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Entscheid

VD.2023.135

Steuererlass zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020

27. März 2024Deutsch13 min

September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.135

URTEIL

vom 27. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen

einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2023

betreffend Steuererlass zu den

kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 12. März 2022 ersuchte A____

(Rekurrent und Beschwerdeführer, in der Folge Rekurrent genannt) die

Steuerverwaltung um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer

pro 2020. Diese wies das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 29. April 2022

ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung

mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 ab.

Die Steuerrekurskommission wies die vom Rekurrenten dagegen

erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab, bewilligte aber das

vom Rekurrenten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete

auf die Erhebung einer Spruchgebühr.

Gegen diesen ihm

am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17.

September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht

erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des

zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von

Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern

Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG,

SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer

an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich mit Bezug auf die kantonalen

Steuern nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Für das Verfahren betreffend die

Bundessteuern gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art.

140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art.

145.

Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten

Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E.

1.1).

1.2

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist

legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen

Entscheides zu. Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs (§ 171

Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1

DBG) ist daher mit dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. unten E. 3.3) einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine

speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

enthält (siehe § 171 StG). Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die

weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549

Dispositiv

ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um

zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung

durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10.

Juni 2003 E. 5).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch

des Rekurrenten um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2020.

2.1 Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung

zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 649.110; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie

gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung

geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten

oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden,

wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten

würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat,

stellen die Kriterien der Notlage und der grossen Härte subjektive Voraussetzungen

dar. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver

Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der

steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26.

Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009‑162

vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333 mit Hinweis auf

BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2018.932/93 vom

25. September 2019 E. 2.2, VD.2012.9 vom 27. September 2012

E. 2). Im

Einzelnen kann auf die zutreffenden Hinweise im angefochtenen Entscheid

verwiesen werden (vgl. E. 3).

Weil es sich bei dieser Regelung um eine «Kann-Vorschrift»

handelt, besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass

(vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom

13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als

Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG und Art. 167b DBG ein gewisser

Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach

einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar DBG, 4. überarb.

Aufl., Bern 2023, Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E.

2.4, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e,

in: BStPra 7/2011 S. 331, 335).

2.2

2.2.1 Zur Begründung ihres Entscheides hat die

Vorinstanz zunächst erwogen, dass das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten gemäss

den Akten mit Schreiben vom 20. Mai 2021 per 31. Juli 2021 aufgelöst worden

sei. Bis dahin habe er mit einem Teilzeit-Pensum von rund 75 % monatliche

Einkünfte von ca. CHF 4’240.00 erzielt. Per 31. Juli 2021 sei ihm ein

abschliessender Lohn inkl. Ferienentschädigung von CHF 14’863.65 ausbezahlt

worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die kantonalen Steuern pro 2020

(Fälligkeitsdatum; 31. Mai 2021) und die direkte Bundessteuer pro 2020

(Fälligkeitsdatum: 31. März 2021) bereits fällig gewesen. Der Rekurrent hätte

diese fälligen Forderungen begleichen können und es habe ihm bewusst sein

müssen, dass die ausstehenden Steuerforderungen noch anstehen. Gleichwohl könne

den Akten entnommen werden, dass der Rekurrent zwischen dem 23. Juli 2021 und

dem 31. August 2021 ausserordentlich hohe Geldabflüsse auf seinem Konto zu

verzeichnen hatte. Wozu diese Geldmittel verwendet worden seien, sei

grösstenteils nicht nachvollziehbar. Offensichtlich habe es der Rekurrent

unterlassen, Rückstellungen für die fälligen, ausstehenden Steuerforderungen

pro 2020 zu bilden, obwohl er im Juli 2021 über die entsprechenden Mittel

verfügt habe. Damit habe er sich zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt,

seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton und dem Bund nachzukommen.

Es sei daher gemäss § 201a Abs. 1 lit. b StG und Art. 167a lit. b DBG von einem

Steuererlass abzusehen.

2.2.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass der

Rekurrent sich ohnehin nicht in einer finanziellen Notlage im Sinne des

Gesetzes befinde. Eine solche werde anhand der Richtlinien der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berechnet und

unterscheide sich vom sozialen Existenzminimum, welches bei der Prüfung der

unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung gelange. Gemäss den vom Rekurrenten

eingereichten Unterlagen betrügen seine monatlichen Ausgaben CHF 2’787.–

(Grundbedarf: CHF 1’200.–, Miete: CHF 1’370.–, Fahrkosten [Senior]: CHF 67.–,

laufende Steuern: CHF 0.–, Unvorhergesehenes: CHF 150.–). Diesen stünden

monatliche Einnahmen im Betrag von CHF 3’074.– entgegen (AHV: CHF 430.–, PK

Deutschland: CHF 629.– und Ergänzungsleistungen/Beihilfen: CHF 2’015.–),

woraus sich ein monatlicher Budgetüberschuss von CHF 287.– ergebe. Dazu

erläuterte die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten keine Steuern im Bedarf

angerechnet werden könnten, da solche aktuell nicht anfielen, und die

Krankenkassenprämien würden durch die Ergänzungsleistungen übernommen. Mit dem

monatlichen Budgetüberschusses von CHF 287.– sei beim Rekurrenten nicht von

einer finanziellen Notlage auszugehen. Die Bezahlung der ausstehenden Steuern

pro 2020 in Höhe von insgesamt CHF 7’702.75 könne mit dem vorhandenen Überschuss

innerhalb von rund 27 Monaten und somit in absehbarer Zeit beglichen

werden.

2.2.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der

Rekurrent aus dem von ihm ins Feld geführten Verzicht des Kantons Basel-Stadt

auf mehrere Millionen Franken gegenüber der Universität Basel nichts zu seinen

Gunsten ableiten könne. Es handle sich um einen finanzpolitischen Entscheid,

der keinen Einfluss auf sein Erlassgesuch haben könne.

3.

3.1 Mit seiner Rekursbegründung setzt sich der

Rekurrent mit der Begründung der Vorinstanz, wonach es ihm an einer

finanziellen Notlage fehle, auseinander und weist auf Differenzen bei

Berechnung seines Einkommens und Bedarfs durch die Vorinstanz im Zusammenhang

mit der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung einerseits

und bei der materiellen Beurteilung seines Rechtsmittels hin. Weiter rügt er,

dass das Finanzamt ihm noch immer eine Antwort schuldig sei, wieso die Kantone

Basel-Stadt und Basel-Land auf Millionen von Staatsgeldern gegenüber der

Universität Basel verzichten würden. Aufgrund dieses Informationsdefizits wirft

er der Vorinstanz «Alten-Diskriminierung», Inkompetenz und Befangenheit vor.

Die Mitwirkenden seien «für nicht akzeptabel bezüglich der Rekursentscheidung»

zu befinden und «von diesem Rechtsstreit» zu entbinden.

3.2 Der Rüge der Befangenheit der Vorinstanz

fehlt die Grundlage, soweit damit implizit ein Ausstandsgesuch verbunden sein

sollte (vgl. dazu 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E. 3.2). Die geltend gemachte

Befangenheit ist in dem Sinne glaubhaft zu machen, dass konkrete Umstände

konkretisiert werden müssten, welche den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGer 5A_181/2022 vom 27.

Mai 2022 E. 2.1). Dieser Obliegenheit genügt der Rekurrent nicht, werden doch

weder die gerügte «Alten-Diskriminierung» noch die angebliche Inkompetenz und

Befangenheit weiter konkretisiert. Soweit er sich damit auf den angefochtenen

Entscheid bezieht, ist festzustellen, dass angebliche Fehlentscheide mit dem

dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet sind,

den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken (BGer

5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2).

3.3 Wird ein Entscheid mit mehreren Begründungen

motiviert, so hat sich der Rekurrent mit allen Begründungen

auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sowohl zur Haupt- wie auch zur

Eventualbegründung Stellung zu nehmen. Das Erfordernis der Auseinandersetzung

mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für

juristische Laien gelten, wobei es bei solchen genügt, dass aus dem Rekurs für

alle Begründungen erkennbar ist, weshalb der Rekurrent sie für fehlerhaft hält

(Merz, in: Basler Kommentar, 3,

Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 73; BGer 5A.13/2006 vom 4. Juli 2006

E. 2.2; BGE 131 III 595 E. 2.2; AGE BEZ.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E.

3.1 f.). Tut er dies nicht, so ist auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten. Der

Rekurrent bezieht sich in seinem Rekurs allein auf die Erwägungen der Vorinstanz,

mit denen sie das Vorliegen einer finanziellen Notlage im Sinne von § 201 Abs. 2 StG verneint und den Verzicht der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft «auf

Millionen von Steuergelder» gegenüber der Universität Basel als für die

Beurteilung des Steuererlasses zugunsten des Rekurrenten irrelevant beurteilt

hat. Demgegenüber geht der Rekurrent auf die Hauptbegründung der Vorinstanz,

wonach sich der Rekurrent zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt habe,

seine Steuerschulden gegenüber dem Kanton und dem Bund zu erfüllen, weshalb

gemäss § 201a Abs. 1 lit. b StG und Art. 167a lit. b DBG von einem Steuererlass

abzusehen sei, überhaupt nicht ein. Auch insoweit ist der Rekurs daher abzuweisen,

soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer die alternativen Begründungen des

Entscheids rügt, kann der Vorinstanz ohnehin in den gerügten Punkten ihrer

Begründung in allen Teilen gefolgt werden. Mit seiner Rüge bezüglich der

Berechnung des Vorliegens einer Notlage übersieht der Rekurrent, dass sich die

Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit bei der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung in einem Steuerrekursverfahren von der

Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Grundlage für die

Beurteilung des Steuererlasses unterscheiden. Bei der Beurteilung eines Gesuchs

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zwar ebenfalls vom

betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dabei wird aber der

Grundbedarf der betroffenen Person jeweils um 15 Prozent erhöht (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis

des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 34 Fn. 111).

Entsprechend hat ihm die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Gesuchs um

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einen erhöhten Grundbetrag von

CHF 1’380.– angerechnet, während ihm bei der materiellen Prüfung seines

Rekurses und des strittigen Steuererlasses bei der Beurteilung seiner

finanziellen Leistungsfähigkeit korrekterweise ein Grundbetrag von CHF 1’200.–

angerechnet worden ist (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums

gültig ab 1. Januar 2010).

Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die unterbliebene

Berücksichtigung der über die Ergänzungsleistungen bezahlten

Krankenkassenprämie sowohl bei den Einnahmen wie auch den Ausgaben für die

Beurteilung des Anspruchs auf Steuererlass relevant sein soll. Der Rekurrent

verweist diesbezüglich zwar auf ein «Schreiben vom Finanzamt», konkretisiert

aber nicht, wieso eine Berücksichtigung der geschuldeten Krankenkassenprämie

einerseits und der entsprechenden Leistung des Amtes für Sozialbeiträge

andererseits zu einer anderen Beurteilung seines Gesuchs führen müsste. Schliesslich

ist der Rekurrent mit Bezug auf seinen Vorhalt, noch immer auf eine Antwort auf

seine Frage zu warten, weshalb die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

gegenüber der Universität Basel «auf Millionen von Steuergeldern» verzichtet

hätten, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die

Art der Mittelverwendung durch den Kanton hat keinen Einfluss auf den

Steuerbezug.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde in allen Teilen

abzuweisen sind, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens zu tragen. Mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 hat er sinngemäss

um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Ein solches Gesuch

müsste aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Anträge

abgewiesen werden. Zumal dieses Verfahren aber gerade der Vollstreckung von

Steuerforderungen über einen längeren Zeitraum hinweg dienen soll, kann auf die

Erhebung einer Gebühr aber umständehalber gemäss § 40 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.