VD.2023.159
Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs (BGer 2C_147/2024 vom 22. März 2024)
7. Februar 2024Deutsch20 min
ihrer Rekursbegründung. Darauf reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.159
URTEIL
vom 7. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
IWB Industrielle Werke Basel
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der IWB Industrielle Werke Basel
vom 23. August 2023
betreffend Unterbrechung der
Energielieferung bzw. des Wasserbezugs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Akontorechnung vom 19. Mai 2023 stellten die IWB
Industrielle Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Strom, Gas
und Wasser den Betrag von CHF 2'104.– in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob
die Rekurrentin keine Einsprache. Den in Rechnung gestellten Betrag haben die
IWB mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und vom 2. August 2023 zweimal gemahnt. Mit
der zweiten Mahnung drohten die IWB der Rekurrentin die Möglichkeit einer
Liefersperre an und gewährten ihr dazu das rechtliche Gehör. In der Folge
ordneten die IWB mit Verfügung vom 23. August 2023 die Unterbrechung der
Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten die Rekurrentin,
den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen
und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] ab 12. September 2023
zu gewähren.
Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom
24. August 2023 Rekurs an den Regierungsrat, welchen sie mit drei Nachträgen
vom 25., 27. und 29. August 2023 ergänzte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023
unterrichtete das das Rekursverfahren instruierende Präsidialdepartement die
Rekurrentin, dass die Begründung ihres Rekurses keine Auseinandersetzung mit
dem angefochtenen Entscheid enthalte und setzte ihr Frist zur Verbesserung
ihrer Rekursbegründung. Darauf reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Oktober
2023 eine neue Rekursbegründung ein, worauf der Regierungspräsident den Rekurs
mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwies. Mit Eingaben vom 4. November 2023 sowie vom 12. und 13. Dezember 2023
äusserte sich die Rekurrentin ergänzend im Verfahren. Nach erfolgter Leistung
des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 auf die Einholung einer Vernehmlassung der
IWB und zog die Vorakten bei. In der Folge äusserte sich die Rekurrentin mit
Eingaben vom 16. und 23. Dezember 2023 sowie vom 10., 11. und 25. Januar 2024 weiter.
Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrentin ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den
Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat
erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem
Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 2023.
Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung; sie ist deshalb
zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten
Rekurs ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen in einer unzulässigen Weise ausgeübt hat.
1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor
Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Wie der
Rekurrentin vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023
in parallelen Rekursverfahren in gleicher Sache und vom Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 bereits erläutert worden ist, hat sie ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu
erheben. Versäumtes kann nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März
2012 E. 3.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses
allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2
und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch
knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden
kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie
berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom
15. Januar 2021 E. 3.4).
2.
Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der
Energielieferung und des Bezugs von Trinkwasser aufgrund der auch nach zweiter
Mahnung und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Bezahlung
von einer Rechnung für den Energie- und Wasserbezug.
2.1 Bei der Würdigung dieses Lieferverhältnisses
ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den IWB gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit handelt.
Dessen Zweck besteht in der Sicherstellung der Versorgung des Kantons
Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem
Trinkwasser. Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der
Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser (§ 3 IWB-Gesetz). Dazu verfügen die IWB zumindest vorderhand über ein entsprechendes
Monopol. Im Bereich der Stromlieferung ergeben sich aus Art. 6 des
Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7) eine Lieferpflicht und ein
daraus resultierender Kontrahierungszwang. Die IWB sind daher vollumfänglich an
die Grundrechte gebunden. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man die Grundrechtsbindung
der IWB daraus ableitet, dass sie im Rahmen der Energie- und Wasserversorgung
einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen haben und als Leistungserbringer
öffentlicher Aufgaben auftreten (VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1,
VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2, in: BJM 2017, S. 220 ff., mit Hinweisen namentlich
auf BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; Rütsche,
Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71, 84 f. und Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten
und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002, S. 1131, 1141). In
Bezug auf den Unterbruch von Versorgungsleistungen ergibt sich daraus, dass
dieser mittels Verfügung anzuordnen ist und den Betroffenen vor deren
Einstellung insbesondere das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2017.289 vom
29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2014.238 vom 27. August 2015 E. 2.2).
2.2
2.2.1 Vor diesem Hintergrund steht die gesetzliche
Regelung. Die Einstellung einer Leistung bei unterbliebener Gegenleistung
entspricht einem Fundamentalprinzip des Privatrechts wie auch der gesamten
Rechtsordnung. Gemäss Art. 82 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann jede
Partei eines zweiseitigen Vertrages beim Verzug der Gegenpartei ihre eigene
Leistung zurückhalten. Dies gilt über Art. 82 OR hinaus auch dann, wenn die
Leistungen nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen (VGE
VD.2009.214 vom 22. Januar 2010 E. 4.4). Auch ein Monopolbetrieb ist
grundsätzlich weder verpflichtet noch gehalten, seine Leistungen ohne
Gegenleistung zu erbringen. Es besteht daher kein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf umfassende Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch den Staat
ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren
und Preise (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). Die Regeln des
Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im öffentlichen Recht
als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen werden (VGE VD.2015.178
vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Müller-Tschumi,
Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann
[Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, S. 57, 59 und 82 mit
Verweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn
eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht fehlt). Bei
Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können somit auch bei
ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben
Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82 OR «periodenverschoben»
spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des Handelsgerichts St.
Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.1).
2.2.2 Gemäss § 26 Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 der
Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im
Bereich Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) können die IWB die
Lieferung von Elektrizität verweigern, wenn eine Kundin oder ein Kunde nach der
zweiten Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommt. Eine
Liefersperre ist dabei in der Form einer Verfügung anzuordnen (§ 26 Abs. 2 AB
IWB Elektrizität) und kann nach weiterer Nichtzahlung vollzogen werden (§ 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität). Gleichzeitig sind die IWB gemäss § 53 Abs. 1 lit. c AB IWB Elektrizität berechtigt, Vorauszahlungen im Betrag des erwarteten
Verbrauchs von bis zu drei Monaten für den Energiebezug über dauerhafte
Netzanschlüsse zu verlangen, wenn eine Kundin oder ein Kunde mit den
Zahlungspflichten wiederholt und mindestens zweimalig in Verzug geraten ist
oder sonstige berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
Entsprechend sieht § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB
Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas (AB IWB Gas, SG 772.500)
vor, dass die IWB die Lieferung von Gas verweigern können, wenn nach der
zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird,
sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem
Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. In
gleichem Sinne werden die IWB gemäss § 52 Abs. 1 lit. d der
Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe
von Trinkwasser (AB IWB Wasser, SG 770.800) ermächtigt, die Lieferung von
Trinkwasser zu verweigern, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig
festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung
für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine
unzumutbare Härte bedeutet.
2.2.3 Damit besteht eine genügende gesetzliche
Grundlage für die streitgegenständliche Liefersperre (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai
2023 E. 2.2.3, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.3).
2.2.4 Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall
der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein
Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE
VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt
auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine
Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten
Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum
Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431
f. und 439 f.). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen
grundlegende Bedürfnisse betroffen sind und ein grundrechtlicher Anspruch etwa
aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1
lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe
in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die
in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der
Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit
eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614
vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit
Hinweis auf Amtl. Bull. SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.;
BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit
eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz,
Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE
VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser. Weiter
steht im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energie- und
Trinkwasserlieferung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10
BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus
dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit
Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben
Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch
den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber
Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai
2023 E. 2.2.4, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer
2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).
2.3 Die angeordnete Liefersperre erfolgte
aufgrund des Verzugs der Rekurrentin mit Bezug auf die Akontorechnung Energie-
und Wasserbezug Nr. [...] vom 19. Mai 2023 (act. 20/1), mit welcher ihr für den
Bezug von Strom, Gas und Wasser während des Zeitraums vom 1. Februar 2023 bis
zum 31. Mai 2023 der Betrag von CHF 2'104.– in Rechnung gestellt worden war.
Diesen Rechnungsbetrag mahnten die IWB mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ein
erstes Mal (act. 20/2) und mit Schreiben vom 2. August 2023 ein zweites Mal
(act. 20/3). Mit der zweiten Mahnung wurde der Rekurrentin die Möglichkeit
einer Liefersperre angedroht und im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten Massnahme bis zum 12. August 2023
schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm die Rekurrentin mit
Schreiben vom 4. August 2023 wahr. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August
2023 ordneten die IWB aufgrund der weiteren Säumnis der Rekurrentin bei der
Bezahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages die Unterbrechung der
Energielieferung bzw. des Wasserbezugs an. Die angeordnete Liefersperre bezieht
sich damit auf den Bezug von Strom und Gas wie auch von Trinkwasser. Soweit in
den angefochtenen Verfügungen textbausteinartig auch auf die § 47 Abs. 1 lit. d
der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Fernwärme (SG
772.600) Bezug genommen wird, bleibt dies in Ermangelung eines entsprechenden
Lieferungsverhältnisses ohne Relevanz (vgl. auch schon VGE VD.2022.226 vom 16. Mai
2023 E. 2.3, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3).
2.4 Obwohl das den vorliegenden Rekurs zunächst
instruierende Präsidialdepartement der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Oktober
2023 Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Rekursbegründung gegeben hat, kann den
zahlreichen Eingaben der Rekurrentin kaum eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit dem Streitgegenstand entnommen werden. Mit ihren zahlreichen, auch im
vorliegenden Verfahren über weite Strecken nur mit Mühe verständlichen Eingaben
bestreitet die Rekurrentin nicht, dass die der angefochtenen Verfügung zu
Grunde liegende Rechnung von ihr nicht angefochten worden und damit
rechtskräftig geworden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz; VGE VD.2019.59 vom
8. Januar 2020 E. 2.2.2.2).
2.4.1 Mit ihrer Rekursbegründung vom 24. August 2023
(act. 2) rügt die Rekurrentin zunächst, dass sich die Vorinstanz nicht mit
ihren mit Eingabe vom 4. August 2023 im Rahmen der Wahrung ihres rechtlichen
Gehörs erfolgten Ausführungen auseinandergesetzt habe. Mit ihrer verbesserten
Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 rügt sie zudem die Behauptung im
angefochtenen Entscheid, sie habe auf das Schreiben der IWB nicht reagiert.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise,
die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass
daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings
nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November
2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.).
Unzutreffend erscheint die Feststellung im angefochtenen Entscheid,
dass die Rekurrentin auf die zweite Mahnung mit Androhung einer Liefersperre
nicht reagiert hat. Tatsächlich reicht sie vorliegend eine mit A-Post Plus an
die IWB versandte Eingabe mit dem Betreff «Mahnung mit Androhung der
Liefersperre und Gewährung des rechtlichen Gehörs» vom 4. August 2023 ein und
legt eine Sendungsverfolgung und eine Versandquittung zu einem Versand vom
gleichen Tag bei. Gleichwohl liegt aber in der unterbliebenen
Auseinandersetzung mit ihren in dieser Eingabe gemachten Ausführungen bezüglich
ihres aufsichtsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich angeblicher Fehler des
Zivilstandsamtes keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Wie auszuführen
sein wird, hat dieses Verfahren keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu
beurteilenden Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz darauf nicht einzutreten
brauchte. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom
4. August 2023 auch bei sorgfältiger Lektüre kaum verständlich sind. Das
Gleiche gilt auch bezüglich des Hinweises der Rekurrentin auf einen angeblichen
Zahlungsaufschub, welcher ihr von den IWB angeblich im November 2021 gewährt
worden sein soll. Mit ihrer verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023
hat sie diesbezüglich eine E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der IWB vom
5. April 2022 eingereicht, mit welcher er ihr mitgeteilt hat, «dass die
Stundung aller offenen Rechnungen mit Gesamtbetrag von CHF 5'074.75 […] auf
Ende Juni 2022 verlängert» worden sei. Die angeordnete Liefersperre bezieht
sich aber auf eine Rechnung vom 19. Mai 2023 bezüglich des Energie- und
Wasserbezugs von Februar bis und mit Mai 2023. Die erst später entstandene
Forderung ist daher nicht von der genannten Stundung der damals bestehenden
offenen Forderungen umfasst. Diesbezüglich kann im Übrigen auch auf die
Erwägungen in dem die Rekurrentin in parallelen Liefersperrefällen betreffenden
Urteil VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 (E. 2.5) verwiesen werden.
2.4.2 Mit ihrer Rekursbegründung vom 24. August 2023
(act. 2) wie auch der verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 (act. 7)
verweist die Rekurrentin weiter auf eine ausstehende Auskunft über die
Erledigung einer Beschwerde an den Regierungsrat, welche Gegenstand bei der
Ombudsstelle sei. Soweit den Ausführungen der Rekurrentin entnommen werden
kann, geht es dabei um eine aufsichtsrechtliche Anzeige der Rekurrentin gegen
das Zivilstandsamt, welche vom Regierungsrat rechtsverzögerlich behandelt
worden sein soll. Dabei geht es um den Vorwurf der Rekurrentin, dass dem
Zivilstandsamt Fehler bei der Führung des Familienregisters mit Bezug auf ihre
Grosseltern erfolgt sein sollen, welche sich erbrechtlich ausgewirkt haben
sollen. Welchen Zusammenhang dieser angebliche Sachverhalt mit der Energie- und
Wasserlieferung durch die IWB haben soll, ist auch im vorliegenden Verfahren
weiterhin nicht erkennbar. Darauf ist die Rekurrentin auch schon vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 (E. 2.4) im
Beschwerdeverfahren gegen das Urteil VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 explizit hingewiesen
worden.
2.4.3 Soweit den Eingaben der Rekurrentin überhaupt
ein Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache entnommen werden kann, macht sie
eine Schadenersatzforderung von ihr und ihrer Mutter geltend, für welche der
Kanton Basel-Stadt hafte und die sie zur «Verrechnung der Rechnungsstellungen
IWB ab 2020» stelle.
Eine Verrechnung setzt gemäss Art. 120 OR voraus, dass zwei
Personen einander fällige Geldsummen oder andere, ihrem Gegenstand nach
gleichartige Leistungen schulden. Vorliegend behauptet die Rekurrentin zwar den
Bestand einer Forderung gegenüber dem Kanton Basel-Stadt zur «Erledigung der
Aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen die Aufsichtsbehörde 15.10.2021 [...]» und
macht einen Anspruch aus Art. 38a Abs. 1 lit. b OG «zum schutzwürdigen
Interesse meiner Mutter, mir und Ehemann (Kinder) am 11.06.2020 (27.07.2020),
Schadenersatzanspruch 4.12.2008 und 29.09.1998, Haftung Kanton Basel-Stadt auf
Art. 78 Abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt zur Lebensunterhalt und
Verpflichtungen meiner Mutter bis 7.06.2020 und unseren ab 7.6.2020» geltend.
Soweit diese Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, fehlt ihnen jede
Grundlage. Ansprüche auf Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige oder auf
Feststellung im Sinne von § 38a OG sind offensichtlich nicht gleichartig zu
Geldforderungen der IWB aufgrund des Bezuges von Energie und Wasser. Auch nicht
ersichtlich erscheint, was die Rekurrentin mit ihrem Hinweis, «bei Einhaltung
Vorsteherin JSD § 51 Abs. 2 Organisationsgesetz», also bei einer Auskunft über
die Erledigung ihrer Aufsichtsanzeige, hätte «der Zahlungsaufschub IWB auf
Schaden Zivilstandsamt bis Ende März 2022» ausgereicht, zum Ausdruck bringen
möchte. Schadenersatzansprüche als gleichartige Geldforderungen macht die
Rekurrentin zwar geltend, sie sind aber durch nichts belegt und der Rekurrentin
auch nie zugesprochen worden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin belegen
die von ihr genannten Dokumente auch keinen adäquat-kausal und rechtswidrig durch
das Zivilstandsamt verursachten Schaden, welcher ihr zu ersetzen wäre.
Schliesslich ist die Rekurrentin darauf hinzuweisen, dass die IWB wie oben ausgeführt
(vgl. E. 2.1) gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz ein Unternehmen des Kantons in der
Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener
juristischer Persönlichkeit sind, sodass ein Anspruch gegenüber dem Kanton
Basel-Stadt nicht mit einem Anspruch der IWB verrechnet werden könnte.
Diesbezüglich kann auch weder den drei nachgereichten Nachträgen zur
Rekursbegründung noch der verbesserten Rekursbegründung Substantielles zur
Begründung ihres Standpunkts entnommen werden.
2.4.4 Schliesslich verweist die Rekurrentin mit
ihrem Rekurs darauf, dass ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 21.
September 2023 mit Wirkung ab November 2022 respektive Juni 2019 eine ganze
IV-Rente zugesprochen hat. Weiter verweist sie auf Ereignisse, welche als
Unfälle zu qualifizieren seien, weshalb eine Anmeldung beim UVG-Versicherer
erfolgen werde. Dazu hat sie mit ihren Eingaben vom 4. November 2023, vom 12.,
13., 16. und 23. Dezember 2023 sowie vom 10., 11. und 25. Januar 2024 weitere
Ausführungen gemacht (act. 9, 11, 13, 15, 17, 21, 23 und 25). Was sie daraus
mit Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand ableiten möchte, ist aber nicht
ersichtlich. Gerade mit einer gemäss dem IV-Vorbescheid fällig werdenden
Rentennachzahlung könnte sie die streitgegenständliche Forderung der IWB wohl
begleichen. Weiter legt sie auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, wie sie
ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf bestreitet. In diesem Zusammenhang ist
weiterhin notorisch, dass die von ihr bewohnte Liegenschaft [...] in ihrem
Eigentum steht. Daraus muss geschlossen werden, dass sie zumindest insoweit auf
Vermögen zugreifen kann. Die Rekurrentin macht denn auch nicht geltend, um
Leistungen der Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen zu ihrem
IV-Rentenanspruch ersucht oder solche bezogen zu haben. Nachdem die IWB der
Rekurrentin in der Vergangenheit mit den förmlichen Stundungen wie auch dem
Aufschub aufgrund der Mahnungen und des vorliegenden Verfahrens die
Überbrückung eines allenfalls zeitweiligen finanziellen Engpasses ermöglicht
haben, gebietet die Verhältnismässigkeit nicht, dass sie weiterhin Energie- und
Wasserlieferungen zu erbringen haben, welche von der Rekurrentin nicht vergütet
werden. Die Rekurrentin substantiiert keine Umstände, welche die vorgenommene
Liefersperre aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Verfahren als
unverhältnismässig erscheinen liessen.
2.5 Daraus folgt, dass die IWB mit der
angefochtenen Verfügung ihr Entschliessungsermessen nicht in einer unzulässigen
Weise ausgeübt haben, die angeordnete Unterbrechung der Energielieferung und
des Wasserbezugs nicht zu beanstanden und der Rekurs gegen die Verfügung vom
23. August 2023 daher abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen
Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber kann die Gebühr aber im
unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements
(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
IWB Industrielle Werke Basel
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.