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Entscheid

VD.2023.25

Vollzugsbefehl

29. März 2023Deutsch6 min

Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2023.25

URTEIL

vom 29. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnort unbekannt

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 21. Februar 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel‑Stadt

vom 24. Februar 2022 wegen Fälschung von Ausweisen, mehrfacher

rechtswidriger Einreise und mehrfacher Missachtung der Ein‑ oder

Ausgrenzung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.–

verurteilt. Zufolge Nichtleistung der Geldstrafe verfügte die Abteilung Straf-

und Massnahmevollzug des Amtes für Justizvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde)

gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40

des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

(EG StPO, SG 257.100) mit Vollzugsbefehl vom 21. Februar 2023

eine Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen.

Gegen diesen

Vollzugsbefehl hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit einer undatierten Eingabe (Eingang

28. Februar 2023) Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Verfügung

vom 7. März 2023 wurde der Vollzugsbehörde der Rekurs mitgeteilt. Auf die

Edition der Vorakten sowie die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre an sich das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit, einschliesslich des Kostenentscheids, fällt indes

in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters (§ 45 Abs. 1 GOG).

1.2

1.2.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war

der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er Rekurs erhob, vom angefochtenen

Vollzugsbefehl unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an dessen Aufhebung.

1.2.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Mit

dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass

einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt,

Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE VD.2020.213 vom

16.

Dezember 2020 E. 1.2).

1.2.3

Gemäss

Art. 36 Abs. 1 Satz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) entfällt die Ersatzfreiheitsstrafe, soweit die Geldstrafe

nachträglich bezahlt wird. Bis zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, ja selbst

noch danach, kann die verurteilte Person den Strafvollzug vermeiden, wenn sie

die Geldstrafe nachträglich bezahlt. Zu vollziehen ist nur der unbezahlt

gebliebene Restbetrag (vgl. Dolge,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 StGB N 16 f.).

1.2.4

Die

Vollzugsbehörde hat dem Gericht mit E-Mail vom 2. März 2023 mitgeteilt,

der Rekurrent sei bereits ausgetreten, da die Restgeldstrafe am 24. Februar

Dispositiv

2023 bezahlt worden sei (act. 1). Demnach ist der mit Vollzugsbefehl vom 21.

Februar 2023 angeordnete Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Tagen

infolge Bezahlung gegenstandslos geworden und das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren als erledigt abzuschreiben.

2.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Rekurs auch in materieller Hinsicht

abzuweisen wäre.

2.1 Der Rekurrent macht mit seinem Rekurs geltend, er sei mit der im

Strafbefehl vom 24. Februar 2022 festgesetzten Tagessatzhöhe von CHF 30.–

nicht einverstanden. Es sei diese auf CHF 100.– anzuheben, so dass er früher

aus dem Strafvollzug entlassen werde (act. 3).

2.2 Gemäss Art. 36

Abs. 1 StGB tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe, soweit die

verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg

(Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist (Satz 1). Ein Tagessatz entspricht dabei

einem Tag Freiheitsstrafe (Satz 2). Die Tagessatzhöhe, welche sich nach

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten Person

bemisst, spielt bei der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe hingegen keine

Rolle (Dolge, a.a.O., Art. 36

StGB N 13). Die Auffassung des Rekurrenten, dass er mit einem höheren Tagessatz

früher aus dem Strafvollzug entlassen werde, ist somit offensichtlich

rechtsirrtümlich.

2.3 Darüber

hinaus gilt es zu beachten, dass die ursprüngliche Geldstrafenbemessung im

Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft wird. Die Vollzugsbehörde ist an das

rechtskräftige Straferkenntnis gebunden (Dolge,

a.a.O., Art. 36 StGB N 13). Vorliegend ist auf der Verfügung der

Vollzugsbehörde vom 21. Februar 2023 vermerkt, dass der Strafbefehl gegen den

Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen ist (act. 2). Die im Strafbefehl vom

24. Februar 2022 festgesetzte Tagessatzhöhe kann im vorliegenden

Rekursverfahren somit unabhängig von der Begründung des Rekurrenten nicht mehr

überprüft werden. Der Rekurrent hätte diesbezüglich vielmehr vor Eintreten der

Rechtskraft des Strafbefehls gegen diesen Einsprache erheben müssen (vgl. AGE

VD.2021.211 vom 14. Oktober 2021 E. 1.2.2).

3.

3.1 Es bleibt über die Kostenfolgen zu befinden.

Bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich

der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem

mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem

Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2022.110

vom 10. September 2022 E. 2; Wull­schle­ger/‌‌Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

3.2 Wie hiervor

erwogen, wäre dem Begehren des Rekurrenten auch in materieller Hinsicht kein

Erfolg beschieden gewesen (vgl. E. 2). Ausserdem hat erst die Zahlung im

laufenden Verfahren zu dessen Gegenstandslosigkeit geführt (vgl. AGE

VD.2022.110 vom 14. September 2022 E. 2.2). Entsprechend trägt der

Rekurrent die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abgeschrieben.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

- Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.