VD.2023.147
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
3. Mai 2024Deutsch43 min
weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.147
URTEIL
vom 3. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2023
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am
[...], reiste am 14. Mai 2010 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier
unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch. Auf dieses wurde mit Entscheid des
Bundesamtes für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) vom
1. Juli 2010 nicht eingetreten und der Rekurrent aus der Schweiz
weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
am 20. Juli 2010 nicht ein. Nachdem der Rekurrent im Juni 2013
unkontrolliert aus der Schweiz ausgereist war, kehrte er gemäss seinen Angaben
im Januar 2014 illegal in die Schweiz zurück. Am [...] 2014 kam B____, der
gemeinsame Sohn des Rekurrenten und der Schweizer Bürgerin C____, auf die Welt.
Nachdem ihm das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration
(nachfolgend: Bereich BdM) am 21. Januar 2016 eine Anwesenheitsbestätigung
zwecks Vorbereitung der Heirat mit C____ ausgestellt hatte, heirateten die
beiden am 19. September 2016, worauf dem Rekurrenten am 10. Februar
2017 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde. Am
14. März 2021 zogen C____ und der gemeinsame Sohn B____ gemäss dem
Einwohnerinformationssystem aus der gemeinsamen Wohnung aus und verlegten ihren
Wohnsitz in den Kanton [...]. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. April 2021 wurde das seit dem 12. Januar 2021
bestehende Getrenntleben bestätigt und die Obhut über den Sohn B____ der Mutter
zugesprochen. A____ erhielt ein Besuchsrecht für seinen Sohn von einem Sonntag
pro Monat von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und zwei Wochen Ferien pro Jahr. Nach
erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der
Bereich BdM am 1. Dezember 2022 die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem
Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom
11. Juli und 15. September 2023 erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
beantragt. Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Fall
der Überweisung an das Verwaltungsgericht die Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid, worauf dessen Instruktionsrichter
mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 beiden Verfahrensanträgen entsprach. Mit
Eingabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete das JSD auf eine inhaltliche
Vernehmlassung zur Rekursbegründung und beantragte die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Am 4. Januar 2024 reichte der Rekurrent verschiedene Unterlagen nach (Scheidungsurteil des
Zivilgerichts vom 10. November 2023 und Steuererklärung per 2022). Mit
Schreiben vom 8. Januar 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Rekurrenten,
D____, mit, dass sie ihn ab sofort nicht mehr rechtlich vertrete. Am 10. bzw.
15. Januar 2024 gingen aus dem familiären Umfeld des Rekurrenten verschiedene Referenzschreiben ein.
Mit Schreiben vom 12. April 2024 berichtete der Rekurrent während der Beratungsphase des Gerichts über Probleme
bei der Ausübung des Besuchsrechts. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter
Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 7. Juni 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig
angemeldet und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom
10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).
2.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der
Rekurrent nach dem am 12. Januar 2021 aufgenommenen Getrenntleben der
Ehegatten und der damit vorgenommenen Beendigung des Familienlebens nicht mehr
auf den Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Zweck des Zusammenlebens der
Ehegatten berufen kann. Es kann auf die nicht bestrittenen, diesbezüglichen
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht
der Anspruch des nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist zunächst die Erfüllung der
Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG. Die beiden dabei verlangten Kriterien (Dreijahresfrist
und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 136 II 113
E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3). Dass die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend
unbestritten.
3.2.2 Zu prüfen ist daher die von der Vorinstanz
verneinte Erfüllung der Voraussetzung einer erfolgreichen Integration. Dabei
ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer
2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5 und 2C_145/2022 vom
6. April 2022 E. 6.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
erfordert eine erfolgreiche Integration, dass die in Art. 58a AIG
verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1
AIG setzt dies voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a
und b) und den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. c)
sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
bekundet. Diese Kriterien werden in Art. 77a ff. der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) weiter
konkretisiert. Bei ausländischen Personen, die in der Schweiz beruflich
integriert sind und eine feste Anstellung haben, immer finanziell unabhängig
waren, sich korrekt verhalten und die örtliche Sprache beherrschen, bedarf es
ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen
(BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 2C_160/2018 vom
28. Oktober 2018 E. 2.4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017
E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage). Der Situation von
Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer
Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht
oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung
zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE; BGer
2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).
Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn
eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis
auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1
sowie 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der
nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62
Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine
langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c
AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2 und 2C_81/2018 vom
14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders
qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am
sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad
der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer
2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).
Dabei kommt den zuständigen Behörden bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der
erfolgreichen Integration ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher auch
vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist (BGer 2C_187/2016 vom 12. April
2017 E. 4.2 und 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit
Hinweisen).
3.2.3 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent sprachlich integriert ist. Demgegenüber
hat sie trotz einer gewissen beruflichen Integration die
Integrationsvoraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben verneint. Sie hat
erwogen, dass der Rekurrent nach Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung am 1.
Juni 2017 eine Stelle beim [...] als Servicetechniker mit einem Pensum von zunächst
60% und ab August 2019 mit 80% angetreten habe. Diese Stelle sei ihm am 23.
November 2020 durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar
2021 gekündigt worden. Dabei weise der Rekurrent darauf hin, dass der Betrieb
dem Onkel der Ehefrau gehöre und man ihn nach der Trennung nicht mehr habe beschäftigen
wollen. In der Folge habe der Rekurrent Arbeitslosentaggelder bezogen, sich
aber vor Ablauf der Rahmenfrist aufgrund der Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit per 31. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und
bereits ab April 2022 keine Taggelder mehr bezogen. Trotz seiner
zwischenzeitigen Ablösung habe er somit mehr als ein Jahr Arbeitslosentaggelder
bezogen. Aktuell sei zudem unklar, wie er seine Lebenshaltungskosten
vollständig decke. Er gebe an, seit Mai 2022 selbstständig im Handel mit
Antiquitäten und Secondhand-Artikeln tätig zu sein, wobei das Geschäft gut
angelaufen sei und er von Mai bis Dezember 2022 einen Nettogewinn von CHF
17'310.– und damit ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'163.75 erzielt
habe. Diese Einnahmen würde er aber nicht rechtsgenüglich belegen, sondern
lediglich mittels einer selbst erstellten Tabelle darstellen. Sie reichten
zudem nicht um seinen Lebensunterhalt zu decken. Bereits der Grundbedarf nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und seine Miete
würden ohne Berücksichtigung weiterer Ausgaben wie der Krankenkassenprämien,
der Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, etc. nicht gedeckt werden. Auch
wenn der Rekurrent keine Arbeitslosentaggelder mehr beziehe und nicht von der
Sozialhilfe abhängig sei, gelte es festzuhalten, dass seine Einnahmen nicht
ausreichten, um längerfristig davon zu leben und die Unterhaltsbeiträge an
seinen Sohn – die auch finanzielle Verpflichtungen darstellten - zu bezahlen.
Es sei auch unklar, ob und wann sein Geschäft jemals ein ausreichendes
Einkommen abwerfen werde.
Die Vorinstanz erwog sodann, für eine erfolgreiche berufliche
Integration gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG werde
grundsätzlich eine stabile Arbeitssituation verlangt. Der Rekurrent habe zwar
bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle immer dieselbe Arbeitsstelle innegehabt
und diese wohl aus den genannten familiären Gründen verloren. Gleichwohl sei es
nicht nachvollziehbar, weshalb er keine neue Stelle oder zumindest Teilzeitstelle
gefunden und angetreten habe, um neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
ein genügendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen,
zumal er bereits mit Verfügung des Zivilgerichts vom 16. April 2021
verpflichtet worden sei, sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu
bemühen, um Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leisten zu können. Gemäss den
eingereichten Arbeitsbemühungen von Mai 2022 habe er vierzehn Bewerbungen für
Stellen als Servicetechniker verschickt. Obwohl dies dem Profil der bisherigen
Tätigkeit entsprochen habe, hätte bei einer ernsthaften Stellensuche aber
erwartet werden dürfen, dass er sich auch in anderen Bereichen bewerbe. Es
könne daher nicht von einer intensiven Suchbemühung gesprochen werden und es sei
ihm vorwerfbar, dass er bis heute nicht ein genügendes Einkommen erziele, sei
er doch zu 100% arbeitsfähig und es lägen auch sonst keine gewichtigen
persönlichen Umstände vor, die einer Erwerbstätigkeit neben seiner
Selbständigkeit entgegenstehen würden.
Die Vorinstanz verwies des Weiteren auf diverse
Verurteilungen des Rekurrenten. Sie stellte fest, dass der Rekurrent mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2010 wegen
rechtswidrigem Aufenthalt, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
30.– verurteilt worden sei. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom
25. November 2010 sei er wegen rechtswidrigem Aufenthalt, geringfügigen
Vermögensdelikten (Diebstahl) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer Freiheitstrafe von 60 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt
worden. Am 2. März 2012 habe ihn das Bezirksgericht Zürich schliesslich zu
einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 100.–
wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigem Aufenthalt, geringfügigen
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
verurteilt. Mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2012,
5. Mai 2013 und 19. August 2015 sei er wegen einfacher Körperverletzung zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wegen Diebstahls, geringfügigem
Vermögensdelikt (Betrug), Hehlerei und Fälschungen von Ausweisen zu einer
Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 300.– und
schliesslich wegen Hausfriedensbruch verurteilt worden. Schliesslich hätten die
regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Rekurrenten mit Urteil vom 7.
April 2014 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 20
Tagen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 9.
August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen wegen Hinderung einer
Amtshandlung verurteilt. Diese Verurteilungen seien zwar allesamt vor Erhalt
seiner ordentlichen Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Sein damals ungeregelter
Aufenthaltsstatus könne aber nicht als Rechtfertigung für die Delikte wie
Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung,
Hausfriedensbruch, Betrug, Hehlerei und Diebstahl gelten. Es dürfe zudem von
einer Person, die sich in der Schweiz aufhalte, erwartet werden, dass sie sich
an die rechtsstaatliche Ordnung halte. Auch wenn diese Verurteilungen durch
Zeitablauf an Gewicht verloren hätten, könnten sie bei der vorliegenden Prüfung
der Integration berücksichtigt werden, da es sich um mehrmalige Verstösse handle
und nicht bei allen Straftaten um Bagatelldelikte.
Dies führte die Vorinstanz zur Feststellung, dass der
Rekurrent insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht hinreichend erfülle und
daher keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung seiner Ehe geltend machen
könne.
3.2.4 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die
Feststellung, dass er kein Erwerbseinkommen erwirtschafte, welches seinen
Konsum zu decken vermöge. Er decke seine Lebenshaltungskosten vollständig und
bezahle seinem Sohn sogar einen minimalen Unterhaltsbeitrag. Er macht geltend,
dass seine im Mai 2022 aufgenommene, selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich
des An- und Verkaufs von Antiquitäten und Secondhand-Artikeln sich nach und
nach festige und er nun von Januar bis August 2023 einen Reingewinn von CHF 23'259.–
erzielt habe, was einem monatlichen Einkommen von CHF 2'907.40 entspreche.
Dieses Einkommen reiche ihm, um seinen Lebensunterhalt zu decken, auch wenn er
nach Bezahlung von Miete und Krankenkassenprämie sich nach wie vor einen
marginalen Eingriff in seinen Grundbedarf gefallen lassen müsse. Sein
Betreibungsregisterauszug zeige aber, dass er imstande sei, mit seinen
Einkünften sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem er sich schon seit
anderthalb Jahren mit seiner Selbständigkeit finanzieren könne, könne von einer
stabilen Arbeitssituation gesprochen werden. Es stehe fest, dass diese
Einnahmen ausreichten, um längerfristig zu leben, weshalb kein reales
Sozialhilferisiko bestehe und eine erfolgreiche berufliche Integration
vorliege. Im Übrigen habe er keine Schulden und nie Sozialhilfe bezogen. Seine
strafrechtlichen Verurteilungen lägen allesamt Jahre zurück und hingen mit
seinem anfänglich illegalen Status zusammen, weshalb sie seine gute Integration
nicht zu trüben vermöchten.
3.2.5 Um das Integrationskriterium der Teilnahme am
Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zu erfüllen, muss
die ausländische Person ihre Lebenshaltungskosten und ihre
Unterhaltsverpflichtungen durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch
Leistungen Dritter, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, decken (Art. 77e
Abs. 1 VZAE). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent noch nie
Sozialhilfeleistungen bezogen und sich auch nicht verschuldet hat. Daraus kann
geschlossen werden, dass er seinen Konsum zu decken vermochte. Selbst wenn aber
bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, so muss für eine
erfolgreiche wirtschaftliche Integration darüber hinaus eine stabile
Arbeitssituation vorliegen (BGer 2C_238/2015 vom
23. November 2015 E. 3.4). Zudem muss die ausländische Person für eine erfolgreiche
wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE in der Lage sein, sowohl ihre
Lebenshaltungskosten wie auch ihre Unterhaltsverpflichtungen mit eigenem
Einkommen zu decken (BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3 und
2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2).
Vorliegend hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 16. April
2021 im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten festgestellt, dass
der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage
ist, dem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Es wurde
festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes, bestehend aus seinem
Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen, im Umfang von CHF 743.– nicht gedeckt
ist. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, «sich umgehend und intensiv um
eine 100%-Stelle zu bemühen». Wie von der Vorinstanz festgestellt, vermag der
Rekurrent nicht zu belegen, dass er dieser Verpflichtung genügend nachgekommen
ist. Weiter macht er auch nicht geltend, aus besonderen Gründen nicht in der
Lage zu sein, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er neben seinem eigenen
Konsum auch den Existenzbedarf seines Sohnes zu decken imstande wäre. Weiter
muss im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls auch die von
der Vorinstanz relevierte, fortgesetzte Straffälligkeit des Rekurrenten
berücksichtigt werden. Seine diesbezüglichen Verurteilungen liegen zwar schon über
acht und mehr Jahre zurück. Aufgrund der Vielzahl der Verurteilungen zu
mehreren mehrmonatigen Freiheitsstrafen kann die wiederholte Straffälligkeit nicht
gänzlich unberücksichtigt bleiben, zumal mit der Vorinstanz festzustellen ist,
dass insbesondere die Verletzung der körperlichen Integrität, des Vermögens und
der Freiheit von Dritten wie auch die Hinderung einer Amtshandlung nicht mit
seinem damaligen illegalen Aufenthalt in Verbindung stehen. Vor diesem
Hintergrund ist daher die Verneinung einer erfolgreichen Integration im Sinne
von Art. 50 Abs. 1 lit a AIG durch die Vorinstanzen nicht zu
beanstanden, weshalb der Rekurrent aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch
abzuleiten vermag.
3.3 Zu prüfen ist, ob der Rekurrent einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
ableiten kann.
3.3.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert. Sie
können danach namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen
geschlossen worden ist oder dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe,
die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50
Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August
2020 E. 5.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Wichtige
persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Anforderungen zu
berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer
Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung
bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26.
August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische
Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen
Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der
Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5;
BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die
Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., Ziff. 1.3.7.6,
S. 3754, BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2 und
2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits
aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen
Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1
BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei
allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu
berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni,
Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93;
VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des
Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein
Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten
Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5
und 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine
mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK; VGE VD.2023.5 vom
3. August 2023 E. 3.1.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person
und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre
Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht
möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der
ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das
in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person
den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni
2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und
4.1.1 sowie VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 137 I 247 E. 4.1.2 und 135 I 153 E. 2.1). Unter den
genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine
entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni
2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2 und
VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).
3.3.2 Vorliegend lebt der Sohn des Rekurrenten
unbestrittenermassen in der Obhut seiner Mutter und dem Rekurrenten kommt
allein ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Ein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kommt daher gemäss der
Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm als nicht
hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinem Kind
mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person
vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,
und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei
(nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und E. 5.2.1
f., 142 II 35 E. 6.2 und 139 I 315 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer
2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren
Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen
grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung
zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom
6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier
erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert
aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend
erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung
die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen
überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,
wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen
Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren
Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai
2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse
gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind,
dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere
Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (vgl.
BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2 und 2C_904/2018 vom
24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit
von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit
demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die
Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts
zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2023.4 vom 28. Juli
2023 E. 3.2, VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.1, VD.2021.243
vom 25. Februar 2022 E. 2.1 und VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
3.3.3
3.3.3.1 Eine besonders enge Beziehung in affektiver
Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum
Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2)
bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5;
BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei
grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des
Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom
28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1
und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es
sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende
Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder
verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4 und
2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August
2022 E. 2.3.2 und VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).
3.3.3.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz auf Mitteilungen der Mutter von B____ vom 11. Dezember 2021 und
vom 6. Februar 2023 verwiesen, wonach das Verhältnis zwischen B____ und seinem
Vater sehr gut sei. B____ habe trotz räumlicher Distanz ein sehr enges und
vertrautes Verhältnis zu seinem Vater. Er hänge sehr an ihm und freue sich
jeweils riesig auf die Treffen mit seinem Vater. B____ sei bereits während dem
familiären Zusammenleben regelmässig im Alltag von seinem Vater betreut worden,
wodurch er eine intensive Beziehung zu ihm habe. Die vom Zivilgericht
angeordnete Besuchsregelung sei auf Wunsch des Rekurrenten gleich nach der
Trennung zustande gekommen, da die Fahrt von Basel ins [...] lange und er nach
der Trennung emotional sehr gefordert gewesen sei. Da die Wartezeit bei
monatlichen Besuchen für B____ sehr lange gewesen sei und er seinen Vater sehr
vermisst habe, habe sie im September das Gespräch gesucht und vorgeschlagen,
dass sein Vater ihn alle zwei Wochen besuche. Seither fänden die Besuche entsprechend
dem gerichtlich vorbehaltenen Ausbau der Besuchskontakte alle zwei Wochen
statt. Das Ziel sei, dass B____ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater
verbringe. Er hole ihn jeweils zu Hause in [...] ab und unternehme mit ihm
etwas in der Umgebung. Diese Besuche dauerten jeweils von 9:00 bis 19:00 Uhr.
Teilweise hätten auch zweitägige Besuche mit Übernachtungen stattgefunden. Sie
übernachteten dann jeweils in einer Unterkunft in der Umgebung. Einmal habe der
Besuch mit Übernachtung in Basel stattgefunden. Ausserdem betreue er seinen
Sohn auch regelmässig während den Schulferien. Sie würden auch mindestens
einmal pro Woche miteinander telefonieren. B____ habe nach wie vor eine sehr
enge Bindung zu seinem Vater. Die Beziehung zu ihm sei von grosser Bedeutung,
auch weil der Rekurrent und sie bis zur Trennung die Betreuung von B____
hälftig geteilt hätten. Daraus schloss die Vorinstanz, dass von einer
affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ausgegangen
werden könne. Das ausgeübte Besuchsrecht mit nur ausnahmsweise erfolgenden
Übernachtungen genüge aber den Anforderungen an ein heute übliches Besuchsrecht
nicht, erstrecke sich dieses doch auf jedes zweite Wochenende und die Hälfte
der Ferien. Es könne daher nicht von einer engen affektiven Beziehung zwischen
Vater und Sohn ausgegangen werden. Auch die Distanz zwischen Basel und [...]
sowie die Kosten für die Reise rechtfertigten nicht, dass der Rekurrent seinen
Sohn nur für einen Tag alle zwei Wochen besuche, zumal der Reiseaufwand nicht
jeden Tag unternommen werden müsse und auf Angebote wie Spartickets oder das
Halbtaxabo zurückgegriffen werden könne.
3.3.3.3 Diesbezüglich rügt der Rekurrent eine falsche
Würdigung des Sachverhalts. Die Mutter von B____ habe nicht ausgesagt, dass
Übernachtungen nur ausnahmsweise stattfinden würden. Er betreue seinen Sohn
vielmehr regelmässig alle zwei Wochen an zwei Tagen mit Übernachtung. Zudem betreue
er B____ in sämtlichen Ferienwochen, in denen die Mutter selber keine Ferien
habe. So habe er die Betreuung in den Frühlingsferien und einem Teil der
Sommerferien erbracht und werde sie in den Herbstferien erbringen. Er bezieht
sich dabei auf ein Schreiben der Mutter vom 11. September 2023
(Rekursbegründungsbeilage 6). Darin bestätigt sie, dass der Rekurrent den
Sohn «regelmässig alle 2 Wochen sowie regelmässig während den Schulferien»
betreue. Diese Betreuung sei ihr wichtig, weil sie arbeite und somit nur 4 bis
5 Wochen der Schulferien die Betreuung übernehmen könne. Der Rekurrent zeige
sich jeweils sehr flexibel und übernehme einen Grossteil der Ferienbetreuung,
was für sie eine grosse Hilfe und den Sohn eine grosse Freude sei. Damit
bestätigt die Mutter zwar die ausgedehnte Betreuungsübernahme während den
Schulferien, nicht aber die regelmässige Betreuung über die Wochenenden mit
Übernachtung. Es ist daher diesbezüglich von den vorinstanzlichen
Feststellungen auszugehen. Daraus folgt, dass das ausgeübte Besuchsrecht auch
unter Berücksichtigung der Distanz der Wohnorte von Rekurrent und Sohn unter
einem üblichen Besuchskontakt bleibt, weshalb die Anforderungen an eine enge
affektive Beziehung nicht erfüllt werden. Auch wenn zwischen dem Rekurrenten
und seinem Sohn zweifellos eine gelebte affektive Beziehung besteht, welche von
der Mutter von B____ erneut bestätigt worden ist, wird dieses Manko in
quantitativer Hinsicht auch durch die ausgedehntere Betreuung während den
Schulferien von B____ nur zum Teil kompensiert. Aus den verschiedenen
nachträglich eingereichten Referenzschreiben aus dem familiären Umfeld des Rekurrenten ergibt sich nichts anderes. Nicht
mehr berücksichtigt werden kann das eigene Schreiben des Rekurrenten vom 12. April 2024, mit
welchem er die aktuelle Ausübung eines Kontaktrechts selber in Frage stellt
(vgl. dazu E. 4.1).
3.3.4
3.3.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob eine in
wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zwischen dem
Rekurrenten und seinen Kindern besteht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von
Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit
Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch
symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver
Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten
Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen
erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3,
mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai
2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten
Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren
(BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113
vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Dabei muss von einem arbeitsfähigen,
unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines
Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September
2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
Demgegenüber ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer
engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer
2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September
2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
3.3.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass
der Rekurrent gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2021
damals mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war,
seinem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Er sei aber
seiner Verpflichtung, sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu
bemühen, nicht ausreichend nachgekommen. Es müsse von einem arbeitsfähigen,
unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden können, dass er alle
Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den
Unterhalt seines Kindes beitragen zu können. Die vom Rekurrenten
nachgewiesenen, sporadischen Zahlungen, welche im Durchschnitt zwischen April
2021 bis März 2023 lediglich CHF 58.33 pro Monat betragen haben, seien auch
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bis Ende April 2022
Arbeitslosentaggelder bezogen hat, äusserst gering. Es könne daher auch in
wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung des
Rekurrenten zu seinem Sohn gesprochen werden.
3.3.4.3 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs eine
neue Aufstellung der für B____ von Februar bis Juli 2023 per Twint bezahlten
Unterhaltsbeträge (Rekursbegründungsbeilage 3) entgegen. Die für das Jahr
2023 bis Ende Juli geltend gemachten acht Überweisungen liegen nun bei einem
monatlichen Durchschnitt von CHF 88.55. Abgesehen von der Tatsache, dass die
behaupteten Leistungen weder durch Kontoauszüge noch durch Bestätigungen der
Mutter belegt werden, ändern sie in quantitiver Hinsicht kaum etwas an der
vorinstanzlichen Feststellung. Vor allem muss vom Rekurrenten erwartet werden,
dass er sich aufgrund seiner Unterhaltspflicht stärker für seine
wirtschaftliche Integration hätte einsetzen müssen. Immerhin darf in
wirtschaftlicher Hinsicht berücksichtigt werden, dass der Rekurrent mit seiner
ausgedehnten Ferienbetreuung die obhutsberechtigte Mutter entlastet, was ihm
als wirtschaftlicher Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes angerechnet werden
kann, soweit diese weiterhin geleistet wird, was aufgrund des Schreibens des Rekurrenten vom 12. April 2024
allerdings in Frage steht (vgl. dazu E. 4.1).
3.3.5 Nicht bestritten wird vom Rekurrenten die
Feststellung der Vorinstanz, dass sein Verhalten aufgrund der früheren
Strafurteile nicht als gänzlich klaglos bezeichnet werden kann.
3.3.6
3.3.6.1 Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt,
dass sich die zukünftige Beziehungspflege zwischen dem Rekurrenten und seinem
Sohn von Algerien aus sicherlich nicht einfach gestalten werde. Das
Bundesgericht setze aber nicht voraus, dass die Beziehungspflege im bisherigen
Umfang beibehalten werden könne (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E.2.2).
Relevant sei bloss, wenn die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der
ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könne (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2). Vorliegend führe die Distanz zwischen der Schweiz und
Algerien grundsätzlich nicht dazu, dass die Eltern-Kind-Beziehung mittels
physischen Besuchen praktisch gar nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. So
habe das Bundesgericht die Distanz zwischen Tunesien und der Schweiz als nicht
zu gross angesehen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2,
ferner 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3). Diese Distanz
entspreche aber auch jener zwischen Algerien und der Schweiz. Die Reisezeit
zwischen Algerien und Zürich betrage rund viereinhalb Stunden. Dem Kindeswohl werde
selbst bei jüngeren Kindern grundsätzlich noch genügend Rechnung getragen, wenn
der Kontakt mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und modernen
Kommunikationsmitteln gepflegt werden könne (BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar
2022 E. 4.6.3 m.w.H.). Auch mit begrenzten finanziellen Mitteln seien
vorliegend solche gelegentlichen Ferienbesuche möglich. Zudem sei das Kindeswohl
zwar ein vorrangiges, aber in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung
keines die anderen Elemente automatisch überwiegendes Element. Auch verschaffe
die KRK keinen unmittelbaren eigenständigen Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Insgesamt scheitere daher sein geltend gemachter
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK.
3.3.6.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass eine
Beziehungspflege auf diese Distanz völlig illusorisch sei und schon an den
finanziellen Ressourcen des Rekurrenten scheitern müsse. Algerien sei ein armes
Land. Er könne die hier ausgeübte Selbständigkeit in Algerien nicht weiter
ausüben und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in Algerien wäre für ihn mit
unüberbrückbaren Hindernissen verbunden. Auch auf die Unterstützung seiner
Familie könne er sich nicht verlassen. Aus diesem Gesichtspunkt sei seine
Wegweisung unzumutbar.
Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der
Rekurrent legt nicht dar, dass eine Kontaktpflege zum heute neunjährigen Sohn
von Algerien gänzlich unmöglich wäre. Auch wenn sie nicht mehr die Intensität
der heute gelebten Beziehung erreichen wird, so ist eine Fortsetzung der
Beziehung bei gelegentlichen Besuchen und mittels moderner elektronischer
Kontaktmittel möglich.
3.3.7 Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz,
wonach die Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn die Voraussetzungen für
einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nicht erreicht,
nicht zu beanstanden.
3.3.8 Nicht bestritten wird vom Rekurrenten schliesslich
die Feststellung der Vorinstanz, dass ansonsten keine weiteren wichtigen Gründe
zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG vorliegen. Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz (vgl. E. 23 f. des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden.
3.4
3.4.1 Liegen
Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu
prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs.
2 BV; Art. 96 AIG; Zünd/Brunner,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109;
BGE 135 II 377 E. 4.3; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1).
Damit ist nach Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie seine damit verbundene Wegweisung
aus der Schweiz verhältnismässig sind. Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen
und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom
19. September 2016 E. 4.1). Ins Gewicht fallen bei der Interessenabwägung
insbesondere auch der Grad der Integration und die Nachteile, welche der von
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person und ihrer
Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen
(BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.4 und 2C_120/2015 vom 2.
Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse
geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein
sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom
27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.4.2 Das
Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl.
Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 3.3.1) und in der Interessenabwägung ein
wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes,
die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der
Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein
ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall
erforderlich (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7.
September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit
Hinweisen). Allerdings müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das
Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen (Urteil des EGMR El
Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10],
§§ 27 f. und 46).
3.4.3 Unter die öffentlichen Interessen, welche eine
ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme zu rechtfertigen vermögen, fallen
primär die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung (Art. 121a BV; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.236 vom
7. Juni 2020 E. 5.2.5), aber auch das wirtschaftliche Wohl des Landes
(Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand und Verhinderung von
Schuldenwirtschaft) sowie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Verhinderung von Straftaten) (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E.
6.2.4). Der Rekurrent ist bislang trotz
seiner bescheidenen Einkünfte (oben E. 3.2) der öffentlichen Hand nicht
zur Last gefallen. Insbesondere hat er keine Sozialhilfe bezogen. Ebenso wenig
sind Schulden (z.B. offene Steuern) bekannt; sein Betreibungsregisterauszug vom
14. September 2023 (Rekursbegründungsbeilage 5) weist keine
Betreibungen oder Verlustscheine aus. Der Rekurrent
ist hingegen wiederholt straffällig geworden (oben E. 3.2.5). Vom
generalpräventiven Standpunkt her spricht dies für die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint diese
Massnahme jedoch nicht erforderlich. Seine verschiedenen Verurteilungen (dazu
auch angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2-10) beziehen sich mit Ausnahme
des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2015, wo
– da nicht in den Akten liegend – unbekannt ist, wann genau die inkriminierte
Hinderung einer Amtshandlung begangen worden ist, indessen allesamt auf
Straftaten aus der Zeit vor der Geburt seines Sohnes B____ im [...] 2014.
Seit seiner Familiengründung ist der Rekurrent
nicht mehr straffällig geworden. Er vermochte in dieser Hinsicht eine
grundlegende Veränderung seiner persönlichen Situation herbeizuführen.
Angesichts der seit rund acht Jahren (gerechnet ab seiner Rückkehr in die
Schweiz anfangs 2016) andauernden deliktischen Abstinenz darf angenommen
werden, dass diese nachhaltig ist, umso mehr als auch finanzielle Engpässe die
Delinquenz nicht reaktivierten. Aus den Verurteilungen zwischen Herbst 2010 und
Sommer 2015 bzw. aus den jeweils zugrundeliegenden Straftaten ist heute
keine erkennbare Rückfallgefahr mehr abzuleiten. Entsprechend fällt die länger
zurückliegende Straffälligkeit des Rekurrenten
auf Seiten der öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz nur
noch wenig ins Gewicht (in diesem Sinn auch Spescha,
in: Spescha et al. [Hsrg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 58a AIG N 2).
3.4.4 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die
privaten Interessen des Rekurrenten an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Zu berücksichtigen sind
hierbei insbesondere der Grad der Integration sowie die mit der
Fernhaltemassnahme für die ausländische Person und ihre Kernfamilie verbundenen
Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_1030/2020 vom
8. Dezember 2021 E. 5.3). Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten würden nicht nur für
ihn selbst, sondern auch für den Sohn B____, der als Kind einer Schweizer
Bürgerin unbestritten über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande
verfügt, erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Gemäss den Ausführungen unter
E. 3.3.3.3 vorstehend kann zwar mangels eines Kontakts im Rahmen eines
nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts nicht im Sinne der Rechtsprechung
von einer genügenden affektiven Beziehung zwischen Vater und Sohn gesprochen
werden, die dem Rekurrenten gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung
vermitteln würde. Doch steht letztlich ausser Frage, dass zwischen ihnen, wie
sich auch aus den anfangs Jahr eingegangen Schreiben der Kindsmutter und der
Grossmutter sowie von Freunden der Kindsmutter ergibt, eine tiefere emotionale Verbundenheit
besteht, die auch aktuell kontinuierlich mit Besuchen des Vaters und
wöchentlichen Telefonaten gelebt wird. Auch wenn das Bundesgericht in seiner
Rechtsprechung immer wieder darauf verweist, dass Eltern-Kind-Beziehungen auch
vom Ausland her durch Kurz- oder Ferienbesuche sowie mittels moderner
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können (z.B. BGer 2C_41/2023 vom
1. März 2024 E. 6.5.5 und 2C_69/2019 vom 4. November 2019
E. 4.2), so können solch sporadische Kontakte auf Dauer regelmässige physische
Betreuungen und Begegnungen nicht gleichwertig ersetzen. Kinder haben ein
grundlegendes und in der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigendes
Bedürfnis, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu
können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_904/2018 E. 2.4). Im
Sinn der Rechtsprechung zum (umgekehrten) Familiennachzug sind auch beide
Elternteile gemeinsam für die Entwicklung und Erziehung des Kindes
verantwortlich (Art. 18 KRK; BGer 2C_243/2021 vom
25. Oktober 2022 E. 3.4.2). Die Wegweisung des Rekurrenten nach
Algerien und die damit verbundene Beschränkung seines Kontakts zu seinem Sohn
auf gelegentliche Besuchsaufenthalte und Kontakte mittels moderner
Kommunikationsmittel trägt diesem Kindesinteresse im vorliegenden Fall, der
durch ein enges gelebtes Verhältnis zwischen Vater und Sohn geprägt ist, nur
ungenügend Rechnung und birgt das Risiko, dass der Sohn, der sich gemäss der
nachvollziehbaren Schilderungen der Kindsmutter und der weiteren Personen aus
deren Umfeld inzwischen wieder aufgefangen hat, destabilisiert werden könnte,
wenn sein Vater die Schweiz verlassen müsste. Auch wenn es dem Vater
grundsätzlich zugemutet werden kann, die Beziehung zu B____ von Algerien aus zu
leben (vgl. oben E. 3.3.6.2), so erfordert das Kindeswohl seinerseits
grundsätzlich die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz. Dem privaten Interesse
des Rekurrenten an einem weiteren
Verbleib hierzulande kommt unter diesen Umständen doch ein erhebliches Gewicht
zu. Der Rekurrent darf sich insoweit auch
darauf berufen, dass er sprachlich unbestrittenermassen integriert ist, seit
seiner Rückkehr in die Schweiz anfangs 2016 und damit seit über acht Jahren
deliktisch nicht aufgefallen ist und trotz enger finanzieller Verhältnisse
keine Sozialhilfe bezogen und auch keine Schulden gemacht hat.
3.4.5 In einer Gesamtsicht vermag das vorliegend
relativ ungewichtige öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das
relativ grosse Interesse des Rekurrenten
an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich somit als
unverhältnismässig. Seine Aufenthaltsbewilligung ist deshalb zu verlängern. Die
Verlängerung ist insofern auch im öffentlichen Interesse, als der Rekurrent durch die Betreuung seines Sohns alle
14 Tage und während der Hälfte der Schulferien für die Kindsmutter nach deren
Darlegungen im Schreiben vom 8. Januar 2024 in finanzieller und
organisatorischer Hinsicht eine grosse Entlastung darstellt. Er trägt dadurch
auch (vorsorglich) dazu bei, dass sie als alleinerziehende Mutter nicht (stärker)
der Unterstützung durch die öffentliche Hand anheimfällt.
Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den
Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person gemäss Art. 96
Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine
solche Massnahme ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Wie unter
E. 3.2.5 vorstehend ausgeführt hat das Zivilgericht im Zusammenhang mit
der Regelung des Getrenntlebens in seinem Entscheid vom 16. April 2021
ausgeführt, dass der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
nicht in der Lage ist, dem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu
leisten. Es wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes,
bestehend aus seinem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen, im Umfang von CHF
743.– nicht gedeckt ist. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, «sich
umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu bemühen». Dieser Auflage ist der Rekurrent bislang nicht nachgekommen. Aus dem
Scheidungsurteil vom 10. November 2023 und der dazugehörigen
Scheidungsvereinbarung vom gleichen Tag ergibt sich, dass er nunmehr einen
monatlichen Kindesunterhalt in Abhängigkeit seines stark schwankenden Einkommens
von mindestens CHF 100.– und maximal CHF 1'200.– schuldet. Der Rekurrent wird, nachdem er seinen
Unterhaltsverpflichtungen bislang bloss unregelmässig und ungenügend
nachgekommen ist, aufgefordert, sein erwerbliches Potenzial ohne jeden weiteren
Verzug auszuschöpfen, indem er eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,
wobei er seine Suchbemühungen nicht auf seine frühere Tätigkeit als
Servicetechniker beschränken kann. Die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit
(Ankauf/Verkauf von Antiquitäten und Second-hand-Artikeln) kann im Übrigen auch
nebenberuflich, als «Feierabendgeschäft» oder neben einer teilzeitlichen
Anstellung, betrieben werden. Im Sinn einer milderen Massnahme wird der Rekurrent ermahnt, sich intensiv um eine
Festanstellung zu bemühen, die es erlaubt seinen Lebensunterhalt auf Dauer zu
decken und seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn vollumfänglich
nachzukommen. Ansonsten wäre seine wirtschaftliche Integration (Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1
VZAE) definitiv zu verneinen und müsste eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen werden.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
und seine Wegweisung unverhältnismässig sind. Mit Blick auf die kontinuierlich
gepflegte Familienbeziehung zu seinem hier anwesenheitsberechtigten Sohn ist
sein Interesse an einer zumindest vorläufigen Verlängerung seines Aufenthalts
gewichtiger als das öffentliche Interesse an einer derzeitigen Wegweisung. Der Rekurrent wird aber im Sinn von Art. 96
Abs. 2 AIG verwarnt, sich ohne jeden weiteren Verzug und unter
Vorlage entsprechender intensiver Suchnachweise um eine Festanstellung zu
bemühen, die seinen Lebensunterhalt wie auch die Unterhaltsverpflichtungen
gegenüber seinem Sohn auf Dauer zu decken vermag. Der weitere Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz hängt auch davon ab,
dass er die Beziehung und Betreuung seines Sohns fortführt. Am
12. April 2024 ist ein Schreiben des Rekurrenten eingegangen, worin
er über Schwierigkeiten mit dem Vollzug der Betreuung in den Frühlingsferien
berichtet. Auch wenn das kantonale Gericht rechtsprechungsgemäss die
tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Entscheids
herrschen, berücksichtigt (vorne E. 1.2), kann dieses Schreiben nicht mehr
in die Entscheidfindung miteinbezogen werden. Denn es ging zu einem Zeitpunkt
ein, in welchem sich das gerichtliche Urteil bereits in der Beratungsphase
befand. Es wird indessen den Migrationsbehörden obliegen, die weitere
Entwicklung in diesem Punkt im Auge zu behalten.
4.2 Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1)
ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung
zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die
Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer
kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an
Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn
sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (näher dazu auch VGE
VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 6 und VD.2021.181/184 vom
29. Juni 2022 E. 5.2). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem
SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
stellen.
4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass
der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Ziff. 1 des Entscheids des JSD
vom 3. Juli 2023 sowie Ziff. 1 der Verfügung Bereich BdM vom
1. Dezember 2022 werden demzufolge aufgehoben. Die Sache wird zur
Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Zu
bestätigen ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, zumal er nicht
substanziiert bestritten worden ist.
Der Rekurrent obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
überwiegend. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu
erheben und ist das JSD zu verpflichten, der früheren Rechtsvertreterin des Rekurrenten, welchem bereits die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt worden war (verfahrensleitende Verfügung vom
5. Oktober 2023), im Rahmen ihrer nach Mandatsende am
8. Januar 2024 eingereichten Honorarnote eine (reduzierte)
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'080.75 auszurichten. Der
Mehrwertsteuerzuschlag entfällt mangels Geltendmachung.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des
Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juli 2023 sowie
Ziff. 1 der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration,
Migrationsamt, vom 1. Dezember 2022 aufgehoben und wird die Sache zur Einholung
der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich Bevölkerungsdienst und
Migration, Migrationsamt zurückgewiesen.
Der Rekurrent
wird im Sinn der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der ehemaligen Vertreterin des
Rekurrenten, D____, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 2'080.75 (inkl. Auslagen) zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
D____ (nur Dispositiv, 4. Absatz)
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.