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Entscheid

VD.2023.182

Familiennachzug

6. Mai 2024Deutsch29 min

brasilianischen Staatsangehörigen B____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.182

URTEIL

vom 6. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan

Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.

Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Bereich

Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. September 2023

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...],

schweizerischer Staatsangehöriger, ist seit dem [...] 2011 mit der

brasilianischen Staatsangehörigen B____ (nachfolgend: Ehefrau), geboren am [...],

verheiratet. Der Rekurrent unterbreitete dem Bereich Bevölkerungsdienste und

Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) am 27. Juli 2022

ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch mit Verfügung vom 15. Mai 2023

kostenfällig ab. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-

und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 29. September 2023

kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom

10. Oktober 2023 und 2. Dezember 2023 erhobene und

begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragt der Rekurrent, es seien

der Entscheid des JSD vom 29. September 2023 sowie die Verfügung des

Bereichs BdM vom 15. Mai 2023 aufzuheben und seinem Gesuch um

Familiennachzug sei zu entsprechen. Das JSD liess sich am 2. Dezember 2023

mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungspräsidenten vom 13. Dezember 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht

berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde überdies den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1

und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet, sodass

auf ihn einzutreten ist.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob das JSD den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihm zustehenden

Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in

Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV,

SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine

vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.

Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen

auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE

VD.2022.183 vom 25. Mai 2023 E. 1.4.1, VD.2022.211 vom 24. April 2023 E.

1.2, VD.2021.269 vom 9. August 2022 E. 1.4).

1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei

hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Unumstritten ist, dass im vorliegenden Fall die in

Art. 47 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) statuierte Fünfjahresfrist für den Familiennachzug nicht

eingehalten wurde. Die Vorinstanzen hatten sich daher mit der Frage zu befassen,

ob der Familiennachzug aufgrund eines wichtigen Grundes im Sinne von

Art. 47 Abs. 4 AIG ausnahmsweise doch gewährt werden kann. Beide

Vorinstanzen verneinten dies.

Das JSD hat seinen Entscheid zusammengefasst wie folgt

begründet: Die Pflege der Mutter der Ehefrau könne keinen wichtigen Grund für

den nachträglichen Familiennachzug darstellen, da diese bereits im Jahr 2013

verstorben sei und zu diesem Zeitpunkt noch während zwei Jahren ein

fristgerechtes Familiennachzugsgesuch hätte gestellt werden können. Auch die

Angststörung, die bei der Ehefrau seit längerem bestanden haben soll, stelle

keinen wichtigen Grund dar, da sich die Ehefrau ungeachtet dessen über längere

Zeit in der Schweiz aufgehalten habe; im Übrigen sei die Angststörung auch

nicht hinreichend belegt und erscheine es wenig glaubhaft, dass die Beschaffung

von Belegen nicht möglich wäre. Weiter erscheine es zwar plausibel, dass die

Covid-19-Pandemie die Beziehungspflege des Ehepaars erschwert habe, doch hätten

die pandemiebedingten Einschränkungen einerseits nach Ablauf der fünfjährigen

Nachzugsfrist begonnen und sei andererseits nicht nachvollziehbar, weshalb der

Rekurrent und seine Ehefrau nicht umgehend ein Familiennachzugsgesuch stellten,

als dies wieder möglich war. Betreffend die Krebserkrankung der Ehefrau erwog

das JSD, diese sei klar nach Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist

diagnostiziert worden und gelte mittlerweile als geheilt. Sodann erscheine die

Betreuung der Eltern des Rekurrenten durch diesen und seine Ehefrau nicht

zwingend notwendig und stelle das erhöhte Risiko von Raubüberfällen in

Brasilien ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Ein solcher sei auch nicht

darin zu sehen, dass das Führen zweier Haushalte höhere Kosten verursache; die

finanziellen Umstände seit der Heirat hätten sich bis heute nämlich nicht

wesentlich verändert. Schliesslich stellte das JSD fest, dass die

Nichtbewilligung des nachträglichen Familiennachzugs auch mit Blick auf

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) gerechtfertigt sei.

3.

3.1 Der Rekurrent rügt in formeller Hinsicht, die

Vorinstanzen hätten sein rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit

allen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hätten. So sei das JSD

betreffend das Argument des Rekurrenten, die Finanzierung zweier Haushalte sei

unmöglich, nicht auf die konkret vorgebrachten Zahlen eingegangen. Hinsichtlich

der Gefahr von Raubüberfällen habe das JSD lediglich angeführt, diese seien

kein Problem, da ja noch genug Geld auf dem Konto wäre, sollte ein

medizinischer Eingriff notwendig werden. Schliesslich hätten die Vorinstanzen

aufzeigen müssen, wie der Rekurrent die Dokumente zu den gesundheitlichen

Problemen seiner Ehefrau genau hätte besorgen können, statt einfach

festzustellen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. Rekursbegründung

S. 15).

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV fliesst der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer

Art und Weise, die sich mit den Vorbringen der betroffenen Person

auseinandersetzt, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2021.30 vom 17.

Februar 2022 E. 4.3, VD.2019.184 vom 2. Dezember 2019 E. 2.2, VD.2015.222 und

223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1, 133

III 439 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 4. Auflage, Basel

2021, N 343 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar formeller

Natur und seine Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 135 I 187 E. 2.2). Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt

werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt

wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über

dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

und 133 I 201 E. 2.2; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung

an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2, 132 V 387 E. 5.1 und 133 I 201 E. 2.2; VGE VD.2019.197 vom 7.

Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 mit weiteren

Hinweisen).

3.3 Das JSD ging auf die Argumente des

Rekurrenten ein, die Finanzierung zweier Haushalte gestalte sich als unmöglich,

Raubüberfälle in Brasilien stellten ein Risiko für die Gesundheit der Ehefrau

dar und die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau hätten einen früheren

Familiennachzug nicht erlaubt. Das JSD begründete ausreichend detailliert,

weshalb es die Argumente des Rekurrenten für nicht überzeugend erachtete (vgl. Entscheid

JSD, Rz. 9 ff., 15, 18). Nichts anders gilt betreffend die Verfügung

des Bereichs BdM (vgl. Verfügung vom 15. Mai 2023 E. 2.4 [Akten JSD

S. 7]). Nur weil die Vorinstanzen den Argumenten des Rekurrenten inhaltlich

nicht gefolgt sind und sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandergesetzt haben, liegt noch keine Verletzung des Anspruchs auf

Begründung vor. Die Rüge des Rekurrenten verfängt deshalb nicht.

4.

4.1 In materieller Hinsicht vertritt der

Rekurrent weiterhin den Standpunkt, ein wichtiger Grund im Sinne von

Art. 47 Abs. 4 AIG liege vor, weshalb der nachträgliche

Familiennachzug zu bewilligen sei.

4.2 Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG

bezwecken die Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug

der Familienmitglieder (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1,

2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2). Die Regelung des Familiennachzugs ist,

wie aus der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung

zwischen den konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und

andererseits die Einwanderung zu begrenzen. Den Fristen gemäss Art. 47

Abs. 1 AIG kommt somit auch die Funktion zu, die Zuwanderung von ausländischen

Personen in die Schweiz zu steuern (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020

E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Die Nachzugsfristen

bezwecken sowohl die Integrationsförderung als auch die

Einwanderungsbeschränkung (vgl. BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.

6.5.2; Geiser/Blocher/Busslinger,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 23.129).

Dem Interesse an der Förderung der Integration durch einen möglichst frühen

Nachzug ist bei erwachsenen Familienangehörigen zwar weniger Gewicht

beizumessen als bei Kindern (vgl. Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 47 AIG N 17), wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl.

Rekursbegründung S. 17). In gewissem Umfang beanspruchen die den

Nachzugsfristen zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen aber auch für

erwachsene Familienangehörige Geltung, weil die Integrationsfähigkeiten

erfahrungsgemäss mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. BGer 2C_979/2019 vom

7. Mai 2020 E. 4.1; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember 2021 E. 3.3; Geiser/Blocher/Busslinger, a.a.O., N

23.129). Bei der Einwanderungsbegrenzung handelt es sich entgegen der Ansicht

von Spescha (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 17) und

des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 17) praxisgemäss um ein legitimes

öffentliches Interesse, um im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das Recht auf

Achtung des Familienlebens einzugreifen (BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020

E. 3.3.4, 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1). Die Bewilligung

des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben. Trotzdem ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG praxisgemäss

so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (2C_347/2020 vom 5. August 2020

E. 3.4, 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2). Ob wichtige

familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGer

2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Dabei ist eine

Interessenabwägung vorzunehmen (BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2,

2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6). Bei Ehegatten können beispielsweise

der Abschluss einer Ausbildung oder Betreuungsaufgaben gegenüber Verwandten im

Ausland oder eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des

nachzugswilligen Ehegatten einen wichtigen familiären Grund darstellen (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 21; angefochtener

Entscheid E. 6). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung S. 4 und 16 f.) ist nicht zwischen wichtigen familiären

Gründen und einer späteren starken Veränderung der Umstände zu unterscheiden.

Eine nach dem Ablauf der Nachzugsfrist eingetretene wesentliche Veränderung der

Verhältnisse kann aber einen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG darstellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1). Der Nachweis der wichtigen

familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss

Art. 90 AIG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E.

5.1.3; VGE VD.2022.212 vom 26. Januar 2023 E. 5.1.3).

4.3 Insbesondere rügt der Rekurrent die

Feststellung der Vorinstanz, wonach es zwar möglich erscheine, dass sich in

Brasilien die Dokumentenbeschaffung für ärztliche Berichte oder Zeugnisse

schwieriger als in der Schweiz gestalte, es jedoch wenig glaubhaft erscheine,

dass für die seit dem Jahr 2013 erfolgten medizinischen Untersuchungen,

Diagnosen und Rezepte betreffend die Panikattacken der Ehefrau keine Belege

vorhanden seien, wohingegen die Brustkrebsdiagnose sowie die darauf folgende

medizinische Behandlung sehr gut dokumentiert seien. Der Rekurrent führt

dagegen an, bei den Dokumenten betreffend Brustkrebs handle es sich um

Laborberichte, diese erhalte man als Patient. Es befänden sich jedoch keine

Arztberichte, Operationsberichte oder Medikamentenverschreibungen bei den

Unterlagen, da die Ärzte diese Dokumente nicht herausgeben würden. Es sei trotz

des Rechts auf einen Zugang zu seinen eigenen medizinischen Unterlagen oft

nicht möglich an diese Dokumente zu kommen – vor allem wenn es darum gehe, dass

zuerst falsche Diagnosen gestellt worden seien, die später korrigiert werden

mussten (vgl. Rekursbegründung S. 6 f.).

Der Rekurrent bezeichnete die als Beilage 9 zur

Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 eingereichten Dokumente betreffend

Brustkrebs selbst als «Krankenakten Brustkrebs MPS» (Rekursbegründung vom 14.

Juli 2023 [Akten JSD S. 15 ff.] Rz. 25). Auch wenn die Dokumente in

portugiesischer Sprache nicht im Einzelnen verständlich sind, ist es

offensichtlich, dass sich in der Beilage 9 (Akten JSD S. 50 ff.) auch mehrere

andere Dokumente als Laborberichte befinden. Die Behauptung, bei den Dokumenten

betreffend Brustkrebs handle es sich lediglich um Laborberichte, ist daher

offensichtlich aktenwidrig. Damit bleibt es dabei, dass es nicht glaubhaft ist,

dass die Eheleute betreffend die angeblich seit 2013 bestehenden Panikattacken

bis 2023 überhaupt keine Dokumente vorlegen könnten, wenn die Beschwerden

tatsächlich bereits seit Jahren bestanden hätten (vgl. angefochtener Entscheid

E. 9). Die Eheleute bräuchten sodann nicht die angeblich falsche ursprüngliche

Diagnose zu belegen. Es genügte, dass sie die angeblich im Jahr 2015 gestellte

richtige Diagnose belegten oder deren angebliche Bestätigung durch eine

Psychiaterin, sofern diese vor Ablauf der Nachzugsfrist erfolgt ist. Rekursbeilage

7 betrifft weiter wohl eher die Frage des Zugangs zu den Patientenakten

insgesamt und nicht die Frage, ob beispielsweise ein Zeugnis erhältlich gemacht

werden kann, ab wann welche Diagnose bestanden hat.

Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht nachgewiesen, dass

zwischen dem Tod der Mutter der Ehefrau am 6. Mai 2013 und dem Ausbruch der

Covid-19-Pandemie Anfang 2020 ein wichtiger Grund bestanden hat, der einem

Nachzug der Ehefrau entgegengestanden hat, da davon auszugehen ist, dass ihm

ein Nachweis bei Vorliegen eines entsprechenden Grunds möglich gewesen wäre.

4.4 Der Rekurrent behauptet, dass seine Mutter

und sein Stiefvater über ein monatliches Einkommen von rund CHF 4'600.–

verfügten und ihre laufenden Kosten rund CHF 6'190.– betrügen, dass sie

mit ihrem Einkommen nicht einmal alle laufenden Kosten decken könnten und dass

sie noch über ein kleines Vermögen verfügten, das jedoch schon länger

angebraucht werde, um das jährliche Defizit aufzufangen (Rekursbegründung S.

11, Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15 ff.] Rz. 31). Bei einem

behaupteten monatlichen Defizit von rund CHF 1'590.– wird das behauptete kleine

Vermögen bald aufgebraucht sein. Damit werden die Mutter und der Stiefvater

ohnehin in absehbarer Zeit ihre Wohnung verkaufen und nach Verzehr des Erlöses

Ergänzungsleistungen beziehen müssen. Ob der Verkauf wegen der allenfalls ohne

Hilfeleistungen des Rekurrenten zusätzlich anfallenden Kosten etwas früher

erfolgen muss, ist nicht von wesentlicher Bedeutung.

4.5 Die Behauptung des Rekurrenten, er könne

nicht sicherstellen, dass er im Fall eines Raubüberfalls die Behandlungskosten

weiterhin bezahlen könnte, überzeugt nicht. Der Rekurrent könnte beispielsweise

für diesen Zweck eine Reserve auf ein separates Konto überweisen und die

Bankkarte für dieses Konto an einem sicheren Ort verwahren.

Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die Kriminalität in

Brasilien in den letzten Jahren nochmals zugenommen hat (angefochtener

Entscheid E. 15; Stellungnahme des Bereichs BdM vom 16. August 2023 [Akten JSD

S. 146, 151] Ziff. 3.1.3) und gerade in [...] sehr hoch ist (Stellungnahme des

Bereichs BdM vom 16. August 2023 [Akten JSD S. 146, 151] Ziff. 3.1.3).

Diese Umstände vermöchten zwar für sich allein weder einen wichtigen familiären

Grund noch die Unzumutbarkeit eines Umzugs des Rekurrenten nach Brasilien zu begründen,

sind aber im Rahmen der für die Beurteilung des wichtigen familiären Grunds und

der Unzumutbarkeit erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

4.6 Das JSD stellte fest, der Rekurrent und seine

Ehefrau hätten freiwillig während rund elf Jahren auf ein Zusammenleben

verzichtet, getrennt gelebt und das Eheleben besuchsweise über die

Landesgrenzen hinweg gepflegt (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 und 19 f.).

Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung S. 16). Der Einwand des

Rekurrenten ist insoweit unbegründet, als er für einen erheblichen Teil der

knapp elf Jahre zwischen der Heirat und der Einreichung des

Familiennachzugsgesuchs keinen wichtigen Grund nachgewiesen hat, der einem

Nachzug seiner Ehefrau entgegengestanden hätte. Der Einwand des Rekurrenten ist

aber insoweit begründet, als sein Zusammenleben mit seiner Ehefrau in dieser

Zeit den Rahmen üblicher Besuche deutlich gesprengt hat.

Die Ehefrau des Rekurrenten hielt sich ab der Heirat im Jahr

2011 bis ins Jahr 2019 jedes Jahr drei Monate und im Jahr 2015 sogar gut fünf

Monate in der Schweiz auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 9; Schreiben des

Rekurrenten vom 12. August 2022 [Akten Bereich BdM S. 111, 112] Ziff. 6;

Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15, 17 f.] Rz. 55).

Ausser während der Covid-19-Pandemie hielt sich der Rekurrent zudem regelmässig

zwei bis drei Mal pro Jahr während drei Monaten in Brasilien auf (vgl.

angefochtener Entscheid E. 13 und 17 f.; Schreiben des Rekurrenten vom 12.

August 2022 [Akten Bereich BdM S. 111, 112] Ziff. 5; Rekursbegründung vom

14. Juli 2023 [Akten JSD S. 15, 17 f.] Rz. 55). Somit haben die Eheleute

zwar zwei Haushalte geführt, aber während mehr als der Hälfte der Zeit jeweils

zusammen in einem der beiden Haushalte gewohnt.

Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine

Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat bzw. die familiären

Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die

modernen Kommunikationsmittel gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an

einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt

(2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4, 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E.

3.3.5, BGer 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.2, 2C_323/2018 vom 21.

September 2018 E. 8.2.2). Mit dieser typischen Konstellation des nachträglichen

Familiennachzugs ist der vorliegende Fall aus den vorstehend dargelegten

Gründen nicht vergleichbar. Da die Eheleute im vorliegenden Sonderfall während

mehr als der Hälfte der Zeit zusammen in einem Haushalt gewohnt haben, kann aus

dem Umstand, dass sie zwei Haushalte geführt haben, höchstens auf eine

geringfügige Beschränkung ihres Interesses an einem gemeinsamen Familienleben

in einem Haushalt geschlossen werden.

Aus dem Umstand, dass sich die Ehefrau des Rekurrenten ausser

während der Covid-19-Pandemie seit der Heirat im Jahr 2011 jedes Jahr drei

Monate und im Jahr 2015 sogar fünf Monate in der Schweiz aufgehalten hat, kann

nicht geschlossen werden, dass sie sich hier bereits integriert habe. Insoweit

ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit demjenigen, den das

Bundesgericht mit dem vom Rekurrenten erwähnten Entscheid beurteilt hat. In

diesem hat der Ausländer vor der Rückkehr in sein Heimatland bereits 23 Jahre

in der Schweiz verbracht (BGer 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.2). Immerhin

ist aber davon auszugehen, dass die bisherigen Aufenthalte in der Schweiz der

Ehefrau die Integration etwas erleichtern werden, und macht der Rekurrent daher

zu Recht geltend (vgl. Rekursbegründung S. 15), dass das öffentliche Interesse

an einem möglichst raschen Nachzug im vorliegenden Fall etwas reduziert ist

(vgl. Geiser/Blocher/Busslinger,

a.a.O., N 23.139).

4.7 Der Rekurrent behauptet, dass die Kosten

eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie der für

Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im

bisherigen Umfang erforderlichen Flüge CHF 128'012.– pro Jahr betragen

(vgl. Rekursbegründung S. 13). Diese Behauptung hat er bereits in der Rekursbegründung

vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15, 25; Rz. 36) aufgestellt und mit einer

detaillierten Aufstellung (Beilage 21 zur Rekursbegründung vom 14. Juli 2023

[Akten JSD S. 105]) substanziiert. Die Angaben sind zwar nur teilweise belegt

(vgl. Akten BdM S. 81–88 und 97–101; Akten JSD S. 104 und 106–115). Die

einzelnen Positionen und deren Beträge sind aber weder vom Bereich BdM noch vom

JSD bestritten worden und sind abgesehen davon, dass Steuern in der Schweiz

doppelt aufgeführt werden (CHF 16'000.– und CHF 15'000.–) plausibel. Unter

diesen Umständen ist abgesehen von den doppelt aufgeführten Steuern auf die

glaubhaften Angaben des Rekurrenten abzustellen. Das JSD macht geltend, der

Rekurrent müsse seine Ehefrau aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen

Situation auf den Flügen nicht mehr begleiten, wie er es angeblich in den

letzten Jahren getan habe. Dadurch würden sich die Reisekosten verringern (vgl.

angefochtener Entscheid E. 17). Weshalb diese Feststellung unrichtig sein

sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt. In

seiner Aufstellung hat er mit mindestens acht Flügen für CHF 1'800.– bis

CHF 2'400.– pro Person gerechnet. Für zwei Aufenthalte des Rekurrenten in

Brasilien und einen Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz sind auch ohne

Begleitung der Ehefrau durch den Rekurrenten mindestens sechs Flüge

erforderlich. Folglich beträgt die vom JSD geltend gemachte Einsparung

höchstens CHF 4'800.– pro Jahr. Ohne die doppelt berücksichtigten Steuern

und nach Abzug der vom JSD geltend gemachten Einsparung ist gestützt auf die

glaubhaften Angaben des Rekurrenten davon auszugehen, dass die Kosten eines

Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie der für

Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im

bisherigen Umfang erforderlichen Flüge rund CHF 107'000.– pro Jahr

entsprechend rund CHF 8'900.– pro Monat betragen.

Der Rekurrent macht geltend, die Preise für Güter des

täglichen Bedarfs und insbesondere für Flugreisen seien in den letzten Jahren

stark gestiegen (Rekursbegründung S. 13). Der Comparis-Konsumentenpreisindex

ist zwar im November 2023 gegenüber Januar 2018 um knapp 7 % gestiegen (https://www.comparis.ch/finanzen/ratgeber/konjunktur/konsumentenpreisindex)

und die Preise des Luftverkehrs sind gemäss Comparis im Februar 2023 gegenüber

Februar 2022 um knapp 46 % gestiegen (Rekursbeilage 20). In der

Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten JSD S. 15, 25; Rz. 36) hat der

Rekurrent aber erklärt, dass seine Angaben zu den Kosten zweier Haushalte und

der Flugreisen auf aktuellen Berechnungen beruhten. Folglich könnte höchstens

ein Preisanstieg gegenüber Juni 2023 relevant sein. Gegenüber Juni 2023 sind im

November 2023 aber sowohl der Comparis-Konsumentenpreisindex (https://www.comparis.ch/finanzen/ratgeber/konjunktur/konsumentenpreisindex)

als auch die Preise des Luftverkehrs (Rekursbeilage 19) gesunken. Neuere Zahlen

hat der Rekurrent nicht vorgelegt. Gemäss den Angaben auf der Website

www.comparis.ch sind der Comparis-Konsumentenpreisindex und die Preise des

Luftverkehrs im Januar 2024 gegenüber Juni 2023 leicht gesunken (https://www.comparis.ch/finanzen/wirtschaft/konjunktur/konsumentenpreisindex

[zuletzt besucht am 2. Mai 2024]). Neuere Zahlen sind auch auf der Website www.comparis.ch

nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen kann für die Zeit seit den Angaben

des Rekurrenten zu den Kosten höchstens von einer Preissteigerung von wenigen

Prozenten ausgegangen werden. Eine solche ist für die Beantwortung der Frage,

ob sich der Rekurrent und seine Ehefrau Reisen des Rekurrenten nach Brasilien

und seiner Ehefrau in die Schweiz im bisherigen Umfang weiterhin leisten

können, aber nicht von wesentlicher Bedeutung.

Der Rekurrent verfügt zurzeit über ein Einkommen von

CHF 104'047.– pro Jahr entsprechend CHF 8'671.– pro Monat in der Form

einer IV-Rente von CHF 28'680.– pro Jahr entsprechend CHF 2'390.– pro

Monat und einer BVG-Invalidenrente von CHF 75'367.– pro Jahr entsprechend

CHF 6'281.– pro Monat (vgl. Akten JSD S. 25 und 100 f.; Rekursbegründung

S. 12). Nach seinem ordentlichen Pensionierungsdatum am 28. Februar 2026

wird die BVG-Invalidenrente durch eine BVG-Altersrente von voraussichtlich CHF

46'151.– pro Jahr entsprechend CHF 3'846.– pro Monat ersetzt (vgl.

Akten JSD S. 102; Rekursbegründung S. 12). Damit werden dem Rekurrenten

und seiner Ehefrau ab März 2026 nur noch ein Einkommen von CHF 74'831.–

pro Jahr entsprechend CHF 6'236.– pro Monat und damit CHF 29'216.– pro Jahr

entsprechend CHF 2'435.– pro Monat weniger als bisher zur Verfügung

stehen.

Wie vorstehend dargelegt worden ist, ist für einen Haushalt

in der Schweiz und einen in Brasilien sowie für die für Aufenthalte des

Rekurrenten in Brasilien und seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang

erforderlichen Flüge von Kosten von rund CHF 8'900.– pro Monat auszugehen.

Bis der Rekurrent Ende Februar 2026 das ordentliche Pensionierungsalter

erreicht, beträgt sein Einkommen rund CHF 8'700.– pro Monat. Im Umfang der

Differenz zwischen den Kosten und dem Einkommen von rund CHF 200.– sind den

Eheleuten Einsparungen bei Konsumgütern möglich und zumutbar. Damit ist davon

auszugehen, dass sie bis Ende Februar 2026 Aufenthalte des Rekurrenten in

Brasilien und Aufenthalte seiner Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang

knapp finanzieren können.

Nachdem der Rekurrent Ende Februar 2026 das ordentliche

Pensionierungsalter erreicht, ist es ihm und seiner Ehefrau aber nicht mehr

möglich, Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien und Aufenthalte seiner

Ehefrau in der Schweiz im bisherigen Umfang zu finanzieren. Ab März 2026

besteht zwischen den Kosten von rund CHF 8'900.– und dem Einkommen von rund CHF

6'200.– eine Differenz von CHF 2'700.–. In diesem Umfang können die Eheleute

ihre Lebenshaltungskosten offensichtlich nicht durch zumutbare Einsparungen

reduzieren, ohne zumindest auf einen Grossteil der bisher unternommenen

Flugreisen zu verzichten. Die pauschalen Feststellungen im angefochtenen

Entscheid, dass die Eheleute mit dem Einkommen des Rekurrenten vor dem

Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters für Schweizer Verhältnisse über

ein vergleichsweise hohes Einkommen verfügten und in Brasilien zum

wohlhabenderen Teil der Bevölkerung gehörten (angefochtener Entscheid E. 15)

sowie dass die Lebenshaltungskosten in Brasilien um einiges geringer seien als

in der Schweiz (angefochtener Entscheid E. 18), ändern daran nichts. Im

Familiennachzugsgesuch vom 27. Juli 2022 (Akten BdM S. 51, 53) hat der

Rekurrent die Frage, ob Ersparnisse über CHF 40'000.– vorhanden seien, verneint

und in seiner Rekursbegründung vom 14. Juli 2023 (Akten BdM S. 15, 25; Rz. 36)

hat er erklärt, aktuell bestehe ein Vermögen von rund CHF 15'000.– in

Brasilien, von dem seine Ehefrau lebe. Diese Angaben sind zwar nicht belegt.

Ihre Richtigkeit wird von den Vorinstanzen aber nicht in Frage gestellt und es

besteht kein Anlass, daran zu zweifeln. Soweit der Rekurrent und seine Ehefrau

inzwischen überhaupt noch über ein relevantes Vermögen verfügen, ist folglich

davon auszugehen, dass sie damit die durch das Einkommen des Rekurrenten nach

dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters nicht gedeckten Kosten

eines Haushalts in der Schweiz und eines Haushalts in Brasilien sowie

regelmässiger Flüge höchstens noch während einer kurzen Zeit finanzieren

könnten. Zudem ist ihnen nicht zumutbar, ihre Ersparnisse für die Deckung des

laufenden Bedarfs vollständig aufzubrauchen. Zusammenfassend ändern sich die

finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten und seiner Ehefrau auf Anfang März

2026 wesentlich und hat diese Veränderung zur Folge, dass es ihnen bei einer

Verweigerung des Familiennachzugs höchstens noch während sporadischer

Aufenthalte des Rekurrenten in Brasilien oder seiner Ehefrau in der Schweiz

möglich sein wird, ihr Familienleben im direkten persönlichen Kontakt zu pflegen.

Da sie bisher abgesehen von der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie einen

Grossteil der Zeit zusammengewohnt und gelebt haben, stellt diese Veränderung

im vorliegenden besonderen Einzelfall einen wichtigen familiären Grund dar, der

den nachträglichen Familiennachzug rechtfertigt.

Das Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG setzt nicht voraus, dass ein unvorhersehbares Ereignis

eingetreten ist (VGE VD.2023.46 vom 21. September 2023 E. 2.1.2.1, VD.2022.212

vom 26. Januar 2023 E. 5.1.2; vgl. BGer 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.4,

2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.5). Folglich kann ein wichtiger

familiärer Grund im vorliegenden Fall nicht mit dem Argument verneint werden,

die Reduktion des Einkommens des Rekurrenten sei von vornherein vorhersehbar

gewesen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass spätestens im

März 2026 ein wichtiger familiärer Grund vorliegt, der den nachträglichen

Familiennachzug rechtfertigt, und dass der Ehefrau des Rekurrenten spätestens

auf diesen Zeitpunkt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann

zu erteilen ist, falls auch die übrigen Voraussetzungen des

Familiennachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt sind. Den

Familiennachzug zurzeit zu verweigern und die Aufenthaltsbewilligung erst auf

März 2026 zu erteilen, liefe dem Zweck von Art. 47 Abs. 1 AIG jedoch diametral

zuwider. Die Nachzugsfristen gemäss dieser Bestimmung bezwecken die Förderung

der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder

(BGer 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.1, 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E.

4.2). Daher liegt es im öffentlichen Interesse, die Aufenthaltsbewilligung der

Ehefrau des Rekurrenten bereits jetzt und nicht erst auf März 2026 zu erteilen,

wenn die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind. Aus den

vorstehenden Gründen ist ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG im Hinblick auf die per März 2026 mit Sicherheit eintretende

wesentliche Veränderung der Umstände bereits im jetzigen Zeitpunkt zu bejahen.

4.8 Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die

Qualifikation der Verweigerung des Familiennachzugs als Eingriff in das Recht

auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV nicht

voraussetzt, dass es der nachzugswilligen Person überhaupt nicht zumutbar ist,

das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, sondern

bloss, dass ihr dies nicht von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGer 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E. 3.3.6; VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2). Dass es dem Rekurrenten nicht ohne

Weiteres zumutbar ist, nach Brasilien umzuziehen, entspricht auch der

Einschätzung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der Umstand, dass

es dem Rekurrenten nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres zumutbar ist, das

Familienleben mit seiner Ehefrau in Brasilien zu führen, ist im Rahmen der

Interessenabwägung bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen familiären

Grunds zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.2; Spescha, a.a.O., Art. 47 AIG N 11).

Allerdings wäre die Bejahung eines wichtigen familiären Grunds auch dann nicht

ausgeschlossen, wenn es dem Rekurrenten ohne weiteres zumutbar wäre, das

Familienleben mit seiner Ehefrau im Brasilien zu führen, weil die

Unzumutbarkeit, das Familienleben im Ausland zu führen, keine notwendige

Voraussetzung des nachträglichen Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG

darstellt (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2; VGer ZH VB.2021.00433 vom 16. Dezember

2021 E. 4.1; Geiser/Blocher/Busslinger,

a.a.O., N 23.137).

5.

5.1 Die Vorinstanzen haben die Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs ausschliesslich damit begründet, dass die Frist gemäss

Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten worden sei und kein wichtiger familiärer

Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliege, und die übrigen Voraussetzungen

des Familiennachzugs nicht geprüft. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich

zwar, dass ein wichtiger familiärer Grund zu bejahen ist und die Abweisung des

Gesuchs daher nicht mit der Nichteinhaltung der Nachzugsfrist begründet werden

kann. Ob die übrigen Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllt sind, steht

damit aber noch nicht fest. Zur Prüfung dieser Frage ist die Sache an den Bereich

BdM zurückzuweisen.

5.2 Die infolge der Rückweisung vorzunehmende

Neubeurteilung kann zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags des

Rekurrenten führen. Daher gilt die Rückweisung für die Regelung der

Prozesskosten als vollständiges Obsiegen (VGE VD.2023.17 vom 31. August

2023 E. 3.1). Folglich sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren

noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Gebühren zu erheben und

hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten in Anwendung von § 7

Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und § 30 Abs. 1 VRPG für beide Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

Parteientschädigung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren beträgt CHF 20.–

bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.– (§ 13 Abs. 1 in

Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]). Rechtfertigen es der Streitwert oder

der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem

Spiel, so beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV). Diese Voraussetzungen können aufgrund der

Bedeutung der Sache für die Partei und ihrer Komplexität auch in

ausländerrechtlichen Rekursverfahren erfüllt sein (vgl. VGE VD.2023.4 vom 28.

Juli 2023 E. 6.7 mit Nachweisen). Der Ausgang des verwaltungsinternen

Rekursverfahrens ist für den Rekurrenten und seine Ehefrau von sehr grosser

Bedeutung, die Sache ist relativ komplex und die Rekursbegründung vom 14. Juli

2023 (Akten JSD S. 15 ff.) lässt auf einen erheblichen Zeitaufwand der

Rechtsvertreterin des Rekurrenten schliessen. Unter diesen Umständen ist eine

Parteientschädigung von CHF 3'500.– gerechtfertigt. Eine höhere

Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 3 VGV kommt nicht in Betracht, weil im

vorliegenden Fall weder ein grober Verfahrensfehler noch eine offensichtliche

Rechtsverletzung vorliegt. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

der Aufwand der Rechtsvertreterin des Rekurrenten mangels Einreichung einer

Kostennote zu schätzen. Für das Studium des angefochtenen Entscheids, die

Rekursanmeldung, die beiden Fristerstreckungsgesuche, die Rekursbegründung und

das Studium der Vernehmlassung des JSD erscheint ein Aufwand von rund 12

Stunden angemessen. Dabei wird berücksichtigt, dass die Rechtsvertreterin mit

dem Fall aufgrund der Vertretung des Rekurrenten im verwaltungsinternen

Rekursverfahren bereits vertraut gewesen ist. Der Stundenansatz für die

Parteientschädigung beträgt praxisgemäss CHF 250.–. Zusätzlich wird in

Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von CHF 90.–

berücksichtigt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. September 2023 und

die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 15. Mai 2023

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zurückgewiesen.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben. Der

geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'200.– wird zurückerstattet.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF

3'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 270.–, und

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 3'090.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich MWST von CHF 238.–

(7,7 % auf CHF 2'961.– und 8,1 % auf CHF 129.–), zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.