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Entscheid

VD.2023.164

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2021

27. Februar 2024Deutsch10 min

Basel-Stadt, dass der Rekurs vom 2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.163

VD.2023.164

URTEIL

vom 27. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

Beschwerdeführer

B____ Rekurrentin

[...]

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurs-

kommission vom 19. Oktober 2023

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 19. Oktober 2023 verfügte die Steuerrekurskommission

Basel-Stadt, dass der Rekurs vom 2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend

kantonale Steuern pro 2021 (Verfahren Nr. STRK.2023.48) und die Beschwerde vom

2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend direkte Bundessteuer pro 2021

(Verfahren Nr. STRK.2023.49) mangels fristgerechter Zahlung der

Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben

werden.

Gegen diese beiden Verfügungen erhob A____ am 7. November

2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses verzichtete auf die

Einholung von Vernehmlassungen. Die weiteren Tatsachen und die

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug

der Akten der Steuerrekurskommission auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass

A____ (nachfolgend Rekurrent) und seine Ehefrau B____ (nachfolgend Rekurrentin)

in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für Ehegatten, die in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt im Steuerverfahren

grundsätzlich eine gesetzliche Vertretungsvermutung. Daher gelten Eingaben des

Ehegatten im Steuerverfahren grundsätzlich auch als für die Ehegattin

eingereicht (vgl. § 142 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; Art. 113 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,

Art. 113 DGB N 10–14 und 19; Weihrauch,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 142 N 7 und 10). Im Folgenden werden daher die Ehegatten zusammen als

Rekurrierende bezeichnet und alle Eingaben mindestens eines Ehegatten im

Steuerverfahren als Eingaben der Rekurrierenden behandelt, auch wenn sie nur im

Namen eines Ehegatten verfasst und nur von einem Ehegatten unterzeichnet worden

sind. Dies gilt insbesondere auch für den Rekurs und die Beschwerde vom 7. November

2023.

1.2

Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die

Abschreibung des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission betreffend

kantonale Steuern pro 2021 und die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen

die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission

betreffend direkte Bundessteuer pro 2021. Beide Verfahren betreffen dieselben

Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in

beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen

zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die

Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29 und VD.2023.30

vom 18. Oktober 2023 E. 1.1 mit Nachweisen).

1.3

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission

als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen

Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit

das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht

den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere

verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das

kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern

vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit

Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster

Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG,

subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren,

insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1

der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100];

VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als

Dreiergericht.

1.4

Zum Rekurs und zur Beschwerde ist

legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen

Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht

eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf

die Rechtsmittel einzutreten.

1.5

In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet

sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von

§ 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über

das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält

Dispositiv

(vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug

auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des

angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art.

145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Gemäss § 170 Abs. 4 StG kann die Steuerrekurskommission

die Rekurrierenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses

verpflichten. Wenn der verlangte Betrag nicht innert der angesetzten Frist

bezahlt wird, wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben. Diese Bestimmung

findet gemäss § 1 DBStV sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die

direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober

2023 E. 2.1 mit Nachweisen).

2.2 Am 2. Juni 2023 erhoben die Ehegatten

sinngemäss Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Steuerverwaltung vom 5. Mai 2023 betreffend kantonale Steuern und direkte

Bundessteuer pro 2021. Mit zwei Schreiben vom 5. Juni 2023 erhob die

Steuerrekurskommission für das Rekursverfahren STRK.2023.48 betreffend

kantonale Steuern pro 2021 und für das Beschwerdeverfahren STRK.2023.49 betreffend

direkte Bundessteuer pro 2021 je einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Mit

Eingabe vom 20. Juni 2023 erklärten die Rekurrierenden, dass sie nicht in der

Lage seien, die insgesamt CHF 1’600.– auf einmal zu bezahlen, und beantragten

sie die Bewilligung der Bezahlung der Kostenvorschüsse in Raten von CHF 300.–.

Mit Verfügungen vom 21. Juni 2023 bewilligte die Steuerrekurskommission sowohl

im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die Bezahlung der Kostenvorschüsse

in je fünf Raten zu CHF 150.– und je einer Rate zu CHF 50.–. Die Raten waren

bis 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 30. November

2023 zahlbar. Die Rekurrierenden wurden darauf hingewiesen, dass bei nicht

fristgerechter Entrichtung einer Rate der Kostenvorschuss als insgesamt nicht

geleistet gelte und das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde. Die

ersten beiden Raten wurden für beide Rechtsmittelverfahren rechtzeitig

geleistet.

Am 30. August 2023 informierten die Rekurrierenden die

Steuerrekurskommission telefonisch über Zahlungsschwierigkeiten (vgl. Akten

STRK.2023.48 S. 31 und Akten STRK.2023.49 S. 35). Am 31. August 2023 verfügte

die Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren, dass die Frist zur

Begleichung des Kostenvorschusses den Rekurrierenden vorerst abgenommen werde,

dass sie das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erhielten und

dass dieses mit Beilagen innert Frist bis zum 2. Oktober 2023 einzureichen sei.

Am 4. September 2023 teilten die Rekurrierenden der Steuerrekurskommission

telefonisch mit, dass sie auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

verzichteten und stattdessen den Ratenzahlungsplan fortsetzen wollten (vgl.

Akten STRK.2023.48 S. 31 und Akten STRK.2023.49 S. 35). Am 6. September 2023

ging für beide Rechtsmittelverfahren die dritte Rate ein. Gleichentags verfügte

die Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren, dass die Frist zur

Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Rekurrierenden

abgenommen werde, dass die dritte Rate als rechtzeitig geleistet gelte, dass

der Ratenzahlungsplan vom 21. Juni 2023 wiederauflebe und dass die vierte Rate

bis zum 30. September 2023 zu bezahlen sei.

Bis am 19. Oktober 2023 ist bei der Steuerrekurskommission in

beiden Rechtsmittelverfahren weder die vierte Rate des Kostenvorschusses noch

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen. Damit sind der Rekurs

und die Beschwerde an die Steuerrekurskommission gemäss § 170 Abs. 4 StG

dahingefallen und hat die Steuerrekurskommission das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren in (sinngemässer) Anwendung dieser Bestimmung zu Recht

abgeschrieben.

2.3 Vor Verwaltungsgericht machen die

Rekurrierenden geltend, dass sie die restlichen kantonalen Steuern und direkten

Bundessteuern nicht bezahlen könnten, weil sie von der Sozialhilfe lebten.

Soweit sie sich damit tatsächlich auf die Fähigkeit zur Bezahlung der Steuern

beziehen, ist auf ihren Einwand nicht einzutreten, weil nur die Abschreibungen

der Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission und nicht die

Steuerpflicht der Rekurrierenden oder ihr Umfang Gegenstand der

Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden. Falls die

Rekurrierenden sinngemäss geltend machen wollen, sie seien nicht in der Lage

gewesen, die restlichen Raten der Kostenvorschüsse für die beiden

Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission rechtzeitig zu bezahlen,

könnten sie aus diesem Umstand selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Das Dahinfallen der Rechtsmittel gemäss § 170 Abs. 4 StG bei

Säumnis mit der Leistung der Kostenvorschüsse setzt nicht voraus, dass die

Rekurrierenden tatsächlich zahlungsfähig sind. Falls die Rekurrierenden nicht

in der Lage gewesen sind, die restlichen Raten rechtzeitig zu bezahlen, hätten

sie innert der Frist für die Bezahlung der vierten Rate für beide

Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Dass die Möglichkeit solcher

Gesuche besteht, ist ihnen aufgrund der Verfügungen der Steuerrekurskommission

vom 31. August 2023 bekannt gewesen. Da sie innert der Frist für die Bezahlung

der vierten Rate weder entsprechende Zahlungen geleistet noch Gesuche um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben, haben sie das Dahinfallen ihrer

Rechtsmittel vor der Steuerrekurskommission ihrer eigenen Unsorgfalt

zuzuschreiben.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen

Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren hätten die Rekurrierenden

grundsätzlich die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht

zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund ihrer finanziellen Situation wird in

Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)

ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.