VD.2023.152
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
26. März 2024Deutsch24 min
Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 335
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.152
URTEIL
vom 26. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan
Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,
5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 5. Oktober 2023
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juli 2021
wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung
des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu 10 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse verurteilt. Zudem wurde er vom Strafgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruchs, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 335
Tage) verurteilt. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB
während des Strafvollzugs sowie eine Landesverweisung für fünf Jahre
angeordnet.
A____ befindet
sich seit dem 10. November 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg,
während er zuvor im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis
Bässlergut untergebracht war. Am 16. August 2023 berichtete der
Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) der JVA Lenzburg über den
Therapieverlauf. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ersuchte A____ um bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 21. August 2023
empfahl die JVA Lenzburg, dem Gesuch sei unter Vorbehalt stattzugeben. Am 2. Oktober
2023 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung
der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 verweigerte
die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.
Gegen diesen
Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Oktober 2023 Rekurs
beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingaben vom 3. November und
5. Dezember 2023. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter sei die
Angelegenheit an den Straf- und Massnahmenvollzug zur neuen Entscheidung
zurückzuweisen. Zudem stellt er Antrag auf Beizug der Vollzugsakten sowie
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit
Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den
Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurden ein aktueller
Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 sowie ein aktueller
Vollzugsbericht vom 1. März 2024 eingeholt.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5) auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts
für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und
Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als
Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1
Im
Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, in denen die
Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten
Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im
Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 509). Die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid ist
somit mitzuberücksichtigen. Der Rekurrent beantragt in diesem Zusammenhang, er
sei zu den Therapiefortschritten persönlich vor Gericht anzuhören (Rekursbegründung
act. 7 p. 5).
1.2.2
Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG kann
vorliegend verzichtet werden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten
über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche
Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014
vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5,
6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober
2016.
E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im
Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus
eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine
Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27.
Juni 2018 E. 1.3). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist
vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom
Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur
Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der
Akten, insbesondere der aktuellen Vollzugs- und Therapieberichte entschieden
werden kann.
2.
2.1
Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,
wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,
sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung des letzten
Drittels der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus
guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs
soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs, vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu
BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_768/2021 vom 27. August 2021 E. 3;
6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_1470/2020 vom 1. April 2021 E.2; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 86
N 5). Bei der Würdigung der
Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet
einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine
Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie
erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf
(BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203, 124 IV 193 E. 3). Andererseits
darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte
Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195, mit
Hinweisen; vgl. BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4; BGer
6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).
2.2
Im Sinne einer Differentialprognose sind
sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer
Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die
Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_460/2021
vom 9. Juni 2021 E. 4.1; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_32/2019 vom
28.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/
Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in
der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,
Art. 86 N 3 ff.). Selbst wenn im Strafvollzug keine
weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann
unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und den betroffenen
Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt
werden (Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 mit Verweis auf
6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1;
6B_91/2020 vom 31. März 2020 E. 3.2; 6B_353/2019 vom 25. April 2019 E.
1.5; je mit Hinweisen).
3.
3.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die
Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung
aller für die Prognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der Rekurrent
sei vorbestraft und habe sich durch bisherige Sanktionen offenbar nicht von der
Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten
einigermassen zufriedenstellend; jedoch befinde er sich in der delikt- und
störungsspezifischen Behandlung noch nicht in einer hinreichend
fortgeschrittenen Therapiephase. So falle in legalprognostischer Hinsicht
negativ ins Gewicht, dass sich der Rekurrent noch nicht vertieft mit seiner
diagnostizierten Suchtproblematik auseinandergesetzt und deliktpräventive
Copingstrategien entwickelt habe. In diesem Sinne sei auch die Tatbearbeitung
als ungenügend zu qualifizieren. Die Rückfallgefahr für Delikte im Bereich der
Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikation auch für
Gewalttaten sei in Übereinstimmung mit den Behandelnden des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg als unvermindert hoch
Dispositiv
einzuschätzen. Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz dem Rekurrenten die
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 1 p. 4).
3.2 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Vorinstanz stütze
sich hauptsächlich auf Feststellungen und Prognosen aus dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022. Aufgrund der seither
vergangenen Zeit seien die damaligen Annahmen jedoch veraltet und zu
relativieren. So trage das Gutachten künftigen Lebensumständen und der
positiven gesundheitlichen Entwicklung des Rekurrenten zu wenig Rechnung. Es
sei aufgrund des bisherigen Verlaufs offensichtlich und belegt, dass er bereits
im Strafverfahren ein Problembewusstsein zu seiner Abhängigkeitserkrankung und eine
entsprechende Therapiebereitschaft gezeigt habe. Obwohl eine haftbegleitende
ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB gerichtlich angeordnet worden sei, habe
die Behandlung infolge fehlender Ressourcen und organisatorischer Probleme in
der JVA Lenzburg erst im Mai 2023 begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es
unfair, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung mit ungenügenden
Therapiefortschritten begründet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die
Therapie während des laufenden Rekursverfahrens weitere Fortschritte erzielt
habe. Bei den Vorstrafen sei zudem zu differenzieren zwischen den zahlreichen
Vermögensdelikten im Rahmen der Beschaffungskriminalität, bei denen der Rekurrent
stets die Konfrontation mit Menschen gescheut habe und den weit zurückliegenden
Vorfällen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Seine Lebensumstände hätten
sich zwischenzeitlich stark verändert, er konsumiere kein Kokain mehr und werde
– in Nachachtung der ausgesprochenen Landesverweisung – nach der Haftentlassung
nach Italien zurückkehren. Dort werde er zunächst bei seiner Mutter wohnen und als
gesunder, der Landessprache mächtiger Mann sicherlich rasch eine Arbeit finden.
Es bestehe somit keine Gefahr, in Basel in alte Muster zurückzufallen. Aus
diesem Grund sei ihm im Zweifel keine schlechte Legalprognose auszustellen
(Rekursbegründungen act. 6/7).
4.
4.1 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 11. August 2022 leidet der Rekurrent an einer schweren
Kokainabhängigkeitserkrankung (ICD-10 F14.2). In der Vergangenheit habe er zwar
wiederholt professionelle therapeutische Hilfe gesucht, aber nichtsdestotrotz
bislang nur eine ansatzweise Störungseinsicht und kaum vertieftes
Problembewusstsein gezeigt. An den bisherigen stationären Suchtbehandlungen habe
er nur teilweise mitgearbeitet bzw. sich des Öfteren der Therapie entzogen; es
sei auch nie eine längerfristige Abstinenz erreicht worden (act. 5 p. 80 f.). Dem
Rekurrenten wurde eine stark erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delikte im Bereich
der Beschaffungskriminalität (Diebstahl, Raub, Betrug) sowie in Kombination mit
Intoxikationen auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten attestiert.
Als Risikofaktoren wurde in erster Linie die weitere Entwicklung der
Kokainabhängigkeit erwähnt, daneben aber auch Vorstrafen, ein krimineller
Lebensstil, soziale Isolation, Arbeitslosigkeit und Perspektivenarmut (act. 5
p. 83). Bei anhaltender Sucht sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
insbesondere mit anhaltender Beschaffungskriminalität zu rechnen. Obwohl diese
bislang nicht zu erheblichen Gewalttaten geführt hätten, seien auch
Gewaltdelikte im Rahmen anhaltender Beschaffungskriminalität oder im Rahmen zunehmender
Intoxikationen wahrscheinlich (act. 5 p. 78). Der Gutachter empfahl eine
suchtspezifische, kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie einerseits
zur Behandlung der vorliegenden Kokainabhängigkeit, andererseits aber auch zur
Erarbeitung funktionalerer und gewaltminimierender Konfliktlösungsstrategien
(act. 5 p. 85). Zur Therapiemotivation des Rekurrenten wird im
forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt, diese erscheine vor dem
Hintergrund einer mangelnden Problem- und Störungseinsicht und reduzierten
introspektiven Fähigkeiten sowie aufgrund der dokumentierten vorherigen
Therapiefehlschläge begrenzt. Insgesamt müsse die Therapiemotivation des
Rekurrenten als eher oberflächlich eingeschätzt werden, was sich ungünstig auf
die Therapieerfolgsaussichten auswirke (act.5 p. 86).
4.2 Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach
den zutreffenden Darlegungen der Vollzugsbehörde wurde die bedingte Entlassung
frühestens am 3. November 2023 möglich, das ordentliche Vollzugsende fällt auf
den 8. Oktober 2024 (angefochtener Entscheid act. 1 p. 1 f.). Der Entscheid
über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose
respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab. Dafür
sind nachfolgend das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit
sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner
Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das Kriterium des
Verhaltens im Strafvollzug zu würdigen.
4.3 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das
Vorleben des Rekurrenten festzuhalten, dass er mehrfach und teilweise
einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten
und Drohung (alles zum Nachteil seiner Ehefrau) sowie wegen (teilweise
versuchter) Nötigung, Freiheitsberaubung, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.– verurteilt
(Strafregisterauszug vom 30. August 2022 act. 5 p. 99 f.). Neben
Vermögensdelikten hat er somit auch diverse Gewaltdelikte begangen. Diese
datieren vom März 2018 und liegen demnach entgegen den Argumenten des
Rekurrenten nicht derart weit zurück, dass sie keinerlei Rolle bei der Beurteilung
der Legalprognose mehr spielen würden. Wenngleich der Rekurrent seit einiger
Zeit nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, so ist festzuhalten, dass der
Bericht Risikoabklärung des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) vom 31.
Mai 2023 (act. 5 p. 197 ff.) von einem gegenüber der Normalbevölkerung
erheblich erhöhten Risiko für mittelgradige Gewaltdelikte ausgeht (act. 5 p.
216). Diese Einschätzung betrifft keineswegs ausschliesslich Delikte gegenüber
seiner Ehefrau im Rahmen von häuslicher Gewalt. Vielmehr geht aus dem Bericht
hervor, dass hinsichtlich des gewalt- und allgemeindelinquenten Verhaltens des
Rekurrenten die Drogenproblematik primär handlungsleitend zu sein scheine.
Aufgrund der gutachterlich festgestellten dissozialen Persönlichkeitszüge zeige
er eine erhöhte Bereitschaft für Norm- und Regelverletzung, inklusive der
Anwendung von Gewalt, welche sich in verschiedenen Lebenssituationen zeige
(sowohl im häuslichen als auch im ausserhäuslichen Kontext bzw. im Rahmen von
Beschaffungskriminalität (act. 5 p. 208). Der Rekurrent sei zweimal wegen
Gewaltdelinquenz verurteilt worden. Aus den Akten gingen Hinweise auf weiteres
gewalttätiges Verhalten hervor, welches keine strafrechtlichen Konsequenzen
nach sich gezogen habe. Insgesamt sei das Risiko von gewalttätigen Reaktionen,
nicht nur auf Zurückweisung durch die Ehefrau, sondern allgemein bei
frustrierten Bedürfnissen als erhöht einzuschätzen (act. 5 p. 210). Er scheine
zwar (zumindest teilweise) ein Problembewusstsein hinsichtlich der Konsequenzen
seines Drogenkonsums aufzuweisen, trotzdem bagatellisiere er den Konsum und
zeige sich kaum veränderungsmotiviert. So gebe er selbst an, nicht garantieren
zu können, abstinent bleiben zu wollen oder zu können. Auch seine Bereitschaft
für eine therapeutische Massnahme sei infolge früherer verweigerter Mitarbeit
fraglich (act. 5 p. 211). Insgesamt attestierte ihm der Risikoabklärungsbericht
ein gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhtes Risiko für mittelgradige
Gewaltdelikte (act. 5 p. 216).
4.4
4.4.1 Während das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 11. August 2022 noch von einer eher oberflächlichen
Therapiemotivation des Rekurrenten ausgegangen war (vgl. oben E. 4.1), zeichnet
der Kurzbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg vom
16. August 2023 diesbezüglich ein grundsätzlich positives Bild: Der Rekurrent
habe sich während der seit dem 8. Mai 2023 stattgefundenen sieben
Therapiesitzungen kooperativ, transparent und motiviert gezeigt, sei bereit
gewesen, auch über schwierige Themen wie die Suchtproblematik oder die Delikte
zu sprechen und habe die Sitzungen aktiv und engagiert mitgestaltet. Zum
Rückfallrisiko wurde indessen aufgrund der kurzen Therapiedauer – unter der
Annahme, dass der Rekurrent im aktuellen Zustand ohne unterstützende Massnahmen
in Freiheit leben würde – von einem zum Gutachten vom 11. August 2022
unveränderten Rückfallrisiko ausgegangen. Es werde die Fortführung der Therapie
empfohlen. Therapieziele für die weitere Behandlung seien die Förderung der
intrinsischen Motivation und Krankheitseinsicht zur Suchtproblematik, die Psychoedukation
betreffend Substanzabhängigkeiten, die Rückfallprävention und Erarbeiten von
alternativen, funktionalen Copingstrategien sowie das Erlernen von
Konfliktlösestrategien und funktionaler Emotionsregulation (act. 5 p. 253-255).
4.4.2 Deutlich verhaltener fällt dagegen der jüngste
Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 nach insgesamt 18
Therapiesitzungen aus: Zwar zeige sich der Rekurrent formal zuverlässig und meist
motiviert, habe aber zweimal die Therapiegespräche verweigert. Betreffend seine
Schuldenproblematik in der JVA Lenzburg und die damit verbundenen Probleme mit
Mitgefangenen sei es ihm schwer gelungen, Verantwortung für diese Umstände zu
übernehmen. Hinsichtlich der Psychoedukation zur Substanzabhängigkeit habe er
zwar regelmässigen Cannabiskonsum offengelegt, was grundsätzlich positiv zu
werten sei. Er habe sich bezüglich seines Drogenkonsums aber eher
bagatellisierend gezeigt und es sei ihm schwergefallen, sich auf mögliche
zukünftige Risikosituationen und deren Umgang zu konzentrieren. Er vertrete die
Haltung, er werde nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und Rückkehr nach
Italien keinerlei Probleme mehr haben. Der Rekurrent zeige eine gewisse
kriminelle Energie, die über das übliche Ausmass einer rein suchtbedingten
dissozialen Verhaltensbereitschaft hinausgehe, weshalb davon auszugehen sei,
dass sich im Zuge der langjährigen Substanzabhängigkeit überdauernde,
dissoziale Verhaltensmuster etabliert hätten. Auch weiterhin werde von einem
gegenüber dem Gutachten vom 11. August 2022 unveränderten Rückfallrisiko
ausgegangen. Die Therapiewilligkeit werde aktuell als eingeschränkt, aber noch
ausreichend gegeben erachtet. Es werde empfohlen, die Therapie weiterzuführen.
Ziele für den weiteren Behandlungsverlauf seien unverändert die Förderung der
Verantwortungsübernahme und Einsicht in das Unrecht seiner Taten, die Förderung
der intrinsischen Motivation und Krankheitseinsicht zur Suchtproblematik, die
Psychoedukation betreffend Substanzabhängigkeiten, die Rückfallprävention und
Erarbeitung von alternativen Copingstrategien sowie die Auseinandersetzung mit
den Taten und das Erlernen von Konfliktlösungsstrategien sowie funktionaler
Emotionsregulation (act. 13).
4.5
4.5.1 Zum Vollzugsverhalten des Rekurrenten geht aus
dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 21. August 2023 hervor, er halte sich
im Grossen und Ganzen an die Anstaltsregeln und die Anweisungen des
Vollzugspersonals und verhalte sich korrekt und soweit anständig. Er habe keine
Konflikte mit Mitgefangenen und pflege teilweise Kontakt mit anderen
italienischsprachigen Miteingewiesenen. Seine Arbeitsleistungen seien eher
mangelhaft, weshalb er zweimal verwarnt worden sei und in der Folge wegen
andauernder Arbeitsverweigerung einen ersten Arbeitsplatz verloren habe. Wenngleich
er an seinem neuen Arbeitsplatz in der Druckerei konzentriert, speditiv und
selbständig hochstehende Arbeit verrichte, komme es zwischendurch vor, dass er
ohne plausiblen Grund nicht zur Arbeit erscheine und verwarnt werden müsse. Eine
Urinuntersuchung beim Anstaltseintritt habe einen positiven THC-Wert ergeben. Er
erhalte regelmässig Besuch seiner Ex-Frau und seiner beiden Kinder. Unter der
Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden
kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des
Rekurrenten weiterhin zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe, sei
sein Gesuch um bedingte Entlassung per 3. November 2023 zu unterstützen (act. 5
S. 256-260).
4.5.2 Aus dem während des laufenden Rekursverfahrens
eingeholten aktuellen Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 1. März 2024 (act.
11) ergibt sich, dass der Rekurrent die Anordnungen des Vollzugspersonals ohne
Widerrede befolge, sich anständig und korrekt verhalte, jedoch teilweise Mühe
mit der Einhaltung der Hausordnung habe und insgesamt siebenmal habe diszipliniert
werden müssen. Ein wiederkehrender Problempunkt sei die Aufrechterhaltung einer
beständigen Tätigkeit im Gewerbe. Obwohl die Arbeitsleistungen des Rekurrenten
im Grossen und Ganzen als gut beurteilt würden, scheine er das Interesse an den
ihm zugewiesenen Aufgaben zu verlieren und verweigere die Arbeitsaufnahme,
weshalb er bereits mehrere Anstellungen verloren habe. Seit dem 1. Februar 2024
arbeite er nun in der Küche, wo er gute Arbeit verrichte. Zwischenzeitlich habe
er unerklärlich hohe Schulden bei Miteingewiesenen gehabt, von welchen er
deshalb bedroht worden sei. Vermutungsweise sei es dabei um Drogengeschäfte
gegangen (act. 11/12).
4.6
4.6.1 Insgesamt
ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht,
abgesehen von einigen Disziplinierungen als ordentlich zu bezeichnen. Jedoch
ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im hochstrukturierten
Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten der betreffenden
Person in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.3;
VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4). Dem Therapieverlaufsbericht vom 29.
Februar 2024 ist zudem zu entnehmen, dass der Rekurrent weiterhin Drogen
konsumiert, auch wenn es sich dabei nur um Cannabis handelt. Dazu passt auch,
dass der Rekurrent gemäss dem Therapieverlauf und dem Bericht Risikoabklärung seinen
Drogenkonsum bagatellisiere. Dasselbe muss auch für die vom Rekurrenten geltend
gemachte Abstinenz von Kokain gelten, welche in dem haftbedingt stark
strukturierten Rahmen keine aussergewöhnliche prognoseverbessernde Leistung
darstellt.
4.6.2 Zwar
ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht vom 21. August 2023
eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon abhängig gemacht hat,
dass er weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten zeige und unmittelbar
anschliessend an den Strafvollzug die Schweiz kontrolliert verlasse. Im aktuellen
Vollzugsbericht vom 1. März 2024 wurde hingegen auf eine Empfehlung
verzichtet und der Rekurrent musste seither vier weitere Male diszipliniert
werden. Auch sein Verhalten in der Therapie gehört zum Vollzugsverhalten; der
Umstand, dass er bereits zweimal die Therapiegespräche verweigert hat und
aufgrund dessen seine Therapiemotivation nur noch als ausreichend eingestuft
wird, spricht nicht zu seinen Gunsten.
4.6.3 Zusammengefasst geht aus den aufgeführten Vollzugsverlaufsberichten
hervor, dass der Rekurrent offenbar Mühe hat, seine Arbeitsmotivation dauerhaft
aufrechtzuerhalten. So hat er diverse Arbeitsstellen wegen Arbeitsverweigerung
verloren, obwohl seine Arbeitsleistungen jeweils als gut eingestuft wurden. Dies
deckt sich insofern mit den Therapieberichten, wonach sich der Rekurrent
offenbar im Anfangsstadium durchaus motiviert und engagiert zeigte (vgl.
Kurzbericht vom 16. August 2023), es ihm jedoch – namentlich wenn es um die
vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Sucht- und damit einhergehenden
Gewaltproblematik geht – zunehmend schwerfällt, sich über einen längeren
Zeitraum zu motivieren. So wurde seine anfänglich noch hohe Therapiewilligkeit
im Bericht vom 29. Februar 2024 als eingeschränkt, aber noch ausreichend
bezeichnet. Besonders problematisch erscheint die offensichtlich rasch
erlahmende Arbeits- und Therapiemotivation des Rekurrenten vor dem Hintergrund,
dass ihm bewusst sein muss, dass seine diesbezüglichen Bemühungen im laufenden
Rekursverfahren durchaus entscheidend für die Bewilligung seines Gesuchs um
bedingte Entlassung sind. Dennoch scheint es ihm nicht zu gelingen, sich dauerhaft
zu einer aktiveren Teilnahme an Arbeit und Therapie zu motivieren. Vor diesem
Hintergrund ist seine geäusserte Therapie- und Veränderungsbereitschaft jedenfalls
stark zu relativieren.
4.7
4.7.1 Bezüglich
der voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung
kann festgestellt werden, dass er aufgrund der angeordneten Landesverweisung
die Schweiz wird verlassen müssen, was er gemäss seinen Angaben auch zu tun
gedenkt. Hierzu gibt er an, er wolle zurück nach Sizilien, wo er anfänglich und
befristet bei seiner Mutter unterkommen könne. Danach werde er vor Ort
weiterschauen, wo er wohnen und arbeiten werde (vgl. Vollzugsbericht vom 21.
August 2023, act. 5 S. 260). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass
eine Arbeitsstelle und fixe Tagesstruktur erfahrungsgemäss
lebensstabilisierende und rückfallreduzierende Faktoren darstellen
(Rekursbegründungen act. 7 Ziff. 10, act. 8 Ziff. 10 f.) und macht geltend, er
verfüge in seiner Heimatregion über ein soziales Umfeld und laufe durch den
Ortswechsel nicht mehr Gefahr, in Basel wieder Kontakt mit bekannten Personen
aus der Drogenszene aufzunehmen. Aus diesem Grund sei von einer Senkung des
Rückfallrisikos auszugehen (Rekursbegründung act. 8 Ziff. 12).
4.7.2 Die
Angaben des Rekurrenten zu seinen Zukunftsplänen erscheinen etwas vage und
teilweise unklar. So erklärte er, er werde zu seiner Familie nach Sizilien
ziehen, wo er zunächst bei seiner Mutter wohnen und sich eine Arbeitsstelle
suchen werde. Aus dem Gutachten vom 11. August 2022 geht jedoch hervor, der
Rekurrent habe angegeben, seine Mutter sei bereits verstorben (act. 5 S. 53),
zudem bestehe lediglich ein loser Kontakt zu seinen beiden älteren Geschwistern
(act. 5 S. 54); das vom Rekurrenten geltend gemachte soziale Umfeld in seiner
Heimatregion erscheint vor diesem Hintergrund nur bedingt unterstützend. Auch
bezüglich Arbeitstätigkeit sind die Pläne des Rekurrenten, der keine
Berufsausbildung abgeschlossen hat, sehr vage. Seinem Argument, er werde durch
seine Ausreise nach Italien nicht mehr in der Basler Drogenszene verkehren,
muss entgegengehalten werden, dass er dadurch zwar nicht in sein ursprünglich
kriminelles Milieu zurückkehrt. Zweifellos besteht jedoch auch in Italien die
Möglichkeit, Drogen, insbesondere Kokain zu konsumieren, was gemäss Gutachten
und aktuellsten Berichten der JVA bezüglich seiner Rückfallgefahr entscheidend ist.
Dass er sich gemäss dem jüngsten Therapiebericht auf den Standpunkt stellt, er
werde nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei diesbezüglichen Probleme mehr
haben, lässt klar auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit realistischen
Zukunftsperspektiven schliessen, was wiederum nicht zur Verbesserung der
Legalprognose führt.
4.8
4.8.1 Zusammengefasst
wird gemäss dem jüngsten Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 das
Rückfallrisiko des Rekurrenten auch nach 18 Therapiesitzungen unverändert als
stark erhöht für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in
Kombination mit Intoxikationen auch von Gewalttaten eingeschätzt. Die laufende
therapeutische Behandlung erscheine weiterhin zweckmässig zur Verbesserung der
Legalprognose und es werde empfohlen diese weiterzuführen (vgl. oben E. 4.4.2).
Aus den Therapieberichten der JVA Lenzburg muss insgesamt geschlossen werden,
dass die Bearbeitung der vom Behandlungsteam formulierten Therapieziele viel
Zeit braucht und der Rekurrent sich tatsächlich noch nicht in einer ausreichend
fortgeschrittenen Phase der Behandlung befindet, um die Rückfallgefahr
wesentlich zu vermindern; die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind
nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid act. 1 S. 4). Vor diesem
Hintergrund muss ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner
Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen
Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnissen eine ungünstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten
gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf
die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten
ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2023.14 vom 7. August 2023 E. 4.6).
4.8.2 Vorliegend
ist bei zwar eingeschränkter, aber immerhin ausreichender Therapiemotivation
des Rekurrenten zu erwarten, dass er bei einer Fortführung der Behandlung
weitere Fortschritte machen kann, zumal in beiden Therapieberichten die noch kurze
Behandlungsdauer als zentrale Begründung für das unverändert hohe
Rückfallrisiko angeführt wird (vgl. oben E. 4.4). Während der noch
verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent somit zumindest die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Therapie mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik
auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die
Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Sanktion positiver als bei einer
bedingten Entlassung.
5.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen
Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen
(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten
jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist
der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl.
VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für das Verfassen der
Rekurserklärung und der beiden Rekursbegründungen erscheint ein Aufwand von
insgesamt sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.– angemessen. Mit der
Spesenpauschale von 3 % ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein
Honorar von CHF 1'236.– (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400])
zuzüglich 7,7 % (unter Berücksichtigung, dass sämtliche Eingaben vor dem 31.
Dezember 2023 erfolgten) Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von
CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.