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Entscheid

VD.2023.152

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

26. März 2024Deutsch24 min

Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 335

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.152

URTEIL

vom 26. April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan

Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13,

5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 5. Oktober 2023

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juli 2021

wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung

des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu 10 Tagen

Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse verurteilt. Zudem wurde er vom Strafgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 335

Tage) verurteilt. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB

während des Strafvollzugs sowie eine Landesverweisung für fünf Jahre

angeordnet.

A____ befindet

sich seit dem 10. November 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg,

während er zuvor im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis

Bässlergut untergebracht war. Am 16. August 2023 berichtete der

Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) der JVA Lenzburg über den

Therapieverlauf. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ersuchte A____ um bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 21. August 2023

empfahl die JVA Lenzburg, dem Gesuch sei unter Vorbehalt stattzugeben. Am 2. Oktober

2023 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung

der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 verweigerte

die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.

Gegen diesen

Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Oktober 2023 Rekurs

beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingaben vom 3. November und

5. Dezember 2023. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und

die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter sei die

Angelegenheit an den Straf- und Massnahmenvollzug zur neuen Entscheidung

zurückzuweisen. Zudem stellt er Antrag auf Beizug der Vollzugsakten sowie

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit

Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den

Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurden ein aktueller

Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 sowie ein aktueller

Vollzugsbericht vom 1. März 2024 eingeholt.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5) auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts

für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und

Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1

Im

Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, in denen die

Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten

Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im

Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 509). Die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid ist

somit mitzuberücksichtigen. Der Rekurrent beantragt in diesem Zusammenhang, er

sei zu den Therapiefortschritten persönlich vor Gericht anzuhören (Rekursbegründung

act. 7 p. 5).

1.2.2

Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG kann

vorliegend verzichtet werden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten

über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche

Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014

vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5,

6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober

2016.

E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im

Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus

eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine

Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss

herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27.

Juni 2018 E. 1.3). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist

vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom

Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur

Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der

Akten, insbesondere der aktuellen Vollzugs- und Therapieberichte entschieden

werden kann.

2.

2.1

Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen,

wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist,

sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung des letzten

Drittels der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus

guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs

soll die entlassene Person den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs, vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (vgl. dazu

BGE 133 IV 201 E. 2.2; BGer 6B_768/2021 vom 27. August 2021 E. 3;

6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_1470/2020 vom 1. April 2021 E.2; Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 253; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 86 N 8; vgl. aber Heimgartner,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 86

N 5). Bei der Würdigung der

Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten. Das bedeutet

einerseits, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine

Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag. Diese stellt wie

erwähnt die Regel dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf

(BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. S. 203, 124 IV 193 E. 3). Andererseits

darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte

Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195, mit

Hinweisen; vgl. BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.2.4; BGer

6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2).

2.2

Im Sinne einer Differentialprognose sind

sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer

Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen, wobei zu prüfen ist, ob die

Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen,

gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGer 6B_460/2021

vom 9. Juni 2021 E. 4.1; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_32/2019 vom

28.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Baechtold/Weber/

Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in

der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 266 ff.; Koller, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019,

Art. 86 N 3 ff.). Selbst wenn im Strafvollzug keine

weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist, kann

unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und den betroffenen

Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt

werden (Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1 mit Verweis auf

6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2; 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1;

6B_91/2020 vom 31. März 2020 E. 3.2; 6B_353/2019 vom 25. April 2019 E.

1.5; je mit Hinweisen).

3.

3.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung

aller für die Prognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der Rekurrent

sei vorbestraft und habe sich durch bisherige Sanktionen offenbar nicht von der

Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten

einigermassen zufriedenstellend; jedoch befinde er sich in der delikt- und

störungsspezifischen Behandlung noch nicht in einer hinreichend

fortgeschrittenen Therapiephase. So falle in legalprognostischer Hinsicht

negativ ins Gewicht, dass sich der Rekurrent noch nicht vertieft mit seiner

diagnostizierten Suchtproblematik auseinandergesetzt und deliktpräventive

Copingstrategien entwickelt habe. In diesem Sinne sei auch die Tatbearbeitung

als ungenügend zu qualifizieren. Die Rückfallgefahr für Delikte im Bereich der

Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikation auch für

Gewalttaten sei in Übereinstimmung mit den Behandelnden des

Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg als unvermindert hoch

Dispositiv

einzuschätzen. Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz dem Rekurrenten die

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 1 p. 4).

3.2 Dem

hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Vorinstanz stütze

sich hauptsächlich auf Feststellungen und Prognosen aus dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022. Aufgrund der seither

vergangenen Zeit seien die damaligen Annahmen jedoch veraltet und zu

relativieren. So trage das Gutachten künftigen Lebensumständen und der

positiven gesundheitlichen Entwicklung des Rekurrenten zu wenig Rechnung. Es

sei aufgrund des bisherigen Verlaufs offensichtlich und belegt, dass er bereits

im Strafverfahren ein Problembewusstsein zu seiner Abhängigkeitserkrankung und eine

entsprechende Therapiebereitschaft gezeigt habe. Obwohl eine haftbegleitende

ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB gerichtlich angeordnet worden sei, habe

die Behandlung infolge fehlender Ressourcen und organisatorischer Probleme in

der JVA Lenzburg erst im Mai 2023 begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es

unfair, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung mit ungenügenden

Therapiefortschritten begründet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die

Therapie während des laufenden Rekursverfahrens weitere Fortschritte erzielt

habe. Bei den Vorstrafen sei zudem zu differenzieren zwischen den zahlreichen

Vermögensdelikten im Rahmen der Beschaffungskriminalität, bei denen der Rekurrent

stets die Konfrontation mit Menschen gescheut habe und den weit zurückliegenden

Vorfällen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Seine Lebensumstände hätten

sich zwischenzeitlich stark verändert, er konsumiere kein Kokain mehr und werde

– in Nachachtung der ausgesprochenen Landesverweisung – nach der Haftentlassung

nach Italien zurückkehren. Dort werde er zunächst bei seiner Mutter wohnen und als

gesunder, der Landessprache mächtiger Mann sicherlich rasch eine Arbeit finden.

Es bestehe somit keine Gefahr, in Basel in alte Muster zurückzufallen. Aus

diesem Grund sei ihm im Zweifel keine schlechte Legalprognose auszustellen

(Rekursbegründungen act. 6/7).

4.

4.1 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 11. August 2022 leidet der Rekurrent an einer schweren

Kokainabhängigkeitserkrankung (ICD-10 F14.2). In der Vergangenheit habe er zwar

wiederholt professionelle therapeutische Hilfe gesucht, aber nichtsdestotrotz

bislang nur eine ansatzweise Störungseinsicht und kaum vertieftes

Problembewusstsein gezeigt. An den bisherigen stationären Suchtbehandlungen habe

er nur teilweise mitgearbeitet bzw. sich des Öfteren der Therapie entzogen; es

sei auch nie eine längerfristige Abstinenz erreicht worden (act. 5 p. 80 f.). Dem

Rekurrenten wurde eine stark erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delikte im Bereich

der Beschaffungskriminalität (Diebstahl, Raub, Betrug) sowie in Kombination mit

Intoxikationen auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten attestiert.

Als Risikofaktoren wurde in erster Linie die weitere Entwicklung der

Kokainabhängigkeit erwähnt, daneben aber auch Vorstrafen, ein krimineller

Lebensstil, soziale Isolation, Arbeitslosigkeit und Perspektivenarmut (act. 5

p. 83). Bei anhaltender Sucht sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit

insbesondere mit anhaltender Beschaffungskriminalität zu rechnen. Obwohl diese

bislang nicht zu erheblichen Gewalttaten geführt hätten, seien auch

Gewaltdelikte im Rahmen anhaltender Beschaffungskriminalität oder im Rahmen zunehmender

Intoxikationen wahrscheinlich (act. 5 p. 78). Der Gutachter empfahl eine

suchtspezifische, kognitiv-verhaltenstherapeutische Psychotherapie einerseits

zur Behandlung der vorliegenden Kokainabhängigkeit, andererseits aber auch zur

Erarbeitung funktionalerer und gewaltminimierender Konfliktlösungsstrategien

(act. 5 p. 85). Zur Therapiemotivation des Rekurrenten wird im

forensisch-psychiatrischen Gutachten dargelegt, diese erscheine vor dem

Hintergrund einer mangelnden Problem- und Störungseinsicht und reduzierten

introspektiven Fähigkeiten sowie aufgrund der dokumentierten vorherigen

Therapiefehlschläge begrenzt. Insgesamt müsse die Therapiemotivation des

Rekurrenten als eher oberflächlich eingeschätzt werden, was sich ungünstig auf

die Therapieerfolgsaussichten auswirke (act.5 p. 86).

4.2 Die zeitliche Voraussetzung der Verbüssung

von zwei Dritteln der Strafe ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Nach

den zutreffenden Darlegungen der Vollzugsbehörde wurde die bedingte Entlassung

frühestens am 3. November 2023 möglich, das ordentliche Vollzugsende fällt auf

den 8. Oktober 2024 (angefochtener Entscheid act. 1 p. 1 f.). Der Entscheid

über die bedingte Entlassung hängt somit von einer günstigen Legalprognose

respektive vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ab. Dafür

sind nachfolgend das deliktische Verhalten, das Vorleben, die Persönlichkeit

sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner

Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das Kriterium des

Verhaltens im Strafvollzug zu würdigen.

4.3 Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf das

Vorleben des Rekurrenten festzuhalten, dass er mehrfach und teilweise

einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 27. Juni 2018 wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten

und Drohung (alles zum Nachteil seiner Ehefrau) sowie wegen (teilweise

versuchter) Nötigung, Freiheitsberaubung, geringfügiger Sachbeschädigung und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.– verurteilt

(Strafregisterauszug vom 30. August 2022 act. 5 p. 99 f.). Neben

Vermögensdelikten hat er somit auch diverse Gewaltdelikte begangen. Diese

datieren vom März 2018 und liegen demnach entgegen den Argumenten des

Rekurrenten nicht derart weit zurück, dass sie keinerlei Rolle bei der Beurteilung

der Legalprognose mehr spielen würden. Wenngleich der Rekurrent seit einiger

Zeit nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenlebt, so ist festzuhalten, dass der

Bericht Risikoabklärung des risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) vom 31.

Mai 2023 (act. 5 p. 197 ff.) von einem gegenüber der Normalbevölkerung

erheblich erhöhten Risiko für mittelgradige Gewaltdelikte ausgeht (act. 5 p.

216). Diese Einschätzung betrifft keineswegs ausschliesslich Delikte gegenüber

seiner Ehefrau im Rahmen von häuslicher Gewalt. Vielmehr geht aus dem Bericht

hervor, dass hinsichtlich des gewalt- und allgemeindelinquenten Verhaltens des

Rekurrenten die Drogenproblematik primär handlungsleitend zu sein scheine.

Aufgrund der gutachterlich festgestellten dissozialen Persönlichkeitszüge zeige

er eine erhöhte Bereitschaft für Norm- und Regelverletzung, inklusive der

Anwendung von Gewalt, welche sich in verschiedenen Lebenssituationen zeige

(sowohl im häuslichen als auch im ausserhäuslichen Kontext bzw. im Rahmen von

Beschaffungskriminalität (act. 5 p. 208). Der Rekurrent sei zweimal wegen

Gewaltdelinquenz verurteilt worden. Aus den Akten gingen Hinweise auf weiteres

gewalttätiges Verhalten hervor, welches keine strafrechtlichen Konsequenzen

nach sich gezogen habe. Insgesamt sei das Risiko von gewalttätigen Reaktionen,

nicht nur auf Zurückweisung durch die Ehefrau, sondern allgemein bei

frustrierten Bedürfnissen als erhöht einzuschätzen (act. 5 p. 210). Er scheine

zwar (zumindest teilweise) ein Problembewusstsein hinsichtlich der Konsequenzen

seines Drogenkonsums aufzuweisen, trotzdem bagatellisiere er den Konsum und

zeige sich kaum veränderungsmotiviert. So gebe er selbst an, nicht garantieren

zu können, abstinent bleiben zu wollen oder zu können. Auch seine Bereitschaft

für eine therapeutische Massnahme sei infolge früherer verweigerter Mitarbeit

fraglich (act. 5 p. 211). Insgesamt attestierte ihm der Risikoabklärungsbericht

ein gegenüber der Normalbevölkerung erheblich erhöhtes Risiko für mittelgradige

Gewaltdelikte (act. 5 p. 216).

4.4

4.4.1 Während das forensisch-psychiatrische

Gutachten vom 11. August 2022 noch von einer eher oberflächlichen

Therapiemotivation des Rekurrenten ausgegangen war (vgl. oben E. 4.1), zeichnet

der Kurzbericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg vom

16. August 2023 diesbezüglich ein grundsätzlich positives Bild: Der Rekurrent

habe sich während der seit dem 8. Mai 2023 stattgefundenen sieben

Therapiesitzungen kooperativ, transparent und motiviert gezeigt, sei bereit

gewesen, auch über schwierige Themen wie die Suchtproblematik oder die Delikte

zu sprechen und habe die Sitzungen aktiv und engagiert mitgestaltet. Zum

Rückfallrisiko wurde indessen aufgrund der kurzen Therapiedauer – unter der

Annahme, dass der Rekurrent im aktuellen Zustand ohne unterstützende Massnahmen

in Freiheit leben würde – von einem zum Gutachten vom 11. August 2022

unveränderten Rückfallrisiko ausgegangen. Es werde die Fortführung der Therapie

empfohlen. Therapieziele für die weitere Behandlung seien die Förderung der

intrinsischen Motivation und Krankheitseinsicht zur Suchtproblematik, die Psychoedukation

betreffend Substanzabhängigkeiten, die Rückfallprävention und Erarbeiten von

alternativen, funktionalen Copingstrategien sowie das Erlernen von

Konfliktlösestrategien und funktionaler Emotionsregulation (act. 5 p. 253-255).

4.4.2 Deutlich verhaltener fällt dagegen der jüngste

Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 nach insgesamt 18

Therapiesitzungen aus: Zwar zeige sich der Rekurrent formal zuverlässig und meist

motiviert, habe aber zweimal die Therapiegespräche verweigert. Betreffend seine

Schuldenproblematik in der JVA Lenzburg und die damit verbundenen Probleme mit

Mitgefangenen sei es ihm schwer gelungen, Verantwortung für diese Umstände zu

übernehmen. Hinsichtlich der Psychoedukation zur Substanzabhängigkeit habe er

zwar regelmässigen Cannabiskonsum offengelegt, was grundsätzlich positiv zu

werten sei. Er habe sich bezüglich seines Drogenkonsums aber eher

bagatellisierend gezeigt und es sei ihm schwergefallen, sich auf mögliche

zukünftige Risikosituationen und deren Umgang zu konzentrieren. Er vertrete die

Haltung, er werde nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und Rückkehr nach

Italien keinerlei Probleme mehr haben. Der Rekurrent zeige eine gewisse

kriminelle Energie, die über das übliche Ausmass einer rein suchtbedingten

dissozialen Verhaltensbereitschaft hinausgehe, weshalb davon auszugehen sei,

dass sich im Zuge der langjährigen Substanzabhängigkeit überdauernde,

dissoziale Verhaltensmuster etabliert hätten. Auch weiterhin werde von einem

gegenüber dem Gutachten vom 11. August 2022 unveränderten Rückfallrisiko

ausgegangen. Die Therapiewilligkeit werde aktuell als eingeschränkt, aber noch

ausreichend gegeben erachtet. Es werde empfohlen, die Therapie weiterzuführen.

Ziele für den weiteren Behandlungsverlauf seien unverändert die Förderung der

Verantwortungsübernahme und Einsicht in das Unrecht seiner Taten, die Förderung

der intrinsischen Motivation und Krankheitseinsicht zur Suchtproblematik, die

Psychoedukation betreffend Substanzabhängigkeiten, die Rückfallprävention und

Erarbeitung von alternativen Copingstrategien sowie die Auseinandersetzung mit

den Taten und das Erlernen von Konfliktlösungsstrategien sowie funktionaler

Emotionsregulation (act. 13).

4.5

4.5.1 Zum Vollzugsverhalten des Rekurrenten geht aus

dem Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 21. August 2023 hervor, er halte sich

im Grossen und Ganzen an die Anstaltsregeln und die Anweisungen des

Vollzugspersonals und verhalte sich korrekt und soweit anständig. Er habe keine

Konflikte mit Mitgefangenen und pflege teilweise Kontakt mit anderen

italienischsprachigen Miteingewiesenen. Seine Arbeitsleistungen seien eher

mangelhaft, weshalb er zweimal verwarnt worden sei und in der Folge wegen

andauernder Arbeitsverweigerung einen ersten Arbeitsplatz verloren habe. Wenngleich

er an seinem neuen Arbeitsplatz in der Druckerei konzentriert, speditiv und

selbständig hochstehende Arbeit verrichte, komme es zwischendurch vor, dass er

ohne plausiblen Grund nicht zur Arbeit erscheine und verwarnt werden müsse. Eine

Urinuntersuchung beim Anstaltseintritt habe einen positiven THC-Wert ergeben. Er

erhalte regelmässig Besuch seiner Ex-Frau und seiner beiden Kinder. Unter der

Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden

kontrollierten Ausreise aus der Schweiz und sofern das Verhalten des

Rekurrenten weiterhin zu keinen schwerwiegenden Beanstandungen Anlass gebe, sei

sein Gesuch um bedingte Entlassung per 3. November 2023 zu unterstützen (act. 5

S. 256-260).

4.5.2 Aus dem während des laufenden Rekursverfahrens

eingeholten aktuellen Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 1. März 2024 (act.

11) ergibt sich, dass der Rekurrent die Anordnungen des Vollzugspersonals ohne

Widerrede befolge, sich anständig und korrekt verhalte, jedoch teilweise Mühe

mit der Einhaltung der Hausordnung habe und insgesamt siebenmal habe diszipliniert

werden müssen. Ein wiederkehrender Problempunkt sei die Aufrechterhaltung einer

beständigen Tätigkeit im Gewerbe. Obwohl die Arbeitsleistungen des Rekurrenten

im Grossen und Ganzen als gut beurteilt würden, scheine er das Interesse an den

ihm zugewiesenen Aufgaben zu verlieren und verweigere die Arbeitsaufnahme,

weshalb er bereits mehrere Anstellungen verloren habe. Seit dem 1. Februar 2024

arbeite er nun in der Küche, wo er gute Arbeit verrichte. Zwischenzeitlich habe

er unerklärlich hohe Schulden bei Miteingewiesenen gehabt, von welchen er

deshalb bedroht worden sei. Vermutungsweise sei es dabei um Drogengeschäfte

gegangen (act. 11/12).

4.6

4.6.1 Insgesamt

ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht,

abgesehen von einigen Disziplinierungen als ordentlich zu bezeichnen. Jedoch

ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im hochstrukturierten

Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten der betreffenden

Person in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.3;

VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4). Dem Therapieverlaufsbericht vom 29.

Februar 2024 ist zudem zu entnehmen, dass der Rekurrent weiterhin Drogen

konsumiert, auch wenn es sich dabei nur um Cannabis handelt. Dazu passt auch,

dass der Rekurrent gemäss dem Therapieverlauf und dem Bericht Risikoabklärung seinen

Drogenkonsum bagatellisiere. Dasselbe muss auch für die vom Rekurrenten geltend

gemachte Abstinenz von Kokain gelten, welche in dem haftbedingt stark

strukturierten Rahmen keine aussergewöhnliche prognoseverbessernde Leistung

darstellt.

4.6.2 Zwar

ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht vom 21. August 2023

eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon abhängig gemacht hat,

dass er weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten zeige und unmittelbar

anschliessend an den Strafvollzug die Schweiz kontrolliert verlasse. Im aktuellen

Vollzugsbericht vom 1. März 2024 wurde hingegen auf eine Empfehlung

verzichtet und der Rekurrent musste seither vier weitere Male diszipliniert

werden. Auch sein Verhalten in der Therapie gehört zum Vollzugsverhalten; der

Umstand, dass er bereits zweimal die Therapiegespräche verweigert hat und

aufgrund dessen seine Therapiemotivation nur noch als ausreichend eingestuft

wird, spricht nicht zu seinen Gunsten.

4.6.3 Zusammengefasst geht aus den aufgeführten Vollzugsverlaufsberichten

hervor, dass der Rekurrent offenbar Mühe hat, seine Arbeitsmotivation dauerhaft

aufrechtzuerhalten. So hat er diverse Arbeitsstellen wegen Arbeitsverweigerung

verloren, obwohl seine Arbeitsleistungen jeweils als gut eingestuft wurden. Dies

deckt sich insofern mit den Therapieberichten, wonach sich der Rekurrent

offenbar im Anfangsstadium durchaus motiviert und engagiert zeigte (vgl.

Kurzbericht vom 16. August 2023), es ihm jedoch – namentlich wenn es um die

vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Sucht- und damit einhergehenden

Gewaltproblematik geht – zunehmend schwerfällt, sich über einen längeren

Zeitraum zu motivieren. So wurde seine anfänglich noch hohe Therapiewilligkeit

im Bericht vom 29. Februar 2024 als eingeschränkt, aber noch ausreichend

bezeichnet. Besonders problematisch erscheint die offensichtlich rasch

erlahmende Arbeits- und Therapiemotivation des Rekurrenten vor dem Hintergrund,

dass ihm bewusst sein muss, dass seine diesbezüglichen Bemühungen im laufenden

Rekursverfahren durchaus entscheidend für die Bewilligung seines Gesuchs um

bedingte Entlassung sind. Dennoch scheint es ihm nicht zu gelingen, sich dauerhaft

zu einer aktiveren Teilnahme an Arbeit und Therapie zu motivieren. Vor diesem

Hintergrund ist seine geäusserte Therapie- und Veränderungsbereitschaft jedenfalls

stark zu relativieren.

4.7

4.7.1 Bezüglich

der voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung

kann festgestellt werden, dass er aufgrund der angeordneten Landesverweisung

die Schweiz wird verlassen müssen, was er gemäss seinen Angaben auch zu tun

gedenkt. Hierzu gibt er an, er wolle zurück nach Sizilien, wo er anfänglich und

befristet bei seiner Mutter unterkommen könne. Danach werde er vor Ort

weiterschauen, wo er wohnen und arbeiten werde (vgl. Vollzugsbericht vom 21.

August 2023, act. 5 S. 260). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass

eine Arbeitsstelle und fixe Tagesstruktur erfahrungsgemäss

lebensstabilisierende und rückfallreduzierende Faktoren darstellen

(Rekursbegründungen act. 7 Ziff. 10, act. 8 Ziff. 10 f.) und macht geltend, er

verfüge in seiner Heimatregion über ein soziales Umfeld und laufe durch den

Ortswechsel nicht mehr Gefahr, in Basel wieder Kontakt mit bekannten Personen

aus der Drogenszene aufzunehmen. Aus diesem Grund sei von einer Senkung des

Rückfallrisikos auszugehen (Rekursbegründung act. 8 Ziff. 12).

4.7.2 Die

Angaben des Rekurrenten zu seinen Zukunftsplänen erscheinen etwas vage und

teilweise unklar. So erklärte er, er werde zu seiner Familie nach Sizilien

ziehen, wo er zunächst bei seiner Mutter wohnen und sich eine Arbeitsstelle

suchen werde. Aus dem Gutachten vom 11. August 2022 geht jedoch hervor, der

Rekurrent habe angegeben, seine Mutter sei bereits verstorben (act. 5 S. 53),

zudem bestehe lediglich ein loser Kontakt zu seinen beiden älteren Geschwistern

(act. 5 S. 54); das vom Rekurrenten geltend gemachte soziale Umfeld in seiner

Heimatregion erscheint vor diesem Hintergrund nur bedingt unterstützend. Auch

bezüglich Arbeitstätigkeit sind die Pläne des Rekurrenten, der keine

Berufsausbildung abgeschlossen hat, sehr vage. Seinem Argument, er werde durch

seine Ausreise nach Italien nicht mehr in der Basler Drogenszene verkehren,

muss entgegengehalten werden, dass er dadurch zwar nicht in sein ursprünglich

kriminelles Milieu zurückkehrt. Zweifellos besteht jedoch auch in Italien die

Möglichkeit, Drogen, insbesondere Kokain zu konsumieren, was gemäss Gutachten

und aktuellsten Berichten der JVA bezüglich seiner Rückfallgefahr entscheidend ist.

Dass er sich gemäss dem jüngsten Therapiebericht auf den Standpunkt stellt, er

werde nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei diesbezüglichen Probleme mehr

haben, lässt klar auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit realistischen

Zukunftsperspektiven schliessen, was wiederum nicht zur Verbesserung der

Legalprognose führt.

4.8

4.8.1 Zusammengefasst

wird gemäss dem jüngsten Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 das

Rückfallrisiko des Rekurrenten auch nach 18 Therapiesitzungen unverändert als

stark erhöht für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in

Kombination mit Intoxikationen auch von Gewalttaten eingeschätzt. Die laufende

therapeutische Behandlung erscheine weiterhin zweckmässig zur Verbesserung der

Legalprognose und es werde empfohlen diese weiterzuführen (vgl. oben E. 4.4.2).

Aus den Therapieberichten der JVA Lenzburg muss insgesamt geschlossen werden,

dass die Bearbeitung der vom Behandlungsteam formulierten Therapieziele viel

Zeit braucht und der Rekurrent sich tatsächlich noch nicht in einer ausreichend

fortgeschrittenen Phase der Behandlung befindet, um die Rückfallgefahr

wesentlich zu vermindern; die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind

nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid act. 1 S. 4). Vor diesem

Hintergrund muss ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner

Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen

Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnissen eine ungünstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten

gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf

die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten

ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2023.14 vom 7. August 2023 E. 4.6).

4.8.2 Vorliegend

ist bei zwar eingeschränkter, aber immerhin ausreichender Therapiemotivation

des Rekurrenten zu erwarten, dass er bei einer Fortführung der Behandlung

weitere Fortschritte machen kann, zumal in beiden Therapieberichten die noch kurze

Behandlungsdauer als zentrale Begründung für das unverändert hohe

Rückfallrisiko angeführt wird (vgl. oben E. 4.4). Während der noch

verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent somit zumindest die Möglichkeit, sich

im Rahmen der Therapie mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik

auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die

Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Sanktion positiver als bei einer

bedingten Entlassung.

5.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen

Kosten in Höhe von CHF 800.– grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen

(Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten

jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im

Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist

der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl.

VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für das Verfassen der

Rekurserklärung und der beiden Rekursbegründungen erscheint ein Aufwand von

insgesamt sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200.– angemessen. Mit der

Spesenpauschale von 3 % ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein

Honorar von CHF 1'236.– (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400])

zuzüglich 7,7 % (unter Berücksichtigung, dass sämtliche Eingaben vor dem 31.

Dezember 2023 erfolgten) Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von

CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung- Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.