VD.2023.148
Nichteintreten
14. Februar 2024Deutsch10 min
Rekurrenten am 21. Juli 2023 zugestellt (act. 5/1 S. 18 und act. 5/2 S. 252). Auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.148
URTEIL
vom 14. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit
Eren
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 31. August 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Der ägyptische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent),
geboren am [...], heiratete am [...] in Kairo seine schweizerische Ehefrau.
Nach erfolgter Bewilligung des Familiennachzugs vom 19. Juli 2021 durch das
Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend:
Bereich BdM), reiste der Rekurrent am 28. Dezember 2021 in die Schweiz ein und
erhielt am 18. Februar 2022 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2022 wurde
ihm und seiner Ehefrau das bereits seit dem 15. Januar 2022 bestehende
Getrenntleben bestätigt. Das Migrationsamt ordnete am 20. Juli 2023 nach
erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten
aus der Schweiz an. Diese mit A-Post plus versandte Verfügung wurde dem
Rekurrenten am 21. Juli 2023 zugestellt (act. 5/1 S. 18 und act. 5/2 S. 252). Auf
den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 31. August 2023 mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung, ohne
Kosten zu erheben, nicht ein.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der Rekurs an den
Regierungsrat, welchen der Rekurrent vertreten durch [...] mit Eingabe vom 7.
September 2023 erheben und begründen liess. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 verzichtete der Verfahrensleiter
nach erfolgter Leistung des verfügten Kostenvorschusses auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die Vorakten bei. Die weiteren Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 6. Oktober 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss § 46 Abs. 2 OG respektive § 16 Abs. 2 VRPG hat
die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie
kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom
18.
Juni 2018 E. 1.2.2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der
Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene
Verfügung fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden
soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern
auch sachbezogen sein (VGE VD.2020.265 vom 26. November 2021 E.
4.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November
2018.
E. 2.1; vgl. Stamm,
a.a.O., S. 477, 504; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018
E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, welche jener
gemäss § 46 Abs. 2 OG für das Rekursverfahren beim Regierungsrat entspricht,
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom
27.
Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit
der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann später nicht mehr nachgeholt
werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5.
November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1).
1.2.2
Mit dem angefochtenen Entscheid trat
das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf den Rekurs des Rekurrenten mangels
rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein. Zur Begründung erwog es, die
angefochtene Verfügung sei mit A-Post plus versandt und dem Rekurrenten gemäss dem
massgeblichen Zustellnachweis zur Sendungsnummer [...] am 21. Juli 2023 an seiner
Wohnadresse, [...], zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die zehntägige
Frist zur Anmeldung des Rekurses nach § 46 Abs. 1 OG habe somit am 22. Juli
2023.
zu laufen begonnen und am 31. Juli 2023 geendet. Die Rekursanmeldung vom
9.
August 2023 sei daher nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und damit zu
spät erfolgt.
1.2.3
Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung vom 7. September
2023.
nicht auseinander. Vielmehr liess er mit der Rekursbegründung vom 9.
August 2023 die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen wiederholen und Ausführungen
in der Sache und damit zu einem materiellen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 und 50 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) machen. Darauf kann vorliegend nicht
eingetreten werden, da die Vorinstanz den Rekurs materiell gar nicht prüfte, weil
sie aus formellen Gründen darauf nicht eintrat. Bezug auf den angefochtenen
Entscheid weisen allein die Rügen auf, wonach die «Grundsätze des Rechts gewährleisten» würden, «dass eine Person Rechtsberatung» erhalte und «ihre grundlegenden Rechte geschützt» würden. Es wurde daher dem Wunsch
Ausdruck gegeben, dass der Rekurrent «rechtliche Unterstützung» erhält, «um
seine Rechte zu gewährleisten und Zugang zu einem Anwalt zu erhalten, da sein
weiterer Aufenthalt auf dem Spiel» stehe. In Hinblick auf diese Rügen ist auf den rechtzeitig erhobenen
Rekurs einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das
Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2022.236 vom 28. November 2022 E. 1.2,
VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2).
Artikel 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen
in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung
(BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder
eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können (VGE VD.2021.269
vom 9. August 2022 E. 1.4, VD.2022.2 vom 21. Juli 2022 E. 1.3).
2.
2.1 Der Rekurrent bestreitet nicht, dass ihm die
Verfügung des Migrationsamts am 21. Juli 2023 zugestellt wurde. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird die Zustellung bei der
Versandmethode A-Post plus elektronisch erfasst, wenn die Sendung in den
Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Mit dem Auszug des von der Post zur
Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track & Trace» liegt damit
ein Indiz für die entsprechende Zustellung vor (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602;
VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Dieses Indiz wird
umgestossen, wenn eine Partei im Einzelfall Umstände darlegen kann, die nachvollziehbar
erscheinen und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entsprechen (dazu BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; BGer 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.5; VGE
VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1) und
konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Zustellung belegen (BGer
1C_31/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.3). Solche Anhaltspunkte brachte der
Rekurrent weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor.
Die zu späte Anmeldung des vorinstanzlichen Rekurses ist daher unbestritten und
belegt (§ 18 VRPG).
2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt, so kann
sie in diese wiedereingesetzt werden, wenn sie durch ein unverschuldetes
Hindernis an der Einhaltung der versäumten Frist verhindert worden ist.
Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch
bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer
Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1,
VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom
6. Mai 2019 E. 3.1).
Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent geltend, dass er zur
Ausübung seiner Rechte einer Rechtsberatung bedürfe und Zugang zu
einem Anwalt benötige. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Rekurrent
seinem Vertreter in den Rekursverfahren bereits im Juli 2023 eine Vollmacht ausstellte
(act. 5/2 S. 256). Das genaue Datum lässt sich nicht bestimmt entziffern. Damit
steht aber fest, dass er die Vollmacht noch vor dem Ablauf der Rekursfrist
erteilte. Zudem wurde er in der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des
Migrationsamts vom 20. Juli 2023 in bestimmter und detaillierter Weise darüber
informiert, innert welcher Fristen er seinen Rekurs zu erheben und zu begründen
hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich
gewesen sein sollte, seinen Rekurs fristgerecht beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement anzumelden, wozu die einfache schriftliche Erklärung
gegenüber der Rekursinstanz genügt hätte, mit der Verfügung nicht einverstanden
zu sein und diese anfechten zu wollen. Gleichzeitig hätte er sich – zusammen
mit der bestellten Vertretung – um eine anwaltliche Vertretung für die
Rekursbegründung kümmern können. Diese zu bestellen ist offensichtlich nicht
Sache der Behörde. Es sind somit keine Anhaltspunkte vorhanden, weshalb dem
Rekurrenten die Einhaltung der Frist zur Rekursanmeldung nicht möglich gewesen
sein sollte, weshalb eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist im
vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gekommen wäre.
3.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.