VD.2023.161
Reklameentscheid Nr. [...] vom 7. Dezember 2022 in Sachen digitaler Screen an Hausfassade, [...], Basel
22. März 2024Deutsch21 min
Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragt die Baurekurskommission
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.161
URTEIL
vom 22. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Claudius Gelzer, MLaw
Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Baurekurskommission
vom 30. August 2023
betreffend Reklameentscheid Nr. [...]
vom 7. Dezember 2022 in Sachen Digitaler Screen an Hausfassade, [...], Basel
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Reklamegesuch vom 13. Mai 2022 ersuchte die A____ AG (nachfolgend: Rekurrentin)
das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt um eine Bewilligung für die
Montage eines Digitalscreens an der Liegenschaft [...] in Basel (Parzelle [...]
in Sektion [...] des Grundbuchs Basel-Stadt). Der Werbeträger weist gemäss den
technischen Spezifikationen Rahmenmasse von 188 cm (Höhe) x 104,8 cm (Breite) x
17,5 cm (Tiefe) bzw. eine Displaygrösse von 75 Zoll auf und soll durch
Wandmontage am westlichen Ende der Nordfassade der Liegenschaft befestigt
werden. Gemäss den Gesuchsunterlagen sollen auf dem Digitalscreen «leicht
animierte, wechselnde Sujets im 10 Sekundentakt» dargestellt werden. Nachdem
sich die Stadtbildkommission im Rahmen der behördeninternen Prüfung gegen die
Erteilung der Bewilligung ausgesprochen hatte, wies das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat das Gesuch mit Reklameentscheid vom 7. Dezember 2022 ab.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission Basel-Stadt mit Entscheid vom 30.
August 2023 (versandt am 31. Oktober 2023) ab. Gegen diesen Entscheid richtet
sich der vorliegende, am 6. November 2023 angemeldete und am 27. November
2023 begründete Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit
ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission und die
Bewilligung ihres Gesuchs vom 13. Mai 2022. Eventualiter beantragt sie die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage an die
Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragt die Baurekurskommission
die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 teilte das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Stadtbildkommission den Verzicht auf die
Möglichkeit zur Stellungnahme mit. Am 22. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht
an der [...] einen Augenschein. Daran nahmen die Rekurrentin mit ihrem
Rechtsvertreter, der Vertreter der Baurekurskommission sowie eine Vertreterin
der Stadtbildkommission teil und sie konnten sich zu den Verhältnissen vor Ort
äussern. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung gelangten der
Parteivertreter und der Vertreter der Baurekurskommission zum Vortrag. Dabei
hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des
Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom
Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und
funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Die Rekurrentin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das
öffentliche Recht korrekt angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
festgestellt und die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.
2.
2.1
Die
im Bereich der kommerziellen Werbung tätige Rekurrentin beabsichtigt an der
Fassade einer privaten Liegenschaft einen Digitalscreen zu errichten. Zu diesem
Zweck wurde die Zustimmung der privaten Eigentümerschaft eingeholt. Die
Freiheit zu Werben wird durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gewährleistet (BGE 128 I 295 E. 5a, vgl. auch BGE 139 II 173 E. 5.1; VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 4, m.H.; Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813). Für eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentin
bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen
Interesses und der Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art.
36.
BV).
2.2
Strittig ist im vorliegenden Fall die
ästhetische Bewilligungsfähigkeit des gesuchsgegenständlichen Digitalscreens.
2.2.1
Gemäss § 58 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG,
SG 730.100) sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit
Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Mit dieser positiven Ästhetikgeneralklausel soll gewährleistet werden, dass mit
dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute
Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche
positiven Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder
Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender
Einheitlichkeit und verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab
angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Für die Beurteilung der Frage,
ob eine bestimmte Baute mit Bezug auf die Umgebung so gestaltet ist, dass eine
gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist nicht auf ein beliebiges, subjektives
architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE 114 Ia 343 E. 4b). Es
ist aber auch nicht ausschliesslich die Einschätzung von Fachleuten wie Architektinnen
und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplanern zu beachten. Massstab
bilden neben den Fachmeinungen auch diejenigen Anschauungen, welche in weiten
Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich zwischen
architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger
Meinung gesucht werden (VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1,
VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1.2, m.w.H.). Die grossrätliche Raumplanungskommission
hat dazu in ihrem Bericht zum Entwurf des BPG ausgeführt, die gute
Gesamtwirkung sei, gleich wie früher die Verunstaltung, «mit Massstäben zu
beurteilen, die vor der Eigentumsgarantie standhalten. Sie dürfen nicht
lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten festgelegt
werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien
abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um
Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können» (Bericht Nr.
8940.
der Grossratskommission für Raumplanungsfragen zum Ratschlag und Entwurf
zu einem Baugesetz vom 1. September 1999 S. 34; VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember
2016.
E. 2.1.2, m.w.H.). Unter Anwendung einer möglichst objektiven Betrachtungsweise
und nach sachlichen Kriterien ist zu prüfen, wie sich das Reklameprojekt im
Falle seiner Realisierung auf die Umgebung auswirken würde.
2.2.2
Mit dem Entstehen einer guten Gesamtwirkung
verwendet § 58 Abs. 1 BPG als Parameter für die Erteilung einer Baubewilligung
einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. dazu VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016
E. 2.1.3, m.w.H.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, derartige
unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren.
Ergibt aber die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der Verwaltung mit der
offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis hat
einräumen wollen und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und muss
das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a S.
190.
ff., m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch praxisgemäss
eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von Gesetzesnormen,
welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und trägt so dem
Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden
Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt zu sein.
Dabei ist aber nicht schematisch vorzugehen. So hängt das Mass der vom Verwaltungsgericht
geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in welchem Umfang für die Anwendung
der fraglichen Norm auf den konkreten Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse
erforderlich sind. Die richterliche Zurückhaltung wird daher beispielsweise bei
der Beurteilung von Bestimmungen technischer oder medizinischer Natur
regelmässig grösser ausfallen als etwa bei der Behandlung ästhetischer Fragen
(statt vieler: VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2, VD.2016.74 vom 7.
Dezember 2016 E. 2.1.2, m.w.H.).
2.3
Die Rekurrentin weist zu Recht auf den
Ermessensspielraum der Fachbehörden und jenen des Verwaltungsgerichts hin. Das
Verwaltungsgericht unterstrich in VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.4.3
die breite fachliche Abstützung der Stadtbildkommission mit sieben vom
Regierungsrat gewählten Fachleuten insbesondere aus den Bereichen Architektur,
Städtebau, Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft sowie Gebäude- und
Energietechnik, wobei der Kantonsbaumeister und der Denkmalpfleger den
Sitzungen der Stadtbildkommission mit beratender Stimme beiwohnen (§§ 12, 12a,
15.
Abs. 1 der Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]). Die Entscheide
der Stadtbildkommission sind für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 16 Abs. 2 BPV). Damit wird nicht nur der Beizug von Fachwissen gewährleistet,
sondern auch dessen einheitliche Anwendung. Die Stadtbildkommission definiert
also gleichsam mit ihrer ständigen Arbeit, was unter dem Begriff der guten
Gesamtwirkung zu verstehen ist, sie verwaltet den Begriff inhaltlich, sie
wendet ihn konkret und einheitlich an, und sie entwickelt ihn gegebenenfalls
auch weiter. Angesichts dieses geballten Expertenwissens rechtfertigt sich die
richterliche Zurückhaltung insoweit, als es um die Beurteilung eines Projekts
auf der Grundlage dieses fachspezifischen Wissens geht. Nicht die fachspezifische
Inhaltlichkeit der «guten Gesamtwirkung» ist also von den Rechtsmittelinstanzen
mit voller Kognition zu überprüfen – diesbezüglich rechtfertigt sich die in der
bisherigen Praxis entwickelte Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber
der Stadtbildkommission als Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der
ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen grösseren
Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse
Allgemeingültigkeit. In diesem Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso
volle Kognition aus wie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen
Grundrechtseingriffs und damit insbesondere auch bei der Interessenabwägung,
also bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs
in das Eigentum aufgrund von ästhetikbezogenen Überlegungen (VD.2019.30 vom 8.
Januar 2020 E. 2.1.3).
3.
3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die
Baurekurskommission erwogen, dass die Abweisung des mit Zustimmung der
Grundeigentümerschaft erfolgten Reklamegesuchs den Schutzbereich der
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der im
Bereich der kommerziellen Werbung tätigen Rekurrentin tangiere. Diese
Grundrechte könnten gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage im
öffentlichen Interesse und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit
eingeschränkt werden (angefochtener Entscheid E. 5). Mit der in § 58 BPG normierten
Ästhetikgeneralklausel bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage und der
Stadtbildschutz bilde ein anerkanntes öffentliches Interesse (angefochtener
Entscheid E. 6). Mit Bezug auf die ästhetische Bewilligungsfähigkeit von
Reklamen sei in der kantonalen Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen,
dass Reklamevorhaben nur selten zu einer Verschönerung der Umgebung führten,
weshalb dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung genügend Rechnung getragen
werde, wenn sich das Vorhaben zumindest befriedigend in die bauliche Umgebung
einpasse. Es liege denn auch in der Natur der Sache, dass Reklamen, welche die
Kundschaft auf den zu vermittelnden Inhalt aufmerksam machen sollen, aufgrund
dieser Zielsetzung selten zu einer Verschönerung eines Gebäudes beitragen
würden. Sie würden kaum je in die Architektur eines Gebäudes einbezogen und
müssten sich in einem gewissen Mass vom Hintergrund abheben, um ihren Zweck zu
erfüllen. Dieser Zielkonflikt erfordere deshalb eine qualitativ hochstehende
Einpassung und Gestaltung von geplanten Reklameprojekten (angefochtener
Entscheid E. 8).
Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz unter Bezugnahme
auf die Stellungnahme der Stadtbildkommission zum Schluss, dass der beantragte
Digitalscreen nicht bewilligungsfähig sei. Von besonderer Bedeutung sei dabei
die Fassadengestaltung der Eckliegenschaft, die im Bereich des geplanten
Reklamestandorts insbesondere durch die Fenster und durch die schlicht
gehaltene, gleichwohl aber markante Gebäudeecke bestimmt werde. Auf diese
Gestaltung und ihre Qualitäten nehme der geplante Digitalscreen gemäss den
eingereichten Visualisierungen in keinster Weise Rücksicht. Wie die
Stadtbildkommission moniere, werde die Gebäudeecke als Restfläche behandelt,
was in ästhetischer Hinsicht auch unter Berücksichtigung der stark
frequentierten umliegenden Verkehrswege nicht zu überzeugen vermöge. Neben der
architektonischen Betrachtung sei dabei hervorzuheben, dass dem Gebäude als
Eckliegenschaft auch eine städteräumliche Bedeutung zukomme, bilde sie doch im
Bereich des neu gestalteten Kreisels den Abschluss respektive Auftakt eines
Strassenabschnitts. Unter Mitberücksichtigung dieser stadträumlichen
Besonderheit erweise sich der projektierte Reklamestandort in ästhetischer
Hinsicht als besonders ungünstig. Soweit die Rekurrentin auf eine andere, im
Bereich [...] als bewilligungsfähig beurteilte Reklame verwiesen habe, habe sie
nicht dargelegt, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht um einen vergleichbaren
Fall handle (angefochtener Entscheid E. 11). Schliesslich erweise sich der
negative Entscheid auch ohne weiteres als verhältnismässig, werde es der
Rekurrentin doch nicht untersagt, mit Digitalscreens zu werben, wenn auch nicht
am vorliegenden Ort (angefochtener Entscheid E. 12).
3.2
Mit ihrer Rekursbegründung beruft sich die
Rekurrentin auf ihre Werbefreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit. Vorliegend
würden die Vorinstanzen zu Recht keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geltend machen, wonach Reklamen im
Bereich offener Strassen untersagt werden, die zu Verwechslungen mit Signalen
oder zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Ablenkung der
Strassenbenützer führten (Rekursbegründung Rz. 13). Unter Verweis auf den vorgenannten
Gehalt der Ästhetikklausel gemäss § 58 BPG stellt sie sich auf den Standpunkt, die
Montage eines Digitalscreens im Hochformat mit einer Bildschirmgrösse von 75
Zoll (165 cm x 93 cm) an einer Hausfassade an einem stark befahrenen Kreisel
stehe in keiner Weise der ästhetischen Wirkung dieser Umgebung entgegen. Dies
gelte insbesondere aus Sicht der breiten Bevölkerung, die im Zeitalter der
Digitalisierung eine Integration von digitalen Darstellungen in das Stadtbild
wohl kaum als störend empfinden werde. Auch angesichts der Grösse des
Digitalscreens im Vergleich zum Kreisel und zum Gebäude, an dessen Fassade es
montiert werden solle, könne nicht von einer die Ausstrahlung der Umgebung
herabsetzenden Wirkung ausgegangen werden. Überdies sei die Architektur der
Liegenschaft nicht derart schützenswerter Natur, dass ein Digitalscreen deren
Wirkung «empfindlich herabsetzen» würde. Der Digitalscreen lasse sich im
Gegenteil leicht in das bestehende Äussere des Gebäudes einfügen und wirke
keineswegs deplatziert (Rekursbegründung Rz. 18). Soweit sich die
Stadtbildkommission auf den Standpunkt stelle, der Standort solle nicht mit
Werbung belastet werden, übersehe sie die zahlreichen Werbeplakate in der
Umgebung. So befänden sich an den Nachbargebäuden [...] bis [...] nicht weniger
als neun Plakatstellen. Hinzu kämen mehrere Plakatträger an einem
Nachbargebäude am [...]. Werbungen gehörten an diesem Standort zum gängigen
Stadtbild. Der Digitalscreen ergänze dieses diskret (Rekursbegründung Rz. 19).
Die Vorinstanz überschätze die ästhetische Bedeutung der
Eckliegenschaft [...], welche weder ein historisches noch ästhetisch besonders
schützenswertes Gebäude bilde. Es handle sich um ein von Unterschieden geprägtes
Gewerbeobjekt. Es bestehe auf der westlichen Seite aus einer relativ neutralen
Fassade. Konträr dazu falle die nördliche Seite mit ihrer Fensterfront und dem
metallischen Aufbau auf. Bei genauerer Betrachtung falle auf, dass die Fenster
im Erdgeschoss und im ersten Stock übers Eck gesehen weder die gleichen
Grössen, noch eine durchgängig symmetrische Anordnung aufweisen würden.
Gleiches gelte für die Schilder zur Bezeichnung der Strasse und Hausnummer. Im
zweiten und dritten Stockwerk folge die Fensteranordnung über Eck gesehen
keinen ästhetischen Überlegungen. Der Digitalscreen nehme diese ästhetischen
Ungleichbehandlungen der Fassade auf und füge sich in die Fassadengestaltung
ein. Insbesondere werde die Trennlinie des Fassadensockels zu der restlichen
Fassade respektiert und nicht unterbrochen. Die von der Vorinstanz
argumentierte besondere Bedeutung der markanten Gebäudeecke werde durch den
Digitalscreen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Bei einer Betrachtung der
gesamten Fassade falle ins Gewicht, dass der Digitalscreen verhältnismässig
klein sei. Zudem wertet der Digitalscreen die Fassade auf moderne Weise auf.
Durch die leicht animierte Werbung werde der Blick der Passanten nicht nur auf
den Digitalscreen gelenkt, sondern auf die gesamte Fassade des Gebäudes, was
dieser in der breiten Bevölkerung mehr Aufmerksamkeit verschaffe. Zudem werde
die Fassade regelmässig durch Sprayereien verunstaltet und müsse regelmässig
punktuell neu gestrichen werden, was verschiedene Farbtöne der Fassade zur
Folge habe. Durch die Montage des Digitalscreens werde sogar eine Verbesserung
des Gesamterscheinungsbilds erzielt, was insgesamt zu einer aufgeräumteren und
moderneren Situation führe (Rekursbegründung Rz. 20). Soweit die Vorinstanz auf
die Bedeutung des Eckgebäudes als Abschluss und Auftakt des Strassenabschnitts
verweise, begründe sie nicht, weshalb dieser anders als andere Standorte zu
behandeln wäre (Rekursbegründung Rz. 22). Die ästhetischen Anforderungen
bestimmten sich nach der jeweiligen Umgebung, weshalb nicht die gleichen
Anforderungen wie in einem ästhetisch ansprechenden Umfeld angesetzt werden
könnten (Rekursbegründung Rz. 23). Vorliegend bestehe die [...]strasse auf
westlicher Seite aus Wohnhäusern und auf der östlichen Seite aus
Gewerbeliegenschaften, deren Architekturstil sich teils massiv unterscheiden
würde, wodurch ein heterogenes Erscheinungsbild entstehe. An den
Gewerbegebäuden seien deutlich grössere Plakatstellen angebracht, teilweise
seien sie auch mit Sprayereien verschmiert und befänden sich in einem
schlechten Zustand. Die fehlende Bewilligungsfähigkeit an diesem Standort sei
auch städtebaulich nicht nachvollziehbar (Rekursbegründung Rz. 24). Die
Behauptung der Vorinstanz, wonach die Erstellung des Digitalscreens keine
Rücksicht auf die Gestaltung und Qualität der Gebäudeecke nehme und aus
ästhetischer Sicht besonders ungünstig sei, stelle eine elitäre und nicht
nachvollziehbare Meinungsäusserung dar, die einen Eingriff in die
verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentin nicht zu rechtfertigen vermöge
(Rekursbegründung Rz. 25).
3.3
Der
vorinstanzlichen Beurteilung kann vollumfänglich gefolgt werden.
3.3.1
Die
Baurekurskommission hat sich in ihrem Entscheid der fachlichen Einschätzung der
Stadtbildkommission angeschlossen. Damit ist das Reklamevorhaben von zwei
Instanzen mit besonderen Fachkenntnissen übereinstimmend als nicht
genehmigungsfähig beurteilt worden. Zu den Mitgliedern der Baurekurskommission
gehören auch Personen mit architektonischer Ausbildung. Im vorliegenden Fall wurde
die Kommission mit Arch. ETH BSA/SIA [...] durch einen Experten für
Stadtbildschutz erweitert (vgl. dazu auch VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E.
2.2).
3.3.2
Die
nach § 58 Abs. 1 BPG erforderliche gute Gesamtwirkung eines Bau- bzw.
eines Reklamevorhabens an der betroffenen Baute selbst und im konkreten Umfeld bestimmt
sich nach der jeweiligen Umgebung. Es können daher in einem ästhetisch
belasteten Umfeld nicht die genau gleich hohen Anforderungen angesetzt werden,
wie sie beim selben Vorhaben in einem ästhetisch ansprechenderen Umfeld
verlangt werden können (vgl. VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 5.5,
754/2005 vom 15. Februar 2006 E. 4.2). So hat das Verwaltungsgericht im
Urteil VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 bezüglich einer unbeleuchteten
Reklametafel an der Fassade eines Wohngebäudes erwogen, dass die Umgebung der in
Frage stehenden Liegenschaft nicht als schöne Wohngegend bezeichnet werden
könne. Es verwies auf viele Gewerbebetriebe und die als Zubringer für den
Verkehr von und nach Deutschland dienende, dicht befahrene Strasse. Sodann
verwies es auf unzählige Eigenwerbungen der dort ansässigen Gewerbebetriebe und
die zahlreiche Fremdwerbung im Strassenraum. Weiter berücksichtigte das
Verwaltungsgericht in jenem Fall, dass zwar nicht gänzlich davon gesprochen
werden könne, «dass mit der Plakatfläche die Formensprache der Fassade bzw.
Fenster aufgenommen würde», allerdings reihe «sich die damit eingebrachte ‘neue
Linie’ in dieser auch ästhetisch unruhigen Gegend sehr wohl ein». Es
berücksichtigte, dass die Reklame nicht an der Fassade zur Strasse hin sondern
vielmehr an einer Seitenwand angebracht werden solle, weshalb das Plakat nicht
gleich dominant wie an der Strassenseite wirke. Schliesslich verwies es auf
Autos, welche unter dem Plakat abgestellt würden (E. 5.5.2.). Daraus
leitete das Verwaltungsgericht ab, dass das Plakat eine gewisse Beruhigung der
optisch unruhigen Situation bewirke, «gut in die bestehende Hauswand zu
integrieren» sei und mithin zu keiner Verschlechterung der Gesamtsituation
führe (E. 5.5.3). Nicht gefolgt ist das Verwaltungsgericht der Argumentation
der damaligen (und heutigen) Rekurrentin, dass die geplante Plakatfläche
bezüglich der Sprayereien eine Verbesserung des Erscheinungsbildes bringen
würde (E. 6).
3.3.3
Von
dieser Situation unterscheidet sich das vorliegend zu beurteilende
Reklamevorhaben massgeblich. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin weist die
Fassade der Liegenschaft [...] eine klare Gliederung und Gestaltung auf. Zumindest
der Sockel übers Eck hat die gleiche Höhe und im Bereich der unteren Fensterlinie
sind die Fenster des Gebäudes einheitlich angeordnet (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 3). Dadurch ergibt sich, trotz der leicht
unterschiedlichen Grösse der Fenster, ein harmonisches Gesamtbild. Die geplante
Platzierung des Werbeträgers nimmt die Formensprache der Fenster nicht auf. Der
projektierte Digitalscreen zwängt sich ohne Berücksichtigung der Linien der
Fensteranordnung am betroffenen Fassadenbereich in die freie Fläche. Die
Beziehung der übereck geführten Fensterreihen wird dadurch unterbunden (vgl.
Eingabe Stadtbildkommission vom 8. März 2023, act. 9). Daran ändert entgegen
den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass die Trennlinie des
Fassadensockels zur restlichen Fassade respektiert wird (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Digitalscreen durchbricht am vorgesehenen
Standort die klare Struktur der Fassadengestaltung, wodurch sich erst ein
unruhiges Erscheinungsbild ergibt. Zusätzlich verstärkt wird diese optische
Unruhe durch die leicht animierten, im Zehnsekundentakt wechselnden Bilder auf
dem Digitalscreen.
Rechnung zu
tragen ist sodann der gesamten städtebaulichen Situation. Die Eckliegenschaft
an der [...] liegt am Übergang vom Wohn- zum Industriegebiet an einem stark
befahrenen Verkehrskreisel. Dabei handelt es sich um eine ästhetisch unruhige
Gegend, die vom Tram und motorisierten Verkehr geprägt ist. Durch die
Neugestaltung des Kreisels ist der Platz jedoch aufgewertet worden. Die
Gebäudeecke ist als Abschluss beziehungsweise Auftakt eines Strassenabschnittes
städtebaulich besonders zu behandeln. Durch die in den Verkehrskreisel mündenden
Strassen ist die Liegenschaft von weitem zu sehen und hat eine grössere Präsenz.
Ein Digitalscreen an der dem Kreisel zugewandten Fassade an diesem prominenten Standort
hätte eine grosse Fernwirkung. Der Feststellung der Stadtbildkommission im
vorinstanzlichen Verfahren folgend, wird die von ihr als architektonisch
wichtig bezeichnete Freifläche «gestalterisch als Restfläche behandelt und mit
einem Plakat verunklärt» und es werden «die architektonischen Strukturen des
Gebäudes negiert» (vgl. Eingabe vom 8. März 2023, act. 9). Die so
begründete Auffassung der Stadtbildkommission als Fachbehörde, wonach der
vorgesehene Digitalscreen die gute Gesamtwirkung des neu gestalteten
Aussenraums empfindlich abwerte, ist auch für den grösseren Teil der
Bevölkerung nachvollziehbar und darf daher Anspruch auf eine gewisse
Allgemeingültigkeit erheben.
Die Rekurrentin
bringt weiter vor, dass die Fassade auch an der für den Digitalscreen
vorgesehenen Stelle immer wieder von Sprayereien betroffen sei. Selbst wenn dem
projektierten Digitalscreen eine gewisse präventive Wirkung gegen Verunstaltungen
zukommen sollte, kann dadurch eine gute Gesamtwirkung aber nicht per se bejaht
werden (vgl. VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 6). Soweit die Rekurrentin schliesslich
auf andere Reklameplakate in dieser Gegend verweist, unterscheidet sich die
räumliche Situation an diesen Standorten von der vorliegend zu beurteilenden. Die
Plakate befinden sich einerseits erst im weiteren Abschnitt der
Gewerbeliegenschaften an einer fensterlosen Seitenfassade auf der östlichen
Seite der [...]strasse, nicht aber an der Liegenschaft [...] selber, und
andererseits an einem Zaun vor einer Hecke bei einem Parkplatz am [...]weg
(vgl. Beilagen zur Rekursbegründung S. 4 f.). Demgegenüber ist an den anderen Gebäuden
im Bereich des neu gestalteten Verkehrskreisels keine Fremdwerbung vorhanden. Wie
am Augenschein festgestellt werden konnte, bestehen die Firmenaufschriften im
Einklang mit dem Reklamekonzept der Stadtbildkommission nicht aus Plakaten,
sondern aus Einzelbuchstaben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3; vgl.
Reklamekonzept Stadtbildkommission Basel-Stadt S. 4 Ziff. 3.1 und 3.3 und S. 6,
file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sagwum/myFiles/Downloads/Reklamekonzept_2016.pdf).
Ein Digitalscreen wäre an dieser von der Vertreterin der Stadtbildkommission
als vorbildlich bezeichneten Platzsituation (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3) etwas
gänzlich Neues. Die Ästhetik des durch den neu gestalteten Verkehrskreisel
aufgewerteten Platzes würde durch das Anbringen eines Digitalscreens an der
Fassade der Liegenschaft [...] leiden.
3.3.4
Zusammenfassend kann mit dem Reklamevorhaben
die erforderliche gute Gesamtwirkung an der betroffenen Liegenschaft selbst und
im konkreten Umfeld nicht erreicht werden. Ein Digitalscreen an diesem Ort
erweist sich daher als mit § 58 BPG unvereinbar.
3.3.5
Wie die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser
rechtlichen Ausgangslage zutreffend erwog, stellt die in § 58 BPG normierte
Ästhetikgeneralklausel eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung
der Grundrechte dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6, m.H.). Die gute
Gesamtwirkung liegt im öffentlichen Interesse. Ästhetische Interessen werden
vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung als öffentliche Interessen anerkannt
(vgl. BGE 115 Ia 370 E. 3a; BGer 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.6; VGE
VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.4; Rey,
in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches
Baurecht, Zürich 2016, Rz. 3.472, m.H.). Vorliegend bezieht sich die
Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Rekurrentin alleine auf das Werben an
diesem konkreten Ort und ist auf privatem Grund nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, wie die zahlreichen Plakate in der unmittelbaren Umgebung
zeigen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch,
dass die Rekurrentin über eine Konzession für die Bewirtschaftung der
Grossplakatstellen auf öffentlichem Grund im Kanton Basel-Stadt verfügt und
somit auch diese Flächen für die Plakatierung nutzen kann (vgl. https://www.tiefbauamt.bs.ch/oeffentlicher-raum/werbung-und-plakate.html).
Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Stadtbildschutz höher zu gewichten
als das entgegenstehende private Interesse der Rekurrentin, mittels eines
Digitalscreens an diesem Ort zu werben. Der Entscheid ist somit auch
verhältnismässig.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Rekurrentin die
Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, inklusive
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Baurekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.