VD.2023.142
zusätzliche Unterstützung für die Schulung von B____ in einem Spezialangebot der Sekundarschule
19. März 2024Deutsch26 min
2023 bis 27. Juni 2026 zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.142
URTEIL
vom 19. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Leiter Volksschulen
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 7. August 2023
betreffend zusätzliche
Unterstützung für die Schulung von B____ in
einem Spezialangebot der
Sekundarschule
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und [...] sind die Eltern von B____, geboren am [...]
2010. B____ besuchte in den Schuljahren 2020/2021 bis 2022/2023 auf Anmeldung
der Eltern die 4. bis 6. Primarschulklasse in der Privatschule [...]. Deren
Schulleitung stellte bei der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung der
Schulleitung des Erziehungsdepartements für die Weiterschulung von B____ in der
Sekundarstufe Antrag auf zusätzliche Unterstützung (verstärkte Massnahmen).
Nach entsprechenden Abklärungen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) und
Einholung einer Stellungnahme der Eltern zum Abklärungsbericht SPD vom 9. März
2023 verfügte der Leiter Volksschulen, dass B____ für die Dauer vom 14. August
2023 bis 27. Juni 2026 zusätzliche Unterstützung für die Schulung in einem Spezialangebot
(SpA) der Sekundarstufe Basel-Stadt erhalten wird. Den von den Eltern dagegen
erhobenen Rekurs wies das Erziehungsdepartement mit Entscheid vom 7. August
2023 kostenfällig ab.
Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom 16. August und 6. September
2023 von A____ (Rekurrentin) angemeldete und begründete Rekurs an den
Regierungsrat, mit welchem sie an ihrem Antrag auf Finanzierung der bedarfsgerechten
Beschulung ihres Sohnes in der Privatschule [...] in Basel festhielt. Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 29. September 2023
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 reichte
die Rekurrentin darauf dem Gericht eine ergänzende Rekursbegründung ein. Das
Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2023 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom
20. Januar 2024 repliziert.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 29. September 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Soweit sich die Rekurrentin
mit ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2023 über die entsprechende Überweisung irritiert
zeigt, da sie keinen Entscheid des Gesamtregierungsrats erhalten habe, ist sie
auf die genannte gesetzliche Grundlage zu verweisen. Danach können der
Regierungsrat oder das den Rekurs instruierende Departement diesen dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überweisen, ohne dass der Regierungsrat selber
in der Sache entscheiden würde. Gestützt auf § 13 Abs. 1 lit. b OG kann dieser
Entscheid dabei auch vom Regierungspräsidenten getroffen werden. Tatsächlich
lässt der Regierungsrat in der Praxis die bei ihm erhobenen Rekurse praktisch
durchgängig an das Verwaltungsgericht überweisen. Zum Entscheid ist das
Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin schreibt in ihrem Rekurs
jeweils im Plural, ohne diesen aber ausdrücklich auch im Namen ihres am
vorinstanzlichen Verfahren förmlich beteiligten Ehemanns zu erheben und sich
auf eine entsprechende Vollmacht zu stützen. Es erscheint daher fraglich, ob er
im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Rekurrent förmlich teilnimmt. Wie es
sich damit verhält, kann vorliegend aber offenbleiben. Ist mindestens eine
rekurrierende Person zum Rekurs legitimiert, kann die Verfahrensbeteiligung
weiterer Personen grundsätzlich offenbleiben (vgl. VGE VD.2023.112 vom
23.
Dezember 2023 E. 2.3, VD.2022.66 vom 12. Dezember 2022 E. 1.1). Die
Rekurrentin ist als Mutter von B____ und als Adressatin des angefochtenen Entscheides
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht,
ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen in einer
unzulässigen Weise ausgeübt hat.
2.
Unbestritten ist, dass bei B____ ein besonderer Bildungsbedarf
ausgewiesen ist und daher ein Anspruch auf zusätzliche Unterstützung besteht. Strittig
ist vorliegend, ob diesem Bedarf im SpA der Sekundarstufe Basel-Stadt
entsprochen werden kann oder zusätzliche Unterstützung im Rahmen seiner
Beschulung in der Privatschule [...] erforderlich ist.
2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig
(Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen
unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV). Wie das Erziehungsdepartement erwogen hat,
haben Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf in der Volksschule
Anspruch auf verstärkte Massnahmen, wenn sich die Förderangebote gemäss § 63b Schulgesetzes
(SchulG, SG 410.100) als ungenügend erweisen (§ 64 Abs. 1 SchulG). Diese
besondere Förderung erfolgt grundsätzlich integrativ im Rahmen der Regelschule.
In begründeten Fällen kann sie auch in sonderschulischen Spezialangeboten der
Volksschule, in Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, in Privatschulen oder in
anderer Weise erfolgen. Eine separative Schulung ist zulässig, wenn es für das
Kindeswohl nötig ist oder wenn die Regelschule den Schüler oder die Schülerin –
insbesondere wegen Lern- und Verhaltensstörungen der Schülerin oder des
Schülers – nicht tragen kann (§ 11 Abs. 2 der Sonderpädagogik- und Spitalschulverordnung
[SPSSV, SG 412.750]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1).
Im Einzelfall geht es darum, das Wohl des Kindes vorrangig zu
berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]; VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.1). Das Schulkind
hat dabei gestützt auf Art. 19 BV einen Anspruch auf einen ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Bei der Regelung der entsprechenden
Anforderungen an einen «ausreichenden» obligatorischen Grundschulunterricht kommt
dem Kanton aber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (BGE 141 I 9 E. 3.3 S.
13, 138 I 162 E. 3.2 S. 165, 133 I 56 E. 3.1 S. 158 f., 130 I 352 E.
3.2 S. 354, BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1, 2P.216/2002 vom 5.
Februar 2003 E. 4.2, je mit Hinweisen; VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E.
3.1, VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2). Die auf Grund von Art. 19 BV
garantierte Grundschulung muss aber auf jeden Fall für «den Einzelnen
angemessen und geeignet sein bzw. genügen, um ihn angemessen auf ein
selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten» (BGE 144 I 1 E.
2.2, 141 I 9 E. 3.2 S. 12, 133 I 156 E. 3.1 S. 158 f., 129 I 35 E. 7.3 S. 38
f., BGer 2C_402/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.2.2). Damit ergibt sich aus
Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und
seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche
Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt,
wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit
nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in
der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. Wie andere soziale
Grundrechte gewährleistet auch der Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht nur einen Mindeststandard. Der sich aus
Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst daher nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein
Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit
Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht
gefordert werden. Ein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines
Kindes ergibt sich aus Art. 19 BV nicht (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13, 138 I 162 E.
3.2 S. 165, 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f., 129 I 12 E. 6.4 S.20, BGer 2C_713/2018
vom 27. Mai 2019 E. 3.1.1). Darüber hinaus haben die Gerichte bei der Beurteilung
von Leistungsansprüchen die funktionellen Grenzen ihrer Zuständigkeit zu
beachten. Sie haben nicht die Kompetenz, die Prioritäten bei der
Mittelaufteilung zu setzen. Zu beachten ist dabei – wie in allen Bereichen
staatlicher Leistungen – auch das begrenzte staatliche Leistungsvermögen (BGE 144 I 1 E. 2.2 S. 4, 138 I 162 E. 4.6.2 S. 169, 129 I 12 E. 6.4 S. 20,
BGer 2C_971/2011 vom 13. April 2012 E. 4.6.2). Daraus folgt, dass aus Art. 19
und 62 BV weder ein Anspruch auf ein optimales Schulangebot noch ein
allgemeiner Anspruch auf staatliche Finanzierung des Besuchs einer Privatschule
abgeleitet werden kann (vgl. auch VGE VD.2014.99 vom 21. Mai 2025 E. 3.1,
VD.2013.112 vom 25. Mai 2014 E. 3.1.2; VD.2009.721 vom 14. April 2010 E. 2.1,
762/2006 vom 5. April 2007 E. 2.1, 645/2002 vom 26. Februar 2003 E. 3).
2.2 Die vorliegend angeordnete zusätzliche
Unterstützung für die separative Schulung in einem SpA der Sekundarschule
Basel-Stadt stellt eine verstärkte Massnahme im Sinne von § 9 SPSSV dar.
Verstärkte Massnahmen während der obligatorischen Schulzeit sind
Unterstützungsangebote, die sich durch eine lange Dauer, eine hohe Intensität,
einen hohen Spezialisierungsgrad der Fach- und Lehrpersonen sowie durch
einschneidende Eingriffe in den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf
der Schülerin oder des Schülers auszeichnen (§ 9 Abs. 1 SPSSV). Über die
Zuteilung von verstärkten Massnahmen entscheidet der Leiter Volksschulen. Im
Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt er dabei das Kindeswohl, den Abklärungsbericht
des SPD, die Stellungnahme der Erziehungsberechtigten, die Positionen der
betroffenen Schulleitungen, das zur Verfügung stehende Angebot und die zur
Verfügung stehenden Ressourcen (§ 64 Abs. 2 SchuIG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SPSSV). Der Leiter Volksschulen legt insbesondere die Schulungsform, den
Beginn und die Dauer der Massnahme sowie den Leistungsanbieter fest (§ 10 Abs. 6 SPSSV). Die Erziehungsberechtigten werden in das Verfahren über die Anordnung
verstärkter Massnahmen einbezogen, indem sie am sogenannten Standardisierten
Abklärungsverfahren (SAV) des SPD teilnehmen können und in dessen Rahmen zum
Bildungsbedarf, zu möglichen Schulungsformen und zu möglichen Schulungsorten
Stellung nehmen können. Der SPD nimmt die Stellungnahme praxisgemäss in seinen
Abklärungsbericht auf bzw. fügt sie diesem an. Ein Wahlrecht bezüglich der
Schulungsform oder des Schulungsorts haben die Erziehungsberechtigten dagegen
nicht (VGE VD.2019.232 vom 19. Mai 2020 E. 2.2).
2.3 Unter Hinweis auf diese rechtliche
Ausgangslage sowie die gebotene Zurückhaltung bei der Überprüfung von unter
Berücksichtigung von Fachgutachten und aufgrund komplexer Interessenabwägungen
getroffenen Entscheide des über besonderes Fachwissen verfügenden Leiters
Volksschulen verwies die Vorinstanz zunächst auf die vorliegenden Berichte. Sie
erwog, dass es sich gemäss Abklärungsbericht des SPD vom 15. März 2023 bei B____
um einen interessierten, reflektierten Jugendlichen mit einem guten kognitiven
Potenzial handle. Er habe Schwierigkeiten in den Bereichen der Aufmerksamkeit
sowie der Emotionsregulation und habe eine noch deutlich eingeschränkte
Frustrationstoleranz, was zu Wutausbrüchen und Konflikten mit den anderen Schülerinnen
und Schülern sowie den Lehrpersonen führen könne. Weiter werde auf die
Stellungnahme der Schulleitung der [...] vom 1. Dezember 2022 verwiesen, wonach
eine Weiterschulung von B____ auf der Sekundarstufe in der [...] nur mit zusätzlichen
Ressourcen möglich wäre. Soweit dies nicht möglich sein sollte, werde ein SpA
für B____ als geeignet erachtet.
Aus dem von der Rekurrentin eingereichten Bericht der Klinik
für Kinder und Jugendliche, Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel, vom 5.
Mai 2023 über im Rahmen der Multisystemischen Therapie (MST) von B____ im
Zeitraum vom 11. August 2022 bis 10. Mai 2023 erhobenen testpsychologischen
Befunde werde hervorgehoben, dass häufige Schulwechsel und sehr ausgeprägte
Mobbingerlebnisse ein zentraler Faktor für die Entwicklung und Aufrechterhaltung
von B____ aggressivem Verhalten gewesen seien. Damit zusammenhängend hätten
wohl Defizite in der Anwendung von adaptiven Emotionsregulationsstrategien, die
vor allem in Kombination mit sozialer Zurückweisungsempfindlichkeit und hoher
Impulsivität auftreten, das aggressive Verhalten begünstigt. In diesem
Zusammenhang sei es als positiv zu bewerten, dass B____ in seinem aktuellen
schulischen Umfeld in der [...] Freunde gefunden habe und weniger isoliert sei.
Dadurch habe er korrektive Erfahrungen im Kontakt mit Gleichaltrigen machen und
ein Zugehörigkeitsgefühl erleben können, was zu einer Reduktion des aggressiven
Verhaltens seit dem Schulwechsel geführt habe. In den letzten Jahren habe B____
externalisierende Symptomatik zwar abgenommen, sie bleibe jedoch Hauptbelastungsfaktor
und zentraler Risikofaktor für eine gesunde sozio-emotionale Entwicklung und
gesunde soziale Beziehungen zu Gleichaltrigen. Aktuell seien keine Hinweise auf
eine akute Suizidalität oder selbstverletzendes Verhalten erkennbar. Ebenso
wenig gäbe es bei B____ umfassende Hinweise auf Angststörungen,
Zwangsstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen, depressive oder
somatoforme Störungen, Autismusspektrumstörungen oder Störungen aus dem
Abhängigkeitsspektrum. Für den sich daraus ergebenden besonderen Bildungsbedarf
biete das SpA das richtige Setting für B____. In dem von Heilpädagoginnen und
Heilpädagogen geführten kleinen Gruppen von maximal acht Schülerinnen und
Schülern erteilten Unterricht erhalte er die benötigte Lernumgebung. Es
bestünden dort langjährige Erfahrungen in der bedarfsgerechten Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit einem Bildungsbedarf, wie er auch bei B____
vorliege. Das schulische Umfeld biete ihm Rückzugsmöglichkeiten, klare Regeln
und Strukturen sowie eine überschaubare Klassengrösse. Auch wenn sich B____
erst in der [...] wohl gefühlt und eine bedarfsgerechte Förderung und Schulung
erhalten haben sollte, sei auch im kantonalen SpA durch die besondere Lern- und
Schulumgebung eine angemessene Förderung möglich. Dies entspreche auch den
Empfehlungen des SPD, der die Beschulung in einem SpA als geeignet erachte.
Zudem habe [...] für die Sekundarstufe kein angemessenes Angebot, könne ein
solches gemäss der Aussage der Schulleitung doch nur mit zusätzlichen
Ressourcen eingerichtet werden. Die Privatschulung in der [...] sei daher nicht
bedarfsgerecht. Eine Privatschulung könne auch nur dann vom Kanton finanziert
werden, wenn kein Angebot der Volksschule eine angemessene Förderung und
Schulung sicherstellen könne. Selbst wenn die von der Rekurrentin priorisierte
Beschulung in der Privatschule [...] den Bedürfnissen von B____ besser Rechnung
tragen würde als die Beschulung in einem SpA der Sekundarschule Basel-Stadt,
habe sich der Leiter Volksschulen ohne Überschreitung des ihm zustehenden
Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums für diese Lösung entscheiden dürfen. Schliesslich
macht die Vorinstanz geltend, dass es im SpA gemäss den plausiblen Ausführungen
des Leiters Zusätzliche Unterstützung durch die Beschulung im kleinen
Klassenverband möglich sei, den Herausforderungen für B____ beim Übertritt
individuell zu begegnen und seine soziale Integration zu fördern. Der Übertritt
von der Primarstufe in die Sekundarstufe stelle B____ nicht nur vor
Herausforderungen, sondern könne ihm auch Möglichkeiten zur konstruktiven
Weiterentwicklung eröffnen. Auch aus dem eingereichten Bericht der UPK ergäben
sich keine Hinweise auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch einen
Schulwechsel. Darin werde zwar ausgeführt, dass sich das Schulsetting in der [...]
positiv ausgewirkt habe und dass die bisherigen Schulwechsel und
Mobbingerfahrungen teilweise als begünstigende oder auslösende Faktoren für die
bestehenden Probleme und Verhaltensweisen zu bezeichnen seien. Daraus ergibt
sich indes nicht, dass B____ ein neuer Schulwechsel, wie es beim Wechsel von
der Primar- in die Sekundarstufe zum Bestandteil der Schullaufbahn gehört,
nicht zugemutet werden könne. Daraus schloss die Vorinstanz auf die Bestätigung
der vom Leiter Volksschulen verfügten zusätzlichen Unterstützung für die
separative Schulung in einem SpA der Sekundarschule Basel für die Dauer der
Sekundarstufe.
3.
3.1 Soweit die Rekurrentin mit ihrem Rekurs
darauf hinweist, dass die Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
beim Erlass der angefochtenen Verfügung des Leiters Volksschule festgestellt
hatte, braucht darauf nicht mehr eingetreten zu werden. Wie die Vorinstanz
weiter zutreffend erwogen hat wurde die damit festgestellte Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs im
vorinstanzlichen Verfahren mit der Stellungnahme der verfügenden Behörde, zu
der sich die Rekurrierenden haben äussern können, geheilt.
3.2 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst,
dass sich der Departementsvorsteher beim angefochtenen Entscheid eine
eingeschränkte Kognition auferlegt habe. Tatsächlich kommt ihm zwar als
verwaltungsinterne Rekursinstanz gemäss § 45 OG grundsätzlich die gleiche
Kognition wie der verfügenden Behörde zu (VGE VD.2013.15 vom 14. August 2013 E.
2.4 und VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 3.3). Gleichwohl können auch
verwaltungsinterne Rekursinstanzen sich trotz umfassender Kognition bei
Entscheiden eine Zurückhaltung in der Überprüfung auferlegen, wenn diese
Entscheide auf besonderem Fachwissen der vorbereitenden oder verfügenden
Behörden, auf von Gesetzes wegen einzuholende Fachgutachten oder auf einer
komplexen Interessenabwägung beruhen (VGE VD.2022.13 vom 22. März 2023 E. 2.3.1
und VD.2015.94 vom 11. Mai 2016 E. 4.6). Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung geübt hat. Aufgrund der Vielzahl
von Fachpersonen und -stellen, welche vorliegend in die Entscheidung über die
Zuteilung von verstärkten Massnahmen involviert waren (§ 10 SPSSV), aber auch
aus der Auslegung und Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie jenem des
besonderen Bildungsbedarfs (§ 2 SPV), eröffnet sich dem Leiter Volksschulen von
Gesetzes wegen ein Beurteilungsspielraum, in welchen von der Rekursinstanz
trotz umfassender Kognition nicht ohne Not eingegriffen werden soll (VGE VD.2015.94
vom 20. April 2016 E. 4.6; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 1600 ff.). Zu prüfen ist
daher allein die von der Rekurrentin erhobene Rüge, diese Ermessensausübung
stehe in Widerspruch zu dem im Verfahren eingeholten Fachwissen.
3.3 In der Sache anerkennt die Rekurrentin mit
ihrer Rekursbegründung und deren Ergänzung den vom Erziehungsdepartement festgestellten
Sachverhalt. Die Eltern hätten ihren Sohn B____ im Jahr 2020 zwar aus eigener
Initiative, aber nach langen und schwierigen Schulerfahrungen bei der [...]
angemeldet, wo er nach zahlreichen Misserfolgen und Mobbingerfahrungen eine
Stabilität gefunden habe, die die Konzentration auf den Schulstoff und das Erleben
positiver Erfahrungen erlaubt habe. Dabei seien sie vom Erziehungsdepartement
trotz Anfrage bei der Abklärung des konkreten Förderbedarfs nicht unterstützt
worden. Sie hätten wohl schon früher zusätzliche Unterstützung beim Erziehungsdepartement
beantragen sollen, da ihr Kind in der Regelschule offensichtlich nicht tragbar
gewesen sei. An der [...] gebe es andere Kinder mit weniger deutlich ausgeprägtem
besonderen Bildungsbedarf, die vom Staat finanziert würden. Ein Gesuch der [...]
vom 21. März 2021 sei allerdings abgelehnt worden. Die Voraussetzungen in § 64 Abs. 2 SchuIG i.V. mit § 10 Abs. 6 SPSSV seien sehr einseitig gewürdigt, indem
allein die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen und nicht das Kindeswohl
berücksichtigt worden seien. Der Abklärungsbericht des SPD, die Stellungnahme
der Eltern, die Position der Schulleitung und letztlich auch das zur Verfügung
stehende Angebot an der [...], wo auch andere Kinder mit besonderem
Bildungsbedarf beschult würden, seien unberücksichtigt geblieben. Alle
Fachstellen würden einen Verbleib ihres Sohns in der [...] befürworten. Im
SPD-Bericht werde eindrücklich beschrieben, dass B____ nicht einfach in das SpA
versetzt werden könne. Nach seiner von vielen Wechseln und Konflikten geprägten
Schullaufbahn habe B____ in der [...] endlich eine gute Basis mit einer soliden
Vertrauens- und Beziehungsgrundlage aufgebaut und so ein passendes Setting
gefunden. Vor diesem Hintergrund mute der Einwand, der Wechsel von der
Primarstufe in die Sekundarstufe 1 ginge immer mit einem Schulhauswechsel
einher, geradezu zynisch an. Gemäss der fachlichen Beurteilung des
Schulpsychologen berge ein erneuter Wechsel des schulischen Rahmens für B____
vielmehr erhebliche Risiken für seine weitere Entwicklung. Im SPD-Bericht werde
auch nicht davon gesprochen, dass eine Beschulung in einem SpA geeignet wäre.
Vielmehr werde ausgeführt, dass eine Beschulung im SpA prüfbar sei, wenn «ein
ähnliches Setting mit den aktuell vorhandenen Unterstützungsmassnahmen realisiert
werden» könne. Der Leiter Volksschulen hätte daher die konkrete Situation von B____
in Bezug auf das SpA abklären müssen, wobei sich herausgestellt hätte, dass die
aktuell vorhandenen Unterstützungsmassnahmen der [...] im SpA nicht gewährleistet
seien. An einem Informationsabend im Schulhaus [...] und nach Lektüre des
Konzepts habe sich gezeigt, dass die organisatorischen und konzeptionellen
Strukturen im SpA zwar vielschichtig durchdacht erschienen und Möglichkeiten
zur individuellen Förderung eingeplant seien, der Rahmen aber gleichzeitig
komplex, unüberschaubar und anspruchsvoll in der Umsetzung sei, was der
Betonung des SPD der Wichtigkeit eines überschaubaren Settings für B____
widerspreche. Der Klassenraum sei riesengross und biete Platz für fast 30 Kinder,
weshalb akustisch und visuell Unruhe vorprogrammiert sei. Auch der individuelle
Stundenplan sei kompliziert und zeitlich anspruchsvoll, wohingegen B____ eine
begrenzte Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit besitze. Weiter
fehle eine männliche Lehrperson. Zudem sei die Pausensituation im Schulhaus mit
600 Kindern für B____ belastend und herausfordernd. Mit einem Wechsel wäre
B____ auf allen Ebenen wieder extrem überfordert und ein neues Scheitern sei
vorprogrammiert. Es hätte daher der Meinung des SPD und der behandelnden
MST-Therapeuten mehr Gewicht eingeräumt werden müssen. Auch aus dem UPK-Bericht
gehe hervor, dass der häufige Schulwechsel und die sehr ausgeprägten
Mobbingerlebnisse von B____ ein zentraler Faktor für seine Entwicklung und sein
aggressives Verhalten gewesen seien. Ein nochmaliger Schulwechsel stelle daher
ein grosses Risiko dar, dass B____ die neu gewonnene und mühsam erarbeitete
Stabilität wieder verliere. Nach Ansicht der Rekurrentin seien das sehr wohl
konkrete Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung. Es gehe daher nicht um die «bestmögliche,
optimale individuelle Förderung und Schulung» von B____, sondern um seine
konkreten Bedürfnisse in der Gesamtschau seiner bisherigen Schulkarriere.
Diesbezüglich habe der SPD in seinem Bericht ausdrücklich die Weiterbeschulung
von B____ in der [...] empfohlen und die Schulleitung habe diese Empfehlung
unterstützt. Schliesslich treffe es nicht zu, dass [...] kein angemessenes
Angebot in der Sekundarstufe besitze. Sie habe die zusätzlichen Massnahmen für B____
bereits definiert, was zu höheren Schulkosten geführt habe. Mit diesen
speziellen Massnahmen sei seine Weiterbeschulung entsprechend seinem
individuellen Bildungsbedarf sichergestellt. Es handle sich dabei um eine
staatliche anerkannte Privatschule, die im Auftrag des Staates Kinder mit einem
besonderen Bildungsbedarf aufnehme. Abschliessend verweist die Rekurrentin auf
Art. 41 Abs. 1 BV. Da sie die Beschulung in der [...] nicht freiwillig
gesucht hätten, müsse diese auch in der Sekundarschule weitergeführt werden,
auch wenn sie das Schulgeld in einen grossen finanziellen Engpass treibe. Sie
erwarte daher zumindest eine Kostenbeteiligung des Kantons.
4.
4.1 Im Abklärungsbericht des SPD vom 15. März
2023 (act. 8, 2a) wurde unter Hinweis auf die Diagnose einer Hyperkinetischen
Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) festgestellt, dass B____ ein interessierter,
reflektierter Jugendlicher mit einem guten kognitiven Potential und
Schwierigkeiten in den Bereichen der Aufmerksamkeit und der Emotionsregulation
sei. Seine Frustrationstoleranz sei noch deutlich eingeschränkt, was zu Wutausbrüchen
und Konflikten mit Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen führen könne.
Er blicke auf eine von vielen Wechseln und Konflikten gezeichnete Schullaufbahn
zurück. Das Arbeiten in Gruppen und das Bearbeiten von Aufgaben, die ihn
weniger interessierten, sei für B____ noch eine grosse Herausforderung. Um schulische
Inhalte aufnehmen und bearbeiten zu können, sei er auf eine aufmerksame,
liebevolle Begleitung angewiesen. Rückzugsmöglichkeiten sowie klare Regeln und
Strukturen seien für ihn von hoher Wichtigkeit, lange Schultage dagegen eine
Belastung. Er werde daher nach einem individuellen Stundenplan in einem grösstenteils
sehr überschaubaren Setting beschult. In der [...], wo eine überschaubare Klassengrösse,
ein angepasster Stundenplan, Kleingruppen und ein Einzelsetting vorhanden
waren, habe in den vergangenen Jahren eine gute Basis erarbeitet sowie ein
intensiver Vertrauens- und Beziehungsaufbau erfolgen und ein für B____ passendes
Setting geschaffen werden können. Ein erneuter Wechsel des schulischen Rahmens
scheine mit deutlichen Risiken für seine weitere Entwicklung einherzugehen. Aus
diesem Grund wurde vom SPD eine Weiterschulung in der [...] empfohlen.
Gleichzeitig wurde aber festgestellt, «sollte im Rahmen einer Beschulung im SpA
ein ähnliches Setting mit den aktuell vorhandenen Unterstützungsmassnahmen
realisiert werden können, wäre eine solche Beschulungsform prüfbar». Weiter
wurde die Weiterführung der bisherigen Unterstützungsmassnahmen, der guten
Zusammenarbeit mit der Familie, der hohen Strukturierung sowie das Aufarbeiten
der Lücken in den Basisfertigkeiten, eine intensive Begleitung und Förderung
sowie die Weiterführung der Multisystemischen Therapie (MST) sowie der
psychotherapeutischen Begleitung von B____ empfohlen. Die [...] nahm mit
Schreiben vom 1. Dezember 2022 in dieser Abklärung in dem Sinne Stellung, dass
sie sich mit zusätzlichen Ressourcen gut vorstellen könne, B____ weiterhin an
der [...] zu beschulen. Wenn nicht, dann sehe sie B____ in einem SpA, nicht
aber in einer integrativen Beschulung in einer Regelklasse. Auch die
Therapeutin von B____ schloss sich dieser Beurteilung mit Schreiben vom
23. Oktober 2023 (act. 5, 1) an.
4.2 Daraus folgt, dass eine weitere Beschulung
von B____ in der [...] im Rahmen der Abklärung des SPD wie auch von seiner
Therapeutin zwar priorisiert worden ist. Aus dem Bericht kann aber nicht entnommen
werden, dass in den SpA nicht auch ein den Bedürfnissen von B____ und seinem
Kindeswohl entsprechendes Setting etabliert werden kann. Vielmehr wird im
SPD-Bericht explizit ausgeführt, dass auch eine Beschulung in einem SpA möglich
wäre, wenn damit ein ähnliches Setting mit den aktuell vorhandenen
Unterstützungsmassnahmen prüfbar wäre. Wie das Erziehungsdepartement in seiner
Vernehmlassung und auch schon die Leitung der Fachstelle Zusätzliche
Unterstützung mit ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 (act. 8, 3) sowie in
der ergänzenden fachlichen Einschätzung vom 5. Dezember 2023 (act. 8, 1) festgestellt
hat, kann B____ im verfügten SpA in einer überschaubaren Lerngruppe von maximal
acht Schülerinnen und Schülern individuell nach seinen Stärken im eigenen
Klassenzimmer respektive in den entsprechenden Fachräumen beschult werden. In
dem für ihn vorgesehenen schulischen Setting würden zwei schulische Heilpädagoginnen
oder Heilpädagogen resp. Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen im
multiprofessionellen Team arbeiten. Die kleine Lerngruppe werde zu jeder Zeit
von mindestens zwei Personen unterrichtet und gefördert, wobei zusätzlich noch
punktuell eine Schulassistenz hinzukomme. Das Erziehungsdepartement stellt sich
daher auf den Standpunkt, dass im Modul Arbeitspraxis des SpAs der
Sekundarschule [...] ein ähnliches Setting wie in der [...] bestehe. Aufgrund
der kleineren Klassengrösse und des Unterrichts durch mindestens zwei Personen
sei im SpA sogar noch eine engere Förderung und Begleitung möglich, während in
der [...] gemäss der von der Rekurrentin eingereichten «Wochenübersicht» (act.
5, 1) teilweise Unterricht in einer 10er oder 12er-Gruppe erfolge und zum Teil
nur von einer Person unterrichtet werde. Diese Ausführungen werden replicando
von der Rekurrentin nicht bestritten und sind auch schon mit Eingabe der Eltern
vom 4. Mai 2023 so stehen gelassen worden (act. 8, 4). Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb dieses Angebot grundsätzlich den Bedürfnissen von B____ nicht
entspricht, auch wenn es im Unterschied zur [...] im Schulstandort [...] in
einem grösseren Schulhaussetting eingegliedert ist. Daraus folgt, dass in den SpA
ein dem individuellen Bildungs- und Betreuungsbedarf von B____ grundsätzlich
entsprechendes Schulangebot zur Verfügung steht.
4.3 Zu prüfen bleibt, ob B____ ein Schulwechsel
nach Ablauf der Primarschulstufe zugemutet werden kann.
Zutreffend ist, dass ein Wechsel von der [...] in ein SpA
gemäss dem SPD-Bericht wohl eine Belastung für B____ darstellt. Dies wird auch
von seiner Therapeutin mit ihrem Bericht vom 23. Oktober 2023 bestätigt. Zu
beachten ist aber, dass die Eltern, wie ihrer Stellungnahme vom 13. März 2023
(act. 8, 2a) entnommen werden kann, aufgrund der bei ihrem Sohn im Kindergarten
[...] aufgetretenen Probleme sich für dessen Beschulung in Privatschulen ab der
zweiten Kindergartenklasse entschieden haben. Nach seiner Beschulung in
verschiedenen Settings der [...] sowie in einer Kleinklasse der staatlichen
Schule in [...] und dem Wechsel seiner dortigen Klassenlehrerinnen in die von
ihnen gegründete [...] ging B____ ab dem 4. Schuljahr dort zu Schule.
Replicando macht die Rekurrentin geltend, dass die Eltern einem erneuten
Versuch in der dritten Klasse der Staatsschule in [...], dem damaligen Wohnsitz
von B____, offen gegenübergestanden seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht
verständlich, welche mit der Rekursbegründung geltend gemachten Versäumnisse in
der Beratung und Begleitung den baselstädtischen Schulbehörden beim Entscheid
der Eltern, B____ in einem Privatschulsetting zu beschulen, vorgeworfen werden
können. Auch wenn sie nachvollziehbar schildern, mit dem von ihnen
beschrittenen Weg das Wohl von B____ optimal zu wahren gesucht zu haben, so bleibt
die entsprechende Weichenstellung dennoch ihr Entscheid. Zutreffend ist auch die
replicando erfolgte Feststellung, dass sie damit in der Vergangenheit die
Staatskasse entlastet haben, indem sie bisher kein SpA der staatlichen Schulen
in Anspruch genommen haben. Dies vermag aber keinen Anspruch auf zukünftige
Leistungen zu begründen. Es darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden,
dass mit dem Wechsel in das SpA ein Schulwechsel eintritt, der auch bei einer
bisherigen Beschulung im Rahmen der staatlichen Schulangebote als Teil der
Schullaufbahn erfolgt wäre. Schliesslich kann auch der Abklärung des SPD nicht
entnommen werden, dass ein solcher Wechsel aus Gründen des Kindeswohls für B____
grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Gemäss dem Bericht «Testpsychologische
Befunde MST» der Klinik für Kinder und Jugendliche der UPK vom 5. Mai 2023
(act. 8, 4a) erlebte B____ die Zeit in der 3. Primarklasse und mithin in einem
Kleinklassensetting insbesondere als sehr belastend mit traumatischem
Charakter, da er von fast der gesamten Klasse ausgeschlossen und gemobbt worden
sei. Ein solches Setting steht heute nicht zur Diskussion. Vor diesem
Hintergrund steht denn auch die Feststellung im UPK-Bericht, dass häufige
Schulwechsel und sehr ausgeprägte Mobbingerlebnisse ein zentraler Faktor für das
aggressive Verhalten von B____ gewesen seien. Dies gilt auch für die
entsprechenden Feststellungen im Schreiben der Therapeutin von B____ vom 23. Oktober
2023. Im UPK-Bericht wird darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen
positiv gewertet, dass B____ im schulischen Umfeld der [...] Freunde gefunden
habe und weniger isoliert sei. Die Therapeutin weist in gleichem Sinn darauf
hin, dass es ihm in der [...] erstmals gelungen sei, positive Beziehungen
sowohl zu Mitschülerinnen und -schülern als auch Lehrpersonen aufzubauen. Er
habe begonnen, Vertrauen, Freundschaften und Sicherheit zu entwickeln, weshalb
sie einen erneuten Schulwechsel als höchst ungünstig und gefährdend für die
aktuell positiv verlaufende psychische Entwicklung von B____ einschätze. Ein
Schulwechsel würde ihn überfordern und es sei zu erwarten, dass er auf einen
Schulwechsel und eine zu erwartende Überforderung mit seinen alten
Verhaltensmustern reagiere und vermehrt aggressiv-impulsives Verhalten zeigen
werde. Nachvollziehbar erscheint dabei, dass ein Verbleib im bisherigen und
gewohnten Schulsetting für B____ gerade auch aufgrund seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung mit weniger Belastung verbunden ist. Demgegenüber ist ein
Schulwechsel mit Unsicherheit und einer notwendigen Anpassungsleistung
verbunden. Aus den verschiedenen Berichten kann aber nicht entnommen werden,
dass es ihm nicht möglich sein kann, in dem auf drei Jahre ausgelegten
Schulsetting im SpA der Sekundarstufe mit der dort vorhandenen Unterstützung,
Förderung und Betreuung durch die Heilpädagogischen Lehrpersonen neue Kontakte
ohne erneute Mobbingerfahrungen zu machen und neues Vertrauen aufzubauen. Trotz
der damit verbundenen Belastungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein
Schulwechsel in ein SpA unmöglich oder unzumutbar ist. Daher erscheint eine weitere
Beschulung in der [...] aufgrund der Vermeidung eines weiteren Schulwechsels
zwar als möglicherweise besserer Schulweg für B____. Wie ausgeführt, besteht
aber kein Anspruch auf optimale und geeignetste Schulung eines Kindes, soweit
ein ausreichendes, dessen individuelle Bedürfnisse berücksichtigendes Angebot
zur Verfügung steht.
4.4 Nichts anderes folgt aus den von der
Rekurrentin angerufenen Sozialzielen in Art. 41 BV. Relevant erscheint dabei
insbesondere die Verpflichtung des Kantons, sich dafür einzusetzen, dass Kinder
und Jugendliche sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden
können (Art. 41 Abs. 1 lit. f BV). Dabei handelt es sich um eine
Staatszielbestimmung, die gemäss Art. 41 Abs. 4 BV keine einklagbaren
verfassungsrechtlichen Individualansprüche verleiht (Egli/Schweizer, in: St. Galler Kommentar BV, 4. Aufl., St.
Gallen 2023, Art. 41 BV N 9 f.). Die Bestimmung vermag daher keine über den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht
gemäss Art. 19 BV hinausgehenden Schutz zu vermitteln.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.