VD.2023.181
Submission: Server Hardware USB
26. März 2024Deutsch25 min
machten neben weiteren Anbieterinnen die Firmen A____ AG (Rekurrentin) und die B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.181
URTEIL
vom 26. März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ AG Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Hebelstrasse 32, 4031 Basel
vertreten durch [...],
[...]
B____ AG Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Universitätsspitals Basel
vom 29. November 2023
betreffend Submission: Server
Hardware USB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation im Kantonsblatt vom 19. Juli 2023 sowie
Veröffentlichung unter www.simap.ch schrieb das Universitätsspital Basel als
Vergabe- und Beschaffungsstelle den Lieferauftrag Server Hardware USB
(Projekt-ID Nr. 261672) im offenen Verfahren nach GATT/WTO aus. Gegenstand des
Vergabeverfahrens waren die Lieferung, RMA-Prozesse sowie allfällige
Unterstützungsleitungen für Server Hardware. Mit der Ausschreibung wurde ein
Lieferant gesucht, der neue Server Hardware liefert, die nötigen Garantie- oder
Austauschleistungen gemäss definierten SLAs bietet und bei allfälligen
Projektaufgaben bei zukünftigen Ausbauten von Server-Infrastrukturen
Unterstützung für das Universitätsspital Basel erbringt. In diesem Verfahren
machten neben weiteren Anbieterinnen die Firmen A____ AG (Rekurrentin) und die B____
AG (Beigeladene) Angebote. Mit Verfügung vom 29. November 2023 erteilte das
Universitätsspital der Beigeladenen den Zuschlag.
Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die Rekurrentin mit
Eingabe vom 8. Dezember 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt
damit die Aufhebung der Zuschlagsverfügung vom 29. November 2023, den
Ausschluss der Beigeladenen vom Vergabeverfahren betreffend die Ausschreibung
Server Hardware USB und die Erteilung des Zuschlags in dieser Ausschreibung an
sich. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur rechtskonformen
Vergabe an die Vergabestelle. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt sie,
ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle
superprovisorisch zu verbieten, einen Vertragsabschluss mit der Beigeladenen
betreffend die Ausschreibung Server Hardware USB abzuschliessen. Weiter
verlangt sie Akteneinsicht in «sämtliche Verfahrensakten» im
streitgegenständlichen Vergabeverfahren, «welche über den Verfahrensgang, die
Bewertung und den Zuschlag Aufschluss geben» und die Einräumung der Möglichkeit
zur umfassenden Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht. Mit Verfügung vom
12. Dezember 2023 erkannte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der
Vergabestelle vorsorglich, auf der Grundlage des erteilten Zuschlags mit der
Beigeladenen einen Vertrag über die streitgegenständliche Leistung
abzuschliessen. Die Beigeladene beantragt mit Stellungnahme vom 18. Januar 2024
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Weiter ersucht
sie um Aufhebung der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und des
superprovisorischen Verbots betreffend den Abschluss des
verfahrensgegenständlichen Beschaffungsvertrages mit ihr. Schliesslich
beantragt sie die Abweisung des gestellten Antrags der Rekurrentin auf
Akteneinsicht, wobei ihr eventualiter Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer
Bekanntgabe einzelner Aktenstücke an die Rekurrentin zu geben sei. Das
Universitätsspital beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2024 ebenfalls
die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt es auch die Abweisung des Antrages auf
Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter bezeichnet das Universitätsspital
eingereichte Unterlagen, die aus seiner Sicht teilweise zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen nicht oder nur unter Einschränkungen offengelegt werden
dürften. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 verzichtete der Instruktionsrichter
auf eine Zustellung der Vorakten an die Parteien und stellte ihnen in Aussicht,
dass ihnen auch auf entsprechendes Gesuch hin zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen Dritter in die Angebote der Gegenpartei (Ziff. 2.1 resp.
2.2), in die Unterlagen zur Bewertung der Angebote (Ziff 3) und in die an die
Gegenpartei oder an andere Anbieterinnen adressierten Verfügungen (Ziff. 4)
keine Einsicht gewährt würde. Der Beigeladenen wurde zudem in Aussicht
gestellt, dass ihr keine Einsicht in die Unterlagen «Debriefing Protokoll A____
AG» (Ziff. 5) gewährt würde. Von der Aufhebung der Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde abgesehen. Mit Eingaben vom 13. und
19. Februar 2024 replizierte die Rekurrentin zu diesen Eingaben. Hierzu nahmen
das Universitätsspital und die Beigeladene mit Eingaben vom 23. Februar 2024
respektive 27. Februar 2024 duplicando Stellung.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt u.a.
an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue Interkantonale
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) in Kraft
getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung
eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt (Art. 64 Abs.
1.
IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende Ausschreibung
ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb bis zum
Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2
Gemäss § 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeschG kann in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den Zuschlag und
die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots Rekurs an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das BeschG keine
anderen Vorschriften enthält.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten
oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4
ff. S. 27 ff.; VGE VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3, VD.2019.238 vom 31. März
2020.
E. 1.3.1, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2). Wie dem angefochtenen
Zuschlagsentscheid entnommen werden kann, hat die Rekurrentin in der
Ausschreibung den zweiten Rang erzielt. Bei Gutheissung ihres Rekurses hat sie
daher eine reelle Chance auf den Zuschlag, weshalb auf ihren Rekurs einzutreten
ist.
1.4
Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen,
ob die Vergabestelle den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche
Recht richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht und
nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien
verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine
Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (vgl. Art. 16 Abs. 2 der
hier übergangsrechtlich anwendbaren alten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen [aIVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE
VD.2020.178 vom 16. Dezember 2020 E. 1.4).
1.5
Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wozu
auch vergaberechtliche Rekursverfahren zu zählen sind, eine mündliche
Parteiverhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Die
Rekurrentin hat innert der ihr mit Verfügung vom 23. Januar 2024 gesetzten
Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und
damit implizit auf eine solche verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 N 105; VGE VD.2020.246 vom
1.
Dezember 2021 E. 1.5).
2.
2.1
Zur Begründung des Zuschlags in der
streitgegenständlichen Ausschreibung «Server Hardware USB» hat das
Universitätsspital erwogen, dass die Beigeladene mit einer Eingabesumme ihres
Angebots von CHF 7’229’284.95 das wirtschaftlich günstigste Angebot eingereicht
habe. Sie habe mit 991.2 von 1000.0 möglichen Punkten den ersten Rang in der
Bewertungsskala erreicht. Demgegenüber habe die Rekurrentin mit ihrem Angebot
im Betrag von CHF 10’596’003.47 exkl. MWST mit 278.2 Punkten den zweiten Rang
erzielt. Bei dem zu 75 % gewichteten Zuschlagskriterium «Gesamtkosten Angebot»
habe die Beigeladene die Maximalpunktzahl von 750.0 Punkten erzielt, während
das Angebot der Rekurrent 51.4 Punkte erzielt habe. Im Übrigen verwies das
Universitätsspital zur Begründung des Zuschlags an die Rekurrentin auf die der
angefochtenen Verfügung beigelegte Evaluationstabelle.
Diese Bewertung der Angebote mit dem Zuschlagsentscheid wird
von der Rekurrentin nicht bestritten.
2.2
2.2.1
Mit ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin
aber auf den Standpunkt, dass das Angebot der erstplatzierten Beigeladenen
nicht alle im Pflichtenheft geforderten Spezifikationen erfülle. Sie zieht
dabei in Zweifel, dass dieses die im Pflichtenheft unter Ziffer 4.4.1
definierten Spezifikationen des «Mustertyps 3: Intel Server Blade» erfüllt und
das von der Beigeladenen angebotene Produkt die Arbeitsspeicherkapazität von
mindestens 3072 Gigabyte einhält. Dabei handle es sich um Muss-Kriterien, deren
Verletzung zum Verfahrensausschluss führen müsse, zumal die Einreichung einer
Unternehmervariante gemäss Ziffer 2.11 der SIMAP-Publikation nicht erlaubt sei.
Die Vergabestelle habe gestützt auf § 24 Abs. 6 BeschG sicherzustellen, dass
alle Angebote die spezifizierten Anforderungen einhalten würden. Dieser
Prüfpflicht sei die Vergabestelle ihrer Ansicht nach nicht rechtsgenügend
nachgekommen. Soweit das Angebot der Beigeladenen die Anforderungen auf Seite
4, Kapitel 2.1 des Pflichtenhefts bzw. Seite 11, Kapitel 4.4 «Mustertyp 3:
Intel Server Blade» des Pflichtenhefts nicht erfüllt, hätte die Vergabestelle
aufgrund der Unterlassung ihrer Prüfpflicht gemäss § 24 Abs. 6 BeschG auch
das Gleichbehandlungsgebot gemäss § 1 Abs. 1 lit. d BeschG verletzt. Die
Rekurrentin weist darauf hin, dass sie im Hinblick auf das mit der
Zuschlagsverfügung angebotene Debriefing vom 7. Dezember 2023 der Vergabestelle
entsprechende Fragen zur Klärung unterbreitet habe (s. Rekurs Rz. 28). Auf ihre
Fragen habe ihr die Vergabestelle keine klare Antwort erteilt, was ihre
entsprechenden Zweifel bestärkt habe.
Im Einzelnen macht die Rekurrentin mit ihrem Rekurs geltend,
gemäss dem Pflichtenheft Seite 4, Kapitel 2.1 «Produktebezug», sei verlangt
worden, dass die Anbieterin die Lieferung von Server Hardware Produkten eines
Herstellers offeriert. Damit sei ausgeschlossen worden, dass die im Kapitel 4
ab Seite 9 des Pflichtenhefts bezeichneten Mustertypen von mehreren bzw.
unterschiedlichen Herstellern sein können. Weiter sei auf Seite 9, Kapitel 4
«Mengengerüst» in den Ausschreibungsunterlagen die Muss-Anforderung gestellt worden,
dass alle Server über eine Hersteller Software zentral verwaltet werden können
müssen. Damit sei ein Rebranding von Servern von anderen Herstellern
ausgeschlossen. Server Hardware und Server Software müssten von demselben
Hersteller sein. Weiter verweist die Rekurrentin auf die Anforderungen gemäss
Seite 11, Kapitel 4.4 «Mustertyp 3: Intel Server Blade». Zusammenfassend hält
sie dabei fest, dass gemäss Ausschreibungsunterlagen sämtliche geforderten
Servertypen von einem Hersteller stammen müssten, von welchem auch die
entsprechende Server-Software zu liefern sei. Der Hersteller der Server
Hardware und Server Software müsse identisch sein. Darüber hinaus würden pro
Servertyp spezifische Anforderungen definiert. Betreffend «Mustertyp 3: Intel
Server Blade» werde – unter Einhaltung aller anderen vorgenannten Anforderungen
– für die Arbeitsspeicherkapazität mindestens 3072 Gigabyte verlangt.
Zur Begründung ihrer Rügen weist die Rekurrentin darauf hin,
dass der spezifische Markt von Herstellern von Server Hardware Produkten
begrenzt sei. Marktführend seien dabei [...], [...] und [...]. Die
Auswahlmöglichkeiten würden dabei durch die von der Vergabestelle definierten
Spezifikationen über alle Servertypen insbesondere betreffend «Mustertyp 3:
Intel Server Blade» erheblich eingeschränkt. Der «Mustertyp 3: Intel Server
Blade» sei unter den von der Vergabestelle gesuchten Mustertypen mit Abstand
der Teuerste und mache rund 50 % der Gesamtkosten des Angebots aus. Unter
Verweis auf eine Bestätigung von [...] macht die Rekurrentin geltend, dass [...]
über keine Blade Server mehr in ihrem Produkteportfolio verfüge. Soweit die Beigeladene
tatsächlich [...] Produkte angeboten hätte, habe sie unmöglich die von der
Vergabestelle geforderten Spezifikationen betreffend «Mustertyp 3: Intel Server
Blade» erfüllen können, zumal sie nicht Servertypen von mehreren Herstellern
habe anbieten dürfen. Weiter sei ausgeschlossen, dass die Beigeladene Server Hardware
Produkte von [...] angeboten habe, da sie über keine Partnerschaft mit [...]
verfüge, wie der Auflistung der offiziellen [...] Partner auf der Internetseite
entnommen werden könne. Die Beigeladene führe auf ihrer Internetseite denn auch
aus, dass sie mit den Herstellern [...], [...] und [...] zusammenarbeite. Es
sei allgemein bekannt, dass [...] ihre Serversparte im Jahr 2014 an [...]
verkauft habe, sodass auch keine Server Hardware von [...] angeboten worden
sein könne. Unter Verweis auf eine Bestätigung von [...] macht die Rekurrentin
geltend, dass die Beigeladene auch keine [...] Produkte angeboten habe. Daher
erscheine es als äusserst zweifelhaft, dass die Beigeladene die in den
Ausschreibungsunterlagen definierten Anforderungen habe einhalten können. Es sei
davon auszugehen, dass die Beigeladene Servertypen des Herstellers [...] angeboten
habe, weshalb sie die Anforderungen der Vergabestelle auf Seite 11, Kapitel 4.4
«Mustertyp 3: Intel Server Blade» des Pflichtenhefts unmöglich habe erfüllen können.
Damit sei insbesondere ausgeschlossen, dass das Angebot der Beigeladenen die
von der Vergabestelle geforderte Arbeitsspeicherkapazität von mindestens 3072
Gigabyte erfüllen könne. Zur Prüfung der Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung
sei daher die Kenntnis unabdingbar, welche Servertypen von welchem Hersteller
die Beigeladene offeriert habe. Es sei daher vom Verwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Beigeladene Servertypen von mehreren Herstellern angeboten habe und ob
ihr Angebot die Anforderungen bezüglich «Mustertyp 3: Intel Server Blade»
erfülle. Soweit das Gebot der Beigeladenen diese Anforderungen der
Vergabestelle nicht erfülle, müsse dies auch aufgrund einer falschen Auskunft
über ihr Angebot zu ihrem Ausschluss vom Verfahren gemäss § 8 Abs. 1 lit. d BeschG führen. Ein gleichwertiges Angebot der Beigeladenen wäre als
Unternehmervariante zu qualifizieren, welche aber gemäss Ziff. 2.11 der SIMAP-Publikation
nicht zugelassen worden sei. Aufgrund ihrer Ausführungen hätte die Vorinstanz
erkennen müssen, dass eine Prüfpflicht hinsichtlich der Einhaltung der
definierten Anforderungen auf Seite 11, Kapitel 4.4 im Pflichtenheft zum
«Mustertyp 3: Intel Server Blade» gerade deshalb besonders notwendig gewesen
sei, weil diese für die Zuschlagserteilung richtungsweisend seien. Schliesslich
verweist die Rekurrentin darauf, dass § 31 der Vergaberichtlinie (VRöB) zur
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom
15.
März 2001 die Vergabestelle zur Einholung von Erkundigungen zur Gewährleistung
der Einhaltung der Teilnahmebedingungen und Erfüllung der Auftragsbedingungen verpflichte,
wenn ein Angebot ungewöhnlich niedriger sei als andere Angebote.
2.2.2
Replicando wirft die Rekurrentin der
Vergabestelle zudem «Widersprüchlichkeit in der Beschaffungsabsicht» vor. Unter
Verweis auf deren Ausführungen in ihrer Vernehmlassung rügt sie, dass die
Vergabestelle gar nicht die effektiv ausgeschriebenen Servertypen zu beschaffen
gedenke, sondern diese nur als beispielhaft verstehen und effektiv dann
Servertypen bestellen wolle, welche etwa nach Massgabe der auf den Servern zu
installierenden Applikationen und Systemen andere Spezifikationen als die
ausgeschriebenen aufweisen würden. Die Rekurrentin macht geltend, dass die
Beschaffungsstelle zu einer genauen Bedürfnisabklärung verpflichtet sei. Die
Ausschreibung habe einen klaren und vollständigen Leistungsbeschrieb zu
enthalten. Vorliegend entspreche das Pflichtenheft dem Leistungsbeschrieb. Den
Ausschreibungsunterlagen und auch der Verwendung des Begriffs des Mustertyps
könne nicht die von der Vergabestelle nun vorgetragene Absicht entnommen
werden, effektiv einen Partner zu suchen, welcher sie mit dem jeweils neuesten
Stand der Technik hinsichtlich Server Infrastrukturen beliefert, zumal in den Anforderungsbeschrieben
der einzelnen Mustertypen nirgends das Wort «beispielhaft» oder dergleichen
vorkomme. Die Vergabestelle dürfe nach der Zuschlagserteilung bzw. nach dem
Vertragsschluss grundsätzlich keine Vertragsänderungen vornehmen. In den Ausschreibungsunterlagen
werde nirgends dargelegt, dass die Vergabestelle effektiv Server mit anderen
Spezifikationen zu beschaffen gedenke, als in den Ausschreibungsunterlagen
beschrieben worden sei. Mit dem Widerspruch der formulierten
Beschaffungsabsicht zu den Ausschreibungsunterlagen würden der
Transparenzgrundsatz, das Fairnessprinzip und das Prinzip der Gleichbehandlung
verletzt.
3.
3.1
Der Beschaffungsgegenstand wird von der
Auftraggeberin im Vorfeld eines Vergabeverfahrens nach ihren Bedürfnissen
festgelegt. Beschaffungsrechtlich ist sie in der inhaltlichen Ausgestaltung der
Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen weitgehend frei, solange den
Anbietern eine sachgerechte Offertstellung möglich ist und sie nicht
diskriminiert werden (Jäger, Änderungen
im Vergabeverfahren, in: Zufferey/Beyeler/Scherler (Hrsg.), Aktuelles
Vergaberecht 2018, Zürich/Basel/Genf 2018, S. 362). Die Ausschreibung ist
so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den Anbietenden aufgrund des
gewählten Wortlauts nach Treu und Glauben und im herkömmlichen Sinne verstanden
werden konnte und musste (vgl. zu den Eignungskriterien: VGE VD.2023.118 vom
16.
November 2023 E. 3.2.2).
Gegenstand der Ausschreibung ist vorliegend gemäss Ziffer 2.6
der Ausschreibung vom 19. Juli 2023 «die Lieferung, RMA-Prozesse, sowie
allfällige Unterstützungsleistungen für Server Hardware», wobei mit der
Ausschreibung ein Lieferant gesucht wurde, der neue Server Hardware liefert,
nötige Garantie- oder Austauschleistungen gemäss definierten SLAs bietet und
bei allfälligen Projektaufgaben bei zukünftigen Ausbauten von Server-Infrastrukturen
Unterstützung für das Universitätsspital Basel erbringt. Vorgesehen war eine
«Laufzeit des Vertrages, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen
Beschaffungssystems» von 60 Monaten mit einer Verlängerungsoption von drei
Jahren. Mit dem Pflichtenheft Server Hardware USB wurde dieser Gegenstand
insoweit weiter konkretisiert, als ein Lieferant gesucht worden ist, der neue
Server Hardware liefert, die nötigen Garantie- oder Austauschleistungen gemäss
definierten Service Level Agreements (SLA) bietet und Unterstützung bei
allfälligen Projektaufgaben bei zukünftigen Ausbauten von Server-Infrastrukturen
Dispositiv
erbringt. Die Ausschreibung sollte demnach dem Ziel dienen, einen Partner für
die Lieferung bzw. den Produktebezug und die RMA-Prozesse für neue Server
Hardware zu evaluieren, der den Abläufen eines Spitalbetriebs, den örtlichen
Besonderheiten und den RMA-Prozessen (Return Merchandise Authorization) für
kritische Server gerecht wird. Durch die SLA-Zuweisung pro Server sollen
bedarfsgerechte RMA-Prozesse gemäss den definierten SLA-Parametern erreicht
werden. In der Folge werden unter dem Titel des Mengengerüstes Anforderungen an
die «bei der Anbieterin bestellten Server» gestellt und 10 Mustertypen
verschiedener Server definiert. Die Ausschreibung war auf den Abschluss eines
«Rahmenvertrag[es] für Produktebezug und Support Serverausrüstung Universität
Basel» (act. 5/20) ausgerichtet, für dessen Abschluss unter anderem auch nach
Massgabe des auszufüllenden Preisblattes Rabatte (act. 5/17) die garantierten
Grundrabatte auf die Listenpreise für die verschiedensten Bestandteile des
ausgeschriebenen Gegenstands der Leistung haben offeriert werden müssen.
Wie aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich ist, war das
Ziel der Vergabestelle die Suche nach einem Partner, der sie über die nächsten fünf
plus drei Jahre ihrem jeweils vorhandenen Bedarf entsprechend mit neuer
Serverausrüstung zu den garantierten Rabatten auf die Hersteller-Listenpreise
bedient. Im Preisblatt des Tabellenblatts «Hardware» war entsprechend für jeden
Mustertyp eine «Mustermenge» an Servern für die Vertragsdauer ausgewiesen.
Selbst wenn nach Ansicht der Rekurrentin der Begriff «Mustertyp» nicht bereits besagen
würde, dass nicht dieser Typ effektiv bestellt werde, da in den
Anforderungsbeschrieben der einzelnen Mustertypen nirgends das Wort «beispielhaft
oder dergleichen» vorkomme, wird zumindest aus dem Begriff «Mustermenge» klar,
dass eben noch nicht vorab bestimmt ist, welcher Bedarf zu decken ist. Die
Vergabestelle macht daher zu Recht geltend, dass damit eindeutig gezeigt werde,
dass es sich um eine geschätzte Menge handle, die nicht zwingend über den Rahmenvertrag
bestellt werden müsse, jedoch zwecks Vergleichbarkeit der Angebote zu
offerieren ist, analog der Mustertypen. Dass die Vorgaben der Mustertypen exakt
zu erfüllen sind und die Vergabestelle auf die Anbietung der «praxisnahen
Mustertypen» auch in der Fragerunde bestand, bezweckt die Vergleichbarkeit der
Angebote auf derselben Grundlage. Dementsprechend wählte die Vergabestelle die
Ausschreibung eines Rahmenvertrags, was insbesondere dann erfolgt, wenn die zu
realisierenden Projekte zum Zeitpunkt der Publikation der Ausschreibung nur
teilweise bestimmbar sind oder der Zeitpunkt und die jeweils benötigte Menge an
Waren nicht zum Voraus exakt festgelegt werden können (Remund, in: Trüeb (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizerischen
Beschaffungsrecht, Zürich 2020, Art. 25 N 3). Schliesslich ist beim
vorliegenden Beschaffungsgegenstand auch die ständige Weiterentwicklung im
Bereich der Server ein Hinweis darauf, dass nicht eine Lieferung der
Mustertypen exakt wie beschrieben über die nächsten acht Jahre zu erfolgen
hatte.
Demnach machen die Ausrichtung auf den Abschluss eines
Rahmenvertrags, die zeitliche Laufzeit dieser Vereinbarung und die fehlende
Bestimmung der Menge der als Mustertypen bezeichneten, zu beschaffenden Server
wie auch die Aufschlüsselung der anzubietenden Rabatte nach verschiedenen
Rabattgruppen deutlich, dass die Ausschreibung auf die Festlegung von
Bedingungen für Serverlieferungen und mit diesen im Zusammenhang stehende, in
ihrem Umfang aber weder in der Ausschreibung noch im Rahmenvertrag bereits
bestimmte Leistungen gerichtet war, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums
bezogen werden sollen. Der Rekurrentin kann somit nicht gefolgt werden, soweit
sie replicando geltend macht, dass die Beschaffungsabsicht der Vergabestelle in
Widerspruch zur Ausschreibung stehe.
3.2
3.2.1 Zu prüfen bleiben die verschiedenen Vorhalten
der Rekurrentin, wonach das Angebot der Beigeladenen die Anforderungen gemäss
der Ausschreibung und die darin enthaltenen Spezifikationen nicht einhalte.
Dabei ist auch auf die von der Vergabestelle als Beilage zur
Rekursantwort eingereichten Dokumente (act. 17) abzustellen, die der Rekurrentin
nicht offengelegt werden konnten. Gemäss § 9 lit. f BeschG muss die
Vergabestelle die Vertraulichkeit der Unterlagen von Konkurrenten beachten,
soweit diese Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die entsprechenden Angaben sind
mit Ausnahme des Offertöffnungsprotokolls und der nach der Zuschlagserteilung
zu publizierenden Mitteilungen zu schützen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
wird den Rekurrierenden kein Einblick in die Offerte und die dazugehörigen
Dokumente der anderen Anbietenden gewährt (VGE VD.2020.249 vom 1. Dezember 2021
E. 2.2, VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 2.2.2; VD.2017.211 vom 4. Juli
2018, E. 2.1.2; VD.2014.50). Es ist Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung
sämtlicher Unterlagen, also auch der Offerte der Beigeladenen, zu prüfen, ob
der Vergabeentscheid korrekt zustande gekommen ist oder nicht.
3.2.2 Der
öffentlichen Vergabestelle steht es frei, darüber zu bestimmen, was sie
benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität stellt.
Daraus folgt, dass der Vergabestelle bei der Festlegung der technischen
Spezifikationen des Beschaffungsgegenstands ein grosser Spielraum zukommt, in
welchen die Rechtsmittelinstanz nicht einzugreifen hat (VGE VD.2020.246 vom 1.
Dezember 2021 E. 3.3, VD.2018.144 vom 14. Februar 2019 E. 3.4). Lehre und
Rechtsprechung sprechen insoweit von trotz Vergaberecht «gesicherten
Handlungsspielräumen». Es steht im Ermessen der Auftraggeberin, den
Anbieterinnen bezüglich der ausgeschriebenen Leistung gewisse Spielräume
offenzulassen (Kuonen, in: Trüeb
[Hrsg.], a.a.O., Art. 34 N 26). Dabei kann die Vergabestelle im Rahmen der
Ausschreibung mit sogenannten Muss-Kriterien zwingend zu erfüllende
Anforderungen an das zu liefernde Produkt festlegen (vgl. BVGer B-4086/2018 vom
30. August 2018 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen). Der mangelhafte Nachweis der
Erfüllung solcher Spezifikationen führt wie die Nichterfüllung von
Eignungskriterien zum Ausschluss vom Verfahren (vgl. § 8 Abs. 1 lit. c BeschG; VGE
VD.2018.144 vom 14. Februar 2019 E. 3.4). Die Vergabestelle ist aufgrund
des Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss § 9 lit.
a und b BeschG an die ausgeschriebenen Anforderungen gebunden (vgl. VGE VD.2020.246
vom 1. Dezember 2021 E. 3.4.3, VD.2019.241 vom 16. Juni 2020 E. 4.2,
VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Werden eindeutige Anforderungen der
Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllt, so kann ein Angebot nicht in die
Evaluation einbezogen werden (Oechslin/Locher,
in: Trüeb [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 N 9). Wie bei der Festlegung der Zuschlags-
und Eignungskriterien kommt der Vergabestelle auch bei der Beurteilung der
festgelegten Anforderungen ein grosser Spielraum zu (VGE VD.2015.100 vom
20. Oktober 2015 E. 2.3.1; VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3).
Die Vergabebehörde hat dabei ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Diese
Ermessensausübung ist aber der uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht
entzogen (VGE VD:2023.84 vom 18. Januar 2024 E. 2.4.3 m.H. auf Zellweger/Wirz, Das öffentliche
Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 600).
Innerhalb der nach Treu und Glauben auszulegenden Spezifikationen ist es primär
Sache der Vergabestelle zu beurteilen, welche Angebote ihre Anforderungen bei
der Beschaffung erfüllen. Die Anbietenden dürfen indes darauf vertrauen, dass
die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn
versteht (BVGer B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 2.6.1).
3.2.3 Entgegen
der Auffassung der Rekurrentin, bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Angebot
der Beigeladenen die Anforderung gemäss Kapitel 2.1 «Produktebezug» des
Pflichtenheftes (act. 4/6), wonach alle Mustertypen von einem Hersteller
angeboten werden müssen, verletzt. Wie dem «Report Angebot» sowie
Firmenpräsentation Hersteller der Beigeladenen entnommen werden kann, hat diese
Produkte eines einzigen Herstellers in ihr Angebot einbezogen und nur die
Zusammenarbeit mit einem Hersteller angeboten (act. 17/5 Ziff. 6.2.1.3 und act.
17/6). Dies wird bestätigt durch das von der Beigeladenen eingereichte
Bestätigungsschreiben der von ihr beigezogenen Herstellerin, wonach sie «alle
Musterkonfigurationen bezüglich Submission Server Hardware USB (Hardware &
Software) aus dem Hause [X.] stammen» (Bestätigung vom 12. Januar 2024, act.
11/1).
3.2.4 Ebenfalls
keine Grundlage findet der Vorhalt der Rekurrentin, wonach die in Kapitel 4
«Mengengerüst» des Pflichtenheftes (act. 4/6) enthaltene Anforderung, wonach
alle Server über eine Herstellersoftware zentral verwaltet werden können müsse
und die Server Hardware und Software vom gleichen Hersteller stammen müssten,
nicht erfüllt werden. Mit der von der Beigeladenen eingereichten Bestätigung
vom 12. Januar 2024 erklärt der von ihr berücksichtigte Hersteller, dass alle
offerierten Server über sein eigenes zentrales Verwaltungssystem verwaltet
werden können. Es werde technisch sichergestellt, dass auf jede Komponente
zugegriffen werden könne (act. 11/1).
3.2.5 Mit
Bezug auf den Vorhalt der Rekurrentin, dass die Beigeladene keinen «Mustertyp
3: Intel Server Blade» gemäss Ziff. 4.4 des Pflichtenheftes (act. 4/6) anbieten
könne, da die Herstellerin [...] gemäss ihrer Bestätigung vom 14. September
2023 (act. 4/23) keine Blade Server mehr herstelle, macht die Vergabestelle
geltend, dass diese Auskunft nicht unter Bezugnahme auf die relevanten
Spezifikationen im Pflichtenheft erteilt worden sei. Sie verweist auf die
bewusst offene und funktionale Umschreibung des verlangten «Mustertyps 3: Intel
Server Blade», wonach ein Blade Server System eine kompakte Serverarchitektur
bilde, bei der mehrere Blades in einem gemeinsamen Gehäuse montiert seien und jedes
Blade seinen eigenen Prozessor, Speicher und Netzwerkschnittstellen habe. Gemäss
der Ausschreibung böten Blade Server Systeme eine hohe Rechenleistung,
Skalierbarkeit und Flexibilität und ermöglichten durch eine zentrale Verwaltung
und Steuerung eine effiziente Serverwartung und -verwaltung. Blade Server seien
ideal für Anforderungen mit viel Rechenleistung und eine flexible Anpassung der
Serverkapazität. Dabei müsse das gemeinsame Gehäuse in einen Standard Server
Rack (19”) eingebaut werden können. Diese Spezifikation sei unabhängig von den
Produktnamen einzelner Hersteller. Kennzeichnend für den breit zu verstehenden
Mustertyp 3 sei eine kompakte Serverarchitektur, welche aus mehreren
miteinander in einem gemeinsamen Gehäuse verbundenen Servereinheiten bestehen
würde. Daher könne aus der E-Mail von [...] (act. 6/23) nicht gefolgert werden,
der Hersteller [...] führe keine Mustertypen 3 im Portfolio und die Beigeladene
erfülle damit die geforderte Spezifikation der 3072 GB nicht. Mit der Angabe
des Hersteller-Listenpreises zur Spezifikation der 3072 GB
Arbeitsspeicherkapazität des Mustertypen 3 Intel Server Blade gehe die
Vergabestelle davon aus und dürfe davon ausgehen, dass die Beigeladene diese
verbindliche Anforderung aus dem Pflichtenheft erfüllt und im Stande ist, den
Mustertypen 3 mit einer Arbeitsspeicherkapazität von 3072 GB zu liefern. Die
Angabe, wie die Spezifikationen der zehn Mustertypen erfüllt werde, sei in der
Ausschreibung von den Anbietenden nicht gefordert worden. Die Vergabestelle sei
bei den Anbietenden davon ausgegangen, dass sie das Preisblatt wahrheitsgemäss
ausgefüllt habe und die Spezifikationen erfüllen könne. Sie habe sich von sämtlichen
Anbietenden bestätigen lassen, dass alle anlässlich des
Ausschreibungsverfahrens gemachten Angaben auf Dokumenten und Beilagen wahr seien
und jeder Überprüfung standhielten.
Mit ihrer
Stellungnahme hat die Beigeladene eine Bestätigung der von ihr beigezogenen
Herstellerin vom 12. Januar 2024 (act. 11/1) eingereicht, mit der diese
bestätigt, dass sie den Betrieb von Blade Servern zwar eingestellt habe, sie
aber ein Produkt wie in Ziffer 4.4 des Pflichtenhefts beschrieben mit ihren
neuen Lösungen liefern könne, das aber nicht mehr «Blade» im Namen trage. Vor
diesem Hintergrund zielen auch die replicando diesbezüglich erhobenen Einwände
der Rekurrentin ins Leere. Selbst wenn der von der Beigeladenen beigezogene
Hersteller im Zeitpunkt der Einreichung ihres Angebots noch nicht über alle
offerierten Produkte verfügen sollte, so bestätigte er doch explizit, dass das
Angebot auf der verfügbaren «Roadmap» basiert und daher zeitgerecht verfügbar
sein wird. Daraus folgt, dass eine Verletzung des Ermessens der Vergabestelle
bei der Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen gemäss Ziff. 4.4 des Pflichtenheftes
nicht erkennbar ist.
3.2.6 Dies
gilt umso mehr, als entgegen der Auffassung der Rekurrentin im Submissionsrecht
grundsätzlich keine Nachfrage- und Nachforschungspflicht der Vergabestelle
besteht, soweit nicht Indizien darauf hindeuten, dass die Anforderungen der
Ausschreibung nicht eingehalten sein könnten (Beyeler/Stöckli,
Rechtsprechung aus den Jahren 2010–2012, in: Zufferey/Stöckli [Hrsg.],
Aktuelles Vergaberecht 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 93). Die
Prüfungspflicht der Behörde erstreckt sich primär auf die Einhaltung der
Formerfordernisse. Ob eine Erläuterung der Angebote zur Klärung ihres Inhalts
erfolgen soll, liegt im Ermessen der Vergabestelle. Sie darf sich auf die
Prüfung beschränken, dass die Anbieterinnen ein der Ausschreibung
entsprechendes Angebot machen und die Erfüllung der Muss-Kriterien zusichern
(vgl. auch Friedli, in: Trüeb
[Hrsg.], a.a.O., Art. 38 N 7 ff.). Auch bei einem ungewöhnlich niedrigen
Angebot muss die Vergabestelle nicht bei den Anbietern Erkundigungen einziehen,
wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Anbieterin eines kostengünstigen
Angebots Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen verletzt (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1121 f.).
3.3 Zusammenfassend
vermag die Rekurrentin mit ihren Rügen, das Angebot der Beigeladenen halte die
Anforderungen gemäss der Ausschreibung und die darin enthaltenen
Spezifikationen nicht ein, ebenfalls nicht durchzudringen. Folglich ist der
Rekurs abzuweisen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810)
dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 4’500.–.
Zudem hat die unterliegende
Rekurrentin der Beigeladenen eine Parteientschädigung zu entrichten. Da die Beigeladene
darauf verzichtet hat, eine Honorarnote ihrer Vertreterin einzureichen, ist deren
angemessener Aufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen. Dabei ist aufgrund
der Eingaben und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem
angemessenen Vertretungsaufwand von 14 Stunden auszugehen, welcher bei
Anwendung des Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde zu einer angemessenen
Parteientschädigung von CHF 3’500.– führt. Hinzu kommt die Auslagenpauschale gemäss
§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) von CHF
105.–. Da die Beigeladene im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig
aufgeführt ist und den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit
führt, kann sie die von ihrer anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellte
MWST in der Regel als Vorsteuer abziehen. Aus diesem Grund wird die
Parteientschädigung ohne MWST zugesprochen (vgl. VGE VD.2019.238 vom 31. März
2020 E. 2, VD.2019.68 vom 11. November 2019 E. 5).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 4’500.–, einschliesslich Auslagen.
Die Rekurrentin hat der Beigeladenen eine
Parteientschädigung von CHF 3’605.–, einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universitätsspital Basel
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.