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Entscheid

VD.2023.137

Vollzugsbefehl

8. Dezember 2023Deutsch7 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 (abzüglich 1 Tag) zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.137

URTEIL

vom 8. Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

unbekannt,

Zustelladresse: c/o Gefängnis

Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 13. September 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 wegen Exhibitionismus zu einer Geldstrafe

von 70 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei ein Tag bereits durch den

Freiheitsentzug getilgt worden war. Nachdem die Geldstrafe nicht bezahlt worden

war, beziehungsweise auf dem Betreibungsweg uneinbringlich war, wurde A____ mit

Vollzugsbefehl vom 17. März 2021 per 17. Juni 2021 ins Gefängnis Bässlergut zum

Strafantritt vorgeladen. Da A____ die Strafe nicht antrat, wurde er im Ripol

zwecks Verhaftung ausgeschrieben. Am 12. September 2023 konnte ihn die

Stadtpolizei Zürich festnehmen. Mit Vollzugsbefehl vom 13. September 2023

verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs

Basel-Stadt, dass A____ ab dem 12. September 2023 70 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe aus der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juli 2020 (abzüglich 1 Tag) zu

verbüssen habe. Am 14. September 2023 wurde A____ in das Gefängnis

Bässlergut versetzt.

Mit Schreiben vom 22. und 23. September 2023 wandte sich A____

(im Folgenden: Rekurrent) an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die

die Schreiben zusammen mit einem an das Verwaltungsgericht adressierten Rekurs

vom 24. September 2023 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Prüfung

weiterleitete. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter

den handgeschriebenen, unleserlichen Rekurs zurück an den Rekurrenten, damit er

den Rekurs in lesbarer Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche

Blockschrift) dem Verwaltungsgericht bis spätestens am 10. Oktober 2023 neu

einreiche, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. In der Folge

gingen beim Verwaltungsgericht am 13., 16., 23. und 25. Oktober 2023

Schreiben des Rekurrenten ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 teilte die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Verwaltungsgericht mit, dass sie

insbesondere aufgrund der Unleserlichkeit der Eingaben des Rekurrenten auf eine

Vernehmlassung verzichteten. Zuständigkeitshalber leitete die Vollzugsbehörde

sodann die Schreiben des Rekurrenten vom 3., 10, und 17. November 2023 an das

Verwaltungsgericht weiter.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den

Rekurs infolge Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter für

die Behandlung sowie den Kostenentscheid des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob,

vom angefochtenen Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an

dessen Aufhebung.

1.2.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931).

Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt,

dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE

VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

Der Rekurrent

hat die Ersatzfreiheitsstrafe am 12. September 2023 angetreten. Inzwischen

ist die Haftdauer von 70 Tagen abgelaufen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist indes ein Rechtsschutzinteresse in solchen Fällen aus dem

Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

und der Prozessökonomie abzuleiten, wenn Verletzungen der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend gemacht

werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser

Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (BGE 136 I 274 E.

1.3; BGer 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1). Jede Person, der die Freiheit

entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich in einer ihr verständlichen

Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet

zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte

geltend zu machen (Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGer 6B_699/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.3.1). Folglich

besteht grundsätzlich ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der

Haft, da eine allfällige Konventionsverletzung auch durch eine entsprechende

Feststellung wiedergutgemacht werden könnte.

1.3

1.3.1

Nach

§ 16 Abs. 2 VRPG hat der Rekurs Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel

und eine kurze Rechtserörterung zu enthalten. Der Präsident prüft die

Rekurseingaben und weist unklare oder vorschriftswidrige Rekursbegründungen

unter Fristansetzung zur Verbesserung zurück. Wird die Verbesserung nicht innert

der Frist vorgenommen, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 22 VRPG). Auch unleserliche Eingaben und solche von übermässiger

Weitschweifigkeit kann das Gericht unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung

zurückweisen.

1.3.2

Der

Rekurrent hat einen handschriftlich verfassten Rekurs eingereicht, der kaum lesbar

ist. Daher hat der Präsident den Rekurs mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 an

den Rekurrenten retourniert mit der Aufforderung, den Rekurs in lesbarer

Schrift (Maschinenschrift oder gut leserliche Blockschrift) bis spätestens am

10.

Oktober 2023 neu einzureichen. Am 13. Oktober 2023 gingen ein Schreiben vom

7.

Oktober 2023 sowie eine undatierte Eingabe des Rekurrenten beim

Verwaltungsgericht ein. Diese nach wie vor nur schwer lesbaren Eingaben des

Rekurrenten wurden der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zur

Vernehmlassung zugestellt. Diese verzichtete aufgrund der Unleserlichkeit der

Eingaben auf eine Vernehmlassung.

1.3.3

Es

ist grundsätzlich zulässig, dem Gericht eine handschriftlich verfasste Eingabe

einzureichen. Die Handschrift hat aber leserlich zu sein (vgl. BGer 4A_326/2022

26.

September 2022 E. 2.1). Sowohl die ursprüngliche Rekursschrift als auch die

neuen Eingaben des Rekurrenten sind zwar mit einiger Mühe in wenigen Teilen

entzifferbar, grösstenteils jedoch unleserlich. Soweit der Inhalt erfasst

werden kann, erscheint er wirr. Die Ermittlung des für dieses Verfahren

allenfalls erheblichen Inhalts ist somit nicht nur unzumutbar, sondern schlicht

nicht möglich. Auch die Vollzugsbehörde konnte die Eingaben nicht lesen. Da es

der Rekurrent innert der angesetzten Nachfrist unterlassen hat, eine leserliche

Abschrift seiner Eingabe vom 24. September 2023 in Maschinen- oder lesbarer

Handschrift nachzureichen, gilt seine Eingabe als dahingefallen. Auf den Rekurs

ist deshalb – wie mit der Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2023

angekündigt – nicht einzutreten.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.