VD.2023.22
Neubegutachtung zur Prüfung der Verwahrung und Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
31. Oktober 2023Deutsch14 min
gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel, Dr. med. [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.22
URTEIL
vom 31. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Strafanstalt Bostadel,
6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 9. Februar 2023
betreffend Neubegutachtung zur
Prüfung der Verwahrung und
Anordnung einer stationären
therapeutischen Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der 1960 geborene A____ (Rekurrent) wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 4. Februar 2009 wegen mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern
sowie mehrfacher Pornographie zu 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe mit anschliessender
Verwahrung verurteilt. Die Strafe endete am 26. Januar 2009. Der formelle
Verwahrungsbeginn ist gemäss den Akten auf den 4. Februar 2009 datiert. Seither
befindet sich der Rekurrent im Verwahrungsvollzug. Die Verwahrung wurde
gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der UPK Basel, Dr. med. [...],
vom 29. Dezember 2006 und deren Ergänzungsgutachten vom 27. Januar 2009 ausgesprochen.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2018 wurde
die Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet, worauf das forensisch-psychiatrische
Verlaufsgutachten vom 2. April 2019 durch die [...] GmbH, med. pract. [...],
erstellt wurde. Gestützt darauf wurde die Verwahrung des Rekurrenten wegen
einer «moderaten bis deutlichen» Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte
an zehn- bis zwölfjährigen Knaben und einer «hohen» Rückfallgefahr für sexuelle
Handlungen mit 13- bis 15-jährigen männlichen Jugendlichen sowie einer «sehr
ungünstigen» therapeutischen Beeinflussbarkeit fortgeführt. Die gegen die
Prüfungsentscheide des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV, Vollzugsbehörde)
erhobenen Rekurse wurden vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht jeweils
abgewiesen (VGE VD.2020.57 vom 2. September 2020 und VD.2020.164 vom 29.
Oktober 2020 sowie BGer 1169/2020 vom 22. Dezember 2020 und 6B_1420/2020 vom
13. September 2021).
Am 9. Februar 2023 erging wiederum ein Entscheid des SMV aus
Anlass der gesetzlich vorgeschriebenen periodischen Prüfung einer allfälligen
bedingten Entlassung aus der Verwahrung bzw. der Anordnung einer stationären
Massnahme, mit welchem der Antrag des Rekurrenten auf Erstellung eines neuen
forensisch-psychiatrischen Gutachtens abgewiesen (Ziffer 1), die bedingte
Entlassung des Rekurrenten aus dem Verwahrungsvollzug verweigert (Ziffer 2) und
von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären
therapeutischen Behandlung abgesehen wurde (Ziffer 3).
Dagegen liess der Rekurrent durch seine Rechtsvertreterin, [...],
am 20. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Rekurs anmelden und reichte am 13.
März 2023 die Rekursbegründung ein. Er beantragt, die Ziffern 1 und 3 des
angefochtenen Entscheids seien kostenfällig aufzuheben und sein Antrag auf
Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie das Begehren
einer Antragstellung an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären
therapeutischen Behandlung sei gutzuheissen, wobei dieses Begehren eventualiter
bis zum Vorliegen eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens
aufzuschieben sei.
Der SMV
beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Der Rekurrent hat am 28. Juli 2023 repliziert und eine CD mit seinen
Therapieunterlagen eingereicht. Am 18. August 2023 teilte er sodann mit, dass er
bei Prof. Dr. med. [...], UPK Basel, ein Privatgutachten in Auftrag gegeben
habe. Die Untersuchungen seien weitgehend abgeschlossen, aber das Gutachten
noch nicht erstellt.
Die Vorbringen
und Parteistandpunkte im vorliegenden Verfahren ergeben sich, soweit sie für
das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2
des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht
zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in
Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Der SMV führt im angefochtenen Entscheid aus,
seit der letzten Begutachtung des Rekurrenten vom 2. April 2019 sei keine
Veränderung eingetreten, so dass auf das Gutachten weiterhin abgestellt werden
könne. Gemäss der Beurteilung der Gemeingefährlichkeit durch die Konkordatliche
Fachkommission (KoFako) vom 17. September 2018 müsse weiterhin von einer
ungünstigen Legalprognose ausgegangen werden und die Aufrechterhaltung des
geschlossenen Settings sei unabdingbar. Gemäss der Begutachtung vom 2. April
2019.
liege eine homosexuelle Pädophilie vom nichtausschliesslichen Typus vor.
Es sei daher weiterhin von einem moderaten bis deutlichen Rückfallrisiko für
einschlägige Sexualdelikte an Knaben im Alter von 10 bis 12 Jahren sowie
einer hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen
im Alter von 13 bis 15 Jahren auszugehen. Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA
Bostadel vom 12. Juli 2022 weise der Rekurrent ein sehr angepasstes und
weitgehend korrektes Vollzugsverhalten auf, dennoch werde die bedingte
Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug aus Sicht der Vollzugseinrichtung nicht
empfohlen. Gemäss den Ausführungen des SMV akzeptiert der Rekurrent seine
sexuelle Devianz nicht. Er verfüge über keine Störungseinsicht. Eine echte
inhaltliche störungs- sowie deliktorientierte Bearbeitung seiner
Problembereiche stehe aus. Mit Blick auf das gefährdete hochwertige Rechtsgut
der ungestörten Entwicklung von Minderjährigen sei die öffentliche Sicherheit
als vorrangig zu bewerten und die bedingte Entlassung mangels günstiger Prognose
zu verweigern. Dasselbe gelte für die stationäre Massnahme. Der Rekurrent halte
rigide am eigenen Erklärungsmuster fest und unterschätze die Rückfallgefahr klar.
Es fehle offensichtlich an der intrinsischen Motivation für eine erneute therapeutische
Auseinandersetzung. Daher müsse die Massnahmefähigkeit verneint werden.
2.2
Der Rekurrent macht geltend, er befinde sich
seit dem 27. Juli 2005 in Haft und seit dem 27. Januar 2009, nach Verbüssung
der Freiheitsstrafe, im Verwahrungsvollzug. Er habe von 2008 bis 2018 eine freiwillige
deliktorientierte Therapie und die ASAT-Gruppentherapie mit Erfolg absolviert.
Seine Erkenntnisse aus der Therapie habe er bereits mehrfach zu den Akten
gegeben. Sein sexuelles Interesse habe sich mit zunehmendem Alter proportional
zu stets älteren und reiferen Partnern verlagert. In jungen Jahren habe er sich
zu Knaben hingezogen gefühlt, ab dem 25. Altersjahr zu 13- bis 16-jährigen und
ab dem 43. Altersjahr zu 16- bis 18-jährigen männlichen Jugendlichen. In der
Haft habe er ein ausschliessliches Interesse für androgyne 20- bis 35-jährige
Männer entwickelt, welches sich seit dem Jahr 2013 verfestigt habe.
Mittlerweile sei er 63 Jahre alt und sexuelle Handlungen mit Jugendlichen seien
ihm seit Jahren nicht mehr vorstellbar. Der Verwahrungsvollzug müsse grundsätzlich
auf Progression und eine mögliche Entlassung ausgerichtet sein. Er gehe davon
aus, dass die Diagnose der Pädophilie nicht zutreffe. Er habe seine
Homosexualität aufgrund seines verzögerten Reifeprozesses mit Gleichaltrigen
nicht ausleben können und habe sich deshalb ersatzweise Kindern und später
Jugendlichen zugewandt. Betreffend die Entwicklung und den Verlauf einer
pädophilen oder hebephilen Erregbarkeit gebe es noch viele Unklarheiten. Es sei
aber unbestritten, dass mittels Therapie ein sozialadäquater Umgang mit der
sexuellen Orientierung erreicht werden könne. Das Gutachten sei zu sehr darum
bemüht, die Erklärungsmodelle des Rekurrenten zu entkräften, anstatt nach den
Gründen für den ganz offensichtlich stattgefundenen Reifeprozess zu forschen.
Der Rekurrent sei nach wie vor bereit, sich therapeutisch behandeln zu lassen,
wenn seine bisherigen Fortschritte gewürdigt würden. Nach einem langjährigen
Verwahrungsvollzug sei eine Umwandlung in eine stationäre Massnahme auch aus
ethischen Gründen vertretbar (vgl. Basler Kommentar zu Art. 65 N 57a).
Es sei an der Zeit, das in der Therapie Erlernte im Rahmen eines zunehmend
offeneren Vollzugs zu erproben. In der Replik macht er geltend, seine
Dokumentation des Therapieverlaufs (CD mit «Therapieunterlagen») habe der
Gutachter nicht eingesehen. Schliesslich bemängelt er, dass in der Beurteilung
der KoFako vom 17. September 2018 und im Therapieabschlussbericht vom 23. Mai
2018.
noch auf das Vorgängergutachten Bezug genommen werde.
3.
3.1
Der Rekurrent hat im vorinstanzlichen
Verfahren am 25. August 2022 (unter Beilage eines Schreibens vom 15. August
2022) beantragt, es sei eine neue forensisch-psychiatrische Begutachtung
vorzunehmen, da das zuletzt erstellte Gutachten vom 2. April 2019 veraltet sei.
Er hat den Entscheid des SMV angefochten, soweit damit die Neubegutachtung
verweigert und vom Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen
Behandlung abgesehen wird. Diese beiden Punkte, die Neubegutachtung und die
Einleitung des Verfahrens betreffend eine stationäre Massnahme, bilden
vorliegend den Streitgegenstand.
Dabei kann
hauptsächlich auf die Entscheide der Verfahren VD.2020.57 vom 2. September 2020
und VD.2020.164 vom 29. Oktober 2020 verwiesen werden, welche beide vom
Bundesgericht bestätigt wurden (BGer 1169/2020 vom 22. Dezember 2020 und
6B_1420/2020 vom 13. September 2021). Wiederum bringt der Rekurrent
hauptsächlich sein Argument der psychosexuellen Nachreifung vor. Wie der SMV
aber zu Recht anführt, haben sich das Appellationsgericht und das Bundesgericht
mit diesem Argument schon eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt.
3.2
Der
Rekurrent beantragt zunächst eine Neubegutachtung. Die Vollzugsbehörde
setze sich nicht mit den vom Rekurrenten in seinen diversen Stellungnahmen
berechtigterweise vorgebrachten Mängeln des Gutachtens auseinander. Die
Vollzugsbehörde verweist aber zu Recht auf die Begründungen der oben
aufgeführten Entscheide des Appellations- sowie Bundesgerichts, Wiederholungen
sind diesbezüglich nicht angezeigt. Der Rekurrent bringt ansonsten keine neuen
Argumente vor, sondern wiederholt und fasst die bisherigen aus seinen
verschiedenen aktenkundigen Eingaben nochmals zusammen. Die Verhältnisse haben
sich seither nicht geändert, was auch der Rekurrent nicht bestreitet. Er
bezeichnet diese Tatsache allerdings als vollständigen Stillstand bzw. völlige
Perspektivlosigkeit.
Das Gutachten
vom 2. April 2019 stellt eine unabhängige sachverständige Begutachtung dar, wie
sie für eine Verwahrung gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. b und
Art. 56 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vorgeschrieben
ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist das Alter des Gutachtens nicht
ausschlaggebend. In welchen Zeitintervallen eine neue Begutachtung vorzunehmen
ist, beurteilt sich nach der Aktualität der gutachterlichen Feststellungen (Heer, in: Basler Kommentar Strafrecht,
4.
Auflage 2019, Art. 64b N 13). Hohe Anforderungen an die
Aktualität eines Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die
Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen
hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 m.H. auf Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Kadusic gegen die
Schweiz vom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13, § 55). Aufgrund der Relativität
der Anforderungen an die Aktualität von Gutachten (vgl. BGer 6B_720/2019 vom
22.
August 2019 E. 1.4 m.H.) können diese Anforderungen nicht ohne Weiteres auf
Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den
Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer
Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu treffen sind (BGer
6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; VGE VD.2020.260 vom 25. Juni 2021
E. 2.5.2). Es ist daher zu prüfen, ob die ärztliche Beurteilung im
Gutachten mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der
seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer
6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 und 6B_835/2017 vom 22. März 2018
E. 5.3.2 je m.H. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; VGE VD.2020.260
vom 25. Juni 2021 E. 2.5.2). Eine solche neue Entwicklung liegt vorliegend
nicht vor. Exemplarisch sei hier lediglich nochmals das erneut behauptete
aktuelle Desinteresse des Rekurrenten an 10- bis 12-jährigen Knaben aufgeführt,
was aber gemäss Entscheid vom 2. September 2020 in VD.2020.57, E 3.2,
nichts mit einer psychosexuellen Nachreifung zu tun habe, sondern sich schlicht
dadurch ergeben habe, da er im Rahmen der Verwahrung keine Kontakte zu Kindern
in diesem Alter gehabt habe. Dies sei aber nicht als Nachreifung oder
Veränderung der sexuellen Präferenz zu beurteilen, sondern als Ausweich- bzw.
Kompensationsverhalten. Auch das Vorbringen der Aussagen der Berliner Charité
ist nicht neu und in den bisher ergangenen Entscheiden erschöpfend behandelt
worden.
Bezüglich des in
Auftrag gegebenen Privatgutachtens von Prof. Dr. med. [...] bleibt es dem
Rekurrenten unbenommen, bei dessen Vorliegen dem SMV entsprechende Mitteilung
und Information zugehen zu lassen. Es bleibt dann in der Kompetenz des SMV zu
entscheiden, ob aufgrund allenfalls neuerer oder abweichender (allenfalls auch
wissenschaftlicher) Erkenntnisse entsprechende Schritte einzuleiten wären. Im
vorliegenden Fall hat dieser Umstand jedenfalls keine entscheidende Relevanz,
da eine neue Begutachtung aufgrund unverändert vorliegender Verhältnisse immer
noch nicht angezeigt ist.
3.3
Auch
der Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung
ist in den bisherigen Entscheiden abschliessend beurteilt worden. Sie kommt
dann in Betracht, wenn während des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der
Verwahrung die Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB gegeben sind
(Art. 65 Abs. 1 StGB). Auch an dieser Ausgangslage hat sich seither
nichts verändert. Es fehlt diesbezüglich immer noch an der dazu notwendigen
therapeutischen Beeinflussbarkeit des Rekurrenten und auch an einer günstigen
Behandlungsprognose.
Der Rekurrent
gibt in seiner Rekursbegründung zwar an, er sei nach wie vor bereit, sich
therapeutisch behandeln zu lassen. Allerdings hat er in der
Vollzugskoordinationssitzung vom 31. August 2022 betont, dass er momentan an
einer stützenden Therapie nicht interessiert sei und eine deliktsspezifische
therapeutische Behandlung nicht mehr aufnehmen werde, da er bereits alles
gelernt und sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe. Das Gutachten sei
falsch, seine sexuellen Interessen hätten sich verändert. Auch diese Aussagen
zeigen, dass sich an den tatsächlichen Verhältnissen und insbesondere seiner
Einstellung nichts geändert hat. Daher kommt, bei der gegebenen eingeschränkten
Therapiebereitschaft, den mit der Replik eingereichten Therapieunterlagen auf
CD wie auch der angerufenen Kommentarstelle mit dem Postulat einer
Massnahmegewährung bei Therapiefortschritten (Heer,
a.a.O., Art. 65 N 57a) im konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung
zu.
Der Rekurrent macht
weiter geltend, dass selbst das Gutachten feststelle, er würde sich auf das
Setting einer stationären therapeutischen Massnahme einlassen, da ihm dadurch
nämlich eine Perspektive eröffnet würde. Das ist aber nur ein Teil der
Feststellungen aus dem Gutachten und dazu noch eine falsche Schlussfolgerung.
Hauptsächlich wurde in Ziff. 11 auf S. 110 nämlich festgestellt und
die Frage beantwortet, aufgrund der sehr ungünstigen therapeutischen
Beeinflussbarkeit sei derzeit keine Verbesserung der Legalprognose durch den
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB
erreichbar. Trotzdem würde sich der Rekurrent wohl auf ein solches Setting
einlassen, da es ihm eine Perspektive in Richtung Entlassung ermöglichen würde.
Angesprochen wird hier eine bloss vordergründige, nach Ansicht des Gutachters
für eine günstige Legalprognose nicht ausreichende Therapiemotivation, keine Bereitschaft
aus intrinsischer Motivation, sondern eher in der Hoffnung auf eine Entlassung.
3.4
Zur
vom Rekurrenten angezweifelten Diagnose der (homosexuellen) Pädophilie ist zu
sagen, dass diese bereits durch mehrere Gutachten festgestellt (vgl. Appellationsurteil
vom 4. Februar 2009 E. 9.2) und auch im aktuellen Gutachten vom 2. April
2019.
(S. 106) bestätigt wurde. Darüber kann sich das Verwaltungsgericht nicht
hinwegsetzen. Es gibt keine konkreten Anzeichen, welche diesbezüglich an den
gutachterlichen Feststellungen Zweifel begründen würden. Der Kritik am Alter
der Beurteilung der KoFako vom 17. September 2018 und am Therapieabschlussbericht
vom 23. Mai 2018, welche sich noch nicht auf das aktuelle Gutachten vom 2.
April 2019 abstützen, ist entgegenzuhalten, dass das ungünstige Rückfallrisiko
durch das aktuelle Gutachten bestätigt worden ist und dass mangels Fortsetzung
der Therapie auch kein aktueller Therapiebericht eingeholt werden kann.
4.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen und der Entscheid
des SMV vom 9. Februar 2023 zu bestätigen, soweit er angefochten wurde. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.