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Entscheid

VD.2023.185

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

29. Januar 2024Deutsch5 min

2023. Es wurde überdies festgestellt, dass die Reststrafe 71 Tage und die Probezeit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.185

URTEIL

vom 29. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

Zustelladresse unbekannt

gegen

Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 16. November 2023

betreffend bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 16. November 2023 verfügte die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt die

bedingte Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug per 28. Dezember

2023. Es wurde überdies festgestellt, dass die Reststrafe 71 Tage und die Probezeit

damit 1 Jahr betrage.

Dieser Entscheid wurde A____ am 17.

November 2023 persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt.

Mit

handgeschriebener Eingabe, datiert vom 15. Dezember 2023 (Posteingang beim Appellationsgericht

am 20. Dezember 2023) hat A____ (nachfolgend Rekurrent) Rekurs gegen diesen

Entscheid erhoben.

Es wurden die

digitalen Vorakten des Straf- und Massnahmenvollzugs mit verfahrensleitender

Verfügung vom 21. Dezember 2023 beigezogen. Mit derselben Verfügung wurde der Rekurrent

darauf hingewiesen, dass er in der noch laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung

der Rekursbegründung darzulegen habe, weshalb er gegen den Entscheid vom 16. November 2023 Rekurs angemeldet habe. In der Folge hat der

Rekurrent keine Rekursbegründung eingereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Da der

Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert.

1.2

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen,

da jedoch infolge Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der

Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den

Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

2.

2.1

Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

Dispositiv

keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf

postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) oder

persönlich eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).

2.2 Der Rekurs

ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung

schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren

Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des

VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens

während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben

werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).

2.3 Aus den beigezogenen

Verfahrensakten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 16. November

2023 am 17. November 2023 dem Rekurrenten persönlich gegen Unterschrift

zugestellt wurde (vgl. Empfangsbestätigung). Die

zehn­tägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit am 18. November 2023 zu

laufen und endete demzufolge am Montag, 27. November 2023 (vgl. Art. 20 Abs. 1

VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100). Die Eingabe des Rekurrenten aus dem Gefängnis Bässlergut datiert

vom 15. Dezember 2023, demnach wurde sie

frühestens an diesem Tag und somit klarerweise nach Fristablauf der

schweizerischen Post übergeben. Anzumerken

bleibt, dass der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt

nicht anwaltlich vertreten war. Hierzu bestand auch kein Anlass, da ihm keine

Rechte verlustig gingen.

Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegenden Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Rekurrent die

Gerichtskosten zu übernehmen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Es wird aber Umstände halber

auf eine Erhebung von Gerichtskosten vorliegend verzichtet, da sich aus den

Akten ergibt, dass der Rekurrent mittlerweile in sein Heimatland Marokko ausgeschafft

wurde.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs

wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent (amtliche

Publikation)

- Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt

- Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.