VD.2023.23
Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft
24. Juli 2023Deutsch7 min
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.23
URTEIL
vom 24.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse
12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 10. Februar 2023
betreffend Strafverbüssung in der
Form der gemeinnützigen Arbeit
und der Halbgefangenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021 (VT.[...]) wegen mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (abzüglich 1
Tag) verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud der Straf- und
Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend: Vollzugsbehörde) A____ auf den
28. März 2022 zum Strafantritt vor. Ein am 27. Januar 2022 gestelltes
Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung wies die
Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. Juni 2022 ab. Auf seinen weiteren Antrag
vom 29. Juni 2022 hin wurde ihm aber die Strafverbüssung in der Form der
gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte A____
mit, dass er aktuell psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu
leisten, und ersuchte gleichzeitig um Strafverbüssung in der Form der
Halbgefangenschaft.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 entzog die Vollzugsbehörde
A____ die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen
Arbeit. Zugleich wies sie sein Gesuch vom 24. Januar 2023 um Strafverbüssung in
der Form der Halbgefangenschaft ab.
Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend Rekurrent) mit
einer an die Vollzugsbehörde adressierten und dem Verwaltungsgericht
weitergeleiteten Eingabe vom 21. Februar 2023 Rekurs, woraufhin er am 13. März
2023 eine dreiseitige, handschriftlich verfasste Rekursbegründung einreichte.
Mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 beantragte die Vollzugsbehörde die
vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierauf verzichtete der Rekurrent auf
eine Replik.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat
damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
1.2.1
Gemäss
der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei
ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und
sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip
(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40
vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels
allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober
2019.
E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158
vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/
Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch
knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann,
worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen
will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294
vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016
E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
1.2.2
Die
Vorinstanz begründet den Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der
Form der gemeinnützigen Arbeit insbesondere mit der fehlenden Absprache-fähigkeit
des Rekurrenten. Nachdem dieser mehrere Male wegen Nichterscheinens am Einsatzort
verwarnt worden und er auch nach einem Wechsel des Einsatzbetriebs und einer
weiteren Verwarnung ohne Abmeldung nicht am Einsatzort erschienen sei, habe die
Fachstelle für besondere Vollzugsformen des Vollzugszentrums [...] (FBVF) am
10.
Januar 2023 die letzte Mahnung ausgesprochen und den Rekurrenten
aufgefordert, seinen Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit bis
spätestens am 24. Januar 2023 nachzukommen. Der Rekurrent sei trotz Mahnungen
nicht wieder zur Arbeit erschienen, um die offenen 288.50 Stunden gemeinnützige
Arbeit zu leisten. Zudem habe er mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitgeteilt,
dass er sich aktuell auf sein Geschäft konzentrieren müsse und zurzeit
psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten.
Ferner erfülle der Rekurrent auch die
Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft
offensichtlich nicht. Gemäss begründeter Vollzugsmeldung der FBVF vom 24.
Januar 2023 sei er aufgrund seiner Suchtproblematiken (Alkohol- und
Cannabiskonsum) nicht für den Vollzug der Halbgefangenschaft geeignet, da er
die geforderte Abstinenz (0-Toleranz) im Vollzugszentrum [...] nicht einhalten könne. Des Weiteren sei er nicht absprachefähig und den
Anforderungen der Halbgefangenschaft nicht gewachsen, da er bereits die Minimalanforderungen
der gemeinnützigen Arbeit für sich als unzumutbar einstufe.
1.2.3
Der
Rekurrent macht in seiner Berufungsbegründung geltend, er habe im letzten Jahr
einen Betrieb aufgebaut, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er sei
deshalb teilweise wirklich überfordert und gezwungen gewesen, Prioritäten zu
setzen. Deswegen müsse aber nicht an seiner Zurechnungs- oder
Absprachefähigkeit gezweifelt werden. Aktuell sei er sogar in der Lage, die
Kosten für ein electronic monitoring zu übernehmen. Er sei auf dem Weg der
Besserung und wolle die Freiheit nützen, um seinen Betrieb noch ein paar Monate
zu festigen. Es gebe keine Droge, die ihn an seinem Vorhaben hindern könne.
Mit den Erwägungen der Vollzugsbehörde setzt sich der
Rekurrent jedoch nicht auseinander. Vielmehr bestätigt er, die durch die
Vorinstanz festgestellte fehlende Absprachefähigkeit und versucht vergebens,
diese mit der Prioritätensetzung zugunsten seines Unternehmens zu
rechtfertigen. Zudem ersucht er darum, sein Geschäft noch ein paar Monate
weiter zu etablieren, also die in der angefochtenen Verfügung festgestellte
fehlende Absprachefähigkeit eigentlich weiterzuführen. Mit der Behauptung, es
gebe keine Droge, die ihn an seinem Vorhaben hindern könne, widerlegt er auch die
von der Vorinstanz angenommene Suchtproblematik nicht. Schliesslich ist die
Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung gar nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung, nachdem das entsprechende Gesuch des Rekurrenten
bereits mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. Juni 2022 abgewiesen worden
war.
Damit kommt der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht –
auch nicht ansatzweise – nach.
1.2.4
Selbst
nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf den Rekurs
nicht eingetreten werden.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR wird die Gebühr auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.