VD.2023.166
Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 in Sachen Umbau und Sanierung der Wohnungen, Sanierung Gebäudehülle, [...]
4. Juli 2024Deutsch23 min
Mietparteien der betroffenen Liegenschaft an die Baurekurskommission. Er ersuchte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.166
VD.2024.13
VD.2024.14
URTEIL
vom 4. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
C____
Rekurrentin 3
[...]
D____
Rekurrent 4
[...]
alle vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
E____
Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 25. September 2023
betreffend Bauentscheid Nr. [...]
vom 15. Februar 2022 in Sachen
Umbau und Sanierung der
Wohnungen, Sanierung Gebäudehülle, [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Baueingabe vom 13. Dezember 2021 ersuchte die E____ (Beigeladene)
um Erteilung einer Bewilligung für Umbau- und Sanierungsarbeiten der Wohnungen
sowie eine Sanierung der Gebäudehülle der Liegenschaft [...]. Das Baugesuch
wurde mit vereinfachtem Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 bewilligt.
Am 7. April 2022 gelangte der [...] im Namen mehrerer
Mietparteien der betroffenen Liegenschaft an die Baurekurskommission. Er ersuchte
darum, den angefochtenen vereinfachten Bauentscheid aufzuheben und die Sache
zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat (BGI) zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 26. Oktober
2022 wies die Baurekurskommission ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Am 27. März 2023 bzw. 30. März 2023 wandten sich A____ und B____
(Rekurrentinnen im Verfahren VD.2023.166 [nachfolgend: Rekurrentinnen 1
und 2]) an die Baurekurskommission. Beide machten geltend, sie hätten erst vor
kurzem zufälligerweise Kenntnis vom vereinfachten Bauentscheid vom 15. Februar
2022 erhalten.
Mit Eingabe vom 28. April 2023 beantragte C____ (Rekurrentin
im Verfahren VD.2024.13 [nachfolgend: Rekurrentin 3]) bei der Baurekurskommission,
sich an einem bereits bei der Baurekurskommission hängigen Rekursverfahren
betreffend den vereinfachten Bauentscheid Nr. [...] vom 15. Februar 2022 zu
beteiligen. In ihrer Eingabe machte sie geltend, sie habe erst vor zwei Tagen
erfahren, was am [...] geplant sei.
Mit Eingabe vom 10. März 2023 meldete D____ (Rekurrent im
Verfahren VD.2024.14 [nachfolgend: Rekurrent 4] schliesslich Rekurs bei der
Baurekurskommission gegen den vereinfachten Bauentscheid vom 15. Februar 2022
betreffend die Liegenschaft [...] an und machte geltend, er habe am Donnerstag,
9. März 2023 «über einen Nachbarn» Kenntnis von diesem Entscheid erhalten.
Mit Entscheiden vom 25. September 2023 wurden die Rekurse der
Rekurrierenden 1-4 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der
jeweils begründete Entscheid der Baurekurskommission betreffend die
Rekurrentinnen 1 und 2 wurde diesen am 30. Oktober 2023 verschickt, den
Rekurrierenden 3 und 4 am 5. Januar 2024.
Mit Anmeldung vom 8. November 2023 und Begründung vom 13.
Dezember 2023 erhoben die Rekurrentinnen 1 und 2 Rekurs an das
Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2023.166). Mit Anmeldung vom 19. Januar 2024
und Begründung vom 9. Februar 2024 erhoben die Rekurrierenden 3 und 4 Rekurs an
das Verwaltungsgericht (Verfahren VD.2024.13 und VD.2024.14). In den
Rekursbegründungen beantragten die von der gleichen Rechtsanwältin vertretenen
Rekurrienden 1-4 jeweils, es sei der Entscheid der Baurekurskommission vom 25.
September 2023 aufzuheben und es sei das BGI anzuweisen, das Bauvorhaben
amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu
behandeln. Eventualiter sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im ordentlichen
Verfahren hätte behandelt werden müssen und es seien Dispositivziffern 2 und 3
des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und es seien den Rekurrentinnen für
das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten aufzuerlegen noch seien sie zur
Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Anträge wurden unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BGI und der Beigeladenen
gestellt. Mit Rekursantwort vom 2. Februar 2024 (VD.2023.166) bzw.
29. Februar 2024 (VD.2024.13 und VD.2024.14) beantragte die
Baurekurskommission die Abweisung der Rekurse. Mit Vernehmlassung vom 18.
Januar 2024 (VD.2023.166) bzw. 4. März 2024 (VD.2024.13 und VD.2024.14)
beantragte die Beigeladene, es seien die Rekurse unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekurrierenden abzuweisen.
Am 4. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht vor der
Liegenschaft [...] und in deren Hinterhof einen Augenschein genommen sowie sich
zu den Wohnliegenschaften der Rekurrierenden begeben. Daran haben die
Rekurrierenden 2-4 mit ihrer Rechtsvertreterin, die Vertreterin der
Baurekurskommission sowie zwei Personen der Beigeladenen mit ihrem
Rechtsvertreter teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern
können. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und
der Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben
sich die Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide der Baurekurskommission
unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG,
SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichtes
Dispositiv
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft
das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht
pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019
E. 1.3).
1.3 Die Baurekurskommission hat in der
vorliegenden Sache drei Einzelentscheide gefällt, deren Begründungen sie zu
unterschiedlichen Zeitpunkten versandt hat. Infolgedessen haben die
Rekurrierenden ihre Rekurse bei Verwaltungsgericht zu verschiedenen Zeitpunkten
angemeldet und begründet. Da die Rekurse das gleiche Bauvorhaben betreffen und
aufgrund der gleichlautenden Rechtsbegehren und der (weitgehend) identischen
Rügen gleiche Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen sind, kann darüber in einem
einzigen Urteil befunden werden.
1.4 Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG,
wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung hat. Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff.,
447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).
Die Rekursbegründungen der Rekurrierenden enthalten die
folgenden Rechtsbegehren: (1) Die Entscheide der Baurekurskommission vom 25.
September 2023 seien aufzuheben und (2) das BGI sei anzuweisen, das Bauvorhaben
amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren zu
behandeln. (3) Eventualiter sei festzustellen, dass das Bauvorhaben im
ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen und (4) es seien Dispositivziffern
2 und 3 der vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es seien den
Rekurrierenden für das vorinstanzliche Verfahren weder Kosten aufzuerlegen noch
seien sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Die Anträge
wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt. Anlässlich der heutigen Verhandlung
haben die Rekurrierenden explizit ausführen lassen, dass sie materiell nichts
gegen das Projekt hätten, so wie es heute geplant sei. Aus ihrer Sicht spreche
ausdrücklich nichts dagegen, dass die Bauherrschaft mit den Bauarbeiten
beginne. Sie sicherten zu, im weiteren Verlauf des Verfahrens keine
aufschiebende Wirkung zu beantragen und keinen Baustopp zu verlangen, wenn die
Bauherrschaft mit den Sanierungsarbeiten beginne. Sie hätten als Hauptantrag
die Aufhebung des Entscheids beantragt und die Anweisung an das BGI, das
Bauvorhaben amtlich zu publizieren und anschliessend im ordentlichen Verfahren
zu behandeln. Mittlerweile stehe die Liegenschaft seit einiger Zeit leer. Sie
gingen davon aus, dass inzwischen alle Nachbarn mitbekommen hätten, dass sich
dort etwas tue, und sich entsprechend hätten erkundigen können und müssen. Aus
formellen Gründen müsse der Antrag auf erneute Publikation sicherheitshalber
aufrechterhalten werden. Es gehe ihnen, den Rekurrierenden, aber in erster
Linie um den Eventualantrag (Plädoyernotizen, S. 1 f.).
Da die Rekurrierenden gegen die Ausführung des Bauprojekts,
wie es dem angefochtenen Entscheid zu Grunde lag, explizit keine Einwände
vorbringen und auch mit der Ausführung des Vorhabens einverstanden sind, kann
ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den Antrag, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Publikation und erneuten Beurteilung im
(ordentlichen) Verfahren nicht bejaht werden. Das Festhalten am genannten
Antrag auf Rückweisung zur erneuten Prüfung mit der gleichzeitigen Erklärung,
dass gegen die Ausführung des Bauprojekts keine Einwände erhoben werden, muss
als widersprüchlich qualifiziert werden. Ein gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
gefordertes Rechtsschutzinteresse ist in dieser Situation nicht gegeben. Auf
den Rekurs kann daher in Bezug auf den Antrag auf Rückweisung zur erneuten
Prüfung nicht eingetreten werden. Auch auf den Eventualantrag auf Feststellung,
dass das Bauvorhaben im ordentlichen Verfahren hätte behandelt werden müssen,
kann in dieser Situation, in welcher die Rekurrierenden gegen die Ausführung
des bewilligten Projekts explizit keine Einwände erheben und damit keine
Abänderung des Baubewilligungsentscheids anstreben, nicht eingetreten werden.
Das Bundesgericht hat im Entscheid 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 zwar ausgeführt,
dass der Einwand einer Rechtsmittelpartei, wonach in dem zu behandelnden Fall
zu Unrecht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gebracht worden sei, auch
dann zu behandeln sei, wenn dieser Person aus dem Mangel kein Rechtsnachteil erwachsen
sei (BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E 4.3). Dies wurde vom Bundesgericht aber
mit dem Hinweis versehen, dass im beurteilten Fall offensichtlich sei, dass die
Beschwerdeführer an der Aufhebung der Baubewilligung ein schützenswertes
Interesse hätten. Dies trifft im vorliegenden Fall indessen nicht zu, weshalb
auch auf den eventualiter gestellten Feststellungsantrag nicht eingetreten
werden kann. Dies ist vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, da die Frage der
Wahl des richtigen Verfahrens bei der Behandlung der Anfechtung des
Kostenentscheids ohnehin behandelt werden muss, womit dem
Feststellungsinteresse der Rekurrierenden Genüge getan wird.
Den Rekurrierenden wurden in den angefochtenen Entscheiden
jeweils Verfahrenskosten auferlegt und sie wurden zur Leistung einer
Parteientschädigung an die Beigeladene verpflichtet. Sie sind durch den
angefochtenen Entscheid insofern berührt und haben diesbezüglich ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Auf die form- und
fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurse ist somit in diesem Punkt
einzutreten.
2.
2.1 Zu ihrem Eventualantrag, von der Auferlegung
der Verfahrenskosten und der Bezahlung einer Parteientschädigung zu Gunsten der
Beigeladenen abzusehen, führen die Rekurrierenden aus, dass ein
Einspracheverfahren es den von einem Bauprojekt betroffenen Dritten ermögliche,
laienfreundlich, niederschwellig und kostenlos auf mögliche Mängel hinzuweisen.
Dadurch könnten häufig Unklarheiten und Missverständnisse beseitigt oder
tatsächliche Mängel noch behoben werden, so dass mit Baubewilligung und
Einspracheentscheid die Sache erledigt sei. Nach bundesgerichtlicher Praxis
hätten Einsprachen auf dem Gebiet der Raumplanung und bei Baubewilligungen
kostenlos zu sein. Das Bundesgericht beziehe sich dabei auf den Anspruch auf
rechtlichtes Gehör der Einsprechenden, welche sich unfreiwillig mit einem sie
betreffenden Projekt konfrontiert sähen und sich zu diesem äussern können
müssten, und auf den «chilling effect», welchen die Auferlegung von Kosten mit
sich bringen würde. Die Rekurrierenden seien ohne Einspracheverfahren direkt in
ein Rekursverfahren gezwungen worden, und es seien ihnen Gerichtskosten und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Bauherrschaft auferlegt worden.
Das sei im Licht der geschilderten Umstände und Rechtsprechung nicht zulässig
(Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 31 ff.; Rekursbegründung
VD.2024.13/14, Rz 38 ff.).
2.2 Die Baurekurskommission hat in den
angefochtenen Entscheiden die Frage offen gelassen, ob das Baugesuch im
ordentlichen Verfahren (mit Einsprachemöglichkeit) hätte behandelt werden
müssen oder nicht. Gemäss ihrer Rechtsprechung, über welche die Rekurrierenden
im Rahmen der Verfahrensinstruktion bereits orientiert worden seien, sei die
Sache selbst für den Fall, dass eine Prüfung des Baugesuchs im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren notwendig gewesen wäre, nicht an das BGI
zurückzuweisen. Die Rekurrierenden könnten sich am Verfahren vor der
Baurekurskommission beteiligen und würden über die Möglichkeit verfügen,
materielle Einwände vorzutragen. Soweit die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs
darauf abzielen sollten, dass sich auch allfällige weitere Dritte mit ihren
Einwänden in das Verfahren einbringen können müssten, könne nicht von einem
geschützten Interesse ausgegangen werden, da die Rekurrierenden nicht dazu
legitimiert sein, eine allfällige Gehörsverletzung gegenüber Drittbetroffenen
geltend zu machen (angefochtene Entscheide, E. 6). Dementsprechend
behandelte die Baurekurskommission in der Folge die materiellen Rügen der
Rekurrierenden im Rahmen deren Vorbringen (angefochtene Entscheide,
E. 7 ff.). Da die Rekurrierenden hinsichtlich ihrer materiellen Rügen
unterliegen würden, würden ihnen die Gerichtskosten und eine
Parteientschädigung zu Gunsten der Beigeladenen auferlegt.
2.3 Die Rekurrierenden weisen in ihrer
Rekursbegründung zu Recht darauf hin, dass sie im Falle einer Behandlung des
Baugesuchs im ordentlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt hätten, ihre
Einwände in einem Einspracheverfahren ohne Kostenrisiko vorzubringen (vgl. oben
E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen die Kosten des
Einspracheverfahrens dem Einsprecher in Umsetzung der Grundsätze von Art. 4 und
33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) grundsätzlich
nicht auferlegt werden (BGE 143 II 467 E. 2.5 und 2.6). Eine Ausnahme
davon gilt einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die
einer widerrechtlichen Handlung entspricht (BGE 143 II 467 E. 2.7 und 2.8).
Die Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens ergibt sich aus Bundesrecht und
kann vom kantonalen Recht nicht abgeändert werden (BGer 1C_388/2018 vom
8. Januar 2019 E. 5.2). Die Kostenlosigkeit gilt jedoch nur für das
Einspracheverfahren selbst, nicht hingegen für allfällige daran anschliessende
Verwaltungs- oder Gerichtsbeschwerdeverfahren. Insoweit gelten die
Kostenregelungen der einschlägigen Verfahrensgesetzgebung (vgl. BGer
1C_388/2018 vom 8. Januar 2024 E. 5.2). Die im ordentlichen Verfahren
vorgesehene Möglichkeit des kostenlosen Einspracheverfahrens wäre den
Rekurrierenden unberechtigterweise genommen worden, wenn das BGI das Baugesuch
fälschlicherweise im vereinfachten Verfahren (ohne Publikation/öffentliche
Auflage) und damit auch ohne Einsprachemöglichkeit behandelt hätte. Es ist
daher nicht angebracht, den Rekurrierenden in dem Fall, in welchem ihnen
korrekterweise die Erhebung einer Einsprache hätte ermöglicht werden müssen,
für das in diesem Fall gezwungenermassen direkt eingeleitete Rekursverfahren
Kosten aufzuerlegen. Eine solche Kostenauflage im (wie vorliegend direkt)
erhobenen Rekursverfahren ist nur dann zulässig, wenn der Verzicht auf die
Anwendung des ordentlichen Verfahrens zulässig war und damit kein
Verfahrensfehler vorliegt, welches die direkte Erhebung eines Rekursverfahrens
erforderlich gemacht hat. Entgegen den Erwägungen der Baurekurskommission kann
daher die Frage, ob das BGI zu Recht das vereinfachte Verfahren zur Anwendung
gebracht hat, zumindest bei der Behandlung des Kostenentscheids nicht offen
bleiben. Nachfolgend ist daher in diesem Zusammenhang (vorfrageweise) zu prüfen,
ob das BGI im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Verfahren zur
Anwendung gebracht hat.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 22 RPG dürfen Bauten und
Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt die Bewilligungspflicht von den
konkreten räumlichen Auswirkungen des Bauvorhabens ab. Sie ist namentlich dann
zu bejahen, wenn damit so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein
Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle
besteht (BGE 139 II 134 E. 5.3). Das Baubewilligungsverfahren dient somit auch
dem Nachbarschutz und ermöglicht den Einbezug von Dritten. In
verfahrensmässiger Hinsicht überlässt das Bundesrecht den Kantonen allerdings
Regelungsspielräume. So können die Kantone etwa Kleinvorhaben ohne oder mit
sehr beschränkten räumlichen Auswirkungen einem vereinfachten Verfahren
unterstellen (Stalder/Tschirky,
in: Griffel et al. [Hrsg], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2.110). Gemäss Art. 33 RPG muss das kantonale
Recht wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne,
die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen
Ausführungsbestimmungen stützen (Abs. 1). Das Rechtsmittel darf die
Legitimation nicht enger umschreiben, als dies für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht festgelegt ist und
die Rechtsmittelbehörde muss eine volle Überprüfung vornehmen können
(Abs. 2). In diesem Sinne sehen § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 BRKG vor, dass Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen
Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die
Raumplanung gilt, von der Baurekurskommission beurteilt werden und dass die Baurekurskommission
die Rekurssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft. § 5 Abs. 1 BRKG schreibt zwar vor, dass Dritte gegen Baubewilligung nur Rekurs
erheben dürfen, wenn sie sich am Einspracheverfahren beteiligt haben. Die
Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheid aber zutreffend
ausgeführt, dass diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen kann, wenn ein
solches Einspracheverfahren überhaupt durchgeführt wurde (vgl. angefochtene
Entscheide, E. 2).
2.4.2 Gemäss § 31 der Bau- und Planungsverordnung (BPV,
SG 730.110) werden Baubegehren für Vorhaben von geringer Bedeutung im
vereinfachten Verfahrens ohne Anzeige geprüft. Vereinfachte Baubegehren werden
im Gegensatz zu ordentlichen Baubegehren nicht öffentlich angezeigt (§ 45 Abs. 2 BPV). Da in diesem Fall keine Anzeige erfolgt, kommt auch das
Einspracheverfahren (§§ 48 ff. BPV) auf vereinfachte Baubegehren nicht zur
Anwendung. Gemäss § 11 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Bau- und
Planungsverordnung (ABPV, SG 730.115) wird im vereinfachten
Baubewilligungsverfahren ein Prüfverfahren ohne Anzeige bzw.
Einspracheverfahren durchgeführt. Unter das vereinfachte Verfahren fallen
gemäss § 12 Abs. 1 lit. a ABPV Veränderungen «ohne wesentliche Aussenwirkung»,
insbesondere Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen wie Dachausbauten
oder Änderungen des Grundrisses. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hat
zum Ziel, geringfügige Bauvorhaben in einem unkomplizierten Verfahren zügig auf
ihre Übereinstimmung mit den massgebenden Rechts- und Planungsgrundlagen
überprüfen zu können (Gebhardt/ Meyer/Nertz/Piolino,
Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 131).
Das Verwaltungsgericht hat sich im Entscheid VD.2019.86 vom
10. März 2020 bereits ausführlich mit der Frage des zulässigen
Anwendungsbereichs des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens
auseinandergesetzt. Es hat nach der Darstellung der gesetzlichen Vorgaben
ausgeführt, dass dem BGI durchaus ein Beurteilungsspielraum bei der Frage
belassen werden soll, ob ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
durchgeführt werden kann. Es sei im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf
abzustellen, ob Anzeichen vorliegen, dass Dritte von den Umbauten betroffen
sind. Es sei daher im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf abzustellen, ob
Anzeichen vorliegen würden, dass Dritte von den Umbauten betroffen seien (VGE
VD.2019.86 vom 10. März 2020 E 4.1.3). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist bei Änderungen innerhalb von Bauten und Anlagen, bei
welchen sich die Frage von übermässigen Lärmemissionen stellen, eine besondere
Betroffenheit der direkt angrenzenden Nachbarschaft in der Regel zu bejahen. Zur
Wahrung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör
sowie das in Art. 33 Abs. 2 RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter, seien
die Nachbarn in solchen Fällen folglich in der Regel am Verfahren zu beteiligen
(VGE VD.2019.86 vom 10. März 202 E 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist somit
unter Beachtung des Rügeprinzips (vgl. etwa VD.2023.186 vom 12. Mai 2024
E. 1.5.2 mit weiteren Nachweisen) zu prüfen, ob die Rekurrierenden
mögliche Beeinträchtigungen durch das Bauvorhaben aufzeigen können.
2.5 Im vorliegenden Fall geht es um die Sanierung
eines Mehrfamilienhauses. Geplant sind gemäss Baueingabe eine Flachdachsanierung,
ein 1:1 Fensterersatz (3-fach-Isolier-Verglasung), Storenersatz
(Rafflammellen-Storen), Geländererhöhungen für bestehende
Beton-Balkonbrüstungen (SIA 358), Neuanstrich der Fassaden (neues Farbkonzept),
minimale innere Anpassungsarbeiten an nicht tragenden Wänden, Gebäudetechnik:
Strangsanierung, Erneuerung von Küchen und Nasszellen (inklusive
Boden-/Wandbeläge), Liftersatz (maximale Ausnützung). Es würden keine Anbauten,
keine Volumenveränderungen, keine Eingriffe in Fassaden und keine Anzahl-/Dimensionsänderungen
bei den Wohnungen vorgenommen.
Aus den von den Rekurrierenden vorgebrachten Rügen ergibt
sich nicht, dass das BGI vorliegend zu Unrecht zum Schluss gekommen ist, dass
kein vorgängiger Einbezug der Nachbarn in das Baubewilligungsverfahren und
damit auch keine Publikation des Baugesuchs mit der Möglichkeit zur Einspracheerhebung
erforderlich war. Ob die Baubewilligung im ordentlichen,
publikationspflichtigen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren zu erteilen
ist, obliegt den zuständigen Baubehörden zu beurteilen. Entscheidend für die
Bestimmung des massgeblichen Verfahrens sind die möglichen Auswirkungen des
Bauvorhabens auf die Nachbarschaft gemäss den Angaben im Baugesuch und in den
Plänen (vorstehend E. 2.4). Was die interessierten Anwohnerinnen und
Anwohner als Laien dem Baugesuch und den Plänen zu entnehmen glaubten, ist
hingegen nicht relevant.
Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Rekurrentinnen 1 und 2 geltend gemacht, es
würden geschützte Bäume gefällt werden. Wie die Baurekurskommission zu Recht
aber festgestellt hat, hatte die Bauherrschaft kein Gesuch um Fällung von
Bäumen gestellt (angefochtener Entscheid, E. 14 unter Verweis auf die
diesbezügliche Vernehmlassung der Stadtgärtnerei). Dies wird von den Rekurrierenden
mittlerweile anerkannt (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 25;
Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 31). Mangels eines Fällgesuchs hatte
das BGI deshalb keinen Anlass, das Baugesuch zu publizieren. Daran ändert
entgegen der Auffassung der Rekurrierenden nichts, dass die Bäume in den
Bauplänen falsch bezeichnet waren, so dass sie von Fällungen hätten ausgehen
müssen (Rekursbegründung VD.2023.166, Rz 19; Rekursbegründung
VD.2024.13/14, Rz 18). Im – auch den Rekurrierenden bekannten bzw.
einsehbaren – Bauentscheid (Ziff. 31) wurde die Bauherrschaft aufgefordert, vor
Baubeginn einen Baumbestandesplan einzureichen, in welchem alle geschützten
Bäume auf der Bauparzelle mit Angaben zum Stammumfang und zur Baumart
einzutragen sind. Damit wurde der Bestand allfällig geschützter Bäume, soweit
sie in den Baugesuchsunterlagen nicht als solche bezeichnet worden waren,
sichergestellt. Darüber hinaus wurde mit einer Auflage sichergestellt, dass allfällig
geschützte Bäume nicht durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden dürfen (Ziff. 31).
Inwiefern sich aus dem Baugesuch eine erhebliche Umgestaltung
des Vorgartens bzw. dessen Nutzung zu einem Gelände mit Sitzplatz, Hochbeeten
und Gemüsegarten ergeben soll, wird von den Rekurrierenden nicht aufgezeigt.
Die Stadtgärtnerei hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2023 an die
Baurekurskommission (Rekursverfahren Rekurrentinnen 1 und 2)
zutreffend darauf hingewiesen, dass sich weder aus dem Beschrieb des
Bauvorhabens noch aus den Plänen Hinweise auf eine Veränderung in der Umgebung
ergeben würden. Dass dies unzutreffend sein soll, wird von den Rekurrierenden
im Rekurs vor Verwaltungsgericht nicht dargetan.
Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden ergibt sich auch
aus der Fluchtweggestaltung keine Betroffenheit von Dritten, welche deren
vorgängigen Einbezug in das Baubewilligungsverfahren erforderlich machen würde.
Die Feuerpolizei hatte im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursverfahren
Rekurrentinnen 1 und 2) in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2023
darauf hingewiesen, dass der bestehende Lagerraum gemäss Baubegehren nicht
verändert werden soll und dass keine Umbauarbeiten im Hinterhof beabsichtigt
seien. Dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Frage der Entfluchtung des
bestehenden und nicht geänderten Lagerraums von der Feuerpolizei aufgeworfen
wurde, führt nicht dazu, dass Dritte in das Baubewilligungsverfahren einbezogen
werden müssten. Entgegen den Befürchtungen der Rekurrierenden (Rekursbegründung
VD.2023.166, Rz 15 ff.; Rekursbegründung VD.2024.13/14, Rz 14 ff.)
ergibt sich weder aus den Baugesuchsunterlagen noch aus der Korrespondenz mit
der Feuerpolizei, dass ein neu zu errichtender Fluchtweg über den Hinterhof und
damit über die Nachbarsparzellen Teil des Baugesuchs war. In den
Brandschutzplänen wurde vielmehr angezeigt, dass aus dem erwähnten Lagerraum im
damaligen und gemäss Sanierungsplanung unveränderten Zustand ein Zugang in den
Innenhof des Gevierts möglich wäre. Ein weiterer Fluchtweg aus dem Innenhof
wäre dann nur über die benachbarten Liegenschaften möglich gewesen. Daraus ist
aber nicht abzuleiten, dass damit ein primärer Fluchtweg aus dem Gebäude über
den Innenhof geplant war. In der Korrespondenz mit der Feuerpolizei wurde denn
auch geklärt, dass der Fluchtweg über die Innenräume der Liegenschaft der
Beigeladenen zur Strasse erfolgen soll, was heute bestätigt wurde
(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Auch hier ist das BGI somit zu Recht zum
Schluss gelangt, dass durch das Sanierungsprojekt und die Fluchtweggestaltung
keine Interessen von Nachbarn tangiert werden und dass sich daraus keine
Verpflichtung zur Publikation des Baugesuches ergab. Keine Rolle spielt dabei,
dass die Beigeladene inzwischen zum Schluss gekommen ist, dass der vorgenannte
bestehende Lagerraum im Rahmen der Sanierung stillgelegt werden soll
(Verhandlungsprotokoll, S. 5), womit sich die Frage des entsprechenden
Fluchtwegs neuerdings gar nicht mehr stellt.
Auch bezüglich der farblichen Neugestaltung der (im Übrigen
unveränderten) Fassade ergibt sich kein Erfordernis eines vorgängigen Einbezuges
der Nachbarschaft in das Baubewilligungsverfahren. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist es zulässig, die Farb- und Materialwahl in ein
nachgelagertes Verfahren zu verlegen, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist
– so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der
Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus keine wesentlichen neuen
Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (BGer
1C_25/2019 vom 5. März 2020 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Bundesgericht
kommt es in Verfahren zur Bewilligung von Bauvorhaben regelmässig vor, dass die
Bewilligung des Farb- und Materialkonzepts sowie der Umgebungsarbeiten nicht
gleichzeitig mit der Hauptbewilligung erteilt wird, sondern dass in der
Hauptbewilligung verfügt wird, die entsprechenden Pläne rechtzeitig
einzureichen und bewilligen zu lassen. Beim Farb- und Materialkonzept seien
üblicherweise keine so wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das
Projekt zu erwarten, dass sie zwingend zusammen mit der Hauptbewilligung
erlaubt werden müssten. Die Einordnung dreidimensionaler Baukörper hänge in der
Regel nicht von deren Material- und Farbgebung ab (BGer 1C_25/2019 vom 5. März
2020 E 8.3; bestätigt in BGer 1C_348/2022 vom 2. Februar 2023 E. 1.3.4). Daraus
lässt sich ableiten, dass ein Sanierungsvorhaben, bei welchem lediglich ein
neuer Anstrich der Aussenfassade erfolgen soll und dessen Farbkonzept mit der
Stadtbildkommission abzusprechen ist, nichts daran ändert, dass vorliegend von
einem geringfügen Bauvorhaben auszugehen ist, welches im vereinfachten
Verfahren behandelt werden kann. Dabei ist auch zu beachten, dass die streitbetroffene
Liegenschaft sich in einer Nummernzone, d.h. nicht in einer Schutz- oder
Schonzone, befindet, in welcher an die Aussengestaltung keine erhöhten
Anforderungen gestellt werden (vgl. § 58 BPG).
Schliesslich lässt sich das Erfordernis der Durchführung des
ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit Auflage des Baugesuchs auch nicht
mit den Bauimmissionen (Lärm, Dreck) begründen. Insbesondere bestehen keine
Anzeichen für eine übermässige Lärmbelastung der Nachbarschaft durch die
vorgesehenen Bauarbeiten. Solche wurden von den Rekurrierenden im Verfahren vor
Baurekurskommission denn auch nicht bzw. nicht substanziiert geltend gemacht.
2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Rekurrierenden im Verfahren vor der Baurekurskommission in keiner Weise haben
aufzeigen können, inwiefern sie durch die baulichen Massnahmen gemäss Baugesuch
in ihren Interessen beeinträchtigt werden könnten. Es ist somit von einem
Sanierungsvorhaben auszugehen, bei dem Auswirkungen auf die Nachbarschaft im
mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (vgl. BGer
1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2.3). Da im vorliegenden Fall keine
solche Beeinträchtigung der Interessen der Rekurrierenden ersichtlich sind, hat
die Baurekurskommission zu Recht von einer Rückweisung an das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat zur Publikation des Baugesuchs für die Sanierung der
Liegenschaft abgesehen. Da das ordentliche Baubewilligungsverfahren im
vorliegenden Fall zu Recht nicht zur Anwendung gelangt ist, kann auch nicht
davon gesprochen werden, dass den Rekurrierenden zu Unrecht das kostenlose
Einspracheverfahren verwehrt worden wäre. Die Baurekurskommission hat daher
folgerichtig die für das Rekursverfahren massgeblichen Regeln zur
Kostenverteilung angewandt und den unterliegenden Rekurrierenden die
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Nach dem Gesagten sind sämtliche drei Rekurse abzuweisen.
Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Kosten der
Rekursverfahren von insgesamt CHF 2'500.– in solidarischer Verbindung
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Ausserdem wird ihnen ebenfalls in solidarischer
Verbindung eine Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen auferlegt.
Mangels einer Honorarnote ist der Aufwand ihres Rechtsvertreters praxisgemäss
zu schätzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von insgesamt
10 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.–/ Stunde
ein Honorar von CHF 2'500.– ergibt. Zusätzlich wird in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine
Auslagenpauschale von CHF 75.– berücksichtigt. Praxisgemäss wird die Parteientschädigung
ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, wenn die obsiegende Partei selbst
mehrwertsteuerpflichtig ist und die von ihrer anwaltlichen Vertretung in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a
des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG, SR 641.20) als Vorsteuer abziehen kann.
Gemäss dem UID-Register ist die Beigeladene mehrwertsteuerpflichtig. Das
vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. Dass sie
bezüglich der Rechnung ihres Anwalts betreffend das vorliegende Verfahren nicht
vorsteuerabzugsberechtigt wäre, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die
Parteientschädigung für das vorliegende Rekursverfahren ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse in den Verfahren VD.2023.166,
VD.2024.13 und VD.2024.14 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Die Rekurrierenden in den Verfahren VD.2023.166,
VD.2024.13 und VD.2014.14 tragen die Kosten der Rekursverfahren mit einer
Urteilsgebühr von insgesamt CHF 2'500.– inklusive Auslagen in solidarischer
Verpflichtung. Der Restbetrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird den
Rekurrierenden zurückerstattet.
Die Rekurrierenden in den Verfahren VD.2023.166,
VD.2024.13 und VD.2024.14 haben der Beigeladenen für die
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
CHF 2'575.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende 1-4
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.