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Entscheid

VD.2023.24

Warnungsentzug des Führerausweises

4. Juli 2023Deutsch24 min

auf den Entzug des Führerausweises und dessen Ersetzung durch eine Verwarnung beantragt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.24

URTEIL

vom 4. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. November 2022

betreffend Warnungsentzug des

Führerausweises

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren am [...] 1975 (nachfolgend: Rekurrent), fuhr

am 9. Juni 2018 mit einem Personenwagen von der Feldbergstrasse kommend durch

den Riehenring in Basel. Dabei befuhr er in der Schulzone den

Fussgängerstreifen, ohne auf eine Person Rücksicht zu nehmen, die sich zu

diesem Zeitpunkt in der Mitte des Fussgängerstreifens befand und diesen von

links nach rechts überqueren wollte, so dass diese unverzüglich stehen bleiben

musste, um einer Kollision mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Rekurrenten zu

entgehen.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem in

Betracht gezogenen dreimonatigen Führerausweisentzug wegen einer schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch das Ressort

Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt

(nachfolgend: AMA) beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Oktober 2018

die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, da

er den Sachverhalt nicht anerkenne.

Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

vom 18. Dezember 2020, mit welchem ein Strafbefehl vom 12. Juli 2019 ersetzt

worden ist, wurde der Rekurrent wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.

90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt.

In der Folge gewährte das AMA dem Rekurrenten zunächst wiederum das rechtliche

Gehör zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung

gegen Strassenverkehrsvorschriften, bevor ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2022 das

rechtliche Gehör hinsichtlich eines beabsichtigten zweimonatigen Entzugs des

Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen

Strassenverkehrsvorschriften gewährt wurde. Dieses wurde vom Rekurrenten mit

Schreiben vom 20. Mai 2022 wahrgenommen. Daraufhin entzog das AMA dem

Rekurrenten den Führerausweis mit Verfügung vom 30. Juni 2022 für zwei Monate.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 23. November 2022 kostenfällig

ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben

vom 5. Dezember 2022 und 7. Februar 2023 erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht

auf den Entzug des Führerausweises und dessen Ersetzung durch eine Verwarnung beantragt.

Eventualiter beantragt er, es sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats

zu entziehen. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23.

Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, worauf ihm dessen

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. März 2023 die aufschiebende Wirkung

zuerkannt hat. Das JSD hat mit Eingabe vom 18. April 2023 unter Verweis auf die

Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet

und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Präsidialdepartements vom 23. Februar 2023 sowie § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 153.100]).

1.2

Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist

der Rekurrent unmittelbar berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

2.

Strittig ist vorliegend der mit Verfügung des AMA vom 30. Juni

2022 erfolgte Warnungsentzug des Führerausweises des Rekurrenten für zwei

Monate aufgrund des Vorfalls vom 9. Juni 2018.

2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzugs

bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den Umständen des Einzelfalls. So

sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der

Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a–16c

SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.

2.2 Eine leichte Widerhandlung begeht unter

anderem, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes

Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).

2.3 Eine mittelschwere Widerhandlung liegt namentlich

vor, wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).

Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als

Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer

leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur

Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S.

4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.

2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine

Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht

wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die

Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und

ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG;

BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8.

April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli

2008 E. 5.2).

Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wird der

Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat

entzogen.

2.4 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG steht vorliegend nicht zur Diskussion und braucht daher nicht

weiter erörtert zu werden.

3.

3.1 Strittig ist zunächst der massgebende

Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf sich die

Administrativbehörde zur Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht

ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung im strafrechtlichen

Verfahren entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im

Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen

Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht

beachtet hat, wenn sie (2) zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem

anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht

den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen

abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat

(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa, 123 II 97

E. 3c/aa; BGer 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; VGE VD.2020.10 vom 25.

September 2020 E. 3.3.2, VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom

18. Oktober 2017 E. 3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2).

3.2 Vorliegend ging das AMA mit seiner Verfügung

davon aus, dass der Rekurrent am 9. Juni 2018 um 15.59 Uhr mit seinem

Personenwagen aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit vor dem Fussgängerstreifen

beim Riehenring 153 einem sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger

den Vortritt nicht gewährt und diesen dadurch gefährdet habe. Um eine Kollision

zu verhindern habe der Fussgänger unverzüglich stehen bleiben müssen (act. 5/1

S. 4 ff.). Gemäss dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2020 fuhr der Rekurrent dabei

von der Feldbergstrasse kommend in Richtung Erlenstrasse. Er habe dabei am

genannten Ort in der Schulzone den Fussgängerstreifen befahren, ohne auf eine

Person Rücksicht zu nehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte des

Fussgängerstreifens befunden habe und diesen von links nach rechts habe

überqueren wollen. Diese habe daher unverzüglich stehen bleiben müssen, um

einer Kollision mit dem an ihr in knappem Abstand vorbeifahrenden Fahrzeug des

Rekurrenten zu entgehen (act. 5/1 S. 29 f.). Im Vergleich zu dem damit

aufgehobenen Strafbefehl vom 12. Juli 2019 (act. 5/1 S. 31 f.) ging die

Staatsanwaltschaft dabei nicht mehr davon aus, dass der Rekurrent kurz vor dem

Fussgängerstreifen beschleunigt hat. Auch nannte sie nicht mehr einen Abstand

von 50 cm zwischen dem stehenden Fussgänger und dem vorbeifahrenden Fahrzeug

des Rekurrenten. Es wurde daher auch nicht mehr festgestellt, «indem die

beschuldigte Person kurz vor dem Fussgängerstreifen beschleunigte, ohne auf die

Person, die den Fussgängerstreifen bis zur Mitte betreten hatte, zu achten, und

ihr dabei den Vortritt abschnitt, rief sie eine ernstliche Gefährdung der

Verkehrssicherheit, also eine Gefahr für deren körperliche Unversehrtheit

hervor».

3.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent unter

Bezugnahme auf seine Depositionen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme im

strafrechtlichen Verfahren geltend, dass er sein Fahrzeug für das Überqueren

einer ersten Fussgängerin zum Stehen gebracht habe. Erst als diese den

Fussgängerstreifen passiert habe, habe er sein Auto durch «vorsichtiges Anlauf-Nehmen»

wieder in Bewegung gebracht, was bereits ein Indiz für die Geringfügigkeit der

Gefährdung sei. Die zweite Fussgängerin habe er erst wahrgenommen, als er in

der Mitte des Fussgängerstreifens angekommen sei, weil diese sich wohl

unmittelbar zuvor im toten Winkel des grossen linken Seitenspiegels seines Audi

Q5 befunden habe, woraufhin er sofort abgebremst habe. Zeitgleich habe auch die

Fussgängerin gestoppt. Er habe sich bei der Fussgängerin mit Handzeichen

entschuldigt, was diese kopfnickend akzeptiert habe. Er sei daraufhin

vorsichtig weitergefahren (Rekursbegründung, Rz. 8 f.).

3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht grundsätzlich

den eigenen Aussagen des Rekurrenten anlässlich der Konfrontationseinvernahme

der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2020 (act. 5/2 S. 73 ff.). Sie steht

aber in klarem Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung im Rapport der

Kantonspolizei einerseits und den Aussagen des als Zeugen einvernommenen

Polizisten, der an der damaligen Patrouille teilgenommen hat. Gemäss dem

Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2018 (act. 5/2 S. 3 ff.) beobachtete

eine Patrouille bei ihrer in umgekehrte Richtung erfolgten Fahrt, wie zwei

Personen im Abstand von 2 Metern den Fussgängerstreifen zur Querung der Strasse

in Richtung Musical Theater benutzten. Nachdem die erste Person das Trottoir

erreicht habe, soll der Rekurrent kurz vor dem Fussgängerstreifen sein Fahrzeug

hörbar beschleunigt haben, worauf der zweite Fussgänger unverzüglich im Abstand

von etwa 50 cm zum vorbeifahrenden Fahrzeug habe stehenbleiben müssen, um eine

Kollision zu vermeiden. Aufgrund dessen sei der Rekurrent von der Patrouille

einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei ist als Aussage des Rekurrenten

protokolliert worden, dass er die erste Person gesehen und beschleunigt habe,

nachdem sie auf dem Trottoir angekommen sei. Die zweite Person habe er

übersehen, da er sich immer noch auf die erste Person konzentriert habe. Als er

die zweite Person gesehen habe, habe er nochmals beschleunigt, um vor ihr den

Fussgängerstreifen zu passieren. Nur dank der Aufmerksamkeit dieses zweiten

Fussgängers habe eine Kollision verhindert werden können, sei dies dem

Rekurrenten doch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Fussgänger nicht reagiert

hätte.

3.5 Diese Darstellung hat der als Zeuge

einvernommene Polizist in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2020

bestätigt (act. 5/2 S. 66 ff.). Er gab an, dass die in einem zivilen Fahrzeug

verkehrende Patrouille auf der Gegenfahrbahn vor dem Fussgängerstreifen bei

regem Verkehrsaufkommen habe warten müssen. Das Fahrzeug des Rekurrenten sei

angefahren gekommen, als der erste Fussgänger den Fussgängerstreifen passiert

hatte. Der Rekurrent sei dann vor dem zweiten Fussgänger durchgefahren. Eine

Angabe zum Abstand zur Person auf dem Fussgängerstreifen konnte der Zeuge dabei

nicht machen, gab aber an: «es war knapp, wirklich sehr knapp». Der Audi habe zudem

beim ersten Fussgänger nicht angehalten und sei immer in Bewegung gewesen.

Diese Aussagen scheinen auch deshalb verlässlich, weil der Zeuge als Beifahrer

im während des massgebenden Geschehens vor dem Fussgängerstreifen stehenden

Patrouillenfahrzeug die Situation ungehindert hat wahrnehmen können. Für die

Glaubhaftigkeit der Aussage spricht dabei sowohl die aufgrund des Gesehenen

sofort eingeleitete Kontrolle des Rekurrenten wie auch dessen eigene Deposition

gegenüber der Polizeipatrouille gemäss dem Rapport.

3.6 Aus dem Gesagten muss geschlossen werden,

dass – entgegen den Aussagen des Rekurrenten in der Konfrontationseinvernahme,

mit denen er sein gemäss Polizeirapport erfolgtes Zugeständnis zurückgenommen

hat – der Rekurrent ohne Anhalten vor dem Fussgängerstreifen zwischen den

beiden den Fussgängerstreifen passierenden Fussgängerinnen durchgefahren ist.

Soweit die Vorinstanz offengelassen hat, ob der Rekurrent vor dem

Fussgängerstreifen angehalten hat, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Etwas

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung im

Strafbefehl vom 18. Dezember 2020. Insbesondere ist die Darstellung des

Rekurrenten, wonach er sein Fahrzeug am Fussgängerstreifen zum Stehen gebracht

haben will und danach vorsichtig angefahren sei, von der Staatsanwaltschaft

nicht übernommen worden. Auch wenn im Strafbefehl entsprechend der Aussage des

Zeugen in der Konfrontationseinvernahme keine metrische Angabe zum Abstand

zwischen dem Auto des Rekurrenten und der zum Halten gezwungenen Fussgängerin

mehr gemacht worden ist, ist mit der Darstellung im Strafbefehl von einem

knappen Abstand zu dem vorbeifahrenden Fahrzeug auszugehen. Entgegen der

Auffassung des Rekurrenten ist daraus nicht zu folgern, dass der Abstand etwa

einen Meter betragen haben soll.

4.

Dieser Sachverhalt ist nach Massgabe von Art. 16 ff. SVG zu

würdigen und das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG zu prüfen.

4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

ist den Fussgängerinnen und Fussgängern gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das

Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Nach Art. 33 Abs.

2 SVG haben Fahrzeuglenkende vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu

fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängerinnen und Fussgängern den

Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im

Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung müssen

die Fahrzeuglenkenden allen Fussgängerinnen und Fussgängern oder den ein

fahrzeugähnliches Gerät Benützenden, die sich bereits auf dem Streifen befinden

oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen, den Vortritt

gewähren. Sie müssen die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls

anhalten, damit sie dieser Pflicht nachkommen können (Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung

[VRV, SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten

Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten

von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen

(vgl. auch Art. 4 VRV sowie BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.3, 6B_377/2007

vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Fahrzeugführerinnen und -führer müssen insoweit

Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens

haben und haben – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu

verlangsamen, dass sie bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit

anhalten können (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. mit weiteren

Hinweisen; Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Zürich 2014,

Art. 33 SVG N 5). Dabei handelt es sich bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1

und 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV um grundlegende

Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit im

Strassenverkehr (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. mit weiteren

Hinweisen).

4.2 Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz

ruft die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ernstliche Gefahr für die

Fussgängerinnen und Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem

Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste

Verletzungen davontragen können (BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.3,

1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. auch BGer 6B_1318/2021 vom 23. Juni

2021 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen zu Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei einem

unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt

mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von

Fussgängern nahe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung

aufgrund der konkreten Sachverhaltsgestaltung im vorliegenden Fall. Der

Sachverhalt entspricht vielmehr weitgehend jenem, den das Bundesgericht

kürzlich mit Urteil 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 zu beurteilen hatte, als ein

Fahrzeugführer seinen Personenwagen erst mitten auf dem Fussgängerstreifen und

nur eine Armlänge von einer Fussgängerin entfernt zum Stillstand gebracht hat.

Dies ist vom Bundesgericht mit der Vorinstanz als schwere Widerhandlung im

Sinne von Art 16c SVG beurteilt worden. Es bestätigte dabei die referenzierte

Rechtsprechung, wonach die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf

der Fahrbahn in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere

Verletzung von Verkehrsregeln darstellt, zumal bei unaufmerksamem Fahren

innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern naheliege (E. 3.3.2). Wie von

der Vorinstanz zutreffend erwogen, konnte eine Kollision nur aufgrund der

raschen Reaktion der betroffenen Fussgängerin verhindert werden. Wie bei jenem

Sachverhalt (vgl. E. 3.3.3) musste die vom Rekurrenten übersehene Fussgängerin

zudem zunächst die Gegenfahrbahn und vorliegend auch noch den mittleren, dem

Tram vorbehaltenen Strassenbereich überqueren, um auf die Fahrbahn des

Rekurrenten zu gelangen. Der Rekurrent hat sie daher während mehrerer Sekunden

übersehen, obschon er dem Verkehrsgeschehen insbesondere auf dem

Fussgängerstreifen auch aufgrund des unbestritten herrschenden erheblichen

Verkehrsaufkommens eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte entgegenbringen müssen. Der

Rekurrent hätte daher die Fussgängerin bei gebotener Aufmerksamkeit ohne

Weiteres rechtzeitig gesehen und noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten

können. Daran ändert auch der vom Rekurrenten geltend gemachte tote Winkel

aufgrund des grossen linken Seitenspiegels und des linken Dachträgers seines

Audi Q5 nichts. Wie der Rekurrent mit den eingereichten Fotografien

nachgewiesen hat, wird sein Sichtfeld dadurch zwar eingeschränkt. Da er aber

aufgrund des erstellten Sachverhalts vor dem Fussgängerstreifen nicht

angehalten hat, veränderte sich der nicht einsehbare Winkel dynamisch. Es wäre

ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, die sich während mehrerer Sekunden auf

dem Fussgängerstreifen und im Strassenraum befindliche Fussgängerin

wahrzunehmen. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass der Rekurrent seine

Aufmerksamkeit zuvor einer weiteren Fussgängerin hat widmen müssen, nichts

zugunsten des Rekurrenten, stellt es bei regem Verkehr doch keinen

aussergewöhnlichen Umstand dar, dass mehrere Fussgänger einen

Fussgängerstreifen betreten oder zu betreten beabsichtigen. Entgegen der

Auffassung des Rekurrenten ist der Vorfall daher nicht auf ein «Zusammentreffen

unglücklicher Umstände», sondern auf die Ausserachtlassung der gebotenen

Aufmerksamkeit vor dem Fussgängerstreifen zurückzuführen. Insgesamt kann die

Gefährdung der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger somit entsprechend

der Würdigung durch die Vorinstanz nicht mehr als gering eingestuft werden. Mit

der Vorinstanz kann deshalb auf eine Beurteilung des Verschuldens des

Rekurrenten verzichtet werden.

4.3 Die Beurteilung der Widerhandlung des

Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.

5.

Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor und musste der

betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen werden, so ist ihr

der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit.

a SVG).

5.1 Die Vorinstanz hat zur Festsetzung der Dauer

des Führerausweisentzugs in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass gemäss

Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls, wie namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu

berücksichtigen seien. Die Mindestentzugsdauer dürfe jedoch, von der hier nicht

interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff.

4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden. Nach gefestigter Rechtsprechung

des Bundesgerichts sei bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu

berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher

Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises

betroffen ist (BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 285 E. 2.4). Berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeuges

angewiesene Fahrzeuglenkerinnen und -lenker würden wegen der grösseren

Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer

wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Ihnen soll der Führerausweis

deshalb weniger lange entzogen werden als einer Person, die ihr Fahrzeug

beruflich nicht benötigt, selbst wenn sie das gleiche Verschulden trifft (BGE 123 II 572 E. 2c). Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, werde

nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nur angenommen, wenn die

Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie

dies beispielsweise bei Berufschauffeuren und -chauffeusen der Fall sei, die

für die Fahrdienste entschädigt werden. Ebenso sei die berufliche Notwendigkeit

zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen

Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese

Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint. Dagegen liege keine

massgebliche berufliche Notwendigkeit vor, wenn der Führerausweisentzug die

Ausübung eines Berufes lediglich erschwert, selbst wenn damit ernsthafte Unannehmlichkeiten

und Gewinnausfall verbunden sind. Führe der Entzug des Führerausweises

lediglich zu einem organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Mehraufwand,

so sei dies die normale Folge eines Führerausweisentzuges und reiche nicht aus,

um eine berufliche Notwendigkeit anzunehmen, welche eine Reduktion der

Entzugsdauer rechtfertige (BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4; BGE 123 II 572 E. 2c, KGer BL Nr. 810 17 226 vom 25. April 2018 E. 8.4). Die Reduktion

der Entzugsdauer bemesse sich danach, in welchem Mass die betroffene Person infolge

beruflicher Angewiesenheit stärker als andere von der Massnahme betroffen ist

(BGE 123 II 572 E. 2c). Bei der Bemessung der Entzugsdauer stehe den kantonalen

Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Weissenberger,

a.a.O., Art. 16 SVG N 27; BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2).

5.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat

die Vorinstanz erwogen, dass der Entzug des Führerausweises für den Rekurrenten

die Ausübung seines Berufes zwar erschwere, aber nicht verunmögliche.

5.2.1 Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bleibe

bei einem organisatorischen, zeitlichen und allenfalls finanziellen

Mehraufwand, was die normale Folge des Führerausweisentzugs sei. Der Rekurrent

sei als Buchhalter angestellt und gemäss Angaben seiner Arbeitgeberin

verantwortlich, in den diversen Liegenschaften in und um Basel (zurzeit ca. 120

Liegenschaften) regelmässig Öl- und diverse andere Zählerstände abzulesen, um

diese in der Buchhaltung zu berücksichtigen. Ferner mache er Kundenbesuche für

Besprechungen «Revision Buchhaltung» und Abschlussgespräche der

Jahresabschlüsse. Da sich die Liegenschaften allesamt in und um Basel befänden,

sei es dem Rekurrenten möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinen

Terminen anzureisen, da davon auszugehen sei, dass alle Einsatzgebiete gut an

den öffentlichen Verkehr angebunden seien. Zudem sei es ihm zumutbar, seine

Ordner und Unterlagen in einer Aktentasche oder einem Rucksack mitzuführen.

Schliesslich scheine er auch mehrheitlich nur zwischen Januar und Mai die

diversen Immobilien anfahren zu müssen. Die Nutzung der öffentlichen

Verkehrsmittel verursache zudem keine derart beachtlichen Kosten, dass die

Massnahme als offensichtlich unverhältnismässig angesehen werden müsste. Auch

der zeitliche Mehraufwand wiege bei einer monatlich beruflich zurückgelegten

Distanz von rund 650 Kilometern nicht derart schwer. Einkommensverluste seien

nicht erkennbar und würden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Von

Einschränkungen, welche einem materiellen Verbot des Berufes gleichkämen, könne

schliesslich keine Rede sein. Die Vorinstanz verwies dabei auch auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Bezug auf einen piketthabenden Arzt sowie

einen Immobilienhändler, bei denen eine berufliche Notwendigkeit des Führens

eines Autos ebenfalls verneint worden sei (BGE 122 II 21 E. 1c; BGer 1C_63/2007

vom 24. September 2007 E. 4.5).

5.2.2 Sie hat weiter berücksichtigt, dass dem

Rekurrenten bei der Betreuung seiner mittlerweile dreijährigen Tochter über

Mittag ein organisatorischer Mehraufwand entstehe. Gleichzeitig hat sie aber

erwogen, dass die Tochter bereits morgens und nachmittags fremdbetreut werden

müsse, da die Ehefrau des Rekurrenten gemäss dessen Angaben ebenfalls

berufstätig sei.

5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz anerkannt, dass der

Rekurrent bisher adminstrativrechtlich nicht verzeichnet war. Daraus könne aber

nicht geschlossen werden, dass die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen sei.

5.2.4 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass

der Rekurrent beinahe eine Kollision mit einer Fussgängerin auf dem

Fussgängerstreifen verursacht habe, womit er eine erhöhte abstrakte Gefahr und

somit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe. Er

habe sich dabei zudem in einer Schulzone befunden, die besondere Aufmerksamkeit

aufgrund der Schulkinder verlange.

5.2.5 Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der von

der Administrativbehörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gezogene

Schluss, die Entzugsdauer auf zwei Monate festzusetzen, nicht zu beanstanden

sei.

5.3

5.3.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent

nicht, dass er im Sinne der Rechtsprechung bezüglich der beruflichen Benutzung

seines Fahrzeuges nicht in erhöhtem Masse massnahmeempfindlich sei. Er macht

aber geltend, dass die nicht unerhebliche Erschwerung seiner Berufsausübung

dennoch bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen

sei (vgl. dazu act. 5/2 S. 107 ff.). Als Buchhalter müsse er häufig zu den

Firmenkunden fahren, weshalb er auf ein Auto angewiesen sei. Seine

Arbeitgeberin habe bestätigt, dass die Arbeitszeit, welche vertraglich

abgesprochen worden sei, nur möglich sei, wenn er die Wege mit dem privaten

Fahrzeug zurücklegen könne. Er müsse nach [...] und dann zu den Liegenschaften

in und um Basel fahren. Der Wechsel zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre

daher «unerfreulich», da sich die Wege zu den Firmenkunden verlängern würden

und es schwer wäre, mehrere an einem Tag zu besuchen, womit er in seiner Arbeit

stark eingeschränkt werde.

Auch aus diesen Einwendungen des Rekurrenten ergibt sich,

dass dieser durch den Führerausweisentzug nicht stärker betroffen ist, als

andere von einem Führerausweisentzug betroffene Personen, welche ihr

Motorfahrzeug für den Arbeitsweg und berufliche Fahrten benutzen. Bei der

Beurteilung der verhältnismässigen Entzugsdauer nach Massgabe der gesamten

Umstände gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist diesem Umstand aber gleichwohl Rechnung

zu tragen.

5.3.2 Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass ihm

aufgrund der Verlängerung des Arbeitswegs von 20 Minuten auf mehr als eine

Stunde die Betreuung der Kinder über den Mittag verunmöglicht werde. Zudem

weist er weiter darauf hin, dass auch seine Ehefrau erwerbstätig und eine

Fremdbetreuungsmöglichkeit über den Mittag nicht vorhanden sei.

Diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent, sich mit dem

Einwand auseinanderzusetzen, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit beider

Elternteile wohl auch eine Fremdbetreuung der dreijährigen Tochter am Morgen

und Nachmittag bestehen müsse (act. 5/2 S. 44 f.). Darin ist der Vorinstanz zu

folgen, beginnt die Betreuung der Kinder im Kindergarten doch erst im Alter von

vier Jahren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Betreuung der

Tochter auch bei einer Erschwerung ihrer Betreuung durch den Rekurrenten nicht

soll gewährleistet werden können.

5.3.3 Keine Bedeutung für die Bemessung der

Entzugsdauer können einerseits der Umstand, dass der Rekurrent bisher einen

ungetrübten Leumund aufweist, und andererseits die durch ihn mit dem

inkriminierten Vorfall geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr haben. Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG, welcher eine Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht,

ist nur dann anwendbar, wenn der betroffenen Person der Führerausweis bisher

nicht entzogen worden ist. Ansonsten muss der Entzug mindestens vier Monate oder

gar noch länger dauern (vgl. Art 16 Abs. 2 lit. b–f SVG). Schliesslich muss bei

einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG immer

entweder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer oder

zumindest ein erhebliches Verschulden vorliegen. Zu berücksichtigen ist aber,

dass die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeugführende,

die ihr Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen knapp vor einer querenden Person

zum Stillstand bringen, in der Rechtsprechung mitunter auch als schwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird, was zu

einem Mindestentzug von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

5.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände und unter

Berücksichtigung des den Fachbehörden bei der Bemessung der Entzugsdauer

zustehenden weiten Ermessensspielraums ist die festgelegte Dauer des

Führerausweisentzugs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht greift im

Rahmen seiner richterlichen Überprüfung nur ein, wenn dieses Ermessen

überschritten oder missbraucht worden ist; etwa indem einzelne Umstände zu

Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet

worden sind (BGer 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.2). Dies ist vorliegend

nicht der Fall.

6.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF

1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Dennis Zingg

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.