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Entscheid

VD.2023.174

Rechtsverweigerung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

14. Juni 2024Deutsch26 min

seiner «Rechtsverweigerungsbeschwerde betr. sofortige Lärmsanierung des [...], ‘ohne weiteren Aufschub’»

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.174

VD.2024.17

URTEIL

vom

14.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Gemeinde Riehen

Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen

Amt für Umwelt und Energie

Spiegelgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs wegen

Rechtsverweigerung durch den Gemeinderat Riehen

und

Rekurs gegen einen

Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 12. Januar

2024

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 erhob A____ (Rekurrent) beim

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs wegen Rechtsverweigerung durch das

Amt für Umwelt und Energie (AUE) und den Gemeinderat Riehen (VD.2023.174). Mit

seiner «Rechtsverweigerungsbeschwerde betr. sofortige Lärmsanierung des [...], ‘ohne weiteren Aufschub’»

stellt der Rekurrent folgende Anträge:

1. Diese

Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzuheissen und die Beklagten sind zu rügen.

Erwägungen

2.

Die Gemeinde ist

zu verpflichten, ihre Vorstellungen betr. Sanierungsmassnahmen für eine

korrekte Lärmsanierung im [...] bis am 25. November 2023 der Vollzugsbehörde

mitzuteilen. Sollte diese Zeit ungenutzt verstreichen, ist davon auszugehen,

dass sie definitiv auf ihr Vorschlagsrecht verzichtet.

3.

Die Vollzugsbehörde

ist zu verpflichten alle Massnahmen, welche eine korrekte(!) Lärmsanierung auf

Dauer(!) ermöglichen, bis zum 5. Dezember 2023 zu verfügen und im Kantonsblatt

zu veröffentlichen. Dabei wird es ihr freigestellt, ob sie dies als

Einladungs-/Einwendungsverfahren der definitiven Verfügung voranstellen will

oder nicht. (Die definitive Verfügung dürfte sich dann um höchstens 3 Monate

bis zum 5. März 2024 verzögern.)

4.

Der definitiven

Verfügung ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

5.

Da die

Lärmsanierung «ohne weiteren Aufschub» zu verwirklichen ist, ist der «umgehende

Ersatz des bestehenden lärmmindernden Belags durch einen neuen lärmmindernden

Belag» zu verfügen. (Wie dies bereits gefordert wurde.) Weil «umgehend» in casu

jedoch nicht der geforderten Dringlichkeit genügt, ist in der Verfügung eine

Frist für die Verwirklichung dieses Belagsersatzes festzusetzen: 31. März 2025.

6.

Für die Zeit bis

zum erfolgten Einbau des neuen Belages sind, gestützt auf Art. 16 Abs. 4

USG, Art. 17 Abs. 1 LSV und das Vorsorgeprinzip, vorläufige Massnahmen

anzuordnen, welche eine sofortige und wahrnehmbare Entlastung für die

lärmgeplagten Anwohner*innen bringt. Diese Verfügung ist bis spätestens am 5.

März 2024 zu erlassen. Auch dieser Verfügung ist die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

Weiter verlangt er in dieser Eingabe mit einer «Klage wegen

Rechtsverweigerungen, Verstösse gegen Art. 10g Abs. 1 USG»:

1.

Falls die

Vollzugsbehörde bei der anstehenden Lärmsanierung im [...] von niedrigeren

Lärmwerten ausgehen will, als z.Zt. immer noch offiziell im Geo-Portal

vorhanden sind, so sind – wie im Antrag 2 des Schreibens vom 2. August

2023.

(Beleg 25) gefordert – die Gründe und die Erklärungen hierzu dem Kläger

fundiert und nachvollziehbar zu erklären und zu belegen.

2.

Dem Kläger sind

die Werte der ganzen Strasse [...] bekannt zu geben, da er das Recht hat, auch

betreffend anderen Liegenschaften Einsprache zu erheben, weil dies auf seine

Liegenschaft, bzw. seine Gesundheit und Wohlbefinden massgeblichen Einfluss hat

(Vorsorgeprinzip).

3.

Dem Kläger sind

alle Fakten, welche zur Lärmberechnung verwendet wurden, gem. Art. 10g Abs. 1

USG mitzuteilen. Es sind amtliche Dokumente.

Schliesslich beantragt er als «weitere Anträge»:

1.

Sollte die Gemeinde

Riehen gegen die Sanierungsverfügung der Vollzugsbehörde Rekurs erheben, ist

der Kläger gem. § 14 Abs. 1 und 2 a) VPRG zum Verfahren beizuladen, (dieser

Antrag ist hiermit gestellt).

2.

Alle hier

gestellten Anträge sind rekursfähig zu entscheiden.

Diese Eingabe überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom

29.

November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid und wies darauf hin,

dass er nur für die Beschwerde betreffend die Gemeinde Riehen zuständig sei und

«den Rekurs in diesem Sinne dem Gericht» überweise. Mit Bezug auf das AUE sei

das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig, welches ein

gesondertes Verfahren führe. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 rügte der

Rekurrent die Aufteilung der Verfahren durch den Regierungsrat, ohne einen

Antrag auf eine erneute Vereinigung der Verfahren zu stellen.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 edierte das Departement für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) dem Gericht seinen Entscheid vom gleichen

Tag betreffend das AUE, mit welchem der Rekurs des Rekurrenten ohne Erhebung

von Kosten abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten worden ist. Gegen

diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 17. Januar 2024 Rekurs an

den Regierungsrat, der den Rekurs mit Schreiben vom 26. Januar 2024 wiederum

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies (VD.2024.17). Mit seinem Rekurs

beantragt der Rekurrent, das Gericht solle seinen Rekurs «dem Verfahren

VD.2023.174 angliedern». Mit der Rekursbegründung vom 7. Februar 2024 stellte

er folgende Anträge:

1.

Es sei

festzuhalten, dass der Rekurrent als direkt Betroffener für die Rechtsverweigerungsbeschwerde

– auch gegen das Amt für Umwelt und Energie – berechtigt war.

2.

Der vorliegende

Rekurs sei gutzuheissen.

3.

Es sei zu

bestätigen, dass alle Anwohner*innen und Besitzer*innen am [...], Riehen –

somit auch der Rekurrent – von einer notwendigen Lärmsanierung betroffen und

daher legitimiert sind, offiziell zu erfahren, ob, wann und wie saniert werden

Dispositiv

wird – und zwar im Voraus, bevor verfügt wird, damit sie ihre Einwände

anbringen können (Verfassungsverstoss betr. rechtliches Gehör).

4. a) Es sei zu

bestätigen, dass in casu massive Formfehler gemacht wurden, weshalb die am

27.09.2023 ergangene «Sanierungs»-Verfügung für ungültig zu erklären ist,

eventualiter:

b) dass die ergangene Verfügung

zwingend und sofort allen Betroffenen zugänglich gemacht wird. Damit sie ihre

Rechte wahrnehmen können.

a+b) Sowohl die Vollzugs- wie die

Aufsichtsbehörde sind diesbezüglich zu rügen.

5. Bei der

Ungültigerklärung ist ein sofortiger neuer Entscheid innert 14 Tagen zu

verlangen, der im sog. Einlassverfahren der unbestimmten Anzahl von Betroffenen

zugänglich gemacht wird. Danach sei die definitive – rechtlich korrekte –

Verfügung innert 30 Tagen endgültig zu entscheiden und zu veröffentlichen.

Diesem Entscheid ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6. Bei der

Ungültigerklärung ist zu verlangen, dass der [...] neu in einer eigenen

Verfügung behandelt wird. Bei einer Nicht-Ungültigerklärung ist zu entscheiden,

dass der [...] sofort von der bestehenden Verfügung gelöst und in ein

eigenständiges Verfahren überführt wird.

7. Beim

rechtserheblichen Sachverhalt ist sowohl von einer Lärmsanierung «ohne weiteren

Aufschub», sowie ohne Verknüpfung mit politischen Zielen als auch von der

ursprünglichen Lärmberechnung vom Juni 2022 auszugehen. Sollte die

Neuberechnung nach SonROAD18 angewendet werden, ist dies bereits im Rahmen des

Einlassverfahrens eingehend zu begründen (da Rechtsänderung).

8. Die

Vollzugsbehörde (AUE) und die sie schützende Aufsichtsbehörde (WSU) sind

bezüglich der Rechtsverweigerung – im Sinne von Art. 10e Abs. 1 und Art. 10g

USG bezüglich Nicht-Bekanntgabe der relevanten Fakten für die Neuberechnung des

Lärms nach SonROAD18 – zu rügen und zu verpflichten, dem Rekurrenten alle

relevanten Fakten derart bekannt zu geben, dass er sie auf deren Korrektheit

nachprüfen (lassen) kann.

9. Die

Vollzugsbehörde (AUE) und die sie schützende Aufsichtsbehörde (WSU) sind

betreffend dem irreführenden Verhalten und der Lüge, bzw. der diesbezüglichen

Vertuschung, klar und deutlich zu rügen, sowie aufzufordern dies in Zukunft zu

unterlassen. Wer sauber und ehrlich arbeitet, hat dies nicht nötig

(Verfassungsverstoss gegen Recht und Gesetz, sowie Treu und Glauben).

10. Der Rekursgegner (WSU) ist

bezüglich überspitztem Formalismus zu rügen.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 beantragt die Gemeinde

Riehen die Abweisung des Rekurses wegen Rechtsverzögerung (VD.2023.174). Mit

Stellungnahme zu dieser Eingabe vom 20. Februar 2024 stellte der Rekurrent neu

die Anträge, es sei mit Bezug auf die Gemeinde Riehen auch eine

Rechtsverweigerung zu prüfen und der Rekurs der Gemeinde Riehen gegen die

Sanierungsverfügung des AUE vom 27. September 2023 beizuziehen. Das WSU

beantragt im Verfahren VD.2024.17 mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit darauf überhaupt eingetreten

werden könne.

Mit Replik vom 14. März 2024 verlangte der Rekurrent im

Verfahren VD.2023.174 die Gutheissung seiner Rechtsverzögerungs-, allenfalls

Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie des Antrags, die Gemeinde Riehen und das

WSU «betreffend ihrem gesetzes- und verfassungswidrigen Vorgehen» bzw.

«betreffend die Aufsichtspflicht in Bezug auf die Lärmsanierung im [...] zu

rügen». Weiter verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2023

und die Gemeinde Riehen und das WSU seien zu verpflichten, «per sofort (z.B.

innert 14 Tagen nach dem Urteil) dafür zu sorgen, dass eine neue, separate und

korrekte, gesetzes- und ermessenskonforme Verfügung für den [...]» mit im

einzelnen konkretisiertem Inhalt publiziert und innert angemessener Frist

erlassen und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen

werde. Schliesslich sei «zu prüfen, ob sich die Gemeinde Riehen nicht gar

rechtsmissbräuchlich» verhalte, «wenn sie – bezüglich [...] – einen Rekurs

macht, obwohl sie selbst zugeben muss, dass die Immissionsgrenzwerte

überschritten sind und weiss, dass sie ihre Sanierungsmassnahmen ‘ohne weiteren

Aufschub’ durchführen muss».

Im Verfahren VD.2024.17 replizierte der Rekurrent mit Eingabe

vom 5. April 2024. Damit stellte er neu die Anträge, es sei das WSU «zu

verpflichten, das AUE per sofort anzuweisen, dem Rekurrenten alle Daten, welche

zur Berechnung des geänderten Lärmwertes der Liegenschaft [...] verwendet wurden, vollständig

mitzuteilen. Damit er die verwendeten Lärmwerte nachprüfen (lassen) kann».

Weiter sei die «Ombudsstelle BS (…) offiziell anzufragen, ob sie eine Anfrage

von Anwohner*innen aus dem [...],

Riehen, hatten. Ob dabei die Einsicht in die Sanierungsverfügung (vom 27.

September 2023) beantragt wurde und wie die Bemühungen der Ombudsstelle

ausgefallen sind». Schliesslich macht er Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 1’502.10 geltend, welche dem Rekursgegner aufzuerlegen seien.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

Rechtsverweigerungsrekurses sowie des Rekurses gegen den Entscheid des WSU

ergibt sich aus den Überweisungsbeschlüssen des Regierungsrates vom 29.

November 2023 und vom 26. Januar 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurs im Verfahren VD.2023.174 ist an keine Frist gebunden.

Derjenige im Verfahren VD.2024.17 wurde fristgerecht erhoben und begründet.

1.3

Der Rekurrent rügt die im regierungsrätlichen Verfahren vorgenommene

Aufteilung der Verfahren. Diese beruht jedoch auf der unterschiedlichen

Zuständigkeit zur Beurteilung des Rechtsverweigerungsrekurses bezüglich des

AUE, welches der Aufsicht des WSU untersteht, einerseits und der Gemeinde

Riehen, welche der Aufsicht des Regierungsrates untersteht, andererseits. Sie

ist daher nicht zu beanstanden. Nachdem die vorinstanzliche Beurteilung des

Rechtsverweigerungsrekurses durch das WSU aber vorliegt, und beide Verfahren im

regierungsrätlichen Instruktionsprozess dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwiesen worden sind, können die Rechtsverweigerungsrügen gegen das AUE und

die Gemeinde Riehen wieder gemeinsam beurteilt werden.

1.4

1.4.1 Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 43 VRPG ist zum Rechtsverweigerungs-

bzw. Rechtsverzögerungsrekurs nur berechtigt, wer durch den angefochtenen

Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten

aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom

1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den

Rekurrenten sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der

Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines

Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem

Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen

oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175

vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und

nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248

vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016

E. 1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des

Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.

0.101) indes auch nach Vorliegen der als verweigert gerügten Verfügung im

Dispositiv des Urteils festgestellt werden, als eine Art der Wiedergutmachung,

zur konkreten und tatsächlichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten

Rechte (BGE 129 V 411 E. 1.3; BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3).

Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt

werden, sofern das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht auf der Hand liegt

(wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit).

1.4.2 Vorliegend hat das AUE bereits mit Verfügung vom

27. September 2023 (VD.2023.174, act. 11/1) die zur Reduktion der

Lärmimmissionen am [...] erforderlichen Massnahmen angeordnet. Diese Verfügung wurde

aber von der Gemeinde Riehen angefochten, weshalb in Bezug auf den Gemeinderat

der Einwohnergemeinde Riehen nach wie vor ein Interesse an der Beurteilung des

Rechtsverzögerungsrekurses besteht (VD.2023.174).

Im Verfahren VD.2024.17 betreffend das AUE ist der Rekurrent sodann als

Adressat des angefochtenen Entscheids des WSU vom 12. Januar 2024 sowie

aufgrund seiner Teilnahme am vor­instanzlichen Verfahren grundsätzlich zur

Rekurserhebung legitimiert. Der Rekurrent bestreitet, dass «lediglich der

Erlass (irgend) einer Verfügung genügen soll», um den Rechtsverweigerungsrekurs

abzuweisen. Zudem macht er geltend, dass ihm die Verfügung des AUE zu Unrecht

nicht zugestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren des WSU

verletzt worden sei. Diesbezüglich ist auf seinen Rekurs einzutreten. Nicht

eingetreten werden kann auf die Rügen, die eine bereits abgeurteilte Sache

betreffen oder an denen der Rekurrent kein Feststellungsinteresse belegt (s.

unten E. 3.3.1).

1.5

1.5.1 Dem Rechtsverweigerungs- respektive

Rechtsverzögerungsrekurs kommt eine aufsichtsrechtliche Funktion zu (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel. 2021, Rz.696). Daraus folgt seine

Subsidiarität gegenüber förmlichen Rechtsmitteln gegen getroffene Entscheide.

Rügen, welche im Zusammenhang mit solchen behandelt werden können, sind im

Rahmen eines Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsrekurses nicht zu

beurteilen (vgl. AGE BEZ.2023.9 vom 11. Juli 2023 E. 3.3).

1.5.2 Der

Rekurrent wurde über die Verfügung des AUE vom 27. September 2023 auf seine

Eingabe vom 31. Oktober 2023 an den Regierungsrat hin in Kenntnis gesetzt.

Nachdem die Gemeinde Riehen gegen die Verfügung Rekurs erhoben hatte, wurde der

Rekurrent vom WSU mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu diesem Rekursverfahren

beigeladen, soweit es die Massnahmen für den [...] in Riehen betrifft. Ein

Beigeladener hat die Rechte und Pflichten einer Partei (vgl. § 15 VRPG), sodass

er sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Rügen erheben

kann. Vorliegend ist daher auf die in den Verfahren VD.2023.174 und VD.2024.17

vorgetragene inhaltliche Kritik (vgl. Ziff. 15) an der Verfügung des AUE vom

27. September 2023 nicht einzutreten. Diese wird im departementalen

Rekursverfahren gegen diese Verfügung, zu dem der Rekurrent beigeladen worden

ist, zu berücksichtigen sein.

Dasselbe gilt

für die gerügte

Verletzung seiner Verfahrensrechte und des rechtlichen

Gehörs der Anwohnerschaft im Verfügungsverfahren des AUE und im darauffolgenden

departementalen Rekursverfahren. Diese Rügen werden in jenem Verfahren zu

beurteilen sein, weshalb an ihrer Beurteilung und der Würdigung der

entsprechenden Qualifikation des Verhaltens der Behörden durch den Rekurrenten

im vorliegenden Verfahren kein Rechtschutzinteresse besteht. Auf dieses

Verfahren ist er auch zu verweisen, soweit er Einsicht in die Akten dieses

Verfahrens (offizielle Schreiben der Vollzugsbehörde an die Gemeinde) verlangt.

Zudem kann der Rekurrent nur die Verletzung eigener Verfahrensrechte geltend

machen. Durch eine allfällige Verletzung jener anderer Anwohnerinnen und

Anwohner ist er nicht beschwert. Diesbezüglich ist auf seinen Rekurs nicht

einzutreten.

2.

Eine Person, die

Anspruch auf eine Verfügung hat, kann gemäss § 50 Abs. 1 OG mit Rekurs an die

nächsthöhere Behörde rügen, dass der Erlass der Verfügung zu Unrecht verweigert

oder verzögert werde (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,

S. 39). Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) und der

Rechtsverzögerung sowie der materielle Beurteilungsmassstab ergeben sich

insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Müller/Bieri,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 46a N 2; Uhlmann/Wälle-Bär,

in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, Zürich 2023,

Art. 46a N 3 f., 13 und 23). Eine (formelle) Rechtsverweigerung (im engeren

Sinn) liegt dann vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu

erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet

wäre. Eine Rechtsverzögerung liegt demgegenüber dann vor, wenn eine Behörde den

Anspruch auf Erlass einer Verfügung zwar anerkennt, diese aber nicht innert der

Frist erlässt, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den Umständen

angemessenen ist (vgl. Müller/Bieri,

a.a.O., Art. 46a N 9 und 16; Schwank,

a.a.O, S. 38). Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich insbesondere

nach der Art des Verfahrens, dem Umfang und der Komplexität der aufgeworfenen

Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Beschaffenheit des Streitgegenstands, der

Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten der Parteien und Behörden

im Verfahren sowie den spezifischen Entscheidungsabläufen (vgl. BGE 135 I 265

E. 4.4; Müller/Bieri, a.a.O., Art.

46a N 16; Steinmann/Schindler/Wyss,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 29 BV N 36).

3.

3.1 Gegenstand des Verfahrens VD.2024.17 bildet

die Frage, ob die Vorinstanz den gegen das AUE gerichteten

Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen

hat, soweit sie darauf eingetreten ist.

3.2 Das WSU erwog mit seinem

Entscheid vom 12. Januar 2024, dass der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 31.

Oktober 2023 den Erlass einer Verfügung des AUE verlangt hat, mit welcher die

Gemeinde Riehen zur Durchführung von Massnahmen zur Lärmsanierung am [...]

verpflichtet wird. Eine solche Verfügung habe das AUE jedoch bereits am 27.

September 2023 erlassen. Die Gemeinde Riehen sei damit unter anderem

verpflichtet worden, am [...] den bestehenden Belag durch einen lärmmindernden

Belag mit einer langfristigen Wirkung von mindestens -1 dB zu ersetzen. Da

das AUE die verlangte Verfügung somit bereits vor der Einreichung des Rekurses

wegen Rechtsverweigerung erlassen habe, erweise sich dieser als unbegründet und

sei abzuweisen. Dass die besagte Verfügung von der Gemeinde Riehen angefochten worden

und somit noch nicht rechtskräftig geworden sei, ändere daran nichts. Immerhin

stellte das WSU aber fest, dass der Ablauf «insoweit unglücklich» erscheine,

als das AUE dem Rekurrenten am gleichen Tag, an dem es die Verfügung erlassen habe,

ein Schreiben in dieser Angelegenheit habe zukommen lassen, welches keinen

Hinweis auf den Verfügungserlass enthalten habe. Der Rekurrent habe daher im

Zeitpunkt der Einreichung seines Rekurses gar nicht wissen oder auch nur ahnen

können, dass die von ihm schon seit längerer Zeit geforderte Verfügung des AUE

bereits ergangen war. Aus diesem Grund verzichtete das WSU auf die Erhebung von

Kosten.

3.3

3.3.1 Mit seinem Rekurs gegen diesen Entscheid rügt

der Rekurrent, dass damit nur ein Teil seiner Rechtsverweigerungsrüge vom 31.

Oktober 2023 beurteilt worden sei, was ein überspitzter Formalismus sei. Nicht

berücksichtigt worden sei, dass der [...] seit Jahren und spätestens per 31.

März 2018 wegen Lärm hätte korrekt saniert werden müssen. Die

Sanierungsbemühungen bis und mit dem Entscheid des WSU vom 24. März 2021 sind

aber bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VD.2021.104 beurteilt

worden. Insoweit liegt eine abgeurteilte Sache («res iudicata») vor. Mit Urteil

vom 31. Oktober 2022 erwog das Verwaltungsgericht in jenem Verfahren, dass in

der Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019 zwar festgehalten worden sei, die

Immissionsgrenzwerte beim [...] seien eingehalten, dass diese Feststellung aber

unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells

(GVM) 2010 stehe und dass entsprechende Werte erhoben würden. Das

Verwaltungsgericht zeigte in seinem Urteil auf, weshalb nicht auf eine

Datenerhebung aus dem Jahr 2015 habe abgestellt werden können. Auf den von der [...] AG verfassten Bericht

«Überprüfung der Verkehrszahlen» vom 2. September 2019, mit welchem

wiederum die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte festgestellt worden ist,

habe sodann nicht abgestellt werden können, da er auf einer während Schulferien

erstellten Verkehrserhebung beruhte. In der Folge wären neue Zählungen aufgrund

der pandemiebedingten Einschränkungen wiederum nicht valid gewesen. Das

Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass

sich das AUE nicht in guten Treuen um eine Klärung der Differenzen zwischen dem

GVM 2008 und dem im Jahr 2018 nach wie vor angewandten GVM 2010 bemüht habe.

Inzwischen sei die in der Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019 vorbehaltene

Prüfung aufgrund von neu zu erhebenden Werten erfolgt und die im Jahr 2021

durchgeführten Verkehrszählungen hätten zum Ergebnis geführt, dass die

Immissionsgrenzwerte am [...] während den Tagstunden flächendeckend

überschritten seien. Dementsprechend habe das AUE dem Gemeinderat Riehen am 29.

Juni 2022 eine Sanierungsaufforderung zugestellt. Auf diese Ausführungen im

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 31. Oktober 2022 ist nicht zurückzukommen,

weshalb auf den Rekurs insoweit nicht mehr einzutreten ist.

Soweit nicht bereits eine «res iudicata» vorliegt, ist weder

dargetan noch ersichtlich, dass ein aktuelles Interesse daran besteht, zu

untersuchen und festzustellen, ob der auf die Sanierungsaufforderung folgende

Verfahrensablauf ungebührlich viel Zeit in Anspruch genommen hat, nachdem die

Verfügung des AUE nun ergangen ist (s. oben E. 1.4.1). Im Übrigen ging das AUE

in seiner Verfügung vom 27. September 2023 von der Dringlichkeit zur

Lärmsanierung des [...] aus und hat damit dem Umstand, dass die Frist zur

lärmschutzrechtlichen Sanierung am 31. März 2018 abgelaufen ist, Rechnung

getragen.

3.3.2 Weiter rügt der

Rekurrent, dass er auf seine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 31. Oktober 2023

hin zwar über den Erlass der Verfügung des AUE vom 27. September 2023 in

Kenntnis gesetzt, ihm diese aber nicht zugestellt worden sei. Es wäre zwar im

vorliegenden Fall angezeigt gewesen, dass das AUE die Sanierungsverfügung auch

dem Rekurrenten als betroffenem Anwohner – zumindest auf sein explizites

Begehren hin – zustellt. Schliesslich können neben der Verfügungsadressatin

auch Dritte, namentlich Anwohner, zum Rekurs gegen die Verfügung berechtigt

sein (vgl. Caluori, Das

altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, Zürich etc. 2022, S. 337; Hunger, Die Sanierungspflicht im

Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz, Zürich etc. 2010, S. 42 f.).

In der Sache ist dem Rekurrenten daraus aber kein Nachteil erwachsen. Nachdem

die Gemeinde Riehen gegen die Verfügung des AUE Rekurs erhoben hatte, wurde der

Rekurrent vom WSU mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu diesem Rekursverfahren

beigeladen, soweit es die Massnahmen für den [...] in Riehen betrifft. Der

Rekurrent konnte in diesem Verfahren seine Rechte wahrnehmen (vgl.

Vernehmlassung WSU VD.2024.17). Da sowohl in jenem (vgl. Replik VD.2024.17,

Ziff. 7, act. 4) als auch in den vorliegenden Verfahren dem Rekurrenten

die Verfügung zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. VD.2023.147,

act. 11/1 und VD.2024.17, act. 7/1), ist seine Rüge damit gegenstandslos

geworden. Es bedarf daher auch keiner weiteren Eröffnung dieser Verfügung, wie

sie der Rekurrent verlangt. Insbesondere ist der Rekurrent durch eine

unterbliebene Eröffnung dieser Verfügung an Dritte auch nicht beschwert, sodass

seinem Begehren, die Verfügung auch Dritten zuzüglich zu machen, die

prozessuale Grundlage fehlt.

3.3.3 Der Rekurrent rügt

zudem eine

Verletzung seiner Verfahrensrechte und des rechtlichen

Gehörs, da die Vorinstanz nicht auf alle Anträge in seinem Schreiben vom 27.

November 2023 eingehe. Merkwürdig erscheint zwar tatsächlich, dass das WSU dem

Verwaltungsgericht im, Rahmen der Aktenedition gemäss § 23 Abs. 2 VRPG das Schreiben

vom 27. November 2023 nicht mitsandte. Dieses wurde aber bereits vom

Rekurrenten mit seiner Rekursbegründung eingereicht (vgl. VD.2024.17 act. 5)

und ist daher Teil der Akte des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wurde darauf im

angefochtenen Entscheid des WSU verwiesen. Grundsätzlich darf sich eine

Rechtsmittelinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken

(BGE 146 II 335 E. 5.1). Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des

Rekurrenten im vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar.

3.3.4 Soweit der Rekurrent

unter Berufung auf Art. 10e Abs. 1 und Art. 10g des Bundesgesetzes über den

Umweltschutz (USG, SR 814.01) die Herausgabe verschiedener, im Verfahren des

AUE erhobener Umweltinformationen – wie die Fakten zur Neuberechnung nach

sonROAD18 – verlangt, ist er wiederum auf das departementale Rekursverfahren

gegen die Verfügung des AUE vom 27. September 2023, in welchem er als

Beigeladener teilnimmt, zu verweisen.

3.4 Zusammenfassend ist

daher festzustellen, dass der im Verfahren VD.2024.17 angefochtene Entscheid

des WSU, mit welchem dieses seinen gegen das AUE erhobenen

Rechtsverweigerungsrekurs abgewiesen hat, nicht zu beanstanden ist. Soweit der

Rekurrent darüber hinaus Verfahrensansprüche im Zusammenhang mit dem Erlass der

Sanierungsverfügung des AUE vom 27. September 2023 geltend macht, sind diese in

dem gegen diese Verfügung erhobenen Rekursverfahren, zu welchem der Rekurrent

beigeladen worden ist, geltend zu machen. Auch die im Zusammenhang mit dem

Rekurs gegen die Abweisung des Rechtsverweigerungsrekurses gestellten Anträge

sind daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

4.

Es bleibt somit aufgrund des mit

Eingabe vom 31. Oktober 2023 begründeten Rechtsverweigerungsrekurses im

Verfahren VD.2023.174 noch zu prüfen, ob eine Rechtsverweigerung seitens der

Gemeinde Riehen vorliegt.

4.1 Diesbezüglich

bezieht sich der Rekurrent zur Begründung der Rechtsverweigerung auf die «viel

zu lange andauernde widerrechtliche Lärmsituation des [...]». Es bestehe schon

seit 5 Jahren und 8 Monaten ein widerrechtlicher Zustand. Es kann auch hier auf

die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.3.1). Aus der Verfügung des AUE

vom 27. September 2023 ist ersichtlich, dass der Gemeinderat Riehen dem AUE

entgegen dessen Aufforderung nicht mitgeteilt hat, welche

Lärmsanierungsmassnahmen geprüft werden sollten, sondern am 7. November 2022 um

eine Fristerstreckung zur Überprüfung der durch das AUE errechneten Lärmwerte

ersucht hat. Wie der Vernehmlassung der Gemeinde im vorliegenden Verfahren

entnommen werden muss, bestreitet sie auf der Grundlage eigener Lärmmessungen

weiterhin eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (VD.2023.174, act.10).

Davon ist aber abhängig, ob der [...] als bestehende Anlage der Pflicht zur

Sanierung unterliegt (Art. 16 Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 37a

Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]; Jäger in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.),

Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N 4.246). Dabei müssen

bestehende Anlagen mit Bezug auf den Lärmschutz bei einer Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte

nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 lit. a und b LSV). Als

Sanierungsmassnahmen stehen bei Strassen neben baulichen vor allem verkehrliche

und betriebliche Massnahmen im Vordergrund. Ist eine Sanierung aufgrund der

Kosten oder überwiegender anderer Interessen unverhältnismässig, so kann die

Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren. Hierbei handelt es sich um

Ausnahmebewilligungen, die dementsprechend restriktiv und nur in Sonderfällen

unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu erteilen

sind (Art. 17 Abs. 1 USG; Gossweiler,

Strassenlärmsanierung bei Kantons- und Gemeindestrassen nach Ablauf der

lärmschutzrechtlichen Sanierungsfrist, in: URP 2018, S. 600, 603 f.; BGE 141 II 483 E. 3.2). Die gesetzliche Frist für die Sanierung von Gemeindestrassen

ist am 31. März 2018 abgelaufen (Art. 17 Abs. 4 LSV). Soweit eine solche

noch nicht erfolgt ist und eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

feststeht, ist sie nun ohne weiteren Aufschub vorzunehmen (Gossweiler, a.a.O., S. 606 f.; VGE

VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.3.1).

4.2 Wie das

Verwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt hat, ist dabei die Gemeinde

Riehen als für die Gemeindestrasse zuständiges Gemeinwesen verpflichtet, über

eine Sanierung und die zu ergreifenden Massnahmen im Sinn von Art. 13 ff. LSV

förmlich zu beschliessen (VGE VD.2028.146 vom 1. April 2019 E. 5.5, VD.2017.143

vom 30. Januar 2018 E. 3.6). Als Inhaberin der «Anlage [...]» ist die Gemeinde

für die Einhaltung der Vorgaben der Lärmschutzverordnung und die Ergreifung der

erforderlichen Sanierungsmassnahmen bei Grenzwertüberschreitungen

verantwortlich. Aus ihrer diesbezüglich bestehenden Gemeindeautonomie folgt

auch ihre Pflicht zur Ergreifung der geeigneten Massnahmen. Nur wo sie dieser

Verpflichtung selber nicht gemeindeautonom nachzukommen gewillt oder in der

Lage ist, hat das AUE als kantonale Vollzugsbehörde über die Sanierung zu

entscheiden (VGE VD.2028.146 vom 1. April 2019 E. 5.5.3). Dies verkennt die

Gemeinde Riehen mit ihrer Vernehmlassung im Verfahren VD.2023.174 einmal mehr,

wenn sie eine Rechtsverzögerung «mangels Zuständigkeit» zurückweist. Hinzu

kommt, dass selbst wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass sie für den Erlass

einer Verfügung nicht zuständig sei, sie ebenfalls nicht untätig bleiben darf.

Wenn die gesuchstellende Person ausdrücklich den Erlass einer Verfügung

verlangt, hätte die Behörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre

Unzuständigkeit festzustellen (vgl. BVGE 2009/1 E. 3). Sanierungsmassnahmen

werden zwar bei Untätigkeit der als Anlageneigentümerin zuständigen Gemeinde

vom AUE verfügt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Gemeinde primär dafür

verantwortlich ist, proaktiv die notwendigen Lärmschutzmassnahmen in die Wege

zu leiten. Wie der Verfügung des AUE vom 27. September 2023 entnommen werden

kann, hat die Gemeinde Riehen sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen

Gehörs innert der ihr gesetzten Frist zu den vorgeschlagenen oder alternativen

umzusetzenden respektive zu prüfenden Massnahmen nicht geäussert, wobei sie

sich aber offenbar auf den Standpunkt gestellt hat, dass die

Immissionsgrenzwerte gar nicht überschritten werden.

4.3 Inwieweit die

Gemeinde zur Vornahme solcher Massnahmen verpflichtet ist, hängt daher

einerseits vom Bestand einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte einerseits

und von der Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 17

USG andererseits ab. Diese sind Gegenstand des departementalen Rekursverfahrens.

Daraus folgt, dass auch die Frage, ob die Gemeinde Riehen in rechtsverzögernder

oder gar rechtsverweigernder Weise ihren Sanierungspflichten gemäss Art. 16 USG

nicht nachkommt, nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im departementalen

Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 27. September 2023 zu entscheiden sein

wird. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann der Gemeinde dabei aber

nicht vorgeworfen werden, gegen diese Verfügung einen Rekurs erhoben zu haben.

Sie ist durch diese Verfügung in ihrer Autonomie tangiert und ist daher wie der

Rekurrent berechtigt, deren Rechtsmässigkeit in einem Rechtsmittelverfahren

überprüfen zu lassen. Die Erhebung dieses Rekurses kann daher entgegen der

Auffassung des Rekurrenten keine Rechtsverweigerung begründen. Es kann daher

auch offensichtlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, die Argumentation

der Gemeinde zur Begründung dieses Rekurses im vorliegenden Verfahren zu

beurteilen. Aufgrund der längst abgelaufenen Sanierungsfrist und des –

zumindest teilweise aufgrund äusserer Umstände – unglücklichen Verlaufs des

gesamten bisherigen Verfahrens wird das Departement sich dabei äusserster

Beförderung dieses Verfahrens zu bemüssigen haben. Zu berücksichtigen ist dabei

von allen beteiligten Organen, dass der korrekte Vollzug des geltenden Rechts

Grundlage des Vertrauens in den Rechtsstaat und damit für den Rechtsfrieden

bildet.

4.4 Nachdem aber

unbestrittenermassen über die Sanierungspflicht vom AUE mit Verfügung vom 27.

September 2023 entschieden worden ist, liegt unabhängig vom Verhalten der

Gemeinde Riehen nun auch keine Rechtsverweigerung mehr vor. Es kann daher auch

nicht auf den vom Rekurrenten ausgesprochenen Verdacht einer «unstatthaften

Zusammenarbeit von AUE und Gemeinde i.S. einer Verschwörung» weiter eingegangen

werden.

5.

Daraus folgt, dass sowohl der Rekurs

VD.2024.17 gegen den Entscheid des WSU vom 12. Januar 2024 wie auch der

Rechtsverweigerungsrekurs VD.2023.174 abgewiesen werden müssen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Da der Rekurrent aufgrund des

Vorgehens der beteiligten Behörden aber insbesondere nicht über die Verfügung

vom 27. September 2023 unterrichtet worden ist, ist auf die Erhebung von Kosten

für diese Verfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Gemeinde Riehen

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.