VD.2023.186
Submission: Linearbeschleuniger
12. Mai 2024Deutsch28 min
Veröffentlichung unter www.simap.ch schrieb das Universitätsspital Basel (USB) als
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.186
URTEIL
vom 12. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ GmbH Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...] und [...],
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Hebelstrasse 32, 4031 Basel
vertreten durch [...],
Rechtsdienst,
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...] und [...],
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Universitätsspitals
vom 11. Dezember 2023
betreffend Submission:
Linearbeschleuniger
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Publikation im Kantonsblatt vom 23. August 2023 sowie
Veröffentlichung unter www.simap.ch schrieb das Universitätsspital Basel (USB) als
Vergabe- und Beschaffungsstelle den Lieferauftrag Server Hardware USB
(Projekt-ID Nr. 263437) im offenen Verfahren nach GATT/WTO aus. Gegenstand der
Vergabe war die Beschaffung von zwei Bestrahlungsgeräten (als Ersatz für
bestehende Geräte). Konkret geht es um zwei baugleiche, strahlenphysikalisch
identische C-Arm Linearbeschleuniger mit identischer Ausstattung mit identischen
Strahlenergien, einem Behandlungstisch mit sechs Freiheitsgraden sowie einem
Hilfssystem für das on-couch Tracking der Patientenlagerung. In diesem
Verfahren machten die Firmen A____ GmbH und B____ AG Angebote. Mit begründeter
Verfügung vom 11. Dezember 2023 erteilte das Universitätsspital der B____ AG mit
einem Angebotspreis von CHF [...] exkl. MWST den Zuschlag. Mit Gesuch vom
18. Dezember 2023 ersuchte die Rekurrentin das USB um eine erweiterte
Begründung dieser Zuschlagsverfügung.
Gegen die Zuschlagsverfügung erhob die A____ GmbH (Rekurrentin)
mit begründeter Eingabe vom 22. Dezember 2023 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Sie beantragt damit die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der
Zuschlagsverfügung des Universitätsspitals Basel betreffend Beschaffung «Linearbeschleuniger»
vom 11. Dezember 2023 und die Erteilung des Zuschlags in dieser Ausschreibung
an sich. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an das USB, subeventualiter zur Wiederholung des Submissionsverfahrens.
Subsubeventualiter beantragt sie die Feststellung, dass die Zuschlagsverfügung
des Universitätsspitals Basel betreffend Beschaffung «Linearbeschleuniger» vom
11. Dezember 2023 rechtswidrig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt
sie, ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vergabestelle für
die Dauer des Rekursverfahrens zu untersagen, den Vertrag mit der
Zuschlagsempfängerin B____ AG abzuschliessen. Bis zum Entscheid über die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. des beantragten Verbots seien diese
superprovisorisch anzuordnen. Weiter ersucht sie um Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten, gegebenenfalls unter Umschreibung bzw. Schwärzung
allfälliger Geschäftsgeheimnisse. Zudem sei ihr nach Einsicht in die Akten und
einer allfälligen weiteren schriftlichen Begründung der Vergabestelle die
Ergänzung der Rekursschrift zu ermöglichen und es sei ihr hierfür eine
angemessene Frist anzusetzen. Schliesslich beantragt sie die Anordnung von
Massnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse. Mit Verfügung vom 29. Dezember
2023 verpflichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die
Rekurrentin zur Leistung eines Kostenvorschusses, erkannte dem Rekurs vorläufig
die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Vergabestelle vorsorglich, auf
der Grundlage des angefochtenen Zuschlags im Beschaffungsverfahren betreffend
Linearbeschleuniger, Projekt Nr. 263437, einen Vertrag mit der B____ AG (Beigeladene)
abzuschliessen. Schliesslich forderte er die Rekurrentin auf, dem Gericht
innert Frist einen Entwurf ihrer Rekursbegründung mit Abdeckungen zum Schutz
der von ihr geltend gemachten Geschäftsgeheimnisse einzureichen und zur Frage
Stellung zu nehmen, welche Beilagen Geschäftsgeheimnisse enthalten. Mit
Verfügung vom 2. Januar 2024 wurde der Rekurrentin weiter mitgeteilt, dass sie
nach Zustellung der von ihr verlangten erweiterten Begründung der Vergabestelle
Gelegenheit erhalten werde, diese innert der gesetzlich vorgeschriebenen und
nicht erstreckbaren Frist mit Rekurs anzufechten.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 liess das USB der
Rekurrentin die gewünschte erweiterte Begründung zukommen. In der Folge reichte
die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 19. Januar 2024 eine
«geschäftsgeheimnisbereinigte Rekursbegründung» ein und erklärte dem Gericht,
welche Beilagen Geschäftsgeheimnisse enthielten. Mit Eingabe vom 25. Januar
2024 hielt die Rekurrentin unter Bezugnahme auf die erweiterte Begründung vom
11. Januar 2024 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024
beantragte das Universitätsspital dem Verwaltungsgericht, es sei dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Eventualiter sei die Rekurrentin unter
Fristansetzung zur Sicherstellung von möglichen Schadenersatzansprüchen in
einer gegenüber dem Gericht genannten, aber gegenüber den Parteien geheim
zuhaltenden Höhe und unter Vorbehalt einer Mehrforderung zu verpflichten. Mit
Verfügung vom 12. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter diese Anträge ab.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 beantragte das
Universitätsspital die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses
vom 22. Dezember 2023 respektive 25. Januar 2024, soweit darauf eingetreten
werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte es, es sei der
Rekurrentin und der Beigeladenen nur insoweit Akteneinsicht zu gewähren, als
keine schützenswerten Interessen (insbesondere Geschäftsgeheimnisse)
entgegenstünden. Auf einen weiteren Schriftenwechsel und die Durchführung einer
Parteiverhandlung sei zu verzichten. Die Beigeladene verzichtete mit Eingabe
vom 26. Februar 2024 auf eine Stellungnahme. Die Rekurrentin hielt mit Replik
vom 20. März 2024 an ihren Anträgen fest. Hierzu liess sich das
Universitätsspital mit Eingabe vom 4. April 2024 duplicando vernehmen. Mit
Eingabe vom 23. April 2024 reichten die Rechtsvertreter der Rekurrentin
ihre Honorarnote ein.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am 1. Februar 2024 ist im Kanton Basel-Stadt
u.a. an die Stelle des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100) die neue
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG
914.600) in Kraft getreten. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser
Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt
(Art. 64 Abs. 1 IVöB). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rekurs stehende
Ausschreibung ist noch vor Inkrafttreten der IVöB eingeleitet worden, weshalb
bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens das bisherige Recht anwendbar bleibt.
1.2
Gemäss § 31 lit. f in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BeschG kann in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegen den Zuschlag
und die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung des Rekurses
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das BeschG
keine anderen Vorschriften enthält.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Nicht berücksichtigte
Anbietende sind zum Rekurs gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei
dessen Gutheissung eine reelle Chance haben, den Zuschlag selbst zu erhalten
oder wenn die Gutheissung zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4
ff. S. 27 ff.; VGE VD.2021.5 vom 8. April 2021 E. 1.3, VD.2019.238 vom 31. März
2020.
E. 1.3.1, VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 1.2). Wie dem angefochtenen
Zuschlagsentscheid entnommen werden kann, sind im streitgegenständlichen
Vergabeverfahren innert Frist zwei Angebote eingegangen. Bei Gutheissung ihres
Rekurses hat die Rekurrentin daher eine reelle Chance auf den Zuschlag, weshalb
ihr ein aktuelles Rechtschutzinteresse zukommt.
1.4
Auf die Eröffnung des Zuschlags hin können
die Beteiligten innerhalb von fünf Tagen verlangen, dass ihnen durch einen
weiteren Entscheid Angaben zur Begründung des Zuschlags gemacht werden, soweit
sich dies nicht schon aus der Eröffnung des Zuschlags ergibt (§ 27 Abs. 2 BeschG). Rekurse gegen den Zuschlag sind samt Begründung innerhalb von 10 Tagen
nach dessen Eröffnung oder der schriftlichen Begründung zu erheben. Vorliegend
hat die Vergabestelle ihren Zuschlagsentscheid der Rekurrentin mit Verfügung
vom 11. Dezember 2023 begründet eröffnet. Gleichwohl hat sie aber mit der
angefügten Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer ergänzenden
Begründung gemäss § 27 Abs. 2 BeschG verwiesen. Die Rekurrentin hat sowohl eine
solche ergänzende Begründung verlangt als auch den bereits begründet eröffneten
Zuschlag direkt angefochten. Vorliegend kann offengelassen werden, ob dieses
Vorgehen zulässig ist. Die Vergabebehörde hat trotz dem bereits erhobenen
Rekurs eine ergänzende Begründung verfasst und die Rekurrentin hat sowohl den ursprünglich
begründeten Zuschlag wie auch die ergänzende Begründung fristgemäss und
begründet angefochten. Auf den Rekurs ist folglich einzutreten.
1.5
1.5.1
Im Folgenden ist gemäss § 8 VRPG zu prüfen, ob
die Vergabestelle den Sachverhalt richtig festgestellt, das öffentliche Recht
richtig angewendet, von ihrem Ermessen zulässigen Gebrauch gemacht und nicht
gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen
hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit hin
findet demgegenüber nicht statt (vgl. Art. 16 Abs. 2 der hier
übergangsrechtlich anwendbaren alten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen [aIVöB, SG 914.500]; vgl. statt vieler VGE
VD.2020.178 vom 16. Dezember 2020 E. 1.4).
1.5.2
Dabei gilt auch in vergaberechtlichen
Rekursverfahren – wie allgemein in Verwaltungsgerichtsverfahren – das
Rügeprinzip (VGE VD.2023.118 vom 16. November 2023 E. 1.3.2, VD.2019.77 vom 25.
September 2019 E. 1.3.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, jeweils mit
Hinweisen; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504, mit
Hinweis). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt
auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E.
3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September
2016.
E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der
Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr
nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, mit Hinweisen,
657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche Vorbringen sind in der
Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der
Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E.
1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E.
1.4). Diese Grundsätze gelten auch mit Bezug auf die Stellungnahme auf die
erweiterte Begründung hin im Verhältnis zur Rekursbegründung auf der Grundlage
des begründeten Zuschlages.
1.6
Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), wozu
auch vergaberechtliche Rekursverfahren zu zählen sind, eine mündliche
Parteiverhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Die
Rekurrentin hat innert der ihr mit Verfügung vom 28. Februar 2024 gesetzten
Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und
damit implizit auf eine solche verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher
auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 N 105; VGE VD.2020.246 vom
1.
Dezember 2021 E. 1.5).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Anwendung der Zuschlagskriterien auf die Offerte der Rekurrentin.
2.1
Die massgebenden Zuschlagskriterien müssen
mit allen wesentlichen Angaben in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und
entsprechend ihrer Gewichtung in den Ausschreibungsunterlagen umschrieben
werden (§ 22 Abs. 1 BeschG; VGE VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 4.1,
VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015 E. 2.3.1). Die Vergabebehörde ist aufgrund des
Transparenzgebots und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss § 9 lit. a und b
BeschG an die ausgeschriebenen Anforderungen und Zuschlagskriterien gebunden
(VGE VD.2017.18 vom 29. Juni 2017 E. 4.1, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E.
5.3). Dabei kommt ihr bei der Wahl und Formulierung der Zuschlagskriterien aber
ein weites Ermessen zu, in das das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat,
soweit diese keine diskriminierenden Bestimmungen enthalten (VGE VD.2017.18 vom
29.
Juni 2017 E. 4.1, VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015 E. 2.3.1, VD.2013.95 vom
17.
Oktober 2013 E. 5.3; BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; BVGer B-2675/2012 vom 23.
Juli 2012 E. 4.2.5; Galli/Moser/Lang/Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich, 2013, N 401 ff.; Zellweger/Wirz, Das öffentliche
Beschaffungsrecht des Kantons Basel-Stadt, in: Buser (Hrsg.), a.a.O., S. 600).
Ein ebenso grosser Spielraum kommt ihr auch bei der Beurteilung der
festgelegten Anforderungen und Zuschlagskriterien zu (VGE VD.2015.100 vom 20.
Oktober 2015 E. 2.3.1, VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013 E. 5.3). Die
Vergabebehörde hat dabei ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Diese
Ermessensausübung ist aber der uneingeschränkten Überprüfung durch das
Verwaltungsgericht entzogen (vgl. Zellweger/Wirz,
a.a.O., S. 600). Das Gericht kann nur prüfen, ob die Verwaltung ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat, namentlich sich bei ihrer Beurteilung von
sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder offensichtliche Fehlbeurteilungen
vorgenommen hat (VGE VD.2015.100 vom 20. Oktober 2015, VD.2014.5 vom 8. Mai
2014.
E. 5.3, VD.2009.665 vom 25. Januar 2010 E. 4.1). Das Verwaltungsgericht
greift zusammenfassend nur in den Spielraum der Vergabebehörde ein, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 141 II 14 E. 7.1, 8.3, 125 II 86
E. 6 S. 98 f.; VGE VD.2023.84 vom 18. Januar 2024 E. 2.4.3, VD.2016.69 vom 29.
Juni 2016 E. 5.2; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 4.4.1).
2.2
Die Vergabestelle definierte in Ziff. 2.10 der
Ausschreibung als Zuschlagskriterien den Angebotspreis mit einer Gewichtung von
50.
% (ZK 6.1), die Beurteilung der Anforderungen mit einer Gewichtung von
30.
% (ZK 6.2), Allgemeines mit einer Gewichtung von 15 % (ZK 6.3) und
Optionen mit einer Gewichtung von 5 % (ZK 6.4). Wie der Zuschlagsverfügung
vom 11. Dezember 2023 entnommen werden kann, hat die Beigeladene mit einer
bereinigten Eingabesumme von CHF [...] gegenüber dem Angebot der Rekurrentin
mit einer Eingabesumme von CHF [...] (jeweils ohne Mehrwertsteuer) unter
Berücksichtigung der weiteren Zuschlagskriterien mit einem Punktetotal von
932.3
von 1000 gegenüber jenem der Rekurrentin mit einem solchen von 923.9 das
vorteilhaftere Angebot eingereicht. Im Einzelnen erzielte die Beigeladene
500.00
Punkte beim Zuschlagskriterium Preis, 237.60 Punkte beim
Zuschlagskriterium Anforderungen, 144.70 Punkte beim Zuschlagskriterium
Allgemeines und 50 Punkte beim Zuschlagskriterium Optionen. Demgegenüber
totalisierte die Rekurrentin 497.90 Punkte beim Zuschlagskriterium Preis,
241.90
Punkte beim Zuschlagskriterium Anforderungen, 134.10 Punkte beim Zuschlagskriterium
Allgemeines und 50 Punkte beim Zuschlagskriterium Optionen.
3.
Strittig ist allein die Bewertung des Angebots der
Rekurrentin bezüglich der Zuschlagskriterien Anforderungen (ZK 6.2). Nicht
bestritten ist dagegen die Bewertung ihres Angebots bezüglich der
Zuschlagskriterien Preis (ZK 6.1), Allgemeines (ZK 6.3) und Optionen (ZK 6.4).
Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird von der Rekurrentin die Bewertung des
Angebots der Beigeladenen als Zuschlagsempfängerin. Darauf ist daher nicht mehr
weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.5.2). Mit Ausnahme des hier nicht strittigen
Zuschlagskriteriums ZK 6.1 wurden die Angaben bezüglich der übrigen Zuschlagskriterien
mit einer Notenskala von 0 bis 5 bewertet. Die Noten 5 und 4 stehen für
ausgezeichnete resp. sehr gute Angaben, die Note 3 für durchschnittliche, den
Anforderungen entsprechende Angaben. Mit der Note 2 wurden Angaben ohne
ausreichenden Bezug zum Projekt und mit den Noten 1 und 0 ungenügende,
unvollständige resp. überhaupt fehlende Angaben bewertet (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 15).
3.1
Mit ihrer Rekursbegründung vom 22. Dezember
2023.
wie auch der Stellungnahme zur erweiterten Begründung vom 25. Januar 2024
rügt die Rekurrentin eine falsche Bewertung des Zuschlagskriteriums «6.2.1
Bestrahlungsplanung».
3.1.1
Beim Zuschlagskriterium «6.2.1
Bestrahlungsplanung» als Bestandteil des Zuschlagskriteriums «6.2
Anforderungen» wurde von den Offerentinnen verlangt, «den Prozess für die
Umrechnung und Neuberechnung von Bestrahlungsplänen aus den bestehenden
Planungssystemen (C____ & D____) auf die zu beschaffenden Geräte inkl.
Qualitätssicherung» zu beschreiben. Es wurde festgestellt, «Ziel wäre ein
praktikabler Prozess der einen Geräteausfall der bestehenden Systeme
kompensieren könnte».
3.1.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich mit ihrer
Verfügung vom 11. Dezember 2023, beim Kriterium 6.2.1 (Bestrahlungsplanung) sei
die Beschreibung des Prozesses für die Umrechnung und Neuberechnung von
Bestrahlungsplänen aus den bestehenden Planungssystemen auf die neu zu
beschaffenden Geräte inkl. Qualitätssicherung verlangt worden. Die Rekurrentin
habe den Prozess der Umrechnung im Vergleich zur Zuschlagsempfängerin nur rudimentär
beschrieben. Aus der Beschreibung gehe beispielsweise nicht hervor, [...], was
für die Funktionsfähigkeit entscheidend sei. Bezüglich eines Ausfalls des D____-Gerätes
entspreche der Prozess einer Neuberechnung eines Planes. Der Import von D____-Plänen
in das C____-System werde ebenfalls nicht beschrieben. So fehlten
beispielsweise Informationen dazu, in welchem Umfang dieser möglich sei und ob
es beim Import von kompletten Plänen (Einstrahlrichtungen, Modulation,
Dosisvorgaben) um den Import der vollständigen-Plandaten (u.a. Beam-Parameter;
DHV) oder lediglich um den Import der Konturen von Zielvolumen und
Risikoorganen gehe. Die Rekurrentin habe daher bei diesem Kriterium 19.4 von
48.4
Punkten erreicht.
Mit der erweiterten Begründung vom 11. Januar 2024 führte die
Vergabestelle zudem aus, der Rekurrentin sei auf eine Frage zu diesem
Zuschlagskriterium erläutert worden, dass dieses Kriterium darauf abziele, den
Prozess aufzuzeigen, wie bestehende Bestrahlungspläne aus C____ für A_1____
Beschleuniger und aus D____ fürs D____ entsprechend umgerechnet werden müssen,
damit diese an den neu zu beschaffenden Bestrahlungsgeräten zur Bestrahlung
verwendet werden können. Diese Umrechnung von Bestrahlungsplänen wäre nötig,
wenn ein bestehender Linearbeschleuniger (A_1____ oder D____) ausfallen würde.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Angebotseingabe,
wonach [...] werden müssten, eine [...] durchgeführt werden müsste und dass bei
der Umstellung von A_1____ auf A_2____ [...], seien sehr oberflächlich. Es
fehlten Detailinformationen zur Neuberechnung und Optimierung beim Wechsel auf
die neu zu beschaffenden Geräte oder bei der Umstellung von A_1____ auf A_2____.
Bezüglich eines Ausfalls des D____-Gerätes werde auf [...] verwiesen, ohne dass
der Prozess näher dargelegt werde, wie dies gefordert worden sei. Die
Beigeladene habe demgegenüber unter diesem Kriterium eine vierseitige
Prozessbeschreibung mit erläuternden Beilagen eingereicht und somit eine
sorgfältige Antwort erarbeitet, die einen detaillierten Prozess beschreibe und
die Frage in nachvollziehbarer Weise beantworte. Daher sei der Rekurrentin bei
diesem Zuschlagskriterium die Note 2 (Angaben ohne ausreichenden Bezug zum
Projekt) und der Beigeladenen die Note 5 zugeteilt worden.
3.1.3
Mit ihrer Rekursbegründung vom 22. Dezember
2023.
macht die Rekurrentin geltend, mit dem Zuschlagskriterium «6.2.1. Bestrahlungsplanung»
sei nach einem Beschrieb der Um- und Neuberechnung der Bestrahlungspläne für
die bestehenden Maschinen auf die neu zu beschaffenden Maschinen gefragt
worden. Weil die Vergabestelle aktuell über Maschinen von ihr (A_1____) wie
auch solche der Beigeladenen (D____) verfüge, habe sie einen Beschrieb der Um-
und Neuberechnung der bestehenden Bestrahlungspläne für D____ auf die neu angebotenen
Maschinen A_2____ einerseits und einen Beschrieb der Um- und Neuberechnung der
bestehenden Bestrahlungspläne für A_1____ auf die neu angebotenen Maschinen A_2____
liefern müssen. Sie habe dazu mit ihrem Angebot ausgeführt, [...]. Aus dieser
Antwort folge, dass in Bezug auf die Umstellung von D____ der Beigeladenen auf das
Produkt A_2____ der Rekurrentin die [...]. Es seien daher vollständige
Informationen geliefert worden, weshalb kein Abzug von 29 Punkten und mithin
von 60% der Punkte hätte vorgenommen werden dürfen. Entgegen der Auffassung der
Vergabestelle habe die Rekurrentin mit ihrer Antwort ausdrücklich bestätigt,
dass [...], was eine der Vergabestelle bekannte Stärke ihrer Lösung darstelle.
Ein [...] hätte die Vergabestelle für die [...] Um- bzw. Neuberechnung von A_1____
auf die neu angebotenen Maschinen A_2____ folglich keine Punkte abziehen
dürfen.
Auch in Bezug auf die Umstellung von D____ der Beigeladenen
auf A_2____ sei ein kompletter Workflow inkl. des Imports in der Ausschreibung
nicht gefordert worden. Der Importprozess sei der Vergabestelle aber auch
hinlänglich bekannt, da die betreffenden Systeme bereits aktuell bei ihr in
Betrieb seien. Die in ihrer Antwort genannte [...] sei zudem durch die
anwendbaren Prüfvorschriften vorgegeben und dürfe somit ebenfalls als bekannt
vorausgesetzt werden. Entsprechend hätten die von der Vergabestelle nun
nachträglich geforderten Informationen bereits aufgrund ihrer eigenen Erfahrung
und Fachkenntnis bekannt sein müssen. Im Übrigen hätte die Rekurrentin aber
eine entsprechende Beschreibung mit ihrem Angebot geliefert, indem sie
festgehalten habe, dass es sich beim fraglichen Prozess [...] handle. Diesen
Prozess habe sie im Rahmen des Zuschlagskriteriums 6.2.2 namentlich mittels des
eingereichten Dokuments [...] ausführlich beschrieben.
Mit der Stellungnahme vom 25. Januar 2024 macht die
Rekurrentin sodann geltend, mit dem Zuschlagskriterium 6.2.1 sei bewertet
worden, welche Anbieterin den praktikabelsten Prozess zur Kompensation eines
Geräteausfalls der bestehenden Systeme habe. Entsprechend sei der Prozess der
Um- und Neuberechnung der Bestrahlungspläne für die bestehenden Maschinen auf
die neu zu beschaffenden Maschinen bewertet worden. Sie hält dabei daran fest,
dass [...]. Daher seien ihre Ausführungen nicht oberflächlich. Sie müsse daher
für die Beantwortung der Frage der Umstellung von A_1____ auf A_2____ die volle
Punktzahl erhalten. Auch zur Umstellung von D____ auf A_2____ habe sie mit dem
Hinweis darauf, dass [...], vollständige Informationen mit ausreichendem Bezug
auf das Projekt geliefert, weshalb auch diesbezüglich kein Punkteabzug hätte
erfolgen dürfen. Die Begründung des Abzugs und die Vergabe der Note 2 sei
willkürlich.
3.1.4
Im Hinblick auf die Erfüllung der
Anforderungen betreffend die Bestrahlungsplanung ist zwischen den Ausführungen
bezüglich eines Wechsels von einem Gerät der Beigeladenen auf die von der
Rekurrentin neu angebotenen Geräte einerseits und einem Wechsel vom bisherigen
Gerät der Rekurrentin auf ihr neu angebotenes Gerät zu unterscheiden.
Wie die Vergabestelle zutreffend ausführt, geht die
Rekurrentin mit Bezug auf die verlangte Umrechnung von bestehenden
Bestrahlungsplänen aus D____ für ihre Verwendung an den neu zu beschaffenden
Bestrahlungsgeräten nicht konkret ein. Es wird einfach darauf hingewiesen, [...].
Dabei wies die Rekurrentin darauf hin, da A_1____ und D____ unterschiedliche
Kopfgeometrien hätten, müsse die [...] werden. Es ist zwischen den Parteien
unbestritten, dass der gesamte Ablauf der Therapieplanung mit
Bestrahlungsgeräten sehr komplex und zeitintensiv ist, mehr als 25 komplexe
Arbeitsschritte umfasst, die unter Einbezug von Personen aus drei
Berufungsgruppen und mehr als acht Personen ausgeführt werden müssen und bis zu
fünf Stunden Arbeit in Anspruch nimmt (Vernehmlassung Ziff. 21 und Replik Ziff.
10). Die Rekurrentin macht aber replicando geltend, dass «ein kompletter
Workflow inkl. des Imports in der Ausschreibung nicht gefordert und aufgrund
des Geschäftsgeheimnischarakters der hierfür von Seiten der
Zuschlagsempfängerin erforderlichen Informationen auch gar nicht möglich»
gewesen sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. In Ziff. 6.2.2 wurde
verlangt, «beschreiben Sie den Prozess für die Umrechnung und Neuberechnung von
Bestrahlungsplänen aus den bestehenden Planungssystemen (C____ & D____) auf
die neu zu beschaffenden Geräte». Demgegenüber hat sich die Rekurrentin im
Ergebnis darauf beschränkt zu bestätigen, dass beim Import von D____ Plänen in
das A____ C____-System [...]. Diesen Prozess hat sie aber nicht beschrieben.
Replicando macht sie unter Verweis auf Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen
gelten, diesen Prozess auch gar nicht weiter beschreiben zu können. Dies steht
in Kontrast zur detaillierten Beschreibung der entsprechenden Bestrahlungsplanung
der Beigeladenen mit deren Angebot, wie es von der Vorinstanz mit ihrer
Vernehmlassung belegt worden ist. Insoweit hat die Rekurrentin daher mit Bezug
auf das Zuschlagskriterium 6.2.1 ungenügende, unvollständige Angaben gemacht.
Mit Bezug auf eine Umstellung von A_1____ auf A_2____ hat die
Rekurrentin ausgeführt, dass [...]. Diesbezüglich wird von der Vergabestelle
kritisiert, dass aus dieser Beschreibung etwa nicht hervorgehe, ob alle Pläne
von A_1____ auf A_2____ [...] problemlos bestrahlt werden könnten, was für die
Funktionsfähigkeit entscheidend sei. Die Vergabebehörde zieht damit in Zweifel,
dass die gemachte Zusicherung, [...], für alle möglichen Konstellationen
zutrifft. Demgegenüber hält die Rekurrentin an ihrer Zusicherung fest. Die
Vergabebehörde belegt nicht, dass die Angabe unzutreffend ist. [...]. Insoweit
erscheinen die Angaben der Rekurrentin vollständig zu sein und zumindest zu
genügen.
Auch wenn zwischen dem Beschrieb des Wechsels von einer
Maschine der Beigeladenen auf den von der Rekurrentin neu angebotenen Linearbeschleuniger
einerseits und des Wechsels von der bisherigen Maschine der Rekurrentin auf ihr
neu angebotenes Gerät zu unterscheiden ist, war der Beschrieb der verschiedenen
Möglichkeiten unter einem Kriterium gefordert, was angesichts des weiten
Ermessens der Vergabebehörde bei der Formulierung der Zuschlagskriterien nicht
zu beanstanden ist. Eine weitere Unterteilung mit Teilnoten wäre zwar denkbar,
ist aber auch mit Blick auf die Gestaltung der übrigen Zuschlagskriterien nicht
erforderlich. Das Zuschlagskriterium 6.2.1 war daher insgesamt und mit
Bezug auf die Beschreibung der Prozesse für die Umrechnung von eigenen
bisherigen Geräten wie auch von Geräten der Konkurrentin auf das eigene
angebotene Gerät zu bewerten. Unter Berücksichtigung der fehlenden Beschreibung
des Prozesses der Umrechnung von Produkten der Beigeladenen auf jene der
Rekurrentin wie auch des grossen Spielraums der Vergabebehörde bei der
Beurteilung der festgelegten Anforderungen und Zuschlagskriterien ist die
Qualifikation der Angaben der Rekurrentin bezüglich des Zuschlagskriteriums
6.2.1
als Angaben ohne ausreichenden Bezug zum Projekt und dementsprechend
deren Bewertung mit der Note 2 nicht zu beanstanden.
3.1.5
Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch
der Auffassung der Rekurrentin, dass die Vorinstanz zu Unrecht bloss den
Prozessbeschrieb und nicht den zugrundeliegenden Prozess im Falle eines
Geräteausfalls bewertet habe. Ist der Prozessbeschrieb ungenügend, so kann auch
der zugrundeliegende Prozess nicht bewertet werden. Dies trifft vorliegend auf
den Umrechnungsprozess beim Ausfall eines Geräts der Beigeladenen zu.
3.2
Strittig ist weiter die Bewertung des
Angebots der Rekurrentin bezüglich des Zuschlagskriteriums «6.2.2
Bestrahlungsplanung Umrechnungszeit».
3.2.1
Mit der Verfügung vom 11. Dezember 2024 erwog
die Vergabebehörde, unter dem Kriterium «6.2.2 Bestrahlungsplanung
Umrechnungszeit» sei nach der Umrechnungs- und Neuberechnungszeit einer
vorgegebenen Bestrahlungsplanung sowie nach einer Beschreibung der Umsetzung
gefragt worden. Das Angebot der Rekurrentin nehme nur ungenügend Bezug auf
diese definierte Anforderung. Es seien nur «ca.-Angaben» gemacht und keine
Berechnungen zu den Angaben eingereicht worden. Die Angaben der Rekurrentin
seien deshalb nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar. Die Rekurrentin habe
daher 19.4 von 48.4 Punkten erreicht.
Mit der erweiterten Begründung konkretisierte die
Vergabebehörde, mit diesem Kriterium sei nach der Umrechnungs- und
Neuberechnungszeit einer konkreten, vorgegebenen Bestrahlungsplanung bei einem
Patienten mit einem konkreten Karzinom-Status mit spezifischer Behandlung
gefragt worden. In Beantwortung dieser Frage habe die Rekurrentin angegeben,
dass die Umrechnung ca. [...] Minuten dauere, und die einzelnen Prozessschritte
stichwortartig beschrieben. Aufgrund dieser Angaben könnten die Prozessschritte
aber nicht nachvollzogen werden. Die Rekurrentin habe zwar ergänzend ein
500-seitiges Standard-Manual beigelegt und auf das Kapitel «Planung» verwiesen,
womit jedoch kein Bezug zur konkret abgefragten Bestrahlungsplanung des
klinischen Falls hergestellt werde. Auch die Zeitangabe sei nicht nachprüfbar,
zumal weder Erläuterungen noch eine Berechnung dieser Zeitangabe dazu vorgelegt
würden. Es habe daher nicht verifiziert werden können, ob ein Therapieplan bei
einem Rechengrid von 0.3 mm in den angegebenen [...] Minuten wirklich
zuverlässig erstellt werden könne. Demgegenüber habe die Beigeladene eine
ausführliche Beschreibung der Bestrahlung gemäss den gestellten Anforderungen
eingereicht, erläutert und belegt. Ihre Angaben seien daher vollständig und
schlüssig gewesen, während jene der Rekurrentin nicht nachvollziehbar und überprüfbar
gewesen seien. Entsprechend habe die Beigeladene die Note 5, die Rekurrentin
die Note 2 erhalten.
3.2.2
Mit ihrer Rekursbegründung und ihrer
Stellungnahme vom 25. Januar 2024 stellt sich die Rekurrentin demgegenüber auf
den Standpunkt, dieses Zuschlagskriterium umfassend und vollständig erfüllt zu
haben, indem sie nebst einer Zeitangabe einen detaillierten Beschrieb im
eingereichten «User Manual C____» und konkrete Bemerkungen zu diesem Punkt
abgegeben habe. Diese Angaben hätten sich auf den von der Vergabestelle konkret
vorgegebenen Fall bezogen. Die Benotung mit der Note 2 sei daher
willkürlich. Die bloss ungefähre Zeitangabe sei dadurch bedingt, dass nebst dem
in der Fragestellung angegebenen Bestrahlungsvolumen und der Technik noch
weitere Einstellparameter wie das Berechnungsraster (Gridgrösse), die
statistische Ungenauigkeit, das Rechenraster der Voroptimierung (Beamletsize),
die Lage des Tumors oder von Risikoorganen etc. bestünden, welche die Länge der
Berechnung im C____ beeinflussen würden. Obschon diese Parameter der
Vergabestelle aufgrund der langjährigen Verwendung des Planungsprogramms C____
bekannt gewesen seien, seien dazu im Ausschreibungstext keine Angaben gemacht
worden. Die ungefähre Angabe der Dauer sei folglich der ungenauen Beschreibung
der Vergabestelle geschuldet, weshalb dafür kein Punkteabzug erfolgen dürfe. Da
Berechnungen in den Zuschlagskriterien nicht gefordert worden seien, dürfe auch
diesbezüglich kein Punktabzug erfolgen. Ihre Angaben seien ohne Weiteres
nachvollziehbar und überprüfbar gewesen. Es hätte dafür genügt, die von ihr
beschriebene Umsetzung auf dem bei der Vergabestelle bereits vorhandenen C____
System in der Softwareversion [...] nachzuvollziehen, weshalb auch kein
Punktabzug bezüglich Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit hätte erfolgen
dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Angaben der Beigeladene schlechter
überprüfbar gewesen seien, da das Planungssystem «Eclipse» bei der
Vergabestelle aktuell gar nicht im klinischen Betrieb im Einsatz sei.
3.2.3
Bei dem Zuschlagskriterium «6.2.2
Bestrahlungsplanung Umrechnungszeit» sind die Offerentinnen gebeten worden,
«die Umrechnungs-/Neuberechnungszeit für die Bestrahlungsplanung eines
Patienten mit einem Prostatakarzinom, der eine Radiotherapie der pelvinen Lymphabschlusswege
(Einzeldosis 2 Gy) mit einem simultan integrierten Boost im Bereich der
Prostata erhält», anzugeben (VMAT). Weiter wurde verlangt, «bitte beschreiben
Sie die Umsetzung» und in Aussicht gestellt, «Zeit und Umsetzung werden
bewertet». Die Rekurrentin hat diesbezüglich auf das Dokument «C____ 6.1
Instructions for Use.pdf» hingewiesen und folgende Bemerkungen gemacht (act.
3/9): «[...]. Weitere Details finden Sie bitte ab Seite 77 im beigefügten
Manual».
Diese Bemerkungen beziehen sich selbst offensichtlich nicht
auf die konkrete, mit der Ausschreibung spezifisch bezeichnete
Bestrahlungsplanung. Daran ändert auch der Verweis auf das eingereichte Manual
«C____ 6.1 Instructions for Use.pdf» nichts. Wie die Vergabestelle mit ihrer
Vernehmlassung zutreffend ausführt, genügt der Verweis auf ein rund
500-seitiges Standard-Manual und dessen 195 Seiten umfassendes Kapitel
«Planung» zur Erfüllung der Anforderungen gemäss dem Zuschlagskriterium 6.2.2
nicht. Dies gilt umso mehr als die Rekurrentin nicht einmal geltend macht, dass
in diesem Manual die «Bestrahlungsplanung eines Patienten mit einem
Prostatakarzinom, der eine Radiotherapie der pelvinen Lymphabschlusswege
(Einzeldosis 2 Gy) mit einem simultan integrierten Boost im Bereich der
Prostata erhält», umschrieben und die Umrechnungs-/Neuberechnungszeit für diese
konkrete Behandlung definiert würde. Es fehlt daher wie von der Vergabestelle
zu Recht geltend gemacht eine Bezugnahme auf die konkret abgefragte
Bestrahlungsplanung im spezifischen klinischen Fall und damit die explizit
verlangte Beschreibung der entsprechenden Umsetzung. Das Gleiche gilt auch für
die Zeitangabe im Angebot der Rekurrentin, da die entsprechenden Parameter
nicht genannt werden. Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung
nachvollziehbar ausführt, war es ihr daher nicht möglich zu beurteilen, ob ein
Therapieplan bei einem Rechengrid von 0.3 mm in den angegebenen [...] Minuten
wirklich zuverlässig erstellt werden kann, zumal ihre Erfahrung zeige, dass
diese Berechnungszeiten nur bei Berechnungen von deutlich gröberer Auflösung
mit einer grösseren Grösse des berechneten Würfels (Voxel) im Bilddatensatz des
Patienten erreicht werden könne. Soweit die Rekurrentin dem replicando
entgegenhält, dass die Vergabestelle damit einen «aufschlussreicheren» Beschrieb
höher benote als ein besseres Angebot mit einem leistungsfähigeren
Linearbeschleuniger, verkennt sie die Bindung der Vergabeverfahren an die
publizierten Zuschlagskriterien. In Ziffer 6.2.2 verlangte die Vergabestelle
eine Beschreibung der Umsetzung, welche bewertet werde. Daher war im Rahmen
dieses Zuschlagskriteriums diese Beschreibung im Angebot zu bewerten und nicht
die Leistungsfähigkeit der angebotenen Maschinen, soweit sie eben nicht konkret
bezogen auf den vorgegebenen klinischen Fall beschrieben worden ist. Wenn die
Vergabestelle in diesem Zusammenhang auch Angaben zur konkreten
Umrechnungs-/Neuberechnungszeit für diesen konkreten klinischen Behandlungsfall
verlangt und deren Bewertung in Aussicht stellt, so ist nicht zu beanstanden,
wenn sie auch die Plausibilität dieser Angabe aufgrund des Angebots bewertet. Soweit
die Rekurrentin diesbezüglich Rückfragen der Vergabestelle verlangt, ist
festzuhalten, dass diese zwar berechtigt ist, Rückfragen zur Klärung des
Offertinhalts einzuholen (vgl. § 25 Abs. 2 BeschG). Dabei ist aber
Zurückhaltung angebracht, hat die Offerentin die damit zu bereinigende
Unklarheit ihres Angebots doch selber zu vertreten (vgl. VGE VD.2017.50 vom 23.
Juni 2017 E. 2.3 m.H. auf VGE 699/2007 vom 7. Januar 2008 E. 3,
VD.2010.192 vom 27. Januar 2011 E. 2.4.2). Der Nachweis der Erfüllung der
Zuschlagskriterien ist grundsätzlich Sache der Anbieter. Die Vergabebehörde ist
daher nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig
eingereichte Unterlagen oder Angaben der Anbieter zu vervollständigen (BGE 139 II 489 E. 3.2 S. 495 m.H. auf Gebert,
Stolpersteine im Beschaffungsablauf, in: Zufferey/Stöckli, Aktuelles
Vergaberecht, Zürich 2010, S. 368; VGE VD.2015.219 vom 18. April 2016 E.
2.3.2). Sie darf dabei auf vorhandene eigene Kenntnisse und Erfahrungswerte
zurückgreifen (BGE 139 II 489 E. 3.2). Entgegen der replicando geäusserten
Auffassung der Rekurrentin war die Vorinstanz somit nicht verpflichtet,
entsprechende Rückfragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund und unter
Berücksichtigung des grossen Spielraums der Vergabebehörde bei der Beurteilung
der festgelegten Anforderungen und Zuschlagskriterien ist die Qualifikation der
Angaben der Rekurrentin bezüglich des Zuschlagskriteriums 6.2.2 als Angaben
ohne ausreichenden Bezug zum Projekt und dementsprechend deren Bewertung mit
der Note 2 nicht zu beanstanden. Selbst wenn die reine Zeitangabe als genügend
erachtet würde, ist dieser Aspekt nur ein Teil des Zuschlagskriteriums, der eine
ungenügende Beschreibung der Umsetzung, als weiterer Teil des Kriteriums, nicht
aufzuheben vermag.
3.3
Damit ist den Rügen einer offensichtlich
falschen Sachverhaltsfeststellung wie auch einer Verletzung des Grundsatzes der
Bindung an die Ausschreibungsunterlagen, wie sie von der Rekurrentin in
rechtlicher Hinsicht vorgetragen werden, die Grundlage entzogen. Auch eine
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Pflicht zur weiteren
Sachverhaltsabklärung, welche die Rekurrentin aufgrund des Verzichts der
Vergabebehörde auf Rückfragen zu ihrem Angebot geltend macht, liegt nicht vor.
Die Vergabestelle hätte zwar nicht ohne entsprechende Vergewisserung mittels
einer Rückfrage oder einer anderen Sachverhaltsklärung davon ausgehen dürfen,
dass die Zusicherung, [...], nicht durchgängig zutrifft. Der entsprechende
Mangel hat sich aber auf die Bewertung des Zuschlagskriteriums 6.2.1 unter
Berücksichtigung des erheblichen Beurteilungsspielraums der Vergabebehörde
nicht ausgewirkt.
4.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten. Die Gebühr ist
dabei gestützt auf §§ 2 Abs. 1 und 24 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) unter Berücksichtigung des erheblichen Streitinteresses nach Massgabe
des Angebotspreises und der daraus folgenden Bedeutung für die Parteien wie
auch der Komplexität der Streitsache auf CHF 15’000.– festzusetzen. Die
Beigeladene hat sich zwar mit Eingabe vom 26. Februar 2024 vernehmen lassen.
Sie hat aber darin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zum Rekurs erklärt und
sich einzig zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse geäussert. Auch insoweit hat
sie aber auf einen Kostenantrag verzichtet, weshalb ihr in Anwendung des
diesbezüglich geltenden Dispositionsgrundsatzes keine Parteientschädigung
zulasten der Rekurrentin zugesprochen werden kann.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 15’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universitätsspital Basel
-
Beigeladene (teilweise geschwärzt)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.