VD.2023.151
Nichteintreten
8. März 2024Deutsch12 min
sich mit seiner Eingabe vom 1. September 2023 nicht auf die beim JSD anfechtbare
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.151
URTEIL
vom 8. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit
Zoll Basel-Flughafen
Postfach 4030 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des
Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. September 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] (nachfolgend: Rekurrent), wurde durch
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Zoll Basel-Flughafen
(nachfolgend: BAZG) am 27. August 2023 um 20:00 Uhr am Flughafen Basel einer
grenzpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er im
automatisierten Polizeifahndungssystem (nachfolgend: RIPOL) beziehungsweise im
Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfolgend: ZEMIS) mit einem bereits
eröffneten und vom 17. November 2022 bis und mit 16. November 2024 gültigen
sowie mit einem noch nicht eröffneten und vom 17. November 2024 bis und mit 16.
November 2025 währenden Einreiseverbot durch das Staatssekretariat für
Migration SEM des Eidgenössischen Polizeidepartements EJPD (nachfolgend: SEM)
belegt worden war. Darauf wurde dem Rekurrenten das noch nicht eröffnete
Einreiseverbot durch das BAZG eröffnet und er wurde wegen des Verdachts, sich
trotz gültigem Einreiseverbot in der Vergangenheit mehrfach rechtswidrig in der
Schweiz aufgehalten zu haben, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzeigt.
Schliesslich ordnete das BAZG mit Verfügung vom 27. August 2023 seine
Wegweisung aus der Schweiz an.
Dagegen liess
der Rekurrent mit Eingabe vom 1. September 2023 unter Bezugnahme auf das
«Einreiseverbot 2023 (3.7.2023)» Beschwerde an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD) erheben. Damit beantragte er die
ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots (act. 8/1 S. 1 f.). Auf diesen Rekurs
trat das JSD mit Entscheid vom 7. September 2023 ohne Kosten zu erheben
mit der Begründung nicht ein, dass das vom SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2023
ausgesprochene, vom 17. November 2024 bis zum 16. November 2025 währende
Einreiseverbot, welches ihm anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle vom 27.
August 2023 durch das BAZG eröffnet worden sei, mit Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könne, und dass das JSD zur
Beurteilung des Rekurses daher nicht zuständig sei. Demgegenüber beziehe er
sich mit seiner Eingabe vom 1. September 2023 nicht auf die beim JSD anfechtbare
Wegweisung aus der Schweiz.
Gegen diesen
Entscheid liess der Rekurrent mit Eingabe vom 18. September 2023 Rekurs an den
Regierungsrat erheben. Mit seinem Rekurs stellt er folgende Rechtsbegehren:
«1. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass:
a. der Rekurrent legitimiert ist/war, via
Basel/Mulhouse nach Frankreich einzureisen;
b. die Anzeige bzw. Wegweisungsverfügung vom 27.
August 2023 gegen den Rekurrenten ohne Rechtsgrundlage und somit willkürlich
erfolgte.
2. Die Anzeige bzw. Wegweisungsverfügung vom 27.
August 2023 gegen den Rekurrenten sei aus den Akten zu weisen und in den
einschlägigen Datenbanken zu löschen.
3. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem
Antrag gemäss Ziffer 1 und Ziffer 2 nicht stattgegeben wird, so sei der
angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und an die
Vorinstanz zur Neuentscheidung gemäss Antrag Ziff. 1 und Ziff. 2 zurück zu
weisen.
4. Es sei dem Rekurrenten für das vorinstanzliche
Verfahren wie auch für das vorliegende Rekursverfahren eine Parteientschädigung
auszurichten.
5. Der Rekurrent behält sich ausdrücklich vor,
seine Anträge zu ergänzen oder zu modifizieren.
6. Ansonsten alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.»
Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter verzichtete nach
erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses mit Verfügung vom 27. November
2023 auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und zog die vorinstanzlichen
Akten bei. Mit Eingabe vom 29. November 2023 liess der Rekurrent ein
Strafurteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 10. Oktober 2023 einreichen, mit
welchem das Verfahren mit Bezug auf den Vorwurf der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen im Jahr 2016/2017, eingestellt
worden ist und er vom weiteren Vorwurf der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung, begangen im Jahr 2017/2018, freigesprochen worden ist.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 13.
Oktober 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 46 OG).
1.3
1.3.1
Rekurse sind allerdings nur im Rahmen des
Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen
Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es
angefochten wird. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern.
Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein,
was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch
hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln.
Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2022.80
und VD.2022.81 vom 9. Dezember 2022 E. 1.5.1; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
1.3.2
Anlässlich der grenzpolizeilichen
Einreisekontrolle vom 27. August 2023 hat das BAZG eine Anzeige an die
Staatsanwaltschaft gemacht (act. 8/2 S. 1 ff. und 18 ff.), dem Rekurrenten das
bisher nicht eröffnete Einreiseverbot des SEM vom 3. Juli 2023 für die Zeit vom
17.
November 2024 bis zum 16. November 2025 eröffnet (act. 8/2 S. 1 ff.
und 15 ff.) und eine sofort vollstreckbare Wegweisungsverfügung erlassen (act. 8/2
S. 1 ff. und 22 ff.). Mit seinem Rekurs an das JSD beantragte der Rekurrent
allein die Aufhebung des Einreiseverbots. Zur Begründung machte er unter dem
Rubrum «Einreiseverbot 2023 (3.7.2023) / Beschwerde» geltend, dass er am
Flughafen Basel/Mulhouse beabsichtigt habe, «nach Frankreich/Deutschland»
einzureisen. Es sei daher willkürlich, wenn ihm eine versuchte Einreise in die
Schweiz unterstellt und gestützt darauf ein einjähriges Einreiseverbot
ausgesprochen werde (act. 8/1 S. 12 f.). Der Beschwerde legte er eine
Kopie dieses Einreiseverbots bei (act. 8/1 S. 17), dem die Seiten 2 bis 4
der Wegweisungsverfügung angehängt worden sind (act. 8/1 S. 18ff.).
Mit dem vorliegenden Rekurs macht der Rekurrent geltend, er
habe sich mit seiner Eingabe vom 1. September 2023 gegen die
Wegweisungsverfügung vom 27. August 2023 beschwert und Akteneinsicht verlangt.
Aufgrund der unvollständigen Unterlagen sei er damals davon ausgegangen, die «Grenzkontrolle»
habe direkt ein einjähriges Einreiseverbot verfügt, was nicht der Fall zu sein
scheine. Der Rekurs richte sich gegen die Wegweisungsverfügung und die Anzeige
durch die Zollbehörden. Er anerkenne, dass in der Beschwerde von einem
Einreiseverbot und nicht explizit von einer Wegweisungsverfügung beziehungsweise
Anzeige die Rede gewesen sei. Allerdings habe er darauf aufmerksam gemacht,
dass ihm nicht die vollständigen Unterlagen vorgelegen hätten und sich eine
Vervollständigung der Eingabe vorbehalten.
Damit bezieht sich der vorliegende Rekurs auf eine Verfügung,
welche im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht Gegenstand der Beschwerde
gewesen ist. Der anwaltlich vertretene Rekurrent hat diese Bestimmung des
Streitgegenstandes im vorinstanzlichen Verfahren gegen sich gelten zu lassen.
Es kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden, da er sich gegen eine
Verfügung des BAZG richtet, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht
Streitgegenstand gewesen ist.
1.3.3
Selbst wenn man aber von einer irrtümlichen
Ausdrucksweise des anwaltlichen Vertreters des Rekurrenten im vorinstanzlichen
Verfahren und schon im vorinstanzlichen Verfahren von einer impliziten
Anfechtung der Wegweisung ausgehen wollte, könnte auf den Rekurs nicht
eingetreten werden.
1.3.3.1
Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent
zunächst die Feststellung, dass er legitimiert gewesen sei, via Basel/Mulhouse
nach Frankreich einzureisen und die Wegweisungsverfügung vom 27. August 2023
ohne Rechtsgrundlage und somit willkürlich erfolgt sei. Feststellungsbegehren
sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen
der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige
Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein
Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom
25.
August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009). Ein entsprechendes
Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die
verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder
Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass die
Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde.
Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich
muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die
festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur
sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen
Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 340; vgl. Häner, in:
Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl.,
Zürich 2023, Art. 25 N 16; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; VGE VD.2022.80 vom 9. Dezember 2022 E. 1.5.3, VD.2021.25 vom
10.
Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4). Der
Rekurrent begründet ein entsprechendes Feststellungsinteresse nicht
ansatzweise. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht ein
Gestaltungsbegehren auf Aufhebung der Wegweisungsverfügung vom 27. August 2023
hätte stellen können.
1.3.3.2
Ein
solches Begehren enthält auch das unter Ziffer 2 gestellt Rechtsbegehren nicht,
mit dem der Rekurrent verlangt, dass die Wegweisungsverfügung «aus den Akten zu
weisen und in den einschlägigen Datenbanken zu löschen» sei. Selbst wenn man
darin aber wiederum implizit den Antrag auf Aufhebung dieser
Wegweisungsverfügung erblicken wollte, könnte darauf nicht eingetreten werden.
Die Rekursbefugnis setzt nach § 13 Abs. 1 VRPG voraus, dass die rekurrierende
Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des
Rekurrenten aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177
vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten sowohl
beim Einreichen des Rekurses als auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine
praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen
gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der
Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen
Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November
2017.
E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere
zukommen, und der Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein;
geringfügige, unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 2.67).
Demgegenüber fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der
Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte.
Diese Situation liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt zum
Zeitpunkt des Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das
Ereignis, auf welches er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer
B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem
Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen
unterbreitet werden. Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei
Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten (VGE VD.2022.116 vom
7.
Februar 2023 E. 1.2.1).
Der Rekurrent macht geltend, dass er gar nicht in die Schweiz
habe einreisen wollen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie er durch die
Wegweisungsverfügung belastet worden sein könnte. Hinzu kommt, dass ihm
aufgrund des aktuell geltenden, rechtskräftigen Einreiseverbots derzeit sowieso
untersagt wäre, in die Schweiz einzureisen. Es ist daher nicht erkennbar,
welches aktuelle Interesse der Rekurrent an der Aufhebung der Wegweisungsverfügung
hätte.
1.3.3.3
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass diese Verfügung selbst dann, wenn sie aufgehoben werden
müsste, in den Akten zu verbleiben hätte, weshalb auch das diesbezügliche
Begehren an der Sache vorbeigeht.
1.3.4
Auf den Rekurs kann auch insoweit nicht
eingetreten werden, als er sich gegen die Anzeige des BAZG an die
Staatsanwaltschaft richtet. Das Rechtsmittelsystem gemäss dem
Organisationsgesetz wie auch dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geht vom Anfechtungsobjekt
einer Verfügung aus (Schwank, a.
a. O., S. 435, 442). Das Verwaltungsgericht folgt beim Verfügungsbegriff
praxisgemäss der Definition des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; VD.2016.228 vom
19.
Juli 2017 E. 1.2.4). Die Verfügung stellt einen individuellen, auf
öffentliches Recht gestützten und an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt dar,
der eine verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise regelt (Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 849; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Stadt, 2008,
S. 477, 481). Diese Vor-aussetzungen erfüllt die Anzeige des BAZG an die
Staatsanwaltschaft nicht. Vielmehr wird diese auf deren Grundlage
rechtsgestaltend zu beurteilen haben, ob dem Rekurrenten eine Verletzung des
Migrationsrechts vorgeworfen werden kann. Der Rekurrent wird seine Rechte in
diesem Verfahren wahren können.
2.
Daraus folgt, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden
kann. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auch dem Kostenbegehren, mit
dem auch für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung beantragt
wird, die Grundlage entzogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.