VD.2023.171
Kirchensteuer pro 2020 (BGer 9C_306/2024 vom 24.6.2024))
4. Mai 2024Deutsch20 min
Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.171
URTEIL
vom 4. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 24. August 2023
betreffend Kirchensteuer pro 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit definitiver
Steuerrechnung 2020 vom 8. September 2020 stellte die Steuerabteilung der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Steuerabteilung) den
Ehegatten A____ (nachfolgend Rekurrent) und B____ (nachfolgend Rekurrentin; zusammen
Rekurrierende) eine Kirchensteuer von CHF 2'709.– in Rechnung. Am 17. September
2020 erhoben die Rekurrierenden dagegen Einsprache. Sie beantragten die
Aufhebung der Kirchensteuer für das Jahr 2020 und gaben den Kirchenaustritt des
Rekurrenten per 30. September 2020 bekannt. Am 29. September 2020 rektifizierte
die Steuerabteilung die definitive Steuerrechnung 2020 aufgrund des Austritts
des Ehemanns und setzte die Kirchensteuer auf CHF 2'371.– herab. Mit Entscheid
vom 12. Oktober 2020 wies die Steuerabteilung die Einsprache ab. Dagegen
erhoben die Rekurrierenden Rekurs an die Rekurskommission der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend Rekurskommission). Diese
wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. August 2021 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war, und verzichtete auf die Auferlegung einer
Spruchgebühr. Am 1. November 2021 meldeten die Rekurrierenden gegen diesen
Entscheid beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Innert erstreckter Frist
begründeten sie diesen mit Eingabe vom 25. November 2021. Sie beantragten, dass
die definitive Steuerrechnung 2020 vom 8. bzw. 29. September 2020 im Umfang des
anteiligen Steuerbetrags der Rekurrentin aufgehoben und die Kirchensteuer für
das Steuerjahr 2020 nur einmal und zwar von der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt (nachfolgend Steuerverwaltung) im Jahr 2021 basierend auf der
Einkommenssteuer des Jahres 2020 eingefordert werde. Mit Urteil vom 25. Januar
2022 (VD.2021.238) trat das Verwaltungsgericht auf den Rekurs mangels
Begründung nicht ein und erwog, dass er abzuweisen wäre, wenn darauf
einzutreten wäre.
Mit
Steuerrechnung 2020 vom 25. November 2021 stellte die Steuerverwaltung den
Rekurrierenden eine Kirchensteuer von CHF 343.65 in Rechnung. Dabei handelt es
sich aufgrund des Kirchenaustritts des Rekurrenten um die Hälfte der vollen
Steuer. Gegen diese Veranlagung der Kirchensteuer erhoben die Rekurrierenden am
10. Dezember 2021 vorsorglich Einsprache bei der Steuerverwaltung. Nachdem das
Verwaltungsgericht auf ihren Rekurs betreffend die von der Steuerabteilung in
Rechnung gestellte Kirchensteuer für das Jahr 2020 nicht eingetreten war,
hielten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 21. Februar 2022 an ihrer Einsprache
fest und beantragten die Aufhebung der Rechnung der Steuerverwaltung vom 25.
November 2021 für die Kirchensteuer für das Jahr 2020. Diesen Antrag
begründeten sie damit, dass mit der Steuerrechnung der Steuerabteilung vom 8.
bzw. 29. September 2020 für das Steuerjahr 2020 bereits eine Kirchensteuer
erhoben worden sei und eine doppelte Steuererhebung für das gleiche Steuerjahr
unzulässig sei. Mit Entscheid vom 12. September 2022 wies die Steuerverwaltung
die Einsprache ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Rekurrierenden Rekurs an
die Steuerrekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. August
2023 ab.
Am 22. November 2023 erhoben die Rekurrierenden beim
Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom
24. August 2023. Sie beantragen, dass die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer
für das Steuerjahr 2020 für unzulässig erklärt und die Steuerveranlagung der
Steuerverwaltung vom 25. November 2021 für das Steuerjahr 2020 bezüglich der
Kirchensteuer aufgehoben werde. Die Steuerrekurskommission hat mit Eingabe vom
11. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt die
Abweisung des Rekurses. Die Steuerverwaltung und der Kirchenrat der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt verzichteten auf eine fakultative
Stellungnahme. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission kann bezüglich der Kirchensteuer der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden (vgl. § 171 Abs. 1 und § 229a des Steuergesetzes [StG, SG 640.100];
§ 15 Abs. 2 der Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom
20.
November 2018 [nachfolgend Steuerordnung 2018]; § 1 des Vertrags zwischen
dem Kanton Basel-Stadt und der Römisch-Katholischen Kirche des Kantons
Basel-Stadt betreffend Übertragung der Befugnisse zur Steuerveranlagung und zum
Steuerbezug auf die kantonale Steuerverwaltung vom 13. November 2019). Gemäss §
92.
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 153.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Als
Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Rekurrierenden von diesem
unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Damit sind sie gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs
legitimiert. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs.
2.
in Verbindung mit § 164 Abs. 2 und § 229a Abs. 4 StG). Darauf ist mit den
nachstehenden Einschränkungen (vgl. unten E. 1.3) einzutreten.
1.3
1.3.1
Abgesehen
von der Aufhebung der Steuerveranlagung der Steuerverwaltung für das Steuerjahr
2020.
bezüglich der Kirchensteuer beantragen die Rekurrierenden auch, die
zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 sei für
unzulässig zu erklären. Auf diesen Antrag ist aus den folgenden Gründen nicht
einzutreten.
Ein Feststellungsurteil
setzt ein aktuelles Feststellungsinteresse der antragstellenden Person voraus.
Zudem sind Feststellungsanträge in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur
zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person
ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2023.60 vom
18.
November 2023 E. 2.3). Zur Beurteilung des Antrags auf Aufhebung der
angefochtenen Steuerveranlagung der Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2020
hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die zweimalige Steuererhebung für
die Steuerperiode 2020 zulässig ist. Im Fall der Verneinung der Frage hätte es
die angefochtene Steuerveranlagung der Steuerverwaltung vom 25. November 2021
für die Steuerperiode 2020 bezüglich der Kirchensteuer aufzuheben. Damit wären
die Interessen der Rekurrierenden gewahrt. Ein darüber hinausgehendes
schutzwürdiges Interesse der Rekurrierenden an einer selbständigen
gerichtlichen Feststellung der Unzulässigkeit der zweimaligen Steuererhebung
besteht nicht. Soweit die Rekurrierenden mit ihrem Antrag eine selbständige
gerichtliche Feststellung der Unzulässigkeit der zweimaligen Erhebung der
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 im vorliegend zu beurteilenden
konkreten Einzelfall verlangen sollten, ist daher auf den Antrag nicht
einzutreten.
Im vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend einen Rekurs gegen eine
individuell-konkrete Verfügung beziehungsweise einen individuell-konkreten
Entscheid ist nur eine akzessorische Normenkontrolle möglich. Selbst wenn das
Verwaltungsgericht die Norm, welche die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer
für die Steuerperiode 2020 vorsieht, vorfrageweise für unzulässig erachtete,
könnte es sie im vorliegenden Verfahren nicht aufheben, sondern hätte es ihr
bloss im vorliegenden Einzelfall die Anwendung zu versagen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 19 und 1760–1762). Eine Aufhebung
der Norm als solcher wäre nur im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Erlass im
Sinn von § 30a Abs. 1 lit. b und §§ 30e ff. VRPG in Betracht gekommen. Soweit
die Rekurrierenden mit ihrem Antrag sinngemäss die Aufhebung der Norm
beantragen sollten, welche die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für die
Steuerperiode 2020 vorsieht, kann auf ihren Antrag folglich ebenfalls nicht
eingetreten werden.
1.3.2
Am
14.
November 2018 beschloss der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt eine
Teilrevision des StG, mit der unter anderem die gesetzliche Grundlage dafür
geschaffen wurde, dass die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen die
Veranlagung und den Bezug der Kirchensteuer der Steuerverwaltung übertragen
können. Gegen diesen Beschluss des Grossen Rats wurde das Referendum ergriffen.
In der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde der Grossratsbeschluss mit 59.05
% Jastimmen zu 40.95 % Neinstimmen angenommen. Die Rekurrierenden machen
geltend, dass in den Abstimmungsunterlagen zu Unrecht nicht auf die zweimalige
Steuererhebung für das Steuerjahr 2020 hingewiesen worden sei und das positive
Abstimmungsresultat mit grosser Wahrscheinlichkeit nur wegen des Fehlens dieser
Information zustande gekommen sei. Eine entsprechende Rüge hätten die
Rekurrierenden mit einer Beschwerde wegen Verletzung der Volksrechte gemäss § 30k VRPG vorbringen müssen. Die dafür in § 30n VRPG vorgesehenen Fristen sind
abgelaufen. Im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekurses ist
darauf nicht einzutreten. Im Übrigen handelt es sich bei der Behauptung der
Rekurrierenden, das positive Abstimmungsergebnis sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit nur deshalb zustande gekommen, weil in den Abstimmungsunterlagen
nicht auf die zweimalige Steuererhebung für das Steuerjahr 2020 hingewiesen
worden sei, um eine unbelegte Spekulation. Näherliegend erscheint vielmehr,
dass die Mehrheit der Stimmberechtigten den Grossratsbeschluss auch im Fall
eines ausdrücklichen Hinweises auf die sachlich begründete zweimalige
Steuererhebung (vgl. dazu insbesondere unten E. 3.3.3) angenommen hätte.
Soweit sich der
Vorwurf der ungenügenden Information der Steuerpflichtigen auch auf die
Steuerordnung 2018 beziehen sollte, ist festzuhalten, dass deren Teilrevision
nicht Gegenstand einer Abstimmung gebildet hat, zu der die Gesamtheit der
Stimmberechtigten der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt aufgerufen worden
ist. Die Teilrevision der Steuerordnung 2018 vom 4. Juni 2019 wurde von der
Synode der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt beschlossen. 300
Stimmberechtigten hätte es freigestanden, innert sechs Wochen seit der
Publikation einen Entscheid der Gesamtheit der Stimmberechtigten über den
Synodalbeschluss zu verlangen (vgl. § 6 Ziff. 3 der Verfassung der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt). Davon wurde jedoch kein Gebrauch
gemacht (vgl. Akten STRK.2022.88, S. 52), obwohl § 38 Abs. 2 der Steuerordnung
2018.
in der Fassung gemäss Beschluss der Synode vom 4. Juni 2019 unmissverständlich
festhält, dass aufgrund der Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur
Gegenwartsbemessung zweimal eine Veranlagung für das Steuerjahr 2020 erfolgt,
indem ein erstes Mal die Kirche und ein zweites Mal die Steuerverwaltung die
Kirchensteuer für das Jahr 2020 veranlagt und bezieht.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1 Im
Zusammenhang mit der zeitlichen Bemessung werden im Steuerrecht die Begriffe
Steuerperiode, Bemessungsperiode, Veranlagungsperiode, Gegenwarts- und
Vergangenheitsbemessung, Postnumerando- und Pränumerandobesteuerung sowie
Postnumerando- und Pränumerandobezug unterschieden. Die Steuerperiode
entspricht dem Zeitraum, für den die Steuer geschuldet wird. Bei einer
einjährigen Steuerperiode wird auch vom Steuerjahr gesprochen. Der Zeitraum, in
dem – bei der Einkommenssteuer – das der Steuerbemessung dienende Einkommen
erzielt wird, heisst Bemessungsperiode. Die Veranlagungsperiode ist der
Zeitraum vom Beginn der Veranlagung für eine Steuerperiode bis zum Beginn der
Veranlagung für die nächste Steuerperiode. Bei der Gegenwartsbemessung fallen
die Steuer- und die Bemessungsperiode zeitlich zusammen und bei der
Vergangenheitsbemessung geht die Bemessungs- der Steuerperiode voran. Bei der
Postnumerandobesteuerung folgt die Veranlagungsperiode der Steuerperiode und
bei der Pränumerandobesteuerung fallen die Steuer- und die Veranlagungsperiode
zeitlich zusammen. Beim Postnumerandobezug wird die Steuer erst nach Ablauf der
Steuerperiode fällig und beim Pränumerandobezug bereits vorher (VGE VD.2021.238
vom 25. Januar 2022 E. 2.1; vgl. Reich,
Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich 2020, § 16 N 3–6, 8 f., 11 und 13 f.).
2.2
2.2.1 Seit
dem 1. Januar 1974 galt die Steuerordnung der Römisch-Katholischen Kirche
Basel-Stadt vom 6. November 1973 (nachfolgend Steuerordnung 1973). Am 20. November
2018 beschloss die Synode der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt die
Steuerordnung 2018. Diese wurde mit Beschluss der Synode vom 4. Juni 2019
teilweise revidiert. Am 1. Januar 2020 trat die Steuerordnung 2018 in Kraft (§
40 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Gemäss § 40 Abs. 2 der Steuerordnung 2018
ersetzt sie die Steuerordnung 1973 und das Steuerreglement der
Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt vom 17. September 1990 (nachfolgend
Steuerreglement).
2.2.2 Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Steuerordnung 1973 wurde die Kirchensteuer jeweils für das
laufende Kalenderjahr erhoben und war in zwei Raten zahlbar. Der
Fälligkeitstermin war gemäss Art. 20 des Steuerreglements in der Regel für die
erste Rate der 31. Mai und für die zweite Rate der 30. September.
Steuerbeträge, die nicht bis zum Ende der Fälligkeit eingingen, wurden auf dem
Rechtsweg unter Zurechnung von Verzugszinsen und Kosten eingezogen (Art. 8 Abs.
2 der Steuerordnung 1973). Gemäss § 2 Abs. 3 der Steuerordnung 1973 blieb in
der Regel die kantonale Einkommenssteuer-Veranlagung des dem Bezug der
Kirchensteuer vorangehenden Jahres die Grundlage für die Berechnung der
Kirchensteuer. Gemäss Art. 2 des Steuerreglements bildete unter Vorbehalt von
Art. 3–8 des Steuerreglements das zwei Jahre vor dem Kirchensteuerjahr erzielte
Einkommen die Grundlage für die Berechnung der Kirchensteuer. Für den Vollzug
war die Verwaltung der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt (nachfolgend
Kirche) zuständig (Art. 19 des Steuerreglements). Damit galt gemäss der
Steuerordnung 1973 die Vergangenheitsbemessung mit Pränumerandobesteuerung und
Pränumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 1973 und das Steuerreglement
wurde somit die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des
in der Bemessungsperiode 2018 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode
2020 von der Kirche veranlagt und bezogen sowie im Jahr 2020 fällig.
Dementsprechend bestimmen § 38 Abs. 2, 4 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die
Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gemäss den bisherigen Normen
gestützt auf das Bemessungsjahr 2018 veranlagt und bezieht und die
entsprechende Kirchensteuer im Jahr 2020 fällig wird (VGE VD.2021.238 vom 25.
Januar 2022 E. 2.2.2).
2.2.3 Gemäss
der Steuerordnung 2018 wird die Kirchensteuer auf dem Einkommen für jede
Steuerperiode festgesetzt und erhoben (§ 32 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Als
Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 32 Abs. 2 der Steuerordnung 2018). Das
steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 41 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Steuerordnung 2018).
Fällig wird die Kirchensteuer am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden
Kalenderjahres (§ 24 Abs. 1 der Steuerordnung 2018). Die Steuerveranlagung und
der Steuerbezug erfolgen gemäss § 1 Abs. 2, § 7, § 9 und § 23 der Steuerordnung
2018 durch die Steuerverwaltung in analoger Anwendung des StG (§§ 137 ff. und
194 ff.) und der Steuerverordnung (StV, SG 640.110). Damit gilt gemäss der
Steuerordnung 2018 die Gegenwartsbemessung mit Postnumerandobesteuerung und
Postnumerandobezug. Gestützt auf die Steuerordnung 2018 wird somit die
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 auf der Grundlage des in der
Bemessungsperiode 2020 erzielten Einkommens in der Veranlagungsperiode 2021 von
der Steuerverwaltung veranlagt und bezogen und im Jahr 2021 fällig.
Dementsprechend bestimmt § 38 Abs. 2, 3 und 5 der Steuerordnung 2018, dass die
Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 gestützt auf das
Bemessungsjahr 2020 veranlagt und bezieht und die entsprechende Kirchensteuer
im Jahr 2021 fällig wird (VGE VD.2021.238 vom 25. Januar 2022 E. 2.2.3).
2.2.4 Gemäss
den Übergangsbestimmungen der Steuerordnung 2018 erfolgt aufgrund der
Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung zweimal eine
Veranlagung für das Steuerjahr 2020. Das erste Mal veranlagt und bezieht die
Kirche die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 und das zweite Mal veranlagt
und bezieht die Steuerverwaltung die Kirchensteuer für das Steuerjahr 2020 (§
38 Abs. 2 der Steuerordnung 2018). Die zweimal für das Steuerjahr 2020
geforderte Kirchensteuer stützt sich aber auf unterschiedliche Bemessungsjahre
und wird in unterschiedlichen Jahren fällig (§ 38 Abs. 5 der Steuerordnung
2018).
3.
3.1 Die
Rekurrierenden rügen weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch
eine unrichtige Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen. Sie machen aber
geltend, es sei unzulässig, für das gleiche Steuerjahr 2020 zweimal die
Kirchensteuer zu erheben.
3.2 Zunächst
rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Legalitätsprinzips. Dieses wird
als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns in Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 5 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sowie für Steuern als selbständiges
verfassungsmässiges Recht in Art. 127 Abs. 1 BV (vgl. Hongler, in St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023,
Art. 127 BV N 2 und 4 f.) statuiert. Art. 36 Abs. 1 BV ist im vorliegenden Fall
entgegen der Ansicht der Rekurrierenden nicht einschlägig, weil die
Steuererhebung grundsätzlich keine Einschränkung eines Grundrechts darstellt
(vgl. für die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV Reich, a.a.O., § 4 N 66 f.). Dass die Kirchensteuer für die
Steuerperiode 2020 zweimal zu erheben ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den
vorstehend erwähnten gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 2.2, insbesondere
2.2.4). Die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips ist damit unbegründet.
3.3
3.3.1 Weiter
rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV
und § 10 KV.
3.3.2 Eine
Norm ist willkürlich, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(statt vieler BGer 2C_627/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.1).
3.3.3 Die
Umstellung von der Vergangenheitsbemessung mit Pränumerandobesteuerung auf die
Gegenwartsbemessung mit Postnumerandobesteuerung (vgl. oben E. 2.2.2 f.) war notwendige
Voraussetzung für die Übertragung der Veranlagung und des Bezugs der
Kirchensteuer von der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt auf die
Steuerverwaltung, weil diese die Veranlagung nur nach dem zweiten System
vornimmt (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. November 2022, S. 4
[Akten STRK.2022.88, S. 19]; Stellungnahme der Römisch-Katholischen Kirche
Basel-Stadt vom 4. Juli 2022, Rz. 8 [Akten STRK.2022.88, S. 48]). Der Zweck der
in § 38 der Steuerordnung 2018 vorgesehenen zweimaligen Erhebung der
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 besteht darin, zu vermeiden, dass
aufgrund des Wechsels der zeitlichen Bemessung bei der Römisch-Katholischen
Kirche Basel-Stadt ein Liquiditätsengpass entsteht (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4d und 5; Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 4. November
2022, S. 4 [Akten STRK.2022.88, S. 19]; Stellungnahme der Römisch-Katholischen
Kirche Basel-Stadt vom 4. Juli 2022, Rz. 10 [Akten STRK.2022.88, S. 49]). Damit
stützt sich die Regelung auf ernsthafte sachliche Gründe und ist weder sinn-
noch zwecklos.
Welcher
unumstrittene Rechtsgrundsatz durch die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer
für die Steuerperiode 2020 verletzt werden könnte, ist nicht ersichtlich und
wird im Rekurs nicht dargelegt.
Entgegen der
Ansicht der Rekurrierenden läuft die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für
die Steuerperiode 2020 gemäss § 38 der Steuerordnung 2018 auch nicht in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge der Verletzung des Willkürverbots
unbegründet ist.
3.4
3.4.1 Schliesslich
rügen die Rekurrierenden eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und § 5 Abs. 2 KV.
3.4.2 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Massnahme zum Erreichen
des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie den betroffenen Privaten
zumutbar ist (vgl. Epiney, in:
Basler Kommentar, 2015, Art. 5 BV N 70; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 514, 522, 527, 555 und
557; Schindler, in: St. Galler
Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5 BV N 56). Wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme genügen würde, fehlt es an der Erforderlichkeit
(vgl. Epiney, a.a.O., Art. 5 BV N
70; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 527).
3.4.3 Die
in § 38 der Steuerordnung 2018 vorgesehene zweimalige Erhebung der
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 ist zur Erreichung des damit
angestrebten Ziels, einen Liquiditätsengpass bei der Römisch-Katholischen
Kirche Basel-Stadt zu vermeiden (vgl. oben E. 3.3.3), zweifellos geeignet.
Eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme wird von den Rekurrierenden nicht aufgezeigt
und ist auch nicht ersichtlich. Zunächst verweisen die Rekurrierenden auf die
Regelung des Wechsels der zeitlichen Bemessung im Kanton Basel-Landschaft.
Damit meinen sie wohl § 198 des basel-landschaftlichen Steuergesetzes (SGS
331). Mit einer entsprechenden Regelung wäre zwar die Bemessungslücke
geschlossen worden. Ein Liquiditätsengpass hätte damit aber nicht verhindert
werden können. Weiter verweisen die Rekurrierenden auf die Möglichkeiten einer
provisorischen Steuererhebung, eines Versands von Vorauszahlungseinladungen und
eines Darlehens des Kantons. Grundsätzlich wäre zur Vermeidung eines
Liquiditätsengpasses auch eine Regelung denkbar gewesen, wonach die
Steuerverwaltung im Jahr 2021 die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2021 und
in den Folgejahren jeweils die Kirchensteuer für die betreffende Steuerperiode
provisorisch bezogen hätte. Weshalb eine solche Regelung für die
Steuerpflichtigen generell milder gewesen wäre als die in § 38 der
Steuerordnung 2018 vorgesehene, ist aber nicht ersichtlich und wird im Rekurs
nicht dargelegt. Unabhängig davon, ob die Steuerbelastung mit einer solchen
Regelung insgesamt tatsächlich geringer ausgefallen wäre als mit derjenigen von
§ 38 der Steuerordnung 2018 oder nicht, lässt sich die Qualifikation als
mildere Massnahme insbesondere nicht mit einer geringeren Steuerbelastung
begründen. Solange die Grundsätze der Besteuerung eingehalten werden, können
weder der Kanton Basel-Stadt noch die Römisch-Katholische Kirche Basel-Stadt
gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gezwungen werden, von
verschiedenen möglichen Regelungen diejenige zu wählen, die geringere
Steuereinnahmen zur Folge hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist,
weshalb die von den Rekurrierenden ins Feld geführte Regelung milder sein
sollte als diejenige von § 38 der Steuerordnung 2018, wäre jene mit diversen
Nachteilen behaftet gewesen. Insbesondere werden die Einkommenssteuer und die
direkte Bundessteuer erst nach Ablauf der Steuerperiode fällig (§ 194 Abs. 1 lit. a StG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung
der direkten Bundessteuer [SR 642.124]) und erfolgt damit ein
Postnumerandobezug (vgl. Reich,
a.a.O., § 16 N 13 und § 26 N 65). Damit die Steuerverwaltung im Jahr 2021
provisorisch die Kirchensteuer für die Steuerperiode 2021 hätte beziehen
können, hätte für die Kirchensteuer ein Fälligkeitstermin vor Ablauf der
Steuerperiode und damit ein Pränumerandobezug vorgesehen werden müssen (vgl. Reich, a.a.O., § 16 N 14 f. und § 26 N
65). Indem für die von der Steuerverwaltung zu beziehenden Steuern
unterschiedliche Bezugssysteme vorgesehen worden wären, wäre der Bezug
erheblich erschwert worden. Da vor Ablauf der Steuerperiode die
Steuererklärungen für die betreffende Steuerperiode noch nicht vorliegen, hätte
der provisorische Bezug bei einem Pränumerandobezug zudem auf der Grundlage der
Steuererklärungen oder allenfalls der Steuerveranlagungen für die vorhergehende
Steuerperiode erfolgen müssen. Damit hätte eine erhöhte Wahrscheinlichkeit
bestanden, dass die provisorisch bezogenen Steuerbeträge von den definitiv
veranlagten abweichen. Dies hätte auch den Interessen der Steuerpflichtigen
widersprochen. Blosse Einladungen zu freiwilligen Vorauszahlungen hätten zur
Verhinderung eines Liquiditätsengpasses der Römisch-Katholischen Kirche
Basel-Stadt nicht genügt. Schliesslich kann gestützt auf den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit auch nicht verlangt werden, dass der Kanton Basel-Stadt
der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt ein Darlehen gewährt, um eine für
die Steuerpflichtigen mildere Regelung des Wechsels der zeitlichen Bemessung der
Kirchensteuer zu ermöglichen.
Insbesondere aus
den nachstehenden Gründen ist die zweimalige Erhebung der Kirchensteuer für die
Steuerperiode 2020 gemäss § 38 der Steuerordnung 2018 für die Steuerpflichtigen
entgegen der Ansicht der Rekurrierenden auch zumutbar: Erstens ist die von der
Steuerabteilung veranlagte und bezogene Kirchensteuer für die Steuerperiode
2020 in diesem Jahr fällig geworden und die von der Steuerverwaltung veranlagte
und bezogene Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 erst im Jahr 2021 (vgl.
oben E. 2.2.2 f.). Damit ist in jedem Jahr nur eine Kirchensteuer fällig
geworden und haben die Steuerpflichtigen in jedem Jahr nur einmal Kirchensteuer
bezahlen müssen. Zweitens werden die von der Steuerabteilung veranlagte und
bezogene Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 nach dem Einkommen im Jahr
2018 bemessen und die von der Steuerverwaltung veranlagte und bezogene
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 nach dem Einkommen im Jahr 2020 (vgl.
oben E. 2.2.2 f.). Damit wird keine Bemessungsperiode zweimal berücksichtigt
und wird nicht zweimal dasselbe Steuersubstrat besteuert (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4e).
Aus den
vorstehend dargelegten Gründen ist auch die Rüge der Verletzung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit unbegründet.
3.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die zweimalige Erhebung der
Kirchensteuer für die Steuerperiode 2020 entgegen der Ansicht der
Rekurrierenden zulässig ist. Ihr Rekurs erweist sich damit als unbegründet. Er
ist abzuweisen, soweit auf ihn eingetreten werden kann.
4.
Entsprechend dem
Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens haben die Rekurrierenden
dessen Kosten zu tragen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden in
Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf
CHF 1'200.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes
Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.