VD.2023.24
Warnungsentzug des Führerausweises
4. Juli 2023Deutsch24 min
auf den Entzug des Führerausweises und dessen Ersetzung durch eine Verwarnung beantragt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.24
URTEIL
vom 4. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. November 2022
betreffend Warnungsentzug des
Führerausweises
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren am [...] 1975 (nachfolgend: Rekurrent), fuhr
am 9. Juni 2018 mit einem Personenwagen von der Feldbergstrasse kommend durch
den Riehenring in Basel. Dabei befuhr er in der Schulzone den
Fussgängerstreifen, ohne auf eine Person Rücksicht zu nehmen, die sich zu
diesem Zeitpunkt in der Mitte des Fussgängerstreifens befand und diesen von
links nach rechts überqueren wollte, so dass diese unverzüglich stehen bleiben
musste, um einer Kollision mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Rekurrenten zu
entgehen.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem in
Betracht gezogenen dreimonatigen Führerausweisentzug wegen einer schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch das Ressort
Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt
(nachfolgend: AMA) beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Oktober 2018
die Sistierung des Verfahrens, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliege, da
er den Sachverhalt nicht anerkenne.
Mit einem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
vom 18. Dezember 2020, mit welchem ein Strafbefehl vom 12. Juli 2019 ersetzt
worden ist, wurde der Rekurrent wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art.
90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von Fr. 350.– verurteilt.
In der Folge gewährte das AMA dem Rekurrenten zunächst wiederum das rechtliche
Gehör zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung
gegen Strassenverkehrsvorschriften, bevor ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2022 das
rechtliche Gehör hinsichtlich eines beabsichtigten zweimonatigen Entzugs des
Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen
Strassenverkehrsvorschriften gewährt wurde. Dieses wurde vom Rekurrenten mit
Schreiben vom 20. Mai 2022 wahrgenommen. Daraufhin entzog das AMA dem
Rekurrenten den Führerausweis mit Verfügung vom 30. Juni 2022 für zwei Monate.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 23. November 2022 kostenfällig
ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingaben
vom 5. Dezember 2022 und 7. Februar 2023 erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem er die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht
auf den Entzug des Führerausweises und dessen Ersetzung durch eine Verwarnung beantragt.
Eventualiter beantragt er, es sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats
zu entziehen. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23.
Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, worauf ihm dessen
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. März 2023 die aufschiebende Wirkung
zuerkannt hat. Das JSD hat mit Eingabe vom 18. April 2023 unter Verweis auf die
Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet
und die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Präsidialdepartements vom 23. Februar 2023 sowie § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 153.100]).
1.2
Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist
der Rekurrent unmittelbar berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.
Strittig ist vorliegend der mit Verfügung des AMA vom 30. Juni
2022 erfolgte Warnungsentzug des Führerausweises des Rekurrenten für zwei
Monate aufgrund des Vorfalls vom 9. Juni 2018.
2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzugs
bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den Umständen des Einzelfalls. So
sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der
Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a–16c
SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.
2.2 Eine leichte Widerhandlung begeht unter
anderem, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes
Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG).
2.3 Eine mittelschwere Widerhandlung liegt namentlich
vor, wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).
Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als
Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer
leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung
gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S.
4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.
2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine
Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht
wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die
Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und
ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG;
BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8.
April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli
2008 E. 5.2).
Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wird der
Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für mindestens einen Monat
entzogen.
2.4 Eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG steht vorliegend nicht zur Diskussion und braucht daher nicht
weiter erörtert zu werden.
3.
3.1 Strittig ist zunächst der massgebende
Sachverhalt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, darf sich die
Administrativbehörde zur Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht
ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung im strafrechtlichen
Verfahren entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im
Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen
Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht
beachtet hat, wenn sie (2) zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem
anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht
den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen
abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat
(vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa, 123 II 97
E. 3c/aa; BGer 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; VGE VD.2020.10 vom 25.
September 2020 E. 3.3.2, VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom
18. Oktober 2017 E. 3.3., VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2).
3.2 Vorliegend ging das AMA mit seiner Verfügung
davon aus, dass der Rekurrent am 9. Juni 2018 um 15.59 Uhr mit seinem
Personenwagen aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit vor dem Fussgängerstreifen
beim Riehenring 153 einem sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befindlichen Fussgänger
den Vortritt nicht gewährt und diesen dadurch gefährdet habe. Um eine Kollision
zu verhindern habe der Fussgänger unverzüglich stehen bleiben müssen (act. 5/1
S. 4 ff.). Gemäss dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Dezember 2020 fuhr der Rekurrent dabei
von der Feldbergstrasse kommend in Richtung Erlenstrasse. Er habe dabei am
genannten Ort in der Schulzone den Fussgängerstreifen befahren, ohne auf eine
Person Rücksicht zu nehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Mitte des
Fussgängerstreifens befunden habe und diesen von links nach rechts habe
überqueren wollen. Diese habe daher unverzüglich stehen bleiben müssen, um
einer Kollision mit dem an ihr in knappem Abstand vorbeifahrenden Fahrzeug des
Rekurrenten zu entgehen (act. 5/1 S. 29 f.). Im Vergleich zu dem damit
aufgehobenen Strafbefehl vom 12. Juli 2019 (act. 5/1 S. 31 f.) ging die
Staatsanwaltschaft dabei nicht mehr davon aus, dass der Rekurrent kurz vor dem
Fussgängerstreifen beschleunigt hat. Auch nannte sie nicht mehr einen Abstand
von 50 cm zwischen dem stehenden Fussgänger und dem vorbeifahrenden Fahrzeug
des Rekurrenten. Es wurde daher auch nicht mehr festgestellt, «indem die
beschuldigte Person kurz vor dem Fussgängerstreifen beschleunigte, ohne auf die
Person, die den Fussgängerstreifen bis zur Mitte betreten hatte, zu achten, und
ihr dabei den Vortritt abschnitt, rief sie eine ernstliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit, also eine Gefahr für deren körperliche Unversehrtheit
hervor».
3.3 Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent unter
Bezugnahme auf seine Depositionen anlässlich einer Konfrontationseinvernahme im
strafrechtlichen Verfahren geltend, dass er sein Fahrzeug für das Überqueren
einer ersten Fussgängerin zum Stehen gebracht habe. Erst als diese den
Fussgängerstreifen passiert habe, habe er sein Auto durch «vorsichtiges Anlauf-Nehmen»
wieder in Bewegung gebracht, was bereits ein Indiz für die Geringfügigkeit der
Gefährdung sei. Die zweite Fussgängerin habe er erst wahrgenommen, als er in
der Mitte des Fussgängerstreifens angekommen sei, weil diese sich wohl
unmittelbar zuvor im toten Winkel des grossen linken Seitenspiegels seines Audi
Q5 befunden habe, woraufhin er sofort abgebremst habe. Zeitgleich habe auch die
Fussgängerin gestoppt. Er habe sich bei der Fussgängerin mit Handzeichen
entschuldigt, was diese kopfnickend akzeptiert habe. Er sei daraufhin
vorsichtig weitergefahren (Rekursbegründung, Rz. 8 f.).
3.4 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht grundsätzlich
den eigenen Aussagen des Rekurrenten anlässlich der Konfrontationseinvernahme
der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2020 (act. 5/2 S. 73 ff.). Sie steht
aber in klarem Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung im Rapport der
Kantonspolizei einerseits und den Aussagen des als Zeugen einvernommenen
Polizisten, der an der damaligen Patrouille teilgenommen hat. Gemäss dem
Rapport der Kantonspolizei vom 9. Juni 2018 (act. 5/2 S. 3 ff.) beobachtete
eine Patrouille bei ihrer in umgekehrte Richtung erfolgten Fahrt, wie zwei
Personen im Abstand von 2 Metern den Fussgängerstreifen zur Querung der Strasse
in Richtung Musical Theater benutzten. Nachdem die erste Person das Trottoir
erreicht habe, soll der Rekurrent kurz vor dem Fussgängerstreifen sein Fahrzeug
hörbar beschleunigt haben, worauf der zweite Fussgänger unverzüglich im Abstand
von etwa 50 cm zum vorbeifahrenden Fahrzeug habe stehenbleiben müssen, um eine
Kollision zu vermeiden. Aufgrund dessen sei der Rekurrent von der Patrouille
einer Kontrolle unterzogen worden. Dabei ist als Aussage des Rekurrenten
protokolliert worden, dass er die erste Person gesehen und beschleunigt habe,
nachdem sie auf dem Trottoir angekommen sei. Die zweite Person habe er
übersehen, da er sich immer noch auf die erste Person konzentriert habe. Als er
die zweite Person gesehen habe, habe er nochmals beschleunigt, um vor ihr den
Fussgängerstreifen zu passieren. Nur dank der Aufmerksamkeit dieses zweiten
Fussgängers habe eine Kollision verhindert werden können, sei dies dem
Rekurrenten doch nicht mehr möglich gewesen, wenn der Fussgänger nicht reagiert
hätte.
3.5 Diese Darstellung hat der als Zeuge
einvernommene Polizist in der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2020
bestätigt (act. 5/2 S. 66 ff.). Er gab an, dass die in einem zivilen Fahrzeug
verkehrende Patrouille auf der Gegenfahrbahn vor dem Fussgängerstreifen bei
regem Verkehrsaufkommen habe warten müssen. Das Fahrzeug des Rekurrenten sei
angefahren gekommen, als der erste Fussgänger den Fussgängerstreifen passiert
hatte. Der Rekurrent sei dann vor dem zweiten Fussgänger durchgefahren. Eine
Angabe zum Abstand zur Person auf dem Fussgängerstreifen konnte der Zeuge dabei
nicht machen, gab aber an: «es war knapp, wirklich sehr knapp». Der Audi habe zudem
beim ersten Fussgänger nicht angehalten und sei immer in Bewegung gewesen.
Diese Aussagen scheinen auch deshalb verlässlich, weil der Zeuge als Beifahrer
im während des massgebenden Geschehens vor dem Fussgängerstreifen stehenden
Patrouillenfahrzeug die Situation ungehindert hat wahrnehmen können. Für die
Glaubhaftigkeit der Aussage spricht dabei sowohl die aufgrund des Gesehenen
sofort eingeleitete Kontrolle des Rekurrenten wie auch dessen eigene Deposition
gegenüber der Polizeipatrouille gemäss dem Rapport.
3.6 Aus dem Gesagten muss geschlossen werden,
dass – entgegen den Aussagen des Rekurrenten in der Konfrontationseinvernahme,
mit denen er sein gemäss Polizeirapport erfolgtes Zugeständnis zurückgenommen
hat – der Rekurrent ohne Anhalten vor dem Fussgängerstreifen zwischen den
beiden den Fussgängerstreifen passierenden Fussgängerinnen durchgefahren ist.
Soweit die Vorinstanz offengelassen hat, ob der Rekurrent vor dem
Fussgängerstreifen angehalten hat, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Etwas
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung im
Strafbefehl vom 18. Dezember 2020. Insbesondere ist die Darstellung des
Rekurrenten, wonach er sein Fahrzeug am Fussgängerstreifen zum Stehen gebracht
haben will und danach vorsichtig angefahren sei, von der Staatsanwaltschaft
nicht übernommen worden. Auch wenn im Strafbefehl entsprechend der Aussage des
Zeugen in der Konfrontationseinvernahme keine metrische Angabe zum Abstand
zwischen dem Auto des Rekurrenten und der zum Halten gezwungenen Fussgängerin
mehr gemacht worden ist, ist mit der Darstellung im Strafbefehl von einem
knappen Abstand zu dem vorbeifahrenden Fahrzeug auszugehen. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten ist daraus nicht zu folgern, dass der Abstand etwa
einen Meter betragen haben soll.
4.
Dieser Sachverhalt ist nach Massgabe von Art. 16 ff. SVG zu
würdigen und das Vorliegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG zu prüfen.
4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
ist den Fussgängerinnen und Fussgängern gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das
Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Nach Art. 33 Abs.
2 SVG haben Fahrzeuglenkende vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu
fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängerinnen und Fussgängern den
Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Fussgängerstreifen befinden oder im
Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung müssen
die Fahrzeuglenkenden allen Fussgängerinnen und Fussgängern oder den ein
fahrzeugähnliches Gerät Benützenden, die sich bereits auf dem Streifen befinden
oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen, den Vortritt
gewähren. Sie müssen die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls
anhalten, damit sie dieser Pflicht nachkommen können (Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
[VRV, SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten
Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten
von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen
(vgl. auch Art. 4 VRV sowie BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.3, 6B_377/2007
vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Fahrzeugführerinnen und -führer müssen insoweit
Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens
haben und haben – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu
verlangsamen, dass sie bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit
anhalten können (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. mit weiteren
Hinweisen; Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz Bundesgerichtspraxis, 2. Aufl., Zürich 2014,
Art. 33 SVG N 5). Dabei handelt es sich bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1
und 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV um grundlegende
Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit im
Strassenverkehr (BGer 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.3. mit weiteren
Hinweisen).
4.2 Entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz
ruft die Missachtung dieser Regeln bei der Anfahrt zu einem Fussgängerstreifen
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ernstliche Gefahr für die
Fussgängerinnen und Fussgänger hervor, da diese bei einer Kollision mit einem
Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste
Verletzungen davontragen können (BGer 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.3,
1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. auch BGer 6B_1318/2021 vom 23. Juni
2021 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen zu Art. 90 Abs. 2 SVG). Bei einem
unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt
mithin die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von
Fussgängern nahe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung
aufgrund der konkreten Sachverhaltsgestaltung im vorliegenden Fall. Der
Sachverhalt entspricht vielmehr weitgehend jenem, den das Bundesgericht
kürzlich mit Urteil 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 zu beurteilen hatte, als ein
Fahrzeugführer seinen Personenwagen erst mitten auf dem Fussgängerstreifen und
nur eine Armlänge von einer Fussgängerin entfernt zum Stillstand gebracht hat.
Dies ist vom Bundesgericht mit der Vorinstanz als schwere Widerhandlung im
Sinne von Art 16c SVG beurteilt worden. Es bestätigte dabei die referenzierte
Rechtsprechung, wonach die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf
der Fahrbahn in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere
Verletzung von Verkehrsregeln darstellt, zumal bei unaufmerksamem Fahren
innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern naheliege (E. 3.3.2). Wie von
der Vorinstanz zutreffend erwogen, konnte eine Kollision nur aufgrund der
raschen Reaktion der betroffenen Fussgängerin verhindert werden. Wie bei jenem
Sachverhalt (vgl. E. 3.3.3) musste die vom Rekurrenten übersehene Fussgängerin
zudem zunächst die Gegenfahrbahn und vorliegend auch noch den mittleren, dem
Tram vorbehaltenen Strassenbereich überqueren, um auf die Fahrbahn des
Rekurrenten zu gelangen. Der Rekurrent hat sie daher während mehrerer Sekunden
übersehen, obschon er dem Verkehrsgeschehen insbesondere auf dem
Fussgängerstreifen auch aufgrund des unbestritten herrschenden erheblichen
Verkehrsaufkommens eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte entgegenbringen müssen. Der
Rekurrent hätte daher die Fussgängerin bei gebotener Aufmerksamkeit ohne
Weiteres rechtzeitig gesehen und noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten
können. Daran ändert auch der vom Rekurrenten geltend gemachte tote Winkel
aufgrund des grossen linken Seitenspiegels und des linken Dachträgers seines
Audi Q5 nichts. Wie der Rekurrent mit den eingereichten Fotografien
nachgewiesen hat, wird sein Sichtfeld dadurch zwar eingeschränkt. Da er aber
aufgrund des erstellten Sachverhalts vor dem Fussgängerstreifen nicht
angehalten hat, veränderte sich der nicht einsehbare Winkel dynamisch. Es wäre
ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, die sich während mehrerer Sekunden auf
dem Fussgängerstreifen und im Strassenraum befindliche Fussgängerin
wahrzunehmen. Schliesslich ändert auch der Umstand, dass der Rekurrent seine
Aufmerksamkeit zuvor einer weiteren Fussgängerin hat widmen müssen, nichts
zugunsten des Rekurrenten, stellt es bei regem Verkehr doch keinen
aussergewöhnlichen Umstand dar, dass mehrere Fussgänger einen
Fussgängerstreifen betreten oder zu betreten beabsichtigen. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten ist der Vorfall daher nicht auf ein «Zusammentreffen
unglücklicher Umstände», sondern auf die Ausserachtlassung der gebotenen
Aufmerksamkeit vor dem Fussgängerstreifen zurückzuführen. Insgesamt kann die
Gefährdung der Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger somit entsprechend
der Würdigung durch die Vorinstanz nicht mehr als gering eingestuft werden. Mit
der Vorinstanz kann deshalb auf eine Beurteilung des Verschuldens des
Rekurrenten verzichtet werden.
4.3 Die Beurteilung der Widerhandlung des
Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.
5.
Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor und musste der
betroffenen Person der Führerausweis bisher nicht entzogen werden, so ist ihr
der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit.
a SVG).
5.1 Die Vorinstanz hat zur Festsetzung der Dauer
des Führerausweisentzugs in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass gemäss
Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls, wie namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu
berücksichtigen seien. Die Mindestentzugsdauer dürfe jedoch, von der hier nicht
interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff.
4 SVG abgesehen, nicht unterschritten werden. Nach gefestigter Rechtsprechung
des Bundesgerichts sei bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu
berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer infolge beruflicher
Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere Fahrer vom Entzug des Führerausweises
betroffen ist (BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 II 285 E. 2.4). Berufsmässig auf den Einsatz eines Motorfahrzeuges
angewiesene Fahrzeuglenkerinnen und -lenker würden wegen der grösseren
Massnahmeempfindlichkeit in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer
wirksam von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Ihnen soll der Führerausweis
deshalb weniger lange entzogen werden als einer Person, die ihr Fahrzeug
beruflich nicht benötigt, selbst wenn sie das gleiche Verschulden trifft (BGE 123 II 572 E. 2c). Die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, werde
nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nur angenommen, wenn die
Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie
dies beispielsweise bei Berufschauffeuren und -chauffeusen der Fall sei, die
für die Fahrdienste entschädigt werden. Ebenso sei die berufliche Notwendigkeit
zu bejahen, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen
Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese
Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint. Dagegen liege keine
massgebliche berufliche Notwendigkeit vor, wenn der Führerausweisentzug die
Ausübung eines Berufes lediglich erschwert, selbst wenn damit ernsthafte Unannehmlichkeiten
und Gewinnausfall verbunden sind. Führe der Entzug des Führerausweises
lediglich zu einem organisatorischen, zeitlichen und finanziellen Mehraufwand,
so sei dies die normale Folge eines Führerausweisentzuges und reiche nicht aus,
um eine berufliche Notwendigkeit anzunehmen, welche eine Reduktion der
Entzugsdauer rechtfertige (BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4; BGE 123 II 572 E. 2c, KGer BL Nr. 810 17 226 vom 25. April 2018 E. 8.4). Die Reduktion
der Entzugsdauer bemesse sich danach, in welchem Mass die betroffene Person infolge
beruflicher Angewiesenheit stärker als andere von der Massnahme betroffen ist
(BGE 123 II 572 E. 2c). Bei der Bemessung der Entzugsdauer stehe den kantonalen
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Weissenberger,
a.a.O., Art. 16 SVG N 27; BGer 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2).
5.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat
die Vorinstanz erwogen, dass der Entzug des Führerausweises für den Rekurrenten
die Ausübung seines Berufes zwar erschwere, aber nicht verunmögliche.
5.2.1 Zur Begründung hat sie ausgeführt, es bleibe
bei einem organisatorischen, zeitlichen und allenfalls finanziellen
Mehraufwand, was die normale Folge des Führerausweisentzugs sei. Der Rekurrent
sei als Buchhalter angestellt und gemäss Angaben seiner Arbeitgeberin
verantwortlich, in den diversen Liegenschaften in und um Basel (zurzeit ca. 120
Liegenschaften) regelmässig Öl- und diverse andere Zählerstände abzulesen, um
diese in der Buchhaltung zu berücksichtigen. Ferner mache er Kundenbesuche für
Besprechungen «Revision Buchhaltung» und Abschlussgespräche der
Jahresabschlüsse. Da sich die Liegenschaften allesamt in und um Basel befänden,
sei es dem Rekurrenten möglich, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinen
Terminen anzureisen, da davon auszugehen sei, dass alle Einsatzgebiete gut an
den öffentlichen Verkehr angebunden seien. Zudem sei es ihm zumutbar, seine
Ordner und Unterlagen in einer Aktentasche oder einem Rucksack mitzuführen.
Schliesslich scheine er auch mehrheitlich nur zwischen Januar und Mai die
diversen Immobilien anfahren zu müssen. Die Nutzung der öffentlichen
Verkehrsmittel verursache zudem keine derart beachtlichen Kosten, dass die
Massnahme als offensichtlich unverhältnismässig angesehen werden müsste. Auch
der zeitliche Mehraufwand wiege bei einer monatlich beruflich zurückgelegten
Distanz von rund 650 Kilometern nicht derart schwer. Einkommensverluste seien
nicht erkennbar und würden vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Von
Einschränkungen, welche einem materiellen Verbot des Berufes gleichkämen, könne
schliesslich keine Rede sein. Die Vorinstanz verwies dabei auch auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Bezug auf einen piketthabenden Arzt sowie
einen Immobilienhändler, bei denen eine berufliche Notwendigkeit des Führens
eines Autos ebenfalls verneint worden sei (BGE 122 II 21 E. 1c; BGer 1C_63/2007
vom 24. September 2007 E. 4.5).
5.2.2 Sie hat weiter berücksichtigt, dass dem
Rekurrenten bei der Betreuung seiner mittlerweile dreijährigen Tochter über
Mittag ein organisatorischer Mehraufwand entstehe. Gleichzeitig hat sie aber
erwogen, dass die Tochter bereits morgens und nachmittags fremdbetreut werden
müsse, da die Ehefrau des Rekurrenten gemäss dessen Angaben ebenfalls
berufstätig sei.
5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz anerkannt, dass der
Rekurrent bisher adminstrativrechtlich nicht verzeichnet war. Daraus könne aber
nicht geschlossen werden, dass die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen sei.
5.2.4 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass
der Rekurrent beinahe eine Kollision mit einer Fussgängerin auf dem
Fussgängerstreifen verursacht habe, womit er eine erhöhte abstrakte Gefahr und
somit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe. Er
habe sich dabei zudem in einer Schulzone befunden, die besondere Aufmerksamkeit
aufgrund der Schulkinder verlange.
5.2.5 Daraus folgerte die Vorinstanz, dass der von
der Administrativbehörde unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gezogene
Schluss, die Entzugsdauer auf zwei Monate festzusetzen, nicht zu beanstanden
sei.
5.3
5.3.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent
nicht, dass er im Sinne der Rechtsprechung bezüglich der beruflichen Benutzung
seines Fahrzeuges nicht in erhöhtem Masse massnahmeempfindlich sei. Er macht
aber geltend, dass die nicht unerhebliche Erschwerung seiner Berufsausübung
dennoch bei der Bemessung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen
sei (vgl. dazu act. 5/2 S. 107 ff.). Als Buchhalter müsse er häufig zu den
Firmenkunden fahren, weshalb er auf ein Auto angewiesen sei. Seine
Arbeitgeberin habe bestätigt, dass die Arbeitszeit, welche vertraglich
abgesprochen worden sei, nur möglich sei, wenn er die Wege mit dem privaten
Fahrzeug zurücklegen könne. Er müsse nach [...] und dann zu den Liegenschaften
in und um Basel fahren. Der Wechsel zu den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre
daher «unerfreulich», da sich die Wege zu den Firmenkunden verlängern würden
und es schwer wäre, mehrere an einem Tag zu besuchen, womit er in seiner Arbeit
stark eingeschränkt werde.
Auch aus diesen Einwendungen des Rekurrenten ergibt sich,
dass dieser durch den Führerausweisentzug nicht stärker betroffen ist, als
andere von einem Führerausweisentzug betroffene Personen, welche ihr
Motorfahrzeug für den Arbeitsweg und berufliche Fahrten benutzen. Bei der
Beurteilung der verhältnismässigen Entzugsdauer nach Massgabe der gesamten
Umstände gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist diesem Umstand aber gleichwohl Rechnung
zu tragen.
5.3.2 Weiter hält der Rekurrent daran fest, dass ihm
aufgrund der Verlängerung des Arbeitswegs von 20 Minuten auf mehr als eine
Stunde die Betreuung der Kinder über den Mittag verunmöglicht werde. Zudem
weist er weiter darauf hin, dass auch seine Ehefrau erwerbstätig und eine
Fremdbetreuungsmöglichkeit über den Mittag nicht vorhanden sei.
Diesbezüglich unterlässt es der Rekurrent, sich mit dem
Einwand auseinanderzusetzen, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit beider
Elternteile wohl auch eine Fremdbetreuung der dreijährigen Tochter am Morgen
und Nachmittag bestehen müsse (act. 5/2 S. 44 f.). Darin ist der Vorinstanz zu
folgen, beginnt die Betreuung der Kinder im Kindergarten doch erst im Alter von
vier Jahren. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Betreuung der
Tochter auch bei einer Erschwerung ihrer Betreuung durch den Rekurrenten nicht
soll gewährleistet werden können.
5.3.3 Keine Bedeutung für die Bemessung der
Entzugsdauer können einerseits der Umstand, dass der Rekurrent bisher einen
ungetrübten Leumund aufweist, und andererseits die durch ihn mit dem
inkriminierten Vorfall geschaffene erhöhte abstrakte Gefahr haben. Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG, welcher eine Mindestentzugsdauer von einem Monat vorsieht,
ist nur dann anwendbar, wenn der betroffenen Person der Führerausweis bisher
nicht entzogen worden ist. Ansonsten muss der Entzug mindestens vier Monate oder
gar noch länger dauern (vgl. Art 16 Abs. 2 lit. b–f SVG). Schliesslich muss bei
einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit a SVG immer
entweder eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer oder
zumindest ein erhebliches Verschulden vorliegen. Zu berücksichtigen ist aber,
dass die Gefährdung von Fussgängerinnen und Fussgängern durch Fahrzeugführende,
die ihr Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen knapp vor einer querenden Person
zum Stillstand bringen, in der Rechtsprechung mitunter auch als schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert wird, was zu
einem Mindestentzug von drei Monaten führt (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
5.3.4 In Würdigung der gesamten Umstände und unter
Berücksichtigung des den Fachbehörden bei der Bemessung der Entzugsdauer
zustehenden weiten Ermessensspielraums ist die festgelegte Dauer des
Führerausweisentzugs nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht greift im
Rahmen seiner richterlichen Überprüfung nur ein, wenn dieses Ermessen
überschritten oder missbraucht worden ist; etwa indem einzelne Umstände zu
Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet
worden sind (BGer 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3.2). Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
6.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF
1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.