VD.2023.154
Prüfung der Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme
22. April 2024Deutsch14 min
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.154
URTEIL
vom 22. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc
Oser, MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 6. Oktober 2023
betreffend Prüfung der
Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ (Rekurrent) von der
Anklage der vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz wegen Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43
Ziff. 1 der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs.
2 der Schlussbestimmungen der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) nach Art. 64 StGB weitergeführt.
Der Rekurrent befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Gestützt auf die
Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 2. September 2015, das forensisch-psychiatrische
Gutachten von Dr. med. B____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Kinder- und Jugendforensik SGFP, Forensischer
Psychiater DGPPN, vom 13. Juli 2018 sowie den Therapieverlaufsbericht der UPK vom
31. August 2021 verweigerte der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt (SMV)
als Vollzugsbehörde letztmals mit Entscheid vom 30. Juni 2022 die bedingte
Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah davon ab, beim Gericht
einen Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische
Massnahme einzureichen.
Nach Eingang des
Therapieberichts der UPK vom 26. Mai 2023 und der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu der gestützt darauf weiter in Aussicht genommenen Verweigerung der
bedingten Entlassung, beantragte der Rekurrent dem SMV mit Schreiben vom 14.
September 2023 die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische
Massnahme. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde
dem Rekurrenten die bedingte Entlassung und sah davon ab, dem zuständigen
Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
zu stellen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom
17. Oktober 2023 erhobene und innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
6. Dezember 2023 begründete Rekurs des Rekurrenten, mit welchem er die
kosten- und entschädigungsfällige Anweisung des SMV beantragt, beim zuständigen
Gericht den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
zu stellen.
Der SMV hat mit Vernehmlassung
vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu
hat sich der Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 replicando
vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des
Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)
zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat
(vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Wie den Anträgen des Rekurrenten entnommen werden kann, ist
die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung im vorliegenden
Verfahren nicht strittig. Eine solche wurde auch im vorinstanzlichen Verfahren
explizit nicht verlangt (vgl. rechtliches Gehör vom 10. Juli 2023, act. 6/2 S.
43.
f.). Streitgegenstand ist allein der Verzicht der Vollzugsbehörde, beim
zuständigen Gericht Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen
Behandlung zu stellen.
2.1
Die zuständige Behörde hat auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob und wann ein
Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a
StGB) und ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung
gegeben sind und dem zuständigen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden
soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB). Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit.
a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und mindestens einmal jährlich,
jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB erstmals vor Antritt der Verwahrung
und sodann mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
2.2
Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
zutreffend erwogen hat, erfolgt die nachträgliche Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme bei einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB
dann, wenn während des Vollzugs der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss
Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären
therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung
als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die
Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1
lit. b StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen,
dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender
Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt.
Nicht erforderlich ist dagegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach
einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB
erfüllt sind bzw. dass «mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt,
dass dem Täter die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren»
(Ziff. 3 S. 4 in fine des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).
2.3
Die zuständige Behörde hat ihren Entscheid
darüber, ob der Täter bedingt entlassen werden kann oder ob die Voraussetzungen
für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen
Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im
Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung der Fachkommission des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) als Kommission nach Art. 62d Abs.
2.
StGB und die Anhörung des Täters zu treffen (Art. 64b Abs. 2 lit. a-d
StGB).
2.4
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vollzugsbehörde unter Berücksichtigung des Therapieverlaufsberichts der UPK
vom 26. Mai 2023, der jüngsten Beurteilung der KoFako vom 2. August 2023 wie
auch des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018
(act. 6/1 S. 632 ff.) erwogen, dass sich das Zustandsbild des Rekurrenten
gemäss den Einschätzungen der Behandler der UPK im vergangenen Behandlungsjahr
weiter verschlechtert habe. Eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel
einer positiven Beeinflussung der Legalprognose sei mit dem Rekurrenten nicht
möglich und sämtliche bisherigen Versuche einer besser wirksamen
antipsychotischen medikamentösen Behandlung hätten zu keiner adäquaten
Reduktion der Krankheitssymptome geführt. Sie komme deshalb in Übereinstimmung
mit den Behandlern und der konkordatlichen Fachkommission zum Schluss, dass die
Behandlungsprognose bei A____ aktuell noch ungünstiger ausfalle als bis anhin.
Sämtliche Behandlungsbemühungen seien deshalb darauf ausgerichtet, eine weitere
Verschlechterung seines psychopathologischen Befunds zu verhindern und seine
kognitive Leistungsfähigkeit sowie sein Funktionsniveau im Alltag so weit wie
möglich zu erhalten. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände
seien die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung somit
nicht gegeben, weshalb die Vollzugsbehörde davon absehe, beim zuständigen
Gericht einen Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
nach Art. 59 StGB einzureichen.
3.
3.1
Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend,
dass im vorliegenden Fall vor dem Entscheid, ob ein Antrag auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung beim zuständigen Gericht eingereicht
wird, ein unabhängiges Gutachten hätte eingeholt werden müssen, das sich unter
anderem auch zum bisherigen Verlauf, zu den Gründen für das angeblich bisherige
Scheitern der Therapie sowie zu möglichen neuen Behandlungs- und
Vollzugsansätzen äussert. Nur mit einer neuen unabhängigen sachverständigen
Begutachtung könne die Frage geklärt werden, inwiefern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass sich beim Rekurrenten in den nächsten fünf Jahren durch eine
stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im
Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lasse. Zudem sei damit auch zu
klären, warum die Therapieansätze bisher angeblich nicht wirken und welche
neuen Behandlungsansätze geprüft werden sollen. Nachdem der Rekurrent sich
schon seit dem 22. Dezember 2005 in der gleichen psychiatrischen Institution
befinde, sei die aktuell konkrete Behandlungsprognose zwingend von einem
unabhängigen Gutachter zu klären. Gutachterlich zu klären sei dabei auch die
Frage der Rückfallgefahr. Nur über ein stetes Erproben der Möglichkeiten der
Lockerung der gegenwärtig bestehenden Verwahrung oder einer stationären
Massnahme habe er eine Chance für eine zukünftige Entlassung aus der
Verwahrung.
3.2
Wie mit seinem Rekurs gegen die Abweisung
seines Antrages auf Versetzung in ein betreutes Wohnheim und Bewilligung von
unbegleiteten Ausgängen unter Aufsicht des Bruders, über den das
Verwaltungsgericht kürzlich zu entscheiden hatte (VGE VD.2023.76 vom 22.
Oktober 2023 E. 3.3), wirft der Rekurrent damit die Frage auf, ob für den
Entscheid über den vorliegenden Streitgegenstand mit der Vorinstanz auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018
und die Berichte der UPK abgestellt werden kann, oder ob für den Entscheid ein
neues Gutachten einzuholen ist. Hohe Anforderungen an die Aktualität eines
Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung
über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer
6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die Schweiz
vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität der
Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (BGer 6B_720/2019 vom 22. August
2019.
E. 1.4) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf Gutachten
übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und
Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung
durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK zu
treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE
VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die
ärztliche Beurteilung im Gutachten aufgrund der weiteren ärztlichen Berichte
mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen
Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom
28.
Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; je
mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021 E.
2.5.2).
3.3
Der gestützt auf das vorerwähnte Gutachten
erhobene Befund erscheint bereits aufgrund der Berichte der UPK vom 31. August
2021.
(act. 6/1 S. 818 ff.) und vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906 f.) wie
auch vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28 ff.) nach wie vor aktuell. So wird
die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf und
schwerer Ausprägung mit dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August
2021.
(act. 6/1 S. 818 ff.) bestätigt. Der Rekurrent leide nach wir vor an einer
florid-psychotischen Symptomatik mit einem stark systematisierten Wahn. Er
berichte über regelmässige, manchmal mehrfach täglich auftretende optische
Halluzinationen und Ich-Störungen, die von einer halben Stunde bis zu vier
Stunden andauern könnten. In akut psychotischen Situationen fühle er sich von
der Symptomatik vollkommen vereinnahmt und könne sich nur sehr eingeschränkt
Hilfe oder Reservemedikation holen. Die Symptome würden Gewalt geprägte und
sexualisierte Inhalte enthalten und es seien auch wiederholt religiöse und
esoterische Inhalte zu erkennen. Manchmal würde der Rekurrent auch
Miteingewiesene und das Personal in sein psychotisches Erleben miteinbeziehen.
Er könne weiterhin keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der
Positivsymptomatik nennen. Was die Legalprognose betreffe, sei ohne das
aktuelle Behandlungssetting konkret von einer Zunahme der psychopathologischen
Symptomatik mit daraus resultierender erhöhter Rückfallgefahr auszugehen.
Bereits mit dem Bericht vom 31. August 2021 (act. 6/1 S. 818
ff.) hat die UPK festgestellt, dass eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem
Ziel einer positiven Beeinflussung der Legalprognose mit dem Rekurrenten
aufgrund seiner florid-psychotischen Symptomatik und der immer weiter
zunehmenden kognitiven Einschränkungen nicht möglich sei. Bei dem
chronifizierten, schwer progredienten Verlauf mit florid-psychotischem
Residualzustand und den vorhandenen kognitiven Einschränkungen sei die
Generierung eines Krankheitskonzeptes, welches es dem Rekurrenten ermöglichen
würde, die eigenen Wahrnehmungen und Verhaltensweisen korrekt einzuordnen,
Frühwarnsymptome für eine psychotische Exazerbation frühzeitig zu erkennen und einen
adäquaten Umgang damit sowie mit den Restsymptomen zu erlernen, äusserst
begrenzt bis nicht möglich. Mit dem Bericht vom 11. Juli 2022 (act. 6/1 S. 906
f.) stellt die UPK fest, dass bei dem langjährigen progredienten schweren und
therapieresistenten Krankheitsverlauf, welcher zunehmend mit kognitiven
Defiziten einhergehe, aus psychiatrischer Sicht nicht mehr von einer
anhaltenden Verbesserung oder Remission der deliktrelevanten Symptomatik
ausgegangen werden könne. Auch mit dem Bericht vom 26. Mai 2023 (act. 6/2 S. 28
ff.) konstatiert die UPK vor dem Hintergrund der Feststellung der auch im
vergangenen Jahr schleichenden, chronisch progredienten Verlangsamung und
Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit und der weiter beschriebenen floriden
psychotischen Symptomatik, dass eine eingehende Deliktbearbeitung mit dem Ziel
einer positiven Beeinflussung der Legalprognose wie auch die Entwicklung eines
Krankheitskonzepts als Grundlage für das Erlernen eines adäquaten Umgangs mit
der Erkrankung nicht möglich sei. Die realen Therapiemöglichkeiten wurden daher
als sehr ungünstig eingestuft.
Diese Beurteilung entspricht jener des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. B____ vom 13. Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff., 673,
675), worin davon ausgegangen worden ist, dass die produktiv-psychotische
Dynamik medikamentös und durch enge Betreuungsstrukturen nur begrenzbar, aber
nicht remittierbar sei. Eine therapeutische Bearbeitung deliktrelevanter
Faktoren sei angesichts der Grunderkrankung im üblichen Sinne kaum möglich, da
einem wesentlichen Teil, der Deliktaufarbeitung, sehr enge Grenzen gesetzt
seien. Er kam dabei zur Feststellung, dass sich durch die Anordnung einer
stationären Massnahme die Legalprognose nicht zusätzlich verbessern lasse, da
sich der reale Behandlungsrahmen nicht ändern würde.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann aus der
Feststellung der fehlenden therapeutischen Beeinflussbarkeit der Legalprognose
durch die UPK deshalb nicht auf ihre fehlende Kompetenz zur entsprechenden
Beurteilung geschlossen werden. Wie die KoFako in ihrer Beurteilung vom 2.
August 2023 (act. 6/2 S. 74 ff.) festgestellt hat, ist die UPK «eine
Institution […], die das für die Behandlung von A____ benötigte Therapiekonzept
und den entsprechenden Rahmen anbietet». Ein Risikomanagement sei
ausschliesslich im Rahmen eines solchen intensiven forensisch-psychiatrischen
hochspezialisierten Setting möglich. Auch die KoFako kam daher in ihrer
Beurteilung vom 2. August 2023 aufgrund der langjährigen Vorgeschichte und des
bisherigen Behandlungsverlaufs wie auch der fortschreitenden kognitiven
Verschlechterung zum Schluss, es sei nicht zu erwarten, dass im Rahmen einer Behandlung
gemäss Art. 59 StGB eine wesentliche Veränderung aus legalprognostischer
Sicht erreicht werden könne. Die Fachkommission erachtet deshalb die
Voraussetzungen für die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b
StGB in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für nicht
erfüllt.
3.4
Daraus folgt, dass die Situation des
Rekurrenten und die Beurteilung der Voraussetzungen einer Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung anstelle der bestehenden Verwahrung auf
der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der eingeholten Berichte der UPK
genügend abgeklärt worden sind. Auf der Grundlage der Therapieberichte der UPK
erscheint die ärztliche Beurteilung im Gutachten von Dr. med. B____ vom 13.
Juli 2018 (act. 6/1 S. 632 ff.) weiterhin aktuell und es ist keine seitherige
Entwicklung erkennbar, welche der damaligen Beurteilung entgegenstehen könnte.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.