VD.2023.184
anrechenbare Mietkosten
4. April 2024Deutsch13 min
Nebenkosten ausgewiesen wurden. Gemäss dem tags darauf eingereichten Hauptmietvertrag
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.184
URTEIL
vom 4. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Damian Wyss
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Sozia-
les und Umwelt vom 7. November
2023
betreffend anrechenbare
Mietkosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem er bereits früher Leistungen der Sozialhilfe Basel-Stadt
bezogen hat, wird A____ (Rekurrent) nun seit dem 1. Januar 2018 wieder von
ihr wirtschaftlich unterstützt. Am 22. Februar 2023 reichte der Rekurrent der
Sozialhilfe einen Untermietvertrag für eine möblierte 1-Zimmerwohnung ein, mit
welchem monatliche Mietkosten in der Höhe von CHF 910.– zuzüglich CHF 170.–
Nebenkosten ausgewiesen wurden. Gemäss dem tags darauf eingereichten Hauptmietvertrag
betrug der Mietzins CHF 610.– zuzüglich CHF 130.– Nebenkosten pro
Monat. Mit Budgetverfügung vom 23. Februar 2023 verfügte die Sozialhilfe,
dass sie die ausgewiesenen Wohnkosten bloss im Umfang der Mietzinskosten gemäss
dem Hauptvertrag zuzüglich eines Zuschlags von 20 % für die Möblierung übernehme.
Entsprechend wurden dem Rekurrenten Wohnkosten im Betrag von CHF 732.–
statt der Miete gemäss dem Untermietvertrag von CHF 910.– angerechnet.
Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Nachdem der Rekurrent in
der Folge wiederum umgezogen war, verfügte die Sozialhilfe mit Verfügungen vom
23. und 24. Mai 2023 mit Wirkung ab Juni 2023 neu über die anrechenbaren
Wohnkosten des Rekurrenten. Das WSU wies den gegen die Verfügung vom 23. Februar
2023 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. November 2023 ab, ohne Kosten
zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom
13. November 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den
dessen Vizepräsident mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2023 verzichtete dessen Instruktionsrichter auf die Einholung einer
Vernehmlassung des WSU, ersuchte dieses aber dem Verwaltungsgericht die
Vorakten zu edieren. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 reichte das WSU die
Vorakten ein. Diese Eingabe (ohne Vorakten) stellte der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 8. Januar 2024 dem Rekurrenten zu und setzte ihm eine nicht
erstreckbare Frist bis zum 22. Januar 2024 für den Fall, dass er sich zu
dieser Eingabe zu äussern wünsche. Innert dieser Frist sind vom Rekurrenten
keine weiteren Eingaben beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Einzelheiten
der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Vizepräsidenten des
Regierungsrats vom 19. Dezember 2023 sowie § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3
1.3.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3.2
Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016
E. 1.3).
1.4
Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101),
soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112
vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015
E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die
Parteien nicht darauf verzichten (VGE VD.2020.252 vom 4. Oktober 2021
E. 1.4). Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann ausdrücklich oder stillschweigend
erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017
E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Entsprechendes
gilt für den Verzicht im Sinne von § 25 Abs. 2 VRPG (vgl. VGE
VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2017.147 vom
3.
Dezember 2017 E. 1.4). Da die Parteien auch stillschweigend auf
eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen
Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche mündliche
Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu
stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung des
Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331
E. 2.3; VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54
vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht
während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE.VD.2016.54 vom
16.
Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2). Selbst
wenn eine Partei einen Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung
stellt, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des EGMR davon absehen, wenn
sich nur solche Rechts- oder Tatsachenfragen stellen, die keine unmittelbare
Wahrnehmung des Gerichts erfordern, sondern vom Gericht ohne eigene
Ermittlungen aufgrund der Aktenlage entscheiden werden können (Urteil des EGMR Döry
gegen Schweden vom 12. November 2002, [Nr. 28394/95], § 37
und Saccoccia gegen Österreich vom 18. Dezember 2008,
[Nr. 69917/01], § 73 ff.). Dasselbe gilt, wenn nur Rechtsfragen zu
beurteilen sind, die nicht besonders schwierig und nicht von allgemeiner
Bedeutung sind (Urteil des EGMR Ramos Nunes de Carvalho e Sá gegen Portugal
vom 6. November 2018, [Nr. 55391/13], § 190 mit Hinweisen, und Kaplan
gegen Österreich vom 14. Februar 2006, [Nr. 45983/99]; vgl. zum
Ganzen auch Bigler, in:
Gonin/Bigler [Hrsg.], Convention européenne des droits de l'homme (CEDH), Bern
2018, Art. 6 N 193; Eichel,
Mündlich oder schriftlich? – Die Justiziabilität des Anspruchs auf mündliche
Verhandlung im Zivilprozess unter dem Einfluss der EMRK, in: SJZ 2022, S. 583,
585.
f.; Harrendorf/König/Voigt,
in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK,
5.
Auflage, Basel 2023, Art. 6 N 85; Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Auflage, Basel 2022, Art. 6
N 75 f.).
Im vorliegenden
Fall verfügte der Instruktionsrichter am 21. Dezember 2023, dass auf die
Einholung einer Vernehmlassung verzichtet werde. Mit Verfügung vom
8.
Januar 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten den Eingang
der Vorakten mit und setzte ihm eine Frist für eine allfällige Stellungnahme. Der
Rekurrent reichte keine Stellungnahme ein und stellte insbesondere auch keinen
Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, obwohl er aufgrund
der Verfügungen wusste, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird.
Damit verzichtete er stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung, sodass der vorliegende Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss
herbeigeführt werden kann (vgl. zum Ganzen auch VGE VD.2018.12 vom 22. Mai
2018.
E. 1.4). Selbst wenn der Rekurrent (rechtzeitig) einen Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hätte, hätte vorliegend
davon abgesehen werden können, weil sich keine besonders schwierigen
(Rechts-)Fragen von allgemeiner Bedeutung stellen und auch keine
Tatsachenfragen, welche die unmittelbare Wahrnehmung des Gerichts an einer
Verhandlung erfordern würden.
2.
2.1
Mit
seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren rügte der Rekurrent, dass die
zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe ihm auf seine Nachfrage hin nicht
erläutert habe, weshalb und auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Mietkosten
nicht vollständig gemäss seinem gültigen Untermietvertrag übernommen würden. Er
wohne allein in dieser Wohnung. Schliesslich ersuchte er um die Zuweisung einer
anderen Sachbearbeiterin oder eines anderen Sachbearbeiters, da er sich von
seiner bisherigen Sachbearbeiterin «eher gehindert als unterstützt» fühle.
Mit dem
angefochtenen Entscheid anerkannte das WSU, dass die Sozialhilfe das rechtliche
Gehör des Rekurrenten verletzt hatte. Gemäss dem Eintrag im Hauptprotokoll der Sozialhilfe
vom 23. Februar 2023 sei er zwar mündlich über die Wohnkosten und die
damit einhergehende Problematik der tieferen Kosten gemäss dem Hauptmietvertrag
informiert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass nur die Mietkostengemäss
dem Hauptvertrag zuzüglich einer Möblierungspauschale von 20 % übernommen
werden könnten und der Rest von ihm getragen werden müsse. Diese Begründung habe
aber in der angefochtenen Verfügung selbst gefehlt. Es sei ihm auch keine Möglichkeit
eingeräumt worden, im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung
Stellung zu nehmen. Diese Gehörsverletzung könne aber im Rekursverfahren
geheilt werden.
In der Sache
erwog das WSU, dass der anrechenbare Grenzwert für die möblierte Wohnung (ohne
Nebenkosten) des Rekurrenten grundsätzlich CHF 924 (CHF 770 + CHF 154)
betrage. Über die Kostengrenzwerte sei er von der Sozialhilfe bei
Unterstützungsbeginn mit dem Merkblatt zum Unterstützungsgesuch bzw. dem darin
enthaltenen Verweis auf die Unterstützungsrichtlinien (URL) informiert worden. Er
sei auch auf die Handhabung betreffend Untermietverhältnisse hingewiesen worden.
Er habe somit Kenntnis über die Wohnkostengrenzwerte und den Umstand gehabt,
dass bei einem Untermietvertrag auch der Hauptmietvertrag eingereicht werden müsse.
Weiter erwog die Vorinstanz, dass Mietparteien gemäss Art. 262 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) die Mietsache mit Zustimmung des
Vermieters bzw. der Vermieterin ganz oder teilweise untervermieten könnten.
Dabei dürften die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag aber
nicht missbräuchlich sein. Im Entscheid BGE 119 II 453 (recte: BGE 119 II 353) habe
sich das Bundesgericht näher zu diesen Bedingungen geäussert. Während ein
Zuschlag von 20 % zum Hauptmietzins für Möblierung und als Risikoprämie
akzeptiert werde, sei eine Abweichung vom Hauptmietzins von 30 % nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als missbräuchlich zu qualifizieren. Im
konkreten Fall liege ein Zuschlag von 50 % zum Hauptvertrag vor. Es könne nicht
die Aufgabe der Sozialhilfe sein, missbräuchliche Zuschläge in diesem Ausmass
zu finanzieren. Daher habe sich die Sozialhilfe zu Recht auf den Standpunkt
gestellt, dass sie bei einer derartigen Kostendifferenz zwischen Haupt- und
Untermietvertrag nicht die Kosten gemäss dem Untermietvertrag übernehmen müsse,
sondern die Kosten anhand des Hauptmietvertrags berechnen dürfe.
2.2
Mit
seiner Begründung im Rekurs vom 13. November 2023 geht der Rekurrent auf
diese Erwägungen kaum ein. Vielmehr macht er geltend, aus dem Umstand, dass er
seit längerer Zeit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe, könne
nicht geschlossen werden, dass er im Speziellen über die Grenzwerte bei einer Untermiete
fundierte Kenntnisse habe. Solche hätten ihm vielmehr gefehlt. Auf entsprechende
Nachfrage habe ihm die zuständige Sachbearbeiterin lediglich erklärt, dass man
das dann schon sehen werde. Hätte man ihn ordentlich informiert, so hätte er
sich anders entschieden.
2.3
Im
Ergebnis beruft er sich damit auf eine Verletzung seines Vertrauens. Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und 9 BV sowie § 10
der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100) verleiht einer Person Anspruch auf
Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Auskünfte, Zusicherungen oder
sonstiges bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz
beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt
darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig
machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann,
wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.; BGE 130 I 26
E. 8.1; VGE VD.2023.117 vom 25. September 2023 E. 3.3.1; VD.2022.44
vom 16. August 2022 E. 4.2, VD.2021.61 vom 11. November 2021
E. 3.3.2, VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1).
Vorliegend fehlt
es aber offensichtlich an einer Disposition, welche der Rekurrent gestützt auf
eine vertrauensbegründende Auskunft der Sozialhilfe getätigt hat. Wie dem Hauptprotokoll
der Sozialhilfe entnommen werden kann, wandte sich der Rekurrent am 16. Januar
2023.
per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin. Darin teilte er ihr mit,
dass ihm seine bisherige Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt worden sei,
weshalb er sich nach einer anderen Wohnung umsehen werde. Er informierte über
eine Zwischenlösung. Er werde wohl in [...] nichts finden und daher
voraussichtlich eine Zusage für eine Wohnung in [...] wahrnehmen. Diese
Aussicht hat sich dann aber zerschlagen. Wie dem Hauptprotokoll weiter
entnommen werden kann, sandte er der Sachbearbeiterin sodann am 22. Februar
2023.
den zwischenzeitlich abgeschlossenen Untermietvertrag. Nachdem er tags
darauf aufforderungsgemäss auch den Hauptmietvertrag eingereicht hatte, wurde
er darüber informiert, dass die Sozialhilfe maximal die Miete plus 20 % für
die Möblierung und Nebenkosten gemäss dem Hauptmietvertrag übernehme. Daraus
folgt, dass der Rekurrent den Untermietvertrag ohne jede Rücksprache mit der
Sozialhilfe abgeschlossen hat. Es ist daher nicht erkennbar, auf welche
vertrauensbildende behördliche Zusicherung er sich dabei gestützt haben könnte.
Schliesslich kann nicht verlangt werden, dass die Sozialhilfe den Rekurrenten
proaktiv über die anrechenbaren Wohnkosten im Falle einer Untermiete
informiert, wenn er sich mit dieser Frage vorgängig gar nicht an die
Sozialhilfe gewendet hat.
2.4
In
der Sache kann den nicht weiter gerügten, zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz vollumfänglich gefolgt werden. Daraus folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten
(§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund seiner aus den Akten ersichtlichen
finanziellen Situation kann gestützt auf § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GRR, SG 154.810) umständehalber auf die Erhebung
einer Gebühr verzichtet werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.