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Entscheid

VD.2023.2

Gebührenerlass

16. März 2023Deutsch20 min

Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.2

URTEIL

vom 16. März

2023

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur.

Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Patrick Schmid

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 12. Dezember 2022

betreffend Gebührenerlass

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 28. Oktober 2022 stellte das Migrationsamt des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend Bereich BdM) A____ (nachfolgend

Rekurrent) Rechnung für Gebühren in der Höhe von gesamthaft CHF 700.–.

Dabei handelte es sich um die Gebühr für den Erlass einer Verfügung des

Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 in der Höhe von CHF 300.– sowie um die

Spruchgebühr für einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt (nachfolgend JSD) vom 10. Februar 2021 in der Höhe von CHF 400.–.

Mit Schreiben vom 17. November 2022 ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM

sinngemäss um gesamthaften Erlass, eventualiter um teilweisen Erlass und

subeventualiter um Stundung der ihm auferlegten Kosten. Der Bereich BdM teilte

dem Rekurrenten daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2022 im

Wesentlichen mit, dass ein Gebührenerlass nicht gewährt werden könne, sondern

einzig die Möglichkeit einer ratenweisen Abzahlung der in Rechnung gestellten CHF 700.–

bestehe.

In der Folge hat

der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Dezember 2022 gegen das soeben erwähnte

Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 beim JSD Rekurs erhoben

und diesen gleichzeitig begründet. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022

trat das JSD auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid des JSD richtet sich der mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhobene

und mit Eingaben vom 18. Dezember 2022, 19. Dezember 2022,

22. Dezember 2022, 2. Januar 2023 und 22. Februar 2023 ergänzte Rekurs

an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 überwies der

Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 5. Januar 2023 sowie § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat

des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat

das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu entscheiden.

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni

2016 E. 1.3).

2.

2.1

2.1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 12. Dezember

2022 tritt das JSD auf einen Rekurs des Rekurrenten vom 4. Dezember 2022 gegen

ein Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 nicht ein. Diesen

Nichteintretensentscheid begründet es im Wesentlichen damit, dass das Schreiben

vom 30. November 2022 keine Verfügung sei und der Bereich BdM auch nicht

verpflichtet gewesen sei, eine Verfügung zu erlassen. Betreffend den

Subsubeventualantrag auf Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit wird der

Nichteintretensentscheid damit begründet, dass dem Rekurrenten insoweit das

erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, weil ihm der Bereich BdM die

Möglichkeit einer Ratenzahlung im Schreiben vom 30. November 2022 bereits

angeboten habe und dieses Angebot weiterhin bestehe. In einer

Eventualbegründung erwägt das JSD, dass der Hauptantrag auf Erlass, der

Eventualantrag auf Teilerlass und der Subeventualantrag auf Stundung der

Gebühren abzuweisen wären, wenn das Schreiben vom 30. November 2022 als

Verfügung qualifiziert und auf den Rekurs insoweit eingetreten würde.

2.1.2 Mit seinem Rekurs vom 16. Dezember 2022

gegen den Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 macht der Rekurrent

geltend, das JSD hätte auf seinen Rekurs vom 4. Dezember 2022 gegen das

Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022 eintreten müssen, weil

dieses als Verfügung zu qualifizieren sei. Weshalb er entgegen den Erwägungen

des JSD ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seines

Subsubeventualantrags auf Gewährung einer Ratenzahlungsmöglichkeit haben

sollte, begründet er aber mit keinem Wort. Mit Rechtsbegehren 1 beantragt der

Rekurrent, der Nichteintretensentscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 sei

aufzuheben und das JSD sei anzuweisen, auf seinen Rekurs vom 4. Dezember

2022 gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November 2022

einzutreten. Aus den Rechtsbegehren 2–4 ergibt sich jedoch eindeutig, dass er

mit seinen Hauptbegehren keine Rückweisung an die Vorinstanz, sondern einen

Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache über seinen Hauptantrag auf

Erlass, seinen Eventualantrag auf Reduktion oder seinen Subeventualantrag auf

Stundung beantragt.

2.2

2.2.1 Wie bereits erwähnt begründet der Rekurrent

nicht ansatzweise, weshalb der Nichteintretensentscheid des JSD betreffend

seinen Subsubeventualantrag auf Gewährung einer Ratenzahlung unrichtig sein

könnte. Insoweit ist daher auf seinen Rekurs mangels Begründung nicht

einzutreten.

2.2.2 Wenn die Vorinstanz zu Unrecht einen

Nichteintretensentscheid gefällt hat, ist grundsätzlich der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung den Rekurs

materiell geprüft und für unbegründet erachtet hat, ist jedoch ausnahmsweise

der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, wenn er

sich in der Sache als unbegründet erweist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2

S. 235 f.; BGer 2C_406/2007 vom 27. August 2007 E. 2; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 1156; Weissenberger/Hirzel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 61 N 19). Betreffend den Hauptantrag, den

Eventualantrag und den Subeventualantrag des Rekurrenten enthält der angefochtene

Entscheid des JSD vom 12. Dezember 2022 eine entsprechende Eventualbegründung.

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist der Rekurs diesbezüglich

unbegründet. Damit ist der Rekurs vom 16. Dezember 2022 gegen den

Entscheid vom 12. Dezember 2022 auch dann abzuweisen, wenn das JSD auf den

Rekurs vom 4. Dezember 2022 gegen das Schreiben des Bereichs BdM vom 30. November

2022 zu Unrecht nicht eingetreten ist. Im Übrigen beantragt der Rekurrent mit

seinen Hauptbegehren selbst einen materiellen Entscheid des

Verwaltungsgerichts. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das JSD zu

Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat.

3.

3.1 Mit Eingabe vom 2. September 2019 (Ziff.

30) ersuchte der Rekurrent um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021

Tatsachen Ziff. 8). Mit der Verfügung vom 17. Januar 2020 betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (E. 6) wies der Bereich

BdM diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab (vgl. Entscheid des JSD vom 10. Februar

2021 Tatsachen Ziff. 8 und E. 57; angefochtener Entscheid S. 4) und

auferlegte dem Rekurrenten die Kosten dieser Verfügung mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Mit seinem Rekurs gegen diese Verfügung beantragte der Rekurrent unter anderem

die Aufhebung des Kostenentscheids des Bereichs BdM und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Mit

Entscheid vom 10. Februar 2021 wies das JSD den Rekurs und das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Rekurrenten für seinen

Entscheid eine Spruchgebühr von CHF 400.–. Es bejahte aufgrund seiner

jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit die Bedürftigkeit des Rekurrenten und

begründete die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit der

Aussichtslosigkeit seines Rekurses. Der angespannten finanziellen Situation des

Rekurrenten trug es jedoch insoweit Rechnung, als es statt der praxisgemässen

Gebühr von CHF 700.– bloss eine solche von CHF 400.– erhob (Entscheid

des JSD vom 10. Februar 2021 E. 60 und 62). Mit seinem Rekurs gegen

den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 beantragte der Rekurrent unter

anderem die Aufhebung dieses Entscheids und des Kostenentscheids des Bereichs

BdM und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren. Mit Urteil vom 20. März 2022 (VD.2021.112) wies das

Verwaltungsgericht den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und

bewilligte dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege. Es erwog, dass auf den Antrag des Rekurrenten auf

Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids mangels Begründung nicht

einzutreten sei (E. 8.2) und aufgrund seiner Unterstützung durch die

Sozialhilfe die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in

finanzieller Hinsicht erfüllt seien (E. 8.3). Da die

Nichtaussichtslosigkeit notwendige Voraussetzung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist, ist aus der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

schliessen, dass das Verwaltungsgericht den Rekurs des Rekurrenten gegen den

Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 nicht als aussichtslos erachtet

hat. Mit seiner Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.

März 2022 beantragte der Rekurrent dem Bundesgericht unter anderem die Aufhebung

der vorinstanzlichen Kostenfolgen und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das kantonale Verfahren und das bundesgerichtliche Verfahren

(BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022 Sachverhalt lit. C.d). Mit

Urteil vom 23. September 2022 (2C_389/2022) wies das Bundesgericht die

Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und erhob keine Gerichtskosten.

Es erwog, das Verwaltungsgericht sei auf den Antrag des Rekurrenten auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahren vor dem

Migrationsamt und dem JSD mangels näherer Begründung nicht eingetreten. Da sich

der Rekurrent damit nicht auseinandersetze und seinen Antrag nicht näher

begründe, sei darauf nicht einzutreten (E. 12). Es rechtfertige sich, in

Anwendung von Art. 66 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

keine Gerichtskosten zu erheben. Damit werde das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos (E. 14).

Gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kann das Bundesgericht auf die Erhebung von

Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dies kann unter anderem

dann der Fall sein, wenn die Kosten infolge offensichtlicher Mittellosigkeit

der Partei höchstwahrscheinlich nicht eingetrieben werden könnten, aber ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit zusammen mit

dem Endentscheid abgewiesen worden ist (Seiler,

in: Seiler et al., Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015,

Art. 66 N 32). Daher muss der Verzicht auf die Erhebung von Kosten

nicht notwendigerweise bedeuten, dass das Bundesgericht die Beschwerde nicht als

aussichtslos erachtet hat.

3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Rekurrent sowohl für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bereich BdM als

auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem JSD um unentgeltliche

Rechtpflege ersucht hat und dass mit insoweit rechtskräftigem Entscheid des JSD

vom 10. Februar 2021 beide Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren des Rekurrenten abgewiesen worden sind. Die Ausführungen des

Rekurrenten betreffend den Fall, dass der Rekurrent im erstinstanzlichen

Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Rekurs

Ziff. II.1.b), gehen damit an der Sache vorbei. Die Ansicht des Rekurrenten,

der Fall, dass das Verwaltungsgericht auf den Rekurs gegen die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege für die vorinstanzlichen Verfahren nicht eintritt,

sei gleich zu behandeln wie ein Fall, in dem der Rekurrent kein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (Rekurs Ziff. II.1.b), ist

offensichtlich unbegründet. Der Nichteintretensentscheid ändert nichts daran,

dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege von den zuständigen

Verwaltungsbehörden materiell geprüft und wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen

worden sind und diesbezüglich ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Nachdem

auf den diesbezüglichen Rekurs des Rekurrenten mangels Begründung nicht

einzutreten war, kann der Rekurrent die rechtskräftige Abweisung seiner Gesuche

um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend sein Gesuch um Erlass

der Gebühren nicht mehr in Frage stellen. Auf seine Begründung, weshalb seine

Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren und im verwaltungsinternen Rekursverfahren

nicht aussichtslos gewesen seien, ist daher nicht weiter einzugehen.

3.3

3.3.1 Gemäss § 10 des Gesetzes über die

Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) kann eine Gebühr aus wichtigen

Gründen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihr Bezug eine besondere

Härte bedeutet.

3.3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid können die

Gebühren im vorliegenden Fall nicht erlassen werden. Das JSD begründet dies

damit, dass mit einem Erlass das Rechtsinstitut der unentgeltlichen

Rechtspflege ausgehebelt würde, weil der Rekurrent bereits im Zeitpunkt der

Beurteilung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bedürftig gewesen sei

und diese wegen Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren rechtskräftig

abgewiesen worden seien (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 f.).

3.3.3 Der Rekurrent scheint zunächst geltend machen

zu wollen, dass die kostenpflichtige Partei gemäss § 10 VGG Anspruch auf

Erlass der Gebühr habe, wenn ihr Bezug für sie eine besondere Härte darstelle,

und dass der zuständigen Behörde nur bei der Beurteilung, ob der Bezug eine besondere

Härte bedeute, Ermessen zustehe (vgl. Rekurs Ziff. II.1.a). Dieser Ansicht kann

nicht gefolgt werden. Aus der Kann-Formulierung sowie der offenen und

unbestimmten Formulierung der Erlassvoraussetzungen ist zu schliessen, dass der

Erlass auch bei Vorliegen eines wichtigen Grunds und einer besonderen Härte im

Ermessen der zuständigen Behörde liegt und von dieser aus einem sachlichen

Grund verweigert werden kann. Dass § 10 VGG einen Anspruch auf

Gebührenerlass vermittle, lässt sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekurs Ziff. II.1.a) insbesondere nicht aus der Auslegung der Bestimmungen zum

Steuererlass ableiten. Gemäss § 201 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG,

SG 640.100) und Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer (DBG, SR 642.11) kann der geschuldete Betrag erlassen werden,

wenn die Zahlung der Steuer für eine steuerpflichtige Person infolge einer

Notlage eine grosse Härte bedeutet. Gemäss § 201a StG und Art. 167a

DBG kann der Steuererlass insbesondere aus fünf in diesen Bestimmungen

genannten Ablehnungsgründen verweigert werden. Gemäss dem

Bundesverwaltungsgericht und der über-wiegenden Lehre hat die steuerpflichtige

Person zwar einen Rechtsanspruch auf einen Steuererlass gemäss Art. 167

Abs. 1 DBG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und

verfügt die zuständige Behörde nur bei der Beurteilung, ob diese

Voraussetzungen vorliegen, über Ermessen (vgl. BVGE 2009/45 E. 2.2; Beusch/Raas, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Vor

Art. 167–167g DBG N 12 f.; Blumenstein/Locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 423

f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts hingegen hat die

steuerpflichtige Person an sich keinen Rechtsanspruch auf einen Steuererlass

gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG (BGer 2D_20/2020 vom 25. Mai 2020

E. 2.2, 2D_45/2015 und 2D_46/2015 vom 26. August 2015 E. 4.1).

Ebenfalls kein Rechtsanspruch besteht auf einen Steuererlass gemäss § 201 Abs. 1 StG (BGer 2D_44/2018 vom 16. November 2018 E. 2.2). Wenn

sogar aus den detaillierten Regelungen der Erlassvoraussetzungen im StG und im

DBG kein Rechtsanspruch abgleitet werden kann, muss dies erst recht für die

offenere und unbestimmtere Regelung von § 10 VGG gelten.

3.3.4 Selbst wenn die kostenpflichtige Partei einen

Anspruch auf Erlass der Gebühr hätte, wenn ihr Bezug für sie eine besondere

Härte darstellte, könnte aus dem Umstand allein, dass der Rekurrent seit Jahren

bedürftig ist und zurzeit von der Sozialhilfe lebt, entgegen seiner Ansicht

(vgl. Rekurs Ziff. II.1.a) aber nicht geschlossen werden, dass der Bezug der

Gebühren von CHF 700.– für ihn eine besondere Härte im Sinn von § 10 VGG bedeute, und könnte eine besondere Härte mit dem Argument verneint werden,

dass die Gesuche des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewiesen worden sind. Unter dem Aspekt der

besonderen Härte können auch andere Umstände als die wirtschaftliche Lage der

kostenpflichtigen Person massgebend sein (vgl. VGE VD.2019.183 vom 30. Mai

2020 E. 2.1.2 [zur grossen Härte gemäss § 201 Abs. 1 StG]; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 423,

und Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 167 N 30

[beide zur grossen Härte gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG]). Ein solcher

Umstand, der die Verneinung einer besonderen Härte rechtfertigt, kann darin

liegen, dass ein Gesuch der kostenpflichtigen Person um unentgeltliche

Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen worden ist. Auch aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2019.245 vom 16. Juli 2021 kann

entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht abgeleitet werden, dass die

Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Erlass der Gebühren

nicht entgegenstehe. Soweit ersichtlich hat die kostenpflichtige Partei in

diesem Fall kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zudem ist

davon auszugehen, dass sich in diesem Fall anders als im vorliegenden die

finanziellen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person nach der Auferlegung der

Verfahrenskosten massgebend verschlechtert haben (vgl. VGE VD.2019.245 vom 16. Juli

2021 E. 2.3). Unter diesen Umständen hatte das Gericht keinen Anlass, sich

zur Thematik der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern. Im Übrigen ging es im

erwähnten Urteil nicht um den Erlass von Gebühren gemäss § 10 VGG, sondern

um den Erlass von Gerichtskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 112

Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (vgl. VGE VD.2019.245

vom 16. Juli 2021 E. 2.1 f.).

3.3.5 Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können

die Gerichtskosten bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Diese

Bestimmung begründet keinen gesetzlichen Anspruch auf Erlass (AGE BEZ.2019.80

vom 19. April 2021 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020

E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 2; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 112 N 1; vgl. BGer 4D_70/2014 vom 8. Oktober

2014). Im Übrigen gibt es selbst im Fall dauerhafter Mittellosigkeit auch

keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten (BGer

5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.2). Im Rahmen einer

pflichtgemässen Ermessensausübung bejahen das Appellationsgericht und ein Teil

der Lehre in Anwendung von Art. 112 Abs. 1 ZPO zwar einen

grundsätzlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten, wenn die pflichtige

Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet hat (AGE

BEZ.2019.80 vom 19. April 2021 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 17. Dezember

2020 E. 2.1, BEZ.2020.9 vom 21. Juli 2020 E. 2.1; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 112 ZPO N 1). Mit dem Gesuch um nachträglichen Erlass der

Gerichtskosten dürfen jedoch nicht die strengeren Voraussetzungen der

unentgeltlichen Rechtspflege umgangen werden (AGE BEZ.2019.80 vom 19. April

2021 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 17. Dezember 2020 E. 2.1, BEZ.2020.9

vom 21. Juli 2020 E. 2.1; Jenny,

a.a.O., Art. 112 N 2; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 112 N 3; Urwyler/Grütter,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 112 N 4). Wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

betreffende Verfahren wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewiesen worden

ist, würden die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege umgangen, wenn

der kostenpflichtigen Partei die Gerichtskosten dieses Verfahrens nachträglich

erlassen würden. Daher ist das Gesuch in diesem Fall abzuweisen (vgl. AGE

BEZ.2019.80 vom 19. April 2021 E. 2.2, BEZ.2020.9 vom 21. Juli

2020 E. 2.2; VGE VD.2019.187 vom 1. November 2022 E. 2.3; VD.2017.17 vom

15. Januar 2018 E. 3; Urwyler/Grütter,

a.a.O., Art. 112 N 4). Dies muss sinngemäss auch für den Erlass von

Gebühren für Verfahren gemäss § 10 VGG gelten. Daher hat das JSD in seiner

Eventualbegründung zu Recht erwogen, dass das Gesuch des Rekurrenten um Erlass

der Gebühren für die Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020 und

den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021 abzuweisen ist, weil seine

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und

das verwaltungsinterne Rekursverfahren rechtskräftig abgewiesen worden sind. Im

angefochtenen Entscheid hat das JSD festgestellt, dass der Rekurrent nach wie

vor von der Sozialhilfe unterstützt werde und sich seine finanziellen

Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Abweisung seiner Gesuche um

unentgeltliche Rechtspflege nicht massgeblich verschlechtert hätten

(angefochtener Entscheid S. 4 f.). Dies wird vom Rekurrenten nicht

bestritten.

3.3.6 Die Rügen der Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), des

Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV (Rekurs Ziff. II.1.a) sind

offensichtlich unbegründet. Die Behauptung, dass die Wegweisung aus der Schweiz

den Rekurrenten schwer treffe (Rekurs Ziff. II.1.a), ändert daran selbst bei

Wahrunterstellung nichts.

3.4 Seinen Eventualantrag auf Reduktion der

Gebühren begründet der Rekurrent damit, dass mit der Rechnung Nr. [...] vom 28. Oktober

2022 eine Gebühr von CHF 300.– für eine Verwarnung und eine Verfügung des

Migrationsamts sowie eine Spruchgebühr des Migrationsamts von CHF 400.–

geltend gemacht würden, obwohl er nie verwarnt worden sei und nur das JSD eine

Spruchgebühr verlangen könne (Rekurs Ziff. II.2). Diese Begründung überzeugt

nicht. In der Rechnung Nr. [...] vom 28. Oktober 2022 werden zwar CHF 300.–

für «Verwarnung/Verfügung Migrationsamt» und CHF 400.– für «Spruchgebühr

Migrationsamt» geltend gemacht. Aufgrund der Umstände besteht aber kein

Zweifel, dass damit die mit der Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar 2020

für diese Verfügung erhobene und mit dem Entscheid des JSD vom 10. Februar

2021 bestätigte Gebühr von CHF 300.– und keine Gebühr für eine Verwarnung

sowie die vom JSD mit Entscheid vom 10. Februar 2021 für diesen Entscheid

erhobene Spruchgebühr von CHF 400.– gemeint sind. Dementsprechend hat das

JSD im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt, dass dem Rekurrenten die

Gebühr von CHF 300.– für die Verfügung des Bereichs BdM vom 17. Januar

2020 und die Spruchgebühr für den Entscheid des JSD vom 10. Februar 2021

in Rechnung gestellt worden sind. Betreffend die Spruchgebühr für den Entscheid

des JSD hat das JSD ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bereich BdM diese im

Auftrag des JSD in Rechnung stelle (angefochtener Entscheid S. 2). Aus der

unrichtigen Bezeichnung kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Irgendein anderer Grund, weshalb die Gebühren reduziert werden sollten, ist

nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt.

3.5 Betreffend den Subeventualantrag des

Rekurrenten auf Stundung erwog das JSD, eine Stundung komme nicht mehr in

Betracht, nachdem die Gebühren während der gesamten Dauer des inzwischen

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten faktisch gestundet

gewesen seien (angefochtener Entscheid S. 4–6). Mit diesen Erwägungen

setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs überhaupt nicht auseinander.

Betreffend seinen Subeventualantrag ist auf seinen Rekurs daher mangels

Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist dieser Antrag unbegründet, weil

kein Anlass für eine Stundung besteht.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich

die Gerichtskosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden

Einzelfalls wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass die finanziellen Verhältnisse des

Rekurrenten angespannt sind und sein Rekurs betreffend die formelle Frage, ob

das JSD zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, nicht aussichtslos

erscheint. Damit ist das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren (vgl. Rekurs S. 11; Eingabe

vom 22. Februar 2023 S. 1) gegenstandslos.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Patrick Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.