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Entscheid

VD.2023.169

Gesuch um begleitete Ausgänge und einen Beziehungsurlaub vom 6. September 2023

26. April 2024Deutsch23 min

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.169

URTEIL

vom 26.

April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____,

Rekurrent

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. November 2023

betreffend Gesuch um begleitete

Ausgänge und einen Beziehungsurlaub vom 6. September 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. September

2020 wurde A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer

Körperverletzung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Drohung sowie mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf

Berufung der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Appellationsgericht Basel-Stadt

diese Freiheitsstrafe auf neun Jahre und zwei Monate (AGE SB.2021.12 vom 16.

November 2022). Die von A____ dagegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht mit Urteil 6B_267/2023 vom 7. August 2023 ab. Er befindet sich

seit dem 25. März 2021 in der Justizvollzuganstalt (JVA) Bostadel.

Mit Gesuch vom 6. September 2023 beantragte A____, vertreten

durch Rechtsanwalt [...], bei der Verfahrensleitung des Appellationsgerichts

Basel-Stadt im Verfahren SB. 2021.12 die Bewilligung von monatlich zwei

begleiteten Ausgängen zu je fünf Stunden sowie eines Beziehungsurlaubs, um

insbesondere seine Frau und Kinder besuchen zu können. Mit Verfügung vom 4.

Oktober 2023 leitete der Appellationsgerichtspräsident Basel-Stadt der

Vollzugsbehörde dieses Gesuchs sowie die eingeholte Stellungnahme der JVA

Bostadel vom 27. September 2023 zuständigkeitshalber weiter. Mit Verfügung vom

7. November 2023 wies der Straf- und Massnahmenvollzug das Gesuch um

Bewilligung von monatlich zwei begleiteten Ausgängen sowie eines

Beziehungsurlaubs ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 16.

November und 6. Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs an das

Verwaltungsgericht, mit dem A____ (nachfolgend: Rekurrent) durch seinen

Rechtsvertreter deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die

Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie Beziehungsurlauben beantragen

lässt. Der Straf- und Massnahmenvollzug beantragt mit Vernehmlassung vom 28.

Dezember 2023 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Hierauf hat der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Januar 2024 replizieren

lassen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit

sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil ergeht auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der

Vorakten.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht

eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie

von Beziehungsurlauben.

2.2

Gefangenen Personen ist zur Pflege der

Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus

besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit ihr

Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,

dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen (BGer 6B_133/2019 vom 12.

Dezember 2019 E. 2.3). Dieser Grundsatz wird in der Richtlinie der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19.

November 2012 (SSED 09.0 [Richtlinie]) weiter konkretisiert.

2.3

Die Vorinstanz hat erwogen, die vom

Rekurrenten zur Begründung seines Gesuchs genannte Kontaktpflege zu seinen

Angehörigen bzw. die Vorbereitung der Entlassung stellten grundsätzlich

zulässige Gründe für begleitete Ausgänge oder einen Beziehungsurlaub dar. Auch

die zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser Vollzugslockerungen seien

erfüllt, nachdem er bereits mehr als ein Drittel der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe verbüsst hat und sich seit mehr als drei Monaten in der JVA

Bostadel befindet. Mit Bezug auf die entscheidende Bewilligungsvoraussetzung

der fehlenden Rückfall- und Fluchtgefahr verwies die Vorinstanz auf die im

Auftrag der Vollzugsbehörde erstellte konsolidierte Risikoabklärung der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Nordwest- und

Innerschweizer Strafvollzugskonkordats (AFA NWI) vom 27. Mai 2021. Daraus geht

hervor, beim Rekurrenten seien die defizitäre Beeinflussbarkeit, die

deliktrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, die deliktrelevante erhöhte

Gewaltbereitschaft und die deliktrelevante Waffenaffinität als

personenbezogener Veränderungsbedarf zu bearbeiten. Angesichts der Ausprägung

seines gesamten Problemprofils erscheine eine therapeutische Bearbeitung als

indiziert, wobei der Interventionsbedarf durch eine forensisch-therapeutische

Fachperson abzuklären sei. Als zu bearbeitende umweltbezogene problematische

Aspekte nannte die AFA NWI die fehlende Arbeitstätigkeit und unregelmässige

Tagesstruktur in den Jahren vor der Festnahme, die Schuldensituation sowie

Hinweise auf ein prokriminelles Umfeld des Rekurrenten. Weiter verwies die

Vorinstanz auf die Stellungnahme der JVA Bostadel vom 27. September 2023 und

deren Vollzugsbericht vom 19. Oktober 2023, wonach mit Blick auf das

Vollzugsverhalten des Rekurrenten nichts gegen die Gewährung von Ausgängen und

Beziehungsurlauben einzuwenden sei, diese jedoch in eine umfassende

Vollzugsplanung eingebunden werden sollten und nur in Vorbereitung auf eine

Versetzung in den offenen Vollzug durchgeführt werden würden. Der Rekurrent

habe sich zwar grundsätzlich zur Aufnahme einer forensischen Therapie bereit erklärt,

wolle damit aber noch warten, bis ein zivilrechtliches und ein strafrechtliches

Gerichtsverfahren abgeschlossen seien. Die Vorinstanz gelangte bezüglich der

Rückfall- und Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit der Risikoabklärung der AFA

NWI zum Schluss, in Anbetracht des Problemprofils des Rekurrenten und der

Schwere der Taten sei unerlässlich, dass er sich mit seiner Persönlichkeit, den

problematischen deliktrelevanten Anteilen und den Delikten im Rahmen einer

intensiven deliktorientierten Therapie auseinandersetze, was bis anhin nicht

erfolgt sei. Der Rekurrent zeige sich auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. November 2022 weiterhin nicht

bereit, sich auf eine deliktorientierte Therapie einzulassen. Seine

grundsätzlich geäusserte, spätere Bereitschaft sei als reines Lippenbekenntnis

und Ausflucht zu qualifizieren, zumal ihm die Vollzugsbehörde bereits

anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Oktober 2021 aufgezeigt

habe, dass von ihm trotz fehlender gerichtlicher Anordnung eine therapeutische

Behandlung erwartet werde. Ohne eine solche intensive therapeutische

Auseinandersetzung sei unverändert von einer ungünstigen Legalprognose

auszugehen und es bestehe im Falle der Gewährung von Ausgängen oder eines

Beziehungsurlaubs zum jetzigen Zeitpunkt die Gefahr, dass er erneut schwere

Delikte, insbesondere gegen Leib und Leben Dritter begehen könnte. Daran vermöge

auch das grundsätzlich gute Vollzugsverhalten nichts zu ändern. Dieser Gefahr

könnte auch weder durch Bedingungen oder Auflagen noch mit einer Begleitung

durch Anstaltspersonal begegnet werden, zumal eine solche Begleitung über keine

polizeilichen Kompetenzen verfüge.

2.4

Mit seinem Rekurs lässt der Rekurrent auf die

Vollzugsgrundsätze von Art. 74 StGB verweisen. Er macht geltend,

dass der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen und insbesondere

dessen Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern habe, wozu in erster Linie

Vollzugslockerungen und nicht eine Therapie zum Einsatz kommen sollten. Soweit

der Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken habe (Art. 75 Abs. 1 und 4 StGB),

werde nichts von Therapie gesagt. Es sei unverständlich, weshalb sich ein

Strafgefangener ohne psychische Störung einer Therapie unterziehen solle. Die

von Art. 75 Abs. 1 StGB neben dem allgemeinen Vollzugsziel

der Wiedereingliederung festgelegten besonderen Vollzugsgrundsätze des

Normalisierungsprinzips, des Entgegenwirkungsprinzips (gegen die schädlichen

Folgen des Freiheitsentzugs), des Prinzips der besonderen Fürsorgepflicht

(Betreuungspflicht) und des Sicherungsprinzips müssten unter Berücksichtigung

der konkreten Situation ohne Rangordnung gegeneinander abgewogen werden. Da der

Rekurrent im Strafvollzug bestens funktioniere, stehe stufenweisen

Vollzugslockerungen nichts im Wege. Die im Vollzug erfolgenden Einschränkungen

der persönlichen Freiheit hätten verhältnismässig zu erfolgen. Zwar liege Therapiearbeit

nicht im Belieben des Insassen und die Verweigerung der nach Art. 75 Abs. 4

StGB verlangten Mitwirkung bilde ein negatives Prognoseelement. Dennoch dürfe

eine verweigerte Mitwirkung an einer Therapie nicht als einziges, sondern nur

als ein Element einer Prognose angeschaut werden. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung müssten sämtliche Elemente berücksichtigt werden,

was hier unterblieben sei. Begleitete Besuche würden durch ausgebildete

Begleitpersonen gesichert. Weshalb solche nicht möglich sein sollten, entziehe

sich auch bei einer Therapieverweigerung jeder logischen Grundlage. Würde die

rigide Haltung der Vorinstanz weitergeführt, so müsste der Rekurrent nach

Verbüssung der Freiheitsstrafe respektive einer bedingten Entlassung nach

Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe ohne jede Vollzugslockerung von heute

auf morgen aus dem absolut geschlossenen Vollzug auf freien Fuss gesetzt werden,

was nicht Sinn und Zweck eines resozialisierenden Strafvollzugssystems sein könne.

Dabei bilde die bedingte Entlassung die Regel, von der nur abgewichen werden könne,

wenn negativ zu erwarten sei, dass der Gefangene in Freiheit erneut Verbrechen

oder Vergehen begehen werde. Darauf sei mit begleiteten Ausgängen

vorzubereiten. Das «Dogma ‘keine Therapie – keine Lockerungen’» widerspreche

fundamentalen Grundsätzen. Es könne daher nicht alleine auf eine fehlende Therapiewilligkeit

des Rekurrenten abgestellt werden. Vielmehr müssten auch die positiv

ausfallenden Berichte etc. betreffend den Vollzugsalltag Berücksichtigung

finden. Zu beachten sei, dass der Strafe alleine bereits ein grosser

spezialpräventiver Charakter zukomme, was beim Rekurrenten anschaulich gesehen

werden könne. Es spreche daher zumindest nichts gegen begleitete Ausgänge. Den

von ihm bestrittenen Restbedenken betreffend die Sicherheit der Allgemeinheit könne

mit einem entsprechenden Sicherheitsdispositiv begegnet werden. Die beantragten

Ausgänge seien deshalb zwecks Förderung der Wiedereingliederung und

Verhinderung von Haftschäden zu bewilligen.

3.

3.1

Der Strafvollzug dient der Spezialprävention,

indem er die Wiedereingliederung und die Fähigkeit der eingewiesenen Person, straffrei

zu leben, fördert. In diesem Sinne steht er in einer Entlassungsperspektive

(Art. 75 Abs. 1 StGB; Brägger, in:

Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 75 N 1 f.; BGer 6B_1408/2022

vom 17. Februar 2023 E. 4.4.1; 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.3). Der

Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu

entsprechen, die Betreuung der gefangenen Person zu gewährleisten, schädlichen

Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit,

des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Diesem Auftrag dienen die Betreuung, die berufliche und schulische Aus- und Weiterbildung

sowie, wenn angezeigt, gezielte forensische Therapien, die der Tataufarbeitung

und Rückfallvermeidung dienen (Brägger,

a.a.O., Art. 75 N 3).

3.2

Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug

(vgl. Art. 71a Abs. 2 StGB). Darunter fallen auch die vorliegend zur Diskussion

stehenden begleiteten Ausgänge und Beziehungsurlaube. Die Gewährung von Urlauben

ist Ausdruck des Stufensystems im Strafvollzug, wonach der gefangenen Person im

Hinblick auf ihre Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten

gewährt werden, wenn sie ihre im Vollzugsplan definierten Ziele erreicht und

sich damit eine gute Legalprognose abzeichnet (statt vieler: BGer 6B_133/2019

vom 12. Dezember 2019 E. 2.3; Biro,

in: Schmid [Hrsg.], Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug,

2019, S. 322).). Dabei bleibt der Sanktionenvollzug auf der Grundlage

eines auf den Einzelfall abgestützten Risk-Managements risikoorientiert zu

gestalten (dazu Brägger, a.a.O.,

Art. 75 N 3a). Anliegen und Massnahmen der Resozialisierung und der Sicherung

stehen dabei in einem Spannungsverhältnis zueinander, wobei die Prioritäten im

Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände zu setzen sind. Dabei ist

auch das Interesse der ebenfalls sicherungsorientierten Entlassungsvorbereitung

zu berücksichtigen (Imperatori,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Basel 2019 Art. 84 N 34). Ob dabei das

Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer Urlaubsgewährung

entgegensteht, beurteilt sich nach den gleichen Kriterien wie bei der Prüfung

einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.4,

6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3; Imperatori,

a.a.O., Art. 84 N 34). Gerade bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt

wurden, durch welche die physische und psychische Integrität Dritter schwer

beeinträchtigt werden kann, ist deren Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug

der Kommission genauer abzuklären und aufgrund einer Analyse des konkreten

Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks

und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen

Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Merkblatt der Konferenz der

Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) zu den

Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.2;

BGer 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.4 f. m.w.H., 6B_557/2011 vom 12. Januar

2012.

E. 2.1).

3.3

Soweit der Rekurrent in allgemeiner Form auf

die spezialpräventive Wirkung des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe verweist und

darin bereits eine genügende Sicherung seiner Ausgänge erblickt, ist darauf

hinzuweisen, dass mit den gegebenen juristischen Rahmenbedingungen der Sanktion

dem forensischen personenbezogenen Veränderungsbedarf gemäss der

Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des

Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordats (AFA NWI) vom 27. Mai 2021

nur unzureichend entsprochen werden kann (act. 8/2 S. 231 ff.).

3.4

3.4.1

Damit eine Vollzugslockerung bewilligt werden

kann, muss die inhaftierte Person die im Vollzugsplan klar definierten Ziele

erreicht haben. Die Gewährung von Vollzugsöffnungen ist insbesondere abhängig

von der individuellen Entwicklung der inhaftierten Person und nur dann in

Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen

Resozialisierungsplanung einbettet. Darüber hinaus dürfen keine Indizien für

die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (BGer 6B_1408/2022 vom 17.

Februar 2023 E. 4.4.5 mit Hinweis auf 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E.

1.4.4

m.H.; Brägger,

Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. Gemeingefährlichen Tätern, in:

Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie, 1/2024, S. 60; Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der

Schweiz, 2020, S. 369; vgl. auch Joset,

in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 84 Rz 14). Die

Bewilligung von Vollzugslockerungen kann insbesondere an die Einhaltung von

Auflagen geknüpft werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 Richtlinie). Dies gilt namentlich

für die Auflage, eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen (Urteil

6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7 mit Verweis auf 6B_1155/2017 vom 1.

Dezember 2017 E. 2.5; Biro,

a.a.O., S. 207). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der

Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines

deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Gemäss

Art. 75 Abs. 4 StGB ist die inhaftierte Person

verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen

aktiv mitzuwirken. Verweigert sie diese aktive Mitarbeit, können die im

Vollzugsplan festzulegenden Ziele einerseits nur rudimentär geregelt werden.

Andererseits ist ihre aktive Beteiligung notwendig, um diese Ziele zu

erreichen. Vor diesem Hintergrund ist es zulässig, dass die

Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der

progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme der inhaftierten

Person an einer therapeutischen Behandlung abhängig macht und darüber hinaus

zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner

Tat fordert (BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2; 1P.622/2004 vom

9.

Februar 2005 E. 7.4, 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1). Eine

diesbezügliche Verweigerung der inhaftierten Person muss somit als negatives

Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung

von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022

E. 2.2.2 mit Hinweisen; Brägger,

a.a.O., Art. 75 N 26 m.H. auf BGer 6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2.7,

6B_1162/2014 vom 19. Mai 2015 E. 2.1 und 2.4, 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015

E. 5.2).

3.4.2

Die Vollzugsberichte der JVA Bostadel,

namentlich vom 1. Oktober 2021, 3. November 2022, 27. September 2023 und

19.

Oktober 2023 zeichnen ein positives Bild des Rekurrenten im Vollzugsalltag.

Er wird als korrekt, freundlich sowie grundsätzlich absprachefähig und

zuverlässig, mit ausserordentlich guten Arbeitsleistungen und hoher

Arbeitsmotivation beschrieben. Er habe nicht diszipliniert werden müssen und

leiste materielle Wiedergutmachung. Was den Vollzugsalltag betrifft, wird dem

Rekurrenten damit grundsätzlich ein untadeliges Verhalten bescheinigt. Jedoch

verweist die JVA Bostadel in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023

implizit auf die Vollzugsplanung, wenn sie die zu gewährenden Ausgänge in der

Regel in eine umfassende Vollzugsplanung einzubinden und nur in Vorbereitung

auf eine Versetzung in den offenen Vollzug durchzuführen beabsichtigt. Eine

solche Versetzung steht im Falle des Rekurrenten derzeit nicht in Aussicht.

Denn bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens ist nicht nur zu prüfen, wie sich

die inhaftierte Person im Vollzugsalltag verhält, sondern auch, ob sie den Vollzugsplan

eingehalten und aktiv bei den Wiedereingliederungsbemühungen mitgewirkt hat

(vgl. dazu oben E. 3.4.1). Dieses Kriterium ist bei Therapieverweigerung

negativ zu würdigen, was sich ungünstig auf die Beurteilung des Vollzugsverhaltens

auswirken kann. Zudem ist bei der Einschätzung der Rückfallgefahr durch die

Vollzugsbehörde stets zu prüfen, ob die inhaftierte Person sich mit ihren

Risikofaktoren auseinandergesetzt hat sowie die Bereitschaft und Fähigkeit

vorhanden ist, Risiken zu erkennen und zu vermeiden. Sofern zur Risikominderung

eine deliktpräventive Therapie indiziert ist, kann die Therapieverweigerung

somit auch bei der Einschätzung der Rückfallgefahr negativ gewürdigt werden.

3.4.3

Aus diesen Erwägungen folgt, dass Therapieverweigerung

bei Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs als negatives Prognosekriterium

gewürdigt werden kann (BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweisen; 6B_ 240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4, 6B_4/2011 vom 28. November

2011.

E. 2.9 f.). Einerseits wird dies bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens

in Bezug auf die Pflicht, bei den Resozialiserungsbemühungen aktiv mitzuwirken

und den Vollzugsplan einzuhalten berücksichtigt (Koller, in: BSK Art. 86 N 10; BGer 6B_240/2017 vom 6. Juni

2017.

E. 1.5.4), andererseits aber auch bei der Beurteilung der

Legalprognose in Bezug auf die geforderte Auseinandersetzung mit den begangenen

Delikten und Risikofaktoren (BGer 6B_307/2022 vom 23. Mai 2023; Brägger, BSK, Art. 75 N 26, vgl. zum

Ganzen: Sidler, Strafvollzugsbegleitende

Therapien ohne gerichtlich Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen

Pflicht und der Therapieindikation in: Angeordnete Therapien als Allheilmittel?

Heer/Habermayer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz und Therapie, Bd. 6, 2022, S. 43;

vgl. dazu auch Brägger, Der neue

Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches – erste Erfahrungen mit

dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten oder unerlässliches

Koordinationsinstrument?, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie 1/2008,

S. 29).

3.5

3.5.1

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist

das Vorliegen einer psychischen Störung keine zwingende Voraussetzung für eine

Therapieindikation im Strafvollzug (Sidler,

a.a.O., S. 47). Eine Therapie ist, wie im vorliegenden Fall, auch dann zur

künftigen Gefahrenabwehr geeignet, wenn eine inhaftierte Person aufgrund ihrer

Persönlichkeitsanteile ohne therapeutische Hilfe nicht in der Lage ist, sich

mit eigenen deliktrelevanten problematischen Aspekten auseinanderzusetzen,

Einsicht in das Unrecht der eigenen Taten zu entwickeln und Verantwortung zu

übernehmen. Der Rekurrent verkennt mit seiner Argumentation, wonach in erster

Linie Vollzugslockerungen und nicht Therapie zum Einsatz kommen sollten, dass

in seinem konkreten Fall gerade die gemäss der Risikoeinschätzung indizierte

therapeutische Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten seine Fähigkeit,

künftig straffrei zu leben stärken und damit Vollzugslockerungen überhaupt erst

ermöglichen soll. Dabei stellt sich nicht die Frage, entweder

Vollzugslockerungen oder Therapie, vielmehr ist die Auseinandersetzung des

Rekurrenten mit seinen Taten im Rahmen der deliktpräventiven Therapie eine wesentliche

Voraussetzung zur Eindämmung der Rückfallgefahr. Erst wenn zu erwarten ist,

dass er weder fliehen, noch weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird,

können Vollzugslockerungen im Sinne der beantragten Ausgänge überhaupt

bewilligt werden. Der Rekurrent ist grundsätzlich frei, die Teilnahme an einer

Therapie auch künftig zu verweigern. Zwar besteht gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB

die gesetzliche Verpflichtung der inhaftierten Person, bei den

Sozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken; letztlich entscheidet aber sie, ob

sie an einer Therapie teilnehmen will oder nicht. Damit nimmt sie allerdings in

Kauf, dass die Legalprognose infolge der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr

schlecht bleibt, was wiederum die Entscheide der Vollstreckungsbehörden in

Bezug auf Vollzugslockerungen beeinflusst. Die Verknüpfung einer

deliktsorientierten Therapie mit der Gewährung von Vollzugslockerungen stellt somit

keinesfalls eine Nötigung dar, noch ist sie rechtsmissbräuchlich, wie der

Rekurrent in seiner Replik andeutet. Dazu führt das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung unmissverständlich aus, dass Therapie im Strafvollzug keine

Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der inhaftierten Person der

Allgemeinheit gegenüber ist (vgl. dazu Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023

E. 4.4.7, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5; 6B_593/2012 vom 10. Juni

2013.

E. 4.3; 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 6). Gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob es sich um eine gerichtlich

angeordnete Therapie oder um eine «freiwillige Therapie» im Strafvollzug

handelt. Mit der missverständlichen Bezeichnung «freiwillig» soll dabei in

erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, dass die Therapie im Gegensatz zur

ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB nicht gerichtlich angeordnet ist,

sondern der inhaftierten Person als deliktspräventives Behandlungsangebot zur

Verfügung steht (Sidler S. 39).

Die Absolvierung einer deliktpräventiven Therapie während des Strafvollzugs

beruht somit weniger auf der Freiwilligkeit der inhaftierten Person, sondern

vielmehr auf einer vollzugsrechtlichen Pflicht (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai

2015.

E. 5.6). Nicht gerichtlich angeordnete deliktpräventive Therapien

während des Strafvollzugs stützen sich somit auf eine rechtliche Grundlage und

lassen sich aus den Bestimmungen im Strafgesetzbuch zum allgemeinen

Vollzugsziel der Rückfallverminderung, zum Vollzugsplan sowie zur

Mitwirkungspflicht herleiten (Sidler S. 41). Da mit der Gewährung von

Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs immer auch Risiken für erneute

Delinquenz verbunden sind, die durch eine therapeutische Begleitung während den

Vollzugsöffnungen potentiell reduziert werden können, ist eine Verknüpfung

zwischen Therapieabsolvierung und der Gewährung von Vollzugsöffnungen auch

unter diesem Aspekt grundsätzlich als verhältnismässig zu würdigen. In diesem

Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gewährung von

Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs immer im Rahmen einer

Gesamtwürdigung zu prüfen ist (BGer 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E.

1.1). Dabei ist unter anderem abzuwägen, in welchem Mass die Absolvierung einer

deliktpräventiven Therapie für die Rückfallverminderung von Relevanz ist. Bei

schwerwiegenden Gewalt- und Sexualstraftaten und diesbezüglich hohen

Rückfallrisiken besteht bei entsprechender Therapieindikation unter dem Aspekt

der öffentlichen Sicherheit weniger Ermessensspielraum, Vollzugsöffnungen trotz

Therapieverweigerung zu gewähren, als bei weniger schweren Delikten oder

geringeren Rückfallrisiken (Sidler,

a.a.O., S. 43).

3.5.2

Entgegen der Argumentation des Rekurrenten hat

die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein mit seiner fehlenden

Therapiewilligkeit begründet, sondern die positiven Berichte betreffend den

Vollzugsalltag durchaus mitberücksichtigt. Ihrer Schlussfolgerung, dass sich

aus dem angepassten Vollzugsverhalten im hochstrukturierten Setting einer

geschlossenen Justizvollzugsanstalt keine deliktspräventive Wirkung ableiten

lässt (Vernehmlassung p. 2), ist indessen vollumfänglich zu folgen.

Zusammengefasst spricht zwar tadelloses Verhalten im Vollzug nicht gegen die

Gewährung begleiteter Ausgänge, aber eben auch nicht gegen die Rückfallgefahr.

Zur Verbesserung der Legalprognose ist vielmehr die echte Auseinandersetzung

des Rekurrenten mit seinen Delikten und damit seine Mitwirkung an einer

deliktsspezifischen Therapie zentral.

3.5.3

Hinsichtlich der Rückfallprognose ist von den

vom Rekurrenten verübten Straftaten auszugehen. Nachdem es bereits zuvor zur

Drohung im Rahmen einer von der Polizei beendeten verbalen und tätlichen

Auseinandersetzung gekommen war, suchte der Rekurrent die Auseinandersetzung

mit zwei Kontrahenten, welche sich darauf aber nicht einliessen. Schliesslich

begab er sich am 22. Juni 2019 nachts an deren Wohnort und eröffnete auf der

Strasse aus kurzer Distanz mit einer Pistole das Feuer auf sie. Er traf dabei

beide Beine des einen Kontrahenten. In der Folge setzte er dem fliehenden

zweiten Kontrahenten nach und setzte auf offener Strasse weitere Schüsse auf

diesen ab, die ihr Ziel indessen verfehlten. In der Folge tauchte der Rekurrent

während mehrerer Wochen unter, wobei es zu einem illegalen Waffenerwerb kam

(AGE SB.2021.12 vom 16. November 2022, act. 8/2 S. 353 ff.). Die zu verbüssende

Freiheitsstrafe beruht somit auf einer schweren Gewalttat gegen Leib und Leben.

3.5.4

Mit der Risikoabklärung im Rahmen des

risikoorientierten Sanktionenvollzugs (ROS) wurde dem Rekurrenten eine

dissoziale Verhaltensbereitschaft attestiert. Er scheine bereit, geplante

Gewaltausübung als legitime Handlungsstrategie zur Befriedigung der eigenen

Bedürfnisse und zur Lösung von Konflikten zu sehen und weise eine erhöhte

Gewaltbereitschaft auf. Er übe schwere Gewalt aus objektiv nichtigem Anlass aus

und verfüge somit über eine niedrige Hemmschwelle. Es fehle ihm die Einsicht

und Reue, wobei der über mehrere Tage anhaltende und zielstrebig verfolgte

Tatentschluss sowie das Nachtatverhalten deutlich zu seinen Ungunsten sprächen.

Zudem handle es sich bei den bei ihm festgestellten Risikoeigenschaften um

überdauernde, nur schwer veränderbare Persönlichkeitsmerkmale. Er habe sich in

der Vergangenheit wenig strafempfindlich gezeigt und sich weder von Vorstrafen

noch von laufenden Probezeiten sowie Interventionen durch die Polizei von

weiteren Delikten abhalten lassen. Das Risiko für erneute schwerwiegende

Gewaltdelikte sei erheblich erhöht, die risikorelevante Beeinflussbarkeit wurde

als ungünstig eingestuft. Vor diesem Hintergrund kamen die abklärenden

Fachpsychologen zum Schluss, dass das Problemprofil des Rekurrenten «eine

intensive, professionelle Bearbeitung (bspw. Therapie, Lernprogramm) als

indiziert erscheinen» lasse. Es seien im Rahmen sozialarbeiterischer Gespräche

das Problembewusstsein und die Veränderungsbereitschaft zu fördern und der

Rekurrent müsse zur Auseinandersetzung mit deliktrelevanten problematischen

Aspekten motiviert werden. Der therapeutische Interventionsbedarf könne

aufgrund der vorliegenden Informationen noch nicht eindeutig eingeschätzt

werden. Dieser sei durch eine forensisch-therapeutische Fachperson abzuklären.

Neben der Aufarbeitung sollten die Delikte im Rahmen von deliktpräventiven sozialarbeiterischen

Gesprächen bearbeitet werden und der Rekurrent zur Entwicklung von Einsicht in

das Unrecht seiner Taten und zur Verantwortungsübernahme gebracht werden. Er

sollte seine Risikosituationen kennen und Vorbeuge- sowie

Bewältigungsstrategien erarbeiten. Dabei seien in sozialarbeiterischen

Gesprächen auch Konfliktlösestrategien, der Umgang mit Frustrationen und

Stressoren sowie Strategien zur Emotionsregulation zu thematisieren. Soweit

sich aufgrund der Abklärungen durch eine forensisch-therapeutische Fachperson

ergeben sollte, dass sozialarbeiterische Gespräche nicht ausreichend seien zur

Bearbeitung des personenbezogenen Veränderungsbedarfs, müsste die genannte

Auseinandersetzung im Rahmen einer Therapie oder allenfalls eines

deliktpräventiven Lernprogramms stattfinden (AFA NWI vom 27. Mai 2021, act. 8/1

S. 231 ff.). Dazu hat sich der Rekurrent bisher offensichtlich nicht

entschliessen können (vgl. Vollzugsbericht JVA Bostadel 19. Oktober 2023 (act.

8/2 S. 48 f.)). Auf seine Therapiemotivation angesprochen, hat er vielmehr

erklärt, dass er grundsätzlich für eine forensische Therapie bereit wäre, aber

noch warten möchte, bis zwei Gerichtsverfahren (ein zivilrechtliches und ein

strafrechtliches) abgeschlossen seien. Soweit ersichtlich ist das Strafverfahren

mit dem zwischenzeitlich erfolgten Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2023 vom 7.

August 2023 abgeschlossen. Gegen den Entscheid des Appellationsgerichts

ZB.2023.26 vom 29. September 2023 im zivilrechtlichen Verfahren betreffend die

elterliche Sorge über seinen Sohn hat der Rekurrent zwar Beschwerde ans

Bundesgericht erhoben. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen Einfluss dieses

Verfahren auf seine Therapiemotivation haben könnte. Daraus folgt, dass der

Rekurrent derzeit nicht bereit ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 75 Abs. 4 StGB die im Rahmen des Stufensystems und mit Blick auf die

Entlassungsperspektive notwendige therapeutische Deliktsbearbeitung anzugehen.

3.6

Soweit der Rekurrent sein Gesuch vom 6.

September 2023 schliesslich damit begründet, der Beziehungsurlaub sei

erforderlich, um seine Familie und seine Kinder besuchen zu können, bleiben

seine Angaben vage. Dabei fällt auf, dass aufgrund der Akten nicht mehrere,

sondern nur ein Kind des Rekurrenten bekannt ist (vgl. auch Einvernahme zur

Person vom 26. September 2019, act. 8/1 S. 7). Entsprechend spricht er

denn auch im eigenen Gesuch an anderer Stelle davon «hier einen Sohn und seine

gesamte restliche Familie» zu haben (act. 8/2 S. 31 ff.). Wie dem Entscheid

ZB.2023.26 vom 29. September 2023 entnommen werden kann, hat der Rekurrent

seit Jahren keinen Kontakt mit seinem Sohn, was er mit einem Kontaktabbruch

seitens der Ehefrau und Kindsmutter begründet. Diese weist gemäss einem

Abklärungsbericht des Kinder- und Jugenddienstes vom 2. Juli 2021 «deutliche

Symptome einer Traumatisierung» auf, zudem bestehe ein hohes Risiko, das Kind

mit einem plötzlichen Kontakt zu seinem Vater zu überfordern (Therapiebericht

vom 14. März 2023 [ZB.2023.26]). Vor diesem Hintergrund besteht derzeit

offensichtlich kein Interesse an der Gewährung von Beziehungsurlaub mit seinem

Sohn.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Rekurrent

grundsätzlich dessen Kosten. Umständehalber kann aber auf die Erhebung einer

Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.