VD.2023.175
Gesuch um Familiennachzug (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025)
17. Mai 2024Deutsch30 min
am [...] 1984, in Ägypten zur Welt. Die Ehe mit B____ wurde am [...] März 2015 geschieden
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.175
URTEIL
vom 17. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. November 2023
betreffend Gesuch um
Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1972, reiste
im Jahr 2005 als ägyptischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein und heiratete
am [...] 2005 die Schweizer Bürgerin B____, geboren am [...] 1942. Seit dem 22.
Oktober 2011 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht. Am [...] 2014 kam C____, der
erste Sohn des Rekurrenten mit der ägyptischen Staatsangehörigen D____, geboren
am [...] 1984, in Ägypten zur Welt. Die Ehe mit B____ wurde am [...] März 2015 geschieden
und der Rekurrent heiratete in Ägypten am [...] Juni 2015 D____. Mit ihr hat er
zwei weitere Söhne: E____, geboren am [...] 2016, sowie F____, geboren am [...]
2018. Alle drei Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.
Am 8. Juli 2022 reiste D____ mit einem 90-tägigen Touristenvisum
zusammen mit ihren drei Söhnen zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. Mit
Schreiben vom 27. Juli 2022 reichte der Rekurrent dem Migrationsamt des
Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein
Gesuch um Familiennachzug für seine ausländische Ehefrau ein. In der Folge liess
der Bereich BdM dem Rekurrenten am 4. August 2022 diverse Fragen zukommen, die von
den Ehegatten mit einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 29.
August 2022 beantwortet wurden. Gleichentags kehrte die Ehefrau des Rekurrenten
zusammen mit dem jüngsten Sohn nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne
verblieben in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz. Mit Schreiben vom 26.
Oktober 2022 nahm der Rekurrent ergänzend Stellung zu seinem Gesuch um
Familiennachzug. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wies der Bereich BdM
mit Verfügung vom 6. September 2023 das Gesuch des Rekurrenten um
Familiennachzug kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten
wies das JSD mit Entscheid vom 21. November 2023 ab. Weiter wurde das
Gesuch um Gew.rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem
Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.– auferlegt.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 27.
November 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und dementsprechend die Bewilligung des Aufenthaltes
seiner Ehefrau in der Schweiz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme, seiner Ehefrau zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten
sowie die Anweisung der Vorinstanz, der Ehefrau unverzüglich ein entsprechendes
Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Weiter wurde eventualiter die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragt.
Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben
vom 29. November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen
Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 den Antrag auf Bewilligung
des Aufenthalts der Ehefrau in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens und
Erteilung eines entsprechenden Visums zur Einreise ab. Ferner wurde die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen
und ein Kostenvorschuss angefordert. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023
stellte der Instruktionsrichter die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses
fest, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und verzichtete auf die
Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024
nahm der Rekurrent zur Verfügung vom 4. Dezember 2023 Stellung. Zudem reichte
er am 27. März 2024 eine E-Mail der Schulpsychologin betreffend die schulpsychologische
Abklärung des mittleren Sohnes des Rekurrenten ein. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 29. November
2023.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen
und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung
ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid
fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu
hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau
auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das
Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind
dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.
Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253
vom 25. Mai 2022 E. 1.4).
1.3
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die
unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen
und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im
Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht.
Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber
durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung
von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom
25.
Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016.
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt
vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die
Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten
grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der
Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein,
dass das Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein
Urteil fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die
Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung
erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines
Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der
Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE VD.2022.2
vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.1.5.1). Ob und
wenn ja unter welchen Voraussetzungen Noven ausnahmsweise auch noch nach Beginn
der Beratungsphase zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall
offenbleiben, weil die Noveneingabe vom 30. April 2024 beim Appellationsgericht
eingegangen ist, bevor der Verfahrensleiter seinen Antrag in Zirkulation setzen
konnte.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt gemäss Art.
47.
Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen von «Schweizerinnen und Schweizern
nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses».
Gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und soweit ersichtlich einhelliger
Lehre (vgl. Caroni, in: Caroni et
al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 12-14; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 7) kann die
Nachzugsfrist nur durch die Einreise des Schweizers und nicht durch die
Einreise der ausländischen Ehefrau ausgelöst werden, wie
das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3). Die
gegenteilige Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Rz. 10) ist offensichtlich
unbegründet.
Ferner ist die
ausländische Ehefrau des Rekurrenten zwar eine Familienangehörige ihrer Söhne.
Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt aber nicht allen Familienangehörigen von
Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, sondern nur ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern
unter 18 Jahren. Die Mutter ist weder die Ehefrau noch das ledige Kind ihrer
Söhne. Art. 42 Abs. 2 AIG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Folglich vermitteln ihr ihre Söhne keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG knüpft offensichtlich an die
Einreise des Schweizers an, welcher der ausländischen Familienangehörigen den
Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt. Somit
kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 3. Januar 2024, act. 5)
für den Beginn der Nachzugsfrist nicht auf die Einreise der Söhne abgestellt
werden.
2.2
Das JSD hat daher für die Berechnung
der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu Recht nicht auf die
Einreise der Ehefrau oder der Söhne des Rekurrenten,
sondern auf die Entstehung des Familienverhältnisses abgestellt (angefochtener
Entscheid E. 3). Der in der Schweiz eingebürgerte Rekurrent heiratete
seine zweite Gattin am [...] Juni 2015, womit die
Nachzugsfrist für sie bis zum [...] Juni 2020 lief. Das
Nachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 erfolgte für sie damit
verspätet. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann in
diesem Fall ein nachträglicher Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger
familiärer Gründe gewährt werden.
3.
3.1
Die Bewilligung des Nachzugs nach
Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu
bleiben. Die wichtigen familiären Gründe für einen
verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht
auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch,
alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die
Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten,
und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 und
44.
lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse
einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie,
Dispositiv
stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird
der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie
freiwillig getrennt, bedarf
es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung
erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in:
Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2; 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1; 2C_285/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD. 2022.117 vom
10. November 2022 E. 3.2.1; Geiser/Blocher/Busslinger,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).
Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer
Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu
entscheiden (vgl. BGer 2C_1011/2019 E. 3.3.6, mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642
vom 8. Juni 2023 E. 3.5). Das Gesetzt enthält keine
Definition der wichtigen familiären Gründe. Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe für den
Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines Ehegatten.
Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im Zusammenhang mit
dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E.
2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1, 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon
aus, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese
Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum
Ausdruck bringt. Unter solchen Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit
Jahren besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden,
geht das dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime
Interesse an der Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse
der Ausländerin oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so
lange der Fall, als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den
Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes
nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_692/2021
vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 und 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März
2017 E. 2.3, mit Hinweis auf die parlamentarischen Arbeiten und weitere Urteile;
VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2020.125 vom
17. Dezember 2020 E. 2.3; Staatssekretariat
für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen
AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. April 2024, Ziff. 6.10.3 S. 138). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden
tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu
behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 3.2.2,
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_1/2017 vom 20. Februar
2015 E. 4.1.4).
3.2 Das JSD stellte im angefochtenen
Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass ein wichtiger familiärer Grund
für den Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten fehle (vgl. angefochtener
Entscheid E. 9-12).
3.2.1 Den Angaben des Rekurrenten im vorinstanzlichen
Verfahren kann entnommen werden, dass sich die Familie seit Jahren so
arrangiert hat, dass der Rekurrent seine Ehefrau und Kinder «nach Möglichkeit» zwei-
bis dreimal pro Jahr während zwei bis drei Wochen in Ägypten besucht (Antworten
Fragebogen, Akten Bereich BdM S. 55). Demgegenüber hielt sich die Ehefrau mit
den drei Kindern, soweit ersichtlich, erstmals im Sommer 2022 mit einem
Touristenvisum mehrere Wochen in der Schweiz auf (vgl. Aktennotiz vom 8. August
2022, Akten Bereich BdM S. 26). Am 8. August 2022 gab der Rekurrent gegenüber
dem Bereich BdM an, dass die älteren Kinder traurig seien, wenn die Mutter nach
Ablauf ihres Visums nach Ägypten zurückkehre (vgl. Aktennotiz vom 8. August
2022, Akten Bereich BdM S. 26). Mit dem Wunsch der Eltern und der Kinder nach
einem Zusammenleben beider Elternteile mit den gemeinsamen Kindern begründete
er sein Gesuch um Familiennachzug auch in seiner ersten Eingabe zum Fragebogen
des Bereichs BdM (vgl. Antworten Ziff. 11-13, Akten Bereich BdM S. 54). Im
blossen Wunsch einer bisher getrennt lebenden Familie an der
Vereinigung der Gesamtfamilie, kann für sich allein jedoch noch kein wichtiger
Grund gesehen werden (vgl. oben E. 3.1). Erst im
Nachtrag vom 26. Oktober 2022 machte der Rekurrent neu geltend, dass aufgrund
seiner Invalidität und des fehlenden Sozialversicherungsabkommens zwischen der
Schweiz und Ägypten sowie der Pflege seiner Mutter durch seine Ehefrau, ein Familiennachzugsgesuch nicht früher habe gestellt
werden können (Akten Bereich BdM S. 78 f.). In seinem Rekurs an das
Verwaltungsgericht finden sich zu den Gründen seines Zuwartens keine
Ausführungen.
3.2.2 Wie das JSD im angefochtenen Entscheid zutreffend
festgestellt hat, hat es der Rekurrent
unterlassen, dazulegen, inwiefern der Gesundheitszustand seiner Mutter es
notwendig gemacht hat, sie dauernd zu betreuen (angefochtener Entscheid. 10). Die
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG gebietet es aber, dass zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen
Tatsachen gemacht und die erforderlichen Beweismittel beschafft werden (vgl.
oben E. 3.1). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Sozialerhebung»
vom 17. Oktober 2023 kann zwar entnommen werden, dass die Mutter des
Rekurrenten im damaligen Zeitpunkt 88 Jahre alt war. Trotz dieses Alters hätte
der Rekurrenten aber ein ärztliches Zeugnis oder zumindest eine detaillierte
Beschreibung der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vorbringen müssen (BGer
2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018
E. 8.3.3). In seinem Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug verwies der Rekurrent
lediglich auf die «äusserst bedürftig[e]» staatliche Unterstützung älterer
kranker Menschen in Ägypten, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner
Mutter zu konkretisieren oder zu belegen (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022,
Akten Bereich BdM S. 79). Da bereits die Darlegung des Rekurrenten zur
gesundheitlichen Situation seiner Mutter als unzureichend zu werten ist, um den
Aufenthalt der Ehefrau zu deren Pflege
als wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anzuerkennen
(vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.4), kann offenbleiben, ob der
Pflegebeitrag der Ehefrau des Rekurrenten
bis «im 2022» (vgl. Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug vom 26. Oktober
2022, Akten Bereich BdM S. 79) notwendig beziehungsweise alternativlos war. Zu
Recht hat es das JSD aber als nicht nachvollziehbar erachtet, dass während der
immerhin fünfjährigen Nachzugsfrist keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten
– z.B. durch andere Verwandte oder Dritte – in Betracht kamen oder organisiert
werden konnten und lediglich die «mittlerweile» geschiedene Schwester des
Rekurrenten für die Betreuung der Mutter geeignet gewesen sein soll (vgl. Nachtrag
vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79), hat er doch gemäss seinen
eigenen Angaben drei Schwestern und einen Bruder in Ägypten (vgl. Antwort 17
zum Fragebogen Bereich BdM, Akten Bereich BdM S. 55; angefochtener
Entscheid E. 10).
3.2.3 Weiter befand die Vorinstanz
zu Recht, dass vom Rekurrent nicht näher dargelegt wurde, weshalb aufgrund
seiner eigenen gesundheitlichen Situation ein Gesuch vor Ablauf der
Nachzugsfrist nicht möglich gewesen sein soll (angefochtener Entscheid E. 10).
Dass dem Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. August
2016 rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
zugesprochen worden war (vgl. Aktennotiz vom 6. Dezember 2022, Akten Bereich
BdM S. 110; Verfügung vom 7. September 2020, Akten Bereich BdM S. 96;
E-Mail JSD vom 1. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 102 f.; Schreiben
Rekurrent vom 2. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 103), genügt für sich
alleine als Begründung für ein Zuwarten jedenfalls nicht.
3.3 Mit diesen überzeugenden Erwägungen des
JSD setzt sich der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung der
Begründungspflicht in seinem Rekurs nicht auseinander. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat
nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. oben E. 3.1). Vorliegend
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass nicht äussere Umstände die Trennung des Ehepaares erzwungen haben, sondern
dieses seit Entstehung des Familienverhältnisses – und auch nach der Geburt ihrer
drei Kinder – freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung
verzichtet hat. Lebt eine Familie freiwillig über Jahre hinweg getrennt, so
manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen
Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1; BGer
2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März
2017 E. 2.3). Es besteht deshalb kein wichtiger familiärer Grund für einen
Familiennachzug ausserhalb der allgemeinen Fristvorgaben von Art. 47 AIG.
4.
Zu prüfen ist, ob die Verweigerung des Ehegattennachzugs vor
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält.
4.1 Nach Art. 8 Ziff. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres
Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art.
13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf
Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des
Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1;
BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Das in Art. 8
EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3;
144 II 1 E. 6.1; 2C_348/2016
vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Konvention und die Verfassung verlangen
diesfalls, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise
am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen
Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36
BV; BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E.
2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E.
3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein.
Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu
beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und
Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al.
[Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber
praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,
eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E.
5.5.2; 139 I 315 E. 2.4;
BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).
4.2 Der Rekurrent wurde am 2. Oktober 2011 eingebürgert.
Am [...] Juni 2015 heiratete er seine zweite Ehefrau in Ägypten. Die drei am [...]
2014, [...] 2016 und [...] 2018 geborenen gemeinsamen Söhne, die über das
Schweizer Bürgerrecht verfügen, lebten mit ihrer Mutter bisher in Ägypten und
reisten mit dieser erstmals am 8. Juli 2022 zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Der
jüngste Sohn kehrte am 29. August 2022 zusammen mit der Ehefrau des
Rekurrenten nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne blieben beim
Rekurrenten in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. 3 f. und 6) und besuchen hier seit August 2022 die Schule (vgl.
Akten Bereich BdM S. 53).
4.3
4.3.1 Der Rekurrent macht zunächst geltend, wenn
seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz nicht erlaubt werde, werde der
jüngste Sohn faktisch ebenfalls an der Einreise in die Schweiz gehindert, da er
nur zusammen mit der Kindsmutter reisen könne. Dadurch sei der jüngste Sohn von
seinen beiden älteren Brüdern getrennt, könne nicht am schweizerischen Ausbildungssystem
teilnehmen und müsse zusammen mit der Kindsmutter in einer Zweizimmerwohnung
mit einer Grossmutter, einer Tante und deren Kindern leben (vgl. Rekurs Rz.
13). Dieser Argumentation hat das JSD entgegengehalten, dass der Rekurrent und
seine Ehefrau jederzeit eine Vertrauensperson aus dem Kreis ihrer Familie damit
beauftragen könnten, ihren jüngsten Sohn in die Schweiz zu bringen, und dass
der Rekurrent auch ohne seine Ehefrau mit seinen drei Söhnen in der Schweiz
leben könnte. Damit seien dem jüngsten Sohn die Einreise in die Schweiz und die
Teilnahme am schweizerischen Bildungssystem unabhängig von der Möglichkeit der
Einreise der Kindsmutter möglich (vgl. angefochtener Entscheid E. 14 f.).
4.3.2 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten
nicht dargelegt, weshalb die Einschätzung des JSD unrichtig sein sollte.
Betreffend die Wohnverhältnisse in Ägypten hat das JSD unter Verweis auf
mehrere Aktenstücke festgestellt, dass der jüngste Sohn und die Ehefrau des
Rekurrenten nicht in einer Zwei-, sondern mindestens in einer Dreizimmerwohnung
lebten, dass nicht belegt sei, dass auch die Kinder der Tante dort lebten, dass
es dem jüngsten Sohn und der Ehefrau des Rekurrenten ohne weiteres zumutbar
sei, zu viert in der Wohnung zu leben und dass die Ehefrau des Rekurrenten und
die drei Söhne es früher während längerer Zeit für zumutbar erachtet hätten, zu
fünft in der Wohnung zu leben (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Mangels
jeglicher diesbezüglichen Rüge besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser
Feststellungen zu zweifeln. Zudem stünde es dem Rekurrenten und seiner Ehefrau
aus den vorstehend erwähnten Gründen frei, ihrem jüngsten Sohn einen Umzug zum
Kindsvater in die Schweiz zu ermöglichen.
4.4
4.4.1 Weiter rügt der Rekurrent, die beiden älteren
Söhne litten unter der Abwesenheit der Kindsmutter, was sich nicht zuletzt auch
in ihrem Verhalten in der Schule äussere. Gemäss der Schulleitung der
Primarschule sei die Anwesenheit der Kindsmutter für die gesunde Entwicklung
der beiden älteren Söhne unabdingbar (vgl. Rekurs Rz. 13). Diesbezüglich hat
das JSD erwogen, der Rekurrent und seine Ehefrau hätten sich freiwillig dafür
entschieden, dass die drei Söhne bis im Jahr 2022 zusammen mit der Ehefrau des
Rekurrenten in Ägypten gelebt haben. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien
selber dafür verantwortlich, dass sie ihr gemeinschaftliches Familienleben
nicht in der Schweiz führen könnten und dass sie ihre beiden älteren Söhne ab
Juli 2022 in die Obhut des Rekurrenten überführt hätten und in der Schweiz
hätten einschulen lassen, bevor überhaupt klar gewesen sei, ob die Kindsmutter
in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde oder nicht. Daher
hätten sie die damit verbundenen allfälligen negativen Folgen für ihre Kinder
selber verursacht und müssten sie diese auch selber tragen. Unter diesen
Umständen sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, unter Berufung auf das Wohl der
beiden älteren Söhne geltend zu machen, der Ehefrau des Rekurrenten müsse der
nachträgliche Familiennachzug bewilligt werden. Zudem hat das JSD festgestellt,
dass der Rekurrent und seine Familie in Ägypten entgegen seiner Darstellung
finanziell genügend abgesichert wären und dass es dem Rekurrenten sowie seiner
Ehefrau und seinen drei Söhnen möglich und zumutbar wäre, ihr gemeinsames
Familienleben in Ägypten zu führen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9-13 und
16).
4.4.2 Der Rekurrent legt nicht dar, weshalb die
vorstehend erwähnten Einschätzungen des JSD unrichtig sein sollten. Die erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Situationsbeschreibung der
Schule (Schreiben vom 28. September 2023, Akten JSD S. 25) genügt nicht zum
Beweis, dass die Abwesenheit der Mutter entsprechend der Annahme der Schule
eine wesentliche Ursache für die Schwierigkeiten der Söhne darstellt. Es kann
sich vielmehr auch um typische Integrationsschwierigkeiten handeln, die sich
selbst bei einer Vereinigung der ganzen Familie in der Schweiz zeigen könnten. Dass
die Betreuung der beiden heute 8- und fast 10-Jährigen Söhne in der Schweiz
durch den sorgeberechtigten Rekurrenten, der eine ganze Invalidenrente bezieht
(vgl. oben E. 3.2.3), nicht gewährleistet ist, ist nicht erstellt. Auch von
der Schule wird der Rekurrent als sehr kooperativ beschrieben und festgestellt,
dass dieser «jeden Tipp zur Unterstützung dankbar an[nehme]» (vgl.
Situationsbeschreibung PS [...] vom 28. September 2023, Akten JSD S. 24). Eine Beeinträchtigung
des Kindeswohls bei einem Verbleib der beiden älteren Söhne in der Obhut des
Rekurrenten in der Schweiz ergibt sich auch aus der Noveneingabe vom 27. März
2024 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. act. 6 und 7). Der
dieser Eingabe beigelegten E-Mail der Schulpsychologin zur schulpsychologischen
Abklärung des mittleren Sohnes kann zwar entnommen werden, dass dessen
emotionale Verfassung aufgrund der schwierigen, unsicheren und sehr belastenden
Situation mit der Abwesenheit der Ehefrau des Rekurrenten beeinträchtigt ist.
Ob dies bereits als Kindeswohlgefährdung qualifiziert werden kann, erscheint
aber fraglich. Dass sich diese Belastung tatsächlich negativ auf das Verhalten,
die Konzentration und die zwischenmenschlichen Begegnungen des mittleren Sohns
auswirkt und ihm dadurch in den genannten Bereichen Schwierigkeiten bereitet,
stellt die Schulpsychologin nicht fest. Dabei handelt es sich gemäss ihren
Angaben vielmehr bloss um eine Möglichkeit (vgl. act. 7). Ist eine
Beeinträchtigung des Kindeswohl nicht dargelegt, kann vorliegend offenbleiben,
ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich damit gerechtfertigt werden könnte,
dass die Eltern den Grund dafür durch eigenmächtiges Verhalten gesetzt haben (vgl.
angefochtener Entscheid E. 13).
Im Übrigen könnte auch aus einer Gefährdung des Kindeswohls
des mittleren Sohns nicht abgeleitet werden, dass das Familiennachzugsgesuch
gutzuheissen sei. Dass die Ehefrau des Rekurrenten die Betreuung der Söhne nicht
wie in den vergangenen Jahren weiterhin in Ägypten wahrnehmen kann und so das
Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden könnte, ist nicht erstellt.
Weder aufgrund der Rekursbegründung noch aufgrund der im vorliegenden Verfahren
eingereichten Situationsbeschreibung der Schule ist ersichtlich, weshalb das
Kindeswohl nicht auch dadurch gewahrt werden könnte, dass die Söhne mit oder
ohne den Rekurrenten nach Ägypten zurückkehren. Gemäss der Schule wäre eine
Rückkehr nach Ägypten zwar ein weiterer destabilisierender Faktor im Lebenslauf
der Söhne (Situationsbeschreibung PS [...] vom 28. September 2023, Akten JSD S.
24). Weshalb diese nicht in der Lage sein sollten, diese Herausforderung zu
meistern, wenn sie in ihre gewohnte Umgebung nach Ägypten zurückkehren, ist
aber nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent ihnen die Rückkehr erleichtern
könnte, indem er selber auch nach Ägypten umzieht. Die Ausrichtung seiner ganzen
Invalidenrente wäre jedenfalls auch nach Ägypten möglich, womit die Familie
auch in Ägypten über ein Einkommen verfügte (vgl. angefochtener Entscheid E.
11, mit Hinweis auf https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer-pour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger.html).
4.5 Der Rekurrent hat die familiäre Beziehung zu
seiner zweiten Frau und zu den drei gemeinsamen Kindern bisher
grenzüberschreitend gelebt und die Ehegatten haben sich freiwillig dazu
entschieden, getrennt voneinander in
verschiedenen Ländern zu leben und die drei Kinder in Ägypten aufwachsen zu
lassen (vgl. oben E. 3.3). Die Trennung der Familie entspricht damit dem
über Jahre gelebten Modell. Die beiden älteren Söhne werden seit ihrer Einreise
in die Schweiz im Juli 2022 vom Rekurrenten mit Schweizer Bürgerrecht betreut. Eine
Beeinträchtigung des Kindeswohls in seiner Obhut ist nicht erstellt. Durch die
Verweigerung des Ehegattennachzugs wird es den Söhnen nicht verwehrt, weiter in
der Schweiz zu leben und hier die Schule zu besuchen. Sie besitzen ebenfalls das
Schweizer Bürgerrecht und können bei ihrem sorgeberechtigten Vater verbleiben. Die
familiäre Beziehung zu ihrer Mutter können sie, wie bisher zum Vater, durch
regelmässige Besuchskontakte unterhalten.
Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV garantieren dem Rekurrenten und seiner Familie nicht das Recht, frei
wählen zu können, wo sie das gemeinsame Familienleben zu führen gedenken. Er hat mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
die familiären Beziehungen bewusst besuchsweise über die Grenzen hinweg gelebt,
wobei sie einem gemeinsamen Zusammenleben im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nur untergeordnete Bedeutung
beigemessen haben (vgl. oben E. 3.3). Der
Familie ist es zumutbar, das Familienleben – in umgekehrter Konstellation – im
bisherigen Umfang weiterzuführen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass das JSD auch bei einer konventions- und
verfassungskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG keinen wichtigen
familiären Grund angenommen hat. Die
Verweigerung des Ehegattennachzugs verletzt somit den Anspruch auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht. Dementsprechend
wurde auch den durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kinderinteressen
hinreichend Rechnung getragen, da die Kinderrechtskonvention keine über die
Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen
Bewilligungsansprüche verschafft (vgl. oben E. 4.1).
5.
5.1 Schliesslich hat das JSD festgestellt, dass nach
wie vor die bereits in der Verfügung des Bereichs BdM vom 6. September 2023
erwähnten Unterlagen fehlten (Einverständnis des Vermieters und persönliches Einreisegesuch
[Visum D]; vgl. angefochtener Entscheid E. 12 und 16 sowie Verfügung vom 6.
September 2023 E. 3 f.). Der Rekurrent macht mit Eingabe vom 30. April
2024 geltend, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt seien.
5.2 Mit Eingabe vom 30. April 2024 hat der
Rekurrent einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in [...]
mit 83 m2 und Mietbeginn 1. April 2024 sowie eine «Bewilligung Untermiete»
der Vermieterin für die Ehefrau des Rekurrenten eingereicht. Ob damit erstellt ist,
dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, kann offenbleiben, weil das
Familiennachzugsgesuch aus dem vorstehenden und dem nachstehenden Grund ohnehin
abzuweisen ist.
5.3 Die Vorinstanzen haben sowohl in der
erstinstanzlichen Verfügung als auch im angefochtenen Entscheid sinngemäss
erwogen, dass ein persönliches Einreisegesuch der Ehefrau bzw. ein Gesuch der
Ehefrau um ein Visum D fehle (angefochtener Entscheid E. 12 und 16 sowie
Verfügung vom 6. September 2023 E. 3 f.). Mit Eingabe vom
30. April 2024 macht der Rekurrent geltend, ein Gesuch um ein Visum könne
keine Voraussetzung der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs darstellen. Dass
seine Ehefrau kein persönliches Gesuch um ein Visum D gestellt hat, bestreitet
er aber nicht. In seinen Rekursbegründungen vom 6. und 27. November 2023 und in
seiner Eingabe vom 3. Januar 2024 hat sich der anwaltlich vertretene
Rekurrent mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen nicht
auseinandergesetzt und insbesondere nicht geltend gemacht, ein Gesuch um ein
Visum sei keine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs.
Davon, dass erst die Verfügungen des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten
vom 4. Dezember 2023 (E.3.2.5) und vom 2. April 2024 dazu Anlass gegeben
hätten, kann keine Rede sein, weil er darin bloss auf die betreffenden
Erwägungen des JSD verwiesen hat. Folglich ist auf die Rüge betreffend das
Gesuch um ein Visum wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2). Im
Übrigen ist sie ohnehin unbegründet. Drittstaatsangehörige benötigen für einen
längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein entsprechendes von
der Schweiz ausgestelltes Visum (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dabei handelt es sich um ein
nationales Visum Typ D (vgl. Art. 2 lit. f VEV). Die Ausländerinnen müssen ihr
Visumsgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für
ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen (Art. 22
Abs. 1 VEV). Das Visumsgesuch wird auch als persönliches Einreisegesuch
bezeichnet (E. 4.2). Gemäss der Weisung Nr. 322.3-12 betreffend Einreisegesuche
im Hinblick auf einen Familiennachzug des Staatssekretariats für Migration SEM
hat die Auslandvertretung in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die
Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger
Reisepass, Kontrolle der Urkunden ohne aufwändige Dokumentenprüfungen). Danach
leitet sie das Gesuch mit den relevanten Urkunden an die kantonale
Ausländerbehörde weiter (Ziff. 1.1.b). Erachtet sie dies als notwendig, so
verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die
Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des betreffenden Falls hinweist
(Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit oder Fälschung der Urkunden, für
Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf andere Umstände, die für die
Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind). Sie kann
ergänzend eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde abgeben, ob
eine Dokumentenprüfung oder ein DNA-Test angezeigt ist (Ziff. 1.1.c). Die
kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des Visumsgesuchs mit der
Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab, bevor sie prüft, ob
die Voraussetzungen für den Familiennachzug in die Schweiz erfüllt sind
(finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz lebenden
Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht bereits aus
anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser Grundlage
darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind
(Ziff. 1.1.d). Wenn die kantonale Behörde das Gesuch um Familiennachzug
gutheisst, stellt sie eine Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis)
zuhanden der schweizerischen Auslandvertretung aus. Diese stellt sodann das
Einreisevisum aus (vgl. Spescha/Bolzli/de
Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S.
147). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Einreichung eines Gesuchs
der nachzuziehenden Ausländerin selbst um ein Visum D, das auch als
persönliches Einreisegesuch bezeichnet wird, eine allgemeine Voraussetzung für
die Bewilligung des Familiennachzugs darstellt (vgl. E. 4.2). Aus Art. 5 VZAE
kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts Gegenteiliges abgeleitet
werden. Gemäss dieser Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde die
Auslandvertretung zur Visumausstellung, wenn ein Gesuch um eine
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde
gutgeheissen wird und sich die betroffene Person noch im Ausland befindet. Zur
Frage, ob vor der Beurteilung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ein
Gesuch um das entsprechende Visum gestellt werden muss oder nicht, äussert sich
die Bestimmung nicht. Damit bleibt es dabei, dass zumindest eine formelle
Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist.
6.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.