Lexipedia

Entscheid

VD.2023.161

Reklameentscheid Nr. [...] vom 7. Dezember 2022 in Sachen digitaler Screen an Hausfassade, [...], Basel

22. März 2024Deutsch21 min

Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragt die Baurekurskommission

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.161

URTEIL

vom 22. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Claudius Gelzer, MLaw

Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ AG Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

Münsterplatz 11, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 30. August 2023

betreffend Reklameentscheid Nr. [...]

vom 7. Dezember 2022 in Sachen Digitaler Screen an Hausfassade, [...], Basel

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Reklamegesuch vom 13. Mai 2022 ersuchte die A____ AG (nachfolgend: Rekurrentin)

das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt um eine Bewilligung für die

Montage eines Digitalscreens an der Liegenschaft [...] in Basel (Parzelle [...]

in Sektion [...] des Grundbuchs Basel-Stadt). Der Werbeträger weist gemäss den

technischen Spezifikationen Rahmenmasse von 188 cm (Höhe) x 104,8 cm (Breite) x

17,5 cm (Tiefe) bzw. eine Displaygrösse von 75 Zoll auf und soll durch

Wandmontage am westlichen Ende der Nordfassade der Liegenschaft befestigt

werden. Gemäss den Gesuchsunterlagen sollen auf dem Digitalscreen «leicht

animierte, wechselnde Sujets im 10 Sekundentakt» dargestellt werden. Nachdem

sich die Stadtbildkommission im Rahmen der behördeninternen Prüfung gegen die

Erteilung der Bewilligung ausgesprochen hatte, wies das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat das Gesuch mit Reklameentscheid vom 7. Dezember 2022 ab.

Den dagegen

erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission Basel-Stadt mit Entscheid vom 30.

August 2023 (versandt am 31. Oktober 2023) ab. Gegen diesen Entscheid richtet

sich der vorliegende, am 6. November 2023 angemeldete und am 27. November

2023 begründete Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit

ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Baurekurskommission und die

Bewilligung ihres Gesuchs vom 13. Mai 2022. Eventualiter beantragt sie die

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage an die

Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragt die Baurekurskommission

die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 2. Januar 2024 teilte das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat bezüglich der Stadtbildkommission den Verzicht auf die

Möglichkeit zur Stellungnahme mit. Am 22. März 2024 nahm das Verwaltungsgericht

an der [...] einen Augenschein. Daran nahmen die Rekurrentin mit ihrem

Rechtsvertreter, der Vertreter der Baurekurskommission sowie eine Vertreterin

der Stadtbildkommission teil und sie konnten sich zu den Verhältnissen vor Ort

äussern. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung gelangten der

Parteivertreter und der Vertreter der Baurekurskommission zum Vortrag. Dabei

hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Protokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des

Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom

Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und

funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Die Rekurrentin ist als Adressatin des

angefochtenen Entscheids von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen

Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das

öffentliche Recht korrekt angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

festgestellt und die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.

2.

2.1

Die

im Bereich der kommerziellen Werbung tätige Rekurrentin beabsichtigt an der

Fassade einer privaten Liegenschaft einen Digitalscreen zu errichten. Zu diesem

Zweck wurde die Zustimmung der privaten Eigentümerschaft eingeholt. Die

Freiheit zu Werben wird durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gewährleistet (BGE 128 I 295 E. 5a, vgl. auch BGE 139 II 173 E. 5.1; VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 4, m.H.; Buser, Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767 ff., 813). Für eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentin

bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen

Interesses und der Respektierung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art.

36.

BV).

2.2

Strittig ist im vorliegenden Fall die

ästhetische Bewilligungsfähigkeit des gesuchsgegenständlichen Digitalscreens.

2.2.1

Gemäss § 58 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG,

SG 730.100) sind Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen mit

Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Mit dieser positiven Ästhetikgeneralklausel soll gewährleistet werden, dass mit

dem zu beurteilenden Bauvorhaben unter Einbezug der Umgebung eine gute

Gesamtwirkung erreicht wird. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass solche

positiven Ästhetikklauseln weiter gehen als ein blosses Beeinträchtigungs- oder

Verunstaltungsverbot, bei dessen Anwendung in einem Quartier mit fehlender

Einheitlichkeit und verschiedenen Bauformen kein allzu strenger Massstab

angelegt werden dürfe (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Für die Beurteilung der Frage,

ob eine bestimmte Baute mit Bezug auf die Umgebung so gestaltet ist, dass eine

gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist nicht auf ein beliebiges, subjektives

architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen (BGE 114 Ia 343 E. 4b). Es

ist aber auch nicht ausschliesslich die Einschätzung von Fachleuten wie Architektinnen

und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplanern zu beachten. Massstab

bilden neben den Fachmeinungen auch diejenigen Anschauungen, welche in weiten

Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Somit muss ein Ausgleich zwischen

architektonischer und städtebaulicher Erkenntnis sowie publikumsgängiger

Meinung gesucht werden (VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.1,

VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1.2, m.w.H.). Die grossrätliche Raumplanungskommission

hat dazu in ihrem Bericht zum Entwurf des BPG ausgeführt, die gute

Gesamtwirkung sei, gleich wie früher die Verunstaltung, «mit Massstäben zu

beurteilen, die vor der Eigentumsgarantie standhalten. Sie dürfen nicht

lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten festgelegt

werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien

abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um

Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können» (Bericht Nr.

8940.

der Grossratskommission für Raumplanungsfragen zum Ratschlag und Entwurf

zu einem Baugesetz vom 1. September 1999 S. 34; VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember

2016.

E. 2.1.2, m.w.H.). Unter Anwendung einer möglichst objektiven Betrachtungsweise

und nach sachlichen Kriterien ist zu prüfen, wie sich das Reklameprojekt im

Falle seiner Realisierung auf die Umgebung auswirken würde.

2.2.2

Mit dem Entstehen einer guten Gesamtwirkung

verwendet § 58 Abs. 1 BPG als Parameter für die Erteilung einer Baubewilligung

einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. dazu VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016

E. 2.1.3, m.w.H.). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, derartige

unbestimmte Gesetzesbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren.

Ergibt aber die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der Verwaltung mit der

offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis hat

einräumen wollen und dies mit der Verfassung vereinbar ist, so darf und muss

das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (BGE 127 II 184 E. 5a S.

190.

ff., m.w.H.). Das Verwaltungsgericht auferlegt sich denn auch praxisgemäss

eine gewisse Zurückhaltung bei der Anwendung und Auslegung von Gesetzesnormen,

welche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, und trägt so dem

Beurteilungsspielraum und der besonderen Sachkenntnis der Verwaltungsbehörden

Rechnung, ohne freilich auf eine blosse Willkürprüfung beschränkt zu sein.

Dabei ist aber nicht schematisch vorzugehen. So hängt das Mass der vom Verwaltungsgericht

geübten Zurückhaltung zum einen davon ab, in welchem Umfang für die Anwendung

der fraglichen Norm auf den konkreten Sachverhalt bestimmte Fachkenntnisse

erforderlich sind. Die richterliche Zurückhaltung wird daher beispielsweise bei

der Beurteilung von Bestimmungen technischer oder medizinischer Natur

regelmässig grösser ausfallen als etwa bei der Behandlung ästhetischer Fragen

(statt vieler: VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.1.2, VD.2016.74 vom 7.

Dezember 2016 E. 2.1.2, m.w.H.).

2.3

Die Rekurrentin weist zu Recht auf den

Ermessensspielraum der Fachbehörden und jenen des Verwaltungsgerichts hin. Das

Verwaltungsgericht unterstrich in VGE VD.2016.74 vom 7. Dezember 2016 E. 2.4.3

die breite fachliche Abstützung der Stadtbildkommission mit sieben vom

Regierungsrat gewählten Fachleuten insbesondere aus den Bereichen Architektur,

Städtebau, Landschaftsarchitektur, Gestaltung, Wirtschaft sowie Gebäude- und

Energietechnik, wobei der Kantonsbaumeister und der Denkmalpfleger den

Sitzungen der Stadtbildkommission mit beratender Stimme beiwohnen (§§ 12, 12a,

15.

Abs. 1 der Bau- und Planungsverordnung [BPV, SG 730.110]). Die Entscheide

der Stadtbildkommission sind für die Bewilligungsbehörden verbindlich (§ 16 Abs. 2 BPV). Damit wird nicht nur der Beizug von Fachwissen gewährleistet,

sondern auch dessen einheitliche Anwendung. Die Stadtbildkommission definiert

also gleichsam mit ihrer ständigen Arbeit, was unter dem Begriff der guten

Gesamtwirkung zu verstehen ist, sie verwaltet den Begriff inhaltlich, sie

wendet ihn konkret und einheitlich an, und sie entwickelt ihn gegebenenfalls

auch weiter. Angesichts dieses geballten Expertenwissens rechtfertigt sich die

richterliche Zurückhaltung insoweit, als es um die Beurteilung eines Projekts

auf der Grundlage dieses fachspezifischen Wissens geht. Nicht die fachspezifische

Inhaltlichkeit der «guten Gesamtwirkung» ist also von den Rechtsmittelinstanzen

mit voller Kognition zu überprüfen – diesbezüglich rechtfertigt sich die in der

bisherigen Praxis entwickelte Zurückhaltung des Verwaltungsgerichts gegenüber

der Stadtbildkommission als Fachinstanz –, sondern die Nachvollziehbarkeit der

ästhetikbezogenen Überlegungen der Stadtbildkommission durch einen grösseren

Teil der Bevölkerung sowie der Anspruch dieser Überlegungen auf eine gewisse

Allgemeingültigkeit. In diesem Sinn übt das Verwaltungsgericht somit ebenso

volle Kognition aus wie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit eines allfälligen

Grundrechtseingriffs und damit insbesondere auch bei der Interessenabwägung,

also bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Eingriffs

in das Eigentum aufgrund von ästhetikbezogenen Überlegungen (VD.2019.30 vom 8.

Januar 2020 E. 2.1.3).

3.

3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die

Baurekurskommission erwogen, dass die Abweisung des mit Zustimmung der

Grundeigentümerschaft erfolgten Reklamegesuchs den Schutzbereich der

Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der im

Bereich der kommerziellen Werbung tätigen Rekurrentin tangiere. Diese

Grundrechte könnten gemäss Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage im

öffentlichen Interesse und unter Beachtung der Verhältnismässigkeit

eingeschränkt werden (angefochtener Entscheid E. 5). Mit der in § 58 BPG normierten

Ästhetikgeneralklausel bestehe eine hinreichende gesetzliche Grundlage und der

Stadtbildschutz bilde ein anerkanntes öffentliches Interesse (angefochtener

Entscheid E. 6). Mit Bezug auf die ästhetische Bewilligungsfähigkeit von

Reklamen sei in der kantonalen Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen,

dass Reklamevorhaben nur selten zu einer Verschönerung der Umgebung führten,

weshalb dem Erfordernis der guten Gesamtwirkung genügend Rechnung getragen

werde, wenn sich das Vorhaben zumindest befriedigend in die bauliche Umgebung

einpasse. Es liege denn auch in der Natur der Sache, dass Reklamen, welche die

Kundschaft auf den zu vermittelnden Inhalt aufmerksam machen sollen, aufgrund

dieser Zielsetzung selten zu einer Verschönerung eines Gebäudes beitragen

würden. Sie würden kaum je in die Architektur eines Gebäudes einbezogen und

müssten sich in einem gewissen Mass vom Hintergrund abheben, um ihren Zweck zu

erfüllen. Dieser Zielkonflikt erfordere deshalb eine qualitativ hochstehende

Einpassung und Gestaltung von geplanten Reklameprojekten (angefochtener

Entscheid E. 8).

Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz unter Bezugnahme

auf die Stellungnahme der Stadtbildkommission zum Schluss, dass der beantragte

Digitalscreen nicht bewilligungsfähig sei. Von besonderer Bedeutung sei dabei

die Fassadengestaltung der Eckliegenschaft, die im Bereich des geplanten

Reklamestandorts insbesondere durch die Fenster und durch die schlicht

gehaltene, gleichwohl aber markante Gebäudeecke bestimmt werde. Auf diese

Gestaltung und ihre Qualitäten nehme der geplante Digitalscreen gemäss den

eingereichten Visualisierungen in keinster Weise Rücksicht. Wie die

Stadtbildkommission moniere, werde die Gebäudeecke als Restfläche behandelt,

was in ästhetischer Hinsicht auch unter Berücksichtigung der stark

frequentierten umliegenden Verkehrswege nicht zu überzeugen vermöge. Neben der

architektonischen Betrachtung sei dabei hervorzuheben, dass dem Gebäude als

Eckliegenschaft auch eine städteräumliche Bedeutung zukomme, bilde sie doch im

Bereich des neu gestalteten Kreisels den Abschluss respektive Auftakt eines

Strassenabschnitts. Unter Mitberücksichtigung dieser stadträumlichen

Besonderheit erweise sich der projektierte Reklamestandort in ästhetischer

Hinsicht als besonders ungünstig. Soweit die Rekurrentin auf eine andere, im

Bereich [...] als bewilligungsfähig beurteilte Reklame verwiesen habe, habe sie

nicht dargelegt, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht um einen vergleichbaren

Fall handle (angefochtener Entscheid E. 11). Schliesslich erweise sich der

negative Entscheid auch ohne weiteres als verhältnismässig, werde es der

Rekurrentin doch nicht untersagt, mit Digitalscreens zu werben, wenn auch nicht

am vorliegenden Ort (angefochtener Entscheid E. 12).

3.2

Mit ihrer Rekursbegründung beruft sich die

Rekurrentin auf ihre Werbefreiheit als Teil der Wirtschaftsfreiheit. Vorliegend

würden die Vorinstanzen zu Recht keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geltend machen, wonach Reklamen im

Bereich offener Strassen untersagt werden, die zu Verwechslungen mit Signalen

oder zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Ablenkung der

Strassenbenützer führten (Rekursbegründung Rz. 13). Unter Verweis auf den vorgenannten

Gehalt der Ästhetikklausel gemäss § 58 BPG stellt sie sich auf den Standpunkt, die

Montage eines Digitalscreens im Hochformat mit einer Bildschirmgrösse von 75

Zoll (165 cm x 93 cm) an einer Hausfassade an einem stark befahrenen Kreisel

stehe in keiner Weise der ästhetischen Wirkung dieser Umgebung entgegen. Dies

gelte insbesondere aus Sicht der breiten Bevölkerung, die im Zeitalter der

Digitalisierung eine Integration von digitalen Darstellungen in das Stadtbild

wohl kaum als störend empfinden werde. Auch angesichts der Grösse des

Digitalscreens im Vergleich zum Kreisel und zum Gebäude, an dessen Fassade es

montiert werden solle, könne nicht von einer die Ausstrahlung der Umgebung

herabsetzenden Wirkung ausgegangen werden. Überdies sei die Architektur der

Liegenschaft nicht derart schützenswerter Natur, dass ein Digitalscreen deren

Wirkung «empfindlich herabsetzen» würde. Der Digitalscreen lasse sich im

Gegenteil leicht in das bestehende Äussere des Gebäudes einfügen und wirke

keineswegs deplatziert (Rekursbegründung Rz. 18). Soweit sich die

Stadtbildkommission auf den Standpunkt stelle, der Standort solle nicht mit

Werbung belastet werden, übersehe sie die zahlreichen Werbeplakate in der

Umgebung. So befänden sich an den Nachbargebäuden [...] bis [...] nicht weniger

als neun Plakatstellen. Hinzu kämen mehrere Plakatträger an einem

Nachbargebäude am [...]. Werbungen gehörten an diesem Standort zum gängigen

Stadtbild. Der Digitalscreen ergänze dieses diskret (Rekursbegründung Rz. 19).

Die Vorinstanz überschätze die ästhetische Bedeutung der

Eckliegenschaft [...], welche weder ein historisches noch ästhetisch besonders

schützenswertes Gebäude bilde. Es handle sich um ein von Unterschieden geprägtes

Gewerbeobjekt. Es bestehe auf der westlichen Seite aus einer relativ neutralen

Fassade. Konträr dazu falle die nördliche Seite mit ihrer Fensterfront und dem

metallischen Aufbau auf. Bei genauerer Betrachtung falle auf, dass die Fenster

im Erdgeschoss und im ersten Stock übers Eck gesehen weder die gleichen

Grössen, noch eine durchgängig symmetrische Anordnung aufweisen würden.

Gleiches gelte für die Schilder zur Bezeichnung der Strasse und Hausnummer. Im

zweiten und dritten Stockwerk folge die Fensteranordnung über Eck gesehen

keinen ästhetischen Überlegungen. Der Digitalscreen nehme diese ästhetischen

Ungleichbehandlungen der Fassade auf und füge sich in die Fassadengestaltung

ein. Insbesondere werde die Trennlinie des Fassadensockels zu der restlichen

Fassade respektiert und nicht unterbrochen. Die von der Vorinstanz

argumentierte besondere Bedeutung der markanten Gebäudeecke werde durch den

Digitalscreen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Bei einer Betrachtung der

gesamten Fassade falle ins Gewicht, dass der Digitalscreen verhältnismässig

klein sei. Zudem wertet der Digitalscreen die Fassade auf moderne Weise auf.

Durch die leicht animierte Werbung werde der Blick der Passanten nicht nur auf

den Digitalscreen gelenkt, sondern auf die gesamte Fassade des Gebäudes, was

dieser in der breiten Bevölkerung mehr Aufmerksamkeit verschaffe. Zudem werde

die Fassade regelmässig durch Sprayereien verunstaltet und müsse regelmässig

punktuell neu gestrichen werden, was verschiedene Farbtöne der Fassade zur

Folge habe. Durch die Montage des Digitalscreens werde sogar eine Verbesserung

des Gesamterscheinungsbilds erzielt, was insgesamt zu einer aufgeräumteren und

moderneren Situation führe (Rekursbegründung Rz. 20). Soweit die Vorinstanz auf

die Bedeutung des Eckgebäudes als Abschluss und Auftakt des Strassenabschnitts

verweise, begründe sie nicht, weshalb dieser anders als andere Standorte zu

behandeln wäre (Rekursbegründung Rz. 22). Die ästhetischen Anforderungen

bestimmten sich nach der jeweiligen Umgebung, weshalb nicht die gleichen

Anforderungen wie in einem ästhetisch ansprechenden Umfeld angesetzt werden

könnten (Rekursbegründung Rz. 23). Vorliegend bestehe die [...]strasse auf

westlicher Seite aus Wohnhäusern und auf der östlichen Seite aus

Gewerbeliegenschaften, deren Architekturstil sich teils massiv unterscheiden

würde, wodurch ein heterogenes Erscheinungsbild entstehe. An den

Gewerbegebäuden seien deutlich grössere Plakatstellen angebracht, teilweise

seien sie auch mit Sprayereien verschmiert und befänden sich in einem

schlechten Zustand. Die fehlende Bewilligungsfähigkeit an diesem Standort sei

auch städtebaulich nicht nachvollziehbar (Rekursbegründung Rz. 24). Die

Behauptung der Vorinstanz, wonach die Erstellung des Digitalscreens keine

Rücksicht auf die Gestaltung und Qualität der Gebäudeecke nehme und aus

ästhetischer Sicht besonders ungünstig sei, stelle eine elitäre und nicht

nachvollziehbare Meinungsäusserung dar, die einen Eingriff in die

verfassungsmässigen Rechte der Rekurrentin nicht zu rechtfertigen vermöge

(Rekursbegründung Rz. 25).

3.3

Der

vorinstanzlichen Beurteilung kann vollumfänglich gefolgt werden.

3.3.1

Die

Baurekurskommission hat sich in ihrem Entscheid der fachlichen Einschätzung der

Stadtbildkommission angeschlossen. Damit ist das Reklamevorhaben von zwei

Instanzen mit besonderen Fachkenntnissen übereinstimmend als nicht

genehmigungsfähig beurteilt worden. Zu den Mitgliedern der Baurekurskommission

gehören auch Personen mit architektonischer Ausbildung. Im vorliegenden Fall wurde

die Kommission mit Arch. ETH BSA/SIA [...] durch einen Experten für

Stadtbildschutz erweitert (vgl. dazu auch VGE VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E.

2.2).

3.3.2

Die

nach § 58 Abs. 1 BPG erforderliche gute Gesamtwirkung eines Bau- bzw.

eines Reklamevorhabens an der betroffenen Baute selbst und im konkreten Umfeld bestimmt

sich nach der jeweiligen Umgebung. Es können daher in einem ästhetisch

belasteten Umfeld nicht die genau gleich hohen Anforderungen angesetzt werden,

wie sie beim selben Vorhaben in einem ästhetisch ansprechenderen Umfeld

verlangt werden können (vgl. VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 5.5,

754/2005 vom 15. Februar 2006 E. 4.2). So hat das Verwaltungsgericht im

Urteil VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 bezüglich einer unbeleuchteten

Reklametafel an der Fassade eines Wohngebäudes erwogen, dass die Umgebung der in

Frage stehenden Liegenschaft nicht als schöne Wohngegend bezeichnet werden

könne. Es verwies auf viele Gewerbebetriebe und die als Zubringer für den

Verkehr von und nach Deutschland dienende, dicht befahrene Strasse. Sodann

verwies es auf unzählige Eigenwerbungen der dort ansässigen Gewerbebetriebe und

die zahlreiche Fremdwerbung im Strassenraum. Weiter berücksichtigte das

Verwaltungsgericht in jenem Fall, dass zwar nicht gänzlich davon gesprochen

werden könne, «dass mit der Plakatfläche die Formensprache der Fassade bzw.

Fenster aufgenommen würde», allerdings reihe «sich die damit eingebrachte ‘neue

Linie’ in dieser auch ästhetisch unruhigen Gegend sehr wohl ein». Es

berücksichtigte, dass die Reklame nicht an der Fassade zur Strasse hin sondern

vielmehr an einer Seitenwand angebracht werden solle, weshalb das Plakat nicht

gleich dominant wie an der Strassenseite wirke. Schliesslich verwies es auf

Autos, welche unter dem Plakat abgestellt würden (E. 5.5.2.). Daraus

leitete das Verwaltungsgericht ab, dass das Plakat eine gewisse Beruhigung der

optisch unruhigen Situation bewirke, «gut in die bestehende Hauswand zu

integrieren» sei und mithin zu keiner Verschlechterung der Gesamtsituation

führe (E. 5.5.3). Nicht gefolgt ist das Verwaltungsgericht der Argumentation

der damaligen (und heutigen) Rekurrentin, dass die geplante Plakatfläche

bezüglich der Sprayereien eine Verbesserung des Erscheinungsbildes bringen

würde (E. 6).

3.3.3

Von

dieser Situation unterscheidet sich das vorliegend zu beurteilende

Reklamevorhaben massgeblich. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin weist die

Fassade der Liegenschaft [...] eine klare Gliederung und Gestaltung auf. Zumindest

der Sockel übers Eck hat die gleiche Höhe und im Bereich der unteren Fensterlinie

sind die Fenster des Gebäudes einheitlich angeordnet (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 3). Dadurch ergibt sich, trotz der leicht

unterschiedlichen Grösse der Fenster, ein harmonisches Gesamtbild. Die geplante

Platzierung des Werbeträgers nimmt die Formensprache der Fenster nicht auf. Der

projektierte Digitalscreen zwängt sich ohne Berücksichtigung der Linien der

Fensteranordnung am betroffenen Fassadenbereich in die freie Fläche. Die

Beziehung der übereck geführten Fensterreihen wird dadurch unterbunden (vgl.

Eingabe Stadtbildkommission vom 8. März 2023, act. 9). Daran ändert entgegen

den Ausführungen der Rekurrentin nichts, dass die Trennlinie des

Fassadensockels zur restlichen Fassade respektiert wird (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 5). Der Digitalscreen durchbricht am vorgesehenen

Standort die klare Struktur der Fassadengestaltung, wodurch sich erst ein

unruhiges Erscheinungsbild ergibt. Zusätzlich verstärkt wird diese optische

Unruhe durch die leicht animierten, im Zehnsekundentakt wechselnden Bilder auf

dem Digitalscreen.

Rechnung zu

tragen ist sodann der gesamten städtebaulichen Situation. Die Eckliegenschaft

an der [...] liegt am Übergang vom Wohn- zum Industriegebiet an einem stark

befahrenen Verkehrskreisel. Dabei handelt es sich um eine ästhetisch unruhige

Gegend, die vom Tram und motorisierten Verkehr geprägt ist. Durch die

Neugestaltung des Kreisels ist der Platz jedoch aufgewertet worden. Die

Gebäudeecke ist als Abschluss beziehungsweise Auftakt eines Strassenabschnittes

städtebaulich besonders zu behandeln. Durch die in den Verkehrskreisel mündenden

Strassen ist die Liegenschaft von weitem zu sehen und hat eine grössere Präsenz.

Ein Digitalscreen an der dem Kreisel zugewandten Fassade an diesem prominenten Standort

hätte eine grosse Fernwirkung. Der Feststellung der Stadtbildkommission im

vorinstanzlichen Verfahren folgend, wird die von ihr als architektonisch

wichtig bezeichnete Freifläche «gestalterisch als Restfläche behandelt und mit

einem Plakat verunklärt» und es werden «die architektonischen Strukturen des

Gebäudes negiert» (vgl. Eingabe vom 8. März 2023, act. 9). Die so

begründete Auffassung der Stadtbildkommission als Fachbehörde, wonach der

vorgesehene Digitalscreen die gute Gesamtwirkung des neu gestalteten

Aussenraums empfindlich abwerte, ist auch für den grösseren Teil der

Bevölkerung nachvollziehbar und darf daher Anspruch auf eine gewisse

Allgemeingültigkeit erheben.

Die Rekurrentin

bringt weiter vor, dass die Fassade auch an der für den Digitalscreen

vorgesehenen Stelle immer wieder von Sprayereien betroffen sei. Selbst wenn dem

projektierten Digitalscreen eine gewisse präventive Wirkung gegen Verunstaltungen

zukommen sollte, kann dadurch eine gute Gesamtwirkung aber nicht per se bejaht

werden (vgl. VGE VD.2014.39 vom 29. August 2014 E. 6). Soweit die Rekurrentin schliesslich

auf andere Reklameplakate in dieser Gegend verweist, unterscheidet sich die

räumliche Situation an diesen Standorten von der vorliegend zu beurteilenden. Die

Plakate befinden sich einerseits erst im weiteren Abschnitt der

Gewerbeliegenschaften an einer fensterlosen Seitenfassade auf der östlichen

Seite der [...]strasse, nicht aber an der Liegenschaft [...] selber, und

andererseits an einem Zaun vor einer Hecke bei einem Parkplatz am [...]weg

(vgl. Beilagen zur Rekursbegründung S. 4 f.). Demgegenüber ist an den anderen Gebäuden

im Bereich des neu gestalteten Verkehrskreisels keine Fremdwerbung vorhanden. Wie

am Augenschein festgestellt werden konnte, bestehen die Firmenaufschriften im

Einklang mit dem Reklamekonzept der Stadtbildkommission nicht aus Plakaten,

sondern aus Einzelbuchstaben (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3; vgl.

Reklamekonzept Stadtbildkommission Basel-Stadt S. 4 Ziff. 3.1 und 3.3 und S. 6,

file://ge-sv-fil02.bs.ch/user$/sagwum/myFiles/Downloads/Reklamekonzept_2016.pdf).

Ein Digitalscreen wäre an dieser von der Vertreterin der Stadtbildkommission

als vorbildlich bezeichneten Platzsituation (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3) etwas

gänzlich Neues. Die Ästhetik des durch den neu gestalteten Verkehrskreisel

aufgewerteten Platzes würde durch das Anbringen eines Digitalscreens an der

Fassade der Liegenschaft [...] leiden.

3.3.4

Zusammenfassend kann mit dem Reklamevorhaben

die erforderliche gute Gesamtwirkung an der betroffenen Liegenschaft selbst und

im konkreten Umfeld nicht erreicht werden. Ein Digitalscreen an diesem Ort

erweist sich daher als mit § 58 BPG unvereinbar.

3.3.5

Wie die Vorinstanz in Berücksichtigung dieser

rechtlichen Ausgangslage zutreffend erwog, stellt die in § 58 BPG normierte

Ästhetikgeneralklausel eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung

der Grundrechte dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 6, m.H.). Die gute

Gesamtwirkung liegt im öffentlichen Interesse. Ästhetische Interessen werden

vom Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung als öffentliche Interessen anerkannt

(vgl. BGE 115 Ia 370 E. 3a; BGer 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.6; VGE

VD.2019.30 vom 8. Januar 2020 E. 2.4; Rey,

in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches

Baurecht, Zürich 2016, Rz. 3.472, m.H.). Vorliegend bezieht sich die

Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Rekurrentin alleine auf das Werben an

diesem konkreten Ort und ist auf privatem Grund nicht grundsätzlich

ausgeschlossen, wie die zahlreichen Plakate in der unmittelbaren Umgebung

zeigen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch,

dass die Rekurrentin über eine Konzession für die Bewirtschaftung der

Grossplakatstellen auf öffentlichem Grund im Kanton Basel-Stadt verfügt und

somit auch diese Flächen für die Plakatierung nutzen kann (vgl. https://www.tiefbauamt.bs.ch/oeffentlicher-raum/werbung-und-plakate.html).

Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Stadtbildschutz höher zu gewichten

als das entgegenstehende private Interesse der Rekurrentin, mittels eines

Digitalscreens an diesem Ort zu werben. Der Entscheid ist somit auch

verhältnismässig.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Rekurrentin die

Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'000.–, inklusive

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Baurekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.