VD.2023.164
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2021
27. Februar 2024Deutsch10 min
Basel-Stadt, dass der Rekurs vom 2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.163
VD.2023.164
URTEIL
vom 27. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
Beschwerdeführer
B____ Rekurrentin
[...]
Beschwerdeführerin
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurs-
kommission vom 19. Oktober 2023
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 19. Oktober 2023 verfügte die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt, dass der Rekurs vom 2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend
kantonale Steuern pro 2021 (Verfahren Nr. STRK.2023.48) und die Beschwerde vom
2. Juni 2023 in Sachen A____ und B____ betreffend direkte Bundessteuer pro 2021
(Verfahren Nr. STRK.2023.49) mangels fristgerechter Zahlung der
Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben
werden.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob A____ am 7. November
2023 Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses verzichtete auf die
Einholung von Vernehmlassungen. Die weiteren Tatsachen und die
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug
der Akten der Steuerrekurskommission auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass
A____ (nachfolgend Rekurrent) und seine Ehefrau B____ (nachfolgend Rekurrentin)
in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Für Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt im Steuerverfahren
grundsätzlich eine gesetzliche Vertretungsvermutung. Daher gelten Eingaben des
Ehegatten im Steuerverfahren grundsätzlich auch als für die Ehegattin
eingereicht (vgl. § 142 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; Art. 113 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022,
Art. 113 DGB N 10–14 und 19; Weihrauch,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 142 N 7 und 10). Im Folgenden werden daher die Ehegatten zusammen als
Rekurrierende bezeichnet und alle Eingaben mindestens eines Ehegatten im
Steuerverfahren als Eingaben der Rekurrierenden behandelt, auch wenn sie nur im
Namen eines Ehegatten verfasst und nur von einem Ehegatten unterzeichnet worden
sind. Dies gilt insbesondere auch für den Rekurs und die Beschwerde vom 7. November
2023.
1.2
Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die
Abschreibung des Rekursverfahrens vor der Steuerrekurskommission betreffend
kantonale Steuern pro 2021 und die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen
die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission
betreffend direkte Bundessteuer pro 2021. Beide Verfahren betreffen dieselben
Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in
beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen
zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die
Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2023.29 und VD.2023.30
vom 18. Oktober 2023 E. 1.1 mit Nachweisen).
1.3
Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission
als vom Regierungsrat gewählter Kommission kann bezüglich der kantonalen
Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 StG; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit
das StG keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht
den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere
verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 DBG). Sieht das
kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern
vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten. Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober 2023 E. 1.2 mit
Nachweisen). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster
Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG,
subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren,
insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1
der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV, SG 660.100];
VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1). Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht.
1.4
Zum Rekurs und zur Beschwerde ist
legitimiert, wer durch die angefochtenen Verfügungen berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten der angefochtenen
Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden frist- und formgerecht
eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf
die Rechtsmittel einzutreten.
1.5
In Bezug auf die kantonalen Steuern richtet
sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von
§ 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält
Dispositiv
(vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug
auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art.
145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Gemäss § 170 Abs. 4 StG kann die Steuerrekurskommission
die Rekurrierenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses
verpflichten. Wenn der verlangte Betrag nicht innert der angesetzten Frist
bezahlt wird, wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben. Diese Bestimmung
findet gemäss § 1 DBStV sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die
direkte Bundessteuer Anwendung (VGE VD.2023.29 und VD.2023.30 vom 18. Oktober
2023 E. 2.1 mit Nachweisen).
2.2 Am 2. Juni 2023 erhoben die Ehegatten
sinngemäss Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 5. Mai 2023 betreffend kantonale Steuern und direkte
Bundessteuer pro 2021. Mit zwei Schreiben vom 5. Juni 2023 erhob die
Steuerrekurskommission für das Rekursverfahren STRK.2023.48 betreffend
kantonale Steuern pro 2021 und für das Beschwerdeverfahren STRK.2023.49 betreffend
direkte Bundessteuer pro 2021 je einen Kostenvorschuss von CHF 800.–. Mit
Eingabe vom 20. Juni 2023 erklärten die Rekurrierenden, dass sie nicht in der
Lage seien, die insgesamt CHF 1’600.– auf einmal zu bezahlen, und beantragten
sie die Bewilligung der Bezahlung der Kostenvorschüsse in Raten von CHF 300.–.
Mit Verfügungen vom 21. Juni 2023 bewilligte die Steuerrekurskommission sowohl
im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die Bezahlung der Kostenvorschüsse
in je fünf Raten zu CHF 150.– und je einer Rate zu CHF 50.–. Die Raten waren
bis 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 30. November
2023 zahlbar. Die Rekurrierenden wurden darauf hingewiesen, dass bei nicht
fristgerechter Entrichtung einer Rate der Kostenvorschuss als insgesamt nicht
geleistet gelte und das Verfahren als dahingefallen abgeschrieben werde. Die
ersten beiden Raten wurden für beide Rechtsmittelverfahren rechtzeitig
geleistet.
Am 30. August 2023 informierten die Rekurrierenden die
Steuerrekurskommission telefonisch über Zahlungsschwierigkeiten (vgl. Akten
STRK.2023.48 S. 31 und Akten STRK.2023.49 S. 35). Am 31. August 2023 verfügte
die Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren, dass die Frist zur
Begleichung des Kostenvorschusses den Rekurrierenden vorerst abgenommen werde,
dass sie das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» erhielten und
dass dieses mit Beilagen innert Frist bis zum 2. Oktober 2023 einzureichen sei.
Am 4. September 2023 teilten die Rekurrierenden der Steuerrekurskommission
telefonisch mit, dass sie auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
verzichteten und stattdessen den Ratenzahlungsplan fortsetzen wollten (vgl.
Akten STRK.2023.48 S. 31 und Akten STRK.2023.49 S. 35). Am 6. September 2023
ging für beide Rechtsmittelverfahren die dritte Rate ein. Gleichentags verfügte
die Steuerrekurskommission in beiden Rechtsmittelverfahren, dass die Frist zur
Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Rekurrierenden
abgenommen werde, dass die dritte Rate als rechtzeitig geleistet gelte, dass
der Ratenzahlungsplan vom 21. Juni 2023 wiederauflebe und dass die vierte Rate
bis zum 30. September 2023 zu bezahlen sei.
Bis am 19. Oktober 2023 ist bei der Steuerrekurskommission in
beiden Rechtsmittelverfahren weder die vierte Rate des Kostenvorschusses noch
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen. Damit sind der Rekurs
und die Beschwerde an die Steuerrekurskommission gemäss § 170 Abs. 4 StG
dahingefallen und hat die Steuerrekurskommission das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren in (sinngemässer) Anwendung dieser Bestimmung zu Recht
abgeschrieben.
2.3 Vor Verwaltungsgericht machen die
Rekurrierenden geltend, dass sie die restlichen kantonalen Steuern und direkten
Bundessteuern nicht bezahlen könnten, weil sie von der Sozialhilfe lebten.
Soweit sie sich damit tatsächlich auf die Fähigkeit zur Bezahlung der Steuern
beziehen, ist auf ihren Einwand nicht einzutreten, weil nur die Abschreibungen
der Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission und nicht die
Steuerpflicht der Rekurrierenden oder ihr Umfang Gegenstand der
Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden. Falls die
Rekurrierenden sinngemäss geltend machen wollen, sie seien nicht in der Lage
gewesen, die restlichen Raten der Kostenvorschüsse für die beiden
Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission rechtzeitig zu bezahlen,
könnten sie aus diesem Umstand selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Das Dahinfallen der Rechtsmittel gemäss § 170 Abs. 4 StG bei
Säumnis mit der Leistung der Kostenvorschüsse setzt nicht voraus, dass die
Rekurrierenden tatsächlich zahlungsfähig sind. Falls die Rekurrierenden nicht
in der Lage gewesen sind, die restlichen Raten rechtzeitig zu bezahlen, hätten
sie innert der Frist für die Bezahlung der vierten Rate für beide
Rechtsmittelverfahren vor der Steuerrekurskommission ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Dass die Möglichkeit solcher
Gesuche besteht, ist ihnen aufgrund der Verfügungen der Steuerrekurskommission
vom 31. August 2023 bekannt gewesen. Da sie innert der Frist für die Bezahlung
der vierten Rate weder entsprechende Zahlungen geleistet noch Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt haben, haben sie das Dahinfallen ihrer
Rechtsmittel vor der Steuerrekurskommission ihrer eigenen Unsorgfalt
zuzuschreiben.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen
Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren hätten die Rekurrierenden
grundsätzlich die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht
zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund ihrer finanziellen Situation wird in
Anwendung von § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.