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Entscheid

VD.2023.162

Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

10. April 2024Deutsch32 min

Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anwendung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.162

URTEIL

vom 10. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken Basel,

Wilhelm-Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 27. Oktober 2023

betreffend Aufhebung der stationären

therapeutischen Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 14. November 2018 sprach das Strafgericht

Basel-Stadt A____ (Rekurrent) vom Vorwurf des Mordes, der einfachen

Körperverletzung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anwendung

von Art. 19 Abs. 1 StGB frei und ordnete gestützt auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken

Basel (UPK) vom 6. April 2018 mit den Diagnosen paranoide Schizophrenie (ICD-10:

F20.0) sowie Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeit, gegenwärtig abstinent,

aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) in Anwendung von Art. 19

Abs. 3 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB an. Zudem erklärte das Strafgericht den Rekurrenten des Diebstahls,

des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu

einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie zu einer Busse

von CHF 300.–, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe bei schuldhafter

Nichtbezahlung. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 5

Jahre des Landes verwiesen.

Per 20. Februar 2019 wurde der Rekurrent zum Vollzug der

stationären psychiatrischen Behandlung in die UPK versetzt. Nachdem ihm dort

zunächst auf der Grundlage des Ausgangspakets I des Vollzugsstufenkonzept der

UPK ab dem 27. August 2021 im Sinne der Lockerungsstufe 4 einzelbegleitete

Ausgänge innerhalb des Klinikareals unter ausschliesslicher Begleitung einer

diplomierten Pflegefachperson und (nach einer zwischenzeitlichen Rückstufung

auf die Ausgangsstufe 2 mit begleiteten Gruppenausgängen im umzäunten Patientengarten

am 21. Februar 2022 bis 26. Mai 2022 infolge defizitärerer

Absprachefähigkeit und Transparenz des Rekurrenten sowie fehlender Kenntnisse

der Behandelnden über seine damaligen Symptome) ab dem 7. Juni 2022 gemäss

der Ausgangsstufe 5 begleitete Gruppenausgänge innerhalb des Klinik­areals

bewilligt worden waren, musste der Rekurrent nach einem Fluchtversuch am

19. Juli 2022 in die Ausgangsstufe 2 zurückversetzt werden. Gleichzeitig wurde

die Unterbringung des Rekurrenten im Isolierzimmer angeordnet, welche mit

schrittweisen Lockerungen bis zum 15. August 2022 andauerte. Nach

Einholung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vom

22. Dezember 2022 bei Dr. med. B____, [...], eines Therapieverlaufsberichts

der UPK vom 14. März 2023, einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme

von Dr. B____ vom 26. April 2023 und erfolgter Gewährung des

rechtlichen Gehörs hob die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts

für Justizvollzug Basel-Stadt als Vollzugsbehörde die stationäre therapeutische

Massnahme mit Entscheid vom 27. Oktober 2023 per 10. November 2023

auf und stellte fest, dass keine Reststrafe zu vollziehen sei. Gleichentags

beantragte der SMV beim Strafgericht Basel-Stadt die Verwahrung des

Rekurrenten. Auf Antrag des instruierenden Strafgerichtspräsidenten ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 7. November 2023 über den

Rekurrenten Sicherheitshaft bis zum 2. Februar 2024 an und verlängerte diese

anschliessend bis zum 26. April 2024.

Gegen den Entscheid des SMV vom 27. Oktober 2023 auf

Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme erhob der Rekurrent mit

Eingabe vom 7. November 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons

Basel-Stadt, mit welchem er dessen Aufhebung und die Rückweisung der

Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Antragstellung an das Strafgericht

auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beantragt. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent, er sei im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme während der Dauer des Rekursverfahrens weiterhin auf

der geschlossenen Abteilung der UPK unterzubringen. Alles unter o/e-Kostenfolge;

eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit

Advokat [...] zu bewilligen. Mit Verfügung vom 8. November 2023 erkannte

der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende

Wirkung zu und brachte diese Verfügung dem Strafgericht zur Kenntnis. In der

Folge hat der zuständige Gerichtspräsident des Strafgerichts das aufgrund des

Antrags des SMV vom 27. Oktober 2023 auf Anordnung einer Verwahrung des

Rekurrenten (act. 3/3) eröffnete Verfahren (Aktenzeichen: SG.[...]) mit

Verfügung vom 13. November 2023 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids betreffend die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

sistiert. Mit Rekursbegründung vom 27. November 2023 hielt der Rekurrent

an seinen Rechtsbegehren fest. Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom

15. Januar 2024 die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung des

Rekurses. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts zog mit Verfügung vom

16. Januar 2024 die Vorakten bei. Der Rekurrent verzichtete mit Eingabe

vom 14. Februar 2024 auf eine Replik. Mit Eingabe vom 19. März 2024

reichte der SMV sodann den nach Zustellung der Vollzugsakten ergangenen

Behandlungsplan vom 8. März 2024 nach.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Diese Zuständigkeit besteht auch bei der Aufhebung einer

zweck- und aussichtslos gewordenen Massnahme, kann doch erst nach

rechtskräftigem Entscheid darüber in einem zweiten Schritt von einer

gerichtlichen Instanz über die Folgen dieser Aufhebung entschieden werden (BGE 145 IV 167 E. 1.3 f.)

1.2

Vor diesem verfahrensrechtlichen Hintergrund

hat der Rekurrent als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, obwohl er durch die Aufhebung der

Massnahme allein noch nicht belastet wird, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100)

zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG).

1.4

Auf den frist- und formgerecht eingereichten

Rekurs ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit dem

angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde vorgenommene Aufhebung der vom Strafgericht

mit Urteil vom 14. November 2018 angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung

gemäss Art. 59 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).

2.1

Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht

zutreffend erwogen hat, ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen

nicht mehr gegeben sind, nach Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (BGer

6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E. 1.3, 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2,

6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.2; Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 62c StGB N 1).

Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung

namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art.

62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar

erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge

keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3, mit Hinweis auf Heer, a.a.O., Art. 62c StGB N 17 und 18,

Trechsel/Pauen, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 62c N 3 und BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2;

BGer 6B_975/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Dies ist

namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs herausstellt, dass dadurch

kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer

Straftaten über die Dauer von fünf Jahren erreicht werden kann (BGer

6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_296/2021 vom 23. Juni

2021.

E. 1.2.1; vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Das Scheitern einer

Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 6B_1076/2021 vom 28.

Oktober 2021 E. 2.3.2). Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein

genügt nicht (BGer 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Auch die

blosse Aussicht auf einen späteren möglichen Erfolg einer Behandlung kann der

Aufhebung der Massnahme als aussichtslos entgegenstehen (VGE VD.2021.235 vom

20.

Januar 2022 E. 2.2; vgl. auch BGer 6B_458/2020 vom 23. Juni 2020 E.

1.4.7

und 1.5). Für die Aufrechterhaltung der Massnahme muss aber die

Erfolgsaussicht der Therapie sprechen, nicht das Sicherheitsinteresse (BGer

6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.2). Mit anderen Worten muss die therapeutische

Behandlung des Betroffenen im Rahmen der stationären Massnahme, nicht der damit

verbundene Freiheitsentzug eine spezialpräventive Erfolgschance bieten (BGE 137 IV 201 E. 1.3; BGer 6B_504/2020 vom 17. September 2020 E. 2.2). Eine Aufrechterhaltung

der stationären Massnahme einzig zum Zweck der Sicherung ist unzulässig, da sie

sich nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden würde, welche aber nur unter

den in Art. 64 StGB genannten Bedingungen zulässig ist (BGE 137 IV 201

E. 1.3).

2.2

Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt

hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens von Dr. B____ vom 22. Dezember 2022 und deren ergänzender Stellungnahme

vom 26. April 2023 einerseits sowie dem Therapieverlaufsbericht der UPK vom 14.

März 2023 andererseits zusammenfassend erwogen, dass der Rekurrent an einer

paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission leide. Zudem habe er im

Zeitpunkt der Anlasstat an einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis gelitten.

Beim Störungsbild der paranoiden Schizophrenie handle es sich um eine schwere

psychische Störung, welche in direktem Zusammenhang mit den von ihm

tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftaten stehe. Die

Cannabisabhängigkeit stelle zudem insofern einen zusätzlichen Risikofaktor dar,

als ein möglicher Konsum von Cannabis zu einer Verschlechterung der

Grunderkrankung führen würde. Der Rekurrent befinde sich nun seit mittlerweile

über viereinhalb Jahren in den UPK in intensiver forensisch-psychiatrischer

Behandlung mit enger Betreuung durch forensisch-psychiatrisches Fachpersonal

mit einem multimodalen Behandlungsansatz mit medikamentöser Therapie,

Psychotherapie, Sozio- und Milieutherapie sowie Beschäftigungs- und

Ergotherapie. Darüber hinaus sei zeitweilig bis zum Abbruch durch den

Rekurrenten und letztlich erfolglos versucht worden, eine

Elektrokonvulsionstherapie (EKT) als zusätzliches Therapieverfahren zur

Behandlung der paranoiden Schizophrenie zu etablieren. Trotz dieses

breitgefächerten therapeutischen Leistungsspektrums mit insbesondere

langjähriger hochdosierter neuroleptischer Medikation habe keine ausreichende

Remission der schizophrenen Symptomatik erreicht werden können. Zwar habe sich

der Rekurrent hinsichtlich der pharmakologischen Behandlung compliant gezeigt,

sei therapiemotiviert gewesen und habe im Rahmen der Psychotherapie Wissen über

das Störungsbild der paranoiden Schizophrenie erwerben sowie auch ein basales

Konzept über den Deliktsmechanismus sowie den Zusammenhang zwischen seiner

Erkrankung und dem Tötungsdelikt entwickeln können. Nichtsdestotrotz erlebe er

weiterhin und immer wieder produktiv-psychotische Symptome und religiöse

(Grössen-)Wahnideen mit teilweise gewalttätigen Inhalten, welche für die

Begehung des Anlassdelikts handlungsrelevant gewesen seien. Ungünstig sei

ebenfalls, dass er sich hinsichtlich seiner psychotischen Symptome weder

transparent zeige noch sein Befinden frühzeitig mitteile. Es bedürfe vielmehr

des insistierenden Nachfragens der Behandler der UPK über sein innerpsychisches

Erleben. Die Schwere seiner schizophrenen Grunderkrankung mit kognitiven

Beeinträchtigungen hinsichtlich seiner Reflexions- und Introspektionsfähigkeit

habe den Behandlungsverlauf erheblich behindert und es verunmöglicht, ein

umfassendes Krankheitsverständnis zu erreichen und letztlich legalprognostisch

relevante Fortschritte zu erzielen. So hätten bis anhin weder personenbezogene

Problembereiche bearbeitet noch für eine erfolgreiche Behandlung essentielle

Progressionsschritte bewilligt werden können. Der Rekurrent habe im Sommer 2022

vielmehr insbesondere aufgrund von Fluchtabsichten und -versuchen,

psychotischer Exazerbation sowie fehlender ausreichender Transparenz gegenüber

den Behandlern der UPK zurückgestuft werden müssen und könne seither lediglich

begleitete Ausgänge im umzäunten Aussenbereich der UPK wahrnehmen. Bis anhin

habe auch noch keine eigentliche Deliktsbearbeitung stattgefunden. Der

Rekurrent scheine zwar eine gewisse Betroffenheit zu spüren, er verarbeite das

Tötungsdelikt jedoch weiterhin psychotisch und bleibe in seinem Wahnkonstrukt

haften. Er werde weiterhin und langfristig auf eine sehr enge

psychiatrisch-psychologische und milieutherapeutische Begleitung und Betreuung

in einem geschlossenen forensischen Setting angewiesen sein. Angesichts der

unzureichend remittierten deliktsrelevanten paranoiden Schizophrenie und des

bei einer fehlenden externen Kontrolle deutlich erhöhten Rückfallrisikos für

auch schwere Gewaltstraftaten sei er klarerweise massnahmenbedürftig.

Demgegenüber sei aber mit Blick auf die intensiven Therapiebemühungen während

des über viereinhalbjährigen Aufenthalts in den UPK und in Übereinstimmung mit

den Behandlern sowie der Gutachterin festzustellen, dass sich die Legalprognose

im Vergleich zum Zeitpunkt des Anlassdelikts insbesondere aufgrund der deliktsrelevanten

paranoiden Schizophrenie mit langanhaltender und chronifizierter Symptomatik

und deren fehlender Behandelbarkeit trotz hochdosierter neuroleptischer

Medikation nicht verbessert habe und auch nicht zu erwarten sei, dass sich

diese noch wesentlich verbessern werde, zumal alle pharmakologischen,

psychotherapeutischen und sonstigen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft

seien. Das nach wie vor hohe Rückfallrisiko könne bei Beibehaltung des

aktuellen hochstrukturierten Settings mit entsprechender

forensisch-psychiatrischer Behandlung und enger Betreuung sowie Begleitung

durch Fachpersonen zwar kontrolliert werden. Wesentliche legalprognostische

Fortschritte seien jedoch auch bei der Fortführung der stationären

therapeutischen Massnahme in der Normdauer von fünf Jahren gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr zu erwarten (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Bei ihrer Aufrechterhaltung käme einer solchen Massnahme daher

eine rein sichernde Funktion zu. Unter diesen Umständen erscheine die

Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos.

2.3

Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs

entgegen, dass die von der Vor­instanz mittlerweile beim Strafgericht

beantragte Verwahrung die ultima ratio der zur Verfügung stehenden

strafrechtlichen Sanktionen darstelle. Sie könne im Sinne des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nur angeordnet werden, wenn sämtliche weniger

weit einschneidenden Massnahmen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des

Einzelfalls zweifelsfrei als untauglich erschienen. Er rügt, dass die

Vorinstanz weitestgehend auf die Ausführungen, wonach das Behandlungssetting

ausgereizt sei, abstelle. Nach Auffassung des Rekurrenten stellten seine

Therapiebedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit zentrale Aspekte dar. Er sei

aufgrund der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie therapiebedürftig und auch

belegtermassen therapiewillig. Soweit im Bericht der UPK einschränkend auf

seinen Wunsch, nach Brasilien zurückzukehren, verwiesen werde, finde die gegen

ihn ausgesprochene Landesverweisung zu wenig Berücksichtigung, aufgrund der er

vom Gedanken beseelt gewesen sei, alsbald nach Brasilien zurückkehren zu müssen

und können. Er habe sich daher darüber informiert, inwiefern er die begonnene

insbesondere medikamentöse, aber auch psychoedukative Begleitung und Betreuung

in Brasilien erfahren könnte. Während mit der stationären therapeutischen

Massnahme einerseits der Zweck vermittelt werde, dass an seiner Legalprognose

etwas verbessert werden könne, sei mit der ausgesprochenen Landesverweisung andererseits

zum Ausdruck gebracht worden, dass eine derart günstige Legalprognose nicht von

Relevanz sei. Ihm habe sich daher die sich diametral widersprechende Frage

gestellt, entweder ein deliktfreies Leben in der Schweiz oder seine Rückkehr

nach Brasilien mit entsprechendem therapeutischen Setting anzustreben. Seine proaktive

Suche nach Anschlusslösungen in Brasilien sei daher als positiv in Bezug auf

die Therapiewilligkeit und -fähigkeit zu werten. Offensichtlich sei es den

Beteiligten nicht möglich gewesen, ihm den Sinn und Zweck der stationären

therapeutischen Massnahme bei drohendem Landesverweis vor Augen zu führen. Das

entsprechende Bewusstsein habe sich bei ihm erst im Jahr 2023 ergeben. Seine

Therapiewilligkeit und -fähigkeit könne daher nicht in Zweifel gezogen werden.

Weiter verweist er auf sein Alter von 22 Jahren im Zeitpunkt seiner

Verurteilung und die bisherige Dauer der Massnahme von einer Periode von fünf

Jahren, bei der sich nun erstmals die Frage einer Verlängerung stelle. Aufgrund

seines noch jungen Alters sei davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht,

allfällige fest eingebrannte Verhaltensmuster aufzubrechen und ihn an ein

gegebenenfalls intensiv betreutes Leben in Freiheit heranzuführen. Bisher habe

auch noch kein Wechsel der Therapieanstalt stattgefunden. Die Feststellung der

UPK, dass sämtliche vorhandenen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, sei

«sicherlich subjektiv gefärbt», da die denkbaren möglichen Settings nicht von

sämtlichen Institutionen gleichartig angewandt würden und ein Zugang zu ihm

gegebenenfalls anders erreicht werden könne. Ein Wechsel der Institution

erscheine daher angezeigt und ohne dessen Vornahme könne nicht abschliessend

gesagt werden, dass tatsächlich alle denkbaren Behandlungsmöglichkeiten

ausgeschöpft seien und keine Verbesserungen mehr erzielt werden könnten. Die

positiv zu wertenden Signale im Bericht der UPK und der Stellungnahme von Dr. B____,

wie seine fehlende Einstufung als selbst- oder fremdgefährdend, seien von der

Vorinstanz übergangen worden. Als ungünstiges Verhalten werde einzig ein

Fluchtversuch und das – von ihm transparent dargelegte – Ausdenken eines

solchen gewertet, was zu seiner Rückversetzung in die Ausgangsstufe geführt

habe. Die UPK hätte aber eine Prüfung der sukzessiven Wiederaufnahme der

zurückgestuften Ausgänge in Aussicht genommen, um die Stabilität und allfällige

weitere Therapieerfolge anhand der Belastungssteigerung zu erproben, was einen

deutlichen Hinweis dafür bilde, dass seine Verwahrung offensichtlich

unverhältnismässig wäre und verfrüht erfolgen würde. Selbst wenn zukünftig einzig

noch «palliativ» auf ihn eingewirkt werden könnte, solle gemäss der UPK eine

Progression der Ausgänge geprüft und ins Auge gefasst werden. Solche

Vollzugslockerungen wären im Falle einer Verwahrung selbstredend nicht denkbar,

weshalb davon auszugehen sei, dass die von ihm ausgehende Gefahr bei

entsprechender therapeutischer Begleitung derart eingeschränkt sei, dass eine

Progression der Ausgangsstufen möglich wäre. Als bisherigen Behandlungserfolg

verweise die Gutachterin in ihrem Gutachten und ihrer Stellungnahme auf die

weiterhin bestehende, unvollständig remittierte paranoide Schizophrenie hin,

wobei die bisherige Behandlung und Betreuung dazu geführt habe, dass er im

stationär-psychiatrischen Setting eine hinreichende Anpassung zeige und es zum

Beispiel im Verlauf bislang nicht zu erheblichen fremd- oder selbstgefährdenden

Handlungen gekommen sei. Eine Verschlechterung des klinischen Bildes mit entsprechend

zunehmendem Gewaltrisiko sei einzig ohne die medikamentöse Behandlung und ohne

eine geeignete psychotherapeutische Unterstützung zu befürchten. Auch im

Verlaufsbericht der UPK werde festgestellt, dass er nach zehn Seriensitzungen

EKT nur noch über ein bis zwei zwangsähnliche Gedanken pro Tag berichtet habe.

Die Symptome seien weniger intensiv und er sei kaum mehr nervös, was eine

grosse Erleichterung sei. Optische Halluzinationen seien für ihn kaum mehr

vorhanden, das Messias-Gefühl käme noch manchmal ganz kurz. Kontrollhandlungen

habe er verneint und hätten seitens der Verantwortlichen der UPK auch nicht

beobachtet werden können. Er habe auch Manipulationshandlungen etc. verneint.

Er habe mit der beendeten EKT angegeben, sich wacher, aktiver und interaktiver

wahrzunehmen. Auch objektiv habe er gemäss dem Therapiebericht insgesamt

präsenter, weniger sediert, konzentrierter und formal-gedanklich leicht

geordneter bei bestehenden starken mnestischen und formal-gedanklichen

Einschränkungen gewirkt. Bis zuletzt habe es keine Hinweise für eine

Symptomzunahme unter der beendeten EKT gegeben. Auch wenn die paranoide

Schizophrenie nur als unvollständig remittiert diagnostiziert werde, könnten

Therapieerfolge nicht negiert werden. Er imponiere mit einer uneingeschränkten

Medikamentencompliance und seine psychotischen, zumeist wahnhaften Symptome

nähmen kontinuierlich ab. Es könne daher nicht zweifelsfrei und abschliessend

gesagt werden, dass sich mit einer Weiterführung der stationären

therapeutischen Massnahme keine weitere Stabilisierung seines Zustands erreichen

lasse, sodass bei einem entsprechenden Setting von einer günstigen

Legalprognose ausgegangen werden könnte. Selbst wenn er aufgrund seiner

Erkrankung zukünftig auf eine zeitlich unbegrenzte Betreuung und Begleitung

angewiesen wäre, wäre ein derart eng strukturiertes Leben jedenfalls weniger

freiheitseinschränkend als seine seitens der Vorinstanz angedachte Verwahrung.

Die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme erfolge somit verfrüht.

3.

3.1

Der Entscheid der Vorinstanz beruht im

Wesentlichen auf den Feststellungen der Gutachterin Dr. B____ in ihrem

Verlaufsgutachten vom 22. Dezember 2022 und in ihrer ergänzenden Stellungnahme

vom 26. April 2023 sowie dem Verlaufsbericht der UPK vom 14. März 2023. Das

Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und

muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit des Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, klärt es diese Zweifel, indem es nötigenfalls

ergänzende Beweise erhebt (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und 141 IV 369 E. 6.1; BGer

6B_1013/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3).

3.2

Die Anordnung der stationären Behandlung

gemäss Art. 59 StGB mit dem Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 14. November

2018.

(act. 9/1 S. 152 ff.) erfolgte auf der Grundlage des forensisch-psychiatrischen

Gutachtens von Dr. C____ und Dr. D____ vom 6. April 2018 (act. 9/1 S. 16 ff.).

Darin wurde auf der Grundlage der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

(ICD-10 F20.0) sowie einer Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom,

gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21)

festgestellt, dass eine forensisch-psychiatrische Behandlung im Sinne einer

strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund der Erkrankungsschwere

und des bisherigen Verlaufs aus gutachterlicher Sicht indiziert sei. Der

therapeutische Ansatz als langfristige, stationäre, multimodale (medikamentöse,

psychotherapeutische und soziotherapeutische) Komplexbehandlung sei aus

gutachterlicher Sicht in der notwendigen Intensität anderweitig nicht zu

etablieren. Im damaligen Zeitpunkt konnte aus forensisch-psychiatrischer Sicht

nicht abgeschätzt werden, wie lange eine stationäre Behandlung notwendig sein

werde. Als geeignete psychiatrischen Einrichtung wurden z. B. die Psychiatrie

Königsfelden, das Psychiatriezentrum Rheinau oder die Forensisch-Psychiatrische

Klinik Basel genannt. Bereits mit dem Gutachten wurde aber darauf hingewiesen,

es sei einschränkend zu berücksichtigen, dass keine der genannten Einrichtungen

ohne weiteres auf die Behandlung fremdsprachiger – bzw. wie im vorliegenden

Fall portugiesischsprachiger – Patienten ausgerichtet sei und somit die

Behandlungsmöglichkeiten von der erfolgreichen Einbindung eines Übersetzers in

die Therapie und mittelfristig dem Erwerb der deutschen Sprache durch den

Exploranden abhängen würden (Gutachten Dr. C____/Dr. D____, S.49 f., 52 f.,

act. 9/1 S. 64 f., 67 f.).

3.3

Mit den vorliegend relevanten Untersuchungen

wurde die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie einer

Störung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber

in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) bestätigt.

3.3.1

Bereits mit ihrem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten

vom 22. Dezember 2022 (act. 9/2 S. 9 ff.) hat Dr. B____ ausgeführt, es sei

aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs weit überwiegend wahrscheinlich,

dass der Rekurrent langfristig auf intensive Betreuung angewiesen sein werde,

um die störungsbedingten Defizite bei inkomplett remittierter schizophrener

Störung zu kompensieren (Gutachten Dr. B____, S. 61, act. 9/2 S. 69). Es sei

sinnvoll, im jetzigen Setting das Ziel anzustreben, das Zustandsbild soweit zu

stabilisieren, dass eine Verlegung in ein eng betreutes forensisches Wohnheim

möglich werde (S. 62, act. 9/2 S. 70). Die Durchführung der Behandlung sei

zwar nicht grundsätzlich aussichtslos, da sie das Zustandsbild bessere und man

ohne eine Behandlung damit rechnen müsste, dass die soziale Anpassung auf der

psychiatrischen Behandlungsstation viel schlechter wäre bzw. dass das

Risiko für gewalttätiges Verhalten auch im Setting der Behandlungsstation

ansteigen würde. Gleichzeitig wies die Gutachterin aber darauf hin, dass die

Besserung nur unvollständig sei, weshalb absehbar sei, dass der Rekurrent eine

langfristige Betreuung in einem forensischen Wohnheim benötige, um dem Risiko

von gewalttätigem Verhalten zu begegnen (S. 68, act. 9/2 S. 76). Die somatische

Behandlungsbereitschaft des Rekurrenten sei derzeit zwar hoch, die

Erfolgsaussichten im Sinne einer «Heilung» seien aber gering. Es werde

voraussichtlich langfristig eine «äussere Struktur» im Sinne eines geeigneten

Wohnsettings nötig sein, um dem Gewaltrisiko, das sich aus der unvollständig

remittierten Störung ergebe, zu begegnen (S. 65 f., act. 9/2 S. 73 f.).

3.3.2

In ihrem Therapieverlaufsbericht vom 14. März

2023.

(act. 9/2 S. 87 ff.) wiesen die UPK darauf hin, dass es dem Rekurrenten

aufgrund seiner stark eingeschränkten Introspektionsfähigkeit und kognitiven

Defizite nicht möglich gewesen sei, substantielle Therapiefortschritte zu

erzielen. Versuche, die Medikation mit Temesta zu reduzieren oder abzusetzen,

hätten zu einer Zunahme körperlicher Anspannung und innerer Unruhe geführt. Dem

Rekurrenten wurde Therapiefähigkeit attestiert, da durch die pharmakologische

Behandlung und die therapeutischen Gefässe, wie unten beschrieben, kleine Fortschritte

erzielt werden konnten. Trotz langjähriger hochdosierter Medikation und

therapeutischer Begleitung habe aber keine suffiziente Symptomremission erzielt

werden können, welche die Bearbeitung der bestehenden Risikofaktoren und

Kontrollmechanismen erlauben würde. Er habe zwar stets eine hohe

Therapiemotivation mit zuverlässiger Medikamenteneinnahme und aktiver

Beteiligung an Therapiegefässen gezeigt. Seine Therapiewilligkeit sei aber

durch den getätigten Entweichungsversuch sowie seine Selbstüberschätzungen in

Frage gestellt worden (S. 5 f., act. 9/2 S. 91 f.). Unter der

neuroleptischen Kombinationstherapie sei nur eine Teilremission der

Krankheitssymptomatik eingetreten. Die Optimierung der pharmakologischen

Behandlung sei nach ihrem Wissensstand ausgereizt. Auch die Wiederaufnahme der

EKT werde derzeit in Anbetracht seiner ablehnenden Haltung und der nur

unwesentlichen psychopathologischen Verbesserung unter den bisherigen beiden

augmentativen Behandlungsversuchen als nicht zielführend eingeschätzt. Ziel für

den weiteren Behandlungsverlauf solle sein, das derzeitige psychopathologische

Zustandsbild vor dem Hintergrund des progredienten Krankheitsverlaufs so weit

möglich zu stabilisieren und eine weitere Verschlechterung zu verhindern (S. 10

f., act. 9/2 S. 96 f.). Die UPK bejahten die Zweckmässigkeit der

Behandlung aufgrund der Schwere seiner schizophrenen Grunderkrankung mit noch

unzureichender Symptomremission und ungenügendem Krankheitsverständnis. Sie

wiesen darauf hin, dass der Rekurrent bei fehlendem eng strukturierten Setting

schnell wieder zu deliktnahem Verhalten wie missionierenden Religionsgesprächen

neigen würde. Seine in einem ausgeprägten religiösen Beeinflussungswahn im

Rahmen einer Schizophrenie begangene Anlasstat zeuge von seiner Massnahmenbedürftigkeit.

Fraglich erscheine aber seine Massnahmenwilligkeit. Sie sei durch die

Produktivsymptomatik beeinflusst, da er zwar angebe, die Notwendigkeit der

Behandlung zu erkennen, zeitgleich aber auch möglichst bald nach Brasilien

zurückkehren wolle, um sein Studium dort unter Fortsetzsetzung seiner

antipsychotischen Medikation aufzunehmen, weshalb die Massnahme seiner Meinung

nach frühzeitig beendet werden könne. Im Sinne einer Stabilisierung des

erreichten psychopathologischen Zustandsbilds sowie der Verhinderung einer

weiteren Verschlechterung der Symptomatik, um der Gefahr weiterer möglicher

Straftaten zu begegnen, könne seine Massnahmefähigkeit als grundsätzlich

vorhanden erachtet werden (S. 12, act. 9/2 S. 98). Fehle ein eng

strukturiertes Setting, so neige der Rekurrent rasch wieder zu deliktsnahem

Verhalten. Trotz hochdosierter antipsychotischer Behandlung und

zwischenzeitlicher EKT habe keine suffiziente Stabilisation oder gar Remission

seiner schizophrenen Produktivsymptomatik erreicht werden können. Er werde

daher langfristig auf eine sehr enge psychiatrisch-psychologische sowie

milieutherapeutische Begleitung in einem geschlossenen Setting mit einer

regelmässigen Risikoerhebung angewiesen sein, um der Gefahr erneuter

psychotischer Dekompensationen mit konsekutiven fremdaggressiven Handlungen zu

begegnen. Es sei aber im bestehenden Setting keine weitere legalprognostisch

günstige Entwicklung zu erwarten (S. 13, act. 9/2 S. 99).

3.3.3

Unter Berücksichtigung dieses Berichts ist die

Gutachterin Dr. B____ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 2023

(act. 9/2 S. 104 ff.) zum Schluss gekommen, angesichts des bisherigen Verlaufs

sei es unwahrscheinlich, dass sich die Legalprognose durch eine weitere

Behandlung stark verbessern werde. Die bisherige Behandlung und Betreuung führe

aber dazu, dass der Rekurrent im stationär-psychiatrischen Setting eine

hinreichende Anpassung zeige und es z.B. im Verlauf bislang nicht zu

erheblichen fremd- oder selbstgefährdenden Handlungen gekommen sei. Ohne die medikamentöse

Behandlung oder eine geeignete psycho-/milieutherapeutische Unterstützung sei

eine Verschlechterung des klinischen Bildes mit entsprechend zunehmendem

Gewaltrisiko zu befürchten. Unter Verweis auf ihr Gutachten vom

22.

Dezember 2022 hielt sie daher daran fest, dass angesichts des

chronischen Verlaufs und der deutlichen kognitiven Einschränkungen absehbar

sei, dass der Rekurrent langfristig auf ein geschütztes Setting angewiesen sein

werde, in dem er – entsprechend der Schwere der Störung – eng betreut werde.

Eine fortgesetzte forensisch-psychiatrisch-psychologische Behandlung sei nötig,

um die neuroleptische Medikation weiterzuführen und sein Befinden bzw. den

psychopathologischen Befund zur zeitnahen Feststellung von Exazerbationen mit höherem

Gewaltrisiko und von einem das Zustandsbild destabilisierenden

Suchtmittelkonsum engmaschig zu evaluieren. Perspektivisch sei eine Platzierung

in einem geschlossenen Wohn-/Pflegeheim für psychisch kranke Menschen mit

regelmässigen forensisch-psychiatrischen Behandlungskontakten, wie etwa das

Pflegezentrum Bauma, anzustreben – wobei die hierfür vorausgesetzte Stabilität

und Absprachefähigkeit nach Einschätzung des Behandlungsteams derzeit offenbar

nicht vorhanden sei.

3.3.4

Gemäss dem Behandlungsplan der UPK vom

8.

März 2024 erfolgten die Psychotherapiesitzungen des Rekurrenten

weiterhin im Beisein eines Dolmetschers (act. 12 S. 4). Seit der

letzten Standortbestimmung seien die Symptome in etwa gleichbleibend an

Intensität, es gebe aber auch neue Symptome (einmalig «Baby essen» und «PP mit

einem Schal würgen» sowie mehrmalig bestimmte Personen «in den Po schlagen»,

und Suizidgedanken «Finger in Steckdose» und «mit Rasierklinge in den Hals

schneiden», act. 12 S. 4). Dennoch liege keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung

vor; auch seien aktuell keine Hinweise auf ein Entweichungsrisiko im aktuellen

Setting festzustellen (act. 12 S. 4 und 7). Aktuell habe der

Rekurrent Ausgangsstatus 2 im R-Garten, den er mehrmals in der Woche nutze

(act. 12 S. 4). Eine Änderung der Ausgangsstufe werde derzeit nicht

vorgeschlagen (act. 12 S. 9). Die Legalprognose bis zur nächsten

Standortbestimmung wird bei bedingter Entlassung in einen unstrukturierten,

offenen Rahmen insgesamt als sehr ungünstig eingestuft. Bei bestehendem Aufenthalt

im eng strukturierten und sowohl pharmakologisch als auch psychotherapeutisch begleiteten

Setting der UPK sei die Legalprognose als indifferent zu werten (act. 12

S. 8). Sehr ungünstig sei etwa die langanhaltende, chronifizierte

Symptomatik mit Deliktsbezug unter ausgereizter antipsychotischer Behandlung.

Ein basales Krankheitsgefühl sei beim Rekurrenten zwar vorhanden, auf

Symptomebene sei dieses jedoch deutlich reduziert. Die Introspektionsfähigkeit des

Rekurrenten sei stark eingeschränkt. Die Schwere der Tat werde nicht erkannt;

Gründe mehrheitlich externalisiert. Eine Deliktsarbeit sei aufgrund der Schwere

der Erkrankung nicht möglich. Beim Rekurrenten lägen eine erheblich

beeinträchtigte berufliche und soziale Leistungsfähigkeit sowie rigide,

überhöhte Erwartungshaltungen vor und er sei sozial desintegriert. Die Schwere

der psychischen Erkrankung sei nach gegenwärtigen Möglichkeiten schwer

behandelbar und die therapeutischen Fortschritte seien fragil. Der Rekurrent

spreche nicht hinreichend auf die angebotene pharmakologische,

psychotherapeutische und milieutherapeutische Behandlung an. Er äussere und

zeige sich zwar motiviert, an seiner Erkrankung interessiert und aktiv bemüht

und nehme die verordnete Medikation anstandslos ein. Seine Veränderungsbereitschaft

im konkreten Verhalten sei jedoch reduziert. Im Hinblick auf die Prognose sehr

ungünstig sei auch der soziale Empfangsraum des Rekurrenten (fehlende Sozialkontakte,

Beziehung zur Aussenwelt, realistische Pläne, leichter Zugang zu Opfern, unklare

Wohn- und Finanzsituation bei allfälliger Ausschaffung; zum Ganzen act. 12

S. 7 f.).

3.4

3.4.1

Daraus folgt mit den Erwägungen der

Vorinstanz, dass aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen

der Gutachterin Dr. B____ wie auch der behandelnden Institution mit der

bestehenden stationären Behandlung nur im Rahmen des gesicherten

therapeutischen Settings selbst ein Erfolg im Sinne einer deutlichen

Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erzielt werden kann, die Massnahme

aber langfristig keinen Einfluss auf die künftige Legalprognose im Hinblick auf

eine (bedingte) Entlassung des Rekurrenten hätte. Es ist daher nicht zu erwarten,

dass mit der Aufrechterhaltung der Behandlung über die Dauer von fünf Jahren

(siehe oben E. 2.1) auch der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung

des Rekurrenten in Zusammenhang stehender Taten auch ausserhalb des

beschützenden Rahmens einer Institution begegnet werden kann. Für die

Aufrechterhaltung der Massnahme spricht vielmehr allein das Sicherheitsinteresse

für die Dauer der sichernden Festhaltung. Dies gesteht der Rekurrent denn auch selbst

zu, wenn er ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich mit einer

Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme eine weitere Stabilisierung

seines Zustands erreichen lasse, sodass bei einem entsprechenden Setting

von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könnte. Die günstige

Prognose müsste sich aber gerade nicht auf die Fortsetzung der stationären

Behandlung ad infinitum, sondern im Hinblick auf eine (bedingte) Entlassung

erreichen lassen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb die

Massnahme rein sichernden Charakter hat und sich deren Fortführung im Lichte

der oben dargelegten Rechtsprechung (siehe E. 2.1) als aussichtslos im

Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erweist.

3.4.2

Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des

Rekurrenten, die Vorinstanz stelle weitgehend auf die Feststellung ab, dass das

Behandlungssetting ausgereizt sei, unverständlich. Weder eine bestehende

Therapiebedürftigkeit noch eine Therapiewilligkeit des Rekurrenten vermögen die

Fortsetzung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu rechtfertigen,

wenn mit dieser der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Taten ausserhalb des gesicherten therapeutischen Rahmens

nicht begegnet werden kann.

3.4.3

Soweit der Rekurrent mit seinem Rekurs geltend

macht, dass vor einer Aufhebung der stationären Behandlung ein Wechsel der

Institution hätte vorgenommen werden müssen, um zu belegen, dass tatsächlich

alle denkbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, muss

zunächst auf seine in sprachlicher Hinsicht begrenzte Therapierbarkeit

hingewiesen werden. Bereits mit dem Gutachten von Dr. C____ und Dr. D____,

UPK, wurde darauf hingewiesen, es sei einschränkend zu berücksichtigen, dass

keine der von ihnen genannten Einrichtungen (Psychiatrie Königsfelden,

Psychiatriezentrum Rheinau, Forensisch-Psychiatrische Klinik Basel) ohne

weiteres auf die Behandlung fremdsprachiger – bzw. wie im vorliegenden Fall

portugiesischsprachiger – Patienten ausgerichtet sei und somit die

Behandlungsmöglichkeiten von der erfolgreichen Einbindung eines Übersetzers in

die Therapie und mittelfristig dem Erwerb der deutschen Sprache durch den

Exploranden abhängen würden (Gutachten Dr. C____/Dr. D____, S. 49, 52 f.,

act. 9/1 S. 64, 67 f.). Die Notwendigkeit des Beizugs von

Dolmetschern wurde von Dr. C____ als erheblicher zusätzlicher Risikofaktor

genannt (Schreiben Dr. C____, UPK, vom 4. Juni 2018, act. 9/1 S. 109 f.). Auch

in der Risikoabklärung vom 7. August 2018 wurde festgehalten, dass die

Notwendigkeit eines Dolmetschers bestehe und anderenfalls davon auszugehen sei,

dass eine Umsetzung der Interventionsempfehlungen mit grosser

Wahrscheinlichkeit wenig bis nicht erfolgreich sein könne (Risikoabklärung [...]/[...],

S. 18, act. 9/1 S. 140). An dieser eingeschränkten

Sprachkompetenz des Rekurrenten hat sich trotz dem in der UPK erfolgten

Deutschunterricht wie auch seinem entsprechenden Selbststudium seither nichts

geändert. So wird im Gutachten von Dr. B____ vom 22. Dezember 2022

ausgeführt, beide gutachterlichen Untersuchungsgespräche seien gedolmetscht

worden. Der Rekurrent weise zwar für die Besprechung einfacher Inhalte

ausreichende Deutschkenntnisse auf und antworte auch gerne spontan auf Deutsch.

Sobald die gesprochenen Inhalte etwas komplexer würden, sei er aber nicht in

der Lage, sich auf Deutsch mit der Referentin auseinanderzusetzen (Gutachten

Dr. B____, S. 43 f., act. 9/2 S. 51 f.). Im

Therapieverlaufsbericht der UPK vom 14. März 2023 (S. 6, act. 9/2 S. 92) wird

darauf hingewiesen, dass seine kleinen Fortschritte – obwohl er sich viel Mühe gegeben

habe – nicht im Verhältnis zur Lernintensität stünden, was er selbst aber nicht

so wahrgenommen habe. Die Kommunikation ohne Dolmetscher sei stark

eingeschränkt geblieben und therapeutische Gespräche in der deutschen Sprache

seien kaum möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Wechsel in die

Klinik Königsfelden wie auch die Klinik Münsterlingen nicht möglich, haben

diese Institutionen doch bereits mitgeteilt, für ein Setting mit einer

Behandlung unter Beizug einer Dolmetschung nicht geeignet zu sein (Schreiben

Psychiatrische Dienste Aargau AG [PDAG] vom 3. August 2018, act. 9/1 S. 121,

und Schreiben Psychiatrische Dienste Thurgau Münsterlingen vom 4. Oktober 2018

act. 9/1 S. 150). Im Übrigen kann auf die ergänzende Stellungnahme der

Gutachterin Dr. B____ vom 26. April 2023 verwiesen werden, worin diese feststellt,

dass sie die Einschätzung der behandelnden Personen teile, wonach die

Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Sie sehe keine

Therapiemöglichkeiten, die bislang nicht genutzt worden seien (act. 9/2 S.

104). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass in einer weiteren,

allenfalls noch anzufragenden Klinik, wie etwa dem Therapiezentrum Rheinau, mit

einem alternativen Behandlungskonzept Erfolgsaussichten im Hinblick auf ein

Leben des Rekurrenten ausserhalb der Institution bestehen könnten.

3.4.4

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem

Rekurrenten, wenn er ein Dilemma aufgrund der gleichzeitigen Anordnung der

stationären Massnahme und der Landesverweisung geltend machen will. Wie dem

Rekurrenten aufgrund des Urteils des Strafgerichts klar sein musste, wäre

sowohl für seine Entlassung in der Schweiz wie auch für die von ihm angestrebte

Entlassung nach Brasilien eine Verbesserung der Legalprognose notwendig

gewesen. Auch bei einer Fortsetzung der Massnahme in einer Institution in

Brasilien hätte erwartet werden müssen, dass damit dort der Gefahr der Begehung

weiterer, mit seiner psychischen Erkrankung in Zusammenhang stehender Taten

hätte begegnet werden können. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar,

inwieweit der Rekurrent aufgrund der Anordnung der stationären Behandlung

einerseits und der Sanktion der Landesverweisung vor sich diametral

widersprechende Fragen gestellt worden wäre.

3.4.5

Auch aus dem Hinweis auf sein Alter und die

bisherige Dauer seiner Behandlung im Setting der UPK vermag der Rekurrent

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sowohl die massgebenden Feststellungen der

Gutachterin wie auch die der UPK sind in Kenntnis und auf Grundlage dieser

Umstände erfolgt. Es ist nicht erkennbar, dass die Gutachterin diese Umstände

bei ihrer Begutachtung nicht berücksichtigt hätte und das Gutachten daher

insoweit nicht schlüssig erscheinen könnte.

3.4.6

Ebenfalls nichts für seine Position vermag der

Rekurrent aus der Feststellung seiner fehlenden Einstufung als selbst- oder

fremdgefährdend einerseits und seiner hinreichenden Anpassung im

stationär-psychiatrischen Setting andererseits abzuleiten. Diese Feststellungen

sind von der Vorinstanz nicht übergangen worden. Vielmehr bezogen sie sich

einzig auf die Fortführung des bisherigen therapeutischen Settings, während bei

einer Absetzung des Settings gemäss den Einschätzungen der Klinik und der

Gutachterin davon gerade nicht mehr ausgegangen werden könnte (siehe

act. 9/2 S. 99 und 105). Auch die Einschätzung, dass bei bestehender

Behandlung wieder Vollzugsöffnungen erprobt werden sollten, kann nicht als

therapeutischer Erfolg im Hinblick auf eine (bedingte) Entlassung gewertet

werden – zumal verschiedentlich auf eingeführte Lockerungen infolge defizitärer

Absprachefähigkeit und Transparenz bzw. eines Fluchtversuchs des

Rekurrenten mit einer Rückstufung der Lockerungen und teilweise gar mit einer

Isolierung des Rekurrenten reagiert werden musste (act. 9/1 S. 264,

392.

f., 428, 429 f., 432 f., 472 f., 475 und 478). Ob solche

Vollzugslockerungen auch im sichernden Rahmen einer Verwahrung möglich wären,

ist hier nicht zu entscheiden.

3.5

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Diese gehen jedoch zu Folge der Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates und es ist dem Vertreter des

Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf

verzichtet, dem Gericht einen Bemühungsausweis einzureichen, weshalb sein

Honorar vom Gericht aufgrund einer Schätzung seines angemessenen Aufwands

festzusetzen ist (vgl. § 15 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von 8 Stunden à CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR) und mithin ein Honorar von CHF 1'600.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale

von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt weiter die Mehrwertsteuer (§ 24 HoR), wobei schätzungsweise 7 ½ Stunden des Aufwands auf das Jahr 2023 zum

Mehrwertsteuersatz von 7,7 % und ½ Stunde des Aufwands auf das Jahr 2024

(Schreiben vom 14. Februar 2024 mit Verzicht auf eine Replik und vollumfänglichem

Verweis auf den Rekurs vom 7. November 2023; Studium des Behandlungsplans

der UPK vom 8. März 2024 [10 Seiten]) zum Mehrwertsteuersatz von 8,1 %

entfallen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...] Advokat, für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF 1'648.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von 127.30 (7,7 % auf

CHF 1'545.– und 8,1 % auf CHF 103.–]), insgesamt somit CHF 1'775.30,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Dr. med. B____

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.