VD.2023.135
Steuererlass zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020
27. März 2024Deutsch13 min
September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.135
URTEIL
vom 27. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2023
betreffend Steuererlass zu den
kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 12. März 2022 ersuchte A____
(Rekurrent und Beschwerdeführer, in der Folge Rekurrent genannt) die
Steuerverwaltung um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer
pro 2020. Diese wies das Steuererlassgesuch mit Entscheid vom 29. April 2022
ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung
mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 ab.
Die Steuerrekurskommission wies die vom Rekurrenten dagegen
erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. Juni 2023 ab, bewilligte aber das
vom Rekurrenten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verzichtete
auf die Erhebung einer Spruchgebühr.
Gegen diesen ihm
am 25. August 2023 eröffneten Entscheid hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17.
September 2023 Rekurs und Beschwerde (in der Folge: Rekurs) an das Verwaltungsgericht
erhoben. Auf Eingabe des Rekurrenten vom 9. Oktober 2023 verzichtete der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf die Erhebung des
zunächst verfügten Kostenvorschusses wie auch auf die Einholung von
Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Steuerverwaltung. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern
Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG,
SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids (der Steuerrekurskommission) bezüglich der direkten Bundessteuer
an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich mit Bezug auf die kantonalen
Steuern nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG). Für das Verfahren betreffend die
Bundessteuern gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen von Art.
140–144 DBG und subsidiär jene des kantonalen Rechts zum Rekursverfahren (Art.
145.
Abs. 2 DBG; § 1 der basel-städtischen Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]; VGE VD.2010.155 vom 26. Juli 2011 E.
1.1).
1.2
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist
legitimiert, wer durch die angefochtenen Entscheide berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen
Entscheides zu. Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs (§ 171
Abs. 2 i.V.m. § 164 Abs. 2 StG und Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1
DBG) ist daher mit dem nachstehenden Vorbehalt (vgl. unten E. 3.3) einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine
speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
enthält (siehe § 171 StG). Diese kantonalrechtliche Kognition gilt auch für die
weitere kantonale Instanz gemäss Art. 145 DBG (vgl. BGE 131 II 548 E. 2 S. 549
Dispositiv
ff.; VGE VD.2012.246 vom 15. November 2013 E. 1.3). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung
durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und BGer 2P.41/2002 vom 10.
Juni 2003 E. 5).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch
des Rekurrenten um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2020.
2.1 Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung
zum Gesetz über die direkten Steuern (SG 649.110; vgl. § 234 Abs. 25 StG) sowie
gemäss Art. 167 DBG können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung
geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten
oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten
würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat,
stellen die Kriterien der Notlage und der grossen Härte subjektive Voraussetzungen
dar. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver
Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller Umstände bei der
steuerpflichtigen Person im konkreten Einzelfall (VGE VD.2013.155 vom 26.
Februar 2014 E. 2.1; StRKE 2009‑162
vom 26. August 2010 E. 3c, in: BStPra 7/2011 S. 331, 333 mit Hinweis auf
BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.5; vgl. auch VGE VD.2018.932/93 vom
25. September 2019 E. 2.2, VD.2012.9 vom 27. September 2012
E. 2). Im
Einzelnen kann auf die zutreffenden Hinweise im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden (vgl. E. 3).
Weil es sich bei dieser Regelung um eine «Kann-Vorschrift»
handelt, besteht kein rechtlich geschützter Anspruch auf einen Steuererlass
(vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_24/2009 vom 9. April 2009, 2D_49/2009 vom
13. August 2009). Der Steuerverwaltung steht daher bei ihrem Entscheid als
Erlassbehörde gemäss § 201 Abs. 2 StG und Art. 167b DBG ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Das Ermessen ist aber pflichtgemäss und nach
einheitlichen Kriterien zu betätigen (vgl. zum Ganzen: Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar DBG, 4. überarb.
Aufl., Bern 2023, Art. 167 DBG N 4; VGE VD.2013.155 vom 26. Februar 2014 E.
2.4, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015; StRKE 2009-162 vom 26. August 2010 E. 3e,
in: BStPra 7/2011 S. 331, 335).
2.2
2.2.1 Zur Begründung ihres Entscheides hat die
Vorinstanz zunächst erwogen, dass das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten gemäss
den Akten mit Schreiben vom 20. Mai 2021 per 31. Juli 2021 aufgelöst worden
sei. Bis dahin habe er mit einem Teilzeit-Pensum von rund 75 % monatliche
Einkünfte von ca. CHF 4’240.00 erzielt. Per 31. Juli 2021 sei ihm ein
abschliessender Lohn inkl. Ferienentschädigung von CHF 14’863.65 ausbezahlt
worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die kantonalen Steuern pro 2020
(Fälligkeitsdatum; 31. Mai 2021) und die direkte Bundessteuer pro 2020
(Fälligkeitsdatum: 31. März 2021) bereits fällig gewesen. Der Rekurrent hätte
diese fälligen Forderungen begleichen können und es habe ihm bewusst sein
müssen, dass die ausstehenden Steuerforderungen noch anstehen. Gleichwohl könne
den Akten entnommen werden, dass der Rekurrent zwischen dem 23. Juli 2021 und
dem 31. August 2021 ausserordentlich hohe Geldabflüsse auf seinem Konto zu
verzeichnen hatte. Wozu diese Geldmittel verwendet worden seien, sei
grösstenteils nicht nachvollziehbar. Offensichtlich habe es der Rekurrent
unterlassen, Rückstellungen für die fälligen, ausstehenden Steuerforderungen
pro 2020 zu bilden, obwohl er im Juli 2021 über die entsprechenden Mittel
verfügt habe. Damit habe er sich zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt,
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton und dem Bund nachzukommen.
Es sei daher gemäss § 201a Abs. 1 lit. b StG und Art. 167a lit. b DBG von einem
Steuererlass abzusehen.
2.2.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass der
Rekurrent sich ohnehin nicht in einer finanziellen Notlage im Sinne des
Gesetzes befinde. Eine solche werde anhand der Richtlinien der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 berechnet und
unterscheide sich vom sozialen Existenzminimum, welches bei der Prüfung der
unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung gelange. Gemäss den vom Rekurrenten
eingereichten Unterlagen betrügen seine monatlichen Ausgaben CHF 2’787.–
(Grundbedarf: CHF 1’200.–, Miete: CHF 1’370.–, Fahrkosten [Senior]: CHF 67.–,
laufende Steuern: CHF 0.–, Unvorhergesehenes: CHF 150.–). Diesen stünden
monatliche Einnahmen im Betrag von CHF 3’074.– entgegen (AHV: CHF 430.–, PK
Deutschland: CHF 629.– und Ergänzungsleistungen/Beihilfen: CHF 2’015.–),
woraus sich ein monatlicher Budgetüberschuss von CHF 287.– ergebe. Dazu
erläuterte die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten keine Steuern im Bedarf
angerechnet werden könnten, da solche aktuell nicht anfielen, und die
Krankenkassenprämien würden durch die Ergänzungsleistungen übernommen. Mit dem
monatlichen Budgetüberschusses von CHF 287.– sei beim Rekurrenten nicht von
einer finanziellen Notlage auszugehen. Die Bezahlung der ausstehenden Steuern
pro 2020 in Höhe von insgesamt CHF 7’702.75 könne mit dem vorhandenen Überschuss
innerhalb von rund 27 Monaten und somit in absehbarer Zeit beglichen
werden.
2.2.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass der
Rekurrent aus dem von ihm ins Feld geführten Verzicht des Kantons Basel-Stadt
auf mehrere Millionen Franken gegenüber der Universität Basel nichts zu seinen
Gunsten ableiten könne. Es handle sich um einen finanzpolitischen Entscheid,
der keinen Einfluss auf sein Erlassgesuch haben könne.
3.
3.1 Mit seiner Rekursbegründung setzt sich der
Rekurrent mit der Begründung der Vorinstanz, wonach es ihm an einer
finanziellen Notlage fehle, auseinander und weist auf Differenzen bei
Berechnung seines Einkommens und Bedarfs durch die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung einerseits
und bei der materiellen Beurteilung seines Rechtsmittels hin. Weiter rügt er,
dass das Finanzamt ihm noch immer eine Antwort schuldig sei, wieso die Kantone
Basel-Stadt und Basel-Land auf Millionen von Staatsgeldern gegenüber der
Universität Basel verzichten würden. Aufgrund dieses Informationsdefizits wirft
er der Vorinstanz «Alten-Diskriminierung», Inkompetenz und Befangenheit vor.
Die Mitwirkenden seien «für nicht akzeptabel bezüglich der Rekursentscheidung»
zu befinden und «von diesem Rechtsstreit» zu entbinden.
3.2 Der Rüge der Befangenheit der Vorinstanz
fehlt die Grundlage, soweit damit implizit ein Ausstandsgesuch verbunden sein
sollte (vgl. dazu 5F_6/2019 vom 11. November 2019 E. 3.2). Die geltend gemachte
Befangenheit ist in dem Sinne glaubhaft zu machen, dass konkrete Umstände
konkretisiert werden müssten, welche den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGer 5A_181/2022 vom 27.
Mai 2022 E. 2.1). Dieser Obliegenheit genügt der Rekurrent nicht, werden doch
weder die gerügte «Alten-Diskriminierung» noch die angebliche Inkompetenz und
Befangenheit weiter konkretisiert. Soweit er sich damit auf den angefochtenen
Entscheid bezieht, ist festzustellen, dass angebliche Fehlentscheide mit dem
dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet sind,
den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu erwecken (BGer
5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2).
3.3 Wird ein Entscheid mit mehreren Begründungen
motiviert, so hat sich der Rekurrent mit allen Begründungen
auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer hat sowohl zur Haupt- wie auch zur
Eventualbegründung Stellung zu nehmen. Das Erfordernis der Auseinandersetzung
mit allen Begründungen des angefochtenen Entscheids muss grundsätzlich auch für
juristische Laien gelten, wobei es bei solchen genügt, dass aus dem Rekurs für
alle Begründungen erkennbar ist, weshalb der Rekurrent sie für fehlerhaft hält
(Merz, in: Basler Kommentar, 3,
Aufl. 2018, Art. 42 BGG N 73; BGer 5A.13/2006 vom 4. Juli 2006
E. 2.2; BGE 131 III 595 E. 2.2; AGE BEZ.2021.35 vom 20. Oktober 2021 E.
3.1 f.). Tut er dies nicht, so ist auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten. Der
Rekurrent bezieht sich in seinem Rekurs allein auf die Erwägungen der Vorinstanz,
mit denen sie das Vorliegen einer finanziellen Notlage im Sinne von § 201 Abs. 2 StG verneint und den Verzicht der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft «auf
Millionen von Steuergelder» gegenüber der Universität Basel als für die
Beurteilung des Steuererlasses zugunsten des Rekurrenten irrelevant beurteilt
hat. Demgegenüber geht der Rekurrent auf die Hauptbegründung der Vorinstanz,
wonach sich der Rekurrent zumindest grobfahrlässig ausserstande gesetzt habe,
seine Steuerschulden gegenüber dem Kanton und dem Bund zu erfüllen, weshalb
gemäss § 201a Abs. 1 lit. b StG und Art. 167a lit. b DBG von einem Steuererlass
abzusehen sei, überhaupt nicht ein. Auch insoweit ist der Rekurs daher abzuweisen,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer die alternativen Begründungen des
Entscheids rügt, kann der Vorinstanz ohnehin in den gerügten Punkten ihrer
Begründung in allen Teilen gefolgt werden. Mit seiner Rüge bezüglich der
Berechnung des Vorliegens einer Notlage übersieht der Rekurrent, dass sich die
Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit bei der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung in einem Steuerrekursverfahren von der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Grundlage für die
Beurteilung des Steuererlasses unterscheiden. Bei der Beurteilung eines Gesuchs
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist zwar ebenfalls vom
betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Dabei wird aber der
Grundbedarf der betroffenen Person jeweils um 15 Prozent erhöht (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis
des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 34 Fn. 111).
Entsprechend hat ihm die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Gesuchs um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einen erhöhten Grundbetrag von
CHF 1’380.– angerechnet, während ihm bei der materiellen Prüfung seines
Rekurses und des strittigen Steuererlasses bei der Beurteilung seiner
finanziellen Leistungsfähigkeit korrekterweise ein Grundbetrag von CHF 1’200.–
angerechnet worden ist (vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums
gültig ab 1. Januar 2010).
Nicht ersichtlich ist auch, weshalb die unterbliebene
Berücksichtigung der über die Ergänzungsleistungen bezahlten
Krankenkassenprämie sowohl bei den Einnahmen wie auch den Ausgaben für die
Beurteilung des Anspruchs auf Steuererlass relevant sein soll. Der Rekurrent
verweist diesbezüglich zwar auf ein «Schreiben vom Finanzamt», konkretisiert
aber nicht, wieso eine Berücksichtigung der geschuldeten Krankenkassenprämie
einerseits und der entsprechenden Leistung des Amtes für Sozialbeiträge
andererseits zu einer anderen Beurteilung seines Gesuchs führen müsste. Schliesslich
ist der Rekurrent mit Bezug auf seinen Vorhalt, noch immer auf eine Antwort auf
seine Frage zu warten, weshalb die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
gegenüber der Universität Basel «auf Millionen von Steuergeldern» verzichtet
hätten, vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die
Art der Mittelverwendung durch den Kanton hat keinen Einfluss auf den
Steuerbezug.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde in allen Teilen
abzuweisen sind, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Mit seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 hat er sinngemäss
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Ein solches Gesuch
müsste aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Anträge
abgewiesen werden. Zumal dieses Verfahren aber gerade der Vollstreckung von
Steuerforderungen über einen längeren Zeitraum hinweg dienen soll, kann auf die
Erhebung einer Gebühr aber umständehalber gemäss § 40 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.