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Entscheid

VD.2023.147

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

3. Mai 2024Deutsch43 min

weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.147

URTEIL

vom 3. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 3. Juli 2023

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am

[...], reiste am 14. Mai 2010 erstmals in die Schweiz ein und stellte hier

unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch. Auf dieses wurde mit Entscheid des

Bundesamtes für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) vom

1. Juli 2010 nicht eingetreten und der Rekurrent aus der Schweiz

weggewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht

am 20. Juli 2010 nicht ein. Nachdem der Rekurrent im Juni 2013

unkontrolliert aus der Schweiz ausgereist war, kehrte er gemäss seinen Angaben

im Januar 2014 illegal in die Schweiz zurück. Am [...] 2014 kam B____, der

gemeinsame Sohn des Rekurrenten und der Schweizer Bürgerin C____, auf die Welt.

Nachdem ihm das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration

(nachfolgend: Bereich BdM) am 21. Januar 2016 eine Anwesenheitsbestätigung

zwecks Vorbereitung der Heirat mit C____ ausgestellt hatte, heirateten die

beiden am 19. September 2016, worauf dem Rekurrenten am 10. Februar

2017 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde. Am

14. März 2021 zogen C____ und der gemeinsame Sohn B____ gemäss dem

Einwohnerinformationssystem aus der gemeinsamen Wohnung aus und verlegten ihren

Wohnsitz in den Kanton [...]. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 16. April 2021 wurde das seit dem 12. Januar 2021

bestehende Getrenntleben bestätigt und die Obhut über den Sohn B____ der Mutter

zugesprochen. A____ erhielt ein Besuchsrecht für seinen Sohn von einem Sonntag

pro Monat von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr und zwei Wochen Ferien pro Jahr. Nach

erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der

Bereich BdM am 1. Dezember 2022 die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem

Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom

11. Juli und 15. September 2023 erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

beantragt. Weiter beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht für den Fall

der Überweisung an das Verwaltungsgericht die Bewilligung der aufschiebenden

Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid, worauf dessen Instruktionsrichter

mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 beiden Verfahrensanträgen entsprach. Mit

Eingabe vom 31. Oktober 2023 verzichtete das JSD auf eine inhaltliche

Vernehmlassung zur Rekursbegründung und beantragte die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Am 4. Januar 2024 reichte der Rekurrent verschiedene Unterlagen nach (Scheidungsurteil des

Zivilgerichts vom 10. November 2023 und Steuererklärung per 2022). Mit

Schreiben vom 8. Januar 2024 teilte die Rechtsvertreterin des Rekurrenten,

D____, mit, dass sie ihn ab sofort nicht mehr rechtlich vertrete. Am 10. bzw.

15. Januar 2024 gingen aus dem familiären Umfeld des Rekurrenten verschiedene Referenzschreiben ein.

Mit Schreiben vom 12. April 2024 berichtete der Rekurrent während der Beratungsphase des Gerichts über Probleme

bei der Ausübung des Besuchsrechts. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter

Beizug der Vorakten ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 7. Juni 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG und § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig

angemeldet und begründet, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

entsprechenden Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b; BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom

10. November 2022 E. 1.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3).

Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

2.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der

Rekurrent nach dem am 12. Januar 2021 aufgenommenen Getrenntleben der

Ehegatten und der damit vorgenommenen Beendigung des Familienlebens nicht mehr

auf den Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Zweck des Zusammenlebens der

Ehegatten berufen kann. Es kann auf die nicht bestrittenen, diesbezüglichen

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3.

3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht

der Anspruch des nachgezogenen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 Abs. 1 AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG dann fort,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien

nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.2

3.2.1 Zu prüfen ist zunächst die Erfüllung der

Voraussetzungen für einen nachehelichen Anspruch gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG. Die beiden dabei verlangten Kriterien (Dreijahresfrist

und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt werden (BGE 136 II 113

E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen, 140 II 289 E. 3.5.3). Dass die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, ist vorliegend

unbestritten.

3.2.2 Zu prüfen ist daher die von der Vorinstanz

verneinte Erfüllung der Voraussetzung einer erfolgreichen Integration. Dabei

ist eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BGer

2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5 und 2C_145/2022 vom

6. April 2022 E. 6.3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

erfordert eine erfolgreiche Integration, dass die in Art. 58a AIG

verankerten Integrationskriterien erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1

AIG setzt dies voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a

und b) und den Willen zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. c)

sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)

bekundet. Diese Kriterien werden in Art. 77a ff. der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) weiter

konkretisiert. Bei ausländischen Personen, die in der Schweiz beruflich

integriert sind und eine feste Anstellung haben, immer finanziell unabhängig

waren, sich korrekt verhalten und die örtliche Sprache beherrschen, bedarf es

ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen

(BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 4.2 und 2C_160/2018 vom

28. Oktober 2018 E. 2.4; VGE VD.2017.123 vom 12. September 2017

E. 3.2 mit Bezug auf die altrechtliche Ausgangslage). Der Situation von

Personen, welche die Integrationskriterien der Sprachkompetenz und der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer

Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht

oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung

zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE; BGer

2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.3).

Grundsätzlich liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn

eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu

decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen

abhängig ist (BGer 2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis

auf 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E.3.2 und 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1

sowie 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.). Da der

nacheheliche Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gemäss Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäss Art. 62

Abs. 1 AIG steht, steht einer erfolgreichen Integration auch eine

langjährige, erhebliche Verschuldung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG entgegen (BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 4.2 und 2C_81/2018 vom

14. November 2018 E. 3.1). Nicht erforderlich ist jedoch eine besonders

qualifizierte berufliche Karriere. Die Sprachkenntnisse sind am

sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie für dieses, kann der Grad

der Sprachbeherrschung dem Betroffenen nicht entgegengehalten werden (BGer

2C_283/2021 vom 30. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf 2C_430/2011 vom

11. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2).

Dabei kommt den zuständigen Behörden bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der

erfolgreichen Integration ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, welcher auch

vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist (BGer 2C_187/2016 vom 12. April

2017 E. 4.2 und 2C_238/2015 vom 23. November 2015 E. 3.1 mit

Hinweisen).

3.2.3 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz anerkannt, dass der Rekurrent sprachlich integriert ist. Demgegenüber

hat sie trotz einer gewissen beruflichen Integration die

Integrationsvoraussetzung der Teilnahme am Wirtschaftsleben verneint. Sie hat

erwogen, dass der Rekurrent nach Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung am 1.

Juni 2017 eine Stelle beim [...] als Servicetechniker mit einem Pensum von zunächst

60% und ab August 2019 mit 80% angetreten habe. Diese Stelle sei ihm am 23.

November 2020 durch den Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Januar

2021 gekündigt worden. Dabei weise der Rekurrent darauf hin, dass der Betrieb

dem Onkel der Ehefrau gehöre und man ihn nach der Trennung nicht mehr habe beschäftigen

wollen. In der Folge habe der Rekurrent Arbeitslosentaggelder bezogen, sich

aber vor Ablauf der Rahmenfrist aufgrund der Aufnahme einer selbständigen

Erwerbstätigkeit per 31. August 2022 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und

bereits ab April 2022 keine Taggelder mehr bezogen. Trotz seiner

zwischenzeitigen Ablösung habe er somit mehr als ein Jahr Arbeitslosentaggelder

bezogen. Aktuell sei zudem unklar, wie er seine Lebenshaltungskosten

vollständig decke. Er gebe an, seit Mai 2022 selbstständig im Handel mit

Antiquitäten und Secondhand-Artikeln tätig zu sein, wobei das Geschäft gut

angelaufen sei und er von Mai bis Dezember 2022 einen Nettogewinn von CHF

17'310.– und damit ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'163.75 erzielt

habe. Diese Einnahmen würde er aber nicht rechtsgenüglich belegen, sondern

lediglich mittels einer selbst erstellten Tabelle darstellen. Sie reichten

zudem nicht um seinen Lebensunterhalt zu decken. Bereits der Grundbedarf nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe und seine Miete

würden ohne Berücksichtigung weiterer Ausgaben wie der Krankenkassenprämien,

der Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, etc. nicht gedeckt werden. Auch

wenn der Rekurrent keine Arbeitslosentaggelder mehr beziehe und nicht von der

Sozialhilfe abhängig sei, gelte es festzuhalten, dass seine Einnahmen nicht

ausreichten, um längerfristig davon zu leben und die Unterhaltsbeiträge an

seinen Sohn – die auch finanzielle Verpflichtungen darstellten - zu bezahlen.

Es sei auch unklar, ob und wann sein Geschäft jemals ein ausreichendes

Einkommen abwerfen werde.

Die Vorinstanz erwog sodann, für eine erfolgreiche berufliche

Integration gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG werde

grundsätzlich eine stabile Arbeitssituation verlangt. Der Rekurrent habe zwar

bis zum Verlust seiner Arbeitsstelle immer dieselbe Arbeitsstelle innegehabt

und diese wohl aus den genannten familiären Gründen verloren. Gleichwohl sei es

nicht nachvollziehbar, weshalb er keine neue Stelle oder zumindest Teilzeitstelle

gefunden und angetreten habe, um neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit

ein genügendes Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erzielen,

zumal er bereits mit Verfügung des Zivilgerichts vom 16. April 2021

verpflichtet worden sei, sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu

bemühen, um Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leisten zu können. Gemäss den

eingereichten Arbeitsbemühungen von Mai 2022 habe er vierzehn Bewerbungen für

Stellen als Servicetechniker verschickt. Obwohl dies dem Profil der bisherigen

Tätigkeit entsprochen habe, hätte bei einer ernsthaften Stellensuche aber

erwartet werden dürfen, dass er sich auch in anderen Bereichen bewerbe. Es

könne daher nicht von einer intensiven Suchbemühung gesprochen werden und es sei

ihm vorwerfbar, dass er bis heute nicht ein genügendes Einkommen erziele, sei

er doch zu 100% arbeitsfähig und es lägen auch sonst keine gewichtigen

persönlichen Umstände vor, die einer Erwerbstätigkeit neben seiner

Selbständigkeit entgegenstehen würden.

Die Vorinstanz verwies des Weiteren auf diverse

Verurteilungen des Rekurrenten. Sie stellte fest, dass der Rekurrent mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. September 2010 wegen

rechtswidrigem Aufenthalt, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF

30.– verurteilt worden sei. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom

25. November 2010 sei er wegen rechtswidrigem Aufenthalt, geringfügigen

Vermögensdelikten (Diebstahl) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu

einer Freiheitstrafe von 60 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt

worden. Am 2. März 2012 habe ihn das Bezirksgericht Zürich schliesslich zu

einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 100.–

wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigem Aufenthalt, geringfügigen

Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

verurteilt. Mit Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Juni 2012,

5. Mai 2013 und 19. August 2015 sei er wegen einfacher Körperverletzung zu

einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wegen Diebstahls, geringfügigem

Vermögensdelikt (Betrug), Hehlerei und Fälschungen von Ausweisen zu einer

Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse in Höhe von CHF 300.– und

schliesslich wegen Hausfriedensbruch verurteilt worden. Schliesslich hätten die

regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Rekurrenten mit Urteil vom 7.

April 2014 wegen rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 20

Tagen und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Strafbefehl vom 9.

August 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen wegen Hinderung einer

Amtshandlung verurteilt. Diese Verurteilungen seien zwar allesamt vor Erhalt

seiner ordentlichen Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Sein damals ungeregelter

Aufenthaltsstatus könne aber nicht als Rechtfertigung für die Delikte wie

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Körperverletzung,

Hausfriedensbruch, Betrug, Hehlerei und Diebstahl gelten. Es dürfe zudem von

einer Person, die sich in der Schweiz aufhalte, erwartet werden, dass sie sich

an die rechtsstaatliche Ordnung halte. Auch wenn diese Verurteilungen durch

Zeitablauf an Gewicht verloren hätten, könnten sie bei der vorliegenden Prüfung

der Integration berücksichtigt werden, da es sich um mehrmalige Verstösse handle

und nicht bei allen Straftaten um Bagatelldelikte.

Dies führte die Vorinstanz zur Feststellung, dass der

Rekurrent insgesamt unter Berücksichtigung aller Umstände die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht hinreichend erfülle und

daher keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung seiner Ehe geltend machen

könne.

3.2.4 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent die

Feststellung, dass er kein Erwerbseinkommen erwirtschafte, welches seinen

Konsum zu decken vermöge. Er decke seine Lebenshaltungskosten vollständig und

bezahle seinem Sohn sogar einen minimalen Unterhaltsbeitrag. Er macht geltend,

dass seine im Mai 2022 aufgenommene, selbständige Erwerbstätigkeit im Bereich

des An- und Verkaufs von Antiquitäten und Secondhand-Artikeln sich nach und

nach festige und er nun von Januar bis August 2023 einen Reingewinn von CHF 23'259.–

erzielt habe, was einem monatlichen Einkommen von CHF 2'907.40 entspreche.

Dieses Einkommen reiche ihm, um seinen Lebensunterhalt zu decken, auch wenn er

nach Bezahlung von Miete und Krankenkassenprämie sich nach wie vor einen

marginalen Eingriff in seinen Grundbedarf gefallen lassen müsse. Sein

Betreibungsregisterauszug zeige aber, dass er imstande sei, mit seinen

Einkünften sämtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem er sich schon seit

anderthalb Jahren mit seiner Selbständigkeit finanzieren könne, könne von einer

stabilen Arbeitssituation gesprochen werden. Es stehe fest, dass diese

Einnahmen ausreichten, um längerfristig zu leben, weshalb kein reales

Sozialhilferisiko bestehe und eine erfolgreiche berufliche Integration

vorliege. Im Übrigen habe er keine Schulden und nie Sozialhilfe bezogen. Seine

strafrechtlichen Verurteilungen lägen allesamt Jahre zurück und hingen mit

seinem anfänglich illegalen Status zusammen, weshalb sie seine gute Integration

nicht zu trüben vermöchten.

3.2.5 Um das Integrationskriterium der Teilnahme am

Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) zu erfüllen, muss

die ausländische Person ihre Lebenshaltungskosten und ihre

Unterhaltsverpflichtungen durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch

Leistungen Dritter, auf die sie einen Rechtsanspruch hat, decken (Art. 77e

Abs. 1 VZAE). Vorliegend ist unbestritten, dass der Rekurrent noch nie

Sozialhilfeleistungen bezogen und sich auch nicht verschuldet hat. Daraus kann

geschlossen werden, dass er seinen Konsum zu decken vermochte. Selbst wenn aber

bisher keine Sozialhilfeleistungen bezogen worden sind, so muss für eine

erfolgreiche wirtschaftliche Integration darüber hinaus eine stabile

Arbeitssituation vorliegen (BGer 2C_238/2015 vom

23. November 2015 E. 3.4). Zudem muss die ausländische Person für eine erfolgreiche

wirtschaftliche Integration im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE in der Lage sein, sowohl ihre

Lebenshaltungskosten wie auch ihre Unterhaltsverpflichtungen mit eigenem

Einkommen zu decken (BGer 2C_994/2022 vom 22. Juni 2023 E. 5.3 und

2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.2).

Vorliegend hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 16. April

2021 im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten festgestellt, dass

der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage

ist, dem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Es wurde

festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes, bestehend aus seinem

Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen, im Umfang von CHF 743.– nicht gedeckt

ist. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, «sich umgehend und intensiv um

eine 100%-Stelle zu bemühen». Wie von der Vorinstanz festgestellt, vermag der

Rekurrent nicht zu belegen, dass er dieser Verpflichtung genügend nachgekommen

ist. Weiter macht er auch nicht geltend, aus besonderen Gründen nicht in der

Lage zu sein, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem er neben seinem eigenen

Konsum auch den Existenzbedarf seines Sohnes zu decken imstande wäre. Weiter

muss im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls auch die von

der Vorinstanz relevierte, fortgesetzte Straffälligkeit des Rekurrenten

berücksichtigt werden. Seine diesbezüglichen Verurteilungen liegen zwar schon über

acht und mehr Jahre zurück. Aufgrund der Vielzahl der Verurteilungen zu

mehreren mehrmonatigen Freiheitsstrafen kann die wiederholte Straffälligkeit nicht

gänzlich unberücksichtigt bleiben, zumal mit der Vorinstanz festzustellen ist,

dass insbesondere die Verletzung der körperlichen Integrität, des Vermögens und

der Freiheit von Dritten wie auch die Hinderung einer Amtshandlung nicht mit

seinem damaligen illegalen Aufenthalt in Verbindung stehen. Vor diesem

Hintergrund ist daher die Verneinung einer erfolgreichen Integration im Sinne

von Art. 50 Abs. 1 lit a AIG durch die Vorinstanzen nicht zu

beanstanden, weshalb der Rekurrent aus dieser Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch

abzuleiten vermag.

3.3 Zu prüfen ist, ob der Rekurrent einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

ableiten kann.

3.3.1 Wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG werden in Art. 50 Abs. 2 AIG konkretisiert. Sie

können danach namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt geworden ist, die Ehe von ihm nicht aus freiem Willen

geschlossen worden ist oder dessen soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint. Die Aufzählung der wichtigen persönlichen Gründe,

die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, in Art. 50

Abs. 2 AIG ist aber nicht abschliessend (BGer 2C_397/2020 vom 26. August

2020 E. 5.2 und 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2). Wichtige

persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

sich insbesondere auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben, wobei die aus Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) abzuleitenden Anforderungen zu

berücksichtigen sind. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV überschneiden sich insoweit in ihrer

Anwendung. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergebende Ansprüche auf Erteilung

bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_397/2020 vom 26.

August 2020 E. 5.2). Somit ist ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich macht, zu bejahen, wenn die betroffene ausländische

Person gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Erteilung oder

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat. Deshalb sind im Rahmen von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG auch die Interessen der Kinder der betroffenen

Person zu berücksichtigen, zu denen eine enge Beziehung besteht und die in der

Schweiz gut integriert sind (VGE VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.5;

BGer 2C_925/2011 vom 22. Juni 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf die

Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002 S. 3709 ff., Ziff. 1.3.7.6,

S. 3754, BGer 2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.2 und

2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3). Dies ergibt sich einerseits

aus dem grundrechtlichen Anspruch von Kindern und Jugendlichen auf besonderen

Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1

BV) und andererseits aus dem Leitmotiv der UNO-Kinderrechtskonvention, bei

allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes vorrangig zu

berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 KRK; Achermann/Caroni,

Der Einfluss des Völkerrechts auf das schweizerische Migrationsrecht, in:

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 7.93;

VGE VD.2021.276 vom 8. März 2023 E. 5.2). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Kindeswohl im Kontext des

Migrationsrechts jedoch gerade kein vorrangiges Kriterium, sondern nur ein

Element unter mehreren und schafft Art. 3 Abs. 1 KRK keine direkten

Ansprüche (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5

und 2C_165/2017 vom 3. August 2017 E. 3.3; Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et

al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.252). Eine

mittelbare Berücksichtigung dieser Norm im Rahmen der Auslegung von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG ist jedoch möglich und angezeigt (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.4 in Bezug auf Art. 9 Abs. 3 KRK; VGE VD.2023.5 vom

3. August 2023 E. 3.1.2). Besteht zwischen einer ausländischen Person

und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre

Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten

Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht

möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der

ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das

in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person

den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni

2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und

4.1.1 sowie VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1, 137 I 247 E. 4.1.2 und 135 I 153 E. 2.1). Unter den

genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine

entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni

2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2 und

VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).

3.3.2 Vorliegend lebt der Sohn des Rekurrenten

unbestrittenermassen in der Obhut seiner Mutter und dem Rekurrenten kommt

allein ein Besuchs- und Ferienrecht zu. Ein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kommt daher gemäss der

Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen ihm als nicht

hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinem Kind

mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das die betreffende Person

vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte,

und sich diese bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei

(nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 und E. 5.2.1

f., 142 II 35 E. 6.2 und 139 I 315 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer

2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember

2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren

Hinweisen). Diese Voraussetzungen für einen Verlängerungsanspruch müssen

grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung

zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; BGer 2C_670/2021 vom

6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier

erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert

aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend

erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung

die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen

überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden,

wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen

Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren

Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai

2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse

gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind,

dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere

Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (vgl.

BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2 und 2C_904/2018 vom

24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit

von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit

demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im

Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die

Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts

zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2023.4 vom 28. Juli

2023 E. 3.2, VD.2022.72 vom 5. August 2022 E. 2.1, VD.2021.243

vom 25. Februar 2022 E. 2.1 und VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).

3.3.3

3.3.3.1 Eine besonders enge Beziehung in affektiver

Hinsicht eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Kind besteht nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG im Gegensatz zum

Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2)

bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem

Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5;

BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei

grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des

Entscheids der letzten kantonalen Instanz (vgl. BGer 2C_76/2020 vom

28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1

und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7). Anders verhielte es

sich allenfalls, wenn nicht von der betroffenen Person zu verantwortende

Umstände die Wahrnehmung des Besuchsrechts massgeblich erschweren oder

verunmöglichen sollten (BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4 und

2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.6.2; VGE VD.2022.72 vom 5. August

2022 E. 2.3.2 und VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1).

3.3.3.2 Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz auf Mitteilungen der Mutter von B____ vom 11. Dezember 2021 und

vom 6. Februar 2023 verwiesen, wonach das Verhältnis zwischen B____ und seinem

Vater sehr gut sei. B____ habe trotz räumlicher Distanz ein sehr enges und

vertrautes Verhältnis zu seinem Vater. Er hänge sehr an ihm und freue sich

jeweils riesig auf die Treffen mit seinem Vater. B____ sei bereits während dem

familiären Zusammenleben regelmässig im Alltag von seinem Vater betreut worden,

wodurch er eine intensive Beziehung zu ihm habe. Die vom Zivilgericht

angeordnete Besuchsregelung sei auf Wunsch des Rekurrenten gleich nach der

Trennung zustande gekommen, da die Fahrt von Basel ins [...] lange und er nach

der Trennung emotional sehr gefordert gewesen sei. Da die Wartezeit bei

monatlichen Besuchen für B____ sehr lange gewesen sei und er seinen Vater sehr

vermisst habe, habe sie im September das Gespräch gesucht und vorgeschlagen,

dass sein Vater ihn alle zwei Wochen besuche. Seither fänden die Besuche entsprechend

dem gerichtlich vorbehaltenen Ausbau der Besuchskontakte alle zwei Wochen

statt. Das Ziel sei, dass B____ jedes zweite Wochenende bei seinem Vater

verbringe. Er hole ihn jeweils zu Hause in [...] ab und unternehme mit ihm

etwas in der Umgebung. Diese Besuche dauerten jeweils von 9:00 bis 19:00 Uhr.

Teilweise hätten auch zweitägige Besuche mit Übernachtungen stattgefunden. Sie

übernachteten dann jeweils in einer Unterkunft in der Umgebung. Einmal habe der

Besuch mit Übernachtung in Basel stattgefunden. Ausserdem betreue er seinen

Sohn auch regelmässig während den Schulferien. Sie würden auch mindestens

einmal pro Woche miteinander telefonieren. B____ habe nach wie vor eine sehr

enge Bindung zu seinem Vater. Die Beziehung zu ihm sei von grosser Bedeutung,

auch weil der Rekurrent und sie bis zur Trennung die Betreuung von B____

hälftig geteilt hätten. Daraus schloss die Vorinstanz, dass von einer

affektiven Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ausgegangen

werden könne. Das ausgeübte Besuchsrecht mit nur ausnahmsweise erfolgenden

Übernachtungen genüge aber den Anforderungen an ein heute übliches Besuchsrecht

nicht, erstrecke sich dieses doch auf jedes zweite Wochenende und die Hälfte

der Ferien. Es könne daher nicht von einer engen affektiven Beziehung zwischen

Vater und Sohn ausgegangen werden. Auch die Distanz zwischen Basel und [...]

sowie die Kosten für die Reise rechtfertigten nicht, dass der Rekurrent seinen

Sohn nur für einen Tag alle zwei Wochen besuche, zumal der Reiseaufwand nicht

jeden Tag unternommen werden müsse und auf Angebote wie Spartickets oder das

Halbtaxabo zurückgegriffen werden könne.

3.3.3.3 Diesbezüglich rügt der Rekurrent eine falsche

Würdigung des Sachverhalts. Die Mutter von B____ habe nicht ausgesagt, dass

Übernachtungen nur ausnahmsweise stattfinden würden. Er betreue seinen Sohn

vielmehr regelmässig alle zwei Wochen an zwei Tagen mit Übernachtung. Zudem betreue

er B____ in sämtlichen Ferienwochen, in denen die Mutter selber keine Ferien

habe. So habe er die Betreuung in den Frühlingsferien und einem Teil der

Sommerferien erbracht und werde sie in den Herbstferien erbringen. Er bezieht

sich dabei auf ein Schreiben der Mutter vom 11. September 2023

(Rekursbegründungsbeilage 6). Darin bestätigt sie, dass der Rekurrent den

Sohn «regelmässig alle 2 Wochen sowie regelmässig während den Schulferien»

betreue. Diese Betreuung sei ihr wichtig, weil sie arbeite und somit nur 4 bis

5 Wochen der Schulferien die Betreuung übernehmen könne. Der Rekurrent zeige

sich jeweils sehr flexibel und übernehme einen Grossteil der Ferienbetreuung,

was für sie eine grosse Hilfe und den Sohn eine grosse Freude sei. Damit

bestätigt die Mutter zwar die ausgedehnte Betreuungsübernahme während den

Schulferien, nicht aber die regelmässige Betreuung über die Wochenenden mit

Übernachtung. Es ist daher diesbezüglich von den vorinstanzlichen

Feststellungen auszugehen. Daraus folgt, dass das ausgeübte Besuchsrecht auch

unter Berücksichtigung der Distanz der Wohnorte von Rekurrent und Sohn unter

einem üblichen Besuchskontakt bleibt, weshalb die Anforderungen an eine enge

affektive Beziehung nicht erfüllt werden. Auch wenn zwischen dem Rekurrenten

und seinem Sohn zweifellos eine gelebte affektive Beziehung besteht, welche von

der Mutter von B____ erneut bestätigt worden ist, wird dieses Manko in

quantitativer Hinsicht auch durch die ausgedehntere Betreuung während den

Schulferien von B____ nur zum Teil kompensiert. Aus den verschiedenen

nachträglich eingereichten Referenzschreiben aus dem familiären Umfeld des Rekurrenten ergibt sich nichts anderes. Nicht

mehr berücksichtigt werden kann das eigene Schreiben des Rekurrenten vom 12. April 2024, mit

welchem er die aktuelle Ausübung eines Kontaktrechts selber in Frage stellt

(vgl. dazu E. 4.1).

3.3.4

3.3.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob eine in

wirtschaftlicher Hinsicht besonders intensive Beziehung zwischen dem

Rekurrenten und seinen Kindern besteht. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen

Verbundenheit können dabei nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von

Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7, mit

Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch

symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver

Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten

Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen

erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3,

mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai

2019 E. 4.3.6.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten

Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren

(BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113

vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Dabei muss von einem arbeitsfähigen,

unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden, dass er alle Anstrengungen

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines

Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September

2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

Demgegenüber ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer

engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer

2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1, 2C_1141/2014 vom 10. September

2015 E. 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).

3.3.4.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass

der Rekurrent gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2021

damals mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war,

seinem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Er sei aber

seiner Verpflichtung, sich umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu

bemühen, nicht ausreichend nachgekommen. Es müsse von einem arbeitsfähigen,

unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden können, dass er alle

Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den

Unterhalt seines Kindes beitragen zu können. Die vom Rekurrenten

nachgewiesenen, sporadischen Zahlungen, welche im Durchschnitt zwischen April

2021 bis März 2023 lediglich CHF 58.33 pro Monat betragen haben, seien auch

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bis Ende April 2022

Arbeitslosentaggelder bezogen hat, äusserst gering. Es könne daher auch in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung des

Rekurrenten zu seinem Sohn gesprochen werden.

3.3.4.3 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs eine

neue Aufstellung der für B____ von Februar bis Juli 2023 per Twint bezahlten

Unterhaltsbeträge (Rekursbegründungsbeilage 3) entgegen. Die für das Jahr

2023 bis Ende Juli geltend gemachten acht Überweisungen liegen nun bei einem

monatlichen Durchschnitt von CHF 88.55. Abgesehen von der Tatsache, dass die

behaupteten Leistungen weder durch Kontoauszüge noch durch Bestätigungen der

Mutter belegt werden, ändern sie in quantitiver Hinsicht kaum etwas an der

vorinstanzlichen Feststellung. Vor allem muss vom Rekurrenten erwartet werden,

dass er sich aufgrund seiner Unterhaltspflicht stärker für seine

wirtschaftliche Integration hätte einsetzen müssen. Immerhin darf in

wirtschaftlicher Hinsicht berücksichtigt werden, dass der Rekurrent mit seiner

ausgedehnten Ferienbetreuung die obhutsberechtigte Mutter entlastet, was ihm

als wirtschaftlicher Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes angerechnet werden

kann, soweit diese weiterhin geleistet wird, was aufgrund des Schreibens des Rekurrenten vom 12. April 2024

allerdings in Frage steht (vgl. dazu E. 4.1).

3.3.5 Nicht bestritten wird vom Rekurrenten die

Feststellung der Vorinstanz, dass sein Verhalten aufgrund der früheren

Strafurteile nicht als gänzlich klaglos bezeichnet werden kann.

3.3.6

3.3.6.1 Schliesslich hat die Vorinstanz festgestellt,

dass sich die zukünftige Beziehungspflege zwischen dem Rekurrenten und seinem

Sohn von Algerien aus sicherlich nicht einfach gestalten werde. Das

Bundesgericht setze aber nicht voraus, dass die Beziehungspflege im bisherigen

Umfang beibehalten werden könne (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E.2.2).

Relevant sei bloss, wenn die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland der

ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könne (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2). Vorliegend führe die Distanz zwischen der Schweiz und

Algerien grundsätzlich nicht dazu, dass die Eltern-Kind-Beziehung mittels

physischen Besuchen praktisch gar nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. So

habe das Bundesgericht die Distanz zwischen Tunesien und der Schweiz als nicht

zu gross angesehen (BGer 2C_125/2021 vom 17. August 2021 E. 5.3.2,

ferner 2C_934/2021 vom 15. Februar 2022 E. 4.6.3). Diese Distanz

entspreche aber auch jener zwischen Algerien und der Schweiz. Die Reisezeit

zwischen Algerien und Zürich betrage rund viereinhalb Stunden. Dem Kindeswohl werde

selbst bei jüngeren Kindern grundsätzlich noch genügend Rechnung getragen, wenn

der Kontakt mittels gelegentlichen Ferienbesuchen und modernen

Kommunikationsmitteln gepflegt werden könne (BGer 2C_934/2021 vom 15. Februar

2022 E. 4.6.3 m.w.H.). Auch mit begrenzten finanziellen Mitteln seien

vorliegend solche gelegentlichen Ferienbesuche möglich. Zudem sei das Kindeswohl

zwar ein vorrangiges, aber in der ausländerrechtlichen Interessenabwägung

keines die anderen Elemente automatisch überwiegendes Element. Auch verschaffe

die KRK keinen unmittelbaren eigenständigen Aufenthaltsanspruch (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Insgesamt scheitere daher sein geltend gemachter

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8

EMRK.

3.3.6.2 Dem hält der Rekurrent entgegen, dass eine

Beziehungspflege auf diese Distanz völlig illusorisch sei und schon an den

finanziellen Ressourcen des Rekurrenten scheitern müsse. Algerien sei ein armes

Land. Er könne die hier ausgeübte Selbständigkeit in Algerien nicht weiter

ausüben und eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in Algerien wäre für ihn mit

unüberbrückbaren Hindernissen verbunden. Auch auf die Unterstützung seiner

Familie könne er sich nicht verlassen. Aus diesem Gesichtspunkt sei seine

Wegweisung unzumutbar.

Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der

Rekurrent legt nicht dar, dass eine Kontaktpflege zum heute neunjährigen Sohn

von Algerien gänzlich unmöglich wäre. Auch wenn sie nicht mehr die Intensität

der heute gelebten Beziehung erreichen wird, so ist eine Fortsetzung der

Beziehung bei gelegentlichen Besuchen und mittels moderner elektronischer

Kontaktmittel möglich.

3.3.7 Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz,

wonach die Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn die Voraussetzungen für

einen aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nicht erreicht,

nicht zu beanstanden.

3.3.8 Nicht bestritten wird vom Rekurrenten schliesslich

die Feststellung der Vorinstanz, dass ansonsten keine weiteren wichtigen Gründe

zur Begründung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG vorliegen. Es kann daher auf die entsprechenden Erwägungen der

Vorinstanz (vgl. E. 23 f. des angefochtenen Entscheids) verwiesen werden.

3.4

3.4.1 Liegen

Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu

prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs.

2 BV; Art. 96 AIG; Zünd/Brunner,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109;

BGE 135 II 377 E. 4.3; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1).

Damit ist nach Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie seine damit verbundene Wegweisung

aus der Schweiz verhältnismässig sind. Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen

und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom

19. September 2016 E. 4.1). Ins Gewicht fallen bei der Interessenabwägung

insbesondere auch der Grad der Integration und die Nachteile, welche der von

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person und ihrer

Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen

(BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.4 und 2C_120/2015 vom 2.

Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse

geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein

sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom

27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.4.2 Das

Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl.

Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 3.3.1) und in der Interessenabwägung ein

wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes,

die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der

Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein

ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall

erforderlich (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7.

September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit

Hinweisen). Allerdings müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das

Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen (Urteil des EGMR El

Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, [Nr. 56971/10],

§§ 27 f. und 46).

3.4.3 Unter die öffentlichen Interessen, welche eine

ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme zu rechtfertigen vermögen, fallen

primär die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung (Art. 121a BV; BGE 144 I 266 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.236 vom

7. Juni 2020 E. 5.2.5), aber auch das wirtschaftliche Wohl des Landes

(Vermeidung der Belastung der öffentlichen Hand und Verhinderung von

Schuldenwirtschaft) sowie die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Verhinderung von Straftaten) (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E.

6.2.4). Der Rekurrent ist bislang trotz

seiner bescheidenen Einkünfte (oben E. 3.2) der öffentlichen Hand nicht

zur Last gefallen. Insbesondere hat er keine Sozialhilfe bezogen. Ebenso wenig

sind Schulden (z.B. offene Steuern) bekannt; sein Betreibungsregisterauszug vom

14. September 2023 (Rekursbegründungsbeilage 5) weist keine

Betreibungen oder Verlustscheine aus. Der Rekurrent

ist hingegen wiederholt straffällig geworden (oben E. 3.2.5). Vom

generalpräventiven Standpunkt her spricht dies für die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. In spezialpräventiver Hinsicht erscheint diese

Massnahme jedoch nicht erforderlich. Seine verschiedenen Verurteilungen (dazu

auch angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 2-10) beziehen sich mit Ausnahme

des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. August 2015, wo

– da nicht in den Akten liegend – unbekannt ist, wann genau die inkriminierte

Hinderung einer Amtshandlung begangen worden ist, indessen allesamt auf

Straftaten aus der Zeit vor der Geburt seines Sohnes B____ im [...] 2014.

Seit seiner Familiengründung ist der Rekurrent

nicht mehr straffällig geworden. Er vermochte in dieser Hinsicht eine

grundlegende Veränderung seiner persönlichen Situation herbeizuführen.

Angesichts der seit rund acht Jahren (gerechnet ab seiner Rückkehr in die

Schweiz anfangs 2016) andauernden deliktischen Abstinenz darf angenommen

werden, dass diese nachhaltig ist, umso mehr als auch finanzielle Engpässe die

Delinquenz nicht reaktivierten. Aus den Verurteilungen zwischen Herbst 2010 und

Sommer 2015 bzw. aus den jeweils zugrundeliegenden Straftaten ist heute

keine erkennbare Rückfallgefahr mehr abzuleiten. Entsprechend fällt die länger

zurückliegende Straffälligkeit des Rekurrenten

auf Seiten der öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung aus der Schweiz nur

noch wenig ins Gewicht (in diesem Sinn auch Spescha,

in: Spescha et al. [Hsrg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 58a AIG N 2).

3.4.4 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse stehen die

privaten Interessen des Rekurrenten an

einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüber. Zu berücksichtigen sind

hierbei insbesondere der Grad der Integration sowie die mit der

Fernhaltemassnahme für die ausländische Person und ihre Kernfamilie verbundenen

Nachteile (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGer 2C_1030/2020 vom

8. Dezember 2021 E. 5.3). Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten würden nicht nur für

ihn selbst, sondern auch für den Sohn B____, der als Kind einer Schweizer

Bürgerin unbestritten über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hierzulande

verfügt, erhebliche Nachteile nach sich ziehen. Gemäss den Ausführungen unter

E. 3.3.3.3 vorstehend kann zwar mangels eines Kontakts im Rahmen eines

nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts nicht im Sinne der Rechtsprechung

von einer genügenden affektiven Beziehung zwischen Vater und Sohn gesprochen

werden, die dem Rekurrenten gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung

vermitteln würde. Doch steht letztlich ausser Frage, dass zwischen ihnen, wie

sich auch aus den anfangs Jahr eingegangen Schreiben der Kindsmutter und der

Grossmutter sowie von Freunden der Kindsmutter ergibt, eine tiefere emotionale Verbundenheit

besteht, die auch aktuell kontinuierlich mit Besuchen des Vaters und

wöchentlichen Telefonaten gelebt wird. Auch wenn das Bundesgericht in seiner

Rechtsprechung immer wieder darauf verweist, dass Eltern-Kind-Beziehungen auch

vom Ausland her durch Kurz- oder Ferienbesuche sowie mittels moderner

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden können (z.B. BGer 2C_41/2023 vom

1. März 2024 E. 6.5.5 und 2C_69/2019 vom 4. November 2019

E. 4.2), so können solch sporadische Kontakte auf Dauer regelmässige physische

Betreuungen und Begegnungen nicht gleichwertig ersetzen. Kinder haben ein

grundlegendes und in der Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigendes

Bedürfnis, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu

können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_904/2018 E. 2.4). Im

Sinn der Rechtsprechung zum (umgekehrten) Familiennachzug sind auch beide

Elternteile gemeinsam für die Entwicklung und Erziehung des Kindes

verantwortlich (Art. 18 KRK; BGer 2C_243/2021 vom

25. Oktober 2022 E. 3.4.2). Die Wegweisung des Rekurrenten nach

Algerien und die damit verbundene Beschränkung seines Kontakts zu seinem Sohn

auf gelegentliche Besuchsaufenthalte und Kontakte mittels moderner

Kommunikationsmittel trägt diesem Kindesinteresse im vorliegenden Fall, der

durch ein enges gelebtes Verhältnis zwischen Vater und Sohn geprägt ist, nur

ungenügend Rechnung und birgt das Risiko, dass der Sohn, der sich gemäss der

nachvollziehbaren Schilderungen der Kindsmutter und der weiteren Personen aus

deren Umfeld inzwischen wieder aufgefangen hat, destabilisiert werden könnte,

wenn sein Vater die Schweiz verlassen müsste. Auch wenn es dem Vater

grundsätzlich zugemutet werden kann, die Beziehung zu B____ von Algerien aus zu

leben (vgl. oben E. 3.3.6.2), so erfordert das Kindeswohl seinerseits

grundsätzlich die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz. Dem privaten Interesse

des Rekurrenten an einem weiteren

Verbleib hierzulande kommt unter diesen Umständen doch ein erhebliches Gewicht

zu. Der Rekurrent darf sich insoweit auch

darauf berufen, dass er sprachlich unbestrittenermassen integriert ist, seit

seiner Rückkehr in die Schweiz anfangs 2016 und damit seit über acht Jahren

deliktisch nicht aufgefallen ist und trotz enger finanzieller Verhältnisse

keine Sozialhilfe bezogen und auch keine Schulden gemacht hat.

3.4.5 In einer Gesamtsicht vermag das vorliegend

relativ ungewichtige öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das

relativ grosse Interesse des Rekurrenten

an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu überwiegen. Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich somit als

unverhältnismässig. Seine Aufenthaltsbewilligung ist deshalb zu verlängern. Die

Verlängerung ist insofern auch im öffentlichen Interesse, als der Rekurrent durch die Betreuung seines Sohns alle

14 Tage und während der Hälfte der Schulferien für die Kindsmutter nach deren

Darlegungen im Schreiben vom 8. Januar 2024 in finanzieller und

organisatorischer Hinsicht eine grosse Entlastung darstellt. Er trägt dadurch

auch (vorsorglich) dazu bei, dass sie als alleinerziehende Mutter nicht (stärker)

der Unterstützung durch die öffentliche Hand anheimfällt.

Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den

Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person gemäss Art. 96

Abs. 2 AIG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine

solche Massnahme ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Wie unter

E. 3.2.5 vorstehend ausgeführt hat das Zivilgericht im Zusammenhang mit

der Regelung des Getrenntlebens in seinem Entscheid vom 16. April 2021

ausgeführt, dass der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

nicht in der Lage ist, dem Sohn und der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu

leisten. Es wurde festgestellt, dass der gebührende Unterhalt des Kindes,

bestehend aus seinem Barbedarf abzüglich der Kinderzulagen, im Umfang von CHF

743.– nicht gedeckt ist. Der Rekurrent wurde deshalb verpflichtet, «sich

umgehend und intensiv um eine 100%-Stelle zu bemühen». Dieser Auflage ist der Rekurrent bislang nicht nachgekommen. Aus dem

Scheidungsurteil vom 10. November 2023 und der dazugehörigen

Scheidungsvereinbarung vom gleichen Tag ergibt sich, dass er nunmehr einen

monatlichen Kindesunterhalt in Abhängigkeit seines stark schwankenden Einkommens

von mindestens CHF 100.– und maximal CHF 1'200.– schuldet. Der Rekurrent wird, nachdem er seinen

Unterhaltsverpflichtungen bislang bloss unregelmässig und ungenügend

nachgekommen ist, aufgefordert, sein erwerbliches Potenzial ohne jeden weiteren

Verzug auszuschöpfen, indem er eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt,

wobei er seine Suchbemühungen nicht auf seine frühere Tätigkeit als

Servicetechniker beschränken kann. Die bisherige selbständige Erwerbstätigkeit

(Ankauf/Verkauf von Antiquitäten und Second-hand-Artikeln) kann im Übrigen auch

nebenberuflich, als «Feierabendgeschäft» oder neben einer teilzeitlichen

Anstellung, betrieben werden. Im Sinn einer milderen Massnahme wird der Rekurrent ermahnt, sich intensiv um eine

Festanstellung zu bemühen, die es erlaubt seinen Lebensunterhalt auf Dauer zu

decken und seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn vollumfänglich

nachzukommen. Ansonsten wäre seine wirtschaftliche Integration (Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1

VZAE) definitiv zu verneinen und müsste eine Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen werden.

4.

4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

und seine Wegweisung unverhältnismässig sind. Mit Blick auf die kontinuierlich

gepflegte Familienbeziehung zu seinem hier anwesenheitsberechtigten Sohn ist

sein Interesse an einer zumindest vorläufigen Verlängerung seines Aufenthalts

gewichtiger als das öffentliche Interesse an einer derzeitigen Wegweisung. Der Rekurrent wird aber im Sinn von Art. 96

Abs. 2 AIG verwarnt, sich ohne jeden weiteren Verzug und unter

Vorlage entsprechender intensiver Suchnachweise um eine Festanstellung zu

bemühen, die seinen Lebensunterhalt wie auch die Unterhaltsverpflichtungen

gegenüber seinem Sohn auf Dauer zu decken vermag. Der weitere Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz hängt auch davon ab,

dass er die Beziehung und Betreuung seines Sohns fortführt. Am

12. April 2024 ist ein Schreiben des Rekurrenten eingegangen, worin

er über Schwierigkeiten mit dem Vollzug der Betreuung in den Frühlingsferien

berichtet. Auch wenn das kantonale Gericht rechtsprechungsgemäss die

tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des entsprechenden Entscheids

herrschen, berücksichtigt (vorne E. 1.2), kann dieses Schreiben nicht mehr

in die Entscheidfindung miteinbezogen werden. Denn es ging zu einem Zeitpunkt

ein, in welchem sich das gerichtliche Urteil bereits in der Beratungsphase

befand. Es wird indessen den Migrationsbehörden obliegen, die weitere

Entwicklung in diesem Punkt im Auge zu behalten.

4.2 Gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung

des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über die dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (ZV-EJPD, SR 142.201.1)

ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung

zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die

Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer

kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an

Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn

sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (näher dazu auch VGE

VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 6 und VD.2021.181/184 vom

29. Juni 2022 E. 5.2). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem

SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

stellen.

4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Ziff. 1 des Entscheids des JSD

vom 3. Juli 2023 sowie Ziff. 1 der Verfügung Bereich BdM vom

1. Dezember 2022 werden demzufolge aufgehoben. Die Sache wird zur

Behandlung im Sinn der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Zu

bestätigen ist der vorinstanzliche Kostenentscheid, zumal er nicht

substanziiert bestritten worden ist.

Der Rekurrent obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

überwiegend. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu

erheben und ist das JSD zu verpflichten, der früheren Rechtsvertreterin des Rekurrenten, welchem bereits die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt worden war (verfahrensleitende Verfügung vom

5. Oktober 2023), im Rahmen ihrer nach Mandatsende am

8. Januar 2024 eingereichten Honorarnote eine (reduzierte)

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'080.75 auszurichten. Der

Mehrwertsteuerzuschlag entfällt mangels Geltendmachung.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des

Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 3. Juli 2023 sowie

Ziff. 1 der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration,

Migrationsamt, vom 1. Dezember 2022 aufgehoben und wird die Sache zur Einholung

der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zur Zustimmung zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Bereich Bevölkerungsdienst und

Migration, Migrationsamt zurückgewiesen.

Der Rekurrent

wird im Sinn der Erwägungen ausländerrechtlich verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Der ehemaligen Vertreterin des

Rekurrenten, D____, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein

Honorar von CHF 2'080.75 (inkl. Auslagen) zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

D____ (nur Dispositiv, 4. Absatz)

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.