VD.2023.17
Informationszugang
31. August 2023Deutsch30 min
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.17
URTEIL
vom 31. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Finanzdepartement Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Finanzdepartements
vom 25. November 2022
betreffend Informationszugang
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) war beim Finanzdepartement Basel-Stadt
(nachfolgend Finanzdepartement) von Februar 2019 bis Juli 2019 in
einem befristeten Arbeitsverhältnis angestellt, wobei er ab dem
12. April 2019 freigestellt wurde. Mit E-Mail vom
18. Mai 2022 gelangte der Rekurrent an die Personalabteilung des
Finanzdepartements und bat darum, dass ihm sein Personaldossier zur
Einsichtnahme zugestellt werde. Dieses wurde ihm mit Schreiben vom
23. Mai 2023 per Post zugesendet. Daraufhin machte der Rekurrent
mittels an die Personalabteilung des Finanzdepartements gerichteter E-Mail vom
13. Juni 2022 sowie an die Departementsvorsteherin gerichtetem
Schreiben vom 16. Juni 2022 geltend, die Zusammenstellung sei
unvollständig und ihm sei unter anderem Einsicht in sämtliche
E-Mail-Korrespondenz zwischen seinen Vorgesetzten untereinander betreffend sein
Arbeitsverhältnis beim Finanzdepartement zu gewähren. Das Generalsekretariat
des Finanzdepartements antwortete ihm mit Schreiben vom
26. August 2022, dass es dies ablehne, worauf der Rekurrent mit
Schreiben vom 26. September 2022 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangte.
Gegen diese vom 25. November 2022 datierende und am
28. November 2022 zugestellte Verfügung des Finanzdepartements
richtet sich der am 6. Dezember 2022 angemeldete und am
10. Februar – nach bis zum 11. Februar 2023 erstreckter Frist –
begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Der
Regierungsratspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom
15. Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Rekurrent
begehrt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und den Zugang zu sämtlicher vorhandener E-Mail-Korrespondenz
zwischen seinen ehemaligen Vorgesetzten untereinander betreffend sein
Arbeitsverhältnis beim Finanzdepartement. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und mit verbindlichen Weisungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Finanzdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom
30. März 2023 die Abweisung des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus der angefochtenen Verfügung und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der
Vorakten nach Durchführung einer Beratung auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 15. Februar 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat der
Dispositiv
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
daher einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von ihrem Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2015.142 vom 27. Juni 2017
E. 1.2, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 1.3, je mit
Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss § 26 des Informations- und
Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) hat jede Person Anspruch darauf zu
wissen, ob bei einem öffentlichen Organ Personendaten über sie vorhanden sind,
und gegebenenfalls auf Zugang zu diesen eigenen Personendaten. Gemäss
§ 29 Abs. 1 IDG hat das öffentliche Organ den Zugang zu den
eigenen Personendaten im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder
aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (vgl. zur
Anwendbarkeit von § 29 IDG auf den Zugang zu den eigenen Personendaten
Rudin, in: Rudin/Baeriswyl
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons
Basel-Stadt, Zürich 2014, § 26 N 26). Gemäss
Art. 34 Abs. 1 IDG gewährt das öffentliche Organ den Zugang
zu den eigenen Personendaten, indem es die Informationen schriftlich, in Form
von Kopien oder auf Datenträgern aushändigt (lit. a) oder mit dem
Einverständnis der gesuchstellenden Person die Informationen mündlich mitteilt
oder ihr vor Ort Einsicht in die Informationen gewährt (lit. b; vgl. zur Anwendbarkeit
von § 34 IDG auf den Zugang zu den eigenen Personendaten Rudin, a.a.O., § 26 N 30 und
§ 34 N 1).
2.1.2 Das bis am 31. August 2023 geltende
Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und das am
1. September 2023 in Kraft tretende Datenschutzgesetz vom
25. September 2020 (nachfolgend nDSG, SR 235.1), die im
vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, enthalten ähnliche Bestimmungen wie
§ 26 und 29 IDG. Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann
jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob
Daten über sie bearbeitet werden. Der Inhaber der Datensammlung muss der
betroffenen Person gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG alle über sie in der
Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die
Herkunft der Daten mitteilen. Die Einschränkung des Auskunftsrechts ist in
Art. 9 f. DSG geregelt. Gemäss
Art. 25 Abs. 1 nDSG kann jede Person vom Verantwortlichen
Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Die
betroffene Person erhält gemäss Art. 25 Abs. 2 nDSG
diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem
nDSG geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet
ist. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b nDSG werden ihr in jedem Fall die
bearbeiteten Personendaten als solche mitgeteilt. Die Einschränkung des
Auskunftsrechts ist in Art. 26 f. nDSG geregelt.
2.2
2.2.1 Mit einer Beschwerde gegen die Kündigung eines
vom Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) geregelten öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses rügte der Arbeitnehmer in mehrfacher Hinsicht eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101). Im Rahmen der Behandlung dieser Rügen
erwog das Bundesgericht, soweit der Arbeitnehmer geltend mache, sein
Personaldossier sei unvollständig gewesen, könne ihm nicht gefolgt werden. Der
Umstand, dass nicht sämtliche E-Mail-Korrespondenz abgelegt worden sei, stelle
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. «Denn einerseits
handelt es sich bei den Emails zwischen seinen Vorgesetzten um interne Akten
zur Willensbildung, die dem Personaldossier nicht zwingend beigelegt werden
müssen (vgl. Peter Helbling,
in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N 82 zu
Art. 34 BPG). Andererseits gab es keine entscheidrelevanten
Unterlagen, welche ihm vorenthalten worden wären.» (BGer 8C_467/2013 vom 21.
November 2013 E. 3.2). Aus diesem Entscheid schliessen Pärli und Eggmann,
dass «Korrespondenzen der Arbeitgeberin über den Arbeitnehmer, die ‘interne
Akten zur Willensbildung’ umfassen», vom Auskunftsrecht des Arbeitnehmer gemäss
Art. 8 DSG nicht erfasst würden (Pärli/Eggmann,
Das Auskunftsrecht im Privatrecht, in: digma 2020 S. 140, 147).
Dementsprechend vertrat das Finanzdepartement zumindest ursprünglich unter
Verweis auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil die Ansicht, bei E-Mails zwischen
Vorgesetzten eines Mitarbeiters des Kantons betreffend sein Arbeitsverhältnis handle
es sich generell um interne Akten, die nicht Gegenstand des Zugangsrechts des
Arbeitnehmers gemäss § 26 IDG bildeten (vgl. Mitteilung vom
26. August 2022 Ziff. 2).
2.2.2 Die Erwägungen des Bundesgerichts betreffend
den Anspruch auf rechtliches Gehör können entgegen der Ansicht des
Finanzdepartements sowie von Pärli
und Eggmann nicht eins zu eins auf
das Zugangsrecht eines Mitarbeiters gemäss § 26 IDG oder das
Auskunftsrecht eines Arbeitnehmers gemäss Art. 8 DSG bzw.
Art. 25 nDSG übertragen werden (vgl. BGE 125 II 473
E 4c.cc S. 478; Rudolph,
Das Recht des Arbeitnehmers auf Einsicht in sein Personaldossier, in: AJP 2014
S. 1672, 1680). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
besteht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Einsicht
in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die
Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt und die ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den
verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte,
Hilfsbelege usw.) (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474; BGer
1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; VGE VD.2019.24 vom 3. Juli 2019
E. 2.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 2; vgl. BGer 1C_88/2011 vom
15. Juni 2011 E. 3.4; VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2). Unter Mitberücksichtigung des Literaturnachweises (vgl. Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar Bundespersonalgesetz, Bern 2013, Art. 34 N 82) ergibt
sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts im erwähnten Urteil (vgl. BGer
8C_467/2013 vom 21. November 2013 E. 3.2) zweifelsfrei, dass sie sich auf
die vorstehend erwähnte Ausnahme verwaltungsinterner Akten vom Geltungsbereich
des Anspruchs auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
beziehen. Beim verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht und dem
datenschutzrechtlichen Auskunfts- bzw. Zugangsrecht handelt es sich aber trotz
Überschneidungen um selbständige Ansprüche, die hinsichtlich Voraussetzungen
und Umfang nicht deckungsgleich sind (BGE 125 II 473 E. 4a
S. 475; Gramigna/Maurer-Lambrou,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 8 DSG N 31; Waldmann/ Oeschger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N
25; vgl. Rudin, a.a.O., § 26
N 7; Rudolph, a.a.O.,
S. 1680). Insbesondere erstreckt sich das datenschutzrechtliche Auskunfts-
oder Zugangsrecht auch auf interne Akten im vorstehend erwähnten Sinn, soweit
sie Angaben über den Gesuchsteller enthalten und diesem zugeordnet werden
können (vgl. BGE 125 II 473 E. 4b S. 475 f. [zu
Art. 8 DSG]; Pärli/Flück,
in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Datenschutzgesetz, 2.
Auflage, Bern 2023, Art. 25 N 14; Waldmann/Oeschger,
a.a.O., Art. 26 N 25 [zu Art. 8 DSG]; vgl. ferner Brunner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 26 N 39; Gramigna/Maurer-Lambrou,
a.a.O., Art. 8 DSG N 26 und 31; Rudolph,
a.a.O., S. 1680 [zu Art. 8 DSG]; Suter-Sieber/Stutz/Wirz,
Datenschutzzweckwidrige Auskunftsbegehren im Arbeitsverhältnis, in: AJP 2021 S.
593, 603 [zu Art. 8 DSG]). Diese unterschiedliche Umschreibung der
Geltungsbereiche des verfahrensmässigen Akteneinsichtsrechts und des
datenschutzrechtlichen Auskunfts- bzw. Zugangsrechts findet ihre Rechtfertigung
insbesondere darin, dass erst das Auskunftsrecht den Betroffenen in die Lage
versetzt, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen. Diese Rechte muss der
Betroffene gerade auch bezüglich interner, ihm im Verwaltungsverfahren nicht
ohne weiteres zugänglicher Akten ausüben können (vgl. BGE 125 II 473
E. 4b S. 476). Auch wenn sich die Personendaten in
verwaltungsinternen Akten befinden, können das Zugangsrecht gemäss
§ 26 IDG und das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG bzw. Art.
25 nDSG nur unter den Voraussetzungen von § 29 IDG und
Art. 9 f. DSG bzw. Art. 26 f. nDSG eingeschränkt
werden (vgl. BGE 125 II 473 E. 4b S. 476 und
E. 4c S. 477 [zu Art. 8 DSG]; vgl. ferner Rudolph, a.a.O., S. 1680 [zu
Art. 8 DSG]; Suter-Sieber/Stutz/Wirz,
a.a.O., S. 603 f. [zu Art. 8 DSG]). Dementsprechend vertritt in
seiner neuesten Publikation auch Pärli
zusammen mit Flück die Ansicht,
dass Personendaten eines Arbeitnehmers in E-Mail-Korrespondenz zwischen seinen
Vorgesetzten betreffend sein Arbeitsverhältnis grundsätzlich vom Auskunftsrecht
gemäss Art. 25 nDSG erfasst seien und die Auskunft gestützt auf
Art. 26 Abs. 2 lit a nDSG eingeschränkt werden könne
(vgl. Pärli/Flück, a.a.O.,
Art. 25 N 14). Die auf § 29 IDG oder
Art. 9 f. DSG bzw. Art. 26 f. nDSG gestützte
Einschränkung des Zugangs- oder Auskunftsrechts kann nicht pauschal damit
begründet werden, dass sich die Personendaten in internen oder
verwaltungsinternen Akten befinden. Insbesondere ist eine Einschränkung wegen
eines entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interesses gemäss
§ 29 Abs. 1–3 IDG und Art. 9 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a DSG bzw.
Art. 26 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a
und lit. b Ziff. 1 nDSG nur zulässig, soweit dieses im
Einzelfall unter Berücksichtigung von Art und Inhalt der betroffenen Dokumente
das Auskunfts- bzw. Zugangsinteresse überwiegt (vgl.
BGE 125 II 473 E. 4c.cc f. S. 478 f. [zu
Art. 9 DSG]; Rudolph,
a.a.O., S. 1674 und 1680 [zu Art. 9 DSG]).
2.3 Gemäss § 29 Abs. 1 IDG
hat das öffentliche Organ «den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder
teilweise zu verweigern oder aufzuschieben», wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse entgegensteht. Dementsprechend wird in der Lehre zu
Recht die Ansicht vertreten, dass «die Prüfung, ob und inwieweit eine
Einschränkung vorzunehmen ist, im Einzelfall stattzufinden [hat]. Es
sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen und die im konkreten Fall
gegebenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Eine ‘standardisierte’
Entscheidung muss mindestens im konkreten Einzelfall nochmals überprüft werden»
(Rudin, a.a.O., § 29 N 6). Ob ein
festgestelltes öffentliches Geheimhaltungsinteresse das
Informationszugangsinteresse überwiegt, kann bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 IDG nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten
Einzelfall entschieden werden, indem das Zugangsinteresse und das
Geheimhaltungsinteresse ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden
(vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.2, VD.2018.5 vom
12. September 2018 E. 4.1). Dabei ist dem Zugangsinteresse ein
erhebliches Gewicht beizumessen. Das Recht auf Zugang zu den eigenen
Personendaten ergibt sich direkt aus Art. 13 BV. Der Anspruch auf Zugang
zu den eigenen Personendaten gemäss § 26 IDG konkretisiert das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und ist Voraussetzung für die
Verwirklichung des Schutzes der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK. Er ist
ein zentraler Bestandteil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und
als zentrales Instrument für die betroffene Person, um die Rechtsmässigkeit der
Datenbearbeitung zu überprüfen und allenfalls weitere Rechtsbehelfe wie die
Berichtigung oder Löschung der Daten geltend zu machen, ein Grundpfeiler des
Datenschutzrechts (vgl. Baeriswyl,
in: Baeriswyl et al. [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2. Auflage, Bern 2023,
Vorbemerkungen zu Art. 25–29 N 2; Pärli/ Flück,
a.a.O., Art. 25 N 6; vgl. ferner Rudin,
a.a.O., § 25 N 4). Demensprechend begründet der Rekurrent sein Zugangsgesuch
damit, dass er wissen möchte, welche Personendaten über ihn bei der
Steuerverwaltung bzw. beim Finanzdepartement aufbewahrt bzw. gespeichert sind,
sowie die bearbeiteten Personendaten auf ihre Richtigkeit prüfen und
gegebenenfalls eine Berichtigung verlangen bzw. die Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Grundsätze kontrollieren und nötigenfalls durchsetzen
möchte (Rekursbegründung Rz. 16).
2.4
2.4.1 Gemäss § 29 Abs. 2 lit. c IDG liegt ein
öffentliches Interesse an einer Einschränkung des Zugangs zu Informationen
insbesondere vor, wenn dieser den freien Meinungs- und Willensbildungsprozess
eines öffentlichen Organs beeinträchtigt. In seiner Vernehmlassung vom 30. März
2023 (S. 2) macht das Finanzdepartement sinngemäss geltend, wenn der
Mitarbeiter gestützt auf § 26 IDG während des Meinungsbildungsprozesses oder
nach dessen Abschluss Anspruch auf Zugang zu seinen Personendaten hätte, die
Gegenstand der Korrespondenz zwischen seinen Vorgesetzten betreffend sein
Arbeitsverhältnis bilden, könnten sich diese nicht mehr frei äussern. Dadurch
wäre der freie Meinungs- und Willensbildungsprozess des Kantons als Arbeitgeber
sehr stark beeinträchtigt bzw. nicht mehr gewährleistet. Daher überwiege das
öffentliche Interesse an der Verweigerung des Zugangs das Zugangsinteresse des
Mitarbeiters. Der Rekurrent bestreitet, dass im vorliegenden Fall ein
öffentliches Interesse an einer Einschränkung des Zugangs besteht und dass
dieses überwiegt (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 f.).
2.4.2 Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts zur
Einschränkung des auf Art. 8 DSG gestützten Auskunftsrechts einer Partei
eines erstinstanzlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens betreffend
verwaltungsinterne Akten gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a DSG setzt die
Meinungsbildung der Behörden einen ungezwungenen, offenen Meinungsaustausch
voraus, der durch ein unbeschränktes Auskunftsrecht auch während eines
laufenden erstinstanzlichen Verfahrens verunmöglicht werden könnte. Wenn jede
Besprechungsnotiz, jeder Aktenvermerk über das weitere Vorgehen oder noch
abzuklärende Fragen und jede vorläufige Stellungnahme der Partei auf Anfrage
bekannt gegeben werden müsste, könnte dies den Ablauf des Verfahrens erheblich
stören und die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Verwaltung in Frage stellen.
Daher lasse sich gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. a DSG «eine gewisse
Beschränkung des Auskunftsrechts» rechtfertigen. Allerdings müsse eine solche
Einschränkung angesichts der grossen Bedeutung des Auskunftsrechts gemäss Art.
8 DSG für den Datenschutz auf das zeitlich und sachlich unbedingt Notwendige
begrenzt werden (BGE 125 II 473 E. 4c.aa S. 477). In
zeitlicher Hinsicht rechtfertige sich eine Verweigerung der Auskunft nur
solange, als das erstinstanzliche Verfahren noch hängig ist. Sobald der
Meinungsbildungsprozess der Verwaltung abgeschlossen ist, bestehe kein
zwingender Grund mehr für die Einschränkung des Auskunftsrechts. In diesem
Zeitpunkt müsse die Behörde vielmehr entscheiden, ob sie die vorläufigen
Stellungnahmen, Entwürfe, Anträge etc. selber noch benötige und aufbewahren
wolle oder nicht. Im Fall der Aufbewahrung unterlägen diese Dokumente dem
Auskunftsanspruch, sofern sie Personendaten enthalten (BGE 125 II 473
E. 4c.bb S. 477 f.). Diese Erwägungen betreffend ein
erstinstanzliches sozialversicherungsrechtliches Verfahren lassen sich nicht
eins zu eins auf die Korrespondenz zwischen Vorgesetzten eines Mitarbeiters
übertragen, der durch ein Dauerschuldverhältnis mit dem Kanton verbunden ist.
2.4.3 In einem vom Finanzdepartement zitierten
Urteil (VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021) bestätigte das Verwaltungsgericht
zunächst seine Praxis, wonach § 14 Abs. 3 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) als besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht im Sinn
von § 29 Abs. 1 IDG den grundsätzlichen Anspruch jeder
Person auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten öffentlichen Organen
vorhanden sind, sowohl für die Regierungsratssitzungen als auch für die
Protokolle dieser Sitzungen ausschliesst (E. 3). Dabei erwog es, an der
Geheimhaltung der Protokolle der Regierungsratssitzungen bestehe unabhängig vom
Gewicht der Zugangsinteressen generell ein überwiegendes öffentliches
Interesse, weil sie dem Schutz des Kollegialitätsprinzips im Regierungsrat
diene, den Schutz der freien Willens- und Meinungsbildung des Regierungsrats
bezwecke und das Funktionieren des Regierungsrats als oberstes Leitungsorgan
sicherstelle. Dies gelte auch insoweit, als die Protokolle bereits
abgeschlossene Geschäfte betreffen (E. 3.3.3). Anschliessend stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass gemäss § 24 Abs. 1 der Informations-
und Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270) kein Recht auf Zugang zu einem
Bericht eines Departements bestehe, den dieses im Hinblick auf eine
Beschlussfassung durch den Regierungsrat erstellt hatte (E. 4.3.1–4.3.3).
Schliesslich stellte das Verwaltungsgericht als Eventualbegründung fest, dass
die Verweigerung des Zugangs zu diesem Bericht auch gemäss § 29 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. c IDG gestützt auf eine Interessenabwägung im Einzelfall zulässig
wäre. Dabei erwog es, der an den Regierungsrat gerichtete und vom Vorsteher des
betreffenden Departements unterzeichnete Bericht erlaube unmittelbare
Rückschlüsse auf die Auffassung des betreffenden Regierungsrats zu mehreren
relevanten Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Zum Schutz des
Kollegialitätsprinzips sowie des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses
des Regierungsrats bestehe daher ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an
der Geheimhaltung des Berichts. Der Umstand, dass die Beschlüsse, die sich auf
den eigens dafür erstellten Bericht abstützen, inzwischen gefällt worden sein
mögen, ändere daran nichts, weil sich die Mitglieder des Regierungsrats in den
Berichten ihrer Departemente nicht mehr frei äussern könnten, wenn sie damit
rechnen müssten, dass diese nachträglich der Öffentlichkeit bekannt gemacht
würden (E. 4.3.4). Mit den vorstehend erwähnten Erwägungen hat das
Verwaltungsgericht anerkannt, dass der freie Meinungs- und
Willensbildungsprozess eines öffentlichen Organs auch dadurch beeinträchtigt
wird, dass nach Abschluss des Meinungsbildungsprozesses Zugang zu Informationen
betreffend diesen Prozess gewährt wird.
Dementsprechend wird der freie Meinungs- und
Willensbildungsprozess eines öffentlichen Organs auch dadurch beeinträchtigt,
dass einem Mitarbeiter gestützt auf § 26 IDG Zugang zu seinen Personendaten
gewährt wird, die Gegenstand eines abgeschlossenen Meinungs- und
Willensbildungsprozesses seiner Vorgesetzten bilden. Das Wissen um die
Möglichkeit eines solchen Zugangs hindert die Vorgesetzten daran, sich im
Rahmen des Meinungs- und Willensbildungsprozesses frei zu äussern, wie das
Finanzdepartement zu Recht geltend macht (vgl. Vernehmlassung vom 30. März
2023 S. 2). Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der Zugang des Mitarbeiters
gemäss § 26 IDG gestützt auf § 29 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c IDG in
jedem Fall verweigert werden kann. Das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts
betrifft die Beeinträchtigung des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses
des Regierungsrats als Kollegialbehörde durch einen Zugang jeder Person zu
Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG und das Verwaltungsgericht hat das überwiegende
öffentliche Geheimhaltungsinteresse darin stets auch mit dem Schutz des
Kollegialitätsprinzips begründet. Daher kann aus dem Urteil nicht geschlossen
werden, dass das öffentliche Interesse an der freien Meinungs- und
Willensbildung des öffentlichen Organs das Interesse des Mitarbeiters am Zugang
zu seinen eigenen Personendaten gemäss § 26 IDG in jedem Fall überwiegt. Ob das
öffentliche Geheimhaltungsinteresse das Zugangsinteresse überwiegt, ist
vielmehr im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c.cc S. 478 f.).
Grundlage dieser Prüfung muss der konkrete Inhalt der E-Mail-Korrespondenz
bilden (vgl. zur Berücksichtigung des konkreten Inhalts der strittigen
Dokumente auch VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.4 und 6.2). Dass das
Zugangsinteresse ausnahmsweise überwiegt, ist insbesondere vorstellbar bei
Tatsachenbehauptungen oder Tatsachenfeststellungen, die den Mitarbeiter
betreffen und im Personaldossier, das ihm zugänglich gemacht worden ist, noch
nicht enthalten sind. Der Mitarbeiter hat ein besonders grosses schutzwürdiges
Interesse daran, von solchen Personendaten Kenntnis zu erhalten, damit er
prüfen kann, ob sie korrekt sind, und nötigenfalls ihre Berichtigung verlangen
kann. Umgekehrt dürfe der Zugang des Mitarbeiters zu reinen Tatsachenbehauptungen
oder Tatsachenfeststellungen ohne eigene Wertung einer vorgesetzten Person kaum
geeignet sein, den Meinungs- und Willensbildungsprozess ernsthaft zu
beeinträchtigen. Weiter kann namentlich berücksichtigt werden, ob die
Absenderin oder der Absender der E-Mail an der Meinungs- oder Willensbildung
selbst beteiligt gewesen ist oder nicht. Wenn eine vorgesetzte Person eine
andere vorgesetzte Person über eine den Mitarbeiter betreffende Tatsache
informiert, damit diese unter Berücksichtigung der Information allein oder
zusammen mit anderen vorgesetzten Personen einen Entscheid treffen kann, dient
die E-Mail zwar der Willensbildung. Da die Absenderin oder der Absender darin
keine eigene Einschätzung oder Meinung äussert, dürften der Zugang des Mitarbeiters
zu einer solchen E-Mail nach Abschluss des Meinungs- und
Willensbildungsprozesses sowie das Wissen um die Möglichkeit eines solchen
Zugangs grundsätzlich aber kaum geeignet sein, den künftigen Meinungs- und
Willensbildungsprozess zu beeinträchtigen. Anders kann es sich namentlich
verhalten, wenn die Absenderin oder der Absender in der E-Mail eine eigene
Einschätzung oder Meinung äussert und zumindest beratend am
Willensbildungsprozess beteiligt ist. Im Übrigen ist unter Umständen zu prüfen,
ob die Absenderin oder der Absender der E-Mail zum Schutz ihrer Persönlichkeit
zu anonymisieren ist (vgl. dazu Rudin,
a.a.O., § 26 N 12 und 28).
2.4.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Zugang eines Mitarbeiters des Kantons gemäss § 26 IDG zur E-Mail-Korrespondenz
zwischen seinen ehemaligen Vorgesetzten untereinander betreffend sein
Arbeitsverhältnis entgegen der Ansicht des Finanzdepartements nicht unabhängig
vom konkreten Inhalt der E-Mails generell wegen eines überwiegenden
öffentlichen Interesses am freien Meinungs- und Willensbildungsprozess allein
gestützt auf § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 lit. c IDG verweigert werden kann. Im vorliegenden Verfahren ist das Finanzdepartement
jegliche Feststellungen zum konkreten Inhalt der strittigen
E-Mail-Korrespondenz zwischen den damaligen Vorgesetzten des Rekurrenten
untereinander betreffend sein Arbeitsverhältnis bei der Steuerverwaltung bzw.
beim Finanzdepartement schuldig geblieben. Mit Verfügung vom
5. April 2023 ersuchte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident das Finanzdepartement, Kopien sämtlicher
vorhandener E-Mail-Korrespondenz zwischen den damaligen Vorgesetzten des
Rekurrenten untereinander betreffend sein Arbeitsverhältnis mit der
Steuerverwaltung bzw. dem Finanzdepartement einzureichen oder mitzuteilen,
welche Gründe nach Ansicht des Finanzdepartements gegen die Einreichung der
E-Mail-Korrespondenz sprechen. Obwohl der Verfahrensleiter für den Fall, dass
das Finanzdepartement dem Gericht Kopien der E-Mail-Korrespondenz einreicht,
dem Rekurrenten und seinem Rechtsvertreter die Einsicht in diese Dokumente im
Rahmen der Akteneinsicht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren vollständig verweigert hat, ist das Finanzdepartement nicht
bereit gewesen, Kopien der E-Mail-Korrespondenz einzureichen. Unter diesen
Umständen kann das Verwaltungsgericht nicht feststellen, ob das öffentliche
Interesse an der Verweigerung des Zugangs zwecks Gewährleistung eines freien
Meinungs- und Willensbildungsprozesses betreffend alle in der vom Zugangsgesuch
erfassten Korrespondenz enthaltenen Personendaten des Rekurrenten sein
Zugangsinteresse überwiegt.
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 9 Abs. 4 DSG kann
der private Inhaber einer Datensammlung die Auskunft verweigern, einschränken
oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die
Personendaten nicht Dritten bekannt gibt. Gemäss Rudolph wird regelmässig ein überwiegendes Eigeninteresse
des Arbeitgebers zu bejahen sein, «in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen
vertrauliche Korrespondenzen und Gespräche zur Wahrnehmung seiner Rechte führen
zu können, ohne eine spätere Offenbarung fürchten zu müssen.» Daher müssten
«rein interne oder vertrauliche ‘Auslegeordnungen’ des Arbeitgebers bzw. der
für ihn handelnden Organe und Mitarbeitenden» auch gestützt auf
Art. 8 DSG in der Regel nicht offenbart werden (vgl. Rudolph, a.a.O., S. 1680 f.).
2.5.2 Das Finanzdepartement macht geltend, «das
Eigeninteresse der öffentlichen Hand als Arbeitgeber […] in arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzungen vertrauliche Korrespondenzen und Gespräche zur Wahrnehmung
seiner Rechte führen zu können, ohne eine spätere Offenbarung fürchten zu
müssen», stelle ein dem Zugang entgegenstehendes öffentliches Interesse im Sinn
von § 29 Abs. 1 IDG dar (angefochtene Verfügung
E. II.2.3.2). Der Rekurrent wendet dagegen ein, das von Rudolph erwähnte Eigeninteresse des
Arbeitgebers sei in Art. 9 Abs. 4 DSG geregelt und könne
gemäss dieser Bestimmung nur von Privatpersonen geltend gemacht werden
(Rekursbegründung Rz. 13). Dass Art. 9 Abs. 4 DSG auf
private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, nicht aber auf die öffentliche Hand
als Arbeitgeber anwendbar ist, trifft zweifellos zu. Wenn es sich beim
Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall um den Kanton handelt, ist sein
Eigeninteresse, in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen vertrauliche
Korrespondenzen und Gespräche zur Wahrnehmung seiner Rechte führen zu können,
ohne eine spätere Offenbarung fürchten zu müssen, aber entgegen der Ansicht des
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Rz. 15) grundsätzlich durchaus als dem
Zugang entgegenstehendes öffentliches Interesse im Sinn von
§ 29 Abs. 1 IDG anzuerkennen. Die Aufzählung der
öffentlichen Interessen, die eine Einschränkung des Zugangs rechtfertigen
können, in § 29 Abs. 2 IDG ist nicht abschliessend (VGE
VD.2020.138 vom 3. Mai 2021 E. 4.2, VD.2018.5 vom 12. September 2018
E. 5.3; Rudin, a.a.O., § 29 N
20). Dass die Vorgesetzten eines Mitarbeiters des Kantons im Hinblick auf
drohende arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen und im Rahmen aktueller
arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen vertrauliche Korrespondenzen und
Gespräche führen können, ohne eine spätere Offenbarung fürchten zu müssen, ist
eine Voraussetzung dafür, dass der Kanton seine Rechte als Arbeitgeber
sachgerecht und wirksam wahrnehmen kann. Dies dient der Sicherstellung eines
reibungslosen Betriebs und der Vermeidung der Belastung des Staatshaushalts mit
unnötigen Kosten und liegt damit im öffentlichen Interesse. In Anlehnung an die
von Rudolph für privatrechtliche
Arbeitsverhältnisse vertretene Auffassung (vgl. oben E. 2.5.1) kann daher
davon ausgegangen werden, dass betreffend Personendaten eines Mitarbeiters, die
Gegenstand von Korrespondenz oder Gesprächen seiner Vorgesetzten zur Wahrung
der Rechte des Kantons in einer drohenden oder aktuellen arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzung bilden, in der Regel ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Verweigerung des Zugangs besteht.
Der Rekurrent macht geltend, die Ausführungen von Rudolph bezögen sich unter anderem auf
Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG. Gemäss dieser Bestimmung ist
das DSG nicht anwendbar auf Personendaten, die eine natürliche Person
ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Aussenstehende
bekannt gibt. Da das IDG betreffend den Anspruch auf Zugang zu den eigenen
Personendaten gemäss § 26 IDG keine entsprechende Bestimmung kenne,
liessen sich die Schlussfolgerungen von Rudolph
nicht eins zu eins auf diesen Anspruch übertragen (vgl. Rekursbegründung
Rz. 12). Die vorstehend dargestellte Auffassung von Rudolph (vgl. oben E. 2.5.1) stützt
sich offensichtlich nicht auf
Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG, sondern auf
Art. 9 DSG. Dies wird dadurch bestätigt, dass Rudolph ausdrücklich erklärt, der Ausnahmetatbestand von
Art. 2 Abs. 2 lit. a DSG könne kaum greifen, wenn
sich Vorgesetzte z.B. per E-Mail über Mitarbeitende austauschen, weil man
solchen Korrespondenzen den vorausgesetzten Verwendungszweck ausschliesslich
zum persönlichen Gebrauch wohl nicht mehr zubilligen könne (Rudolph, a.a.O., S. 1679 f.). Damit
ist dem Einwand des Rekurrenten der Boden entzogen.
Da das Finanzdepartement jegliche Feststellungen zum
konkreten Inhalt der strittigen E-Mail-Korrespondenz schuldig geblieben und
nicht bereit gewesen ist, dem Verwaltungsgericht Kopien davon einzureichen
(vgl. oben E. 2.4.4), kann dieses nicht feststellen, ob die strittige
E-Mail-Korrespondenz zwischen den damaligen Vorgesetzten des Rekurrenten
untereinander zum Zweck der Wahrnehmung der Rechte des Kantons als Arbeitgeber
in einer drohenden oder aktuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem
Rekurrenten erfolgt ist.
2.6
2.6.1 Auf die genannte Verfügung des
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 5. April 2023 (vgl.
oben E. 2.4.4) hin erklärte die Vorsteherin des Finanzdepartements mit Eingabe
vom 12. Mai 2023, dass sie die Unterlagen nicht herausgeben werde. Sie
begründete dies sinngemäss damit, dass die Frage des Zugangs des Rekurrenten
zur strittigen E-Mail-Korrespondenz grundsätzlicher Natur sei und der konkrete
Inhalt der E-Mail-Korrespondenz für die Beantwortung dieser Frage nicht
relevant sei. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann dieser
Einschätzung nicht gefolgt werden. Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass
für jede von seinem Zugangsgesuch erfasste E-Mail einzeln zu prüfen ist, ob und
inwieweit ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Einschränkung
seines Zugangs besteht (vgl. Rekursbegründung Rz. 21).
2.6.2 Weiter macht die Vorsteherin des
Finanzdepartements in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2023 geltend, aufgrund des
bisherigen Verhaltens des Rekurrenten ihren Mitarbeitenden gegenüber habe sie
grosse Bedenken um deren Sicherheit. Auch zum Schutz ihrer Persönlichkeit könne
sie zum jetzigen Zeitpunkt die Verantwortung für die möglichen Folgen einer
Herausgabe der gewünschten Dokumente nicht übernehmen. Soweit sie damit ein
zusätzliches öffentliches Interesse an einer Einschränkung des Zugangs zu der
strittigen E-Mail-Korrespondenz gemäss § 29 Abs. 1 geltend machen sollte,
könnte dieses im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren mangels
jeglicher Substanziierung und mangels jeglichen Beweises nicht berücksichtigt
werden. Dem Finanzdepartement steht es aber frei, bei seinem neuen Entscheid
näher zu prüfen, ob eine Einschränkung des Zugangs zum Schutz seiner
Mitarbeitenden gerechtfertigt ist.
2.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der vom Rekurrenten gestützt auf § 26 IDG beantragte Zugang zu
sämtlicher E-Mail-Korrespondenz zwischen seinen damaligen Vorgesetzten
untereinander betreffend sein Arbeitsverhältnis bei der Steuerverwaltung bzw.
beim Finanzdepartement entgegen der Ansicht des Finanzdepartements nicht
unabhängig vom konkreten Inhalt der E-Mails eingeschränkt werden kann und dass
das Finanzdepartement die zur Begründung einer Einschränkung des Zugangs
erforderlichen Tatsachen weder festgestellt noch belegt hat. Das öffentliche
Organ, das den Zugang einschränken möchte, trägt die Beweislast für das dem
Zugang entgegenstehende überwiegende öffentliche Interesse (vgl. Gramigna/Maurer-Lambrou, a.a.O.,
Art. 9 DSG N 8 und 13). Grundsätzlich wäre der angefochtene Entscheid
daher aufzuheben und wäre dem Rekurrenten uneingeschränkt Zugang zur strittigen
E-Mail-Korrespondenz zu gewähren. Da das Finanzdepartement die Ablehnung der
Einreichung von Kopien der strittigen E-Mail-Korrespondenz sinngemäss damit
begründete hat, dass die Frage des Zugangs des Rekurrenten grundsätzlicher
Natur sei und der konkrete Inhalt der E-Mail-Korrespondenz für die Beantwortung
dieser Frage nicht relevant sei (vgl. oben E. 2.5.1), erscheint es möglich,
dass die Voraussetzungen einer teilweisen oder allenfalls sogar vollständigen
Verweigerung des Zugangs zur strittigen E-Mail-Korrespondenz erfüllt sein
könnten und das Fehlen der erforderlichen Feststellungen und Beweise nur auf
die irrige Annahme des Finanzdepartements zurückzuführen ist, entsprechende
Feststellungen und Beweise seien nicht erforderlich. Daher ist dem
Finanzdepartement ausnahmsweise durch Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
im Sinn der Erwägungen Gelegenheit einzuräumen, gestützt auf einschlägige
Beweismittel die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
2.8 Das Zugangsrecht gemäss § 26 IDG bezieht sich
nur auf vorhandene Personendaten. Wenn die Personendaten beim öffentlichen
Organ nicht mehr vorhanden sind, besteht auch das grundrechtlich geschützte
Interesse der betroffenen Person, davon Kenntnis zu erhalten, nicht mehr (vgl. Rudin, a.a.O., § 26 N 22 e contrario).
Folglich wird das Zugangsgesuch der betroffenen Person gegenstandslos, wenn das
öffentliche Organ ihre Personendaten vernichtet. Soweit keine gesetzliche oder
vertragliche Aufbewahrungspflicht besteht, steht es dem Finanzdepartement
folglich frei, die Personendaten des Rekurrenten in der E-Mail-Korrespondenz
zwischen seinen ehemaligen Vorgesetzten untereinander dadurch seinem
Zugangsrecht zu entziehen, dass es die E-Mail-Korrespondenz einschliesslich
aller Kopien löscht und allfällige Ausdrucke vernichtet. Dementsprechend
scheint auch das Bundesgericht davon auszugehen, dass ein öffentliches Organ
die Bekanntgabe von Personendaten in verwaltungsinternen Akten dadurch
vermeiden kann, dass es diese nach Abschluss seines Meinungsbildungsprozesses
vernichtet (vgl. oben E. 2.4.2).
3.
3.1 Der Entscheid über die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens wird entsprechend dem Ausgang in der
Hauptsache getroffen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid
gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges
Obsiegen, wenn die infolge der Rückweisung vorzunehmende
Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des
Rekurrenten führen kann (VGE VD.2020.152 vom 24. November 2020 E. 5.1 mit
Nachweisen). Die vom Finanzdepartement aufgrund der Rückweisung
vorzunehmende Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des
Gesuchs des Rekurrenten um Zugang zu sämtlicher E-Mail-Korrespondenz zwischen
seinen damaligen Vorgesetzten untereinander betreffend sein Arbeitsverhältnis
bei der Steuerverwaltung bzw. dem Finanzdepartement führen. Gemäss der vom
Finanzdepartement nicht bestrittenen Darstellung des Rekurrenten ersuchte
dieser das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (nachfolgend WSU)
als weitere ehemalige Anstellungsbehörde im Sommer 2022 gestützt auf das IDG
unter anderem ebenfalls um Zugang zu sämtlichen E-Mails seiner ehemaligen
Vorgesetzten untereinander, die Personendaten von ihm enthalten. Das WSU habe
dem Gesuch ohne Einschränkung entsprochen und ihm sämtliche vorhandenen E-Mails
in Kopie zugestellt (Rekursbegründung Rz. 9). Auch wenn sich der konkrete
Inhalt dieser E-Mails in rechtserheblicher Weise von demjenigen der im
vorliegenden Fall strittigen unterscheiden mag und die Einschätzung des WSU für
das Finanzdepartement selbstverständlich ohnehin nicht verbindlich ist,
bestätigt die vollständige Gutheissung des Gesuchs des Rekurrenten durch das
WSU doch, dass eine vollständige Gutheissung des Gesuchs des Rekurrenten auch
im vorliegenden Fall durchaus denkbar ist. Folglich ist der Rekurrent für die
Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständig obsiegend zu
betrachten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von
§ 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
keine Verfahrenskosten zu erheben und hat das Finanzdepartement dem Rekurrenten
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung
zu bezahlen.
3.2 Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Honorarnote vom
12. Mai 2023 einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 35 Minuten geltend. Mit der
Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei
handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung
notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist.
Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen (VGE VD.2020.194
vom 12. August 2021 E. 8.3.1 mit Nachweisen). Für Kommunikation mit dem
Rekurrenten macht sein Rechtsvertreter bei Nichtberücksichtigung des nicht
separat ausgewiesenen Aufwands einen Gesamtaufwand von 2 Stunden und 45 Minuten
geltend (1. Dezember 2022 30 Minuten, 11. Januar 2023 45 Minuten, 8. Februar
2023 50 Minuten und 25. April 2023 40 Minuten). Ein solcher Aufwand war im
jedenfalls betreffend den Sachverhalt einfachen und rasch überschaubaren
vorliegenden Fall bei objektiver Betrachtung zur Wahrung der Interessen des
Rekurrenten offensichtlich nicht erforderlich. Insbesondere ist nicht
nachvollziehbar, weshalb eine telefonische Besprechung des Entwurfs der
Rekursbegründung von 50 Minuten notwendig gewesen sein sollte. Das gleiche gilt
für das Telefonat des Klienten von 40 Minuten am 25. April 2023. Nachdem
der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident verfügt hatte, dass die
Vernehmlassung des Finanzdepartements vom 30. März 2023 zur Kenntnisnahme an
den Rekurrenten geht, beschränkte sich ein allfälliger Besprechungsbedarf bei
objektiver Betrachtung auf die Frage, ob der Rechtsvertreter allenfalls eine
unaufgeforderte Stellungnahme einreichen sollte. Die zielgerichtete Besprechung
dieser Frage hätte aber bei weitem nicht 40 Minuten in Anspruch genommen.
Insgesamt kann höchstens ein Kommunikationsaufwand von 1 Stunde und 30 Minuten
als objektiv geboten betrachtet werden. Der übrige mit der Honorarnote geltend
gemachte Zeitaufwand erscheint hoch, kann aber gerade noch als objektiv geboten
anerkannt werden. Damit ist für die Bemessung der Parteientschädigung von einem
Gesamtaufwand von 13 Stunden und 20 Minuten auszugehen. Multipliziert mit dem
geltend gemachten und praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt dies
ein Honorar von CHF 3'333.–. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die geltend
gemachte Auslagenpausche gemäss § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG
291.400) von 3 % des Honorars und die Mehrwertsteuer.
3.3 Der Rekurrent macht geltend, das
Finanzdepartement habe ihm auch für die Bemühungen seines Rechtsvertreters im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten
(Eingabe vom 12. Mai 2023). Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE VD.2020.77 vom 19.
Oktober 2021 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.3, VD.2019.236 vom 7.
Juni 2020 E. 8.2.1; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 471). Dass die Begründung der Ablehnung des Zugangs im Schreiben
vom 26. August 2022 unrichtig gewesen ist, ändert daran entgegen der Ansicht
des Rekurrenten genauso wenig wie der Umstand, dass sein Rechtsvertreter mit
seinem Schreiben vom 26. September 2022 das Ziel verfolgt haben mag, ein
Rekursverfahren zu vermeiden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In
Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Finanzdepartements vom
25. November 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Finanzdepartement zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Finanzdepartement hat dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'433.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
264.–, zu bezahlen.
Der Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Finanzdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.