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Entscheid

VD.2023.186

Submission: Linearbeschleuniger

12. Mai 2024Deutsch28 min

Veröffentlichung unter www.simap.ch schrieb das Universitätsspital Basel (USB) als

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.186

URTEIL

vom 12. Mai 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ GmbH Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...] und [...],

[...]

gegen

Universitätsspital Basel

Hebelstrasse 32, 4031 Basel

vertreten durch [...],

Rechtsdienst,

Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel

B____ Beigeladene

[...]

vertreten durch [...] und [...],

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Universitätsspitals

vom 11. Dezember 2023

betreffend Submission:

Linearbeschleuniger

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Publikation im Kantonsblatt vom 23. August 2023 sowie

Veröffentlichung unter www.simap.ch schrieb das Universitätsspital Basel (USB) als

Vergabe- und Beschaffungsstelle den Lieferauftrag Server Hardware USB

(Projekt-ID Nr. 263437) im offenen Verfahren nach GATT/WTO aus. Gegenstand der

Vergabe war die Beschaffung von zwei Bestrahlungsgeräten (als Ersatz für

bestehende Geräte). Konkret geht es um zwei baugleiche, strahlenphysikalisch

identische C-Arm Linearbeschleuniger mit identischer Ausstattung mit identischen

Strahlenergien, einem Behandlungstisch mit sechs Freiheitsgraden sowie einem

Hilfssystem für das on-couch Tracking der Patientenlagerung. In diesem

Verfahren machten die Firmen A____ GmbH und B____ AG Angebote. Mit begründeter

Verfügung vom 11. Dezember 2023 erteilte das Universitätsspital der B____ AG mit

einem Angebotspreis von CHF [...] exkl. MWST den Zuschlag. Mit Gesuch vom

18. Dezember 2023 ersuchte die Rekurrentin das USB um eine erweiterte

Begründung dieser Zuschlagsverfügung.

Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die A____ GmbH (Rekurrentin)

mit begründeter Eingabe vom 22. Dezember 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Sie beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der

Zuschlagsverfügung des Universitätsspitals Basel betreffend Beschaffung «Linearbeschleuniger»

vom 11. Dezember 2023 und die Erteilung des Zuschlags in dieser Ausschreibung

an sich. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung

an das USB, subeventualiter zur Wiederholung des Submissionsverfahrens.

Subsubeventualiter beantragt sie die Feststellung, dass die Zuschlagsverfügung

des Universitätsspitals Basel betreffend Beschaffung «Linearbeschleuniger» vom

11. Dezember 2023 rechtswidrig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt

sie, ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle für

die Dauer des Rekursverfahrens zu untersagen, den Vertrag mit der

Zuschlagsempfängerin B____ AG abzuschliessen. Bis zum Entscheid über die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. des beantragten Verbots seien diese

superprovisorisch anzuordnen. Weiter ersucht sie um Einsicht in die

vorinstanzlichen Akten, gegebenenfalls unter Umschreibung bzw. Schwärzung

allfälliger Geschäftsgeheimnisse. Zudem sei ihr nach Einsicht in die Akten und

einer allfälligen weiteren schriftlichen Begründung der Vergabestelle die

Ergänzung der Rekursschrift zu ermöglichen und es sei ihr hierfür eine

angemessene Frist anzusetzen. Schliesslich beantragt sie die Anordnung von

Massnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse. Mit Verfügung vom 29. Dezember

2023 verpflichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die

Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses, erkannte dem Rekurs vorläufig

die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Vergabestelle vorsorglich, auf

der Grundlage des angefochtenen Zuschlags im Beschaffungsverfahren betreffend

Linearbeschleuniger, Projekt Nr. 263437, einen Vertrag mit der B____ AG (Beigeladene)

abzuschliessen. Schliesslich forderte er die Rekurrentin auf, dem Gericht

innert Frist einen Entwurf ihrer Rekursbegründung mit Abdeckungen zum Schutz

der von ihr geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse einzureichen und zur Frage

Stellung zu nehmen, welche Beilagen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Mit

Verfügung vom 2. Januar 2024 wurde der Rekurrentin weiter mitgeteilt, dass sie

nach Zustellung der von ihr verlangten erweiterten Begründung der Vergabestelle

Gelegenheit erhalten werde, diese innert der gesetzlich vorgeschriebenen und

nicht erstreckbaren Frist mit Rekurs anzufechten.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 liess das USB der

Rekurrentin die gewünschte erweiterte Begründung zukommen. In der Folge reichte

die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eine

«geschäftsgeheimnisbereinigte Rekursbegründung» ein und erklärte dem Gericht,

welche Beilagen Geschäftsgeheimnisse enthielten. Mit Eingabe vom 25. Januar

2024 hielt die Rekurrentin unter Bezugnahme auf die erweiterte Begründung vom

11. Januar 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024

beantragte das Universitätsspital dem Verwaltungsgericht, es sei dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Eventualiter sei die Rekurrentin unter

Fristansetzung zur Sicherstellung von möglichen Schadenersatzansprüchen in

einer gegenüber dem Gericht genannten, aber gegenüber den Parteien geheim

zuhaltenden Höhe und unter Vorbehalt einer Mehrforderung zu verpflichten. Mit

Verfügung vom 12. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter diese Anträge ab.

Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 beantragte das

Universitätsspital die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses

vom 22. Dezember 2023 respektive 25. Januar 2024, soweit darauf eingetreten

werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, es sei der

Rekurrentin und der Beigeladenen nur insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als

keine schützenswerten Interessen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse)

entgegenstünden. Auf einen weiteren Schriftenwechsel und die Durchführung einer

Parteiverhandlung sei zu verzichten. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe

vom 26. Februar 2024 auf eine Stellungnahme. Die Rekurrentin hielt mit Replik

vom 20. März 2024 an ihren Anträgen fest. Hierzu liess sich das

Universitätsspital mit Eingabe vom 4. April 2024 duplicando vernehmen. Mit

Eingabe vom 23. April 2024 reichten die Rechtsvertreter der Rekurrentin

ihre Honorarnote ein.

Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Am 1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt

u.a. an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG

914.600) in Kraft getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser

Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt

(Art. 64 Abs. 1 IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende

Ausschreibung ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb

bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.

1.2

Gemäss § 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeschG kann in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den Zuschlag

und die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots Rekurs an das

Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses

ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das BeschG

keine anderen Vorschriften enthält.

1.3

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte

Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei

dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten

oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4

ff. S. 27 ff.; VGE VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3, VD.2019.238 vom 31. März

2020.

E. 1.3.1, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2). Wie dem angefochtenen

Zuschlagsentscheid entnommen werden kann, sind im streitgegenständlichen

Vergabeverfahren innert Frist zwei Angebote eingegangen. Bei Gutheissung ihres

Rekurses hat die Rekurrentin daher eine reelle Chance auf den Zuschlag, weshalb

ihr ein aktuelles Rechtschutzinteresse zukommt.

1.4

Auf die Eröffnung des Zuschlags hin können

die Beteiligten innerhalb von fünf Tagen verlangen, dass ihnen durch einen

weiteren Entscheid Angaben zur Begründung des Zuschlags gemacht werden, soweit

sich dies nicht schon aus der Eröffnung des Zuschlags ergibt (§ 27 Abs. 2 BeschG). Rekurse gegen den Zuschlag sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen

nach dessen Eröffnung oder der schriftlichen Begründung zu erheben. Vorliegend

hat die Vergabestelle ihren Zuschlagsentscheid der Rekurrentin mit Verfügung

vom 11. Dezember 2023 begründet eröffnet. Gleichwohl hat sie aber mit der

angefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer ergänzenden

Begründung gemäss § 27 Abs. 2 BeschG verwiesen. Die Rekurrentin hat sowohl eine

solche ergänzende Begründung verlangt als auch den bereits begründet eröffneten

Zuschlag direkt angefochten. Vorliegend kann offengelassen werden, ob dieses

Vorgehen zulässig ist. Die Vergabebehörde hat trotz dem bereits erhobenen

Rekurs eine ergänzende Begründung verfasst und die Rekurrentin hat sowohl den ursprünglich

begründeten Zuschlag wie auch die ergänzende Begründung fristgemäss und

begründet angefochten. Auf den Rekurs ist folglich einzutreten.

1.5

1.5.1

Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob

die Vergabestelle den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche Recht

richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht und nicht

gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen

hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit hin

findet demgegenüber nicht statt (vgl. Art. 16 Abs. 2 der hier

übergangsrechtlich anwendbaren alten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen [aIVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE

VD.2020.178 vom 16. Dezember 2020 E. 1.4).

1.5.2

Dabei gilt auch in vergaberechtlichen

Rekursverfahren – wie allgemein in Verwaltungsgerichtsverfahren – das

Rügeprinzip (VGE VD.2023.118 vom 16. November 2023 E. 1.3.2, VD.2019.77 vom 25.

September 2019 E. 1.3.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, jeweils mit

Hinweisen; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit

Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt

auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E.

3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September

2016.

E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der

Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr

nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen,

657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der

Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der

Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E.

1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E.

1.4). Diese Grundsätze gelten auch mit Bezug auf die Stellungnahme auf die

erweiterte Begründung hin im Verhältnis zur Rekursbegründung auf der Grundlage

des begründeten Zuschlages.

1.6

Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wozu

auch vergaberechtliche Rekursverfahren zu zählen sind, eine mündliche

Parteiverhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Die

Rekurrentin hat innert der ihr mit Verfügung vom 28. Februar 2024 gesetzten

Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und

damit implizit auf eine solche verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher

auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Graben­warter/Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 N 105; VGE VD.2020.246 vom

1.

Dezember 2021 E. 1.5).

2.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die

Anwendung der Zuschlagskriterien auf die Offerte der Rekurrentin.

2.1

Die massgebenden Zuschlagskriterien müssen

mit allen wesentlichen Angaben in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und

entsprechend ihrer Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen umschrieben

werden (§ 22 Abs. 1 BeschG; VGE VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 4.1,

VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015 E. 2.3.1). Die Vergabebehörde ist aufgrund des

Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss § 9 lit. a und b

BeschG an die ausgeschriebenen Anforderungen und Zuschlagskriterien gebunden

(VGE VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 4.1, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E.

5.3). Dabei kommt ihr bei der Wahl und Formulierung der Zuschlagskriterien aber

ein weites Ermessen zu, in das das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat,

soweit diese keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten (VGE VD.2017.18 vom

29.

Juni 2017 E. 4.1, VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015 E. 2.3.1, VD.2013.95 vom

17.

Oktober 2013 E. 5.3; BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BVGer B-2675/2012 vom 23.

Juli 2012 E. 4.2.5; Galli/Moser/Lang/Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich, 2013, N 401 ff.; Zellweger/Wirz, Das öffentliche

Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), a.a.O., S. 600).

Ein ebenso grosser Spielraum kommt ihr auch bei der Beurteilung der

festgelegten Anforderungen und Zuschlagskriterien zu (VGE VD.2015.100 vom 20.

Oktober 2015 E. 2.3.1, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Die

Vergabebehörde hat dabei ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Diese

Ermessensausübung ist aber der uneingeschränkten Überprüfung durch das

Verwaltungsgericht entzogen (vgl. Zellweger/Wirz,

a.a.O., S. 600). Das Gericht kann nur prüfen, ob die Verwaltung ihr Ermessen

überschritten oder missbraucht hat, namentlich sich bei ihrer Beurteilung von

sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder offensichtliche Fehlbeurteilungen

vorgenommen hat (VGE VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015, VD.2014.5 vom 8. Mai

2014.

E. 5.3, VD.2009.665 vom 25. Januar 2010 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht

greift zusammenfassend nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 141 II 14 E. 7.1, 8.3, 125 II 86

E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2023.84 vom 18. Januar 2024 E. 2.4.3, VD.2016.69 vom 29.

Juni 2016 E. 5.2; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1).

2.2

Die Vergabestelle definierte in Ziff. 2.10 der

Ausschreibung als Zuschlagskriterien den Angebotspreis mit einer Gewichtung von

50.

% (ZK 6.1), die Beurteilung der Anforderungen mit einer Gewichtung von

30.

% (ZK 6.2), Allgemeines mit einer Gewichtung von 15 % (ZK 6.3) und

Optionen mit einer Gewichtung von 5 % (ZK 6.4). Wie der Zuschlagsverfügung

vom 11. Dezember 2023 entnommen werden kann, hat die Beigeladene mit einer

bereinigten Eingabesumme von CHF [...] gegenüber dem Angebot der Rekurrentin

mit einer Eingabesumme von CHF [...] (jeweils ohne Mehrwertsteuer) unter

Berücksichtigung der weiteren Zuschlagskriterien mit einem Punktetotal von

932.3

von 1000 gegenüber jenem der Rekurrentin mit einem solchen von 923.9 das

vorteilhaftere Angebot eingereicht. Im Einzelnen erzielte die Beigeladene

500.00

Punkte beim Zuschlagskriterium Preis, 237.60 Punkte beim

Zuschlagskriterium Anforderungen, 144.70 Punkte beim Zuschlagskriterium

Allgemeines und 50 Punkte beim Zuschlagskriterium Optionen. Demgegenüber

totalisierte die Rekurrentin 497.90 Punkte beim Zuschlagskriterium Preis,

241.90

Punkte beim Zuschlagskriterium Anforderungen, 134.10 Punkte beim Zuschlagskriterium

Allgemeines und 50 Punkte beim Zuschlagskriterium Optionen.

3.

Strittig ist allein die Bewertung des Angebots der

Rekurrentin bezüglich der Zuschlagskriterien Anforderungen (ZK 6.2). Nicht

bestritten ist dagegen die Bewertung ihres Angebots bezüglich der

Zuschlagskriterien Preis (ZK 6.1), Allgemeines (ZK 6.3) und Optionen (ZK 6.4).

Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird von der Rekurrentin die Bewertung des

Angebots der Beigeladenen als Zuschlagsempfängerin. Darauf ist daher nicht mehr

weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.5.2). Mit Ausnahme des hier nicht strittigen

Zuschlagskriteriums ZK 6.1 wurden die Angaben bezüglich der übrigen Zuschlagskriterien

mit einer Notenskala von 0 bis 5 bewertet. Die Noten 5 und 4 stehen für

ausgezeichnete resp. sehr gute Angaben, die Note 3 für durchschnittliche, den

Anforderungen entsprechende Angaben. Mit der Note 2 wurden Angaben ohne

ausreichenden Bezug zum Projekt und mit den Noten 1 und 0 ungenügende,

unvollständige resp. überhaupt fehlende Angaben bewertet (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 15).

3.1

Mit ihrer Rekursbegründung vom 22. Dezember

2023.

wie auch der Stellungnahme zur erweiterten Begründung vom 25. Januar 2024

rügt die Rekurrentin eine falsche Bewertung des Zuschlagskriteriums «6.2.1

Bestrahlungsplanung».

3.1.1

Beim Zuschlagskriterium «6.2.1

Bestrahlungsplanung» als Bestandteil des Zuschlagskriteriums «6.2

Anforderungen» wurde von den Offerentinnen verlangt, «den Prozess für die

Umrechnung und Neuberechnung von Bestrahlungsplänen aus den bestehenden

Planungssystemen (C____ & D____) auf die zu beschaffenden Geräte inkl.

Qualitätssicherung» zu beschreiben. Es wurde festgestellt, «Ziel wäre ein

praktikabler Prozess der einen Geräteausfall der bestehenden Systeme

kompensieren könnte».

3.1.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich mit ihrer

Verfügung vom 11. Dezember 2023, beim Kriterium 6.2.1 (Bestrahlungsplanung) sei

die Beschreibung des Prozesses für die Umrechnung und Neuberechnung von

Bestrahlungsplänen aus den bestehenden Planungssystemen auf die neu zu

beschaffenden Geräte inkl. Qualitätssicherung verlangt worden. Die Rekurrentin

habe den Prozess der Umrechnung im Vergleich zur Zuschlagsempfängerin nur rudimentär

beschrieben. Aus der Beschreibung gehe beispielsweise nicht hervor, [...], was

für die Funktionsfähigkeit entscheidend sei. Bezüglich eines Ausfalls des D____-Gerätes

entspreche der Prozess einer Neuberechnung eines Planes. Der Import von D____-Plänen

in das C____-System werde ebenfalls nicht beschrieben. So fehlten

beispielsweise Informationen dazu, in welchem Umfang dieser möglich sei und ob

es beim Import von kompletten Plänen (Einstrahlrichtungen, Modulation,

Dosisvorgaben) um den Import der vollständigen-Plandaten (u.a. Beam-Parameter;

DHV) oder lediglich um den Import der Konturen von Zielvolumen und

Risikoorganen gehe. Die Rekurrentin habe daher bei diesem Kriterium 19.4 von

48.4

Punkten erreicht.

Mit der erweiterten Begründung vom 11. Januar 2024 führte die

Vergabestelle zudem aus, der Rekurrentin sei auf eine Frage zu diesem

Zuschlagskriterium erläutert worden, dass dieses Kriterium darauf abziele, den

Prozess aufzuzeigen, wie bestehende Bestrahlungspläne aus C____ für A_1____

Beschleuniger und aus D____ fürs D____ entsprechend umgerechnet werden müssen,

damit diese an den neu zu beschaffenden Bestrahlungsgeräten zur Bestrahlung

verwendet werden können. Diese Umrechnung von Bestrahlungsplänen wäre nötig,

wenn ein bestehender Linearbeschleuniger (A_1____ oder D____) ausfallen würde.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Angebotseingabe,

wonach [...] werden müssten, eine [...] durchgeführt werden müsste und dass bei

der Umstellung von A_1____ auf A_2____ [...], seien sehr oberflächlich. Es

fehlten Detailinformationen zur Neuberechnung und Optimierung beim Wechsel auf

die neu zu beschaffenden Geräte oder bei der Umstellung von A_1____ auf A_2____.

Bezüglich eines Ausfalls des D____-Gerätes werde auf [...] verwiesen, ohne dass

der Prozess näher dargelegt werde, wie dies gefordert worden sei. Die

Beigeladene habe demgegenüber unter diesem Kriterium eine vierseitige

Prozessbeschreibung mit erläuternden Beilagen eingereicht und somit eine

sorgfältige Antwort erarbeitet, die einen detaillierten Prozess beschreibe und

die Frage in nachvollziehbarer Weise beantworte. Daher sei der Rekurrentin bei

diesem Zuschlagskriterium die Note 2 (Angaben ohne ausreichenden Bezug zum

Projekt) und der Beigeladenen die Note 5 zugeteilt worden.

3.1.3

Mit ihrer Rekursbegründung vom 22. Dezember

2023.

macht die Rekurrentin geltend, mit dem Zuschlagskriterium «6.2.1. Bestrahlungsplanung»

sei nach einem Beschrieb der Um- und Neuberechnung der Bestrahlungspläne für

die bestehenden Maschinen auf die neu zu beschaffenden Maschinen gefragt

worden. Weil die Vergabestelle aktuell über Maschinen von ihr (A_1____) wie

auch solche der Beigeladenen (D____) verfüge, habe sie einen Beschrieb der Um-

und Neuberechnung der bestehenden Bestrahlungspläne für D____ auf die neu angebotenen

Maschinen A_2____ einerseits und einen Beschrieb der Um- und Neuberechnung der

bestehenden Bestrahlungspläne für A_1____ auf die neu angebotenen Maschinen A_2____

liefern müssen. Sie habe dazu mit ihrem Angebot ausgeführt, [...]. Aus dieser

Antwort folge, dass in Bezug auf die Umstellung von D____ der Beigeladenen auf das

Produkt A_2____ der Rekurrentin die [...]. Es seien daher vollständige

Informationen geliefert worden, weshalb kein Abzug von 29 Punkten und mithin

von 60% der Punkte hätte vorgenommen werden dürfen. Entgegen der Auffassung der

Vergabestelle habe die Rekurrentin mit ihrer Antwort ausdrücklich bestätigt,

dass [...], was eine der Vergabestelle bekannte Stärke ihrer Lösung darstelle.

Ein [...] hätte die Vergabestelle für die [...] Um- bzw. Neuberechnung von A_1____

auf die neu angebotenen Maschinen A_2____ folglich keine Punkte abziehen

dürfen.

Auch in Bezug auf die Umstellung von D____ der Beigeladenen

auf A_2____ sei ein kompletter Workflow inkl. des Imports in der Ausschreibung

nicht gefordert worden. Der Importprozess sei der Vergabestelle aber auch

hinlänglich bekannt, da die betreffenden Systeme bereits aktuell bei ihr in

Betrieb seien. Die in ihrer Antwort genannte [...] sei zudem durch die

anwendbaren Prüfvorschriften vorgegeben und dürfe somit ebenfalls als bekannt

vorausgesetzt werden. Entsprechend hätten die von der Vergabestelle nun

nachträglich geforderten Informationen bereits aufgrund ihrer eigenen Erfahrung

und Fachkenntnis bekannt sein müssen. Im Übrigen hätte die Rekurrentin aber

eine entsprechende Beschreibung mit ihrem Angebot geliefert, indem sie

festgehalten habe, dass es sich beim fraglichen Prozess [...] handle. Diesen

Prozess habe sie im Rahmen des Zuschlagskriteriums 6.2.2 namentlich mittels des

eingereichten Dokuments [...] ausführlich beschrieben.

Mit der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 macht die

Rekurrentin sodann geltend, mit dem Zuschlagskriterium 6.2.1 sei bewertet

worden, welche Anbieterin den praktikabelsten Prozess zur Kompensation eines

Geräteausfalls der bestehenden Systeme habe. Entsprechend sei der Prozess der

Um- und Neuberechnung der Bestrahlungspläne für die bestehenden Maschinen auf

die neu zu beschaffenden Maschinen bewertet worden. Sie hält dabei daran fest,

dass [...]. Daher seien ihre Ausführungen nicht oberflächlich. Sie müsse daher

für die Beantwortung der Frage der Umstellung von A_1____ auf A_2____ die volle

Punktzahl erhalten. Auch zur Umstellung von D____ auf A_2____ habe sie mit dem

Hinweis darauf, dass [...], vollständige Informationen mit ausreichendem Bezug

auf das Projekt geliefert, weshalb auch diesbezüglich kein Punkteabzug hätte

erfolgen dürfen. Die Begründung des Abzugs und die Vergabe der Note 2 sei

willkürlich.

3.1.4

Im Hinblick auf die Erfüllung der

Anforderungen betreffend die Bestrahlungsplanung ist zwischen den Ausführungen

bezüglich eines Wechsels von einem Gerät der Beigeladenen auf die von der

Rekurrentin neu angebotenen Geräte einerseits und einem Wechsel vom bisherigen

Gerät der Rekurrentin auf ihr neu angebotenes Gerät zu unterscheiden.

Wie die Vergabestelle zutreffend ausführt, geht die

Rekurrentin mit Bezug auf die verlangte Umrechnung von bestehenden

Bestrahlungsplänen aus D____ für ihre Verwendung an den neu zu beschaffenden

Bestrahlungsgeräten nicht konkret ein. Es wird einfach darauf hingewiesen, [...].

Dabei wies die Rekurrentin darauf hin, da A_1____ und D____ unterschiedliche

Kopfgeometrien hätten, müsse die [...] werden. Es ist zwischen den Parteien

unbestritten, dass der gesamte Ablauf der Therapieplanung mit

Bestrahlungsgeräten sehr komplex und zeitintensiv ist, mehr als 25 komplexe

Arbeitsschritte umfasst, die unter Einbezug von Personen aus drei

Berufungsgruppen und mehr als acht Personen ausgeführt werden müssen und bis zu

fünf Stunden Arbeit in Anspruch nimmt (Vernehmlassung Ziff. 21 und Replik Ziff.

10). Die Rekurrentin macht aber replicando geltend, dass «ein kompletter

Workflow inkl. des Imports in der Ausschreibung nicht gefordert und aufgrund

des Geschäftsgeheimnischarakters der hierfür von Seiten der

Zuschlagsempfängerin erforderlichen Informationen auch gar nicht möglich»

gewesen sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. In Ziff. 6.2.2 wurde

verlangt, «beschreiben Sie den Prozess für die Umrechnung und Neuberechnung von

Bestrahlungsplänen aus den bestehenden Planungssystemen (C____ & D____) auf

die neu zu beschaffenden Geräte». Demgegenüber hat sich die Rekurrentin im

Ergebnis darauf beschränkt zu bestätigen, dass beim Import von D____ Plänen in

das A____ C____-System [...]. Diesen Prozess hat sie aber nicht beschrieben.

Replicando macht sie unter Verweis auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen

gelten, diesen Prozess auch gar nicht weiter beschreiben zu können. Dies steht

in Kontrast zur detaillierten Beschreibung der entsprechenden Bestrahlungsplanung

der Beigeladenen mit deren Angebot, wie es von der Vorinstanz mit ihrer

Vernehmlassung belegt worden ist. Insoweit hat die Rekurrentin daher mit Bezug

auf das Zuschlagskriterium 6.2.1 ungenügende, unvollständige Angaben gemacht.

Mit Bezug auf eine Umstellung von A_1____ auf A_2____ hat die

Rekurrentin ausgeführt, dass [...]. Diesbezüglich wird von der Vergabestelle

kritisiert, dass aus dieser Beschreibung etwa nicht hervorgehe, ob alle Pläne

von A_1____ auf A_2____ [...] problemlos bestrahlt werden könnten, was für die

Funktionsfähigkeit entscheidend sei. Die Vergabebehörde zieht damit in Zweifel,

dass die gemachte Zusicherung, [...], für alle möglichen Konstellationen

zutrifft. Demgegenüber hält die Rekurrentin an ihrer Zusicherung fest. Die

Vergabebehörde belegt nicht, dass die Angabe unzutreffend ist. [...]. Insoweit

erscheinen die Angaben der Rekurrentin vollständig zu sein und zumindest zu

genügen.

Auch wenn zwischen dem Beschrieb des Wechsels von einer

Maschine der Beigeladenen auf den von der Rekurrentin neu angebotenen Linearbeschleuniger

einerseits und des Wechsels von der bisherigen Maschine der Rekurrentin auf ihr

neu angebotenes Gerät zu unterscheiden ist, war der Beschrieb der verschiedenen

Möglichkeiten unter einem Kriterium gefordert, was angesichts des weiten

Ermessens der Vergabebehörde bei der Formulierung der Zuschlagskriterien nicht

zu beanstanden ist. Eine weitere Unterteilung mit Teilnoten wäre zwar denkbar,

ist aber auch mit Blick auf die Gestaltung der übrigen Zuschlagskriterien nicht

erforderlich. Das Zuschlagskriterium 6.2.1 war daher insgesamt und mit

Bezug auf die Beschreibung der Prozesse für die Umrechnung von eigenen

bisherigen Geräten wie auch von Geräten der Konkurrentin auf das eigene

angebotene Gerät zu bewerten. Unter Berücksichtigung der fehlenden Beschreibung

des Prozesses der Umrechnung von Produkten der Beigeladenen auf jene der

Rekurrentin wie auch des grossen Spielraums der Vergabebehörde bei der

Beurteilung der festgelegten Anforderungen und Zuschlagskriterien ist die

Qualifikation der Angaben der Rekurrentin bezüglich des Zuschlagskriteriums

6.2.1

als Angaben ohne ausreichenden Bezug zum Projekt und dementsprechend

deren Bewertung mit der Note 2 nicht zu beanstanden.

3.1.5

Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch

der Auffassung der Rekurrentin, dass die Vorinstanz zu Unrecht bloss den

Prozessbeschrieb und nicht den zugrundeliegenden Prozess im Falle eines

Geräteausfalls bewertet habe. Ist der Prozessbeschrieb ungenügend, so kann auch

der zugrundeliegende Prozess nicht bewertet werden. Dies trifft vorliegend auf

den Umrechnungsprozess beim Ausfall eines Geräts der Beigeladenen zu.

3.2

Strittig ist weiter die Bewertung des

Angebots der Rekurrentin bezüglich des Zuschlagskriteriums «6.2.2

Bestrahlungsplanung Umrechnungszeit».

3.2.1

Mit der Verfügung vom 11. Dezember 2024 erwog

die Vergabebehörde, unter dem Kriterium «6.2.2 Bestrahlungsplanung

Umrechnungszeit» sei nach der Umrechnungs- und Neuberechnungszeit einer

vorgegebenen Bestrahlungsplanung sowie nach einer Beschreibung der Umsetzung

gefragt worden. Das Angebot der Rekurrentin nehme nur ungenügend Bezug auf

diese definierte Anforderung. Es seien nur «ca.-Angaben» gemacht und keine

Berechnungen zu den Angaben eingereicht worden. Die Angaben der Rekurrentin

seien deshalb nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Die Rekurrentin habe

daher 19.4 von 48.4 Punkten erreicht.

Mit der erweiterten Begründung konkretisierte die

Vergabebehörde, mit diesem Kriterium sei nach der Umrechnungs- und

Neuberechnungszeit einer konkreten, vorgegebenen Bestrahlungsplanung bei einem

Patienten mit einem konkreten Karzinom-Status mit spezifischer Behandlung

gefragt worden. In Beantwortung dieser Frage habe die Rekurrentin angegeben,

dass die Umrechnung ca. [...] Minuten dauere, und die einzelnen Prozessschritte

stichwortartig beschrieben. Aufgrund dieser Angaben könnten die Prozessschritte

aber nicht nachvollzogen werden. Die Rekurrentin habe zwar ergänzend ein

500-seitiges Standard-Manual beigelegt und auf das Kapitel «Planung» verwiesen,

womit jedoch kein Bezug zur konkret abgefragten Bestrahlungsplanung des

klinischen Falls hergestellt werde. Auch die Zeitangabe sei nicht nachprüfbar,

zumal weder Erläuterungen noch eine Berechnung dieser Zeitangabe dazu vorgelegt

würden. Es habe daher nicht verifiziert werden können, ob ein Therapieplan bei

einem Rechengrid von 0.3 mm in den angegebenen [...] Minuten wirklich

zuverlässig erstellt werden könne. Demgegenüber habe die Beigeladene eine

ausführliche Beschreibung der Bestrahlung gemäss den gestellten Anforderungen

eingereicht, erläutert und belegt. Ihre Angaben seien daher vollständig und

schlüssig gewesen, während jene der Rekurrentin nicht nachvollziehbar und überprüfbar

gewesen seien. Entsprechend habe die Beigeladene die Note 5, die Rekurrentin

die Note 2 erhalten.

3.2.2

Mit ihrer Rekursbegründung und ihrer

Stellungnahme vom 25. Januar 2024 stellt sich die Rekurrentin demgegenüber auf

den Standpunkt, dieses Zuschlagskriterium umfassend und vollständig erfüllt zu

haben, indem sie nebst einer Zeitangabe einen detaillierten Beschrieb im

eingereichten «User Manual C____» und konkrete Bemerkungen zu diesem Punkt

abgegeben habe. Diese Angaben hätten sich auf den von der Vergabestelle konkret

vorgegebenen Fall bezogen. Die Benotung mit der Note 2 sei daher

willkürlich. Die bloss ungefähre Zeitangabe sei dadurch bedingt, dass nebst dem

in der Fragestellung angegebenen Bestrahlungsvolumen und der Technik noch

weitere Einstellparameter wie das Berechnungsraster (Gridgrösse), die

statistische Ungenauigkeit, das Rechenraster der Voroptimierung (Beamletsize),

die Lage des Tumors oder von Risikoorganen etc. bestünden, welche die Länge der

Berechnung im C____ beeinflussen würden. Obschon diese Parameter der

Vergabestelle aufgrund der langjährigen Verwendung des Planungsprogramms C____

bekannt gewesen seien, seien dazu im Ausschreibungstext keine Angaben gemacht

worden. Die ungefähre Angabe der Dauer sei folglich der ungenauen Beschreibung

der Vergabestelle geschuldet, weshalb dafür kein Punkteabzug erfolgen dürfe. Da

Berechnungen in den Zuschlagskriterien nicht gefordert worden seien, dürfe auch

diesbezüglich kein Punktabzug erfolgen. Ihre Angaben seien ohne Weiteres

nachvollziehbar und überprüfbar gewesen. Es hätte dafür genügt, die von ihr

beschriebene Umsetzung auf dem bei der Vergabestelle bereits vorhandenen C____

System in der Softwareversion [...] nachzuvollziehen, weshalb auch kein

Punktabzug bezüglich Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit hätte erfolgen

dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Angaben der Beigeladene schlechter

überprüfbar gewesen seien, da das Planungssystem «Eclipse» bei der

Vergabestelle aktuell gar nicht im klinischen Betrieb im Einsatz sei.

3.2.3

Bei dem Zuschlagskriterium «6.2.2

Bestrahlungsplanung Umrechnungszeit» sind die Offerentinnen gebeten worden,

«die Umrechnungs-/Neuberechnungszeit für die Bestrahlungsplanung eines

Patienten mit einem Prostatakarzinom, der eine Radiotherapie der pelvinen Lymphabschlusswege

(Einzeldosis 2 Gy) mit einem simultan integrierten Boost im Bereich der

Prostata erhält», anzugeben (VMAT). Weiter wurde verlangt, «bitte beschreiben

Sie die Umsetzung» und in Aussicht gestellt, «Zeit und Umsetzung werden

bewertet». Die Rekurrentin hat diesbezüglich auf das Dokument «C____ 6.1

Instructions for Use.pdf» hingewiesen und folgende Bemerkungen gemacht (act.

3/9): «[...]. Weitere Details finden Sie bitte ab Seite 77 im beigefügten

Manual».

Diese Bemerkungen beziehen sich selbst offensichtlich nicht

auf die konkrete, mit der Ausschreibung spezifisch bezeichnete

Bestrahlungsplanung. Daran ändert auch der Verweis auf das eingereichte Manual

«C____ 6.1 Instructions for Use.pdf» nichts. Wie die Vergabestelle mit ihrer

Vernehmlassung zutreffend ausführt, genügt der Verweis auf ein rund

500-seitiges Standard-Manual und dessen 195 Seiten umfassendes Kapitel

«Planung» zur Erfüllung der Anforderungen gemäss dem Zuschlagskriterium 6.2.2

nicht. Dies gilt umso mehr als die Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass

in diesem Manual die «Bestrahlungsplanung eines Patienten mit einem

Prostatakarzinom, der eine Radiotherapie der pelvinen Lymphabschlusswege

(Einzeldosis 2 Gy) mit einem simultan integrierten Boost im Bereich der

Prostata erhält», umschrieben und die Umrechnungs-/Neuberechnungszeit für diese

konkrete Behandlung definiert würde. Es fehlt daher wie von der Vergabestelle

zu Recht geltend gemacht eine Bezugnahme auf die konkret abgefragte

Bestrahlungsplanung im spezifischen klinischen Fall und damit die explizit

verlangte Beschreibung der entsprechenden Umsetzung. Das Gleiche gilt auch für

die Zeitangabe im Angebot der Rekurrentin, da die entsprechenden Parameter

nicht genannt werden. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung

nachvollziehbar ausführt, war es ihr daher nicht möglich zu beurteilen, ob ein

Therapieplan bei einem Rechengrid von 0.3 mm in den angegebenen [...] Minuten

wirklich zuverlässig erstellt werden kann, zumal ihre Erfahrung zeige, dass

diese Berechnungszeiten nur bei Berechnungen von deutlich gröberer Auflösung

mit einer grösseren Grösse des berechneten Würfels (Voxel) im Bilddatensatz des

Patienten erreicht werden könne. Soweit die Rekurrentin dem replicando

entgegenhält, dass die Vergabestelle damit einen «aufschlussreicheren» Beschrieb

höher benote als ein besseres Angebot mit einem leistungsfähigeren

Linearbeschleuniger, verkennt sie die Bindung der Vergabeverfahren an die

publizierten Zuschlagskriterien. In Ziffer 6.2.2 verlangte die Vergabestelle

eine Beschreibung der Umsetzung, welche bewertet werde. Daher war im Rahmen

dieses Zuschlagskriteriums diese Beschreibung im Angebot zu bewerten und nicht

die Leistungsfähigkeit der angebotenen Maschinen, soweit sie eben nicht konkret

bezogen auf den vorgegebenen klinischen Fall beschrieben worden ist. Wenn die

Vergabestelle in diesem Zusammenhang auch Angaben zur konkreten

Umrechnungs-/Neuberechnungszeit für diesen konkreten klinischen Behandlungsfall

verlangt und deren Bewertung in Aussicht stellt, so ist nicht zu beanstanden,

wenn sie auch die Plausibilität dieser Angabe aufgrund des Angebots bewertet. Soweit

die Rekurrentin diesbezüglich Rückfragen der Vergabestelle verlangt, ist

festzuhalten, dass diese zwar berechtigt ist, Rückfragen zur Klärung des

Offertinhalts einzuholen (vgl. § 25 Abs. 2 BeschG). Dabei ist aber

Zurückhaltung angebracht, hat die Offerentin die damit zu bereinigende

Unklarheit ihres Angebots doch selber zu vertreten (vgl. VGE VD.2017.50 vom 23.

Juni 2017 E. 2.3 m.H. auf VGE 699/2007 vom 7. Januar 2008 E. 3,

VD.2010.192 vom 27. Januar 2011 E. 2.4.2). Der Nachweis der Erfüllung der

Zuschlagskriterien ist grundsätzlich Sache der Anbieter. Die Vergabebehörde ist

daher nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig

eingereichte Unterlagen oder Angaben der Anbieter zu vervollständigen (BGE 139 II 489 E. 3.2 S. 495 m.H. auf Gebert,

Stolpersteine im Beschaffungsablauf, in: Zufferey/Stöckli, Aktuelles

Vergaberecht, Zürich 2010, S. 368; VGE VD.2015.219 vom 18. April 2016 E.

2.3.2). Sie darf dabei auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte

zurückgreifen (BGE 139 II 489 E. 3.2). Entgegen der replicando geäusserten

Auffassung der Rekurrentin war die Vorinstanz somit nicht verpflichtet,

entsprechende Rückfragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund und unter

Berücksichtigung des grossen Spielraums der Vergabebehörde bei der Beurteilung

der festgelegten Anforderungen und Zuschlagskriterien ist die Qualifikation der

Angaben der Rekurrentin bezüglich des Zuschlagskriteriums 6.2.2 als Angaben

ohne ausreichenden Bezug zum Projekt und dementsprechend deren Bewertung mit

der Note 2 nicht zu beanstanden. Selbst wenn die reine Zeitangabe als genügend

erachtet würde, ist dieser Aspekt nur ein Teil des Zuschlagskriteriums, der eine

ungenügende Beschreibung der Umsetzung, als weiterer Teil des Kriteriums, nicht

aufzuheben vermag.

3.3

Damit ist den Rügen einer offensichtlich

falschen Sachverhaltsfeststellung wie auch einer Verletzung des Grundsatzes der

Bindung an die Ausschreibungsunterlagen, wie sie von der Rekurrentin in

rechtlicher Hinsicht vorgetragen werden, die Grundlage entzogen. Auch eine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Pflicht zur weiteren

Sachverhaltsabklärung, welche die Rekurrentin aufgrund des Verzichts der

Vergabebehörde auf Rückfragen zu ihrem Angebot geltend macht, liegt nicht vor.

Die Vergabestelle hätte zwar nicht ohne entsprechende Vergewisserung mittels

einer Rückfrage oder einer anderen Sachverhaltsklärung davon ausgehen dürfen,

dass die Zusicherung, [...], nicht durchgängig zutrifft. Der entsprechende

Mangel hat sich aber auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums 6.2.1 unter

Berücksichtigung des erheblichen Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde

nicht ausgewirkt.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Die Gebühr ist

dabei gestützt auf §§ 2 Abs. 1 und 24 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) unter Berücksichtigung des erheblichen Streitinteresses nach Massgabe

des Angebotspreises und der daraus folgenden Bedeutung für die Parteien wie

auch der Komplexität der Streitsache auf CHF 15’000.– festzusetzen. Die

Beigeladene hat sich zwar mit Eingabe vom 26. Februar 2024 vernehmen lassen.

Sie hat aber darin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum Rekurs erklärt und

sich einzig zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse geäussert. Auch insoweit hat

sie aber auf einen Kostenantrag verzichtet, weshalb ihr in Anwendung des

diesbezüglich geltenden Dispositionsgrundsatzes keine Parteientschädigung

zulasten der Rekurrentin zugesprochen werden kann.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 15’000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Universitätsspital Basel

-

Beigeladene (teilweise geschwärzt)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.