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Entscheid

VD.2023.168

Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt

15. Juni 2024Deutsch26 min

Mit Urteil des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.168

URTEIL

vom 15.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 3. November 2023

betreffend Versetzung in eine

offene Justizvollzugsanstalt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 24. Januar 2023 wurde A____ (Rekurrent) der

mehrfachen Geldfälschung, der mehrfachen versuchten Geldfälschung, des

mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des

mehrfachen Raubs, des Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der geringfügigen

Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des

mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu 66 Monaten

Freiheitsstrafe (abzüglich 597 Tage Haft) verurteilt.

Der Rekurrent

befand sich seit dem 26. Januar 2021 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...].

Nachdem er zunächst in die Sicherheitsabteilung B in einer Kleingruppe bei

hoher Sicherheit und engmaschigen Strukturen eingetreten war, trat er am 20.

Februar 2023 in den Normalvollzug über. Mit Gesuch vom 7. Juli 2023 ersuchte

der Rekurrent um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt (act. 7/2 S.

289 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er ferner um

Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen

Überwachung. Nachdem er am 6. Oktober 2023 von der JVA [...] zur Verfügung

gestellt wurde, wurde er am 11. Oktober 2023 in das Gefängnis Bässlergut

versetzt. In der Folge stellte er mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 das Gesuch

um Bewilligung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Form eines

Arbeitsexternates (AEX) per 7. März 2024 (act. 7/2 S. 353 f.). Diese drei

Gesuche wies der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) mit Entscheid vom 3.

November 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14.

November 2023 und 4. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs, mit

welchem der Rekurrent dessen vollumfängliche kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung sowie seine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt beantragt.

Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz. Schliesslich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung

vom 8. Januar 2024 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der

Rekurrent mit Eingabe vom 9. Februar 2024 repliziert, worauf der Straf- und

Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 19. Februar 2024 dupliziert hat. Der SMV hat

mit Eingabe vom 25. April 2024 die seit dem 16. Februar 2024 ergangenen

Vollzugsakten eingereicht.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen

Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen

Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert

ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag

Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den

Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (§ 8 Abs. 1 VRPG).

Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person

ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer

Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen

und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl.

VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).

1.4

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR

173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass in casu von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind

(VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 4.2.2, VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2).

2.

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren neben

dem Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt

auch dessen Gesuche um Bewilligung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in Form

der elektronischen Überwachung oder eines Arbeitsexternats. Mit seinem Rekurs

beantragt der Rekurrent zwar die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und mithin auch der Abweisung seiner Gesuche um Bewilligung des

Vollzugs in alternativer Form, in der Begründung seines Rekurses beschränkt er

sich aber auf eine Auseinandersetzung mit der Abweisung seines Gesuchs um

Versetzung in eine offene Justizvollzugsanstalt. Auf die Motive der Vorinstanz

bezüglich der Abweisung seiner Gesuche um Bewilligung der anderen beiden

Vollzugsformen geht er nicht weiter ein. Mangels einer diesbezüglich

substantiierten Begründung des Rekurses ist daher auf die Abweisung der Gesuche

um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in den Formen der elektronischen

Überwachung oder eines Arbeitsexternats nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.3).

3.

3.1

Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent «nur am

Rande» die vorinstanzliche Verfahrensdauer als nicht nachvollziehbar rügen. Er beanstandet

dabei, dass sein Gesuch um Versetzung in eine offene Anstalt vom 7. Juli 2023

erst am 3. November 2023 und mithin rund 4 Monate später beantwortet worden

sei, obwohl die Vorinstanz nach Eingang des Gesuchs in Aussicht gestellt habe,

nach Erhalt des Vollzugsberichtes zu entscheiden. Dieser sei am 30. August 2023

vorgelegen, und es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie so lange für einen

Entscheid gebraucht habe.

3.2

Der Rekurrent blendet aus, dass er kurz nach

Vorliegen des Vollzugsberichts, auf dessen Grundlage die Vorinstanz entscheiden

wollte, mit Eingabe vom 12. September 2023 mit seinem Gesuch um

Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form der elektronischen

Überwachung einen neuen Antrag bezüglich des Vollzugs gestellt hat, dessen

Behandlung mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren war. Weiter wurde der

Rekurrent am 11. Oktober 2023 versetzt, nachdem ihn die JVA [...] zur Verfügung

gestellt hatte, worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 und

seinem Gesuch um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Form des

Arbeitsexternats wiederum ein neues Begehren einreichte, welches ebenfalls in

Koordination mit den zuvor eingereichten Gesuchen zu beurteilen war. Vor diesem

Hintergrund ist die Verfahrensdauer erklärbar und angemessen.

4.

4.1

Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht

zutreffend erwogen hat, werden Freiheitsstrafen nach Art. 76 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in einer geschlossenen oder offenen

Strafanstalt vollzogen. Eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder

in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt erfolgt dabei dann,

wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder zu erwarten

ist, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB). Beim Vollzug von

längeren Freiheitsstrafen dient der offene Vollzug insbesondere als freieres

Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt und erleichtert im

Sinne eines progressiven Stufenvollzugs die Wiedereingliederung in der Endphase

der Strafverbüssung vor einer allfälligen bedingten Entlassung und trägt

dadurch zur Rückfallverminderung bei (vgl. Brägger,

in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 76 StGB N

11a).

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde achten

und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit beschränken, als der

Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es erfordern (vgl. BGE 124 I 203 E. 2b). Art. 74 und 75 StGB schreiben einen namentlich auf

Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten

Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn

auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die

Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach

der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem

Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die

Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder

Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen

Vollzugsöffnungen gesetzt (BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2). In

Konkretisierung dieser Vorgaben legt die Vollzugsbehörde die Vollzugsplanung

fest und koordiniert den gesamten Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei ist die

Vollzugsarbeit auf das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der

verurteilten Person im Hinblick auf ein deliktfreies Leben auszurichten und die

verurteilte Person unter Berücksichtigung überwiegender Sicherheitsinteressen

schrittweise auf die Rückkehr in die Freiheit vorzubereiten (§ 20 des

Justizvollzugsgesetzes [JVG; SG 258.200]).

4.2

Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt

hat die Vorinstanz zunächst auf die nicht verabschiedete Risikoabklärung der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 28. September

2023.

verwiesen, mit der als personenbezogener Veränderungsbedarf die

Dissozialität, die allgemeine Impulsivität und die Waffenaffinität mit

Deliktsrelevanz sowie die Alkohol- und Drogenproblematik (konstellierend) und

weitere mögliche problematische Aspekte definiert würden. Das Risikoprofil für

hands-off Gewaltdelikte werde als hoch und für leichtgradige Gewaltdelikte als

mittel-hoch eingestuft. Weiter verweist die Vorinstanz auf den Vollzugsbericht

der JVA [...] vom 30. August 2023. Diesem könne entnommen werden, dass das

Vollzugsverhalten des Rekurrenten durchzogen und stark von seinen

Stimmungshochs und -tiefs geprägt sei. Er fordere viel Verständnis für sich ein

und gehe davon aus, dass er in der JVA von Privilegien profitieren sollte und

im Vergleich zu Miteingewiesenen anders zu behandeln sei. Von Januar bis Juni

2023.

seien bei ihm zehn Disziplinarsanktionen aufgrund von Arbeitsverweigerung,

Missbrauch von Arzneimitteln, Störung des Arbeitsbetriebes, Widersetzlichkeit

gegenüber dem Personal, Sachbeschädigung und Vereitelung oder Umgehung von

Kontrollen zu verzeichnen gewesen. Aufgrund seines Vollzugsverhaltens sei es

schliesslich am 6. Oktober 2023 zu seiner Versetzung ins Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt und am 11. Oktober 2023 ins Gefängnis Bässlergut gekommen. Gestützt

darauf hat die Vorinstanz zusammenfassend festgehalten, dass der Rekurrent

offenbar erhebliche Mühe habe, sich in ein Grosskollektiv einzufügen. Sein

Vollzugsverhalten müsse aufgrund der zahlreichen Disziplinierungen als negativ

gewertet werden. Eine authentische Veränderungsmotivation habe bislang nicht

festgestellt werden können. Es scheine ihm an einer Kontrollbereitschaft und

-fähigkeit für aggressive Handlungsimpulse zu fehlen. Ebenso habe er sich weder

mit seinen Problembereichen noch mit seiner Delinquenz auseinandergesetzt,

sodass er noch keine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe. Das

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte sei nach wie vor als hoch einzuschätzen,

weshalb sein Gesuch vom 7.Juli 2023 um Versetzung in eine offene Anstalt

abzuweisen sei.

4.3

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent, dass

die Vorinstanz den Sachverhalt nicht umfassend berücksichtigt und gleichsam

«aus den Akten Rosinen» gepickt habe, um keine Vollzugslockerungen zu gewähren,

obwohl die Gewährung des offenen Vollzugs «dringendst angezeigt» sei. Er

verweist darauf, dass die Risikoabklärung noch gar nicht verabschiedet worden

sei und sich auch nicht in den Akten finde, weshalb er davon in Verletzung seines

rechtlichen Gehörs keinerlei Kenntnis habe nehmen können. Bei ihrer Bezugnahme

auf den Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023 greife die Vorinstanz

einseitig die negativen Punkte heraus, ohne die darin enthaltenen positiven

Aspekte zu berücksichtigen. So zeige er viel Humor, sei nach Fehlern einsichtig

und zeige Reflektionsfähigkeit. Er verhalte sich im Umgang mit dem Personal

angepasst und zeige sich gegenüber «auserwählten Personen von seiner offenen,

interessierten und reflektierten Seite». Er verweist auf seinen Einsitz im

Gefangenenrat, sein Engagement für die Insassen und seine Unterstützung von

Miteingewiesenen. Er habe das Aus- und Weiterbildungsangebot genutzt und

respektvoll am Englischunterricht teilgenommen. Diese positiven Gesichtspunkte

des Vollzugs seien zu wenig berücksichtigt worden. Gemäss den Therapie- und

Abklärungsberichten habe er sich selbsteinsichtig gezeigt und 33

Therapiesitzungen wahrgenommen, womit die Begehung weiterer Tätlichkeiten bzw.

eine Rückverlegung habe verhindert werden können. Er habe sich sehr wohl mit

seiner Delinquenz und seinen Problembereichen auseinandergesetzt, was positiv

zu werten sei. Weiter verweist er auf den Führungsbericht vom 20. Dezember 2022

und die darin enthaltene positive Beurteilung bezüglich Anweisungen,

Arbeitsverhalten, Initiative und Kritikfähigkeit. Weiter werde festgehalten,

dass er sich meist respektvoll gegenüber Miteingewiesenen und Mitarbeitenden

verhalten habe. Daraus gehe hervor, dass er in der Lage sei, sich in ein Grosskollektiv

einzufügen und bereits vor einem Jahr mit positiven Mustern und

Charaktereigenschaften aufgefallen sei. Weiter macht er geltend, dass die

Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Februar 2023 in Aussicht gestellt habe, dass

die Vollzugsbehörde nach Rechtskraft des Urteils des Bundesstrafgerichts die

Gewährung von schrittweisen Vollzugslockerungen, beispielsweise die Bewilligung

von Ausgängen und die Versetzung in eine offene Institution prüfen werde. Er

befinde sich nun nach seiner Versetzung in den Kleingruppenvollzug seit

mehreren Monaten im Normalvollzug und sei dort integriert. Auch sei das Urteil

des Bundesstrafgerichts nach dem Rückzug seiner Berufung seit dem 12. April

2023.

rechtskräftig. Es sei daher nun zweifellos angezeigt, Vollzugslockerungen

zu gewähren, zumal sich sein psychischer Zustand seit der Aussprache der

Freiheitsstrafe auch nicht verschlechtert habe. Gemäss den Akten zeige er sich

entspannt und humorvoll und habe er sich auch gegenüber der Familie erneut

geöffnet. Abgesehen von wenigen Ausnahmen, zuletzt im Sommer 2022, zeige er

sich weder aggressiv noch andersartig übergriffig. Weiter rügt der Rekurrent,

dass die Vorinstanz nie ein persönliches Gespräch mit ihm geführt habe und ihn

nur aus den Akten kenne. Er macht geltend, die Begründung für die Verweigerung

des offenen Vollzugs sei «mehr als dürftig». Die Vorinstanz erkläre nicht,

woran er arbeiten müsste oder wie er seine (bestrittene) abstinente

Kontrollbereitschaft und -fähigkeit in einer adäquaten Art und Weise verändern

müsste, damit Vollzugslockerungen gewährt werden könnten, und welche

Hilfsmittel neben der bereits begonnenen Therapie sie hierfür als notwendig

erachte. Die Entscheidbegründung verleihe dem Rekurrenten keinerlei

Zukunftsperspektive. Er fügt an, dass der Rückfallgefahr durch Weisungen und/oder

Auflagen bei Vollzugsöffnungen Rechnung getragen werden könnte, was bisher noch

nicht einmal geprüft worden sei.

In rechtlicher Hinsicht weist der Rekurrent auf den

Wiedereingliederungszweck von Vollzugslockerungen und die bisherige

Vollzugsdauer hin. Er nähere sich in rund einem Jahr dem Zweidritteltermin,

womit gewisse Vollzugslockerungen zumindest zu prüfen seien. Es sei daher

fraglich, wann die Vorinstanz mit der Gewährung von Vollzugslockerungen,

respektive der Versetzung in den offenen Vollzug beginnen wolle, zumal sie ihm seit

Monaten keine Perspektive in Aussicht stelle. Das Gefängnis Bässlergut, in dem

er sich derzeit befinde, entspreche «selbsterklärend» nicht dem Standard des

Strafvollzugs. Er werde dort «parkiert» und sei in der Strafanstalt «Gmünden»

angemeldet worden. Dabei sei nicht ersichtlich, inwiefern sein «Herumschieben»

in eine weitere geschlossene Strafanstalt in der Innerschweiz zielführend sei,

zumal dem Therapiebericht zu entnehmen sei, dass Vollzugsöffnungen ein

prosozialeres Umfeld für ihn bieten würden, womit ihm solche zwingend zeitnah

zu gewähren seien. Gerade weil die bisher getroffenen Massnahmen nicht zu

fruchten schienen, solle die Vorinstanz den Mut zur Veränderung im Vollzugsplan

zeigen. Er habe «draussen» die Möglichkeit, wieder als Maler Fuss zu fassen und

wolle seinen Kindern nach der Haftentlassung ein guter Vater sein, weshalb eine

positive Zukunftsprognose gegeben sei. Zumal er sowieso mit oder ohne

Vollzugslockerungen einmal entlassen werde, erscheine fraglich, ob die strenge

Linie der Vorinstanz für die Resozialisierung effektiv lösungsorientiert sei.

Ohne Vollzugslockerungen und die Gewährung des offenen Vollzugs werde es

schlicht nicht möglich sein, ihn wieder in die hiesige Gesellschaft zu

integrieren, womit das Ziel der Resozialisierung komplett verfehlt werde.

4.4

4.4.1

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird

die Vollzugsarbeit nach Massgabe des Rückfallrisikos und des

Interventionsbedarfs durch den Risikoorientierten Sanktionsvollzug (ROS)

bestimmt. Dieser wird in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone über den

Risikoorientierten Sanktionenvollzug vom 25. November 2016 (SSED 7bis.0;

Richtlinie ROS) geregelt (§ 23 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVG; SG

258.210] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend

Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 [SSED 11.1; Richtlinie

Vollzugsplanung und Vollzugsplan]). Danach wird die Risikoabklärung der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (AFA NWI) von forensisch

spezialisierten Psychologinnen oder Psychologen unter Einbezug allfälliger

Rückmeldungen von involvierten Fachpersonen aktengestützt erstellt. Mit der AFA

wird dabei ein individualisiertes Fallkonzept mit einer Hypothese zum

Deliktmechanismus, dem individuellen Risiko- und Problemprofil sowie den

vorhandenen Ressourcen erstellt. Sie zeigt auf, welche Problembereiche

bestehen, welche davon risikorelevant sind und worauf beim Vollzug besonders

geachtet werden muss.

4.4.2

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat und

vom Rekurrenten auch gar nicht bestritten wird, wurde mit der Risikoabklärung

der AFA NWI vom 28. September 2023 (act. 7/2 S. 420 ff.) ein hohes

Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte ohne physischen Opferkontakt («hands-off»)

und ein mittelhohes Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte gegen ihm

bekannte Personen wie auch für die Begehung von bewaffneten Raubdelikten und

daraus folgend ein moderates Risikopotenzial festgestellt. Der Einsatz verbaler

Aggression und leichtgradiger physische Gewalt schienen bei Auseinandersetzungen

im Verhaltensrepertoire des Rekurrenten verankert zu sein. Seine Dissozialität

und seine allgemeine Impulsivität müssten als belastend für seine Legalprognose

gewertet werden, zumal es nicht nur in Freiheit, sondern auch während des

Vollzugs zu unvermittelten aggressiven Impulsdurchbrüchen gegen

Sicherheitspersonal und zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Mitinsassen

gekommen sei. Zusätzlich belastend wirke sich sein psychotroper Substanzkonsum

auf die vorangehend genannten Risikofaktoren aus, da dadurch seine geringe

Frustrationstoleranz und seine erhöhte Impulsivität noch verstärkt würden.

Zudem lasse sich auch eine qualitative Progredienz im Rahmen der Anlassdelikte

feststellen. Positiv zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent eine gewisse

Handlungskontrolle und eine Hemmschwelle für Gewaltdelikte aufweise, sodass es

bislang nur zu wenigen leichtgradigen Gewaltdelikten gekommen sei und er trotz

Mitführen von Waffen – soweit ersichtlich – noch nie ein schwerwiegendes

Gewaltdelikt begangen habe. Auch scheine er seine Taten zumindest teilweise zu

bedauern und eine gewisse Opferempathie zu zeigen, ohne dass aber authentische

Reue für seine deliktischen Handlungen festgestellt werde könne. Entsprechend

sei das Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte nur als mittel bis

hoch und nicht als hoch zu werten. Weiter wurde das Delinquenzrisiko für

Eigentumsdelikte wie auch für Verstösse gegen das Waffengesetz als hoch und

jenes für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittel bis hoch eingeschätzt.

Im Vollzug habe bislang keine authentische Veränderungsmotivation festgestellt

werden können. Dem Rekurrenten scheine es immer noch an einer

Kontrollbereitschaft und -fähigkeit für aggressive und gewalttätige

Handlungsimpulse zu fehlen, da es weiterhin zu ausfälligem Verhalten kommen könne.

Die bisherigen (psychotherapeutischen) Interventionen hätten noch zu keiner

überdauernden Stabilisierung geführt, und es bleibe noch offen, ob es gelingen

werde, ihn überdauernd für Veränderungen zu motivieren. Als günstig gewertet

werden könne aber, dass er sich zu einer deliktpräventiven Behandlung bereiterklärt

habe und über gute intellektuelle Fähigkeiten verfüge, eine gute

Introspektionsfähigkeit aufweise und sich selbstkritisch hinterfragen könne.

Insgesamt sei die risikorelevante Beeinflussbarkeit aber als eher ungünstig

einzustufen.

Zusammenfassend wurde festgestellt, dass dem forensischen

personenbezogenen Veränderungsbedarf mit den gegebenen juristischen

Rahmenbedingungen der Sanktion weitgehend entsprochen werden könne, zumal sich der

Rekurrent aktuell in einer Therapie befinde und dem Veränderungsbedarf daher

adäquat entsprochen werden könne. Auch dem forensischen umweltbezogenen

Veränderungsbedarf könne mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der

Sanktion gut entsprochen werden. Daraus folgt mit den Erwägungen der

Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann, dass aufgrund der Risikoabklärung

nach wie vor von einer Rückfallgefahr auszugehen ist, welche der Versetzung in

den offenen Vollzug entgegensteht.

Diese Risikoabklärung wurde am 30. November 2023 konsolidiert

(act. 7/2 S. 450 ff.), weshalb darauf als Teil der Vollzugsakten abgestellt

werden kann. Der Rekurrent hat replicando geltend gemacht, dass er bzw. seine

Rechtsvertreterin «bis heute keinerlei Kenntnis von dieser Risikoabklärung hat

und dessen Inhalt nicht kennt». Die Risikoabklärung sei nicht Teil der durch

die Rekursgegnerin zugestellten Akten gewesen. Sollte die Rechtsvertreterin die

Risikoabklärung nicht erhalten haben, wäre es ihr zu diesem Zeitpunkt indes

ohne weiteres möglich gewesen, diese beim SMV nachzufordern oder am Gericht

Akteneinsicht zu nehmen, nachdem der SMV in seiner Vernehmlassung Bezug auf die

inzwischen verabschiedete Risikoabklärung Bezug genommen hatte. Dies gilt umso

mehr, als ihm mit der Eingabe der Vorinstanz vom 19. Februar 2024 explizit

mitgeteilt worden ist, dass die Risikoabklärung am 30. November 2023

konsolidiert worden ist.

4.4.3

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ergibt

sich auch aus den weiteren Vollzugsakten kein anderer Schluss.

4.4.3.1

Soweit sich der Rekurrent auf den Führungsbericht

der JVA [...] vom 20. Dezember 2022 (act. 7/2 S. 3 ff.) bezieht, ist zu

beachten, dass sich dieser auf den eng strukturierten Rahmen des damaligen

Vollzugs in der Sicherheitsabteilung B bezogen hat. Unter Bezugnahme auf diesen

Rahmen wird der Rekurrent in diesem Bericht als gegenüber den Miteingewiesenen

meist respektvolle Person beschrieben, die dort als freundlich, meist

regelkonform und humorvoll erlebt worden sei. Er kenne seine emotionalen

Stimmungstiefs gut und könne diesen selber entgegenwirken oder aktive

Unterstützung durch die Therapeutin suchen. Im Bewusstsein seiner emotionalen,

teils belastenden Befindlichkeit habe er sich bisher gegen eine Versetzung in

den Normalvollzug und für einen Verbleib im Sicherheitsvollzug bis zur

Gerichtsverhandlung im Januar 2023 entschieden. Die Ziele des Vollzugsplans

habe er mehrheitlich erreicht, seine Freizeitgestaltung beschränke sich aber

auf die Auseinandersetzung mit sich selbst, und die sozialen Beziehungen hätten

abgenommen. Er sollte sich wieder vermehrt auf eine aktive und prosoziale

Freizeitgestaltung achten. Aus diesen auf den Vollzug in der

Sicherheitsabteilung B bezogenen Ausführungen vermag der Rekurrent nichts

zugunsten eines Wechsels in den offenen Vollzug abzuleiten, zumal die JVA [...]

mit Führungsbericht vom 12. Januar 2023 (act. 7/13 ff.) auf der Grundlage der

gleichen zusammenfassenden Einschätzung die vorübergehende Weiterführung der

Einweisung in den Sicherheitsvollzug B empfohlen hat.

4.4.3.2

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent

auch aus dem Schreiben der Vollzugsbehörde ans Bundesstrafgericht vom 2.

Februar 2023 (act. 7/2 S. 167 f.) abzuleiten. Darin führte sie aus,

sie beabsichtige dem Rekurrenten nach Rechtskraft des Urteils bei gegebener

Absprachefähigkeit sowie fortdauernder Bereitschaft zur Tatbearbeitung und

unter der Voraussetzung eines positiven Vollzugsverhaltens im Normalvollzug

stufenweise Vollzugslockerungen zu gewähren. Gleichzeitig wies sie aber auch

darauf hin, dass der Rekurrent erst vor Kurzem mit einer freiwilligen

deliktorientierten Therapie begonnen habe, weshalb bisher noch keine

hinreichende Auseinandersetzung mit den Delikten stattgefunden habe. Zudem habe

er erhebliche Mühe, sich in den Normalvollzug einzugliedern und auch im Vollzug

aggressive Verhaltensweisen an den Tag gelegt. Es sei daher nach wie vor

Fortsetzungsgefahr anzunehmen. Deshalb empfahl die Vollzugsbehörde mit dem

genannten Schreiben, zum damaligen Zeitpunkt von der Bewilligung der Versetzung

in den offenen Vollzug abzusehen. In der Folge drohte der Rekurrent mit einer

Verweigerung der Versetzung in den Normalvollzug, um eine Versetzung nach Basel

zu erzwingen (vgl. AN Tel [...] 15. Februar 2023 [act. 7/2 S. 187], Schreiben

SMV vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 188 f.], AN Tel. Rek. vom 16.

Februar 2023 [act. 7/2 S. 192]). Das Bundesstrafgericht wies das Gesuch des

Rekurrenten um Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt ab, da ihm unter

Berücksichtigung der Feststellungen im Führungsbericht der JVA [...], seiner

Vorstrafen sowie der Deliktsbegehung in der Vollzugsanstalt [...], die erstinstanzlich

zu einer Verurteilung geführt habe, eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen

sei (Verfügung BStrG vom 16. Februar 2023 [act. 7/2 S. 193 ff.].)

4.4.3.3

Auch weitere Rückmeldungen aus dem Vollzug

belegen ein zumindest durchzogenes Vollzugsverhalten, ohne dass der Hinweis auf

negative Punkte ein «Rosinenpicken» bedeuten würde, wie es der Rekurrent der

Vorinstanz meint vorwerfen zu müssen. So wurde darauf hingewiesen, dass er

nicht gut mit Konfliktsituationen umgehen könne. Er verhalte sich angepasst,

wenn er ein extrinsisches Ziel habe, eine intrinsische Veränderungsmotivation

sei aber nicht erkennbar. Er habe nur Respekt vor hochgebildeten Personen und

lasse sich von weniger gebildeten Personen nicht belehren. Momentan arbeite man

an einem Konfliktmanagementsystem. Immerhin wurde im Juni 2023 noch eine eher

positive Tendenz seit dem verordneten Arrest festgestellt und entschieden, die

Berichtaufforderung zu versenden und nach Erhalt erste Vollzugslockerungen zu

prüfen (AN 21. Juni 2023, Tel mit JVA [act. 7/2 S. 270]). In der Folge gab es

aber neue Vorfälle, für die der Rekurrent mit 8 Tagen Arrest bestraft werden musste.

Auch sein Therapeut habe eine Sitzung abbrechen müssen, da er sich um seine

Sicherheit gesorgt habe. Intern vermute man, dass der Rekurrent bewusst

sabotiere, da es mit seiner Familie nicht gut gehe und er von Ex-Frau und Kind

nicht mehr besucht werde, weshalb er keine Öffnungen mehr wolle (AN 27. Juni

2023.

Tel. mit JVA [act. 7/2 S. 275]).

Mit dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 30. August 2023

(act. 7/2 S. 310 ff.) wird festgestellt, dass das Vollzugsverhalten des

Rekurrenten durchzogen und stark von seinen Stimmungshochs- und tiefs geprägt

sei. An guten Tagen sei er kommunikativ, für Spässe zu haben und zeige viel

Humor. An Tagen, an welchen er sich vom System hintergangen oder schikaniert

fühle, wisse er sich mit ausdrucksstarken Aussagen zu wehren. Nachträglich

zeige er sich meistens einsichtig und lege eine gewisse Reflektionsfähigkeit an

den Tag. Er fordere viel Verständnis für sich ein und gehe davon aus, dass er

in der JVA von Privilegien profitieren sollte und anders zu behandeln sei als

Miteingewiesene, von denen er sich zum grössten Teil bewusst abgrenze. Im

Umgang mit dem Personal sei er bemüht, sich angepasst zu verhalten. Zu

einzelnen auserwählten Personen wie dem Psychologen und der Fachperson Soziale

Arbeit pflege er ein gutes Verhältnis und zeige sich in diesen Gesprächen von

seiner offenen, interessierten und reflektierten Seite. Zu konstatieren seien

im Jahr 2023 aber insgesamt zehn Disziplinarsanktionen wegen

Arbeitsverweigerungen, Missbrauchs von Arzneimitteln, Störung des

Arbeitsbetriebes, Widersetzlichkeit gegenüber Personal, Sachbeschädigung,

Vereitelung oder Umgehung von Kontrollen. Es sei wiederholt zu Spannungen mit

Miteingewiesenen gekommen. Er engagiere sich zwar weiterhin prosozial im

gemeinsamen Wohnbereich, wobei beim Kochen entstehende Gerüche und Lärm zu

erneuten Spannungen mit denselben Miteingewiesenen geführt hätten. Weiter wird

darauf hingewiesen, dass nach länger anhaltenden Spannungen zwischen dem

Rekurrenten und einem der beiden Arbeitsmeister die Situation anfangs Mai 2023

eskaliert sei, weshalb ein Arbeitsplatzwechsel habe vorgenommen werden müssen. In

Bezug auf den Englischunterricht erfolgt zwar eine positive Rückmeldung,

gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass der Rekurrent bisher wenig

Eigeninitiative gezeigt habe, wenn es um die Wahl individuell zu bearbeitender

Themenbereiche oder Projekte gehe. Er weiche gerne Arbeitsaufträgen aus und

zeige die Tendenz bei Aufträgen am PC auf eigene «Recherchen» auszuweichen.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich der Rekurrent erhoffe,

so rasch wie möglich in den offenen Vollzug versetzt zu werden und so möglichst

rasch seine Kinder wieder in die Arme schliessen zu können. Manchmal etwas

sprunghaft und in Schüben zeige er sich sehr engagiert und motiviert, sich mit

seiner intra- und extramuralen Lebensgestaltung auseinanderzusetzen. Bei

anderen Herausforderungen gelinge es ihm jedoch noch nicht, zeitnahe mit dem

Personal zu kommunizieren oder gemeinsam nach konstruktiven Lösungswegen zu

suchen. Unterstützung vom Personal nehme er begrenzt von einzelnen wenigen

auserwählten Personen an. Spannungen auf der Wohnetage zwischen verschiedenen

Eingewiesenen und ihm hätten trotz proaktiver Involvierung des

Betreuungspersonals nicht gelöst werden können. Eine weitere Eskalation könne

zum Zeitpunkt des Berichts nicht ausgeschlossen werden. Die Einschätzungen des

Rekurrenten deckten sich selten mit der Einschätzung seines Gegenübers, wodurch

er sich oft missverstanden fühle. Er scheine es sich auf die Fahne geschrieben

zu haben, gegen das System und für die Rechte der Gefangenen zu kämpfen und sehe

sich dabei in einer Vorbildfunktion. Er könne sich nur schwer abgrenzen und

scheine den Fokus auf die von ihm avisierten Vollzugsöffnungen zu verlieren.

Dabei habe er im Verlauf der letzten Monate viel Staub aufgewirbelt und reize

nach über einem halben Jahr im Grosskollektiv das System aus. Da ihm im

Normalvollzug die benötigten Ressourcen und engen Strukturen nicht angeboten

werden könnten, werde die Prüfung einer Unterbringung in einem kleineren und

enger strukturierten Setting in einer anderen JVA, mit dem Ziel, ihn bei der

Entwicklung seiner Abgrenzungsfähigkeit und Prioritätensetzung besser

unterstützten zu können, empfohlen.

4.4.3.4

Nichts zu seinen Gunsten vermag der Rekurrent

auch aus dem Therapieverlaufsbericht der Universitäten psychiatrischen Dienste

Bern (UPD BE) vom 31. Oktober 2023 (act. 7/2 S. 359 ff.) über die am 10.

Januar 2023 auf seinen Wunsch begonnene störungs- und deliktorientierte

Psychotherapie mit wöchentlichen Gesprächen abzuleiten. Es wurde festgestellt,

dass aus therapeutischer Sicht keine eindeutige Empfehlung zu Vollzugsöffnungen

gemacht werden könne. Der Bericht schliesst mit der Feststellung, dass dem

Referenten aufgrund der geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit eine

Therapie als nicht zweckmässig erscheine, weshalb keine künftigen Therapieziele

formuliert werden könnten. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörungen des

Rekurrenten und seines schädlichen Kokainkonsums mit Deliktrelevanz sei ein

Therapiebedarf zwar klar gegeben, wobei an der Abmilderung seiner

Risikofaktoren und einer Erhöhung seiner Steuerungsfähigkeit zur weiteren

Senkung des Rückfallrisikos zu arbeiten wäre. Der Rekurrent habe sich zwar

grundsätzlich auf eine tragfähige therapeutische Beziehung einlassen können, die

Behandlung dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitsstörungen sei aber

grundsätzlich als schwierig zu betrachten. Infolge der mangelnden

Kritikfähigkeit und der Externalisierungstendenzen des Rekurrenten hätten

deliktrelevante Themen aufgrund der fehlenden Möglichkeit, konfrontative und

tiefergehende Interventionen zu machen, nicht genügend bearbeitet werden

können. Eine intrinsische Veränderungsmotivation habe nicht festgestellt werden

können. Bei konfrontativen Interventionen sei er jeweils nicht mehr fähig gewesen,

die Therapie fortzusetzen.

4.4.4

Es ist festzustellen, dass die Sachverhaltsrügen

des Rekurrenten in den Akten keine Stütze finden. Vielmehr kann der Vorinstanz

bei ihren Schlussfolgerungen aus den Akten gefolgt werden. Daraus folgt, dass

auch den rechtlichen Rügen des Rekurrenten die Grundlage entzogen ist, weshalb

der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen

Kosten. Diese gehen jedoch aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung zu Lasten des Staates. Weiter ist seiner Vertreterin ein Honorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit Honorarnote vom 3. Mai 2024 macht sie

einen Aufwand von 11,25 Stunden geltend, was angemessen erscheint und zu einem

Stundenansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR; SG

291.400]) zu entschädigen ist. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen im

Betrag von CHF 64.55. Auf Honorar und Auslagenersatz ist zudem die

Mehrwertsteuer zu entrichten, wobei diese für die Leistungen im Jahr 2023 (CHF

1’566.65 und CHF 39.80) 7,7% und für jene im Jahr 2024 (CHF 683.35 und CHF 24.75)

8,1 % beträgt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen jedoch zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, [...], für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’250.‒,

zuzüglich Auslagen von CHF 64.55 sowie 7,7 % MWST von CHF 123.70 und 8,1% MWST

von CHF 57.35, somit insgesamt der Betrag von CHF 2’495.60 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt

für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.