VD.2023.185
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
29. Januar 2024Deutsch5 min
2023. Es wurde überdies festgestellt, dass die Reststrafe 71 Tage und die Probezeit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.185
URTEIL
vom 29. Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
Zustelladresse unbekannt
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 16. November 2023
betreffend bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 16. November 2023 verfügte die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt die
bedingte Entlassung von A____ aus dem Strafvollzug per 28. Dezember
2023. Es wurde überdies festgestellt, dass die Reststrafe 71 Tage und die Probezeit
damit 1 Jahr betrage.
Dieser Entscheid wurde A____ am 17.
November 2023 persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt.
Mit
handgeschriebener Eingabe, datiert vom 15. Dezember 2023 (Posteingang beim Appellationsgericht
am 20. Dezember 2023) hat A____ (nachfolgend Rekurrent) Rekurs gegen diesen
Entscheid erhoben.
Es wurden die
digitalen Vorakten des Straf- und Massnahmenvollzugs mit verfahrensleitender
Verfügung vom 21. Dezember 2023 beigezogen. Mit derselben Verfügung wurde der Rekurrent
darauf hingewiesen, dass er in der noch laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung
der Rekursbegründung darzulegen habe, weshalb er gegen den Entscheid vom 16. November 2023 Rekurs angemeldet habe. In der Folge hat der
Rekurrent keine Rekursbegründung eingereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Da der
Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen,
da jedoch infolge Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der
Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den
Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
2.
2.1
Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
Dispositiv
keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf
postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) oder
persönlich eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).
2.2 Der Rekurs
ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren
Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des
VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens
während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
2.3 Aus den beigezogenen
Verfahrensakten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 16. November
2023 am 17. November 2023 dem Rekurrenten persönlich gegen Unterschrift
zugestellt wurde (vgl. Empfangsbestätigung). Die
zehntägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit am 18. November 2023 zu
laufen und endete demzufolge am Montag, 27. November 2023 (vgl. Art. 20 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Die Eingabe des Rekurrenten aus dem Gefängnis Bässlergut datiert
vom 15. Dezember 2023, demnach wurde sie
frühestens an diesem Tag und somit klarerweise nach Fristablauf der
schweizerischen Post übergeben. Anzumerken
bleibt, dass der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt
nicht anwaltlich vertreten war. Hierzu bestand auch kein Anlass, da ihm keine
Rechte verlustig gingen.
Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegenden Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte der Rekurrent die
Gerichtskosten zu übernehmen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Es wird aber Umstände halber
auf eine Erhebung von Gerichtskosten vorliegend verzichtet, da sich aus den
Akten ergibt, dass der Rekurrent mittlerweile in sein Heimatland Marokko ausgeschafft
wurde.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs
wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent (amtliche
Publikation)
- Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt
- Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.