VD.2023.14
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
7. August 2023Deutsch22 min
Freiheitsstrafe (davon 1,5 Jahre bedingt vollziehbar) verurteilt. Das Appellationsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.14
URTEIL
vom 7.
August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser,
Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 31. Januar 2023
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am [...] in Eritrea geboren und reiste mit
16 Jahren in die Schweiz ein. Mit drei Strafbefehlen aus den Jahren 2018 –
2020 wurden ihm insgesamt 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe bzw.
Busse auferlegt. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juli
2018 wurde er wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen
Gegenstand, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zu 2,5 Jahren
Freiheitsstrafe (davon 1,5 Jahre bedingt vollziehbar) verurteilt. Das Appellationsgericht
Basel-Stadt erklärte sodann mit Urteil vom 27. Juni 2022 (AGE SB.2021.62) den
bedingt ausgesprochenen Teil dieser Freiheitsstrafe vollziehbar und verurteilte
A____ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 3,5 Jahren. Zudem wurde er für acht Jahre des Landes verwiesen.
Am 23. November 2020 bewilligte das Strafgericht Basel-Stadt A____
den vorzeitigen Strafvollzug. Dieser wurde bis zum 22. Januar 2021 im
Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, vom 22. Januar bis zum 25. Februar 2021 im
Gefängnis Bässlergut und vom 25. Februar bis zum 3. November 2022 in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg vollzogen. Am 3. November 2022 wurde A____
schliesslich in die JVA Bostadel versetzt. Mit Verfügung vom 16. September 2022
wies die Instruktionsrichterin im strafrechtlichen Berufungsverfahren SB.2021.62
das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 verweigerte
auch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug A____
die bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid haben A____ (Rekurrent) persönlich und
sein Vertreter mit Eingaben vom 9. resp. 10. Februar 2023 beim
Verwaltungsgericht Rekurs erhoben. Mit Eingabe vom 24. März 2023 liess der
Rekurrent innert erstreckter Frist die vollumfängliche sowie kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Bewilligung seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ohne Verzug
beantragen. Weiter beantragte er die Gewährung von Akteneinsicht sowie des
Replikrechts und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Straf-
und Massnahmenvollzug beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 ebenfalls
innert erstreckter First die kostenfällige, vollumfängliche Abweisung des
Rekurses. Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 liess er dem Gericht die neuesten
Vollzugsakten zukommen. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 21.
Juni 2023. Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,
wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,
sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten
Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,
welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten
Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer
Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und
dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4). Im Sinne einer
Differentialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung
der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei
zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der
Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;
BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar
2016.
E. 1.1.3; AGE VD.2021.273 vom 3. Oktober 2022 E. 2, VD.2016.181 vom
11.
Oktober 2016 E. 5; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/
Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in
der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB
N 3 ff.).
3.
3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid kam die
Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien
aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Legalprognose relevanten Umstände
zurzeit nicht gegeben. In Bezug auf das Vorleben hielt die Vorinstanz fest, der
Rekurrent sei einschlägig vorbestraft, wobei dieser Vorstrafe ein brachiales,
von enormer Wut geprägtes Gewaltdelikt gegen ein Familienmitglied zugrunde liege.
Er habe sich daher bereits im Strafvollzug befunden und sei bereits drei Monate
nach seiner Entlassung aus dem Vollzug per 17. März 2020 und damit innerhalb
der Probezeit strafrechtlich erneut in Erscheinung getreten. Die im
Zusammenhang mit dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni
2022.
abgeurteilten Straftaten gegen Leib und Leben habe er erneut mit massiver
Gewaltanwendung verübt. Zudem sei er unter Drogeneinfluss gestanden.
Als personenbezogene problematische Aspekte mit
Deliktrelevanz nannte die Vorinstanz die wutgeprägte Aggressivität, eine
risikorelevante Alkoholproblematik sowie eine defizitäre Beeinflussbarkeit, ein
gesteigertes Autonomiebedürfnis und eine isolierte Distanz zu Regeln und
Normen. Das Verhalten des Rekurrenten während des Strafvollzugs in der JVA
Lenzburg beurteilte die Vorinstanz als ungenügend. Der Rekurrent habe
zahlreiche Male diszipliniert werden müssen, unter anderem wegen positiven
Urinproben auf THC resp. Schmuggels von Datenträgern und Betäubungsmitteln.
Ebenso habe er zunehmend Mühe bekundet, sich an die geltenden Regeln der
Hausordnung zu halten und habe weder im Sinne eines geordneten Anstaltsbetriebs
noch entsprechend den Anforderungen der Vollzugsplanung geführt werden können.
Auch seit seiner Versetzung am 3. November 2022 sei der Rekurrent in der
JVA Bostadel bereits zwei Mal – einmal wegen einer positiven Urinprobe auf
THC – disziplinarisch aufgefallen.
Hinsichtlich der neueren Einstellung zu den begangenen
Delikten anerkannte die Vorinstanz es positiv an, dass der Rekurrent im Rahmen
seines Aufenthalts in der JVA Lenzburg an einer freiwilligen deliktorientierten
Therapie beim PPD teilgenommen hat. Es falle indes legalprognostisch negativ
ins Gewicht, dass sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die
Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer
Veränderungsphase befinde. Angesichts der schwerwiegenden Delikte und des unter
Drogeneinfluss offenbarten hohen Gewaltpotenzials sei eine intensive
Aufarbeitung der Taten dringend angezeigt und erforderlich, zumal Einsicht
sowie Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit seinen Taten
wesentliche Elemente des Veränderungsprozesses in Richtung eines deliktfreien
Lebens darstellten. Eine allfällige Rückfalltat würde schwer wiegen. Es sei dem
Rekurrenten noch nicht gelungen, die Zeit im Vollzug für die nachhaltige
Aufarbeitung seines deliktischen Verhaltens und seiner deliktrelevanten
Problembereiche, insbesondere seiner erheblichen Gewalt- und
Suchtmittelproblematik, zu nutzen. Ebenso sei der soziale Empfangsraum nicht
abschliessend geklärt. Der zwangsweise Vollzug der Landesverweisung
eritreischer Staatsangehöriger sei aktuell nicht möglich. Bei einer Entlassung
zum jetzigen Zeitpunkt müsse davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in
jene Lebensumstände zurückkehrt, welche ihn bis anhin nicht von delinquentem
Verhalten abgehalten haben.
Dispositiv
Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug.
3.2 Dem hält der Rekurrent mit seiner
Rekursbegründung entgegen, dass die Vorinstanz nicht alle relevanten Aspekte
berücksichtigt habe, die sie von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Sie
habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, ihr Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt und damit Recht verletzt. Soweit die Vorinstanz auf seine
Disziplinierungen im Strafvollzug unter anderem wegen positiver Urinproben und
Schmuggels von Datenträgern abgestellt habe, seien diese auf ungenügender
Grundlage ausgesprochen worden und rechtfertigten die Verweigerung der
bedingten Entlassung auf keinen Fall. Das Betäubungsmittel enthaltende Paket
mit [...] sei ihm ohne sein Wissen zugekommen und es sei unklar, wer der
Absender sei. Für sein angebliches Konsumverhalten fehlten konkreten Hinweise
in den Akten.
Seine aktuelle Auseinandersetzung mit den begangenen Taten
sei sodann positiv zu werten und er habe im Therapieverlauf Fortschritte
gemacht. Die Therapie habe allein wegen seines Anstaltswechsels unterbrochen
werden müssen. Er habe sich darum bemüht, diese in der neuen JVA rasch
möglichst wiederaufzunehmen. Der noch ausstehende Abschluss der Therapie könne
ihm daher nicht entgegengehalten werden. Ihre Fortsetzung könne ihm auch nach
einer Entlassung mittels Weisung nahegelegt werden. Zu seinen Gunsten seien
auch die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu werten,
könne er doch wieder in die [...] eintreten, mit deren Unterstützung die
Wohnsituation und ein Begleitungsplan geregelt werden könnten. Angeboten werde
auch eine Begleitung durch einen Familientherapeuten und die
Suchtabhängigkeitsstelle. Mit dem Eintritt in die [...] biete sich ihm eine
optimale Unterstützung bei seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Weder eine zwangsweise noch eine freiwillige Rückkehr des Rekurrenten nach
Eritrea sei aus politischen Gründen möglich. Es könne ihm daher mit dieser
Begründung nicht die bedingte Entlassung verweigert werden. Weder sein
Verhalten im Strafvollzug noch die Unmöglichkeit einer Rückkehr nach Eritrea
könnten mit seinen Vorstrafen die Verweigerung der bedingten Entlassung
begründen. Eine Weisung, sich in die [...] zu begeben und unter Aufsicht der
Bewährungshilfe dort ein Leben aufzubauen, könne ein mögliches Delinquenzrisiko
hinreichend mindern.
Schliesslich bezieht der Rekurrent sich auf seine
regelmässigen und mit der Entlassung auszubauenden Kontakte zu seiner Tochter,
die er in emotionaler wie auch finanzieller Hinsicht unterstütze. Es sei klar
eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit eingetreten. Es könnten daher
keine massgeblichen negativen Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten gezogen
werden. Die Vorinstanz setze sich denn auch gar nicht mit einem allfälligen
Rückfallrisiko auseinander. Er habe sich während der langen Haftdauer nicht
gefährlich verhalten. Dies sei im Rahmen der Differenzialdiagnose zu
berücksichtigen, falle die Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Strafe doch
nicht besser aus als bei der Gewährung der bedingten Entlassung.
4.
4.1 Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach
den Darlegungen der Vollzugsbehörde (angefochtener Entscheid S. 2) wurde die
bedingte Entlassung frühestens am 3. Januar 2023 möglich. Das ordentliche
Vollzugsende fällt auf den 29. März 2024. Der
Entscheid über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen
Legalprognose respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab. Dafür sind nachfolgend
das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit sowie die
voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung zu
beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das Kriterium des Verhaltens im
Strafvollzug zu würdigen.
4.2 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das Vorleben
des Rekurrenten zu berücksichtigen, dass der Rekurrent mehrfach und teilweise
einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. Juli 2018 (act. 6/1 S. 164) unter anderem wegen
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt und befand sich
deswegen bereits im Vollzug. Dieser Vorstrafe lag gemäss dem Urteil SB.2021.62
vom 27. Juni 2022 (E. 4.3.2, act. 6/1 S. 88) «ein brachiales, von enormer Wut
gezeichnetes Eindringen in die Wohnung der Tante zugrunde», bei dem er mit
einem Vierkantholz die Fensterscheibe des Schlafzimmers einschlug und so in die
fremde Wohnung eindrang. Er schlug das Opfer mit der flachen Hand, riss es an
den Haaren, packte es am Hals und hielt ihm den Mund zu. Zudem schlug er das
Opfer mit dem Vierkantholz, einem gefährlichen Gegenstand, auf den Kopf.
Das Appellationsgericht sprach den Rekurrenten mit Urteil
SB.2021.62 vom 27. Juni 2022 (act. 6/1 S. 71 ff.) sodann wegen versuchter
schweren Körperverletzung und des mehrfachen Angriffs schuldig und verurteilte
ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Jahren und zu 8 Jahren
Landesverweisung. Gemäss dem Urteil hat der Rekurrent zusammen mit einem
Kollegen einen Mann und dessen Partnerin auf der Strasse angegriffen und den
Mann mit Fäusten, Schlägen und Tritten gegen den Kopf traktiert, als er am
Boden lag. Dabei hat er mit dem Kollegen das Opfer auch mehrfach heftig ins
Gesicht getreten. Er verursachte damit beim Opfer einen mehrteiligen Bruch des
Gesichtsschädels und weitere Verletzungen (komplexe, mehrteilige rechtsseitige
Mittelgesichtsfraktur mit Beteiligung des knöchernen Augenhöhlenbodens,
Jochbeins und Oberkieferknochens: Nasenbeinbruch: Perforation des rechten
Trommelfells: Riss-Quetsch-Wunde am rechten Mundwinkel: Prellung des rechten
Augapfels mit einer Reizung der Vorderkammer: Berlin-Ödem), welche operativ
versorgt werden mussten. Als dem Opfer ein Anwohner zu Hilfe eilte, griffen sie
auch diesen an, warfen ihm ein Fahrrad an und attackierten ihn mit den Fäusten.
Er erlitt mehrere, mehrheitlich oberflächliche Hautabschürfungen am rechten
Arm, an den Beinen und am Rumpf sowie Hautrötungen an der linken Halsseite und
zwischen den Schulterblättern. Das Appellationsgericht stellte ein «äusserst
aggressives, sehr brutales Vorgehen» sowie einen «völlig unnötigen
Gewaltausbruch gegenüber einem Passanten auf offener Strasse» fest. Dabei
beging der Rekurrent die Tat unter erheblichem Einfluss von Alkohol und
Betäubungsmitteln (THC und Kokain).
Hinzu kommt eine Vielzahl weiterer Verurteilungen. Vor diesem
Hintergrund ist mit der Risikoabklärung vom 20. Mai 2021 (act. 6/1 S. 263 ff.)
ein mittel bis hohes Deliquenzrisiko für mittelgradige Gewaltdelikte und ein
mittleres Delinquenzrisiko für schwerwiegende Gewaltdelikte prognostiziert
worden. Dabei wurde festgestellt, dass dem forensischen personenbezogenen
Veränderungsbedarf mit der Sanktion selber nur unzureichend entsprochen werden
könne und es einer Bearbeitung der deliktrelevanten Aspekte des personenbezogenen
Veränderungsbedarfs bedürfe. Der Rekurrent müsse gefördert werden, sich auf
freiwilliger Basis mit den Hintergründen seiner Delinquenz auseinanderzusetzen
(act. 6/1 S. 285).
4.3
4.3.1 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann
auch nicht von einem insgesamt positiven Verhalten im Strafvollzug gesprochen
werden. Mit dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023 (act. 11)
wird dem Rekurrenten zwar «im Allgemeinen ein positives Vollzugsverhalten»
attestiert. Positiv erwähnt wurden unter anderem seine Arbeitsleistungen sowie
seine Selbständigkeit (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April
2023).
4.3.2 Problematisch erscheint aber gerade mit Blick
auf seine Delinquenz der Suchtmittelkonsum im Strafvollzug. So wurde im
Vollzugsbericht der JVA Bostadel ausgeführt, in Bezug auf die
Suchtmittelproblematik erscheine fraglich, inwiefern sich der Rekurrent seines
Drogenkonsums und dessen möglichen Folgen bewusst sei. So sei er bei einer
Suchmittelkontrolle vom 16. Januar 2023 positiv auf THC getestet worden. Weiter
wurde am 14. März 2023 bei einer Zellenkontrolle Haschisch in seiner Zelle
gefunden. Dabei habe er geltend gemacht, dass er Cannabis per se nicht als
Droge sehe und sich nicht als süchtigen Menschen ansehe. Bereits im Vollzug in
der JVA Lenzburg waren insgesamt fünf Urinproben (30. November 2021, 27. Januar
2022, 4. April 2022 [vgl. Therapieverlaufsbericht vom 31. Mai 2022, act.
6/2 S. 155] sowie 3. August und 22. September 2022) positiv. Der Rekurrent
hat dabei das Angebot, den Konsum in der Therapie zu thematisieren, abgelehnt
(Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53). Das
Vollzugsziel der Drogenabstinenz wurde daher in der JVA Lenzburg nicht erreicht
(Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 59). Die
Disziplinierungen im Zusammenhang mit Drogenkonsum oder Besitz sind
rechtskräftig geworden. Es kann darauf abgestellt werden. Soweit der Rekurrent
glauben machen will, dass die ihm mit einer Schachtel [...] in die Haftanstalt
gesandten 38 Gramm Haschisch (dazu Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022,
act. 6/2 S. 59; Disziplinarverfügung vom 1. Juni 2022 act. 6/2 S.
149) ohne seinen Willen zugekommen sein soll, erscheint dies vor dem
Hintergrund seines mehrfach belegten Konsums (Disziplinarverfügungen vom 22.
September 2022, act. 6/2 S. 82, und vom 3. August 2022, act. 6/2 S. 127)
und der dokumentierten Einstellung zum Cannabiskonsum zudem als offensichtliche
Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass er sich am 15. Oktober 2022 bei einem
Besuch ebenfalls 10 Gramm Haschisch hat übergeben lassen (Vollzugsbericht vom
20. Dezember 2022, act. 6/2 S. 60; Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2022,
act. 6/2 S. 78), womit belegt erscheint, dass er aus dem Vollzug heraus aktiv
Drogen besorgt hat. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorhalt des
Rekurrenten, es ergäben sich keine konkreten Hinweise aus den Akten, dass seine
drogenbezüglichen Verfehlungen umfassend abgeklärt worden seien, bevor ein
Disziplinarentscheid ausgesprochen worden sei, geradezu aus der Luft gegriffen.
Vielmehr ist erstellt, dass der Rekurrent regelmässig positiv auf den Konsum
von Drogen getestet worden ist und mehrfach bei ihm Haschisch auch in
erheblichen Mengen gefunden worden ist.
4.3.3 Getrübt erscheint das Verhalten des
Rekurrenten auch durch eine Vielzahl von Disziplinarsanktionen. So musste der
Rekurrent schon in der JVA Lenzburg vom 1. Juni 2022 bis zu seiner
Versetzung insgesamt siebzehn Mal diszipliniert werden (Gesuch um Versetzung
vom 27. Oktober 2022, act. 6/2 S. 72, Vollzugsbericht vom 17. Mai 2022, act.
6/2 S. 158). Er zeigte zunehmend Mühe, sich an die geltenden Regeln der
Hausordnung zu halten, weshalb das Vollzugsverhalten in der JVA Lenzburg als
mittlerweile ungenügend beurteilt worden ist (Vollzugsbericht vom 20. Dezember
2022, act. 6/2 S. 62). Da der Rekurrent Schulden bei Mitinsassen begründete,
wurde er bedroht und ersuchte um einen Anstaltswechsel (AN 27. Oktober 2022,
act. 6/2 S. 77). Ein Neustart mit einer Versetzung wurde als notwendig
erachtet. Auch in der JVA Bostadel musste der Rekurrent neun Mal diszipliniert
werden (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April 2023 [act. 11],
Disziplinarverfügungen vom 25. und 26. Mai [act. 12] sowie vom 27. und 27
Juni [act. 16]). Da der Rekurrent nicht einmal während des laufenden Verfahrens
betreffend seine bedingte Entlassung ohne Disziplinarvergehen im Vollzug sein konnte,
muss das ihm von der JVA Bostadel attestierte «positive Vollzugsverhalten» doch
stark relativiert werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von einem ungenügenden Verhalten während des Strafvollzugs ausging.
4.4 Während dem Vollzug in der JVA Lenzburg
konnte der Rekurrent eine Therapie aufnehmen (vgl. Therapieverlaufsbericht vom
31. Mai 2022, act. 6/2 S. 151 ff.). Gemäss dem ergänzenden Abschlussbericht vom
27. Dezember 2022 (act. 6/2 S. 51 ff.) hat der Rekurrent auf sein
entsprechendes Gesuch vom 11. Mai 2021 am 24. Juni 2021 eine freiwillige,
deliktorientierte Einzeltherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Basis begonnen.
Diese sei mit der Versetzung vom 3. November 2022 beendet worden.
Veränderungsbedarf wurde hinsichtlich der risikorelevanten Alkoholproblematik
und der wutgeprägten Aggressivität respektive einer allfälligen chronifizierten
Gewaltbereitschaft mit defizitärer Beeinflussbarkeit festgestellt. Es bestehe ein
Kontrollbedarf unter anderem in den Bereichen Suchtmittelproblematik
(übermässiger Konsum von Alkohol, Cannabis oder Kokain, Aufsuchen von Bars) und
der gegenwärtigen psychischen Verfassung (Anspannungen, Ärger- und Wuterleben).
Es habe eine Veränderungsarbeit aufgenommen werden können. Diese ersten
Fortschritte sollten aufgrund der weiterhin bestehenden Therapiebedürftigkeit
und ausreichenden Therapiefähigkeit und -willigkeit des Rekurrenten im Verlauf
weiter überprüft und die alternativen Strategien gegebenenfalls ausgebaut
werden. In der JVA Bostadel hat sich die Wiederaufnahme der freiwilligen
deliktorientierten Therapie zu Beginn als schwierig erwiesen und es bedurfte
motivierender Gespräche, bis die Indikationsgespräche bei den Psychiatrischen
Diensten Aargau (PDAG) haben aufgenommen werden können (Vollzugsbericht der JVA
Bostadel vom 19. April 2023, act. 11). Damit wird die Behauptung des
Rekurrenten, er habe sich bemüht, die Therapie rasch möglichst wiederaufzunehmen,
widerlegt. Daraus folgt, dass in der Deliktaufarbeitung weiterhin Defizite
bestehen. Dies wird weiter dadurch dokumentiert, dass er bisher weder im
Vollzug in der JVA Lenzburg (werden (Vollzugsbericht vom 20. Dezember 2022,
act. 6/2 S. 61) noch in der JVA Bostadel materielle Wiedergutmachung geleistet
hat und dies damit zu begründen suchte, dass er nicht einverstanden sei mit
dem, was ihm vorgeworfen werde (Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. April
2023, act. 11). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten fand daher bisher keine
genügende Auseinandersetzung mit seinen Taten statt.
4.5 Unzutreffend erscheint weiter die Behauptung
des Rekurrenten, dass er im Rahmen eines betreuten Wohnens, wie dies in der [...]
möglich wäre, und bei einer Beschäftigung in seiner angestammten Tätigkeit bis
anhin keine Delinquenz aufgewiesen habe. Wie der Rekurrent im Verfahren
SB.2021.62 selber ausgeführt hat, hatte er vor der Tat seine Ausbildung als
Automobilassistent abgeschlossen, in einer betreuten Wohnung gewohnt bei der [...]
und sei von [...] betreut worden (Verhandlungsprotokoll SB.2021.62, act. 6/1 S.
106). Die gleiche Adresse des Rekurrenten findet sich entsprechend auch auf dem
Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 (act. 6/1 S. 164). Der Vorinstanz
ist daher zuzustimmen, dass damit ein vergleichbarer Empfangsraum bestehen
würde wie er bereits früher bestanden und der ihn nicht davon abgehalten hat,
zu delinquieren.
4.6 Zusammengefasst
kann dem Rekurrenten vor diesem Hintergrund in einer Gesamtwürdigung seines
Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des
Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen keine günstige Prognose für ein
künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt
mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential
des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.6).
Dabei ist zu beachten, dass der Differenzialprognose in Fällen wie dem
vorliegenden keine entscheidende Bedeutung zu kommt (VGE VD.2020.271 vom 17.
Juni 2021 E. 3.6, VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.7). Sie muss nach der
Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen Entlassung führen, wenn die übrigen
Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen lassen (BGer 6B_985/2019 vom
3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte
Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die
Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).
Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant
weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und
ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019
vom 28. Februar 2019 E. 2.10 mit Hinweis auf 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3,
6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).
Vorliegend ist
immerhin zu erwarten, dass der Rekurrent bei einer Fortführung der Therapie
weitere Fortschritte machen kann, zumal sich die deliktorientierte Therapie im
Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer
Veränderungsphase befand (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022,
act. 6/2 S. 53 f., auch zum Folgenden). Die Therapiebedürftigkeit ist weiterhin
vorhanden (vielfältige, deliktrelevante Risikofaktoren). Mit dem Rekurrenten wurden
neue Strategien im Umgang mit Ärger erarbeitet. Diese müssen nun im
Vollzugsalltag umgesetzt werden. Eine ambulante Therapie genügt dafür nicht, da
die ersten Fortschritte im Verlauf weiter überprüft und gegebenenfalls
alternative Strategien ausgebaut werden müssen. Während der noch verbleibenden
Strafdauer hat der Rekurrent zumindest die Möglichkeit, im Rahmen der Therapie sich
mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik
auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die
Legalprognose bei einer Vollverbüssung positiver als bei einer bedingten
Entlassung.
4.7 Daran vermag auch die Beziehung des
Rekurrenten zu seiner Tochter nichts zu ändern. Auch wenn die Mutter des Kindes
sich kürzlich in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden hat, wie der
Rekurrent replicando belegt (act. 15/1) und sich schon seit längerer Zeit in
einer unstabilen psychischen Verfassung befindet und bereits im Dezember 2022 in
einer Klinik untergebracht gewesen sein soll (vgl. Gesuch um bedingte
Entlassung vom 22. Dezember 2022, act. 6/2 S. 55), kann der Rekurrent daraus
nichts für eine beschleunigte bedingte Entlassung ableiten. Dies gilt umso
mehr, als er bisher aufgrund seines Strafvollzugs in der Betreuung der Tochter
nicht engagiert war und ein Kontakt trotz den erfolgten Besuchen in der JVA
sowieso nur schrittweise aufgebaut werden könnte.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 800.–. Da dem Rekurrenten mit Verfügung vom 27. März 2023 die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese jedoch zu
Lasten des Staates und es ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten. Replicando hat der Vertreter mit Honorarnote vom
21. Juni 2023 einen Aufwand von 17,0833 Stunden à CHF 200.– und Auslagen
im Betrag von CHF 93.95 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint hoch. Er
enthält zunächst einen Aufwand von 20 Minuten, der am 2. November und am 6.
Dezember 2022 und mithin vor dem Beginn des Rekursverfahrens entstanden ist.
Weiter kann auch festgestellt werden, dass einzelne Textpassagen respektive
Argumentationen in der Rekursbegründung aus dem Entlassungsgesuch vom 16. September
2022 übernommen worden sind. Gerade auch vor diesem Hintergrund erscheint ein
Aufwand von 13 Stunden und 20 Minuten für die Rekursanmeldung und
Rekursbegründung in dieser Sache nicht mehr angemessen. Er ist daher auf neun
Stunden zu kürzen. Dazu kommt der ausgewiesene Aufwand von 3 Stunden bis zur
Einreichung der Replik. Daraus resultiert ein angemessener Aufwand von 12 Stunden
und ein Honorar von CHF 2’400.–. Hinzu kommt in Anwendung von § 23 Abs. 1 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ein Auslagenersatz im Betrag von CHF 72.–
sowie die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagenersatz.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 190.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.