VD.2023.139
Erteilung einer Härtefallbewilligung
25. Februar 2024Deutsch17 min
Bereich BdM auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.139
URTEIL
vom 25.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph Spenlé und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Juni 2023
betreffend Erteilung einer
Härtefallbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent), geboren am [...], von Italien und
Frankreich, besass seit seiner Geburt eine Niederlassungsbewilligung für die
Schweiz. Mit Verfügung des Migrationsamts des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration (Bereich BdM) vom 29. Januar 2021 wurde das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten festgestellt, weil dieser nach
Frankreich gezogen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 29. April 2022 ab.
Am 5. September 2022 stellte der Rekurrent beim Bereich BdM
ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung bzw. Wiedererwägung der
Verfügung vom 29. Januar 2021. Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat der
Bereich BdM auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung hat der Rekurrent am
29. November 2022 Rekurs an das JSD angemeldet. In seiner Rekursbegründung vom
7. Februar 2023 beantragt er unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung
vom 21. November 2022, es sei auf das Gesuch vom 5. September 2022 einzutreten
und dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalls
wiederzuerteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei zudem die aufschiebende Wirkung
aufrechtzuerhalten.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2023 hat das JSD einen
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 850.– erhoben, zahlbar bis zum 17. März
2023. Auf Gesuch hin hat es die Frist bis zum 3. April 2023 erstreckt. Am 4. April
2023 hat das JSD die Mitteilung erhalten, dass der Kostenvorschuss geleistet
worden sei. Auf entsprechende Nachfrage bei der [...] vom 5. April 2023 hat
diese dem JSD bestätigt, dass der Kostenvorschuss erst am 4. April 2023 an
einem Schalter der schweizerischen Post einbezahlt worden sei. Mit Entscheid
vom 18. April 2023 ist das JSD auf den Rekurs wegen verspäteter Leistung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent
am 1. Mai 2023 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs angemeldet.
Seiner dortigen Rekursbegründung vom 16. Mai 2023 hat er eine Quittung des
Einzahlungsscheins beigelegt, die am 3. April 2023 von einer Poststelle
gestempelt worden ist. Das JSD hat am 23. Mai 2023 aufgrund der
Einzahlungsscheinquittung erneut bei der [...] eine Erkundigung eingeholt und
auf die bestehenden Widersprüche hingewiesen. Dabei hat die [...]
schlussendlich bestätigt, dass die Einzahlung am 3. April 2023 erfolgt ist.
In der Folge zog das JSD seinen Nichteintretensentscheid vom
18. April 2023 in Wiedererwägung. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. Juni
2023 trat es auf den Rekurs ein, bestätigte jedoch den Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 21. Juni 2023
beim Regierungsrat Rekurs an und reichte am 28. August 2023 seine
Rekursbegründung ein. Er machte sinngemäss geltend, dass sich seine Situation
seit dem Entscheid vom 29. April 2022 wesentlich verändert habe und der Bereich
BdM daher zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Er
beantragte somit die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 5. September
2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. September
2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
verzichtete darauf, eine Vernehmlassung des JSD einzuholen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte sind, soweit sie für den
Entscheid von Relevanz sind, den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen. Das vorliegende
Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. September 2023
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht
richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2,
VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).
1.3 Der Rekurrent wirft die Frage auf, wie das
kantonale Verwaltungsgericht einen Fall neutral beurteilen könne, in dem eine
Behörde des gleichen Kantons Partei sei. Diesbezüglich ist zunächst
klarzustellen, dass der Bereich BdM und das JSD Vorinstanzen und nicht Parteien
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind. Unabhängig davon ist der
Umstand, dass eine Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde bzw. ein
diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde
Anfechtungsgegenstand ist, offensichtlich nicht geeignet, die Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit eines kantonalen Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
2.
2.1 Gegenstand des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
ist die Frage, ob der Bereich BdM mit Verfügung vom 21. November 2022 auf das
Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7).
2.2
2.2.1 Das Wiedererwägungsgesuch
ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die
verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und
sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch
keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das
Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2022.212
vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit
Nachweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung,
wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert
haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen
sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall
geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt
es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE
VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2021.99 vom 21. Februar
2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen).
2.2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Entscheid auf Begehren einer Partei unter anderem in Revision, wenn die
Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder wenn
die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b) oder die Bestimmungen
der Art. 10, 59 oder 76 VwVG über den Ausstand, der Art. 26-28 VwVG über die
Akteneinsicht oder der Art. 29-33 VwVG über das rechtliche Gehör verletzt hat
(lit. c). Art. 66 Abs. 2 VwVG gilt gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG auch für
Rekursentscheide des Verwaltungsgerichts. Folglich hat das Verwaltungsgericht
seine formell rechtskräftigen Entscheide bei Vorliegen eines Revisionsgrundes
im Sinne dieser Bestimmung in Revision zu ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore
minus folgt, dass eine erstinstanzlich verfügende Behörde in einem solchen Fall
erst recht verpflichtet ist, ihre formell rechtskräftige Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 724). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, zu einem für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen
(VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.2 und DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.2.3 Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das
dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege eines Rekurses,
der ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei
nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein
konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die
Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine
Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand
(VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.3 und DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018 E. 1.3 mit Nachweisen). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen,
eine formell rechtskräftige Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel zu umgehen (VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 4.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an
die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der
Bejahung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit
Nachweisen). Grundsätzlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
deshalb nicht einzutreten, soweit die gesuchstellende Person die Tatsachen oder
Beweismittel bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im dem Erlass
der Verfügung vorangehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel
hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit
Nachweisen).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanzen begründen das Nichteintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch des Rekurrenten damit, dass seine Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Feststellung des Erlöschens seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung oder zumindest im
anschliessenden verwaltungsinternen Rekursverfahren bereits berücksichtigt
worden seien. Betreffend gewisse Umstände erscheint es allerdings unklar, ob
die Vorinstanzen tatsächlich davon ausgehen, dass sie bereits im früheren
Verfahren berücksichtigt worden sind, oder ob sie bloss annehmen, sie seien
nicht erstellt und/oder nicht rechtserheblich (vgl. angefochtener Entscheid E. 8–13).
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sich jedenfalls die zweite
Begründung (fehlender Nachweis und/oder fehlende Rechtserheblichkeit) als
korrekt erweist.
Der Rekurrent macht geltend, der Bereich BdM hätte auf sein
Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen, weil sich seine Situation seit der
Abweisung seines Rekurses betreffend die Feststellung des Erlöschens seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung mit Entscheid des JSD vom 29.
April 2022 wesentlich verändert habe. Zudem wendet er sinngemäss ein, dass die
vorgebrachten Umstände erstellt seien. Soweit sich die Ausführungen des
Rekurrenten in pauschaler Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Soweit er auf konkrete Umstände Bezug nimmt, sind seine Rügen aus den
nachstehenden Erwägungen unbegründet.
2.3.2 Der Rekurrent macht geltend, dass das Haus in
Frankreich verkauft worden sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen ist
der Verkauf des Hauses nicht erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 und
11). Der Rekurrent macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend,
der Hausverkauf sei in den Strafverfahrensakten vermerkt und das
Appellationsgericht habe dieses Dokument gewürdigt. Er beanstandet, dass dieser
Umstand im ausländerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei,
obwohl zu seinem Nachteil Informationen aus dem Strafverfahren berücksichtigt
worden seien. Die Rügen des Rekurrenten können bereits deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil er für seine sinngemässe Behauptung, im
Strafverfahren sei der Hausverkauf als erstellt erachtet worden, kein
Beweismittel eingereicht und nicht einmal eine konkrete Belegstelle in den
Strafverfahrensakten genannt hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen
wäre. Selbst wenn sich der Hausverkauf aus den Strafverfahrensakten ergäbe,
könnte dieser Umstand aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil
der Rekurrent nicht einmal geltend macht, dass es ihm nicht möglich gewesen
wäre oder er keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in
einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der
einschlägigen Strafverfahrensakten einzureichen oder zumindest auf die
konkreten Stellen der Strafakten zu verweisen. Schliesslich haben die
Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass durch den Verkauf des Hauses nicht belegt
wäre, dass der Rekurrent nicht mehr in Frankreich wohnt, und der Verkauf des
Hauses kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen würde (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8 und 11). Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.
2.3.3 Das JSD hat im angefochtenen Entscheid mit
eingehender und überzeugender Begründung festgestellt, dass der vom Rekurrenten
eingereichte Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Einzelfalls nicht geeignet sei, eine Erwerbstätigkeit des
Rekurrenten in der Schweiz zu beweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 f.).
Der Rekurrent macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend, es
gebe noch weitere Beweismittel, welche die Erwerbstätigkeit beweisen könnten,
wie die Steuererklärung. Dieser Einwand kann bereits deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil der Rekurrent die Steuererklärung nicht eingereicht
hat, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, und zu den angeblichen
weiteren Beweismitteln jegliche Angaben schuldig geblieben ist. Selbst wenn die
behauptete Erwerbstätigkeit durch Steuerakten bewiesen würde, könnte sie aber
keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil der Rekurrent nicht einmal
geltend macht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre oder er keinen Anlass
gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in einem Rekurs gegen den
Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der massgebenden Steuerakten
einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen. Schliesslich haben die
Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass eine Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in
der Schweiz noch keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründe, sondern
dafür allenfalls eine Grenzgängerbewilligung vorgesehen wäre (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8 und 12). Damit ist die behauptete Tatsache auch
nicht erheblich.
Dass der vom Rekurrenten eingereichte Arbeitsvertrag im
vorliegenden Fall nicht geeignet ist, seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu
beweisen, hat das JSD unter anderem damit begründet, dass aus einem laufenden
Strafverfahren gegen den Rekurrenten bekannt sei, dass bei seiner angeblichen
Arbeitgeberin offenbar keinerlei Werte existierten und die Unternehmung vom
Rekurrenten vielmehr dazu benutzt worden sein solle, sich einen sogenannten
Covid-19-Kredit zu erschleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 13).
Diesbezüglich macht der Rekurrent geltend, dass mangels eines Schuldspruchs die
Unschuldsvermutung gelte. Allerdings behauptet er nicht einmal, dass bei der
angeblichen Arbeitgeberin tatsächlich Werte existiert hätten. Ob im
ausländerrechtlichen Verfahren aufgrund der Informationen aus dem
Strafverfahren davon ausgegangen werden kann, dass bei der angeblichen
Arbeitgeberin des Rekurrenten keine Werte existiert haben und der Rekurrent
seine angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt
hat, kann offenbleiben, weil der vom Rekurrenten eingereichte Arbeitsvertrag bereits
aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit des
Rekurrenten in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem
vorstehend erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist
allerdings, dass entgegen der Ansicht des Rekurrenten eine gesetzliche
Grundlage dafür besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden
Informationen betreffend das Strafverfahren gegen den Rekurrenten erhalten
haben. Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen
stammen wohl aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend
Untersuchungshaft (vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275).
Gemäss Art. 97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE
melden die Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden
der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die
Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen
Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und
strafrechtliche Urteile.
2.3.4 Das JSD hat festgestellt, angesichts dessen,
dass der Rekurrent im vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen mache, wie
im Rekursverfahren, das mit dem Entscheid des JSD vom 29. April 2022
abgeschlossen worden ist, sei es offensichtlich, dass er mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2022 versuche, die verpasste Frist für
ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen
(angefochtener Entscheid E. 14). Der Rekurrent bestreitet dies mit der
Begründung, dass ihm der Entscheid vom 5. September 2022 nicht zugestellt
worden sei und noch ein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Fristen
laufe. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Dass sich der Rekurrent auf den Standpunkt stellt, die Rechtsmittelfrist sei
noch nicht abgelaufen oder wiederherzustellen, ändert nichts daran, dass er
zumindest für den Fall, dass seiner Ansicht betreffend die Rechtsmittelfrist
nicht gefolgt wird, mit seinem Wiedererwägungsgesuch versucht, die Frist für
einen Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen. Im Übrigen
haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Zustellung des
Entscheids vom 29. April 2022 an den Rekurrenten als erfolgt gilt (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8 f.).
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, gilt die Zustellung nach Rechtsprechung und Lehre als am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (Zustellfiktion), sofern
zwischen dem Absender und dem Adressaten ein Verfahrensverhältnis besteht und
der Adressat mit der Zustellung eines das Verfahren betreffenden behördlichen
Aktes rechnen muss (vgl. BGer 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E.
3.1 f., 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 136 f.; vgl.
ferner VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30.
September 2020 E. 3.1.2). Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer
Zustellung rechnen muss, beurteilt sich nach den konkreten Umständen (BGer
6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3; VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023
E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2). Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist die Zustellfiktion in der Regel während etwa eines
Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung anwendbar (vgl. BGer 2C_919/2020 vom
17. November 2020 E. 3.3.2, 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E.
3.4, 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.2). Unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse hat das Bundesgericht allerdings auch schon nach einer
kürzeren Dauer angenommen, dass der Adressat nicht mehr mit einer Zustellung
habe rechnen müssen (vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
Der Entscheid des JSD vom 29. April 2022 wurde eingeschrieben
an die Adresse gesendet, an welcher der Rekurrent gemäss dem Entscheid gemeldet
gewesen ist und an der er gemäss seiner Darstellung auch gewohnt haben soll. Die
Sendung wurde nicht abgeholt und dem JSD zurückgesendet (vgl. Akten BdM S. 275,
278 f. und 295 f.; Akten JSD S. 76 und 81). In der Form des hängigen
verwaltungsinternen Rekursverfahrens bestand zwischen dem JSD und dem
Rekurrenten ein Verfahrensverhältnis. Nachdem er gemäss dem Entscheid vom 29.
April 2022 am 17. Juni 2021 eine Replik eingereicht hatte, musste er mit der
Zustellung des Entscheids rechnen. Damit gilt die Zustellung des Entscheids als
erfolgt.
2.4 Unten auf der zweiten Seite seiner Rekursbegründung
behauptet der Rekurrent diverse Umstände. Da er nicht einmal geltend macht,
dass sich diesbezüglich die Verhältnisse seit dem Entscheid des JSD vom 29.
April 2022 geändert hätten oder dass es ihm nicht möglich gewesen sei oder er
keinen Anlass gehabt habe, die behaupteten Tatsachen bereits im früheren
Verfahren oder mit einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 geltend
zu machen, sind die behaupteten Umstände von vornherein nicht geeignet, einen
Anspruch auf Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch zu begründen. Im Übrigen
kann dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 8 und 10) entnommen werden, dass
zumindest ein Teil dieser Umstände bereits im früheren Verfahren berücksichtigt
worden ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die
Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–
festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.