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Entscheid

VD.2023.141

Erteilung einer Härtefallbewilligung

25. Februar 2024Deutsch17 min

diese mit ihrem Ehemann nach Frankreich gezogen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.141

URTEIL

vom 25.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Juni 2023

betreffend Erteilung einer

Härtefallbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin), geboren am [...] 1992, vom Kosovo,

heiratete am [...] 2014 den damals in der Schweiz niedergelassenen

italienisch-französischen Doppelbürger B____, geboren am [...] 1981. Am [...]

2015 reiste sie in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehemann. Mit Verfügung des Migrationsamts des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 29. Januar 2021 wurde das

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin festgestellt, weil

diese mit ihrem Ehemann nach Frankreich gezogen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs

wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom

29. April 2022 ab.

Am 5. September 2022 stellte die Rekurrentin beim Bereich BdM

ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung bzw. Wiedererwägung der

Verfügung vom 29. Januar 2021. Mit Verfügung vom 21. November 2022 trat der

Bereich BdM auf das Gesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung hat die Rekurrentin

am 29. November 2022 Rekurs an das JSD angemeldet. In ihrer Rekursbegründung

vom 7. Februar 2023 beantragt sie unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der

Verfügung vom 21. November 2022, es sei auf das Gesuch vom 5. September 2022

einzutreten und der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines

Härtefalls wiederzuerteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei zudem die aufschiebende

Wirkung aufrechtzuerhalten.

Mit Zwischenentscheid vom 17. Februar 2023 hat das JSD einen

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 850.– erhoben, zahlbar bis zum 17. März

2023. Auf Gesuch hin hat es die Frist bis zum 3. April 2023 erstreckt. Am 4. April

2023 hat das JSD Mitteilung erhalten, dass der Kostenvorschuss geleistet worden

sei. Auf entsprechende Nachfrage bei der [...] vom 5. April 2023 hat diese dem JSD

bestätigt, dass der Kostenvorschuss erst am 4. April 2023 an einem Schalter der

schweizerischen Post einbezahlt worden sei. Mit Entscheid vom 18. April 2023

ist das JSD auf den Rekurs wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht

eingetreten. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 1. Mai 2023 beim

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs angemeldet. Ihrer dortigen

Rekursbegründung vom 16. Mai 2023 hat sie eine Quittung des Einzahlungsscheins

beigelegt, die am 3. April 2023 von einer Poststelle gestempelt worden ist. Das

JSD hat am 23. Mai 2023 aufgrund der Einzahlungsscheinquittung erneut bei der [...]

eine Erkundigung eingeholt und auf die bestehenden Widersprüche hingewiesen.

Dabei hat die [...] schlussendlich bestätigt, dass die Einzahlung am 3. April

2023 erfolgt ist.

In der Folge zog das JSD seinen Nichteintretensentscheid vom

18. April 2023 in Wiedererwägung. Mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. Juni

2023 trat es auf den Rekurs ein, bestätigte jedoch den Nichteintretensentscheid

der Vorinstanz.

Gegen diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 21. Juni

2023 beim Regierungsrat Rekurs an und reichte am 28. August 2023 die

Rekursbegründung ein. Sie machte sinngemäss geltend, dass sich ihre Situation

seit dem Entscheid vom 29. April 2022 wesentlich verändert habe und der Bereich

BdM daher zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Sie

beantragte somit die Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom 5. September

2022. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 27. September

2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts verzichtete darauf, eine Vernehmlassung des JSD einzuholen.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte sind, soweit

sie für den Entscheid von Relevanz sind, den nachfolgenden Erwägungen zu

entnehmen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. September 2023

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die

Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht

eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das

Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht

richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form-

oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen

einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht

befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE

VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2,

VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).

1.3 Die Rekurrentin wirft die Frage auf, wie das

kantonale Verwaltungsgericht einen Fall neutral beurteilen könne, in dem eine

Behörde des gleichen Kantons Partei sei. Diesbezüglich ist zunächst

klarzustellen, dass der Bereich BdM und das JSD Vorinstanzen und nicht Parteien

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind. Unabhängig davon ist der

Umstand, dass eine Verfügung einer kantonalen Verwaltungsbehörde bzw. ein

diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde

Anfechtungsgegenstand ist, offensichtlich nicht geeignet, die Unabhängigkeit

oder Unparteilichkeit eines kantonalen Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

2.

2.1 Gegenstand des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens und damit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

ist die Frage, ob der Bereich BdM mit Verfügung vom 21. November 2022 auf das

Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu Recht nicht eingetreten ist (vgl.

angefochtener Entscheid E. 7).

2.2

2.2.1 Das Wiedererwägungsgesuch

ist grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person die

verfügende Verwaltungsbehörde ersucht, auf ihre Verfügung zurückzukommen und

sie abzuändern oder aufzuheben. Grundsätzlich vermittelt das Wiedererwägungsgesuch

keinen Anspruch auf materielle Behandlung und liegt der Entscheid über das

Eintreten im pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (VGE VD.2022.212

vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.1 mit

Nachweisen). Aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergibt sich ein Anspruch auf Eintreten

auf ein Wiedererwägungsgesuch und materielle Behandlung,

wenn sich die Umstände seit der ursprünglichen Verfügung wesentlich geändert

haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen

sind oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat. Im ersten Fall

geht es um die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung und im zweiten um

die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Beim zweiten Fall handelt

es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch auf Revision (VGE

VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 2.1.1 und VD.2021.99 vom 21. Februar

2022 E. 2.2.1 mit Nachweisen).

2.2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die

Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei unter anderem in

Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt

(lit. a) oder wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz

aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (lit.

b) oder die Bestimmungen der Art. 10, 59 oder 76 VwVG über den Ausstand, der

Art. 26-28 VwVG über die Akteneinsicht oder der Art. 29-33 VwVG über das

rechtliche Gehör verletzt hat (lit. c). Art. 66 Abs. 2 VwVG gilt gemäss Art. 21

Abs. 1 VRPG auch für Rekursentscheide des Verwaltungsgerichts. Folglich

hat das Verwaltungsgericht seine formell rechtskräftigen Entscheide bei

Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne dieser Bestimmung in Revision zu

ziehen. Aus dem Grundsatz in maiore minus folgt, dass eine erstinstanzlich

verfügende Behörde in einem solchen Fall erst recht verpflichtet ist, ihre

formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen (VGE VD.2018.57

vom 19. Juli 2018 E. 4.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 724). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet

sind, zu einem für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid zu führen

(VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.2 und DG.2018.35 vom 15. Oktober

2018 E. 1.2 mit Nachweisen).

2.2.3 Neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG

nur dann als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das

dem Urteil des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege eines Rekurses,

der ihr gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese

Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei

nicht bekannt war und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein

konnte, wenn es der Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die

Tatsache oder das Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine

Veranlassung zur Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand

(VGE DGV.2023.4 vom 16. November 2023 E. 1.3 und DG.2018.35 vom 15. Oktober

2018 E. 1.3 mit Nachweisen). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen,

eine formell rechtskräftige Verfügung immer wieder in Frage zu stellen oder die

Fristen für die Ergreifung ordentlicher Rechtsmittel zu umgehen (VGE VD.2018.57

vom 19. Juli 2018 E. 4.3; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Aus Gründen der

Rechtssicherheit ist die Geltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel an

die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis bei der

Bejahung eines Revisionsgrunds in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6; VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit

Nachweisen). Grundsätzlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch

deshalb nicht einzutreten, soweit die gesuchstellende Person die Tatsachen oder

Beweismittel bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im dem Erlass

der Verfügung vorangehenden Verfahren oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel

hätte geltend machen können (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 4.3 mit

Nachweisen).

2.3

2.3.1 Die Vorinstanzen begründen das Nichteintreten

auf das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin damit, dass ihre Vorbringen im

erstinstanzlichen Verfahren betreffend die Feststellung des Erlöschens ihrer

Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung oder zumindest im anschliessenden

verwaltungsinternen Rekursverfahren bereits berücksichtigt worden seien.

Betreffend gewisse Umstände erscheint es allerdings unklar, ob die Vorinstanzen

tatsächlich davon ausgehen, dass sie bereits im früheren Verfahren

berücksichtigt worden sind, oder ob sie bloss annehmen, sie seien nicht

erstellt und/oder nicht rechtserheblich (vgl. angefochtener Entscheid E. 8–13).

Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil sich jedenfalls die zweite

Begründung (fehlender Nachweis und/oder fehlende Rechtserheblichkeit) als

korrekt erweist.

Die Rekurrentin macht geltend, der Bereich BdM hätte auf ihr

Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen, weil sich ihre Situation seit der Abweisung

ihres Rekurses betreffend die Feststellung des Erlöschens ihrer

Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung mit Entscheid des JSD vom 29. April

2022 wesentlich verändert habe. Zudem wendet sie sinngemäss ein, dass die

vorgebrachten Umstände erstellt seien. Soweit sich die Ausführungen der

Rekurrentin in pauschaler Kritik erschöpfen, ist darauf nicht weiter

einzugehen. Soweit sie auf konkrete Umstände Bezug nimmt, sind ihre Rügen aus

den nachstehenden Erwägungen unbegründet.

2.3.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass das Haus

in Frankreich verkauft worden sei. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanzen

ist der Verkauf des Hauses nicht erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 8

und 11). Die Rekurrentin macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

geltend, der Hausverkauf sei in den Strafverfahrensakten vermerkt und das

Appellationsgericht habe dieses Dokument gewürdigt. Sie beanstandet, dass

dieser Umstand im ausländerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden

sei, obwohl zu ihrem Nachteil Informationen aus dem Strafverfahren

berücksichtigt worden seien. Die Rügen der Rekurrentin können bereits deshalb

nicht berücksichtigt werden, weil sie für ihre sinngemässe Behauptung, im

Strafverfahren sei der Hausverkauf als erstellt erachtet worden, kein

Beweismittel eingereicht und nicht einmal eine konkrete Belegstelle in den

Strafverfahrensakten genannt hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen

wäre. Selbst wenn sich der Hausverkauf aus den Strafverfahrensakten ergäbe, könnte

dieser Umstand aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil die

Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre

oder sie keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in

einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der

einschlägigen Strafverfahrensakten einzureichen oder zumindest auf die

konkreten Stellen der Strafakten zu verweisen. Schliesslich haben die

Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass durch den Verkauf des Hauses nicht belegt

wäre, dass die Rekurrentin nicht mehr in Frankreich wohnt, und der Verkauf des

Hauses kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen würde (vgl. angefochtener

Entscheid E. 8 und 11). Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.

2.3.3 Das JSD hat im angefochtenen Entscheid mit

eingehender und überzeugender Begründung festgestellt, dass der von der

Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung der besonderen

Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht geeignet sei, eine Erwerbstätigkeit

der Rekurrentin in der Schweiz zu beweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12

f.). Die Rekurrentin macht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren geltend,

es gebe noch weitere Beweismittel, welche die Erwerbstätigkeit beweisen

könnten, wie die Steuererklärung. Dieser Einwand kann bereits deshalb nicht

berücksichtigt werden, weil die Rekurrentin die Steuererklärung nicht

eingereicht hat, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, und zu den

angeblichen weiteren Beweismitteln jegliche Angaben schuldig geblieben ist.

Selbst wenn die behauptete Erwerbstätigkeit durch Steuerakten bewiesen würde,

könnte sie aber keinen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, weil die

Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre

oder sie keinen Anlass gehabt hätte, bereits im früheren Verfahren oder in

einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 eine Kopie der massgebenden

Steuerakten einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen.

Schliesslich haben die Vorinstanzen zu Recht erwogen, dass eine

Erwerbstätigkeit der Rekurrentin in der Schweiz noch keinen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung begründe, sondern dafür allenfalls eine

Grenzgängerbewilligung vorgesehen wäre (vgl. angefochtener Entscheid E. 8 und 12).

Damit ist die behauptete Tatsache auch nicht erheblich.

Dass der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag im

vorliegenden Fall nicht geeignet ist, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu

beweisen, hat das JSD unter anderem damit begründet, dass aus einem laufenden

Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin bekannt sei, dass bei der

angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres Ehemanns offenbar keinerlei

Werte existierten und die Unternehmung zumindest vom Ehemann der Rekurrentin

vielmehr dazu benutzt worden sein solle, sich einen sogenannten Covid-19-Kredit

zu erschleichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Diesbezüglich macht die

Rekurrentin geltend, dass mangels eines Schuldspruchs die Unschuldsvermutung

gelte. Allerdings behauptet sie nicht einmal, dass bei der angeblichen

Arbeitgeberin tatsächlich Werte existiert hätten. Ob im ausländerrechtlichen

Verfahren aufgrund der Informationen aus dem Strafverfahren davon ausgegangen

werden kann, dass bei der angeblichen Arbeitgeberin der Rekurrentin und ihres

Ehemanns keine Werte existiert haben und zumindest der Ehemann der Rekurrentin

die angebliche Arbeitgeberin zum Erschleichen eines Covid-19-Kredits benutzt

hat, kann offenbleiben, weil der von der Rekurrentin eingereichte Arbeitsvertrag

bereits aus den übrigen im angefochtenen Entscheid genannten Gründen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 12 f.) nicht geeignet ist, eine Erwerbstätigkeit der Rekurrentin

in der Schweiz zu beweisen, und eine solche im Übrigen aus dem vorstehend

erwähnten Grund auch nicht rechtserheblich ist. Festzuhalten ist allerdings,

dass entgegen der Ansicht der Rekurrentin eine gesetzliche Grundlage dafür

besteht, dass die Migrationsbehörden von den Strafbehörden Informationen

betreffend das Strafverfahren gegen den Ehemann der Rekurrentin erhalten haben.

Die in E. 13 des angefochtenen Entscheids erwähnten Informationen stammen wohl

aus den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Untersuchungshaft

(vgl. Akten BdM S. 1249 ff., insb. 1251 f., 1258, 1275). Gemäss Art.

97 Abs. 3 lit. a und b AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE melden die

Polizei- und Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden der

kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung

von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen

Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivil- und

strafrechtliche Urteile.

2.3.4 Das JSD hat festgestellt, angesichts dessen,

dass die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren die gleichen Vorbringen mache,

wie im Rekursverfahren, das mit dem Entscheid des JSD vom 29. April 2022

abgeschlossen worden ist, sei es offensichtlich, dass sie mit dem

Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2022 versuche, die verpasste Frist für

ein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen

(angefochtener Entscheid E. 14). Die Rekurrentin bestreitet dies mit der

Begründung, dass ihr der Entscheid vom 5. September 2022 nicht zugestellt

worden sei und noch ein Verfahren betreffend Wiederherstellung der Fristen

laufe. Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

Dass sich die Rekurrentin auf den Standpunkt stellt, die Rechtsmittelfrist sei

noch nicht abgelaufen oder wiederherzustellen, ändert nichts daran, dass sie

zumindest für den Fall, dass ihrer Ansicht betreffend die Rechtsmittelfrist

nicht gefolgt wird, mit ihrem Wiedererwägungsgesuch versucht, die Frist für

einen Rekurs gegen den Entscheid vom 29. April 2022 zu umgehen. Im Übrigen

haben die Vorinstanzen zu Recht festgestellt, dass die Zustellung des

Entscheids vom 29. April 2022 an die Rekurrentin als erfolgt gilt (vgl.

angefochtener Entscheid E. 8 f.).

Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt

worden ist, gilt die Zustellung nach Rechtsprechung und Lehre als am siebten

Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (Zustellfiktion), sofern

zwischen dem Absender und der Adressatin ein Verfahrensverhältnis besteht und

die Adressatin mit der Zustellung eines das Verfahren betreffenden behördlichen

Aktes rechnen muss (vgl. BGer 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E.

3.1 f., 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts

des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 136 f.; vgl. ferner VGE VD.2022.238 vom 16.

März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.2). Ob die

Adressatin nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss, beurteilt

sich nach den konkreten Umständen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E.

1.4.3; VGE VD.2022.238 vom 16. März 2023 E. 2.3.3 und VD.2020.131 vom 30. September

2020 E. 3.1.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die

Zustellfiktion in der Regel während etwa eines Jahres seit der letzten

Verfahrenshandlung anwendbar (vgl. BGer 2C_919/2020 vom 17. November 2020 E.

3.3.2, 2C_298/2015 und 2C_299/2015 vom 26. April 2017 E. 3.4, 2C_565/2012 vom

11. April 2013 E. 3.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse hat

das Bundesgericht allerdings auch schon nach einer kürzeren Dauer angenommen,

dass der Adressat nicht mehr mit einer Zustellung habe rechnen müssen (vgl.

BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3).

Der Entscheid des JSD vom 29. April 2022 wurde eingeschrieben

an die Adresse gesendet, an der die Rekurrentin gemäss dem Entscheid gemeldet

gewesen ist und an der sie gemäss ihrer Darstellung auch gewohnt haben soll.

Die Sendung wurde nicht abgeholt und dem JSD zurückgesendet (vgl. Akten BdM S.

275, 278 f. und 295 f.; Akten JSD S. 76 und 81). In der Form des hängigen

verwaltungsinternen Rekursverfahrens bestand zwischen dem JSD und der Rekurrentin

ein Verfahrensverhältnis. Nachdem sie gemäss dem Entscheid vom 29. April 2022

am 17. Juni 2021 eine Replik eingereicht hatte, musste sie mit der Zustellung

des Entscheids rechnen. Damit gilt die Zustellung des Entscheids als erfolgt.

2.4 Unten auf der zweiten Seite ihrer

Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin diverse Umstände. Da sie nicht

einmal geltend macht, dass sich diesbezüglich die Verhältnisse seit dem

Entscheid des JSD vom 29. April 2022 geändert hätten oder dass es ihr nicht möglich

gewesen sei oder sie keinen Anlass gehabt habe, die behaupteten Tatsachen

bereits im früheren Verfahren oder mit einem Rekurs gegen den Entscheid vom 29.

April 2022 geltend zu machen, sind die behaupteten Umstände von vornherein

nicht geeignet, einen Anspruch auf Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch zu

begründen. Im Übrigen kann dem angefochtenen Entscheid (vgl. E. 8 und 10)

entnommen werden, dass zumindest ein Teil dieser Umstände bereits im früheren

Verfahren berücksichtigt worden ist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die

Gerichtskosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von

§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 600.–

festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.