VD.2023.176
Submission: Primarschule [...], Gesamtsanierung – BKP 273.3 – Schränke, Gestelle und Bänke
26. April 2024Deutsch20 min
vom 28. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.176
URTEIL
vom 26. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bau- und Verkehrsdepartement
Kantonale Fachstelle für
öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz
11, 4001 Basel
B____
Beigeladene 1
[...]
C____
Beigeladene 2
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 23. November 2023
betreffend Submission: Primarschule
[...], Gesamtsanierung – BKP
273.3 – Schränke, Gestelle und
Bänke
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation im Kantonsblatt sowie Veröffentlichung unter www.simap.ch
schrieb das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt (BVD) am 12.
Juli 2023 den Bauauftrag betreffend «Primarschule [...], Gesamtsanierung, BKP
273.3 – Schränke, Gestelle und Bänke» im offenen Verfahren aus. Einziges
Zuschlagskriterium war der Preis. Gemäss dem ersten Offertöffnungsprotokoll vom
23. August 2023 gingen innert Frist lediglich die Offerte der B____ mit einem
Preis von CHF 307’789.72 und diejenige der A____ (Rekurrentin) mit einem
Preis von CHF 541’543.05 ein. Gemäss Rektifikat zum Offertöffnungsprotokoll vom
23. August 2023 ging innert Frist zusätzlich die Offerte der C____ (Beigeladene
2) mit einem Preis von CHF 540'669.95 ein. Am 28. Oktober 2023 wurde die
Vergabe an die B____ (Zuschlagsempfängerin und Beigeladene 1) im Kantonsblatt
sowie auf www.simap.ch publiziert. Die Rekurrentin ersuchte mit Schreiben vom
31. Oktober 2023 um Ausfertigung einer erweiterten Begründung der
Zuschlagsverfügung. Die erweiterte Begründung vom 23. November 2023 wurde der
Rekurrentin am 24. November 2023 zugestellt.
Dagegen erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 4. Dezember
2023 Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin beantragte
sie, es sei der Zuschlagsentscheid vom 28. Oktober 2023 aufzuheben und der
Rekurrentin der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei der Zuschlagsentscheid
vom 28. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Subeventualiter sei für den Fall, dass die im Rekurs beantragte aufschiebende
Wirkung nicht erteilt werde und das BVD den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin
abgeschlossen habe, die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen.
Diese Anträge wurden unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BVD
gestellt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Rekurrentin die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses und die Gewährung der
umfassenden Einsicht in die Verfahrensakten, in die Angebote der zweit- und
erstplatzierten Anbieterinnen und in sämtliche das vorliegende Verfahren
betreffende Dokumente des BVD. Den genannten Anbieterinnen sei erst Einsicht in
die Akten zu gewähren, nachdem der Rekurrentin die Gelegenheit gegeben worden sei,
diejenigen Stellen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten würden, genau zu
bezeichnen und zu schwärzen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6.
Dezember 2023 wurde dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt
und es wurde dem BVD dementsprechend vorläufig untersagt, den Vertrag gemäss
der angefochtenen Zuschlagsverfügung mit der Zuschlagsempfängerin
abzuschliessen. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 beantragte das BVD, es
sei die dem Rekurs vorläufig zuerkannte aufschiebende Wirkung aufzuheben und es
sei ihm zu erlauben, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den
Gegenstand der Ausschreibung abzuschliessen. Es sei der Rekurrentin zudem kein
Einblick in die Separatbeilagen zur Stellungnahme zu gewähren, da diese
Geschäftsgeheimnisse enthalten würden. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 hielt
die Rekurrentin an ihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fest.
Sie hielt auch an den übrigen Verfahrensanträgen fest, wobei sie keinen Einblick
in das Angebot der Beigeladenen 2 mehr beantragte. Hierzu wiederum äusserte
sich das BVD mit Eingabe vom 11. Januar 2024, in welchem an den Anträgen in der
Eingabe vom 19. Dezember 2024 festgehalten wurde. Mit Eingabe vom 23. Januar
2024 teilte die Rekurrentin mit, dass sie an sämtlichen Rechtsbegehren,
Verfahrensanträgen und Ausführungen in ihren bisherigen Eingaben festhalten
würde. Für den Fall, dass wider Erwarten die aufschiebende Wirkung des
vorliegenden Rekurses nicht aufrechterhalten werde, sei in Konkretisierung des
Rechtsbegehrens Ziff. 3 vom 4. Dezember 2023 einerseits die Rechtswidrigkeit
der Zuschlagsverfügung festzustellen und andererseits der Rekurrentin
Schadenersatz zuzusprechen, dessen Bezifferung noch vorbehalten werde. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 25. Januar 2024 wurde die mit Verfügung vom 6. Dezember 2023
superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung des Rekurses aufgehoben. Am
29. Januar 2024 reichte das BVD eine Rekursantwort ein, mit welcher es die
kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragte. Es sei der Rekurrentin kein
Einblick in die Separatakten zu gewähren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024
wurden der Rekurrentin die Beilagen 1 bis und mit 9 zur Stellungnahme des BVD vom
19. Dezember 2023 und die Beilagen 1 bis und mit 5 zur Rekursantwort des BVD zugestellt.
Die Separatbeilagen 5 und 6 (ursprünglicher Offertvergleich und korrigierter
Offertvergleich) zur Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 wurden der Rekurrentin
mit Abdeckungen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen
zugestellt. Die Separatbeilagen 1 bis und mit 4 (Offerte der Beigeladenen 1,
E-Mail Bauleitung an das Hochbauamt vom 22. November 2023, Bestätigung
Auftragnehmerin Referenzauftrag und Offerte der Beigeladenen 2) wurden zum
Schutz der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse nicht zugestellt. Innert der
ihr gesetzten Frist beantragte die Rekurrentin keine Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung. Mit Replik vom 29. Februar 2024 hielt die
Rekurrentin an den Anträgen in der Rekursbegründung vom 4. Dezember 2023 resp.
der «Konkretisierung des Rechtsbegehrens Ziff. 3» in der Eingabe vom 23. Januar
2024 fest und bezifferte den ihr zuzusprechenden Schadenersatz auf CHF 3'404.50
zzgl. Zins seit 28. Oktober 2023. Mit Duplik vom 21. März 2024 hielt das BVD an
seinen Anträgen in der Rekursantwort fest.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am
1.
Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt u.a. an die Stelle des
Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) in Kraft getreten.
Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden,
werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 64 Abs. 1 IVöB). Die im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende Ausschreibung ist noch vor
Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb bis zum Abschluss des
Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2
Gemäss
§ 31 lit. f BeschG kann u.a. gegen den Entscheid über den Zuschlag und die
Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Rekurse sind gemäss § 30 Abs. 1 BeschG samt Begründung
innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung des Zuschlages oder der schriftlichen
Begründung an das Verwaltungsgericht zu richten. Zuständig für die Beurteilung
des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG,
SG 270.100), soweit das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Die
Rekursbegründung wurde form- und fristgerecht eingereicht.
1.3
Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte Anbietende sind zum Rekurs gegen den
Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine reelle
Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten oder wenn die Gutheissung zu
einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues
Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4 ff. S. 27 ff.; VGE
VD.2023.84 vom 22. Februar 2024 E. 1.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3).
Die Rekurrentin wehrt sich als Drittplatzierte gegen den Zuschlag an die um
zwei Plätze vor ihr stehende Beigeladene 1. In der Stellungnahme des BVD vom
19.
Dezember 2023 wird allerdings eingeräumt, dass es im Leistungsverzeichnis
versehentlich eine Doppelaufführung eines Postens gehabt habe. Es hätten aber
alle Anbietenden sowohl die korrekte als auch die fälschlicherweise aufgeführte
Position in ihre Offerte aufgenommen. Ein in Bezug auf diese Doppelposition
bereinigter Vergleich der Offerten ergebe nun, dass die Rekurrentin auf dem
zweiten Platz und die Beigeladene 2 auf dem dritten Platz zu rangieren sei. An der
Rangierung der Beigeladenen 1 als Zuschlagsempfängerin würde diese Bereinigung
nichts ändern. Eine Gutheissung des Rekurses würde zur Zuschlagserteilung an
die Rekurrentin führen. Ihre Rekurslegitimation ist damit gegeben. Daran ändert
auch nichts, dass im vorliegenden Fall nach der Aufhebung der zunächst
angeordneten aufschiebenden Wirkung möglicherweise bereits ein
Vertragsabschluss mit der Beigeladenen 1 erfolgt ist, zumal die
Submissionsbeschwerde ausdrücklich auch dafür zur Verfügung steht, nach
Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu
lassen (Art. 18 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen in der alten Fassung [aIVöB, SG 914.500], vgl. VD.2020.87 vom
14.
August 2020 E. 1.2). Die Rekurrentin verlangt in ihrem Eventualbegehren für
den Fall, dass zwischenzeitlich bereits ein Vertrag mit der
Zuschlagsempfängerin abgeschlossen worden sei, die Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Vergabe und die Zusprechung von Schadenersatz. Auf den
Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Mit der Rekursbegründung rügt die Rekurrentin
eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Bei der erweiterten Begründung des
Zuschlagsentscheids habe sich das BVD darauf fokussiert, die Abweisung des
Antrags der Rekurrentin auf Offenlegung des Angebots der Zuschlagsempfängerin
in Bezug auf den Referenzauftrag zu begründen. Der eigentliche
Zuschlagsentscheid sei damit aber nicht begründet worden. Aus der von der Vorinstanz
gemachten Begründung habe die Rekurrentin in keiner Weise zusätzliche
Informationen zum Zuschlagsentscheid entnehmen können. Insbesondere sei das BVD
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es einzig ausgeführt habe,
die Erfüllung der Eignungsnachweise werde bestätigt. Auch auf die doppelt
aufgeführte Position sei das BVD nicht eingegangen, obwohl die Rekurrentin
darauf in ihrem Begleitschreiben zum Angebot hingewiesen habe.
2.2
Unbestrittenermassen gilt auch im
Submissionsrecht der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Daraus ergibt sich,
dass eine Zuschlagsverfügung, wie andere Verfügungen auch, rechtsgenüglich
begründet werden muss, damit sie sachgerecht angefochten werden kann (BGer
2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5, 2C_890/2008 vom 22. April 2009
E. 5.3.1). Wie in anderen Rechtsgebieten auch, muss diese Begründung nicht
alle, sondern nur die wesentlichen Gründe für den Entscheid enthalten (BGer 2C_277/2013
vom 7. Mai 2013 E. 1.5, mit Hinweis auf BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; VGE
VD.2020.168 vom 12. Juli 2021 E. 2.3, VD.2014.50 vom 6. August 2014
E. 2.2.2, VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 2.4). Die genannten
verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen werden in § 27 Abs. 2 BeschG
weiter konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung ist mit dem weiteren Entscheid
neben der Art des Vergabeverfahrens (lit. a), dem Zuschlagsempfänger (lit.
b) und dem Preis der Auftragsvergabe (lit. c) zu eröffnen, aus welchen wesentlichen
Gründen das Angebot des gesuchstellenden Beteiligten nicht berücksichtigt wurde
(lit. d) und worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des
berücksichtigten Angebotes liegen (lit. e). Im vorliegenden Fall war
unbestrittenermassen einziges Zuschlagskriterium der Preis. Das BVD ist somit
mit dem Hinweis auf das günstigere Angebot der Beigeladenen 1 seiner
Begründungspflicht im vorgenannten Sinn nachgekommen. Es hat sich zudem zu der
von der Rekurrentin im Gesuch um erweiterte Begründung in Frage gestellten
Erfüllung der Eignungskriterien durch die Beigeladene 1 geäussert, indem es
mitgeteilt hatte, dass die Beigeladene 1 entgegen den Befürchtungen der
Rekurrentin einen eigenen Referenzauftrag angegeben habe und nicht einen
Auftrag eines Subunternehmers. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin kann
auch in der erweiterten Begründung der Zuschlagsverfügung keine detaillierte
Angabe zum Referenzauftrag der Zuschlagsempfängerin erwartet werden. Das BVD
weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Rekurrentin die im vorliegenden
Rekurs monierte Doppelaufführung einer Position im Leistungsverzeichnis weder
im Rahmen der Fragerunde noch im Gesuch um erweiterte Begründung der
Zuschlagsverfügung thematisiert hat. Es ist daher auch nicht zu beanstanden,
dass das BVD in der erweiterten Begründung nicht auf diesen Punkt eingegangen
ist. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.3
In materieller Hinsicht moniert die
Rekurrentin, dass die Zuschlagsempfängerin den Eignungsnachweis nicht erbringen
könne. Auch bei der zweitplatzierten Beigeladenen sei davon auszugehen, dass
diese keinen geeigneten Referenzauftrag aufweisen könne. Die Tatsache, dass das
Angebot der Beigeladenen 2 im ersten Offertöffnungsprotokoll nicht aufgeführt
gewesen sei, weise auf einen möglichen formellen Mangel hin. Zudem sei der Umstand
der doppelt aufgeführten Position bei der Bewertung der Angebote nicht
bereinigt worden. Das BVD macht in Bezug auf die Beigeladene 2 geltend, dass
deren Angebot rechtzeitig eingegangen sei und dass diese die sorgfältig
geprüften Eignungskriterien (ebenfalls) erfüllen würde. In Bezug auf die
monierte Doppelposition im Leistungsverzeichnis wird vom BVD anerkannt, dass
die Position 149.221 und die Position 149.123 im Leistungsverzeichnis dieselbe
Schrankeinheit betreffe und dass die Position 149.221 (Schrankeinheit ohne
Arbeitsplatte) versehentlich nicht gestrichen worden sei. Nichtsdestoweniger hätten
alle drei Anbietenden sowohl die korrekte als auch die fälschlicherweise
aufgeführte Position offeriert, wodurch die letztgenannte in sämtlichen
Offerten Teil des Preises gebildet habe. Insofern seien alle Anbietenden gleichbehandelt
worden. Allerdings hätte die Berücksichtigung der genannten Doppelposition
aufgrund der Preisbildung der Offerierenden im konkreten Fall zu einer anderen
Bewertung wie folgt geführt: Das Angebot der Zuschlagsempfängerin liege in der
korrigierten Version bei CHF 306'606.95 (statt CHF 307'828.80), dasjenige der
Beigeladenen 2 bei CHF 538'270.70 (statt CHF 540’657.45) und dasjenige der
Rekurrentin bei CHF 536'460.30 (CHF 541’543.05). Dies ändere aber nichts
an der Richtigkeit der Zuschlagserteilung an die Beigeladene 1 aufgrund ihres
wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebots (vgl. Stellungnahme des BVD vom 19.
Dezember 2023 Rz. 17 ff.). In ihrer Replik geht die Rekurrentin auf die Frage
der Bereinigung der doppelt aufgeführten Position und auf das Angebot der
nunmehr korrekterweise drittplatzierten Beigeladenen 2 nicht mehr ein. Darauf
ist somit auch vorliegend nicht weiter einzugehen. Die Rekurrentin hält aber an
ihrem Einwand fest, wonach die Beigeladene 1 aufgrund eines fehlenden
Referenznachweises hätte ausgeschlossen werden müssen und der Zuschlag daher
der Rekurrentin hätte erteilt werden müssen. Diese Rüge ist nachfolgend zu
prüfen.
2.4
Die ausschreibende Behörde kann von den
Anbietenden verlangen, dass sie ihre fachliche Qualifikation und ihre
finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit mit ihrer
Offerte nachweisen (§ 7 Abs. 1 BeschG). Die Erfüllung solcher Eignungskriterien
ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Teilnahme am
Ausschreibungsverfahren. Die vorausgesetzte Leistungsfähigkeit muss in der
Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben
werden (§ 7 Abs. 2 BeschG). Die Vergabebehörde ist an die ausgeschriebenen
Eignungskriterien gebunden (Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, N 588,
628; VGE VD.2022.271 vom 9. Februar 2023 E. 2.4, VD.2011.119 vom 15.
Februar 2012 E. 2.1, VD.2011.66 vom 4. November 2011).
Für den Eignungsnachweis wurden im Dokument
«Unternehmensangaben» betreffend «Eignungsnachweise (EN)» unter Ziff. 3.1
«Bezeichnung und Beschreibung Eignungsnachweise» folgende Vorgaben gemacht:
«EN: Referenzauftrag Anbieter
Nachweis eines bereits ausgeführten vergleichbaren
Referenzauftrages des Anbieters, welcher die folgenden Kriterien erfüllt:
Ausführungszeitraum: In den letzten fünf Jahren ausgeführt
Leistungsumfang: Auftragswert zirka CHF 100'000.- exkl. MWST
oder höher
Leistungsart: Ausführung von BKP 273.3 – Schränke, Gestelle,
Bänke und dergleichen. Referenzen von Subunternehmen sind nicht zugelassen.»
2.5
Die Rekurrentin macht in ihrer
Rekursbegründung geltend, dass bei der Prüfung der Erfüllung des genannten
Eignungskriteriums hätte berücksichtigt werden müssen, dass einerseits ein
vergleichbarer Auftrag habe nachgewiesen werden müssen, mithin ein Auftrag, bei
dem es um die Neuproduktion bzw. Herstellung und Instandsetzung von
historischen Schränken, Gestellen, Bänken etc. gegangen sei (gleiche
Leistungsart bzw. Ausführung von BKP 273.3 – Schränke, Bänke und dergleichen).
Andererseits habe dieser Referenzauftrag zwingend durch den Anbietenden selbst
oder alternativ durch ein Mitglied einer allfälligen Bietergemeinschaft
erbracht werden müssen. Die Rekurrentin müsse aufgrund ihrer Marktkenntnisse
und der Unternehmensstruktur der Zuschlagsempfängerin davon ausgehen, dass
diese keinen entsprechenden vergleichbaren Referenzauftrag (gleiche
Leistungsart und somit die Ausführung von BKP 273.3 – Schränke, Bänke und
dergleichen) habe nachweisen können. Erstens sei die Zuschlagsempfängerin spezialisiert
auf Decken- und Wandbekleidungen aus Holz und Metall sowie Akustikdecken. Es sei
kaum denkbar, dass die Zuschlagsempfängerin Erfahrung mit der Instandstellung
und Herstellung von historischen Schränken, Gestellen und Bänken habe. Zweitens
verfüge die Zuschlagsempfängerin über keine entsprechende, für die Erfüllung
eines vergleichbaren Auftrags erforderliche Infrastruktur (Maschinen etc.). Es sei
auch nicht auszuschliessen, dass entgegen den Vorgaben der Ausschreibung ein
Referenzauftrag eines Subunternehmers beigezogen worden sei. Angesichts des
nicht erfüllten Eignungsnachweises insbesondere aufgrund fehlendem
vergleichbarem Referenzobjekt hätte die Zuschlagsempfängerin zwingend vom
Verfahren ausgeschlossen werden müssen.
2.6
Das BVD macht demgegenüber geltend, die Zuschlagsempfängerin
habe in den Unternehmensangaben angegeben, im Rahmen des massgeblichen
Referenzauftrags, der im Übrigen mit derselben Bauleitung wie im vorliegenden
Projekt durchgeführt worden sei, mit dem Einbau von Küchen, Schränken und
Vorhangschienen betraut gewesen zu sein. Gemäss Angaben der in den
Unternehmensangaben aufgeführten Auskunftsperson seien im genannten
Referenzauftrag Leistungen im Rahmen von «BKP 273.3 – Allgemeine[n]
Schreinerarbeiten [...]» erbracht worden. Laut Auskunftsperson habe die
Zuschlagsempfängerin im Zusammenhang mit dem angegebenen Referenzauftrag
diverse Werkstatt- und Montagearbeiten mit einem Auftragswert von CHF 143'480.–,
mithin den geforderten Leistungsumfang klar übersteigend, erbracht. Die
zunächst telefonisch eingeholten Auskünfte seien später (im Rahmen der
erweiterten Begründung) schriftlich bestätigt worden. Da die
Zuschlagsempfängerin im Rahmen des von ihr angegebenen Referenzauftrags
nachweislich mit der Ausführung von Leistungen gemäss BKP 273.3 (i.e.
«Allgemeine Schreinerarbeiten») betraut gewesen sei, habe der Referenzauftrag
exakt der geforderten Leistungsart entsprochen, seien doch auch die
«Instandsetzung und Neuproduktion von historischen Schränken, Gestellen, Bänken
und dergleichen» samt der gemäss Leistungsverzeichnis auszuführenden Arbeiten
in ihrer (breit gefächerten) Gesamtheit offenkundig als «Allgemeine
Schreinerarbeiten» gemäss BKP 273.3 zu qualifizieren. Vor dem Hintergrund, dass
der Eignungsnachweis lediglich als «erfüllt» oder «nicht erfüllt»
qualifizierbar sei, könne sich die Vergleichbarkeit lediglich nach der
übergeordneten Leistungsart (i.e. «Allgemeine Schreinerarbeiten») bemessen. Es
würde eine übermässige Einschränkung der Ausschreibung bedeuten, den Eignungsnachweis
nur dann zu bejahen, wenn Erfahrungen in der Erbringung aller genannten
Unterleistungen nachgewiesen werden könnten. Vielmehr dürfe davon ausgegangen
werden, dass, wer Erfahrungen mit allgemeinen Schreinerarbeiten nachweisen könne,
beispielsweise auch dazu in der Lage sei, ältere Schulschränke, mithin Schränke
(bzw. «Gestelle») von besonders einfacher Struktur (ohne besondere
Verzierungen, Intarsien etc.), in Stand zu setzen bzw. nach diesem Vorbild neu
zu erstellen. Mit anderen Worten diene die in der Ausschreibung genannte
Spezifikation lediglich der Transparenz, nicht aber der Bewertung der
Vergleichbarkeit des Referenzauftrags. Doch selbst wenn man die
Vergleichbarkeit der ausgeschriebenen Leistungen an den im Rahmen des
Referenzauftrags konkret erbrachten Leistungen messen würde, so wäre diese Voraussetzung
nach dem zuvor Gesagten und den aufgeführten Nachweisen ganz offenkundig
erfüllt. Auch die anderen Schreinerarbeiten gemäss Leistungsverzeichnis
(Neuerstellung von «Türleibungen Lift», Instandsetzen und Ergänzen von
Sitzbänken) seien als allgemeine, in der Ausführung nicht besonders
anspruchsvolle Schreinerarbeiten zu qualifizieren. Der Eignungsnachweis der
Zuschlagsempfängerin gemäss Referenzauftrag sei mithin auch für das Erbringen
dieser Arbeiten offenkundig erbracht. Neben dem Leistungsumfang erfülle der
Referenzauftrag der Zuschlagsempfängerin auch den geforderten
Ausführungszeitraum (2022/2023 und somit in den letzten fünf Jahren
ausgeführt). Zwar habe die Zuschlagsempfängerin den Referenzauftrag lediglich
als Subunternehmerin erfüllt. Gemäss Informationen der Auskunftsperson habe die
Zuschlagsempfängerin im Rahmen von BKP 273.3-Leistungen aber diverse Werkstatt-
und Montagearbeiten erbracht und sei somit an der Erbringung der
charakteristischen Leistung, in im Übrigen nicht zu vernachlässigendem Umfang
(ca. 15% des gesamten Auftragsvolumens), beteiligt gewesen. Ob die
Zuschlagsempfängerin selbst über die zur Auftragserfüllung notwendigen
Maschinen verfüge oder nicht, wie es die Rekurrentin moniere, könne an dieser
Stelle offenbleiben: Einerseits stehe es der Zuschlagsempfängerin frei, sich
das für die Ausführung des nunmehr ausgeschriebenen Auftrags erforderliche
Equipment selbst am Markt zu besorgen, andererseits sei der Beizug von
Subunternehmern im Rahmen der vorliegenden Ausschreibung ausdrücklich
zugelassen. Da somit sowohl die Leistungsart, der Ausführungszeitraum als auch
der Leistungsumfang des Referenzauftrags dem geforderten Eignungsnachweis
entsprechen würden und die Zuschlagsempfängerin darüber hinaus im Rahmen des
Referenzauftrags charakteristische Leistungen erbracht habe, habe der
Eignungsnachweis der Zuschlagsempfängerin nur als «erfüllt» bewertet werden
können.
2.7
Die Rekurrentin vermag in ihrem Rekurs nicht
aufzuzeigen, dass das BVD mit der Qualifizierung der Eignungskriterien bei der
Zuschlagsempfängerin als erfüllt gegen das Vergaberecht verstossen haben soll.
Es ist diesbezüglich zu beachten, dass der Vergabebehörde sowohl bei der Wahl
und Formulierung wie auch bei der Beurteilung von Eignungskriterien ein grosses
Ermessen zukommt (BGE 141 II 14 E. 7.1 S. 36; VGE VD.2023.96/98 vom 21.
November 2023 E. 3.5.6; VD.2023.118 vom 16. November 2023 E. 4.1). Das
Verwaltungsgericht greift diesbezüglich nur dann ein, wenn die Vergabebehörde
das ihr bei der Beurteilung der Erfüllung der Eignungskriterien zustehende
Ermessen überschritten oder missbraucht hat und in diesem Sinn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BGer
2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.5; VGE VD.2022.271 vom 9. Februar
2023.
E. 2.4, VD.2020.192 vom 12. Mai 2021 E. 2.2.5). Von einem solchen
qualifizierten Ermessensfehler kann vorliegend nicht gesprochen werden. Projekttitel
der Ausschreibung war «Primarschule [...], Gesamtsanierung BKP 273-3 –
Schränke, Gestelle und Bänke». Als Nummer des Baukostenplans (BKP) war 273.3 «Allgemeine
Schreinerarbeiten» angegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BVD
bei der Bewertung der Eignungskriterien bei der Zuschlagsempfängerin von einem
vergleichbaren Referenzauftrag ausgegangen ist, da es sich bei den angegebenen
Arbeiten um allgemeine Schreinerarbeiten im Sinn der Leistungsart: Ausführung
von BKP 273.3 – Schränke, Gestelle, Bänke und dergleichen gehandelt hat und die
Zuschlagsempfängerin diese Arbeiten selbst erbracht hat. Auch wenn Gegenstand
des ausgeschriebenen Auftrags die Instandsetzung und Neuproduktion von
historischen Schränken, Gestellen, Bänken und dergleichen im Zuge der
Gesamtsanierung des [...]-Schulareals ist, ist bei der Qualifizierung des
Eignungskriteriums des Referenzauftrags aufgrund dessen Formulierung in den
Ausschreibungsunterlagen kein qualifizierter Ermessensfehler zu erkennen. Die
Zuschlagsempfängerin ist gemäss Angaben der Auskunftsperson beim angegebenen
Referenzauftrag mit dem «Einbau von Küchen, Schränken und Vorhangschienen»
betraut gewesen und hat allgemeine Schreinerarbeiten im Sinn von BKP 273.3,
namentlich diverse «Werkstatt- und Montagearbeiten» erbracht. Es obliegt der
Vergabestelle, bei der Formulierung und Prüfung von Eignungskriterien die
Anforderungen an deren Nachweis so zu wählen, dass die Anbietenden nach
allgemeiner Erfahrung über die erforderliche finanzielle, wirtschaftliche und
technische Leistungsfähigkeit verfügen. Die Vergabestelle ist mit den
Anforderungen, welche zur Erbringung dieser Leistungen verbunden sind, am
besten vertraut. Sie kann und muss beurteilen, von welcher Komplexität die
Schreinerarbeiten für die Neuerstellung und Sanierung von Schränken, Gestellen,
Bänken der in den Jahren 1951-53 durch den Kantonsbaumeister [...] geschaffenen
und in den darauffolgenden Jahren erweiterten Schulanlage sind. Im Dokument
«Unternehmensangaben, Titel Eignungsnachweise» wurde ausgeführt, dass der
vergleichbare Referenzauftrag in Bezug auf Leistungsart ausschliesslich das
Kriterium «Ausführung von BKP 273.3 – Schränke, Gestelle, Bänke und
dergleichen» erfüllen muss, was bei der Zuschlagsempfängerin gemäss den
eingeholten Referenzangaben der Fall ist. Es ist der gewählten Formulierung
nicht zu entnehmen, dass der Referenzauftrag einer Anbieterin alle Tätigkeiten
bei der Instandsetzung und Neuproduktion von historischen Schränken, Gestellen,
Bänken und dergleichen umfassen müsse. Es liegt daher im Ermessen der
Vergabestelle, die Anforderungen an den vergleichbaren Referenzauftrag im
vorliegenden Fall so auszulegen, dass darunter alle allgemeinen
Schreinerarbeiten im geforderten Umfang zu subsumieren sind und dass mit einem solchen
Referenzobjekt, welches allgemeine Schreinerarbeiten im Sinn von BKP 273.3 betrifft,
die für die Umsetzung der ausgeschriebenen Arbeiten erforderlichen Fähigkeiten
nachgewiesen werden. Das BVD weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend
lediglich die Erfüllung der Eignungskriterien zur Diskussion steht und dass
daher keine Abstufung der Vergleichbarkeit des Referenzobjekts vorzunehmen ist,
wie dies bei einem entsprechenden Zuschlagskriterium möglich und angezeigt
wäre. Insgesamt ist bei der Prüfung des hier relevanten Eignungskriteriums
keine Ermessensüberschreitung und auch kein Ermessensmissbrauch zu erkennen.
3.
Aus den genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG
154.810) dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4’000.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 4‘000.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden
mit dem Kosten-vorschuss der Rekurrentin von CHF 4'000.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.