VD.2023.169
Gesuch um begleitete Ausgänge und einen Beziehungsurlaub vom 6. September 2023
26. April 2024Deutsch23 min
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.169
URTEIL
vom 26.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____,
Rekurrent
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 7. November 2023
betreffend Gesuch um begleitete
Ausgänge und einen Beziehungsurlaub vom 6. September 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. September
2020 wurde A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer
Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf
Berufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Appellationsgericht Basel-Stadt
diese Freiheitsstrafe auf neun Jahre und zwei Monate (AGE SB.2021.12 vom 16.
November 2022). Die von A____ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil 6B_267/2023 vom 7. August 2023 ab. Er befindet sich
seit dem 25. März 2021 in der Justizvollzuganstalt (JVA) Bostadel.
Mit Gesuch vom 6. September 2023 beantragte A____, vertreten
durch Rechtsanwalt [...], bei der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
Basel-Stadt im Verfahren SB. 2021.12 die Bewilligung von monatlich zwei
begleiteten Ausgängen zu je fünf Stunden sowie eines Beziehungsurlaubs, um
insbesondere seine Frau und Kinder besuchen zu können. Mit Verfügung vom 4.
Oktober 2023 leitete der Appellationsgerichtspräsident Basel-Stadt der
Vollzugsbehörde dieses Gesuchs sowie die eingeholte Stellungnahme der JVA
Bostadel vom 27. September 2023 zuständigkeitshalber weiter. Mit Verfügung vom
7. November 2023 wies der Straf- und Massnahmenvollzug das Gesuch um
Bewilligung von monatlich zwei begleiteten Ausgängen sowie eines
Beziehungsurlaubs ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 16.
November und 6. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem A____ (nachfolgend: Rekurrent) durch seinen
Rechtsvertreter deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die
Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie Beziehungsurlauben beantragen
lässt. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung vom 28.
Dezember 2023 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierauf hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Januar 2024 replizieren
lassen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der
Vorakten.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie
von Beziehungsurlauben.
2.2
Gefangenen Personen ist zur Pflege der
Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus
besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit ihr
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,
dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen (BGer 6B_133/2019 vom 12.
Dezember 2019 E. 2.3). Dieser Grundsatz wird in der Richtlinie der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19.
November 2012 (SSED 09.0 [Richtlinie]) weiter konkretisiert.
2.3
Die Vorinstanz hat erwogen, die vom
Rekurrenten zur Begründung seines Gesuchs genannte Kontaktpflege zu seinen
Angehörigen bzw. die Vorbereitung der Entlassung stellten grundsätzlich
zulässige Gründe für begleitete Ausgänge oder einen Beziehungsurlaub dar. Auch
die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Vollzugslockerungen seien
erfüllt, nachdem er bereits mehr als ein Drittel der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe verbüsst hat und sich seit mehr als drei Monaten in der JVA
Bostadel befindet. Mit Bezug auf die entscheidende Bewilligungsvoraussetzung
der fehlenden Rückfall- und Fluchtgefahr verwies die Vorinstanz auf die im
Auftrag der Vollzugsbehörde erstellte konsolidierte Risikoabklärung der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Nordwest- und
Innerschweizer Strafvollzugskonkordats (AFA NWI) vom 27. Mai 2021. Daraus geht
hervor, beim Rekurrenten seien die defizitäre Beeinflussbarkeit, die
deliktrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, die deliktrelevante erhöhte
Gewaltbereitschaft und die deliktrelevante Waffenaffinität als
personenbezogener Veränderungsbedarf zu bearbeiten. Angesichts der Ausprägung
seines gesamten Problemprofils erscheine eine therapeutische Bearbeitung als
indiziert, wobei der Interventionsbedarf durch eine forensisch-therapeutische
Fachperson abzuklären sei. Als zu bearbeitende umweltbezogene problematische
Aspekte nannte die AFA NWI die fehlende Arbeitstätigkeit und unregelmässige
Tagesstruktur in den Jahren vor der Festnahme, die Schuldensituation sowie
Hinweise auf ein prokriminelles Umfeld des Rekurrenten. Weiter verwies die
Vorinstanz auf die Stellungnahme der JVA Bostadel vom 27. September 2023 und
deren Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2023, wonach mit Blick auf das
Vollzugsverhalten des Rekurrenten nichts gegen die Gewährung von Ausgängen und
Beziehungsurlauben einzuwenden sei, diese jedoch in eine umfassende
Vollzugsplanung eingebunden werden sollten und nur in Vorbereitung auf eine
Versetzung in den offenen Vollzug durchgeführt werden würden. Der Rekurrent
habe sich zwar grundsätzlich zur Aufnahme einer forensischen Therapie bereit erklärt,
wolle damit aber noch warten, bis ein zivilrechtliches und ein strafrechtliches
Gerichtsverfahren abgeschlossen seien. Die Vorinstanz gelangte bezüglich der
Rückfall- und Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit der Risikoabklärung der AFA
NWI zum Schluss, in Anbetracht des Problemprofils des Rekurrenten und der
Schwere der Taten sei unerlässlich, dass er sich mit seiner Persönlichkeit, den
problematischen deliktrelevanten Anteilen und den Delikten im Rahmen einer
intensiven deliktorientierten Therapie auseinandersetze, was bis anhin nicht
erfolgt sei. Der Rekurrent zeige sich auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. November 2022 weiterhin nicht
bereit, sich auf eine deliktorientierte Therapie einzulassen. Seine
grundsätzlich geäusserte, spätere Bereitschaft sei als reines Lippenbekenntnis
und Ausflucht zu qualifizieren, zumal ihm die Vollzugsbehörde bereits
anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Oktober 2021 aufgezeigt
habe, dass von ihm trotz fehlender gerichtlicher Anordnung eine therapeutische
Behandlung erwartet werde. Ohne eine solche intensive therapeutische
Auseinandersetzung sei unverändert von einer ungünstigen Legalprognose
auszugehen und es bestehe im Falle der Gewährung von Ausgängen oder eines
Beziehungsurlaubs zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr, dass er erneut schwere
Delikte, insbesondere gegen Leib und Leben Dritter begehen könnte. Daran vermöge
auch das grundsätzlich gute Vollzugsverhalten nichts zu ändern. Dieser Gefahr
könnte auch weder durch Bedingungen oder Auflagen noch mit einer Begleitung
durch Anstaltspersonal begegnet werden, zumal eine solche Begleitung über keine
polizeilichen Kompetenzen verfüge.
2.4
Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent auf die
Vollzugsgrundsätze von Art. 74 StGB verweisen. Er macht geltend,
dass der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen und insbesondere
dessen Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern habe, wozu in erster Linie
Vollzugslockerungen und nicht eine Therapie zum Einsatz kommen sollten. Soweit
der Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken habe (Art. 75 Abs. 1 und 4 StGB),
werde nichts von Therapie gesagt. Es sei unverständlich, weshalb sich ein
Strafgefangener ohne psychische Störung einer Therapie unterziehen solle. Die
von Art. 75 Abs. 1 StGB neben dem allgemeinen Vollzugsziel
der Wiedereingliederung festgelegten besonderen Vollzugsgrundsätze des
Normalisierungsprinzips, des Entgegenwirkungsprinzips (gegen die schädlichen
Folgen des Freiheitsentzugs), des Prinzips der besonderen Fürsorgepflicht
(Betreuungspflicht) und des Sicherungsprinzips müssten unter Berücksichtigung
der konkreten Situation ohne Rangordnung gegeneinander abgewogen werden. Da der
Rekurrent im Strafvollzug bestens funktioniere, stehe stufenweisen
Vollzugslockerungen nichts im Wege. Die im Vollzug erfolgenden Einschränkungen
der persönlichen Freiheit hätten verhältnismässig zu erfolgen. Zwar liege Therapiearbeit
nicht im Belieben des Insassen und die Verweigerung der nach Art. 75 Abs. 4
StGB verlangten Mitwirkung bilde ein negatives Prognoseelement. Dennoch dürfe
eine verweigerte Mitwirkung an einer Therapie nicht als einziges, sondern nur
als ein Element einer Prognose angeschaut werden. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung müssten sämtliche Elemente berücksichtigt werden,
was hier unterblieben sei. Begleitete Besuche würden durch ausgebildete
Begleitpersonen gesichert. Weshalb solche nicht möglich sein sollten, entziehe
sich auch bei einer Therapieverweigerung jeder logischen Grundlage. Würde die
rigide Haltung der Vorinstanz weitergeführt, so müsste der Rekurrent nach
Verbüssung der Freiheitsstrafe respektive einer bedingten Entlassung nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ohne jede Vollzugslockerung von heute
auf morgen aus dem absolut geschlossenen Vollzug auf freien Fuss gesetzt werden,
was nicht Sinn und Zweck eines resozialisierenden Strafvollzugssystems sein könne.
Dabei bilde die bedingte Entlassung die Regel, von der nur abgewichen werden könne,
wenn negativ zu erwarten sei, dass der Gefangene in Freiheit erneut Verbrechen
oder Vergehen begehen werde. Darauf sei mit begleiteten Ausgängen
vorzubereiten. Das «Dogma ‘keine Therapie – keine Lockerungen’» widerspreche
fundamentalen Grundsätzen. Es könne daher nicht alleine auf eine fehlende Therapiewilligkeit
des Rekurrenten abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die positiv
ausfallenden Berichte etc. betreffend den Vollzugsalltag Berücksichtigung
finden. Zu beachten sei, dass der Strafe alleine bereits ein grosser
spezialpräventiver Charakter zukomme, was beim Rekurrenten anschaulich gesehen
werden könne. Es spreche daher zumindest nichts gegen begleitete Ausgänge. Den
von ihm bestrittenen Restbedenken betreffend die Sicherheit der Allgemeinheit könne
mit einem entsprechenden Sicherheitsdispositiv begegnet werden. Die beantragten
Ausgänge seien deshalb zwecks Förderung der Wiedereingliederung und
Verhinderung von Haftschäden zu bewilligen.
3.
3.1
Der Strafvollzug dient der Spezialprävention,
indem er die Wiedereingliederung und die Fähigkeit der eingewiesenen Person, straffrei
zu leben, fördert. In diesem Sinne steht er in einer Entlassungsperspektive
(Art. 75 Abs. 1 StGB; Brägger, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 75 N 1 f.; BGer 6B_1408/2022
vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der
Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu
entsprechen, die Betreuung der gefangenen Person zu gewährleisten, schädlichen
Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit,
des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
Diesem Auftrag dienen die Betreuung, die berufliche und schulische Aus- und Weiterbildung
sowie, wenn angezeigt, gezielte forensische Therapien, die der Tataufarbeitung
und Rückfallvermeidung dienen (Brägger,
a.a.O., Art. 75 N 3).
3.2
Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug
(vgl. Art. 71a Abs. 2 StGB). Darunter fallen auch die vorliegend zur Diskussion
stehenden begleiteten Ausgänge und Beziehungsurlaube. Die Gewährung von Urlauben
ist Ausdruck des Stufensystems im Strafvollzug, wonach der gefangenen Person im
Hinblick auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten
gewährt werden, wenn sie ihre im Vollzugsplan definierten Ziele erreicht und
sich damit eine gute Legalprognose abzeichnet (statt vieler: BGer 6B_133/2019
vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; Biro,
in: Schmid [Hrsg.], Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug,
2019, S. 322).). Dabei bleibt der Sanktionenvollzug auf der Grundlage
eines auf den Einzelfall abgestützten Risk-Managements risikoorientiert zu
gestalten (dazu Brägger, a.a.O.,
Art. 75 N 3a). Anliegen und Massnahmen der Resozialisierung und der Sicherung
stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zueinander, wobei die Prioritäten im
Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände zu setzen sind. Dabei ist
auch das Interesse der ebenfalls sicherungsorientierten Entlassungsvorbereitung
zu berücksichtigen (Imperatori,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019 Art. 84 N 34). Ob dabei das
Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer Urlaubsgewährung
entgegensteht, beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie bei der Prüfung
einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.4,
6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3; Imperatori,
a.a.O., Art. 84 N 34). Gerade bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt
wurden, durch welche die physische und psychische Integrität Dritter schwer
beeinträchtigt werden kann, ist deren Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug
der Kommission genauer abzuklären und aufgrund einer Analyse des konkreten
Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks
und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen
Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt der Konferenz der
Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) zu den
Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.2;
BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.4 f. m.w.H., 6B_557/2011 vom 12. Januar
2012.
E. 2.1).
3.3
Soweit der Rekurrent in allgemeiner Form auf
die spezialpräventive Wirkung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe verweist und
darin bereits eine genügende Sicherung seiner Ausgänge erblickt, ist darauf
hinzuweisen, dass mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion
dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf gemäss der
Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des
Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordats (AFA NWI) vom 27. Mai 2021
nur unzureichend entsprochen werden kann (act. 8/2 S. 231 ff.).
3.4
3.4.1
Damit eine Vollzugslockerung bewilligt werden
kann, muss die inhaftierte Person die im Vollzugsplan klar definierten Ziele
erreicht haben. Die Gewährung von Vollzugsöffnungen ist insbesondere abhängig
von der individuellen Entwicklung der inhaftierten Person und nur dann in
Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen
Resozialisierungsplanung einbettet. Darüber hinaus dürfen keine Indizien für
die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGer 6B_1408/2022 vom 17.
Februar 2023 E. 4.4.5 mit Hinweis auf 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E.
1.4.4
m.H.; Brägger,
Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. Gemeingefährlichen Tätern, in:
Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 1/2024, S. 60; Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der
Schweiz, 2020, S. 369; vgl. auch Joset,
in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 84 Rz 14). Die
Bewilligung von Vollzugslockerungen kann insbesondere an die Einhaltung von
Auflagen geknüpft werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie). Dies gilt namentlich
für die Auflage, eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen (Urteil
6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7 mit Verweis auf 6B_1155/2017 vom 1.
Dezember 2017 E. 2.5; Biro,
a.a.O., S. 207). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der
Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines
deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Gemäss
Art. 75 Abs. 4 StGB ist die inhaftierte Person
verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen
aktiv mitzuwirken. Verweigert sie diese aktive Mitarbeit, können die im
Vollzugsplan festzulegenden Ziele einerseits nur rudimentär geregelt werden.
Andererseits ist ihre aktive Beteiligung notwendig, um diese Ziele zu
erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, dass die
Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der
progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme der inhaftierten
Person an einer therapeutischen Behandlung abhängig macht und darüber hinaus
zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner
Tat fordert (BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2; 1P.622/2004 vom
9.
Februar 2005 E. 7.4, 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1). Eine
diesbezügliche Verweigerung der inhaftierten Person muss somit als negatives
Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung
von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022
E. 2.2.2 mit Hinweisen; Brägger,
a.a.O., Art. 75 N 26 m.H. auf BGer 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7,
6B_1162/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.1 und 2.4, 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015
E. 5.2).
3.4.2
Die Vollzugsberichte der JVA Bostadel,
namentlich vom 1. Oktober 2021, 3. November 2022, 27. September 2023 und
19.
Oktober 2023 zeichnen ein positives Bild des Rekurrenten im Vollzugsalltag.
Er wird als korrekt, freundlich sowie grundsätzlich absprachefähig und
zuverlässig, mit ausserordentlich guten Arbeitsleistungen und hoher
Arbeitsmotivation beschrieben. Er habe nicht diszipliniert werden müssen und
leiste materielle Wiedergutmachung. Was den Vollzugsalltag betrifft, wird dem
Rekurrenten damit grundsätzlich ein untadeliges Verhalten bescheinigt. Jedoch
verweist die JVA Bostadel in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023
implizit auf die Vollzugsplanung, wenn sie die zu gewährenden Ausgänge in der
Regel in eine umfassende Vollzugsplanung einzubinden und nur in Vorbereitung
auf eine Versetzung in den offenen Vollzug durchzuführen beabsichtigt. Eine
solche Versetzung steht im Falle des Rekurrenten derzeit nicht in Aussicht.
Denn bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens ist nicht nur zu prüfen, wie sich
die inhaftierte Person im Vollzugsalltag verhält, sondern auch, ob sie den Vollzugsplan
eingehalten und aktiv bei den Wiedereingliederungsbemühungen mitgewirkt hat
(vgl. dazu oben E. 3.4.1). Dieses Kriterium ist bei Therapieverweigerung
negativ zu würdigen, was sich ungünstig auf die Beurteilung des Vollzugsverhaltens
auswirken kann. Zudem ist bei der Einschätzung der Rückfallgefahr durch die
Vollzugsbehörde stets zu prüfen, ob die inhaftierte Person sich mit ihren
Risikofaktoren auseinandergesetzt hat sowie die Bereitschaft und Fähigkeit
vorhanden ist, Risiken zu erkennen und zu vermeiden. Sofern zur Risikominderung
eine deliktpräventive Therapie indiziert ist, kann die Therapieverweigerung
somit auch bei der Einschätzung der Rückfallgefahr negativ gewürdigt werden.
3.4.3
Aus diesen Erwägungen folgt, dass Therapieverweigerung
bei Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs als negatives Prognosekriterium
gewürdigt werden kann (BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweisen; 6B_ 240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4, 6B_4/2011 vom 28. November
2011.
E. 2.9 f.). Einerseits wird dies bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens
in Bezug auf die Pflicht, bei den Resozialiserungsbemühungen aktiv mitzuwirken
und den Vollzugsplan einzuhalten berücksichtigt (Koller, in: BSK Art. 86 N 10; BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni
2017.
E. 1.5.4), andererseits aber auch bei der Beurteilung der
Legalprognose in Bezug auf die geforderte Auseinandersetzung mit den begangenen
Delikten und Risikofaktoren (BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2023; Brägger, BSK, Art. 75 N 26, vgl. zum
Ganzen: Sidler, Strafvollzugsbegleitende
Therapien ohne gerichtlich Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen
Pflicht und der Therapieindikation in: Angeordnete Therapien als Allheilmittel?
Heer/Habermayer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz und Therapie, Bd. 6, 2022, S. 43;
vgl. dazu auch Brägger, Der neue
Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches – erste Erfahrungen mit
dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches
Koordinationsinstrument?, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie 1/2008,
S. 29).
3.5
3.5.1
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist
das Vorliegen einer psychischen Störung keine zwingende Voraussetzung für eine
Therapieindikation im Strafvollzug (Sidler,
a.a.O., S. 47). Eine Therapie ist, wie im vorliegenden Fall, auch dann zur
künftigen Gefahrenabwehr geeignet, wenn eine inhaftierte Person aufgrund ihrer
Persönlichkeitsanteile ohne therapeutische Hilfe nicht in der Lage ist, sich
mit eigenen deliktrelevanten problematischen Aspekten auseinanderzusetzen,
Einsicht in das Unrecht der eigenen Taten zu entwickeln und Verantwortung zu
übernehmen. Der Rekurrent verkennt mit seiner Argumentation, wonach in erster
Linie Vollzugslockerungen und nicht Therapie zum Einsatz kommen sollten, dass
in seinem konkreten Fall gerade die gemäss der Risikoeinschätzung indizierte
therapeutische Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten seine Fähigkeit,
künftig straffrei zu leben stärken und damit Vollzugslockerungen überhaupt erst
ermöglichen soll. Dabei stellt sich nicht die Frage, entweder
Vollzugslockerungen oder Therapie, vielmehr ist die Auseinandersetzung des
Rekurrenten mit seinen Taten im Rahmen der deliktpräventiven Therapie eine wesentliche
Voraussetzung zur Eindämmung der Rückfallgefahr. Erst wenn zu erwarten ist,
dass er weder fliehen, noch weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird,
können Vollzugslockerungen im Sinne der beantragten Ausgänge überhaupt
bewilligt werden. Der Rekurrent ist grundsätzlich frei, die Teilnahme an einer
Therapie auch künftig zu verweigern. Zwar besteht gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB
die gesetzliche Verpflichtung der inhaftierten Person, bei den
Sozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken; letztlich entscheidet aber sie, ob
sie an einer Therapie teilnehmen will oder nicht. Damit nimmt sie allerdings in
Kauf, dass die Legalprognose infolge der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr
schlecht bleibt, was wiederum die Entscheide der Vollstreckungsbehörden in
Bezug auf Vollzugslockerungen beeinflusst. Die Verknüpfung einer
deliktsorientierten Therapie mit der Gewährung von Vollzugslockerungen stellt somit
keinesfalls eine Nötigung dar, noch ist sie rechtsmissbräuchlich, wie der
Rekurrent in seiner Replik andeutet. Dazu führt das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung unmissverständlich aus, dass Therapie im Strafvollzug keine
Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der inhaftierten Person der
Allgemeinheit gegenüber ist (vgl. dazu Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023
E. 4.4.7, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5; 6B_593/2012 vom 10. Juni
2013.
E. 4.3; 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 6). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob es sich um eine gerichtlich
angeordnete Therapie oder um eine «freiwillige Therapie» im Strafvollzug
handelt. Mit der missverständlichen Bezeichnung «freiwillig» soll dabei in
erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, dass die Therapie im Gegensatz zur
ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB nicht gerichtlich angeordnet ist,
sondern der inhaftierten Person als deliktspräventives Behandlungsangebot zur
Verfügung steht (Sidler S. 39).
Die Absolvierung einer deliktpräventiven Therapie während des Strafvollzugs
beruht somit weniger auf der Freiwilligkeit der inhaftierten Person, sondern
vielmehr auf einer vollzugsrechtlichen Pflicht (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai
2015.
E. 5.6). Nicht gerichtlich angeordnete deliktpräventive Therapien
während des Strafvollzugs stützen sich somit auf eine rechtliche Grundlage und
lassen sich aus den Bestimmungen im Strafgesetzbuch zum allgemeinen
Vollzugsziel der Rückfallverminderung, zum Vollzugsplan sowie zur
Mitwirkungspflicht herleiten (Sidler S. 41). Da mit der Gewährung von
Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs immer auch Risiken für erneute
Delinquenz verbunden sind, die durch eine therapeutische Begleitung während den
Vollzugsöffnungen potentiell reduziert werden können, ist eine Verknüpfung
zwischen Therapieabsolvierung und der Gewährung von Vollzugsöffnungen auch
unter diesem Aspekt grundsätzlich als verhältnismässig zu würdigen. In diesem
Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gewährung von
Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs immer im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zu prüfen ist (BGer 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E.
1.1). Dabei ist unter anderem abzuwägen, in welchem Mass die Absolvierung einer
deliktpräventiven Therapie für die Rückfallverminderung von Relevanz ist. Bei
schwerwiegenden Gewalt- und Sexualstraftaten und diesbezüglich hohen
Rückfallrisiken besteht bei entsprechender Therapieindikation unter dem Aspekt
der öffentlichen Sicherheit weniger Ermessensspielraum, Vollzugsöffnungen trotz
Therapieverweigerung zu gewähren, als bei weniger schweren Delikten oder
geringeren Rückfallrisiken (Sidler,
a.a.O., S. 43).
3.5.2
Entgegen der Argumentation des Rekurrenten hat
die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein mit seiner fehlenden
Therapiewilligkeit begründet, sondern die positiven Berichte betreffend den
Vollzugsalltag durchaus mitberücksichtigt. Ihrer Schlussfolgerung, dass sich
aus dem angepassten Vollzugsverhalten im hochstrukturierten Setting einer
geschlossenen Justizvollzugsanstalt keine deliktspräventive Wirkung ableiten
lässt (Vernehmlassung p. 2), ist indessen vollumfänglich zu folgen.
Zusammengefasst spricht zwar tadelloses Verhalten im Vollzug nicht gegen die
Gewährung begleiteter Ausgänge, aber eben auch nicht gegen die Rückfallgefahr.
Zur Verbesserung der Legalprognose ist vielmehr die echte Auseinandersetzung
des Rekurrenten mit seinen Delikten und damit seine Mitwirkung an einer
deliktsspezifischen Therapie zentral.
3.5.3
Hinsichtlich der Rückfallprognose ist von den
vom Rekurrenten verübten Straftaten auszugehen. Nachdem es bereits zuvor zur
Drohung im Rahmen einer von der Polizei beendeten verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung gekommen war, suchte der Rekurrent die Auseinandersetzung
mit zwei Kontrahenten, welche sich darauf aber nicht einliessen. Schliesslich
begab er sich am 22. Juni 2019 nachts an deren Wohnort und eröffnete auf der
Strasse aus kurzer Distanz mit einer Pistole das Feuer auf sie. Er traf dabei
beide Beine des einen Kontrahenten. In der Folge setzte er dem fliehenden
zweiten Kontrahenten nach und setzte auf offener Strasse weitere Schüsse auf
diesen ab, die ihr Ziel indessen verfehlten. In der Folge tauchte der Rekurrent
während mehrerer Wochen unter, wobei es zu einem illegalen Waffenerwerb kam
(AGE SB.2021.12 vom 16. November 2022, act. 8/2 S. 353 ff.). Die zu verbüssende
Freiheitsstrafe beruht somit auf einer schweren Gewalttat gegen Leib und Leben.
3.5.4
Mit der Risikoabklärung im Rahmen des
risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) wurde dem Rekurrenten eine
dissoziale Verhaltensbereitschaft attestiert. Er scheine bereit, geplante
Gewaltausübung als legitime Handlungsstrategie zur Befriedigung der eigenen
Bedürfnisse und zur Lösung von Konflikten zu sehen und weise eine erhöhte
Gewaltbereitschaft auf. Er übe schwere Gewalt aus objektiv nichtigem Anlass aus
und verfüge somit über eine niedrige Hemmschwelle. Es fehle ihm die Einsicht
und Reue, wobei der über mehrere Tage anhaltende und zielstrebig verfolgte
Tatentschluss sowie das Nachtatverhalten deutlich zu seinen Ungunsten sprächen.
Zudem handle es sich bei den bei ihm festgestellten Risikoeigenschaften um
überdauernde, nur schwer veränderbare Persönlichkeitsmerkmale. Er habe sich in
der Vergangenheit wenig strafempfindlich gezeigt und sich weder von Vorstrafen
noch von laufenden Probezeiten sowie Interventionen durch die Polizei von
weiteren Delikten abhalten lassen. Das Risiko für erneute schwerwiegende
Gewaltdelikte sei erheblich erhöht, die risikorelevante Beeinflussbarkeit wurde
als ungünstig eingestuft. Vor diesem Hintergrund kamen die abklärenden
Fachpsychologen zum Schluss, dass das Problemprofil des Rekurrenten «eine
intensive, professionelle Bearbeitung (bspw. Therapie, Lernprogramm) als
indiziert erscheinen» lasse. Es seien im Rahmen sozialarbeiterischer Gespräche
das Problembewusstsein und die Veränderungsbereitschaft zu fördern und der
Rekurrent müsse zur Auseinandersetzung mit deliktrelevanten problematischen
Aspekten motiviert werden. Der therapeutische Interventionsbedarf könne
aufgrund der vorliegenden Informationen noch nicht eindeutig eingeschätzt
werden. Dieser sei durch eine forensisch-therapeutische Fachperson abzuklären.
Neben der Aufarbeitung sollten die Delikte im Rahmen von deliktpräventiven sozialarbeiterischen
Gesprächen bearbeitet werden und der Rekurrent zur Entwicklung von Einsicht in
das Unrecht seiner Taten und zur Verantwortungsübernahme gebracht werden. Er
sollte seine Risikosituationen kennen und Vorbeuge- sowie
Bewältigungsstrategien erarbeiten. Dabei seien in sozialarbeiterischen
Gesprächen auch Konfliktlösestrategien, der Umgang mit Frustrationen und
Stressoren sowie Strategien zur Emotionsregulation zu thematisieren. Soweit
sich aufgrund der Abklärungen durch eine forensisch-therapeutische Fachperson
ergeben sollte, dass sozialarbeiterische Gespräche nicht ausreichend seien zur
Bearbeitung des personenbezogenen Veränderungsbedarfs, müsste die genannte
Auseinandersetzung im Rahmen einer Therapie oder allenfalls eines
deliktpräventiven Lernprogramms stattfinden (AFA NWI vom 27. Mai 2021, act. 8/1
S. 231 ff.). Dazu hat sich der Rekurrent bisher offensichtlich nicht
entschliessen können (vgl. Vollzugsbericht JVA Bostadel 19. Oktober 2023 (act.
8/2 S. 48 f.)). Auf seine Therapiemotivation angesprochen, hat er vielmehr
erklärt, dass er grundsätzlich für eine forensische Therapie bereit wäre, aber
noch warten möchte, bis zwei Gerichtsverfahren (ein zivilrechtliches und ein
strafrechtliches) abgeschlossen seien. Soweit ersichtlich ist das Strafverfahren
mit dem zwischenzeitlich erfolgten Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2023 vom 7.
August 2023 abgeschlossen. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts
ZB.2023.26 vom 29. September 2023 im zivilrechtlichen Verfahren betreffend die
elterliche Sorge über seinen Sohn hat der Rekurrent zwar Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieses
Verfahren auf seine Therapiemotivation haben könnte. Daraus folgt, dass der
Rekurrent derzeit nicht bereit ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 75 Abs. 4 StGB die im Rahmen des Stufensystems und mit Blick auf die
Entlassungsperspektive notwendige therapeutische Deliktsbearbeitung anzugehen.
3.6
Soweit der Rekurrent sein Gesuch vom 6.
September 2023 schliesslich damit begründet, der Beziehungsurlaub sei
erforderlich, um seine Familie und seine Kinder besuchen zu können, bleiben
seine Angaben vage. Dabei fällt auf, dass aufgrund der Akten nicht mehrere,
sondern nur ein Kind des Rekurrenten bekannt ist (vgl. auch Einvernahme zur
Person vom 26. September 2019, act. 8/1 S. 7). Entsprechend spricht er
denn auch im eigenen Gesuch an anderer Stelle davon «hier einen Sohn und seine
gesamte restliche Familie» zu haben (act. 8/2 S. 31 ff.). Wie dem Entscheid
ZB.2023.26 vom 29. September 2023 entnommen werden kann, hat der Rekurrent
seit Jahren keinen Kontakt mit seinem Sohn, was er mit einem Kontaktabbruch
seitens der Ehefrau und Kindsmutter begründet. Diese weist gemäss einem
Abklärungsbericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 2. Juli 2021 «deutliche
Symptome einer Traumatisierung» auf, zudem bestehe ein hohes Risiko, das Kind
mit einem plötzlichen Kontakt zu seinem Vater zu überfordern (Therapiebericht
vom 14. März 2023 [ZB.2023.26]). Vor diesem Hintergrund besteht derzeit
offensichtlich kein Interesse an der Gewährung von Beziehungsurlaub mit seinem
Sohn.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Rekurrent
grundsätzlich dessen Kosten. Umständehalber kann aber auf die Erhebung einer
Gebühr verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.