VD.2023.174
Rechtsverweigerung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
14. Juni 2024Deutsch26 min
seiner «Rechtsverweigerungsbeschwerde betr. sofortige Lärmsanierung des [...], ‘ohne weiteren Aufschub’»
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.174
VD.2024.17
URTEIL
vom
14.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Gemeinde Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Amt für Umwelt und Energie
Spiegelgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs wegen
Rechtsverweigerung durch den Gemeinderat Riehen
und
Rekurs gegen einen
Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Januar
2024
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erhob A____ (Rekurrent) beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch das
Amt für Umwelt und Energie (AUE) und den Gemeinderat Riehen (VD.2023.174). Mit
seiner «Rechtsverweigerungsbeschwerde betr. sofortige Lärmsanierung des [...], ‘ohne weiteren Aufschub’»
stellt der Rekurrent folgende Anträge:
1. Diese
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen und die Beklagten sind zu rügen.
Erwägungen
2.
Die Gemeinde ist
zu verpflichten, ihre Vorstellungen betr. Sanierungsmassnahmen für eine
korrekte Lärmsanierung im [...] bis am 25. November 2023 der Vollzugsbehörde
mitzuteilen. Sollte diese Zeit ungenutzt verstreichen, ist davon auszugehen,
dass sie definitiv auf ihr Vorschlagsrecht verzichtet.
3.
Die Vollzugsbehörde
ist zu verpflichten alle Massnahmen, welche eine korrekte(!) Lärmsanierung auf
Dauer(!) ermöglichen, bis zum 5. Dezember 2023 zu verfügen und im Kantonsblatt
zu veröffentlichen. Dabei wird es ihr freigestellt, ob sie dies als
Einladungs-/Einwendungsverfahren der definitiven Verfügung voranstellen will
oder nicht. (Die definitive Verfügung dürfte sich dann um höchstens 3 Monate
bis zum 5. März 2024 verzögern.)
4.
Der definitiven
Verfügung ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
5.
Da die
Lärmsanierung «ohne weiteren Aufschub» zu verwirklichen ist, ist der «umgehende
Ersatz des bestehenden lärmmindernden Belags durch einen neuen lärmmindernden
Belag» zu verfügen. (Wie dies bereits gefordert wurde.) Weil «umgehend» in casu
jedoch nicht der geforderten Dringlichkeit genügt, ist in der Verfügung eine
Frist für die Verwirklichung dieses Belagsersatzes festzusetzen: 31. März 2025.
6.
Für die Zeit bis
zum erfolgten Einbau des neuen Belages sind, gestützt auf Art. 16 Abs. 4
USG, Art. 17 Abs. 1 LSV und das Vorsorgeprinzip, vorläufige Massnahmen
anzuordnen, welche eine sofortige und wahrnehmbare Entlastung für die
lärmgeplagten Anwohner*innen bringt. Diese Verfügung ist bis spätestens am 5.
März 2024 zu erlassen. Auch dieser Verfügung ist die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
Weiter verlangt er in dieser Eingabe mit einer «Klage wegen
Rechtsverweigerungen, Verstösse gegen Art. 10g Abs. 1 USG»:
1.
Falls die
Vollzugsbehörde bei der anstehenden Lärmsanierung im [...] von niedrigeren
Lärmwerten ausgehen will, als z.Zt. immer noch offiziell im Geo-Portal
vorhanden sind, so sind – wie im Antrag 2 des Schreibens vom 2. August
2023.
(Beleg 25) gefordert – die Gründe und die Erklärungen hierzu dem Kläger
fundiert und nachvollziehbar zu erklären und zu belegen.
2.
Dem Kläger sind
die Werte der ganzen Strasse [...] bekannt zu geben, da er das Recht hat, auch
betreffend anderen Liegenschaften Einsprache zu erheben, weil dies auf seine
Liegenschaft, bzw. seine Gesundheit und Wohlbefinden massgeblichen Einfluss hat
(Vorsorgeprinzip).
3.
Dem Kläger sind
alle Fakten, welche zur Lärmberechnung verwendet wurden, gem. Art. 10g Abs. 1
USG mitzuteilen. Es sind amtliche Dokumente.
Schliesslich beantragt er als «weitere Anträge»:
1.
Sollte die Gemeinde
Riehen gegen die Sanierungsverfügung der Vollzugsbehörde Rekurs erheben, ist
der Kläger gem. § 14 Abs. 1 und 2 a) VPRG zum Verfahren beizuladen, (dieser
Antrag ist hiermit gestellt).
2.
Alle hier
gestellten Anträge sind rekursfähig zu entscheiden.
Diese Eingabe überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom
29.
November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid und wies darauf hin,
dass er nur für die Beschwerde betreffend die Gemeinde Riehen zuständig sei und
«den Rekurs in diesem Sinne dem Gericht» überweise. Mit Bezug auf das AUE sei
das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig, welches ein
gesondertes Verfahren führe. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 rügte der
Rekurrent die Aufteilung der Verfahren durch den Regierungsrat, ohne einen
Antrag auf eine erneute Vereinigung der Verfahren zu stellen.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 edierte das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) dem Gericht seinen Entscheid vom gleichen
Tag betreffend das AUE, mit welchem der Rekurs des Rekurrenten ohne Erhebung
von Kosten abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten worden ist. Gegen
diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Rekurs an
den Regierungsrat, der den Rekurs mit Schreiben vom 26. Januar 2024 wiederum
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies (VD.2024.17). Mit seinem Rekurs
beantragt der Rekurrent, das Gericht solle seinen Rekurs «dem Verfahren
VD.2023.174 angliedern». Mit der Rekursbegründung vom 7. Februar 2024 stellte
er folgende Anträge:
1.
Es sei
festzuhalten, dass der Rekurrent als direkt Betroffener für die Rechtsverweigerungsbeschwerde
– auch gegen das Amt für Umwelt und Energie – berechtigt war.
2.
Der vorliegende
Rekurs sei gutzuheissen.
3.
Es sei zu
bestätigen, dass alle Anwohner*innen und Besitzer*innen am [...], Riehen –
somit auch der Rekurrent – von einer notwendigen Lärmsanierung betroffen und
daher legitimiert sind, offiziell zu erfahren, ob, wann und wie saniert werden
Dispositiv
wird – und zwar im Voraus, bevor verfügt wird, damit sie ihre Einwände
anbringen können (Verfassungsverstoss betr. rechtliches Gehör).
4. a) Es sei zu
bestätigen, dass in casu massive Formfehler gemacht wurden, weshalb die am
27.09.2023 ergangene «Sanierungs»-Verfügung für ungültig zu erklären ist,
eventualiter:
b) dass die ergangene Verfügung
zwingend und sofort allen Betroffenen zugänglich gemacht wird. Damit sie ihre
Rechte wahrnehmen können.
a+b) Sowohl die Vollzugs- wie die
Aufsichtsbehörde sind diesbezüglich zu rügen.
5. Bei der
Ungültigerklärung ist ein sofortiger neuer Entscheid innert 14 Tagen zu
verlangen, der im sog. Einlassverfahren der unbestimmten Anzahl von Betroffenen
zugänglich gemacht wird. Danach sei die definitive – rechtlich korrekte –
Verfügung innert 30 Tagen endgültig zu entscheiden und zu veröffentlichen.
Diesem Entscheid ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6. Bei der
Ungültigerklärung ist zu verlangen, dass der [...] neu in einer eigenen
Verfügung behandelt wird. Bei einer Nicht-Ungültigerklärung ist zu entscheiden,
dass der [...] sofort von der bestehenden Verfügung gelöst und in ein
eigenständiges Verfahren überführt wird.
7. Beim
rechtserheblichen Sachverhalt ist sowohl von einer Lärmsanierung «ohne weiteren
Aufschub», sowie ohne Verknüpfung mit politischen Zielen als auch von der
ursprünglichen Lärmberechnung vom Juni 2022 auszugehen. Sollte die
Neuberechnung nach SonROAD18 angewendet werden, ist dies bereits im Rahmen des
Einlassverfahrens eingehend zu begründen (da Rechtsänderung).
8. Die
Vollzugsbehörde (AUE) und die sie schützende Aufsichtsbehörde (WSU) sind
bezüglich der Rechtsverweigerung – im Sinne von Art. 10e Abs. 1 und Art. 10g
USG bezüglich Nicht-Bekanntgabe der relevanten Fakten für die Neuberechnung des
Lärms nach SonROAD18 – zu rügen und zu verpflichten, dem Rekurrenten alle
relevanten Fakten derart bekannt zu geben, dass er sie auf deren Korrektheit
nachprüfen (lassen) kann.
9. Die
Vollzugsbehörde (AUE) und die sie schützende Aufsichtsbehörde (WSU) sind
betreffend dem irreführenden Verhalten und der Lüge, bzw. der diesbezüglichen
Vertuschung, klar und deutlich zu rügen, sowie aufzufordern dies in Zukunft zu
unterlassen. Wer sauber und ehrlich arbeitet, hat dies nicht nötig
(Verfassungsverstoss gegen Recht und Gesetz, sowie Treu und Glauben).
10. Der Rekursgegner (WSU) ist
bezüglich überspitztem Formalismus zu rügen.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 beantragt die Gemeinde
Riehen die Abweisung des Rekurses wegen Rechtsverzögerung (VD.2023.174). Mit
Stellungnahme zu dieser Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte der Rekurrent neu
die Anträge, es sei mit Bezug auf die Gemeinde Riehen auch eine
Rechtsverweigerung zu prüfen und der Rekurs der Gemeinde Riehen gegen die
Sanierungsverfügung des AUE vom 27. September 2023 beizuziehen. Das WSU
beantragt im Verfahren VD.2024.17 mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden könne.
Mit Replik vom 14. März 2024 verlangte der Rekurrent im
Verfahren VD.2023.174 die Gutheissung seiner Rechtsverzögerungs-, allenfalls
Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie des Antrags, die Gemeinde Riehen und das
WSU «betreffend ihrem gesetzes- und verfassungswidrigen Vorgehen» bzw.
«betreffend die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Lärmsanierung im [...] zu
rügen». Weiter verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2023
und die Gemeinde Riehen und das WSU seien zu verpflichten, «per sofort (z.B.
innert 14 Tagen nach dem Urteil) dafür zu sorgen, dass eine neue, separate und
korrekte, gesetzes- und ermessenskonforme Verfügung für den [...]» mit im
einzelnen konkretisiertem Inhalt publiziert und innert angemessener Frist
erlassen und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen
werde. Schliesslich sei «zu prüfen, ob sich die Gemeinde Riehen nicht gar
rechtsmissbräuchlich» verhalte, «wenn sie – bezüglich [...] – einen Rekurs
macht, obwohl sie selbst zugeben muss, dass die Immissionsgrenzwerte
überschritten sind und weiss, dass sie ihre Sanierungsmassnahmen ‘ohne weiteren
Aufschub’ durchführen muss».
Im Verfahren VD.2024.17 replizierte der Rekurrent mit Eingabe
vom 5. April 2024. Damit stellte er neu die Anträge, es sei das WSU «zu
verpflichten, das AUE per sofort anzuweisen, dem Rekurrenten alle Daten, welche
zur Berechnung des geänderten Lärmwertes der Liegenschaft [...] verwendet wurden, vollständig
mitzuteilen. Damit er die verwendeten Lärmwerte nachprüfen (lassen) kann».
Weiter sei die «Ombudsstelle BS (…) offiziell anzufragen, ob sie eine Anfrage
von Anwohner*innen aus dem [...],
Riehen, hatten. Ob dabei die Einsicht in die Sanierungsverfügung (vom 27.
September 2023) beantragt wurde und wie die Bemühungen der Ombudsstelle
ausgefallen sind». Schliesslich macht er Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 1’502.10 geltend, welche dem Rekursgegner aufzuerlegen seien.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
Rechtsverweigerungsrekurses sowie des Rekurses gegen den Entscheid des WSU
ergibt sich aus den Überweisungsbeschlüssen des Regierungsrates vom 29.
November 2023 und vom 26. Januar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurs im Verfahren VD.2023.174 ist an keine Frist gebunden.
Derjenige im Verfahren VD.2024.17 wurde fristgerecht erhoben und begründet.
1.3
Der Rekurrent rügt die im regierungsrätlichen Verfahren vorgenommene
Aufteilung der Verfahren. Diese beruht jedoch auf der unterschiedlichen
Zuständigkeit zur Beurteilung des Rechtsverweigerungsrekurses bezüglich des
AUE, welches der Aufsicht des WSU untersteht, einerseits und der Gemeinde
Riehen, welche der Aufsicht des Regierungsrates untersteht, andererseits. Sie
ist daher nicht zu beanstanden. Nachdem die vorinstanzliche Beurteilung des
Rechtsverweigerungsrekurses durch das WSU aber vorliegt, und beide Verfahren im
regierungsrätlichen Instruktionsprozess dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen worden sind, können die Rechtsverweigerungsrügen gegen das AUE und
die Gemeinde Riehen wieder gemeinsam beurteilt werden.
1.4
1.4.1 Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 43 VRPG ist zum Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsrekurs nur berechtigt, wer durch den angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom
1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den
Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der
Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines
Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem
Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen
oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175
vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248
vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016
E. 1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des
Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.
0.101) indes auch nach Vorliegen der als verweigert gerügten Verfügung im
Dispositiv des Urteils festgestellt werden, als eine Art der Wiedergutmachung,
zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten
Rechte (BGE 129 V 411 E. 1.3; BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3).
Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt
werden, sofern das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht auf der Hand liegt
(wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit).
1.4.2 Vorliegend hat das AUE bereits mit Verfügung vom
27. September 2023 (VD.2023.174, act. 11/1) die zur Reduktion der
Lärmimmissionen am [...] erforderlichen Massnahmen angeordnet. Diese Verfügung wurde
aber von der Gemeinde Riehen angefochten, weshalb in Bezug auf den Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Riehen nach wie vor ein Interesse an der Beurteilung des
Rechtsverzögerungsrekurses besteht (VD.2023.174).
Im Verfahren VD.2024.17 betreffend das AUE ist der Rekurrent sodann als
Adressat des angefochtenen Entscheids des WSU vom 12. Januar 2024 sowie
aufgrund seiner Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich zur
Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurrent bestreitet, dass «lediglich der
Erlass (irgend) einer Verfügung genügen soll», um den Rechtsverweigerungsrekurs
abzuweisen. Zudem macht er geltend, dass ihm die Verfügung des AUE zu Unrecht
nicht zugestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren des WSU
verletzt worden sei. Diesbezüglich ist auf seinen Rekurs einzutreten. Nicht
eingetreten werden kann auf die Rügen, die eine bereits abgeurteilte Sache
betreffen oder an denen der Rekurrent kein Feststellungsinteresse belegt (s.
unten E. 3.3.1).
1.5
1.5.1 Dem Rechtsverweigerungs- respektive
Rechtsverzögerungsrekurs kommt eine aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine
Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide.
Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im
Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu
beurteilen (vgl. AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).
1.5.2 Der
Rekurrent wurde über die Verfügung des AUE vom 27. September 2023 auf seine
Eingabe vom 31. Oktober 2023 an den Regierungsrat hin in Kenntnis gesetzt.
Nachdem die Gemeinde Riehen gegen die Verfügung Rekurs erhoben hatte, wurde der
Rekurrent vom WSU mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu diesem Rekursverfahren
beigeladen, soweit es die Massnahmen für den [...] in Riehen betrifft. Ein
Beigeladener hat die Rechte und Pflichten einer Partei (vgl. § 15 VRPG), sodass
er sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Rügen erheben
kann. Vorliegend ist daher auf die in den Verfahren VD.2023.174 und VD.2024.17
vorgetragene inhaltliche Kritik (vgl. Ziff. 15) an der Verfügung des AUE vom
27. September 2023 nicht einzutreten. Diese wird im departementalen
Rekursverfahren gegen diese Verfügung, zu dem der Rekurrent beigeladen worden
ist, zu berücksichtigen sein.
Dasselbe gilt
für die gerügte
Verletzung seiner Verfahrensrechte und des rechtlichen
Gehörs der Anwohnerschaft im Verfügungsverfahren des AUE und im darauffolgenden
departementalen Rekursverfahren. Diese Rügen werden in jenem Verfahren zu
beurteilen sein, weshalb an ihrer Beurteilung und der Würdigung der
entsprechenden Qualifikation des Verhaltens der Behörden durch den Rekurrenten
im vorliegenden Verfahren kein Rechtschutzinteresse besteht. Auf dieses
Verfahren ist er auch zu verweisen, soweit er Einsicht in die Akten dieses
Verfahrens (offizielle Schreiben der Vollzugsbehörde an die Gemeinde) verlangt.
Zudem kann der Rekurrent nur die Verletzung eigener Verfahrensrechte geltend
machen. Durch eine allfällige Verletzung jener anderer Anwohnerinnen und
Anwohner ist er nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf seinen Rekurs nicht
einzutreten.
2.
Eine Person, die
Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 OG mit Rekurs an die
nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert
oder verzögert werde (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der
Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich
insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Müller/Bieri,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 46a N 2; Uhlmann/Wälle-Bär,
in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,
Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren
Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu
erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet
wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Behörde den
Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der
Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen
angemessenen ist (vgl. Müller/Bieri,
a.a.O., Art. 46a N 9 und 16; Schwank,
a.a.O, S. 38). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich insbesondere
nach der Art des Verfahrens, dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen
Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Beschaffenheit des Streitgegenstands, der
Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten der Parteien und Behörden
im Verfahren sowie den spezifischen Entscheidungsabläufen (vgl. BGE 135 I 265
E. 4.4; Müller/Bieri, a.a.O., Art.
46a N 16; Steinmann/Schindler/Wyss,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).
3.
3.1 Gegenstand des Verfahrens VD.2024.17 bildet
die Frage, ob die Vorinstanz den gegen das AUE gerichteten
Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen
hat, soweit sie darauf eingetreten ist.
3.2 Das WSU erwog mit seinem
Entscheid vom 12. Januar 2024, dass der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 31.
Oktober 2023 den Erlass einer Verfügung des AUE verlangt hat, mit welcher die
Gemeinde Riehen zur Durchführung von Massnahmen zur Lärmsanierung am [...]
verpflichtet wird. Eine solche Verfügung habe das AUE jedoch bereits am 27.
September 2023 erlassen. Die Gemeinde Riehen sei damit unter anderem
verpflichtet worden, am [...] den bestehenden Belag durch einen lärmmindernden
Belag mit einer langfristigen Wirkung von mindestens -1 dB zu ersetzen. Da
das AUE die verlangte Verfügung somit bereits vor der Einreichung des Rekurses
wegen Rechtsverweigerung erlassen habe, erweise sich dieser als unbegründet und
sei abzuweisen. Dass die besagte Verfügung von der Gemeinde Riehen angefochten worden
und somit noch nicht rechtskräftig geworden sei, ändere daran nichts. Immerhin
stellte das WSU aber fest, dass der Ablauf «insoweit unglücklich» erscheine,
als das AUE dem Rekurrenten am gleichen Tag, an dem es die Verfügung erlassen habe,
ein Schreiben in dieser Angelegenheit habe zukommen lassen, welches keinen
Hinweis auf den Verfügungserlass enthalten habe. Der Rekurrent habe daher im
Zeitpunkt der Einreichung seines Rekurses gar nicht wissen oder auch nur ahnen
können, dass die von ihm schon seit längerer Zeit geforderte Verfügung des AUE
bereits ergangen war. Aus diesem Grund verzichtete das WSU auf die Erhebung von
Kosten.
3.3
3.3.1 Mit seinem Rekurs gegen diesen Entscheid rügt
der Rekurrent, dass damit nur ein Teil seiner Rechtsverweigerungsrüge vom 31.
Oktober 2023 beurteilt worden sei, was ein überspitzter Formalismus sei. Nicht
berücksichtigt worden sei, dass der [...] seit Jahren und spätestens per 31.
März 2018 wegen Lärm hätte korrekt saniert werden müssen. Die
Sanierungsbemühungen bis und mit dem Entscheid des WSU vom 24. März 2021 sind
aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VD.2021.104 beurteilt
worden. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache («res iudicata») vor. Mit Urteil
vom 31. Oktober 2022 erwog das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren, dass in
der Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019 zwar festgehalten worden sei, die
Immissionsgrenzwerte beim [...] seien eingehalten, dass diese Feststellung aber
unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells
(GVM) 2010 stehe und dass entsprechende Werte erhoben würden. Das
Verwaltungsgericht zeigte in seinem Urteil auf, weshalb nicht auf eine
Datenerhebung aus dem Jahr 2015 habe abgestellt werden können. Auf den von der [...] AG verfassten Bericht
«Überprüfung der Verkehrszahlen» vom 2. September 2019, mit welchem
wiederum die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte festgestellt worden ist,
habe sodann nicht abgestellt werden können, da er auf einer während Schulferien
erstellten Verkehrserhebung beruhte. In der Folge wären neue Zählungen aufgrund
der pandemiebedingten Einschränkungen wiederum nicht valid gewesen. Das
Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass
sich das AUE nicht in guten Treuen um eine Klärung der Differenzen zwischen dem
GVM 2008 und dem im Jahr 2018 nach wie vor angewandten GVM 2010 bemüht habe.
Inzwischen sei die in der Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019 vorbehaltene
Prüfung aufgrund von neu zu erhebenden Werten erfolgt und die im Jahr 2021
durchgeführten Verkehrszählungen hätten zum Ergebnis geführt, dass die
Immissionsgrenzwerte am [...] während den Tagstunden flächendeckend
überschritten seien. Dementsprechend habe das AUE dem Gemeinderat Riehen am 29.
Juni 2022 eine Sanierungsaufforderung zugestellt. Auf diese Ausführungen im
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. Oktober 2022 ist nicht zurückzukommen,
weshalb auf den Rekurs insoweit nicht mehr einzutreten ist.
Soweit nicht bereits eine «res iudicata» vorliegt, ist weder
dargetan noch ersichtlich, dass ein aktuelles Interesse daran besteht, zu
untersuchen und festzustellen, ob der auf die Sanierungsaufforderung folgende
Verfahrensablauf ungebührlich viel Zeit in Anspruch genommen hat, nachdem die
Verfügung des AUE nun ergangen ist (s. oben E. 1.4.1). Im Übrigen ging das AUE
in seiner Verfügung vom 27. September 2023 von der Dringlichkeit zur
Lärmsanierung des [...] aus und hat damit dem Umstand, dass die Frist zur
lärmschutzrechtlichen Sanierung am 31. März 2018 abgelaufen ist, Rechnung
getragen.
3.3.2 Weiter rügt der
Rekurrent, dass er auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 31. Oktober 2023
hin zwar über den Erlass der Verfügung des AUE vom 27. September 2023 in
Kenntnis gesetzt, ihm diese aber nicht zugestellt worden sei. Es wäre zwar im
vorliegenden Fall angezeigt gewesen, dass das AUE die Sanierungsverfügung auch
dem Rekurrenten als betroffenem Anwohner – zumindest auf sein explizites
Begehren hin – zustellt. Schliesslich können neben der Verfügungsadressatin
auch Dritte, namentlich Anwohner, zum Rekurs gegen die Verfügung berechtigt
sein (vgl. Caluori, Das
altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, Zürich etc. 2022, S. 337; Hunger, Die Sanierungspflicht im
Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz, Zürich etc. 2010, S. 42 f.).
In der Sache ist dem Rekurrenten daraus aber kein Nachteil erwachsen. Nachdem
die Gemeinde Riehen gegen die Verfügung des AUE Rekurs erhoben hatte, wurde der
Rekurrent vom WSU mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu diesem Rekursverfahren
beigeladen, soweit es die Massnahmen für den [...] in Riehen betrifft. Der
Rekurrent konnte in diesem Verfahren seine Rechte wahrnehmen (vgl.
Vernehmlassung WSU VD.2024.17). Da sowohl in jenem (vgl. Replik VD.2024.17,
Ziff. 7, act. 4) als auch in den vorliegenden Verfahren dem Rekurrenten
die Verfügung zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. VD.2023.147,
act. 11/1 und VD.2024.17, act. 7/1), ist seine Rüge damit gegenstandslos
geworden. Es bedarf daher auch keiner weiteren Eröffnung dieser Verfügung, wie
sie der Rekurrent verlangt. Insbesondere ist der Rekurrent durch eine
unterbliebene Eröffnung dieser Verfügung an Dritte auch nicht beschwert, sodass
seinem Begehren, die Verfügung auch Dritten zuzüglich zu machen, die
prozessuale Grundlage fehlt.
3.3.3 Der Rekurrent rügt
zudem eine
Verletzung seiner Verfahrensrechte und des rechtlichen
Gehörs, da die Vorinstanz nicht auf alle Anträge in seinem Schreiben vom 27.
November 2023 eingehe. Merkwürdig erscheint zwar tatsächlich, dass das WSU dem
Verwaltungsgericht im, Rahmen der Aktenedition gemäss § 23 Abs. 2 VRPG das Schreiben
vom 27. November 2023 nicht mitsandte. Dieses wurde aber bereits vom
Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung eingereicht (vgl. VD.2024.17 act. 5)
und ist daher Teil der Akte des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wurde darauf im
angefochtenen Entscheid des WSU verwiesen. Grundsätzlich darf sich eine
Rechtsmittelinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(BGE 146 II 335 E. 5.1). Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Rekurrenten im vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar.
3.3.4 Soweit der Rekurrent
unter Berufung auf Art. 10e Abs. 1 und Art. 10g des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz (USG, SR 814.01) die Herausgabe verschiedener, im Verfahren des
AUE erhobener Umweltinformationen – wie die Fakten zur Neuberechnung nach
sonROAD18 – verlangt, ist er wiederum auf das departementale Rekursverfahren
gegen die Verfügung des AUE vom 27. September 2023, in welchem er als
Beigeladener teilnimmt, zu verweisen.
3.4 Zusammenfassend ist
daher festzustellen, dass der im Verfahren VD.2024.17 angefochtene Entscheid
des WSU, mit welchem dieses seinen gegen das AUE erhobenen
Rechtsverweigerungsrekurs abgewiesen hat, nicht zu beanstanden ist. Soweit der
Rekurrent darüber hinaus Verfahrensansprüche im Zusammenhang mit dem Erlass der
Sanierungsverfügung des AUE vom 27. September 2023 geltend macht, sind diese in
dem gegen diese Verfügung erhobenen Rekursverfahren, zu welchem der Rekurrent
beigeladen worden ist, geltend zu machen. Auch die im Zusammenhang mit dem
Rekurs gegen die Abweisung des Rechtsverweigerungsrekurses gestellten Anträge
sind daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Es bleibt somit aufgrund des mit
Eingabe vom 31. Oktober 2023 begründeten Rechtsverweigerungsrekurses im
Verfahren VD.2023.174 noch zu prüfen, ob eine Rechtsverweigerung seitens der
Gemeinde Riehen vorliegt.
4.1 Diesbezüglich
bezieht sich der Rekurrent zur Begründung der Rechtsverweigerung auf die «viel
zu lange andauernde widerrechtliche Lärmsituation des [...]». Es bestehe schon
seit 5 Jahren und 8 Monaten ein widerrechtlicher Zustand. Es kann auch hier auf
die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.3.1). Aus der Verfügung des AUE
vom 27. September 2023 ist ersichtlich, dass der Gemeinderat Riehen dem AUE
entgegen dessen Aufforderung nicht mitgeteilt hat, welche
Lärmsanierungsmassnahmen geprüft werden sollten, sondern am 7. November 2022 um
eine Fristerstreckung zur Überprüfung der durch das AUE errechneten Lärmwerte
ersucht hat. Wie der Vernehmlassung der Gemeinde im vorliegenden Verfahren
entnommen werden muss, bestreitet sie auf der Grundlage eigener Lärmmessungen
weiterhin eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (VD.2023.174, act.10).
Davon ist aber abhängig, ob der [...] als bestehende Anlage der Pflicht zur
Sanierung unterliegt (Art. 16 Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 37a
Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]; Jäger in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.),
Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N 4.246). Dabei müssen
bestehende Anlagen mit Bezug auf den Lärmschutz bei einer Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 lit. a und b LSV). Als
Sanierungsmassnahmen stehen bei Strassen neben baulichen vor allem verkehrliche
und betriebliche Massnahmen im Vordergrund. Ist eine Sanierung aufgrund der
Kosten oder überwiegender anderer Interessen unverhältnismässig, so kann die
Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren. Hierbei handelt es sich um
Ausnahmebewilligungen, die dementsprechend restriktiv und nur in Sonderfällen
unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erteilen
sind (Art. 17 Abs. 1 USG; Gossweiler,
Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der
lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, in: URP 2018, S. 600, 603 f.; BGE 141 II 483 E. 3.2). Die gesetzliche Frist für die Sanierung von Gemeindestrassen
ist am 31. März 2018 abgelaufen (Art. 17 Abs. 4 LSV). Soweit eine solche
noch nicht erfolgt ist und eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
feststeht, ist sie nun ohne weiteren Aufschub vorzunehmen (Gossweiler, a.a.O., S. 606 f.; VGE
VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.3.1).
4.2 Wie das
Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ist dabei die Gemeinde
Riehen als für die Gemeindestrasse zuständiges Gemeinwesen verpflichtet, über
eine Sanierung und die zu ergreifenden Massnahmen im Sinn von Art. 13 ff. LSV
förmlich zu beschliessen (VGE VD.2028.146 vom 1. April 2019 E. 5.5, VD.2017.143
vom 30. Januar 2018 E. 3.6). Als Inhaberin der «Anlage [...]» ist die Gemeinde
für die Einhaltung der Vorgaben der Lärmschutzverordnung und die Ergreifung der
erforderlichen Sanierungsmassnahmen bei Grenzwertüberschreitungen
verantwortlich. Aus ihrer diesbezüglich bestehenden Gemeindeautonomie folgt
auch ihre Pflicht zur Ergreifung der geeigneten Massnahmen. Nur wo sie dieser
Verpflichtung selber nicht gemeindeautonom nachzukommen gewillt oder in der
Lage ist, hat das AUE als kantonale Vollzugsbehörde über die Sanierung zu
entscheiden (VGE VD.2028.146 vom 1. April 2019 E. 5.5.3). Dies verkennt die
Gemeinde Riehen mit ihrer Vernehmlassung im Verfahren VD.2023.174 einmal mehr,
wenn sie eine Rechtsverzögerung «mangels Zuständigkeit» zurückweist. Hinzu
kommt, dass selbst wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass sie für den Erlass
einer Verfügung nicht zuständig sei, sie ebenfalls nicht untätig bleiben darf.
Wenn die gesuchstellende Person ausdrücklich den Erlass einer Verfügung
verlangt, hätte die Behörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre
Unzuständigkeit festzustellen (vgl. BVGE 2009/1 E. 3). Sanierungsmassnahmen
werden zwar bei Untätigkeit der als Anlageneigentümerin zuständigen Gemeinde
vom AUE verfügt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde primär dafür
verantwortlich ist, proaktiv die notwendigen Lärmschutzmassnahmen in die Wege
zu leiten. Wie der Verfügung des AUE vom 27. September 2023 entnommen werden
kann, hat die Gemeinde Riehen sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs innert der ihr gesetzten Frist zu den vorgeschlagenen oder alternativen
umzusetzenden respektive zu prüfenden Massnahmen nicht geäussert, wobei sie
sich aber offenbar auf den Standpunkt gestellt hat, dass die
Immissionsgrenzwerte gar nicht überschritten werden.
4.3 Inwieweit die
Gemeinde zur Vornahme solcher Massnahmen verpflichtet ist, hängt daher
einerseits vom Bestand einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einerseits
und von der Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 17
USG andererseits ab. Diese sind Gegenstand des departementalen Rekursverfahrens.
Daraus folgt, dass auch die Frage, ob die Gemeinde Riehen in rechtsverzögernder
oder gar rechtsverweigernder Weise ihren Sanierungspflichten gemäss Art. 16 USG
nicht nachkommt, nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im departementalen
Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 27. September 2023 zu entscheiden sein
wird. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann der Gemeinde dabei aber
nicht vorgeworfen werden, gegen diese Verfügung einen Rekurs erhoben zu haben.
Sie ist durch diese Verfügung in ihrer Autonomie tangiert und ist daher wie der
Rekurrent berechtigt, deren Rechtsmässigkeit in einem Rechtsmittelverfahren
überprüfen zu lassen. Die Erhebung dieses Rekurses kann daher entgegen der
Auffassung des Rekurrenten keine Rechtsverweigerung begründen. Es kann daher
auch offensichtlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, die Argumentation
der Gemeinde zur Begründung dieses Rekurses im vorliegenden Verfahren zu
beurteilen. Aufgrund der längst abgelaufenen Sanierungsfrist und des –
zumindest teilweise aufgrund äusserer Umstände – unglücklichen Verlaufs des
gesamten bisherigen Verfahrens wird das Departement sich dabei äusserster
Beförderung dieses Verfahrens zu bemüssigen haben. Zu berücksichtigen ist dabei
von allen beteiligten Organen, dass der korrekte Vollzug des geltenden Rechts
Grundlage des Vertrauens in den Rechtsstaat und damit für den Rechtsfrieden
bildet.
4.4 Nachdem aber
unbestrittenermassen über die Sanierungspflicht vom AUE mit Verfügung vom 27.
September 2023 entschieden worden ist, liegt unabhängig vom Verhalten der
Gemeinde Riehen nun auch keine Rechtsverweigerung mehr vor. Es kann daher auch
nicht auf den vom Rekurrenten ausgesprochenen Verdacht einer «unstatthaften
Zusammenarbeit von AUE und Gemeinde i.S. einer Verschwörung» weiter eingegangen
werden.
5.
Daraus folgt, dass sowohl der Rekurs
VD.2024.17 gegen den Entscheid des WSU vom 12. Januar 2024 wie auch der
Rechtsverweigerungsrekurs VD.2023.174 abgewiesen werden müssen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Da der Rekurrent aufgrund des
Vorgehens der beteiligten Behörden aber insbesondere nicht über die Verfügung
vom 27. September 2023 unterrichtet worden ist, ist auf die Erhebung von Kosten
für diese Verfahren zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Gemeinde Riehen
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.