VD.2023.140
Rückerstattung von Ausbildungskosten
24. April 2024Deutsch14 min
Aufseher/Betreuer in Ausbildung ab. Die Ausbildungsvereinbarung vom selben Tag sah
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.140
URTEIL
vom 24. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Spiegelgasse 6–12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. Juli 2023
betreffend Rückerstattung von
Ausbildungskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (vormals [...], nachfolgend Rekurrent) schloss am 26.
April 2019 mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) einen Arbeitsvertrag als
Aufseher/Betreuer in Ausbildung ab. Die Ausbildungsvereinbarung vom selben Tag sah
vor, dass der Rekurrent eine Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem
Fachausweis absolviert. Zur Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinbarten
die Parteien Folgendes:
«Rückerstattung
der Ausbildungskosten
Kündigt
der/die Arbeitnehmer/in vor Ablauf von 2 Jahren seit Abschluss der Ausbildung
und der Übernahme durch die Gefängnisse Basel-Stadt, sind die Ausbildungskosten
zurückzuerstatten. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach der
geleisteten Dienstzeit und reduziert sich pro rata.
Die
vereinbarte Rückerstattungssumme beträgt CHF 25'000. Die Zweijahresfrist
beginnt nach Bestehen der Diplomprüfung. Wird der/die Mitarbeiter/in nach
Abschluss der Ausbildung nicht durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt angestellt, so entfällt die Rückerstattung der Ausbildungskosten.
Tritt
der/die Arbeitnehmer/in nach dem Bestehen der Berufsprüfung die Stelle bei den
Gefängnissen Basel-Stadt nicht an, müssen die Ausbildungskosten rückerstattet
werden.
Bei vorzeitigem Ausbildungsabbruch auf Verlangen des
Auszubildenden werden bis dato angefallene Kurskosten zurückgefordert.»
Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zur Beendigung der
Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug, längstens bis am 31. Dezember
2022. Der Rekurrent trat die Stelle am 1. Mai 2019 an. Im Jahr 2020 begann er
die vereinbarte Ausbildung. Mit Änderung des Arbeitsvertrags vom 13. Mai 2022
wurde der Rekurrent eine Lohnklasse höher eingereiht. Das Arbeitsverhältnis
wurde neu bis zur Beendigung der Grundausbildung, längstens bis am 31. Dezember
2023 befristet.
Am 3. August 2022 kündigte der Rekurrent das
Arbeitsverhältnis per 30. November 2022. Die Grundausbildung zum Fachmann für
Justizvollzug schloss er am 7. September 2022 ab. Der Bereich BdM forderte mit
E-Mail vom 21. September 2022 Ausbildungskosten in der Höhe von CHF 21'875.–
zurück, wogegen sich der Rekurrent wehrte. In der Folge verrechnete der Bereich
BdM die Rückerstattungsforderung für Ausbildungskosten mit den Lohnforderungen
des Rekurrenten für die Monate Oktober und November 2023 (einschliesslich 13.
Monatslohn für das Jahr 2023) im Umfang von CHF 10'716.–. Daraufhin machte der
Rekurrent für diesen Betrag, zuzüglich Zins, am 7. Dezember 2022 eine Forderung
gegenüber dem Bereich BdM geltend. Dieser hielt an der Rückerstattungsforderung
fest, worauf der Rekurrent am 24. Januar 2023 um den Erlass einer rekursfähigen
Verfügung ersuchte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 stellte der Bereich BdM
fest, dass die abgeschlossene Ausbildungsvereinbarung zulässig sei. Den gegen
diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 27. Juli 2023 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 7. und
28. August 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt. Darin begehrt der Rekurrent, (1) der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben; (2) es sei festzustellen, dass die «Ausbildungsvereinbarung
ungültig respektive teilweise, insbesondere in Bezug auf die Rückerstattung von
Ausbildungskosten, nichtig ist»; (3) es sei «die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese
anzuweisen, dem Rekurrenten zu Unrecht verrechnete Nettolohnansprüche im
Umfange von Fr. 10'716.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. November 2022
zukommen zu lassen»; (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungspräsident
überwies den Rekurs am 27. September 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 1. November 2023 die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent mit
Replik vom 21. Dezember 2023 Stellung. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27.
September 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt
vieler VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 1.3).
2.
2.1 Der
Bereich BdM begründete die Verpflichtung des Rekurrenten zur anteilmässigen
Rückerstattung mit der Regelung betreffend die «Rückerstattung der Ausbildungskosten»
in der Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese Vereinbarung sei zudem
als integrierender Bestandteil im Arbeitsvertrag nochmals erwähnt. Die
Ausbildungsvereinbarung stütze sich auf die regierungsrätliche Richtlinie zur
Weiterbildung, die ihre Grundlage in § 19 der Arbeitszeitverordnung (SG 162.200)
finde. Rückzahlungsvereinbarungen seien ausserdem auch nach Obligationenrecht
(OR, SR 220) zulässig, das zur Anwendung komme, wenn keine gesetzliche Regelung
im kantonalen Recht bestehe (§ 4 Personalgesetz [PG, SG 162.100]). Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten würden die Bestimmungen zum Lehrvertrag nicht zur
Anwendung gelangen. Lehrverträge kennzeichneten sich dadurch, dass als
Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die
fachgemässe Ausbildung durch den Arbeitgeber im Vordergrund stehe. Das
Aufsichtspersonal werde hingegen ab dem ersten Tag vollumfänglich entschädigt. Im
Weiteren seien die Kosten der Ausbildung des Rekurrenten von der betrieblich
notwendigen Ausbildung zur Einführung der neuen Mitarbeitenden in den
Gefängnisbetrieb zu unterscheiden. Das Einarbeitungsprogramm in den ersten
Monaten ermögliche den neuen Mitarbeitenden, die Arbeit als Aufseher/in und
Betreuer/in im Alltag vollumfänglich wahrzunehmen. Diese Aufwendungen des Arbeitgebers
erfolgten mit vollem Lohn und ohne Rückzahlungspflicht im Kündigungsfall. Die
Ausbildung «Fachfrau/ Fachmann Justizvollzug» daure hingegen berufsbegleitend
zwei Jahre. Die Mitarbeitenden erhielten zum Abschluss einen eidgenössischen
Fachausweis, der ihnen einen generellen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffe
(Verfügung vom 17. Februar 2023).
2.2 Das
JSD stützte die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten ebenfalls auf die
Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese sei ein eigenständiger
verwaltungsrechtlicher Vertrag. Dass die Ausbildungsvereinbarung in der
Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 nicht nochmals explizit aufgeführt werde, sei
daher für ihre Gültigkeit nicht massgebend. Hinzu komme, dass der Rekurrent die
Ausbildungsvereinbarung auch nach der am 13. Mai 2022 abgeschlossenen
Vertragsänderung erfüllt habe, indem er weiterhin am Ausbildungsunterricht des Schweizerischen
Kompetenzzentrums für den Justizvollzug teilgenommen und die Grundausbildung am
7. September 2022 mit Absolvierung des letzten Prüfungsteils abschlossen habe.
Wenn der Rekurrent der Ansicht gewesen wäre, dass mit der Vertragsänderung vom 13.
Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 keine Geltung mehr
habe, so hätte er auch die Grundausbildung am schweizerischen Kompetenzzentrum
für den Justizvollzug nicht weiter in Anspruch genommen bzw. nehmen dürfen.
Denn die Ausbildungsvereinbarung habe nicht nur die Rückerstattungspflicht des
Rekurrenten zum Inhalt, sondern in der Hauptsache die Vereinbarung, dass er im
Jahr 2020 mit der Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug beginne
(angefochtener Entscheid, E. 5). Ausserdem wäre der Abschluss einer
Rückzahlungsvereinbarung selbst für den Fall einer fehlenden kantonalen
Regelung gestützt auf § 4 PG und die darin vorgesehene subsidiäre Anwendung von
Art. 319–362 OR zulässig. Die Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug
mit eidgenössischem Fachausweis diene nicht nur dem Arbeitgeber, sondern
verschaffe dem Rekurrenten generell und dauerhaft Vorteile bei anderen
Arbeitgebern bzw. auf dem Arbeitsmarkt. Die Grundausbildung habe mithin nicht
der normalen Einarbeitung des Rekurrenten gedient, sondern sei eine
Weiterbildung, deren Kosten grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen seien. Die
Kosten könnten somit vom Arbeitgeber beim Vorliegen einer entsprechenden
Vereinbarung zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Als
Zwischenfazit stellte das JSD fest, dass die Ausbildungsvereinbarung
rechtsgültig sei und eine ausreichende Grundlage für die Rückforderung der
Ausbildungskosten darstelle (angefochtener Entscheid, E. 7).
Des Weiteren
erwog das JSD, dass der Arbeitsvertrag des Rekurrenten entgegen dessen Ansicht
kein Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR sei. Gemäss dem Bildungsreglement des
schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug biete dieses für
Mitarbeitende von Institutionen des Freiheitsentzugs eine Grundausbildung an, die
auf die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug mit
eidgenössischem Fachausweis» vorbereite. Die eidgenössische Berufsprüfung
«Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug» sei dabei ein Qualifikationsnachweis im
schweizerischen Bildungssystem, der zu den höheren Berufsausbildungen
(Tertiärstufe B) gehöre. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG,
SR 412.10) setze die höhere Berufsbildung ein eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung
oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. In der Konsequenz könne deshalb
die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug», die zu
den höheren Berufsausbildungen zähle, gerade keine berufliche Grundausbildung
darstellen, auf die die Art. 344–346a OR Anwendung fänden (angefochtener
Entscheid, E. 9).
3.
3.1 Der Rekurrent stellt sich in seiner
Hauptbegründung weiterhin auf den Standpunkt, dass die mit der
Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 vereinbarte Rückerstattung der
Ausbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 aufgehoben worden sei. Er macht geltend, dass
die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages
vom gleichen Tag gewesen sei. Dieser Arbeitsvertrag sei mit dem Vertrag vom 13.
Mai 2022 aufgehoben worden. Letzterer sei nach Treu und Glauben auszulegen, so
wie ihn der Rekurrent verstanden habe und habe verstehen dürfen. Dabei beruft
der Rekurrent sich insbesondere darauf, dass letzterer Vertrag nicht mehr
explizit auf die Ausbildungsvereinbarung verweise. Die Ausbildungsvereinbarung
existiere auch nicht als eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag. Das
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sei arbeitsvertraglich geregelt
worden. In der Vertragsänderung sei unmissverständlich festgehalten worden,
dass der Vertrag vom 26. April 2019 ersetzt und somit vollständig aufgehoben
werde. Damit habe auch dessen Verweis, wonach die Ausbildungsvereinbarung einen
integralen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstelle, seine Grundlage
verloren. Damit sei der Ausbildungsvereinbarung aufgehoben worden. Sie könne
daher nicht als eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag weiterbestehen.
Damit sei die rechtliche Grundlage für die Rückforderung von Ausbildungskosten
entfallen (Rekursbegründung, Rz. 14–17; Replik, S. 1 f.).
3.2 Der Argumentation des Rekurrenten kann nicht
gefolgt werden. Wie er selber zutreffend ausführt, ist die Vertragsänderung vom
13. Mai 2022 nach Treu und Glauben bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer
Willensäusserung ist daher derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger
aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder
hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 1343). Im Arbeitsvertrag vom 26.
April 2019 wird festgestellt: «Die separate Ausbildungsvereinbarung vom 26.
April 2019 ist integraler Bestandteil dieses Vertrages.» Mit der
Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 wurde eingangs festgehalten, diese «ersetzt
den Vertrag vom 26. April 2019; Grund: Beförderung und Verlängerung der
Befristung». Dieser einleitenden Feststellung kann nach Treu und Glauben nicht
der Sinn beigemessen werden, dass die Ausbildungsvereinbarung aufgehoben und
damit der laufenden Ausbildung des Rekurrenten zum Fachmann für Justizvollzug
mit eidgenössischem Fachausweis die Grundlage entzogen werden soll. Ein Abbruch
der Ausbildung war denn auch nie ein Thema. Vielmehr besuchte der Rekurrent
auch nach dem 13. Mai 2022 unverändert die Ausbildung und schloss diese am 7.
September 2022 ab. Er verstand den neuen Arbeitsvertrag daher selber
offensichtlich so, dass damit der Ausbildungsvertrag nicht aufgehoben worden war.
Dass dem Ausbildungsvertrag vom 26. April 2019 weiterhin nachgelebt worden war,
erwog bereits das JSD zutreffend (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, S. 7).
Hierzu äusserte sich der Rekurrent in seinem Rekurs nicht. Der Bereich BdM wie
auch das JSD gingen mithin zu Recht davon aus, dass die Vertragsänderung vom
13. Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung nicht aufgehoben hat.
4.
4.1 Mit seiner Eventualbegründung macht der
Rekurrent geltend, dass die Rückzahlungsvereinbarung gegen einseitig zwingende
Pflichten des Arbeitgebers gemäss Art. 345a OR verstosse und daher
gesetzeswidrig sei. Die Ausbildung sei der Hauptbestandteil des
Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien. Entgegen den Erwägungen des JSD sei
die Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis
keine höhere Berufsausbildung, sondern eine Grundausbildung. Die Ausbildung
stelle auch gemäss dem Ausbildungskonzept des Amts für Justizvollzug keine
Fort- und Weiterbildung dar, zumal sie während des zweiten und dritten
Anstellungsjahrs nicht ganz 15 Wochen daure, berufsbegleitend stattfinde und
das Arbeitsverhältnis nur nach bestandener Ausbildung weitergeführt werden
könne. Das Arbeitsverhältnis sei daher als Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR zu
qualifizieren. Demzufolge sei der lernenden Person ohne Lohnabzug die Freizeit
zu geben, die für den Besuch der Berufsfachschule und der überbetrieblichen
Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich sei
(Art. 345a Abs. 2 OR). Daraus sei zu schliessen, dass Ausbildungskosten zu
Lasten des Arbeitgebers nicht auf die auszubildende Person überwälzt werden
könnten. Die Rückerstattung von Ausbildungskosten sei in einem Lehrverhältnis
nach Art. 344–346a OR nicht vorgesehen. Dies könne vertraglich nicht zu
Ungunsten des Auszubildenden abgeändert werden. Die Vereinbarung über die
Rückerstattungspflicht sei demzufolge «rechtswidrig und somit vertragsrechtlich
(teil-)nichtig» (Rekursbegründung, Rz. 18–22; Replik, S. 2 f.).
4.2 Entgegen dem Eventualstandpunkt des
Rekurrenten kann das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht als Lehrverhältnis
qualifiziert werden. Der Lehrvertrag gemäss Art. 344–346a OR zielt auf die
berufliche Grundbildung (Art. 12–25 BBG), nicht auf eine höhere Berufsbildung (Art.
26–29 BBG) oder berufsorientierte Weiterbildung (Art. 30–32 BBG). Die
berufliche Grundbildung bezweckt den Abschluss einer drei- oder vierjährigen
Grundbildung, die in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung abgeschlossen
wird und zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis führt (Art. 17 Abs. 3 und Art.
38 BBG), oder einer zweijährigen Grundbildung, die zum eidgenössischen
Berufsattest führt (Art. 17 Abs. 2 und Art. 37 BBG) (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage,
Zürich 2012, Art. 344 N 4).
Der vorliegende Ausbildungsvertrag regelt die Ausbildung
«Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit eidg. Fachausweis». Die
Zulassung zu dieser Ausbildung setzt gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bildungsreglements
des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug (SKJV) neben einer
sechsmonatigen Berufserfahrung im Freiheitsentzug ein «eidg. Fähigkeitszeugnis
(EFZ), eine Maturität, eine Fachmaturität, einen Fachmittelschulausweis oder
über einen gleichwertigen Abschluss» voraus (https://www.skjv.ch/sites/default/files/documents/2020_08_SKJV_Bildungsreglement_DE_A5_1.pdf).
Sie erfordert daher eine abgeschlossene berufliche Grundbildung oder einen
anderen, zur tertiären Bildung befähigenden Abschluss. Wie das JSD zutreffend erwog,
wird der Abschluss daher im nationalen Bildungssystem dem Bereich Tertiär B (https://www.epjv.ch/de/eidg-berufspruefung/profil-berufspruefung) und
somit der höheren Berufsbildung zugeordnet (vgl.
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/diploma/anerkennungsverfahren-bei-niederlassung/verfahren-beim-sbfi/haeufig-gestellte-fragen--faq-/schweizerisches-bildungssystem.html). Die
Ausbildung «Auszubildende/r Fachfrau-/mann für Justizvollzug mit
eidg. Fachausweis» zielt somit nicht wie ein Lehrverhältnis auf die berufliche
Grundbildung. Während der Ausbildung erzielte der Rekurrent denn auch gemäss
dem Arbeitsvertrag vom 26. April 2019 ein Jahresgehalt von CHF 68'948.75
brutto, was offensichtlich nicht einem Lehrlingslohn entspricht. Schliesslich
ist es für die Unterscheidung zwischen beruflicher Grundbildung und höherer
Berufsbildung irrelevant, ob es sich dabei um eine Erstausbildung im
unterhaltsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 277 Abs. 2 Zivilgesetzbuch [SR 210])
handelt, auf welche der Rekurrent anspielt (vgl. Rekursbegründung, Rz. 13 und
22; Replik, S. 2 f.), zumal aufgrund des eigenen Einkommens des Rekurrenten
während dieser Ausbildung gar keine Unterhaltspflicht bestehen kann.
Demnach war das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kein
Lehrverhältnis und gelangt Art. 345a OR vorliegend nicht zur Anwendung. Der
Bereich BdM und das JSD stellten deshalb zu Recht fest, dass die
Ausbildungsvereinbarung mitsamt der darin enthaltenen Regelung der
Rückerstattung von Ausbildungskosten gültig ist. Entsprechend sind die
Rechtsbegehren des Rekurrenten unbegründet.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 23
Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Kosten seines
Rechtsvertreters hat der Rekurrent entsprechend dem Verfahrensausgang selbst zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.