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Entscheid

VD.2023.14

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

7. August 2023Deutsch22 min

Freiheitsstrafe (davon 1,5 Jahre bedingt vollziehbar) verurteilt. Das Appellationsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.14

URTEIL

vom 7.

August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,

6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 31. Januar 2023

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am [...] in Eritrea geboren und reiste mit

16 Jahren in die Schweiz ein. Mit drei Strafbefehlen aus den Jahren 2018 –

2020 wurden ihm insgesamt 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe bzw.

Busse auferlegt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli

2018 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen

Gegenstand, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 2,5 Jahren

Freiheitsstrafe (davon 1,5 Jahre bedingt vollziehbar) verurteilt. Das Appellationsgericht

Basel-Stadt erklärte sodann mit Urteil vom 27. Juni 2022 (AGE SB.2021.62) den

bedingt ausgesprochenen Teil dieser Freiheitsstrafe vollziehbar und verurteilte

A____ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 3,5 Jahren. Zudem wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen.

Am 23. November 2020 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____

den vorzeitigen Strafvollzug. Dieser wurde bis zum 22. Januar 2021 im

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, vom 22. Januar bis zum 25. Februar 2021 im

Gefängnis Bässlergut und vom 25. Februar bis zum 3. November 2022 in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg vollzogen. Am 3. November 2022 wurde A____

schliesslich in die JVA Bostadel versetzt. Mit Verfügung vom 16. September 2022

wies die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2021.62

das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 verweigerte

auch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug A____

die bedingte Entlassung.

Gegen diesen Entscheid haben A____ (Rekurrent) persönlich und

sein Vertreter mit Eingaben vom 9. resp. 10. Februar 2023 beim

Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Mit Eingabe vom 24. März 2023 liess der

Rekurrent innert erstreckter Frist die vollumfängliche sowie kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Bewilligung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ohne Verzug

beantragen. Weiter beantragte er die Gewährung von Akteneinsicht sowie des

Replikrechts und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Straf-

und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 ebenfalls

innert erstreckter First die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des

Rekurses. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 liess er dem Gericht die neuesten

Vollzugsakten zukommen. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 21.

Juni 2023. Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für

das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,

mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,

wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,

sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten

Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,

welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten

Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer

Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und

dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere

Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer

Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung

der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei

zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der

Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;

BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar

2016.

E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom

11.

Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/

Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in

der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB

N 3 ff.).

3.

3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid kam die

Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien

aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände

zurzeit nicht gegeben. In Bezug auf das Vorleben hielt die Vorinstanz fest, der

Rekurrent sei einschlägig vorbestraft, wobei dieser Vorstrafe ein brachiales,

von enormer Wut geprägtes Gewaltdelikt gegen ein Familienmitglied zugrunde liege.

Er habe sich daher bereits im Strafvollzug befunden und sei bereits drei Monate

nach seiner Entlassung aus dem Vollzug per 17. März 2020 und damit innerhalb

der Probezeit strafrechtlich erneut in Erscheinung getreten. Die im

Zusammenhang mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni

2022.

abgeurteilten Straftaten gegen Leib und Leben habe er erneut mit massiver

Gewaltanwendung verübt. Zudem sei er unter Drogeneinfluss gestanden.

Als personenbezogene problematische Aspekte mit

Deliktrelevanz nannte die Vor­instanz die wutgeprägte Aggressivität, eine

risikorelevante Alkoholproblematik sowie eine defizitäre Beeinflussbarkeit, ein

gesteigertes Autonomiebedürfnis und eine isolierte Distanz zu Regeln und

Normen. Das Verhalten des Rekurrenten während des Strafvollzugs in der JVA

Lenzburg beurteilte die Vorinstanz als ungenügend. Der Rekurrent habe

zahlreiche Male diszipliniert werden müssen, unter anderem wegen positiven

Urinproben auf THC resp. Schmuggels von Datenträgern und Betäubungsmitteln.

Ebenso habe er zunehmend Mühe bekundet, sich an die geltenden Regeln der

Hausordnung zu halten und habe weder im Sinne eines geordneten Anstaltsbetriebs

noch entsprechend den Anforderungen der Vollzugsplanung geführt werden können.

Auch seit seiner Versetzung am 3. November 2022 sei der Rekurrent in der

JVA Bostadel bereits zwei Mal – einmal wegen einer positiven Urinprobe auf

THC – disziplinarisch aufgefallen.

Hinsichtlich der neueren Einstellung zu den begangenen

Delikten anerkannte die Vorinstanz es positiv an, dass der Rekurrent im Rahmen

seines Aufenthalts in der JVA Lenzburg an einer freiwilligen deliktorientierten

Therapie beim PPD teilgenommen hat. Es falle indes legalprognostisch negativ

ins Gewicht, dass sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die

Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer

Veränderungsphase befinde. Angesichts der schwerwiegenden Delikte und des unter

Drogeneinfluss offenbarten hohen Gewaltpotenzials sei eine intensive

Aufarbeitung der Taten dringend angezeigt und erforderlich, zumal Einsicht

sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seinen Taten

wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien

Lebens darstellten. Eine allfällige Rückfalltat würde schwer wiegen. Es sei dem

Rekurrenten noch nicht gelungen, die Zeit im Vollzug für die nachhaltige

Aufarbeitung seines deliktischen Verhaltens und seiner deliktrelevanten

Problembereiche, insbesondere seiner erheblichen Gewalt- und

Suchtmittelproblematik, zu nutzen. Ebenso sei der soziale Empfangsraum nicht

abschliessend geklärt. Der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung

eritreischer Staatsangehöriger sei aktuell nicht möglich. Bei einer Entlassung

zum jetzigen Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in

jene Lebensumstände zurückkehrt, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem

Verhalten abgehalten haben.

Dispositiv

Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz die bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug.

3.2 Dem hält der Rekurrent mit seiner

Rekursbegründung entgegen, dass die Vor­instanz nicht alle relevanten Aspekte

berücksichtigt habe, die sie von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Sie

habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, ihr Ermessen nicht

pflichtgemäss ausgeübt und damit Recht verletzt. Soweit die Vorinstanz auf seine

Disziplinierungen im Strafvollzug unter anderem wegen positiver Urinproben und

Schmuggels von Datenträgern abgestellt habe, seien diese auf ungenügender

Grundlage ausgesprochen worden und rechtfertigten die Verweigerung der

bedingten Entlassung auf keinen Fall. Das Betäubungsmittel enthaltende Paket

mit [...] sei ihm ohne sein Wissen zugekommen und es sei unklar, wer der

Absender sei. Für sein angebliches Konsumverhalten fehlten konkreten Hinweise

in den Akten.

Seine aktuelle Auseinandersetzung mit den begangenen Taten

sei sodann positiv zu werten und er habe im Therapieverlauf Fortschritte

gemacht. Die Therapie habe allein wegen seines Anstaltswechsels unterbrochen

werden müssen. Er habe sich darum bemüht, diese in der neuen JVA rasch

möglichst wiederaufzunehmen. Der noch ausstehende Abschluss der Therapie könne

ihm daher nicht entgegengehalten werden. Ihre Fortsetzung könne ihm auch nach

einer Entlassung mittels Weisung nahegelegt werden. Zu seinen Gunsten seien

auch die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu werten,

könne er doch wieder in die [...] eintreten, mit deren Unterstützung die

Wohnsituation und ein Begleitungsplan geregelt werden könnten. Angeboten werde

auch eine Begleitung durch einen Familientherapeuten und die

Suchtabhängigkeitsstelle. Mit dem Eintritt in die [...] biete sich ihm eine

optimale Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Weder eine zwangsweise noch eine freiwillige Rückkehr des Rekurrenten nach

Eritrea sei aus politischen Gründen möglich. Es könne ihm daher mit dieser

Begründung nicht die bedingte Entlassung verweigert werden. Weder sein

Verhalten im Strafvollzug noch die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Eritrea

könnten mit seinen Vorstrafen die Verweigerung der bedingten Entlassung

begründen. Eine Weisung, sich in die [...] zu begeben und unter Aufsicht der

Bewährungshilfe dort ein Leben aufzubauen, könne ein mögliches Delinquenzrisiko

hinreichend mindern.

Schliesslich bezieht der Rekurrent sich auf seine

regelmässigen und mit der Entlassung auszubauenden Kontakte zu seiner Tochter,

die er in emotionaler wie auch finanzieller Hinsicht unterstütze. Es sei klar

eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit eingetreten. Es könnten daher

keine massgeblichen negativen Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten gezogen

werden. Die Vorinstanz setze sich denn auch gar nicht mit einem allfälligen

Rückfallrisiko auseinander. Er habe sich während der langen Haftdauer nicht

gefährlich verhalten. Dies sei im Rahmen der Differenzialdiagnose zu

berücksichtigen, falle die Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Strafe doch

nicht besser aus als bei der Gewährung der bedingten Entlassung.

4.

4.1 Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach

den Darlegungen der Vollzugsbehörde (angefochtener Entscheid S. 2) wurde die

bedingte Entlassung frühestens am 3. Januar 2023 möglich. Das ordentliche

Vollzugsende fällt auf den 29. März 2024. Der

Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen

Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab. Dafür sind nachfolgend

das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die

voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu

beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das Kriterium des Verhaltens im

Strafvollzug zu würdigen.

4.2 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Vorleben

des Rekurrenten zu berücksichtigen, dass der Rekurrent mehrfach und teilweise

einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 (act. 6/1 S. 164) unter anderem wegen

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel zu einer

teilbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt und befand sich

deswegen bereits im Vollzug. Dieser Vorstrafe lag gemäss dem Urteil SB.2021.62

vom 27. Juni 2022 (E. 4.3.2, act. 6/1 S. 88) «ein brachiales, von enormer Wut

gezeichnetes Eindringen in die Wohnung der Tante zugrunde», bei dem er mit

einem Vierkantholz die Fensterscheibe des Schlafzimmers einschlug und so in die

fremde Wohnung eindrang. Er schlug das Opfer mit der flachen Hand, riss es an

den Haaren, packte es am Hals und hielt ihm den Mund zu. Zudem schlug er das

Opfer mit dem Vierkantholz, einem gefährlichen Gegenstand, auf den Kopf.

Das Appellationsgericht sprach den Rekurrenten mit Urteil

SB.2021.62 vom 27. Juni 2022 (act. 6/1 S. 71 ff.) sodann wegen versuchter

schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig und verurteilte

ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren und zu 8 Jahren

Landesverweisung. Gemäss dem Urteil hat der Rekurrent zusammen mit einem

Kollegen einen Mann und dessen Partnerin auf der Strasse angegriffen und den

Mann mit Fäusten, Schlägen und Tritten gegen den Kopf traktiert, als er am

Boden lag. Dabei hat er mit dem Kollegen das Opfer auch mehrfach heftig ins

Gesicht getreten. Er verursachte damit beim Opfer einen mehrteiligen Bruch des

Gesichtsschädels und weitere Verletzungen (komplexe, mehrteilige rechtsseitige

Mittelgesichtsfraktur mit Beteiligung des knöchernen Augenhöhlenbodens,

Jochbeins und Oberkieferknochens: Nasenbeinbruch: Perforation des rechten

Trommelfells: Riss-Quetsch-Wunde am rechten Mundwinkel: Prellung des rechten

Augapfels mit einer Reizung der Vorderkammer: Berlin-Ödem), welche operativ

versorgt werden mussten. Als dem Opfer ein Anwohner zu Hilfe eilte, griffen sie

auch diesen an, warfen ihm ein Fahrrad an und attackierten ihn mit den Fäusten.

Er erlitt mehrere, mehrheitlich oberflächliche Hautabschürfungen am rechten

Arm, an den Beinen und am Rumpf sowie Hautrötungen an der linken Halsseite und

zwischen den Schulterblättern. Das Appellationsgericht stellte ein «äusserst

aggressives, sehr brutales Vorgehen» sowie einen «völlig unnötigen

Gewaltausbruch gegenüber einem Passanten auf offener Strasse» fest. Dabei

beging der Rekurrent die Tat unter erheblichem Einfluss von Alkohol und

Betäubungsmitteln (THC und Kokain).

Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Verurteilungen. Vor diesem

Hintergrund ist mit der Risikoabklärung vom 20. Mai 2021 (act. 6/1 S. 263 ff.)

ein mittel bis hohes Deliquenzrisiko für mittelgradige Gewaltdelikte und ein

mittleres Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte prognostiziert

worden. Dabei wurde festgestellt, dass dem forensischen personenbezogenen

Veränderungsbedarf mit der Sanktion selber nur unzureichend entsprochen werden

könne und es einer Bearbeitung der deliktrelevanten Aspekte des personenbezogenen

Veränderungsbedarfs bedürfe. Der Rekurrent müsse gefördert werden, sich auf

freiwilliger Basis mit den Hintergründen seiner Delinquenz auseinanderzusetzen

(act. 6/1 S. 285).

4.3

4.3.1 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann

auch nicht von einem insgesamt positiven Verhalten im Strafvollzug gesprochen

werden. Mit dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023 (act. 11)

wird dem Rekurrenten zwar «im Allgemeinen ein positives Vollzugsverhalten»

attestiert. Positiv erwähnt wurden unter anderem seine Arbeitsleistungen sowie

seine Selbständigkeit (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April

2023).

4.3.2 Problematisch erscheint aber gerade mit Blick

auf seine Delinquenz der Suchtmittelkonsum im Strafvollzug. So wurde im

Vollzugsbericht der JVA Bostadel ausgeführt, in Bezug auf die

Suchtmittelproblematik erscheine fraglich, inwiefern sich der Rekurrent seines

Drogenkonsums und dessen möglichen Folgen bewusst sei. So sei er bei einer

Suchmittelkontrolle vom 16. Januar 2023 positiv auf THC getestet worden. Weiter

wurde am 14. März 2023 bei einer Zellenkontrolle Haschisch in seiner Zelle

gefunden. Dabei habe er geltend gemacht, dass er Cannabis per se nicht als

Droge sehe und sich nicht als süchtigen Menschen ansehe. Bereits im Vollzug in

der JVA Lenzburg waren insgesamt fünf Urinproben (30. November 2021, 27. Januar

2022, 4. April 2022 [vgl. Therapieverlaufsbericht vom 31. Mai 2022, act.

6/2 S. 155] sowie 3. August und 22. September 2022) positiv. Der Rekurrent

hat dabei das Angebot, den Konsum in der Therapie zu thematisieren, abgelehnt

(Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53). Das

Vollzugsziel der Drogenabstinenz wurde daher in der JVA Lenzburg nicht erreicht

(Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 59). Die

Disziplinierungen im Zusammenhang mit Drogenkonsum oder Besitz sind

rechtskräftig geworden. Es kann darauf abgestellt werden. Soweit der Rekurrent

glauben machen will, dass die ihm mit einer Schachtel [...] in die Haftanstalt

gesandten 38 Gramm Haschisch (dazu Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022,

act. 6/2 S. 59; Disziplinarverfügung vom 1. Juni 2022 act. 6/2 S.

149) ohne seinen Willen zugekommen sein soll, erscheint dies vor dem

Hintergrund seines mehrfach belegten Konsums (Disziplinarverfügungen vom 22.

September 2022, act. 6/2 S. 82, und vom 3. August 2022, act. 6/2 S. 127)

und der dokumentierten Einstellung zum Cannabiskonsum zudem als offensichtliche

Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass er sich am 15. Oktober 2022 bei einem

Besuch ebenfalls 10 Gramm Haschisch hat übergeben lassen (Vollzugsbericht vom

20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 60; Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2022,

act. 6/2 S. 78), womit belegt erscheint, dass er aus dem Vollzug heraus aktiv

Drogen besorgt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorhalt des

Rekurrenten, es ergäben sich keine konkreten Hinweise aus den Akten, dass seine

drogenbezüglichen Verfehlungen umfassend abgeklärt worden seien, bevor ein

Disziplinarentscheid ausgesprochen worden sei, geradezu aus der Luft gegriffen.

Vielmehr ist erstellt, dass der Rekurrent regelmässig positiv auf den Konsum

von Drogen getestet worden ist und mehrfach bei ihm Haschisch auch in

erheblichen Mengen gefunden worden ist.

4.3.3 Getrübt erscheint das Verhalten des

Rekurrenten auch durch eine Vielzahl von Disziplinarsanktionen. So musste der

Rekurrent schon in der JVA Lenzburg vom 1. Juni 2022 bis zu seiner

Versetzung insgesamt siebzehn Mal diszipliniert werden (Gesuch um Versetzung

vom 27. Oktober 2022, act. 6/2 S. 72, Vollzugsbericht vom 17. Mai 2022, act.

6/2 S. 158). Er zeigte zunehmend Mühe, sich an die geltenden Regeln der

Hausordnung zu halten, weshalb das Vollzugsverhalten in der JVA Lenzburg als

mittlerweile ungenügend beurteilt worden ist (Vollzugsbericht vom 20. Dezember

2022, act. 6/2 S. 62). Da der Rekurrent Schulden bei Mitinsassen begründete,

wurde er bedroht und ersuchte um einen Anstaltswechsel (AN 27. Oktober 2022,

act. 6/2 S. 77). Ein Neustart mit einer Versetzung wurde als notwendig

erachtet. Auch in der JVA Bostadel musste der Rekurrent neun Mal diszipliniert

werden (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023 [act. 11],

Disziplinarverfügungen vom 25. und 26. Mai [act. 12] sowie vom 27. und 27

Juni [act. 16]). Da der Rekurrent nicht einmal während des laufenden Verfahrens

betreffend seine bedingte Entlassung ohne Disziplinarvergehen im Vollzug sein konnte,

muss das ihm von der JVA Bostadel attestierte «positive Vollzugsverhalten» doch

stark relativiert werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz von einem ungenügenden Verhalten während des Strafvollzugs ausging.

4.4 Während dem Vollzug in der JVA Lenzburg

konnte der Rekurrent eine Therapie aufnehmen (vgl. Therapieverlaufsbericht vom

31. Mai 2022, act. 6/2 S. 151 ff.). Gemäss dem ergänzenden Abschlussbericht vom

27. Dezember 2022 (act. 6/2 S. 51 ff.) hat der Rekurrent auf sein

entsprechendes Gesuch vom 11. Mai 2021 am 24. Juni 2021 eine freiwillige,

deliktorientierte Einzeltherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis begonnen.

Diese sei mit der Versetzung vom 3. November 2022 beendet worden.

Veränderungsbedarf wurde hinsichtlich der risikorelevanten Alkoholproblematik

und der wutgeprägten Aggressivität respektive einer allfälligen chronifizierten

Gewaltbereitschaft mit defizitärer Beeinflussbarkeit festgestellt. Es bestehe ein

Kontrollbedarf unter anderem in den Bereichen Suchtmittelproblematik

(übermässiger Konsum von Alkohol, Cannabis oder Kokain, Aufsuchen von Bars) und

der gegenwärtigen psychischen Verfassung (Anspannungen, Ärger- und Wuterleben).

Es habe eine Veränderungsarbeit aufgenommen werden können. Diese ersten

Fortschritte sollten aufgrund der weiterhin bestehenden Therapiebedürftigkeit

und ausreichenden Therapiefähigkeit und -willigkeit des Rekurrenten im Verlauf

weiter überprüft und die alternativen Strategien gegebenenfalls ausgebaut

werden. In der JVA Bostadel hat sich die Wiederaufnahme der freiwilligen

deliktorientierten Therapie zu Beginn als schwierig erwiesen und es bedurfte

motivierender Gespräche, bis die Indikationsgespräche bei den Psychiatrischen

Diensten Aargau (PDAG) haben aufgenommen werden können (Vollzugsbericht der JVA

Bostadel vom 19. April 2023, act. 11). Damit wird die Behauptung des

Rekurrenten, er habe sich bemüht, die Therapie rasch möglichst wiederaufzunehmen,

widerlegt. Daraus folgt, dass in der Deliktaufarbeitung weiterhin Defizite

bestehen. Dies wird weiter dadurch dokumentiert, dass er bisher weder im

Vollzug in der JVA Lenzburg (werden (Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022,

act. 6/2 S. 61) noch in der JVA Bostadel materielle Wiedergutmachung geleistet

hat und dies damit zu begründen suchte, dass er nicht einverstanden sei mit

dem, was ihm vorgeworfen werde (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April

2023, act. 11). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten fand daher bisher keine

genügende Auseinandersetzung mit seinen Taten statt.

4.5 Unzutreffend erscheint weiter die Behauptung

des Rekurrenten, dass er im Rahmen eines betreuten Wohnens, wie dies in der [...]

möglich wäre, und bei einer Beschäftigung in seiner angestammten Tätigkeit bis

anhin keine Delinquenz aufgewiesen habe. Wie der Rekurrent im Verfahren

SB.2021.62 selber ausgeführt hat, hatte er vor der Tat seine Ausbildung als

Automobilassistent abgeschlossen, in einer betreuten Wohnung gewohnt bei der [...]

und sei von [...] betreut worden (Verhandlungsprotokoll SB.2021.62, act. 6/1 S.

106). Die gleiche Adresse des Rekurrenten findet sich entsprechend auch auf dem

Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 (act. 6/1 S. 164). Der Vorinstanz

ist daher zuzustimmen, dass damit ein vergleichbarer Empfangsraum bestehen

würde wie er bereits früher bestanden und der ihn nicht davon abgehalten hat,

zu delinquieren.

4.6 Zusammengefasst

kann dem Rekurrenten vor diesem Hintergrund in einer Gesamtwürdigung seines

Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des

Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen keine günstige Prognose für ein

künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt

mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential

des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.6).

Dabei ist zu beachten, dass der Differenzialprognose in Fällen wie dem

vorliegenden keine entscheidende Bedeutung zu kommt (VGE VD.2020.271 vom 17.

Juni 2021 E. 3.6, VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.7). Sie muss nach der

Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen Entlassung führen, wenn die übrigen

Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen lassen (BGer 6B_985/2019 vom

3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte

Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die

Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).

Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant

weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und

ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem

Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019

vom 28. Februar 2019 E. 2.10 mit Hinweis auf 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3,

6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).

Vorliegend ist

immerhin zu erwarten, dass der Rekurrent bei einer Fortführung der Therapie

weitere Fortschritte machen kann, zumal sich die deliktorientierte Therapie im

Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer

Veränderungsphase befand (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022,

act. 6/2 S. 53 f., auch zum Folgenden). Die Therapiebedürftigkeit ist weiterhin

vorhanden (vielfältige, deliktrelevante Risikofaktoren). Mit dem Rekurrenten wurden

neue Strategien im Umgang mit Ärger erarbeitet. Diese müssen nun im

Vollzugsalltag umgesetzt werden. Eine ambulante Therapie genügt dafür nicht, da

die ersten Fortschritte im Verlauf weiter überprüft und gegebenenfalls

alternative Strategien ausgebaut werden müssen. Während der noch verbleibenden

Strafdauer hat der Rekurrent zumindest die Möglichkeit, im Rahmen der Therapie sich

mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik

auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die

Legalprognose bei einer Vollverbüssung positiver als bei einer bedingten

Entlassung.

4.7 Daran vermag auch die Beziehung des

Rekurrenten zu seiner Tochter nichts zu ändern. Auch wenn die Mutter des Kindes

sich kürzlich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, wie der

Rekurrent replicando belegt (act. 15/1) und sich schon seit längerer Zeit in

einer unstabilen psychischen Verfassung befindet und bereits im Dezember 2022 in

einer Klinik untergebracht gewesen sein soll (vgl. Gesuch um bedingte

Entlassung vom 22. Dezember 2022, act. 6/2 S. 55), kann der Rekurrent daraus

nichts für eine beschleunigte bedingte Entlassung ableiten. Dies gilt umso

mehr, als er bisher aufgrund seines Strafvollzugs in der Betreuung der Tochter

nicht engagiert war und ein Kontakt trotz den erfolgten Besuchen in der JVA

sowieso nur schrittweise aufgebaut werden könnte.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 800.–. Da dem Rekurrenten mit Verfügung vom 27. März 2023 die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese jedoch zu

Lasten des Staates und es ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der

Gerichtskasse auszurichten. Replicando hat der Vertreter mit Honorarnote vom

21. Juni 2023 einen Aufwand von 17,0833 Stunden à CHF 200.– und Auslagen

im Betrag von CHF 93.95 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint hoch. Er

enthält zunächst einen Aufwand von 20 Minuten, der am 2. November und am 6.

Dezember 2022 und mithin vor dem Beginn des Rekursverfahrens entstanden ist.

Weiter kann auch festgestellt werden, dass einzelne Textpassagen respektive

Argumentationen in der Rekursbegründung aus dem Entlassungsgesuch vom 16. September

2022 übernommen worden sind. Gerade auch vor diesem Hintergrund erscheint ein

Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten für die Rekursanmeldung und

Rekursbegründung in dieser Sache nicht mehr angemessen. Er ist daher auf neun

Stunden zu kürzen. Dazu kommt der ausgewiesene Aufwand von 3 Stunden bis zur

Einreichung der Replik. Daraus resultiert ein angemessener Aufwand von 12 Stunden

und ein Honorar von CHF 2’400.–. Hinzu kommt in Anwendung von § 23 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ein Auslagenersatz im Betrag von CHF 72.–

sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 190.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.