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Entscheid

VD.2023.170

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

30. Juni 2024Deutsch89 min

und B____ sind Eltern der am [...] 2010 geborenen C____ und der Rekurrent und D____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.170

URTEIL

vom 30. Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. August 2023

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1988, von

der Dominikanischen Republik, reiste am [...] 1996 im Alter von sieben Jahren

zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein.

Am 2. Juni 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Rekurrent

und B____ sind Eltern der am [...] 2010 geborenen C____ und der Rekurrent und D____

sind Eltern der am [...] 2012 geborenen E____. Beide Töchter wurden in der

Schweiz geboren und leben in der Schweiz.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte das Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dem Rekurrenten

das rechtliche Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung sowie die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz.

Dazu liess er sich mit Schreiben vom 18. Juni 2021 vernehmen. Mit Verfügung vom

13. September 2021 widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten,

wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und auferlegte ihm die Kosten

des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens in Höhe von CHF 300.–. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 15. August 2023 ab. Weiter hiess

es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob es keine

Spruchgebühr.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 28. August 2023

angemeldete und mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 begründete Rekurs an den

Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung

des Bereichs BdM, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der

Wegweisung abzusehen. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 17.

November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter

erkannte mit Verfügung vom 21. November 2023 dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu,

bewilligte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege, zog die Akten des

Verwaltungsverfahrens bei und setzte dem JSD Frist zur Einreichung einer

Rekursantwort. Dieses liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2024 vernehmen und

beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Der

Rekurrent replizierte am 26. März 2024. Den darin gestellten Antrag des

Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. April 2024 ab. Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 17. November 2023 sowie aus

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist vom

angefochtenen Entscheid in der Sache unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig

angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft

das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder

missbraucht hat.

1.3

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen

und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung

ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid

fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu

hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind

dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.

Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253

vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

1.4

Art.

110.

BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren

Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere

richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen

nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,

hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.

Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009

vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).

Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007

vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.

4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015

E. 1.3.2).

1.5

Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale

Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.

Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.

ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.

Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2.

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b

AIG

Die Vorinstanz

hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die gemäss

Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) daran

anknüpfende Wegweisung des Rekurrenten zunächst auf den Widerrufsgrund eines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland oder einer solchen Gefährdung gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG gestützt.

2.1

2.1.1

Ausländerinnen

und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG von den zuständigen

Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert,

widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann

die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann insbesondere dann ausgegangen

werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit.

b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines

schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im

Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener Entscheid, E. 3). Die

Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein,

wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2,

mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.3 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).

Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder

qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom

14.

April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

2.1.2

Die

Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung

gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann

zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird

insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für

die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung

eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung

ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass

Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und

insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit

haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen

Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene

Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit

vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen

worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person trotz

Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_823/2021

vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit

weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit weiteren

Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.1.3

Es

obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären.

Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach

Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung

dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht

erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit

weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).

Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten

Sachlage die Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet

haben, dass ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen

werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person,

den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als

erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit

weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020

E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

2.2

2.2.1

Mit Informationsschreiben vom 7. Juli 2014

stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 37'489.45

aufweise und damit finanziell nicht integriert sei. Er wies ihn darauf hin,

dass dieser Umstand zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen

könne, und empfahl ihm «dringend», neue Schulden zu verhindern und Kontakt mit

einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen (Akten BdM S. 6; angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 6 und E. 9).

2.2.2

Am 9. Juli 2015 bestanden gegen den

Rekurrenten 35 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 43'216.60

und eine offene Betreibung für einen Betrag von CHF 344.25. Die Betreibung

betraf eine Forderung einer Krankenkasse und Gegenstand der Verlustscheine

waren grösstenteils Steuerforderungen und Forderungen von Krankenkassen (Akten

BdM S. 2-4, 10-12 und 198-202; vgl. auch angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 9). Mit Informationsschreiben vom 11. August 2015 stellte der Bereich BdM

fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 43'560.85 aufweise und damit

finanziell nicht integriert sei. Er wies ihn darauf hin, dass dieser Umstand

zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen könne und seine

finanzielle Situation in zwölf Monaten erneut überprüft werde. Zur Verbesserung

seiner finanziellen Situation wurde ihm empfohlen, die Termine beim

Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) wahrzunehmen (Akten BdM S. 17; angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 9 und E. 9).

2.2.3

Von April 2015 bis mindestens August 2016

führte der Rekurrent regelmässig Gespräche mit der [...] unter anderem

betreffend Budget, Arbeitssuche und Ausbildungsmöglichkeiten (Akten BdM S. 21;

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 12 und E. 9). Diese Beratung hat aber

keine nachhaltige Wirkung gezeigt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 9) und aus den nachstehenden Feststellungen

ersichtlich ist. Sie hinderte den Rekurrenten insbesondere nicht daran, eine

selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aufzunehmen, statt sich um eine

unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er ein deutlich höheres

Einkommen hätte erzielen können (vgl. unten E. 2.2.5 und unten E. 2.2.11,

2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1).

2.2.4

Mit Informationsschreiben vom 29. August

2016.

stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF

91'318.85 aufweise, damit «nach wie vor» finanziell ungenügend integriert sei

und weiterhin einen Widerrufsgrund erfülle. Er forderte ihn dringend auf, neue

Schulden zu verhindern, sich weiterhin bei der Schuldenberatungsstelle [...]

beraten zu lassen, eventuell das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer

Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren und

allenfalls den Zahlungsmodus der Krankenkassenprämien abzuändern, um keine

grossen Beträge auf einmal bezahlen zu müssen. Schliesslich wies er ihn darauf

hin, dass die Situation in einem Jahr erneut beurteilt werde und bei einer

weiteren Verschlechterung der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung geprüft

werde (Akten BdM S. 25 f.; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 13 und E.

9).

2.2.5

Vom 1. August 2017 bis am 30. April 2018

arbeitete der Rekurrent als Abbruchmitarbeiter und Hilfslanger mit einem

Vollzeitpensum für die F____ GmbH (Kündigung vom 26. Februar 2018, Akten BdM S.

124; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16). Sein Nettolohn betrug gemäss

den Lohnabrechnungen für Februar und März 2018 CHF 3'222.15 (Akten BdM S.

122.

f.).

2.2.6

Mit Informationsschreiben vom 22. August

2017.

teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass er offensichtlich um eine

Verbesserung seiner Situation bemüht sei und insbesondere die Aufnahme einer

Vollzeitstelle positiv gewürdigt werde. Er ermahnte ihn, keine neuen Schulden

zu verursachen und wies ihn darauf hin, dass die mutwillige Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen einen Grund für

den Widerurruf der Niederlassungsbewilligung darstellen könne. Schliesslich

wurde er darauf hingewiesen, dass seine Situation in einem Jahr erneut geprüft

werde (Akten BdM S. 39; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 17 und

E. 9).

2.2.7

Am 31. Dezember 2018 waren gegen den

Rekurrenten 56 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 120'410.35

und sechs offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 12'645.70 und

damit Schulden von insgesamt CHF 133'056.05 verzeichnet (Akten BdM S. 41-44).

Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen grösstenteils Forderungen

von Krankenkassen und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten

betrafen (vgl. Akten BdM S. 41-43; Akten JSD S. 636 f. und 641).

2.2.8

Am 26. März 2019 bestanden gegen den

Rekurrenten 61 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von

CHF 133'473.55 und vier offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von

CHF 4'098.40 und damit Schulden von insgesamt CHF 137'571.95 (Akten

BdM S. 73-76). Mit Schreiben vom 4. April 2019 verwarnte der Bereich BdM den

Rekurrenten wegen seiner Schulden und wies ihn darauf hin, dass er im Fall

einer weiteren Schuldenzunahme mit dem Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Er

empfahl ihm, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um einen Budgetplan

betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit zu erstellen, und das Amt für

Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder

Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren (Akten BdM S. 80;

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 25 und E. 9). Der Rekurrent wandte sich

im April 2019 an die Budget- und Schuldenberatung [...] (Akten JSD S. 84;

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 26 und E. 9). Diese Beratung hat aber

keine nachhaltige Wirkung gezeigt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl.

angefochtener Entscheid E. 9) und aus den nachstehenden Feststellungen

ersichtlich ist. Sie hinderte den Rekurrenten insbesondere nicht daran, seine

selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur fortzusetzen, statt sich um eine

unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er ein deutlich höheres

Einkommen hätte erzielen können (vgl. oben E. 2.2.5 und unten. 2.2.11, 2.2.13,

2.3.1

und 2.3.2.1).

2.2.9

Am 31. Mai 2021 waren gegen den Rekurrenten

76.

offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 167'777.40 und

sechs offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 11’063.85 und damit

Schulden von insgesamt CHF 178'841.25 verzeichnet (Akten BdM S. 179-182).

Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass

er beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung wegen seiner mutwilligen

Anhäufung von Schulden zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und

gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten BdM S. 174 ff.). Mit Stellungnahme vom

18.

Juni 2021 behauptete der Rekurrent, dass er eine Arbeitsstelle gefunden

habe und einem Vollzeitjob nachgehe (Akten BdM S. 184 f.). Als Beweis

reichte er einen Arbeitsvertrag mit der G____ GmbH vom 8. Juni 2021 ein (Akten

JSD S. 187–189). Darauf sind die Firma ([...] GmbH statt G____ GmbH

[Handelsregisterauszug]) und die Adresse ([...] statt [...]

[Handelsregisterauszug]) der Arbeitgeberin falsch geschrieben. Mit seiner

Rekursbegründung vom 30. November 2021 (Rz. 10; Akten JSD S. 6) behauptete

der Rekurrent, dass er bei der G____ GmbH netto CHF 3'365.60 pro Monat

verdiene, und reichte er als Beweismittel Lohnabrechnungen der G____ GmbH für

Juli bis November 2021 ein (Akten JSD S. 60–64), wobei der Name der Arbeitgeberin

wiederum falsch geschrieben ist. Auf den Abrechnungen findet sich der

Firmenstempel der Arbeitgeberin und wohl die Unterschrift des Rekurrenten mit

dem handschriftlichen Vermerk Betrag erhalten. Das JSD stellte fest, beim

Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2021 dürfte es sich lediglich um einen Scheinvertrag

und bei der betreffenden Anstellung um eine Scheinanstellung gehandelt haben.

So habe der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH auf

Nachfrage des Bereichs BdM erklärt, dass er den Rekurrenten nicht kenne, und

habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf Nachfrage des Bereichs

BdM mitgeteilt, dass gegen den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der G____

GmbH im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft ein Strafverfahren

wegen Betrug unter anderem durch Ausstellen von Scheinarbeitsverträgen geführt

werde. Zudem habe während der angeblichen Anstellung bei der G____ GmbH keine

Lohnpfändung erfolgreich durchgeführt werden können und seien keine aus dieser

angeblichen Tätigkeit resultierenden AHV-Guthaben verbucht worden (vgl. dazu

Akten JSD S. 141). Anstatt sich um die Aufnahme einer regelmässigen

Erwerbstätigkeit zu bemühen, habe der Rekurrent somit offenbar lediglich eine

Scheinarbeitsstelle angetreten mit dem Zweck, die Behörden zu täuschen

(angefochtener Entscheid E. 10 und 15). Zu den Lohnabrechnungen äussert sich

das JSD nicht ausdrücklich. Es geht aber offensichtlich davon aus, dass diese

Abrechnungen genauso fingiert sind wie der Vertrag und das Arbeitsverhältnis.

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet der Rekurrent zwar

erneut, er habe seit August 2021 in einer festen Anstellung als Maler/Gipser

bei der G____ GmbH (richtig [...] GmbH) gearbeitet und damit monatlich netto

CHF 3'365.60 verdient (Rekursbegründung Rz. 9), setzt sich aber überhaupt nicht

mit den vom JSD angeführten Indizien für einen Scheinvertrag und ein

Scheinarbeitsverhältnis auseinander und liefert dafür keine Erklärung. Unter

diesen Umständen erschüttern die vom JSD angeführten Indizien den Beweiswert

des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen jedenfalls derart, dass die

behauptete Tätigkeit des Rekurrenten für die G____ GmbH und damit auch das

behauptete Einkommen nicht erstellt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.

Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der behaupteten Tatsachen nichts

am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Ob die vom JSD angeführten Indizien

umgekehrt zum Beweis genügt, dass der Vertrag und die Abrechnungen fingiert

sind, erscheint sehr fraglich und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben,

weil die mögliche Täuschung der Ausländerbehörden dem Rekurrenten bei der

Beurteilung seines Rekurses nicht zur Last gelegt wird.

2.2.10

Am 10. September 2021 und damit kurz vor dem

Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2021 bestanden gegen

den Rekurrenten 76 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF

167'777.40 und zehn offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von

CHF 28'418.15 und damit Schulden von insgesamt CHF 196'195.55 (Akten

BdM S. 235-238). Damit hat sich die Verschuldung des Rekurrent seit dem

31.

Dezember 2018 um CHF 63'139.50, seit dem 26. März 2019 um CHF 58'623.60 und

seit dem 31. Mai 2021 um CHF 17'354.30 erhöht. Die Feststellung des JSD,

der Rekurrent habe nur sieben offene Betreibungen in der Höhe von

CHF 25'170.10 aufgewiesen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8)

erscheint unrichtig, weil damit drei offene Betreibungen vom 21. August 2018

sowie 20. August und 12. September 2019 für einen Gesamtbetrag von CHF 3'248.05

nicht berücksichtigt worden sind. Allerdings ist die Differenz zwischen den

vorliegenden Feststellungen und denjenigen des JSD für die Beurteilung der

Verschuldung des Rekurrenten irrelevant.

2.2.11

Gemäss den insoweit unbestrittenen

Feststellungen des JSD arbeitete der Rekurrent vom 26. Juli 2022 bis am 10.

Juni 2023 mit einem Pensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche gestützt

auf Einsatzverträge mit der H____ AG für die I____ AG (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 41). Sein Bruttolohn betrug bis am 2. Oktober 2022 CHF 27.– pro

Stunde und ab dem 3. Oktober 2022 CHF 27.50 pro Stunde (Einsatzverträge

vom 25. Juli und 11. Oktober 2022 sowie 3. Februar 2023 [Akten JSD S. 367-369]).

Die Abzüge betrugen zwischen 10.4 % und 16.5 % (Lohnabrechnungen Juli 2022 und

Januar 2023 [Akten JSD S. 703 und 694]). Bei einem durchschnittlichen Pensum

vom 40 Stunden pro Woche ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von

rund CHF 3'600.– auszugehen.

2.2.12

Am 5. Juli 2023 und damit kurz vor dem Erlass

des angefochtenen Entscheids vom 15. August 2023 waren gegen den Rekurrenten 83

offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 189'161.01 und neun

offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 28'349.05 und damit

Schulden von insgesamt CHF 217'510.06 verzeichnet (Akten JSD S. 708 f.). Es ist

davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen grösstenteils Forderungen einer

Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten

betreffen (vgl. Akten JSD S. 636, 638, 641 und 709). Die Feststellung des JSD,

der Rekurrent sei mit 12 offenen Betreibungen in der Höhe von

CHF 45'078.16 verzeichnet gewesen (angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 8) erscheint unrichtig, weil damit drei Betreibungen vom 6. Dezember

2022.

sowie 13. März und 13. Juni 2023 für einen Gesamtbetrag von CHF

16'729.11 berücksichtigt worden sind, in denen bereits Verlustscheine

ausgestellt worden sind. Allerdings ist die Differenz zwischen den vorliegenden

Feststellungen und denjenigen des JSD für die Beurteilung der Verschuldung des

Rekurrenten irrelevant. In vier Betreibungen lief eine Einkommenspfändung.

Gemäss der Berechnung des Existenzminimums vom 30. November 2021 war der

CHF 3'300.– übersteigende Betrag gepfändet (Akten JSD S. 67). Der Rekurrent

arbeitete vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023 für die I____ AG und es ist

davon auszugehen, dass er damit ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'600.–

pro Monat erzielt hat (vgl. hiervor E. 2.1.11). Folglich ist anzunehmen, dass

die tatsächlichen Schulden des Rekurrenten aufgrund der Schuldentilgung mit dem

gepfändeten Einkommen maximal rund CHF 3'300.– (11 x CHF 300.–) geringer

gewesen sind als in der Betreibungsauskunft verzeichnet. Damit ist für den 5. Juli

2023.

von einer Verschuldung des Rekurrenten von mindestens rund CHF 214'000.–

auszugehen. Wenn von diesem Betrag ausgegangen wird, hat sich die Verschuldung

des Rekurrent seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 80'943.95, seit dem

26.

März 2019 um CHF 76'428.05, seit dem 31. Mai 2021 um CHF

35'158.75 und seit dem 10. September 2021 um CHF 17'804.45 erhöht.

2.2.13

Seit dem 10. Juli 2023 arbeitet der Rekurrent

gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD gestützt auf einen

Einsatzvertrag mit der H____ AG vom 21. Juli 2023 als Lackierer mit einem

Pensum von durchschnittlich 41 Stunden pro Woche für die J____ (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 44). Sein Bruttolohn beträgt CHF 32.– pro Stunde

(Einsatzvertrag vom 21. Juli 2023 [Beilage 2 zur Rekursbegründung]). Die Abzüge

betragen 16.5 % (Lohnabrechnungen August und September 2023 [Beilagen 3 und 4

zur Rekursbegründung]). Bei einem durchschnittlichen Pensum von 41 Stunden pro

Woche ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'380.–

auszugehen.

2.2.14

Am 10. Januar 2024 waren gegen den

Rekurrenten schliesslich 85 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von

CHF 190'744.01 und elf offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von

CHF 31'543.– und damit Schulden von insgesamt CHF 222'287.01

verzeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen

ausschliesslich Forderungen einer Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge für die

beiden Töchter des Rekurrenten betreffen (Akten JSD S. 961-965). In vier

Betreibungen lief eine Einkommenspfändung. Gemäss der Berechnung des

Existenzminimums vom 24. August 2023 war der CHF 3'160.– übersteigende Betrag

gepfändet (Beilage 10 zur Rekursbegründung). Der Rekurrent arbeitet seit dem 10. Juli

2023.

für die J____ und es ist davon auszugehen, dass er damit ein

Nettoeinkommen von rund CHF 4’380.– pro Monat erzielt (vgl. hiervor E.

2.2.13). Folglich ist anzunehmen, dass die tatsächlichen Schulden des

Rekurrenten aufgrund der Schuldentilgung mit dem gepfändeten Einkommen maximal

rund CHF 7’320.– (6 x CHF 1'220.–) geringer gewesen sind als in der

Betreibungsauskunft verzeichnet. Damit ist für den 10. Januar 2024 von einer

Verschuldung des Rekurrenten von mindestens rund CHF 215'000.– auszugehen. Wenn

von diesem Betrag ausgegangen wird, hat sich die Verschuldung des Rekurrent

seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 81'943.95, seit dem 26. März 2019 um

CHF 77'428.05, seit dem 31. Mai 2021 um CHF 36'158.75, seit dem

10.

September 2021 um CHF 18'804.45 und seit dem 5. Juli 2023 um CHF 1'000.–

erhöht.

2.3

2.3.1

Wie sich aus den vorstehenden

Feststellungen ergibt, hat der Rekurrent mit unterschiedlichen unselbständigen

Erwerbstätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.– bis CHF 4'380.–

erzielt (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11 und 2.2.13). Weshalb ihm dies mit

zumutbaren Bemühungen nicht bereits seit dem Abbruch seiner Lehre (vgl. dazu

Rekursbegründung Rz. 9) bis heute möglich gewesen sein sollte, ist ausser

allenfalls nach dem Tod seines Stiefvaters für die Zeit von September 2018 bis

April 2021 nicht ersichtlich.

2.3.2

2.3.2.1

Gemäss der Sozialhilfe war der Rekurrent 100

% arbeitsfähig (Akten BdM S. 33 und 97; Akten JSD S. 362) und der

Rekurrent selbst verneinte mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 die Frage des

Bereichs BdM, ob er einmal arbeitsunfähig gewesen sei (Akten BdM S. 159 f.). In

seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 macht er allerdings geltend,

der Tod seines Stiefvaters habe ihn «ziemlich aus der Bahn geworfen»

(Rekursbegründung Rz. 8 und 14). «Erst heute sei es ihm langsam wieder

gelungen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Deshalb ist er auch erst

heute an dem Punkt angekommen, an dem er aktiv die Regelung seiner Schulden in

Angriff nehmen konnte» (Rekursbegründung Rz. 14). Gemäss der Berechnung seines

Existenzminimums durch das Betreibungsamt vom 10. Januar 2019 verdiente

der Rekurrent von Frühling bis Sommer 2018 als selbständigerwerbender Coiffeur

durchschnittlich CHF 2'600.– netto pro Monat. Von September bis Dezember 2018

habe er durchschnittlich nur noch rund CHF 1'700.– netto pro Monat verdient, weil

er aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nach einem Todesfall, bei dem es

sich offensichtlich um den Tod seines Stiefvaters handelt, nur noch

eingeschränkt habe arbeiten können (Akten BdM S. 60 f.). Diese Feststellung

steht allerdings im Widerspruch zur eigenen Angabe des Rekurrenten, dass er

nicht arbeitsunfähig gewesen sei.

2.3.2.2

Das JSD erwog, der Rekurrent wäre

verpflichtet gewesen, psychologische oder ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen

oder sich zwecks Unterstützung in seinen administrativen und finanziellen

Belangen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) zu

wenden, wenn ihn der Tod seines Stiefvaters im behaupteten Ausmass «aus der

Bahn geworfen» hätte (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent wendet

dagegen ein, die Kosten einer ärztlichen oder psychologischen Behandlung wären

für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse selbst bei

Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht tragbar

gewesen, weil seine Kostenbeteiligung bis zu CHF 3'200.– betragen hätte

(vgl. Rekursbegründung Rz. 14; Replik Rz. 4). Dieser Einwand ist

unbegründet. Die ordentliche Franchise beträgt CHF 300.– pro Kalenderjahr und

der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf CHF 700.–

(Art. 103 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR

832.102]). Dass der Rekurrent eine höhere Franchise gewählt habe, behauptet er

nicht einmal substanziiert. Seine Behauptung, er kläre zurzeit ab, ob eine

Erhöhung der Franchise sinnvoll wäre (Rekursbegründung Rz. 13), spricht

dagegen. Zudem wurde der Rekurrent vom 1. Juli bis 30. September 2018 und vom 1.

November 2019 bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten BdM

S. 97; Akten JSD S. 362). In dieser Zeit wären die Krankheitskosten im Rahmen

der ordentlichen Franchise und des Selbstbehalts grundsätzlich von der

Sozialhilfe übernommen worden (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements

für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Ziff. 10.4.1).

Allerdings erscheint es ungewiss, ob mit einer ärztlichen oder

psychotherapeutischen Behandlung eine allfällige Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten schneller hätte behoben werden können. Weiter

macht der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sich bei der

KESB um eine Beistandschaft zu kümmern, wenn ihn bereits der gewöhnliche Alltag

überfordert habe (Replik Rz. 4). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Auf der

Website der KESB findet sich ein einfaches Formular, mit dem ihr eine erwachsene

Person ihre eigene Hilfsbedürftigkeit melden kann (https://www.kesb.bs.ch/erwachsene/formulare-und-merkblaetter.html).

Weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Formular

auszufüllen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann die Meldung in

begründeten Ausnahmefällen auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Ob die

Errichtung einer Beistandschaft geboten gewesen wäre, hätte die KESB von Amtes

wegen abgeklärt. Im Übrigen ist aufgrund der aktenkundigen Schreiben des

Rekurrenten davon auszugehen, dass er in der Zeit nach dem Tod seines

Stiefvaters am [...] 2018 auch ohne Beistand in der Lage gewesen wäre, die

erforderlichen administrativen Aufgaben zu erledigen. Die Schreiben des

Bereichs BdM vom 8. und 28. Januar 2019 sowie 8. Juni, 17. August und 23.

November 2020 wurden vom Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Januar und 14.

Februar 2019 sowie 17. Juni, 28. August und 6. Dezember 2020 sachbezogen und

mit einer Ausnahme fristgerecht beantwortet (vgl. Akten BdM S. 45-48, 62-68, 99-103,

120-138 und 159 f.).

2.3.2.3

Selbst wenn angenommen würde, dass die

Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten nach dem Tod seines Stiefvaters am [...] 2018

(angefochtener Entscheid E. 12) vorübergehend eingeschränkt gewesen sei, wäre

aber aufgrund der eigenen Angaben des Rekurrenten davon auszugehen, dass diese

Einschränkung spätestens im April 2021 entfallen ist. Mit Schreiben vom

27.

April 2021 erklärte der Rekurrent, dass es seiner Psyche viel besser

gehe und dass er sich um die Abzahlung seiner Schulden bemühe. Die sinngemässe

Behauptung in der Rekursbegründung, es sei dem Rekurrenten erst im Oktober 2023

möglich gewesen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken und die Regelung

seiner Schulden in Angriff zu nehmen, ist damit offensichtlich falsch. Zudem

rechtfertigt eine allfällige Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nach dem

Tod seines Stiefvaters am [...] 2018 nicht, dass der hoch verschuldete

Rekurrent bereits vorher eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur

aufgenommen hat, mit der er auch ohne Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit

viel weniger verdient hat, als er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

hätte verdienen können (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1).

Die unsubstanziierten Behauptungen von Schicksalsschlägen und persönlichen

Problemen (Rekursbegründung Rz. 8 und 23) stellen keine taugliche Erklärung

dafür dar, dass der Rekurrent keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mit der

er seinen eigenen Lebensbedarf und denjenigen seiner Kinder decken konnte, und

seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

2.4

2.4.1

Im angefochtenen Entscheid warf das JSD dem

Rekurrenten vor, dass er Prämienverbilligungen, die ihm vom Kanton ausgerichtet

worden seien, nicht für die (teilweise) Bezahlung seiner Krankenkassenprämien

verwendet habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Nachdem der Rekurrent in

seiner Rekursbegründung eingewendet hatte, dass die Prämienverbilligungen

direkt an die Krankenkasse bezahlt worden seien und er deshalb nicht darüber

habe verfügen können (vgl. Rekursbegründung Rz. 13), zog das JSD seinen

Vorwurf in seiner Vernehmlassung zu Recht zurück (vgl. Vernehmlassung Rz. 3).

2.4.2

Begründet ist hingegen der Vorwurf des JSD,

der Rekurrent habe seine Krankenkassenprämien auch dann mehrheitlich nicht

bezahlt, wenn ihm dies mit seinem Erwerbseinkommen möglich gewesen wäre (vgl.

angefochtener Entscheid E. 11 und Vernehmlassung Rz. 3). Vom 26. Juli 2022 bis

am 10. Juni 2023 erzielte der Rekurrent ein monatliches Nettoeinkommen von rund

CHF 3'600.– (vgl. oben E. 1.1.11). Trotzdem bezahlte er gemäss dem Kontoauszug

der Krankenkasse seine Prämien für Oktober 2022 und Februar bis Juni 2023 nicht.

Zudem bezahlte er die Krankenkassenprämien für August, November und Dezember

2022.

erst nach Mahnung und generierte er damit unnötige Mahngebühren von

insgesamt CHF 150.– (Akten JSD S. 954–956). Der Einwand des Rekurrenten, die

lückenlose Bezahlung der Prämien sei ihm nicht möglich gewesen, weil sein

Einkommen gepfändet gewesen sei und die Prämien in seinem Existenzminimum nicht

berücksichtigt worden seien (vgl. Rekursbegründung Rz. 13), ist unbegründet. Zahlt

der Schuldner seine Krankenkassenprämien, so müssen diese in seinem

Existenzminimum grundsätzlich berücksichtigt werden (VGE VD.2021.95 vom 26.

Oktober 2021 E. 3.3.2; vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom Januar

2010, S. 3). Selbst wenn die Prämien mangels Bezahlung zunächst

unberücksichtigt bleiben, kann der Schuldner erreichen, dass sie künftig

berücksichtigt werden, indem er beginnt, seiner Zahlungspflicht nachzukommen

und gestützt auf einen Zahlungsnachweis eine Revision der Einkommenspfändung beantragt (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober

2021.

E. 3.3.2; vgl. Vonder Mühll,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 25). Seit dem 10.

Juli 2023 erzielt der Rekurrent ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF

4'380.– (vgl. oben E. 1.1.13). Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts vom

24.

August 2023 (Beilage 10 zur Rekursbegründung) ist in seinem

Existenzminimum eine Krankenkassenprämie von CHF 586.– berücksichtigt. Trotzdem

hat er gemäss dem Kontoauszug der Krankenkasse vom 9. Januar 2024 seine

Prämien für August, November und Dezember 2023 nicht bezahlt. Zudem hat er die

Krankenkassenprämien für September und Oktober 2023 erst nach Mahnung bezahlt

und damit unnötige Mahngebühren von insgesamt CHF 100.– generiert (Akten

JSD S. 956-958). Jedenfalls betreffend die Krankenkassenprämien für November

und Dezember 2023 entbehrt der Einwand des Rekurrenten, die Bezahlung sei ihm nicht

möglich gewesen (vgl. Replik Rz. 3), jeglicher Grundlage und zeugt von

bedenklicher Uneinsichtigkeit. Zumindest mit der Nichtbezahlung der Prämien für

November und Dezember 2023 hat er CHF 1’172.– seines verfügbaren Einkommens

zweckwidrig nicht zur Bezahlung seiner Schulden gegenüber der Krankenkasse

verwendet. Die vorstehenden Tatsachen beweisen, dass der Rekurrent selbst bei

Erzielung eines zur Deckung seines Lebensbedarfs und zur Bezahlung seiner

laufenden Verbindlichkeiten genügenden Einkommens und unter dem Eindruck eines

laufenden Rekursverfahrens betreffend den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung nicht gewillt ist, seinen laufenden Verpflichtungen

rechtzeitig und lückenlos nachzukommen. Daher besteht trotz der positiven

Prognose betreffend die Teilnahme des Rekurrenten am Wirtschaftsleben durch

Erwerbstätigkeit (vgl. unten E. 3.2 und 6.2) eine erhebliche Gefahr, dass er

bei einem Verbleib in der Schweiz weitere unbezahlte Schulden anhäuft.

2.5

2.5.1

Der Rekurrent und B____ sind Eltern der am [...]

2010.

geborenen C____ und der Rekurrent und D____ sind Eltern der am [...] 2012

geborenen E____. Die jüngere Tochter ist Staatsangehörige der Dominikanischen

Republik und die ältere schweizerische Staatsangehörige. Beide wurden in der

Schweiz geboren und leben in der Schweiz (angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 3 f.). Nach Angaben des Rekurrenten lebt zudem in der Dominikanischen

Republik ein ebenfalls noch minderjähriger Sohn des Rekurrenten, K____ (angefochtener

Entscheid E. 34; Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz.

8.

[Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7). Zu

dessen Alter finden sich in den Akten nur ungenaue bzw. unterschiedliche

Angaben. In einem Schreiben vom 14. Februar 2019 gab der Rekurrent an, dass

sein Sohn 7 bzw. 8 Jahre alt sei (vgl. Akten BdM S. 63 und 65).

2.5.2

Mit Vereinbarung vom 15. März 2013

verpflichtete sich der Rekurrent im Wissen darum, dass er damals nur ein

Durchschnittseinkommen von CHF 800.- erzielte, für seine ältere Tochter ab März

2013.

monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 200.- zu bezahlen. Diese

Vereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom

15.

März 2013 genehmigt (Akten BdM S. 319-321). Mit Entscheid vom 4.

September 2018 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Rekurrenten in

Abänderung des Entscheids vom 15. März 2013 ab Juni 2018 zu monatlichen

Unterhaltsbeiträgen für seine ältere Tochter von CHF 125.-. Diese

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen

des Rekurrenten von CHF 3'162.55. Das Zivilgericht rechnete dem Rekurrenten

sein bis im April 2018 erzieltes durchschnittliches Einkommen als

hypothetisches Einkommen an, weil er sich als Vater dreier minderjähriger

Kinder nicht mit einem äusserst geringen Einkommen als selbständiger Coiffeur

hätte begnügen dürfen, sondern sich nach der Kündigung vom 26. Februar

2018.

intensiv um eine vergleichbare Stelle hätte bemühen müssen, und er

keinerlei Stellensuchbemühungen nachgewiesen habe. Zudem berücksichtigte das

Zivilgericht, dass die ältere Tochter eines von drei minderjähriger Kinder des

Rekurrenten ist, und sprach ihr nur rund ein Drittel des Überschusses des

Rekurrenten als Unterhaltsbeitrag zu (Akten BdM S. 326-328). Dieser Entscheid

bestätigt, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Bemühungen möglich und

zumutbar gewesen wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens rund CHF

3'200.- zu erzielen. Tatsächlich ist ihm aber sogar die Erzielung eines höheren

Einkommens möglich und zumutbar (vgl. oben E. 2.2.11 und 2.2.13 sowie

hiernach E. 2.5.3).

2.5.3

Mit Urteil vom 10. Juli 2014 verpflichtete

die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen den Rekurrenten, für seine jüngere

Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen von CHF 600.– ab dem 11.

November 2012, CHF 650.– ab dem 1. Juli 2019 und CHF 700.– ab dem 1. Juli

2024.

(Akten JSD S. 593-595). Diese Unterhaltsbeiträge basierten auf einem

hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 4'000.-

(Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. II.2.1 [Akten BdM S. 153

f.]). Mit Urteil vom 1. September 2016 wies die Amtsgerichtspräsidentin

Olten-Gösgen eine Klage des Rekurrenten auf Aufhebung und eventualiter

Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab. Sie begründete dies damit, dass

weiterhin davon auszugehen sei, dass es dem jungen und gesunden Rekurrenten

möglich und zumutbar sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.– zu

erzielen, dass er sich bisher nur unzureichend um eine Stelle bemüht habe und

dass die Unterhaltsbeiträge im Wissen um die beiden anderen Kinder des

Rekurrenten festgelegt worden seien (Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4.

Juni 2019 E. I.1 und II.2.1 [Akten BdM S. 148 und 153 f.]). Mit Urteil vom

10.

Januar 2019 wies die Amtsgerichtsstatthalterin Olten-Gösgen eine zweite

Klage des Rekurrenten auf Aufhebung und eventualiter Herabsetzung der

Unterhaltsbeiträge ab und stellte fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem

hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 4'000.–

beruhten. Dabei stellte sie mit eingehender Begründung unter

Mitberücksichtigung von Gesamtarbeitsverträgen fest, dass die Erzielung eines

solchen Einkommens dem Rekurrenten weiterhin möglich und zumutbar sei (Urteil

des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. I.2 und II.1.2 [Akten BdM

S. 148-151]). Eine Berufung gegen dieses Urteil wies das Obergericht Solothurn

mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Akten BdM S. 147 ff.) ab. In seiner

Rekursbegründung legt der Rekurrent nicht dar, weshalb die Feststellungen der

Gerichte des Kantons Solothurn unrichtig sein sollten. Damit bestätigen ihre

Entscheide, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Bemühungen möglich und

zumutbar gewesen wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens

CHF 4'000.– zu erzielen.

2.6

Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts

vom 24. August 2023 beträgt das Existenzminimum des Rekurrenten einschliesslich

der Krankenkassenprämien und ohne die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder CHF

3'160.– (Beilage 10 zur Rekursbegründung).

2.7

2.7.1

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

es dem Rekurrenten ausser allenfalls in der Zeit von September 2018 bis April

2021.

seit dem Abbruch seiner Lehre bis heute mit zumutbaren Bemühungen möglich

gewesen wäre, ein Einkommen von mindestens rund CHF 4'000.– zu erzielen

(vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und E. 2.5.2 f.). Damit hätte

er seinen eigenen Lebensbedarf decken und die Unterhaltsbeiträge für seine in

der Schweiz lebenden zwei Töchter vollständig bezahlen können. Folglich ist die

Verschuldung des Rekurrenten zumindest grösstenteils auf ungenügende

Arbeitsbemühungen zurückzuführen. Gegen den Rekurrenten liegen unter anderem

Verlustscheine vom 22. April 2020, 18. Mai 2021 und einem späteren Datum

in den Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] für Forderungen des Kantons

Basel-Stadt vertreten durch das JSD für CHF 403.30, CHF 386.45 und CHF 295.30

vor (Akten BdM S. 206; Akten JSD S. 708). Diese Verlustscheine betreffen

offensichtlich auf Strafbefehle gegen den Rekurrenten gestützte Forderungen auf

Bezahlung von Bussen und Kosten. Diese Schulden hätte der Rekurrent ohne

weiteres vermeiden können, indem er sich an die geltenden Gesetze gehalten

hätte. Weiter liegt gegen den Rekurrenten mindestens ein offener Verlustschein

für eine Forderung der [...] von CHF 1'238.50 vor (Akten JSD S. 963). Diese

betrifft offensichtlich ein Abonnement für ein Fitnesscenter. Damit hat sich

der Rekurrent eine Annehmlichkeit gegönnt, die seinen finanziellen

Verhältnissen nicht angemessen gewesen ist. Der Rekurrent hat diverse

Krankenkassenprämien erst nach Mahnung oder Betreibung bezahlt und damit

erhebliche unnötige Mahngebühren und Betreibungsspesen generiert (vgl.

Kontoauszug der Krankenkasse vom 9. Januar 2024 [Akten JSD S. 936-958).

2.7.2

2.7.2.1

Gemäss den insoweit im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestrittenen

Feststellungen des JSD leistete der Rekurrent die mit Entscheid vom 15. März

2013.

festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine ältere Tochter bis zum Beginn

des vom Kontoauszug der Alimentenhilfe erfassten Zeitraums (April 2015 bis

April 2023) offenbar nicht (angefochtener Entscheid E. 27). Für die Zeit von

April 2015 bis Juni 2023 schuldete der Rekurrent gemäss den rechtskräftigen

Entscheiden vom 15. März 2013 und 4. September 2018 für seine ältere Tochter

Unterhaltsbeiträge von CHF 15'225.– (vgl. oben E. 2.5.2). Gemäss dem

Kontoauszug und einer E-Mail der Alimentenhilfe bezahlte er in dieser Zeit aber

nur Unterhaltsbeiträge für seine ältere Tochter von CHF 2'717.45 (Akten JSD S.

638.

f. und 727). Gemäss den insoweit im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des JSD

leistete der Rekurrent die mit Urteilen vom 10. Juli 2014, 1. September 2016,

10.

Januar und 4. Juni 2019 festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine jüngere

Tochter bis zum Beginn des vom Alimentenkonto-Journal erfassten Zeitraums

(Dezember 2021 bis April 2023) offensichtlich nicht (angefochtener Entscheid E.

28). Für die Zeit von Dezember 2021 bis Mai 2023 schuldete der Rekurrent gemäss

dem rechtskräftigen Urteil vom 4. Juni 2019 für seine jüngere Tochter

Unterhaltsbeiträge von CHF 11'700.– (vgl. oben E. 2.5.3). Gemäss dem

Alimentenkonten-Journal und einer telefonischen Auskunft der

Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe bezahlte er in dieser Zeit aber nur

Unterhaltsbeiträge für seine jüngere Tochter von CHF 2'427.94 (Akten JSD

S. 642 f. und 709).

2.7.2.2

In seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober

2023.

(Rz. 22 f.) behauptet der Rekurrent, er bezahlte regelmässig den gerichtlich

festgelegten Unterhaltsbeitrag für seine ältere Tochter und einen Teil des

gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrags für seine jüngere Tochter. Für die

Zeit seit Juli 2023 hat er allerdings nur zwei Zahlungen von je CHF 125.– an

den Unterhalt seiner älteren Tochter und zwei Zahlungen von je CHF 200.– an den

Unterhalt seiner jüngeren Tochter vom 15. September und vom 26. Oktober

2023.

belegt (Beilagen 5 und 8 zur Rekursbegründung). Insbesondere im August

2023.

ist keine Unterhaltszahlung belegt. Es ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent seit dem 10. Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'380.–

erzielt (vgl. oben E. 2.2.13). Damit hätte er ohne weiteres seinen eigenen

Lebensbedarf decken und spätestens in jedem Monat ab August 2023 für seine

ältere Tochter den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 125.–

und für seine jüngere Tochter den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrag

von CHF 650.– bezahlen können. Indem er Belege für zwei Zahlungen von je CHF

200.– einreicht, gesteht er aber implizit zu, dass er selbst in den Monaten,

für die er überhaupt Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, den rechtskräftig

festgesetzten Unterhalt im Umfang von je CHF 450.– schuldig geblieben ist. Der

Rekurrent macht geltend, die Lücke in der Zahlung der Unterhaltsbeiträge sei

einzig aufgrund seiner einmonatigen Arbeitslosigkeit zwischen seinen beiden

Jobs entstanden (Rekursbegründung Rz. 22). Zwischen dem Ende des Einsatzes bei

der I____ AG am 10. Juni 2023 und dem Beginn des auf den unbefristeten Vertrag

vom 21. Juli 2023 gestützten Einsatzes bei den J____ ist zwar ein Monat

vergangen. Allerdings scheint der Rekurrent in dieser Zeit bereits im Rahmen

eines Kurzeinsatzes für die J____ gearbeitet zu haben (vgl. Schreiben der J____

vom 30. Oktober 2023 [Beilage 11 zur Rekursbegründung]). Zudem hätte der

Rekurrent Arbeitslosentaggelder beantragen können. Selbst unter der Annahme,

der Rekurrent sei vom 11. Juni bis am 9. Juli 2023 arbeitslos gewesen, könnte

diese Arbeitslosigkeit im Übrigen höchstens erklären, weshalb er im Juli 2023

keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, aber das Fehlen jeglicher

Unterhaltszahlungen im August 2023 nicht rechtfertigen. Die Einkommenspfändung

hätte den Rekurrenten nicht daran gehindert, ab August 2023 die Unterhaltsbeiträge

für beide Töchter lückenlos und vollständig zu bezahlen. Gemäss der Berechnung

des Betreibungsamts vom 24. August 2023 (Beilage 10 zur Rekursbegründung)

wurden die Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum des Rekurrenten zwar nicht

berücksichtigt. Gegen Zahlungsbelege hätten sie aber monatlich vom

Lohnpfändungsbüro rückerstattet werden können. In diesem Fall wären allerdings

im Umfang der Unterhaltszahlungen weniger bestehende Schulden mit gepfändetem

Einkommen getilgt worden.

2.8

Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,

dass der Rekurrent durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und

privatrechtlicher Verpflichtungen schwerwiegend gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und auch nach dem Inkrafttreten

der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG und der Verwarnung durch den

Bereich BdM weiter mutwillig nicht bezahlte Schulden gemacht hat. Seit dem

Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019

vergrösserte sich die Verschuldung des Rekurrenten um rund CHF 82'000.– und

seit der Verwarnung vom 4. April 2019 um rund CH 77'000.–. Selbst wenn die

Vergrösserung der Verschuldung in der Zeit von September 2018 bis April 2021

wegen einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten

nicht berücksichtigt würde, verbliebe noch immer eine Vergrösserung der

Verschuldung seit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2

AIG und der Verwarnung von rund CHF 36'000.– und damit eine mutwillige

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen des

Rekurrenten in diesem Umfang. Mit dem vorstehend festgestellten Verhalten hat

der Rekurrent den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, wie das JSD im Ergebnis

richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 f. und 8-13).

3.

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG

Weiter hat die

Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den Widerrufsgrund

der dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialhilfe in erheblichem Mass gemäss Art.

63.

Abs. 1 lit. c AIG gestützt.

3.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die

zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in

Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der

Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und

erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer

2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.

3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016

E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Rekurrent wurde vom 1. Mai bis 31.

August 2007, 1. Februar bis 30. Juni 2008, 1. Februar bis 30. April 2009, 1.

bis 30. November 2009, 1. Mai bis 31. August 2015, 1. Januar 2016 bis 31.

August 2017, 1. Juli bis 30. September 2018 und 1. November 2019 bis 31. Juli

2021.

von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten BdM S. 97; Akten JSD S. 362).

Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD beträgt der Saldo CHF

110'497.85 (angefochtener Entscheid E. 15). Abgesehen allenfalls von der Phase

vom 1. November 2019 bis am 31. Juli 2021 ist der Sozialhilfebezug selbstverschuldet,

weil es dem Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Einkommen zu

erzielen, mit dem er seinen Lebensbedarf selbst hätte decken können (vgl. oben

E. 2.7.1 mit Nachweisen).

3.2.2

Vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023

arbeitete der Rekurrent mit einem Pensum von durchschnittlich 40 Stunden pro

Woche gestützt auf Einsatzverträge mit der H____ AG für die I____ AG. Damit

erzielte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF

3'600.– (vgl. oben E. 2.2.11). Seit dem 10. Juli 2023 arbeitet der Rekurrent

gestützt auf einen Einsatzvertrag mit der H____ AG vom 21. Juli 2023 als

Lackierer mit einem Pensum von durchschnittlich 41 Stunden pro Woche für die J____.

Damit erzielt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF

4'380.– (vgl. oben E. 2.2.13). Diese Erwerbstätigkeit erfolgt zwar im Rahmen

von Personalverleih. Da der Einsatzvertrag vom 21. Juli 2023 (Beilage 2 zur

Rekursbegründung) unbefristet ist, ändert dies aber nichts daran, dass der

Rekurrent in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, wie er zu Recht

geltend macht (vgl. Replik Rz. 1). In der Zeit von nur einem Monat zwischen dem

Ende der Tätigkeit für die I____ AG und dem Beginn des unbefristeten

Einsatzvertrags vom 21. Juli 2023 scheint der Rekurrent zudem bereits im Rahmen

eines Kurzeinsatzes für die J____ gearbeitet zu haben (vgl. Schreiben der J____

vom 30. Oktober 2023 [Beilage 11 zur Rekursbegründung]). Gemäss Schreiben der J____

vom 30. Oktober 2023 hat der Rekurrent während dieses Einsatzes ausserordentlich

gute Leistungen erbracht und wollten sie ihn deshalb weiter bei sich einsetzen.

Es sei geplant, dass sie ihm im Jahr 2024 eine Festanstellung anbieten mit der

Verpflichtung, eine zweijährige Erwachsenenbildung zu absolvieren. Gemäss den J____

hätte der Rekurrent während der Erwachsenenbildung einen normalen Lohn und

würde sein Jahresgehalt bei ca. 65'000.– bis CHF 72'000.– liegen (Akten JSD

S. 924). Aufgrund dieser Auskunft ist davon auszugehen, dass das Einkommen

des Rekurrenten während der Erwachsenenbildung mindestens mit seinem aktuellen

vergleichbar und nach erfolgreichem Abschluss der Erwachsenenbildung erheblich

höher als dieses wäre. Gemäss E-Mail der J____ vom 19. Dezember 2023 (Akten JSD

S. 924) arbeitet der Rekurrent noch immer zu ihrer vollen Zufriedenheit,

erscheint stets pünktlich und ist sehr engagiert bei der Arbeit. Er habe seinen

festen Platz in ihrem Team und werde von allen geschätzt. Gemäss E-Mail der J____

vom 19. Dezember 2023 ist zwar noch unklar, ob im Jahr 2024 eine Erwachsenenbildung

angeboten wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die Stelle des Rekurrenten

gefährdet wäre. Falls es im Jahr 2024 noch nicht zu einer Festanstellung durch

die J____ kommt, wird der Rekurrent gemäss deren Auskunft vielmehr weiter über

die H____ AG für die J____ arbeiten. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Replik Rz. 2) ist eine Abklärung seiner Chancen, die Erwachsenenbildung zu

absolvieren, nicht geboten, weil die Bejahung dieser Möglichkeit am Ergebnis

der Beurteilung seines Rekurses nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen hätte es

dem Rekurrenten oblegen, seine eigenen Chancen, bei seinem aktuellen

Einsatzbetrieb eine Erwachsenenbildung zu absolvieren, selbst abzuklären.

3.3

Obwohl der Rekurrent keine Ausbildung

absolviert hat sowie in der Vergangenheit nie über längere Zeit einer

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die seine Lebenshaltungskosten gedeckt

hätte, und phasenweise sozialhilfeabhängig gewesen ist, ist die Feststellung

des JSD, es bestehe die konkrete Gefahr einer künftigen dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit

des Rekurrenten (angefochtener Entscheid E. 16; Vernehmlassung Rz. 2)

angesichts der vorstehend dargelegten Entwicklung in den letzten rund zwei

Jahren (vgl. oben E. 3.2) nicht haltbar. Unter Mitberücksichtigung dieser

Entwicklung ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Rekurrent in Zukunft ein

Einkommen erzielen wird, mit dem er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren

und die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter bezahlen kann. Damit ist

der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entgegen der Ansicht

des JSD nicht (mehr) erfüllt, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.

Rekursbegründung Rz. 15; Replik Rz. 1).

4.

Recht

auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV

4.1

Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das

in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des

Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz

zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die

Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E.

3.4.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.;

BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23.

Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf

Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen

sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher

oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E.

3.4.1, mit Nachweisen).

4.2

Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung gut 25 Jahre

rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen sowie der

Sozialhilfebezug des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung

des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

erforderliche Integration abzusprechen. Jedenfalls die mutwillige

Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar,

der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE

VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und

seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff

beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64

Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher

gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch

als verhältnismässig erweist.

5.

Recht

auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

5.1

Besteht

zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine

tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende

Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne

Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu

führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu

untersagen. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem

Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf

Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung

(VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte

Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der

Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I

152.

ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu

Art. 11).

5.2

5.2.1

Der

Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in

erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere

familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1, 135 I 143 E.

1.3.2; VGE VD.2023.129 vom 6. April 2024 E. 4.1, VD.2022.3 vom 28. August 2022

E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom

27.

September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich

aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur dann ein völkerrechtlicher Anspruch auf

Familiennachzug, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt

und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270;

BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012

E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.236 vom

28.

November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend

[oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4.

November 2010 E. 3.1). Diese Voraussetzungen müssen auch für einen

verfassungsmässigen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 13 Abs. 1 BV

gelten. Wenn der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden soll, wird

mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt,

dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat

unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche gilt für den Schutzbereich von Art. 13

Abs. 1 BV. Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen

werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und

Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob

die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge

ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch

Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger

Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2,

mit Nachweisen; vgl. BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1,

2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018

E. 3.1).

5.2.2

Der Rekurrent behauptet, er lebe seit fünf Jahren mit

seiner Freundin L____ in einer festen Partnerschaft und habe ein inniges

Verhältnis zu ihr (Rekursbegründung Rz. 7 und 25). Mit Schreiben vom 1.

November 2021 (Akten JSD S. 54) erklärte L____, der Rekurrent sei seit fünf

Jahren ihr fester Freund. Sie liebten sich und möchten für immer

zusammenbleiben. Diese vom JSD nicht in Frage gestellten Behauptungen können

als wahr unterstellt werden. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen

des JSD wohnen der Rekurrent und seine Partnerin aber nicht zusammen (vgl.

angefochtener Entscheid E. 33). Dies wird zudem durch die Angabe im Schreiben

von L____, sie und der Rekurrent hätten je eine eigene Wohnung, bestätigt. Die

Behauptungen der Partnerin des Rekurrenten, er halte sich mehrheitlich bei ihr

auf und liebe ihre drei Kinder als ob es seine wären und sie liebe seine Kinder

auch sehr, genügen selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer

gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Dass der Rekurrent und seine Partnerin

zu heiraten beabsichtigten, wird nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist

die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin nicht als

Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

qualifizieren, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 33), und stellen betreffend diese Beziehung weder der ersatzlose

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten noch seine Wegweisung

einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Trotzdem

begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin ein

gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der

Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.

5.3

5.3.1

5.3.1.1

Zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern

besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (vgl. unten E.

5.3.2.3). Die beiden Töchter des Rekurrenten befinden sich aber in der

alleinigen Obhut ihrer Mütter. Der nicht obhutsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm

eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel

nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land

wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer

2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018

E. 2.1; VGE VD.2021.95 vom 26.

Oktober 2021 E. 5.3.3 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom

5.

März 2021 E. 5.2.2 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.

6.2.2.2

mit Nachweisen). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts

gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch

beruhende Aufenthaltsbewilligung), namentlich wegen der Distanz

zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der

Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder

zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein

grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils

auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen

überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.3 mit

Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2 mit

Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2 mit Nachweisen).

5.3.1.2

Ein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung

grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Ausländer

und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge

Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in

das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz

tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat

(VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021

E. 5.3.4 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E.

5.2.3

mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3 mit

Nachweisen).

5.3.1.3

Gemäss der aktuellen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]

affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu

erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der

gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit

Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021

E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit

Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97). Damit dürfte

grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung

für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder

mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der

Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur

unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier

Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht,

dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die

Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2.

Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit Nachweisen).

5.3.1.4

Eine in wirtschaftlicher Hinsicht

besonders enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten

Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden

(vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGer 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).

5.3.1.5

Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen

Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer

inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin, einem

Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung

für die Schweiz besessen haben, ist das Erfordernis der besonderen Intensität

der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der

persönliche Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und

reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; vgl. VGE VD.2020.259

vom 5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020

E. 6.2.2.6 mit Nachweisen). Der gleiche Massstab muss für ausländischen

Personen gelten, die wie der Rekurrent selbst eine Niederlassungsbewilligung

besessen haben. Massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im

Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. 2C_473/2023 vom

21.

Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).

Üblich im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des

Bundesgerichts ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis

Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_473/2023 vom

21.

Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).

Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügte bei

Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat

und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis

drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage (VGE VD.2020.259 vom

5.

März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.

6.2.2.6

mit Nachweisen).

5.3.1.6

An einem Verhalten, das zu keinerlei

nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, fehlt es in der Regel, wenn gegen die

ausländische Person ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund spricht,

insbesondere wenn sie sich massgebliches strafrechtlich oder ausländerrechtlich

verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 144 I 91 E.

5.2.4; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2, 2C_165/2017 vom 3.

August 2017 E. 3.5; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4).

5.3.2

5.3.2.1

Zwischen der Schweiz und der

Dominikanischen Republik liegt eine grosse Distanz (angefochtener Entscheid E.

29). Das JSD ist der Ansicht, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts

des Rekurrenten gegenüber seinen in der Schweiz lebenden Töchtern bei einer

Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland im Rahmen von Kurzaufenthalten

trotzdem möglich und zumutbar sei. Da der Rekurrent gemäss den Angaben in

seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 63) fast jährlich in die

Dominikanische Republik gereist ist, dürfte es ihm gemäss dem angefochtenen

Entscheid nach einer Rückkehr in seine Heimat umgekehrt auch möglich sein,

zumindest jährlich in die Schweiz zu reisen, um seine beiden Töchter zu

besuchen. Da seine beiden Töchter auch mütterlicherseits einen Bezug zur

Dominikanischen Republik hätten, sei es auch denkbar, dass sie den Rekurrenten

in seinem Heimatland besuchen. Zudem weist das JSD im angefochtenen Entscheid

darauf hin, dass der Rekurrent in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten

BdM S. 65 f.) erklärt hat, seine jüngere Tochter habe sich oft mit ihrer Mutter

oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufgehalten (angefochtener

Entscheid E. 29). Der Rekurrent wendet dagegen in seiner Rekursbegründung (Rz.

20) ein, solche Fernreisen erschienen angesichts der prekären finanziellen

Situation aller Beteiligter äusserst unrealistisch. Zudem sei es angesichts

ihrer schlechten Beziehung zum Rekurrenten fraglich, ob die Mütter gewillt

wären, mit den Töchtern den Rekurrenten in der Dominikanischen Republik zu

besuchen. Das JSD macht in seiner Vernehmlassung (Rz. 6) geltend, zumindest die

jüngere Tochter scheine sich regelmässig mit ihrer Mutter oder Grossmutter in

der Dominikanischen Republik aufzuhalten. Da die Mutter in der Schweiz

offensichtlich regelmässige Besuche zulasse, sei davon auszugehen, dass sie

ihrer Tochter auch während ihrer Aufenthalte in der Dominikanischen Republik

Treffen mit dem Rekurrenten nicht verwehren würde. Der Rekurrent macht in

seiner Replik (Ziff. 6) geltend, gemeinsame Reisen beider Töchter mit der

Mutter der jüngeren Tochter seien unmöglich, weil zwischen den beiden Müttern

keine gute Beziehung bestehe. Zudem sei unklar, ob die Mutter seiner älteren

Tochter überhaupt in der Lage wäre, solche Reisen zu finanzieren. Zu den

Ausführungen des JSD betreffend seine jüngere Tochter äussert sich der

Rekurrent in seiner Replik nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass

für ernsthafte Zweifel daran, dass regelmässige Besuche der jüngeren Tochter

des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik möglich und den beteiligten

zumutbar wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des

Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter im Rahmen

von Kurzaufenthalten auch bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland

möglich und zumutbar wäre. Daher hat das JSD zu Recht festgestellt, dass der

ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine

Wegweisung keinen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren

Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32). Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem

Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden

am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der

Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die Befürchtungen

des Rekurrenten, dass im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland aus

finanziellen Gründen weder regelmässige Reisen des Rekurrenten in die Schweiz

noch regelmässige Reisen seiner älteren Tochter in die Dominikanische Republik

möglich wären, erscheint hingegen begründet. Aus der Tatsache, dass sich der

Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Reisen in die

Dominikanische Republik leisten konnte, kann nicht geschlossen werden, dass er

sich auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für regelmässige Reisen in

die Schweiz erforderlichen Mittel beschaffen könnte. Insbesondere hat das JSD

nicht ansatzweise dargelegt, wie der Rekurrent in seinem Heimatland ohne

Berufsausbildung in der Lage sein sollte, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er

regelmässige Interkontinentalflüge finanzieren kann, obwohl das Lohnniveau in

der Dominikanischen Republik viel tiefer ist als in der Schweiz. Die Mutter der

älteren Tochter war gemäss Akten aus den Jahren 2014, 2019 und 2020

sozialhilfeabhängig (vgl. Akten JSD S. 173 f., 176, 180, 182, 267-269, 425, 453

f. und 546 f.). Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2022, sie sei

letztmals im Jahr 2016 in der Dominikanischen Republik gewesen, weil ihre

Mutter ihr das Ticket geschenkt habe. Seither sei sie nie mehr dorthin gereist,

weil ihr Budget dafür nicht ausreiche (Akten JSD S. 731). Aus den vorstehenden

Gründen ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts

zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter im Rahmen von

Kurzaufenthalten bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland nicht

möglich ist. Falls sie nicht durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird,

stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine

Wegweisung daher entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid

E. 32) einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren

Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.

13.

Abs. 1 BV dar.

5.3.2.2

Wie vorstehend mit eingehender

Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent die gerichtlich

festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu einem Grossteil

nicht bezahlt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, seinen

Unterhaltspflichten in einem deutlich grösseren Umfang nachzukommen. Für seine jüngere

Tochter bezahlte er auch in jüngster Zeit nur einen Bruchteil des gerichtlich

festgelegten Unterhaltsbeitrags, obwohl ihm die Bezahlung des ganzen

geschuldeten Betrags möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 1.5 mit Nachweisen). Zu

seiner jüngeren Tochter ist daher eine besonders intensive wirtschaftliche

Beziehung offensichtlich zu verneinen. Zu seiner älteren Tochter erscheint die

Bejahung einer besonderes engen wirtschaftlichen Beziehung für die jüngste Zeit

denkbar. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz

offenbleiben.

5.3.2.3

In seinen Rekursbegründungen

behauptet der Rekurrent, er pflege eine innige affektive Beziehung zu seinen

beiden Töchtern, sehe sie «fast jedes zweite Wochenende» und verbringe «regelmässig viel Zeit» mit ihnen. Seine jüngere Tochter habe beispielsweise während der

Herbstferien 2021 drei Wochen bei ihm und seiner Partnerin verbracht

(Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 und 15 [Akten JSD S. 31

und 35]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7 und 25). Im Rahmen

der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent mit

Schreiben vom 22. Februar 2022 (Akten BdM S. 271-273), der ursprüngliche

Abbruch des Kontakts zwischen ihm und seinen beiden Töchtern sei von ihren

Müttern ausgegangen. Beide Töchter hätten den Kontakt zu ihm aktiv gewünscht.

Die beiden Mütter hätten überzeugt werden müssen, dass die Töchter auch Kontakt

zum Rekurrenten als ihrem Vater brauchten. Mit Hilfe des Bruders des

Rekurrenten und Patenonkels der beiden Töchter habe der regelmässige Kontakt

wieder aufgebaut werden können. Der Rekurrent habe spätestens seit Juni 2021 zu

seiner jüngeren Tochter und spätestens seit Juli 2021 zu seiner älteren Tochter

wieder regelmässigen Kontakt. Er sehe beide Töchter regelmässig, «mindestens jedes zweite Wochenende, manchmal auch öfters». Seine beiden Töchter genössen die gemeinsame Zeit mit ihm und hätten

auch untereinander ein enges Verhältnis. An den Besuchswochenenden hole der

Rekurrent die beiden Mädchen bei ihren Müttern ab. Seine Töchter übernachteten

mit ihm zusammen bei seiner Partnerin oder bei seinen Eltern. Am nächsten Tag

bringe der Rekurrent seine Töchter wieder zu ihren Müttern zurück. Seine

Töchter verbrächten auch gemeinsame Ferien mit dem Rekurrenten. Seine jüngere

Tochter habe in den Herbstferien drei Wochen mit dem Rekurrenten verbracht und

diese Zeit mit ihm sehr genossen. Seine ältere Tochter habe in der jüngsten

Vergangenheit keine Ferien mit dem Rekurrenten verbracht, weil sie nicht so

lange von ihren weiteren Halbgeschwistern habe getrennt sein wollen. Für die

nächsten Schulferien sei jedoch geplant, dass seine beiden Töchter zusammen

Zeit mit ihm verbringen. Dass die jüngere Tochter des Rekurrenten in den

Herbstferien 2021 drei Wochen bei der Partnerin des Rekurrenten und diesem

verbracht habe, erklärte auch die Partnerin des Rekurrenten in ihrem Schreiben

vom 1. November 2021 (Akten JSD S. 54). Die Behauptung im Schreiben des

Rekurrenten vom 22. Februar 2022, er sehe seine beiden Töchter mindestens jedes

zweite Wochenende, steht in unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen

Angaben in den Rekursbegründungen vom 30. November 2021 und 31. Oktober 2023.

Entsprechend diesen älteren und neueren Angaben ist davon auszugehen, dass er

sie höchstens fast jedes zweite Wochenende sieht. Dafür, dass der Rekurrent

seine Töchter weniger oft als jedes zweite Wochenende sieht, spricht auch die

Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 angegeben hat, er

habe sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr gesehen. Er hat im

erwähnten Schreiben zwar geltend gemacht, dass er «im

Januar» noch keine Zeit mit seinen Töchtern habe

verbringen können, weil er anfangs Jahr an Covid-19 erkrankt sei und

anschliessend Zeit in Isolation habe verbringen müssen. Dies vermag aber nicht

zu erklären, weshalb er die Töchter im Februar noch nicht gesehen hat, obwohl

bis zu seinem Schreiben bereits drei Wochen vergangen waren. Im Übrigen

entspräche das vom Rekurrenten behauptete Besuchsrecht auch unter der Annahme,

dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattfänden, entgegen der Auffassung

des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26) weder den Anforderungen der

neuesten Praxis des Bundesgerichts noch denjenigen der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zunächst besteht aufgrund der

Darstellung des Rekurrenten kein Zweifel, dass seine beiden Töchter an den

Besuchswochenenden höchstens zwei Tage und eine Nacht mit ihm verbringen. Vor

allem aber ist aus dem Umstand, dass er auch in seiner Rekursbegründung vom 31.

Oktober 2023 als einziges Beispiel für einen Ferienaufenthalt denjenigen der

jüngeren Tochter in den Herbstferien 2021 erwähnt, zu schliessen, dass seit der

Wiederaufnahme des Kontakts seine jüngere Tochter nur einmal und seine ältere

Tochter noch nie Ferien bei ihm verbracht hat.

Die

Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten erklärte in einem Schreiben vom

14.

Februar 2022 zwar, die ältere Tochter des Rekurrenten habe keinen

Kontakt zu diesem (Akten JSD S. 730). In einem Schreiben vom 24. Mai 2023, mit

dem sie Fragen des JSD zum Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner

älteren Tochter beantwortete, erklärte sie jedoch sinngemäss, seine ältere

Tochter verbringe fast jedes zweite Wochenende mit dem Rekurrenten und seiner

jüngeren Tochter. Das letzte Mal habe der Rekurrent seine ältere Tochter

gesehen, als er sie vor zwei Wochen in der Schule abgeholt habe und mit ihr

Mittagessen gegangen sei (Akten JSD S. 658). Auch dies spricht dafür, dass die

Besuche weniger als jedes zweite Wochenende stattgefunden haben. Weiter

erklärte die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten, sie wisse nicht,

weshalb der Rekurrent seine ältere Tochter zuvor nicht regelmässig gesehen

habe, die ältere Tochter des Rekurrenten suche inzwischen selbst Kontakt zu

ihm, sei sehr gerne mit ihm zusammen, habe erklärt, dass sie sehr traurig wäre,

wenn er in die Dominikanische Republik zurückkehren müsste, und sei noch nie

mit ihm in den Ferien gewesen (Akten JSD S. 658).

Die

Mutter der jüngeren Tochter des Rekurrenten liess sich trotz mehrfacher

Aufforderung zur Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter

nicht schriftlich vernehmen (angefochtener Entscheid E. 26). Auf telefonische

Nachfrage vom 10. Mai 2023 bestätigte sie immerhin, dass der Rekurrent seine

jüngere Tochter seit Juni alle zwei Wochen sehe, dass er sie alle zwei Wochen

abhole und wieder zurückbringe und dass der Rekurrent und seine jüngere Tochter

eine gute Beziehung pflegten. Zudem antwortete sie, dass der Rekurrent seine

jüngere Tochter zuletzt vor zwei Wochen abgeholt habe (Akten JSD S. 654).

Schliesslich

hat der Rekurrent diverse Fotos eingereicht, die ihn mit seinen Töchtern

zusammen zeigen (Akten JSD S. 47-52 und 117-125). Wie das JSD zu Recht

festgestellt hat, vermögen die Fotos nicht zu beweisen, dass die Besuche jedes

zweite Wochenende stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26).

Immerhin beweisen sie aber, dass die beiden Töchter Zeit mit dem Rekurrenten

verbringen, und sprechen die Bilder dafür, dass die Töchter die gemeinsame Zeit

mit dem Rekurrenten geniessen.

Das

JSD mutmasst, bei allfälligen regelmässigen Besuchen seit Juni bzw. Juli 2021

handelte es sich bloss um eine verfahrensbedingte und damit vorübergehende

Intensivierung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden

Töchtern (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Für diese Mutmassung besteht

keine genügende Grundlage. Die Tatsache, dass die behauptete Wiederaufnahme

regelmässiger Kontakte unmittelbar nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 7.

Juni 2021 erfolgt ist, mit dem dieser dem Rekurrenten den Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht

gestellt und erklärt hat, er könne sich mangels affektiver und wirtschaftlicher

Beziehung zu seinen beiden Töchtern nicht auf das Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, könnte zwar grundsätzlich dafür

sprechen, dass die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte verfahrensbedingt sei,

genügt für sich allein für eine solche Annahme aber von vornherein nicht. Zudem

beweist das Schreiben des Rekurrenten vom 27. April 2021 (Akten BdM S. 166),

dass das Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 nicht den Anlass für die

Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte dargestellt hat. In seinem Schreiben vom

27.

April 2021 erklärte der Rekurrent, dass er mit den zuständigen Gerichten

Kontakt aufnehmen werde wegen eines Gesuchs um Regelung des Besuchsrechts mit

seinen beiden Töchtern. Folglich war er offensichtlich bereits vor dem Erhalt

des Schreibens des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 gewillt, sich um die

Wiederaufnahme eines regelmässigen Kontakts mit seinen beiden Töchtern zu

bemühen. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Bestätigungen der beiden

Mütter den regelmässigen Kontakt mit seinen beiden Töchtern während fast zwei

Jahren gepflegt hat, spricht ebenfalls gegen eine rein verfahrensbedingte

Motivation. Der Einschätzung des JSD, der Eindruck eines mutmasslich nur

verfahrensbedingten Verhaltens des Rekurrenten werde durch die Akten der KESB des

Kantons Basel-Stadt, des Kinder- und Jugenddiensts des Kantons Basel-Stadt

(nachfolgend: KJD) und der KESB Olten verstärkt (angefochtener Entscheid E.

26), kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

Von

ihrer Geburt am [...] 2010 bis Anfang 2013 sah der Rekurrent seine ältere

Tochter nicht (angefochtener Entscheid E. 26). Diesen Umstand hat der Rekurrent

aber nicht zu vertreten. Gemäss seiner glaubhaften Darstellung hat er erst zwei

Jahre nach ihrer Geburt erfahren, dass er der Vater seiner älteren Tochter ist

(vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 64] und Schreiben vom 28.

August 2020 [Akten BdM S. 132]). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht

auch, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 24. Oktober

2012.

im Auftrag des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gutachten zur Feststellung

der Vaterschaft des Rekurrenten erstattet hat (Akten BdM S. 157 f.).

Entsprechend den Feststellungen des JSD ist davon auszugehen, dass in den

Jahren 2013 und 2014 regelmässige Besuche inklusive Übernachtungen der älteren

Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben (vgl. angefochtener

Entscheid E. 26). Das JSD stellte fest, von 2015 bis Anfang 2017 hätten keine

regelmässigen Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem

stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist zumindest

erheblich zu relativieren. Der Rekurrent stellte bereits am 21. Mai 2015 mit

Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB ein Gesuch um

Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, die Mutter seiner älteren Tochter

verweigere ihm seit Dezember 2014 den Kontakt zu dieser und er wolle den

Kontakt wieder aufnehmen (Akten JSD S. 250). Nachdem der Rekurrent der KESB am

25.

Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er seine ältere Tochter wieder gesehen

habe und diese auch wieder bei ihm übernachtet habe, stellte die KESB das Verfahren

ein (vgl. Akten JSD S. 243-245). Am 29. Februar 2016 stellte der Rekurrent mit

Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB erneut ein Gesuch

um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, nachdem er seine ältere Tochter von

Juni bis September 2015 mehr oder wenig regelmässig habe sehen können,

funktioniere das Besuchsrecht seit Herbst 2015 aus von der Kindsmutter zu

verantwortenden Gründen nicht mehr (Akten JSD S. 241). Gemäss dem Bericht des

KJD vom 7. März 2017 konnten in der Zeit vom 15. März 2016 bis am 14. Februar

2017.

keine Kontakte vereinbart werden, weil sich die Mutter der älteren Tochter

des Rekurrenten weigerte, dieser unbegleitete Besuche bei diesem zu erlauben.

Schliesslich einigten sich der Rekurrent und die Mutter seiner älteren Tochter

aber darauf, dass ihn diese künftig von Freitagmittag bis Samstagmittag besucht

und bei ihm übernachtet (Akten JSD S. 218 und 223). Aufgrund dieser

einvernehmlichen Regelung stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S.

214.

f.). Somit hat sich der Rekurrent mehrmals aktiv um Kontakte bemüht und ist

davon auszugehen, dass im Jahr 2015 zumindest gewisse Besuche der älteren

Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben und zumindest teilweise

die Mutter für die Kontaktunterbrüche verantwortlich ist. Das JSD stellte fest,

die am 14. Februar 2017 vereinbarten Besuche der älteren Tochter des

Rekurrenten bei ihm von Freitagmittag bis Samstagmittag seien bereits im Mai

2017.

wieder abgebrochen (angefochtener Entscheid E. 26). Woraus sich der

Kontaktabbruch im Mai 2017 ergeben soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht

angegeben. Gemäss dem Bericht des KJD vom 14. April 2020 hatte der Rekurrent

seit zwei Jahren und damit erst seit April 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner

älteren Tochter. Dass er bis zur Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte im

Sommer 2021 seit 2018 keinen Kontakt mehr mit seiner älteren Tochter gehabt

habe, hat der Rekurrent zugestanden (Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM

S. 134]). Angesichts seiner wiederholten Bemühungen um Kontakt kann daraus aber

offensichtlich nicht auf fehlendes Interesse an Kontakt mit seiner älteren

Tochter geschlossen werden. Am 8. November 2019 bemühte sich der Rekurrent

ein weiteres Mal um eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seiner älteren Tochter.

Er rief die KESB an und erklärte, dass die Mutter seiner älteren Tochter deren

Kontakt zu ihm abgebrochen habe und er sich eine Wiederaufnahme dieses Kontakts

wünsche. Er mache sich Sorgen um seine ältere Tochter, weil er nicht einmal

wisse, wo sie sei. Vor drei Monaten habe ihn ihre Mutter informiert, dass sie

in der Dominikanischen Republik sei (vgl. Akten JSD S. 179 und 188).

Mit

Urteil vom 10. Juli 2014 erkannte die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen

zwar, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die jüngere Tochter

des Rekurrenten zugeteilt und kein Besuchsrecht festgelegt werde (Akten JSD S.

593.

f.). Der Grund für den Verzicht auf die Festlegung eines Besuchsrechts ist

aber unbekannt. Gemäss der nicht widerlegbaren Darstellung des Rekurrenten ist

seine jüngere Tochter einem One-Night-Stand entsprungen. Er habe Kontakt zu

seiner jüngeren Tochter gesucht und sie oft besucht. Es sei ihm aber zu viel

geworden, weil ihre Mutter ihm nicht erlaubt habe, mit seiner jüngeren Tochter

allein zu sein, und weil die Mutter seiner jüngeren Tochter ihn nicht als Vater

seiner jüngeren Tochter, sondern als Mann gewollt und gewünscht habe, dass er

mit ihr eine feste Beziehung eingehe und ein zweites Kind habe. Das habe er

nicht gewollt. Vor der Wiederaufnahme des Kontakts habe er seine jüngere

Tochter im Jahr 2018 letztmals gesehen (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019

[Akten BdM S. 65 f.] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 121 und

132]). Aufgrund der Darstellung des Rekurrenten besteht für den Unterbruch

seines Kontakts zu seiner jüngeren Tochter ein nachvollziehbarer Grund.

Eine

affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern hat das

JSD zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 26). Aufgrund der vorstehend

erwähnten Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Töchter

des Rekurrenten seit Sommer 2021 an Wochenenden regelmässig zwei Tage mit einer

Übernachtung mit dem Rekurrenten verbringen, dass die Besuche aber weniger oft

als jede zweite Woche stattfinden und dass die beiden Töchter mit einer

Ausnahme für die jüngere Tochter keine Ferien beim Rekurrenten verbringen.

Damit besteht kein Zweifel, dass die familiären Beziehungen zwischen dem

Rekurrenten und seinen beiden Töchtern tatsächlich gelebt werden und intakt

sind, das JSD die besondere Intensität der affektiven Beziehungen im Ergebnis

aber zu Recht verneint hat.

5.3.2.4

Wie das JSD zu Recht festgestellt

hat, könnten die affektiven Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen

beiden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in die Dominikanische

Republik über die modernen Kommunikationsmittel wie beispielsweise

Videotelefonie, Telefon und Textnachrichten in gewissem Umfang aufrechterhalten

werden (angefochtener Entscheid E. 29 und 32; Vernehmlassung Rz. 6). Der

Einwand des Rekurrenten, seine elf und dreizehn Jahre alten Töchter seien zu

jung, um über die modernen Kommunikationsmittel eine echte Beziehung zu ihm

pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 20), überzeugt angesichts der

Medienkompetenz heutiger Kinder nicht.

5.3.2.5

Wie vorstehend mit eingehender

Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem

er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt hat (vgl. oben E. 2). Da damit ein ausländerrechtlicher

Entfernungsgrund in der Form eines erheblichen ausländerrechtlich verpönten

Fehlverhaltens vorliegt, kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass das

Verhalten des Rekurrenten zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben

habe. Ob ein tadelloses Verhalten auch aufgrund der Delikte des Rekurrenten zu

verneinen ist (dafür angefochtener Entscheid E. 31 f.; dagegen

Rekursbegründung Rz. 24), kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 17 und 24) sind seine Delikte

aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn

ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die

Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der

Interessenabwägung nicht entscheidend.

Indem der

Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017

zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete,

machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss

Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig.

Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.–

bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit

einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür

gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des

Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b

SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar

2019.

wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154

f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des

Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art.

90.

Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a

VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür

mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar

2021.

machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot

für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG

und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember

2021.

wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150

f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine

Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden

können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte.

Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier

Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen

Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.

6.

Verhältnismässigkeit

Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz

und dem Schengenraum aufgrund der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden

Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96

Abs. 1 AIG). Dabei sind die privaten Interessen am Verbleib des Rekurrenten in

der Schweiz gegen das öffentliche Interesse am Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzuwägen.

6.1

Der Rekurrent macht geltend, das JSD habe

bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner

Einreise im Alter von sieben Jahren fast seine gesamte Kindheit und Jugend in

der Schweiz verbracht habe und diese Zeit besonders prägend und für die

Entwicklung eines Menschen besonders relevant sei (Rekursbegründung Rz. 18).

Das JSD hat die Bedeutung des Aufenthalts während der Kindheit und Jugend zwar

nicht ausdrücklich erwähnt. Da es im Rahmen der Interessenabwägung festgestellt

hat, dass der Rekurrent im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist

ist und sich seither in der Schweiz aufhält, «was zweifellos einer langen

Anwesenheitsdauer entspricht» (angefochtener Entscheid E. 19), ist davon

auszugehen, dass es die Bedeutung des Aufenthalts während der Kindheit und

Jugend trotzdem mitberücksichtigt hat. In sprachlicher Hinsicht ist von einer

guten Integration des Rekurrenten auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E.

18.

f.).

6.2

Das JSD stellte fest, der Rekurrent sei in

der Schweiz beruflich nicht ausreichend integriert (angefochtener Entscheid E.

19). Insofern als er keine Berufsausbildung absolviert hat, ist diese

Feststellung zwar richtig. Die Absolvierung einer solchen ist aber keine

selbständige Voraussetzung einer erfolgreichen Integration. Ein

Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE

nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten

und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für die Erfüllung des

Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist entscheidend, dass

die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)

verschuldet (vgl. BGer 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1). Seit Juli

2022.

erzielt der Rekurrent mit einem Unterbruch von höchstens einem Monat trotz

fehlender Berufsausbildung ein Erwerbseinkommen, mit dem er seinen eigenen

Lebenshaltungskosten und einen Teil der Unterhaltsbeiträge für seine beiden

Töchter bezahlen könnte, seit Juli 2023 genügte sein Erwerbseinkommen zur

vollständigen Bezahlung seiner eigenen Lebenshaltungskosten und der

Kindesunterhaltsbeiträge und für die Zukunft ist davon auszugehen, dass er

weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielen wird, mit dem er seinen eigenen

Lebensunterhalt finanzieren und die Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen könnte

(vgl. oben E. 2.2.11, 2.2.13 und 3.2 f.) Damit ist die Teilnahme des

Rekurrenten am Wirtschaftsleben zu bejahen. Die finanzielle Integration des

Rekurrenten muss jedoch angesichts der schwerwiegenden mutwilligen

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen und

der aktuellen Gefahr der Anhäufung weiterer unbezahlter Schulden (vgl. oben E.

2). als gescheitert qualifiziert werden.

6.3

Die beiden minderjährigen Töchter des

Rekurrenten, weitere Verwandte und seine Partnerin leben in der Schweiz. Die

familiäre Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern ist

intakt und wird tatsächlich gelebt. Eine besonders intensive affektive

Beziehung besteht aber nicht (vgl. oben E. 5.3.2.3). Der ersatzlose Widerruf

der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellten

einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf

Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar

(vgl. oben E. 5.3.2.1). Damit haben der Rekurrent und seine ältere Tochter ein

menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der

Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter

auf Achtung des Familienlebens wäre hingegen auch bei einem ersatzlosen

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung zu

verneinen. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner

jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des

Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.3.2.1). Die mehrjährige

Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin stellt kein

Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.

Dennoch begründet diese Beziehung ein gewisses schutzwürdiges Interesse der

beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.2.2). Die

durch die persönlichen Beziehungen zu Menschen in der Schweiz begründeten

Interessen am Verbleib des Rekurrenten in diesem Land werden dadurch etwas

relativiert, dass affektive Beziehungen zwischen diesen Menschen und dem

Rekurrenten auch bei seiner Rückkehr in seine Heimat über die modernen

Kommunikationsmittel in gewissem Umfang aufrechterhalten werden könnten (vgl.

oben E. 5.3.2.4).

6.4

Das

JSD erwog, ein Cousin, eine Cousine und Tanten des Rekurrenten dürften in der

Dominikanischen Republik leben. Somit verfüge der Rekurrent in der

Dominikanischen Republik über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration

unterstützen könnte (angefochtener Entscheid E. 34). Indem er die Ausführungen

des JSD zu den «angeblichen» Verwandten in der Dominikanischen Republik

insoweit beanstandet hat, als sie sich teilweise auf über sieben Jahre alte

Schreiben stützten (Rekursbegründung Rz. 18), hat der Rekurrent die

betreffenden Annahmen implizit bestritten. Zudem hat er bereits in seinem

Lebenslauf (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 30. November 2021 [Akten JSD S.

53]) behauptet, seine ganze Familie lebe in der Schweiz oder in Spanien. In der

Replik (Rz. 5) behauptet er ausdrücklich, dass er keine Familienangehörigen in

der Dominikanischen Republik habe, und bestreitet er substanziiert, dass ein

Cousin und eine Cousine dort wohnen. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe in

der Dominikanischen Republik keine Familienangehörige, ist insofern

offensichtlich falsch, als er selbst erklärt hat, er habe einen

Sohn, der in der Dominikanischen Republik lebe (Rekursbegründung vom 30.

November 2021 Rz. 8 [Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023

Rz. 7). Dieser dürfte aufgrund seines Alters aber noch nicht in der Lage

sein, den Rekurrenten zu unterstützten (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 14.

Februar 2019, wonach sein Sohn im damaligen Zeitpunkt 7 oder 8 Jahre alt war;

Akten Bereich BdM S. 63 und 65). Zum Beweis, dass andere Verwandte des

Rekurrenten in der Dominikanischen Republik leben, genügen die im angefochtenen

Entscheid angeführten mehr als acht Jahre alten Beweismittel hingegen nicht.

Damit muss zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass er in

seinem Heimatland kein Beziehungsnetz hat, dass ihn bei der Reintegration

unterstützen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm diese möglich und

zumutbar wäre.

6.5

Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Rz. 25) bestehen mehrere öffentliche Interessen am ersatzlosen

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung. Zunächst

spricht dafür das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1, 135 I 143 E. 2.2; BGer

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E.

5.1, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 5.3.1, VD.2021.95 vom 26. Oktober

2021.

E. 5.3.5). Die mindestens teilweise mutwillige Schuldenwirtschaft (vgl.

oben E. 2) und die mindestens teilweise selbstverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1) begründen ein

erhebliches zusätzliches öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus der

Schweiz. Dieses wird zwar deutlich relativiert, aber nicht vollständig

beseitigt, wenn keine weitere Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit zu

befürchten ist. Zudem liegt zwar keine ernsthafte Gefahr einer erneuten

Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, aber sehr wohl eine ernsthafte Gefahr

der mutwilligen Anhäufung weiterer unbezahlter Schulden vor (vgl. oben E. 3.2

f. und 2.5.2). Allerdings besteht aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des

Rekurrenten in der Schweiz auch die Möglichkeit, dass er seine laufenden

finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine

beiden Töchter vollständig erfüllt und in geringem Umfang sogar bestehende

Schulden tilgt. Im Fall seiner Rückkehr in die Dominikanische Republik ist

hingegen davon auszugehen, dass die bestehenden Schulden und die

Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr einbringlich wären und bestünde die Gefahr,

dass der Unterhalt der Töchter des Rekurrenten im Umfang der uneinbringlichen

Unterhaltsbeiträge in der Form von Vorschüssen oder Sozialhilfe vom Staat

finanziert werden müsste. Unter den Voraussetzungen, dass der Rekurrent

weiterhin ein Einkommen von mindestens CHF 4'000.– erzielt, seine laufenden

finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der gerichtlich festgelegten

Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter vollständig erfüllt und den sein

betreibungsrechtliches Existenzminimum einschliesslich der

Kindesunterhaltsbeiträge übersteigenden Teil seines Einkommens zur Tilgung

bestehender Schulden verwendet, besteht folglich auch ein öffentliches

Interesse daran, dass der Rekurrent in der Schweiz verbleibt (vgl. auch Replik

Rz. 2). Unter diesen Voraussetzungen sowie der weiteren Voraussetzung, dass der

Rekurrent weiterhin regelmässig persönlichen Kontakt mit seinen beiden Töchtern

pflegt, überwiegen die privaten und öffentlichen Interessen am Verbleib des

Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus

der Schweiz knapp. Für den Fall, dass seine Niederlassungsbewilligung

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, die an die

Bedingung der Einhaltung der erwähnten Voraussetzungen geknüpft ist, und der

Rekurrent folglich bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ohne

entschuldbaren Grund mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, besteht

begründete Aussicht darauf, dass er die genannten Voraussetzungen erfüllen wird.

Damit erweisen sich der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten und seine Wegweisung zurzeit noch knapp als unverhältnismässig.

7.

Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG

7.1

Wenn die Integrationskriterien nach Art.

58a AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss der

Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung bezweckt die

Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32). Der Rückstufung

gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie

bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle

Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil

nicht nur ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts

auch verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme

angeordnet werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3).

Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des Aufenthalts aber

unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr wohl als mildere

Massnahme in Betracht (vgl. SEM

Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.32). Die Rückstufung muss verhältnismässig und damit

geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021

vom 12. April 2022 E. 3.5). Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG

ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss

dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019

erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1). Die muss aber im

Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar

eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst

nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und

5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,

a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung

und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE

mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss

Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die

der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG

geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden

(lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich,

wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund

nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als

verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April

2022.

E. 3.5).

7.2

7.2.1

Ein Integrationskriterium besteht gemäss

Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung. Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat

der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er

öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt hat, und besteht eine ernsthafte Gefahr, dass er weitere unbezahlte

Schulden anhäuft. Damit besteht beim Rekurrenten nicht nur ein sehr ernsthaftes

aktuelles Integrationsdefizit, sondern sogar ein Widerrufsgrund (vgl. oben E. 2).

Der überwiegende Teil der Verschuldung des Rekurrenten ist zwar bereits vor dem

1.

Januar 2019 eingetreten. Grösstenteils bestehen die betreffenden Schulden

aber noch heute. Im Übrigen genügte bereits die zumindest teilweise mutwillige

Schuldenwirtschaft seit dem 1. Januar 2019 allein zur Begründung eines

ernsthaften Integrationsdefizits. Da begründete Aussicht besteht, dass das

Wissen um die Möglichkeit der Nichtverlängerung oder des Widerrufs seiner

Aufenthaltsbewilligung den Rekurrenten dazu veranlassen wird, sich um eine

bessere Integration zu bemühen, insbesondere seine laufenden finanziellen

Verpflichtungen zu erfüllen und seine bestehenden Schulden soweit möglich

abzubauen, ist die Rückstufung geeignet, das Integrationsdefizit des

Rekurrenten erheblich zu verringern. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art.

96.

Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden

und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen (vgl. oben E. 1),

ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch

zumutbar.

7.2.2

Wie bereits erwähnt, sind der ersatzlose

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung nur

unter den Voraussetzungen unverhältnismässig, dass der Rekurrent ein Einkommen

von mindestens CHF 4'000.– erzielt, seine laufenden finanziellen

Verpflichtungen einschliesslich der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge

für seine beiden Töchter vollständig erfüllt, den sein betreibungsrechtliches

Existenzminimum einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge übersteigenden Teil

seines Einkommens zur Tilgung bestehender Schulden verwendet und regelmässig

persönlichen Kontakt mit seinen beiden Töchtern pflegt (vgl. oben E. 6.5).

Daher ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit der Bedingung zu

verbinden, dass er die vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Wenn er

eine oder mehrere dieser Voraussetzungen ohne entschuldbaren Grund nicht

erfüllt, muss er damit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung

von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert wird.

7.2.3

Daraus folgt, dass der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, die verfügte Wegweisung gemäss Art. 64

Abs. 1 lit. c AIG aber aufzuheben und die Sache gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zur

Ersetzung der widerrufenen Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung

an den Bereich BdM zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM wird dabei mit der

Rückstufungsverfügung im Sinne dieses Urteils festzuhalten haben, welche

Integrationskriterien der Rekurrent nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der

Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht.

8.

Kosten

8.1

Der Rekurrent unterliegt insoweit, als

seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Er obsiegt aber insofern, als

seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt und

von seiner Wegweisung abgesehen wird. Unter diesen Umständen ist von einem

hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Rekurrenten auszugehen.

Folglich hat er die Hälfte der Kosten der erstinstanzlichen Verfügung und der

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat

das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren je die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.

Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide

Rekursverfahren gehen die dem Rekurrenten auferlegten Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse, steht

der Anspruch auf die Parteientschädigungen nicht dem Rekurrenten, sondern

seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu und hat dieser für das

verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Anspruch auf

je die Hälfte einer angemessenen Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand. Eine Anpassung des angefochtenen Entscheids betreffend die

Spruchgebühr ist nicht angezeigt, weil das JSD ohnehin keine solche erhoben

hat.

8.2

8.2.1

Der Aufwand des unentgeltlichen

Rechtsbeistands des Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

beträgt gemäss der weder vom Rekurrenten noch von seinem Rechtsbeistand

beanstandeten Schätzung des JSD acht Stunden (angefochtener Entscheid E. 39).

Der vorliegende Fall ist als besonders im Sinn von § 11 lit. a der

Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) zu

qualifizieren. Folglich beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1

in Verbindung mit § 11 lit. a VGV maximal CHF 1'750.–. Aufgrund des Aufwands

des Rechtsbeistands des Rekurrenten ist dieser Rahmen auszuschöpfen. Die

Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung in

Anwendung von § 13 Abs. 2 oder 3 VGV sind im vorliegenden Fall hingegen

nicht erfüllt. Die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt somit CHF 875.–. Die

angemessene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt gemäss den weder vom Rekurrenten

noch von seinem Rechtsbeistand beanstandeten Feststellungen des JSD

CHF 1'650.– (angefochtener Entscheid E. 39). Die Hälfte davon sind CHF

825.–.

8.2.2

Da der unentgeltliche Rechtsbeistand des

Rekurrenten trotz Ankündigung der Nachreichung keine Kostennote eingereicht

hat, ist sein Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

praxisgemäss zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die

Rekursanmeldung, die Fristerstreckungsgesuche, die Instruktion, die Rekursbegründung,

das Studium der Vernehmlassung, das Fristerstreckungsgesuch und die Replik

erscheint ein Aufwand von rund 16 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem

massgebenden Stundenansatz von CHF 250.– für die Parteientschädigung bzw. CHF

200.– für die angemessene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

ergibt dies ein Honorar von CHF 4'000.– bzw. CHF 3'200.–. Zusätzlich wird in

Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 120.– bzw.

CHF 96.– berücksichtigt. Damit betragen die Hälfte einer vollen

Parteientschädigung CHF 2'060.– und die Hälfte einer vollen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 1'648.–. Für die Berechnung der

Mehrwertsteuer wird davon ausgegangen, dass ein Viertel des Aufwands im Jahr

2024.

angefallen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden die Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 15. August 2023 sowie die Verfügung des Bereichs

BdM vom 13. September 2021 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des

Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer

Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne

der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150.– und die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Die Gebühr für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geht zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.–,

insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'060.–, einschliesslich

Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 161.– (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 %

auf CHF 515.–), insgesamt somit CHF 2'221.–, zu bezahlen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

hat das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von

CHF 825.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, insgesamt somit CHF 889.–,

zu bezahlen und wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF

1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 129.– (7,7 %

auf CHF 1'236.– und 8,1 % auf CHF 412.–), insgesamt somit CHF 1'777.–, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.