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Entscheid

VD.2023.140

Rückerstattung von Ausbildungskosten

24. April 2024Deutsch14 min

Aufseher/Betreuer in Ausbildung ab. Die Ausbildungsvereinbarung vom selben Tag sah

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.140

URTEIL

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Spiegelgasse 6–12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. Juli 2023

betreffend Rückerstattung von

Ausbildungskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (vormals [...], nachfolgend Rekurrent) schloss am 26.

April 2019 mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) einen Arbeitsvertrag als

Aufseher/Betreuer in Ausbildung ab. Die Ausbildungsvereinbarung vom selben Tag sah

vor, dass der Rekurrent eine Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem

Fachausweis absolviert. Zur Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinbarten

die Parteien Folgendes:

«Rückerstattung

der Ausbildungskosten

Kündigt

der/die Arbeitnehmer/in vor Ablauf von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung

und der Übernahme durch die Gefängnisse Basel-Stadt, sind die Ausbildungskosten

zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der

geleisteten Dienstzeit und reduziert sich pro rata.

Die

vereinbarte Rückerstattungssumme beträgt CHF 25'000. Die Zweijahresfrist

beginnt nach Bestehen der Diplomprüfung. Wird der/die Mitarbeiter/in nach

Abschluss der Ausbildung nicht durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt angestellt, so entfällt die Rückerstattung der Ausbildungskosten.

Tritt

der/die Arbeitnehmer/in nach dem Bestehen der Berufsprüfung die Stelle bei den

Gefängnissen Basel-Stadt nicht an, müssen die Ausbildungskosten rückerstattet

werden.

Bei vorzeitigem Ausbildungsabbruch auf Verlangen des

Auszubildenden werden bis dato angefallene Kurskosten zurückgefordert.»

Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zur Beendigung der

Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug, längstens bis am 31. Dezember

2022. Der Rekurrent trat die Stelle am 1. Mai 2019 an. Im Jahr 2020 begann er

die vereinbarte Ausbildung. Mit Änderung des Arbeitsvertrags vom 13. Mai 2022

wurde der Rekurrent eine Lohnklasse höher eingereiht. Das Arbeitsverhältnis

wurde neu bis zur Beendigung der Grundausbildung, längstens bis am 31. Dezember

2023 befristet.

Am 3. August 2022 kündigte der Rekurrent das

Arbeitsverhältnis per 30. November 2022. Die Grundausbildung zum Fachmann für

Justizvollzug schloss er am 7. September 2022 ab. Der Bereich BdM forderte mit

E-Mail vom 21. September 2022 Ausbildungskosten in der Höhe von CHF 21'875.–

zurück, wogegen sich der Rekurrent wehrte. In der Folge verrechnete der Bereich

BdM die Rückerstattungsforderung für Ausbildungskosten mit den Lohnforderungen

des Rekurrenten für die Monate Oktober und November 2023 (einschliesslich 13.

Monatslohn für das Jahr 2023) im Umfang von CHF 10'716.–. Daraufhin machte der

Rekurrent für diesen Betrag, zuzüglich Zins, am 7. Dezember 2022 eine Forderung

gegenüber dem Bereich BdM geltend. Dieser hielt an der Rückerstattungsforderung

fest, worauf der Rekurrent am 24. Januar 2023 um den Erlass einer rekursfähigen

Verfügung ersuchte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 stellte der Bereich BdM

fest, dass die abgeschlossene Ausbildungsvereinbarung zulässig sei. Den gegen

diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

mit Entscheid vom 27. Juli 2023 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und

28. August 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt. Darin begehrt der Rekurrent, (1) der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben; (2) es sei festzustellen, dass die «Ausbildungsvereinbarung

ungültig respektive teilweise, insbesondere in Bezug auf die Rückerstattung von

Ausbildungskosten, nichtig ist»; (3) es sei «die Angelegenheit zur neuen

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese

anzuweisen, dem Rekurrenten zu Unrecht verrechnete Nettolohnansprüche im

Umfange von Fr. 10'716.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2022

zukommen zu lassen»; (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident

überwies den Rekurs am 27. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 1. November 2023 die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent mit

Replik vom 21. Dezember 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27.

September 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den

angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt

vieler VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 1.3).

2.

2.1 Der

Bereich BdM begründete die Verpflichtung des Rekurrenten zur anteilmässigen

Rückerstattung mit der Regelung betreffend die «Rückerstattung der Ausbildungskosten»

in der Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese Vereinbarung sei zudem

als integrierender Bestandteil im Arbeitsvertrag nochmals erwähnt. Die

Ausbildungsvereinbarung stütze sich auf die regierungsrätliche Richtlinie zur

Weiterbildung, die ihre Grundlage in § 19 der Arbeitszeitverordnung (SG 162.200)

finde. Rückzahlungsvereinbarungen seien ausserdem auch nach Obligationenrecht

(OR, SR 220) zulässig, das zur Anwendung komme, wenn keine gesetzliche Regelung

im kantonalen Recht bestehe (§ 4 Personalgesetz [PG, SG 162.100]). Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten würden die Bestimmungen zum Lehrvertrag nicht zur

Anwendung gelangen. Lehrverträge kennzeichneten sich dadurch, dass als

Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die

fachgemässe Ausbildung durch den Arbeitgeber im Vordergrund stehe. Das

Aufsichtspersonal werde hingegen ab dem ersten Tag vollumfänglich entschädigt. Im

Weiteren seien die Kosten der Ausbildung des Rekurrenten von der betrieblich

notwendigen Ausbildung zur Einführung der neuen Mitarbeitenden in den

Gefängnisbetrieb zu unterscheiden. Das Einarbeitungsprogramm in den ersten

Monaten ermögliche den neuen Mitarbeitenden, die Arbeit als Aufseher/in und

Betreuer/in im Alltag vollumfänglich wahrzunehmen. Diese Aufwendungen des Arbeitgebers

erfolgten mit vollem Lohn und ohne Rückzahlungspflicht im Kündigungsfall. Die

Ausbildung «Fachfrau/ Fachmann Justizvollzug» daure hingegen berufsbegleitend

zwei Jahre. Die Mitarbeitenden erhielten zum Abschluss einen eidgenössischen

Fachausweis, der ihnen einen generellen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffe

(Verfügung vom 17. Februar 2023).

2.2 Das

JSD stützte die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten ebenfalls auf die

Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese sei ein eigenständiger

verwaltungsrechtlicher Vertrag. Dass die Ausbildungsvereinbarung in der

Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 nicht nochmals explizit aufgeführt werde, sei

daher für ihre Gültigkeit nicht massgebend. Hinzu komme, dass der Rekurrent die

Ausbildungsvereinbarung auch nach der am 13. Mai 2022 abgeschlossenen

Vertragsänderung erfüllt habe, indem er weiterhin am Ausbildungsunterricht des Schweizerischen

Kompetenzzentrums für den Justizvollzug teilgenommen und die Grundausbildung am

7. September 2022 mit Absolvierung des letzten Prüfungsteils abschlossen habe.

Wenn der Rekurrent der Ansicht gewesen wäre, dass mit der Vertragsänderung vom 13.

Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 keine Geltung mehr

habe, so hätte er auch die Grundausbildung am schweizerischen Kompetenzzentrum

für den Justizvollzug nicht weiter in Anspruch genommen bzw. nehmen dürfen.

Denn die Ausbildungsvereinbarung habe nicht nur die Rückerstattungspflicht des

Rekurrenten zum Inhalt, sondern in der Hauptsache die Vereinbarung, dass er im

Jahr 2020 mit der Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug beginne

(angefochtener Entscheid, E. 5). Ausserdem wäre der Abschluss einer

Rückzahlungsvereinbarung selbst für den Fall einer fehlenden kantonalen

Regelung gestützt auf § 4 PG und die darin vorgesehene subsidiäre Anwendung von

Art. 319–362 OR zulässig. Die Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug

mit eidgenössischem Fachausweis diene nicht nur dem Arbeitgeber, sondern

verschaffe dem Rekurrenten generell und dauerhaft Vorteile bei anderen

Arbeitgebern bzw. auf dem Arbeitsmarkt. Die Grundausbildung habe mithin nicht

der normalen Einarbeitung des Rekurrenten gedient, sondern sei eine

Weiterbildung, deren Kosten grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen seien. Die

Kosten könnten somit vom Arbeitgeber beim Vorliegen einer entsprechenden

Vereinbarung zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Als

Zwischenfazit stellte das JSD fest, dass die Ausbildungsvereinbarung

rechtsgültig sei und eine ausreichende Grundlage für die Rückforderung der

Ausbildungskosten darstelle (angefochtener Entscheid, E. 7).

Des Weiteren

erwog das JSD, dass der Arbeitsvertrag des Rekurrenten entgegen dessen Ansicht

kein Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR sei. Gemäss dem Bildungsreglement des

schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug biete dieses für

Mitarbeitende von Institutionen des Freiheitsentzugs eine Grundausbildung an, die

auf die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug mit

eidgenössischem Fachausweis» vorbereite. Die eidgenössische Berufsprüfung

«Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug» sei dabei ein Qualifikationsnachweis im

schweizerischen Bildungssystem, der zu den höheren Berufsausbildungen

(Tertiärstufe B) gehöre. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG,

SR 412.10) setze die höhere Berufsbildung ein eidgenössisches

Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung

oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. In der Konsequenz könne deshalb

die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug», die zu

den höheren Berufsausbildungen zähle, gerade keine berufliche Grundausbildung

darstellen, auf die die Art. 344–346a OR Anwendung fänden (angefochtener

Entscheid, E. 9).

3.

3.1 Der Rekurrent stellt sich in seiner

Hauptbegründung weiterhin auf den Standpunkt, dass die mit der

Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 vereinbarte Rückerstattung der

Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der

Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 aufgehoben worden sei. Er macht geltend, dass

die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages

vom gleichen Tag gewesen sei. Dieser Arbeitsvertrag sei mit dem Vertrag vom 13.

Mai 2022 aufgehoben worden. Letzterer sei nach Treu und Glauben auszulegen, so

wie ihn der Rekurrent verstanden habe und habe verstehen dürfen. Dabei beruft

der Rekurrent sich insbesondere darauf, dass letzterer Vertrag nicht mehr

explizit auf die Ausbildungsvereinbarung verweise. Die Ausbildungsvereinbarung

existiere auch nicht als eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag. Das

Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei arbeitsvertraglich geregelt

worden. In der Vertragsänderung sei unmissverständlich festgehalten worden,

dass der Vertrag vom 26. April 2019 ersetzt und somit vollständig aufgehoben

werde. Damit habe auch dessen Verweis, wonach die Ausbildungsvereinbarung einen

integralen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstelle, seine Grundlage

verloren. Damit sei der Ausbildungsvereinbarung aufgehoben worden. Sie könne

daher nicht als eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag weiterbestehen.

Damit sei die rechtliche Grundlage für die Rückforderung von Ausbildungskosten

entfallen (Rekursbegründung, Rz. 14–17; Replik, S. 1 f.).

3.2 Der Argumentation des Rekurrenten kann nicht

gefolgt werden. Wie er selber zutreffend ausführt, ist die Vertragsänderung vom

13. Mai 2022 nach Treu und Glauben bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer

Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger

aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder

hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1343). Im Arbeitsvertrag vom 26.

April 2019 wird festgestellt: «Die separate Ausbildungsvereinbarung vom 26.

April 2019 ist integraler Bestandteil dieses Vertrages.» Mit der

Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 wurde eingangs festgehalten, diese «ersetzt

den Vertrag vom 26. April 2019; Grund: Beförderung und Verlängerung der

Befristung». Dieser einleitenden Feststellung kann nach Treu und Glauben nicht

der Sinn beigemessen werden, dass die Ausbildungsvereinbarung aufgehoben und

damit der laufenden Ausbildung des Rekurrenten zum Fachmann für Justizvollzug

mit eidgenössischem Fachausweis die Grundlage entzogen werden soll. Ein Abbruch

der Ausbildung war denn auch nie ein Thema. Vielmehr besuchte der Rekurrent

auch nach dem 13. Mai 2022 unverändert die Ausbildung und schloss diese am 7.

September 2022 ab. Er verstand den neuen Arbeitsvertrag daher selber

offensichtlich so, dass damit der Ausbildungsvertrag nicht aufgehoben worden war.

Dass dem Ausbildungsvertrag vom 26. April 2019 weiterhin nachgelebt worden war,

erwog bereits das JSD zutreffend (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, S. 7).

Hierzu äusserte sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht. Der Bereich BdM wie

auch das JSD gingen mithin zu Recht davon aus, dass die Vertragsänderung vom

13. Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung nicht aufgehoben hat.

4.

4.1 Mit seiner Eventualbegründung macht der

Rekurrent geltend, dass die Rückzahlungsvereinbarung gegen einseitig zwingende

Pflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 345a OR verstosse und daher

gesetzeswidrig sei. Die Ausbildung sei der Hauptbestandteil des

Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Entgegen den Erwägungen des JSD sei

die Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis

keine höhere Berufsausbildung, sondern eine Grundausbildung. Die Ausbildung

stelle auch gemäss dem Ausbildungskonzept des Amts für Justizvollzug keine

Fort- und Weiterbildung dar, zumal sie während des zweiten und dritten

Anstellungsjahrs nicht ganz 15 Wochen daure, berufsbegleitend stattfinde und

das Arbeitsverhältnis nur nach bestandener Ausbildung weitergeführt werden

könne. Das Arbeitsverhältnis sei daher als Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR zu

qualifizieren. Demzufolge sei der lernenden Person ohne Lohnabzug die Freizeit

zu geben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen

Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich sei

(Art. 345a Abs. 2 OR). Daraus sei zu schliessen, dass Ausbildungskosten zu

Lasten des Arbeitgebers nicht auf die auszubildende Person überwälzt werden

könnten. Die Rückerstattung von Ausbildungskosten sei in einem Lehrverhältnis

nach Art. 344–346a OR nicht vorgesehen. Dies könne vertraglich nicht zu

Ungunsten des Auszubildenden abgeändert werden. Die Vereinbarung über die

Rückerstattungspflicht sei demzufolge «rechtswidrig und somit vertragsrechtlich

(teil-)nichtig» (Rekursbegründung, Rz. 18–22; Replik, S. 2 f.).

4.2 Entgegen dem Eventualstandpunkt des

Rekurrenten kann das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht als Lehrverhältnis

qualifiziert werden. Der Lehrvertrag gemäss Art. 344–346a OR zielt auf die

berufliche Grundbildung (Art. 12–25 BBG), nicht auf eine höhere Berufsbildung (Art.

26–29 BBG) oder berufsorientierte Weiterbildung (Art. 30–32 BBG). Die

berufliche Grundbildung bezweckt den Abschluss einer drei- oder vierjährigen

Grundbildung, die in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen

wird und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt (Art. 17 Abs. 3 und Art.

38 BBG), oder einer zweijährigen Grundbildung, die zum eidgenössischen

Berufsattest führt (Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG) (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage,

Zürich 2012, Art. 344 N 4).

Der vorliegende Ausbildungsvertrag regelt die Ausbildung

«Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit eidg. Fachausweis». Die

Zulassung zu dieser Ausbildung setzt gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bildungsreglements

des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) neben einer

sechsmonatigen Berufserfahrung im Freiheitsentzug ein «eidg. Fähigkeitszeugnis

(EFZ), eine Maturität, eine Fachmaturität, einen Fachmittelschulausweis oder

über einen gleichwertigen Abschluss» voraus (https://www.skjv.ch/sites/default/files/documents/2020_08_SKJV_Bildungsreglement_DE_A5_1.pdf).

Sie erfordert daher eine abgeschlossene berufliche Grundbildung oder einen

anderen, zur tertiären Bildung befähigenden Abschluss. Wie das JSD zutreffend erwog,

wird der Abschluss daher im nationalen Bildungssystem dem Bereich Tertiär B (https://www.epjv.ch/de/eidg-berufspruefung/profil-berufspruefung) und

somit der höheren Berufsbildung zugeordnet (vgl.

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/verfahren-beim-sbfi/haeufig-gestellte-fragen--faq-/schweizerisches-bildungssystem.html). Die

Ausbildung «Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit

eidg. Fachausweis» zielt somit nicht wie ein Lehrverhältnis auf die berufliche

Grundbildung. Während der Ausbildung erzielte der Rekurrent denn auch gemäss

dem Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 ein Jahresgehalt von CHF 68'948.75

brutto, was offensichtlich nicht einem Lehrlingslohn entspricht. Schliesslich

ist es für die Unterscheidung zwischen beruflicher Grundbildung und höherer

Berufsbildung irrelevant, ob es sich dabei um eine Erstausbildung im

unterhaltsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [SR 210])

handelt, auf welche der Rekurrent anspielt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13 und

22; Replik, S. 2 f.), zumal aufgrund des eigenen Einkommens des Rekurrenten

während dieser Ausbildung gar keine Unterhaltspflicht bestehen kann.

Demnach war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kein

Lehrverhältnis und gelangt Art. 345a OR vorliegend nicht zur Anwendung. Der

Bereich BdM und das JSD stellten deshalb zu Recht fest, dass die

Ausbildungsvereinbarung mitsamt der darin enthaltenen Regelung der

Rückerstattung von Ausbildungskosten gültig ist. Entsprechend sind die

Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 23

Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Kosten seines

Rechtsvertreters hat der Rekurrent entsprechend dem Verfahrensausgang selbst zu

tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.