VD.2023.188
Familiennachzug
24. Mai 2024Deutsch24 min
[...], schweizerischer Staatsangehöriger, die thailändische Staatsangehörige B_____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.188
URTEIL
vom 24. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, MLaw Anja Dillena
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil
Grötzinger
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. Dezember 2023
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Am [...] heiratete A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am
[...], schweizerischer Staatsangehöriger, die thailändische Staatsangehörige B_____,
geboren am [...], im Kanton Basel-Stadt. In der Folge erhielt B_____ eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Rekurrenten. Am [...] kam die
gemeinsame Tochter C____ zur Welt, welche über die schweizerische
Staatsangehörigkeit verfügt. Am 3. Januar 2002 meldeten sich die Ehefrau und
die Tochter von Basel-Stadt ab und zogen nach Thailand weg. Am 7. Mai 2003
meldete sich der Rekurrent ebenfalls von Basel-Stadt ab und zog nach Thailand
zur Ehefrau und seiner Tochter, kehrte aber bereits am 1. September 2004 ohne
seine Familie nach Basel-Stadt zurück. Am 16. September 2020 reichte der
Rekurrent ein erneutes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau ein, welches
er nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 27. Januar
2022 zurückgezogen hat. Am 30. März 2023 reichte der Rekurrent das vorliegende
Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau ein. Dieses wies der Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) mit Verfügung vom 14. November
2023 ab. Dagegen erhob der Beistand des Rekurrenten mit Eingabe vom 21.
November 2023 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend: JSD),
mit welchem er den verfahrensrechtlichen Antrag stellte, es sei mit
prozessleitender Zwischenverfügung festzustellen, dass die Ehefrau des
Rekurrenten berechtigt sei, den Entscheid des JSD in der Schweiz abzuwarten.
Eventualiter sei ihr im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das
laufende Rekursverfahren respektive den rechtskräftigen Entscheid des JSD über
ihr Gesuch um Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten. Mit Zwischenentscheid
vom 12. Dezember 2023 trat das JSD auf den Antrag um Erlass einer Feststellungsverfügung
nicht ein und wies den Antrag auf Gewährung einer vorsorglichen Massnahme ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 20.
Dezember 2023 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem
der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die
Anweisung des JSD beantragt, den Aufenthalt von Frau B_____ für die Dauer des
vor ihm hängigen Rekursverfahrens zu bewilligen. Weiter beantragt der Rekurrent
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei seiner Ehefrau mit vorsorglicher
Massnahme der prozedurale Aufenthalt für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens und mit einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung das
Migrationsamt Basel-Stadt dementsprechend prozessleitend anzuweisen, im
vorliegenden Rekursverfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Diesen Rekurs hat der Vizepräsident des
Regierungsrats mit Schreiben vom 27. Dezember 2023 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen, worauf der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts
der Ehefrau des Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des Verfahrens
mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 gestattet hat. Mit Eingabe vom 11. Januar
2024 wies der Rekurrent darauf hin, den Rekurs bereits mit der Anmeldung
begründet zu haben, ersucht aber dennoch unter Verweis auf die ablaufende
gesetzliche Begründungsfrist und die konstante Arbeitsüberlastung seines
Vertreters um deren Erstreckung, welche ihm mit Verfügung vom 12. Januar 2024
gewährt worden ist. In der Folge liess der Rekurrent dem Gericht am letzten Tag
der erstreckten Begründungsfrist mit Eingabe vom 12. Februar 2024 mitteilen,
dass er auf eine weitere Rekursbegründung verzichte. Die Vorinstanz verzichtet
mit Schreiben vom 14. März 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte dem
Gericht die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Vizepräsidenten des Regierungsrats vom 27. Dezember 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des
JSD. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirken
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug oder die
Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VGE
VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.2,
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1). Gleiches muss auch für die Verweigerung
einer vorsorglichen Massnahme gelten, mit der einer sich bereits in der Schweiz
aufhaltenden Person gestattet wird, hier den Ausgang des Verfahrens abzuwarten
(VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 1.1). Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob
die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012.
E. 5.3).
2.
Zur Beurteilung steht vorliegend die Frage, ob die Ehefrau
des Rekurrenten in der Schweiz bleiben kann, bis ein definitiver Entscheid über
das Familiennachzugsgesuch vorliegt.
2.1
Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat
die Vorinstanz erwogen, die ersuchte vorsorgliche Massnahme, mit welcher der
Ehefrau des Rekurrenten gestattet werden sollte, den Entscheid in dem vom
Rekurrenten erhobenen Familiennachzugsverfahren in der Schweiz abzuwarten, entspreche
weitgehend der Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. Eine solche
vorsorgliche Massnahme sei daher grundsätzlich nur unter den in Art. 17 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) statuierten Voraussetzungen möglich. Danach hätten
ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind
und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
beantragen, den entsprechenden Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im Ausland
abzuwarten. Wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien, könne
die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens jedoch
gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG). Es sei darüber in summarischer Würdigung der
Erfolgsaussichten des Rekurses zu entscheiden. Die Anforderungen könnten
insbesondere dann als offensichtlich erfüllt gelten, wenn die eingereichten
Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die
Bewilligungserteilung belegten, keine Widerrufsgründe vorlägen und die
betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nachkomme. Die Anwendung des
Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, müsse
zudem grundrechtskonform erfolgen.
Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz
erwogen, es sei unbestritten, dass der Rekurrent die Frist für den
Familiennachzug verpasst habe. Ein nachträglicher Familiennachzug werde gemäss Art.
47.
Abs. 4 AIG als Ausnahme nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend
gemacht würden. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters sei es erheblich erschwert,
die Offensichtlichkeit des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art.
17.
Abs. 2 AIG zu bejahen. Zudem könne nach summarischer Prüfung mit dem Bereich
BdM festgestellt werden, dass keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug ersichtlich seien. Praxisgemäss gehe das Bundesgericht davon
aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, damit ein
beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum
Ausdruck bringe, weshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung
überwiege. Vorliegend habe sich der Rekurrent bereits mit seiner alleinigen
Rückkehr in die Schweiz am 1. September 2004 bewusst für ein Leben getrennt von
seiner Familie entschieden, seien doch keine anderen Umstände für den Verbleib
von Ehefrau und Kind in Thailand ersichtlich. Er könne sich auch auf keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands berufen, sei er doch schon seit dem
Jahr 2005 gesundheitlich schwer angeschlagen und seither auf umfangreiche
Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Gemäss der Stellungnahme des [...]
vom 8. September 2023 sei er aufgrund der gesundheitlichen Situation seit 2005
bis zum Jahr 2013 in einem vollstationären Wohnsetting gewesen. Obschon damals
ein Familiennachzug möglich gewesen wäre, habe sich der Rekurrent bewusst gegen
einen solchen entschieden. Im Jahr 2013 habe er dann entschieden, vom
vollstationären Setting in die eigene Wohnung mit ambulanter Behandlung zu
ziehen. Eine weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei im Jahr
2016.
durch einen zweiten Hirnschlag und im Jahr 2022 durch eine bakterielle Superinfektion
eingetreten, weshalb ein vom Rekurrenten abgelehnter neuerlicher Eintritt in
ein vollstationäres Setting nötig gewesen wäre. Der Rekurrent habe aber
weiterhin selbständig wohnen wollen. Der Rekurrent habe daher trotz eines
vorbestehenden vollstationären Settings als auch einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustands auf einen Familiennachzug verzichtet. Es mangle daher am
Vorliegen der erforderlichen Offensichtlichkeit nach Art. 17 Abs. 2 AIG.
Schliesslich komme Art. 17 Abs. 2 AIG nur zur Anwendung, wenn sich die Ehefrau
bereits in der Schweiz befinden würde, was nicht nachgewiesen worden sei.
2.2
Mit seiner Rekursbegründung macht der
Rekurrent in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die «familiären Bande» zu
seiner Ehefrau trotz ihrer jahrelangen Trennung nicht abgerissen seien. Er sei
zwischen 2017 und 2019 dreimal nach Thailand zu seiner Familie gereist.
Aufgrund des Schulbesuchs seiner Tochter und seiner bis 2018 angespannten
finanziellen Situation habe er in Absprache mit seiner Frau auf eine
Wiedervereinigung in der Schweiz verzichtet, zumal diese von seinem Helfernetz
nicht unterstützt worden sei. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung wohne die
Tochter nun seit dem 12. August 2021 mit ihm zusammen. Er sei seit längerer
Zeit schwer krank und seit dem 16. Mai 2006 verbeiständet. Nachdem er von 2007
bis zum 1. Mai 2013 im Wohnhaus [...] gelebt habe, habe er wieder eine eigene
Wohnung beziehen können. Aufgrund einer Erbschaft habe er sich 2018 von den zur
Altersrente bezogenen Ergänzungsleistungen lösen können. Nach einem schweren
Schlaganfall im Jahr 2016 habe er wieder über längere Zeit hospitalisiert
werden müssen. Seine Hirnschläge hätten eine eigentliche Wesensveränderung mit
sozialer Isolation, Alkoholismus, einer narzisstisch-bipolaren Persönlichkeitsstörung
und der Tendenz zu paranoidem Verhalten zur Folge gehabt. Wegen seines
schlechten Gesundheitszustandes und der Verbesserung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse habe sein Vertretungsbeistand am 23. September 2020 ein erstes
Familiennachzugsgesuch eingereicht, welches aufgrund der negativen
Stellungnahme des Migrationsamts am 27. Januar 2022 zurückgezogen worden sei.
Seit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge einer
bakteriellen Superinfektion im Jahr 2022 sei er zunächst stationär im [...], dann
in der Rehaklinik [...] und schliesslich im Rahmen eines
Entlastungsaufenthaltes im Pflegeheim [...] behandelt worden. Er sei seit dem 20.
Januar 2023 rund um die Uhr pflegebedürftig und es bestehe medizinisch die
Indikation zum Eintritt in ein Pflegeheim mit „Rund-um-die-Uhr»-Betreuung und
intensiver Pflege. Seine Ehefrau sei daher in Absprache mit dem [...] am 20.
Januar 2023 in die Schweiz eingereist und übernehme seither trotz der
kritischen Beurteilung der Möglichkeiten einer ambulanten Betreuung einen
Grossteil seiner Pflege und Betreuung. Um ihr Touristenvisum nicht zu
gefährden, sei sie am 5. April 2023 nach Thailand zurückgekehrt und am 12. Juli
2023.
nachgewiesenermassen erneut in die Schweiz eingereist, wo sie sich seither
ununterbrochen befinde. Gemäss dem Bericht des [...] vom 8. September 2022 sei
das Gelingen einer ambulanten Wohn- und Lebensform „essentiell von der
Anwesenheit und Unterstützung seiner Ehefrau“ abhängig. Ohne seine Ehefrau müsste
er zwangsweise in einem institutionellen Rahmen untergebracht werden. Diese
Lebensform wie auch seine Unterstützung durch die Spitex lehne er jedoch massiv
ab. In der Zeit der Abwesenheit der Ehefrau sei es denn auch zu einer raschen
Verwahrlosung gekommen, da praktisch keine Pflege mehr möglich gewesen sei und
sich die Tochter mit der Situation überfordert gefühlt habe. Nachdem er im [...]
mit dem Tode konfrontiert worden sei, habe sein ihn betreuender Wohnbegleiter
ihn viel umgänglicher und zugänglicher erlebt. Die Anwesenheit von Ehefrau und
Tochter tue ihm gut. Es sei ein «kleines Wunder», dass das ambulante Wohnen
funktioniere.
In rechtlicher Hinsicht macht der Rekurrent mit Bezug auf
Art. 17 AIG geltend, dass eine Person, die in der Schweiz ein Domizil
eingerichtet habe und Beziehungen pflege, nicht gegebenenfalls bloss
vorübergehend gezwungen werden solle, ihre Verwurzelung aufzugeben und sich vor
eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen, solange eine gewisse Chance auf
Zulässigkeit des Verbleibens bestehe. Die Voraussetzung der Offensichtlichkeit
der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen werde nach der Praxis des
Appellationsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) erfüllt, wenn die Wahrscheinlichkeit
der Bewilligungserteilung bedeutend höher ist als diejenige, dass eine solche
zu verweigern sein wird. Die Hauptsachenprognose könne im Rahmen von Art. 17
Abs. 2 AIG nur berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig sei. Der Bestand eines
prozeduralen Aufenthaltsrechts müsse dabei in einer grundrechtskonformen
Auslegung von Art. 17 Abs. 2 AIG ermittelt werden (VGE VD 2017.234 vom
16.4.2018
E. 2.2). Vorliegend werde sowohl in sein Familien- wie auch sein
Privatleben eingegriffen. Er könne sein Familienleben mit seiner Ehefrau unter
anderem aus medizinischen Gründen nur in der Schweiz leben. Er sei von ihrer
Pflege abhängig, sodass auch unabhängig von der ehelichen Beziehung ein
Eingriff vorliege, da mit der erzwungenen Ausreise auch über sein Privatleben
entschieden werde. Es müsse daher im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK eine
umfassende Interessenabwägung erfolgen, was vorliegend in Verletzung seines
rechtlichen Gehörs unterblieben sei. Soweit sich die Vorinstanz auf die
verpasste Nachzugsfrist beziehe, müsse die Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes als neuer Umstand für einen nachträglichen Familiennachzug
berücksichtigt werden. Soweit die Vorinstanz argumentiere, dass sein
Gesundheitszustand schon seit längerer Zeit schlecht sei, verletze sie den
unantastbaren Kerngehalt des Rechts auf Familienleben. Auf das Recht auf Pflege
durch seine nächsten Angehörigen in einer Notlage könne nicht verzichtet
werden, weshalb dieses auch nicht verwirkt werden könne. Die Unterlassung eines
Nachzugsgesuchs im Jahr 2013 und der Rückzug seines Gesuchs von 2020 stelle
keinen endgültigen Verzicht oder eine Verwirkung dieses Rechts dar. Das neue
Gesuch sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art.
42.
Abs. 1 AIG für den Familiennachzug seien erfüllt. Die Ehefrau wohne bereits
bei ihrem Ehemann. Der Bezug von Ergänzungsleistungen für die Ehegattin eines
Schweizer Bürgers stelle keinen Verweigerungsgrund für den Familiennachzug dar.
Im Falle seines Versterbens habe sie Anspruch auf eine Witwenrente und wäre damit
weiterhin berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Eine Gefahr langfristiger
Belastung der Fürsorge bestehe nicht. Sein Helfernetz habe seinen Wunsch für
ein Zusammenleben lange nicht unterstützt, weil aufgrund seines
psychopathologischen Zustands die Voraussetzungen für ein Zusammenleben nicht
gegeben waren (dazu vorstehend, act. 2 Ziff. 16). Gleichwohl seien die
familiären Bande nie abgebrochen, was allein schon die Wohnsitznahme der
Tochter bei ihrem Vater nach ihrer Einreise in die Schweiz im August 2021
beweise. Die Ehegatten schuldeten sich nach Art. 159 Abs. 3 ZGB Treue und
Beistand. Indem die Ehefrau im Januar 2023 in Absprache mit dem [...] eigens
zur Pflege ihres Ehegatten in die Schweiz eingereist sei, habe sie bewiesen,
dass sie ihre ehelichen Pflichten trotz der jahrelangen Trennung ernst nehme,
obwohl sie jahrelang von ihrem Ehemann getrennt gelebt hat. Sie werde ihren
Mann pflegen, bis er stirbt. 2013 sei er noch in der Lage gewesen, mit Hilfe
der Wohnbegleitung alleine zu leben. Heute lägen aber grundlegend andere
Verhältnisse vor, sei er doch jetzt auf Rundumpflege angewiesen. Er habe am 20.
Januar 2023 nur deshalb aus den stationären Aufenthalten entlassen werden
können, weil seine Ehefrau in Absprache mit dem [...] zur Übernahme der
ambulanten Betreuung eingereist sei. Mit der Verschlechterung des somatischen
Gesundheitszustandes bzw. der jetzigen Indikation zur Rundumpflege lägen klare
Gründe vor, die den nachträglichen Familiennachzug gebieten würden. Mit ihrer
Anwesenheit habe sich sein psychischer Gesundheitszustand verbessert, während
zuvor niemandem ein Zusammenleben mit ihm habe zugemutet werden können, weshalb
auch insoweit eine neue Situation eingetreten sei. Bei der Erwägung des
Migrationsamts, dass der Ehefrau eine Pflegeausbildung fehle, weshalb eine
stationäre Aufnahme unausweichlich sei, handle es sich vor diesem Hintergrund
um eine «abwegige Argumentation», sei ihre Anwesenheit zur Vermeidung einer
solchen doch unerlässlich. Bei ihrer Ausreise käme es zu einer Dekompensation. Selbst
wenn er in Zukunft trotz der Pflege seiner Ehefrau bei einer weiteren
somatischen Verschlechterung, z.B. einem erneuten Hirnschlag, stationär
aufgenommen werden müsste, habe er ein hohes Interesse, dass er von ihr weiter
betreut und regelmässig besucht werde. Die Hauptsachenprognose sei daher
eindeutig positiv.
Im Rahmen der Interessensabwägung für ein nachträgliches
Nachzugsgesuch stelle die Begrenzung der Einwanderung kein legitimes Interesse dar
und dürfe allein jenes an der Integration der Ehefrau berücksichtigt werden
(Art. 58a AIG). Aufgrund der Beziehung zu ihrer hier lebenden Tochter sei sie
vor Vereinsamung sowie Desintegration geschützt und mit den hiesigen
Verhältnissen bestens vertraut. Es bestehe auch kein Fürsorgerisiko. Schliesslich
sprächen gewichtige öffentliche Interesse der Vermeidung von Gesundheitskosten
und seines Schutzes vor Verwahrlosung für den nachträglichen Familiennachzug.
Sein privates Interesse daran sei «extrem hoch». Schliesslich bezieht er sich
auf Art. 49 AIG und leitet daraus ab, wenn bereits berufliche Gründe einen
wichtigen Grund für den nachträglichen Familiennachzug darstellten, so gelte
dies in der vorliegenden Konstellation erst recht.
3.
3.1
Nachdem das Touristenvisum der Ehefrau des
Rekurrenten abgelaufen ist, liegt der Wegweisungsgrund der nicht mehr erfüllten
Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG vor. Der
Rekurrent beantragt aber die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen
eines nachträglichen Familiennachzuges. Die Frage, ob sie bis zum Entscheid
über das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz bleiben kann, ist grundsätzlich
nach Art. 17 AIG zu beurteilen. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht
aufgrund einer systematischen Gesetzesauslegung unlängst bekräftigt. Ausländerinnen
und Ausländer, die erstmals eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt
in der Schweiz beantragen, haben den Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 AIG im
Ausland abzuwarten. Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt sind, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des
Verfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG gestatten. Grundsätzlich sind
ausländische Personen damit verpflichtet, den Bewilligungsentscheid im Ausland
abzuwarten (vgl. Spescha, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 17
AuG N 1). Gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG kann die zuständige kantonale Behörde
den Aufenthalt während des Verfahrens (sog. prozeduraler Aufenthalt) aber
gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt werden. Da
die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts unverhältnismässig wäre, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, und das Ermessen
verfassungskonform und damit auch verhältnismässig zu handhaben ist (vgl. Art.
5.
Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG), muss der Aufenthalt in
diesem Fall trotz der Kann-Formulierung des Gesetzes gestattet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40; Spescha,
a.a.O., Art. 17 AuG N 2; VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.1).
3.2
3.2.1
Die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17
Abs. 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die
eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf
die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht
nach Art. 90 AIG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; VGE VD.2017.218 vom 1.
Februar 2018 E. 4.2.1, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.1).
3.2.2
Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich
zwar grundsätzlich kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens entgegen der Grundsatzregelung in
Art. 17 Abs. 1 AIG im Inland abwarten zu dürfen (BGE 139 I 37 E. 3.5.1 S.
47; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3, 2C_532/2015 vom 23. Dezember
2015.
E. 2.3). Die Pflicht, nach Art. 17 Abs. 1 AIG den Bewilligungsentscheid im
Ausland abwarten zu müssen, ist aber grundrechtskonform zu konkretisieren (BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und E. 3.5.1 S. 47 f.; BGer 2D_74/2015 vom 28. April
2016.
E. 2.2 f., 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2). Wenn zwischen
einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich
gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, der Familienangehörige in der
Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und es ihm nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im
Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird
(vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153
E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126
II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5; VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E.
4.2.2). Diese Rechtsprechung wurde im Rahmen des Schutzes des Familienlebens
einer Kernfamilie mit minderjährigen Kindern entwickelt.
3.2.3
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 139 I 37 E.
2.2
S. 41; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2) sind im Anwendungsbereich
von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV die Zulassungsvoraussetzungen bereits dann als
offensichtlich erfüllt zu betrachten und der betroffenen Person der prozedurale
Aufenthalt in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG zu gestatten, wenn die Chancen,
dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind
als jene, dass sie zu verweigern sein wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 4.1
S. 49; BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2, 2C_532/2015 vom 23. Dezember
2015.
E. 2.2, 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2.3). Wenn die Chancen
der Bewilligungserteilung hingegen nicht bedeutend höher sind als diejenigen
der Bewilligungsverweigerung, überwiegt das öffentliche Interesse an der
Einwanderungskontrolle grundsätzlich die privaten Interessen, die Beziehung bis
zum Bewilligungsentscheid leben zu können (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.1
S. 47 f.). In diesem Fall stellt die Pflicht, den Bewilligungsentscheid
im Ausland abzuwarten, eine auf einer gesetzlichen Grundlage beruhende, im
öffentlichen Interesse liegende sowie verhältnismässige und damit zulässige
Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens dar (VGE VD.2017.218
vom 1. Februar 2018 E. 4.2.3, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.2).
3.2.4
Ob die Zulassungsvoraussetzungen
offensichtlich erfüllt werden, ist in einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten (sog. Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der
Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (VGE VD.2017.218
vom 1. Februar 2018 E. 4.2.6, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.3 m.H. auf
BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 und BGer 2C_532/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2).
3.2.5
Selbst, wenn das Erfordernis der
offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2
AIG nicht erfüllt ist, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Ausreise im
aktuellen Zeitpunkt trotz laufendem Verfahren unter Würdigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles wie der Situation der betroffenen Personen wie auch
der Verfahrensdauer verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG;
VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3).
3.3
3.3.1
Wie dem Nachzugsgesuch des Beistands des
Rekurrenten vom 28. März 2023 (act. 5/2 S. 3 ff.) entnommen werden kann, erlitt
der Rekurrent erstmals im Jahr 2006 einen Hirnschlag, welcher ausgeprägte
körperliche und kognitive Beeinträchtigungen nach sich gezogen hat. Er konnte
deshalb bis im Jahr 2013 nicht mehr selbstständig wohnen und lebte im Wohnheim [...].
Aufgrund einer allmählichen Verbesserung seines Gesundheitszustands konnte er
ab Mai 2013 eine kleine Wohnung im [...] beziehen. Ein zweiter Hirnschlag im
Jahr 2016 hatte eine erneute massive Verstärkung seiner körperlichen und
kognitiven Beeinträchtigungen zur Folge. Nach längerer Rehabilitation konnte er
zwar wieder in seine Wohnung zurückkehren, war aber auf die professionelle
intensive ambulante Wohnbegleitung des [...] angewiesen. Im August 2021 zog
seine volljährige Tochter C____ zusammen mit ihrer Mutter, der Ehefrau des
Rekurrenten, zu ihm. Nach Ablauf ihres Touristenvisums kehrte die Ehefrau im
Oktober 2021 wieder nach Thailand zurück. Mitte November 2022 ist es beim
Rekurrenten wieder zu einer plötzlichen, unerwarteten und starken
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen. Er musste aufgrund einer
vermutlich durch einen Virusinfekt ausgelösten neurologischen Störung in völlig
verwirrtem Zustand notfallmässig im [...] hospitalisiert werden. Nach einer stationären
Rehabilitation im [...] und ab Dezember 2022 im [...] empfahlen die zuständigen
Ärzte den Übertritt in ein Pflegeheim, was der Rekurrent vehement ablehnte.
Nach einem befristeten Entlastungsaufenthalt im Pflegeheim [...] kehrte der
Rekurrent am 20. Januar 2023 wieder nach Hause zurück, wo seine Ehefrau im
Wesentlichen seine Pflege und Betreuung übernommen und den Haushalt geführt
hat. Nach ihrer visumbedingten Rückreise im April 2023 ist es gemäss der
Darstellung des Wohnbegleiters des Rekurrenten zu einer raschen Verwahrlosung
des Rekurrenten gekommen, da praktisch keine Pflege mehr möglich gewesen sei
und sich die in ein Vollzeit-Arbeitsintegrationsprogramm eingebundene Tochter
mit der Situation überfordert gefühlt habe. Der Rekurrent habe die
Unterbringung in einem Pflegeheim vehement abgelehnt. Aufgrund dieses starken
Widerstandes und der diagnosebedingten Sozialunverträglichkeit erscheine
fraglich, ob sich eine langfristige tragfähige, vollstationäre
Unterbringungsmöglichkeit in einem Pflegeheim für ihn überhaupt finden lasse.
Ein entsprechender Versuch sei nach dem zweiten Hirnschlag schon gescheitert
(Stellungnahme vom 8. September 2023, act. 5/2 S. 57 ff.), was auch im
Austrittsbericht des [...] bestätigt wird. Bei der genannten diagnosebedingte
Sozialunverträglichkeit handle es sich faktisch um manisch-depressive Zustände
mit Hinweisen auf narzisstische Persönlichkeitszüge und der Tendenz zu
paranoidem Verhalten (Austrittsbericht [...] vom 1. Dezember 2022, act. 5 S. 60
ff.). Zu Recht wird auch im [...]-Austrittsbericht festgehalten, dass Versuche,
A____ in einer Institution unterzubringen, wiederholt aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur gescheitert waren (a.a.O.). Nach Einschätzung des
Beistandes ständen diese Umstände auch einer Spitex-Unterstützung entgegen.
Hinzu kommt gemäss der Einschätzung des Wohnbegleiters, dass auch eine
zusätzliche Betreuung durch die Spitex nicht ausreichen würde, um dem
permanenten Sturzrisiko des Rekurrenten zu begegnen (Stellungnahme vom 8.
September 2023, act. 5 S. 58).
3.3.2
Vor diesem Hintergrund erscheint erstellt,
dass die Ehegatten auch nach dem Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen
Beeinträchtigung, welche über Jahre hinweg sowohl die Einweisung in eine
Institution bedingt wie auch eine intensive Wohnbegleitung erfordert hat,
jahrelang auf ein gemeinsames Familienleben verzichtet haben. Vor diesem
Hintergrund erscheint offen und ist in diesem Verfahren nicht abschliessend zu
beurteilen, ob mit dem Austritt aus der stationären Rehabilitation nach der
vermutlich durch einen Virusinfekt ausgelösten neurologischen Störung im Januar
2022.
tatsächlich eine wesentliche Veränderung der Situation und damit wichtige
familiäre Gründe als Voraussetzung für die Bewilligung eines nachträglichen
Familiennachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG eingetreten sind. Erstellt ist aber,
dass mit dem auf der Grundlage eines Touristenvisums erfolgten Einzug der
Ehefrau und während ihres bisherigen, verfahrensbedingten Aufenthalts ein
Setting hat etabliert werden können, mit welchem den gesundheitlichen
Einschränkungen des Rekurrenten bisher hat begegnet werden können. Wie aus den
Ausführungen des Wohnbegleiters folgt, erscheinen aufgrund der gesamten
Umstände und der diagnostizierten Beeinträchtigungen des Rekurrenten die Möglichkeiten
für ein alternatives Betreuungs- und Behandlungssetting dagegen zumindest
unklar. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst dann, wenn nicht von einer
offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2
AIG ausgegangen werden kann, eine Ausreise der Ehefrau im aktuellen Zeitpunkt,
mit welcher für die Dauer des Nachzugsverfahrens in einem aufwändigen Verfahren
und mit offenem Ausgang zumindest vorläufig ein alternatives Betreuungssetting
etabliert werden müsste, nicht verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG;
VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.3).
3.4
Daraus folgt, dass der Rekurs gutzuheissen
und der Bereich BdM anzuweisen ist, der Ehefrau des Rekurrenten den prozeduralen
Aufenthalt während des bei ihm hängigen Rekursverfahrens zu gestatten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben und hat das JSD dem Rekurrenten eine Parteientschädigung auszurichten.
Mit seinen Honorarnoten vom 19. März 2024 macht dessen Vertreter einen Aufwand
von insgesamt 13,5 Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250.– geltend.
Hinzu kommen geltend gemachte Auslagen im Gesamtbetrag von CHF 37.–.
Dieser Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Rekurrenten eine
Parteientschädigung von CHF 3'412.– einschliesslich Auslagen und zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen werden kann. Für deren Bemessung kann auf die
zeitliche Ausscheidung des Aufwands und der Auslagen in den beiden Honorarnoten
abgestellt werden. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden die
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. Dezember 2023 sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und
Migration vom 14. November 2023 aufgehoben und der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration des Justiz- und Sicherheitsdepartements
angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten den prozeduralen Aufenthalt während des
bei ihm hängigen Rekursverfahrens zu gestatten
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem
Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 3'412.– zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.70 (7,7 % auf
CHF 2'918.20 und 8,1 % auf CHF 493.90), somit insgesamt CHF 3'676.70, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.