VD.2023.25
Vollzugsbefehl
29. März 2023Deutsch6 min
Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2023.25
URTEIL
vom 29. März 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
Wohnort unbekannt
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 21. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt
vom 24. Februar 2022 wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfacher
rechtswidriger Einreise und mehrfacher Missachtung der Ein‑ oder
Ausgrenzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–
verurteilt. Zufolge Nichtleistung der Geldstrafe verfügte die Abteilung Straf-
und Massnahmevollzug des Amtes für Justizvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde)
gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40
des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
(EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2023
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen.
Gegen diesen
Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang
28. Februar 2023) Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Verfügung
vom 7. März 2023 wurde der Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die
Edition der Vorakten sowie die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes
in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.2
1.2.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war
der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen
Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.
1.2.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit
dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass
einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom
16.
Dezember 2020 E. 1.2).
1.2.3
Gemäss
Art. 36 Abs. 1 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe
nachträglich bezahlt wird. Bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, ja selbst
noch danach, kann die verurteilte Person den Strafvollzug vermeiden, wenn sie
die Geldstrafe nachträglich bezahlt. Zu vollziehen ist nur der unbezahlt
gebliebene Restbetrag (vgl. Dolge,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 StGB N 16 f.).
1.2.4
Die
Vollzugsbehörde hat dem Gericht mit E-Mail vom 2. März 2023 mitgeteilt,
der Rekurrent sei bereits ausgetreten, da die Restgeldstrafe am 24. Februar
Dispositiv
2023 bezahlt worden sei (act. 1). Demnach ist der mit Vollzugsbefehl vom 21.
Februar 2023 angeordnete Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen
infolge Bezahlung gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.
2.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Rekurs auch in materieller Hinsicht
abzuweisen wäre.
2.1 Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, er sei mit der im
Strafbefehl vom 24. Februar 2022 festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–
nicht einverstanden. Es sei diese auf CHF 100.– anzuheben, so dass er früher
aus dem Strafvollzug entlassen werde (act. 3).
2.2 Gemäss Art. 36
Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit die
verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg
(Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist (Satz 1). Ein Tagessatz entspricht dabei
einem Tag Freiheitsstrafe (Satz 2). Die Tagessatzhöhe, welche sich nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person
bemisst, spielt bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe hingegen keine
Rolle (Dolge, a.a.O., Art. 36
StGB N 13). Die Auffassung des Rekurrenten, dass er mit einem höheren Tagessatz
früher aus dem Strafvollzug entlassen werde, ist somit offensichtlich
rechtsirrtümlich.
2.3 Darüber
hinaus gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Geldstrafenbemessung im
Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft wird. Die Vollzugsbehörde ist an das
rechtskräftige Straferkenntnis gebunden (Dolge,
a.a.O., Art. 36 StGB N 13). Vorliegend ist auf der Verfügung der
Vollzugsbehörde vom 21. Februar 2023 vermerkt, dass der Strafbefehl gegen den
Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen ist (act. 2). Die im Strafbefehl vom
24. Februar 2022 festgesetzte Tagessatzhöhe kann im vorliegenden
Rekursverfahren somit unabhängig von der Begründung des Rekurrenten nicht mehr
überprüft werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der
Rechtskraft des Strafbefehls gegen diesen Einsprache erheben müssen (vgl. AGE
VD.2021.211 vom 14. Oktober 2021 E. 1.2.2).
3.
3.1 Es bleibt über die Kostenfolgen zu befinden.
Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich
der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem
mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem
Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110
vom 10. September 2022 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
3.2 Wie hiervor
erwogen, wäre dem Begehren des Rekurrenten auch in materieller Hinsicht kein
Erfolg beschieden gewesen (vgl. E. 2). Ausserdem hat erst die Zahlung im
laufenden Verfahren zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt (vgl. AGE
VD.2022.110 vom 14. September 2022 E. 2.2). Entsprechend trägt der
Rekurrent die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.