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Entscheid

VD.2023.159

Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs (BGer 2C_147/2024 vom 22. März 2024)

7. Februar 2024Deutsch20 min

ihrer Rekursbegründung. Darauf reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.159

URTEIL

vom 7. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der IWB Industrielle Werke Basel

vom 23. August 2023

betreffend Unterbrechung der

Energielieferung bzw. des Wasserbezugs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Akontorechnung vom 19. Mai 2023 stellten die IWB

Industrielle Werke Basel (IWB) A____ (Rekurrentin) für den Bezug von Strom, Gas

und Wasser den Betrag von CHF 2'104.– in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob

die Rekurrentin keine Einsprache. Den in Rechnung gestellten Betrag haben die

IWB mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und vom 2. August 2023 zweimal gemahnt. Mit

der zweiten Mahnung drohten die IWB der Rekurrentin die Möglichkeit einer

Liefersperre an und gewährten ihr dazu das rechtliche Gehör. In der Folge

ordneten die IWB mit Verfügung vom 23. August 2023 die Unterbrechung der

Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten die Rekurrentin,

den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen

und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] ab 12. September 2023

zu gewähren.

Gegen diese Verfügungen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom

24. August 2023 Rekurs an den Regierungsrat, welchen sie mit drei Nachträgen

vom 25., 27. und 29. August 2023 ergänzte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2023

unterrichtete das das Rekursverfahren instruierende Präsidialdepartement die

Rekurrentin, dass die Begründung ihres Rekurses keine Auseinandersetzung mit

dem angefochtenen Entscheid enthalte und setzte ihr Frist zur Verbesserung

ihrer Rekursbegründung. Darauf reichte die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Oktober

2023 eine neue Rekursbegründung ein, worauf der Regierungspräsident den Rekurs

mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwies. Mit Eingaben vom 4. November 2023 sowie vom 12. und 13. Dezember 2023

äusserte sich die Rekurrentin ergänzend im Verfahren. Nach erfolgter Leistung

des verfügten Kostenvorschusses verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts

mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 auf die Einholung einer Vernehmlassung der

IWB und zog die Vorakten bei. In der Folge äusserte sich die Rekurrentin mit

Eingaben vom 16. und 23. Dezember 2023 sowie vom 10., 11. und 25. Januar 2024 weiter.

Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrentin ergeben sich, soweit sie für

den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den

Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat

erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem

Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 2023.

Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 Gerichtsorganisationsgesetz

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Die Rekurrentin ist als Adressatin der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung; sie ist deshalb

zum Rekurs legitimiert (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten

Rekurs ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz

das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder das ihr zustehende Ermessen in einer unzulässigen Weise ausgeübt hat.

1.3.2 Dabei gilt im Rekursverfahren vor

Verwaltungsgericht das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1

VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Wie der

Rekurrentin vom Verwaltungsgericht mit Urteil VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023

in parallelen Rekursverfahren in gleicher Sache und vom Präsidialdepartement

mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 bereits erläutert worden ist, hat sie ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu

erheben. Versäumtes kann nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November

2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1 und VD.2011.23 vom 22. März

2012 E. 3.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses

allerdings geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2

und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch

knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden

kann, worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie

berücksichtigt wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 OG; VGE VD.2020.54 vom

15. Januar 2021 E. 3.4).

2.

Streitgegenstand ist die Anordnung der Unterbrechung der

Energielieferung und des Bezugs von Trinkwasser aufgrund der auch nach zweiter

Mahnung und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs unterbliebenen Bezahlung

von einer Rechnung für den Energie- und Wasserbezug.

2.1 Bei der Würdigung dieses Lieferverhältnisses

ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den IWB gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz um ein Unternehmen des Kantons in der Form einer selbständigen

öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener juristischer Persönlichkeit handelt.

Dessen Zweck besteht in der Sicherstellung der Versorgung des Kantons

Basel-Stadt mit leitungsgebundener Energie und mit leitungsgebundenem

Trinkwasser. Die IWB erfüllen öffentliche Aufgaben u.a. in den Bereichen der

Versorgung mit Elektrizität, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser (§ 3 IWB-Gesetz). Dazu verfügen die IWB zumindest vorderhand über ein entsprechendes

Monopol. Im Bereich der Stromlieferung ergeben sich aus Art. 6 des

Bundesgesetzes über die Stromversorgung (SR 734.7) eine Lieferpflicht und ein

daraus resultierender Kontrahierungszwang. Die IWB sind daher vollumfänglich an

die Grundrechte gebunden. Zum gleichen Schluss gelangt man, wenn man die Grundrechtsbindung

der IWB daraus ableitet, dass sie im Rahmen der Energie- und Wasserversorgung

einen staatlichen Leistungsauftrag übernommen haben und als Leistungserbringer

öffentlicher Aufgaben auftreten (VGE VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.1.1,

VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2, in: BJM 2017, S. 220 ff., mit Hinweisen namentlich

auf BGE 137 I 120 E. 5.3 S. 125; Rütsche,

Staatliche Leistungsaufträge und Rechtsschutz, in: ZBJV 2016, S. 71, 84 f. und Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten

und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, in: AJP 2002, S. 1131, 1141). In

Bezug auf den Unterbruch von Versorgungsleistungen ergibt sich daraus, dass

dieser mittels Verfügung anzuordnen ist und den Betroffenen vor deren

Einstellung insbesondere das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) zu gewähren ist (vgl. VGE VD.2017.289 vom

29. Juni 2018 E. 2.1.1, VD.2014.238 vom 27. August 2015 E. 2.2).

2.2

2.2.1 Vor diesem Hintergrund steht die gesetzliche

Regelung. Die Einstellung einer Leistung bei unterbliebener Gegenleistung

entspricht einem Fundamentalprinzip des Privatrechts wie auch der gesamten

Rechtsordnung. Gemäss Art. 82 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann jede

Partei eines zweiseitigen Vertrages beim Verzug der Gegenpartei ihre eigene

Leistung zurückhalten. Dies gilt über Art. 82 OR hinaus auch dann, wenn die

Leistungen nicht in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen (VGE

VD.2009.214 vom 22. Januar 2010 E. 4.4). Auch ein Monopolbetrieb ist

grundsätzlich weder verpflichtet noch gehalten, seine Leistungen ohne

Gegenleistung zu erbringen. Es besteht daher kein verfassungsrechtlicher

Anspruch auf umfassende Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch den Staat

ohne Erbringung einer Gegenleistung durch Bezahlung der entsprechenden Gebühren

und Preise (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). Die Regeln des

Obligationenrechts können bei Vertragsverletzungen auch im öffentlichen Recht

als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze herangezogen werden (VGE VD.2015.178

vom 24. Mai 2016 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Müller-Tschumi,

Leistungsstörungen bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann

[Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, S. 57, 59 und 82 mit

Verweis auf die Lehre sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 122 I 328 E. 7b S. 340 f., welche die analoge Anwendung zumindest dann bejaht, wenn

eine entsprechende Regelung im kantonalen Recht fehlt). Bei

Dauerschuldverhältnissen mit Vorleistungspflichten können somit auch bei

ausbleibenden Gegenleistungen für früher erbrachte Leistungen aus demselben

Vertragsverhältnis in analoger Anwendung von Art. 82 OR «periodenverschoben»

spätere Leistungen zurückbehalten werden (Entscheid des Handelsgerichts St.

Gallen HG.2009.261 vom 15. Juni 2010 E. 5; BGE 120 II 209 E. 6a S. 212 mit

weiteren Hinweisen; VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 E. 2.2.1).

2.2.2 Gemäss § 26 Abs. 1 lit. e und § 52 Abs. 4 der

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im

Bereich Elektrizität (AB IWB Elektrizität, SG 772.400) können die IWB die

Lieferung von Elektrizität verweigern, wenn eine Kundin oder ein Kunde nach der

zweiten Mahnung ihren Zahlungspflichten gegenüber den IWB nicht nachkommt. Eine

Liefersperre ist dabei in der Form einer Verfügung anzuordnen (§ 26 Abs. 2 AB

IWB Elektrizität) und kann nach weiterer Nichtzahlung vollzogen werden (§ 52 Abs. 4 AB IWB Elektrizität). Gleichzeitig sind die IWB gemäss § 53 Abs. 1 lit. c AB IWB Elektrizität berechtigt, Vorauszahlungen im Betrag des erwarteten

Verbrauchs von bis zu drei Monaten für den Energiebezug über dauerhafte

Netzanschlüsse zu verlangen, wenn eine Kundin oder ein Kunde mit den

Zahlungspflichten wiederholt und mindestens zweimalig in Verzug geraten ist

oder sonstige berechtigten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.

Entsprechend sieht § 61 Abs. 1 lit. d der Ausführungsbestimmungen der IWB

Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Gas (AB IWB Gas, SG 772.500)

vor, dass die IWB die Lieferung von Gas verweigern können, wenn nach der

zweiten Mahnung eine rechtskräftig festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird,

sofern die Einstellung der Lieferung für Dritte, die in keinem

Benützungsverhältnis zu IWB stehen, keine unzumutbare Härte bedeutet. In

gleichem Sinne werden die IWB gemäss § 52 Abs. 1 lit. d der

Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe

von Trinkwasser (AB IWB Wasser, SG 770.800) ermächtigt, die Lieferung von

Trinkwasser zu verweigern, wenn nach der zweiten Mahnung eine rechtskräftig

festgesetzte Gebühr nicht bezahlt wird, sofern die Einstellung der Lieferung

für Dritte, die in keinem Benützungsverhältnis zu den IWB stehen, keine

unzumutbare Härte bedeutet.

2.2.3 Damit besteht eine genügende gesetzliche

Grundlage für die streitgegenständliche Liefersperre (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai

2023 E. 2.2.3, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.4.3).

2.2.4 Mit dieser Regelung wird den IWB für den Fall

der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Liefersperre diesbezüglich ein

Entschliessungsermessen eingeräumt (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 398 und 408; VGE

VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 2.4). Folglich haben die IWB nicht zuletzt

auch aufgrund ihrer Grundrechtsbindung in einem solchen Fall zu prüfen, ob eine

Liefersperre unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten

Einzelfalls nicht nur verhältnismässig, sondern auch angemessen ist (zum

Begriff der Unangemessenheit und der Ermessensunterschreitung Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 431

f. und 439 f.). Dies gilt insbesondere, soweit mit den eingestellten Leistungen

grundlegende Bedürfnisse betroffen sind und ein grundrechtlicher Anspruch etwa

aufgrund des Rechts auf Existenzsicherung gemäss Art. 12 BV und § 11 Abs. 1

lit. t der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) besteht. Dieses Recht auf Hilfe

in Notlagen verleiht einen Anspruch auf ein Minimum, das heisst einzig auf die

in einer Notlage im Sinne einer «Überlebenshilfe» unerlässlichen Mittel in der

Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, soweit

eine Person nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen (VGE VD.2009.614

vom 22. Januar 2010 E. 4.6 f. mit Hinweis auf BGE 131 V 256 E. 6.1 S. 261 mit

Hinweis auf Amtl. Bull.  SR 1998, S. 39 f. und NR 1998, S. 688 f.;

BGE 130 I 74 E. 4). Dazu zählt auch der Zugang zu warmem Wasser und die Beheizbarkeit

eines Wohnraums (VGE VD.2009.614 vom 22. Januar 2010 E. 4.6 mit Hinweis auf Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 775; Amstutz,

Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Diss. Bern 2001, S. 217, 224; BGE 131 V 256 E. 6.2 S. 262; BGer 2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2; VGE

VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3) wie auch der Zugang zu Trinkwasser. Weiter

steht im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sperre der Energie- und

Trinkwasserlieferung auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10

BV und § 11 Abs. 1 lit. b KV zur Diskussion. Zu berücksichtigen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus

dem Grundrecht der persönlichen Freiheit gewisse Schutzpflichten mit

Leistungscharakter ableiten lassen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung haben

Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch

den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegenüber

Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (VGE VD.2022.226 vom 16. Mai

2023 E. 2.2.4, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer

2C_450/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 6.2 und BGE 126 II 300 E. 5 S. 314 f.).

2.3 Die angeordnete Liefersperre erfolgte

aufgrund des Verzugs der Rekurrentin mit Bezug auf die Akontorechnung Energie-

und Wasserbezug Nr. [...] vom 19. Mai 2023 (act. 20/1), mit welcher ihr für den

Bezug von Strom, Gas und Wasser während des Zeitraums vom 1. Februar 2023 bis

zum 31. Mai 2023 der Betrag von CHF 2'104.– in Rechnung gestellt worden war.

Diesen Rechnungsbetrag mahnten die IWB mit Schreiben vom 19. Juli 2023 ein

erstes Mal (act. 20/2) und mit Schreiben vom 2. August 2023 ein zweites Mal

(act. 20/3). Mit der zweiten Mahnung wurde der Rekurrentin die Möglichkeit

einer Liefersperre angedroht und im Sinne des rechtlichen Gehörs die

Gelegenheit eingeräumt, zu der beabsichtigten Massnahme bis zum 12. August 2023

schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nahm die Rekurrentin mit

Schreiben vom 4. August 2023 wahr. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. August

2023 ordneten die IWB aufgrund der weiteren Säumnis der Rekurrentin bei der

Bezahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages die Unterbrechung der

Energielieferung bzw. des Wasserbezugs an. Die angeordnete Liefersperre bezieht

sich damit auf den Bezug von Strom und Gas wie auch von Trinkwasser. Soweit in

den angefochtenen Verfügungen textbausteinartig auch auf die § 47 Abs. 1 lit. d

der Ausführungsbestimmungen der IWB betreffend die Abgabe von Fernwärme (SG

772.600) Bezug genommen wird, bleibt dies in Ermangelung eines entsprechenden

Lieferungsverhältnisses ohne Relevanz (vgl. auch schon VGE VD.2022.226 vom 16. Mai

2023 E. 2.3, VD.2015.178 vom 24. Mai 2016 E. 3.3).

2.4 Obwohl das den vorliegenden Rekurs zunächst

instruierende Präsidialdepartement der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Oktober

2023 Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Rekursbegründung gegeben hat, kann den

zahlreichen Eingaben der Rekurrentin kaum eine sachbezogene Auseinandersetzung

mit dem Streitgegenstand entnommen werden. Mit ihren zahlreichen, auch im

vorliegenden Verfahren über weite Strecken nur mit Mühe verständlichen Eingaben

bestreitet die Rekurrentin nicht, dass die der angefochtenen Verfügung zu

Grunde liegende Rechnung von ihr nicht angefochten worden und damit

rechtskräftig geworden ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 IWB-Gesetz; VGE VD.2019.59 vom

8. Januar 2020 E. 2.2.2.2).

2.4.1 Mit ihrer Rekursbegründung vom 24. August 2023

(act. 2) rügt die Rekurrentin zunächst, dass sich die Vorinstanz nicht mit

ihren mit Eingabe vom 4. August 2023 im Rahmen der Wahrung ihres rechtlichen

Gehörs erfolgten Ausführungen auseinandergesetzt habe. Mit ihrer verbesserten

Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 rügt sie zudem die Behauptung im

angefochtenen Entscheid, sie habe auf das Schreiben der IWB nicht reagiert.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise,

die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person auseinandersetzt, sodass

daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten

lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Die Begründungspflicht wird allerdings

nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich befasst und nicht jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Die Entscheidbehörde darf sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (VGE VD.2023.39 vom 9. November

2023 E. 3.1.2; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1 und 133 III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.).

Unzutreffend erscheint die Feststellung im angefochtenen Entscheid,

dass die Rekurrentin auf die zweite Mahnung mit Androhung einer Liefersperre

nicht reagiert hat. Tatsächlich reicht sie vorliegend eine mit A-Post Plus an

die IWB versandte Eingabe mit dem Betreff «Mahnung mit Androhung der

Liefersperre und Gewährung des rechtlichen Gehörs» vom 4. August 2023 ein und

legt eine Sendungsverfolgung und eine Versandquittung zu einem Versand vom

gleichen Tag bei. Gleichwohl liegt aber in der unterbliebenen

Auseinandersetzung mit ihren in dieser Eingabe gemachten Ausführungen bezüglich

ihres aufsichtsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich angeblicher Fehler des

Zivilstandsamtes keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Wie auszuführen

sein wird, hat dieses Verfahren keinen Zusammenhang mit dem vorliegend zu

beurteilenden Streitgegenstand, weshalb die Vorinstanz darauf nicht einzutreten

brauchte. Hinzu kommt, dass die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe vom

4. August 2023 auch bei sorgfältiger Lektüre kaum verständlich sind. Das

Gleiche gilt auch bezüglich des Hinweises der Rekurrentin auf einen angeblichen

Zahlungsaufschub, welcher ihr von den IWB angeblich im November 2021 gewährt

worden sein soll. Mit ihrer verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023

hat sie diesbezüglich eine E-Mail des zuständigen Sachbearbeiters der IWB vom

5. April 2022 eingereicht, mit welcher er ihr mitgeteilt hat, «dass die

Stundung aller offenen Rechnungen mit Gesamtbetrag von CHF 5'074.75 […] auf

Ende Juni 2022 verlängert» worden sei. Die angeordnete Liefersperre bezieht

sich aber auf eine Rechnung vom 19. Mai 2023 bezüglich des Energie- und

Wasserbezugs von Februar bis und mit Mai 2023. Die erst später entstandene

Forderung ist daher nicht von der genannten Stundung der damals bestehenden

offenen Forderungen umfasst. Diesbezüglich kann im Übrigen auch auf die

Erwägungen in dem die Rekurrentin in parallelen Liefersperrefällen betreffenden

Urteil VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 (E. 2.5) verwiesen werden.

2.4.2 Mit ihrer Rekursbegründung vom 24. August 2023

(act. 2) wie auch der verbesserten Rekursbegründung vom 20. Oktober 2023 (act. 7)

verweist die Rekurrentin weiter auf eine ausstehende Auskunft über die

Erledigung einer Beschwerde an den Regierungsrat, welche Gegenstand bei der

Ombudsstelle sei. Soweit den Ausführungen der Rekurrentin entnommen werden

kann, geht es dabei um eine aufsichtsrechtliche Anzeige der Rekurrentin gegen

das Zivilstandsamt, welche vom Regierungsrat rechtsverzögerlich behandelt

worden sein soll. Dabei geht es um den Vorwurf der Rekurrentin, dass dem

Zivilstandsamt Fehler bei der Führung des Familienregisters mit Bezug auf ihre

Grosseltern erfolgt sein sollen, welche sich erbrechtlich ausgewirkt haben

sollen. Welchen Zusammenhang dieser angebliche Sachverhalt mit der Energie- und

Wasserlieferung durch die IWB haben soll, ist auch im vorliegenden Verfahren

weiterhin nicht erkennbar. Darauf ist die Rekurrentin auch schon vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 (E. 2.4) im

Beschwerdeverfahren gegen das Urteil VGE VD.2022.226 vom 16. Mai 2023 explizit hingewiesen

worden.

2.4.3 Soweit den Eingaben der Rekurrentin überhaupt

ein Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache entnommen werden kann, macht sie

eine Schadenersatzforderung von ihr und ihrer Mutter geltend, für welche der

Kanton Basel-Stadt hafte und die sie zur «Verrechnung der Rechnungsstellungen

IWB ab 2020» stelle.

Eine Verrechnung setzt gemäss Art. 120 OR voraus, dass zwei

Personen einander fällige Geldsummen oder andere, ihrem Gegenstand nach

gleichartige Leistungen schulden. Vorliegend behauptet die Rekurrentin zwar den

Bestand einer Forderung gegenüber dem Kanton Basel-Stadt zur «Erledigung der

Aufsichtsrechtlichen Anzeige gegen die Aufsichtsbehörde 15.10.2021 [...]» und

macht einen Anspruch aus Art. 38a Abs. 1 lit. b OG «zum schutzwürdigen

Interesse meiner Mutter, mir und Ehemann (Kinder) am 11.06.2020 (27.07.2020),

Schadenersatzanspruch 4.12.2008 und 29.09.1998, Haftung Kanton Basel-Stadt auf

Art. 78 Abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt zur Lebensunterhalt und

Verpflichtungen meiner Mutter bis 7.06.2020 und unseren ab 7.6.2020» geltend.

Soweit diese Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, fehlt ihnen jede

Grundlage. Ansprüche auf Behandlung einer aufsichtsrechtlichen Anzeige oder auf

Feststellung im Sinne von § 38a OG sind offensichtlich nicht gleichartig zu

Geldforderungen der IWB aufgrund des Bezuges von Energie und Wasser. Auch nicht

ersichtlich erscheint, was die Rekurrentin mit ihrem Hinweis, «bei Einhaltung

Vorsteherin JSD § 51 Abs. 2 Organisationsgesetz», also bei einer Auskunft über

die Erledigung ihrer Aufsichtsanzeige, hätte «der Zahlungsaufschub IWB auf

Schaden Zivilstandsamt bis Ende März 2022» ausgereicht, zum Ausdruck bringen

möchte. Schadenersatzansprüche als gleichartige Geldforderungen macht die

Rekurrentin zwar geltend, sie sind aber durch nichts belegt und der Rekurrentin

auch nie zugesprochen worden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin belegen

die von ihr genannten Dokumente auch keinen adäquat-kausal und rechtswidrig durch

das Zivilstandsamt verursachten Schaden, welcher ihr zu ersetzen wäre.

Schliesslich ist die Rekurrentin darauf hinzuweisen, dass die IWB wie oben ausgeführt

(vgl. E. 2.1) gemäss § 2 Abs. 1 IWB-Gesetz ein Unternehmen des Kantons in der

Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener

juristischer Persönlichkeit sind, sodass ein Anspruch gegenüber dem Kanton

Basel-Stadt nicht mit einem Anspruch der IWB verrechnet werden könnte.

Diesbezüglich kann auch weder den drei nachgereichten Nachträgen zur

Rekursbegründung noch der verbesserten Rekursbegründung Substantielles zur

Begründung ihres Standpunkts entnommen werden.

2.4.4 Schliesslich verweist die Rekurrentin mit

ihrem Rekurs darauf, dass ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Vorbescheid vom 21.

September 2023 mit Wirkung ab November 2022 respektive Juni 2019 eine ganze

IV-Rente zugesprochen hat. Weiter verweist sie auf Ereignisse, welche als

Unfälle zu qualifizieren seien, weshalb eine Anmeldung beim UVG-Versicherer

erfolgen werde. Dazu hat sie mit ihren Eingaben vom 4. November 2023, vom 12.,

13., 16. und 23. Dezember 2023 sowie vom 10., 11. und 25. Januar 2024 weitere

Ausführungen gemacht (act. 9, 11, 13, 15, 17, 21, 23 und 25). Was sie daraus

mit Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand ableiten möchte, ist aber nicht

ersichtlich. Gerade mit einer gemäss dem IV-Vorbescheid fällig werdenden

Rentennachzahlung könnte sie die streitgegenständliche Forderung der IWB wohl

begleichen. Weiter legt sie auch im vorliegenden Verfahren nicht dar, wie sie

ihren Unterhalt und ihren Existenzbedarf bestreitet. In diesem Zusammenhang ist

weiterhin notorisch, dass die von ihr bewohnte Liegenschaft [...] in ihrem

Eigentum steht. Daraus muss geschlossen werden, dass sie zumindest insoweit auf

Vermögen zugreifen kann. Die Rekurrentin macht denn auch nicht geltend, um

Leistungen der Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen zu ihrem

IV-Rentenanspruch ersucht oder solche bezogen zu haben. Nachdem die IWB der

Rekurrentin in der Vergangenheit mit den förmlichen Stundungen wie auch dem

Aufschub aufgrund der Mahnungen und des vorliegenden Verfahrens die

Überbrückung eines allenfalls zeitweiligen finanziellen Engpasses ermöglicht

haben, gebietet die Verhältnismässigkeit nicht, dass sie weiterhin Energie- und

Wasserlieferungen zu erbringen haben, welche von der Rekurrentin nicht vergütet

werden. Die Rekurrentin substantiiert keine Umstände, welche die vorgenommene

Liefersperre aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Verfahren als

unverhältnismässig erscheinen liessen.

2.5 Daraus folgt, dass die IWB mit der

angefochtenen Verfügung ihr Entschliessungsermessen nicht in einer unzulässigen

Weise ausgeübt haben, die angeordnete Unterbrechung der Energielieferung und

des Wasserbezugs nicht zu beanstanden und der Rekurs gegen die Verfügung vom

23. August 2023 daher abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen

Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Umständehalber kann die Gebühr aber im

unteren Bereich des Kostenrahmens gemäss § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

IWB Industrielle Werke Basel

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.