VD.2023.144
Wehrpflichtersatzabgabe pro 2018 und 2019
15. April 2024Deutsch22 min
die Wehrpflichtersatzverwaltung die Einsprachen ab. Die vom Beschwerdeführer mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.144
URTEIL
vom 15. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung
Wehrpflichtersatzabgabe
Zeughausstrasse 2, Postfach 3976
4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 22. Juni 2023
betreffend Wehrpflichtersatzabgabe
pro 2018 und 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Veranlagungsverfügungen 7/21001083 resp. 8/21001084 vom
19. März 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD), Abteilung
Wehrpflichtersatzabgabe, (nachfolgend: Wehrpflichtersatzverwaltung) mitgeteilt,
er schulde Wehrpflichtersatzabgaben in der Höhe von CHF 2'229.– (für das Jahr
2018) resp. CHF 2'304.– (für das Jahr 2019). Gegen diese
Veranlagungsverfügungen liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April
2021 bei der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsprache erheben und beantragte, es
seien die genannten Verfügungen aufzuheben und es sei festzustellen, dass er
seit 2017 keine Wehrpflichtersatzabgabe schulde. Eventualiter sei für die
Berechnung des Wehrersatzes für die Veranlagungsverfügung 7/21001083 auf das
taxpflichtige Einkommen des Jahres 2005 und für die Veranlagungsverfügung
8/21001084 auf das taxpflichtige Einkommen des Jahres 2006 abzustellen und die
Veranlagungen entsprechend neu zu berechnen. Mit Entscheid vom 4. Mai 2021 wies
die Wehrpflichtersatzverwaltung die Einsprachen ab. Die vom Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 3. Juni 2021 dagegen erhobene Beschwerde hiess die
Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 22. Juni 2023 teilweise gut und hob
den angefochtenen Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung insofern auf,
als dass der Beschwerdeführer für das Ersatzjahr 2018 keine Abgabe schulde. Im
Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zudem auferlegte
sie dem Beschwerdeführer eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 400.– und sprach ihm
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'600.– (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST)
zu.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei
in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das Ersatzjahr 2019
von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien resp. es sei die
Veranlagungsverfügung 8/21001084 vom 19. März 2021 aufzuheben. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e
Kostenfolge zulasten der Wehrpflichtersatzverwaltung. Da die
Rechtsmittelbelehrung der Steuerrekurskommission darauf hinwies, erhob der
Beschwerdeführer gleichzeitig Beschwerde beim Bundesgericht und ersuchte dieses
– neben den materiellen Anträgen – um Verfahrenssistierung, bis das Verwaltungsgericht
über die Zuständigkeitsfrage befunden bzw. einen materiellen Entscheid gefällt
habe. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 setzte das Bundesgericht sein
Verfahren (BGer 9C_618/2023) einstweilen aus und lud das Verwaltungsgericht
ein, ihm bekanntzugeben, ob ein analoges Rechtsmittel ergriffen worden sei und
dem Bundesgericht zu gegebener Zeit das etwaige in dieser Sache ergangene
Urteil mitzuteilen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober
2024 wurde das Bundesgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in
der gleichen Sache auch beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben habe und das
Urteil oder ein anderer verfahrensbeendender Entscheid dem Bundesgericht zu
gegebener Zeit mitgeteilt werde. Die Steuerrekurskommission beantragt mit
Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Mit Vernehmlassung vom 8. November 2023 beantragt auch die Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Tatsachen
und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Zuständig für die Veranlagung und den Bezug
der Wehrpflichtersatzabgabe ist im Kanton Basel-Stadt gemäss § 1 der Verordnung
über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV-BS, SG 575.100) die
Wehrpflichtersatzverwaltung. Diese wird in ihrer Verfügung, im angefochtenen
Entscheid und auf ihrer Website als Wehrpflichtersatzabgabe bezeichnet. Diese
Terminologie widerspricht der einschlägigen Verordnung und gibt Anlass zu einer
Verwechslung der Behörde mit der von ihr veranlagten Abgabe. Daher wird im
vorliegenden Urteil die Bezeichnung Wehrpflichtersatzverwaltung verwendet.
Veranlagungsverfügungen und Verfügungen über die Befreiung von der
Ersatzpflicht können gemäss Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die
Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch
schriftliche Einsprache bei der Veranlagungsbehörde, im Kanton Basel-Stadt also
bei der Wehrpflichtersatzverwaltung, angefochten werden. Gemäss Art. 30 Abs. 3
WPEG hat die Einsprache einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer
Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
1.1.2
Gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG bestellt jeder
Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz, kann er eine zweite
Beschwerdeinstanz vorsehen und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes
Gericht zu bestimmen. Einspracheentscheide können gemäss Art. 31 Abs. 1 WPEG
innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der
kantonalen Rekurskommission angefochten werden. Art. 30 Abs. 3 WPEG gilt sinngemäss.
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann gemäss Art. 31 Abs. 3 WPEG
nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden.
Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 4 WPEV-BS die Steuerrekurskommission
Rekurskommission für die Wehrpflichtersatzabgabe. Die Steuerrekurskommission
schliesst daraus, dass sie die letzte kantonale Instanz für die
Wehrpflichtersatzabgabe sei und gegen ihren Entscheid beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne
(angefochtener Entscheid E. 1 und Rechtsmittelbelehrung). Diese Ansicht wird
vom Beschwerdeführer zu Recht in Frage gestellt (vgl. Rekurs Rz. 3). Gemäss der
bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 4 WPEG
(nachfolgend aWPEG) bestellte jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige
Rekurskommission und gemäss Art. 31 Abs. 3 aWPEG konnte der Entscheid der
kantonalen Rekurskommission durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden. Damit unterlagen Entscheide einer unteren richterlichen Behörde der
Beschwerde an das Bundesgericht, wenn das kantonale Recht eine solche als
Rekurskommission einsetzte (vgl. BGer 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.2
f.). Die genannten Bestimmungen wurden jedoch revidiert. In der seit dem
1.
Januar 2019 geltenden Fassung bestimmt Art. 22 Abs. 3 WPEG
ausdrücklich, dass die Kantone als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht
zu bestimmen haben, und gemäss Art. 31 Abs. 3 WPEG kann nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen nach Massgabe des BGG beim Bundesgericht Beschwerde
geführt werden. Damit besteht keine Ausnahme mehr von der grundsätzlichen
Pflicht der Kantone gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG, als unmittelbare
Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen und ist die
Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide unterer richterlicher Behörden
ausgeschlossen (vgl. BGer 2C_504/2020 vom 17. August 2021 E. 1.1;
Botschaft zur Änderung des WPEG vom 6. September 2017, in: BBl 2017
S. 6191, 6209). Die Qualifizierung einer Justizbehörde als oberes Gericht
setzt voraus, dass sie hierarchisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt
ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn gegen ihre Entscheide weder im
fraglichen Sachbereich noch in anderen Zuständigkeitsbereichen ein ordentliches
Rechtsmittel an eine andere kantonale Instanz offensteht (vgl. BGE 135 II 94 E.
4.1; BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3, 1C_346/2009 vom 6. November
2009.
E. 2.3; Tophinke, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 86 BGG N 14a). Gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission betreffend die kantonalen Steuern kann die betroffene
Person gemäss § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) Rekurs an das
Verwaltungsgericht erheben. Wenn das kantonale Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, muss dasselbe Verfahren auch für die
direkte Bundessteuer gelten. Daher können die betroffenen Personen gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend die direkte Bundessteuer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben (statt vieler VGE VD.2022.49 vom
5.
November 2023 E. 1.1). Somit stehen gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission in ihrem hauptsächlichen Zuständigkeitsbereich
ordentliche Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht offen. Folglich ist die
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt kein oberes kantonales
Gericht (vgl. zum Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3 und zum Steuerrekursgericht des
Kantons Aargau BGer 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.2). Daher können ihre
Entscheide nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht angefochten werden und hat der Kanton Basel-Stadt als
unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts ein oberes Gericht einzusetzen. Ein
solches besteht in der Form des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht.
Gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege kann gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als
vom Regierungsrat gewählte Kommissionen Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden (statt vieler VGE VD.2022.49 vom 5. November 2023 E. 1.1
betreffend direkte Bundessteuer). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
gegen Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe zunächst in Anwendung von § 10 Abs. 1 VRPG Rekurs an
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht zu
ergreifen ist und erst dessen Urteil in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 WPEG nach
Massgabe des BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht angefochten werden kann. Somit hat der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 22. Juni 2023 betreffend
Wehrpflichtersatzabgabe zu Recht Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben.
1.2
Der Beschwerdeführer ist als
Ersatzpflichtiger und Adressat des angefochtenen Entscheids durch diesen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.
Damit ist er in jedem Fall zum Rekurs berechtigt. Die Frage, ob sich die
Legitimation nach § 13 Abs. 1 VRPG oder nach Art. 37 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 34 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe
(WPEV, SR 661.1) bestimmt, kann daher offenbleiben.
1.3
1.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs binnen
zehn Tagen nach der Zustellung des Entscheids schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden und gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ist spätestens
binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 WPEG können
Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche
Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden und gemäss
Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 WPEG hat die Beschwerde
einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden
Tatsachen anzugeben. Es fragt sich, ob der Rekurs gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission betreffend Wehrpflichtersatzabgabe in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG innert zehn Tagen anzumelden und innert 30 Tagen zu begründen
oder in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 WPEG innert 30
Tagen begründet zu erheben ist. Mit der in Art. 22 Abs. 3 WPEG vorgesehenen
Möglichkeit, ein oberes kantonales Gericht als zweite Rechtsmittelinstanz für
die Wehrpflichtersatzabgabe vorzusehen, sollte den Kantonen die
Organisationsfreiheit gegeben werden, die bestehenden Rekursinstanzen
beizubehalten, um die Organisationsstruktur nicht grundlegend ändern zu müssen
(vgl. Botschaft zur Änderung des WPEG vom 6. September 2017, in: BBl 2017
S. 6191, 6209; VwGer SG B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E. 1.2). In
Art. 31a WPEG wurde gleichzeitig festgelegt, dass im Einsprache- und
Beschwerdeverfahren nach Art. 30 f. WPEG der Fristenstillstand nach Art. 22a Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021) nicht gilt. Damit wollte der Gesetzgeber aus Gründen der
Einheitlichkeit kantonale Unterschiede hinsichtlich der Gerichtsferien
vermeiden (VwGer SG B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; vgl. Botschaft zur
Änderung des WPEG vom 6. September 2017, in: BBl 2017 S. 6191, 6211 f.).
Aus den Materialien ist somit ersichtlich, dass betreffend die
Rechtsmittelfristen bundesweit eine einheitliche Regelung gelten und die
kantonale Autonomie vorab in Bezug auf die Organisation des Instanzenzugs
gewahrt bleiben soll. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn die
Rechtsmittelfrist gemäss Art. 30 Abs. 1 WPEG auch auf den Rekurs gegen
Entscheide der kantonalen Rekurskommission an das obere kantonale Gericht
angewendet wird. Daher ist der Rekurs gegen Entscheide der
Steuerrekurskommission betreffend Wehrpflichtersatzabgabe in analoger Anwendung
von Art. 31 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 WPEG innert 30 Tagen begründet zu erheben
(vgl. für den Kanton St. Gallen VwGer SG B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E.
1.2).
1.3.2
Der Beschwerdeführer hat seinen Rekurs innert
30.
Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids der
Steuerrekurskommission schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht
eingereicht.
1.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf den Rekurs ist daher
einzutreten. Zuständig für seine Beurteilung ist ein Dreiergericht des
Verwaltungsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist jeder
Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Schweizer, die weder Militär-
noch Ersatzdienst leisten, schulden nach Art. 59 Abs. 3 BV eine Abgabe. Damit
soll die Gleichbehandlung von Wehrpflichtigen, die Militär- oder Zivildienst
leisten, und hiervon befreiten Wehrpflichtigen gewährleistet werden (vgl. BGer
2C_339/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1, mit Hinweisen). Nach Art. 1 WPEG haben
Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch
persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz
in Geld zu leisten. Die Abgabe wird jährlich (Art. 25 Abs. 1 WPEG) von den
Ersatzpflichtigen, die im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben
(Art. 2 und 8 WPEG), deren Ersatzpflicht noch andauert (Art. 3 WPEG) und die
nicht von der Ersatzpflicht befreit sind (Art. 4 und 4a WPEG), auf dem
taxpflichtigen Einkommen erhoben (Art. 11 und 12 WPEG). Sie beträgt 3 Franken
je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken (Art.
13.
Abs. 1 WPEG). Das WPEG wurde mit Bundesgesetz vom 16. März 2018 geändert. Wie
erwähnt, trat die Gesetzesänderung am 1. Januar 2019 in Kraft. Sie betraf
insbesondere die Dauer der Ersatzpflicht, die in Art. 3 WPEG geregelt ist. Nach
Art. 3 WPEG in der Fassung vom 16. März 2018 beginnt die Ersatzpflicht
frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr
vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37.
Altersjahr vollendet (Abs. 1). Für Wehrpflichtige, die während mehr als sechs
Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der
Zivildienstpflicht unterstellt sind und die keinen Zivilschutzdienst leisten,
beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert
elf Jahre (Abs. 2). Nach altem Recht (Art. 3 Abs. 1 aWPEG) begann die
Ersatzpflicht am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20.
Altersjahr vollendet. Sie dauerte für nicht in einer Formation der Armee
eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis
zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 2
lit. a aWPEG). Für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der
Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige dauerte sie längstens bis zum
Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (Art. 3 Abs. 2
lit. b aWPEG) (BGer 9C_153/2023 vom 25. Januar 2024 E. 3.1 f.).
3.
3.1
Beim hier potenziell einschlägigen
Grundtatbestand der Ersatzabgabe handelt es sich um einen zusammengesetzten
Tatbestand, das heisst um Rechtsnormen, die den Eintritt der darin vorgesehenen
Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer Sachverhaltselemente abhängig
machen: Relevant sind zunächst nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die (Nicht-)Einteilung
in eine Formation der Armee, die (Nicht-)Unterstellung unter die
Zivildienstpflicht und die (Nicht-)Leistung von Militär- oder Zivildienst im
Ersatzjahr, ferner nach Art. 3 Abs. 1 WPEG das Alter des Wehrpflichtigen im
Ersatzjahr und schliesslich das Datum des Beginns der Ersatzpflicht nach Art. 3
Abs. 2, 3, 4 und 5 WPEG. Mit Ausnahme des Beginns der Ersatzpflicht handelt es
sich dabei um Tatsachen und Zustände, die sich im Ersatzjahr ereignen bzw. im
Ersatzjahr bestehen und von diesem zeitlich eingegrenzt werden (vgl. BGer
9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 E. 6.2 und 7, 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E.
4.3
und 5.2). In Bezug auf zusammengesetzte Tatbestände ist für die intertemporalrechtliche
Anwendbarkeit massgeblich, unter der Herrschaft welcher Norm sich der
Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (vgl. BGer
9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 E. 6.2, 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3).
Keine echte, sondern nur eine unechte Rückwirkung des neuen Rechts in der Form
Dispositiv
der Rückanknüpfung liegt demnach vor, wenn es für Sachverhalte Geltung
beansprucht, die nach seinem Inkrafttreten eingetreten sind, dabei aber
ergänzend auch gewisse Tatsachen berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten
eingetreten sind (vgl. BGer 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3).
3.2
3.2.1 Im Ersatzjahr 2019 war der Beschwerdeführer
weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht
unterstellt. Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die
keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht gemäss Art. 3 Abs.
2 WPEG im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre. Gemäss
Art. 9 Abs. 3 der bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung des
Militärgesetzes (aMG, SR 510.10) erlosch die Pflicht zur Teilnahme an der
Rekrutierung am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 25.
Altersjahr vollendeten. Der am [...] 1986 geborene Rekurrent wurde am
6. September 2012 und damit nach dem Jahr, in dem er das 25. Altersjahr
vollendet hatte, eingebürgert. Daher wurde er nicht rekrutiert. Folglich kann
für die Bestimmung des Beginns der Ersatzpflicht nicht an die Rekrutierung
angeknüpft werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aWPEG begann die Ersatzpflicht am
Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendete. Da
der Rekurrent erst nach dem Jahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet hatte,
eingebürgert wurde, kann für die Bestimmung des Beginns der Ersatzpflicht auch
nicht an die Vollendung des 20. Altersjahrs angeknüpft werden. Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass die Ersatzpflicht gar nicht begonnen
habe. Für nach der Vollendung des 25. Altersjahrs eingebürgerte Schweizer ist
für die Bestimmung des Beginns der Ersatzpflicht vielmehr an die Einbürgerung
anzuknüpfen (vgl. StRGer ZH WE.2022.10 vom 18. November 2022 E. 6). Im Jahr
2012, in dem er das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, ist der Rekurrent von
der Ersatzpflicht befreit gewesen (Art. 4 Abs. 1 lit. e aWPEG und Art. 4
Abs. 1 lit. e WPEG). Folglich hat die Ersatzpflicht für ihn im Jahr 2013
begonnen (vgl. Vernehmlassung der ESTV vom 27. Januar 2022 S. 3). Im
Ersatzjahr 2019 hat der Rekurrent das 37. Altersjahr noch nicht vollendet.
Einen Befreiungsgrund gemäss Art. 4 WPEG macht er nicht geltend und ist nicht
ersichtlich. Damit sind für das Ersatzjahr 2019 alle gesetzlichen
Voraussetzungen der Ersatzpflicht erfüllt. Abgesehen vom Beginn der
Ersatzpflicht haben alle Sachverhaltselemente, von deren Verwirklichung das
WPEG die Ersatzpflicht abhängig macht, im Jahr 2019 und damit während der
Geltungsdauer des WPEG bestanden. Damit hat sich der Sachverhaltskomplex
schwergewichtig und überwiegend unter der Herrschaft des WPEG ereignet.
Folglich stellt die Anwendung des WPEG auf das Ersatzjahr 2019 keine echte,
sondern bloss eine unechte Rückwirkung in der Form der Rückanknüpfung dar (vgl.
VwGer ZG A 2022 8 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.2 und 4.2.4; VwGer ZH VB.2022.00767
vom 15. März 2023 E. 4.4; StRGer ZH WE.2022.10 vom 18. November 2022 E. 4b und
5b; vgl. ferner BGer 9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 E. 7.2; TC NE CDP.2021.34
vom 7. Dezember 2021 E. 4d).
3.2.2 Der Rekurrent macht geltend, zum
Grundtatbestand der Ersatzabgabe gehöre auch das Ende der Ersatzpflicht. Weil seine
Ersatzpflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG bereits vor dem Inkrafttreten
des WPEG geendet habe, handle es sich bei der Anwendung des WPEG auf das
Ersatzjahr 2019 um eine echte Rückwirkung (vgl. Rekurs Rz. 20 f.). Dieser
Ansicht kann nicht gefolgt werden. Das WPEG macht die Ersatzpflicht nicht davon
abhängig, dass sie nach altem Recht noch nicht geendet hat. Das Ende der
Ersatzpflicht gehört daher nicht zum zusammengesetzten Tatbestand (vgl. VwGer
SG B 2022/214 vom 8. April 2023 E. 2.6.3StRG ZH WE.2022.10 vom 18. November
2022 E. 5b; vgl. ferner BGer 9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 E. 7.2). Ob die
Ersatzpflicht noch besteht oder bereits geendet hat, ergibt sich vielmehr als
Rechtsfolge aus der Anwendung des WPEG.
4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG dauerte die
Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit
Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 102 aMG) bis zum Ende des Jahres, in
dem sie das 30. Altersjahr vollendeten, oder, wenn sie ihre
Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42 aMG) bis dahin nicht vollständig erfüllt
hatten, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr
vollendeten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der seit dem 1. Januar 2018 geltenden
Fassung des Militärgesetzes (MG, SR 510.10) dauert die Militärdienstpflicht für
Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere bis zum Ende des zwölften
Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule und gemäss Art. 49 Abs. 1 MG
absolvieren Militärdienstpflichtige die Rekrutenschule spätestens in dem Jahr,
in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Der Rekurrent macht geltend, nach dem
Inkrafttreten des neuen Rechts die Dienstpflicht für nach dem alten Recht
altershalber aus der Dienstpflicht entlassene Dienstpflichtige, welche die
Gesamtdienstleistungspflicht noch nicht erfüllt hatten, nicht wiederaufgelebt
sei. Die Annahme, die Ersatzpflicht von Wehrpflichtigen, deren Ersatzpflicht
nach dem alten Recht altershalber bereits geendet hatte, sei gestützt auf das
neue Recht wiederaufgelebt, stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
von Wehrpflichtigen, die Militärdienst geleistet haben, und solchen, die Ersatz
in Geld geleitet haben (vgl. Rekurs Rz. 21). Diese Rüge ist unbegründet. Die
Erfüllung der Wehrpflicht durch Militärdienst als persönliche Leistung unterscheidet
sich wesentlich von der Bezahlung der Ersatzabgabe als Leistung von Ersatz in
Geld. Damit besteht ein sachlicher Grund für die geltend gemachte
Ungleichbehandlung. Im Übrigen wäre das WPEG gemäss Art. 190 BV für die
rechtsanwendenden Behörden auch dann massgebend, wenn ein Verstoss gegen das
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV angenommen würde.
4.2 Der Rekurrent scheint geltend machen zu
wollen, er habe ein wohlerworbenes Recht darauf, nach dem Ende der
Ersatzpflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a aWPEG keine Ersatzabgabe mehr leisten
zu müssen (vgl. Rekurs Rz. 22 f.). Dies ist nicht der Fall (vgl. VwGer ZH
VB.2022.00767 vom 15. März 2023 E. 4.6.3). Wohlerworbene Rechte sind Rechte,
die im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und dem Träger des Rechts
darauf begründet worden sind, dass die Rechtsbeziehung auf eine bestimmte Dauer
grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten Schutz, namentlich vor
späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, geniessen sollen (BGE 145 II 140 E.
4.3). Für ein Vertrauen, dass der Rekurrent unabhängig von einer
Gesetzesänderung nach dem Ende seiner Ersatzpflicht gemäss Art. 3 Abs. 2
lit. a aWPEG keine Ersatzabgabe mehr leisten muss, fehlt jegliche Grundlage. Im
Übrigen ist festzuhalten, dass der Rekurrent vor dem Inkrafttreten der
revidierten Bestimmungen des WPEG nur für die Jahre 2013 bis 2016 Ersatzabgaben
geleistet hat.
4.3 Schliesslich beruft sich der Rekurrent auf
den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV (vgl. Rekurs Rz. 23). Auch daraus kann er
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Rechtssetzungsakte stellen in der Regel
keine Vertrauensgrundlage dar und das Prinzip des Vertrauensschutzes steht
einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten
können in der Regel nicht auf den Fortbestand eines geltenden Gesetzes
vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Das Prinzip des
Vertrauensschutzes kann höchstens dann angerufen werden, wenn die Privaten
durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwerwiegender Weise in ihren
gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen
getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage
haben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 640 f.). Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die revidierten
Bestimmungen des WPEG sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, die
Ersatzpflicht gemäss diesen Bestimmungen besteht erst für das Ersatzjahr 2019
und die Ersatzabgabe für das Ersatzjahr 2019 ist erst am 1. Mai 2020 fällig
geworden (vgl. Art. 32 Abs. 1 WPEG). Damit hätte der Rekurrent bis zum
Fälligkeitstermin genügend Zeit gehabt, Rücklagen für die Zahlung der
Ersatzabgabe zu bilden. Dass er diese Möglichkeit zur Anpassung an die neue
Rechtslage gemäss seinen Angaben nicht genutzt hat (vgl. Rekurs Rz. 23),
begründet keinen Anspruch auf Vertrauensschutz. Die Auskunft des Kreiskommandos
vom 21. November 2012, dass er letztmals für das Jahr, in dem er das 30.
Altersjahr vollendet, Wehrpflichtersatz bezahle, stellt zwar grundsätzlich eine
taugliche Vertrauensgrundlage dar. Behördliche Auskünfte stehen aber unter dem
stillschweigenden Vorbehalt der Rechtsänderung. Wenn sich die Gesetzgebung
ändert, können sich die Privaten nicht mehr auf eine frühere Auskunft berufen,
ausser wenn die auskunftserteilende Behörde für die Rechtsänderung selber
zuständig ist und die Auskunft gerade im Hinblick auf diese Änderung erteilt
hat oder wenn die Behörde zur Orientierung über die mögliche Rechtsänderung
verpflichtet gewesen wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 695). Im vorliegenden Fall ist die einschlägige Gesetzesbestimmung
mehr als fünf Jahre nach der Auskunft des Kreiskommandos geändert worden, ist
das Kreiskommando für die Gesetzesänderung nicht zuständig gewesen, hat es die
Auskunft nicht im Hinblick auf die Gesetzesänderung erteilt und ist es auch
nicht verpflichtet gewesen, den Rekurrenten über die Möglichkeit einer Änderung
der einschlägigen Gesetzesbestimmung zu orientieren. Folglich kann sich der
Rekurrent nicht mehr auf die Auskunft des Kreiskommandos berufen (vgl. Cour de
Justice GE ATA/1256/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 6; TC NE CDP.2021.34 vom 7.
Dezember 2021 E. 5c).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen unabhängig davon, ob der
Kostenentscheid in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG oder in analoger Anwendung
von Art. 31 Abs. 2 WPEG gefällt wird. Die Gerichtsgebühr für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahrens wird in Anwendung von § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2bis
WPEG auf CHF 800.– festgesetzt..
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe
-
Steuerrekurskommission
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
-
Bundesgericht (BGer 9C_618/2023)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.