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Entscheid

VD.2023.184

anrechenbare Mietkosten

4. April 2024Deutsch13 min

Nebenkosten ausgewiesen wurden. Gemäss dem tags darauf eingereichten Hauptmietvertrag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.184

URTEIL

vom 4. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Damian Wyss

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Sozia-

les und Umwelt vom 7. November

2023

betreffend anrechenbare

Mietkosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem er bereits früher Leistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt

bezogen hat, wird A____ (Rekurrent) nun seit dem 1. Januar 2018 wieder von

ihr wirtschaftlich unterstützt. Am 22. Februar 2023 reichte der Rekurrent der

Sozialhilfe einen Untermietvertrag für eine möblierte 1-Zimmerwohnung ein, mit

welchem monatliche Mietkosten in der Höhe von CHF 910.– zuzüglich CHF 170.–

Nebenkosten ausgewiesen wurden. Gemäss dem tags darauf eingereichten Hauptmietvertrag

betrug der Mietzins CHF 610.– zuzüglich CHF 130.– Nebenkosten pro

Monat. Mit Budgetverfügung vom 23. Februar 2023 verfügte die Sozialhilfe,

dass sie die ausgewiesenen Wohnkosten bloss im Umfang der Mietzinskosten gemäss

dem Hauptvertrag zuzüglich eines Zuschlags von 20 % für die Möblierung übernehme.

Entsprechend wurden dem Rekurrenten Wohnkosten im Betrag von CHF 732.–

statt der Miete gemäss dem Untermietvertrag von CHF 910.– angerechnet.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Nachdem der Rekurrent in

der Folge wiederum umgezogen war, verfügte die Sozialhilfe mit Verfügungen vom

23. und 24. Mai 2023 mit Wirkung ab Juni 2023 neu über die anrechenbaren

Wohnkosten des Rekurrenten. Das WSU wies den gegen die Verfügung vom 23. Februar

2023 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2023 ab, ohne Kosten

zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom

13. November 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den

dessen Vizepräsident mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Verfügung vom 21. Dezember

2023 verzichtete dessen Instruktionsrichter auf die Einholung einer

Vernehmlassung des WSU, ersuchte dieses aber dem Verwaltungsgericht die

Vorakten zu edieren. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 reichte das WSU die

Vorakten ein. Diese Eingabe (ohne Vorakten) stellte der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 8. Januar 2024 dem Rekurrenten zu und setzte ihm eine nicht

erstreckbare Frist bis zum 22. Januar 2024 für den Fall, dass er sich zu

dieser Eingabe zu äussern wünsche. Innert dieser Frist sind vom Rekurrenten

keine weiteren Eingaben beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Einzelheiten

der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Vizepräsidenten des

Regierungsrats vom 19. Dezember 2023 sowie § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist

daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

1.3.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.3.2

Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016

E. 1.3).

1.4

Sozialhilferechtliche

Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101),

soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112

vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015

E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die

Parteien nicht darauf verzichten (VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021

E. 1.4). Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend

erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017

E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Entsprechendes

gilt für den Verzicht im Sinne von § 25 Abs. 2 VRPG (vgl. VGE

VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom

3.

Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf

eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen

Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche mündliche

Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu

stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung des

Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331

E. 2.3; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54

vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht

während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE.VD.2016.54 vom

16.

Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Selbst

wenn eine Partei einen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung

stellt, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR davon absehen, wenn

sich nur solche Rechts- oder Tatsachenfragen stellen, die keine unmittelbare

Wahrnehmung des Gerichts erfordern, sondern vom Gericht ohne eigene

Ermittlungen aufgrund der Aktenlage entscheiden werden können (Urteil des EGMR Döry

gegen Schweden vom 12. November 2002, [Nr. 28394/95], § 37

und Saccoccia gegen Österreich vom 18. Dezember 2008,

[Nr. 69917/01], § 73 ff.). Dasselbe gilt, wenn nur Rechtsfragen zu

beurteilen sind, die nicht besonders schwierig und nicht von allgemeiner

Bedeutung sind (Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal

vom 6. November 2018, [Nr. 55391/13], § 190 mit Hinweisen, und Kaplan

gegen Österreich vom 14. Februar 2006, [Nr. 45983/99]; vgl. zum

Ganzen auch Bigler, in:

Gonin/Bigler [Hrsg.], Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Bern

2018, Art. 6 N 193; Eichel,

Mündlich oder schriftlich? – Die Justiziabilität des Anspruchs auf mündliche

Verhandlung im Zivilprozess unter dem Einfluss der EMRK, in: SJZ 2022, S. 583,

585.

f.; Harrendorf/König/Voigt,

in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK,

5.

Auflage, Basel 2023, Art. 6 N 85; Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 6

N 75 f.).

Im vorliegenden

Fall verfügte der Instruktionsrichter am 21. Dezember 2023, dass auf die

Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Verfügung vom

8.

Januar 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten den Eingang

der Vorakten mit und setzte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme. Der

Rekurrent reichte keine Stellungnahme ein und stellte insbesondere auch keinen

Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, obwohl er aufgrund

der Verfügungen wusste, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird.

Damit verzichtete er stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung, sodass der vorliegende Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss

herbeigeführt werden kann (vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2018.12 vom 22. Mai

2018.

E. 1.4). Selbst wenn der Rekurrent (rechtzeitig) einen Antrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte, hätte vorliegend

davon abgesehen werden können, weil sich keine besonders schwierigen

(Rechts-)Fragen von allgemeiner Bedeutung stellen und auch keine

Tatsachenfragen, welche die unmittelbare Wahrnehmung des Gerichts an einer

Verhandlung erfordern würden.

2.

2.1

Mit

seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Rekurrent, dass die

zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe ihm auf seine Nachfrage hin nicht

erläutert habe, weshalb und auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Mietkosten

nicht vollständig gemäss seinem gültigen Untermietvertrag übernommen würden. Er

wohne allein in dieser Wohnung. Schliesslich ersuchte er um die Zuweisung einer

anderen Sachbearbeiterin oder eines anderen Sachbearbeiters, da er sich von

seiner bisherigen Sachbearbeiterin «eher gehindert als unterstützt» fühle.

Mit dem

angefochtenen Entscheid anerkannte das WSU, dass die Sozialhilfe das rechtliche

Gehör des Rekurrenten verletzt hatte. Gemäss dem Eintrag im Hauptprotokoll der Sozialhilfe

vom 23. Februar 2023 sei er zwar mündlich über die Wohnkosten und die

damit einhergehende Problematik der tieferen Kosten gemäss dem Hauptmietvertrag

informiert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass nur die Mietkostengemäss

dem Hauptvertrag zuzüglich einer Möblierungspauschale von 20 % übernommen

werden könnten und der Rest von ihm getragen werden müsse. Diese Begründung habe

aber in der angefochtenen Verfügung selbst gefehlt. Es sei ihm auch keine Möglichkeit

eingeräumt worden, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung

Stellung zu nehmen. Diese Gehörsverletzung könne aber im Rekursverfahren

geheilt werden.

In der Sache

erwog das WSU, dass der anrechenbare Grenzwert für die möblierte Wohnung (ohne

Nebenkosten) des Rekurrenten grundsätzlich CHF 924 (CHF 770 + CHF 154)

betrage. Über die Kostengrenzwerte sei er von der Sozialhilfe bei

Unterstützungsbeginn mit dem Merkblatt zum Unterstützungsgesuch bzw. dem darin

enthaltenen Verweis auf die Unterstützungsrichtlinien (URL) informiert worden. Er

sei auch auf die Handhabung betreffend Untermietverhältnisse hingewiesen worden.

Er habe somit Kenntnis über die Wohnkostengrenzwerte und den Umstand gehabt,

dass bei einem Untermietvertrag auch der Hauptmietvertrag eingereicht werden müsse.

Weiter erwog die Vorinstanz, dass Mietparteien gemäss Art. 262 des

Obligationenrechts (OR, SR 220) die Mietsache mit Zustimmung des

Vermieters bzw. der Vermieterin ganz oder teilweise untervermieten könnten.

Dabei dürften die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag aber

nicht missbräuchlich sein. Im Entscheid BGE 119 II 453 (recte: BGE 119 II 353) habe

sich das Bundesgericht näher zu diesen Bedingungen geäussert. Während ein

Zuschlag von 20 % zum Hauptmietzins für Möblierung und als Risikoprämie

akzeptiert werde, sei eine Abweichung vom Hauptmietzins von 30 % nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als missbräuchlich zu qualifizieren. Im

konkreten Fall liege ein Zuschlag von 50 % zum Hauptvertrag vor. Es könne nicht

die Aufgabe der Sozialhilfe sein, missbräuchliche Zuschläge in diesem Ausmass

zu finanzieren. Daher habe sich die Sozialhilfe zu Recht auf den Standpunkt

gestellt, dass sie bei einer derartigen Kostendifferenz zwischen Haupt- und

Untermietvertrag nicht die Kosten gemäss dem Untermietvertrag übernehmen müsse,

sondern die Kosten anhand des Hauptmietvertrags berechnen dürfe.

2.2

Mit

seiner Begründung im Rekurs vom 13. November 2023 geht der Rekurrent auf

diese Erwägungen kaum ein. Vielmehr macht er geltend, aus dem Umstand, dass er

seit längerer Zeit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe, könne

nicht geschlossen werden, dass er im Speziellen über die Grenzwerte bei einer Untermiete

fundierte Kenntnisse habe. Solche hätten ihm vielmehr gefehlt. Auf entsprechende

Nachfrage habe ihm die zuständige Sachbearbeiterin lediglich erklärt, dass man

das dann schon sehen werde. Hätte man ihn ordentlich informiert, so hätte er

sich anders entschieden.

2.3

Im

Ergebnis beruft er sich damit auf eine Verletzung seines Vertrauens. Der

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und 9 BV sowie § 10

der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf

Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte, Zusicherungen oder

sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz

beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt

darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig

machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,

wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; BGE 130 I 26

E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September 2023 E. 3.3.1; VD.2022.44

vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021

E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).

Vorliegend fehlt

es aber offensichtlich an einer Disposition, welche der Rekurrent gestützt auf

eine vertrauensbegründende Auskunft der Sozialhilfe getätigt hat. Wie dem Hauptprotokoll

der Sozialhilfe entnommen werden kann, wandte sich der Rekurrent am 16. Januar

2023.

per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin. Darin teilte er ihr mit,

dass ihm seine bisherige Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt worden sei,

weshalb er sich nach einer anderen Wohnung umsehen werde. Er informierte über

eine Zwischenlösung. Er werde wohl in [...] nichts finden und daher

voraussichtlich eine Zusage für eine Wohnung in [...] wahrnehmen. Diese

Aussicht hat sich dann aber zerschlagen. Wie dem Hauptprotokoll weiter

entnommen werden kann, sandte er der Sachbearbeiterin sodann am 22. Februar

2023.

den zwischenzeitlich abgeschlossenen Untermietvertrag. Nachdem er tags

darauf aufforderungsgemäss auch den Hauptmietvertrag eingereicht hatte, wurde

er darüber informiert, dass die Sozialhilfe maximal die Miete plus 20 % für

die Möblierung und Nebenkosten gemäss dem Hauptmietvertrag übernehme. Daraus

folgt, dass der Rekurrent den Untermietvertrag ohne jede Rücksprache mit der

Sozialhilfe abgeschlossen hat. Es ist daher nicht erkennbar, auf welche

vertrauensbildende behördliche Zusicherung er sich dabei gestützt haben könnte.

Schliesslich kann nicht verlangt werden, dass die Sozialhilfe den Rekurrenten

proaktiv über die anrechenbaren Wohnkosten im Falle einer Untermiete

informiert, wenn er sich mit dieser Frage vorgängig gar nicht an die

Sozialhilfe gewendet hat.

2.4

In

der Sache kann den nicht weiter gerügten, zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Daraus folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist.

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten

(§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund seiner aus den Akten ersichtlichen

finanziellen Situation kann gestützt auf § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GRR, SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung

einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.