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Entscheid

VD.2023.18

Sanierung

19. April 2023Deutsch3 min

mit Eingabe vom 16. Februar 2023 «vorsorglich und zur Fristenwahrung» Rekurs beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.18

URTEIL

vom 19.

April 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

B____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Wohnschutzkommission

vom 9. Februar 2023

betreffend Sanierung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen die

Verfügung der Wohnschutzkommission vom 9. Februar 2023 betreffend ein Gesuch im

vereinfachten Bewilligungsverfahren (in Sachen [...]) meldete A____ (Rekurrent)

mit Eingabe vom 16. Februar 2023 «vorsorglich und zur Fristenwahrung» Rekurs beim

Verwaltungsgericht Basel-Stadt an. Der Rekurrent leistete in der Folge zwar den

mit Verfügung vom 21. Februar 2023 verlangten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–.

Eine Rekursbegründung reichte er aber nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig

(§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Grundsätzlich ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Hat wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis

von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen 30 Tagen,

vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung

einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht

rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

Die

angefochtene Verfügung wurde dem Rekurrenten am 11. Februar 2023 zugestellt.

Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung

lief demzufolge am 13. März 2023 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung

eingereicht, so dass der Rekurs als dahingefallen zu erklären ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Aufgrund der

Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten

Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.–

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Der Rekurs wird als dahingefallen

erklärt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen. Die

Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'800.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladene

-

Wohnschutzkommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.