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Entscheid

VD.2023.23

Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft

24. Juli 2023Deutsch7 min

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.23

URTEIL

vom 24.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.

Marc Oser, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse

12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Februar 2023

betreffend Strafverbüssung in der

Form der gemeinnützigen Arbeit

und der Halbgefangenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 28. Oktober 2021 (VT.[...]) wegen mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (abzüglich 1

Tag) verurteilt. Mit Vollzugsbefehl vom 27. Dezember 2021 lud der Straf- und

Massnahmenvollzug Basel-Stadt (nachfolgend: Vollzugsbehörde) A____ auf den

28. März 2022 zum Strafantritt vor. Ein am 27. Januar 2022 gestelltes

Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung wies die

Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 27. Juni 2022 ab. Auf seinen weiteren Antrag

vom 29. Juni 2022 hin wurde ihm aber die Strafverbüssung in der Form der

gemeinnützigen Arbeit bewilligt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 teilte A____

mit, dass er aktuell psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu

leisten, und ersuchte gleichzeitig um Strafverbüssung in der Form der

Halbgefangenschaft.

Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 entzog die Vollzugsbehörde

A____ die Bewilligung für die Strafverbüssung in der Form der gemeinnützigen

Arbeit. Zugleich wies sie sein Gesuch vom 24. Januar 2023 um Strafverbüssung in

der Form der Halbgefangenschaft ab.

Gegen diese Verfügung erhob A____ (nachfolgend Rekurrent) mit

einer an die Vollzugsbehörde adressierten und dem Verwaltungsgericht

weitergeleiteten Eingabe vom 21. Februar 2023 Rekurs, woraufhin er am 13. März

2023 eine dreiseitige, handschriftlich verfasste Rekursbegründung einreichte.

Mit Vernehmlassung vom 4. April 2023 beantragte die Vollzugsbehörde die

vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierauf verzichtete der Rekurrent auf

eine Replik.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent

ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat

damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1

Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei

ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und

sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip

(vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40

vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober

2019.

E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/

Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch

knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann,

worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen

will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294

vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016

E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

1.2.2

Die

Vorinstanz begründet den Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in der

Form der gemeinnützigen Arbeit insbesondere mit der fehlenden Absprache-fähigkeit

des Rekurrenten. Nachdem dieser mehrere Male wegen Nichterscheinens am Einsatzort

verwarnt worden und er auch nach einem Wechsel des Einsatzbetriebs und einer

weiteren Verwarnung ohne Abmeldung nicht am Einsatzort erschienen sei, habe die

Fachstelle für besondere Vollzugsformen des Vollzugszentrums [...] (FBVF) am

10.

Januar 2023 die letzte Mahnung ausgesprochen und den Rekurrenten

aufgefordert, seinen Verpflichtungen bezüglich der gemeinnützigen Arbeit bis

spätestens am 24. Januar 2023 nachzukommen. Der Rekurrent sei trotz Mahnungen

nicht wieder zur Arbeit erschienen, um die offenen 288.50 Stunden gemeinnützige

Arbeit zu leisten. Zudem habe er mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitgeteilt,

dass er sich aktuell auf sein Geschäft konzentrieren müsse und zurzeit

psychisch nicht in der Lage sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Ferner erfülle der Rekurrent auch die

Voraussetzungen für die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

offensichtlich nicht. Gemäss begründeter Vollzugsmeldung der FBVF vom 24.

Januar 2023 sei er aufgrund seiner Suchtproblematiken (Alkohol- und

Cannabiskonsum) nicht für den Vollzug der Halbgefangenschaft geeignet, da er

die geforderte Abstinenz (0-Toleranz) im Vollzugszentrum [...] nicht einhalten könne. Des Weiteren sei er nicht absprachefähig und den

Anforderungen der Halbgefangenschaft nicht gewachsen, da er bereits die Minimalanforderungen

der gemeinnützigen Arbeit für sich als unzumutbar einstufe.

1.2.3

Der

Rekurrent macht in seiner Berufungsbegründung geltend, er habe im letzten Jahr

einen Betrieb aufgebaut, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er sei

deshalb teilweise wirklich überfordert und gezwungen gewesen, Prioritäten zu

setzen. Deswegen müsse aber nicht an seiner Zurechnungs- oder

Absprachefähigkeit gezweifelt werden. Aktuell sei er sogar in der Lage, die

Kosten für ein electronic monitoring zu übernehmen. Er sei auf dem Weg der

Besserung und wolle die Freiheit nützen, um seinen Betrieb noch ein paar Monate

zu festigen. Es gebe keine Droge, die ihn an seinem Vorhaben hindern könne.

Mit den Erwägungen der Vollzugsbehörde setzt sich der

Rekurrent jedoch nicht auseinander. Vielmehr bestätigt er, die durch die

Vorinstanz festgestellte fehlende Absprachefähigkeit und versucht vergebens,

diese mit der Prioritätensetzung zugunsten seines Unternehmens zu

rechtfertigen. Zudem ersucht er darum, sein Geschäft noch ein paar Monate

weiter zu etablieren, also die in der angefochtenen Verfügung festgestellte

fehlende Absprachefähigkeit eigentlich weiterzuführen. Mit der Behauptung, es

gebe keine Droge, die ihn an seinem Vorhaben hindern könne, widerlegt er auch die

von der Vorinstanz angenommene Suchtproblematik nicht. Schliesslich ist die

Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung gar nicht Gegenstand

der angefochtenen Verfügung, nachdem das entsprechende Gesuch des Rekurrenten

bereits mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. Juni 2022 abgewiesen worden

war.

Damit kommt der Rekurrent seiner Begründungspflicht nicht –

auch nicht ansatzweise – nach.

1.2.4

Selbst

nach den für Laien geltenden, herabgesetzten Standards kann daher auf den Rekurs

nicht eingetreten werden.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem

Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Anwendung von § 23 Abs. 1 GGR wird die Gebühr auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.