VD.2023.155
Submission: Ausschluss vom Verfahren (Personalverleih Pflege (temporär))
7. März 2024Deutsch23 min
Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Rekurrentin. Hierzu replizierte die Rekurrentin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.155
URTEIL
vom 7. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ AG
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel Rekursgegner
Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002
Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Universitären Psychiatrischen Klini-
ken Basel (UPK) vom 5. Oktober
2023
betreffend Submission: Ausschluss
vom Verfahren (Personalverleih
Pflege [temporär])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation im Kantonsblatt vom 16. August 2023 sowie
Veröffentlichung unter www.simap.ch schrieben die Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) als Vergabe- und Beschaffungsstelle den
Dienstleistungsauftrag «Personalverleih Pflege (temporär)» (Projekt-ID Nr
263043) im offenen Verfahren aus. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die neue
Vergabe des Personalverleihs für den Pflegedienst betreffend «[t]emporäre kurz-
und langfristige Arbeitseinsätze», in der «1:1 Intensivbetreuung» und als «Try
and Hire».
In diesem Verfahren machte die A____ AG (Rekurrentin) über
die Internetplattform «www.xatena.com» ein Angebot mit einer
unterzeichneten Angebotsquittung und zugehörigen Unterlagen in elektronischer
Form. In der Folge teilten die UPK der Rekurrentin mit Verfügung vom 5. Oktober
2023 mit, dass sie vom Verfahren ausgeschlossen werde, da die Eignungskriterien
der Ausschreibung vorschreiben würden, dass das Angebot auch in Papierform
abgegeben werden müsse. Gegen diese Ausschlussverfügung erhob die Rekurrentin
mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung
vom 5. Oktober 2023 und die Anweisung der UPK, sie als Anbieterin im
Ausschreibungsverfahren «Personalverleih Pflege (temporär)» zuzulassen, wofür
ihr «eine (kurze) Nachfrist für das Einreichen der physischen
Angebotsunterlagen anzusetzen» sei. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023
beantragten die UPK die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche
Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig beantragten sie die Wahrung aufgelegter
Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Rekurrentin. Hierzu replizierte die Rekurrentin
mit Eingabe vom 12. Januar 2024. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 reichten
die UPK eine Duplik ein.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt u.a.
an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue Interkantonale
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) in Kraft
getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung
eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 64 Abs.
1.
IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende Ausschreibung
ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb bis zum
Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2
Gemäss § 31 lit. e in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeschG kann gegen den Ausschluss vom Vergabeverfahren Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach
dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das BeschG
keine anderen Vorschriften enthält.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten
oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4
ff. S. 27 ff.; VGE VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3, VD.2019.238 vom 31. März
2020.
E. 1.3.1, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.198 vom 2. Mai 2016
E. 1.3.2). Da dem Gericht keine Auswertung der eingegangenen Angebote Dritter
wie auch des ausgeschlossenen Angebots der Rekurrentin vorliegt, kann eine reelle
Chance der Rekurrentin auf einen Zuschlag nicht ausgeschlossen werden. Ihre
Rekurslegitimation ist damit gegeben.
1.4
Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen,
ob die Vergabebehörde den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche
Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht und
nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien
verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine
Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (vgl. Art. 16 Abs. 2 der hier
übergangsrechtlich anwendbaren alten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen [aIVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE
VD.2020.178 vom 16. Dezember 2020 E. 1.4).
2.
2.1
Strittig ist der vor folgendem Hintergrund
erfolgte Ausschluss der Rekurrentin vom streitgegenständlichen
Ausschreibungsverfahren:
Mit der Ausschreibung vom 16. August 2023 (act. 7, Akte 1)
ordnete die Vergabestelle unter dem Titel «Frist für die Einreichung des Angebotes
(Ziff. 1.4)» und «spezifische Fristen und Formvorschriften» an, «Angebote sind
ausschliesslich digitalisiert unter https://www.xatena.com/prod/offer_details/103141592
zu erfassen und einzureichen. Abschliessend muss eine Angebotsquittung
unterschrieben werden und unter Einhaltung der Eingabefrist bei der Beschaffungsstelle
eintreffen.» Im Weiteren wurde in der Ausschreibung für die generellen
Teilnahmebedingungen, die Eignungskriterien, die geforderten Nachweise auf die
unter https://www.xatena.com/prod/offer_details/103141592 verfügbaren
Ausschreibungsunterlagen verwiesen (Ziff. 3). Daraus folgt, dass sich die
Ausschreibungsteilnehmenden auf der digitalen Beschaffungsplattform «www.xatena.com»
registrieren mussten und dort die Ausschreibungsunterlagen beziehen konnten. In
der Folge mussten die Anbieterinnen und Anbieter zwingend zu jeder zwingenden Eingabe
eine entsprechende Eingabebestätigung tätigen. Unter dem Obertitel
«Eignungskriterien» wurde unter dem Titel «Angebotseingabe» als Muss-Kriterium
vorgesehen, «[d]ie elektronische Angebotseingabe wird mit einer automatisch
erstellten Angebotsquittung abgeschlossen, welche ausgedruckt, unterschrieben
und spätestens bis am 27.09.2023 um 16.00 Uhr in der UPK eintreffen muss.
Gleichzeitig muss das Angebot auch in Papierform inkl. aller ausgefüllten
Dokumenten/Beilagen abgegeben werden. Der Poststempel (Einschreiben) reicht
aus. Das Angebot trägt neben der Absenderangabe gut sichtbar den Vermerk
‘Angebot Personalverleih Pflege (temporär)’ sowie den Hinweis ‘Bitte bis zur Offertöffnung
verschlossen aufbewahren’». Darunter war die die Postadresse der UPK vermerkt
(act. 7, Akte 3). Diese Anforderung wurde von der Rekurrentin bei ihrer Eingabe
auf der elektronischen Plattform als erfüllt angeklickt. Dabei ist
unbestritten, dass sie bloss die Angebotsquittung ausgedruckt, unterzeichnet
und der Vergabestelle fristgerecht eingereicht hat. Ihr Angebot mit den
ausgefüllten Dokumenten und Beilagen hat sie jedoch nicht ausgedruckt und in
Papierform eingereicht, sondern bloss auf der Plattform «www.xatena.com»
elektronisch eingereicht. Demgegenüber haben die anderen Anbietenden diese
Anforderung erfüllt.
Gestützt darauf hat die Vergabestelle mit der angefochtenen
Ausschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 festgestellt, dass die Rekurrentin
trotz dem Eignungskriterium, wonach das Angebot auch in Papierform mit allen
ausgefüllten Dokumenten und Beilagen abgegeben werden müsse, (in Papierform) nur
die unterzeichnete Angebotsquittung und die Angebotszusammenfassung eingereicht
habe, was zu einer Unvollständigkeit und somit zu einem Formfehler geführt
habe. Sie verwies darauf, dass einerseits Anbieterinnen und Anbieter, welche
die Eignungskriterien nicht erfüllten, gestützt auf § 8 Abs. 1 lt. c BeschG und
andererseits Anbieterinnen und Anbieter, welche die Formerfordernisse nicht
erfüllten, gestützt auf § 23 BeschG ausgeschlossen werden müssten. Entsprechend
werde die Rekurrentin vom Ausschreibungsverfahren Personalverleih Pflege
(temporär) ausgeschlossen.
2.2
Bezogen auf diesen Sachverhalt macht die
Rekurrentin mit ihrem Rekurs geltend, dass die Nutzung von Online-Plattformen
für Ausschreibungsverfahren aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung
nichts Aussergewöhnliches sei. Dabei bestehe aber keine Einheitlichkeit, was
ihr bewusst gewesen sei. Sie habe alle erforderlichen Unterlagen erstellt und
komplett auf «www.xatena.com» hochgeladen, sodass ihr vollständiges Angebot
abrufbar gewesen sei. Entsprechend der Vorgabe gemäss der Publikation im
Kantonsblatt habe sie sodann eine automatische Meldung der Webseite erhalten,
dass die unterzeichnete Quittung und eine automatisch generierte
Zusammenfassung des Angebots der Vergabestelle innert Frist zuzustellen seien,
was sie denn auch getan habe. Sie sei überzeugt gewesen, mit der erfolgten
Eingabe sämtliche formellen Anforderungen an ein gültiges Angebot erfüllt zu
haben und damit rechtsgültig an der Ausschreibung teilzunehmen. Nach dem Erhalt
der Ausschlussverfügung habe sie erst nach längerer Suche herausgefunden, dass
der verantwortliche Mitarbeiter eine von der öffentlichen Ausschreibung
abweichende und bislang unentdeckte Angabe auf der Webseite unter der Rubrik
«Projekt-Informationen» und dem Reiter «Eignungskriterien» wohl überlesen
hatte, als er die Eignungskriterien, welche bereits geprüft worden waren, abgehakt
habe.
Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin zunächst eine
unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe
sie kein unvollständiges Angebot eingereicht. Das Fehlen der Angebotsunterlagen
in Hardcopy führe nicht dazu. Weiter verweist sie auf die abschliessende
Aufzählung der zulässigen Eignungskriterien im Gesetz, zu denen die
Formvorschriften nicht zählten. Es sei daher unzulässig, die Einreichung der
Angebotsunterlagen in Hardcopy als Eignungskriterium zu qualifizieren. Schiesslich
rügt sie in rechtlicher Hinsicht, dass die Vergabestelle die Ausschreibung
gemäss § 21 Abs. 1 BeschG primär im Kantonsblatt sowie auf «www.simap.ch»
publiziert habe. Dabei habe sie ausgeführt, dass Angebote ausschliesslich
digitalisiert unter «www.xatena.com» zu erfassen und
einzureichen seien. Zudem müsse die Angebotsquittung unterschrieben werden und
fristgerecht eintreffen. Für die generellen Teilnahmebedingungen werde auf die
Ausschreibungsunterlagen auf «www.xatena.com» verwiesen, wo sich ein
Pflichtenheft und ein Onlineformular zur Erfassung der Anbieterinformationen
gefunden habe. Das Pflichtenheft vom 9. August 2023 habe die Formalismen und
den Ablauf des Angebotsverfahrens detailliert geregelt und vorgegeben, dass
sämtliche verlangten Nachweise und Antworten auf «www.xatena.com» erfasst
werden müssten (Ziffer 5 Pflichtenheft). Sämtliche von der Vergabestelle
benötigten Angaben seien in vorbereitete Felder einzutragen und Dokumente
hochzuladen gewesen (Ziffer 6.1 Pflichtenheft). Sie habe das vollständige
Angebot innert Frist elektronisch eingereicht sowie die originalunterzeichnete
Angebotsquittung zugestellt und damit alle Formvorgaben erfüllt. Daran
vermöchten auch die auf der Plattform «www.xatena.com» vorgesehenen
«Eignungskriterien» nichts zu ändern. § 23 Abs. 1 BeschG hält einzig fest, dass
die Angebote schriftlich, vollständig und innert Frist einzureichen seien. Den gemäss
§ 21 Abs. 1 BeschG veröffentlichten Vorgaben sei sie nachgekommen. Dazu stehe «www.xatena.com»
im klaren Widerspruch. Die zusätzlichen Anforderungen hätten unter der Rubrik
«Eignungskriterien» nichts zu suchen. Da Formvorschriften als Eignungskriterien
weder Sinn machen würden noch gesetzlich abgestützt seien, dürfe ihnen keine
rechtliche Wirkung zukommen. Die Rekurrentin habe aufgrund der Ausschreibung zu
Recht angenommen, dass die Unterlagen und Angaben ausschliesslich auf «www.xatena.com»
zu erfassen seien. Sie habe sich gestützt auf den Grundsatz von Treu und
Glauben darauf verlassen dürfen. Sie bezieht sich dabei per Analogie auf die im
Recht der AGB und im Recht der Formularverträge geltende Unklarheits- und
Ungewöhnlichkeitsregel. Die ausschreibende Stelle habe eine mindestens unklare,
weil widersprüchliche Situation geschaffen, indem sie eingebaut in die
elektronische Eingabemaske ein im Vergleich zu den Regelungen in der
öffentlichen Ausschreibung und im Pflichtenheft zusätzliches Kriterium eingeführt
habe. Wenn die Rekurrentin die öffentlich im Kantonsblatt publizierten Vorgaben
als korrekt und ausreichend interpretierte, dürfe ihr das nicht zum Nachteil
gereichen. Da der Behörde im Rahmen von § 8 Abs. 1 BeschG und den dort
geregelten Ausschlusskriterien ein gewisses Ermessen zukomme, wäre es
angemessen und sinnvoll und aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips geboten gewesen,
ihr eine (kurze) Nachfrist anzusetzen, um die fehlenden Unterlagen in Hardcopy
nachzureichen. Auch gemäss Ziffer 1.4 des Pflichtenhefts sei vorgesehen, für
die Nachforderung allfällig vergessener einzelner Nachweise oder Unterschriften
eine Nachfrist anzusetzen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die
Rekursgegnerin diesen sich selbst auferlegten Vorgaben nicht nachgekommen sei. Schliesslich
macht die Rekurrentin in diesem Zusammenhang einen überspitzten Formalismus
geltend. Die Vorinstanz habe mit dem Ausschluss vom Verfahren als Folge für die
ausschliesslich elektronische Einreichung des Angebots als gewählte Sanktion das
entsprechende Verbot verletzt.
2.3
Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die
Rekurrentin die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten,
sondern als erfüllt bestätigt habe. Im Unterschied zu den anderen Anbietenden
habe sie trotz Bestätigung der entsprechenden Anforderung, wonach das Angebot
sowohl auf «www.xatena.com» hochzuladen als auch in Papierform einzureichen sei,
verletzt, obwohl diese Vorgaben klar verständlich und umsetzbar gewesen seien.
Unter dem Titel «ich nehme folgende Angaben zum Ausschluss vom Verfahren zur
Kenntnis» habe die Rekurrentin die Kenntnisnahme der Ausschlussgründe
bestätigt. Diesbezüglich habe sie explizit festgehalten, dass vom Verfahren
ausgeschlossen werde, wer die Offerte zu spät einreiche, wesentliche Formvorschriften
verletze, namentlich unvollständig ausgefüllte oder abgeänderte Unterlagen
einreiche, oder ein gesetzliches Ausschlusskriterium erfülle. Da die Erfassung
auf «www.xatena.com» nur möglich gewesen sei, wenn sie vollständig gewesen sei,
habe sich der Hinweis auf unvollständig ausgefüllte Unterlagen nur auf die
Papierunterlagen beziehen können. In Anwendung von § 8 BeschG habe daher der
Ausschluss zu erfolgen. Weiter verweist sie auf Ziffer 5.1 des Pflichtenhefts
bezüglich der «Muss-Kriterien». Aufgrund der unterbliebenen Einreichung des
Angebots in Papierform seien nicht sämtliche Muss-Kriterien erfüllt worden.
Weiter verweist die Vorinstanz auf ihren grossen
Ermessensspielraum bei der Definition der Vorgaben für die Beschaffung. Auch
bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien komme ihr ein grosses
Ermessen zu. Gemäss § 22 BeschG würden die Ausschreibungsunterlagen alle
wesentlichen Angaben enthalten. Die im Kantonsblatt und auf simap publizierte
Ausschreibung müsse nicht denselben Detaillierungsgrad aufweisen wie die
Ausschreibungsunterlagen. Gemäss § 20 Abs. 1 der Beschaffungsverordnung (VöB,
SG 914.110) müssten die Ausschreibungsunterlagen zwingend definieren, wie die
Angebote einzureichen seien. Entsprechend hätten die Ausschreibungsunterlagen
in Bezug auf die Form der Angebotseinreichung unmissverständliche Vorgaben
enthalten. Schon in § 23 BeschG werde vorgeschrieben, dass die Angebote
schriftlich, vollständig und innert Frist einzureichen seien, ansonsten sie
ausgeschlossen würden, womit die Schriftlichkeit von Gesetzes wegen vorgegeben
sei. Diese Strenge liege im Prinzip der Gleichbehandlung begründet.
3.
3.1
Gemäss § 23 Abs. 1 BeschG sind Angebote
schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Sie müssen
die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten. Unvollständige oder
verspätet eingetroffene Angebote werden vom Verfahren ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeschG). Bei der Frist für die Einreichung der Offerten handelt es sich um
ein zentrales formelles Erfordernis, dessen Nichteinhaltung als schwerer
Formfehler zum Ausschluss vom Verfahren führt (vgl. VGE VD.2021.156 vom 11.
Oktober 2021 E. 2.3 mit Hinweis auf BGer 2D_50/2009 vom 25. Februar 2010
E. 2.4; VGE ZH VB.2020.00339 vom 9. Juli 2020 E. 3.2; Friedli in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen
Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 37 N 7; jeweils mit Hinweisen). Dieser
Regel liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vergabestelle anhand der
eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags soll schreiten können
(BGer 2C_241/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.1, 2P.164/2002 vom 27. November 2002
E. 3.3; VGE VD.2023.96 vom 21. November 2023 E. 3.3). Die Entgegennahme eines
Angebots, das den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen
nicht entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der
Anbieterinnen und Anbieter und bezüglich des Gebots der Transparenz
problematisch. Deshalb ist ein solches Angebot unter dem Vorbehalt des Verbots
des überspitzten Formalismus grundsätzlich auszuschliessen (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 456 f.). Dies
gilt auch dann, wenn in der Folge das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht
berücksichtigt werden kann (BVGE 2007/13 E. 3.3). Diesbezüglich gelten im
Vergaberecht strenge Voraussetzungen (BGE 125 I 166 E. 3a S. 170; VGE
VD.2023.96 vom 21. November 2023 E. 3.3, VD.2023.19 vom 14. August 2023 E.
2.2, VD.2021.156 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3, VD.2016.128 vom 30. Mai 2017 E.
3.5.3).
3.2
3.2.1
Wie die Rekurrentin zutreffend geltend macht,
liegt in der streitgegenständlichen Ausschreibung bezüglich der Form der
Einreichung der Angebote ein Widerspruch zwischen der publizierten
Ausschreibung vom 16. August 2023 und den Ausschreibungsunterlagen vor. Während
einerseits in der Ausschreibung selber in Ziffer 1.4 vorgesehen worden ist,
dass die Angebote «ausschliesslich digitalisiert» auf der Plattform «www.xatena.com»
zu erfassen und einzugeben seien und abschliessend bloss die unterzeichnete
Angebotsquittung unterschrieben und per Post einzureichen sei, wurde andererseits
in den Ausschreibungsunterlagen unter dem Titel «Eignungskriterien» neben
anderen Formalien des Ausschreibungsverfahrens auch die Angebotseingabe weiter
umschrieben und darin ergänzend verlangt, dass das Angebot gleichzeitig auch in
Papierform inkl. aller ausgefüllten Dokumente/Beilagen abgegeben werden müsse.
Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten sind grundsätzlich schon mit
der publizierten Ausschreibung selber festzusetzen (vgl. auch Art. 35 IVöB; Kuonen, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 35 N 35 ff). Sie sind
in den Ausschreibungsunterlagen nur zu regeln, soweit dies nicht schon in der
Ausschreibung selber erfolgt ist (vgl. Art. 36 lit. c IVöB; Kuonen, a.a.O., Art. 36 N 7). Die
vorerwähnte Erweiterung der verlangten Eingabe steht im Widerspruch zum
Erfordernis, dass die Angebote von der Angebotsquittung abgesehen
«ausschliesslich digitalisiert» abgegeben werden müssten. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz erfüllt diese Anforderung im Übrigen auch das
gesetzliche Erfordernis der schriftlichen Einreichung der Angebote. Die
unterzeichnete Angebotsquittung enthielt einen QR-Code, welcher offensichtlich
die Eingabe auf der Plattform enthält. Damit wurde es entsprechend der
Rahmenbedingung der Ausschreibung in einer schriftlichen Form mit Unterschrift
der sich verpflichtenden Rekurrentin eingereicht (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]). Daraus folgt, dass die Vorinstanz die
Rekurrentin zu Unrecht gestützt auf Art. 23 Abs. 2 BeschG aufgrund eines
unvollständigen oder verspätet eingetroffenen Angebots von der Ausschreibung
ausgeschlossen hat.
3.2.2
Zudem ist mit der Rekurrentin festzustellen,
dass die erweiterten Anforderungen an die Angebotseingabe unter dem Titel der
Eignungskriterien in den Ausschreibungsunterlagen an ungewöhnlicher Stelle
erfolgt sind. Die Regelung der Form der Angebotseingabe bezieht sich nicht auf
ein Eignungskriterium. Mit Eignungskriterien wird der Nachweis der fachlichen
Qualifikation und der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen
Leistungsfähigkeit verlangt (§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Form der Einreichung ist
kein Kriterium, mit dem die Leistungsfähigkeit in objektiver und überprüfbarer
Weise geprüft werden könnte. Der Vergabestelle kommt bei der Wahl und
Formulierung der Eignungskriterien zwar ein grosses Ermessen zu (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz.
588, 628; VGE VD.2023.96 vom 21. November 2023 E. 3.5.6, VD.2017.63 vom 4.
Dezember 2017 E. 2.5.). Sie muss sich dabei aber im gesetzlichen Rahmen
bewegen. Dieser Rahmen wird mit der Einführung von Kriterien, die zur Prüfung
der Leistungsfähigkeit offensichtlich ungeeigneten sind, überschritten. Daraus
folgt, dass sich die Vorinstanz für den Ausschluss der Rekurrentin zu Unrecht
auch auf § 8 Abs. 1 lit. c BeschG bezogen hat. Da es sich um ein gänzlich
ungeeignetes und vor dem Hintergrund der publizierten Ausschreibung
überraschendes Eignungskriterium handelt, schadet es dabei auch nicht, dass die
Rekurrentin diese Bestimmung in den Ausschreibungsunterlagen selber nicht
sofort angefochten hat.
3.3
Selbst wenn man aber mit der Vorinstanz
gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen für eine vollständige Eingabe neben
dem rechtzeitig eingereichten Angebot auf «www.xatena.com» und der
unterzeichneten Angebotsquittung auch noch die fristgerechte Einreichung des
Angebots in Papierform voraussetzen wollte, erschiene der Ausschluss vorliegend
als überspitzter Formalismus.
3.3.1
Das
aus Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR, 101)
abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus bezieht sich auf eine besondere
Form der Rechtsverweigerung und liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsvorschriften überspannte Anforderungen stellt
und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 135 I 6
E. 2.1 S. 9; BGer 2C_515/2022 vom 12. September 2023 E. 3.5.3.1). Nicht jede
prozessuale Formstrenge steht mit diesem Grundsatz im Widerspruch, sondern nur
jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum
blossen Selbstzweck wird (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 29
BV N 39; BGE 145 I 201 E. 4.2.1). Ansonsten sind prozessuale Formen
unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens sowie die
Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (VGE VD.2016.69 vom 20. Juli 2016 E. 5.3.4.3). Bei eindeutigen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen
kann jedoch wiederum keine Anbieterin gestützt auf das Verbot des überspitzten
Formalismus einen Anspruch darauf ableiten, trotz
erwiesener Nichterfüllung von Teilnahmebedingungen nicht vom Verfahren
ausgeschlossen zu werden. Eindeutige Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen
bedeuten, dass sowohl die Teilnahmebedingung klar als auch der Ausschluss des
Angebots bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen angedroht ist (VGE VD.2021.248
vom 25. März 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis auf Oechslin/Locher,
in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich
2020, Art. 30 N 9).
Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus kann sich indes
eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf
Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu
begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und
rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E. 3a, mit Hinweisen; BVGer
B-1774/2006 vom 13. März 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang
stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang den Offertstellern bei
unvollständigen Angeboten, die an sich einen Verfahrensausschluss rechtfertigen
würden, die Möglichkeit einzuräumen ist, die fehlenden Unterlagen nachzureichen
(vgl. Lutz, Die fachgerechte
Auswertung von Offerten, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht
2008, Zürich 2008, S. 215 ff. Rz. 10; VGE VD.2023.96 vom 21. November 2023 E.
3.3).
3.3.2
Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere
aufweisen. Die Vergabebehörden haben bei ihrem Entscheid das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus
(Art. 29 Abs. 1 BV), aber auch das gerade im Vergabewesen zentrale Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 8 BV) zu beachten (VGE VD:2021.248 vom 25. März 2022 E.
2.3.2.2
mit Hinweis auf KGer LU 7H 18 205 vom 6. November 2018 E. 3.3.4.2; BGer
2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4; VGE LU V 11 1 vom 16. Februar 2011 E.
3a; Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar
zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 44 N 6; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz.
433.
ff., insbesondere Rz. 468-472). Ein schwerer Verstoss liegt mithin vor,
wenn die Gleichbehandlung zwischen der fehlerhaften Offerte und den übrigen
Angeboten sich nicht mehr gewährleisten lässt (BGE 143 I 177 E. 2.3.1 S. 182).
Die Entgegennahme eines Angebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und
der betreffenden Vergabeunterlagen nicht entspricht, würde das Gebot der
Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Insofern ist bei der Beurteilung
solcher Mängel im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote und des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab gerechtfertigt (VGE
VD:2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2 mit Hinweis auf VGE ZH VB.2019.00464
vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; KGer LU 7H 18 205 vom 6. November 2018 E.
3.3.4.2; jeweils mit Hinweisen). Wie erwähnt, kann bei eindeutigen Vorgaben in
den Ausschreibungsunterlagen keine Anbieterin gestützt auf das Verbot des
überspitzten Formalismus einen Anspruch darauf ableiten, trotz erwiesener
Nichterfüllung von Teilnahmebedingungen nicht vom Verfahren ausgeschlossen zu
werden (VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2). Demgegenüber
rechtfertigen geringfügige oder im Ergebnis unbedeutende Mängel der Offerte und
Fälle, wo die amtlichen Vorgaben ihrerseits schwere Mängel enthalten, keinen
Ausschluss (VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2 mit Hinweis auf VGE ZH
VB.2019.00464 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; Locher,
a.a.O., Art. 44 N 6). Nebst den genannten «zwingenden» und «verbotenen»
Ausschlussgründen gibt es schliesslich «fakultative» Ausschlussgründe. Bei
solchen weniger schweren Verstössen gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung
im BeschG steht den Vergabeinstanzen betreffend den Ausschluss Anbietender vom
Vergabeverfahren ein Ermessen zu (vgl. VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E.
2.3.2.2, VD.2016.69 vom 20. Juli 2016 E. 5.3.4.3).
3.3.3
Vorliegend hat die Rekurrentin innert der
gesetzten Frist ihr Angebot mit den zugehörigen Unterlagen auf der von der
Vergabestelle für die Erfassung des Angebots und der zugehörigen Unterlagen
vorgeschriebenen Plattform «www.xatena.com» erfasst und eine
unterzeichnete Angebotsquittung mit einem Verweis mittels QR-Code auf diese
Erfassung eingereicht. Es war der Vergabestelle damit entsprechend dem Zweck
der Frist und Formvorschrift möglich, nach Ablauf der Eingabefrist anhand der
eingereichten Offerten direkt zur Vergabe des Auftrags zu schreiten (vgl. oben
E. 3.1). Aufgrund der unterzeichneten Angebotsquittung lag innert Frist auch eine
unterschriftliche Legitimierung des Angebots und seiner Verbindlichkeit in der
qualifizierten Form der Schriftlichkeit vor. Weiter wird auch die
Gleichbehandlung der Anbietenden nicht tangiert, hat die Rekurrentin doch wie
alle anderen Anbieterinnen innert der gleichen Frist sämtliche Angaben und
Unterlagen zu ihrem Angebot geliefert. Der Mangel der unterbliebenen
Einreichung eines schriftlichen Ausdrucks des auf «www.xatena.com» erfassten
Angebots entspräche daher einem geringfügigen und im Ergebnis unbedeutenden
Mangel. Der gestützt darauf ausgesprochene Ausschluss vom Verfahren erscheint
überspitzt formalistisch und mithin unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr,
als die Vergabestelle zur Bereinigung des gerügten Mangels durch den Ausdruck
der vorhandenen Unterlagen selber Hand bieten kann und aufgrund der gesamten
Umstände aufgrund der widersprüchlichen Anforderungen in der Ausschreibung und
in den Ausschreibungsunterlagen sogar Hand bieten muss (vgl. BVGer B-985/2015
vom 12. Juli 2015 E. 4.3.5, mit Hinweisen; VGE VD.2021.248 vom 25. März 2022 E. 2.3.2.2).
Sie hat denn auch im vorliegenden Verfahren einen Ausdruck in Papierform der
auf «www.xatena.com» hochgeladenen Angebotseingaben der Rekurrentin eingereicht
(vgl. act. 7, Akte 4).
Indem die Rekurrentin innert der gesetzten Frist sämtliche
Angaben und Unterlagen zu ihrer Eingabe hinterlegt und eine im Rahmen der
digitalen Erfassung generierte Angebotsquittung unterzeichnet hat,
unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenen vom Verwaltungsgericht
beurteilten Fällen, bei denen die Offerenten und Offerentinnen auf
elektronischem Weg innert Frist ein unvollständiges, wesentliche Mängel
aufweisendes Angebot oder aber kein unterzeichnetes Angebot eingereicht haben
(vgl. VGE VD.2023.96 vom 21. November 2023 E. 3.5, VD.2023.19 vom 14. August 2023
E. 2.4).
3.4
Daraus folgt, dass die angefochtene
Ausschlussverfügung aufgehoben wird. Da entsprechend dem Hauptstandpunkt des
Gerichts aufgrund der widersprüchlichen Angaben in der Ausschreibung selber und
in den Ausschreibungsunterlagen die Einreichung des Angebots in Papierform
nicht verlangt werden kann, müsste ihr hierfür keine Nachfrist angesetzt
werden. Da die Rekurrentin aber selber die Ansetzung einer solchen (kurzen)
Nachfrist für das Einreichen der physischen Angebotsunterlagen verlangt, und
das Gericht nicht über ihren Antrag hinausgehen kann, ist ihr von den UPK ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils – welche nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist
oder im Falle einer Beschwerde mit dem Entscheid des Bundesgerichts eintritt – schriftlich
eine entsprechende Frist von 10 Tagen anzusetzen.
4.
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu erheben und ist die UPK zu verpflichten,
der Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rekurrentin hat
darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote ihres Vertreters einzureichen.
Der gemäss § 15 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) massgebende Aufwand ist
daher vom Gericht nach eigenem Ermessen zu schätzen (vgl. auch Art. 105 Abs. 2
der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Für die Rekursbegründung und die Replik
erscheint insgesamt ein Aufwand von 16 Stunden zum anrechenbaren
Überwälzungstarif von CHF 250.– angemessen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale
gemäss § 23 Abs. 1 HoR von 3 % auf das Honorar von CHF 4'000.–. Dies
ergibt einen Betrag von CHF 4'120.–. Darauf wird die jeweils gültige MWST von
7,7 % bis Ende 2023 und von 8,1 % ab dem 1. Januar 2024 erhoben. Es wird vorliegend
angenommen, dass zwei Drittel des Aufwands im Jahr 2023 und ein Drittel im Jahr
2024.
angefallen sind. Dies ergibt eine MWST von insgesamt CHF 322.75 (7,7 % auf
CHF 2'746.65 und 8,1 % auf CHF 1'373.35).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird die
Ausschlussverfügung vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die UPK zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die UPK haben der Rekurrentin für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'120.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 322.75 (7,7 % auf CHF 2'746.65
und 8,1 % auf CHF 1'373.35), zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universitäre Psychiatrische Kliniken
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.