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Entscheid

VD.2023.142

zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in einem Spezialangebot der Sekundarschule

19. März 2024Deutsch26 min

2023 bis 27. Juni 2026 zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.142

URTEIL

vom 19. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur André Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Leiter Volksschulen

Leimenstrasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 7. August 2023

betreffend zusätzliche

Unterstützung für die Schulung von B____ in

einem Spezialangebot der

Sekundarschule

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und [...] sind die Eltern von B____, geboren am [...]

2010. B____ besuchte in den Schuljahren 2020/2021 bis 2022/2023 auf Anmeldung

der Eltern die 4. bis 6. Primarschulklasse in der Privatschule [...]. Deren

Schulleitung stellte bei der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung der

Schulleitung des Erziehungsdepartements für die Weiterschulung von B____ in der

Sekundarstufe Antrag auf zusätzliche Unterstützung (verstärkte Massnahmen).

Nach entsprechenden Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) und

Einholung einer Stellungnahme der Eltern zum Abklärungsbericht SPD vom 9. März

2023 verfügte der Leiter Volksschulen, dass B____ für die Dauer vom 14. August

2023 bis 27. Juni 2026 zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot

(SpA) der Sekundarstufe Basel-Stadt erhalten wird. Den von den Eltern dagegen

erhobenen Rekurs wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 7. August

2023 kostenfällig ab.

Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom 16. August und 6. September

2023 von A____ (Rekurrentin) angemeldete und begründete Rekurs an den

Regierungsrat, mit welchem sie an ihrem Antrag auf Finanzierung der bedarfsgerechten

Beschulung ihres Sohnes in der Privatschule [...] in Basel festhielt. Diesen

Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 29. September 2023

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 reichte

die Rekurrentin darauf dem Gericht eine ergänzende Rekursbegründung ein. Das

Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom

20. Januar 2024 repliziert.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 29. September 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Soweit sich die Rekurrentin

mit ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2023 über die entsprechende Überweisung irritiert

zeigt, da sie keinen Entscheid des Gesamtregierungsrats erhalten habe, ist sie

auf die genannte gesetzliche Grundlage zu verweisen. Danach können der

Regierungsrat oder das den Rekurs instruierende Departement diesen dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, ohne dass der Regierungsrat selber

in der Sache entscheiden würde. Gestützt auf § 13 Abs. 1 lit. b OG kann dieser

Entscheid dabei auch vom Regierungspräsidenten getroffen werden. Tatsächlich

lässt der Regierungsrat in der Praxis die bei ihm erhobenen Rekurse praktisch

durchgängig an das Verwaltungsgericht überweisen. Zum Entscheid ist das

Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die Rekurrentin schreibt in ihrem Rekurs

jeweils im Plural, ohne diesen aber ausdrücklich auch im Namen ihres am

vorinstanzlichen Verfahren förmlich beteiligten Ehemanns zu erheben und sich

auf eine entsprechende Vollmacht zu stützen. Es erscheint daher fraglich, ob er

im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Rekurrent förmlich teilnimmt. Wie es

sich damit verhält, kann vorliegend aber offenbleiben. Ist mindestens eine

rekurrierende Person zum Rekurs legitimiert, kann die Verfahrensbeteiligung

weiterer Personen grundsätzlich offenbleiben (vgl. VGE VD.2023.112 vom

23.

Dezember 2023 E. 2.3, VD.2022.66 vom 12. Dezember 2022 E. 1.1). Die

Rekurrentin ist als Mutter von B____ und als Adressatin des angefochtenen Entscheides

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht,

ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen in einer

unzulässigen Weise ausgeübt hat.

2.

Unbestritten ist, dass bei B____ ein besonderer Bildungsbedarf

ausgewiesen ist und daher ein Anspruch auf zusätzliche Unterstützung besteht. Strittig

ist vorliegend, ob diesem Bedarf im SpA der Sekundarstufe Basel-Stadt

entsprochen werden kann oder zusätzliche Unterstützung im Rahmen seiner

Beschulung in der Privatschule [...] erforderlich ist.

2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig

(Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen

unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Wie das Erziehungsdepartement erwogen hat,

haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule

Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b Schulgesetzes

(SchulG, SG 410.100) als ungenügend erweisen (§ 64 Abs. 1 SchulG). Diese

besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule.

In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der

Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in

anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das

Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin –

insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des

Schülers – nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung

[SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1).

Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu

berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

[KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Das Schulkind

hat dabei gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf einen ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei der Regelung der entsprechenden

Anforderungen an einen «ausreichenden» obligatorischen Grundschulunterricht kommt

dem Kanton aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 141 I 9 E. 3.3 S.

13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 133 I 56 E. 3.1 S. 158 f., 130 I 352 E.

3.2 S. 354, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1, 2P.216/2002 vom 5.

Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E.

3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV

garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen

angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein

selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E.

2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38

f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus

Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und

seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche

Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt,

wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit

nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in

der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale

Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus

Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein

Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit

Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht

gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines

Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E.

3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018

vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung

von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu

beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der

Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei – wie in allen Bereichen

staatlicher Leistungen – auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20,

BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19

und 62 BV weder ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein

allgemeiner Anspruch auf staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule

abgeleitet werden kann (vgl. auch VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2025 E. 3.1,

VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1,

762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.1, 645/2002 vom 26. Februar 2003 E. 3).

2.2 Die vorliegend angeordnete zusätzliche

Unterstützung für die separative Schulung in einem SpA der Sekundarschule

Basel-Stadt stellt eine verstärkte Massnahme im Sinne von § 9 SPSSV dar.

Verstärkte Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit sind

Unterstützungsangebote, die sich durch eine lange Dauer, eine hohe Intensität,

einen hohen Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen sowie durch

einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf

der Schülerin oder des Schülers auszeichnen (§ 9 Abs. 1 SPSSV). Über die

Zuteilung von verstärkten Massnahmen entscheidet der Leiter Volksschulen. Im

Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt er dabei das Kindeswohl, den Abklärungsbericht

des SPD, die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, die Positionen der

betroffenen Schulleitungen, das zur Verfügung stehende Angebot und die zur

Verfügung stehenden Ressourcen (§ 64 Abs. 2 SchuIG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SPSSV). Der Leiter Volksschulen legt insbesondere die Schulungsform, den

Beginn und die Dauer der Massnahme sowie den Leistungsanbieter fest (§ 10 Abs. 6 SPSSV). Die Erziehungsberechtigten werden in das Verfahren über die Anordnung

verstärkter Massnahmen einbezogen, indem sie am sogenannten Standardisierten

Abklärungsverfahren (SAV) des SPD teilnehmen können und in dessen Rahmen zum

Bildungsbedarf, zu möglichen Schulungsformen und zu möglichen Schulungsorten

Stellung nehmen können. Der SPD nimmt die Stellungnahme praxisgemäss in seinen

Abklärungsbericht auf bzw. fügt sie diesem an. Ein Wahlrecht bezüglich der

Schulungsform oder des Schulungsorts haben die Erziehungsberechtigten dagegen

nicht (VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.2).

2.3 Unter Hinweis auf diese rechtliche

Ausgangslage sowie die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung von unter

Berücksichtigung von Fachgutachten und aufgrund komplexer Interessenabwägungen

getroffenen Entscheide des über besonderes Fachwissen verfügenden Leiters

Volksschulen verwies die Vorinstanz zunächst auf die vorliegenden Berichte. Sie

erwog, dass es sich gemäss Abklärungsbericht des SPD vom 15. März 2023 bei B____

um einen interessierten, reflektierten Jugendlichen mit einem guten kognitiven

Potenzial handle. Er habe Schwierigkeiten in den Bereichen der Aufmerksamkeit

sowie der Emotionsregulation und habe eine noch deutlich eingeschränkte

Frustrationstoleranz, was zu Wutausbrüchen und Konflikten mit den anderen Schülerinnen

und Schülern sowie den Lehrpersonen führen könne. Weiter werde auf die

Stellungnahme der Schulleitung der [...] vom 1. Dezember 2022 verwiesen, wonach

eine Weiterschulung von B____ auf der Sekundarstufe in der [...] nur mit zusätzlichen

Ressourcen möglich wäre. Soweit dies nicht möglich sein sollte, werde ein SpA

für B____ als geeignet erachtet.

Aus dem von der Rekurrentin eingereichten Bericht der Klinik

für Kinder und Jugendliche, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, vom 5.

Mai 2023 über im Rahmen der Multisystemischen Therapie (MST) von B____ im

Zeitraum vom 11. August 2022 bis 10. Mai 2023 erhobenen testpsychologischen

Befunde werde hervorgehoben, dass häufige Schulwechsel und sehr ausgeprägte

Mobbingerlebnisse ein zentraler Faktor für die Entwicklung und Aufrechterhaltung

von B____ aggressivem Verhalten gewesen seien. Damit zusammenhängend hätten

wohl Defizite in der Anwendung von adaptiven Emotionsregulationsstrategien, die

vor allem in Kombination mit sozialer Zurückweisungsempfindlichkeit und hoher

Impulsivität auftreten, das aggressive Verhalten begünstigt. In diesem

Zusammenhang sei es als positiv zu bewerten, dass B____ in seinem aktuellen

schulischen Umfeld in der [...] Freunde gefunden habe und weniger isoliert sei.

Dadurch habe er korrektive Erfahrungen im Kontakt mit Gleichaltrigen machen und

ein Zugehörigkeitsgefühl erleben können, was zu einer Reduktion des aggressiven

Verhaltens seit dem Schulwechsel geführt habe. In den letzten Jahren habe B____

externalisierende Symptomatik zwar abgenommen, sie bleibe jedoch Hauptbelastungsfaktor

und zentraler Risikofaktor für eine gesunde sozio-emotionale Entwicklung und

gesunde soziale Beziehungen zu Gleichaltrigen. Aktuell seien keine Hinweise auf

eine akute Suizidalität oder selbstverletzendes Verhalten erkennbar. Ebenso

wenig gäbe es bei B____ umfassende Hinweise auf Angststörungen,

Zwangsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, depressive oder

somatoforme Störungen, Autismusspektrumstörungen oder Störungen aus dem

Abhängigkeitsspektrum. Für den sich daraus ergebenden besonderen Bildungsbedarf

biete das SpA das richtige Setting für B____. In dem von Heilpädagoginnen und

Heilpädagogen geführten kleinen Gruppen von maximal acht Schülerinnen und

Schülern erteilten Unterricht erhalte er die benötigte Lernumgebung. Es

bestünden dort langjährige Erfahrungen in der bedarfsgerechten Förderung von

Schülerinnen und Schülern mit einem Bildungsbedarf, wie er auch bei B____

vorliege. Das schulische Umfeld biete ihm Rückzugsmöglichkeiten, klare Regeln

und Strukturen sowie eine überschaubare Klassengrösse. Auch wenn sich B____

erst in der [...] wohl gefühlt und eine bedarfsgerechte Förderung und Schulung

erhalten haben sollte, sei auch im kantonalen SpA durch die besondere Lern- und

Schulumgebung eine angemessene Förderung möglich. Dies entspreche auch den

Empfehlungen des SPD, der die Beschulung in einem SpA als geeignet erachte.

Zudem habe [...] für die Sekundarstufe kein angemessenes Angebot, könne ein

solches gemäss der Aussage der Schulleitung doch nur mit zusätzlichen

Ressourcen eingerichtet werden. Die Privatschulung in der [...] sei daher nicht

bedarfsgerecht. Eine Privatschulung könne auch nur dann vom Kanton finanziert

werden, wenn kein Angebot der Volksschule eine angemessene Förderung und

Schulung sicherstellen könne. Selbst wenn die von der Rekurrentin priorisierte

Beschulung in der Privatschule [...] den Bedürfnissen von B____ besser Rechnung

tragen würde als die Beschulung in einem SpA der Sekundarschule Basel-Stadt,

habe sich der Leiter Volksschulen ohne Überschreitung des ihm zustehenden

Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums für diese Lösung entscheiden dürfen. Schliesslich

macht die Vorinstanz geltend, dass es im SpA gemäss den plausiblen Ausführungen

des Leiters Zusätzliche Unterstützung durch die Beschulung im kleinen

Klassenverband möglich sei, den Herausforderungen für B____ beim Übertritt

individuell zu begegnen und seine soziale Integration zu fördern. Der Übertritt

von der Primarstufe in die Sekundarstufe stelle B____ nicht nur vor

Herausforderungen, sondern könne ihm auch Möglichkeiten zur konstruktiven

Weiterentwicklung eröffnen. Auch aus dem eingereichten Bericht der UPK ergäben

sich keine Hinweise auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch einen

Schulwechsel. Darin werde zwar ausgeführt, dass sich das Schulsetting in der [...]

positiv ausgewirkt habe und dass die bisherigen Schulwechsel und

Mobbingerfahrungen teilweise als begünstigende oder auslösende Faktoren für die

bestehenden Probleme und Verhaltensweisen zu bezeichnen seien. Daraus ergibt

sich indes nicht, dass B____ ein neuer Schulwechsel, wie es beim Wechsel von

der Primar- in die Sekundarstufe zum Bestandteil der Schullaufbahn gehört,

nicht zugemutet werden könne. Daraus schloss die Vorinstanz auf die Bestätigung

der vom Leiter Volksschulen verfügten zusätzlichen Unterstützung für die

separative Schulung in einem SpA der Sekundarschule Basel für die Dauer der

Sekundarstufe.

3.

3.1 Soweit die Rekurrentin mit ihrem Rekurs

darauf hinweist, dass die Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

beim Erlass der angefochtenen Verfügung des Leiters Volksschule festgestellt

hatte, braucht darauf nicht mehr eingetreten zu werden. Wie die Vorinstanz

weiter zutreffend erwogen hat wurde die damit festgestellte Verletzung der

Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs im

vorinstanzlichen Verfahren mit der Stellungnahme der verfügenden Behörde, zu

der sich die Rekurrierenden haben äussern können, geheilt.

3.2 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst,

dass sich der Departementsvorsteher beim angefochtenen Entscheid eine

eingeschränkte Kognition auferlegt habe. Tatsächlich kommt ihm zwar als

verwaltungsinterne Rekursinstanz gemäss § 45 OG grundsätzlich die gleiche

Kognition wie der verfügenden Behörde zu (VGE VD.2013.15 vom 14. August 2013 E.

2.4 und VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 3.3). Gleichwohl können auch

verwaltungsinterne Rekursinstanzen sich trotz umfassender Kognition bei

Entscheiden eine Zurückhaltung in der Überprüfung auferlegen, wenn diese

Entscheide auf besonderem Fachwissen der vorbereitenden oder verfügenden

Behörden, auf von Gesetzes wegen einzuholende Fachgutachten oder auf einer

komplexen Interessenabwägung beruhen (VGE VD.2022.13 vom 22. März 2023 E. 2.3.1

und VD.2015.94 vom 11. Mai 2016 E. 4.6). Es ist daher nicht zu beanstanden,

wenn die Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung geübt hat. Aufgrund der Vielzahl

von Fachpersonen und -stellen, welche vorliegend in die Entscheidung über die

Zuteilung von verstärkten Massnahmen involviert waren (§ 10 SPSSV), aber auch

aus der Auslegung und Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie jenem des

besonderen Bildungsbedarfs (§ 2 SPV), eröffnet sich dem Leiter Volksschulen von

Gesetzes wegen ein Beurteilungsspielraum, in welchen von der Rekursinstanz

trotz umfassender Kognition nicht ohne Not eingegriffen werden soll (VGE VD.2015.94

vom 20. April 2016 E. 4.6; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 1600 ff.). Zu prüfen ist

daher allein die von der Rekurrentin erhobene Rüge, diese Ermessensausübung

stehe in Widerspruch zu dem im Verfahren eingeholten Fachwissen.

3.3 In der Sache anerkennt die Rekurrentin mit

ihrer Rekursbegründung und deren Ergänzung den vom Erziehungsdepartement festgestellten

Sachverhalt. Die Eltern hätten ihren Sohn B____ im Jahr 2020 zwar aus eigener

Initiative, aber nach langen und schwierigen Schulerfahrungen bei der [...]

angemeldet, wo er nach zahlreichen Misserfolgen und Mobbingerfahrungen eine

Stabilität gefunden habe, die die Konzen­tration auf den Schulstoff und das Erleben

positiver Erfahrungen erlaubt habe. Dabei seien sie vom Erziehungsdepartement

trotz Anfrage bei der Abklärung des konkreten Förderbedarfs nicht unterstützt

worden. Sie hätten wohl schon früher zusätzliche Unterstützung beim Erziehungsdepartement

beantragen sollen, da ihr Kind in der Regelschule offensichtlich nicht tragbar

gewesen sei. An der [...] gebe es andere Kinder mit weniger deutlich ausgeprägtem

besonderen Bildungsbedarf, die vom Staat finanziert würden. Ein Gesuch der [...]

vom 21. März 2021 sei allerdings abgelehnt worden. Die Voraussetzungen in § 64 Abs. 2 SchuIG i.V. mit § 10 Abs. 6 SPSSV seien sehr einseitig gewürdigt, indem

allein die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und nicht das Kindeswohl

berücksichtigt worden seien. Der Abklärungsbericht des SPD, die Stellungnahme

der Eltern, die Position der Schulleitung und letztlich auch das zur Verfügung

stehende Angebot an der [...], wo auch andere Kinder mit besonderem

Bildungsbedarf beschult würden, seien unberücksichtigt geblieben. Alle

Fachstellen würden einen Verbleib ihres Sohns in der [...] befürworten. Im

SPD-Bericht werde eindrücklich beschrieben, dass B____ nicht einfach in das SpA

versetzt werden könne. Nach seiner von vielen Wechseln und Konflikten geprägten

Schullaufbahn habe B____ in der [...] endlich eine gute Basis mit einer soliden

Vertrauens- und Beziehungsgrundlage aufgebaut und so ein passendes Setting

gefunden. Vor diesem Hintergrund mute der Einwand, der Wechsel von der

Primarstufe in die Sekundarstufe 1 ginge immer mit einem Schulhauswechsel

einher, geradezu zynisch an. Gemäss der fachlichen Beurteilung des

Schulpsychologen berge ein erneuter Wechsel des schulischen Rahmens für B____

vielmehr erhebliche Risiken für seine weitere Entwicklung. Im SPD-Bericht werde

auch nicht davon gesprochen, dass eine Beschulung in einem SpA geeignet wäre.

Vielmehr werde ausgeführt, dass eine Beschulung im SpA prüfbar sei, wenn «ein

ähnliches Setting mit den aktuell vorhandenen Unterstützungsmassnahmen realisiert

werden» könne. Der Leiter Volksschulen hätte daher die konkrete Situation von B____

in Bezug auf das SpA abklären müssen, wobei sich herausgestellt hätte, dass die

aktuell vorhandenen Unterstützungsmassnahmen der [...] im SpA nicht gewährleistet

seien. An einem Informationsabend im Schulhaus [...] und nach Lektüre des

Konzepts habe sich gezeigt, dass die organisatorischen und konzeptionellen

Strukturen im SpA zwar vielschichtig durchdacht erschienen und Möglichkeiten

zur individuellen Förderung eingeplant seien, der Rahmen aber gleichzeitig

komplex, unüberschaubar und anspruchsvoll in der Umsetzung sei, was der

Betonung des SPD der Wichtigkeit eines überschaubaren Settings für B____

widerspreche. Der Klassenraum sei riesengross und biete Platz für fast 30 Kinder,

weshalb akustisch und visuell Unruhe vorprogrammiert sei. Auch der individuelle

Stundenplan sei kompliziert und zeitlich anspruchsvoll, wohingegen B____ eine

begrenzte Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit besitze. Weiter

fehle eine männliche Lehrperson. Zudem sei die Pausensituation im Schulhaus mit

600 Kindern für B____ belastend und herausfordernd. Mit einem Wechsel wäre

B____ auf allen Ebenen wieder extrem überfordert und ein neues Scheitern sei

vorprogrammiert. Es hätte daher der Meinung des SPD und der behandelnden

MST-Therapeuten mehr Gewicht eingeräumt werden müssen. Auch aus dem UPK-Bericht

gehe hervor, dass der häufige Schulwechsel und die sehr ausgeprägten

Mobbingerlebnisse von B____ ein zentraler Faktor für seine Entwicklung und sein

aggressives Verhalten gewesen seien. Ein nochmaliger Schulwechsel stelle daher

ein grosses Risiko dar, dass B____ die neu gewonnene und mühsam erarbeitete

Stabilität wieder verliere. Nach Ansicht der Rekurrentin seien das sehr wohl

konkrete Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung. Es gehe daher nicht um die «bestmögliche,

optimale individuelle Förderung und Schulung» von B____, sondern um seine

konkreten Bedürfnisse in der Gesamtschau seiner bisherigen Schulkarriere.

Diesbezüglich habe der SPD in seinem Bericht ausdrücklich die Weiterbeschulung

von B____ in der [...] empfohlen und die Schulleitung habe diese Empfehlung

unterstützt. Schliesslich treffe es nicht zu, dass [...] kein angemessenes

Angebot in der Sekundarstufe besitze. Sie habe die zusätzlichen Massnahmen für B____

bereits definiert, was zu höheren Schulkosten geführt habe. Mit diesen

speziellen Massnahmen sei seine Weiterbeschulung entsprechend seinem

individuellen Bildungsbedarf sichergestellt. Es handle sich dabei um eine

staatliche anerkannte Privatschule, die im Auftrag des Staates Kinder mit einem

besonderen Bildungsbedarf aufnehme. Abschliessend verweist die Rekurrentin auf

Art. 41 Abs. 1 BV. Da sie die Beschulung in der [...] nicht freiwillig

gesucht hätten, müsse diese auch in der Sekundarschule weitergeführt werden,

auch wenn sie das Schulgeld in einen grossen finanziellen Engpass treibe. Sie

erwarte daher zumindest eine Kostenbeteiligung des Kantons.

4.

4.1 Im Abklärungsbericht des SPD vom 15. März

2023 (act. 8, 2a) wurde unter Hinweis auf die Diagnose einer Hyperkinetischen

Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) festgestellt, dass B____ ein interessierter,

reflektierter Jugendlicher mit einem guten kognitiven Potential und

Schwierigkeiten in den Bereichen der Aufmerksamkeit und der Emotionsregulation

sei. Seine Frustrationstoleranz sei noch deutlich eingeschränkt, was zu Wutausbrüchen

und Konflikten mit Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen führen könne.

Er blicke auf eine von vielen Wechseln und Konflikten gezeichnete Schullaufbahn

zurück. Das Arbeiten in Gruppen und das Bearbeiten von Aufgaben, die ihn

weniger interessierten, sei für B____ noch eine grosse Herausforderung. Um schulische

Inhalte aufnehmen und bearbeiten zu können, sei er auf eine aufmerksame,

liebevolle Begleitung angewiesen. Rückzugsmöglichkeiten sowie klare Regeln und

Strukturen seien für ihn von hoher Wichtigkeit, lange Schultage dagegen eine

Belastung. Er werde daher nach einem individuellen Stundenplan in einem grösstenteils

sehr überschaubaren Setting beschult. In der [...], wo eine überschaubare Klassengrösse,

ein angepasster Stundenplan, Kleingruppen und ein Einzelsetting vorhanden

waren, habe in den vergangenen Jahren eine gute Basis erarbeitet sowie ein

intensiver Vertrauens- und Beziehungsaufbau erfolgen und ein für B____ passendes

Setting geschaffen werden können. Ein erneuter Wechsel des schulischen Rahmens

scheine mit deutlichen Risiken für seine weitere Entwicklung einherzugehen. Aus

diesem Grund wurde vom SPD eine Weiterschulung in der [...] empfohlen.

Gleichzeitig wurde aber festgestellt, «sollte im Rahmen einer Beschulung im SpA

ein ähnliches Setting mit den aktuell vorhandenen Unterstützungsmassnahmen

realisiert werden können, wäre eine solche Beschulungsform prüfbar». Weiter

wurde die Weiterführung der bisherigen Unterstützungsmassnahmen, der guten

Zusammenarbeit mit der Familie, der hohen Strukturierung sowie das Aufarbeiten

der Lücken in den Basisfertigkeiten, eine intensive Begleitung und Förderung

sowie die Weiterführung der Multisystemischen Therapie (MST) sowie der

psychotherapeutischen Begleitung von B____ empfohlen. Die [...] nahm mit

Schreiben vom 1. Dezember 2022 in dieser Abklärung in dem Sinne Stellung, dass

sie sich mit zusätzlichen Ressourcen gut vorstellen könne, B____ weiterhin an

der [...] zu beschulen. Wenn nicht, dann sehe sie B____ in einem SpA, nicht

aber in einer integrativen Beschulung in einer Regelklasse. Auch die

Therapeutin von B____ schloss sich dieser Beurteilung mit Schreiben vom

23. Oktober 2023 (act. 5, 1) an.

4.2 Daraus folgt, dass eine weitere Beschulung

von B____ in der [...] im Rahmen der Abklärung des SPD wie auch von seiner

Therapeutin zwar priorisiert worden ist. Aus dem Bericht kann aber nicht entnommen

werden, dass in den SpA nicht auch ein den Bedürfnissen von B____ und seinem

Kindeswohl entsprechendes Setting etabliert werden kann. Vielmehr wird im

SPD-Bericht explizit ausgeführt, dass auch eine Beschulung in einem SpA möglich

wäre, wenn damit ein ähnliches Setting mit den aktuell vorhandenen

Unterstützungsmassnahmen prüfbar wäre. Wie das Erziehungsdepartement in seiner

Vernehmlassung und auch schon die Leitung der Fachstelle Zusätzliche

Unterstützung mit ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 (act. 8, 3) sowie in

der ergänzenden fachlichen Einschätzung vom 5. Dezember 2023 (act. 8, 1) festgestellt

hat, kann B____ im verfügten SpA in einer überschaubaren Lerngruppe von maximal

acht Schülerinnen und Schülern individuell nach seinen Stärken im eigenen

Klassenzimmer respektive in den entsprechenden Fachräumen beschult werden. In

dem für ihn vorgesehenen schulischen Setting würden zwei schulische Heilpädagoginnen

oder Heilpädagogen resp. Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen im

multiprofessionellen Team arbeiten. Die kleine Lerngruppe werde zu jeder Zeit

von mindestens zwei Personen unterrichtet und gefördert, wobei zusätzlich noch

punktuell eine Schulassistenz hinzukomme. Das Erziehungsdepartement stellt sich

daher auf den Standpunkt, dass im Modul Arbeitspraxis des SpAs der

Sekundarschule [...] ein ähnliches Setting wie in der [...] bestehe. Aufgrund

der kleineren Klassengrösse und des Unterrichts durch mindestens zwei Personen

sei im SpA sogar noch eine engere Förderung und Begleitung möglich, während in

der [...] gemäss der von der Rekurrentin eingereichten «Wochenübersicht» (act.

5, 1) teilweise Unterricht in einer 10er oder 12er-Gruppe erfolge und zum Teil

nur von einer Person unterrichtet werde. Diese Ausführungen werden replicando

von der Rekurrentin nicht bestritten und sind auch schon mit Eingabe der Eltern

vom 4. Mai 2023 so stehen gelassen worden (act. 8, 4). Es ist auch nicht ersichtlich,

weshalb dieses Angebot grundsätzlich den Bedürfnissen von B____ nicht

entspricht, auch wenn es im Unterschied zur [...] im Schulstandort [...] in

einem grösseren Schulhaussetting eingegliedert ist. Daraus folgt, dass in den SpA

ein dem individuellen Bildungs- und Betreuungsbedarf von B____ grundsätzlich

entsprechendes Schulangebot zur Verfügung steht.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob B____ ein Schulwechsel

nach Ablauf der Primarschulstufe zugemutet werden kann.

Zutreffend ist, dass ein Wechsel von der [...] in ein SpA

gemäss dem SPD-Bericht wohl eine Belastung für B____ darstellt. Dies wird auch

von seiner Therapeutin mit ihrem Bericht vom 23. Oktober 2023 bestätigt. Zu

beachten ist aber, dass die Eltern, wie ihrer Stellungnahme vom 13. März 2023

(act. 8, 2a) entnommen werden kann, aufgrund der bei ihrem Sohn im Kindergarten

[...] aufgetretenen Probleme sich für dessen Beschulung in Privatschulen ab der

zweiten Kindergartenklasse entschieden haben. Nach seiner Beschulung in

verschiedenen Settings der [...] sowie in einer Kleinklasse der staatlichen

Schule in [...] und dem Wechsel seiner dortigen Klassenlehrerinnen in die von

ihnen gegründete [...] ging B____ ab dem 4. Schuljahr dort zu Schule.

Replicando macht die Rekurrentin geltend, dass die Eltern einem erneuten

Versuch in der dritten Klasse der Staatsschule in [...], dem damaligen Wohnsitz

von B____, offen gegenübergestanden seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht

verständlich, welche mit der Rekursbegründung geltend gemachten Versäumnisse in

der Beratung und Begleitung den baselstädtischen Schulbehörden beim Entscheid

der Eltern, B____ in einem Privatschulsetting zu beschulen, vorgeworfen werden

können. Auch wenn sie nachvollziehbar schildern, mit dem von ihnen

beschrittenen Weg das Wohl von B____ optimal zu wahren gesucht zu haben, so bleibt

die entsprechende Weichenstellung dennoch ihr Entscheid. Zutreffend ist auch die

replicando erfolgte Feststellung, dass sie damit in der Vergangenheit die

Staatskasse entlastet haben, indem sie bisher kein SpA der staatlichen Schulen

in Anspruch genommen haben. Dies vermag aber keinen Anspruch auf zukünftige

Leistungen zu begründen. Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden,

dass mit dem Wechsel in das SpA ein Schulwechsel eintritt, der auch bei einer

bisherigen Beschulung im Rahmen der staatlichen Schulangebote als Teil der

Schullaufbahn erfolgt wäre. Schliesslich kann auch der Abklärung des SPD nicht

entnommen werden, dass ein solcher Wechsel aus Gründen des Kindeswohls für B____

grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Gemäss dem Bericht «Testpsychologische

Befunde MST» der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK vom 5. Mai 2023

(act. 8, 4a) erlebte B____ die Zeit in der 3. Primarklasse und mithin in einem

Kleinklassensetting insbesondere als sehr belastend mit traumatischem

Charakter, da er von fast der gesamten Klasse ausgeschlossen und gemobbt worden

sei. Ein solches Setting steht heute nicht zur Diskussion. Vor diesem

Hintergrund steht denn auch die Feststellung im UPK-Bericht, dass häufige

Schulwechsel und sehr ausgeprägte Mobbingerlebnisse ein zentraler Faktor für das

aggressive Verhalten von B____ gewesen seien. Dies gilt auch für die

entsprechenden Feststellungen im Schreiben der Therapeutin von B____ vom 23. Oktober

2023. Im UPK-Bericht wird darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen

positiv gewertet, dass B____ im schulischen Umfeld der [...] Freunde gefunden

habe und weniger isoliert sei. Die Therapeutin weist in gleichem Sinn darauf

hin, dass es ihm in der [...] erstmals gelungen sei, positive Beziehungen

sowohl zu Mitschülerinnen und -schülern als auch Lehrpersonen aufzubauen. Er

habe begonnen, Vertrauen, Freundschaften und Sicherheit zu entwickeln, weshalb

sie einen erneuten Schulwechsel als höchst ungünstig und gefährdend für die

aktuell positiv verlaufende psychische Entwicklung von B____ einschätze. Ein

Schulwechsel würde ihn überfordern und es sei zu erwarten, dass er auf einen

Schulwechsel und eine zu erwartende Überforderung mit seinen alten

Verhaltensmustern reagiere und vermehrt aggressiv-impulsives Verhalten zeigen

werde. Nachvollziehbar erscheint dabei, dass ein Verbleib im bisherigen und

gewohnten Schulsetting für B____ gerade auch aufgrund seiner gesundheitlichen

Beeinträchtigung mit weniger Belastung verbunden ist. Demgegenüber ist ein

Schulwechsel mit Unsicherheit und einer notwendigen Anpassungsleistung

verbunden. Aus den verschiedenen Berichten kann aber nicht entnommen werden,

dass es ihm nicht möglich sein kann, in dem auf drei Jahre ausgelegten

Schulsetting im SpA der Sekundarstufe mit der dort vorhandenen Unterstützung,

Förderung und Betreuung durch die Heilpädagogischen Lehrpersonen neue Kontakte

ohne erneute Mobbingerfahrungen zu machen und neues Vertrauen aufzubauen. Trotz

der damit verbundenen Belastungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein

Schulwechsel in ein SpA unmöglich oder unzumutbar ist. Daher erscheint eine weitere

Beschulung in der [...] aufgrund der Vermeidung eines weiteren Schulwechsels

zwar als möglicherweise besserer Schulweg für B____. Wie ausgeführt, besteht

aber kein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes, soweit

ein ausreichendes, dessen individuelle Bedürfnisse berücksichtigendes Angebot

zur Verfügung steht.

4.4 Nichts anderes folgt aus den von der

Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei

insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder

und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden

können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine

Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren

verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St.

Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den

verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht

gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.