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Entscheid

VD.2023.166

Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 in Sachen Umbau und Sanierung der Wohnungen, Sanierung Gebäudehülle, [...]

4. Juli 2024Deutsch23 min

Mietparteien der betroffenen Liegenschaft an die Baurekurskommission. Er ersuchte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.166

VD.2024.13

VD.2024.14

URTEIL

vom 4. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

(Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

[...]

B____

Rekurrentin 2

[...]

C____

Rekurrentin 3

[...]

D____

Rekurrent 4

[...]

alle vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

E____

Beigeladene

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission

vom 25. September 2023

betreffend Bauentscheid Nr. [...]

vom 15. Februar 2022 in Sachen

Umbau und Sanierung der

Wohnungen, Sanierung Gebäudehülle, [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Baueingabe vom 13. Dezember 2021 ersuchte die E____ (Beigeladene)

um Erteilung einer Bewilligung für Umbau- und Sanierungsarbeiten der Wohnungen

sowie eine Sanierung der Gebäudehülle der Liegenschaft [...]. Das Baugesuch

wurde mit vereinfachtem Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 bewilligt.

Am 7. April 2022 gelangte der [...] im Namen mehrerer

Mietparteien der betroffenen Liegenschaft an die Baurekurskommission. Er ersuchte

darum, den angefochtenen vereinfachten Bauentscheid aufzuheben und die Sache

zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat (BGI) zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 26. Oktober

2022 wies die Baurekurskommission ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

Am 27. März 2023 bzw. 30. März 2023 wandten sich A____ und B____

(Rekurrentinnen im Verfahren VD.2023.166 [nachfolgend: Rekurrentinnen 1

und 2]) an die Baurekurskommission. Beide machten geltend, sie hätten erst vor

kurzem zufälligerweise Kenntnis vom vereinfachten Bauentscheid vom 15. Februar

2022 erhalten.

Mit Eingabe vom 28. April 2023 beantragte C____ (Rekurrentin

im Verfahren VD.2024.13 [nachfolgend: Rekurrentin 3]) bei der Baurekurskommission,

sich an einem bereits bei der Baurekurskommission hängigen Rekursverfahren

betreffend den vereinfachten Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 zu

beteiligen. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie habe erst vor zwei Tagen

erfahren, was am [...] geplant sei.

Mit Eingabe vom 10. März 2023 meldete D____ (Rekurrent im

Verfahren VD.2024.14 [nachfolgend: Rekurrent 4] schliesslich Rekurs bei der

Baurekurskommission gegen den vereinfachten Bauentscheid vom 15. Februar 2022

betreffend die Liegenschaft [...] an und machte geltend, er habe am Donnerstag,

9. März 2023 «über einen Nachbarn» Kenntnis von diesem Entscheid erhalten.

Mit Entscheiden vom 25. September 2023 wurden die Rekurse der

Rekurrierenden 1-4 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der

jeweils begründete Entscheid der Baurekurskommission betreffend die

Rekurrentinnen 1 und 2 wurde diesen am 30. Oktober 2023 verschickt, den

Rekurrierenden 3 und 4 am 5. Januar 2024.

Mit Anmeldung vom 8. November 2023 und Begründung vom 13.

Dezember 2023 erhoben die Rekurrentinnen 1 und 2 Rekurs an das

Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2023.166). Mit Anmeldung vom 19. Januar 2024

und Begründung vom 9. Februar 2024 erhoben die Rekurrierenden 3 und 4 Rekurs an

das Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2024.13 und VD.2024.14). In den

Rekursbegründungen beantragten die von der gleichen Rechtsanwältin vertretenen

Rekurrienden 1-4 jeweils, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 25.

September 2023 aufzuheben und es sei das BGI anzuweisen, das Bauvorhaben

amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu

behandeln. Eventualiter sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im ordentlichen

Verfahren hätte behandelt werden müssen und es seien Dispositivziffern 2 und 3

des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es seien den Rekurrentinnen für

das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten aufzuerlegen noch seien sie zur

Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Anträge wurden unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BGI und der Beigeladenen

gestellt. Mit Rekursantwort vom 2. Februar 2024 (VD.2023.166) bzw.

29. Februar 2024 (VD.2024.13 und VD.2024.14) beantragte die

Baurekurskommission die Abweisung der Rekurse. Mit Vernehmlassung vom 18.

Januar 2024 (VD.2023.166) bzw. 4. März 2024 (VD.2024.13 und VD.2024.14)

beantragte die Beigeladene, es seien die Rekurse unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrierenden abzuweisen.

Am 4. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht vor der

Liegenschaft [...] und in deren Hinterhof einen Augenschein genommen sowie sich

zu den Wohnliegenschaften der Rekurrierenden begeben. Daran haben die

Rekurrierenden 2-4 mit ihrer Rechtsvertreterin, die Vertreterin der

Baurekurskommission sowie zwei Personen der Beigeladenen mit ihrem

Rechtsvertreter teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern

können. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und

der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben

sich die Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide der Baurekurskommission

unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG,

SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichtes

Dispositiv

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft

das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder

nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht

pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019

E. 1.3).

1.3 Die Baurekurskommission hat in der

vorliegenden Sache drei Einzelentscheide gefällt, deren Begründungen sie zu

unterschiedlichen Zeitpunkten versandt hat. Infolgedessen haben die

Rekurrierenden ihre Rekurse bei Verwaltungsgericht zu verschiedenen Zeitpunkten

angemeldet und begründet. Da die Rekurse das gleiche Bauvorhaben betreffen und

aufgrund der gleichlautenden Rechtsbegehren und der (weitgehend) identischen

Rügen gleiche Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen sind, kann darüber in einem

einzigen Urteil befunden werden.

1.4 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG,

wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und

nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff.,

447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

Die Rekursbegründungen der Rekurrierenden enthalten die

folgenden Rechtsbegehren: (1) Die Entscheide der Baurekurskommission vom 25.

September 2023 seien aufzuheben und (2) das BGI sei anzuweisen, das Bauvorhaben

amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu

behandeln. (3) Eventualiter sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im

ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen und (4) es seien Dispositivziffern

2 und 3 der vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es seien den

Rekurrierenden für das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten aufzuerlegen noch

seien sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Anträge

wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. Anlässlich der heutigen Verhandlung

haben die Rekurrierenden explizit ausführen lassen, dass sie materiell nichts

gegen das Projekt hätten, so wie es heute geplant sei. Aus ihrer Sicht spreche

ausdrücklich nichts dagegen, dass die Bauherrschaft mit den Bauarbeiten

beginne. Sie sicherten zu, im weiteren Verlauf des Verfahrens keine

aufschiebende Wirkung zu beantragen und keinen Baustopp zu verlangen, wenn die

Bauherrschaft mit den Sanierungsarbeiten beginne. Sie hätten als Hauptantrag

die Aufhebung des Entscheids beantragt und die Anweisung an das BGI, das

Bauvorhaben amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren

zu behandeln. Mittlerweile stehe die Liegenschaft seit einiger Zeit leer. Sie

gingen davon aus, dass inzwischen alle Nachbarn mitbekommen hätten, dass sich

dort etwas tue, und sich entsprechend hätten erkundigen können und müssen. Aus

formellen Gründen müsse der Antrag auf erneute Publikation sicherheitshalber

aufrechterhalten werden. Es gehe ihnen, den Rekurrierenden, aber in erster

Linie um den Eventualantrag (Plädoyernotizen, S. 1 f.).

Da die Rekurrierenden gegen die Ausführung des Bauprojekts,

wie es dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lag, explizit keine Einwände

vorbringen und auch mit der Ausführung des Vorhabens einverstanden sind, kann

ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Antrag, den angefochtenen Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Publikation und erneuten Beurteilung im

(ordentlichen) Verfahren nicht bejaht werden. Das Festhalten am genannten

Antrag auf Rückweisung zur erneuten Prüfung mit der gleichzeitigen Erklärung,

dass gegen die Ausführung des Bauprojekts keine Einwände erhoben werden, muss

als widersprüchlich qualifiziert werden. Ein gemäss § 13 Abs. 1 VRPG

gefordertes Rechtsschutzinteresse ist in dieser Situation nicht gegeben. Auf

den Rekurs kann daher in Bezug auf den Antrag auf Rückweisung zur erneuten

Prüfung nicht eingetreten werden. Auch auf den Eventualantrag auf Feststellung,

dass das Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen,

kann in dieser Situation, in welcher die Rekurrierenden gegen die Ausführung

des bewilligten Projekts explizit keine Einwände erheben und damit keine

Abänderung des Baubewilligungsentscheids anstreben, nicht eingetreten werden.

Das Bundesgericht hat im Entscheid 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 zwar ausgeführt,

dass der Einwand einer Rechtsmittelpartei, wonach in dem zu behandelnden Fall

zu Unrecht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht worden sei, auch

dann zu behandeln sei, wenn dieser Person aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen

sei (BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E 4.3). Dies wurde vom Bundesgericht aber

mit dem Hinweis versehen, dass im beurteilten Fall offensichtlich sei, dass die

Beschwerdeführer an der Aufhebung der Baubewilligung ein schützenswertes

Interesse hätten. Dies trifft im vorliegenden Fall indessen nicht zu, weshalb

auch auf den eventualiter gestellten Feststellungsantrag nicht eingetreten

werden kann. Dies ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, da die Frage der

Wahl des richtigen Verfahrens bei der Behandlung der Anfechtung des

Kostenentscheids ohnehin behandelt werden muss, womit dem

Feststellungsinteresse der Rekurrierenden Genüge getan wird.

Den Rekurrierenden wurden in den angefochtenen Entscheiden

jeweils Verfahrenskosten auferlegt und sie wurden zur Leistung einer

Parteientschädigung an die Beigeladene verpflichtet. Sie sind durch den

angefochtenen Entscheid insofern berührt und haben diesbezüglich ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und

fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurse ist somit in diesem Punkt

einzutreten.

2.

2.1 Zu ihrem Eventualantrag, von der Auferlegung

der Verfahrenskosten und der Bezahlung einer Parteientschädigung zu Gunsten der

Beigeladenen abzusehen, führen die Rekurrierenden aus, dass ein

Einspracheverfahren es den von einem Bauprojekt betroffenen Dritten ermögliche,

laienfreundlich, niederschwellig und kostenlos auf mögliche Mängel hinzuweisen.

Dadurch könnten häufig Unklarheiten und Missverständnisse beseitigt oder

tatsächliche Mängel noch behoben werden, so dass mit Baubewilligung und

Einspracheentscheid die Sache erledigt sei. Nach bundesgerichtlicher Praxis

hätten Einsprachen auf dem Gebiet der Raumplanung und bei Baubewilligungen

kostenlos zu sein. Das Bundesgericht beziehe sich dabei auf den Anspruch auf

rechtlichtes Gehör der Einsprechenden, welche sich unfreiwillig mit einem sie

betreffenden Projekt konfrontiert sähen und sich zu diesem äussern können

müssten, und auf den «chilling effect», welchen die Auferlegung von Kosten mit

sich bringen würde. Die Rekurrierenden seien ohne Einspracheverfahren direkt in

ein Rekursverfahren gezwungen worden, und es seien ihnen Gerichtskosten und die

Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Bauherrschaft auferlegt worden.

Das sei im Licht der geschilderten Umstände und Rechtsprechung nicht zulässig

(Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 31 ff.; Rekursbegründung

VD.2024.13/14, Rz 38 ff.).

2.2 Die Baurekurskommission hat in den

angefochtenen Entscheiden die Frage offen gelassen, ob das Baugesuch im

ordentlichen Verfahren (mit Einsprachemöglichkeit) hätte behandelt werden

müssen oder nicht. Gemäss ihrer Rechtsprechung, über welche die Rekurrierenden

im Rahmen der Verfahrensinstruktion bereits orientiert worden seien, sei die

Sache selbst für den Fall, dass eine Prüfung des Baugesuchs im ordentlichen

Baubewilligungsverfahren notwendig gewesen wäre, nicht an das BGI

zurückzuweisen. Die Rekurrierenden könnten sich am Verfahren vor der

Baurekurskommission beteiligen und würden über die Möglichkeit verfügen,

materielle Einwände vorzutragen. Soweit die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs

darauf abzielen sollten, dass sich auch allfällige weitere Dritte mit ihren

Einwänden in das Verfahren einbringen können müssten, könne nicht von einem

geschützten Interesse ausgegangen werden, da die Rekurrierenden nicht dazu

legitimiert sein, eine allfällige Gehörsverletzung gegenüber Drittbetroffenen

geltend zu machen (angefochtene Entscheide, E. 6). Dementsprechend

behandelte die Baurekurskommission in der Folge die materiellen Rügen der

Rekurrierenden im Rahmen deren Vorbringen (angefochtene Entscheide,

E. 7 ff.). Da die Rekurrierenden hinsichtlich ihrer materiellen Rügen

unterliegen würden, würden ihnen die Gerichtskosten und eine

Parteientschädigung zu Gunsten der Beigeladenen auferlegt.

2.3 Die Rekurrierenden weisen in ihrer

Rekursbegründung zu Recht darauf hin, dass sie im Falle einer Behandlung des

Baugesuchs im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätten, ihre

Einwände in einem Einspracheverfahren ohne Kostenrisiko vorzubringen (vgl. oben

E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Kosten des

Einspracheverfahrens dem Einsprecher in Umsetzung der Grundsätze von Art. 4 und

33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) grundsätzlich

nicht auferlegt werden (BGE 143 II 467 E. 2.5 und 2.6). Eine Ausnahme

davon gilt einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die

einer widerrechtlichen Handlung entspricht (BGE 143 II 467 E. 2.7 und 2.8).

Die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ergibt sich aus Bundesrecht und

kann vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden (BGer 1C_388/2018 vom

8. Januar 2019 E. 5.2). Die Kostenlosigkeit gilt jedoch nur für das

Einspracheverfahren selbst, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende

Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die

Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. BGer

1C_388/2018 vom 8. Januar 2024 E. 5.2). Die im ordentlichen Verfahren

vorgesehene Möglichkeit des kostenlosen Einspracheverfahrens wäre den

Rekurrierenden unberechtigterweise genommen worden, wenn das BGI das Baugesuch

fälschlicherweise im vereinfachten Verfahren (ohne Publikation/öffentliche

Auflage) und damit auch ohne Einsprachemöglichkeit behandelt hätte. Es ist

daher nicht angebracht, den Rekurrierenden in dem Fall, in welchem ihnen

korrekterweise die Erhebung einer Einsprache hätte ermöglicht werden müssen,

für das in diesem Fall gezwungenermassen direkt eingeleitete Rekursverfahren

Kosten aufzuerlegen. Eine solche Kostenauflage im (wie vorliegend direkt)

erhobenen Rekursverfahren ist nur dann zulässig, wenn der Verzicht auf die

Anwendung des ordentlichen Verfahrens zulässig war und damit kein

Verfahrensfehler vorliegt, welches die direkte Erhebung eines Rekursverfahrens

erforderlich gemacht hat. Entgegen den Erwägungen der Baurekurskommission kann

daher die Frage, ob das BGI zu Recht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung

gebracht hat, zumindest bei der Behandlung des Kostenentscheids nicht offen

bleiben. Nachfolgend ist daher in diesem Zusammenhang (vorfrageweise) zu prüfen,

ob das BGI im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Verfahren zur

Anwendung gebracht hat.

2.4

2.4.1 Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und

Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Bewilligungspflicht von den

konkreten räumlichen Auswirkungen des Bauvorhabens ab. Sie ist namentlich dann

zu bejahen, wenn damit so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein

Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle

besteht (BGE 139 II 134 E. 5.3). Das Baubewilligungsverfahren dient somit auch

dem Nachbarschutz und ermöglicht den Einbezug von Dritten. In

verfahrensmässiger Hinsicht überlässt das Bundesrecht den Kantonen allerdings

Regelungsspielräume. So können die Kantone etwa Kleinvorhaben ohne oder mit

sehr beschränkten räumlichen Auswirkungen einem vereinfachten Verfahren

unterstellen (Stalder/Tschirky,

in: Griffel et al. [Hrsg], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,

Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.110). Gemäss Art. 33 RPG muss das kantonale

Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne,

die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen

Ausführungsbestimmungen stützen (Abs. 1). Das Rechtsmittel darf die

Legitimation nicht enger umschreiben, als dies für die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht festgelegt ist und

die Rechtsmittelbehörde muss eine volle Überprüfung vornehmen können

(Abs. 2). In diesem Sinne sehen § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 BRKG vor, dass Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen

Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die

Raumplanung gilt, von der Baurekurskommission beurteilt werden und dass die Baurekurskommission

die Rekurssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft. § 5 Abs. 1 BRKG schreibt zwar vor, dass Dritte gegen Baubewilligung nur Rekurs

erheben dürfen, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt haben. Die

Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheid aber zutreffend

ausgeführt, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen kann, wenn ein

solches Einspracheverfahren überhaupt durchgeführt wurde (vgl. angefochtene

Entscheide, E. 2).

2.4.2 Gemäss § 31 der Bau- und Planungsverordnung (BPV,

SG 730.110) werden Baubegehren für Vorhaben von geringer Bedeutung im

vereinfachten Verfahrens ohne Anzeige geprüft. Vereinfachte Baubegehren werden

im Gegensatz zu ordentlichen Baubegehren nicht öffentlich angezeigt (§ 45 Abs. 2 BPV). Da in diesem Fall keine Anzeige erfolgt, kommt auch das

Einspracheverfahren (§§ 48 ff. BPV) auf vereinfachte Baubegehren nicht zur

Anwendung. Gemäss § 11 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und

Planungsverordnung (ABPV, SG 730.115) wird im vereinfachten

Baubewilligungsverfahren ein Prüfverfahren ohne Anzeige bzw.

Einspracheverfahren durchgeführt. Unter das vereinfachte Verfahren fallen

gemäss § 12 Abs. 1 lit. a ABPV Veränderungen «ohne wesentliche Aussenwirkung»,

insbesondere Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen wie Dachausbauten

oder Änderungen des Grundrisses. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hat

zum Ziel, geringfügige Bauvorhaben in einem unkomplizierten Verfahren zügig auf

ihre Übereinstimmung mit den massgebenden Rechts- und Planungsgrundlagen

überprüfen zu können (Gebhardt/ Meyer/Nertz/Piolino,

Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 131).

Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid VD.2019.86 vom

10. März 2020 bereits ausführlich mit der Frage des zulässigen

Anwendungsbereichs des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens

auseinandergesetzt. Es hat nach der Darstellung der gesetzlichen Vorgaben

ausgeführt, dass dem BGI durchaus ein Beurteilungsspielraum bei der Frage

belassen werden soll, ob ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

durchgeführt werden kann. Es sei im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf

abzustellen, ob Anzeichen vorliegen, dass Dritte von den Umbauten betroffen

sind. Es sei daher im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf abzustellen, ob

Anzeichen vorliegen würden, dass Dritte von den Umbauten betroffen seien (VGE

VD.2019.86 vom 10. März 2020 E 4.1.3). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist bei Änderungen innerhalb von Bauten und Anlagen, bei

welchen sich die Frage von übermässigen Lärmemissionen stellen, eine besondere

Betroffenheit der direkt angrenzenden Nachbarschaft in der Regel zu bejahen. Zur

Wahrung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör

sowie das in Art. 33 Abs. 2 RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter, seien

die Nachbarn in solchen Fällen folglich in der Regel am Verfahren zu beteiligen

(VGE VD.2019.86 vom 10. März 202 E 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist somit

unter Beachtung des Rügeprinzips (vgl. etwa VD.2023.186 vom 12. Mai 2024

E. 1.5.2 mit weiteren Nachweisen) zu prüfen, ob die Rekurrierenden

mögliche Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben aufzeigen können.

2.5 Im vorliegenden Fall geht es um die Sanierung

eines Mehrfamilienhauses. Geplant sind gemäss Baueingabe eine Flachdachsanierung,

ein 1:1 Fensterersatz (3-fach-Isolier-Verglasung), Storenersatz

(Rafflammellen-Storen), Geländererhöhungen für bestehende

Beton-Balkonbrüstungen (SIA 358), Neuanstrich der Fassaden (neues Farbkonzept),

minimale innere Anpassungsarbeiten an nicht tragenden Wänden, Gebäudetechnik:

Strangsanierung, Erneuerung von Küchen und Nasszellen (inklusive

Boden-/Wandbeläge), Liftersatz (maximale Ausnützung). Es würden keine Anbauten,

keine Volumenveränderungen, keine Eingriffe in Fassaden und keine Anzahl-/Dimensionsänderungen

bei den Wohnungen vorgenommen.

Aus den von den Rekurrierenden vorgebrachten Rügen ergibt

sich nicht, dass das BGI vorliegend zu Unrecht zum Schluss gekommen ist, dass

kein vorgängiger Einbezug der Nachbarn in das Baubewilligungsverfahren und

damit auch keine Publikation des Baugesuchs mit der Möglichkeit zur Einspracheerhebung

erforderlich war. Ob die Baubewilligung im ordentlichen,

publikationspflichtigen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren zu erteilen

ist, obliegt den zuständigen Baubehörden zu beurteilen. Entscheidend für die

Bestimmung des massgeblichen Verfahrens sind die möglichen Auswirkungen des

Bauvorhabens auf die Nachbarschaft gemäss den Angaben im Baugesuch und in den

Plänen (vorstehend E. 2.4). Was die interessierten Anwohnerinnen und

Anwohner als Laien dem Baugesuch und den Plänen zu entnehmen glaubten, ist

hingegen nicht relevant.

Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Rekurrentinnen 1 und 2 geltend gemacht, es

würden geschützte Bäume gefällt werden. Wie die Baurekurskommission zu Recht

aber festgestellt hat, hatte die Bauherrschaft kein Gesuch um Fällung von

Bäumen gestellt (angefochtener Entscheid, E. 14 unter Verweis auf die

diesbezügliche Vernehmlassung der Stadtgärtnerei). Dies wird von den Rekurrierenden

mittlerweile anerkannt (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 25;

Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 31). Mangels eines Fällgesuchs hatte

das BGI deshalb keinen Anlass, das Baugesuch zu publizieren. Daran ändert

entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nichts, dass die Bäume in den

Bauplänen falsch bezeichnet waren, so dass sie von Fällungen hätten ausgehen

müssen (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 19; Rekursbegründung

VD.2024.13/14, Rz 18). Im – auch den Rekurrierenden bekannten bzw.

einsehbaren – Bauentscheid (Ziff. 31) wurde die Bauherrschaft aufgefordert, vor

Baubeginn einen Baumbestandesplan einzureichen, in welchem alle geschützten

Bäume auf der Bauparzelle mit Angaben zum Stammumfang und zur Baumart

einzutragen sind. Damit wurde der Bestand allfällig geschützter Bäume, soweit

sie in den Baugesuchsunterlagen nicht als solche bezeichnet worden waren,

sichergestellt. Darüber hinaus wurde mit einer Auflage sichergestellt, dass allfällig

geschützte Bäume nicht durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden dürfen (Ziff. 31).

Inwiefern sich aus dem Baugesuch eine erhebliche Umgestaltung

des Vorgartens bzw. dessen Nutzung zu einem Gelände mit Sitzplatz, Hochbeeten

und Gemüsegarten ergeben soll, wird von den Rekurrierenden nicht aufgezeigt.

Die Stadtgärtnerei hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 an die

Baurekurskommission (Rekursverfahren Rekurrentinnen 1 und 2)

zutreffend darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Beschrieb des

Bauvorhabens noch aus den Plänen Hinweise auf eine Veränderung in der Umgebung

ergeben würden. Dass dies unzutreffend sein soll, wird von den Rekurrierenden

im Rekurs vor Verwaltungsgericht nicht dargetan.

Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden ergibt sich auch

aus der Fluchtweggestaltung keine Betroffenheit von Dritten, welche deren

vorgängigen Einbezug in das Baubewilligungsverfahren erforderlich machen würde.

Die Feuerpolizei hatte im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursverfahren

Rekurrentinnen 1 und 2) in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023

darauf hingewiesen, dass der bestehende Lagerraum gemäss Baubegehren nicht

verändert werden soll und dass keine Umbauarbeiten im Hinterhof beabsichtigt

seien. Dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Frage der Entfluchtung des

bestehenden und nicht geänderten Lagerraums von der Feuerpolizei aufgeworfen

wurde, führt nicht dazu, dass Dritte in das Baubewilligungsverfahren einbezogen

werden müssten. Entgegen den Befürchtungen der Rekurrierenden (Rekursbegründung

VD.2023.166, Rz 15 ff.; Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 14 ff.)

ergibt sich weder aus den Baugesuchsunterlagen noch aus der Korrespondenz mit

der Feuerpolizei, dass ein neu zu errichtender Fluchtweg über den Hinterhof und

damit über die Nachbarsparzellen Teil des Baugesuchs war. In den

Brandschutzplänen wurde vielmehr angezeigt, dass aus dem erwähnten Lagerraum im

damaligen und gemäss Sanierungsplanung unveränderten Zustand ein Zugang in den

Innenhof des Gevierts möglich wäre. Ein weiterer Fluchtweg aus dem Innenhof

wäre dann nur über die benachbarten Liegenschaften möglich gewesen. Daraus ist

aber nicht abzuleiten, dass damit ein primärer Fluchtweg aus dem Gebäude über

den Innenhof geplant war. In der Korrespondenz mit der Feuerpolizei wurde denn

auch geklärt, dass der Fluchtweg über die Innenräume der Liegenschaft der

Beigeladenen zur Strasse erfolgen soll, was heute bestätigt wurde

(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch hier ist das BGI somit zu Recht zum

Schluss gelangt, dass durch das Sanierungsprojekt und die Fluchtweggestaltung

keine Interessen von Nachbarn tangiert werden und dass sich daraus keine

Verpflichtung zur Publikation des Baugesuches ergab. Keine Rolle spielt dabei,

dass die Beigeladene inzwischen zum Schluss gekommen ist, dass der vorgenannte

bestehende Lagerraum im Rahmen der Sanierung stillgelegt werden soll

(Verhandlungsprotokoll, S. 5), womit sich die Frage des entsprechenden

Fluchtwegs neuerdings gar nicht mehr stellt.

Auch bezüglich der farblichen Neugestaltung der (im Übrigen

unveränderten) Fassade ergibt sich kein Erfordernis eines vorgängigen Einbezuges

der Nachbarschaft in das Baubewilligungsverfahren. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist es zulässig, die Farb- und Materialwahl in ein

nachgelagertes Verfahren zu verlegen, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist

– so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der

Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen

Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (BGer

1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Bundesgericht

kommt es in Verfahren zur Bewilligung von Bauvorhaben regelmässig vor, dass die

Bewilligung des Farb- und Materialkonzepts sowie der Umgebungsarbeiten nicht

gleichzeitig mit der Hauptbewilligung erteilt wird, sondern dass in der

Hauptbewilligung verfügt wird, die entsprechenden Pläne rechtzeitig

einzureichen und bewilligen zu lassen. Beim Farb- und Materialkonzept seien

üblicherweise keine so wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das

Projekt zu erwarten, dass sie zwingend zusammen mit der Hauptbewilligung

erlaubt werden müssten. Die Einordnung dreidimensionaler Baukörper hänge in der

Regel nicht von deren Material- und Farbgebung ab (BGer 1C_25/2019 vom 5. März

2020 E 8.3; bestätigt in BGer 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.3.4). Daraus

lässt sich ableiten, dass ein Sanierungsvorhaben, bei welchem lediglich ein

neuer Anstrich der Aussenfassade erfolgen soll und dessen Farbkonzept mit der

Stadtbildkommission abzusprechen ist, nichts daran ändert, dass vorliegend von

einem geringfügen Bauvorhaben auszugehen ist, welches im vereinfachten

Verfahren behandelt werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass die streitbetroffene

Liegenschaft sich in einer Nummernzone, d.h. nicht in einer Schutz- oder

Schonzone, befindet, in welcher an die Aussengestaltung keine erhöhten

Anforderungen gestellt werden (vgl. § 58 BPG).

Schliesslich lässt sich das Erfordernis der Durchführung des

ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit Auflage des Baugesuchs auch nicht

mit den Bauimmissionen (Lärm, Dreck) begründen. Insbesondere bestehen keine

Anzeichen für eine übermässige Lärmbelastung der Nachbarschaft durch die

vorgesehenen Bauarbeiten. Solche wurden von den Rekurrierenden im Verfahren vor

Baurekurskommission denn auch nicht bzw. nicht substanziiert geltend gemacht.

2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die

Rekurrierenden im Verfahren vor der Baurekurskommission in keiner Weise haben

aufzeigen können, inwiefern sie durch die baulichen Massnahmen gemäss Baugesuch

in ihren Interessen beeinträchtigt werden könnten. Es ist somit von einem

Sanierungsvorhaben auszugehen, bei dem Auswirkungen auf die Nachbarschaft im

mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. BGer

1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.3). Da im vorliegenden Fall keine

solche Beeinträchtigung der Interessen der Rekurrierenden ersichtlich sind, hat

die Baurekurskommission zu Recht von einer Rückweisung an das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat zur Publikation des Baugesuchs für die Sanierung der

Liegenschaft abgesehen. Da das ordentliche Baubewilligungsverfahren im

vorliegenden Fall zu Recht nicht zur Anwendung gelangt ist, kann auch nicht

davon gesprochen werden, dass den Rekurrierenden zu Unrecht das kostenlose

Einspracheverfahren verwehrt worden wäre. Die Baurekurskommission hat daher

folgerichtig die für das Rekursverfahren massgeblichen Regeln zur

Kostenverteilung angewandt und den unterliegenden Rekurrierenden die

Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Nach dem Gesagten sind sämtliche drei Rekurse abzuweisen.

Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Kosten der

Rekursverfahren von insgesamt CHF 2'500.– in solidarischer Verbindung

(§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird ihnen ebenfalls in solidarischer

Verbindung eine Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen auferlegt.

Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters praxisgemäss

zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt

10 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/ Stunde

ein Honorar von CHF 2'500.– ergibt. Zusätzlich wird in Anwendung von

§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine

Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung

ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst

mehrwertsteuerpflichtig ist und die von ihrer anwaltlichen Vertretung in

Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a

des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann.

Gemäss dem UID-Register ist die Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig. Das

vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie

bezüglich der Rechnung ihres Anwalts betreffend das vorliegende Verfahren nicht

vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die

Parteientschädigung für das vorliegende Rekursverfahren ohne Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse in den Verfahren VD.2023.166,

VD.2024.13 und VD.2024.14 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

Die Rekurrierenden in den Verfahren VD.2023.166,

VD.2024.13 und VD.2014.14 tragen die Kosten der Rekursverfahren mit einer

Urteilsgebühr von insgesamt CHF 2'500.– inklusive Auslagen in solidarischer

Verpflichtung. Der Restbetrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird den

Rekurrierenden zurückerstattet.

Die Rekurrierenden in den Verfahren VD.2023.166,

VD.2024.13 und VD.2024.14 haben der Beigeladenen für die

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von

CHF 2'575.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende 1-4

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.