Lexipedia

Entscheid

VD.2023.175

Gesuch um Familiennachzug (BGer 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025)

17. Mai 2024Deutsch30 min

am [...] 1984, in Ägypten zur Welt. Die Ehe mit B____ wurde am [...] März 2015 geschieden

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.175

URTEIL

vom 17. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 21. November 2023

betreffend Gesuch um

Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1972, reiste

im Jahr 2005 als ägyptischer Staatsangehöriger in die Schweiz ein und heiratete

am [...] 2005 die Schweizer Bürgerin B____, geboren am [...] 1942. Seit dem 22.

Oktober 2011 besitzt er das Schweizer Bürgerrecht. Am [...] 2014 kam C____, der

erste Sohn des Rekurrenten mit der ägyptischen Staatsangehörigen D____, geboren

am [...] 1984, in Ägypten zur Welt. Die Ehe mit B____ wurde am [...] März 2015 geschieden

und der Rekurrent heiratete in Ägypten am [...] Juni 2015 D____. Mit ihr hat er

zwei weitere Söhne: E____, geboren am [...] 2016, sowie F____, geboren am [...]

2018. Alle drei Kinder verfügen über das Schweizer Bürgerrecht.

Am 8. Juli 2022 reiste D____ mit einem 90-tägigen Touristenvisum

zusammen mit ihren drei Söhnen zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. Mit

Schreiben vom 27. Juli 2022 reichte der Rekurrent dem Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein

Gesuch um Familiennachzug für seine ausländische Ehefrau ein. In der Folge liess

der Bereich BdM dem Rekurrenten am 4. August 2022 diverse Fragen zukommen, die von

den Ehegatten mit einem handschriftlich unterschriebenen Schreiben vom 29.

August 2022 beantwortet wurden. Gleichentags kehrte die Ehefrau des Rekurrenten

zusammen mit dem jüngsten Sohn nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne

verblieben in der Obhut des Rekurrenten in der Schweiz. Mit Schreiben vom 26.

Oktober 2022 nahm der Rekurrent ergänzend Stellung zu seinem Gesuch um

Familiennachzug. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, wies der Bereich BdM

mit Verfügung vom 6. September 2023 das Gesuch des Rekurrenten um

Familiennachzug kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten

wies das JSD mit Entscheid vom 21. November 2023 ab. Weiter wurde das

Gesuch um Gew.rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem

Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.– auferlegt.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 27.

November 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der

Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und dementsprechend die Bewilligung des Aufenthaltes

seiner Ehefrau in der Schweiz. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme, seiner Ehefrau zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten

sowie die Anweisung der Vorinstanz, der Ehefrau unverzüglich ein entsprechendes

Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Weiter wurde eventualiter die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragt.

Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben

vom 29. November 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen

Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 den Antrag auf Bewilligung

des Aufenthalts der Ehefrau in der Schweiz während der Dauer des Verfahrens und

Erteilung eines entsprechenden Visums zur Einreise ab. Ferner wurde die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen

und ein Kostenvorschuss angefordert. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023

stellte der Instruktionsrichter die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses

fest, zog die Akten des Verwaltungsverfahrens bei und verzichtete auf die

Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024

nahm der Rekurrent zur Verfügung vom 4. Dezember 2023 Stellung. Zudem reichte

er am 27. März 2024 eine E-Mail der Schulpsychologin betreffend die schulpsychologische

Abklärung des mittleren Sohnes des Rekurrenten ein. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 29. November

2023.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen

und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten. In der Begründung

ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid

fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu

hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau

auseinanderzusetzen. Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das

Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rügen sind

dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben.

Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche

Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die

Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253

vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

1.3

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen

und Beweismittel unterbreitet werden können. Bis zu welchem Zeitpunkt im

Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht.

Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die

erforderlichen Bestimmungen aufzustellen. Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.

Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die

materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber

durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung

von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle

Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden. In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE VD.2022.2 vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom

25.

Mai 2022 E. 1.5.1). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November

2016.

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Auch echte Noven können jedoch nicht unbeschränkt

vorgebracht werden. Wenn das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren in die

Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, muss den Verfahrensbeteiligten

grundsätzlich das Vorbringen echter und unechter Noven verwehrt sein. In der

Phase der Urteilsberatung muss der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein,

dass das Gericht die Sache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein

Urteil fällen kann. In dieser Phase darf es nicht mehr möglich sein, dass die

Verfahrensbeteiligten mit einer Noveneingabe einen Unterbruch der Urteilsberatung

erzwingen. Wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mittels eines

Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt wird, beginnt die Phase der

Urteilsberatung spätestens im Zeitpunkt, in dem der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident seinen Antrag in Zirkulation setzt (VGE VD.2022.2

vom 10. September 2022 E. 1.3, VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E.1.5.1). Ob und

wenn ja unter welchen Voraussetzungen Noven ausnahmsweise auch noch nach Beginn

der Beratungsphase zu berücksichtigen sind, kann im vorliegenden Fall

offenbleiben, weil die Noveneingabe vom 30. April 2024 beim Appellationsgericht

eingegangen ist, bevor der Verfahrensleiter seinen Antrag in Zirkulation setzen

konnte.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Frist beginnt gemäss Art.

47.

Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen von «Schweizerinnen und Schweizern

nach Artikel 42 Absatz 1 mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses».

Gemäss dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und soweit ersichtlich einhelliger

Lehre (vgl. Caroni, in: Caroni et

al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 12-14; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 47 AIG N 7) kann die

Nachzugsfrist nur durch die Einreise des Schweizers und nicht durch die

Einreise der ausländischen Ehefrau ausgelöst werden, wie

das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 3). Die

gegenteilige Ansicht des Rekurrenten (Rekurs Rz. 10) ist offensichtlich

unbegründet.

Ferner ist die

ausländische Ehefrau des Rekurrenten zwar eine Familienangehörige ihrer Söhne.

Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt aber nicht allen Familienangehörigen von

Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, sondern nur ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern

unter 18 Jahren. Die Mutter ist weder die Ehefrau noch das ledige Kind ihrer

Söhne. Art. 42 Abs. 2 AIG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Folglich vermitteln ihr ihre Söhne keinen Anspruch auf Familiennachzug gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG. Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG knüpft offensichtlich an die

Einreise des Schweizers an, welcher der ausländischen Familienangehörigen den

Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG vermittelt. Somit

kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Eingabe vom 3. Januar 2024, act. 5)

für den Beginn der Nachzugsfrist nicht auf die Einreise der Söhne abgestellt

werden.

2.2

Das JSD hat daher für die Berechnung

der Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu Recht nicht auf die

Einreise der Ehefrau oder der Söhne des Rekurrenten,

sondern auf die Entstehung des Familienverhältnisses abgestellt (angefochtener

Entscheid E. 3). Der in der Schweiz eingebürgerte Rekurrent heiratete

seine zweite Gattin am [...] Juni 2015, womit die

Nachzugsfrist für sie bis zum [...] Juni 2020 lief. Das

Nachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 erfolgte für sie damit

verspätet. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kann in

diesem Fall ein nachträglicher Familiennachzug nur bei Vorliegen wichtiger

familiärer Gründe gewährt werden.

3.

3.1

Die Bewilligung des Nachzugs nach

Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu

bleiben. Die wichtigen familiären Gründe für einen

verspäteten Familiennachzug sind jedoch in einer Weise auszulegen, die mit dem Grundrecht

auf Achtung des Familienlebens vereinbar ist (Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36, mit Hinweisen). Der Wunsch,

alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, ist dabei die

Grundlage aller Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten,

und bildet sogar eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 und

44.

lit. a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Das blosse Interesse

einer bisher getrennt lebenden Familie an der Vereinigung der Gesamtfamilie,

Dispositiv

stellt demnach für sich allein noch keinen wichtigen familiären Grund dar. Wird

der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt und hat sich die Familie

freiwillig getrennt, bedarf

es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung

erforderlich machen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in:

Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_153/2018 vom 25. Juni 2018 E. 5.2; 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1; 2C_285/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweisen; VGE VD. 2022.117 vom

10. November 2022 E. 3.2.1; Geiser/Blocher/Busslinger,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.140).

Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer

Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu

entscheiden (vgl. BGer 2C_1011/2019 E. 3.3.6, mit Hinweisen; VGE ZH VB.2022.00642

vom 8. Juni 2023 E. 3.5). Das Gesetzt enthält keine

Definition der wichtigen familiären Gründe. Art. 75 VZAE behandelt nur die wichtigen familiären Gründe für den

Familiennachzug von Kindern und äussert sich nicht zum Nachzug eines Ehegatten.

Auch die Rechtsprechung und die Literatur haben dem Begriff im Zusammenhang mit

dem Nachzug des Ehepartners keine schärferen Konturen verliehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E.

2.2 f., 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1, 2C_887/2014 vom 11. März 2015 E. 3.2). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon

aus, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, auf diese

Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort zum

Ausdruck bringt. Unter solchen Umständen, wenn die familiären Beziehungen seit

Jahren besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden,

geht das dem Sinn und Zweck von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime

Interesse an der Einwanderungsbeschränkung regelmässig dem privaten Interesse

der Ausländerin oder des Ausländers am Leben in der Schweiz vor. Dies ist so

lange der Fall, als objektive und nachvollziehbare Gründe, welche von den

Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, nicht etwas anderes

nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1, in: Pra 110 [2021] Nr. 36; BGer 2C_692/2021

vom 23. Mai 2022 E. 5.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 und 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März

2017 E. 2.3, mit Hinweis auf die parlamentarischen Arbeiten und weitere Urteile;

VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 3.2.1, VD.2020.125 vom

17. Dezember 2020 E. 2.3; Staatssekretariat

für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen

AIG], Bern, Oktober 2013, Stand 1. April 2024, Ziff. 6.10.3 S. 138). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden

tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu

behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGer 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 3.2.2,

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_1/2017 vom 20. Februar

2015 E. 4.1.4).

3.2 Das JSD stellte im angefochtenen

Entscheid mit eingehender Begründung fest, dass ein wichtiger familiärer Grund

für den Familiennachzug der Ehefrau des Rekurrenten fehle (vgl. angefochtener

Entscheid E. 9-12).

3.2.1 Den Angaben des Rekurrenten im vorinstanzlichen

Verfahren kann entnommen werden, dass sich die Familie seit Jahren so

arrangiert hat, dass der Rekurrent seine Ehefrau und Kinder «nach Möglichkeit» zwei-

bis dreimal pro Jahr während zwei bis drei Wochen in Ägypten besucht (Antworten

Fragebogen, Akten Bereich BdM S. 55). Demgegenüber hielt sich die Ehefrau mit

den drei Kindern, soweit ersichtlich, erstmals im Sommer 2022 mit einem

Touristenvisum mehrere Wochen in der Schweiz auf (vgl. Aktennotiz vom 8. August

2022, Akten Bereich BdM S. 26). Am 8. August 2022 gab der Rekurrent gegenüber

dem Bereich BdM an, dass die älteren Kinder traurig seien, wenn die Mutter nach

Ablauf ihres Visums nach Ägypten zurückkehre (vgl. Aktennotiz vom 8. August

2022, Akten Bereich BdM S. 26). Mit dem Wunsch der Eltern und der Kinder nach

einem Zusammenleben beider Elternteile mit den gemeinsamen Kindern begründete

er sein Gesuch um Familiennachzug auch in seiner ersten Eingabe zum Fragebogen

des Bereichs BdM (vgl. Antworten Ziff. 11-13, Akten Bereich BdM S. 54). Im

blossen Wunsch einer bisher getrennt lebenden Familie an der

Vereinigung der Gesamtfamilie, kann für sich allein jedoch noch kein wichtiger

Grund gesehen werden (vgl. oben E. 3.1). Erst im

Nachtrag vom 26. Oktober 2022 machte der Rekurrent neu geltend, dass aufgrund

seiner Invalidität und des fehlenden Sozialversicherungsabkommens zwischen der

Schweiz und Ägypten sowie der Pflege seiner Mutter durch seine Ehefrau, ein Familiennachzugsgesuch nicht früher habe gestellt

werden können (Akten Bereich BdM S. 78 f.). In seinem Rekurs an das

Verwaltungsgericht finden sich zu den Gründen seines Zuwartens keine

Ausführungen.

3.2.2 Wie das JSD im angefochtenen Entscheid zutreffend

festgestellt hat, hat es der Rekurrent

unterlassen, dazulegen, inwiefern der Gesundheitszustand seiner Mutter es

notwendig gemacht hat, sie dauernd zu betreuen (angefochtener Entscheid. 10). Die

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG gebietet es aber, dass zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen

Tatsachen gemacht und die erforderlichen Beweismittel beschafft werden (vgl.

oben E. 3.1). Der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «Sozialerhebung»

vom 17. Oktober 2023 kann zwar entnommen werden, dass die Mutter des

Rekurrenten im damaligen Zeitpunkt 88 Jahre alt war. Trotz dieses Alters hätte

der Rekurrenten aber ein ärztliches Zeugnis oder zumindest eine detaillierte

Beschreibung der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter vorbringen müssen (BGer

2C_586/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.9.1, 2C_323/2018 vom 21. September 2018

E. 8.3.3). In seinem Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug verwies der Rekurrent

lediglich auf die «äusserst bedürftig[e]» staatliche Unterstützung älterer

kranker Menschen in Ägypten, ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner

Mutter zu konkretisieren oder zu belegen (vgl. Nachtrag vom 26. Oktober 2022,

Akten Bereich BdM S. 79). Da bereits die Darlegung des Rekurrenten zur

gesundheitlichen Situation seiner Mutter als unzureichend zu werten ist, um den

Aufenthalt der Ehefrau zu deren Pflege

als wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anzuerkennen

(vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.4), kann offenbleiben, ob der

Pflegebeitrag der Ehefrau des Rekurrenten

bis «im 2022» (vgl. Nachtrag zum Gesuch um Familiennachzug vom 26. Oktober

2022, Akten Bereich BdM S. 79) notwendig beziehungsweise alternativlos war. Zu

Recht hat es das JSD aber als nicht nachvollziehbar erachtet, dass während der

immerhin fünfjährigen Nachzugsfrist keine alternativen Betreuungsmöglichkeiten

– z.B. durch andere Verwandte oder Dritte – in Betracht kamen oder organisiert

werden konnten und lediglich die «mittlerweile» geschiedene Schwester des

Rekurrenten für die Betreuung der Mutter geeignet gewesen sein soll (vgl. Nachtrag

vom 26. Oktober 2022, Akten Bereich BdM S. 79), hat er doch gemäss seinen

eigenen Angaben drei Schwestern und einen Bruder in Ägypten (vgl. Antwort 17

zum Fragebogen Bereich BdM, Akten Bereich BdM S. 55; angefochtener

Entscheid E. 10).

3.2.3 Weiter befand die Vorinstanz

zu Recht, dass vom Rekurrent nicht näher dargelegt wurde, weshalb aufgrund

seiner eigenen gesundheitlichen Situation ein Gesuch vor Ablauf der

Nachzugsfrist nicht möglich gewesen sein soll (angefochtener Entscheid E. 10).

Dass dem Rekurrenten mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. August

2016 rückwirkend ab 1. Februar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung

zugesprochen worden war (vgl. Aktennotiz vom 6. Dezember 2022, Akten Bereich

BdM S. 110; Verfügung vom 7. September 2020, Akten Bereich BdM S. 96;

E-Mail JSD vom 1. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 102 f.; Schreiben

Rekurrent vom 2. Dezember 2022, Akten Bereich BdM S. 103), genügt für sich

alleine als Begründung für ein Zuwarten jedenfalls nicht.

3.3 Mit diesen überzeugenden Erwägungen des

JSD setzt sich der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung der

Begründungspflicht in seinem Rekurs nicht auseinander. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat

nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. oben E. 3.1). Vorliegend

ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass nicht äussere Umstände die Trennung des Ehepaares erzwungen haben, sondern

dieses seit Entstehung des Familienverhältnisses – und auch nach der Geburt ihrer

drei Kinder – freiwillig auf eine (fristgerechte) Familienzusammenführung

verzichtet hat. Lebt eine Familie freiwillig über Jahre hinweg getrennt, so

manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen

Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung dasjenige am Familiennachzug des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.1; BGer

2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.4.2, 2C_348/2016 vom 17. März

2017 E. 2.3). Es besteht deshalb kein wichtiger familiärer Grund für einen

Familiennachzug ausserhalb der allgemeinen Fristvorgaben von Art. 47 AIG.

4.

Zu prüfen ist, ob die Verweigerung des Ehegattennachzugs vor

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält.

4.1 Nach Art. 8 Ziff. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hat jede Person ein Recht auf Achtung ihres

Privat- und Familienlebens. Art. 8 EMRK und Art.

13 BV vermitteln jedoch keinen absoluten Anspruch an Familienmitglieder auf

Einreise und Aufenthalt in der Schweiz und kein Recht auf Wahl des

Familiendomizils (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1;

BGer 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Das in Art. 8

EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist jedoch

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben

andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3;

144 II 1 E. 6.1; 2C_348/2016

vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweisen). Die Konvention und die Verfassung verlangen

diesfalls, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise

am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen

Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Art. 36

BV; BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1, BGE 135 I 143 E.

2.1; BGE 122 II 1 E. 2; BGE 116 Ib 353 E.

3). Die Kindesinteressen fliessen in diese umfassende Interessenabwägung ein.

Neben dem Kindeswohl (Art. 11 BV und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte

des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) ist auch Art. 9 KRK zu

beachten, der dem Kind das Recht gibt, regelmässige persönliche Beziehungen und

Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Schmucki/Raveane/Büchler, in: Uebersax et al.

[Hrsg.], a.a.O., Rz.25.136). Die Kinderrechtskonvention vermag aber

praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden,

eigenständigen Rechtsansprüche zu begründen (BGE 143 I 21 E.

5.5.2; 139 I 315 E. 2.4;

BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.8).

4.2 Der Rekurrent wurde am 2. Oktober 2011 eingebürgert.

Am [...] Juni 2015 heiratete er seine zweite Ehefrau in Ägypten. Die drei am [...]

2014, [...] 2016 und [...] 2018 geborenen gemeinsamen Söhne, die über das

Schweizer Bürgerrecht verfügen, lebten mit ihrer Mutter bisher in Ägypten und

reisten mit dieser erstmals am 8. Juli 2022 zu ihrem Vater in die Schweiz ein. Der

jüngste Sohn kehrte am 29. August 2022 zusammen mit der Ehefrau des

Rekurrenten nach Ägypten zurück. Die beiden älteren Söhne blieben beim

Rekurrenten in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. 3 f. und 6) und besuchen hier seit August 2022 die Schule (vgl.

Akten Bereich BdM S. 53).

4.3

4.3.1 Der Rekurrent macht zunächst geltend, wenn

seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz nicht erlaubt werde, werde der

jüngste Sohn faktisch ebenfalls an der Einreise in die Schweiz gehindert, da er

nur zusammen mit der Kindsmutter reisen könne. Dadurch sei der jüngste Sohn von

seinen beiden älteren Brüdern getrennt, könne nicht am schweizerischen Ausbildungssystem

teilnehmen und müsse zusammen mit der Kindsmutter in einer Zweizimmerwohnung

mit einer Grossmutter, einer Tante und deren Kindern leben (vgl. Rekurs Rz.

13). Dieser Argumentation hat das JSD entgegengehalten, dass der Rekurrent und

seine Ehefrau jederzeit eine Vertrauensperson aus dem Kreis ihrer Familie damit

beauftragen könnten, ihren jüngsten Sohn in die Schweiz zu bringen, und dass

der Rekurrent auch ohne seine Ehefrau mit seinen drei Söhnen in der Schweiz

leben könnte. Damit seien dem jüngsten Sohn die Einreise in die Schweiz und die

Teilnahme am schweizerischen Bildungssystem unabhängig von der Möglichkeit der

Einreise der Kindsmutter möglich (vgl. angefochtener Entscheid E. 14 f.).

4.3.2 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten

nicht dargelegt, weshalb die Einschätzung des JSD unrichtig sein sollte.

Betreffend die Wohnverhältnisse in Ägypten hat das JSD unter Verweis auf

mehrere Aktenstücke festgestellt, dass der jüngste Sohn und die Ehefrau des

Rekurrenten nicht in einer Zwei-, sondern mindestens in einer Dreizimmerwohnung

lebten, dass nicht belegt sei, dass auch die Kinder der Tante dort lebten, dass

es dem jüngsten Sohn und der Ehefrau des Rekurrenten ohne weiteres zumutbar

sei, zu viert in der Wohnung zu leben und dass die Ehefrau des Rekurrenten und

die drei Söhne es früher während längerer Zeit für zumutbar erachtet hätten, zu

fünft in der Wohnung zu leben (vgl. angefochtener Entscheid E. 15). Mangels

jeglicher diesbezüglichen Rüge besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser

Feststellungen zu zweifeln. Zudem stünde es dem Rekurrenten und seiner Ehefrau

aus den vorstehend erwähnten Gründen frei, ihrem jüngsten Sohn einen Umzug zum

Kindsvater in die Schweiz zu ermöglichen.

4.4

4.4.1 Weiter rügt der Rekurrent, die beiden älteren

Söhne litten unter der Abwesenheit der Kindsmutter, was sich nicht zuletzt auch

in ihrem Verhalten in der Schule äussere. Gemäss der Schulleitung der

Primarschule sei die Anwesenheit der Kindsmutter für die gesunde Entwicklung

der beiden älteren Söhne unabdingbar (vgl. Rekurs Rz. 13). Diesbezüglich hat

das JSD erwogen, der Rekurrent und seine Ehefrau hätten sich freiwillig dafür

entschieden, dass die drei Söhne bis im Jahr 2022 zusammen mit der Ehefrau des

Rekurrenten in Ägypten gelebt haben. Der Rekurrent und seine Ehefrau seien

selber dafür verantwortlich, dass sie ihr gemeinschaftliches Familienleben

nicht in der Schweiz führen könnten und dass sie ihre beiden älteren Söhne ab

Juli 2022 in die Obhut des Rekurrenten überführt hätten und in der Schweiz

hätten einschulen lassen, bevor überhaupt klar gewesen sei, ob die Kindsmutter

in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werde oder nicht. Daher

hätten sie die damit verbundenen allfälligen negativen Folgen für ihre Kinder

selber verursacht und müssten sie diese auch selber tragen. Unter diesen

Umständen sei es geradezu rechtsmissbräuchlich, unter Berufung auf das Wohl der

beiden älteren Söhne geltend zu machen, der Ehefrau des Rekurrenten müsse der

nachträgliche Familiennachzug bewilligt werden. Zudem hat das JSD festgestellt,

dass der Rekurrent und seine Familie in Ägypten entgegen seiner Darstellung

finanziell genügend abgesichert wären und dass es dem Rekurrenten sowie seiner

Ehefrau und seinen drei Söhnen möglich und zumutbar wäre, ihr gemeinsames

Familienleben in Ägypten zu führen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9-13 und

16).

4.4.2 Der Rekurrent legt nicht dar, weshalb die

vorstehend erwähnten Einschätzungen des JSD unrichtig sein sollten. Die erst im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Situationsbeschreibung der

Schule (Schreiben vom 28. September 2023, Akten JSD S. 25) genügt nicht zum

Beweis, dass die Abwesenheit der Mutter entsprechend der Annahme der Schule

eine wesentliche Ursache für die Schwierigkeiten der Söhne darstellt. Es kann

sich vielmehr auch um typische Integrationsschwierigkeiten handeln, die sich

selbst bei einer Vereinigung der ganzen Familie in der Schweiz zeigen könnten. Dass

die Betreuung der beiden heute 8- und fast 10-Jährigen Söhne in der Schweiz

durch den sorgeberechtigten Rekurrenten, der eine ganze Invalidenrente bezieht

(vgl. oben E. 3.2.3), nicht gewährleistet ist, ist nicht erstellt. Auch von

der Schule wird der Rekurrent als sehr kooperativ beschrieben und festgestellt,

dass dieser «jeden Tipp zur Unterstützung dankbar an[nehme]» (vgl.

Situationsbeschreibung PS [...] vom 28. September 2023, Akten JSD S. 24). Eine Beeinträchtigung

des Kindeswohls bei einem Verbleib der beiden älteren Söhne in der Obhut des

Rekurrenten in der Schweiz ergibt sich auch aus der Noveneingabe vom 27. März

2024 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. act. 6 und 7). Der

dieser Eingabe beigelegten E-Mail der Schulpsychologin zur schulpsychologischen

Abklärung des mittleren Sohnes kann zwar entnommen werden, dass dessen

emotionale Verfassung aufgrund der schwierigen, unsicheren und sehr belastenden

Situation mit der Abwesenheit der Ehefrau des Rekurrenten beeinträchtigt ist.

Ob dies bereits als Kindeswohlgefährdung qualifiziert werden kann, erscheint

aber fraglich. Dass sich diese Belastung tatsächlich negativ auf das Verhalten,

die Konzentration und die zwischenmenschlichen Begegnungen des mittleren Sohns

auswirkt und ihm dadurch in den genannten Bereichen Schwierigkeiten bereitet,

stellt die Schulpsychologin nicht fest. Dabei handelt es sich gemäss ihren

Angaben vielmehr bloss um eine Möglichkeit (vgl. act. 7). Ist eine

Beeinträchtigung des Kindeswohl nicht dargelegt, kann vorliegend offenbleiben,

ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich damit gerechtfertigt werden könnte,

dass die Eltern den Grund dafür durch eigenmächtiges Verhalten gesetzt haben (vgl.

angefochtener Entscheid E. 13).

Im Übrigen könnte auch aus einer Gefährdung des Kindeswohls

des mittleren Sohns nicht abgeleitet werden, dass das Familiennachzugsgesuch

gutzuheissen sei. Dass die Ehefrau des Rekurrenten die Betreuung der Söhne nicht

wie in den vergangenen Jahren weiterhin in Ägypten wahrnehmen kann und so das

Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden könnte, ist nicht erstellt.

Weder aufgrund der Rekursbegründung noch aufgrund der im vorliegenden Verfahren

eingereichten Situationsbeschreibung der Schule ist ersichtlich, weshalb das

Kindeswohl nicht auch dadurch gewahrt werden könnte, dass die Söhne mit oder

ohne den Rekurrenten nach Ägypten zurückkehren. Gemäss der Schule wäre eine

Rückkehr nach Ägypten zwar ein weiterer destabilisierender Faktor im Lebenslauf

der Söhne (Situationsbeschreibung PS [...] vom 28. September 2023, Akten JSD S.

24). Weshalb diese nicht in der Lage sein sollten, diese Herausforderung zu

meistern, wenn sie in ihre gewohnte Umgebung nach Ägypten zurückkehren, ist

aber nicht ersichtlich, zumal der Rekurrent ihnen die Rückkehr erleichtern

könnte, indem er selber auch nach Ägypten umzieht. Die Ausrichtung seiner ganzen

Invalidenrente wäre jedenfalls auch nach Ägypten möglich, womit die Familie

auch in Ägypten über ein Einkommen verfügte (vgl. angefochtener Entscheid E.

11, mit Hinweis auf https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer-pour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger.html).

4.5 Der Rekurrent hat die familiäre Beziehung zu

seiner zweiten Frau und zu den drei gemeinsamen Kindern bisher

grenzüberschreitend gelebt und die Ehegatten haben sich freiwillig dazu

entschieden, getrennt voneinander in

verschiedenen Ländern zu leben und die drei Kinder in Ägypten aufwachsen zu

lassen (vgl. oben E. 3.3). Die Trennung der Familie entspricht damit dem

über Jahre gelebten Modell. Die beiden älteren Söhne werden seit ihrer Einreise

in die Schweiz im Juli 2022 vom Rekurrenten mit Schweizer Bürgerrecht betreut. Eine

Beeinträchtigung des Kindeswohls in seiner Obhut ist nicht erstellt. Durch die

Verweigerung des Ehegattennachzugs wird es den Söhnen nicht verwehrt, weiter in

der Schweiz zu leben und hier die Schule zu besuchen. Sie besitzen ebenfalls das

Schweizer Bürgerrecht und können bei ihrem sorgeberechtigten Vater verbleiben. Die

familiäre Beziehung zu ihrer Mutter können sie, wie bisher zum Vater, durch

regelmässige Besuchskontakte unterhalten.

Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV garantieren dem Rekurrenten und seiner Familie nicht das Recht, frei

wählen zu können, wo sie das gemeinsame Familienleben zu führen gedenken. Er hat mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern

die familiären Beziehungen bewusst besuchsweise über die Grenzen hinweg gelebt,

wobei sie einem gemeinsamen Zusammenleben im Rahmen von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nur untergeordnete Bedeutung

beigemessen haben (vgl. oben E. 3.3). Der

Familie ist es zumutbar, das Familienleben – in umgekehrter Konstellation – im

bisherigen Umfang weiterzuführen. Es ist

daher nicht zu beanstanden, dass das JSD auch bei einer konventions- und

verfassungskonformen Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG keinen wichtigen

familiären Grund angenommen hat. Die

Verweigerung des Ehegattennachzugs verletzt somit den Anspruch auf Achtung des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht. Dementsprechend

wurde auch den durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kinderinteressen

hinreichend Rechnung getragen, da die Kinderrechtskonvention keine über die

Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art.

13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen

Bewilligungsansprüche verschafft (vgl. oben E. 4.1).

5.

5.1 Schliesslich hat das JSD festgestellt, dass nach

wie vor die bereits in der Verfügung des Bereichs BdM vom 6. September 2023

erwähnten Unterlagen fehlten (Einverständnis des Vermieters und persönliches Einreisegesuch

[Visum D]; vgl. angefochtener Entscheid E. 12 und 16 sowie Verfügung vom 6.

September 2023 E. 3 f.). Der Rekurrent macht mit Eingabe vom 30. April

2024 geltend, dass alle formellen Voraussetzungen erfüllt seien.

5.2 Mit Eingabe vom 30. April 2024 hat der

Rekurrent einen unbefristeten Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung in [...]

mit 83 m2 und Mietbeginn 1. April 2024 sowie eine «Bewilligung Untermiete»

der Vermieterin für die Ehefrau des Rekurrenten eingereicht. Ob damit erstellt ist,

dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, kann offenbleiben, weil das

Familiennachzugsgesuch aus dem vorstehenden und dem nachstehenden Grund ohnehin

abzuweisen ist.

5.3 Die Vorinstanzen haben sowohl in der

erstinstanzlichen Verfügung als auch im angefochtenen Entscheid sinngemäss

erwogen, dass ein persönliches Einreisegesuch der Ehefrau bzw. ein Gesuch der

Ehefrau um ein Visum D fehle (angefochtener Entscheid E. 12 und 16 sowie

Verfügung vom 6. September 2023 E. 3 f.). Mit Eingabe vom

30. April 2024 macht der Rekurrent geltend, ein Gesuch um ein Visum könne

keine Voraussetzung der Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs darstellen. Dass

seine Ehefrau kein persönliches Gesuch um ein Visum D gestellt hat, bestreitet

er aber nicht. In seinen Rekursbegründungen vom 6. und 27. November 2023 und in

seiner Eingabe vom 3. Januar 2024 hat sich der anwaltlich vertretene

Rekurrent mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen nicht

auseinandergesetzt und insbesondere nicht geltend gemacht, ein Gesuch um ein

Visum sei keine Voraussetzung für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs.

Davon, dass erst die Verfügungen des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten

vom 4. Dezember 2023 (E.3.2.5) und vom 2. April 2024 dazu Anlass gegeben

hätten, kann keine Rede sein, weil er darin bloss auf die betreffenden

Erwägungen des JSD verwiesen hat. Folglich ist auf die Rüge betreffend das

Gesuch um ein Visum wegen Verspätung nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.2). Im

Übrigen ist sie ohnehin unbegründet. Drittstaatsangehörige benötigen für einen

längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz grundsätzlich ein entsprechendes von

der Schweiz ausgestelltes Visum (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise

und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dabei handelt es sich um ein

nationales Visum Typ D (vgl. Art. 2 lit. f VEV). Die Ausländerinnen müssen ihr

Visumsgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für

ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einreichen (Art. 22

Abs. 1 VEV). Das Visumsgesuch wird auch als persönliches Einreisegesuch

bezeichnet (E. 4.2). Gemäss der Weisung Nr. 322.3-12 betreffend Einreisegesuche

im Hinblick auf einen Familiennachzug des Staatssekretariats für Migration SEM

hat die Auslandvertretung in einem summarischen Verfahren zu prüfen, ob die

Einreisebedingungen erfüllt sind (Vollständigkeit der Angaben, gültiger

Reisepass, Kontrolle der Urkunden ohne aufwändige Dokumentenprüfungen). Danach

leitet sie das Gesuch mit den relevanten Urkunden an die kantonale

Ausländerbehörde weiter (Ziff. 1.1.b). Erachtet sie dies als notwendig, so

verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die

Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des betreffenden Falls hinweist

(Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit oder Fälschung der Urkunden, für

Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf andere Umstände, die für die

Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind). Sie kann

ergänzend eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde abgeben, ob

eine Dokumentenprüfung oder ein DNA-Test angezeigt ist (Ziff. 1.1.c). Die

kantonale Ausländerbehörde wartet den Eingang des Visumsgesuchs mit der

Stellungnahme und der Empfehlung der Auslandvertretung ab, bevor sie prüft, ob

die Voraussetzungen für den Familiennachzug in die Schweiz erfüllt sind

(finanzielle Mittel, Wohnung, Verhalten der bereits in der Schweiz lebenden

Personen). Sofern das Gesuch in dieser Phase des Verfahrens nicht bereits aus

anderen Gründen abgelehnt werden muss, entscheidet sie auf dieser Grundlage

darüber, ob weitere Abklärungen im Ausland durchzuführen sind

(Ziff. 1.1.d). Wenn die kantonale Behörde das Gesuch um Familiennachzug

gutheisst, stellt sie eine Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis)

zuhanden der schweizerischen Auslandvertretung aus. Diese stellt sodann das

Einreisevisum aus (vgl. Spescha/Bolzli/de

Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S.

147). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Einreichung eines Gesuchs

der nachzuziehenden Ausländerin selbst um ein Visum D, das auch als

persönliches Einreisegesuch bezeichnet wird, eine allgemeine Voraussetzung für

die Bewilligung des Familiennachzugs darstellt (vgl. E. 4.2). Aus Art. 5 VZAE

kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten nichts Gegenteiliges abgeleitet

werden. Gemäss dieser Bestimmung ermächtigt die zuständige Behörde die

Auslandvertretung zur Visumausstellung, wenn ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde

gutgeheissen wird und sich die betroffene Person noch im Ausland befindet. Zur

Frage, ob vor der Beurteilung des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung ein

Gesuch um das entsprechende Visum gestellt werden muss oder nicht, äussert sich

die Bestimmung nicht. Damit bleibt es dabei, dass zumindest eine formelle

Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt ist.

6.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.