VD.2023.137
Vollzugsbefehl
8. Dezember 2023Deutsch7 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 (abzüglich 1 Tag) zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.137
URTEIL
vom 8. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
unbekannt,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 13. September 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 wegen Exhibitionismus zu einer Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei ein Tag bereits durch den
Freiheitsentzug getilgt worden war. Nachdem die Geldstrafe nicht bezahlt worden
war, beziehungsweise auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war, wurde A____ mit
Vollzugsbefehl vom 17. März 2021 per 17. Juni 2021 ins Gefängnis Bässlergut zum
Strafantritt vorgeladen. Da A____ die Strafe nicht antrat, wurde er im Ripol
zwecks Verhaftung ausgeschrieben. Am 12. September 2023 konnte ihn die
Stadtpolizei Zürich festnehmen. Mit Vollzugsbefehl vom 13. September 2023
verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs
Basel-Stadt, dass A____ ab dem 12. September 2023 70 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe aus der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 (abzüglich 1 Tag) zu
verbüssen habe. Am 14. September 2023 wurde A____ in das Gefängnis
Bässlergut versetzt.
Mit Schreiben vom 22. und 23. September 2023 wandte sich A____
(im Folgenden: Rekurrent) an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die
die Schreiben zusammen mit einem an das Verwaltungsgericht adressierten Rekurs
vom 24. September 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Prüfung
weiterleitete. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter
den handgeschriebenen, unleserlichen Rekurs zurück an den Rekurrenten, damit er
den Rekurs in lesbarer Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche
Blockschrift) dem Verwaltungsgericht bis spätestens am 10. Oktober 2023 neu
einreiche, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. In der Folge
gingen beim Verwaltungsgericht am 13., 16., 23. und 25. Oktober 2023
Schreiben des Rekurrenten ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Verwaltungsgericht mit, dass sie
insbesondere aufgrund der Unleserlichkeit der Eingaben des Rekurrenten auf eine
Vernehmlassung verzichteten. Zuständigkeitshalber leitete die Vollzugsbehörde
sodann die Schreiben des Rekurrenten vom 3., 10, und 17. November 2023 an das
Verwaltungsgericht weiter.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den
Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter für
die Behandlung sowie den Kostenentscheid des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,
vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an
dessen Aufhebung.
1.2.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931).
Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt,
dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE
VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Der Rekurrent
hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen
ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem
Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht
werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser
Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E.
1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit
entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen
Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet
zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte
geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich
besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende
Feststellung wiedergutgemacht werden könnte.
1.3
1.3.1
Nach
§ 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel
und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten. Der Präsident prüft die
Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen
unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück. Wird die Verbesserung nicht innert
der Frist vorgenommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 22 VRPG). Auch unleserliche Eingaben und solche von übermässiger
Weitschweifigkeit kann das Gericht unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung
zurückweisen.
1.3.2
Der
Rekurrent hat einen handschriftlich verfassten Rekurs eingereicht, der kaum lesbar
ist. Daher hat der Präsident den Rekurs mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 an
den Rekurrenten retourniert mit der Aufforderung, den Rekurs in lesbarer
Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche Blockschrift) bis spätestens am
10.
Oktober 2023 neu einzureichen. Am 13. Oktober 2023 gingen ein Schreiben vom
7.
Oktober 2023 sowie eine undatierte Eingabe des Rekurrenten beim
Verwaltungsgericht ein. Diese nach wie vor nur schwer lesbaren Eingaben des
Rekurrenten wurden der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur
Vernehmlassung zugestellt. Diese verzichtete aufgrund der Unleserlichkeit der
Eingaben auf eine Vernehmlassung.
1.3.3
Es
ist grundsätzlich zulässig, dem Gericht eine handschriftlich verfasste Eingabe
einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (vgl. BGer 4A_326/2022
26.
September 2022 E. 2.1). Sowohl die ursprüngliche Rekursschrift als auch die
neuen Eingaben des Rekurrenten sind zwar mit einiger Mühe in wenigen Teilen
entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Soweit der Inhalt erfasst
werden kann, erscheint er wirr. Die Ermittlung des für dieses Verfahren
allenfalls erheblichen Inhalts ist somit nicht nur unzumutbar, sondern schlicht
nicht möglich. Auch die Vollzugsbehörde konnte die Eingaben nicht lesen. Da es
der Rekurrent innert der angesetzten Nachfrist unterlassen hat, eine leserliche
Abschrift seiner Eingabe vom 24. September 2023 in Maschinen- oder lesbarer
Handschrift nachzureichen, gilt seine Eingabe als dahingefallen. Auf den Rekurs
ist deshalb – wie mit der Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023
angekündigt – nicht einzutreten.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.