VD.2023.182
Familiennachzug
6. Mai 2024Deutsch29 min
brasilianischen Staatsangehörigen B____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.182
URTEIL
vom 6. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. September 2023
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...],
schweizerischer Staatsangehöriger, ist seit dem [...] 2011 mit der
brasilianischen Staatsangehörigen B____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am [...],
verheiratet. Der Rekurrent unterbreitete dem Bereich Bevölkerungsdienste und
Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) am 27. Juli 2022
ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2023
kostenfällig ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023
kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom
10. Oktober 2023 und 2. Dezember 2023 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent, es seien
der Entscheid des JSD vom 29. September 2023 sowie die Verfügung des
Bereichs BdM vom 15. Mai 2023 aufzuheben und seinem Gesuch um
Familiennachzug sei zu entsprechen. Das JSD liess sich am 2. Dezember 2023
mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungspräsidenten vom 13. Dezember 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht
berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1
und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass
auf ihn einzutreten ist.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in
Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen
auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE
VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E.
1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).
1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei
hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Unumstritten ist, dass im vorliegenden Fall die in
Art. 47 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) statuierte Fünfjahresfrist für den Familiennachzug nicht
eingehalten wurde. Die Vorinstanzen hatten sich daher mit der Frage zu befassen,
ob der Familiennachzug aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt werden kann. Beide
Vorinstanzen verneinten dies.
Das JSD hat seinen Entscheid zusammengefasst wie folgt
begründet: Die Pflege der Mutter der Ehefrau könne keinen wichtigen Grund für
den nachträglichen Familiennachzug darstellen, da diese bereits im Jahr 2013
verstorben sei und zu diesem Zeitpunkt noch während zwei Jahren ein
fristgerechtes Familiennachzugsgesuch hätte gestellt werden können. Auch die
Angststörung, die bei der Ehefrau seit längerem bestanden haben soll, stelle
keinen wichtigen Grund dar, da sich die Ehefrau ungeachtet dessen über längere
Zeit in der Schweiz aufgehalten habe; im Übrigen sei die Angststörung auch
nicht hinreichend belegt und erscheine es wenig glaubhaft, dass die Beschaffung
von Belegen nicht möglich wäre. Weiter erscheine es zwar plausibel, dass die
Covid-19-Pandemie die Beziehungspflege des Ehepaars erschwert habe, doch hätten
die pandemiebedingten Einschränkungen einerseits nach Ablauf der fünfjährigen
Nachzugsfrist begonnen und sei andererseits nicht nachvollziehbar, weshalb der
Rekurrent und seine Ehefrau nicht umgehend ein Familiennachzugsgesuch stellten,
als dies wieder möglich war. Betreffend die Krebserkrankung der Ehefrau erwog
das JSD, diese sei klar nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist
diagnostiziert worden und gelte mittlerweile als geheilt. Sodann erscheine die
Betreuung der Eltern des Rekurrenten durch diesen und seine Ehefrau nicht
zwingend notwendig und stelle das erhöhte Risiko von Raubüberfällen in
Brasilien ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Ein solcher sei auch nicht
darin zu sehen, dass das Führen zweier Haushalte höhere Kosten verursache; die
finanziellen Umstände seit der Heirat hätten sich bis heute nämlich nicht
wesentlich verändert. Schliesslich stellte das JSD fest, dass die
Nichtbewilligung des nachträglichen Familiennachzugs auch mit Blick auf
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) gerechtfertigt sei.
3.
3.1 Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht, die
Vorinstanzen hätten sein rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit
allen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätten. So sei das JSD
betreffend das Argument des Rekurrenten, die Finanzierung zweier Haushalte sei
unmöglich, nicht auf die konkret vorgebrachten Zahlen eingegangen. Hinsichtlich
der Gefahr von Raubüberfällen habe das JSD lediglich angeführt, diese seien
kein Problem, da ja noch genug Geld auf dem Konto wäre, sollte ein
medizinischer Eingriff notwendig werden. Schliesslich hätten die Vorinstanzen
aufzeigen müssen, wie der Rekurrent die Dokumente zu den gesundheitlichen
Problemen seiner Ehefrau genau hätte besorgen können, statt einfach
festzustellen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Rekursbegründung
S. 15).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer
Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person
auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.30 vom 17.
Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und
223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133
III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel
2021, N 343 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller
Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt
werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt
wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über
dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
und 133 I 201 E. 2.2; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1 und 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2019.197 vom 7.
Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 mit weiteren
Hinweisen).
3.3 Das JSD ging auf die Argumente des
Rekurrenten ein, die Finanzierung zweier Haushalte gestalte sich als unmöglich,
Raubüberfälle in Brasilien stellten ein Risiko für die Gesundheit der Ehefrau
dar und die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau hätten einen früheren
Familiennachzug nicht erlaubt. Das JSD begründete ausreichend detailliert,
weshalb es die Argumente des Rekurrenten für nicht überzeugend erachtete (vgl. Entscheid
JSD, Rz. 9 ff., 15, 18). Nichts anders gilt betreffend die Verfügung
des Bereichs BdM (vgl. Verfügung vom 15. Mai 2023 E. 2.4 [Akten JSD
S. 7]). Nur weil die Vorinstanzen den Argumenten des Rekurrenten inhaltlich
nicht gefolgt sind und sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandergesetzt haben, liegt noch keine Verletzung des Anspruchs auf
Begründung vor. Die Rüge des Rekurrenten verfängt deshalb nicht.
4.
4.1 In materieller Hinsicht vertritt der
Rekurrent weiterhin den Standpunkt, ein wichtiger Grund im Sinne von
Art. 47 Abs. 4 AIG liege vor, weshalb der nachträgliche
Familiennachzug zu bewilligen sei.
4.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG
bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug
der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1,
2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist,
wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung
zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und
andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47
Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen
Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020
E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Die Nachzugsfristen
bezwecken sowohl die Integrationsförderung als auch die
Einwanderungsbeschränkung (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.
6.5.2; Geiser/Blocher/Busslinger,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129).
Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen
Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht
beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 47 AIG N 17), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung S. 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den
Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für
erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten
erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. BGer 2C_979/2019 vom
7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N
23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht
von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) und
des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 17) praxisgemäss um ein legitimes
öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf
Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020
E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Die Bewilligung
des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben. Trotzdem ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss
so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (2C_347/2020 vom 5. August 2020
E. 3.4, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2). Ob wichtige
familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGer
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Dabei ist eine
Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2,
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Bei Ehegatten können beispielsweise
der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im
Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 21; angefochtener
Entscheid E. 6). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung S. 4 und 16 f.) ist nicht zwischen wichtigen familiären
Gründen und einer späteren starken Veränderung der Umstände zu unterscheiden.
Eine nach dem Ablauf der Nachzugsfrist eingetretene wesentliche Veränderung der
Verhältnisse kann aber einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1). Der Nachweis der wichtigen
familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 90 AIG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E.
5.1.3; VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.3).
4.3 Insbesondere rügt der Rekurrent die
Feststellung der Vorinstanz, wonach es zwar möglich erscheine, dass sich in
Brasilien die Dokumentenbeschaffung für ärztliche Berichte oder Zeugnisse
schwieriger als in der Schweiz gestalte, es jedoch wenig glaubhaft erscheine,
dass für die seit dem Jahr 2013 erfolgten medizinischen Untersuchungen,
Diagnosen und Rezepte betreffend die Panikattacken der Ehefrau keine Belege
vorhanden seien, wohingegen die Brustkrebsdiagnose sowie die darauf folgende
medizinische Behandlung sehr gut dokumentiert seien. Der Rekurrent führt
dagegen an, bei den Dokumenten betreffend Brustkrebs handle es sich um
Laborberichte, diese erhalte man als Patient. Es befänden sich jedoch keine
Arztberichte, Operationsberichte oder Medikamentenverschreibungen bei den
Unterlagen, da die Ärzte diese Dokumente nicht herausgeben würden. Es sei trotz
des Rechts auf einen Zugang zu seinen eigenen medizinischen Unterlagen oft
nicht möglich an diese Dokumente zu kommen – vor allem wenn es darum gehe, dass
zuerst falsche Diagnosen gestellt worden seien, die später korrigiert werden
mussten (vgl. Rekursbegründung S. 6 f.).
Der Rekurrent bezeichnete die als Beilage 9 zur
Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 eingereichten Dokumente betreffend
Brustkrebs selbst als «Krankenakten Brustkrebs MPS» (Rekursbegründung vom 14.
Juli 2023 [Akten JSD S. 15 ff.] Rz. 25). Auch wenn die Dokumente in
portugiesischer Sprache nicht im Einzelnen verständlich sind, ist es
offensichtlich, dass sich in der Beilage 9 (Akten JSD S. 50 ff.) auch mehrere
andere Dokumente als Laborberichte befinden. Die Behauptung, bei den Dokumenten
betreffend Brustkrebs handle es sich lediglich um Laborberichte, ist daher
offensichtlich aktenwidrig. Damit bleibt es dabei, dass es nicht glaubhaft ist,
dass die Eheleute betreffend die angeblich seit 2013 bestehenden Panikattacken
bis 2023 überhaupt keine Dokumente vorlegen könnten, wenn die Beschwerden
tatsächlich bereits seit Jahren bestanden hätten (vgl. angefochtener Entscheid
E. 9). Die Eheleute bräuchten sodann nicht die angeblich falsche ursprüngliche
Diagnose zu belegen. Es genügte, dass sie die angeblich im Jahr 2015 gestellte
richtige Diagnose belegten oder deren angebliche Bestätigung durch eine
Psychiaterin, sofern diese vor Ablauf der Nachzugsfrist erfolgt ist. Rekursbeilage
7 betrifft weiter wohl eher die Frage des Zugangs zu den Patientenakten
insgesamt und nicht die Frage, ob beispielsweise ein Zeugnis erhältlich gemacht
werden kann, ab wann welche Diagnose bestanden hat.
Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht nachgewiesen, dass
zwischen dem Tod der Mutter der Ehefrau am 6. Mai 2013 und dem Ausbruch der
Covid-19-Pandemie Anfang 2020 ein wichtiger Grund bestanden hat, der einem
Nachzug der Ehefrau entgegengestanden hat, da davon auszugehen ist, dass ihm
ein Nachweis bei Vorliegen eines entsprechenden Grunds möglich gewesen wäre.
4.4 Der Rekurrent behauptet, dass seine Mutter
und sein Stiefvater über ein monatliches Einkommen von rund CHF 4'600.–
verfügten und ihre laufenden Kosten rund CHF 6'190.– betrügen, dass sie
mit ihrem Einkommen nicht einmal alle laufenden Kosten decken könnten und dass
sie noch über ein kleines Vermögen verfügten, das jedoch schon länger
angebraucht werde, um das jährliche Defizit aufzufangen (Rekursbegründung S.
11, Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15 ff.] Rz. 31). Bei einem
behaupteten monatlichen Defizit von rund CHF 1'590.– wird das behauptete kleine
Vermögen bald aufgebraucht sein. Damit werden die Mutter und der Stiefvater
ohnehin in absehbarer Zeit ihre Wohnung verkaufen und nach Verzehr des Erlöses
Ergänzungsleistungen beziehen müssen. Ob der Verkauf wegen der allenfalls ohne
Hilfeleistungen des Rekurrenten zusätzlich anfallenden Kosten etwas früher
erfolgen muss, ist nicht von wesentlicher Bedeutung.
4.5 Die Behauptung des Rekurrenten, er könne
nicht sicherstellen, dass er im Fall eines Raubüberfalls die Behandlungskosten
weiterhin bezahlen könnte, überzeugt nicht. Der Rekurrent könnte beispielsweise
für diesen Zweck eine Reserve auf ein separates Konto überweisen und die
Bankkarte für dieses Konto an einem sicheren Ort verwahren.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Kriminalität in
Brasilien in den letzten Jahren nochmals zugenommen hat (angefochtener
Entscheid E. 15; Stellungnahme des Bereichs BdM vom 16. August 2023 [Akten JSD
S. 146, 151] Ziff. 3.1.3) und gerade in [...] sehr hoch ist (Stellungnahme des
Bereichs BdM vom 16. August 2023 [Akten JSD S. 146, 151] Ziff. 3.1.3).
Diese Umstände vermöchten zwar für sich allein weder einen wichtigen familiären
Grund noch die Unzumutbarkeit eines Umzugs des Rekurrenten nach Brasilien zu begründen,
sind aber im Rahmen der für die Beurteilung des wichtigen familiären Grunds und
der Unzumutbarkeit erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
4.6 Das JSD stellte fest, der Rekurrent und seine
Ehefrau hätten freiwillig während rund elf Jahren auf ein Zusammenleben
verzichtet, getrennt gelebt und das Eheleben besuchsweise über die
Landesgrenzen hinweg gepflegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 und 19 f.).
Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung S. 16). Der Einwand des
Rekurrenten ist insoweit unbegründet, als er für einen erheblichen Teil der
knapp elf Jahre zwischen der Heirat und der Einreichung des
Familiennachzugsgesuchs keinen wichtigen Grund nachgewiesen hat, der einem
Nachzug seiner Ehefrau entgegengestanden hätte. Der Einwand des Rekurrenten ist
aber insoweit begründet, als sein Zusammenleben mit seiner Ehefrau in dieser
Zeit den Rahmen üblicher Besuche deutlich gesprengt hat.
Die Ehefrau des Rekurrenten hielt sich ab der Heirat im Jahr
2011 bis ins Jahr 2019 jedes Jahr drei Monate und im Jahr 2015 sogar gut fünf
Monate in der Schweiz auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 9; Schreiben des
Rekurrenten vom 12. August 2022 [Akten Bereich BdM S. 111, 112] Ziff. 6;
Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15, 17 f.] Rz. 55).
Ausser während der Covid-19-Pandemie hielt sich der Rekurrent zudem regelmässig
zwei bis drei Mal pro Jahr während drei Monaten in Brasilien auf (vgl.
angefochtener Entscheid E. 13 und 17 f.; Schreiben des Rekurrenten vom 12.
August 2022 [Akten Bereich BdM S. 111, 112] Ziff. 5; Rekursbegründung vom
14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15, 17 f.] Rz. 55). Somit haben die Eheleute
zwar zwei Haushalte geführt, aber während mehr als der Hälfte der Zeit jeweils
zusammen in einem der beiden Haushalte gewohnt.
Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine
Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die
modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an
einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt
(2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E.
3.3.5, BGer 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2, 2C_323/2018 vom 21.
September 2018 E. 8.2.2). Mit dieser typischen Konstellation des nachträglichen
Familiennachzugs ist der vorliegende Fall aus den vorstehend dargelegten
Gründen nicht vergleichbar. Da die Eheleute im vorliegenden Sonderfall während
mehr als der Hälfte der Zeit zusammen in einem Haushalt gewohnt haben, kann aus
dem Umstand, dass sie zwei Haushalte geführt haben, höchstens auf eine
geringfügige Beschränkung ihres Interesses an einem gemeinsamen Familienleben
in einem Haushalt geschlossen werden.
Aus dem Umstand, dass sich die Ehefrau des Rekurrenten ausser
während der Covid-19-Pandemie seit der Heirat im Jahr 2011 jedes Jahr drei
Monate und im Jahr 2015 sogar fünf Monate in der Schweiz aufgehalten hat, kann
nicht geschlossen werden, dass sie sich hier bereits integriert habe. Insoweit
ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit demjenigen, den das
Bundesgericht mit dem vom Rekurrenten erwähnten Entscheid beurteilt hat. In
diesem hat der Ausländer vor der Rückkehr in sein Heimatland bereits 23 Jahre
in der Schweiz verbracht (BGer 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.2). Immerhin
ist aber davon auszugehen, dass die bisherigen Aufenthalte in der Schweiz der
Ehefrau die Integration etwas erleichtern werden, und macht der Rekurrent daher
zu Recht geltend (vgl. Rekursbegründung S. 15), dass das öffentliche Interesse
an einem möglichst raschen Nachzug im vorliegenden Fall etwas reduziert ist
(vgl. Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.139).
4.7 Der Rekurrent behauptet, dass die Kosten
eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie der für
Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im
bisherigen Umfang erforderlichen Flüge CHF 128'012.– pro Jahr betragen
(vgl. Rekursbegründung S. 13). Diese Behauptung hat er bereits in der Rekursbegründung
vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15, 25; Rz. 36) aufgestellt und mit einer
detaillierten Aufstellung (Beilage 21 zur Rekursbegründung vom 14. Juli 2023
[Akten JSD S. 105]) substanziiert. Die Angaben sind zwar nur teilweise belegt
(vgl. Akten BdM S. 81–88 und 97–101; Akten JSD S. 104 und 106–115). Die
einzelnen Positionen und deren Beträge sind aber weder vom Bereich BdM noch vom
JSD bestritten worden und sind abgesehen davon, dass Steuern in der Schweiz
doppelt aufgeführt werden (CHF 16'000.– und CHF 15'000.–) plausibel. Unter
diesen Umständen ist abgesehen von den doppelt aufgeführten Steuern auf die
glaubhaften Angaben des Rekurrenten abzustellen. Das JSD macht geltend, der
Rekurrent müsse seine Ehefrau aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen
Situation auf den Flügen nicht mehr begleiten, wie er es angeblich in den
letzten Jahren getan habe. Dadurch würden sich die Reisekosten verringern (vgl.
angefochtener Entscheid E. 17). Weshalb diese Feststellung unrichtig sein
sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt. In
seiner Aufstellung hat er mit mindestens acht Flügen für CHF 1'800.– bis
CHF 2'400.– pro Person gerechnet. Für zwei Aufenthalte des Rekurrenten in
Brasilien und einen Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz sind auch ohne
Begleitung der Ehefrau durch den Rekurrenten mindestens sechs Flüge
erforderlich. Folglich beträgt die vom JSD geltend gemachte Einsparung
höchstens CHF 4'800.– pro Jahr. Ohne die doppelt berücksichtigten Steuern
und nach Abzug der vom JSD geltend gemachten Einsparung ist gestützt auf die
glaubhaften Angaben des Rekurrenten davon auszugehen, dass die Kosten eines
Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie der für
Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im
bisherigen Umfang erforderlichen Flüge rund CHF 107'000.– pro Jahr
entsprechend rund CHF 8'900.– pro Monat betragen.
Der Rekurrent macht geltend, die Preise für Güter des
täglichen Bedarfs und insbesondere für Flugreisen seien in den letzten Jahren
stark gestiegen (Rekursbegründung S. 13). Der Comparis-Konsumentenpreisindex
ist zwar im November 2023 gegenüber Januar 2018 um knapp 7 % gestiegen (https://www.comparis.ch/finanzen/ratgeber/konjunktur/konsumentenpreisindex)
und die Preise des Luftverkehrs sind gemäss Comparis im Februar 2023 gegenüber
Februar 2022 um knapp 46 % gestiegen (Rekursbeilage 20). In der
Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15, 25; Rz. 36) hat der
Rekurrent aber erklärt, dass seine Angaben zu den Kosten zweier Haushalte und
der Flugreisen auf aktuellen Berechnungen beruhten. Folglich könnte höchstens
ein Preisanstieg gegenüber Juni 2023 relevant sein. Gegenüber Juni 2023 sind im
November 2023 aber sowohl der Comparis-Konsumentenpreisindex (https://www.comparis.ch/finanzen/ratgeber/konjunktur/konsumentenpreisindex)
als auch die Preise des Luftverkehrs (Rekursbeilage 19) gesunken. Neuere Zahlen
hat der Rekurrent nicht vorgelegt. Gemäss den Angaben auf der Website
www.comparis.ch sind der Comparis-Konsumentenpreisindex und die Preise des
Luftverkehrs im Januar 2024 gegenüber Juni 2023 leicht gesunken (https://www.comparis.ch/finanzen/wirtschaft/konjunktur/konsumentenpreisindex
[zuletzt besucht am 2. Mai 2024]). Neuere Zahlen sind auch auf der Website www.comparis.ch
nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann für die Zeit seit den Angaben
des Rekurrenten zu den Kosten höchstens von einer Preissteigerung von wenigen
Prozenten ausgegangen werden. Eine solche ist für die Beantwortung der Frage,
ob sich der Rekurrent und seine Ehefrau Reisen des Rekurrenten nach Brasilien
und seiner Ehefrau in die Schweiz im bisherigen Umfang weiterhin leisten
können, aber nicht von wesentlicher Bedeutung.
Der Rekurrent verfügt zurzeit über ein Einkommen von
CHF 104'047.– pro Jahr entsprechend CHF 8'671.– pro Monat in der Form
einer IV-Rente von CHF 28'680.– pro Jahr entsprechend CHF 2'390.– pro
Monat und einer BVG-Invalidenrente von CHF 75'367.– pro Jahr entsprechend
CHF 6'281.– pro Monat (vgl. Akten JSD S. 25 und 100 f.; Rekursbegründung
S. 12). Nach seinem ordentlichen Pensionierungsdatum am 28. Februar 2026
wird die BVG-Invalidenrente durch eine BVG-Altersrente von voraussichtlich CHF
46'151.– pro Jahr entsprechend CHF 3'846.– pro Monat ersetzt (vgl.
Akten JSD S. 102; Rekursbegründung S. 12). Damit werden dem Rekurrenten
und seiner Ehefrau ab März 2026 nur noch ein Einkommen von CHF 74'831.–
pro Jahr entsprechend CHF 6'236.– pro Monat und damit CHF 29'216.– pro Jahr
entsprechend CHF 2'435.– pro Monat weniger als bisher zur Verfügung
stehen.
Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist für einen Haushalt
in der Schweiz und einen in Brasilien sowie für die für Aufenthalte des
Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang
erforderlichen Flüge von Kosten von rund CHF 8'900.– pro Monat auszugehen.
Bis der Rekurrent Ende Februar 2026 das ordentliche Pensionierungsalter
erreicht, beträgt sein Einkommen rund CHF 8'700.– pro Monat. Im Umfang der
Differenz zwischen den Kosten und dem Einkommen von rund CHF 200.– sind den
Eheleuten Einsparungen bei Konsumgütern möglich und zumutbar. Damit ist davon
auszugehen, dass sie bis Ende Februar 2026 Aufenthalte des Rekurrenten in
Brasilien und Aufenthalte seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang
knapp finanzieren können.
Nachdem der Rekurrent Ende Februar 2026 das ordentliche
Pensionierungsalter erreicht, ist es ihm und seiner Ehefrau aber nicht mehr
möglich, Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und Aufenthalte seiner
Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang zu finanzieren. Ab März 2026
besteht zwischen den Kosten von rund CHF 8'900.– und dem Einkommen von rund CHF
6'200.– eine Differenz von CHF 2'700.–. In diesem Umfang können die Eheleute
ihre Lebenshaltungskosten offensichtlich nicht durch zumutbare Einsparungen
reduzieren, ohne zumindest auf einen Grossteil der bisher unternommenen
Flugreisen zu verzichten. Die pauschalen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid, dass die Eheleute mit dem Einkommen des Rekurrenten vor dem
Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters für Schweizer Verhältnisse über
ein vergleichsweise hohes Einkommen verfügten und in Brasilien zum
wohlhabenderen Teil der Bevölkerung gehörten (angefochtener Entscheid E. 15)
sowie dass die Lebenshaltungskosten in Brasilien um einiges geringer seien als
in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 18), ändern daran nichts. Im
Familiennachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 (Akten BdM S. 51, 53) hat der
Rekurrent die Frage, ob Ersparnisse über CHF 40'000.– vorhanden seien, verneint
und in seiner Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten BdM S. 15, 25; Rz. 36)
hat er erklärt, aktuell bestehe ein Vermögen von rund CHF 15'000.– in
Brasilien, von dem seine Ehefrau lebe. Diese Angaben sind zwar nicht belegt.
Ihre Richtigkeit wird von den Vorinstanzen aber nicht in Frage gestellt und es
besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Soweit der Rekurrent und seine Ehefrau
inzwischen überhaupt noch über ein relevantes Vermögen verfügen, ist folglich
davon auszugehen, dass sie damit die durch das Einkommen des Rekurrenten nach
dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters nicht gedeckten Kosten
eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie
regelmässiger Flüge höchstens noch während einer kurzen Zeit finanzieren
könnten. Zudem ist ihnen nicht zumutbar, ihre Ersparnisse für die Deckung des
laufenden Bedarfs vollständig aufzubrauchen. Zusammenfassend ändern sich die
finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und seiner Ehefrau auf Anfang März
2026 wesentlich und hat diese Veränderung zur Folge, dass es ihnen bei einer
Verweigerung des Familiennachzugs höchstens noch während sporadischer
Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien oder seiner Ehefrau in der Schweiz
möglich sein wird, ihr Familienleben im direkten persönlichen Kontakt zu pflegen.
Da sie bisher abgesehen von der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie einen
Grossteil der Zeit zusammengewohnt und gelebt haben, stellt diese Veränderung
im vorliegenden besonderen Einzelfall einen wichtigen familiären Grund dar, der
den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt.
Das Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG setzt nicht voraus, dass ein unvorhersehbares Ereignis
eingetreten ist (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 2.1.2.1, VD.2022.212
vom 26. Januar 2023 E. 5.1.2; vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4,
2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5). Folglich kann ein wichtiger
familiärer Grund im vorliegenden Fall nicht mit dem Argument verneint werden,
die Reduktion des Einkommens des Rekurrenten sei von vornherein vorhersehbar
gewesen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass spätestens im
März 2026 ein wichtiger familiärer Grund vorliegt, der den nachträglichen
Familiennachzug rechtfertigt, und dass der Ehefrau des Rekurrenten spätestens
auf diesen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann
zu erteilen ist, falls auch die übrigen Voraussetzungen des
Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt sind. Den
Familiennachzug zurzeit zu verweigern und die Aufenthaltsbewilligung erst auf
März 2026 zu erteilen, liefe dem Zweck von Art. 47 Abs. 1 AIG jedoch diametral
zuwider. Die Nachzugsfristen gemäss dieser Bestimmung bezwecken die Förderung
der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder
(BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E.
4.2). Daher liegt es im öffentlichen Interesse, die Aufenthaltsbewilligung der
Ehefrau des Rekurrenten bereits jetzt und nicht erst auf März 2026 zu erteilen,
wenn die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind. Aus den
vorstehenden Gründen ist ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG im Hinblick auf die per März 2026 mit Sicherheit eintretende
wesentliche Veränderung der Umstände bereits im jetzigen Zeitpunkt zu bejahen.
4.8 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die
Qualifikation der Verweigerung des Familiennachzugs als Eingriff in das Recht
auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht
voraussetzt, dass es der nachzugswilligen Person überhaupt nicht zumutbar ist,
das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, sondern
bloss, dass ihr dies nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2). Dass es dem Rekurrenten nicht ohne
Weiteres zumutbar ist, nach Brasilien umzuziehen, entspricht auch der
Einschätzung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der Umstand, dass
es dem Rekurrenten nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das
Familienleben mit seiner Ehefrau in Brasilien zu führen, ist im Rahmen der
Interessenabwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen familiären
Grunds zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2; Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 11).
Allerdings wäre die Bejahung eines wichtigen familiären Grunds auch dann nicht
ausgeschlossen, wenn es dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar wäre, das
Familienleben mit seiner Ehefrau im Brasilien zu führen, weil die
Unzumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, keine notwendige
Voraussetzung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG
darstellt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember
2021 E. 4.1; Geiser/Blocher/Busslinger,
a.a.O., N 23.137).
5.
5.1 Die Vorinstanzen haben die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs ausschliesslich damit begründet, dass die Frist gemäss
Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sei und kein wichtiger familiärer
Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege, und die übrigen Voraussetzungen
des Familiennachzugs nicht geprüft. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich
zwar, dass ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen ist und die Abweisung des
Gesuchs daher nicht mit der Nichteinhaltung der Nachzugsfrist begründet werden
kann. Ob die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind, steht
damit aber noch nicht fest. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache an den Bereich
BdM zurückzuweisen.
5.2 Die infolge der Rückweisung vorzunehmende
Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des
Rekurrenten führen. Daher gilt die Rückweisung für die Regelung der
Prozesskosten als vollständiges Obsiegen (VGE VD.2023.17 vom 31. August
2023 E. 3.1). Folglich sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren
noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und
hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten in Anwendung von § 7
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 VRPG für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt CHF 20.–
bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in
Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]). Rechtfertigen es der Streitwert oder
der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem
Spiel, so beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Diese Voraussetzungen können aufgrund der
Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität auch in
ausländerrechtlichen Rekursverfahren erfüllt sein (vgl. VGE VD.2023.4 vom 28.
Juli 2023 E. 6.7 mit Nachweisen). Der Ausgang des verwaltungsinternen
Rekursverfahrens ist für den Rekurrenten und seine Ehefrau von sehr grosser
Bedeutung, die Sache ist relativ komplex und die Rekursbegründung vom 14. Juli
2023 (Akten JSD S. 15 ff.) lässt auf einen erheblichen Zeitaufwand der
Rechtsvertreterin des Rekurrenten schliessen. Unter diesen Umständen ist eine
Parteientschädigung von CHF 3'500.– gerechtfertigt. Eine höhere
Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 3 VGV kommt nicht in Betracht, weil im
vorliegenden Fall weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offensichtliche
Rechtsverletzung vorliegt. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
der Aufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten mangels Einreichung einer
Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die
Rekursanmeldung, die beiden Fristerstreckungsgesuche, die Rekursbegründung und
das Studium der Vernehmlassung des JSD erscheint ein Aufwand von rund 12
Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Rechtsvertreterin mit
dem Fall aufgrund der Vertretung des Rekurrenten im verwaltungsinternen
Rekursverfahren bereits vertraut gewesen ist. Der Stundenansatz für die
Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–. Zusätzlich wird in
Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 90.–
berücksichtigt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. September 2023 und
die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 15. Mai 2023
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben. Der
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF
3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 270.–, und
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'090.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 238.–
(7,7 % auf CHF 2'961.– und 8,1 % auf CHF 129.–), zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.