VD.2023.136
Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 16. November 2022 in Sachen Sanierung und Umbau Mehrfamilienhaus mit Ausbau Dachgeschoss sowie Balkonersatz, [...] (BGer 1C_87/2025 vom 21.02.25)
6. Januar 2025Deutsch47 min
Dachgeschosses sowie Balkonersatz. Gegen dieses Vorhaben erhoben unter anderem B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.136
VD.2023.138
URTEIL
vom 6. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Bau- und Verkehrsdepartement
Rekurrent 1
des Kantons Basel-Stadt
Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel
A____
Rekurrentin 2
[...]
vertreten durch [...] und/oder [...],
Advokaten,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 1, Basel
B____
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladener 2
[...]
D____
Beigeladener 3
[...]
Mieterinnen- und Mieterverband
Basel Beigeladener 4
Clarastrasse 2, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 31. Mai 2023
betreffend Bauentscheid Nr. BBG [...]
vom 16. November 2022 in Sachen
Sanierung und Umbau
Mehrfamilienhaus mit Ausbau
Dachgeschoss sowie Balkonersatz,
[...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Baubegehren vom 11. Mai 2022 gelangte A____
(Bauherrschaft) als Eigentümerin der Liegenschaft [...] in Basel an das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat (BGI) und ersuchte um Erteilung einer Baubewilligung
für eine Sanierung und einen Umbau des Mehrfamilienhauses mit Ausbau des
Dachgeschosses sowie Balkonersatz. Gegen dieses Vorhaben erhoben unter anderem B____,
C____, D____, E____ und F____ teilweise gemeinsam Einsprache. Das Baubegehren
wurde am 16. November 2022 unter Auflagen und Bedingungen bewilligt.
Gleichentags wurden die Einsprachen abgewiesen. Gegen diese
Einspracheentscheide erhoben B____, C____, D____, E____ und F____ Rekurs bei
der Baurekurskommission, sinngemäss mit dem Antrag auf Aufhebung der
Einspracheentscheide und des Bauentscheids. Eventualiter sei das Baubegehren
zur Prüfung und Behandlung sämtlicher Einsprachepunkte an das BGI
zurückzuweisen und festzustellen, dass die Unterteilung in einen zu
publizierenden und einen nicht zu publizierenden Bereich des Bauvorhabens
rechtswidrig sei. Am 31. Mai 2023 fällte die Baurekurskommission folgenden
Entscheid:
«1. Der Rekurs wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die angefochtenen Entscheide
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und
insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung vom
5. Juni 2013 (WRFG, SG 861.500; Stand 31. Mai 2023).»
Gegen diesen Entscheid erhob die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartements (BVD) mit Anmeldung vom 20. September 2023 und Begründung
vom 2. November 2023 Rekurs an das Appellationsgericht (Verfahren VD.2023.136).
Damit stellte das BVD das Begehren auf Aufhebung des Entscheids der
Baurekurskommission vom 31. Mai 2023 und Bestätigung des Bauentscheids
sowie der Einspracheentscheide vom 16. November 2022. Am
25. September 2023 meldete auch die Bauherrschaft Rekurs beim
Appellationsgericht an (Verfahren VD.2023.138). Mit Rekursbegründung vom
15. November 2023 beantragte sie, den angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission aufzuheben und den Bau- und Einspracheentscheid des BGI zu
bestätigen.
Am 2. Oktober 2023 stellte der Basler Mieterinnen-
und Mieterverband Basel (MV Basel) in beiden Rekursverfahren den Antrag auf
Beiladung, welchem mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. November 2023
stattgegeben wurde. F____ und E____ teilten mit Eingaben vom 28. September
2023 bzw. 20. Januar 2024 mit, dass sie auf eine Beiladung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren verzichteten.
Die Baurekurskommission nahm mit Rekursantworten vom
22. Januar 2024 zu den Rekursbegründungen in den beiden Verfahren Stellung
und beantragte die Abweisung der Rekurse. Der MV Basel reichte am 22. Januar
2024 eine Stellungnahme ein, welche sich sowohl auf den Rekurs des BVD (Verfahren
VD.2023.136) als auch auf den Rekurs der Bauherrschaft bezog (Verfahren
VD.2023.138). Die beigeladenen B____, C____ und D____ reichten eine gleichlautende
Eingabe ein. Mit Replik vom 28. Februar 2024 hielt das BVD an seinen Rechtsbegehren
in der Rekursbegründung fest. Die Bauherrschaft hielt mit ihrer Replik am 22.
März 2024 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Der MV Basel reichte am 13.
Mai 2014 eine Duplik ein, welche den übrigen Verfahrensparteien zugestellt
wurde. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission. Damit unterliegen ihre Entscheide nach § 6 BRKG sowie § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Verfügungen der vom Regierungsrat gewählten
Kommissionen können gemäss § 13 Abs. 2 VRPG unter anderem vom zuständigen
Departementsvorsteher angefochten werden. Die Vorsteherin des Bau- und
Verkehrsdepartementes ist folglich zur Rekurserhebung legitimiert. Die Bauherrschaft
ist sodann als Baugesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit sie
nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt ist.
1.3
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der
Baurekurskommission, mit dem das Baubewilligungsverfahren nicht abgeschlossen wurde.
Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um
Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig
der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung des Rekurses
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art.
93.
Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]; VGE VD.2023.89
vom 12. März 2024 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Mit dem vorliegenden Rekurs
beantragen die beiden Rekurrierenden, dass der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Bau- und Einspracheentscheide des BGI zu bestätigen seien.
Bei einer Gutheissung des Rekurses könnte somit sofort ein Endentscheid bewirkt
werden. Auf den Rekurs gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid ist daher
einzutreten.
1.4
Die beiden Rekurse betreffen das gleiche
Bauvorhaben sowie die selbe Sach- und Rechtslage, weshalb die beiden Verfahren
VD.2023.136 und VD.2023.138 vereinigt werden können und über die Rekurse in
einem einzigen Urteil befunden werden kann.
2.
2.1
Das vorliegend umstrittene Baugesuch wurde am
11.
Mai 2022 und damit kurz vor Inkrafttreten der mit der
formulierten Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» durch das Basler
Stimmvolk angenommenen Änderungen des WRFG (nWRFG) am 28. Mai 2022
eingereicht. Die Baurekurskommission hat im angefochtenen Entscheid zunächst
geprüft, ob die neuen bzw. geänderten Bestimmungen bereits auf das hängige
Baugesuch zur Anwendung gelangen. Sie hat dabei auf die Übergangsbestimmung von
§ 22a Abs. 1 nWRFG verwiesen, wonach die bei Inkrafttreten der neuen
Vorschriften hängigen Verfahren bis zum Abschluss der jeweiligen
Verfahrensstufen dem bestehenden Recht unterstehen (Satz 1), während daran
anschliessende Rechtsmittelverfahren dem neuen Recht unterstehen (Satz 2).
Lege man diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut aus, ergebe sich, dass das BGI im
vorliegenden Fall auf das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen
Wohnschutzbestimmungen am 28. Mai 2022 bereits hängige Baubewilligungsverfahren
zu Recht noch das bisherige Recht zur Anwendung gebracht habe (angefochtener
Entscheid, E. 7). Die Baurekurskommission hat es indessen für eher ungewöhnlich eingeschätzt, dass auf Verfahren, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hängig seien, noch das bisherige
Recht zur Anwendung komme, während im Falle eines daran anschliessenden
Rechtsmittelverfahrens das neue Recht anzuwenden sei. Ungewöhnlich an dieser
Regelung sei, dass die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt nach einem anderen
materiellen Recht prüfen müsse als demjenigen Recht, dass die erstinstanzliche
Bewilligungsbehörde ihrer Beurteilung habe zugrunde legen müssen. Da der
Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG klar und unzweideutig sei, sei kein
Grund erkennbar, weshalb dieser Text nicht den wahren Sinn der betreffenden
Bestimmung wiedergeben solle, zumal sich den Argumenten des Initiativkomitees
in den Abstimmungsunterlagen nichts zu der strittigen Übergangsbestimmung
entnehmen lasse (E. 8).
Die Regelung von § 22a
Abs. 1 Satz 2 nWRFG – so die Baurekurskommission weiter – ziele
offensichtlich darauf ab zu verhindern, dass auf umstrittene Bauvorhaben in
späteren Rechtsmittelentscheiden noch das materielle alte Recht angewendet
werde, obwohl seit längerer Zeit das neue Recht in Kraft sei. Als unglücklich
erweise sich bei dieser Betrachtung in erster Linie der 1. Satz von § 22 Abs. 1
nWRFG. Dieser zwinge die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde dazu, entgegen
der in den meisten anderen Fällen üblichen Regelung nach altem Recht zu
entscheiden, obwohl das neue Recht im Zeitpunkt der Entscheidung schon in Kraft
sei. Ob sich die damaligen Initiantinnnen und Initianten dieser Konsequenz
tatsächlich bewusst gewesen seien, sei fraglich. Jedenfalls sei im vorliegenden
Kontext eine erstinstanzliche Entscheidung, in der ein Gesuch nach altem Recht
beurteilt werde, zwar formell korrekt, im Ergebnis aber nutzlos, weil die Sache
durch blosse Erhebung eines Rekurses ohne weiteres in den Geltungsbereich des
neuen Rechts verschoben werden könne, was im vorliegenden Fall denn auch
geschehen sei (E. 9). Dies ändere aber nichts daran, dass davon auszugehen
sei, dass der Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergebe und der
Intention des Gesetzgebers entspreche (E. 10). Es sei auch nicht
ersichtlich, dass die strittige Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG
generell oder im konkreten Anwendungsfall unvereinbar wäre mit übergeordnetem
Recht und insbesondere den Grundrechten. Dem stehe auch der von der
Bauherrschaft angerufene Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen
(E. 11).
In der Folge hat die
Baurekurskommission sich der Frage nach ihrer Zuständigkeit zur Beurteilung der
materiellen wohnschutzbezogenen Rügen der Mietparteien (Rekurrierende im
vorinstanzlichen Verfahren) zugewandt. Im vorliegenden Fall stehe die Bewilligungsfähigkeit eines Umbau- und
Sanierungsvorhabens betreffend ein Mehrfamilienhaus im Streit. Nach der in der
Wohnraumschutzverordnung (WRSchV, SG 861.540) vorgesehenen
Verfahrenskonzeption vollziehe die Wohnschutzkommission in Zeiten der Wohnungsnot
die Bestimmungen des WRFG über die Bewilligung von Sanierung, Renovation und
Umbauten bestehenden Mietwohnraums gemäss §§ 8a-8e WRFG und nehme die
Festlegung der maximalen Mietzinsaufschläge vor (vgl. § 2 Abs. 3 lit. c WRSchV). Setze eine Sanierung, Renovation oder ein Umbau, wie im vorliegenden
Fall, zugleich ein baurechtliches Verfahren nach dem Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100) oder eine Kanalisationsbewilligung nach der kantonalen
Gewässerschutzverordnung voraus, so sei dieses Verfahren gemäss der Regelung
von § 23 Abs. 1 WRSchV im Vorfeld durchzuführen, und erst nach abgeschlossenem
Baubewilligungs- oder Kanalisationsbewilligungsverfahren sei anschliessend bei
der Wohnschutzkommission ein Gesuch um Bewilligung gemäss §§ 8a – 8e nWRFG
einzureichen. Dabei dürfe nach § 23 Abs. 8 WRSchV mit der Ausführung der baulichen
Massnahmen erst nach Rechtskraft (beider) Bewilligungen begonnen werden. Es sei
somit für baubewilligungspflichtige Massnahmen ein zweistufiges Verfahren
vorgesehen, bei welchem zunächst durch die Baubewilligungsbehörden
rechtskräftig über die baurechtliche Baubewilligungsfähigkeit und erst im
Anschluss daran durch die Wohnschutzkommission mittels separater Verfügung über
die wohnschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit entschieden werde. Damit
einhergehend sei in § 16 Abs. 4 und 5 WRSchV sodann auch ein geteilter Rechtsmittelinstanzenzug
vorgesehen, wobei (nur) der Bauentscheid an die Baurekurskommission
weitergezogen werden könne und damit einzig baurechtliche Rügen durch diese zu
überprüfen wären, während die wohnschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit erst Gegenstand
des daran anschliessenden Verfahrens vor der Wohnschutzkommission bilden würde
und als Rechtsmittelinstanz diesbezüglich das Verwaltungsgericht vorgesehen sei
(E. 13).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid
widerspricht diese Zweiteilung des Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahrens
jedoch der bundesrechtlichen Koordinationspflicht gemäss Art. 25a und 33 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]).
So bestimme Art. 25a Abs. 1 RPG, dass dann, wenn die Errichtung oder die
Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordere, eine
Behörde zu bezeichnen sei, die für ausreichende Koordination sorge. Diese
Behörde könne die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen (Abs.
2.
lit. a), sorge für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen
(lit. b), hole von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden
umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (lit. c) und sorge für eine
inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige
Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Zudem dürften die Verfügungen keine
Widersprüche enthalten (Abs. 3). Mit Blick auf den Rechtsschutz verlange
Art. 33 Abs. 4 RPG im Sinne des Konzentrationsprinzips zudem, dass für die
Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG
Anwendung finde, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen seien. Insofern
unterlägen der baurechtlichen Koordinationspflicht vorab alle Bewilligungen und
ähnlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben stünden
und Einfluss auf dessen rechtliche Zulässigkeit ausübten, soweit dafür
Koordinationsbedarf bestehe. Dabei reiche die Koordinationspflicht aber nur
soweit, als ein Koordinationsbedürfnis tatsächlich bestehe. Könne ein Projekt allein
aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden, bestehe auch dann kein
Koordinationsbedarf, wenn weitere Massnahmen, die eigene Bewilligungen
erforderten, vorgesehen seien. Ebenfalls bestehe kein Koordinationsbedarf, wenn
Entscheide zwar in einem engen Zusammenhang stünden, aber die Zulässigkeit und
die Verwirklichung des Vorhabens nicht beeinflussen würden. Bei der vorliegend
zu beurteilenden Konstellation der Sanierungs-, Renovations- oder
Umbauvorhaben, welche sowohl baubewilligungspflichtig seien, als auch einer Bewilligung
im Sinne von §§ 8a ff. nWRFG bedürften, sei von einem derart engen
Sachzusammenhang zwischen den bau- und umweltrechtlichen sowie den
wohnschutzrechtlichen Vorschriften auszugehen, dass sie im Sinne der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht getrennt und unabhängig voneinander
angewendet werden dürften. So würden die per 28. Mai 2022 in Kraft getretenen
Wohnschutzbestimmungen hinsichtlich Sanierungs-, Renovations- oder
Umbauvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgingen, und
somit einer Bewilligung gemäss §§ 8a ff. nWRFG bedürften, einen engen und
klaren Bezug zu konkreten Bauprojekten auf und seien somit untrennbar mit dem Baubewilligungsverfahren
verbunden. Dieser enge Zusammenhang zeige sich bereits an der Formulierung von
Dispositiv
§ 8a Abs. 1 nWRFG. Demnach unterlägen sämtliche Umbau-, Renovations- und
Sanierungsvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgingen,
in Zeiten der Wohnungsnot einer Bewilligungspflicht gemäss §§ 8d und 8e, wobei in
den Fällen von § 8c eine Meldepflicht genüge. Dies gelte für das ordentliche,
vereinfachte und generelle Baubewilligungsverfahren sowie für das Meldeverfahren
und Kanalisationsbegehren (§ 8a Abs. 1 nWRFG). Die enge Verknüpfung
zwischen den genannten Bewilligungsverfahren ergebe sich des Weiteren auch aus
dem Umstand, dass mit der Ausführung der baulichen Massnahmen nach § 23 Abs. 8 WRSchV erst nach Rechtskraft der «Bewilligungen» – und damit sowohl der
Baubewilligung als auch der Bewilligung gemäss nWRFG – begonnen werden dürfe.
Insofern übten sowohl die bau- und umweltrechtlichen Vorschriften als auch die
wohnschutzrechtlichen Bestimmungen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit des
konkret zu beurteilenden Bauvorhabens aus, wobei dieses nach der vorgesehenen
Konzeption nur dann realisiert werden dürfe, wenn beide Bewilligungen erteilt
werden könnten. Daher sei in solchen Fällen die Anwendung des materiellen
Rechts in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise resp. im
Sinne von Art. 25a RPG zu koordinieren. Diesen Anforderungen genüge die in § 23 Abs. 1 WRSchV vorgesehene Zweiteilung des Bewilligungsverfahrens nicht, womit
sich die genannte Bestimmung als nicht bundesrechtskonform erweise und
dementsprechend nicht anzuwenden sei. Erforderlich sei vielmehr die Durchführung
eines koordinierten Bewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 25a RPG, in
welchem die Einhaltung sowohl der bau- und umweltrechtlichen Bestimmungen als
auch der wohnschutzrechtlichen Bestimmungen materiell und formell in geeigneter
Weise koordiniert zu prüfen sei. Darüber hinaus verlange Art. 33 Abs. 4 RPG im
Sinne des Konzentrationsprinzips nach einer Weiterzugsmöglichkeit an eine
einheitliche Rechtsmittelinstanz (angefochtener Entscheid, E. 14). Bildeten
die Bestimmungen des nWRFG somit Teil der behördlichen Prüfung im
Baubewilligungsverfahren, könnten sie auch Gegenstand eines Baurekursverfahrens
bilden, womit die Zuständigkeit der Baurekurskommission zur Überprüfung
wohnschutzrechtlicher Rügen gegeben sei. Vor diesem Hintergrund sei die Baurekurskommission
im vorliegenden Fall entgegen der beigeladenen Bauherrschaft grundsätzlich
zuständig zur materiellen Beurteilung der durch die Mietparteien erhobenen
wohnschutzrechtbezogenen Rügen (E. 15).
Die Baurekurskommission hat im
Anschluss daran erwogen, dass sie keine erstinstanzliche Bewilligungsbehörde,
sondern eine Rechtsmittelbehörde sei. Sie sei zuständig und befähigt, konkrete
Streitfragen, die sich im Rahmen der umfassenden erstinstanzlichen Beurteilung
eines Baugesuchs ergeben hätten, zu beurteilen und zu entscheiden. Sie verfüge
selbst nicht über die personellen Ressourcen zur Durchführung eines
erstinstanzlichen Bewilligungsverfahrens und zur umfassenden erstinstanzlichen
Prüfung eines Baugesuchs. Auch die für die Baurekurskommission geltenden
Verfahrensbestimmungen seien nicht für die Durchführung der erstinstanzlichen
Prüfung eines Baugesuchs geeignet. Da im vorliegenden Fall das neue Wohnschutzrecht
erstmalig im Rekursverfahren anzuwenden sei und das vorliegende Baugesuch daher
gar noch nie umfassend materiell nach den Bestimmungen des neuen Wohnschutzrechts
geprüft worden sei, würde eine materielle Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Rekursverfahrens
im Ergebnis bedeuten, dass die Baurekurskommission als erstmalige Prüfinstanz
zu wirken hätte. Da sie dies wie erläutert nicht könne, und weil sie dafür auch
nicht zuständig sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Durchführung
eines koordinierten Bewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 25a RPG und insbesondere
unter Berücksichtigung des nWRFG (E. 16). Die angefochtenen Entscheide würden
aufgehoben und die Sache werde an die Vorinstanz zurückgewiesen zur
Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen und
insbesondere unter Berücksichtigung des nWRFG (E. 18).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit der von der
Baurekurskommission thematisierten zweistufigen Verfahrenskonzeption des WRFG,
welche ihrer Auffassung nach gegen die Koordinationspflicht von Art. 25
und 33 Abs. 4 RPG verstösst, rügt die Bauherrschaft zunächst, dass die
Vorinstanz gar nicht berechtigt gewesen sei, diese Frage zu prüfen, da die rekurrierenden Mietparteien mit keinem
Wort eine Verletzung der Koordinationspflicht geltend gemacht hätten
(Rekursbegründung VD.2023l.138, Rz 17 f.). Die Baurekurskommission
habe damit aber nicht nur ihre verfahrensrechtlichen Kompetenzen überschritten,
sondern auch den Anspruch der Bauherrschaft auf rechtliches Gehör verletzt. Sie
habe die Fragestellung nach der Koordinationspflicht im gesamten Verfahren und
bis zu ihrem schriftlich begründeten Entscheid nie thematisiert. Die
entsprechende Begründung des angefochtenen Entscheids sei damit völlig neu
gewesen und habe von der Bauherrschaft auch nicht erwartet werden können.
Aufgrund dessen hätte die Baurekurskommission den Parteien, namentlich der
Bauherrschaft, die Möglichkeit einräumen müssen, sich vorgängig zu dieser
völlig neuen und überraschenden Auffassung äussern zu können (Rz 19).
3.2 Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
geltende Rügeprinzip, welches sich auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG abstützt (vgl. etwa VGE VD.2022.279 vom
6. Juni 2023 E. 1.4), gilt kraft der Verweisungsnorm von
§ 5 Abs. 4 BRKG auch im Rekursverfahren vor der Baurekurskommission. Allerdings hat das Verwaltungsgericht dazu festgehalten,
dass diesbezüglich zwischen Sachverhaltsrügen und Rechtsfragen zu unterscheiden
ist (VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 9.2). Dies ergibt sich aus
dem allgemeinen Grundsatz «iura novit
curia», der im Verwaltungsverfahrensrecht gilt und das Gericht verpflichtet, im
Rahmen des Streitgegenstandes das Recht von Amtes wegen anzuwenden (VGE
VD.2021.92 vom 2. Juni 2022 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen). Der Baurekurskommission ist es daher unbenommen, auch
Verfahrensfehler der Vorinstanz zu prüfen (VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012
E 9.2). Im gleichen Sinn muss es der Baurekurskommission möglich sein, Fragen
zu ihrer eigenen Zuständigkeit und damit zusammenhängende Rechtsfragen zu
behandeln, auch wenn diese Rechtsfragen von keiner Verfahrenspartei aufgeworfen
worden sind. Immerhin gilt es nach Lehre und Rechtsprechung zu beachten,
dass der betroffenen Person im Rekursverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen ist, wenn der Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund
begründet werden soll, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden
und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall auch nicht gerechnet werden
musste (BGer 8C_13/2024 vom 9. September 2024 E. 5.2; BGE 145 IV 99 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen; VGE
VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4 mit
weiteren Hinweisen). Zu Recht weist die Baurekurskommission in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass die Bauherrschaft im vorinstanzlichen Verfahren
die Zuständigkeit der Baurekurskommission zur Behandlung von wohnschutzrechtlichen
Fragen bestritten hat (Rekursantwort VD.2023.138, S. 2). Es ist bei dieser
Sachlage nicht als überraschend zu bezeichnen, wenn die Baurekurskommission sich
in diesem Zusammenhang auch mit der Frage der bundesrechtlichen
Koordinationspflicht auseinandergesetzt hat, auch wenn dies von keiner Partei
thematisiert worden ist. Es wäre unter diesen Umständen zwar wünschenswert
gewesen, wenn die Baurekurskommission den Parteien vorgängig mitgeteilt hätte,
dass sie sich auch mit der Frage der Koordinationspflicht auseinandersetzen
werde, zumal die Erörterungen der Baurekurskommission zu diesem Punkt mehrere
Seiten umfassen und die Beurteilung für die Parteien dieses Verfahrens aber
auch generell für die Parteien in einem solchen Verfahren von grosser
Wichtigkeit sind. Aus den vorgenannten Gründen kann dies aber nicht als
Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden. Selbst wenn eine solche
anzunehmen wäre, könnte sie nicht als besonders schwerwiegend qualifiziert
werden. Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der
Koordinierungspflicht über volle Kognition verfügt und die Bauherrschaft sich
im vorliegenden Verfahren diesbezüglich äussern konnte, wäre eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nachträglich geheilt (vgl. VGE VD.2023.61 vom
5. April 2024 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Sowohl das Bau- und
Verkehrsdepartement als auch die Bauherrschaft machen in ihren
Rekursbegründungen einerseits geltend, die Baurekurskommission sei zu Unrecht
zum Ergebnis gekommen, dass ab der Eröffnung eines Rekurses gegen den
ursprünglich angefochtenen Bauentscheid die am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen
geänderten Bestimmungen des WRFG zur Anwendung gelangten. Andererseits sei die
Baurekurskommission zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, dass das in der
Wohnraumschutzverordnung vorgesehene Verfahren die bundesrechtlichen Vorgaben
zur Verfahrenskoordination verletze.
4.2 Das Bau- und
Verkehrsdepartement führt in seiner Rekursbegründung mit Bezug auf die
übergangsrechtliche Regelung der per 28. Mai 2022 in Kraft getretenen
Bestimmungen aus, dass die Baurekurskommission zum Schluss gekommen sei, dass
das BGI im erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 22a Abs. 1
Satz 1 nWRFG korrekterweise das alte Recht angewendet habe. Gemäss
§ 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG müsse sie aber selber das neue Recht
anwenden. Dies führe zu einer «Endlosschlaufe». Die genannte Bestimmung
enthalte eine sinnlose und untaugliche Übergangslösung, die einer Korrektur
bedürfe (Rekursbegründung VD.2023.136, Rz 16). Obwohl die
Baurekurskommission die Bestimmung als unglücklich und die in erster Instanz
korrekterweise nach altem Recht vorgenommene Beurteilung als im Ergebnis
nutzlos bezeichnet habe, habe sie keine weiteren Schlüsse gezogen und die
Angelegenheit einfach zur Neubeurteilung an das BGI zurückgewiesen, ohne das in
§ 22a Abs. 1 nWRFG angelegte Dilemma zu lösen (Rz 19). Würde das BGI nun
der Anweisung der Baurekurskommission folgen und ein neues Bewilligungsverfahren
durchführen, stände es wiederum § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG
gegenüber und hätte diese Bestimmung erneut anzuwenden. Konsequenz wäre, dass
der Entscheid des BGI in Bezug auf die wohnschutzrechtlichen Themen gleich
ausfiele wie im ersten Verfahren. Das Urteil der Baurekurskommission führe
somit in eine Sackgasse und sei deshalb aufzuheben (Rz 20). Es gehe auch
nicht an, das Prüfungsverfahren nach der Zurückweisung nicht mehr als
erstinstanzliches, sondern aufgrund seiner Vorgeschichte – Aufhebung des ersten
Bewilligungsentscheids im Rechtsmittelverfahren – als neues
Bewilligungsverfahren eigener Art aufzufassen. Bei dieser Betrachtungsweise
müssten alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des nWRFG bereits vor BGI hängigen
Bewilligungsverfahren eine «Ehrenrunde» über das Rechtsmittelverfahren drehen,
um ein solches Bewilligungsverfahren eigener Art zu werden, was den
Gesuchstellenden nicht zumutbar wäre (Rz 21). Die Bauherrschaft habe ihr
Gesuch bereits eingereicht gehabt, bevor die geänderten Bestimmungen des WRFG in
Kraft getreten seien. Sie habe bereits erheblichen Aufwand für die Planung ihres
Projekts mit entsprechenden finanziellen Konsequenzen betrieben. Angesichts der
Formulierung von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG, wonach Verfahren,
die beim Inkrafttreten bereits hängig seien, dem alten Recht unterstünden,
könne der Bauherrschaft auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie ein
dementsprechendes Gesuch eingereicht habe. Der Vorhalt der Baurekurskommission
an die Bauherrschaft, sie habe aufgrund der Volksabstimmung vom 28. November
2021 schon mit der Anwendung des neuen Rechts aufgrund eines
Rechtsmittelverfahrens rechnen müssen, weshalb nicht von Vertrauensschutz die
Rede sein könne, trage schon beinahe kafkaeske Züge (Rz 23). Die von der
Baurekurskommission angenommene Auslegung und Anwendung der Übergangsregelung
führe dazu, dass das alte Recht dann zur Anwendung gelange, wenn der
erstinstanzliche Entscheid nicht angefochten werde, und das neue Recht
angewendet werde, wenn ein Rechtsmittel erhoben werde. Eine derart ungleiche
Rechtsanwendung würde aber sicher nicht dem Gesetz entsprechen (Rz 24).
Eine Regelung, wonach die Rechtsmittelinstanz das neue Recht anzuwenden habe,
während die erste Instanz noch nach dem alten Recht richten müsse, finde sich
regelmässig nur bei Änderungen von Verfahrensrecht. Müsse in erster Instanz in
Fällen wie dem vorliegenden altes Recht angewendet werden, müsse dies auch vor
der Rechtsmittelinstanz so sein. Folglich hätte die Baurekurskommission den
Rekurs nach altem Recht beurteilen und die Rekurse abweisen müssen. Der
Entscheid der Baurekurskommission sei damit aufzuheben und die Baubewilligung BGI
zu bestätigen (Rz 25).
4.3 Die Bauherrschaft führt
an, dass weder die beigeladenen Mietparteien noch die Baurekurskommission in
Abrede gestellt hätten, dass das BGI das vor dem 28. Mai 2022 eingereichte
Baugesuch korrekterweise gestützt auf die bei Gesuchseinreichung massgebende
Rechtslage beurteilt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten noch keine
Wohnschutzbestimmungen nach WRFG in Bezug auf Sanierung, Renovation und Umbau bestanden.
Grundlage für die unterbliebene Anwendung der neuen Bestimmungen auf ihr
Bauvorhaben bilde nach einhelliger Auffassung aller Verfahrensbeteiligter
§ 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG. Im klaren Widerspruch dazu leite nun
aber die Baurekurskommission aus § 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG eine
nachträgliche Anwendbarkeit der §§ 8a ff. nWRFG ab, um die Aufhebung des
Bau-Entscheids zu begründen und dem BGI die Durchführung eines neuen
Baubewilligungsverfahrens zu befehlen. Die Baurekurskommission gebe aber nicht
an, um was es sich bei diesem neuen Verfahren handeln soll und gestützt auf
welcher Grundlage sie befugt wäre, vom BGI die Durchführung eines solchen neuen
Verfahrens zu verlangen (Rekursbegründung VD.2023.138, Rz 28). Die
Baurekurskommission anerkenne, dass die Anwendung des neuen Rechts zur absurden
Konsequenz führe, dass der erstinstanzliche Entscheid zwar formell korrekt,
jedoch nutzlos sei. Eine gesetzliche Regelung, die ein Bewilligungsverfahren
zur sinnlosen Formalität verkommen lasse, sei willkürlich und damit
verfassungswidrig. Eine solche Regelung würde auch das Vertrauen der
Bauherrschaft in die Seriosität der staatlichen Bewilligungsverfahren
enttäuschen. Entgegen der Annahme der Baurekurskommission stelle das Ausarbeiten
eines Baubegehrens eine erhebliche Investition an Zeit und Geld dar, die durch
die von der Vorinstanz gewählte Auslegung der Übergangsbestimmungen wertlos
würde. Es könne sachgerechterweise nicht davon ausgegangen werden, dass der
Gesetzgeber eine solche sinnlose Regelung habe treffen wollen (Rz 30).
Gemäss § 5 Abs. 4 BRKG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VRPG habe die
Baurekurskommission zu prüfen, ob das BGI öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet, den Tatbestand unrichtig festgestellt oder wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt habe. Die Baurekurskommission habe dem
BGI sogar ausdrücklich bestätigt, richtigerweise das bisherige WRFG zur
Anwendung gebracht zu haben. Gleichwohl hebe sie den Entscheid des BGI auf und weise
es an, die Sache erneut zu prüfen. Damit überschreite die Bau-rekurskommission
ihre Kognition, weil das BGI gerade nicht das Recht falsch angewendet habe
(Rz 31). Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission bestehe keine
Grundlage für die Durchführung eines neuen Verfahrens nach einer Rückweisung.
Vielmehr hätte das BGI auch nach einer Rückweisung das Baugesuch im Einklang
mit § 22a Abs. 1 WRFG gemäss den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu beurteilen.
Die Anweisung der Baurekurskommission an das BGI verletze deshalb auch die von
ihr als klar und unzweideutig bezeichnete Übergangsbestimmung. Zudem sei der
angefochtene Entscheid widersprüchlich, da von einem klaren Wortlaut der
Bestimmung ausgegangen werde, wonach im Rechtsmittelverfahren das neue Recht
anzuwenden sei, um dann aber die Prüfung des Gesuchs nach neuem Recht – ohne
jede gesetzliche Grundlage – wieder an das BGI abzuschieben. Dies führe zu
einem nicht auflösbaren Zirkelschluss. Der Entscheid sei deshalb offensichtlich
grob falsch und willkürlich (Rz 32). Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission
sei nicht der erste Satz von § 22a Abs. 1 WRFG unglücklich, sondern
alleine der zweite. Die Baurekurskommission übersehe, dass Satz 2 im gesamten
Kontext von § 22a Abs. 1 WFG zu betrachten sei. Gemäss diesem 2. Satz
würden die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bereits pendenten Verfahren
nach Abschluss der Verfahrensstufe dem neuem Recht unterstehen. Diese
Vorschrift könne nun aber sachgerechterweise nicht bedeuten, dass die Rechtsmittelinstanz
das vorinstanzliche Verfahren, das korrekterweise nach altem Recht
durchgeführten worden sei, nun (integral) nach den neuen Bestimmungen
durchzuführen hätte. Eine solche Lesart hätte nicht nur die beschriebenen
absurden Folgen, sondern würde auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
widersprechen, wonach neues Recht im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise
und nur dann zu berücksichtigen sei, wenn zwingende Gründe dafür sprechen
würden. Von der Baurekurskommission würden aber solche nicht aufgeführt.
Angesichts dieser Ausgangslage müsse die Anwendbarkeit des neuen Rechts
korrekterweise auf die Rechtsmittelvorschriften des WRFG beschränkt werden, was
sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe. Im
Rechtsmittelverfahren wären somit namentlich die Vorschriften von § 21 des
geänderten WRFG anwendbar, die sich auf die Rechtsmittelverfahren beziehen
würden. Nur eine solche Auslegung der Übergangsvorschriften führe zu einem
widerspruchslosen Sinn der Bestimmungen und zu einem rechtsstaatlich
einwandfreien Verfahren (Rz 33 f.).
4.4 Die
Baurekurskommission führt in ihrer Rekursantwort an, dass sie sich bei der
Zurückweisung der Sache zur Prüfung gemäss den neuen geänderten Bestimmungen
des WRFG auf den Wortlaut der Übergangsbestimmung stützen könne. Entgegen den
Ausführungen der Rekurrierenden würde die Zurückweisung nicht in eine Sackgasse
führen. Die Baurekurskommission habe die Sache mit dem angefochtenen Entscheid
zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens «im Sinne der Erwägungen
insbesondere unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Wohnraumförderung
[Stand Datum ihres Entscheids]» an die Vorinstanz zurückgewiesen. Daher handle
es sich aufgrund des strittigen an das Baubewilligungsverfahren anschliessenden
Rechtsmittelverfahrens nicht mehr um ein bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften
hängiges Verfahren im Sinne von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG. Nur in denjenigen
Fällen, in welchen es aufgrund eines Rekurses zu einem an das
Baubewilligungsverfahren anschliessenden Rechtsmittelverfahren im Sinne von §
22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG gekommen sei, könne es zu einer Rückweisung im
genannten Sinne kommen, wobei es sich dabei um eine überschaubare Anzahl von
Fällen handeln dürfte. In Fällen, in denen der Bauentscheid (mangels Rekurs)
rechtskräftig geworden sei, bleibe es demgegenüber bei der Anwendung des
bisherigen Rechts. Entgegen der Argumentation der Rekurrierenden bestehe kein
Grund, davon auszugehen, dass der klare Wortlaut nicht den wahren Sinn der
Bestimmung wiedergebe. Der Umstand, dass die Rekurrierenden die Bestim-mungen
bzw. deren Inhalt als unzweckmässig erachteten, bedeute nicht, dass die
rechtsanwendenden Behörden nicht daran gebunden seien (Rekursbegründung
VD.2023.136, S. 2 f.). Daran ändere nichts, dass die betreffende
Übergangsbestimmung eine mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
eher ungewöhnliche Regelung enthalte. Angesichts des klaren und unzweideutigen
Wortlauts und auch mit Blick auf die Argumente des Initiativkomitees in den
Abstimmungsunterlagen, welchen sich nichts zu der strittigen
Übergangsbestimmung entnehmen lasse, sei kein Grund erkennbar, weshalb
anzunehmen wäre, dass der klare Wortlaut nicht den eigentlichen Willen der
Stimmbevölkerung und damit den wahren Sinn der Bestimmung zum Ausdruck bringen
solle (S. 3).
4.5 Auch der MV Basel sowie
mit der gleichlautenden Begründung die übrigen Beigeladenen halten dafür, dass
die Baurekurskommission das noch unter früherem Recht eingereichte Baubegehren
als Rekursinstanz zu Recht nach geltendem Recht beurteilt habe. Ebenfalls
korrekt sei, dass sie das Baubegehren zur Beurteilung nach geltendem Recht an
die Vorinstanz zurückgewiesen habe. Ob sie eventualiter das Verfahren selbst
hätte durchführen müssen bzw. der Vorinstanz die notwendigen Leitlinien zum
Entscheid hätte diktieren müssen, könne offenbleiben (Rekursbegründung,
Rz 6). Die Initiantinnen und Initianten hätten sehr wohl und genau
gewusst, wieso sie den § 22a nWRFG genauso formuliert hätten, wie er jetzt
zur Anwendung gelangen müsse. Sie hätten in der gesamten Abstimmungskampagne
betont, «Fairvermietende vor Bürokratie schützen zu wollen». Üblicherweise
gelte sowohl für «Fairvermietende» als auch für alle anderen sofort das neue
Recht. Dies hätten sie aber nicht gewollt. Die Geltung des bisherigen Rechts
bis zum Ablauf des laufenden Verfahrensschrittes habe eine Erleichterung bilden
sollen. Wer daher anständig und in guten Treuen habe eine Sanierung planen und
durchführen wollen, habe von dieser Erleichterung profitieren und nicht dem
Automatismus des neuen Rechts unterliegen sollen. Demgegenüber sollten jene
Investoren, die es darauf angelegt hätten, das neue Gesetz bewusst zu umgehen,
eben gerade nicht von dieser Erleichterung profitieren sollen. Mit anderen
Worten sollten die «Unfairen» mit ihrer Grundhaltung gerade nicht durchkommen
und nicht mit einer «billigen» Baubewilligung belohnt werden. Genau diese
Triage zwischen «Fairvermietenden» und «Umgehungs-Investoren» sei beabsichtigt
gewesen. Wo keine Unregelmässigkeit auftauchen würde, bleibe ein Rekurs aus und
die «fairvermietende» Partei erhalte problemlos die Baubewilligung nach altem
Recht. Wo aber eine Verletzung von Sinn und Zweck des neuen Wohnschutzrechts
ersichtlich werde, müsse Rekurs erhoben werden und jene Partei, die mit ihrem
Baubegehren dieses Gesetz umgehen wolle, müsse sich dem Rekurs stellen, der
gemäss § 22a WRFG nach neuem Recht beurteilt werde, sodass garantiert sei, dass
eine solche Parteien nicht nach altem Recht «belohnt» werde (Rz 8 f.).
Die Bauherrschaft habe aber die Möglichkeit gehabt, ein korrektes einfaches
Baubegehren einzureichen, vorzugsweise abgestimmt mit ihren Mietparteien. Sie
wäre dadurch in den Genuss der Erleichterung gekommen, hätte dadurch ein Rekurs
vermieden und hätte ihr Bauvorhaben heute zur Zufriedenheit aller realisiert. Stattdessen
habe sie kurz vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen versucht, ihr
Baubegehren durchzubringen (Rz 10). Entgegen dem Vorbringen des Bau- und
Verkehrsdepartements liege keine ungleiche Rechtsanwendung vor. Es dränge sich
vielmehr auf, zwischen «Fairvermietenden» und «Unfairvermietenden» zu
unterscheiden (Rz 18). § 22a nWRFG sei klar und von den Initiantinnen und Initianten
bewusst so gewollt. Weder führe die Regelung zu einer «Endlosschleife» noch
stelle sie eine sinnlose und untaugliche Übergangsregelung dar, sondern schaffe
präzis und rechtsgleich eine Unterscheidung zwischen «Fairvermietenden»
einerseits und «abweichendem Investorenverhalten» andererseits, durch welche
das Gesetz ausgehebelt bzw. dessen Sinn und Zweck umgangen werden solle. Dies sei
auch hier der Fall gewesen (Rz 25).
4.6
4.6.1 Die hier angesprochene Revision des WRFG geht
auf die mit Abstimmung der Basler Stimmbevölkerung vom 10. Juni 2018
angenommene Initiative «Wohnen ohne Angst vor Vertreibung. JA zu mehr Rücksicht
auf ältere Mietparteien (Wohnschutzinitiative)» bzw. die entsprechende Änderung
von § 34 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (Kantonsverfassung [KV,
SG 111.100]) zurück. Nach dieser Ergänzung von § 34 KV mit Bestimmungen zum
Wohnschutz (Abs. 3–6) wurde am 12. Juni 2019 eine kantonale
Volksinitiative «Wohnschutzinitiative II: JA zur Rettung des Basler
Wohnschutzes» publiziert. Gemäss dieser Initiative sollten bis zum
Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung zu § 34 in der Fassung vom 5. Juli
2018, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser
Übergangsbestimmung, Bewilligungsverfahren für Bauvorhaben für Sanierung,
Umbau, Abbruch und Zweckentfremdung (inklusive Umwandlung in Stockwerkeigentum)
von Mehrfamilienhäusern sistiert werden. Zudem sah die Initiative vor, dass die
Ausführungsgesetzgebung zu § 34 nach ihrem Inkrafttreten auf
sämtliche seit dem 5. Juli 2018 anhängig gemachten Verfahren anwendbar sei. Mit
Entscheid VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 erkannte das Appellationsgericht als
Verfassungsgericht die Initiative für unzulässig.
Zur Konkretisierung von § 34 KV
in der Fassung nach der Annahme der Wohnschutzinitiative beschloss der Grosse
Rat am 23. April 2020 Änderungen des Wohnraumfördergesetzes, gegen welche das
Referendum ergriffen wurde. In der Volksabstimmung vom 29. November 2020 wurde
der Beschluss des Grossen Rats angenommen. In der vom Grossen Rat 2020
verabschiedeten Fassung des WRFG war eine Übergangsbestimmung eingefügt, die
wie folgt lautete:
§ 22a Übergangsbestimmungen gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1
Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis
zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das
für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
Im Ratschlag vom 12. Dezember 2018 betreffend Anpassung des
Gesetzes über die Wohnraumförderung zu der vom Grossen Rat am 23. April 2020
verabschiedeten Fassung führte der Regierungsrat aus, dass die Frage des
Übergangsrechts von zentraler Bedeutung sei. Im Sinne der Rechtssicherheit und
der Praktikabilität solle das alte Recht bei bereits hängigen Verfahren zur
Anwendung gelangen, dies auch nach dem Wirksamwerden der neuen Vorschriften. So
Rechtsmittel ergriffen würden, sollte das Gericht das Recht anwenden, welches
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Anwendung gelangt sei. Auch dies
diene vorab der Rechtssicherheit; die Anwendung von neuem Recht bei einem
laufenden Verfahren hätte möglicherweise prozessrechtliche Friktionen zur Folge
(Ratschlag, S. 22 [abrufbar unter https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100388/000000388813.pdf]).
Den Initiantinnen und Initianten der ursprünglichen
Wohnschutzinitiative genügte die vom Grossen Rat beschlossene Umsetzung von
§ 34 KV offenbar nicht, so dass sie neben der Ergreifung des
Referendums gleichzeitig auch die Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz»
lancierten. Diese Initiative wurde in der Volksabstimmung vom
28. November 2021 angenommen. § 22a Abs. 2 des gemäss dieser Initiative
geänderten WRFG schrieb nun vor, dass diese Änderungen sechs Monate nach
Annahme der Initiative in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen wurden vom
Regierungsrat auf den 28. Mai 2022 in Kraft gesetzt. In der gemäss der
angenommenen Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» nunmehr geltenden
Fassung lautet die Übergangsbestimmung wie folgt:
§ 22a Übergangsbestimmung gemäss
Grossratsbeschluss vom (Datum)
1 Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige
Verfahren unterstehen bis zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem
bisherigen Recht. Daran anschliessende Rechtsmittelverfahren unterstehen dem
neuen Recht.
4.6.2 Die
Initiantinnen und Initianten der Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN
Wohnschutz» wollten offensichtlich eine Verschärfung gegenüber der vom Grossen
Rat am 23. April 2020 verabschiedeten Übergangsregelung vornehmen,
indem bei der Erteilung einer Baubewilligung zusätzlich die neuen Bestimmungen
des WRFG zu beachten sein sollten, wenn gegen die Bewilligungserteilung ein
Rechtsmittel ergriffen wird. Von den Prozessbeteiligten wird nicht bestritten,
dass ohne die strittige Übergangsvorschrift die geänderten Bestimmungen des
WRFG wohl auf sämtliche Baugesuche hätten angewendet werden müssen, die im Zeitpunkt
ihres Inkrafttretens noch hängig waren. In diesem Sinn schreibt etwa § 178 Abs. 1
des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) vor, dass beim
Inkrafttreten neuer Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren dem neuen
Recht unterstehen. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift unterstehen
Rechtsmittelverfahren dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid
massgebend war. Bundesgerichtlicher Rechtsprechung zufolge ist es zulässig,
dass ein unter altem Recht gestelltes Gesuch nach den Bestimmungen geprüft
wird, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über das Gesuch gelten,
auch wenn keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung dies vorsieht (BGE 101 Ib
297 E. 2b). Eine solche sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen nach ihrem
Inkrafttreten auch auf zu diesem Zeitpunkt hängige Gesuche wurde von den
Initiantinnen und Initianten der Gesetzesinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz»
offenbar nicht angestrebt. Die Übergangsvorschrift von § 22a Abs. 1
Satz 1 nWRFG sieht vielmehr vor, dass auf die bei Inkrafttreten der neuen
Gesetzesbestimmungen hängigen Gesuche das bisherige Recht zur Anwendung
gelangen soll. Abweichend von der vom Grossen Rat verabschiedeten, aber nie in
Kraft getretenen Regelung sieht nun aber Satz 2 der Bestimmung vor, dass daran
anschliessende Rechtsmittelverfahren dem neuen Recht unterstehen sollen. Der
Regierungsrat führte in seinem Bericht vom 30. Juni 2021 betreffend Kantonale
Volksinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz» dazu aus, dass gemäss dem
Initiativvorschlag analog zum revidierten WRFG hängige Verfahren zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dem bisherigen Recht unterstehen würden. Abweichend von den
Bestimmungen des revidierten WRFG sei jedoch vorgesehen, dass für daran
anschliessende Rechtsmittelverfahren das neue Recht anwendbar sei. Obwohl eine
derartige Übergangsregelung grundsätzlich als zulässig zu erachten sei, werfe
diese dennoch rechtsstaatliche Fragen auf. Bei Änderungen des materiellen
Rechts sei üblicherweise das bisherige Recht auch auf Rechtsmittelverfahren
anwendbar, da die funktionelle Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde dies
begründe, soll doch der Verwaltungsakt auf die Rechtmässigkeit im Zeitpunkt des
Erlasses dieses Verwaltungsakts überprüft werden (vergleiche beispielsweise BGE 139 II 263 E. 6) und nicht die Anwendung neuen Rechts erzwungen werden. Diese
Regelung könne zu einer rechtsmissbräuchlichen Erhebung von Rechtsmittelverfahren
führen, damit die neuen Bestimmungen im vorliegenden Gerichtsfall zur Anwendung
gelangen würden. Auch stelle sich diesfalls die Frage, welche Rechte der betroffenen
Gesuchstellerin bzw. dem betroffenen Gesuchsteller zustehen würden, welcher
lediglich die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Prüfung relevanten
Unterlagen bzw. Nachweise erbracht habe und sich in gerichtlichen Verfahren
durch den von der Initiative vorgesehenen Rechtswechsel mit zusätzlichen
Anforderungen bzw. Nachweispflichten konfrontiert sehe (Bericht des
Regierungsrats Kantonale Volksinitiative «Ja zum ECHTEN Wohnschutz»,
S. 29 f. [abrufbar unter https://grosserrat.bs.ch/dokumente/100395/
000000395024.pdf]).
4.6.3 Das Bundesgericht hat sich zu
den Grenzen der Zulässigkeit der Ausgestaltung von Übergangsvorschriften im
Entscheid BGE 149 I 291 E. 5.4 wie folgt geäussert:
«Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer
einmal geltenden Rechtsordnung (BGE 145 II 140 E. 4 mit Hinweisen). So ergibt
es sich namentlich aus dem Demokratieprinzip, dass das Gesetz jederzeit
geändert werden kann, wenn aufgrund geänderter politischer Anschauungen andere
Lösungen vorgezogen werden (BGE 130 I 26 E. 8.1). Unter Umständen können
angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen
verfassungsrechtlich geboten sein, was das Bundesgericht in erster Linie unter
Beachtung des Grundsatzes rechtsgleicher Behandlung, des
Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots sowie des
Vertrauensschutzes beurteilt (BGE 145 II 140 E. 4; BGE 128 I 92 E. 4; je mit
Hinweisen). Das Interesse am Vertrauensschutz ist abzuwägen gegenüber dem
öffentlichen Interesse daran, dass Gesetzesänderungen aufgrund des
Legalitätsprinzips grundsätzlich ohne Verzug in Kraft gesetzt werden müssen,
wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen (BGE 123 II 433 E. 9; BGE 106 Ia
254 E. 4b). Dabei hat die Rechtsprechung immer auch darauf abgestellt, ob mit
den eingetretenen Rechtsänderungen gerechnet werden musste, selbst wenn nicht
endgültig bekannt war, ob und wann sie in Kraft treten würden (BGE 120 Ia 126
E. 4e/ee; BGE 118 Ib 241 E. 9c/d; BGE 106 Ia 191 E. 7a). Solche
Übergangsfristen haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der
günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen
eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 145 II 140 E. 4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Ausgestaltung einer
angemessenen Übergangsregelung dem Gesetzgeber anheimgestellt, dem hierbei ein
weiter Spielraum des Ermessens zusteht […].»
Bei der Frage, ob hängige Gesuche
bereits nach neuem oder noch nach altem Recht zu beurteilen sind, ist eine
Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz der Gesuchstellenden einerseits und dem
öffentlichen Interesse an einer sofortigen Wirkung der neuen Regeln zu treffen.
Mit der hier vorliegenden Übergangsregelung werden diesbezüglich zwei
widersprüchliche Grundlagen zum Ausdruck gebracht. Mit der Vorschrift, dass auf
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung hängigen Baugesuche noch
das alte Recht zur Anwendung gebracht werden soll, hat der Gesetzgeber zum
Ausdruck gebracht, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der
sofortigen Anwendung der neuen Bestimmungen auf die schon hängigen Baugesuche
besteht. Diesbezüglich sind die Initiantinnen und Initianten offenbar der oben
genannten Empfehlung des Regierungsrats gefolgt, wonach es im Sinne der
Rechtssicherheit und der Praktikabilität angebracht sei, auch nach dem
Wirksamwerden der neuen Vorschriften das alte Recht auf die zu diesem Zeitpunkt
bereits hängigen Verfahren zur Anwendung zu bringen. Davon abgewichen werden
soll nun aber im Rechtsmittelverfahren. Allerdings handelt es sich bei den
geänderten Vorschriften nicht in erster Linie um Verfahrensrecht. Es werden
vielmehr neue materielle Vorgaben eingeführt wie etwa gesetzlich definierte
Höchstgrenzen für einen monatlichen Mietzinsaufschlag bei Umbau-, Sanierungs-
oder Renovationsvorhaben bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 8d WRFG). Von den Rekurrierenden wird zu Recht die Frage aufgeworfen, ob diese
unterschiedliche Behandlung von Baugesuchen, welche erstinstanzlich erledigt
werden, und solchen, die mit einem Rechtsmittel angefochten werden, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz,
dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz zu
vereinbaren sind.
4.6.4 Gemäss den Ausführungen der Beigeladenen
sollte mit der Behandlung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regeln
hängigen Baugesuchen nach altem Recht eine Besserstellung von
«Fairvermietenden» erreicht werden. Demgegenüber
sollten jene Investoren, die es darauf angelegt hätten, das neue Gesetz bewusst
zu umgehen, eben gerade nicht von dieser Erleichterung profitieren. Mit anderen
Worten sollten die «Unfairen» mit ihrer Grundhaltung gerade nicht durchkommen
und nicht mit einer «billigen» Baubewilligung belohnt werden. Genau diese
Triage zwischen «Fairvermietenden» und «Umgehungs-Investoren» sei beabsichtigt
gewesen. Wo keine Unregelmässigkeiten auftauchten, bleibe ein Rekurs aus und
die «fairvermietende» Partei erhalte problemlos die Baubewilligung nach altem
Recht. Die Beigeladenen gehen offenbar von der Idee aus, dass die
Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Bauentscheid entscheidend sei für
die Qualifizierung von bauwilligen Vermietenden als «fairvermietend». Umgekehrt
soll die Ergreifung eines Rechtsmittels – unabhängig davon, von welcher Partei und
aus welchen (Rechts-)Gründen dieses erhoben wird – zeigen, dass es sich eben
nicht um eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Dieser Ansicht kann
nicht gefolgt werden.
Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch bei rechtlich und auch aus Wohnschutzsicht
unbedenklichen Sanierungsvorhaben Rekurs erhoben wird. Ihrer (unausgesprochenen)
Logik folgend müsste bei einer Abweisung eines Rekurses wiederum das
ursprünglich geltende alte Recht zur Anwendung gelangen, da aufgrund der
Abweisung des Rekurses ja erstellt wäre, dass das ursprünglich gestellte
Baugesuch nicht zu beanstanden war und es sich somit um eine «fairvermietende»
Bauherrschaft handelt. Zudem muss die Bauherrschaft bei einer fehlerhaften
Behandlung ihres Baugesuchs durch die Baubewilligungsbehörde selbst die
Möglichkeit haben, diese Verhinderung ihres Bauvorhabens mittels einer
Rekurserhebung korrigieren zu lassen, ohne dass sich daraus ergeben würde, dass
es sich nicht um eine «fairvermietende» Bauherrschaft handelt. Der von den
Beigeladenen insinuierte Konnex, wonach die Ergreifung eines Rechtsmittels
gegen einen Bauentscheid einen Beweis für eine «unfaire» Vermieterschaft
darstellt, ist nicht haltbar. Die «Belohnung» von Gesuchstellenden, bei welchen
kein Rekursverfahren eingeleitet wird, durch die Anwendung des alten Rechts und
die «Bestrafung» von anderen Gesuchstellenden, deren Baugesuch aufgrund einer
Rekurserhebung, unabhängig von der Begründung eines solchen Rechtsmittels,
nunmehr im Rechtmittelverfahren nach neuem Recht geprüft wird, lässt sich mit
den von den Beigeladenen vorgebrachten Gründen sachlich nicht begründen. Die
Beigeladenen lassen im Übrigen völlig offen, nach welchem – auch justiziablen –
Massstab denn «fairvermietende» und «unfairvermietende» Bauherrschaften voneinander
unterschieden werden könnten. Der Auffassung der Beigeladenen liegt implizit
die Vorstellung einer Vorwirkung des neuen Rechts trotz formeller Anwendbarkeit
des bisherigen Rechts im erstinstanzlichen Verfahren zugrunde. So soll
letztlich geprüft werden können, ob eine Bauherrschaft sich bereits unter der
Geltung des bisherigen Rechts am Wohnschutz nach Massgabe des neuen Rechts
hält, dem gegebenenfalls mit der Einlegung eines Rechtsmittels Geltung
verschafft werden soll. Die Anwendung von § 22a Abs. 1 Satz 2
nWRFG hiesse den neuen wohnschutzrechtlichen Bestimmungen im Falle einer
Rekurserhebung nachträglich eine positive Vorwirkung beizumessen, was jedoch
wegen des Verstosses gegen das Legalitätsprinzip rechtswidrig wäre (zur
grundsätzlichen Unzulässigkeit der positiven Vorwirkung von neuem Recht Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020,
Rz 298 ff.).
Die Baurekurskommission stellt im Übrigen die Vermutung auf,
wonach mit der Bestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG verhindert werden
soll, dass im Rahmen von Rechtsmittelverfahren noch längere Zeit nach
Inkrafttreten der neuen Regeln Gesuche nach den alten Regeln beurteilt werden
müssten (angefochtener Entscheid, E. 9). Eine solche Begründung lässt sich
aber auch nach den Erwägungen der Baurekurskommission den öffentlichen
Äusserungen des Initiativkomitees gerade nicht entnehmen. Zudem dürfte die Zahl
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen hängigen Baugesuche,
welche mit einem Rechtsmittel angefochten werden, überblickbar sein, so dass
das öffentliche Interesse an einer von der Grundregel abweichenden Behandlung
dieser Baugesuche als gering zu betrachten ist.
Die Baurekurskommission weist im angefochtenen Entscheid auf
ein weiteres Problem bei der Anwendung der Übergangsbestimmung hin. Die
erstmalige Anwendung der neuen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren würde dazu
führen, dass Gesuche im Rechtsmittelverfahren von der Baurekurskommission nach
diesen neuen Bestimmungen zu prüfen wären. Für eine solche erstmalige Prüfung
von Gesuchen sei die Baurekurskommission aber nicht eingesetzt und auch nicht
geeignet. Daher sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, diesmal unter Beachtung der neuen Bestimmungen des WRFG (angefochtener
Entscheid, E. 16). Die erstmalige Anwendung des neuen Rechts gemäss
§ 22a Abs. 1 Satz 2 nWRFG müsste somit nach dem Willen des
Gesetzgebers durch eine funktional ungeeignete Instanz erfolgen, wovon die
Vorinstanz durch die integrale Rückweisung an die erste Instanz absehen wollte.
Die Baurekurskommission geht somit davon aus, dass im Falle einer Anfechtung
eines im Einklang mit § 22a Abs. 1 Satz 1 WRFG nach altem Recht geprüften
Baugesuches die Sache ohne materielle Prüfung durch die Rekursinstanz an die
erste Instanz zurückzusenden ist zur erneuten Prüfung, nunmehr gemäss den neuen
Bestimmungen. Dass die erstinstanzlich korrekte Prüfung des Baugesuchs damit
unbeachtlich wird, bezeichnet die Baurekurskommission selbst als unglücklich. Die
Rekurrierenden weisen zutreffend darauf hin, dass eine Rückweisung einer Sache
durch die Rekursinstanz zur erneuten Prüfung an die erste Instanz nichts daran
ändert, dass es sich nach der Zurückweisung erneut um ein erstinstanzliches
Verfahren, das beim Inkrafttreten des neuen Rechts bereits hängig gewesen ist, handelt.
Die Baurekurskommission zeigt nicht auf, worauf sie ihre Auflage stützt, dass
die erneute Prüfung entgegen dem klaren Wortlaut von § 22a Abs. 1 Satz 1 nWRFG
(«Bei Inkrafttreten der neuen Vorschriften hängige Verfahren unterstehen bis
zum Abschluss der jeweiligen Verfahrensstufe dem bisherigen Recht.»)
nunmehr nach dem neuen Recht erfolgen soll. Ohne eine solche Auflage macht eine
Rückweisung zur erneuten Prüfung, wiederum in Anwendung des alten Rechts keinen
Sinn. Die Anwendung sowohl des ersten wie auch des zweiten Satzes gemäss dem
Wortlaut von § 22a Abs. 1 nWRFG ist daher rechtlich unmöglich. Auch
dies zeigt, dass die Anwendbarkeit der neuen materiellen Vorschriften (erst) im
Rechtsmittelverfahren zu einem stossenden Ergebnis führt. Für die Anwendung
einer solchen Übergangsvorschrift müssten überwiegende sachliche Gründe
vorliegen, welche jedoch nicht erkennbar sind.
4.6.5 Aus § 48 Abs. 2 KV und § 14 des
Gesetzes betreffend Initiative und Referendum (IRG, SG 131.100) in
Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV, SR 101) ergibt sich, dass kantonale Initiativen nicht übergeordnetem
Recht widersprechen dürfen (BGE 147 I 183 E. 5). Im Rahmen
der Prüfung der Rechtmässigkeit einer Initiative ist von verschiedenen
Auslegungsmöglichkeiten jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der
Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und
welche andererseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem
übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint (BGE 147 I 183
E. 6.2 und 144 I 193 E. 7.3.1 mit Hinweisen; VGE VG.2020.1
vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3 und VG.2018.1 vom 15. Januar
2019 E. 2.2). Bei der Auslegung und Anwendung einer Bestimmung, welche wie
vorliegend auf eine ausformulierte Gesetzesinitiative zurückgeht (oben
E. 4.6.1), ist dieser Grundsatz analog anzuwenden. Da für die in der
Übergangsbestimmung von § 22a Abs. 1 nWRFG vorgenommenen
Unterscheidung der Anwendbarkeit der neuen Normen für das erstinstanzliche
Verfahren einerseits und für das darauf folgende Rechtsmittelverfahren
andererseits keine sachliche Begründung ersichtlich ist und die Anwendung der
Bestimmung zu einem unhaltbaren Ergebnis führt, lässt sich die
Übergangsbestimmung nicht in Einklang bringen mit dem Grundsatz rechtsgleicher
Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV), dem
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), dem Willkürverbot
(Art. 9 BV) sowie dem Vertrauensschutz (Art. 9 BV). Aus
diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist abzuleiten, dass ein Baugesuch vielmehr
einheitlich entweder bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach den neu in
Kraft getretenen Vorschriften zu behandeln ist oder dass bei Anwendung der
altrechtlichen Regeln im erstinstanzlichen Verfahren eine Prüfung des
Entscheids auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf diese Regeln erfolgen
muss. Dabei ist unter Beachtung der verfassungsmässigen Vorgaben wiederum zu
beachten, dass die geänderten Bestimmungen im nWRFG einen Eingriff in die Eigentumsrechte
der betroffenen Grundeigentümerinnen und –eigentümer (Art. 26 Abs. 1 BV) sowie auch in die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) bedeuten. Aus diesem Grund ist § 22a
Abs. 1 nWRFG in verfassungsmässiger Auslegung so zur Anwendung zu bringen, dass
Bauentscheide, welche gemäss Satz 1 dieser Bestimmung noch unter altem Recht
geprüft werden durften und mussten, auch im Rekursverfahren nach diesen
Vorschriften auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sind. An diesem Ergebnis
ändert entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission (Rekursantwort
VD.2024.136, S. 2) nichts, dass die Zahl der Fälle, welche von der
strittigen Übergangsregelung erfasst werden, überschaubar sein soll. In jedem
dieser Fälle haben die Betroffenen Anspruch auf eine Anwendung der Vorschriften
im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Willkürverbot sowie dem Vertrauensschutz. Mit
diesen verfassungsmässigen Vorgaben ist die von der Baurekurskommission
vorgenommene Auslegung und Anwendung von § 22a Abs. 1 WRFG nicht zu
vereinbaren.
4.7 Aus den vorgenannten Gründen
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Wenn das Verwaltungsgericht
einen Rekurs für begründet erachtet, hebt es den angefochtenen Entscheid auf
und erlässt entweder selbst einen den Streit materiell erledigenden Entscheid
oder weist die Sache zu neuem Entscheid an die Behörde zurück, von der die
aufgehobene Verfügung ausgegangen ist (§ 20 Abs. 1 VRPG;
VD.2020.150 vom 19. November 2020 E. 4.1; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
513). Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre es sicherlich sinnvoll, wenn das
Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen eigenen Entscheid in der
Sache fällen würde, zumal im vorinstanzlichen Verfahren primär Rügen in Bezug
auf die geänderten Bestimmungen des WRFG vorgebracht wurden und auf diverse
andere Rügen (behindertengerechtes Bauen, Baumschutz und Umgebung,
Lärmempfindlichkeit) explizit verzichtet worden war. Allerdings ging die
Baurekurskommission im angefochtenen Entscheid auf andere bei ihr erhobene bau- und umweltrechtliche Rügen zufolge der (zu Unrecht) erfolgten
Rückweisung zur erneuten Prüfung unter Anwendung der geänderten Bestimmungen
des WRFG nicht ein. Auf diese Rügen wird von den Parteien im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr eingegangen. Es ist daher nicht
angebracht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Prüfung dieser von der
Vorinstanz nicht behandelten Rügen vorzunehmen, zu welchen sich die Parteien im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt nicht geäussert haben. Die Sache
ist daher zur Prüfung der im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüften Rügen
an die Baurekurskommission zurückzuweisen. Die erneute Prüfung hat gemäss den
vorstehenden Ausführungen gestützt auf die Bestimmungen des WRFG zu erfolgen,
welche im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs wirksam waren.
4.8 Aufgrund der Rückweisung zur
erneuten Prüfung der bei ihr eingereichten Rekurse durch die
Baurekurskommission unter der Geltung der WRFG-Vorschriften, welche im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung galten, kann die Frage offen bleiben, ob die
Baurekurskommission zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass mit dem vom
Regierungsrat in § 23 WRSchV gewählten Verfahrenskonzept der zweistufigen
Prüfung von Gesuchen nach BPG einerseits und dem WRFG andererseits bei
Sanierung, Renovation oder ein Umbau mit der Koordinationspflicht gemäss RPG
vereinbar ist. Auch diese Verordnung ist erst nach der Einreichung des
Baugesuches in Kraft getreten und kommt somit gemäss den vorstehenden Erwägungen
zur verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der Übergangsbestimmung von
§ 22a Abs. 1 nWRFG auf das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung.
Die WRFG-Prüfstelle hatte in der Stellungnahme zu den Einsprachen im
erstinstanzlichen Verfahren somit zutreffend ausgeführt, dass das zum Zeitpunkt
der Einreichung des Baugesuchs geltende WRFG für Sanierungen keine
Bewilligungspflicht vorsah. Zwar sah die vom Grossen Rat am 23. April
2020 verabschiedete und vom Stimmvolk am 28. November
2021 bestätigte Version des WRFG schon eine WRFG-Bewilligungspflicht für
(baubewilligungspflichtige) Sanierungsvorhaben vor. Diese Gesetzesänderung ist
aber nie in Kraft getreten. Der Regierungsrat wollte die Gesetzesänderung mit
Beschluss vom 3. Juli 2021 auf den 1. Januar 2022 in Kraft setzen. Nach
der Annahme der Gesetzesinitiative «JA zum ECHTEN Wohnschutz» wurde dieser
Inkraftsetzungsbeschluss noch vor dessen Wirksamkeit am 7. Dezember 2021 wieder
aufgehoben.
5.
5.1 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der
angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung des Rekurses im Sinne der
Erwägungen an die Baurekurskommission zurückzuweisen ist. Diese wird gemäss den
obigen Erwägungen die noch nicht behandelten (und auch nicht zurückgezogenen)
Rügen der Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren, welche nicht auf dem
seit dem 28. Mai 2022 geltenden Bestimmungen des WRFG und WRSchV basieren, zu
prüfen haben.
5.2 Die Rückweisung zu erneutem Entscheid gilt
für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges
Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu
einer vollständigen Gutheissung des Antrags des Rekurrierenden führen kann
(BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2; VGE VD.2020.110/111 vom 6.
November 2020 E. 4.2.1 und VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 1.2). Dies ist
vorliegend der Fall. Demensprechend sind die Beigeladenen als unterliegend im
Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Aufgrund der Verfahrensvereinigung
(oben E. 1.4) sind die Kosten der beiden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren auf CHF 3'000.– zu reduzieren. Diese Kosten gehen zur
Hälfte zu Lasten der Beigeladenen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des
Gerichts, da der Vorinstanz gemäss § 30 Abs. 1 VRPG keine
Verfahrenskosten auferlegt werden. Der MV Basel und die Beigeladenen 3-5 (diese
untereinander in solidarischer Verpflichtung) tragen den ihnen auferlegten Teil
der Verfahrenskosten je zur Hälfte. Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft
ist zudem gemäss § 30 Abs. 1 VRPG eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihrer Rechtsvertretung praxisgemäss
zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von rund
30 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/Stunde
ein Honorar von CHF 7'500.– ergibt. Ausserdem wird in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine
Auslagenpauschale von CHF 30.– berücksichtigt. Die Mehrwertsteuer ist
zusätzlich zum Honorar und der Auslagenpauschale geschuldet (vgl. § 24 HoR). Auf den 1. Januar 2024 ist der massgebliche Mehrwertsteuersatz
bekanntlich von 7,7 % auf 8,1 % erhöht worden. Mit Blick auf den
annähernd gleichen Umfang der in den Jahren 2023 und 2024 eingereichten
Schriftsätze rechtfertigt es sich – auch mangels eines anderslautenden Antrags
der rekurrentischen Rechtsvertretung –, auf je die Hälfte der
Parteientschädigung von insgesamt CHF 7'530.– den Satz von 7,7 % bzw.
8,1 % zur Anwendung zu bringen. Diese Parteientschädigung ist zur Hälfte
der Baurekurskommission und zu je einem Viertel dem MV einerseits und den
übrigen Beigeladenen (untereinander in solidarischer Haftung) andererseits
aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren VD.2023.136 und
VD.2023.138 werden vereinigt.
In teilweiser Gutheissung der Rekurse wird der
Entscheid der Baurekurskommission vom 31. Mai 2023 aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission
zurückgewiesen.
Die Beigeladenen 1-3 (untereinander in solidarischer Verpflichtung)
und der Beigeladene 4 tragen die Kosten der beiden Rekursverfahren mit einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'500.– je zur Hälfte.
Der von der Rekurrentin 2 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.– wird dieser zurückerstattet.
Der Rekurrentin 2 wird eine Parteientschädigung
von CHF 7'530.– inklusive Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST auf CHF 3'765.–
von CHF 289.90 und 8,1 % MWST auf CHF 3'765.– von
CHF 304.95, zugesprochen, welche zur Hälfte durch die Baurekurskommission
und je zu einem Viertel von den Beigeladenen 1-3 (untereinander in
solidarischer Verpflichtung) und dem Beigeladenen 4 zu tragen ist.
Mitteilung an:
-
Rekurrent 1
-
Rekurrentin 2
-
Beigeladene 1-3
-
Beigeladener 4
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.