VD.2023.146
Wegweisung
31. Oktober 2023Deutsch24 min
Verdachts der Begehung von Betäubungsmitteldelikten festgenommen. Ab dem 26. August 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.146
URTEIL
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. September 2023
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 27. Mai 2021 wurde der albanische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...], wegen des
Verdachts der Begehung von Betäubungsmitteldelikten festgenommen. Ab dem 26. August 2021
befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt und in der Justizvollzugsanstalt Thorberg.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
13. April 2022 wurde der Rekurrent des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und
Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse
von CHF 300.– verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Die dagegen
erhobene Berufung wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 22. Juni 2023
abgewiesen. Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt
(nachfolgend: BdM) gewährte dem Rekurrenten am 29. August 2023 das
rechtliche Gehör und wies ihn mit Verfügung vom gleichen Tag, die für sofort
vollstreckbar erklärt wurde, aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Das
Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) verfügte am
30. August 2023 gegenüber dem Rekurrenten ein Einreiseverbot, gültig ab
dem 26. September 2023 bis zum 25. September 2026. Mit
Eingabe vom 5. September 2023 liess der Rekurrent, vertreten durch [...],
Advokatin, gegen die Wegweisungsverfügung vom 29. August 2023 Rekurs
erheben. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) wies den
Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2023 kostenfällig ab. Der
Rekurrent wurde am 26. September 2023 aus dem vorzeitigen
Strafvollzug bedingt entlassen und gleichentags per Flugzeug nach Albanien
ausgeschafft.
Gegen den Entscheid des JSD vom 21. September 2023
richtet sich der Rekurs vom 29. Oktober 2023 an den Regierungsrat,
mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Diesen
Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom
4. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung
vom 5. Oktober 2023 setzte der Verfahrensleiter dem JSD Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023
beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid
und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Regierungspräsidenten vom 4. Oktober 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde
den Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) entsprechend
rechtzeitig eingereicht. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2.
2.1
Gegen
die Wegweisung als solche hat der Rekurrent nichts einzuwenden (vgl. Rekurs vom
29.
September 2023 Rz. 9). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Er
beanstandet jedoch, dass die Wegweisung für sofort vollstreckbar erklärt worden
ist.
2.2
Gemäss
Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG ist die Wegweisung sofort vollstreckbar oder kann
eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die
betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
die innere oder die äussere Sicherheit darstellt. Die sofortige
Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der
Wegweisungsverfügung eine aktuell bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt
(Botschaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des
Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der
EG-Rückführungsrichtlinie, in: BBl 2009 S. 8881, 8894; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 64d AIG N 3). Die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der
polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BVGer F-2152/2021
vom 15. Dezember 2021 E. 3.2).
2.3
2.3.1
Gemäss
den insoweit nicht bestrittenen und damit zugestandenen (vgl. § 18 VRPG)
Feststellungen im angefochtenen Entscheid (S. 5 f.) wurde der Rekurrent mit
Urteil des Landgerichts München vom 5. August 2008 wegen
Betäubungsmitteldelikten unter Einbeziehung eines Urteils vom 10. Oktober 2007
wegen Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und mit Urteil
des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde er
gemäss den unbestrittenen und damit zugestandenen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid (S. 6) in Deutschland wiederholt wegen Diebstahl,
Hehlerei, Verschaffung falscher amtlicher Ausweise und Diebstahl in Tatmehrheit
mit Unterschlagung verurteilt. Diese Vorstrafen liegen zwar bereits längere
Zeit zurück, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekurs vom 29.
September 2023 Rz. 9). Er wurde jedoch auch in jüngerer Zeit erneut
rechtskräftig verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 13. Dezember 2020 (Akten BdM S. 25 f.) wurde der Rekurrent des
Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) schuldig erklärt und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45
Tagen bestraft, weil er am 12. Dezember 2020 in Basel zusammen mit einem
Mittäter drei Damenmäntel im Gesamtwert von CHF 587.85 gestohlen hatte.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen und vollzogen worden (vgl.
Akten BdM S. 51 f. und 54 f.). Bereits aufgrund der vorstehend erwähnten
diversen Vorstrafen ist zumindest für Vermögensdelikte von einer aktuell noch
immer bestehenden relevanten Rückfallgefahr auszugehen. Schon deshalb stellt
der Rekurrent eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und
wäre die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit seiner Wegweisung
gerechtfertigt.
2.3.2
2.3.2.1
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 13. April 2022 wurde der Rekurrent des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, des bandenmässigen Verbrechens gegen das BetmG sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt, zu dreieinhalb
Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt und für
acht Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil wurde am 22. Juni 2023 vom
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigt. Das Urteil des
Appellationsgerichts ist aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen
(angefochtener Entscheid S. 2).
2.3.2.2
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
dürfen noch nicht rechtskräftig beurteilte Straftaten ohne Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG (schwerwiegender Verstoss gegen oder Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland oder Gefährdung der
inneren oder äusseren Sicherheit) berücksichtigt werden, soweit sie
unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie dem
Ausländer zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016
E. 2.5; vgl. BGer 2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2). Dabei können bloss
ab-strakte und theoretische Zweifel nicht massgebend sein, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 138 V 74 E. 7; Tophinke, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82). Dementsprechend genügt es
gemäss der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass
aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen (BVGer F-1421/2022 vom
13.
September 2023 E. 7.3). Somit können die Ausländerbehörden zur Begründung
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder
äusseren Sicherheit Straftaten eines Ausländers bereits vor der rechtskräftigen
Beurteilung durch die Strafbehörden berücksichtigen, wenn sie unbestritten sind
oder aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie dem
Ausländer zur Last zu legen sind. Dies gilt offensichtlich nicht nur bei der
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, sondern auch bei der Anwendung von
Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG.
Am 1. Oktober 2016 trat Art. 63 Abs. 3 AIG in Kraft. Gemäss
dieser Bestimmung ist ein Widerruf unzulässig, der nur damit begründet wird,
dass ein Delikt begangen worden ist, für das ein Strafgericht bereits eine
Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen
hat. Damit soll ein Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und
ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf vermieden werden (BVGer F-1421/2022
vom 13. September 2023 E. 6.2). Ob und wenn ja inwieweit dieses Dualismusverbot
den Anwendungsbereich der vorstehend erwähnten Rechtsprechung des
Bundesgerichts betreffend einen Bewilligungswiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.
b AIG einschränkt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil bloss die
Anwendung dieser Rechtsprechung bei der Prüfung der sofortigen
Vollstreckbarkeit der Wegweisung gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG zur
Diskussion steht und sich Art. 63 Abs. 3 AIG damit nicht befasst.
Für Einreiseverbote gemäss Art. 67 AIG gegenüber Personen
ohne Aufenthaltstitel enthält das Gesetz keine Regelung des Verhältnisses
zwischen der strafrechtlichen Landesverweisung und dem ausländerrechtlichen
Einreiseverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in seinem vom
Rekurrenten zitierten (Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 8) und zur
Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil eine echte Gesetzeslücke angenommen
und diese unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Vermeidung
eines Dualismus einerseits und der Verschärfung der bestehenden Praxis
gegenüber straffälligen Ausländern andererseits durch eine differenzierte
Regelung geschlossen (vgl. BVGer F-1776/2019 vom 16. November 2022 E. 4–6; vgl.
ferner BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 6.3, F.3533/2021 vom 8. März
2023.
E. 5.2). Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist nicht das
vom Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte Einreiseverbot, sondern
bloss die Wegweisung des Rekurrenten. Auch diese beanstandet der Rekurrent
zudem nur insoweit, als sie für sofort vollstreckbar erklärt worden ist.
Weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht für das Einreiseverbot entwickelte
Regelung im vorliegenden Fall relevant sein sollte, ist daher nicht ersichtlich
und wird vom Rekurrenten auch nicht dargelegt. Im Übrigen könnte er auch aus
einer sinngemässen Anwendung dieser Regelung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zumindest in einem Fall, in dem die im Zeitpunkt des Entscheids der
Ausländerbehörde vorliegende, aber noch nicht rechtskräftige Beurteilung der
Frage der Landesverweisung nach der erwähnten Regelung des Bundesverwaltungsgerichts
einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 AIG nicht entgegensteht, ändert diese
Regelung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran,
dass die Ausländerbehörde den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
nicht abwarten muss und noch nicht rechtskräftig beurteilte Straftaten ohne
Verstoss gegen die Unschuldsvermutung zur Begründung eines Einreiseverbots
gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG berücksichtigen darf, soweit sie unbestritten
sind oder aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie dem
Ausländer zur Last zu legen sind (vgl. BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023
E. 6.3–6.6 und 7.1–7.5, insb. E. 7.3 [betreffend Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG in
der bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung] mit Verweis auf BGer
2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5). Mit dem noch nicht rechtskräftigen
Urteil des Appellationsgerichts vom 22. Juni 2023 wird der Rekurrent zu
einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie einer Busse von CHF 300.–
verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Weshalb diese
strafrechtliche Beurteilung der sofort vollstreckbaren Wegweisung des
Rekurrenten entgegenstehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht
dargelegt. Folglich ist die vorstehend erwähnte Rechtsprechung des
Bundesgerichts im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 8) und entsprechend der Auffassung des JSD
sehr wohl anwendbar.
2.3.2.3
Der Rekurrent hat zugestanden, dass er im
Jahr 2021 in Basel einen Handel mit Heroin und Kokain betrieben hat, der
zweifellos als Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen zu qualifizieren ist, und dass er mehrmals unbefugt Betäubungsmittel
konsumiert hat. Aufgrund der im Urteil des Strafgerichts vom 13. April 2022
(Akten BdM S. ff.; E. II.2) erwähnten objektiven Beweismittel, Beobachtungen
der Polizei und Aussagen von Konsumenten bestehen auch unabhängig vom
(Teil-)Geständnis des Rekurrenten keine ernsthaften Zweifel, dass der Rekurrent
durch den Handel mit Heroin und Kokain im Jahr 2021 in Basel den Tatbestand des
Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen
erfüllt hat. In seinem Rekurs macht der Rekurrent unter Verweis auf das Urteil
des Strafgerichts geltend, er sei als willenloses Tatwerkzeug von einer
international agierenden Drogenbande ausgenutzt und zu seinen Handlungen
genötigt worden, indem seine Familie mit dem Tod bedroht worden sei (vgl.
Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 8). Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass im
Urteil des Strafgerichts Todesdrohungen gegen Familienmitglieder des Rekurrenten
nicht erwähnt werden. Gemäss dem Urteil des Strafgerichts (E. II.2 S. 13 und
17) behauptete der Rekurrent, er sei im Jahr 2012 bei einem missglückten
Betäubungsmitteltransport in Deutschland dabei gewesen und habe dafür eine
mehrjährige Haftstrafe abgesessen. Die Drogenbande im Hintergrund habe ihm die
Schuld für den damaligen Verlust gegeben und ihn wiederholt zuhause in Albanien
aufgesucht, um den finanziellen Schaden bei ihm einzutreiben. Deshalb habe er
sich bereit erklärt, mit seiner Tätigkeit in Basel seine Schulden gegenüber der
Drogenbande abzuarbeiten. Ein Junge sei als Aufpasser bei ihm in der Wohnung in
Basel geblieben. Die Verteidigerin des Rekurrenten habe geltend gemacht, dieser
habe sich daher in einer Notstandslage befunden. Selbst wenn der Rekurrent
bereits im Strafverfahren Todesdrohungen gegenüber Familienmitgliedern
behauptet hätte, genügten seine unsubstanziierten und nicht ansatzweise
belegten Behauptungen aber nicht, um ernsthafte Zweifel an der Rechtswidrigkeit
oder Schuldhaftigkeit seines Handels zu begründen. Wer im Strafrecht die
Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtfertigungs- und
Entschuldigungsgründe trägt, ist umstritten (vgl. Verniory, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019,
Art. 10 CPP N 14). Das Bundesgericht scheint davon auszugehen, dass der
Beschuldigte die Beweislast für das Vorhandensein dieser Voraussetzungen trägt,
aber das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (vgl. BGer 6B_869/2010
vom 16. September 2011 E. 4.5; vgl. ferner BGer 6B_1454/2020 vom 7. April 2022
E. 2.3). Nach einer verbreiteten Ansicht trägt hingegen grundsätzlich der Staat
die Beweislast für das Nichtvorhandensein der tatsächlichen Voraussetzungen der
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe (vgl. OGer ZH SB200477 vom 2. Juli
2021.
E. 3.3.1; Albrecht,
Strafprozessuale Dimensionen im Notwehrrecht, in: ZStrR 2020 S. 3, 14 f.; Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 10 StPO N 21; Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art.
10.
N 7). Auch wenn dieser Ansicht gefolgt wird, ist jedoch zu berücksichtigen,
dass eine Person, die tatbestandsmässig handelt, dies im Normalfall auch
rechtswidrig und schuldhaft tut (sog. rechtswidrigkeits- und schuldindizierende
Wirkung der Tatbestandsmässigkeit; vgl. Groner,
Beweisrecht, Bern 2011, S. 165; Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N
220; Tophinke, a.a.O., Art. 10
StPO N 21). Daher hat der Staat das Nichtvorhandensein der tatsächlichen
Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrunds höchstens
dann zu beweisen, wenn sie vom Beschuldigten in einem Mindestmass glaubhaft
gemacht werden (vgl. OGer ZH SB150188-O/U/ad-hb vom 7. Juni 2016 E. III/A/3.7; Groner, a.a.O., S. 165; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 220a; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,
4.
Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N 2a; ablehnend Albrecht, a.a.O., S. 16 und 20) oder zumindest ein
ernsthafter Anlass zur Annahme besteht, dass sie vorliegen könnten, was
konkrete Anhaltspunkte für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrunds voraussetzt (vgl. Albrecht, a.a.O., S. 19). Das
Strafgericht ging davon aus, dass der Rekurrent sich nicht auf Druck der
Hinterleute, sondern aus rein wirtschaftlichen Überlegungen dazu bereit erklärt
habe, dem für ihn im Vergleich zu einer Hilfstätigkeit finanziell äusserst
lukrativen Betäubungsmittelhandel nachzugehen (Urteil des Strafgerichts vom 13.
April 2022 E. II.2 S. 17). Die unsubstanziierten und nicht ansatzweise
belegten Behauptungen des Rekurrenten genügen nicht, um die behaupteten
Tatsachen in einem Mindestmass glaubhaft zu machen, und es ist kein einziger
Anhaltspunkt für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen ersichtlich. Dies gilt
erst recht unter Mitberücksichtigung der nachstehenden Umstände. Aufgrund der
rechtskräftigen Urteile des Landgerichts München ist erstellt, dass der
Rekurrent bereits mehrere Betäubungsmitteldelikte begangen hat. Dass er zu
diesen Delikten genötigt worden sei, behauptet er nicht einmal. Folglich
verfügt er offensichtlich über die Bereitschaft, ohne nötigende Beeinflussung
anderer Personen solche Straftaten zu begehen. Zudem hat der Rekurrent im
Strafverfahren nachweislich falsche Aussagen gemacht. So behauptete er, die
Person, die mit ihm zusammen in der von ihm gemieteten Wohnung festgenommen
wurde, habe nichts mit der ganzen Sache zu tun. Durch einen Fingerabdruck
dieser Person auf einer Alufolie, die von aussen gezählt als fünfte
Verpackungsschicht eines Heroinblocks diente, und ein DNA-Profil dieser Person
ab dem Knotenbereich einer Tragtasche, in der sich Kokain befand, ist jedoch
erstellt, dass sie sehr wohl mit den in der Wohnung sichergestellten
Betäubungsmitteln hantiert hat. Im Übrigen wurde beim missglückten
Betäubungsmitteltransport im Jahr 2012 in Deutschland, bei dem der Rekurrent
festgenommen wurde, auch die in seiner Wohnung in Basel festgenommene Person
festgenommen, und wurden mit dem Urteil des Landgerichts München vom 10.
Februar 2014 beide zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Urteil des
Strafgerichts vom 13. April 2022 E. II.2 S. 13 f.). Zusammenfassend bestehen
somit aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel, dass der Rekurrent
rechtwidrig und schuldhaft ein Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung vieler
Menschen begangen hat, indem er im Jahr 2021 in Basel Handel mit Heroin und
Kokain getrieben hat.
2.3.3
Aus den rechtskräftigen Vorstrafen (vgl.
oben E. 2.3.1) zusammen mit dem Drogenhandel im Jahr 2021 (vgl. oben E. 2.3.2)
ist zu schliessen, dass eine erhebliche Gefahr erneuter Vermögensdelikte und
schwerer Drogendelikte des Rekurrenten besteht. Bestätigt wird diese
Rückfallgefahr dadurch, dass der Rekurrent spätestens einige Wochen nach der
Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe für den Diebstahl in Basel in
dieser Stadt den Betäubungsmittelhandel aufgenommen hat (vgl. Urteil des
Strafgerichts vom 13. April 2022 E. III.2). Damit stellt der Rekurrent entgegen
seiner Ansicht (vgl. Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 9 f.) eine aktuelle und
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
2.3.4
Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (Akten BdM
S. 220 ff.) wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts als
Berufungsinstanz in Strafsachen ein Haftentlassungsgesuch des Rekurrenten ab
und erkannte, dass er antragsgemäss im vorzeitigen Strafvollzug bleibe. In der
Begründung stellte der Verfahrensleiter fest, trotz seiner Beteuerungen sei zu
befürchten, dass der Rekurrent in Freiheit weiter delinquieren werde. Am 19.
September 2023 verfügte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts als
Berufungsgericht, dass der Rekurrent per 26. September 2023 aus dem vorzeitigen
Strafvollzug zu entlassen sei (Akten BdM S. 307). Der Rekurrent macht geltend,
der Grund für seine Entlassung habe darin bestanden, dass die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt gewesen wären, was
eine gute Legalprognose voraussetze (vgl. Rekurs vom 5. September 2023 Rz. 11;
Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 10). Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben, weil auch eine günstige Prognose der Straf- und/oder
Strafvollzugsbehörden nichts daran ändern würde, dass im vorliegenden
ausländerrechtlichen Verfahren aus den vorstehend dargelegten Gründen (vgl.
oben E. 2.3.1–2.3.3) eine erhebliche Rückfallgefahr anzunehmen ist. Da das
Strafrecht und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere
Interessen schützen und voneinander unabhängig sind, kann die
ausländerrechtliche Beurteilung strenger oder anders ausfallen als diejenige
der Strafbehörden (BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7.2 mit
Nachweisen; vgl. VGE VD.2022.233 vom 10. Januar 2023 E. 4.2).
2.4
2.4.1
Das JSD erwog, bei Vorliegen einer Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die sofortige Vollstreckung der
Wegweisung in Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG zwingend vorgesehen (angefochtener
Entscheid S. 7). Dies ist zwar unrichtig. Gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AIG ist
in den in lit. a–f genannten Fällen die Wegweisung sofort vollstreckbar oder
kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden. Da der
Gesetzgeber nicht zwischen Fällen unterschieden hat, die eine sofortige
Vollstreckung verlangen, und solchen, in denen eine Ausreisefrist von bis zu
sechs Tagen gewährt werden kann, ist davon auszugehen, dass es im
pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde liegt, ob sie die sofortige
Vollstreckbarkeit anordnet oder eine Ausreisefrist von maximal sechs Tagen
ansetzt (vgl. Revey, in:
Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Bd. II, Bern
2017, Art. 64d LEtr N 11). Dies ändert aber nichts daran, dass es im
vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanzen dem
Rekurrenten auch keine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen gewährt,
sondern die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet haben.
2.4.2
Aufgrund der erheblichen und aktuellen
Rückfallgefahr war es zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung erforderlich, sicherzustellen, dass der Rekurrent nach seiner
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug die Schweiz und den Schengen-Raum
sofort und auf direktem Weg verlässt. Zu diesem Zweck war es notwendig, den
Rekurrenten auszuschaffen. Zur Ermöglichung einer sofortigen Ausschaffung
musste die sofortige Vollstreckbarkeit der Wegweisung angeordnet werden (vgl.
Art. 69 Abs. 1 lit. b AIG; Zünd/Brunner,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.126
und 10.162). Wenn keine sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden wäre,
hätte der Rekurrent erst nach Ablauf einer Ausreisefrist ausgeschafft werden
können und hätte er in der Zwischenzeit die Möglichkeit gehabt, unterzutauchen
oder unkontrolliert in einen anderen Schengen-Staat auszureisen. In seinem
Rekurs vom 5. September 2023 (Akten JSD S. 1 ff.; Rz. 7) machte der Rekurrent
geltend, er möchte die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug
ohnehin umgehend selbständig verlassen, weil er so schnell wie möglich zu
seiner Familie nach Albanien zurückkehren wolle. Aufgrund dieser blossen
Behauptung des Rekurrenten bestand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er
tatsächlich sofort und auf direktem Weg selbständig aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum ausreisen würde. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 9 f.) liess seine Erklärung die Notwendigkeit
der Anordnung der sofortigen Vollstreckung daher nicht entfallen. Dies gilt
erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sich der Rekurrent
gemäss den insoweit unbestrittenen und damit zugestandenen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid mit der Begründung, er habe einen Sohn, der in
Deutschland wohne, und weitere nicht näher spezifizierte Familienangehörige in
nicht näher spezifizierten Schengen-Staaten, gegen ein Einreiseverbot ausgesprochen
hat (angefochtener Entscheid S. 4 und 8). Dies spricht dafür, dass er einen
Anlass gehabt haben könnte, statt in sein Heimatland zurückzukehren,
unkontrolliert in einen anderen Schengen-Staat auszureisen. Gemäss den insoweit
unbestrittenen und damit zugestandenen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid (S. 7) hat der Rekurrent nie über einen Aufenthaltstitel für die
Schweiz verfügt und keine engen Beziehungen zur Schweiz. Unter diesen Umständen
überwiegt das durch die vom Rekurrenten ausgehende aktuelle und schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründete öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollstreckbarkeit seiner Wegweisung offensichtlich
die entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten.
2.4.3
2.4.3.1
Der Rekurrent hat bereits im
verwaltungsinternen Verfahren behauptet, dass er einen Sohn, der in Deutschland
wohne, und weitere nicht näher spezifizierte Familienangehörige in nicht näher
spezifizierten Schengen-Staaten habe (angefochtener Entscheid S. 4 und 8). In
seinem Rekurs vom 29. September 2023 (Rz. 11) erklärt er, dass es sich dabei
unter anderem um eine Schwester mit ihrer Familie in Italien handle. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist nur die Wegweisung des Rekurrenten und ihre
sofortige Vollstreckbarkeit. Da die Wegweisung eine blosse Entfernungmassnahme
darstellt, haben weder sie noch ihre sofortige Vollstreckbarkeit einen Einfluss
auf die Möglichkeit des Rekurrenten, Kontakt zu den behaupteten
Familienmitgliedern im Schengen-Raum zu pflegen. Entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 11) hat das JSD daher zu Recht
festgestellt, dass die vorstehend erwähnten Umstände im vorliegenden Verfahren
nicht zu berücksichtigen sind (vgl. angefochtener Entscheid S. 8 f.). Der
Entscheid über das Einreiseverbot als Fernhaltemassnahme obliegt nicht den
kantonalen Ausländerbehörden, sondern dem SEM (vgl. Art. 67 AIG). Folglich hat
auch dieses und nicht die kantonalen Ausländerbehörden darüber zu entscheiden,
ob das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Rekurrenten die
entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten und allenfalls seiner
Familienangehörigen überwiegt und ein Einreiseverbot verhältnismässig ist.
2.4.3.2
Wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 lit.
a–c AIG sofort vollstreckbar ist, verfügt das SEM gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a
AIG gegenüber dem weggewiesenen Ausländer unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5
AIG ein Einreiseverbot. Im Fall von Art. 67 Abs. 1 AIG ist zwar
grundsätzlich zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen (vgl. BVGer F-2152/2021
vom 15. Dezember 2021 E. 5.3; SEM, Weisungen AIG, Stand am 1. September 2023,
Ziff. 8.10.1.1). Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen. Zunächst wird in
Abs. 1 von Art. 67 AIG Abs. 5 dieses Artikels ausdrücklich vorbehalten. Gemäss
dieser Bestimmung kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen. Zudem müssen das Einreiseverbot als solches und seine Dauer auch im
Fall von Art. 67 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 64d Abs. 2 lit. a vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) standhalten. Ob dies der Fall
ist, ist mittels einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung unter
Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände zu beurteilen (vgl. BVGer
F-1589/2021 vom 2. März 2022 E. 4.5 und 5.1, F-2152/2021 vom 15. Dezember 2021
E. 5.3 und 6.1). Somit hat der Rekurrent die seiner Ansicht nach gegen ein
Einreiseverbot sprechenden verwandtschaftlichen Beziehungen mit einer
Beschwerde gegen das mit Verfügung des SEM vom 30. August 2023 angeordnete
Einreiseverbot vorzubringen. Wie das JSD richtig erwogen hat (angefochtener
Entscheid S. 8), wird das Bundesverwaltungsgericht diese Umstände
berücksichtigen, wenn sie mit dem anwendbaren Beweismass erstellt sind, und war
der Rekurrent entgegen der Darstellung im Rekurs vom 29. September 2023 (vgl.
Rz. 9 und 11) offensichtlich nicht gezwungen, den vorliegenden Rekurs
gegen die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit seiner Wegweisung zu
ergreifen, um die seiner Ansicht nach gegen ein Einreiseverbot sprechenden
Umstände vorbringen zu können. Im Übrigen hätte das SEM bei Bejahung einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich auch dann zwingend ein
Einreiseverbot gegen den Rekurrenten zu verfügen, wenn seine Wegweisung nicht
für sofort vollstreckbar erklärt würde.
2.5
Ob gegen den Rekurrenten ein von der
Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenes bis zum 6. Januar 2026 gültiges
Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht oder nicht (vgl. dazu angefochtener
Entscheid S. 8 und Rekurs vom 29. September 2023 Rz. 12), kann offenbleiben,
weil der Rekurs unabhängig davon abzuweisen ist.
3.
3.1
Der Rekurrent beantragt mit seinen Rekursen
vom 5. und 29. September 2023 die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Gesuchsteller nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG
153.800] sowie § 15 und § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer
vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ergibt bereits eine
vorläufige und summarische Prüfung auf der Grundlage der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung der Rekurse vom 5. und 29. September 2023, dass die
Rekurse aussichtslos sind (vgl. betreffend den Rekurs vom 5. September 2023
angefochtener Entscheid S. 10). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das JSD
das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren abgewiesen hat, und ist auch sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
abzuweisen.
3.2
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent
grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Einzelfalls wird jedoch in Anwendung von § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.