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Entscheid

VD.2023.154

Prüfung der Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme

22. April 2024Deutsch14 min

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.154

URTEIL

vom 22. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc

Oser, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Stephanie Vögtli

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 6. Oktober 2023

betreffend Prüfung der

Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der

Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43

Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs.

2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) nach Art. 64 StGB weitergeführt.

Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.

Gestützt auf die

Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. med. B____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kinder- und Jugendforensik SGFP, Forensischer

Psychiater DGPPN, vom 13. Juli 2018 sowie den Therapieverlaufsbericht der UPK vom

31. August 2021 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV)

als Vollzugsbehörde letztmals mit Entscheid vom 30. Juni 2022 die bedingte

Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah davon ab, beim Gericht

einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische

Massnahme einzureichen.

Nach Eingang des

Therapieberichts der UPK vom 26. Mai 2023 und der Gewährung des rechtlichen

Gehörs zu der gestützt darauf weiter in Aussicht genommenen Verweigerung der

bedingten Entlassung, beantragte der Rekurrent dem SMV mit Schreiben vom 14.

September 2023 die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische

Massnahme. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde

dem Rekurrenten die bedingte Entlassung und sah davon ab, dem zuständigen

Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung

zu stellen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom

17. Oktober 2023 erhobene und innert erstreckter Frist mit Eingabe vom

6. Dezember 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er die

kosten- und entschädigungsfällige Anweisung des SMV beantragt, beim zuständigen

Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung

zu stellen.

Der SMV hat mit Vernehmlassung

vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu

hat sich der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 replicando

vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet

oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat

(vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

Wie den Anträgen des Rekurrenten entnommen werden kann, ist

die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung im vorliegenden

Verfahren nicht strittig. Eine solche wurde auch im vorinstanzlichen Verfahren

explizit nicht verlangt (vgl. rechtliches Gehör vom 10. Juli 2023, act. 6/2 S.

43.

f.). Streitgegenstand ist allein der Verzicht der Vollzugsbehörde, beim

zuständigen Gericht Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen

Behandlung zu stellen.

2.1

Die zuständige Behörde hat auf Gesuch hin

oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und wann ein

Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a

StGB) und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung

gegeben sind und dem zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden

soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit.

a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und mindestens einmal jährlich,

jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB erstmals vor Antritt der Verwahrung

und sodann mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

2.2

Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht

zutreffend erwogen hat, erfolgt die nachträgliche Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme bei einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB

dann, wenn während des Vollzugs der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss

Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der

Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären

therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung

als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die

Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1

lit. b StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen,

dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die

Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender

Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt.

Nicht erforderlich ist dagegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach

einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB

erfüllt sind bzw. dass «mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt,

dass dem Täter die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren»

(Ziff. 3 S. 4 in fine des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).

2.3

Die zuständige Behörde hat ihren Entscheid

darüber, ob der Täter bedingt entlassen werden kann oder ob die Voraussetzungen

für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen

Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im

Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung der Fachkommission des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) als Kommission nach Art. 62d Abs.

2.

StGB und die Anhörung des Täters zu treffen (Art. 64b Abs. 2 lit. a-d

StGB).

2.4

Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts der UPK

vom 26. Mai 2023, der jüngsten Beurteilung der KoFako vom 2. August 2023 wie

auch des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018

(act. 6/1 S. 632 ff.) erwogen, dass sich das Zustandsbild des Rekurrenten

gemäss den Einschätzungen der Behandler der UPK im vergangenen Behandlungsjahr

weiter verschlechtert habe. Eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel

einer positiven Beeinflussung der Legalprognose sei mit dem Rekurrenten nicht

möglich und sämtliche bisherigen Versuche einer besser wirksamen

antipsychotischen medikamentösen Behandlung hätten zu keiner adäquaten

Reduktion der Krankheitssymptome geführt. Sie komme deshalb in Übereinstimmung

mit den Behandlern und der konkordatlichen Fachkommission zum Schluss, dass die

Behandlungsprognose bei A____ aktuell noch ungünstiger ausfalle als bis anhin.

Sämtliche Behandlungsbemühungen seien deshalb darauf ausgerichtet, eine weitere

Verschlechterung seines psychopathologischen Befunds zu verhindern und seine

kognitive Leistungsfähigkeit sowie sein Funktionsniveau im Alltag so weit wie

möglich zu erhalten. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände

seien die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung somit

nicht gegeben, weshalb die Vollzugsbehörde davon absehe, beim zuständigen

Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung

nach Art. 59 StGB einzureichen.

3.

3.1

Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend,

dass im vorliegenden Fall vor dem Entscheid, ob ein Antrag auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht eingereicht

wird, ein unabhängiges Gutachten hätte eingeholt werden müssen, das sich unter

anderem auch zum bisherigen Verlauf, zu den Gründen für das angeblich bisherige

Scheitern der Therapie sowie zu möglichen neuen Behandlungs- und

Vollzugsansätzen äussert. Nur mit einer neuen unabhängigen sachverständigen

Begutachtung könne die Frage geklärt werden, inwiefern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit

bestehe, dass sich beim Rekurrenten in den nächsten fünf Jahren durch eine

stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im

Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lasse. Zudem sei damit auch zu

klären, warum die Therapieansätze bisher angeblich nicht wirken und welche

neuen Behandlungsansätze geprüft werden sollen. Nachdem der Rekurrent sich

schon seit dem 22. Dezember 2005 in der gleichen psychiatrischen Institution

befinde, sei die aktuell konkrete Behandlungsprognose zwingend von einem

unabhängigen Gutachter zu klären. Gutachterlich zu klären sei dabei auch die

Frage der Rückfallgefahr. Nur über ein stetes Erproben der Möglichkeiten der

Lockerung der gegenwärtig bestehenden Verwahrung oder einer stationären

Massnahme habe er eine Chance für eine zukünftige Entlassung aus der

Verwahrung.

3.2

Wie mit seinem Rekurs gegen die Abweisung

seines Antrages auf Versetzung in ein betreutes Wohnheim und Bewilligung von

unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders, über den das

Verwaltungsgericht kürzlich zu entscheiden hatte (VGE VD.2023.76 vom 22.

Oktober 2023 E. 3.3), wirft der Rekurrent damit die Frage auf, ob für den

Entscheid über den vorliegenden Streitgegenstand mit der Vorinstanz auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018

und die Berichte der UPK abgestellt werden kann, oder ob für den Entscheid ein

neues Gutachten einzuholen ist. Hohe Anforderungen an die Aktualität eines

Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung

über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer

6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz

vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der

Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August

2019.

E. 1.4) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten

übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und

Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung

durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu

treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE

VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die

ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte

mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen

Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom

28.

Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; je

mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E.

2.5.2).

3.3

Der gestützt auf das vorerwähnte Gutachten

erhobene Befund erscheint bereits aufgrund der Berichte der UPK vom 31. August

2021.

(act. 6/1 S. 818 ff.) und vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906 f.) wie

auch vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nach wie vor aktuell. So wird

die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf und

schwerer Ausprägung mit dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August

2021.

(act. 6/1 S. 818 ff.) bestätigt. Der Rekurrent leide nach wir vor an einer

florid-psychotischen Symptomatik mit einem stark systematisierten Wahn. Er

berichte über regelmässige, manchmal mehrfach täglich auftretende optische

Halluzinationen und Ich-Störungen, die von einer halben Stunde bis zu vier

Stunden andauern könnten. In akut psychotischen Situationen fühle er sich von

der Symptomatik vollkommen vereinnahmt und könne sich nur sehr eingeschränkt

Hilfe oder Reservemedikation holen. Die Symptome würden Gewalt geprägte und

sexualisierte Inhalte enthalten und es seien auch wiederholt religiöse und

esoterische Inhalte zu erkennen. Manchmal würde der Rekurrent auch

Miteingewiesene und das Personal in sein psychotisches Erleben miteinbeziehen.

Er könne weiterhin keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der

Positivsymptomatik nennen. Was die Legalprognose betreffe, sei ohne das

aktuelle Behandlungssetting konkret von einer Zunahme der psychopathologischen

Symptomatik mit daraus resultierender erhöhter Rückfallgefahr auszugehen.

Bereits mit dem Bericht vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818

ff.) hat die UPK festgestellt, dass eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem

Ziel einer positiven Beeinflussung der Legalprognose mit dem Rekurrenten

aufgrund seiner florid-psychotischen Symptomatik und der immer weiter

zunehmenden kognitiven Einschränkungen nicht möglich sei. Bei dem

chronifizierten, schwer progredienten Verlauf mit florid-psychotischem

Residualzustand und den vorhandenen kognitiven Einschränkungen sei die

Generierung eines Krankheitskonzeptes, welches es dem Rekurrenten ermöglichen

würde, die eigenen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen korrekt einzuordnen,

Frühwarnsymptome für eine psychotische Exazerbation frühzeitig zu erkennen und einen

adäquaten Umgang damit sowie mit den Restsymptomen zu erlernen, äusserst

begrenzt bis nicht möglich. Mit dem Bericht vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906

f.) stellt die UPK fest, dass bei dem langjährigen progredienten schweren und

therapieresistenten Krankheitsverlauf, welcher zunehmend mit kognitiven

Defiziten einhergehe, aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer

anhaltenden Verbesserung oder Remission der deliktrelevanten Symptomatik

ausgegangen werden könne. Auch mit dem Bericht vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28

ff.) konstatiert die UPK vor dem Hintergrund der Feststellung der auch im

vergangenen Jahr schleichenden, chronisch progredienten Verlangsamung und

Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit und der weiter beschriebenen floriden

psychotischen Symptomatik, dass eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel

einer positiven Beeinflussung der Legalprognose wie auch die Entwicklung eines

Krankheitskonzepts als Grundlage für das Erlernen eines adäquaten Umgangs mit

der Erkrankung nicht möglich sei. Die realen Therapiemöglichkeiten wurden daher

als sehr ungünstig eingestuft.

Diese Beurteilung entspricht jener des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff., 673,

675), worin davon ausgegangen worden ist, dass die produktiv-psychotische

Dynamik medikamentös und durch enge Betreuungsstrukturen nur begrenzbar, aber

nicht remittierbar sei. Eine therapeutische Bearbeitung deliktrelevanter

Faktoren sei angesichts der Grunderkrankung im üblichen Sinne kaum möglich, da

einem wesentlichen Teil, der Deliktaufarbeitung, sehr enge Grenzen gesetzt

seien. Er kam dabei zur Feststellung, dass sich durch die Anordnung einer

stationären Massnahme die Legalprognose nicht zusätzlich verbessern lasse, da

sich der reale Behandlungsrahmen nicht ändern würde.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aus der

Feststellung der fehlenden therapeutischen Beeinflussbarkeit der Legalprognose

durch die UPK deshalb nicht auf ihre fehlende Kompetenz zur entsprechenden

Beurteilung geschlossen werden. Wie die KoFako in ihrer Beurteilung vom 2.

August 2023 (act. 6/2 S. 74 ff.) festgestellt hat, ist die UPK «eine

Institution […], die das für die Behandlung von A____ benötigte Therapiekonzept

und den entsprechenden Rahmen anbietet». Ein Risikomanagement sei

ausschliesslich im Rahmen eines solchen intensiven forensisch-psychiatrischen

hochspezialisierten Setting möglich. Auch die KoFako kam daher in ihrer

Beurteilung vom 2. August 2023 aufgrund der langjährigen Vorgeschichte und des

bisherigen Behandlungsverlaufs wie auch der fortschreitenden kognitiven

Verschlechterung zum Schluss, es sei nicht zu erwarten, dass im Rahmen einer Behandlung

gemäss Art. 59 StGB eine wesentliche Veränderung aus legalprognostischer

Sicht erreicht werden könne. Die Fachkommission erachtet deshalb die

Voraussetzungen für die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b

StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für nicht

erfüllt.

3.4

Daraus folgt, dass die Situation des

Rekurrenten und die Beurteilung der Voraussetzungen einer Anordnung einer

stationären therapeutischen Behandlung anstelle der bestehenden Verwahrung auf

der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der eingeholten Berichte der UPK

genügend abgeklärt worden sind. Auf der Grundlage der Therapieberichte der UPK

erscheint die ärztliche Beurteilung im Gutachten von Dr. med. B____ vom 13.

Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff.) weiterhin aktuell und es ist keine seitherige

Entwicklung erkennbar, welche der damaligen Beurteilung entgegenstehen könnte.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Stephanie Vögtli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.