VD.2023.168
Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt
15. Juni 2024Deutsch26 min
Mit Urteil des
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.168
URTEIL
vom 15.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 3. November 2023
betreffend Versetzung in eine
offene Justizvollzugsanstalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der
mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des
mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des
mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen
Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des
mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu 66 Monaten
Freiheitsstrafe (abzüglich 597 Tage Haft) verurteilt.
Der Rekurrent
befand sich seit dem 26. Januar 2021 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...].
Nachdem er zunächst in die Sicherheitsabteilung B in einer Kleingruppe bei
hoher Sicherheit und engmaschigen Strukturen eingetreten war, trat er am 20.
Februar 2023 in den Normalvollzug über. Mit Gesuch vom 7. Juli 2023 ersuchte
der Rekurrent um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt (act. 7/2 S.
289 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er ferner um
Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen
Überwachung. Nachdem er am 6. Oktober 2023 von der JVA [...] zur Verfügung
gestellt wurde, wurde er am 11. Oktober 2023 in das Gefängnis Bässlergut
versetzt. In der Folge stellte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 das Gesuch
um Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form eines
Arbeitsexternates (AEX) per 7. März 2024 (act. 7/2 S. 353 f.). Diese drei
Gesuche wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Entscheid vom 3.
November 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14.
November 2023 und 4. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs, mit
welchem der Rekurrent dessen vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung sowie seine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt beantragt.
Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung
vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 repliziert, worauf der Straf- und
Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 19. Februar 2024 dupliziert hat. Der SMV hat
mit Eingabe vom 25. April 2024 die seit dem 16. Februar 2024 ergangenen
Vollzugsakten eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen
Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert
ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG).
Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person
ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer
Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl.
VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind
(VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2).
2.
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren neben
dem Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt
auch dessen Gesuche um Bewilligung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in Form
der elektronischen Überwachung oder eines Arbeitsexternats. Mit seinem Rekurs
beantragt der Rekurrent zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und mithin auch der Abweisung seiner Gesuche um Bewilligung des
Vollzugs in alternativer Form, in der Begründung seines Rekurses beschränkt er
sich aber auf eine Auseinandersetzung mit der Abweisung seines Gesuchs um
Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt. Auf die Motive der Vorinstanz
bezüglich der Abweisung seiner Gesuche um Bewilligung der anderen beiden
Vollzugsformen geht er nicht weiter ein. Mangels einer diesbezüglich
substantiierten Begründung des Rekurses ist daher auf die Abweisung der Gesuche
um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in den Formen der elektronischen
Überwachung oder eines Arbeitsexternats nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3).
3.
3.1
Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent «nur am
Rande» die vorinstanzliche Verfahrensdauer als nicht nachvollziehbar rügen. Er beanstandet
dabei, dass sein Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt vom 7. Juli 2023
erst am 3. November 2023 und mithin rund 4 Monate später beantwortet worden
sei, obwohl die Vorinstanz nach Eingang des Gesuchs in Aussicht gestellt habe,
nach Erhalt des Vollzugsberichtes zu entscheiden. Dieser sei am 30. August 2023
vorgelegen, und es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie so lange für einen
Entscheid gebraucht habe.
3.2
Der Rekurrent blendet aus, dass er kurz nach
Vorliegen des Vollzugsberichts, auf dessen Grundlage die Vorinstanz entscheiden
wollte, mit Eingabe vom 12. September 2023 mit seinem Gesuch um
Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen
Überwachung einen neuen Antrag bezüglich des Vollzugs gestellt hat, dessen
Behandlung mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren war. Weiter wurde der
Rekurrent am 11. Oktober 2023 versetzt, nachdem ihn die JVA [...] zur Verfügung
gestellt hatte, worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 und
seinem Gesuch um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des
Arbeitsexternats wiederum ein neues Begehren einreichte, welches ebenfalls in
Koordination mit den zuvor eingereichten Gesuchen zu beurteilen war. Vor diesem
Hintergrund ist die Verfahrensdauer erklärbar und angemessen.
4.
4.1
Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht
zutreffend erwogen hat, werden Freiheitsstrafen nach Art. 76 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in einer geschlossenen oder offenen
Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder
in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt erfolgt dabei dann,
wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder zu erwarten
ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Beim Vollzug von
längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug insbesondere als freieres
Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt und erleichtert im
Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die Wiedereingliederung in der Endphase
der Strafverbüssung vor einer allfälligen bedingten Entlassung und trägt
dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger,
in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 76 StGB N
11a).
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten
und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der
Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf
Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten
Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn
auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die
Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach
der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). In
Konkretisierung dieser Vorgaben legt die Vollzugsbehörde die Vollzugsplanung
fest und koordiniert den gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei ist die
Vollzugsarbeit auf das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der
verurteilten Person im Hinblick auf ein deliktfreies Leben auszurichten und die
verurteilte Person unter Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen
schrittweise auf die Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten (§ 20 des
Justizvollzugsgesetzes [JVG; SG 258.200]).
4.2
Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt
hat die Vorinstanz zunächst auf die nicht verabschiedete Risikoabklärung der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 28. September
2023.
verwiesen, mit der als personenbezogener Veränderungsbedarf die
Dissozialität, die allgemeine Impulsivität und die Waffenaffinität mit
Deliktsrelevanz sowie die Alkohol- und Drogenproblematik (konstellierend) und
weitere mögliche problematische Aspekte definiert würden. Das Risikoprofil für
hands-off Gewaltdelikte werde als hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte als
mittel-hoch eingestuft. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Vollzugsbericht
der JVA [...] vom 30. August 2023. Diesem könne entnommen werden, dass das
Vollzugsverhalten des Rekurrenten durchzogen und stark von seinen
Stimmungshochs und -tiefs geprägt sei. Er fordere viel Verständnis für sich ein
und gehe davon aus, dass er in der JVA von Privilegien profitieren sollte und
im Vergleich zu Miteingewiesenen anders zu behandeln sei. Von Januar bis Juni
2023.
seien bei ihm zehn Disziplinarsanktionen aufgrund von Arbeitsverweigerung,
Missbrauch von Arzneimitteln, Störung des Arbeitsbetriebes, Widersetzlichkeit
gegenüber dem Personal, Sachbeschädigung und Vereitelung oder Umgehung von
Kontrollen zu verzeichnen gewesen. Aufgrund seines Vollzugsverhaltens sei es
schliesslich am 6. Oktober 2023 zu seiner Versetzung ins Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt und am 11. Oktober 2023 ins Gefängnis Bässlergut gekommen. Gestützt
darauf hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass der Rekurrent
offenbar erhebliche Mühe habe, sich in ein Grosskollektiv einzufügen. Sein
Vollzugsverhalten müsse aufgrund der zahlreichen Disziplinierungen als negativ
gewertet werden. Eine authentische Veränderungsmotivation habe bislang nicht
festgestellt werden können. Es scheine ihm an einer Kontrollbereitschaft und
-fähigkeit für aggressive Handlungsimpulse zu fehlen. Ebenso habe er sich weder
mit seinen Problembereichen noch mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt,
sodass er noch keine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe. Das
Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sei nach wie vor als hoch einzuschätzen,
weshalb sein Gesuch vom 7.Juli 2023 um Versetzung in eine offene Anstalt
abzuweisen sei.
4.3
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt nicht umfassend berücksichtigt und gleichsam
«aus den Akten Rosinen» gepickt habe, um keine Vollzugslockerungen zu gewähren,
obwohl die Gewährung des offenen Vollzugs «dringendst angezeigt» sei. Er
verweist darauf, dass die Risikoabklärung noch gar nicht verabschiedet worden
sei und sich auch nicht in den Akten finde, weshalb er davon in Verletzung seines
rechtlichen Gehörs keinerlei Kenntnis habe nehmen können. Bei ihrer Bezugnahme
auf den Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023 greife die Vorinstanz
einseitig die negativen Punkte heraus, ohne die darin enthaltenen positiven
Aspekte zu berücksichtigen. So zeige er viel Humor, sei nach Fehlern einsichtig
und zeige Reflektionsfähigkeit. Er verhalte sich im Umgang mit dem Personal
angepasst und zeige sich gegenüber «auserwählten Personen von seiner offenen,
interessierten und reflektierten Seite». Er verweist auf seinen Einsitz im
Gefangenenrat, sein Engagement für die Insassen und seine Unterstützung von
Miteingewiesenen. Er habe das Aus- und Weiterbildungsangebot genutzt und
respektvoll am Englischunterricht teilgenommen. Diese positiven Gesichtspunkte
des Vollzugs seien zu wenig berücksichtigt worden. Gemäss den Therapie- und
Abklärungsberichten habe er sich selbsteinsichtig gezeigt und 33
Therapiesitzungen wahrgenommen, womit die Begehung weiterer Tätlichkeiten bzw.
eine Rückverlegung habe verhindert werden können. Er habe sich sehr wohl mit
seiner Delinquenz und seinen Problembereichen auseinandergesetzt, was positiv
zu werten sei. Weiter verweist er auf den Führungsbericht vom 20. Dezember 2022
und die darin enthaltene positive Beurteilung bezüglich Anweisungen,
Arbeitsverhalten, Initiative und Kritikfähigkeit. Weiter werde festgehalten,
dass er sich meist respektvoll gegenüber Miteingewiesenen und Mitarbeitenden
verhalten habe. Daraus gehe hervor, dass er in der Lage sei, sich in ein Grosskollektiv
einzufügen und bereits vor einem Jahr mit positiven Mustern und
Charaktereigenschaften aufgefallen sei. Weiter macht er geltend, dass die
Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in Aussicht gestellt habe, dass
die Vollzugsbehörde nach Rechtskraft des Urteils des Bundesstrafgerichts die
Gewährung von schrittweisen Vollzugslockerungen, beispielsweise die Bewilligung
von Ausgängen und die Versetzung in eine offene Institution prüfen werde. Er
befinde sich nun nach seiner Versetzung in den Kleingruppenvollzug seit
mehreren Monaten im Normalvollzug und sei dort integriert. Auch sei das Urteil
des Bundesstrafgerichts nach dem Rückzug seiner Berufung seit dem 12. April
2023.
rechtskräftig. Es sei daher nun zweifellos angezeigt, Vollzugslockerungen
zu gewähren, zumal sich sein psychischer Zustand seit der Aussprache der
Freiheitsstrafe auch nicht verschlechtert habe. Gemäss den Akten zeige er sich
entspannt und humorvoll und habe er sich auch gegenüber der Familie erneut
geöffnet. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, zuletzt im Sommer 2022, zeige er
sich weder aggressiv noch andersartig übergriffig. Weiter rügt der Rekurrent,
dass die Vorinstanz nie ein persönliches Gespräch mit ihm geführt habe und ihn
nur aus den Akten kenne. Er macht geltend, die Begründung für die Verweigerung
des offenen Vollzugs sei «mehr als dürftig». Die Vorinstanz erkläre nicht,
woran er arbeiten müsste oder wie er seine (bestrittene) abstinente
Kontrollbereitschaft und -fähigkeit in einer adäquaten Art und Weise verändern
müsste, damit Vollzugslockerungen gewährt werden könnten, und welche
Hilfsmittel neben der bereits begonnenen Therapie sie hierfür als notwendig
erachte. Die Entscheidbegründung verleihe dem Rekurrenten keinerlei
Zukunftsperspektive. Er fügt an, dass der Rückfallgefahr durch Weisungen und/oder
Auflagen bei Vollzugsöffnungen Rechnung getragen werden könnte, was bisher noch
nicht einmal geprüft worden sei.
In rechtlicher Hinsicht weist der Rekurrent auf den
Wiedereingliederungszweck von Vollzugslockerungen und die bisherige
Vollzugsdauer hin. Er nähere sich in rund einem Jahr dem Zweidritteltermin,
womit gewisse Vollzugslockerungen zumindest zu prüfen seien. Es sei daher
fraglich, wann die Vorinstanz mit der Gewährung von Vollzugslockerungen,
respektive der Versetzung in den offenen Vollzug beginnen wolle, zumal sie ihm seit
Monaten keine Perspektive in Aussicht stelle. Das Gefängnis Bässlergut, in dem
er sich derzeit befinde, entspreche «selbsterklärend» nicht dem Standard des
Strafvollzugs. Er werde dort «parkiert» und sei in der Strafanstalt «Gmünden»
angemeldet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, inwiefern sein «Herumschieben»
in eine weitere geschlossene Strafanstalt in der Innerschweiz zielführend sei,
zumal dem Therapiebericht zu entnehmen sei, dass Vollzugsöffnungen ein
prosozialeres Umfeld für ihn bieten würden, womit ihm solche zwingend zeitnah
zu gewähren seien. Gerade weil die bisher getroffenen Massnahmen nicht zu
fruchten schienen, solle die Vorinstanz den Mut zur Veränderung im Vollzugsplan
zeigen. Er habe «draussen» die Möglichkeit, wieder als Maler Fuss zu fassen und
wolle seinen Kindern nach der Haftentlassung ein guter Vater sein, weshalb eine
positive Zukunftsprognose gegeben sei. Zumal er sowieso mit oder ohne
Vollzugslockerungen einmal entlassen werde, erscheine fraglich, ob die strenge
Linie der Vorinstanz für die Resozialisierung effektiv lösungsorientiert sei.
Ohne Vollzugslockerungen und die Gewährung des offenen Vollzugs werde es
schlicht nicht möglich sein, ihn wieder in die hiesige Gesellschaft zu
integrieren, womit das Ziel der Resozialisierung komplett verfehlt werde.
4.4
4.4.1
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird
die Vollzugsarbeit nach Massgabe des Rückfallrisikos und des
Interventionsbedarfs durch den Risikoorientierten Sanktionsvollzug (ROS)
bestimmt. Dieser wird in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone über den
Risikoorientierten Sanktionenvollzug vom 25. November 2016 (SSED 7bis.0;
Richtlinie ROS) geregelt (§ 23 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVG; SG
258.210] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend
Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 [SSED 11.1; Richtlinie
Vollzugsplanung und Vollzugsplan]). Danach wird die Risikoabklärung der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (AFA NWI) von forensisch
spezialisierten Psychologinnen oder Psychologen unter Einbezug allfälliger
Rückmeldungen von involvierten Fachpersonen aktengestützt erstellt. Mit der AFA
wird dabei ein individualisiertes Fallkonzept mit einer Hypothese zum
Deliktmechanismus, dem individuellen Risiko- und Problemprofil sowie den
vorhandenen Ressourcen erstellt. Sie zeigt auf, welche Problembereiche
bestehen, welche davon risikorelevant sind und worauf beim Vollzug besonders
geachtet werden muss.
4.4.2
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und
vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, wurde mit der Risikoabklärung
der AFA NWI vom 28. September 2023 (act. 7/2 S. 420 ff.) ein hohes
Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt («hands-off»)
und ein mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm
bekannte Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und
daraus folgend ein moderates Risikopotenzial festgestellt. Der Einsatz verbaler
Aggression und leichtgradiger physische Gewalt schienen bei Auseinandersetzungen
im Verhaltensrepertoire des Rekurrenten verankert zu sein. Seine Dissozialität
und seine allgemeine Impulsivität müssten als belastend für seine Legalprognose
gewertet werden, zumal es nicht nur in Freiheit, sondern auch während des
Vollzugs zu unvermittelten aggressiven Impulsdurchbrüchen gegen
Sicherheitspersonal und zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen
gekommen sei. Zusätzlich belastend wirke sich sein psychotroper Substanzkonsum
auf die vorangehend genannten Risikofaktoren aus, da dadurch seine geringe
Frustrationstoleranz und seine erhöhte Impulsivität noch verstärkt würden.
Zudem lasse sich auch eine qualitative Progredienz im Rahmen der Anlassdelikte
feststellen. Positiv zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent eine gewisse
Handlungskontrolle und eine Hemmschwelle für Gewaltdelikte aufweise, sodass es
bislang nur zu wenigen leichtgradigen Gewaltdelikten gekommen sei und er trotz
Mitführen von Waffen – soweit ersichtlich – noch nie ein schwerwiegendes
Gewaltdelikt begangen habe. Auch scheine er seine Taten zumindest teilweise zu
bedauern und eine gewisse Opferempathie zu zeigen, ohne dass aber authentische
Reue für seine deliktischen Handlungen festgestellt werde könne. Entsprechend
sei das Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte nur als mittel bis
hoch und nicht als hoch zu werten. Weiter wurde das Delinquenzrisiko für
Eigentumsdelikte wie auch für Verstösse gegen das Waffengesetz als hoch und
jenes für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittel bis hoch eingeschätzt.
Im Vollzug habe bislang keine authentische Veränderungsmotivation festgestellt
werden können. Dem Rekurrenten scheine es immer noch an einer
Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive und gewalttätige
Handlungsimpulse zu fehlen, da es weiterhin zu ausfälligem Verhalten kommen könne.
Die bisherigen (psychotherapeutischen) Interventionen hätten noch zu keiner
überdauernden Stabilisierung geführt, und es bleibe noch offen, ob es gelingen
werde, ihn überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig gewertet
werden könne aber, dass er sich zu einer deliktpräventiven Behandlung bereiterklärt
habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge, eine gute
Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen könne.
Insgesamt sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit aber als eher ungünstig
einzustufen.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem forensischen
personenbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen
Rahmenbedingungen der Sanktion weitgehend entsprochen werden könne, zumal sich der
Rekurrent aktuell in einer Therapie befinde und dem Veränderungsbedarf daher
adäquat entsprochen werden könne. Auch dem forensischen umweltbezogenen
Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der
Sanktion gut entsprochen werden. Daraus folgt mit den Erwägungen der
Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, dass aufgrund der Risikoabklärung
nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, welche der Versetzung in
den offenen Vollzug entgegensteht.
Diese Risikoabklärung wurde am 30. November 2023 konsolidiert
(act. 7/2 S. 450 ff.), weshalb darauf als Teil der Vollzugsakten abgestellt
werden kann. Der Rekurrent hat replicando geltend gemacht, dass er bzw. seine
Rechtsvertreterin «bis heute keinerlei Kenntnis von dieser Risikoabklärung hat
und dessen Inhalt nicht kennt». Die Risikoabklärung sei nicht Teil der durch
die Rekursgegnerin zugestellten Akten gewesen. Sollte die Rechtsvertreterin die
Risikoabklärung nicht erhalten haben, wäre es ihr zu diesem Zeitpunkt indes
ohne weiteres möglich gewesen, diese beim SMV nachzufordern oder am Gericht
Akteneinsicht zu nehmen, nachdem der SMV in seiner Vernehmlassung Bezug auf die
inzwischen verabschiedete Risikoabklärung Bezug genommen hatte. Dies gilt umso
mehr, als ihm mit der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 explizit
mitgeteilt worden ist, dass die Risikoabklärung am 30. November 2023
konsolidiert worden ist.
4.4.3
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ergibt
sich auch aus den weiteren Vollzugsakten kein anderer Schluss.
4.4.3.1
Soweit sich der Rekurrent auf den Führungsbericht
der JVA [...] vom 20. Dezember 2022 (act. 7/2 S. 3 ff.) bezieht, ist zu
beachten, dass sich dieser auf den eng strukturierten Rahmen des damaligen
Vollzugs in der Sicherheitsabteilung B bezogen hat. Unter Bezugnahme auf diesen
Rahmen wird der Rekurrent in diesem Bericht als gegenüber den Miteingewiesenen
meist respektvolle Person beschrieben, die dort als freundlich, meist
regelkonform und humorvoll erlebt worden sei. Er kenne seine emotionalen
Stimmungstiefs gut und könne diesen selber entgegenwirken oder aktive
Unterstützung durch die Therapeutin suchen. Im Bewusstsein seiner emotionalen,
teils belastenden Befindlichkeit habe er sich bisher gegen eine Versetzung in
den Normalvollzug und für einen Verbleib im Sicherheitsvollzug bis zur
Gerichtsverhandlung im Januar 2023 entschieden. Die Ziele des Vollzugsplans
habe er mehrheitlich erreicht, seine Freizeitgestaltung beschränke sich aber
auf die Auseinandersetzung mit sich selbst, und die sozialen Beziehungen hätten
abgenommen. Er sollte sich wieder vermehrt auf eine aktive und prosoziale
Freizeitgestaltung achten. Aus diesen auf den Vollzug in der
Sicherheitsabteilung B bezogenen Ausführungen vermag der Rekurrent nichts
zugunsten eines Wechsels in den offenen Vollzug abzuleiten, zumal die JVA [...]
mit Führungsbericht vom 12. Januar 2023 (act. 7/13 ff.) auf der Grundlage der
gleichen zusammenfassenden Einschätzung die vorübergehende Weiterführung der
Einweisung in den Sicherheitsvollzug B empfohlen hat.
4.4.3.2
Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent
auch aus dem Schreiben der Vollzugsbehörde ans Bundesstrafgericht vom 2.
Februar 2023 (act. 7/2 S. 167 f.) abzuleiten. Darin führte sie aus,
sie beabsichtige dem Rekurrenten nach Rechtskraft des Urteils bei gegebener
Absprachefähigkeit sowie fortdauernder Bereitschaft zur Tatbearbeitung und
unter der Voraussetzung eines positiven Vollzugsverhaltens im Normalvollzug
stufenweise Vollzugslockerungen zu gewähren. Gleichzeitig wies sie aber auch
darauf hin, dass der Rekurrent erst vor Kurzem mit einer freiwilligen
deliktorientierten Therapie begonnen habe, weshalb bisher noch keine
hinreichende Auseinandersetzung mit den Delikten stattgefunden habe. Zudem habe
er erhebliche Mühe, sich in den Normalvollzug einzugliedern und auch im Vollzug
aggressive Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Es sei daher nach wie vor
Fortsetzungsgefahr anzunehmen. Deshalb empfahl die Vollzugsbehörde mit dem
genannten Schreiben, zum damaligen Zeitpunkt von der Bewilligung der Versetzung
in den offenen Vollzug abzusehen. In der Folge drohte der Rekurrent mit einer
Verweigerung der Versetzung in den Normalvollzug, um eine Versetzung nach Basel
zu erzwingen (vgl. AN Tel [...] 15. Februar 2023 [act. 7/2 S. 187], Schreiben
SMV vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 188 f.], AN Tel. Rek. vom 16.
Februar 2023 [act. 7/2 S. 192]). Das Bundesstrafgericht wies das Gesuch des
Rekurrenten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt ab, da ihm unter
Berücksichtigung der Feststellungen im Führungsbericht der JVA [...], seiner
Vorstrafen sowie der Deliktsbegehung in der Vollzugsanstalt [...], die erstinstanzlich
zu einer Verurteilung geführt habe, eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen
sei (Verfügung BStrG vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 193 ff.].)
4.4.3.3
Auch weitere Rückmeldungen aus dem Vollzug
belegen ein zumindest durchzogenes Vollzugsverhalten, ohne dass der Hinweis auf
negative Punkte ein «Rosinenpicken» bedeuten würde, wie es der Rekurrent der
Vorinstanz meint vorwerfen zu müssen. So wurde darauf hingewiesen, dass er
nicht gut mit Konfliktsituationen umgehen könne. Er verhalte sich angepasst,
wenn er ein extrinsisches Ziel habe, eine intrinsische Veränderungsmotivation
sei aber nicht erkennbar. Er habe nur Respekt vor hochgebildeten Personen und
lasse sich von weniger gebildeten Personen nicht belehren. Momentan arbeite man
an einem Konfliktmanagementsystem. Immerhin wurde im Juni 2023 noch eine eher
positive Tendenz seit dem verordneten Arrest festgestellt und entschieden, die
Berichtaufforderung zu versenden und nach Erhalt erste Vollzugslockerungen zu
prüfen (AN 21. Juni 2023, Tel mit JVA [act. 7/2 S. 270]). In der Folge gab es
aber neue Vorfälle, für die der Rekurrent mit 8 Tagen Arrest bestraft werden musste.
Auch sein Therapeut habe eine Sitzung abbrechen müssen, da er sich um seine
Sicherheit gesorgt habe. Intern vermute man, dass der Rekurrent bewusst
sabotiere, da es mit seiner Familie nicht gut gehe und er von Ex-Frau und Kind
nicht mehr besucht werde, weshalb er keine Öffnungen mehr wolle (AN 27. Juni
2023.
Tel. mit JVA [act. 7/2 S. 275]).
Mit dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023
(act. 7/2 S. 310 ff.) wird festgestellt, dass das Vollzugsverhalten des
Rekurrenten durchzogen und stark von seinen Stimmungshochs- und tiefs geprägt
sei. An guten Tagen sei er kommunikativ, für Spässe zu haben und zeige viel
Humor. An Tagen, an welchen er sich vom System hintergangen oder schikaniert
fühle, wisse er sich mit ausdrucksstarken Aussagen zu wehren. Nachträglich
zeige er sich meistens einsichtig und lege eine gewisse Reflektionsfähigkeit an
den Tag. Er fordere viel Verständnis für sich ein und gehe davon aus, dass er
in der JVA von Privilegien profitieren sollte und anders zu behandeln sei als
Miteingewiesene, von denen er sich zum grössten Teil bewusst abgrenze. Im
Umgang mit dem Personal sei er bemüht, sich angepasst zu verhalten. Zu
einzelnen auserwählten Personen wie dem Psychologen und der Fachperson Soziale
Arbeit pflege er ein gutes Verhältnis und zeige sich in diesen Gesprächen von
seiner offenen, interessierten und reflektierten Seite. Zu konstatieren seien
im Jahr 2023 aber insgesamt zehn Disziplinarsanktionen wegen
Arbeitsverweigerungen, Missbrauchs von Arzneimitteln, Störung des
Arbeitsbetriebes, Widersetzlichkeit gegenüber Personal, Sachbeschädigung,
Vereitelung oder Umgehung von Kontrollen. Es sei wiederholt zu Spannungen mit
Miteingewiesenen gekommen. Er engagiere sich zwar weiterhin prosozial im
gemeinsamen Wohnbereich, wobei beim Kochen entstehende Gerüche und Lärm zu
erneuten Spannungen mit denselben Miteingewiesenen geführt hätten. Weiter wird
darauf hingewiesen, dass nach länger anhaltenden Spannungen zwischen dem
Rekurrenten und einem der beiden Arbeitsmeister die Situation anfangs Mai 2023
eskaliert sei, weshalb ein Arbeitsplatzwechsel habe vorgenommen werden müssen. In
Bezug auf den Englischunterricht erfolgt zwar eine positive Rückmeldung,
gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bisher wenig
Eigeninitiative gezeigt habe, wenn es um die Wahl individuell zu bearbeitender
Themenbereiche oder Projekte gehe. Er weiche gerne Arbeitsaufträgen aus und
zeige die Tendenz bei Aufträgen am PC auf eigene «Recherchen» auszuweichen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich der Rekurrent erhoffe,
so rasch wie möglich in den offenen Vollzug versetzt zu werden und so möglichst
rasch seine Kinder wieder in die Arme schliessen zu können. Manchmal etwas
sprunghaft und in Schüben zeige er sich sehr engagiert und motiviert, sich mit
seiner intra- und extramuralen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen. Bei
anderen Herausforderungen gelinge es ihm jedoch noch nicht, zeitnahe mit dem
Personal zu kommunizieren oder gemeinsam nach konstruktiven Lösungswegen zu
suchen. Unterstützung vom Personal nehme er begrenzt von einzelnen wenigen
auserwählten Personen an. Spannungen auf der Wohnetage zwischen verschiedenen
Eingewiesenen und ihm hätten trotz proaktiver Involvierung des
Betreuungspersonals nicht gelöst werden können. Eine weitere Eskalation könne
zum Zeitpunkt des Berichts nicht ausgeschlossen werden. Die Einschätzungen des
Rekurrenten deckten sich selten mit der Einschätzung seines Gegenübers, wodurch
er sich oft missverstanden fühle. Er scheine es sich auf die Fahne geschrieben
zu haben, gegen das System und für die Rechte der Gefangenen zu kämpfen und sehe
sich dabei in einer Vorbildfunktion. Er könne sich nur schwer abgrenzen und
scheine den Fokus auf die von ihm avisierten Vollzugsöffnungen zu verlieren.
Dabei habe er im Verlauf der letzten Monate viel Staub aufgewirbelt und reize
nach über einem halben Jahr im Grosskollektiv das System aus. Da ihm im
Normalvollzug die benötigten Ressourcen und engen Strukturen nicht angeboten
werden könnten, werde die Prüfung einer Unterbringung in einem kleineren und
enger strukturierten Setting in einer anderen JVA, mit dem Ziel, ihn bei der
Entwicklung seiner Abgrenzungsfähigkeit und Prioritätensetzung besser
unterstützten zu können, empfohlen.
4.4.3.4
Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent
auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Universitäten psychiatrischen Dienste
Bern (UPD BE) vom 31. Oktober 2023 (act. 7/2 S. 359 ff.) über die am 10.
Januar 2023 auf seinen Wunsch begonnene störungs- und deliktorientierte
Psychotherapie mit wöchentlichen Gesprächen abzuleiten. Es wurde festgestellt,
dass aus therapeutischer Sicht keine eindeutige Empfehlung zu Vollzugsöffnungen
gemacht werden könne. Der Bericht schliesst mit der Feststellung, dass dem
Referenten aufgrund der geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit eine
Therapie als nicht zweckmässig erscheine, weshalb keine künftigen Therapieziele
formuliert werden könnten. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörungen des
Rekurrenten und seines schädlichen Kokainkonsums mit Deliktrelevanz sei ein
Therapiebedarf zwar klar gegeben, wobei an der Abmilderung seiner
Risikofaktoren und einer Erhöhung seiner Steuerungsfähigkeit zur weiteren
Senkung des Rückfallrisikos zu arbeiten wäre. Der Rekurrent habe sich zwar
grundsätzlich auf eine tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können, die
Behandlung dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitsstörungen sei aber
grundsätzlich als schwierig zu betrachten. Infolge der mangelnden
Kritikfähigkeit und der Externalisierungstendenzen des Rekurrenten hätten
deliktrelevante Themen aufgrund der fehlenden Möglichkeit, konfrontative und
tiefergehende Interventionen zu machen, nicht genügend bearbeitet werden
können. Eine intrinsische Veränderungsmotivation habe nicht festgestellt werden
können. Bei konfrontativen Interventionen sei er jeweils nicht mehr fähig gewesen,
die Therapie fortzusetzen.
4.4.4
Es ist festzustellen, dass die Sachverhaltsrügen
des Rekurrenten in den Akten keine Stütze finden. Vielmehr kann der Vorinstanz
bei ihren Schlussfolgerungen aus den Akten gefolgt werden. Daraus folgt, dass
auch den rechtlichen Rügen des Rekurrenten die Grundlage entzogen ist, weshalb
der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen
Kosten. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten des Staates. Weiter ist seiner Vertreterin ein Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 macht sie
einen Aufwand von 11,25 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem
Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR; SG
291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im
Betrag von CHF 64.55. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem die
Mehrwertsteuer zu entrichten, wobei diese für die Leistungen im Jahr 2023 (CHF
1’566.65 und CHF 39.80) 7,7% und für jene im Jahr 2024 (CHF 683.35 und CHF 24.75)
8,1 % beträgt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen jedoch zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’250.‒,
zuzüglich Auslagen von CHF 64.55 sowie 7,7 % MWST von CHF 123.70 und 8,1% MWST
von CHF 57.35, somit insgesamt der Betrag von CHF 2’495.60 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt
für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.