VD.2023.170
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
30. Juni 2024Deutsch89 min
und B____ sind Eltern der am [...] 2010 geborenen C____ und der Rekurrent und D____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.170
URTEIL
vom 30. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. August 2023
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1988, von
der Dominikanischen Republik, reiste am [...] 1996 im Alter von sieben Jahren
zusammen mit seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein.
Am 2. Juni 1997 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Der Rekurrent
und B____ sind Eltern der am [...] 2010 geborenen C____ und der Rekurrent und D____
sind Eltern der am [...] 2012 geborenen E____. Beide Töchter wurden in der
Schweiz geboren und leben in der Schweiz.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte das Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) dem Rekurrenten
das rechtliche Gehör betreffend den beabsichtigten Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sowie die beabsichtigte Wegweisung aus der Schweiz.
Dazu liess er sich mit Schreiben vom 18. Juni 2021 vernehmen. Mit Verfügung vom
13. September 2021 widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten,
wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und auferlegte ihm die Kosten
des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens in Höhe von CHF 300.–. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 15. August 2023 ab. Weiter hiess
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob es keine
Spruchgebühr.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 28. August 2023
angemeldete und mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 begründete Rekurs an den
Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung
des Bereichs BdM, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der
Wegweisung abzusehen. Weiter wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 17.
November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter
erkannte mit Verfügung vom 21. November 2023 dem Rekurs aufschiebende Wirkung zu,
bewilligte dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege, zog die Akten des
Verwaltungsverfahrens bei und setzte dem JSD Frist zur Einreichung einer
Rekursantwort. Dieses liess sich mit Eingabe vom 12. Januar 2024 vernehmen und
beantragte die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Der
Rekurrent replizierte am 26. März 2024. Den darin gestellten Antrag des
Rekurrenten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. April 2024 ab. Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 17. November 2023 sowie aus
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist vom
angefochtenen Entscheid in der Sache unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen rechtzeitig
angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft
das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat.
1.3
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen
und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung
ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid
fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu
hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau
auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind
dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.
Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253
vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
1.4
Art.
110.
BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren
Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen
nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23.
Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009
vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1).
Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007
vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E.
4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2).
1.5
Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Pauschale
Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.
Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.
ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.
Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2.
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
AIG
Die Vorinstanz
hat den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und die gemäss
Art. 64 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) daran
anknüpfende Wegweisung des Rekurrenten zunächst auf den Widerrufsgrund eines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland oder einer solchen Gefährdung gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG gestützt.
2.1
2.1.1
Ausländerinnen
und Ausländer werden nach Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG von den zuständigen
Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert,
widerrufen oder nicht verlängert wird. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann
die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Von einem Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn die ausländische Person ihre öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit.
b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht zur Begründung eines
schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (angefochtener Entscheid, E. 3). Die
Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein,
wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGer 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2,
mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.3 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1).
Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder
qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom
14.
April 2020 E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
2.1.2
Die
Fortsetzung der Verschuldung nach einer aus diesem Grund erfolgten Verwarnung
gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung migrationsrechtlicher Massnahmen kann
zu einer definitiven Massnahme führen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wird
insbesondere auch das frühere Fehlverhalten berücksichtigt. Voraussetzung für
die Anordnung der definitiven Massnahme ist, dass keine wesentliche Besserung
eingetreten ist und die ausländische Person auch nach der Androhung
ausländerrechtlicher Folgen weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat (BGer 2C_318/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 3.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Personen, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren und
insbesondere der Lohnpfändung unterliegen, von vornherein keine Möglichkeit
haben, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. In solchen
Fällen können daher weitere Betreibungen hinzukommen oder der betriebene
Gesamtbetrag angewachsen sein, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit
vorliegt. Massgebend ist vielmehr, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen
worden sind. Dabei fällt negativ ins Gewicht, wenn die betroffene Person trotz
Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer Weise verschuldet (BGer 2C_823/2021
vom 30. August 2022 E. 3.4 und 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, je mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 2.3, mit weiteren
Hinweisen; VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.1.3
Es
obliegt primär der Behörde, die Voraussetzungen der Mutwilligkeit abzuklären.
Die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach
Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung
dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht
erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 f., mit
weiteren Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2).
Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten
Sachlage die Hinweise auf einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet
haben, dass ohne Not vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen
werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person,
den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als
erfüllt zu betrachten (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3, mit
weiteren Hinweisen; zum Ganzen VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020
E. 3.1.4, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).
2.2
2.2.1
Mit Informationsschreiben vom 7. Juli 2014
stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 37'489.45
aufweise und damit finanziell nicht integriert sei. Er wies ihn darauf hin,
dass dieser Umstand zu einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen
könne, und empfahl ihm «dringend», neue Schulden zu verhindern und Kontakt mit
einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen (Akten BdM S. 6; angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 6 und E. 9).
2.2.2
Am 9. Juli 2015 bestanden gegen den
Rekurrenten 35 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 43'216.60
und eine offene Betreibung für einen Betrag von CHF 344.25. Die Betreibung
betraf eine Forderung einer Krankenkasse und Gegenstand der Verlustscheine
waren grösstenteils Steuerforderungen und Forderungen von Krankenkassen (Akten
BdM S. 2-4, 10-12 und 198-202; vgl. auch angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 9). Mit Informationsschreiben vom 11. August 2015 stellte der Bereich BdM
fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF 43'560.85 aufweise und damit
finanziell nicht integriert sei. Er wies ihn darauf hin, dass dieser Umstand
zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen könne und seine
finanzielle Situation in zwölf Monaten erneut überprüft werde. Zur Verbesserung
seiner finanziellen Situation wurde ihm empfohlen, die Termine beim
Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) wahrzunehmen (Akten BdM S. 17; angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 9 und E. 9).
2.2.3
Von April 2015 bis mindestens August 2016
führte der Rekurrent regelmässig Gespräche mit der [...] unter anderem
betreffend Budget, Arbeitssuche und Ausbildungsmöglichkeiten (Akten BdM S. 21;
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 12 und E. 9). Diese Beratung hat aber
keine nachhaltige Wirkung gezeigt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 9) und aus den nachstehenden Feststellungen
ersichtlich ist. Sie hinderte den Rekurrenten insbesondere nicht daran, eine
selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur aufzunehmen, statt sich um eine
unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er ein deutlich höheres
Einkommen hätte erzielen können (vgl. unten E. 2.2.5 und unten E. 2.2.11,
2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1).
2.2.4
Mit Informationsschreiben vom 29. August
2016.
stellte der Bereich BdM fest, dass der Rekurrent Schulden von CHF
91'318.85 aufweise, damit «nach wie vor» finanziell ungenügend integriert sei
und weiterhin einen Widerrufsgrund erfülle. Er forderte ihn dringend auf, neue
Schulden zu verhindern, sich weiterhin bei der Schuldenberatungsstelle [...]
beraten zu lassen, eventuell das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer
Mietzins- und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren und
allenfalls den Zahlungsmodus der Krankenkassenprämien abzuändern, um keine
grossen Beträge auf einmal bezahlen zu müssen. Schliesslich wies er ihn darauf
hin, dass die Situation in einem Jahr erneut beurteilt werde und bei einer
weiteren Verschlechterung der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung geprüft
werde (Akten BdM S. 25 f.; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 13 und E.
9).
2.2.5
Vom 1. August 2017 bis am 30. April 2018
arbeitete der Rekurrent als Abbruchmitarbeiter und Hilfslanger mit einem
Vollzeitpensum für die F____ GmbH (Kündigung vom 26. Februar 2018, Akten BdM S.
124; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16). Sein Nettolohn betrug gemäss
den Lohnabrechnungen für Februar und März 2018 CHF 3'222.15 (Akten BdM S.
122.
f.).
2.2.6
Mit Informationsschreiben vom 22. August
2017.
teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass er offensichtlich um eine
Verbesserung seiner Situation bemüht sei und insbesondere die Aufnahme einer
Vollzeitstelle positiv gewürdigt werde. Er ermahnte ihn, keine neuen Schulden
zu verursachen und wies ihn darauf hin, dass die mutwillige Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen einen Grund für
den Widerurruf der Niederlassungsbewilligung darstellen könne. Schliesslich
wurde er darauf hingewiesen, dass seine Situation in einem Jahr erneut geprüft
werde (Akten BdM S. 39; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 17 und
E. 9).
2.2.7
Am 31. Dezember 2018 waren gegen den
Rekurrenten 56 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 120'410.35
und sechs offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 12'645.70 und
damit Schulden von insgesamt CHF 133'056.05 verzeichnet (Akten BdM S. 41-44).
Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen grösstenteils Forderungen
von Krankenkassen und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten
betrafen (vgl. Akten BdM S. 41-43; Akten JSD S. 636 f. und 641).
2.2.8
Am 26. März 2019 bestanden gegen den
Rekurrenten 61 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von
CHF 133'473.55 und vier offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von
CHF 4'098.40 und damit Schulden von insgesamt CHF 137'571.95 (Akten
BdM S. 73-76). Mit Schreiben vom 4. April 2019 verwarnte der Bereich BdM den
Rekurrenten wegen seiner Schulden und wies ihn darauf hin, dass er im Fall
einer weiteren Schuldenzunahme mit dem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse. Er
empfahl ihm, eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen, um einen Budgetplan
betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit zu erstellen, und das Amt für
Sozialbeiträge zwecks Prüfung einer Mietzins- und/oder
Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren (Akten BdM S. 80;
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 25 und E. 9). Der Rekurrent wandte sich
im April 2019 an die Budget- und Schuldenberatung [...] (Akten JSD S. 84;
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 26 und E. 9). Diese Beratung hat aber
keine nachhaltige Wirkung gezeigt, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl.
angefochtener Entscheid E. 9) und aus den nachstehenden Feststellungen
ersichtlich ist. Sie hinderte den Rekurrenten insbesondere nicht daran, seine
selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur fortzusetzen, statt sich um eine
unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, mit der er ein deutlich höheres
Einkommen hätte erzielen können (vgl. oben E. 2.2.5 und unten. 2.2.11, 2.2.13,
2.3.1
und 2.3.2.1).
2.2.9
Am 31. Mai 2021 waren gegen den Rekurrenten
76.
offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 167'777.40 und
sechs offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 11’063.85 und damit
Schulden von insgesamt CHF 178'841.25 verzeichnet (Akten BdM S. 179-182).
Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit, dass
er beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung wegen seiner mutwilligen
Anhäufung von Schulden zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und
gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten BdM S. 174 ff.). Mit Stellungnahme vom
18.
Juni 2021 behauptete der Rekurrent, dass er eine Arbeitsstelle gefunden
habe und einem Vollzeitjob nachgehe (Akten BdM S. 184 f.). Als Beweis
reichte er einen Arbeitsvertrag mit der G____ GmbH vom 8. Juni 2021 ein (Akten
JSD S. 187–189). Darauf sind die Firma ([...] GmbH statt G____ GmbH
[Handelsregisterauszug]) und die Adresse ([...] statt [...]
[Handelsregisterauszug]) der Arbeitgeberin falsch geschrieben. Mit seiner
Rekursbegründung vom 30. November 2021 (Rz. 10; Akten JSD S. 6) behauptete
der Rekurrent, dass er bei der G____ GmbH netto CHF 3'365.60 pro Monat
verdiene, und reichte er als Beweismittel Lohnabrechnungen der G____ GmbH für
Juli bis November 2021 ein (Akten JSD S. 60–64), wobei der Name der Arbeitgeberin
wiederum falsch geschrieben ist. Auf den Abrechnungen findet sich der
Firmenstempel der Arbeitgeberin und wohl die Unterschrift des Rekurrenten mit
dem handschriftlichen Vermerk Betrag erhalten. Das JSD stellte fest, beim
Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2021 dürfte es sich lediglich um einen Scheinvertrag
und bei der betreffenden Anstellung um eine Scheinanstellung gehandelt haben.
So habe der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der G____ GmbH auf
Nachfrage des Bereichs BdM erklärt, dass er den Rekurrenten nicht kenne, und
habe die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt auf Nachfrage des Bereichs
BdM mitgeteilt, dass gegen den einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der G____
GmbH im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft ein Strafverfahren
wegen Betrug unter anderem durch Ausstellen von Scheinarbeitsverträgen geführt
werde. Zudem habe während der angeblichen Anstellung bei der G____ GmbH keine
Lohnpfändung erfolgreich durchgeführt werden können und seien keine aus dieser
angeblichen Tätigkeit resultierenden AHV-Guthaben verbucht worden (vgl. dazu
Akten JSD S. 141). Anstatt sich um die Aufnahme einer regelmässigen
Erwerbstätigkeit zu bemühen, habe der Rekurrent somit offenbar lediglich eine
Scheinarbeitsstelle angetreten mit dem Zweck, die Behörden zu täuschen
(angefochtener Entscheid E. 10 und 15). Zu den Lohnabrechnungen äussert sich
das JSD nicht ausdrücklich. Es geht aber offensichtlich davon aus, dass diese
Abrechnungen genauso fingiert sind wie der Vertrag und das Arbeitsverhältnis.
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet der Rekurrent zwar
erneut, er habe seit August 2021 in einer festen Anstellung als Maler/Gipser
bei der G____ GmbH (richtig [...] GmbH) gearbeitet und damit monatlich netto
CHF 3'365.60 verdient (Rekursbegründung Rz. 9), setzt sich aber überhaupt nicht
mit den vom JSD angeführten Indizien für einen Scheinvertrag und ein
Scheinarbeitsverhältnis auseinander und liefert dafür keine Erklärung. Unter
diesen Umständen erschüttern die vom JSD angeführten Indizien den Beweiswert
des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnungen jedenfalls derart, dass die
behauptete Tätigkeit des Rekurrenten für die G____ GmbH und damit auch das
behauptete Einkommen nicht erstellt und deshalb nicht zu berücksichtigen sind.
Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung der behaupteten Tatsachen nichts
am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Ob die vom JSD angeführten Indizien
umgekehrt zum Beweis genügt, dass der Vertrag und die Abrechnungen fingiert
sind, erscheint sehr fraglich und kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben,
weil die mögliche Täuschung der Ausländerbehörden dem Rekurrenten bei der
Beurteilung seines Rekurses nicht zur Last gelegt wird.
2.2.10
Am 10. September 2021 und damit kurz vor dem
Erlass der erstinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2021 bestanden gegen
den Rekurrenten 76 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF
167'777.40 und zehn offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von
CHF 28'418.15 und damit Schulden von insgesamt CHF 196'195.55 (Akten
BdM S. 235-238). Damit hat sich die Verschuldung des Rekurrent seit dem
31.
Dezember 2018 um CHF 63'139.50, seit dem 26. März 2019 um CHF 58'623.60 und
seit dem 31. Mai 2021 um CHF 17'354.30 erhöht. Die Feststellung des JSD,
der Rekurrent habe nur sieben offene Betreibungen in der Höhe von
CHF 25'170.10 aufgewiesen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 8)
erscheint unrichtig, weil damit drei offene Betreibungen vom 21. August 2018
sowie 20. August und 12. September 2019 für einen Gesamtbetrag von CHF 3'248.05
nicht berücksichtigt worden sind. Allerdings ist die Differenz zwischen den
vorliegenden Feststellungen und denjenigen des JSD für die Beurteilung der
Verschuldung des Rekurrenten irrelevant.
2.2.11
Gemäss den insoweit unbestrittenen
Feststellungen des JSD arbeitete der Rekurrent vom 26. Juli 2022 bis am 10.
Juni 2023 mit einem Pensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche gestützt
auf Einsatzverträge mit der H____ AG für die I____ AG (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 41). Sein Bruttolohn betrug bis am 2. Oktober 2022 CHF 27.– pro
Stunde und ab dem 3. Oktober 2022 CHF 27.50 pro Stunde (Einsatzverträge
vom 25. Juli und 11. Oktober 2022 sowie 3. Februar 2023 [Akten JSD S. 367-369]).
Die Abzüge betrugen zwischen 10.4 % und 16.5 % (Lohnabrechnungen Juli 2022 und
Januar 2023 [Akten JSD S. 703 und 694]). Bei einem durchschnittlichen Pensum
vom 40 Stunden pro Woche ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von
rund CHF 3'600.– auszugehen.
2.2.12
Am 5. Juli 2023 und damit kurz vor dem Erlass
des angefochtenen Entscheids vom 15. August 2023 waren gegen den Rekurrenten 83
offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von CHF 189'161.01 und neun
offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von CHF 28'349.05 und damit
Schulden von insgesamt CHF 217'510.06 verzeichnet (Akten JSD S. 708 f.). Es ist
davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen grösstenteils Forderungen einer
Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter des Rekurrenten
betreffen (vgl. Akten JSD S. 636, 638, 641 und 709). Die Feststellung des JSD,
der Rekurrent sei mit 12 offenen Betreibungen in der Höhe von
CHF 45'078.16 verzeichnet gewesen (angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 8) erscheint unrichtig, weil damit drei Betreibungen vom 6. Dezember
2022.
sowie 13. März und 13. Juni 2023 für einen Gesamtbetrag von CHF
16'729.11 berücksichtigt worden sind, in denen bereits Verlustscheine
ausgestellt worden sind. Allerdings ist die Differenz zwischen den vorliegenden
Feststellungen und denjenigen des JSD für die Beurteilung der Verschuldung des
Rekurrenten irrelevant. In vier Betreibungen lief eine Einkommenspfändung.
Gemäss der Berechnung des Existenzminimums vom 30. November 2021 war der
CHF 3'300.– übersteigende Betrag gepfändet (Akten JSD S. 67). Der Rekurrent
arbeitete vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023 für die I____ AG und es ist
davon auszugehen, dass er damit ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'600.–
pro Monat erzielt hat (vgl. hiervor E. 2.1.11). Folglich ist anzunehmen, dass
die tatsächlichen Schulden des Rekurrenten aufgrund der Schuldentilgung mit dem
gepfändeten Einkommen maximal rund CHF 3'300.– (11 x CHF 300.–) geringer
gewesen sind als in der Betreibungsauskunft verzeichnet. Damit ist für den 5. Juli
2023.
von einer Verschuldung des Rekurrenten von mindestens rund CHF 214'000.–
auszugehen. Wenn von diesem Betrag ausgegangen wird, hat sich die Verschuldung
des Rekurrent seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 80'943.95, seit dem
26.
März 2019 um CHF 76'428.05, seit dem 31. Mai 2021 um CHF
35'158.75 und seit dem 10. September 2021 um CHF 17'804.45 erhöht.
2.2.13
Seit dem 10. Juli 2023 arbeitet der Rekurrent
gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD gestützt auf einen
Einsatzvertrag mit der H____ AG vom 21. Juli 2023 als Lackierer mit einem
Pensum von durchschnittlich 41 Stunden pro Woche für die J____ (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 44). Sein Bruttolohn beträgt CHF 32.– pro Stunde
(Einsatzvertrag vom 21. Juli 2023 [Beilage 2 zur Rekursbegründung]). Die Abzüge
betragen 16.5 % (Lohnabrechnungen August und September 2023 [Beilagen 3 und 4
zur Rekursbegründung]). Bei einem durchschnittlichen Pensum von 41 Stunden pro
Woche ist folglich von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 4'380.–
auszugehen.
2.2.14
Am 10. Januar 2024 waren gegen den
Rekurrenten schliesslich 85 offene Verlustscheine für einen Gesamtbetrag von
CHF 190'744.01 und elf offene Betreibungen für einen Gesamtbetrag von
CHF 31'543.– und damit Schulden von insgesamt CHF 222'287.01
verzeichnet. Es ist davon auszugehen, dass die neuen Betreibungen
ausschliesslich Forderungen einer Krankenkasse und Unterhaltsbeiträge für die
beiden Töchter des Rekurrenten betreffen (Akten JSD S. 961-965). In vier
Betreibungen lief eine Einkommenspfändung. Gemäss der Berechnung des
Existenzminimums vom 24. August 2023 war der CHF 3'160.– übersteigende Betrag
gepfändet (Beilage 10 zur Rekursbegründung). Der Rekurrent arbeitet seit dem 10. Juli
2023.
für die J____ und es ist davon auszugehen, dass er damit ein
Nettoeinkommen von rund CHF 4’380.– pro Monat erzielt (vgl. hiervor E.
2.2.13). Folglich ist anzunehmen, dass die tatsächlichen Schulden des
Rekurrenten aufgrund der Schuldentilgung mit dem gepfändeten Einkommen maximal
rund CHF 7’320.– (6 x CHF 1'220.–) geringer gewesen sind als in der
Betreibungsauskunft verzeichnet. Damit ist für den 10. Januar 2024 von einer
Verschuldung des Rekurrenten von mindestens rund CHF 215'000.– auszugehen. Wenn
von diesem Betrag ausgegangen wird, hat sich die Verschuldung des Rekurrent
seit dem 31. Dezember 2018 um CHF 81'943.95, seit dem 26. März 2019 um
CHF 77'428.05, seit dem 31. Mai 2021 um CHF 36'158.75, seit dem
10.
September 2021 um CHF 18'804.45 und seit dem 5. Juli 2023 um CHF 1'000.–
erhöht.
2.3
2.3.1
Wie sich aus den vorstehenden
Feststellungen ergibt, hat der Rekurrent mit unterschiedlichen unselbständigen
Erwerbstätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'200.– bis CHF 4'380.–
erzielt (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11 und 2.2.13). Weshalb ihm dies mit
zumutbaren Bemühungen nicht bereits seit dem Abbruch seiner Lehre (vgl. dazu
Rekursbegründung Rz. 9) bis heute möglich gewesen sein sollte, ist ausser
allenfalls nach dem Tod seines Stiefvaters für die Zeit von September 2018 bis
April 2021 nicht ersichtlich.
2.3.2
2.3.2.1
Gemäss der Sozialhilfe war der Rekurrent 100
% arbeitsfähig (Akten BdM S. 33 und 97; Akten JSD S. 362) und der
Rekurrent selbst verneinte mit Schreiben vom 6. Dezember 2020 die Frage des
Bereichs BdM, ob er einmal arbeitsunfähig gewesen sei (Akten BdM S. 159 f.). In
seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 macht er allerdings geltend,
der Tod seines Stiefvaters habe ihn «ziemlich aus der Bahn geworfen»
(Rekursbegründung Rz. 8 und 14). «Erst heute sei es ihm langsam wieder
gelungen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Deshalb ist er auch erst
heute an dem Punkt angekommen, an dem er aktiv die Regelung seiner Schulden in
Angriff nehmen konnte» (Rekursbegründung Rz. 14). Gemäss der Berechnung seines
Existenzminimums durch das Betreibungsamt vom 10. Januar 2019 verdiente
der Rekurrent von Frühling bis Sommer 2018 als selbständigerwerbender Coiffeur
durchschnittlich CHF 2'600.– netto pro Monat. Von September bis Dezember 2018
habe er durchschnittlich nur noch rund CHF 1'700.– netto pro Monat verdient, weil
er aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung nach einem Todesfall, bei dem es
sich offensichtlich um den Tod seines Stiefvaters handelt, nur noch
eingeschränkt habe arbeiten können (Akten BdM S. 60 f.). Diese Feststellung
steht allerdings im Widerspruch zur eigenen Angabe des Rekurrenten, dass er
nicht arbeitsunfähig gewesen sei.
2.3.2.2
Das JSD erwog, der Rekurrent wäre
verpflichtet gewesen, psychologische oder ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen
oder sich zwecks Unterstützung in seinen administrativen und finanziellen
Belangen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) zu
wenden, wenn ihn der Tod seines Stiefvaters im behaupteten Ausmass «aus der
Bahn geworfen» hätte (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent wendet
dagegen ein, die Kosten einer ärztlichen oder psychologischen Behandlung wären
für ihn angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse selbst bei
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht tragbar
gewesen, weil seine Kostenbeteiligung bis zu CHF 3'200.– betragen hätte
(vgl. Rekursbegründung Rz. 14; Replik Rz. 4). Dieser Einwand ist
unbegründet. Die ordentliche Franchise beträgt CHF 300.– pro Kalenderjahr und
der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf CHF 700.–
(Art. 103 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV, SR
832.102]). Dass der Rekurrent eine höhere Franchise gewählt habe, behauptet er
nicht einmal substanziiert. Seine Behauptung, er kläre zurzeit ab, ob eine
Erhöhung der Franchise sinnvoll wäre (Rekursbegründung Rz. 13), spricht
dagegen. Zudem wurde der Rekurrent vom 1. Juli bis 30. September 2018 und vom 1.
November 2019 bis 31. Juli 2021 von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten BdM
S. 97; Akten JSD S. 362). In dieser Zeit wären die Krankheitskosten im Rahmen
der ordentlichen Franchise und des Selbstbehalts grundsätzlich von der
Sozialhilfe übernommen worden (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt Ziff. 10.4.1).
Allerdings erscheint es ungewiss, ob mit einer ärztlichen oder
psychotherapeutischen Behandlung eine allfällige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten schneller hätte behoben werden können. Weiter
macht der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, sich bei der
KESB um eine Beistandschaft zu kümmern, wenn ihn bereits der gewöhnliche Alltag
überfordert habe (Replik Rz. 4). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Auf der
Website der KESB findet sich ein einfaches Formular, mit dem ihr eine erwachsene
Person ihre eigene Hilfsbedürftigkeit melden kann (https://www.kesb.bs.ch/erwachsene/formulare-und-merkblaetter.html).
Weshalb es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen sein sollte, dieses Formular
auszufüllen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kann die Meldung in
begründeten Ausnahmefällen auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Ob die
Errichtung einer Beistandschaft geboten gewesen wäre, hätte die KESB von Amtes
wegen abgeklärt. Im Übrigen ist aufgrund der aktenkundigen Schreiben des
Rekurrenten davon auszugehen, dass er in der Zeit nach dem Tod seines
Stiefvaters am [...] 2018 auch ohne Beistand in der Lage gewesen wäre, die
erforderlichen administrativen Aufgaben zu erledigen. Die Schreiben des
Bereichs BdM vom 8. und 28. Januar 2019 sowie 8. Juni, 17. August und 23.
November 2020 wurden vom Rekurrenten mit Schreiben vom 17. Januar und 14.
Februar 2019 sowie 17. Juni, 28. August und 6. Dezember 2020 sachbezogen und
mit einer Ausnahme fristgerecht beantwortet (vgl. Akten BdM S. 45-48, 62-68, 99-103,
120-138 und 159 f.).
2.3.2.3
Selbst wenn angenommen würde, dass die
Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten nach dem Tod seines Stiefvaters am [...] 2018
(angefochtener Entscheid E. 12) vorübergehend eingeschränkt gewesen sei, wäre
aber aufgrund der eigenen Angaben des Rekurrenten davon auszugehen, dass diese
Einschränkung spätestens im April 2021 entfallen ist. Mit Schreiben vom
27.
April 2021 erklärte der Rekurrent, dass es seiner Psyche viel besser
gehe und dass er sich um die Abzahlung seiner Schulden bemühe. Die sinngemässe
Behauptung in der Rekursbegründung, es sei dem Rekurrenten erst im Oktober 2023
möglich gewesen, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken und die Regelung
seiner Schulden in Angriff zu nehmen, ist damit offensichtlich falsch. Zudem
rechtfertigt eine allfällige Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit nach dem
Tod seines Stiefvaters am [...] 2018 nicht, dass der hoch verschuldete
Rekurrent bereits vorher eine selbständige Erwerbstätigkeit als Coiffeur
aufgenommen hat, mit der er auch ohne Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit
viel weniger verdient hat, als er mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
hätte verdienen können (vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und 2.3.2.1).
Die unsubstanziierten Behauptungen von Schicksalsschlägen und persönlichen
Problemen (Rekursbegründung Rz. 8 und 23) stellen keine taugliche Erklärung
dafür dar, dass der Rekurrent keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, mit der
er seinen eigenen Lebensbedarf und denjenigen seiner Kinder decken konnte, und
seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
2.4
2.4.1
Im angefochtenen Entscheid warf das JSD dem
Rekurrenten vor, dass er Prämienverbilligungen, die ihm vom Kanton ausgerichtet
worden seien, nicht für die (teilweise) Bezahlung seiner Krankenkassenprämien
verwendet habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 11). Nachdem der Rekurrent in
seiner Rekursbegründung eingewendet hatte, dass die Prämienverbilligungen
direkt an die Krankenkasse bezahlt worden seien und er deshalb nicht darüber
habe verfügen können (vgl. Rekursbegründung Rz. 13), zog das JSD seinen
Vorwurf in seiner Vernehmlassung zu Recht zurück (vgl. Vernehmlassung Rz. 3).
2.4.2
Begründet ist hingegen der Vorwurf des JSD,
der Rekurrent habe seine Krankenkassenprämien auch dann mehrheitlich nicht
bezahlt, wenn ihm dies mit seinem Erwerbseinkommen möglich gewesen wäre (vgl.
angefochtener Entscheid E. 11 und Vernehmlassung Rz. 3). Vom 26. Juli 2022 bis
am 10. Juni 2023 erzielte der Rekurrent ein monatliches Nettoeinkommen von rund
CHF 3'600.– (vgl. oben E. 1.1.11). Trotzdem bezahlte er gemäss dem Kontoauszug
der Krankenkasse seine Prämien für Oktober 2022 und Februar bis Juni 2023 nicht.
Zudem bezahlte er die Krankenkassenprämien für August, November und Dezember
2022.
erst nach Mahnung und generierte er damit unnötige Mahngebühren von
insgesamt CHF 150.– (Akten JSD S. 954–956). Der Einwand des Rekurrenten, die
lückenlose Bezahlung der Prämien sei ihm nicht möglich gewesen, weil sein
Einkommen gepfändet gewesen sei und die Prämien in seinem Existenzminimum nicht
berücksichtigt worden seien (vgl. Rekursbegründung Rz. 13), ist unbegründet. Zahlt
der Schuldner seine Krankenkassenprämien, so müssen diese in seinem
Existenzminimum grundsätzlich berücksichtigt werden (VGE VD.2021.95 vom 26.
Oktober 2021 E. 3.3.2; vgl. Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des Existenzminimums vom Januar
2010, S. 3). Selbst wenn die Prämien mangels Bezahlung zunächst
unberücksichtigt bleiben, kann der Schuldner erreichen, dass sie künftig
berücksichtigt werden, indem er beginnt, seiner Zahlungspflicht nachzukommen
und gestützt auf einen Zahlungsnachweis eine Revision der Einkommenspfändung beantragt (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober
2021.
E. 3.3.2; vgl. Vonder Mühll,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 93 SchKG N 25). Seit dem 10.
Juli 2023 erzielt der Rekurrent ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF
4'380.– (vgl. oben E. 1.1.13). Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts vom
24.
August 2023 (Beilage 10 zur Rekursbegründung) ist in seinem
Existenzminimum eine Krankenkassenprämie von CHF 586.– berücksichtigt. Trotzdem
hat er gemäss dem Kontoauszug der Krankenkasse vom 9. Januar 2024 seine
Prämien für August, November und Dezember 2023 nicht bezahlt. Zudem hat er die
Krankenkassenprämien für September und Oktober 2023 erst nach Mahnung bezahlt
und damit unnötige Mahngebühren von insgesamt CHF 100.– generiert (Akten
JSD S. 956-958). Jedenfalls betreffend die Krankenkassenprämien für November
und Dezember 2023 entbehrt der Einwand des Rekurrenten, die Bezahlung sei ihm nicht
möglich gewesen (vgl. Replik Rz. 3), jeglicher Grundlage und zeugt von
bedenklicher Uneinsichtigkeit. Zumindest mit der Nichtbezahlung der Prämien für
November und Dezember 2023 hat er CHF 1’172.– seines verfügbaren Einkommens
zweckwidrig nicht zur Bezahlung seiner Schulden gegenüber der Krankenkasse
verwendet. Die vorstehenden Tatsachen beweisen, dass der Rekurrent selbst bei
Erzielung eines zur Deckung seines Lebensbedarfs und zur Bezahlung seiner
laufenden Verbindlichkeiten genügenden Einkommens und unter dem Eindruck eines
laufenden Rekursverfahrens betreffend den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung nicht gewillt ist, seinen laufenden Verpflichtungen
rechtzeitig und lückenlos nachzukommen. Daher besteht trotz der positiven
Prognose betreffend die Teilnahme des Rekurrenten am Wirtschaftsleben durch
Erwerbstätigkeit (vgl. unten E. 3.2 und 6.2) eine erhebliche Gefahr, dass er
bei einem Verbleib in der Schweiz weitere unbezahlte Schulden anhäuft.
2.5
2.5.1
Der Rekurrent und B____ sind Eltern der am [...]
2010.
geborenen C____ und der Rekurrent und D____ sind Eltern der am [...] 2012
geborenen E____. Die jüngere Tochter ist Staatsangehörige der Dominikanischen
Republik und die ältere schweizerische Staatsangehörige. Beide wurden in der
Schweiz geboren und leben in der Schweiz (angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 3 f.). Nach Angaben des Rekurrenten lebt zudem in der Dominikanischen
Republik ein ebenfalls noch minderjähriger Sohn des Rekurrenten, K____ (angefochtener
Entscheid E. 34; Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz.
8.
[Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7). Zu
dessen Alter finden sich in den Akten nur ungenaue bzw. unterschiedliche
Angaben. In einem Schreiben vom 14. Februar 2019 gab der Rekurrent an, dass
sein Sohn 7 bzw. 8 Jahre alt sei (vgl. Akten BdM S. 63 und 65).
2.5.2
Mit Vereinbarung vom 15. März 2013
verpflichtete sich der Rekurrent im Wissen darum, dass er damals nur ein
Durchschnittseinkommen von CHF 800.- erzielte, für seine ältere Tochter ab März
2013.
monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 200.- zu bezahlen. Diese
Vereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
15.
März 2013 genehmigt (Akten BdM S. 319-321). Mit Entscheid vom 4.
September 2018 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Rekurrenten in
Abänderung des Entscheids vom 15. März 2013 ab Juni 2018 zu monatlichen
Unterhaltsbeiträgen für seine ältere Tochter von CHF 125.-. Diese
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen
des Rekurrenten von CHF 3'162.55. Das Zivilgericht rechnete dem Rekurrenten
sein bis im April 2018 erzieltes durchschnittliches Einkommen als
hypothetisches Einkommen an, weil er sich als Vater dreier minderjähriger
Kinder nicht mit einem äusserst geringen Einkommen als selbständiger Coiffeur
hätte begnügen dürfen, sondern sich nach der Kündigung vom 26. Februar
2018.
intensiv um eine vergleichbare Stelle hätte bemühen müssen, und er
keinerlei Stellensuchbemühungen nachgewiesen habe. Zudem berücksichtigte das
Zivilgericht, dass die ältere Tochter eines von drei minderjähriger Kinder des
Rekurrenten ist, und sprach ihr nur rund ein Drittel des Überschusses des
Rekurrenten als Unterhaltsbeitrag zu (Akten BdM S. 326-328). Dieser Entscheid
bestätigt, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Bemühungen möglich und
zumutbar gewesen wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens rund CHF
3'200.- zu erzielen. Tatsächlich ist ihm aber sogar die Erzielung eines höheren
Einkommens möglich und zumutbar (vgl. oben E. 2.2.11 und 2.2.13 sowie
hiernach E. 2.5.3).
2.5.3
Mit Urteil vom 10. Juli 2014 verpflichtete
die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen den Rekurrenten, für seine jüngere
Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen von CHF 600.– ab dem 11.
November 2012, CHF 650.– ab dem 1. Juli 2019 und CHF 700.– ab dem 1. Juli
2024.
(Akten JSD S. 593-595). Diese Unterhaltsbeiträge basierten auf einem
hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 4'000.-
(Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. II.2.1 [Akten BdM S. 153
f.]). Mit Urteil vom 1. September 2016 wies die Amtsgerichtspräsidentin
Olten-Gösgen eine Klage des Rekurrenten auf Aufhebung und eventualiter
Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab. Sie begründete dies damit, dass
weiterhin davon auszugehen sei, dass es dem jungen und gesunden Rekurrenten
möglich und zumutbar sei, ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'000.– zu
erzielen, dass er sich bisher nur unzureichend um eine Stelle bemüht habe und
dass die Unterhaltsbeiträge im Wissen um die beiden anderen Kinder des
Rekurrenten festgelegt worden seien (Urteil des Obergerichts Solothurn vom 4.
Juni 2019 E. I.1 und II.2.1 [Akten BdM S. 148 und 153 f.]). Mit Urteil vom
10.
Januar 2019 wies die Amtsgerichtsstatthalterin Olten-Gösgen eine zweite
Klage des Rekurrenten auf Aufhebung und eventualiter Herabsetzung der
Unterhaltsbeiträge ab und stellte fest, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem
hypothetischen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 4'000.–
beruhten. Dabei stellte sie mit eingehender Begründung unter
Mitberücksichtigung von Gesamtarbeitsverträgen fest, dass die Erzielung eines
solchen Einkommens dem Rekurrenten weiterhin möglich und zumutbar sei (Urteil
des Obergerichts Solothurn vom 4. Juni 2019 E. I.2 und II.1.2 [Akten BdM
S. 148-151]). Eine Berufung gegen dieses Urteil wies das Obergericht Solothurn
mit Urteil vom 4. Juni 2019 (Akten BdM S. 147 ff.) ab. In seiner
Rekursbegründung legt der Rekurrent nicht dar, weshalb die Feststellungen der
Gerichte des Kantons Solothurn unrichtig sein sollten. Damit bestätigen ihre
Entscheide, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Bemühungen möglich und
zumutbar gewesen wäre, ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens
CHF 4'000.– zu erzielen.
2.6
Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts
vom 24. August 2023 beträgt das Existenzminimum des Rekurrenten einschliesslich
der Krankenkassenprämien und ohne die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder CHF
3'160.– (Beilage 10 zur Rekursbegründung).
2.7
2.7.1
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
es dem Rekurrenten ausser allenfalls in der Zeit von September 2018 bis April
2021.
seit dem Abbruch seiner Lehre bis heute mit zumutbaren Bemühungen möglich
gewesen wäre, ein Einkommen von mindestens rund CHF 4'000.– zu erzielen
(vgl. oben E. 2.2.5, 2.2.11, 2.2.13, 2.3.1 und E. 2.5.2 f.). Damit hätte
er seinen eigenen Lebensbedarf decken und die Unterhaltsbeiträge für seine in
der Schweiz lebenden zwei Töchter vollständig bezahlen können. Folglich ist die
Verschuldung des Rekurrenten zumindest grösstenteils auf ungenügende
Arbeitsbemühungen zurückzuführen. Gegen den Rekurrenten liegen unter anderem
Verlustscheine vom 22. April 2020, 18. Mai 2021 und einem späteren Datum
in den Betreibungen Nr. [...], [...] und [...] für Forderungen des Kantons
Basel-Stadt vertreten durch das JSD für CHF 403.30, CHF 386.45 und CHF 295.30
vor (Akten BdM S. 206; Akten JSD S. 708). Diese Verlustscheine betreffen
offensichtlich auf Strafbefehle gegen den Rekurrenten gestützte Forderungen auf
Bezahlung von Bussen und Kosten. Diese Schulden hätte der Rekurrent ohne
weiteres vermeiden können, indem er sich an die geltenden Gesetze gehalten
hätte. Weiter liegt gegen den Rekurrenten mindestens ein offener Verlustschein
für eine Forderung der [...] von CHF 1'238.50 vor (Akten JSD S. 963). Diese
betrifft offensichtlich ein Abonnement für ein Fitnesscenter. Damit hat sich
der Rekurrent eine Annehmlichkeit gegönnt, die seinen finanziellen
Verhältnissen nicht angemessen gewesen ist. Der Rekurrent hat diverse
Krankenkassenprämien erst nach Mahnung oder Betreibung bezahlt und damit
erhebliche unnötige Mahngebühren und Betreibungsspesen generiert (vgl.
Kontoauszug der Krankenkasse vom 9. Januar 2024 [Akten JSD S. 936-958).
2.7.2
2.7.2.1
Gemäss den insoweit im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestrittenen
Feststellungen des JSD leistete der Rekurrent die mit Entscheid vom 15. März
2013.
festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine ältere Tochter bis zum Beginn
des vom Kontoauszug der Alimentenhilfe erfassten Zeitraums (April 2015 bis
April 2023) offenbar nicht (angefochtener Entscheid E. 27). Für die Zeit von
April 2015 bis Juni 2023 schuldete der Rekurrent gemäss den rechtskräftigen
Entscheiden vom 15. März 2013 und 4. September 2018 für seine ältere Tochter
Unterhaltsbeiträge von CHF 15'225.– (vgl. oben E. 2.5.2). Gemäss dem
Kontoauszug und einer E-Mail der Alimentenhilfe bezahlte er in dieser Zeit aber
nur Unterhaltsbeiträge für seine ältere Tochter von CHF 2'717.45 (Akten JSD S.
638.
f. und 727). Gemäss den insoweit im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des JSD
leistete der Rekurrent die mit Urteilen vom 10. Juli 2014, 1. September 2016,
10.
Januar und 4. Juni 2019 festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine jüngere
Tochter bis zum Beginn des vom Alimentenkonto-Journal erfassten Zeitraums
(Dezember 2021 bis April 2023) offensichtlich nicht (angefochtener Entscheid E.
28). Für die Zeit von Dezember 2021 bis Mai 2023 schuldete der Rekurrent gemäss
dem rechtskräftigen Urteil vom 4. Juni 2019 für seine jüngere Tochter
Unterhaltsbeiträge von CHF 11'700.– (vgl. oben E. 2.5.3). Gemäss dem
Alimentenkonten-Journal und einer telefonischen Auskunft der
Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe bezahlte er in dieser Zeit aber nur
Unterhaltsbeiträge für seine jüngere Tochter von CHF 2'427.94 (Akten JSD
S. 642 f. und 709).
2.7.2.2
In seiner Rekursbegründung vom 31. Oktober
2023.
(Rz. 22 f.) behauptet der Rekurrent, er bezahlte regelmässig den gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbeitrag für seine ältere Tochter und einen Teil des
gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeitrags für seine jüngere Tochter. Für die
Zeit seit Juli 2023 hat er allerdings nur zwei Zahlungen von je CHF 125.– an
den Unterhalt seiner älteren Tochter und zwei Zahlungen von je CHF 200.– an den
Unterhalt seiner jüngeren Tochter vom 15. September und vom 26. Oktober
2023.
belegt (Beilagen 5 und 8 zur Rekursbegründung). Insbesondere im August
2023.
ist keine Unterhaltszahlung belegt. Es ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent seit dem 10. Juli 2023 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'380.–
erzielt (vgl. oben E. 2.2.13). Damit hätte er ohne weiteres seinen eigenen
Lebensbedarf decken und spätestens in jedem Monat ab August 2023 für seine
ältere Tochter den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrag von CHF 125.–
und für seine jüngere Tochter den rechtskräftig festgelegten Unterhaltsbeitrag
von CHF 650.– bezahlen können. Indem er Belege für zwei Zahlungen von je CHF
200.– einreicht, gesteht er aber implizit zu, dass er selbst in den Monaten,
für die er überhaupt Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, den rechtskräftig
festgesetzten Unterhalt im Umfang von je CHF 450.– schuldig geblieben ist. Der
Rekurrent macht geltend, die Lücke in der Zahlung der Unterhaltsbeiträge sei
einzig aufgrund seiner einmonatigen Arbeitslosigkeit zwischen seinen beiden
Jobs entstanden (Rekursbegründung Rz. 22). Zwischen dem Ende des Einsatzes bei
der I____ AG am 10. Juni 2023 und dem Beginn des auf den unbefristeten Vertrag
vom 21. Juli 2023 gestützten Einsatzes bei den J____ ist zwar ein Monat
vergangen. Allerdings scheint der Rekurrent in dieser Zeit bereits im Rahmen
eines Kurzeinsatzes für die J____ gearbeitet zu haben (vgl. Schreiben der J____
vom 30. Oktober 2023 [Beilage 11 zur Rekursbegründung]). Zudem hätte der
Rekurrent Arbeitslosentaggelder beantragen können. Selbst unter der Annahme,
der Rekurrent sei vom 11. Juni bis am 9. Juli 2023 arbeitslos gewesen, könnte
diese Arbeitslosigkeit im Übrigen höchstens erklären, weshalb er im Juli 2023
keine Unterhaltszahlungen geleistet hat, aber das Fehlen jeglicher
Unterhaltszahlungen im August 2023 nicht rechtfertigen. Die Einkommenspfändung
hätte den Rekurrenten nicht daran gehindert, ab August 2023 die Unterhaltsbeiträge
für beide Töchter lückenlos und vollständig zu bezahlen. Gemäss der Berechnung
des Betreibungsamts vom 24. August 2023 (Beilage 10 zur Rekursbegründung)
wurden die Unterhaltsbeiträge im Existenzminimum des Rekurrenten zwar nicht
berücksichtigt. Gegen Zahlungsbelege hätten sie aber monatlich vom
Lohnpfändungsbüro rückerstattet werden können. In diesem Fall wären allerdings
im Umfang der Unterhaltszahlungen weniger bestehende Schulden mit gepfändetem
Einkommen getilgt worden.
2.8
Aus den vorstehenden Feststellungen folgt,
dass der Rekurrent durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Verpflichtungen schwerwiegend gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen und auch nach dem Inkrafttreten
der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG und der Verwarnung durch den
Bereich BdM weiter mutwillig nicht bezahlte Schulden gemacht hat. Seit dem
Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019
vergrösserte sich die Verschuldung des Rekurrenten um rund CHF 82'000.– und
seit der Verwarnung vom 4. April 2019 um rund CH 77'000.–. Selbst wenn die
Vergrösserung der Verschuldung in der Zeit von September 2018 bis April 2021
wegen einer allfälligen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten
nicht berücksichtigt würde, verbliebe noch immer eine Vergrösserung der
Verschuldung seit dem Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 63 Abs. 2
AIG und der Verwarnung von rund CHF 36'000.– und damit eine mutwillige
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen des
Rekurrenten in diesem Umfang. Mit dem vorstehend festgestellten Verhalten hat
der Rekurrent den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt, wie das JSD im Ergebnis
richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3 f. und 8-13).
3.
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG
Weiter hat die
Vorinstanz den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf den Widerrufsgrund
der dauerhaften Angewiesenheit auf Sozialhilfe in erheblichem Mass gemäss Art.
63.
Abs. 1 lit. c AIG gestützt.
3.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der
Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und
erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer
2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E.
3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016
E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Rekurrent wurde vom 1. Mai bis 31.
August 2007, 1. Februar bis 30. Juni 2008, 1. Februar bis 30. April 2009, 1.
bis 30. November 2009, 1. Mai bis 31. August 2015, 1. Januar 2016 bis 31.
August 2017, 1. Juli bis 30. September 2018 und 1. November 2019 bis 31. Juli
2021.
von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten BdM S. 97; Akten JSD S. 362).
Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD beträgt der Saldo CHF
110'497.85 (angefochtener Entscheid E. 15). Abgesehen allenfalls von der Phase
vom 1. November 2019 bis am 31. Juli 2021 ist der Sozialhilfebezug selbstverschuldet,
weil es dem Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Einkommen zu
erzielen, mit dem er seinen Lebensbedarf selbst hätte decken können (vgl. oben
E. 2.7.1 mit Nachweisen).
3.2.2
Vom 26. Juli 2022 bis am 10. Juni 2023
arbeitete der Rekurrent mit einem Pensum von durchschnittlich 40 Stunden pro
Woche gestützt auf Einsatzverträge mit der H____ AG für die I____ AG. Damit
erzielte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF
3'600.– (vgl. oben E. 2.2.11). Seit dem 10. Juli 2023 arbeitet der Rekurrent
gestützt auf einen Einsatzvertrag mit der H____ AG vom 21. Juli 2023 als
Lackierer mit einem Pensum von durchschnittlich 41 Stunden pro Woche für die J____.
Damit erzielt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF
4'380.– (vgl. oben E. 2.2.13). Diese Erwerbstätigkeit erfolgt zwar im Rahmen
von Personalverleih. Da der Einsatzvertrag vom 21. Juli 2023 (Beilage 2 zur
Rekursbegründung) unbefristet ist, ändert dies aber nichts daran, dass der
Rekurrent in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, wie er zu Recht
geltend macht (vgl. Replik Rz. 1). In der Zeit von nur einem Monat zwischen dem
Ende der Tätigkeit für die I____ AG und dem Beginn des unbefristeten
Einsatzvertrags vom 21. Juli 2023 scheint der Rekurrent zudem bereits im Rahmen
eines Kurzeinsatzes für die J____ gearbeitet zu haben (vgl. Schreiben der J____
vom 30. Oktober 2023 [Beilage 11 zur Rekursbegründung]). Gemäss Schreiben der J____
vom 30. Oktober 2023 hat der Rekurrent während dieses Einsatzes ausserordentlich
gute Leistungen erbracht und wollten sie ihn deshalb weiter bei sich einsetzen.
Es sei geplant, dass sie ihm im Jahr 2024 eine Festanstellung anbieten mit der
Verpflichtung, eine zweijährige Erwachsenenbildung zu absolvieren. Gemäss den J____
hätte der Rekurrent während der Erwachsenenbildung einen normalen Lohn und
würde sein Jahresgehalt bei ca. 65'000.– bis CHF 72'000.– liegen (Akten JSD
S. 924). Aufgrund dieser Auskunft ist davon auszugehen, dass das Einkommen
des Rekurrenten während der Erwachsenenbildung mindestens mit seinem aktuellen
vergleichbar und nach erfolgreichem Abschluss der Erwachsenenbildung erheblich
höher als dieses wäre. Gemäss E-Mail der J____ vom 19. Dezember 2023 (Akten JSD
S. 924) arbeitet der Rekurrent noch immer zu ihrer vollen Zufriedenheit,
erscheint stets pünktlich und ist sehr engagiert bei der Arbeit. Er habe seinen
festen Platz in ihrem Team und werde von allen geschätzt. Gemäss E-Mail der J____
vom 19. Dezember 2023 ist zwar noch unklar, ob im Jahr 2024 eine Erwachsenenbildung
angeboten wird. Dies bedeutet aber nicht, dass die Stelle des Rekurrenten
gefährdet wäre. Falls es im Jahr 2024 noch nicht zu einer Festanstellung durch
die J____ kommt, wird der Rekurrent gemäss deren Auskunft vielmehr weiter über
die H____ AG für die J____ arbeiten. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Replik Rz. 2) ist eine Abklärung seiner Chancen, die Erwachsenenbildung zu
absolvieren, nicht geboten, weil die Bejahung dieser Möglichkeit am Ergebnis
der Beurteilung seines Rekurses nichts zu ändern vermöchte. Im Übrigen hätte es
dem Rekurrenten oblegen, seine eigenen Chancen, bei seinem aktuellen
Einsatzbetrieb eine Erwachsenenbildung zu absolvieren, selbst abzuklären.
3.3
Obwohl der Rekurrent keine Ausbildung
absolviert hat sowie in der Vergangenheit nie über längere Zeit einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, die seine Lebenshaltungskosten gedeckt
hätte, und phasenweise sozialhilfeabhängig gewesen ist, ist die Feststellung
des JSD, es bestehe die konkrete Gefahr einer künftigen dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit
des Rekurrenten (angefochtener Entscheid E. 16; Vernehmlassung Rz. 2)
angesichts der vorstehend dargelegten Entwicklung in den letzten rund zwei
Jahren (vgl. oben E. 3.2) nicht haltbar. Unter Mitberücksichtigung dieser
Entwicklung ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Rekurrent in Zukunft ein
Einkommen erzielen wird, mit dem er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren
und die Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter bezahlen kann. Damit ist
der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entgegen der Ansicht
des JSD nicht (mehr) erfüllt, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung Rz. 15; Replik Rz. 1).
4.
Recht
auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV
4.1
Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund zehn Jahren kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es einen Eingriff in das
in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des
Privatlebens darstellt, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz
zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die
Integration zu wünschen übriglassen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E.
3.4.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.;
BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1, 2C_906/2018 vom 23.
Dezember 2019 E. 2.4.1). Umgekehrt kann der Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Privatlebens bereits nach einer kürzeren Aufenthaltsdauer betroffen
sein, wenn eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher
oder gesellschaftlicher Natur vorliegen (VGE VD.2023.91 vom 26. Oktober 2023 E.
3.4.1, mit Nachweisen).
4.2
Der Rekurrent hielt sich im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung gut 25 Jahre
rechtmässig in der Schweiz auf. Die mutwillige Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen sowie der
Sozialhilfebezug des Rekurrenten genügen nicht, um ihm die für die Eröffnung
des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
erforderliche Integration abzusprechen. Jedenfalls die mutwillige
Schuldenwirtschaft als Widerrufsgrund stellt aber einen besonderen Umstand dar,
der unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen einen Eingriff in den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens rechtfertigt (vgl. VGE
VD.2021.244 vom 6. Juli 2022 E. 3.2). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,
dass der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und
seine Wegweisung einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellen. Dieser Eingriff
beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG) und liegt im öffentlichen Interesse. Er ist daher
gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, falls er sich auch
als verhältnismässig erweist.
5.
Recht
auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
5.1
Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu
untersagen. Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1). Der in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens entspricht materiell der
Garantie von Art. 8 EMRK (BGE 126 II 377 E. 7, mit Hinweis auf BBl 1997 I
152.
ff. sowie AB 1998 [Separatdruck] S 41, Votum Inderkum, Berichterstatter, zu
Art. 11).
5.2
5.2.1
Der
Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezieht sich in
erster Linie auf die sogenannte Kernfamilie, also die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, und nur ausnahmsweise auf andere
familiäre Beziehungen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 I E. 6.1, 135 I 143 E.
1.3.2; VGE VD.2023.129 vom 6. April 2024 E. 4.1, VD.2022.3 vom 28. August 2022
E. 7.1.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1, VD.2017.88 vom
27.
September 2017 E. 3.2.2, VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 3.5.1). Bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung ergibt sich
aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur dann ein völkerrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt
und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270;
BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012
E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2022.236 vom
28.
November 2022 E. 4.2, VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2; abweichend
[oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1, 2C_97/2010 vom 4.
November 2010 E. 3.1). Diese Voraussetzungen müssen auch für einen
verfassungsmässigen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 13 Abs. 1 BV
gelten. Wenn der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden soll, wird
mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt,
dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat
unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2). Das Gleiche gilt für den Schutzbereich von Art. 13
Abs. 1 BV. Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen
werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob
die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge
ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch
Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.3.2,
mit Nachweisen; vgl. BGer 2C_570/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1,
2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 5.3.3, 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018
E. 3.1).
5.2.2
Der Rekurrent behauptet, er lebe seit fünf Jahren mit
seiner Freundin L____ in einer festen Partnerschaft und habe ein inniges
Verhältnis zu ihr (Rekursbegründung Rz. 7 und 25). Mit Schreiben vom 1.
November 2021 (Akten JSD S. 54) erklärte L____, der Rekurrent sei seit fünf
Jahren ihr fester Freund. Sie liebten sich und möchten für immer
zusammenbleiben. Diese vom JSD nicht in Frage gestellten Behauptungen können
als wahr unterstellt werden. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen
des JSD wohnen der Rekurrent und seine Partnerin aber nicht zusammen (vgl.
angefochtener Entscheid E. 33). Dies wird zudem durch die Angabe im Schreiben
von L____, sie und der Rekurrent hätten je eine eigene Wohnung, bestätigt. Die
Behauptungen der Partnerin des Rekurrenten, er halte sich mehrheitlich bei ihr
auf und liebe ihre drei Kinder als ob es seine wären und sie liebe seine Kinder
auch sehr, genügen selbst bei Wahrunterstellung nicht zur Begründung einer
gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft. Dass der Rekurrent und seine Partnerin
zu heiraten beabsichtigten, wird nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist
die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin nicht als
Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
qualifizieren, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 33), und stellen betreffend diese Beziehung weder der ersatzlose
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten noch seine Wegweisung
einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Trotzdem
begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin ein
gewisses schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des Rekurrenten in der
Schweiz, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.
5.3
5.3.1
5.3.1.1
Zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern
besteht eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung (vgl. unten E.
5.3.2.3). Die beiden Töchter des Rekurrenten befinden sich aber in der
alleinigen Obhut ihrer Mütter. Der nicht obhutsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel
nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer
2C_473/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.2, 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018
E. 2.1; VGE VD.2021.95 vom 26.
Oktober 2021 E. 5.3.3 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom
5.
März 2021 E. 5.2.2 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.
6.2.2.2
mit Nachweisen). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts
gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch
beruhende Aufenthaltsbewilligung), namentlich wegen der Distanz
zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der
Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder
zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein
grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen
überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.3 mit
Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.2 mit
Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.2 mit Nachweisen).
5.3.1.2
Ein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht obhutsberechtigten Ausländer
und seinem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge
Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in
das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz
tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat
(VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021
E. 5.3.4 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E.
5.2.3
mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.3 mit
Nachweisen).
5.3.1.3
Gemäss der aktuellen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]
affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu
erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der
gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit
Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021
E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit
Nachweisen; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97). Damit dürfte
grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung
für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder
mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der
Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur
unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier
Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht,
dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die
Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.5 mit Nachweisen, VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 5.2.3 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2.
Dezember 2020 E. 6.2.2.4 mit Nachweisen).
5.3.1.4
Eine in wirtschaftlicher Hinsicht
besonders enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten
Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden
(vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.2; BGer 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).
5.3.1.5
Bei nicht obhutsberechtigten ausländischen
Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin, einem
Schweizer oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung
für die Schweiz besessen haben, ist das Erfordernis der besonderen Intensität
der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der
persönliche Kontakt im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und
reibungslos ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5; vgl. VGE VD.2020.259
vom 5. März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020
E. 6.2.2.6 mit Nachweisen). Der gleiche Massstab muss für ausländischen
Personen gelten, die wie der Rekurrent selbst eine Niederlassungsbewilligung
besessen haben. Massgeblich ist das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im
Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. 2C_473/2023 vom
21.
Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).
Üblich im Sinn dieser Rechtsprechung ist nach der neuesten Praxis des
Bundesgerichts ein Besuchsrecht, das jedes zweite Wochenende von Freitag bis
Sonntag und die Hälfte der 13 Wochen Schulferien umfasst (BGer 2C_473/2023 vom
21.
Februar 2024 E. 5.3, 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.7.3).
Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügte bei
Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat
und bei Schulkindern ein solches von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis
drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage (VGE VD.2020.259 vom
5.
März 2021 E. 5.2.4 mit Nachweisen, VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E.
6.2.2.6
mit Nachweisen).
5.3.1.6
An einem Verhalten, das zu keinerlei
nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, fehlt es in der Regel, wenn gegen die
ausländische Person ein ausländerrechtlicher Entfernungsgrund spricht,
insbesondere wenn sie sich massgebliches strafrechtlich oder ausländerrechtlich
verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 144 I 91 E.
5.2.4; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2, 2C_165/2017 vom 3.
August 2017 E. 3.5; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.4).
5.3.2
5.3.2.1
Zwischen der Schweiz und der
Dominikanischen Republik liegt eine grosse Distanz (angefochtener Entscheid E.
29). Das JSD ist der Ansicht, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts
des Rekurrenten gegenüber seinen in der Schweiz lebenden Töchtern bei einer
Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland im Rahmen von Kurzaufenthalten
trotzdem möglich und zumutbar sei. Da der Rekurrent gemäss den Angaben in
seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten BdM S. 63) fast jährlich in die
Dominikanische Republik gereist ist, dürfte es ihm gemäss dem angefochtenen
Entscheid nach einer Rückkehr in seine Heimat umgekehrt auch möglich sein,
zumindest jährlich in die Schweiz zu reisen, um seine beiden Töchter zu
besuchen. Da seine beiden Töchter auch mütterlicherseits einen Bezug zur
Dominikanischen Republik hätten, sei es auch denkbar, dass sie den Rekurrenten
in seinem Heimatland besuchen. Zudem weist das JSD im angefochtenen Entscheid
darauf hin, dass der Rekurrent in seinem Schreiben vom 14. Februar 2019 (Akten
BdM S. 65 f.) erklärt hat, seine jüngere Tochter habe sich oft mit ihrer Mutter
oder Grossmutter in der Dominikanischen Republik aufgehalten (angefochtener
Entscheid E. 29). Der Rekurrent wendet dagegen in seiner Rekursbegründung (Rz.
20) ein, solche Fernreisen erschienen angesichts der prekären finanziellen
Situation aller Beteiligter äusserst unrealistisch. Zudem sei es angesichts
ihrer schlechten Beziehung zum Rekurrenten fraglich, ob die Mütter gewillt
wären, mit den Töchtern den Rekurrenten in der Dominikanischen Republik zu
besuchen. Das JSD macht in seiner Vernehmlassung (Rz. 6) geltend, zumindest die
jüngere Tochter scheine sich regelmässig mit ihrer Mutter oder Grossmutter in
der Dominikanischen Republik aufzuhalten. Da die Mutter in der Schweiz
offensichtlich regelmässige Besuche zulasse, sei davon auszugehen, dass sie
ihrer Tochter auch während ihrer Aufenthalte in der Dominikanischen Republik
Treffen mit dem Rekurrenten nicht verwehren würde. Der Rekurrent macht in
seiner Replik (Ziff. 6) geltend, gemeinsame Reisen beider Töchter mit der
Mutter der jüngeren Tochter seien unmöglich, weil zwischen den beiden Müttern
keine gute Beziehung bestehe. Zudem sei unklar, ob die Mutter seiner älteren
Tochter überhaupt in der Lage wäre, solche Reisen zu finanzieren. Zu den
Ausführungen des JSD betreffend seine jüngere Tochter äussert sich der
Rekurrent in seiner Replik nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass
für ernsthafte Zweifel daran, dass regelmässige Besuche der jüngeren Tochter
des Rekurrenten in der Dominikanischen Republik möglich und den beteiligten
zumutbar wären. Folglich ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des
Besuchsrechts zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter im Rahmen
von Kurzaufenthalten auch bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland
möglich und zumutbar wäre. Daher hat das JSD zu Recht festgestellt, dass der
ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine
Wegweisung keinen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren
Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV darstellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 32). Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem
Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden
am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz, das im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Die Befürchtungen
des Rekurrenten, dass im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland aus
finanziellen Gründen weder regelmässige Reisen des Rekurrenten in die Schweiz
noch regelmässige Reisen seiner älteren Tochter in die Dominikanische Republik
möglich wären, erscheint hingegen begründet. Aus der Tatsache, dass sich der
Rekurrent während seines Aufenthalts in der Schweiz regelmässige Reisen in die
Dominikanische Republik leisten konnte, kann nicht geschlossen werden, dass er
sich auch bei einer Rückkehr in sein Heimatland die für regelmässige Reisen in
die Schweiz erforderlichen Mittel beschaffen könnte. Insbesondere hat das JSD
nicht ansatzweise dargelegt, wie der Rekurrent in seinem Heimatland ohne
Berufsausbildung in der Lage sein sollte, ein Einkommen zu erzielen, mit dem er
regelmässige Interkontinentalflüge finanzieren kann, obwohl das Lohnniveau in
der Dominikanischen Republik viel tiefer ist als in der Schweiz. Die Mutter der
älteren Tochter war gemäss Akten aus den Jahren 2014, 2019 und 2020
sozialhilfeabhängig (vgl. Akten JSD S. 173 f., 176, 180, 182, 267-269, 425, 453
f. und 546 f.). Zudem erklärte sie mit Schreiben vom 14. Februar 2022, sie sei
letztmals im Jahr 2016 in der Dominikanischen Republik gewesen, weil ihre
Mutter ihr das Ticket geschenkt habe. Seither sei sie nie mehr dorthin gereist,
weil ihr Budget dafür nicht ausreiche (Akten JSD S. 731). Aus den vorstehenden
Gründen ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts
zwischen dem Rekurrenten und seiner älteren Tochter im Rahmen von
Kurzaufenthalten bei einer Rückkehr des Rekurrenten in sein Heimatland nicht
möglich ist. Falls sie nicht durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird,
stellen der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine
Wegweisung daher entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid
E. 32) einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren
Tochter auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
13.
Abs. 1 BV dar.
5.3.2.2
Wie vorstehend mit eingehender
Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent die gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu einem Grossteil
nicht bezahlt und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, seinen
Unterhaltspflichten in einem deutlich grösseren Umfang nachzukommen. Für seine jüngere
Tochter bezahlte er auch in jüngster Zeit nur einen Bruchteil des gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbeitrags, obwohl ihm die Bezahlung des ganzen
geschuldeten Betrags möglich gewesen wäre (vgl. oben E. 1.5 mit Nachweisen). Zu
seiner jüngeren Tochter ist daher eine besonders intensive wirtschaftliche
Beziehung offensichtlich zu verneinen. Zu seiner älteren Tochter erscheint die
Bejahung einer besonderes engen wirtschaftlichen Beziehung für die jüngste Zeit
denkbar. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, kann mangels Entscheidrelevanz
offenbleiben.
5.3.2.3
In seinen Rekursbegründungen
behauptet der Rekurrent, er pflege eine innige affektive Beziehung zu seinen
beiden Töchtern, sehe sie «fast jedes zweite Wochenende» und verbringe «regelmässig viel Zeit» mit ihnen. Seine jüngere Tochter habe beispielsweise während der
Herbstferien 2021 drei Wochen bei ihm und seiner Partnerin verbracht
(Rekursbegründung vom 30. November 2021 Rz. 8 und 15 [Akten JSD S. 31
und 35]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023 Rz. 7 und 25). Im Rahmen
der Beantwortung von Fragen des Bereichs BdM behauptete der Rekurrent mit
Schreiben vom 22. Februar 2022 (Akten BdM S. 271-273), der ursprüngliche
Abbruch des Kontakts zwischen ihm und seinen beiden Töchtern sei von ihren
Müttern ausgegangen. Beide Töchter hätten den Kontakt zu ihm aktiv gewünscht.
Die beiden Mütter hätten überzeugt werden müssen, dass die Töchter auch Kontakt
zum Rekurrenten als ihrem Vater brauchten. Mit Hilfe des Bruders des
Rekurrenten und Patenonkels der beiden Töchter habe der regelmässige Kontakt
wieder aufgebaut werden können. Der Rekurrent habe spätestens seit Juni 2021 zu
seiner jüngeren Tochter und spätestens seit Juli 2021 zu seiner älteren Tochter
wieder regelmässigen Kontakt. Er sehe beide Töchter regelmässig, «mindestens jedes zweite Wochenende, manchmal auch öfters». Seine beiden Töchter genössen die gemeinsame Zeit mit ihm und hätten
auch untereinander ein enges Verhältnis. An den Besuchswochenenden hole der
Rekurrent die beiden Mädchen bei ihren Müttern ab. Seine Töchter übernachteten
mit ihm zusammen bei seiner Partnerin oder bei seinen Eltern. Am nächsten Tag
bringe der Rekurrent seine Töchter wieder zu ihren Müttern zurück. Seine
Töchter verbrächten auch gemeinsame Ferien mit dem Rekurrenten. Seine jüngere
Tochter habe in den Herbstferien drei Wochen mit dem Rekurrenten verbracht und
diese Zeit mit ihm sehr genossen. Seine ältere Tochter habe in der jüngsten
Vergangenheit keine Ferien mit dem Rekurrenten verbracht, weil sie nicht so
lange von ihren weiteren Halbgeschwistern habe getrennt sein wollen. Für die
nächsten Schulferien sei jedoch geplant, dass seine beiden Töchter zusammen
Zeit mit ihm verbringen. Dass die jüngere Tochter des Rekurrenten in den
Herbstferien 2021 drei Wochen bei der Partnerin des Rekurrenten und diesem
verbracht habe, erklärte auch die Partnerin des Rekurrenten in ihrem Schreiben
vom 1. November 2021 (Akten JSD S. 54). Die Behauptung im Schreiben des
Rekurrenten vom 22. Februar 2022, er sehe seine beiden Töchter mindestens jedes
zweite Wochenende, steht in unauflöslichem Widerspruch zu seinen eigenen
Angaben in den Rekursbegründungen vom 30. November 2021 und 31. Oktober 2023.
Entsprechend diesen älteren und neueren Angaben ist davon auszugehen, dass er
sie höchstens fast jedes zweite Wochenende sieht. Dafür, dass der Rekurrent
seine Töchter weniger oft als jedes zweite Wochenende sieht, spricht auch die
Tatsache, dass er in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 angegeben hat, er
habe sie das letzte Mal zwischen Weihnachten und Neujahr gesehen. Er hat im
erwähnten Schreiben zwar geltend gemacht, dass er «im
Januar» noch keine Zeit mit seinen Töchtern habe
verbringen können, weil er anfangs Jahr an Covid-19 erkrankt sei und
anschliessend Zeit in Isolation habe verbringen müssen. Dies vermag aber nicht
zu erklären, weshalb er die Töchter im Februar noch nicht gesehen hat, obwohl
bis zu seinem Schreiben bereits drei Wochen vergangen waren. Im Übrigen
entspräche das vom Rekurrenten behauptete Besuchsrecht auch unter der Annahme,
dass die Besuche jedes zweite Wochenende stattfänden, entgegen der Auffassung
des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 26) weder den Anforderungen der
neuesten Praxis des Bundesgerichts noch denjenigen der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts. Zunächst besteht aufgrund der
Darstellung des Rekurrenten kein Zweifel, dass seine beiden Töchter an den
Besuchswochenenden höchstens zwei Tage und eine Nacht mit ihm verbringen. Vor
allem aber ist aus dem Umstand, dass er auch in seiner Rekursbegründung vom 31.
Oktober 2023 als einziges Beispiel für einen Ferienaufenthalt denjenigen der
jüngeren Tochter in den Herbstferien 2021 erwähnt, zu schliessen, dass seit der
Wiederaufnahme des Kontakts seine jüngere Tochter nur einmal und seine ältere
Tochter noch nie Ferien bei ihm verbracht hat.
Die
Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten erklärte in einem Schreiben vom
14.
Februar 2022 zwar, die ältere Tochter des Rekurrenten habe keinen
Kontakt zu diesem (Akten JSD S. 730). In einem Schreiben vom 24. Mai 2023, mit
dem sie Fragen des JSD zum Verhältnis zwischen dem Rekurrenten und seiner
älteren Tochter beantwortete, erklärte sie jedoch sinngemäss, seine ältere
Tochter verbringe fast jedes zweite Wochenende mit dem Rekurrenten und seiner
jüngeren Tochter. Das letzte Mal habe der Rekurrent seine ältere Tochter
gesehen, als er sie vor zwei Wochen in der Schule abgeholt habe und mit ihr
Mittagessen gegangen sei (Akten JSD S. 658). Auch dies spricht dafür, dass die
Besuche weniger als jedes zweite Wochenende stattgefunden haben. Weiter
erklärte die Mutter der älteren Tochter des Rekurrenten, sie wisse nicht,
weshalb der Rekurrent seine ältere Tochter zuvor nicht regelmässig gesehen
habe, die ältere Tochter des Rekurrenten suche inzwischen selbst Kontakt zu
ihm, sei sehr gerne mit ihm zusammen, habe erklärt, dass sie sehr traurig wäre,
wenn er in die Dominikanische Republik zurückkehren müsste, und sei noch nie
mit ihm in den Ferien gewesen (Akten JSD S. 658).
Die
Mutter der jüngeren Tochter des Rekurrenten liess sich trotz mehrfacher
Aufforderung zur Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter
nicht schriftlich vernehmen (angefochtener Entscheid E. 26). Auf telefonische
Nachfrage vom 10. Mai 2023 bestätigte sie immerhin, dass der Rekurrent seine
jüngere Tochter seit Juni alle zwei Wochen sehe, dass er sie alle zwei Wochen
abhole und wieder zurückbringe und dass der Rekurrent und seine jüngere Tochter
eine gute Beziehung pflegten. Zudem antwortete sie, dass der Rekurrent seine
jüngere Tochter zuletzt vor zwei Wochen abgeholt habe (Akten JSD S. 654).
Schliesslich
hat der Rekurrent diverse Fotos eingereicht, die ihn mit seinen Töchtern
zusammen zeigen (Akten JSD S. 47-52 und 117-125). Wie das JSD zu Recht
festgestellt hat, vermögen die Fotos nicht zu beweisen, dass die Besuche jedes
zweite Wochenende stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 26).
Immerhin beweisen sie aber, dass die beiden Töchter Zeit mit dem Rekurrenten
verbringen, und sprechen die Bilder dafür, dass die Töchter die gemeinsame Zeit
mit dem Rekurrenten geniessen.
Das
JSD mutmasst, bei allfälligen regelmässigen Besuchen seit Juni bzw. Juli 2021
handelte es sich bloss um eine verfahrensbedingte und damit vorübergehende
Intensivierung der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden
Töchtern (vgl. angefochtener Entscheid E. 26). Für diese Mutmassung besteht
keine genügende Grundlage. Die Tatsache, dass die behauptete Wiederaufnahme
regelmässiger Kontakte unmittelbar nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 7.
Juni 2021 erfolgt ist, mit dem dieser dem Rekurrenten den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht
gestellt und erklärt hat, er könne sich mangels affektiver und wirtschaftlicher
Beziehung zu seinen beiden Töchtern nicht auf das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, könnte zwar grundsätzlich dafür
sprechen, dass die Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte verfahrensbedingt sei,
genügt für sich allein für eine solche Annahme aber von vornherein nicht. Zudem
beweist das Schreiben des Rekurrenten vom 27. April 2021 (Akten BdM S. 166),
dass das Schreiben des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 nicht den Anlass für die
Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte dargestellt hat. In seinem Schreiben vom
27.
April 2021 erklärte der Rekurrent, dass er mit den zuständigen Gerichten
Kontakt aufnehmen werde wegen eines Gesuchs um Regelung des Besuchsrechts mit
seinen beiden Töchtern. Folglich war er offensichtlich bereits vor dem Erhalt
des Schreibens des Bereichs BdM vom 7. Juni 2021 gewillt, sich um die
Wiederaufnahme eines regelmässigen Kontakts mit seinen beiden Töchtern zu
bemühen. Die Tatsache, dass der Rekurrent gemäss den Bestätigungen der beiden
Mütter den regelmässigen Kontakt mit seinen beiden Töchtern während fast zwei
Jahren gepflegt hat, spricht ebenfalls gegen eine rein verfahrensbedingte
Motivation. Der Einschätzung des JSD, der Eindruck eines mutmasslich nur
verfahrensbedingten Verhaltens des Rekurrenten werde durch die Akten der KESB des
Kantons Basel-Stadt, des Kinder- und Jugenddiensts des Kantons Basel-Stadt
(nachfolgend: KJD) und der KESB Olten verstärkt (angefochtener Entscheid E.
26), kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
Von
ihrer Geburt am [...] 2010 bis Anfang 2013 sah der Rekurrent seine ältere
Tochter nicht (angefochtener Entscheid E. 26). Diesen Umstand hat der Rekurrent
aber nicht zu vertreten. Gemäss seiner glaubhaften Darstellung hat er erst zwei
Jahre nach ihrer Geburt erfahren, dass er der Vater seiner älteren Tochter ist
(vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019 [Akten BdM S. 64] und Schreiben vom 28.
August 2020 [Akten BdM S. 132]). Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht
auch, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel am 24. Oktober
2012.
im Auftrag des Zivilgerichts Basel-Stadt ein Gutachten zur Feststellung
der Vaterschaft des Rekurrenten erstattet hat (Akten BdM S. 157 f.).
Entsprechend den Feststellungen des JSD ist davon auszugehen, dass in den
Jahren 2013 und 2014 regelmässige Besuche inklusive Übernachtungen der älteren
Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben (vgl. angefochtener
Entscheid E. 26). Das JSD stellte fest, von 2015 bis Anfang 2017 hätten keine
regelmässigen Besuche der älteren Tochter des Rekurrenten bei diesem
stattgefunden (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist zumindest
erheblich zu relativieren. Der Rekurrent stellte bereits am 21. Mai 2015 mit
Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB ein Gesuch um
Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, die Mutter seiner älteren Tochter
verweigere ihm seit Dezember 2014 den Kontakt zu dieser und er wolle den
Kontakt wieder aufnehmen (Akten JSD S. 250). Nachdem der Rekurrent der KESB am
25.
Juni 2015 mitgeteilt hatte, dass er seine ältere Tochter wieder gesehen
habe und diese auch wieder bei ihm übernachtet habe, stellte die KESB das Verfahren
ein (vgl. Akten JSD S. 243-245). Am 29. Februar 2016 stellte der Rekurrent mit
Unterstützung einer Sozialarbeiterin der [...] bei der KESB erneut ein Gesuch
um Regelung des Besuchsrechts. Er erklärte, nachdem er seine ältere Tochter von
Juni bis September 2015 mehr oder wenig regelmässig habe sehen können,
funktioniere das Besuchsrecht seit Herbst 2015 aus von der Kindsmutter zu
verantwortenden Gründen nicht mehr (Akten JSD S. 241). Gemäss dem Bericht des
KJD vom 7. März 2017 konnten in der Zeit vom 15. März 2016 bis am 14. Februar
2017.
keine Kontakte vereinbart werden, weil sich die Mutter der älteren Tochter
des Rekurrenten weigerte, dieser unbegleitete Besuche bei diesem zu erlauben.
Schliesslich einigten sich der Rekurrent und die Mutter seiner älteren Tochter
aber darauf, dass ihn diese künftig von Freitagmittag bis Samstagmittag besucht
und bei ihm übernachtet (Akten JSD S. 218 und 223). Aufgrund dieser
einvernehmlichen Regelung stellte die KESB das Verfahren ein (vgl. Akten JSD S.
214.
f.). Somit hat sich der Rekurrent mehrmals aktiv um Kontakte bemüht und ist
davon auszugehen, dass im Jahr 2015 zumindest gewisse Besuche der älteren
Tochter des Rekurrenten bei diesem stattgefunden haben und zumindest teilweise
die Mutter für die Kontaktunterbrüche verantwortlich ist. Das JSD stellte fest,
die am 14. Februar 2017 vereinbarten Besuche der älteren Tochter des
Rekurrenten bei ihm von Freitagmittag bis Samstagmittag seien bereits im Mai
2017.
wieder abgebrochen (angefochtener Entscheid E. 26). Woraus sich der
Kontaktabbruch im Mai 2017 ergeben soll, wird im angefochtenen Entscheid nicht
angegeben. Gemäss dem Bericht des KJD vom 14. April 2020 hatte der Rekurrent
seit zwei Jahren und damit erst seit April 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner
älteren Tochter. Dass er bis zur Wiederaufnahme regelmässiger Kontakte im
Sommer 2021 seit 2018 keinen Kontakt mehr mit seiner älteren Tochter gehabt
habe, hat der Rekurrent zugestanden (Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM
S. 134]). Angesichts seiner wiederholten Bemühungen um Kontakt kann daraus aber
offensichtlich nicht auf fehlendes Interesse an Kontakt mit seiner älteren
Tochter geschlossen werden. Am 8. November 2019 bemühte sich der Rekurrent
ein weiteres Mal um eine Wiederaufnahme des Kontakts zu seiner älteren Tochter.
Er rief die KESB an und erklärte, dass die Mutter seiner älteren Tochter deren
Kontakt zu ihm abgebrochen habe und er sich eine Wiederaufnahme dieses Kontakts
wünsche. Er mache sich Sorgen um seine ältere Tochter, weil er nicht einmal
wisse, wo sie sei. Vor drei Monaten habe ihn ihre Mutter informiert, dass sie
in der Dominikanischen Republik sei (vgl. Akten JSD S. 179 und 188).
Mit
Urteil vom 10. Juli 2014 erkannte die Amtsgerichtspräsidentin Olten-Gösgen
zwar, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die jüngere Tochter
des Rekurrenten zugeteilt und kein Besuchsrecht festgelegt werde (Akten JSD S.
593.
f.). Der Grund für den Verzicht auf die Festlegung eines Besuchsrechts ist
aber unbekannt. Gemäss der nicht widerlegbaren Darstellung des Rekurrenten ist
seine jüngere Tochter einem One-Night-Stand entsprungen. Er habe Kontakt zu
seiner jüngeren Tochter gesucht und sie oft besucht. Es sei ihm aber zu viel
geworden, weil ihre Mutter ihm nicht erlaubt habe, mit seiner jüngeren Tochter
allein zu sein, und weil die Mutter seiner jüngeren Tochter ihn nicht als Vater
seiner jüngeren Tochter, sondern als Mann gewollt und gewünscht habe, dass er
mit ihr eine feste Beziehung eingehe und ein zweites Kind habe. Das habe er
nicht gewollt. Vor der Wiederaufnahme des Kontakts habe er seine jüngere
Tochter im Jahr 2018 letztmals gesehen (vgl. Schreiben vom 14. Februar 2019
[Akten BdM S. 65 f.] und Schreiben vom 28. August 2020 [Akten BdM S. 121 und
132]). Aufgrund der Darstellung des Rekurrenten besteht für den Unterbruch
seines Kontakts zu seiner jüngeren Tochter ein nachvollziehbarer Grund.
Eine
affektive Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern hat das
JSD zu Recht bejaht (angefochtener Entscheid E. 26). Aufgrund der vorstehend
erwähnten Beweismittel muss davon ausgegangen werden, dass die beiden Töchter
des Rekurrenten seit Sommer 2021 an Wochenenden regelmässig zwei Tage mit einer
Übernachtung mit dem Rekurrenten verbringen, dass die Besuche aber weniger oft
als jede zweite Woche stattfinden und dass die beiden Töchter mit einer
Ausnahme für die jüngere Tochter keine Ferien beim Rekurrenten verbringen.
Damit besteht kein Zweifel, dass die familiären Beziehungen zwischen dem
Rekurrenten und seinen beiden Töchtern tatsächlich gelebt werden und intakt
sind, das JSD die besondere Intensität der affektiven Beziehungen im Ergebnis
aber zu Recht verneint hat.
5.3.2.4
Wie das JSD zu Recht festgestellt
hat, könnten die affektiven Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen
beiden Töchtern bei einer Rückkehr des Rekurrenten in die Dominikanische
Republik über die modernen Kommunikationsmittel wie beispielsweise
Videotelefonie, Telefon und Textnachrichten in gewissem Umfang aufrechterhalten
werden (angefochtener Entscheid E. 29 und 32; Vernehmlassung Rz. 6). Der
Einwand des Rekurrenten, seine elf und dreizehn Jahre alten Töchter seien zu
jung, um über die modernen Kommunikationsmittel eine echte Beziehung zu ihm
pflegen zu können (Rekursbegründung Rz. 20), überzeugt angesichts der
Medienkompetenz heutiger Kinder nicht.
5.3.2.5
Wie vorstehend mit eingehender
Begründung festgestellt worden ist, hat der Rekurrent in schwerwiegender Weise
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem
er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt hat (vgl. oben E. 2). Da damit ein ausländerrechtlicher
Entfernungsgrund in der Form eines erheblichen ausländerrechtlich verpönten
Fehlverhaltens vorliegt, kann schliesslich auch keine Rede davon sein, dass das
Verhalten des Rekurrenten zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben
habe. Ob ein tadelloses Verhalten auch aufgrund der Delikte des Rekurrenten zu
verneinen ist (dafür angefochtener Entscheid E. 31 f.; dagegen
Rekursbegründung Rz. 24), kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung Rz. 17 und 24) sind seine Delikte
aber jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn
ihnen nur ein geringes Gewicht beigemessen werden kann. Im Übrigen ist die
Frage, ob die Delikte zu berücksichtigen sind oder nicht, für den Ausgang der
Interessenabwägung nicht entscheidend.
Indem der
Rekurrent als Schuldner der Verfügung des Betreibungsamts, am 13. November 2017
zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen, pflichtwidrig keine Folge leistete,
machte er sich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss
Art. 323 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig.
Mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 wurde er dafür mit einer Busse von CHF 300.–
bestraft (Akten JSD S. 148 f.). Am 6. Juli 2017 machte sich der Rekurrent mit
einem Motorrad des Parkierens in einer Begegnungszone an nicht dafür
gekennzeichneten Stellen bis zwei Stunden und des Nichtbeachtens des
Vorschriftssignals Verbot für Motorräder gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in
Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22b Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 lit. b
SSV sowie Art. 49 Abs. 1 StGB schuldig. Mit Strafbefehl vom 24. Januar
2019.
wurde er dafür mit einer Busse von CHF 140.– bestraft (Akten JSD S. 154
f.). Am 21. Januar 2019 machte sich der Rekurrent mit einem Personenwagen des
Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots bis 60 Minuten gemäss Art.
90.
Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 19 Abs. 2 lit. a
VRV und Art. 30 SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Juli 2019 wurde er dafür
mit einer Busse von CHF 120.– bestraft (Akten JSD S. 152 f.). Am 16. Februar
2021.
machte sich der Rekurrent des Nichtbeachtens des Vorschriftssignals Verbot
für Motorwagen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG
und Art. 19 Abs. 1 lit. a SSV schuldig. Mit Strafbefehl vom 2. Dezember
2021.
wurde er dafür mit einer Busse von CHF 100.– bestraft (Akten JSD S. 150
f.). Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass seine
Strassenverkehrsdelikte wohl im Ordnungsbussenverfahren hätten geahndet werden
können, wenn er die Bussen innert der Bedenkfrist von 30 Tagen bezahlt hätte.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Begehung von vier
Strassenverkehrsdelikten in weniger als vier Jahren von einer gewissen
Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln zeugt.
6.
Verhältnismässigkeit
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz
und dem Schengenraum aufgrund der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden
Interessenabwägung als verhältnismässig erscheinen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96
Abs. 1 AIG). Dabei sind die privaten Interessen am Verbleib des Rekurrenten in
der Schweiz gegen das öffentliche Interesse am Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung abzuwägen.
6.1
Der Rekurrent macht geltend, das JSD habe
bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass er aufgrund seiner
Einreise im Alter von sieben Jahren fast seine gesamte Kindheit und Jugend in
der Schweiz verbracht habe und diese Zeit besonders prägend und für die
Entwicklung eines Menschen besonders relevant sei (Rekursbegründung Rz. 18).
Das JSD hat die Bedeutung des Aufenthalts während der Kindheit und Jugend zwar
nicht ausdrücklich erwähnt. Da es im Rahmen der Interessenabwägung festgestellt
hat, dass der Rekurrent im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist
ist und sich seither in der Schweiz aufhält, «was zweifellos einer langen
Anwesenheitsdauer entspricht» (angefochtener Entscheid E. 19), ist davon
auszugehen, dass es die Bedeutung des Aufenthalts während der Kindheit und
Jugend trotzdem mitberücksichtigt hat. In sprachlicher Hinsicht ist von einer
guten Integration des Rekurrenten auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E.
18.
f.).
6.2
Das JSD stellte fest, der Rekurrent sei in
der Schweiz beruflich nicht ausreichend integriert (angefochtener Entscheid E.
19). Insofern als er keine Berufsausbildung absolviert hat, ist diese
Feststellung zwar richtig. Die Absolvierung einer solchen ist aber keine
selbständige Voraussetzung einer erfolgreichen Integration. Ein
Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme
am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE
nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Für die Erfüllung des
Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist entscheidend, dass
die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (vgl. BGer 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1). Seit Juli
2022.
erzielt der Rekurrent mit einem Unterbruch von höchstens einem Monat trotz
fehlender Berufsausbildung ein Erwerbseinkommen, mit dem er seinen eigenen
Lebenshaltungskosten und einen Teil der Unterhaltsbeiträge für seine beiden
Töchter bezahlen könnte, seit Juli 2023 genügte sein Erwerbseinkommen zur
vollständigen Bezahlung seiner eigenen Lebenshaltungskosten und der
Kindesunterhaltsbeiträge und für die Zukunft ist davon auszugehen, dass er
weiterhin ein Erwerbseinkommen erzielen wird, mit dem er seinen eigenen
Lebensunterhalt finanzieren und die Kindesunterhaltsbeiträge bezahlen könnte
(vgl. oben E. 2.2.11, 2.2.13 und 3.2 f.) Damit ist die Teilnahme des
Rekurrenten am Wirtschaftsleben zu bejahen. Die finanzielle Integration des
Rekurrenten muss jedoch angesichts der schwerwiegenden mutwilligen
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen und
der aktuellen Gefahr der Anhäufung weiterer unbezahlter Schulden (vgl. oben E.
2). als gescheitert qualifiziert werden.
6.3
Die beiden minderjährigen Töchter des
Rekurrenten, weitere Verwandte und seine Partnerin leben in der Schweiz. Die
familiäre Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern ist
intakt und wird tatsächlich gelebt. Eine besonders intensive affektive
Beziehung besteht aber nicht (vgl. oben E. 5.3.2.3). Der ersatzlose Widerruf
der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellten
einen Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner älteren Tochter auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar
(vgl. oben E. 5.3.2.1). Damit haben der Rekurrent und seine ältere Tochter ein
menschenrechtlich geschütztes Interesse am Verbleib des Rekurrenten in der
Schweiz. Ein Eingriff in das Recht des Rekurrenten und seiner jüngeren Tochter
auf Achtung des Familienlebens wäre hingegen auch bei einem ersatzlosen
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung zu
verneinen. Trotzdem begründet die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner
jüngeren Tochter ein schutzwürdiges Interesse der beiden am Verbleib des
Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.3.2.1). Die mehrjährige
Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Partnerin stellt kein
Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar.
Dennoch begründet diese Beziehung ein gewisses schutzwürdiges Interesse der
beiden am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz (vgl. oben E. 5.2.2). Die
durch die persönlichen Beziehungen zu Menschen in der Schweiz begründeten
Interessen am Verbleib des Rekurrenten in diesem Land werden dadurch etwas
relativiert, dass affektive Beziehungen zwischen diesen Menschen und dem
Rekurrenten auch bei seiner Rückkehr in seine Heimat über die modernen
Kommunikationsmittel in gewissem Umfang aufrechterhalten werden könnten (vgl.
oben E. 5.3.2.4).
6.4
Das
JSD erwog, ein Cousin, eine Cousine und Tanten des Rekurrenten dürften in der
Dominikanischen Republik leben. Somit verfüge der Rekurrent in der
Dominikanischen Republik über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Reintegration
unterstützen könnte (angefochtener Entscheid E. 34). Indem er die Ausführungen
des JSD zu den «angeblichen» Verwandten in der Dominikanischen Republik
insoweit beanstandet hat, als sie sich teilweise auf über sieben Jahre alte
Schreiben stützten (Rekursbegründung Rz. 18), hat der Rekurrent die
betreffenden Annahmen implizit bestritten. Zudem hat er bereits in seinem
Lebenslauf (Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 30. November 2021 [Akten JSD S.
53]) behauptet, seine ganze Familie lebe in der Schweiz oder in Spanien. In der
Replik (Rz. 5) behauptet er ausdrücklich, dass er keine Familienangehörigen in
der Dominikanischen Republik habe, und bestreitet er substanziiert, dass ein
Cousin und eine Cousine dort wohnen. Die Behauptung des Rekurrenten, er habe in
der Dominikanischen Republik keine Familienangehörige, ist insofern
offensichtlich falsch, als er selbst erklärt hat, er habe einen
Sohn, der in der Dominikanischen Republik lebe (Rekursbegründung vom 30.
November 2021 Rz. 8 [Akten JSD S. 31]; Rekursbegründung vom 31. Oktober 2023
Rz. 7). Dieser dürfte aufgrund seines Alters aber noch nicht in der Lage
sein, den Rekurrenten zu unterstützten (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 14.
Februar 2019, wonach sein Sohn im damaligen Zeitpunkt 7 oder 8 Jahre alt war;
Akten Bereich BdM S. 63 und 65). Zum Beweis, dass andere Verwandte des
Rekurrenten in der Dominikanischen Republik leben, genügen die im angefochtenen
Entscheid angeführten mehr als acht Jahre alten Beweismittel hingegen nicht.
Damit muss zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass er in
seinem Heimatland kein Beziehungsnetz hat, dass ihn bei der Reintegration
unterstützen kann. Dies ändert aber nichts daran, dass ihm diese möglich und
zumutbar wäre.
6.5
Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Rz. 25) bestehen mehrere öffentliche Interessen am ersatzlosen
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung. Zunächst
spricht dafür das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1, 135 I 143 E. 2.2; BGer
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.194 vom 2. Mai 2022 E.
5.1, VD.2021.177 vom 15. Februar 2022 E. 5.3.1, VD.2021.95 vom 26. Oktober
2021.
E. 5.3.5). Die mindestens teilweise mutwillige Schuldenwirtschaft (vgl.
oben E. 2) und die mindestens teilweise selbstverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1) begründen ein
erhebliches zusätzliches öffentliches Interesse an seiner Entfernung aus der
Schweiz. Dieses wird zwar deutlich relativiert, aber nicht vollständig
beseitigt, wenn keine weitere Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit zu
befürchten ist. Zudem liegt zwar keine ernsthafte Gefahr einer erneuten
Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten, aber sehr wohl eine ernsthafte Gefahr
der mutwilligen Anhäufung weiterer unbezahlter Schulden vor (vgl. oben E. 3.2
f. und 2.5.2). Allerdings besteht aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des
Rekurrenten in der Schweiz auch die Möglichkeit, dass er seine laufenden
finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der Unterhaltsbeiträge für seine
beiden Töchter vollständig erfüllt und in geringem Umfang sogar bestehende
Schulden tilgt. Im Fall seiner Rückkehr in die Dominikanische Republik ist
hingegen davon auszugehen, dass die bestehenden Schulden und die
Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr einbringlich wären und bestünde die Gefahr,
dass der Unterhalt der Töchter des Rekurrenten im Umfang der uneinbringlichen
Unterhaltsbeiträge in der Form von Vorschüssen oder Sozialhilfe vom Staat
finanziert werden müsste. Unter den Voraussetzungen, dass der Rekurrent
weiterhin ein Einkommen von mindestens CHF 4'000.– erzielt, seine laufenden
finanziellen Verpflichtungen einschliesslich der gerichtlich festgelegten
Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter vollständig erfüllt und den sein
betreibungsrechtliches Existenzminimum einschliesslich der
Kindesunterhaltsbeiträge übersteigenden Teil seines Einkommens zur Tilgung
bestehender Schulden verwendet, besteht folglich auch ein öffentliches
Interesse daran, dass der Rekurrent in der Schweiz verbleibt (vgl. auch Replik
Rz. 2). Unter diesen Voraussetzungen sowie der weiteren Voraussetzung, dass der
Rekurrent weiterhin regelmässig persönlichen Kontakt mit seinen beiden Töchtern
pflegt, überwiegen die privaten und öffentlichen Interessen am Verbleib des
Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus
der Schweiz knapp. Für den Fall, dass seine Niederlassungsbewilligung
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt wird, die an die
Bedingung der Einhaltung der erwähnten Voraussetzungen geknüpft ist, und der
Rekurrent folglich bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen ohne
entschuldbaren Grund mit dem Widerruf oder der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss, besteht
begründete Aussicht darauf, dass er die genannten Voraussetzungen erfüllen wird.
Damit erweisen sich der ersatzlose Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten und seine Wegweisung zurzeit noch knapp als unverhältnismässig.
7.
Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG
7.1
Wenn die Integrationskriterien nach Art.
58a AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung gemäss der
Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG vom 16. Dezember 2016 widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Diese Rückstufung bezweckt die
Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32). Der Rückstufung
gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie
bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle
Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil
nicht nur ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts
auch verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme
angeordnet werden (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3).
Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des Aufenthalts aber
unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr wohl als mildere
Massnahme in Betracht (vgl. SEM
Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32). Die Rückstufung muss verhältnismässig und damit
geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021
vom 12. April 2022 E. 3.5). Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG
ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss
dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019
erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1). Die muss aber im
Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar
eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst
nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und
5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner,
a.a.O., N 10.32). Wenn die Verfügung über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung
und damit die Rückstufung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung verbunden wird, muss sie gemäss Art. 62a Abs. 2 VZAE
mindestens die folgenden Elemente enthalten: die Integrationskriterien gemäss
Art. 58a Abs. 1 AIG, die der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die
der weitere Verbleib in der Schweiz in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 AIG
geknüpft wird (lit. c), und die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG, wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden
(lit. d). Nach der Rückstufung ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich,
wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen ohne entschuldbaren Grund
nicht eingehalten werden und sich der Widerruf oder die Nichtverlängerung als
verhältnismässig erweist (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April
2022.
E. 3.5).
7.2
7.2.1
Ein Integrationskriterium besteht gemäss
Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung. Wie vorstehend mit eingehender Begründung festgestellt worden ist, hat
der Rekurrent in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, indem er
öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt hat, und besteht eine ernsthafte Gefahr, dass er weitere unbezahlte
Schulden anhäuft. Damit besteht beim Rekurrenten nicht nur ein sehr ernsthaftes
aktuelles Integrationsdefizit, sondern sogar ein Widerrufsgrund (vgl. oben E. 2).
Der überwiegende Teil der Verschuldung des Rekurrenten ist zwar bereits vor dem
1.
Januar 2019 eingetreten. Grösstenteils bestehen die betreffenden Schulden
aber noch heute. Im Übrigen genügte bereits die zumindest teilweise mutwillige
Schuldenwirtschaft seit dem 1. Januar 2019 allein zur Begründung eines
ernsthaften Integrationsdefizits. Da begründete Aussicht besteht, dass das
Wissen um die Möglichkeit der Nichtverlängerung oder des Widerrufs seiner
Aufenthaltsbewilligung den Rekurrenten dazu veranlassen wird, sich um eine
bessere Integration zu bemühen, insbesondere seine laufenden finanziellen
Verpflichtungen zu erfüllen und seine bestehenden Schulden soweit möglich
abzubauen, ist die Rückstufung geeignet, das Integrationsdefizit des
Rekurrenten erheblich zu verringern. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art.
96.
Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung
und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden
und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen (vgl. oben E. 1),
ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch
zumutbar.
7.2.2
Wie bereits erwähnt, sind der ersatzlose
Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung nur
unter den Voraussetzungen unverhältnismässig, dass der Rekurrent ein Einkommen
von mindestens CHF 4'000.– erzielt, seine laufenden finanziellen
Verpflichtungen einschliesslich der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge
für seine beiden Töchter vollständig erfüllt, den sein betreibungsrechtliches
Existenzminimum einschliesslich der Kindesunterhaltsbeiträge übersteigenden Teil
seines Einkommens zur Tilgung bestehender Schulden verwendet und regelmässig
persönlichen Kontakt mit seinen beiden Töchtern pflegt (vgl. oben E. 6.5).
Daher ist die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit der Bedingung zu
verbinden, dass er die vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Wenn er
eine oder mehrere dieser Voraussetzungen ohne entschuldbaren Grund nicht
erfüllt, muss er damit rechnen, dass seine Aufenthaltsbewilligung in Anwendung
von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert wird.
7.2.3
Daraus folgt, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung zu bestätigen, die verfügte Wegweisung gemäss Art. 64
Abs. 1 lit. c AIG aber aufzuheben und die Sache gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG zur
Ersetzung der widerrufenen Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung
an den Bereich BdM zurückzuweisen ist. Der Bereich BdM wird dabei mit der
Rückstufungsverfügung im Sinne dieses Urteils festzuhalten haben, welche
Integrationskriterien der Rekurrent nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht.
8.
Kosten
8.1
Der Rekurrent unterliegt insoweit, als
seine Niederlassungsbewilligung widerrufen wird. Er obsiegt aber insofern, als
seine Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt und
von seiner Wegweisung abgesehen wird. Unter diesen Umständen ist von einem
hälftigen Obsiegen und einem hälftigen Unterliegen des Rekurrenten auszugehen.
Folglich hat er die Hälfte der Kosten der erstinstanzlichen Verfügung und der
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat
das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren je die Hälfte einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.
Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide
Rekursverfahren gehen die dem Rekurrenten auferlegten Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu Lasten der Gerichtskasse, steht
der Anspruch auf die Parteientschädigungen nicht dem Rekurrenten, sondern
seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu und hat dieser für das
verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Anspruch auf
je die Hälfte einer angemessenen Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Eine Anpassung des angefochtenen Entscheids betreffend die
Spruchgebühr ist nicht angezeigt, weil das JSD ohnehin keine solche erhoben
hat.
8.2
8.2.1
Der Aufwand des unentgeltlichen
Rechtsbeistands des Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
beträgt gemäss der weder vom Rekurrenten noch von seinem Rechtsbeistand
beanstandeten Schätzung des JSD acht Stunden (angefochtener Entscheid E. 39).
Der vorliegende Fall ist als besonders im Sinn von § 11 lit. a der
Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) zu
qualifizieren. Folglich beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1
in Verbindung mit § 11 lit. a VGV maximal CHF 1'750.–. Aufgrund des Aufwands
des Rechtsbeistands des Rekurrenten ist dieser Rahmen auszuschöpfen. Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer höheren Parteientschädigung in
Anwendung von § 13 Abs. 2 oder 3 VGV sind im vorliegenden Fall hingegen
nicht erfüllt. Die Hälfte einer vollen Parteientschädigung für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt somit CHF 875.–. Die
angemessene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt gemäss den weder vom Rekurrenten
noch von seinem Rechtsbeistand beanstandeten Feststellungen des JSD
CHF 1'650.– (angefochtener Entscheid E. 39). Die Hälfte davon sind CHF
825.–.
8.2.2
Da der unentgeltliche Rechtsbeistand des
Rekurrenten trotz Ankündigung der Nachreichung keine Kostennote eingereicht
hat, ist sein Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
praxisgemäss zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die
Rekursanmeldung, die Fristerstreckungsgesuche, die Instruktion, die Rekursbegründung,
das Studium der Vernehmlassung, das Fristerstreckungsgesuch und die Replik
erscheint ein Aufwand von rund 16 Stunden angemessen. Multipliziert mit dem
massgebenden Stundenansatz von CHF 250.– für die Parteientschädigung bzw. CHF
200.– für die angemessene Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
ergibt dies ein Honorar von CHF 4'000.– bzw. CHF 3'200.–. Zusätzlich wird in
Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 120.– bzw.
CHF 96.– berücksichtigt. Damit betragen die Hälfte einer vollen
Parteientschädigung CHF 2'060.– und die Hälfte einer vollen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand CHF 1'648.–. Für die Berechnung der
Mehrwertsteuer wird davon ausgegangen, dass ein Viertel des Aufwands im Jahr
2024.
angefallen ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Ziffern 1 und 4 des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 15. August 2023 sowie die Verfügung des Bereichs
BdM vom 13. September 2021 aufgehoben. Die Niederlassungsbewilligung des
Rekurrenten wird widerrufen und die Sache zum Erlass einer
Rückstufungsverfügung und zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne
der Erwägungen an den Bereich BdM zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 150.– und die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 600.–. Die Gebühr für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren geht zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
875.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 67.–,
insgesamt somit CHF 942.–, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'060.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 161.– (7,7 % auf CHF 1'545.– und 8,1 %
auf CHF 515.–), insgesamt somit CHF 2'221.–, zu bezahlen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
hat das JSD dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von
CHF 825.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 64.–, insgesamt somit CHF 889.–,
zu bezahlen und wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Entschädigung von CHF
1'648.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 129.– (7,7 %
auf CHF 1'236.– und 8,1 % auf CHF 412.–), insgesamt somit CHF 1'777.–, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.