VD.2023.172
Rückforderung Härtefallbeiträge
15. Juli 2024Deutsch24 min
eidgenössischen Steuerverwaltung Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Rekurrentin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.172
URTEIL
vom 15. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o.
Gerichtsschreiberin Stephanie Vögtli
Beteiligte
A____ GmbH
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12.
Oktober 2023
betreffend Rückforderung
Härtefallbeiträge
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH (nachfolgend: Rekurrentin) bezweckt gemäss ihrem
Handelsregistereintrag insbesondere die Führung von Betrieben des Hotel- und
Gastgewerbes. Am 28. Januar 2021 reichte sie beim Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) ein Gesuch um Härtefallbeiträge für
Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ein. Das zuständige
Fachgremium bewilligte das Gesuch am 9. Februar 2021. Insgesamt wurden der
Rekurrentin Unterstützungsbeiträge in der Höhe von CHF 46’169.73
(Zahlungen vom 12. Februar 2021, 26. Februar 2021, 31. März 2021 und 6.
Januar 2022) ausgerichtet. Nachdem das WSU durch eine Meldung der
eidgenössischen Steuerverwaltung Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Rekurrentin
eine Dividende ausbezahlt hatte, verpflichtete das WSU die Rekurrentin mit
Verfügung vom 12. Oktober 2023 zur vollumfänglichen Rückzahlung der Härtefallleistungen.
Gegen diese Verfügung des WSU richtet sich der vorliegende
Rekurs an den Regierungsrat, den die Rekurrentin am 23. Oktober 2023 anmeldete
und am 10. November 2023 begründete. Die Rekurrentin beantragt die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der
Regierungsratspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 29. November 2023
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dieses holte die Akten sowie eine Vernehmlassung
der Vorinstanz ein. Das WSU beantragte am 29. Februar 2024 die Abweisung des
Rekurses unter Kostenfolge. Die Rekurrentin erhielt die Gelegenheit, eine
schriftliche Replik einzureichen oder die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung zu beantragen. Mit Replik vom 27. März 2024 hielt sie an
ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. November 2023 sowie § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig ist das Dreiergericht (§
88.
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Rekurrentin davon unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften von § 8 VRPG und umfasst die Prüfung, ob
die Verwaltung das massgebliche öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Über die Angemessenheit der Verfügung ist dagegen nicht zu
entscheiden.
2.
2.1
2.1.1
2.1.1.1
Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
25.
September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
in den Fassungen, die in der Zeit vom 19. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember
2022.
in Kraft waren, konnte der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone
Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen
waren und einen Härtefall darstellten. Gemäss Art. 12 Abs. 1ter
des Covid-19-Gesetzes in den Fassungen, die vom 19. Dezember 2020 bis am 19.
März 2021 in Kraft waren, setzte die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraus,
dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine
Dividenden und Tantiemen ausschüttete oder deren Ausschüttung beschloss sowie
keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornahm oder beschloss. Gemäss Art. 12
Abs. 1ter des Covid-19-Gesetzes in den Fassungen, die vom 20. März
2021.
bis am 31. Dezember 2022 in Kraft waren, setzte die Gewährung einer
Härtefallmassnahme voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das
Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wurde sowie für die
drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden und Tantiemen ausschüttete oder deren
Ausschüttung beschloss (lit. a) und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen
vornahm oder beschloss (lit. b).
2.1.1.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über
Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) in den Fassungen, die in der Zeit
vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft waren, beteiligte
sich der Bund gestützt auf Art. 12 Covid-19-Gesetz im Rahmen des von der
Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und
Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen
entstanden, sofern die vom Kanton unterstützten Unternehmen die Anforderungen
nach dem 2. Abschnitt erfüllten (lit. a), die Ausgestaltung dieser Massnahmen
den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt entsprach (lit. b) und der Kanton die Anforderungen
nach dem 4. Abschnitt sowie Art. 16–18 der Verordnung erfüllte. Dabei setzte
der im 2. Abschnitt stehende Art. 6 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung in
der Fassung, die vom 14. Januar bis 31. März 2021 in Kraft war, voraus, dass das
Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt hatte, während dreier Jahre oder bis
zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen zu
beschliessen oder auszuschütten oder Kapitaleinlagen rückzuerstatten
(Ziff. 1) und keine Darlehen an seine Eigentümer zu vergeben (Ziff. 2). In
den Fassungen, die vom 1. April bis 31. Dezember 2021 in Kraft waren, verlangte
Art. 6 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung, dass das Unternehmen
gegenüber dem Kanton bestätigt hatte, im Geschäftsjahr, in dem die
Härtefallmassnahme ausgerichtet wurde, sowie für die drei darauffolgenden Jahre
oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen
zu beschliessen oder auszuschütten oder Kapitaleinlagen rückzuerstatten (Ziff.
1) und keine Darlehen an seine Eigentümer zu vergeben (Ziff. 2).
2.1.2
2.1.2.1
Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend
Unterstützungsprogramm insbesondere für Hotellerie und Gastronomie (COVID-19-Verordnung
Unterstützung Hotellerie Gastronomie, SG 819.879) in der Fassung, die vom 27.
Januar bis 20. April 2021 in Kraft war, leistete der Kanton
Unterstützungsbeiträge an Unternehmen, insbesondere im Bereich von Hotellerie
und Gastronomie, die aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der
vom Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen starke wirtschaftliche
Einbussen erlitten. Dadurch sollte ein Abbau von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen eingedämmt und die touristische und gastronomische
Infrastruktur gesichert werden. Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend
Härtefallprogramm für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
(Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm, SG 819.879), die am 21. April 2021 in
Kraft getreten ist und die COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie
Gastronomie ersetzt hat, leistet der Kanton Unterstützungsbeiträge an
Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und der von
Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen starke wirtschaftliche
Einbussen erleiden. Dadurch soll ein Abbau von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
eingedämmt werden. Gemäss § 1 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Unterstützung
Hotellerie Gastronomie in der Fassung, die vom 27. Januar bis 20. April
2021.
in Kraft war, bzw. gemäss § 1 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm war bzw. ist die betreffende Verordnung die Grundlage für die
Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des Bundes gemäss Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes im Kanton Basel-Stadt.
2.1.2.2
Soweit in der Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten gemäss § 2
dieser Verordnung die bundesrechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Härtefallverordnung. Gemäss § 5 Abs. 1 der
Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm sind die in § 4 dieser Verordnung
definierten Unternehmen, welche die in der Covid-19-Härtefallverordnung und in
§ 5 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm festgelegten Voraussetzungen
erfüllen, beitragsberechtigt.
2.1.2.3
Gemäss § 8 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung Unterstützung
Hotellerie Gastronomie und § 11 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm
entschied ein vom Regierungsrat eingesetztes Fachgremium abschliessend über
ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche.
2.2
2.2.1
Das WSU und die Rekurrentin scheinen
übereinstimmend davon auszugehen, dass der Kanton der Rekurrentin den strittigen
Unterstützungsbeitrag gestützt auf die Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm
geleistet habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 1 f.; Vernehmlassung Rz.
16; Rekursbegründung Rz. 32 und 36 f.; Replik Rz. 33 f.). Dies ist aus den
nachstehenden Gründen jedoch ausgeschlossen. Aufgrund des intertemporalen
Rechts kann der Unterstützungsbeitrag vielmehr nur gestützt auf die
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie ausgerichtet worden
sein.
2.2.2
Im intertemporalen Recht ist zwischen dem
zeitlichen Geltungsbereich und dem zeitlichen Anwendungsbereich
zu unterscheiden. Geltung eines Erlasses bedeutet aktuelle
Rechtsverbindlichkeit eines Erlasses. Der zeitliche Geltungsbereich ist
die «Lebensdauer» einer Norm. Der frühestmögliche Zeitpunkt, in dem eine
Rechtsnorm gilt, ist in der Regel derjenige ihres Inkrafttretens. Der zeitliche
Anwendungsbereich ist der Zeitraum, in dem sich ein Sachverhalt ereignet
haben muss, damit die Rechtsnorm darauf Anwendung findet (VGE VG.2021.2 vom 22.
Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Nachweisen). Wenn zukünftiges, noch nicht in Kraft
gesetztes Recht bereits wie geltendes Recht angewendet wird, liegt eine
positive Vorwirkung vor. Eine solche widerspricht dem Legalitätsprinzip (Art. 5
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101];
§ 5 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) und ist
daher grundsätzlich unzulässig. Wenn überhaupt ist eine positive Vorwirkung
höchstens unter den gleichen Voraussetzungen wie eine echte Rückwirkung
zulässig (VGE VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.3 mit Nachweisen). Im Übrigen
kommt eine positive Vorwirkung von vornherein nicht in Betracht, wenn das neue
Recht noch nicht existiert, und existiert das neue Recht nicht, bevor es
beschlossen worden ist (BGer 1C_616/2014 vom 12. Oktober 2015 E. 3.5; VGE
VG.2020.1 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.3 und 3.3).
2.2.3
2.2.3.1
Gemäss ihrer Schlussbestimmung trat die
Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm am 21. April 2021 in Kraft und wurde die
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie auf den gleichen Zeitpunkt
aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 13 der Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm werden Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
eingereicht worden sind, nach dem Recht beurteilt, das zu einem höheren
Anspruch führt. Somit regelt die Schlussbestimmung den zeitlichen
Geltungsbereich und die Übergangsbestimmung den zeitlichen Anwendungsbereich.
Folglich gilt die Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm erst seit dem 21. April
2021.
2.2.3.2
Die Rekurrentin reichte am 28. Januar 2021
ein Gesuch um einen Unterstützungsbeitrag ein. Dieses Gesuch wurde am 9.
Februar 2021 bewilligt (Zusammenfassung Gastgewerbehilfegesuch Nr. 642 vom 22.
Dezember 2023 [Akten WSU] S. 4). Damit erfolgte der Entscheid über die
Leistung des strittigen Unterstützungsbeitrags abschliessend am 9. Februar 2021
(vgl. oben E. 2.1.2.3). Zu diesem Zeitpunkt war die Covid-19-Verordnung
Härtefallprogramm noch nicht in Kraft getreten. Die Zusprechung des strittigen
Unterstützungsbeitrags auf der Grundlage dieser Verordnung stellte daher eine
echte positive Vorwirkung dar. Eine solche ist im vorliegenden Fall von vornherein
ausgeschlossen, weil die Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm vom 20. April
2021.
im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs der Rekurrentin vom
9.
Februar 2021 noch nicht einmal beschlossen war und daher noch nicht existiert
hat (vgl. oben E. 2.2.2). Folglich muss der strittige Unterstützungsbeitrag
zwingend gestützt auf die COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie
Gastronomie erfolgt sein.
2.3
Art. 12 Abs. 1ter des
Covid-19-Gesetzes und Art. 6 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung
statuierten lediglich Voraussetzungen für die Beteiligung des Bundes an den
Kosten und Verlusten, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für
Unternehmen entstanden sind. Aus den beiden Normen des Bundesrechts als solche
kann daher nicht abgeleitet werden, dass der vorübergehende Verzicht auf die
Ausschüttung von Dividenden eine Voraussetzung für die Leistung von
Unterstützungsbeiträgen des Kantons Basel-Stadt dargestellt hat. § 2 und § 5
Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm bestimmen, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 12 Abs. 1ter des Covid-19-Gesetzes und Art. 6
lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung auch Voraussetzungen für die Leistung
von Unterstützungsbeiträgen des Kantons Basel-Stadt darstellen und erklären die
bundesrechtlichen Voraussetzungen damit zu kantonalrechtlichen. Entsprechende
Bestimmungen fehlen aber in der COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie
Gastronomie. Aus der blossen Feststellung in § 1 Abs. 2 der
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie, dass diese Verordnung
Grundlage für die Umsetzung der Covid-19-Härtefallregelung des Bundes gemäss
Art. 12 des Covid-19-Gesetzes im Kanton Basel-Stadt sei, kann nicht
geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Beteiligung des Bundes
auch Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen durch den
Kanton Basel-Stadt darstellten. Diese Einschätzung wird durch § 6 der
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie bestätigt. Gemäss
dieser Bestimmung meldete das zuständige Departement dem Bund die bewilligten
Unterstützungsbeiträge, wenn die bundesrechtlichen
Unterstützungsvoraussetzungen für einen Härtefall-Beitrag gemäss Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes erfüllt waren (Abs. 1). Zudem wurde bei den Unternehmen,
welche diese Voraussetzungen erfüllten, die Unterstützungsleistungen im Ausmass
der Beteiligung des Bundes an den kantonalen Leistungen erhöht (Abs. 2).
Aus dieser Regelung folgt, dass der Kanton Basel-Stadt – gestützt auf die
COVID-19-Verordung Unterstützung Hotellerie Gastronomie – auch dann
Unterstützungsbeiträge geleistet hat, wenn die bundesrechtlichen
Voraussetzungen für die Beteiligung des Bundes nicht erfüllt waren. Wie die
Rekurrentin im Ergebnis sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung Rz. 17 und 45–53; Replik Rz. 34), war ein vorübergehender Verzicht
auf die Ausschüttung von Dividenden somit keine Voraussetzung für die
Ausrichtung des strittigen Unterstützungsbeitrags, den der Kanton Basel-Stadt
der Rekurrentin gestützt auf die COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie
Gastronomie zugesprochen und geleistet hat.
3.
3.1
Gemäss der Darstellung des WSU hat die
Rekurrentin in ihrem Gesuch vom 28. Januar 2021 «das Einverständnis
erklärt, gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen während dreier Jahre auf
Dividendenauszahlungen zu verzichten» (angefochtene Verfügung S. 1). Die
Richtigkeit dieser Darstellung ist nicht überprüfbar, weil sich das Gesuch in
den Akten des Verwaltungsverfahrens, die das WSU dem Verwaltungsgericht
vorgelegt hat, nicht findet. Ob die Darstellung des WSU richtig ist oder gemäss
§ 18 VRPG als von der Rekurrentin anerkannt zu gelten hat, kann
offenblieben, weil sich daraus – entgegen der Ansicht des WSU – aus den
nachstehenden Gründen auch unter der Annahme ihrer Richtigkeit keine
Rückzahlungspflicht der Rekurrentin ableiten lässt.
3.2
3.2.1
§ 11 der COVID-19-Verordnung Unterstützung
Hotellerie Gastronomie trägt den Titel «Rückforderung» und lautet
folgendermassen: «Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen
wurden, werden zurückgefordert.» (Abs. 1). «Beiträge werden ebenfalls
zurückgefordert, wenn das Unternehmen innert drei Monaten seit Einreichung
seines Gesuchs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen
kündigt oder nur zu schlechteren Konditionen weiterbeschäftigt.» (Abs. 2). § 12
der Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm trägt im Übrigen den gleichen Titel
und lautet gleich.
3.2.2
Das WSU macht geltend, die Rekurrentin habe
in ihrem Gesuch vom 28. Januar 2021 eine falsche Angabe gemacht, indem sie
bestätigt habe, gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen während dreier Jahre
auf Dividendenauszahlungen zu verzichten und sie innert dieser Frist dennoch eine
Dividende ausbezahlt habe (vgl. angefochtene Verfügung S. 2; Vernehmlassung Rz.
16). Dies ist unrichtig, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung Rz. 37–41; Replik Rz. 25–27).
3.2.3
Ob eine Angabe richtig oder falsch ist,
lässt sich nur beurteilen, wenn sie sich auf eine Tatsache bezieht (vgl. auch Jenal, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 148a StGB N 9). Folglich müssen sich die falschen Angaben im
Sinn von § 11 der COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie
auf Tatsachen beziehen. Tatsachen sind objektiv feststehende, vergangene oder
gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2; Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 146 StGB N 41). Die Zukunft kann nie eine Tatsache
sein. Nur die Zukunftserwartung kann eine gegenwärtige innere Tatsache
darstellen. Damit ist insbesondere der gegenwärtige Wille, ein Versprechen in
Zukunft einzuhalten, eine Tatsache. Auf die mögliche zukünftige Einhaltung des
Versprechens trifft dies hingegen nicht zu (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 42 f.).
3.2.4
Die Erklärung des Einverständnisses der
Rekurrentin, gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen während dreier Jahre auf
Dividendenauszahlungen zu verzichten, mag zwar als implizites Versprechen
verstanden werden können, während drei Jahren tatsächlich keine Dividenden
auszuschütten. Die Einhaltung dieses Versprechens war im Zeitpunkt des Gesuchs
der Rekurrentin aber nur eine künftige Möglichkeit und daher keine Tatsache. Da
sich die falsche Angabe im Sinn von § 11 Abs. 1 der COVID-19-Verordnung Unterstützung
Hotellerie Gastronomie aber auf eine Tatsache beziehen muss (vgl. oben E. 3.2.3),
kann eine solche nicht damit begründet werden, dass die künftige Möglichkeit
nachträglich nicht eingetreten ist und die Rekurrentin entgegen ihrem
Versprechen innert dreier Jahre eine Dividende ausbezahlt hat. Der
Unterstützungsbeitrag wäre der Rekurrentin höchstens dann basierend auf einer
falschen Angabe zugesprochen worden, wenn sie bereits im Zeitpunkt ihres
Gesuchs in Betracht gezogen hätte, ihr allfälliges implizites Versprechen nicht
zu halten und innert dreier Jahre eine Dividende auszubezahlen. Für einen
entsprechenden, von der Rekurrentin sinngemäss bestrittenen (vgl.
Rekursbegründung Rz. 37–41; Replik Rz. 25 f. und 32) Willen oder
mentalen Vorbehalt besteht jedoch kein Indiz. Mit Vertrag vom 20. Juni
2022.
(Rekursbeilage 7) übertrugen die bisherigen Gesellschafter der Rekurrentin
ihre Stammanteile auf den aktuellen Gesellschafter der Rekurrentin. Die
Rekurrentin macht mit nachvollziehbarer Begründung geltend, dass ihre früheren
Gesellschafter im Zeitpunkt des Gesuchs vom 28. Januar 2021 noch nicht damit
gerechnet hätten, dass sie sich später zur Übertragung der Rekurrentin und in
deren Kontext angeblich zur Dividendenausschüttung gezwungen sehen würden (Rekursbegründung
Rz. 10–13 und 38 f.; Replik Rz. 25 f.). Ob die Dividendenausschüttung
tatsächlich erforderlich war, kann dabei offenbleiben. Weiter behauptet das WSU
nicht, dass die Rekurrentin innert drei Monaten seit Einreichung ihres Gesuchs
einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen
gekündigt oder eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer nur zu schlechteren
Konditionen weiterbeschäftigt habe (vgl. § 11 Abs. 2 der
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie; oben E. 3.2.1). Aus
den vorstehenden Gründen kommt eine auf § 11 der COVID-19-Verordnung
Unterstützung Hotellerie Gastronomie gestützte Rückforderung des strittigen
Unterstützungsbeitrags nicht in Betracht, wie die Rekurrentin zu Recht geltend
macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 17 und 37–44).
3.3
3.3.1
Für den Fall, dass eine Zusprechung des
strittigen Unterstützungsbeitrags auf der Grundlage einer falschen Angabe der
Rekurrentin verneint wird, macht das WSU geltend, die Rekurrentin habe den
Unterstützungsbeitrag nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zurückzuzahlen, wonach
alle ohne Rechtsgrund ausbezahlten Leistungen zurückzuerstatten seien
(angefochtene Verfügung S. 2).
3.3.2
Entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(Replik Rz. 35) gilt im öffentlichen Recht analog zu den privatrechtlichen
Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) als
allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgte Zuwendungen
zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.1, 139 V 82 E. 3.3.2, 124
II 570 E. 4b). Da allgemeine Rechtsgrundsätze insbesondere der Lückenfüllung
dienen (Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 700 und
713), erscheint es aber fraglich, ob der allgemeine Rechtsgrundsatz der
Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen angesichts der Regelung der
Rückforderung von Unterstützungsbeiträgen in § 11 der COVID-19-Verordnung Unterstützung
Hotellerie Gastronomie überhaupt zur Anwendung kommen kann oder ob aus dieser
Regelung auf ein qualifiziertes Schweigen zu schliessen ist, das der Annahme
einer Rückerstattungspflicht in anderen als den in der Verordnung genannten
Fällen entgegensteht (so sinngemäss Rekursbegründung Rz. 36). Diese Frage
kann offenbleiben, weil die Voraussetzungen einer Rückerstattungspflicht gemäss
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht
erfüllt sind.
3.3.3
3.3.3.1
Es mag zwar sein, dass der Kanton Basel-Stadt
der Rekurrentin den strittigen Unterstützungsbeitrag entsprechend der
Darstellung des WSU (vgl. Vernehmlassung Rz. 15 und 18) nicht ausgerichtet
hätte, wenn sie sich in ihrem Gesuch nicht damit einverstanden erklärt hätte,
gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen während dreier Jahre auf
Dividendenauszahlungen zu verzichten. Zudem mag die Rekurrentin mit diesem
Einverständnis die Verpflichtung eingegangen sein, gemäss den bundesrechtlichen
Bestimmungen während dreier Jahre auf Dividendenauszahlungen zu verzichten.
Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. Vernehmlassung Rz. 15) kann daraus aber
nicht geschlossen werden, die Ausrichtung des strittigen Unterstützungsbeitrags
sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass die Rekurrentin während
dreier Jahre tatsächlich keine Dividenden ausschüttet.
3.3.3.2
Die vom WSU geltend gemachte Bedingung hätte
mit einer Verfügung statuiert oder mit einem verwaltungsrechtlichen Vertrag
vereinbart werden müssen.
3.3.3.3
Dass der Kanton Basel-Stadt der Rekurrentin
den strittigen Unterstützungsbeitrag gestützt auf eine Verfügung ausgerichtet
habe, in der eine Bedingung statuiert worden sei, behauptet das WSU zu Recht
nicht. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Rz. 33) dürfte
die Gewährung des strittigen Unterstützungsbeitrags gestützt auf den Entscheid
des zuständigen Fachgremiums sogar ohne Verfügung respektive in Form einer
sogenannten faktischen Verfügung (vgl. BGE 148 V 427 E. 4.1) erfolgt sein (vgl.
zu dieser Möglichkeit in anderen Sachgebieten Art. 16 Abs. 4 des
Subventionsgesetzes [SuG, SR 616.1] und Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Für die
Statuierung der vom WSU geltend gemachten Bedingung mittels Verfügung fehlte es
überdies an einer gesetzlichen Grundlage. Das Gesetzmässigkeitsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 BV; § 5 Abs. 1 KV) gilt auch für eine Bedingung, von
der eine staatliche Leistung abhängig gemacht wird. Eine solche muss entweder
ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein oder sich aus dem Zweck des
Gesetzes oder dem damit verfolgten öffentlichen Interesse ergeben (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 926; Wiederkehr, a.a.O., N 2528 f.). Die vom WSU geltend gemachte
Bedingung, dass das Unternehmen während dreier Jahre keine Dividenden
ausschüttet, ist in der COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie
Gastronomie nicht ausdrücklich vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus dem
Zweck dieser Verordnung oder dem damit verfolgten öffentlichen Interesse (vgl.
dazu oben E. 2.1.2.1). Aus der Tatsache, dass ein Unternehmen innert dreier
Jahre seit 2021 in der Lage gewesen ist, Dividenden auszuschütten, kann nicht
geschlossen werden, dass es aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und
der von Bund oder Kanton dagegen ergriffenen Massnahmen keine starke
wirtschaftliche Einbusse erlitten habe oder dass es den im Jahr 2021 erhaltenen
Unterstützungsbeitrag des Kantons nicht zweckkonform zur Eindämmung eines
Abbaus von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und/oder zur Sicherung seiner
Infrastruktur verwendet habe. Die Verordnung stellt die Ausrichtung der
Unterstützungsbeiträge auch nicht ins Ermessen des eingesetzten Fachgremiums.
Vielmehr begründet sie einen Leistungsanspruch bei Erfüllung der normierten
Vorgaben. Der Ansicht des WSU, bei den Unterstützungsbeiträgen gemäss der
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie handle es sich in der
Sache um Finanzhilfen und damit um Subventionen (Vernehmlassung Rz. 17), kann
nicht gefolgt werden, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. Replik
Rz. 33). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängerinnen und
Empfängern ausserhalb der kantonalen Verwaltung gewährt werden, um freiwillig
erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern (§ 3
Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes [StBG, SG 610.500]). Unter diese
Definition lassen sich die Unterstützungsbeiträge gemäss der
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie nicht subsumieren. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, was das WSU aus seiner Qualifikation ableiten
will.
3.3.3.4
Eine vertragliche Vereinbarung der vom WSU
geltend gemachten Bedingung setzte voraus, dass die Rekurrentin ihre Erklärung
tatsächlich als Einverständnis mit einer entsprechenden Bedingung verstanden
hätte oder nach Treu und Glauben als solches hätte verstehen müssen. Dass die
Rekurrentin ihre Erklärung tatsächlich als Einverständnis einer Bedingung
verstanden hat, bestreitet sie implizit (vgl. Rekursbegründung Rz. 30 und 45)
und ist nicht nachweisbar. Sie musste ihre Erklärung nach Treu und Glauben aber
auch nicht als Einverständnis mit einer Bedingung verstehen. Eine Bedingung
hätte vorgelegen, wenn die Rechtswirksamkeit der Zusprechung des
Unterstützungsbeitrags vom Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses
abhängig gemacht worden wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 913 f.). In der angefochtenen Verfügung hat das WSU nicht
festgestellt, dass im Gesuch oder anlässlich der Gesuchstellung der Begriff der
Bedingung verwendet oder die Rekurrentin darauf hingewiesen worden sei, dass
die Rechtswirksamkeit der Zusprechung des Unterstützungsbeitrags davon abhängig
sei, dass sie während dreier Jahre keine Dividenden ausschüttet. In seiner
Vernehmlassung (Rz. 17) behauptet das WSU zwar – ohne jegliche Substanziierung
–, die Rekurrentin habe bei der Antragstellung einer Bedingung zugestimmt. Aufgrund
des Zusammenhangs dieser Behauptung ist aber davon auszugehen, dass das WSU
damit bloss das in der angefochtenen Verfügung erwähnte Einverständnis mit einem
dreijährigen Verzicht auf Dividendenauszahlungen meint und dieses (zu Unrecht) mit
einem Einverständnis mit einer Bedingung gleichsetzt.
3.3.4
Das WSU macht geltend, dass eine Verfügung
widerrufen werden könne, wenn eine damit verbundene Auflage nicht eingehalten
werde (Vernehmlassung Rz. 18). Die Nichterfüllung einer Auflage kann zwar
unter Umständen einen Grund für den Widerruf einer Verfügung darstellen (BGer
1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 920). Ein Widerruf ist aber nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind (vgl. BGer 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.5 und 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1534).
Bei Fehlen einer einschlägigen gesetzlichen Regelung setzt der Widerruf
insbesondere voraus, dass die Verfügung mit einem ursprünglichen oder
nachträglichen Rechtsfehler behaftet ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1229). Die Nichterfüllung einer Auflage kann folglich bei Fehlen
einer besonderen gesetzlichen Grundlage nur dann einen Grund für den Widerruf
einer (begünstigenden) Verfügung darstellen, wenn sie dadurch rechtsfehlerhaft
geworden ist (vgl. BGer 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E. 5.1; Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 925
f.). Rechtsfehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie eine Rechtsnorm verletzt (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., N 829).
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl. oben E. 2.3 und 3.3.3.3),
ist der dreijährige Verzicht auf die Ausschüttung von Dividenden weder eine
Voraussetzung der Beitragsberechtigung gemäss der COVID-19-Verordnung
Unterstützung Hotellerie Gastronomie noch eine notwendige Voraussetzung dafür,
dass die Unterstützungsbeiträge ihren Zweck erreichen. Folglich bewirkt die
Auszahlung einer Dividende innert dreier Jahre nicht, dass die Zusprechung oder
die Leistung des strittigen Unterstützungsbeitrags rechtsfehlerhaft ist. Daher
käme ein Widerruf der Zusprechung des Unterstützungsbeitrags auch dann nicht in
Betracht, wenn es sich dabei um eine Verfügung mit einer entsprechenden Auflage
handelte.
3.3.5
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Rekurrentin gemäss der
COVID-19-Verordnung Unterstützung Hotellerie Gastronomie trotz der Ausschüttung
einer Dividende weiterhin erfüllt sind und die Rechtswirksamkeit der
Zusprechung des strittigen Unterstützungsbeitrags auch nicht wegen Eintritts
einer Resolutivbedingung weggefallen ist. Entgegen der Ansicht des WSU
(angefochtene Verfügung S. 2) ist folglich mit der Auszahlung einer Dividende
der Grund für die Leistung des Unterstützungsbeitrags nicht weggefallen. Damit
wären auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung des strittigen
Unterstützungsbeitrags gestützt auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der
Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherungen nicht erfüllt (vgl. oben E.
3.3.2).
4.
4.1
Aus den vorstehend dargelegten Gründen
besteht für die vom WSU geltend gemachte Rückforderung des strittigen
Unterstützungsbeitrags keine Grundlage, wie die Rekurrentin im Ergebnis zu
Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung Rz. 17). Folglich ist der
Rekurs gutzuheissen und Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, mit der das WSU
die Rekurrentin verpflichtet hat, den Unterstützungsbeitrag von
CHF 46'169.73 zurückzuzahlen, aufzuheben. Da der Rekurs bereits aus den
erwähnten Gründen vollständig gutzuheissen ist, ist auf die diversen übrigen
Rügen der Rekurrentin nicht weiter einzugehen.
4.2
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Kosten zu erheben und hat das
WSU der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Mangels
Einreichung einer Kostennote wird der Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Rekurrentin
geschätzt. Angemessen erscheint ein Aufwand von rund zwölf Stunden. Für die
Berechnung der Mehrwertsteuer wird davon ausgegangen, dass zwei Drittel davon
im Jahr 2023 und ein Drittel im Jahr 2024 angefallen sind. Der Zeitaufwand wird
praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– entschädigt. Zusätzlich wird
in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) eine
Auslagenpauschale von CHF 90.– berücksichtigt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 1
des Dispositivs der Verfügung des Departements für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt vom 12. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF
2'500.– wird zurückerstattet.
Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat
der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'090.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
MWST von CHF 242.05 (7,7 % auf CHF 2'060.– und 8,1 % auf CHF
1'030.–), insgesamt somit CHF 3'332.05, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Stephanie Vögtli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.