VD.2023.165
Kündigung des Arbeitsverhältnisses
23. Oktober 2024Deutsch23 min
dreimonatige Probezeit vereinbart. Da B____ die Leistung des Rekurrenten als ungenügend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.165
URTEIL
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
B____
[...]
C____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 30. Oktober 2023
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) arbeitete seit [...] 1998 bei C____,
zuletzt in der Funktion D____. Aufgrund einer Krankheit war er ab [...] 2021
über einen längeren Zeitraum an der Ausübung dieser Funktion verhindert, so
dass C____ ihm eine Verweistätigkeit anbot, welche er aus gesundheitlichen
Gründen ablehnte. In der Folge arbeitete der Rekurrent C____intern im Rahmen
einer Eignungsabklärung (Stage) ab Ende Juni 2022 zu 100 % in E____. Die auf
drei Monate befristete Stelle wurde mehrfach verlängert und endete per Ende
März 2023. Per 1. Mai 2023 trat der Rekurrent seine Stelle als F____ bei B____
mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % an. Im Arbeitsvertrag wurde eine
dreimonatige Probezeit vereinbart. Da B____ die Leistung des Rekurrenten als ungenügend
erachtete, löste sie das Arbeitsverhältnis mit Verfügung vom 17. Juli 2023
innerhalb der dreimonatigen Probezeit auf. Gegen diese Kündigung erhob der
Rekurrent Rekurs an die Personalrekurskommission und beantragte die Aufhebung
der Kündigung, eventualiter die Leistung einer Entschädigung in Höhe von
CHF 22‘401.– und subeventualiter die Zahlung einer Abfindung in Höhe von
mindestens CHF 85‘000.–. Die Personalrekurskommission führte am 30.
Oktober 2023 eine Verhandlung durch und wies den Rekurs mit Entscheid vom
gleichen Tag ohne Erhebung von Kosten ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 9.
November 2023 erhobene Rekurs an das Verwaltungsgericht, worauf die Personalrekurskommission
dem Rekurrenten am 29. Februar 2024 ihren schriftlich begründeten Entscheid
eröffnete. Mit Rekursbegründung vom 26. März 2024 beantragt der Rekurrent dem
Gericht die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe
von mindestens CHF 85'000.–. Mit Eingabe vom 12. April 2024 verzichtete
die Personalrekurskommission auf eine Vernehmlassung, beantragte die Abweisung
des Rekurses und edierte die Vorakten. Auch B____ beantragte mit Eingabe vom
15. April 2024 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 holte der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts ergänzend auch die Personalakten des Rekurrenten bei C____
ein. Diese nahm mit Eingabe vom 10. Juni 2024 ihrerseits Stellung zum Rekurs.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG
162.100) können Verfügungen betreffend Kündigung und Abfindungen gemäss § 36 Abs. 1 PG mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden.
Deren Entscheid unterliegt nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 PG dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist daher einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht entscheidet in der
Besetzung von drei Mitgliedern (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das
Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100; vgl. zum Ganzen Meyer,
Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November
2016 E. 1.3).
1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist einzig noch das im vorinstanzlichen Verfahren subeventualiter gestellte
Begehren um Ausrichtung einer Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a PG.
Demgegenüber richtet sich der Rekurs nicht mehr gegen die Kündigung und die
Abweisung des Begehrens des Rekurrenten um Ausrichtung einer Abfindung wegen
Missbräuchlichkeit der Kündigung, weshalb darauf nicht mehr weiter einzugehen
ist.
1.4 Im Falle von Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf
verzichten. Streitigkeiten im Bereich des öffentlichen Personalrechts bzw.
betreffend öffentliche Dienstverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des EGMR
grundsätzlich zivilrechtlicher Natur im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kövesi gegen Rumänien vom 5. Mai 2020, [Nr.
3594/19], §§ 109 f.; VGE VD.2022.241 vom 26. Juli 2023 E. 1.4, VD.2017.262
vom 24. August 2018 E. 3.2.3.3, BGer 8C_318/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1,
1C_355/2007 vom 6. November 2008 E. 2.2; Meyer, in:
Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, 3. Aufl., München 2022, Art. 6 N 20 f.; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7. Aufl., München 2021, § 24 N 12) . Der Verzicht
auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff.
1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E.
2.1; VGE VD.2011.204 E. 1.2). Vorliegend hat der Instruktionsrichter dem
Rekurrenten mit der Zustellung der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der
Anstellungsbehörde in Aussicht gestellt, dass aus seiner Sicht vorgesehen sei,
ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. In der Folge hat der
Rekurrent keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit
stillschweigend auf seinen entsprechenden Anspruch verzichtet.
2.
2.1 Zur Begründung der Abweisung des Antrags des
Rekurrenten auf Ausrichtung einer Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 PG erwog die
Vorinstanz, dass diese Bestimmung nur zwei Fälle vorsehe, in denen eine
Abfindung durch die Anstellungsbehörde von Gesetzes wegen festzusetzen sei.
Eine solche sei im Falle einer Kündigung wegen Verhinderung an der
Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG oder dann auszurichten, wenn die
Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs gemäss § 30 Abs. 2 lit. b PG nicht
möglich ist. Demgegenüber sei bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
gemäss § 38 PG während der Probezeit keine Abfindung vorgesehen. Vorliegend bestehe
kein gesetzlicher Grund für eine Abfindung im Sinne von § 36 Abs. 1 PG. Dem
Rekurrenten wäre die Aufgabenerfüllung als F____ ohne Weiteres möglich gewesen.
Das Arbeitsverhältnis sei nicht wegen eines Verhinderungsgrunds im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. a PG, sondern vielmehr aufgrund objektiv mangelhafter Leistungen
des Rekurrenten während der Probezeit beendet worden. Es treffe zwar zu, dass
dem Rekurrenten ohne Aufnahme der neuen Stelle durch die Auflösung des
vorherigen Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zugestanden hätte. Das vorige
Arbeitsverhältnis bei C____ hätte nämlich aufgrund andauernder
krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG
abfindungspflichtig aufgehoben werden können. Allerdings habe sich der
Rekurrent bewusst dafür entschieden, eine neue Stelle als F____ bei B____
anzutreten, anstatt die ihm im Falle einer möglichen Kündigung zustehende
Abfindung anzunehmen. Bei der neuen Stelle als F____ sei er aber gerade nicht
mehr arbeitsverhindert gewesen. Auch aus der vertraglichen Verlängerung der
Kündigungsfrist während der Probezeit von 14 Tagen auf drei Monate könne der
Rekurrent nicht ableiten, dass es sich um eine fortgesetzte Arbeitstätigkeit
gehandelt habe. Es stehe dem Arbeitgeber jederzeit frei, dem Arbeitnehmer eine
längere Kündigungsfrist als die vertraglich vorgesehene zu gewähren. Eine
solche könne daher nicht als Indiz für eine fortgesetzte Arbeitstätigkeit
eingewendet werden. Es könne dabei offengelassen werden, ob vorliegend während
der Probezeit aufgrund § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Personalgesetz (VPG,
SG 162.110) nicht ohnehin die dreimonatige Kündigungsfrist gemäss § 28 PG
zur Anwendung gelangt wäre. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz daher, dass
die Kündigung mangels sachlicher Eignung des Rekurrenten für die neue Stelle
während der dreimonatigen Probezeit erfolgt sei und dem Rekurrenten daher
aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage keine Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 PG zugesprochen werden könne.
2.2 Mit seinem Rekurs verweist der Rekurrent demgegenüber
auf seine gesamte Anstellungsbiographie beim Kanton Basel-Stadt, bei dem er
seit dem 1. März 1998 beim G____departement, zuletzt in der Funktion D____ bei C____
tätig gewesen sei. Diese Funktion habe er ab [...] 2021 aufgrund eines Burnouts
nicht mehr ausüben können, weshalb ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2022 die Aufhebung
seines Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG in Aussicht gestellt
worden sei. Nachdem die C____interne Suche nach alternativen Funktionen nicht
den gewünschten Erfolg mit sich gebracht habe, habe er per 1. Mai 2023 die
ausgeschriebene Stelle bei B____ angetreten, welche ihm einige Wochen nach
Stellenantritt arbeitgeberseitig gekündigt worden sei. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung, wonach die
Kündigung nicht einem der beiden Tatbestände von § 30 Abs. 2 lit. a und b PG
entspreche, zwar auf den Wortlaut der Bestimmung stützen. Die Auslegung dürfe
aber nicht beim Wortlaut enden. Vielmehr sei auch der Sinn und Zweck der Bestimmung
zu berücksichtigen. Die Abfindung werde auch als Treueprämie bezeichnet, mit
der verhindert werde, dass ein treuer Mitarbeiter des Kantons im Falle der
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in finanzieller Hinsicht vor dem Nichts
stehe. Dies verdeutliche § 36 Abs. 3 PG, wonach in der Summe der Abfindung
auch «allfällige Massnahmen zur Unterstützung einer beruflichen
Neuorientierung» enthalten seien. Sinn und Zweck der Bestimmung sei demzufolge
die Abfederung der Auswirkungen des Stellenverlustes für den Arbeitnehmer. Der
Rekurrent sei in all den Jahren beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen und sei
gemäss einer E-Mail des Leiters Personal des G____departements intern zur B____
gewechselt. Es habe sich somit um einen Wechsel gehandelt, der nahtlos an die
bisherige Tätigkeit angeschlossen habe. Nachdem er seine Tätigkeit als D____
bei C____ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe wahrnehmen können und
man ihm die Kündigung in Aussicht gestellt habe, habe er alles unternommen, um
eine andere Anstellung zu finden. Er habe deshalb auch über längere Zeit in der
E____ gearbeitet. Als sich dort abgezeichnet habe, dass ein fixer Wechsel nicht
möglich sei, habe er sich bei B____ beworben und die Stelle auch erhalten. Die
drohende Kündigung sei der einzige Grund für den internen Wechsel zur B____ gewesen
und stehe damit im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit. Es sei
befremdlich, wenn ihm dieser Wechsel nun angelastet werde. Diese spezifischen Gegebenheiten
des Einzelfalls habe die Vorinstanz unverständlicherweise nicht berücksichtigt
und einzig auf den Wortlaut abgestellt. Es sei ihm in Anwendung des Prinzips
des Analogieschlusses eine Abfindung zuzusprechen, könne es doch nicht Sinn und
Zweck von § 36 PG sein, denjenigen Arbeitnehmer schlechter zu stellen, der eine
drohende Kündigung abzuwenden versuche und sich dabei sogar noch darum bemühe,
intern eine andere Arbeitsstelle zu finden.
2.3 B____ stellt sich mit ihrer Vernehmlassung
demgegenüber auf den Standpunkt, dass die von C____ offenbar in Aussicht
gestellte Kündigung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und daher
auch nicht zur Begründung eines allfälligen Anspruchs auf eine Abfindung
herangezogen werden könne. Relevant sei einzig die von ihr rechtmässig
ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit und die
Gründe, die zu dieser geführt haben.
2.4 C____ verweist mit ihrer Stellungnahme auf
die abschliessende Regelung der abfindungsberechtigenden Tatbestände. Sie
knüpfe an Kündigungen durch den Arbeitgeber an, welche nicht vom Arbeitnehmer
verschuldet worden seien, bilde aber keine Treueprämie. Vorliegend habe der
Rekurrent seine Anstellung bei C____ mit Schreiben vom 30. März 2023 gekündigt,
um sich einer neuen Herausforderung zu stellen. Auch wenn die Kündigung der
neuen Stelle aufgrund nicht erfüllter Erwartungen ihn zweifellos schwer treffe,
seien mit dem Antritt einer neuen Stelle immer Chancen und Risiken verbunden,
was zum normalen Lauf der Dinge gehöre.
3.
3.1 Die Festsetzung einer Abfindung durch die
Anstellungsbehörde erfolgt gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b PG im Falle einer
Kündigung wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG oder wenn nach der Aufhebung einer Arbeitsstelle die Zuweisung eines anderen
Aufgabenbereichs gemäss § 30 Abs. 2 lit. b PG nicht möglich ist. Sie kann
dabei auch vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen
Einvernehmen aufgelöst wird. Wie der Rekurrent zutreffend feststellt, kommt der
Abfindung nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion einer Art Treueprämie
zu, welche die berufliche Neuorientierung erleichtern und allenfalls die
sozialen Härten einer Kündigung mildern soll (Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann,
Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, 217; Meyer, Staatspersonal, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 697). Eine Abfindung soll dabei insbesondere dann
gerechtfertigt sein, wenn eine Entlassung seitens des Arbeitgebers ohne Zutun
der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erfolgt (Ratschlag Nr. 8941 vom
7. Juli 1999 zum Erlass des Personalgesetzes, S. 54).
3.2 Vorliegend erfolgte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
des Rekurrenten mit dem Kanton Basel-Stadt unbestrittenermassen aufgrund einer
Kündigung durch den Arbeitgeber während der Probezeit gemäss § 38 Abs. 1 PG.
Diese berechtigt aufgrund der abschliessenden Regelung der Tatbestände in § 36 Abs. 1 PG nicht zum Erhalt einer Abfindung. Die Frage eines Anspruchs auf eine
Abfindung muss aber aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalls beantwortet werden.
3.2.1 Das in der Probezeit gekündigte
Arbeitsverhältnis bei B____ schloss sich als neue Beschäftigung beim Kanton
Basel-Stadt unmittelbar an ein vorbestehendes Arbeitsverhältnis bei C____ an. Der
Arbeitgeber des Rekurrenten blieb damit der Kanton Basel-Stadt. Wie sich schon
aus dem Begriff ergibt, dient eine Probezeit dem gegenseitigen, näheren
Kennenlernen und der Prüfung, ob ein längerfristiges Vertrauensverhältnis
begründet werden soll. Während der Probezeit arbeitet die angestellte Person
«gewissermassen ‘auf Probe’» (Merker/Conradin/
Häggi Furrer, in: Bürgi/Bürgi-Schneider (Hrsg.), Handbuch öffentliches
Personalrecht, Zürich 2017, Kap. 4 Rz. 31; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., 48). Damit wurde das
vorbestehende Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit dem Kanton Basel-Stadt bei C____
gerade noch nicht definitiv durch das neue Arbeitsverhältnis bei B____
abgelöst. Es gilt dieses daher in die Beurteilung einzubeziehen.
3.2.2 Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 (act. 13/7)
gewährte C____ dem Rekurrenten das rechtliche Gehör zu der in Aussicht
gestellten «möglichen Kündigung aufgrund andauernder Arbeitsverhinderung gemäss
§ 30 Abs. 2 lit. a Personalgesetz». Es wurde darauf verwiesen, dass er seit [...]
2021 krankgeschrieben sei und sich sein Gesundheitszustand seither nicht derart
verbessert habe, dass er seine angestammte Stelle als D____ wieder
vollumfänglich wahrnehmen könnte. Eine von C____ angebotene Stelle in einer
Verweistätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt. Daher werde
die genannte Kündigung in Erwägung gezogen und geplant, das
Anstellungsverhältnis auf den 31. August 2022 zu beenden. Gleichzeitig wurde
ihm in Aussicht gestellt, dass ihm aufgrund dieser Kündigung eine Abfindung in
der Höhe von insgesamt CHF 63'932.70 zustehe. Vorausgegangen ist diesem
Schreiben eine vertrauensärztliche Beurteilung des Rekurrenten, gemäss der ein
Rückfall in der bisherigen […]position hoch eingestuft, eine Tätigkeit als
Spezialist aber als möglich beurteilt worden ist, soweit der Druck und die
Verantwortlichkeiten geringer sind als in der bisher ausgeübten Tätigkeit
(Externer Konsultationsbericht vom 2. Februar 2022, act. 13/6).
In der Folge wurde aber von einer solchen Kündigung zugunsten
einer Versetzung in eine andere Beschäftigung im Sinne einer Eignungsabklärung abgesehen
und der Rekurrent am […] 2022 der E____ für einen Arbeitsversuch zugeteilt. Bei
der Versetzung sollte es sich um eine temporäre «Stationierung» handeln, welche
darauf aber im Sinne einer «Eignungsabklärung hinsichtlich Stellenbesetzung»
bis zum 31. März 2023 verlängert worden ist. Dabei wurde festgestellt,
dass der Rekurrent «in keinster Weise dem Anforderungsprofil» der ausgeübten
Stelle entspreche und ihren Anforderungen nicht gewachsen sei (Aktennotiz E____
vom 8. Februar 2023, act. 13/10).
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bewarb sich der Rekurrent
bei B____ auf die Stelle F____. Vor der Anstellung fragte B____ bei C____ nach,
ob diese mit dem Wechsel des Rekurrenten zu ihr einverstanden sei, was von
jener bestätigt wurde (E-Mailverkehr vom […] 2023 (act. 6/1). In der Folge
wurde er mit Arbeitsvertrag vom 30. März 2023 für diese Stelle bei B____
angestellt. Auf seine gleichentags erfolgte Kündigung seines Arbeitsvertrages
und sein entsprechendes Gesuch, «zwecks Übertritt per […] 2023 zur B____»,
bestätigte C____ dem Rekurrenten mit Schreiben vom 26. April 2023 seine
Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bei C____ per 30. April 2023 (act. 13/11). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 hat B____
das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten als F____ schliesslich während der
Probezeit nach § 38 PG gekündigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seine
Arbeitsleistungen in Bezug auf Arbeitsqualität und -quantität sowie die
selbständige Arbeitsweise nicht den Erwartungen der Anstellungsbehörde
entsprochen hätten. Er sei den Anforderungen der Stelle nicht gewachsen,
weshalb das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse (act. 6/1, S. 2 f.).
3.2.3 Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis bei C____
zwar formell vom Rekurrenten selber per 30. April 2023 gekündigt und per 1. Mai
2023 ein neues Arbeitsverhältnis bei B____ begründet wurde, welches vom
Arbeitgeber innerhalb der Probezeit gekündigt wurde. Arbeitgeber des
Rekurrenten war vor und nach seiner Kündigung bei C____ aber der Kanton
Basel-Stadt. Das Arbeitsverhältnis hat daher insoweit mit dem Arbeitgeber nie
geendet. Damit hat sich auch die Dienstzeit mit dem Kanton fortgesetzt. Dies
ist beispielsweise auch für die Berechnung eines Dienstaltersgeschenkes massgebend
(vgl. § 23 des Lohngesetzes [SG 164.100] und § 4
Dienstaltersgeschenksverordnung [DAGV, SG 164.250]). Im privatrechtlichen
Verhältnis stellt sich die Frage nach der anrechenbaren Anstellungszeit gleich
und gewinnt vor dem Hintergrund von Art. 335c Abs. 1 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) und Art. 324a OR zur Bestimmung der massgebenden Kündigungsfrist
noch eine zusätzliche Bedeutung. Dabei wird davon ausgegangen, dass zur
Bestimmung des massgebenden Dienstjahres gemäss Art. 335c OR «mehrere
Einsätze beim gleichen Arbeitgeber, die etwa unter verschiedenen
Arbeitsbedingungen oder jeweils neuen Arbeitsverträgen stattgefunden haben, im
Zweifel zusammenzurechnen sind» (Portmann/Rudolph,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2019, Art. 335c OR N 4, m.H.). Die massgebende
Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 324a OR richtet sich gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär nach dem Parteiwillen (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a OR
N 15, m.H. auf BGE 112 II 54), welcher nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen ist. Im Zweifel ist wiederum, etwa bei Funktionswechseln des
Arbeitnehmers, nicht von einer Neubegründung, sondern von einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auszugehen (Portmann/Rudolph,
a.a.O., Art. 324a OR N 15, m.H. auf BGE 129 III 127 [gewöhnlicher
Arbeitsvertrag im Anschluss an einen Lehrvertrag], 101 la 465 [jährlichen
Einsätze eines Saisoniers]). Anzumerken bleibt, dass nach Treu und Glauben dann
nicht von einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auszugehen ist,
wenn eine völlig andersgeartete Funktion übernommen wird (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 324a OR N
15). Wie sich dies hier verhält, kann jedoch offenbleiben.
Weder die Kündigung durch den Rekurrenten selber noch die
Kündigung innerhalb der Probezeit begründen einen Anspruch auf eine Abfindung
gemäss § 36 Abs. 1 PG. Auch im öffentlichen Recht ist aber bei der Beurteilung
von rechtsgeschäftlichen Vorgängen nicht allein auf die äussere Form oder
Ausdrucksweise, sondern vielmehr auf den damit verfolgten, übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien abzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR; empirische
oder subjektive Vertragsauslegung). Kann ein übereinstimmender wirklicher
Parteiwille nicht festgestellt werden, so sind die vertraglichen Vereinbarungen
nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen sind und
unter denen sie abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten
(normative oder objektive Vertragsauslegung; VGE VD.2021.253 vom 25. Mai
2022 E. 3.6.3.2, m.H. auf BGer 1C_613/2015, 1C_637/2015 vom 10. August 2016 E.
5; vgl. BGE 144 V 84 E. 6.2.1; BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1).
Das bedeutet, dass einer Willenserklärung der Sinn zu geben ist, den ihr der
Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt
gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte
und beilegen musste (BGE 122 I 328 E. 4e; BGer 1C_450/2009 vom 25. Januar 2010
E. 2.4.2). Der wahre Sinn des Vertrags ergibt sich dabei nicht allein aus
dem Wortlaut, sondern kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem
verfolgten Ziel, der Interessenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen
(VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 3.6.3.2, m.H. auf BGE 144 V 84 E. 6.2.1;
BGer 2C_258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1). Dabei erlaubt die Beurteilung des
rechtsgeschäftlichen Handelns der Parteien nach Treu und Glauben nicht
allgemein, die gesetzlichen Regelungen ausser Kraft zu setzen, weist das
Gericht aber an, im Sinne eines «korrigierenden ‘Notbehelfs’» besonderen
Umständen eines Einzelfalls Rechnung zu tragen, wo die Anwendung formalen
Rechts zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 143 III 666 E. 4.2,
m.w.H.).
3.2.4 Vorliegend sind die Parteien übereinstimmend
davon ausgegangen, dass C____ aufgrund der Verhinderung des Rekurrenten an der
Aufgabenerfüllung in seiner angestammten Tätigkeit nach dem Scheitern des
Arbeitsversuchs in einer möglichen Verweistätigkeit das Arbeitsverhältnis
gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. a PG kündigen würde. Hätte sich der Rekurrent somit
um eine Anstellung ausserhalb der kantonalen Verwaltung bemüht und nach
erfolgter Kündigung durch den Kanton angetreten, so hätte er auch beim Antritt
einer neuen Stelle Anspruch auf eine Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a PG
gehabt. Demgegenüber bemühte sich der Rekurrent auch nach dem Scheitern der
Zuteilung zur E____ um die Übernahme einer anderen Verweistätigkeit beim Kanton
und fand diese als F____ bei B____. Wäre dieses Anstellungsverhältnis nach
Ablauf der Probezeit in ein ordentliches, nunmehr nach Massgabe der
Kündigungsgründe gemäss § 30 Abs. 1 PG auflösbares Arbeitsverhältnis
übergegangen, so hätte sich der Rekurrent bei einer späteren Kündigung zur
Begründung eines Anspruchs auf eine Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a PG
nicht mehr auf die frühere Beendigung seines Anstellungsverhältnisses bei C____
beziehen können. Da dieses Anstellungsverhältnis aber bereits in der Probezeit
und damit während der Erprobung der Eignung des Rekurrenten für die Stelle hat
aufgelöst werden müssen, widerspricht es dem auch im Personalrecht geltenden (VGE
VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.2, m.H. auf VD.2016.252 vom
14. August 2017 E. 3.3) Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
der Bundesverfassung [BV, SR 101] und § 5 Abs. 3 der Verfassung des
Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]), ihm aufgrund dieses neuerlichen und
erneut gescheiterten Arbeitsversuchs den Anspruch auf eine Abfindung zu
verwehren. Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gebietet Treu und Glauben ein
loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr und verbietet die
Enttäuschung berechtigter Erwartungen (BGE 143 III 666 E. 4.2). Vor diesem
Hintergrund entspräche es einer treuwidrigen Ausnutzung der vom Rekurrenten
verfolgten Bemühungen zur Suche einer neuen Verweistätigkeit beim Kanton
Basel-Stadt, wenn man auch bei deren erneutem Scheitern aufgrund einer
Kündigung in der Probezeit allein auf die finale Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton gemäss § 38 Abs. 1 PG ohne
Berücksichtigung der Vorgeschichte abstellen wollte.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem
Rechtsmissbrauchsverbot als Teil des Grundsatzes von Treu und Glauben (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz. 722, m.H.). Es wäre rechtsmissbräuchlich,
dem Rekurrenten eine Abfindung zu verweigern, weil das Arbeitsverhältnis bei C____
von ihm gekündigt worden ist, obwohl diese Kündigung als Voraussetzung für den
Versuch, sich an der Stelle bei B____ zu bewähren, auch im Interesse der C____
gelegen hat. Für den Fall, dass der Rekurrent nicht versucht hätte, sich an der
Stelle bei B____ zu bewähren, und zu diesem Zweck das Arbeitsverhältnis bei C____
nicht gekündigt hätte, ist davon auszugehen, dass C____ das Arbeitsverhältnis
wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gekündigt hätte. Dies wäre
frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit auf Ende Juli 2023 möglich
gewesen. Bis dahin hätte C____ den Lohn des Rekurrenten trotz seiner
Verhinderung an der Aufgabenerfüllung weiterbezahlen müssen. Zudem hätte sie
ihm eine Abfindung ausrichten müssen. Falls sich der Rekurrent an der Stelle
bei B____ bewährt hätte, hätte C____ ab Mai 2023 keinen Lohn mehr und keine Abfindung
bezahlen müssen. Selbst wenn sie wegen der Nichtbewährung des Rekurrenten an
der Stelle bei B____ zur Leistung einer Abfindung verpflichtet wird, profitiert
sie somit wirtschaftlich noch immer von der Kündigung, weil ihr die
Lohnfortzahlung für Mai bis Juli 2023 erspart bleibt.
3.3 Daraus folgt, dass der Rekurrent Anspruch auf
Ausrichtung einer Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a PG hat und daher sein
Rekurs im Grundsatz gutzuheissen ist. Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der
Personalrekurskommission ist daher aufzuheben. Zu prüfen bleibt, ob darüber
hinaus über die Höhe der geltend gemachten Abfindung im vorliegenden Fall
reformatorisch entschieden werden kann oder die Sache kassatorisch an die zuständige
Behörde zu neuem Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des
Verwaltungsgerichts zurückzuweisen ist (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2017.270
vom 18. Juli 2018 E. 4.2). Die Berechnung der Höhe einer Abfindung
ist insbesondere zwischen dem Rekurrenten und C____ strittig. Die Bestimmung
ihrer Höhe erscheint daher mangels bisheriger Berechnung eines solchen
Anspruchs in Ermangelung entsprechender Unterlagen in den Akten nicht liquid, weshalb
ein reformatorischer Entscheid über die Ausrichtung einer bestimmten Abfindung
gemäss § 36 Abs. 1 lit. a PG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
möglich und die Sache daher zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen
zurückzuweisen ist (VGE VD.2018.50 vom 25. Oktober 2018 E. 2.5, VD.2016.251 vom
3. April 2017 E. 3.7, VD.2013.219 vom 11. April 2014 E. 3 und
VD.2010.192 vom 27. Januar 2011 E. 3 bezüglich submissionsrechtliche
Sachverhalte). Da diese Aufgabe aber nicht der verwaltungsunabhängigen
Personalrekurskommission als Vorinstanz zukommen kann, wird die Sache zum neuen
Entscheid über die Ausrichtung einer Abfindung im Sinne der Erwägungen dieses
Entscheids an das G____departement zurückgewiesen. Da sich der Anspruch gegen
den Kanton und nicht gegen eine einzelne Verwaltungseinheit richtet, kann auch
offenbleiben, zu Lasten welchen Budgets diese Abfindung auszurichten sein wird.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG).
Aufgrund seines Obsiegens wird das G____departement verpflichtet, dem
Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 26. März
2024 (act. 9/5) macht der Rekurrent einen Aufwand von 6,25 Stunden zum Ansatz
von CHF 250.– sowie Auslagen im Betrag von CHF 11.10 geltend. Hinzu kommt der
Aufwand für die Stellungnahme vom 13. Juni 2024 zur Eingabe der C____, welcher
auf 1,5 Stunden zu schätzen ist, zuzüglich neuerlicher Auslagen im geschätzten
Betrag von CHF 10.–. Daraus folgen ein Honorar von CHF 1'937.50 und Auslagen
von CHF 21.10. Dieser Aufwand ist gemäss der Honorarnote im Umfang von CHF
67.80 im Jahr 2023 erfolgt, weshalb darauf in diesem Umfang die Mehrwertsteuer
von 7,7 % aufzurechnen ist. Auf den übrigen Aufwand kommt die Mehrwertsteuer
von 8,1 % hinzu.
4.2 Der Kostenentscheid im vorinstanzlichen
Verfahren, bei dem der Rekurrent mit weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht
mehr aufrecht erhaltenen Anträgen unterlegen ist, wird nicht konkret und
substantiiert angefochten, weshalb er zu bestätigen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 1
des Entscheids der Personalrekurskommission vom 23. Oktober 2023 aufgehoben und
die Sache zum neuen Entscheid über die Ausrichtung einer Abfindung im Sinne der
Erwägungen an das G____departement zurückgewiesen. Der Kostenentscheid im
vorinstanzlichen Verfahren wird bestätigt.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Das G____departement hat dem Rechtsbeistand des Rekurrenten,
[…], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Entschädigung von CHF
1’958.60, einschliesslich Auslagen von CHF 21.10 und zuzüglich MWST von
CHF 158.40 (7,7 % auf CHF 67.80 und 8,1 % auf CHF 1’890.80), insgesamt somit
CHF 2'116.95 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
B____
-
C____
-
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
-
G____departement des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.