VD.2023.141
Erteilung einer Härtefallbewilligung
25. Februar 2024Deutsch17 min
diese mit ihrem Ehemann nach Frankreich gezogen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.141
URTEIL
vom 25.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Juni 2023
betreffend Erteilung einer
Härtefallbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1992, vom Kosovo,
heiratete am [...] 2014 den damals in der Schweiz niedergelassenen
italienisch-französischen Doppelbürger B____, geboren am [...] 1981. Am [...]
2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann. Mit Verfügung des Migrationsamts des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 29. Januar 2021 wurde das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin festgestellt, weil
diese mit ihrem Ehemann nach Frankreich gezogen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom
29. April 2022 ab.
Am 5. September 2022 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM
ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung bzw. Wiedererwägung der
Verfügung vom 29. Januar 2021. Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat der
Bereich BdM auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin
am 29. November 2022 Rekurs an das JSD angemeldet. In ihrer Rekursbegründung
vom 7. Februar 2023 beantragt sie unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der
Verfügung vom 21. November 2022, es sei auf das Gesuch vom 5. September 2022
einzutreten und der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines
Härtefalls wiederzuerteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei zudem die aufschiebende
Wirkung aufrechtzuerhalten.
Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2023 hat das JSD einen
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 850.– erhoben, zahlbar bis zum 17. März
2023. Auf Gesuch hin hat es die Frist bis zum 3. April 2023 erstreckt. Am 4. April
2023 hat das JSD Mitteilung erhalten, dass der Kostenvorschuss geleistet worden
sei. Auf entsprechende Nachfrage bei der [...] vom 5. April 2023 hat diese dem JSD
bestätigt, dass der Kostenvorschuss erst am 4. April 2023 an einem Schalter der
schweizerischen Post einbezahlt worden sei. Mit Entscheid vom 18. April 2023
ist das JSD auf den Rekurs wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht
eingetreten. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 1. Mai 2023 beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Ihrer dortigen
Rekursbegründung vom 16. Mai 2023 hat sie eine Quittung des Einzahlungsscheins
beigelegt, die am 3. April 2023 von einer Poststelle gestempelt worden ist. Das
JSD hat am 23. Mai 2023 aufgrund der Einzahlungsscheinquittung erneut bei der [...]
eine Erkundigung eingeholt und auf die bestehenden Widersprüche hingewiesen.
Dabei hat die [...] schlussendlich bestätigt, dass die Einzahlung am 3. April
2023 erfolgt ist.
In der Folge zog das JSD seinen Nichteintretensentscheid vom
18. April 2023 in Wiedererwägung. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. Juni
2023 trat es auf den Rekurs ein, bestätigte jedoch den Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz.
Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 21. Juni
2023 beim Regierungsrat Rekurs an und reichte am 28. August 2023 die
Rekursbegründung ein. Sie machte sinngemäss geltend, dass sich ihre Situation
seit dem Entscheid vom 29. April 2022 wesentlich verändert habe und der Bereich
BdM daher zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Sie
beantragte somit die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 5. September
2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. September
2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts verzichtete darauf, eine Vernehmlassung des JSD einzuholen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte sind, soweit
sie für den Entscheid von Relevanz sind, den nachfolgenden Erwägungen zu
entnehmen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. September 2023
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht
richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-
oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen
einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE
VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2,
VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).
1.3 Die Rekurrentin wirft die Frage auf, wie das
kantonale Verwaltungsgericht einen Fall neutral beurteilen könne, in dem eine
Behörde des gleichen Kantons Partei sei. Diesbezüglich ist zunächst
klarzustellen, dass der Bereich BdM und das JSD Vorinstanzen und nicht Parteien
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind. Unabhängig davon ist der
Umstand, dass eine Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde bzw. ein
diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde
Anfechtungsgegenstand ist, offensichtlich nicht geeignet, die Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit eines kantonalen Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
2.
2.1 Gegenstand des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
ist die Frage, ob der Bereich BdM mit Verfügung vom 21. November 2022 auf das
Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7).
2.2
2.2.1 Das Wiedererwägungsgesuch
ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die
verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und
sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch
keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das
Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2022.212
vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit
Nachweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten
auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung,
wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert
haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen
sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall
geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um
die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt
es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE
VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2021.99 vom 21. Februar
2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen).
2.2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die
Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei unter anderem in
Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt
(lit. a) oder wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz
aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit.
b) oder die Bestimmungen der Art. 10, 59 oder 76 VwVG über den Ausstand, der
Art. 26-28 VwVG über die Akteneinsicht oder der Art. 29-33 VwVG über das
rechtliche Gehör verletzt hat (lit. c). Art. 66 Abs. 2 VwVG gilt gemäss Art. 21
Abs. 1 VRPG auch für Rekursentscheide des Verwaltungsgerichts. Folglich
hat das Verwaltungsgericht seine formell rechtskräftigen Entscheide bei
Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne dieser Bestimmung in Revision zu
ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore minus folgt, dass eine erstinstanzlich
verfügende Behörde in einem solchen Fall erst recht verpflichtet ist, ihre
formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 4.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 724). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet
sind, zu einem für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen
(VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.2 und DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018 E. 1.2 mit Nachweisen).
2.2.3 Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das
dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege eines Rekurses,
der ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei
nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein
konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die
Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine
Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand
(VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.3 und DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018 E. 1.3 mit Nachweisen). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen,
eine formell rechtskräftige Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die
Fristen für die Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel zu umgehen (VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 4.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an
die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der
Bejahung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit
Nachweisen). Grundsätzlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
deshalb nicht einzutreten, soweit die gesuchstellende Person die Tatsachen oder
Beweismittel bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im dem Erlass
der Verfügung vorangehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel
hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit
Nachweisen).
2.3
2.3.1 Die Vorinstanzen begründen das Nichteintreten
auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin damit, dass ihre Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Feststellung des Erlöschens ihrer
Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung oder zumindest im anschliessenden
verwaltungsinternen Rekursverfahren bereits berücksichtigt worden seien.
Betreffend gewisse Umstände erscheint es allerdings unklar, ob die Vorinstanzen
tatsächlich davon ausgehen, dass sie bereits im früheren Verfahren
berücksichtigt worden sind, oder ob sie bloss annehmen, sie seien nicht
erstellt und/oder nicht rechtserheblich (vgl. angefochtener Entscheid E. 8–13).
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sich jedenfalls die zweite
Begründung (fehlender Nachweis und/oder fehlende Rechtserheblichkeit) als
korrekt erweist.
Die Rekurrentin macht geltend, der Bereich BdM hätte auf ihr
Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen, weil sich ihre Situation seit der Abweisung
ihres Rekurses betreffend die Feststellung des Erlöschens ihrer
Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung mit Entscheid des JSD vom 29. April
2022 wesentlich verändert habe. Zudem wendet sie sinngemäss ein, dass die
vorgebrachten Umstände erstellt seien. Soweit sich die Ausführungen der
Rekurrentin in pauschaler Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter
einzugehen. Soweit sie auf konkrete Umstände Bezug nimmt, sind ihre Rügen aus
den nachstehenden Erwägungen unbegründet.
2.3.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass das Haus
in Frankreich verkauft worden sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen
ist der Verkauf des Hauses nicht erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8
und 11). Die Rekurrentin macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
geltend, der Hausverkauf sei in den Strafverfahrensakten vermerkt und das
Appellationsgericht habe dieses Dokument gewürdigt. Sie beanstandet, dass
dieser Umstand im ausländerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden
sei, obwohl zu ihrem Nachteil Informationen aus dem Strafverfahren
berücksichtigt worden seien. Die Rügen der Rekurrentin können bereits deshalb
nicht berücksichtigt werden, weil sie für ihre sinngemässe Behauptung, im
Strafverfahren sei der Hausverkauf als erstellt erachtet worden, kein
Beweismittel eingereicht und nicht einmal eine konkrete Belegstelle in den
Strafverfahrensakten genannt hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen
wäre. Selbst wenn sich der Hausverkauf aus den Strafverfahrensakten ergäbe, könnte
dieser Umstand aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil die
Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre
oder sie keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in
einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der
einschlägigen Strafverfahrensakten einzureichen oder zumindest auf die
konkreten Stellen der Strafakten zu verweisen. Schliesslich haben die
Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass durch den Verkauf des Hauses nicht belegt
wäre, dass die Rekurrentin nicht mehr in Frankreich wohnt, und der Verkauf des
Hauses kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen würde (vgl. angefochtener
Entscheid E. 8 und 11). Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.
2.3.3 Das JSD hat im angefochtenen Entscheid mit
eingehender und überzeugender Begründung festgestellt, dass der von der
Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht geeignet sei, eine Erwerbstätigkeit
der Rekurrentin in der Schweiz zu beweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12
f.). Die Rekurrentin macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend,
es gebe noch weitere Beweismittel, welche die Erwerbstätigkeit beweisen
könnten, wie die Steuererklärung. Dieser Einwand kann bereits deshalb nicht
berücksichtigt werden, weil die Rekurrentin die Steuererklärung nicht
eingereicht hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, und zu den
angeblichen weiteren Beweismitteln jegliche Angaben schuldig geblieben ist.
Selbst wenn die behauptete Erwerbstätigkeit durch Steuerakten bewiesen würde,
könnte sie aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil die
Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre
oder sie keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in
einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der massgebenden
Steuerakten einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen.
Schliesslich haben die Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass eine
Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz noch keinen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung begründe, sondern dafür allenfalls eine
Grenzgängerbewilligung vorgesehen wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 und 12).
Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.
Dass der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag im
vorliegenden Fall nicht geeignet ist, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu
beweisen, hat das JSD unter anderem damit begründet, dass aus einem laufenden
Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin bekannt sei, dass bei der
angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres Ehemanns offenbar keinerlei
Werte existierten und die Unternehmung zumindest vom Ehemann der Rekurrentin
vielmehr dazu benutzt worden sein solle, sich einen sogenannten Covid-19-Kredit
zu erschleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Diesbezüglich macht die
Rekurrentin geltend, dass mangels eines Schuldspruchs die Unschuldsvermutung
gelte. Allerdings behauptet sie nicht einmal, dass bei der angeblichen
Arbeitgeberin tatsächlich Werte existiert hätten. Ob im ausländerrechtlichen
Verfahren aufgrund der Informationen aus dem Strafverfahren davon ausgegangen
werden kann, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres
Ehemanns keine Werte existiert haben und zumindest der Ehemann der Rekurrentin
die angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt
hat, kann offenbleiben, weil der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag
bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin
in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem vorstehend
erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist allerdings,
dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin eine gesetzliche Grundlage dafür
besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden Informationen
betreffend das Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin erhalten haben.
Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen stammen wohl
aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft
(vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275). Gemäss Art.
97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE melden die
Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der
kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung
von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen
Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und
strafrechtliche Urteile.
2.3.4 Das JSD hat festgestellt, angesichts dessen,
dass die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen mache,
wie im Rekursverfahren, das mit dem Entscheid des JSD vom 29. April 2022
abgeschlossen worden ist, sei es offensichtlich, dass sie mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2022 versuche, die verpasste Frist für
ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen
(angefochtener Entscheid E. 14). Die Rekurrentin bestreitet dies mit der
Begründung, dass ihr der Entscheid vom 5. September 2022 nicht zugestellt
worden sei und noch ein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Fristen
laufe. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Dass sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stellt, die Rechtsmittelfrist sei
noch nicht abgelaufen oder wiederherzustellen, ändert nichts daran, dass sie
zumindest für den Fall, dass ihrer Ansicht betreffend die Rechtsmittelfrist
nicht gefolgt wird, mit ihrem Wiedererwägungsgesuch versucht, die Frist für
einen Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen. Im Übrigen
haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Zustellung des
Entscheids vom 29. April 2022 an die Rekurrentin als erfolgt gilt (vgl.
angefochtener Entscheid E. 8 f.).
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, gilt die Zustellung nach Rechtsprechung und Lehre als am siebten
Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (Zustellfiktion), sofern
zwischen dem Absender und der Adressatin ein Verfahrensverhältnis besteht und
die Adressatin mit der Zustellung eines das Verfahren betreffenden behördlichen
Aktes rechnen muss (vgl. BGer 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E.
3.1 f., 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 136 f.; vgl. ferner VGE VD.2022.238 vom 16.
März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2). Ob die
Adressatin nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss, beurteilt
sich nach den konkreten Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E.
1.4.3; VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September
2020 E. 3.1.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die
Zustellfiktion in der Regel während etwa eines Jahres seit der letzten
Verfahrenshandlung anwendbar (vgl. BGer 2C_919/2020 vom 17. November 2020 E.
3.3.2, 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4, 2C_565/2012 vom
11. April 2013 E. 3.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hat
das Bundesgericht allerdings auch schon nach einer kürzeren Dauer angenommen,
dass der Adressat nicht mehr mit einer Zustellung habe rechnen müssen (vgl.
BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).
Der Entscheid des JSD vom 29. April 2022 wurde eingeschrieben
an die Adresse gesendet, an der die Rekurrentin gemäss dem Entscheid gemeldet
gewesen ist und an der sie gemäss ihrer Darstellung auch gewohnt haben soll.
Die Sendung wurde nicht abgeholt und dem JSD zurückgesendet (vgl. Akten BdM S.
275, 278 f. und 295 f.; Akten JSD S. 76 und 81). In der Form des hängigen
verwaltungsinternen Rekursverfahrens bestand zwischen dem JSD und der Rekurrentin
ein Verfahrensverhältnis. Nachdem sie gemäss dem Entscheid vom 29. April 2022
am 17. Juni 2021 eine Replik eingereicht hatte, musste sie mit der Zustellung
des Entscheids rechnen. Damit gilt die Zustellung des Entscheids als erfolgt.
2.4 Unten auf der zweiten Seite ihrer
Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin diverse Umstände. Da sie nicht
einmal geltend macht, dass sich diesbezüglich die Verhältnisse seit dem
Entscheid des JSD vom 29. April 2022 geändert hätten oder dass es ihr nicht möglich
gewesen sei oder sie keinen Anlass gehabt habe, die behaupteten Tatsachen
bereits im früheren Verfahren oder mit einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29.
April 2022 geltend zu machen, sind die behaupteten Umstände von vornherein
nicht geeignet, einen Anspruch auf Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch zu
begründen. Im Übrigen kann dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 8 und 10)
entnommen werden, dass zumindest ein Teil dieser Umstände bereits im früheren
Verfahren berücksichtigt worden ist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die
Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–
festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.