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Entscheid

VD.2023.171

Kirchensteuer pro 2020 (BGer 9C_306/2024 vom 24.6.2024))

4. Mai 2024Deutsch20 min

Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.171

URTEIL

vom 4. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 24. August 2023

betreffend Kirchensteuer pro 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit definitiver

Steuerrechnung 2020 vom 8. September 2020 stellte die Steuerabteilung der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Steuerabteilung) den

Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen

Rekurrierende) eine Kirchensteuer von CHF 2'709.– in Rechnung. Am 17. September

2020 erhoben die Rekurrierenden dagegen Einsprache. Sie beantragten die

Aufhebung der Kirchensteuer für das Jahr 2020 und gaben den Kirchenaustritt des

Rekurrenten per 30. September 2020 bekannt. Am 29. September 2020 rektifizierte

die Steuerabteilung die definitive Steuerrechnung 2020 aufgrund des Austritts

des Ehemanns und setzte die Kirchensteuer auf CHF 2'371.– herab. Mit Entscheid

vom 12. Oktober 2020 wies die Steuerabteilung die Einsprache ab. Dagegen

erhoben die Rekurrierenden Rekurs an die Rekurskommission der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Rekurskommission). Diese

wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2021 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war, und verzichtete auf die Auferlegung einer

Spruchgebühr. Am 1. November 2021 meldeten die Rekurrierenden gegen diesen

Entscheid beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Innert erstreckter Frist

begründeten sie diesen mit Eingabe vom 25. November 2021. Sie beantragten, dass

die definitive Steuerrechnung 2020 vom 8. bzw. 29. September 2020 im Umfang des

anteiligen Steuerbetrags der Rekurrentin aufgehoben und die Kirchensteuer für

das Steuerjahr 2020 nur einmal und zwar von der Steuerverwaltung des Kantons

Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) im Jahr 2021 basierend auf der

Einkommenssteuer des Jahres 2020 eingefordert werde. Mit Urteil vom 25. Januar

2022 (VD.2021.238) trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs mangels

Begründung nicht ein und erwog, dass er abzuweisen wäre, wenn darauf

einzutreten wäre.

Mit

Steuerrechnung 2020 vom 25. November 2021 stellte die Steuerverwaltung den

Rekurrierenden eine Kirchensteuer von CHF 343.65 in Rechnung. Dabei handelt es

sich aufgrund des Kirchenaustritts des Rekurrenten um die Hälfte der vollen

Steuer. Gegen diese Veranlagung der Kirchensteuer erhoben die Rekurrierenden am

10. Dezember 2021 vorsorglich Einsprache bei der Steuerverwaltung. Nachdem das

Verwaltungsgericht auf ihren Rekurs betreffend die von der Steuerabteilung in

Rechnung gestellte Kirchensteuer für das Jahr 2020 nicht eingetreten war,

hielten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 21. Februar 2022 an ihrer Einsprache

fest und beantragten die Aufhebung der Rechnung der Steuerverwaltung vom 25.

November 2021 für die Kirchensteuer für das Jahr 2020. Diesen Antrag

begründeten sie damit, dass mit der Steuerrechnung der Steuerabteilung vom 8.

bzw. 29. September 2020 für das Steuerjahr 2020 bereits eine Kirchensteuer

erhoben worden sei und eine doppelte Steuererhebung für das gleiche Steuerjahr

unzulässig sei. Mit Entscheid vom 12. September 2022 wies die Steuerverwaltung

die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden Rekurs an

die Steuerrekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August

2023 ab.

Am 22. November 2023 erhoben die Rekurrierenden beim

Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom

24. August 2023. Sie beantragen, dass die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer

für das Steuerjahr 2020 für unzulässig erklärt und die Steuerveranlagung der

Steuerverwaltung vom 25. November 2021 für das Steuerjahr 2020 bezüglich der

Kirchensteuer aufgehoben werde. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom

11. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die

Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung und der Kirchenrat der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt verzichteten auf eine fakultative

Stellungnahme. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission kann bezüglich der Kirchensteuer der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt Rekurs an das Verwaltungsgericht

erhoben werden (vgl. § 171 Abs. 1 und § 229a des Steuergesetzes [StG, SG 640.100];

§ 15 Abs. 2 der Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom

20.

November 2018 [nachfolgend Steuerordnung 2018]; § 1 des Vertrags zwischen

dem Kanton Basel-Stadt und der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons

Basel-Stadt betreffend Übertragung der Befugnisse zur Steuerveranlagung und zum

Steuerbezug auf die kantonale Steuerverwaltung vom 13. November 2019). Gemäss §

92.

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Als

Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden von diesem

unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Damit sind sie gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs

legitimiert. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs.

2.

in Verbindung mit § 164 Abs. 2 und § 229a Abs. 4 StG). Darauf ist mit den

nachstehenden Einschränkungen (vgl. unten E. 1.3) einzutreten.

1.3

1.3.1

Abgesehen

von der Aufhebung der Steuerveranlagung der Steuerverwaltung für das Steuerjahr

2020.

bezüglich der Kirchensteuer beantragen die Rekurrierenden auch, die

zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 sei für

unzulässig zu erklären. Auf diesen Antrag ist aus den folgenden Gründen nicht

einzutreten.

Ein Feststellungsurteil

setzt ein aktuelles Feststellungsinteresse der antragstellenden Person voraus.

Zudem sind Feststellungsanträge in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur

zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs-

oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person

ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2023.60 vom

18.

November 2023 E. 2.3). Zur Beurteilung des Antrags auf Aufhebung der

angefochtenen Steuerveranlagung der Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2020

hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die zweimalige Steuererhebung für

die Steuerperiode 2020 zulässig ist. Im Fall der Verneinung der Frage hätte es

die angefochtene Steuerveranlagung der Steuerverwaltung vom 25. November 2021

für die Steuerperiode 2020 bezüglich der Kirchensteuer aufzuheben. Damit wären

die Interessen der Rekurrierenden gewahrt. Ein darüber hinausgehendes

schutzwürdiges Interesse der Rekurrierenden an einer selbständigen

gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit der zweimaligen Steuererhebung

besteht nicht. Soweit die Rekurrierenden mit ihrem Antrag eine selbständige

gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit der zweimaligen Erhebung der

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 im vorliegend zu beurteilenden

konkreten Einzelfall verlangen sollten, ist daher auf den Antrag nicht

einzutreten.

Im vorliegenden

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend einen Rekurs gegen eine

individuell-konkrete Verfügung beziehungsweise einen individuell-konkreten

Entscheid ist nur eine akzessorische Normenkontrolle möglich. Selbst wenn das

Verwaltungsgericht die Norm, welche die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer

für die Steuerperiode 2020 vorsieht, vorfrageweise für unzulässig erachtete,

könnte es sie im vorliegenden Verfahren nicht aufheben, sondern hätte es ihr

bloss im vorliegenden Einzelfall die Anwendung zu versagen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 19 und 1760–1762). Eine Aufhebung

der Norm als solcher wäre nur im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Erlass im

Sinn von § 30a Abs. 1 lit. b und §§ 30e ff. VRPG in Betracht gekommen. Soweit

die Rekurrierenden mit ihrem Antrag sinngemäss die Aufhebung der Norm

beantragen sollten, welche die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für die

Steuerperiode 2020 vorsieht, kann auf ihren Antrag folglich ebenfalls nicht

eingetreten werden.

1.3.2

Am

14.

November 2018 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt eine

Teilrevision des StG, mit der unter anderem die gesetzliche Grundlage dafür

geschaffen wurde, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen die

Veranlagung und den Bezug der Kirchensteuer der Steuerverwaltung übertragen

können. Gegen diesen Beschluss des Grossen Rats wurde das Referendum ergriffen.

In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde der Grossratsbeschluss mit 59.05

% Jastimmen zu 40.95 % Neinstimmen angenommen. Die Rekurrierenden machen

geltend, dass in den Abstimmungsunterlagen zu Unrecht nicht auf die zweimalige

Steuererhebung für das Steuerjahr 2020 hingewiesen worden sei und das positive

Abstimmungsresultat mit grosser Wahrscheinlichkeit nur wegen des Fehlens dieser

Information zustande gekommen sei. Eine entsprechende Rüge hätten die

Rekurrierenden mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 30k VRPG vorbringen müssen. Die dafür in § 30n VRPG vorgesehenen Fristen sind

abgelaufen. Im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurses ist

darauf nicht einzutreten. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung der

Rekurrierenden, das positive Abstimmungsergebnis sei mit grosser

Wahrscheinlichkeit nur deshalb zustande gekommen, weil in den Abstimmungsunterlagen

nicht auf die zweimalige Steuererhebung für das Steuerjahr 2020 hingewiesen

worden sei, um eine unbelegte Spekulation. Näherliegend erscheint vielmehr,

dass die Mehrheit der Stimmberechtigten den Grossratsbeschluss auch im Fall

eines ausdrücklichen Hinweises auf die sachlich begründete zweimalige

Steuererhebung (vgl. dazu insbesondere unten E. 3.3.3) angenommen hätte.

Soweit sich der

Vorwurf der ungenügenden Information der Steuerpflichtigen auch auf die

Steuerordnung 2018 beziehen sollte, ist festzuhalten, dass deren Teilrevision

nicht Gegenstand einer Abstimmung gebildet hat, zu der die Gesamtheit der

Stimmberechtigten der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt aufgerufen worden

ist. Die Teilrevision der Steuerordnung 2018 vom 4. Juni 2019 wurde von der

Synode der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt beschlossen. 300

Stimmberechtigten hätte es freigestanden, innert sechs Wochen seit der

Publikation einen Entscheid der Gesamtheit der Stimmberechtigten über den

Synodalbeschluss zu verlangen (vgl. § 6 Ziff. 3 der Verfassung der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt). Davon wurde jedoch kein Gebrauch

gemacht (vgl. Akten STRK.2022.88, S. 52), obwohl § 38 Abs. 2 der Steuerordnung

2018.

in der Fassung gemäss Beschluss der Synode vom 4. Juni 2019 unmissverständlich

festhält, dass aufgrund der Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur

Gegenwartsbemessung zweimal eine Veranlagung für das Steuerjahr 2020 erfolgt,

indem ein erstes Mal die Kirche und ein zweites Mal die Steuerverwaltung die

Kirchensteuer für das Jahr 2020 veranlagt und bezieht.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1 Im

Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung werden im Steuerrecht die Begriffe

Steuerperiode, Bemessungsperiode, Veranlagungsperiode, Gegenwarts- und

Vergangenheitsbemessung, Postnumerando- und Pränumerandobesteuerung sowie

Postnumerando- und Pränumerandobezug unterschieden. Die Steuerperiode

entspricht dem Zeitraum, für den die Steuer geschuldet wird. Bei einer

einjährigen Steuerperiode wird auch vom Steuerjahr gesprochen. Der Zeitraum, in

dem – bei der Einkommenssteuer – das der Steuerbemessung dienende Einkommen

erzielt wird, heisst Bemessungsperiode. Die Veranlagungsperiode ist der

Zeitraum vom Beginn der Veranlagung für eine Steuerperiode bis zum Beginn der

Veranlagung für die nächste Steuerperiode. Bei der Gegenwartsbemessung fallen

die Steuer- und die Bemessungsperiode zeitlich zusammen und bei der

Vergangenheitsbemessung geht die Bemessungs- der Steuerperiode voran. Bei der

Postnumerandobesteuerung folgt die Veranlagungsperiode der Steuerperiode und

bei der Pränumerandobesteuerung fallen die Steuer- und die Veranlagungsperiode

zeitlich zusammen. Beim Postnumerandobezug wird die Steuer erst nach Ablauf der

Steuerperiode fällig und beim Pränumerandobezug bereits vorher (VGE VD.2021.238

vom 25. Januar 2022 E. 2.1; vgl. Reich,

Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 16 N 3–6, 8 f., 11 und 13 f.).

2.2

2.2.1 Seit

dem 1. Januar 1974 galt die Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche

Basel-Stadt vom 6. November 1973 (nachfolgend Steuerordnung 1973). Am 20. November

2018 beschloss die Synode der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt die

Steuerordnung 2018. Diese wurde mit Beschluss der Synode vom 4. Juni 2019

teilweise revidiert. Am 1. Januar 2020 trat die Steuerordnung 2018 in Kraft (§

40 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Gemäss § 40 Abs. 2 der Steuerordnung 2018

ersetzt sie die Steuerordnung 1973 und das Steuerreglement der

Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 17. September 1990 (nachfolgend

Steuerreglement).

2.2.2 Gemäss

§ 8 Abs. 1 der Steuerordnung 1973 wurde die Kirchensteuer jeweils für das

laufende Kalenderjahr erhoben und war in zwei Raten zahlbar. Der

Fälligkeitstermin war gemäss Art. 20 des Steuerreglements in der Regel für die

erste Rate der 31. Mai und für die zweite Rate der 30. September.

Steuerbeträge, die nicht bis zum Ende der Fälligkeit eingingen, wurden auf dem

Rechtsweg unter Zurechnung von Verzugszinsen und Kosten eingezogen (Art. 8 Abs.

2 der Steuerordnung 1973). Gemäss § 2 Abs. 3 der Steuerordnung 1973 blieb in

der Regel die kantonale Einkommenssteuer-Veranlagung des dem Bezug der

Kirchensteuer vorangehenden Jahres die Grundlage für die Berechnung der

Kirchensteuer. Gemäss Art. 2 des Steuerreglements bildete unter Vorbehalt von

Art. 3–8 des Steuerreglements das zwei Jahre vor dem Kirchensteuerjahr erzielte

Einkommen die Grundlage für die Berechnung der Kirchensteuer. Für den Vollzug

war die Verwaltung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend

Kirche) zuständig (Art. 19 des Steuerreglements). Damit galt gemäss der

Steuerordnung 1973 die Vergangenheitsbemessung mit Pränumerandobesteuerung und

Pränumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 1973 und das Steuerreglement

wurde somit die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des

in der Bemessungsperiode 2018 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode

2020 von der Kirche veranlagt und bezogen sowie im Jahr 2020 fällig.

Dementsprechend bestimmen § 38 Abs. 2, 4 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die

Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gemäss den bisherigen Normen

gestützt auf das Bemessungsjahr 2018 veranlagt und bezieht und die

entsprechende Kirchensteuer im Jahr 2020 fällig wird (VGE VD.2021.238 vom 25.

Januar 2022 E. 2.2.2).

2.2.3 Gemäss

der Steuerordnung 2018 wird die Kirchensteuer auf dem Einkommen für jede

Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 32 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Als

Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 32 Abs. 2 der Steuerordnung 2018). Das

steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 41 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Steuerordnung 2018).

Fällig wird die Kirchensteuer am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden

Kalenderjahres (§ 24 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Die Steuerveranlagung und

der Steuerbezug erfolgen gemäss § 1 Abs. 2, § 7, § 9 und § 23 der Steuerordnung

2018 durch die Steuerverwaltung in analoger Anwendung des StG (§§ 137 ff. und

194 ff.) und der Steuerverordnung (StV, SG 640.110). Damit gilt gemäss der

Steuerordnung 2018 die Gegenwartsbemessung mit Postnumerandobesteuerung und

Postnumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 2018 wird somit die

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des in der

Bemessungsperiode 2020 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode 2021 von

der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen und im Jahr 2021 fällig.

Dementsprechend bestimmt § 38 Abs. 2, 3 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die

Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gestützt auf das

Bemessungsjahr 2020 veranlagt und bezieht und die entsprechende Kirchensteuer

im Jahr 2021 fällig wird (VGE VD.2021.238 vom 25. Januar 2022 E. 2.2.3).

2.2.4 Gemäss

den Übergangsbestimmungen der Steuerordnung 2018 erfolgt aufgrund der

Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung zweimal eine

Veranlagung für das Steuerjahr 2020. Das erste Mal veranlagt und bezieht die

Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 und das zweite Mal veranlagt

und bezieht die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 (§

38 Abs. 2 der Steuerordnung 2018). Die zweimal für das Steuerjahr 2020

geforderte Kirchensteuer stützt sich aber auf unterschiedliche Bemessungsjahre

und wird in unterschiedlichen Jahren fällig (§ 38 Abs. 5 der Steuerordnung

2018).

3.

3.1 Die

Rekurrierenden rügen weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch

eine unrichtige Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen. Sie machen aber

geltend, es sei unzulässig, für das gleiche Steuerjahr 2020 zweimal die

Kirchensteuer zu erheben.

3.2 Zunächst

rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Dieses wird

als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 5 Abs. 1 der

Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sowie für Steuern als selbständiges

verfassungsmässiges Recht in Art. 127 Abs. 1 BV (vgl. Hongler, in St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,

Art. 127 BV N 2 und 4 f.) statuiert. Art. 36 Abs. 1 BV ist im vorliegenden Fall

entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht einschlägig, weil die

Steuererhebung grundsätzlich keine Einschränkung eines Grundrechts darstellt

(vgl. für die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV Reich, a.a.O., § 4 N 66 f.). Dass die Kirchensteuer für die

Steuerperiode 2020 zweimal zu erheben ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den

vorstehend erwähnten gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 2.2, insbesondere

2.2.4). Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips ist damit unbegründet.

3.3

3.3.1 Weiter

rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV

und § 10 KV.

3.3.2 Eine

Norm ist willkürlich, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe

stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz

krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft

(statt vieler BGer 2C_627/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1).

3.3.3 Die

Umstellung von der Vergangenheitsbemessung mit Pränumerandobesteuerung auf die

Gegenwartsbemessung mit Postnumerandobesteuerung (vgl. oben E. 2.2.2 f.) war notwendige

Voraussetzung für die Übertragung der Veranlagung und des Bezugs der

Kirchensteuer von der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt auf die

Steuerverwaltung, weil diese die Veranlagung nur nach dem zweiten System

vornimmt (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. November 2022, S. 4

[Akten STRK.2022.88, S. 19]; Stellungnahme der Römisch-Katholischen Kirche

Basel-Stadt vom 4. Juli 2022, Rz. 8 [Akten STRK.2022.88, S. 48]). Der Zweck der

in § 38 der Steuerordnung 2018 vorgesehenen zweimaligen Erhebung der

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 besteht darin, zu vermeiden, dass

aufgrund des Wechsels der zeitlichen Bemessung bei der Römisch-Katholischen

Kirche Basel-Stadt ein Liquiditätsengpass entsteht (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 4d und 5; Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. November

2022, S. 4 [Akten STRK.2022.88, S. 19]; Stellungnahme der Römisch-Katholischen

Kirche Basel-Stadt vom 4. Juli 2022, Rz. 10 [Akten STRK.2022.88, S. 49]). Damit

stützt sich die Regelung auf ernsthafte sachliche Gründe und ist weder sinn-

noch zwecklos.

Welcher

unumstrittene Rechtsgrundsatz durch die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer

für die Steuerperiode 2020 verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich und

wird im Rekurs nicht dargelegt.

Entgegen der

Ansicht der Rekurrierenden läuft die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für

die Steuerperiode 2020 gemäss § 38 der Steuerordnung 2018 auch nicht in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots

unbegründet ist.

3.4

3.4.1 Schliesslich

rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 KV.

3.4.2 Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zum Erreichen

des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie den betroffenen Privaten

zumutbar ist (vgl. Epiney, in:

Basler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N 70; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514, 522, 527, 555 und

557; Schindler, in: St. Galler

Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5 BV N 56). Wenn eine gleich

geeignete, aber mildere Massnahme genügen würde, fehlt es an der Erforderlichkeit

(vgl. Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N

70; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 527).

3.4.3 Die

in § 38 der Steuerordnung 2018 vorgesehene zweimalige Erhebung der

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 ist zur Erreichung des damit

angestrebten Ziels, einen Liquiditätsengpass bei der Römisch-Katholischen

Kirche Basel-Stadt zu vermeiden (vgl. oben E. 3.3.3), zweifellos geeignet.

Eine gleich

geeignete, aber mildere Massnahme wird von den Rekurrierenden nicht aufgezeigt

und ist auch nicht ersichtlich. Zunächst verweisen die Rekurrierenden auf die

Regelung des Wechsels der zeitlichen Bemessung im Kanton Basel-Landschaft.

Damit meinen sie wohl § 198 des basel-landschaftlichen Steuergesetzes (SGS

331). Mit einer entsprechenden Regelung wäre zwar die Bemessungslücke

geschlossen worden. Ein Liquiditätsengpass hätte damit aber nicht verhindert

werden können. Weiter verweisen die Rekurrierenden auf die Möglichkeiten einer

provisorischen Steuererhebung, eines Versands von Vorauszahlungseinladungen und

eines Darlehens des Kantons. Grundsätzlich wäre zur Vermeidung eines

Liquiditätsengpasses auch eine Regelung denkbar gewesen, wonach die

Steuerverwaltung im Jahr 2021 die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2021 und

in den Folgejahren jeweils die Kirchensteuer für die betreffende Steuerperiode

provisorisch bezogen hätte. Weshalb eine solche Regelung für die

Steuerpflichtigen generell milder gewesen wäre als die in § 38 der

Steuerordnung 2018 vorgesehene, ist aber nicht ersichtlich und wird im Rekurs

nicht dargelegt. Unabhängig davon, ob die Steuerbelastung mit einer solchen

Regelung insgesamt tatsächlich geringer ausgefallen wäre als mit derjenigen von

§ 38 der Steuerordnung 2018 oder nicht, lässt sich die Qualifikation als

mildere Massnahme insbesondere nicht mit einer geringeren Steuerbelastung

begründen. Solange die Grundsätze der Besteuerung eingehalten werden, können

weder der Kanton Basel-Stadt noch die Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt

gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezwungen werden, von

verschiedenen möglichen Regelungen diejenige zu wählen, die geringere

Steuereinnahmen zur Folge hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist,

weshalb die von den Rekurrierenden ins Feld geführte Regelung milder sein

sollte als diejenige von § 38 der Steuerordnung 2018, wäre jene mit diversen

Nachteilen behaftet gewesen. Insbesondere werden die Einkommenssteuer und die

direkte Bundessteuer erst nach Ablauf der Steuerperiode fällig (§ 194 Abs. 1 lit. a StG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung

der direkten Bundessteuer [SR 642.124]) und erfolgt damit ein

Postnumerandobezug (vgl. Reich,

a.a.O., § 16 N 13 und § 26 N 65). Damit die Steuerverwaltung im Jahr 2021

provisorisch die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2021 hätte beziehen

können, hätte für die Kirchensteuer ein Fälligkeitstermin vor Ablauf der

Steuerperiode und damit ein Pränumerandobezug vorgesehen werden müssen (vgl. Reich, a.a.O., § 16 N 14 f. und § 26 N

65). Indem für die von der Steuerverwaltung zu beziehenden Steuern

unterschiedliche Bezugssysteme vorgesehen worden wären, wäre der Bezug

erheblich erschwert worden. Da vor Ablauf der Steuerperiode die

Steuererklärungen für die betreffende Steuerperiode noch nicht vorliegen, hätte

der provisorische Bezug bei einem Pränumerandobezug zudem auf der Grundlage der

Steuererklärungen oder allenfalls der Steuerveranlagungen für die vorhergehende

Steuerperiode erfolgen müssen. Damit hätte eine erhöhte Wahrscheinlichkeit

bestanden, dass die provisorisch bezogenen Steuerbeträge von den definitiv

veranlagten abweichen. Dies hätte auch den Interessen der Steuerpflichtigen

widersprochen. Blosse Einladungen zu freiwilligen Vorauszahlungen hätten zur

Verhinderung eines Liquiditätsengpasses der Römisch-Katholischen Kirche

Basel-Stadt nicht genügt. Schliesslich kann gestützt auf den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit auch nicht verlangt werden, dass der Kanton Basel-Stadt

der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt ein Darlehen gewährt, um eine für

die Steuerpflichtigen mildere Regelung des Wechsels der zeitlichen Bemessung der

Kirchensteuer zu ermöglichen.

Insbesondere aus

den nachstehenden Gründen ist die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für die

Steuerperiode 2020 gemäss § 38 der Steuerordnung 2018 für die Steuerpflichtigen

entgegen der Ansicht der Rekurrierenden auch zumutbar: Erstens ist die von der

Steuerabteilung veranlagte und bezogene Kirchensteuer für die Steuerperiode

2020 in diesem Jahr fällig geworden und die von der Steuerverwaltung veranlagte

und bezogene Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 erst im Jahr 2021 (vgl.

oben E. 2.2.2 f.). Damit ist in jedem Jahr nur eine Kirchensteuer fällig

geworden und haben die Steuerpflichtigen in jedem Jahr nur einmal Kirchensteuer

bezahlen müssen. Zweitens werden die von der Steuerabteilung veranlagte und

bezogene Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 nach dem Einkommen im Jahr

2018 bemessen und die von der Steuerverwaltung veranlagte und bezogene

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 nach dem Einkommen im Jahr 2020 (vgl.

oben E. 2.2.2 f.). Damit wird keine Bemessungsperiode zweimal berücksichtigt

und wird nicht zweimal dasselbe Steuersubstrat besteuert (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 4e).

Aus den

vorstehend dargelegten Gründen ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit unbegründet.

3.5 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die zweimalige Erhebung der

Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 entgegen der Ansicht der

Rekurrierenden zulässig ist. Ihr Rekurs erweist sich damit als unbegründet. Er

ist abzuweisen, soweit auf ihn eingetreten werden kann.

4.

Entsprechend dem

Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrierenden

dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in

Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf

CHF 1'200.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes

Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.