VD.2023.26
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_521/2023 vom 29.9.2023)
5. August 2023Deutsch40 min
eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden und dem Rekurrenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.26
URTEIL
vom 5. August 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. Januar 2023
betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1969, vom
Iran, reiste erstmals am 30. September 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zu
seiner damaligen Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt darauffolgend
eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden und dem Rekurrenten
wurde eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe erteilt. Am 16.
September 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.
Am 14. April 2016 stellte der Rekurrent beim Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein
Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er sich in
seinem Heimatland Iran wiedereingliedern wolle. Mit rechtlichem Gehör vom 5.
Juli 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung seiner
Niederlassungsbewilligung nicht bewilligt werde. Am 19. Oktober 2016 meldete
sich der Rekurrent beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt per 1. Februar
2017 in den Iran ab. Die Abmeldung aus der Schweiz erfolgte bereits im Oktober
2016, da er die Rückvergütung der AHV beantragen wollte und dafür eine
Abmeldebescheinigung benötigte.
Am 5. Juni 2020 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz
ein und stellte am 10. Juni 2020 ein Asylgesuch, welches am 3. November 2020
als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da der Rekurrent seit dem 3. Oktober
2020 als verschwunden galt beziehungsweise untergetaucht war. Am 12. Mai 2021
wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches nach einem Asylgesuch des
Rekurrenten am 9. Oktober 2020 in Deutschland eingeleitet worden war, von
Deutschland zurück in die Schweiz überstellt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021
bat der Rekurrent den Bereich BdM um Ausstellung eines neuen Ausweises für die
Niederlassungsbewilligung, da diese nicht erloschen sei. Nach weiteren Abklärungen und
der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte der Bereich BdM mit Verfügung
vom 29. Juli 2022 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten,
wies sein Gesuch um Wiederzulassung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung
kostenfällig ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist bis 28. Oktober 2022 aus
der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Rekurs des Rekurrenten wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement
(nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und
ohne die Erhebung von Verfahrenskosten ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 9. Januar 2023
angemeldete und am 6. Februar 2023 begründete Rekurs. Darin beantragt der
Rekurrent die Aufhebung der Entscheide des Bereichs BdM vom 29. Juli 2022 und
des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Ausstellung einer Härtefallbewilligung.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom
23. Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28.
Februar 2023 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Einholung einer
Vernehmlassung und setzte dem Rekurrenten am 29. März 2023 eine Nachfrist
zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 24.
April 2023 reichte der Rekurrent weitere Unterlagen ein. Die weiteren Tatsachen
und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben
des Regierungspräsidenten vom 23. Februar 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als
Adressat des Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen
frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
1.2.1
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.
1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241
vom 21. September 2016 E. 1).
1.2.2 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66
vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).
2.
Mit seinem Hauptstandpunkt hält der Rekurrent daran fest,
dass ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) die
erleichterte Wiederzulassung zu bewilligen sei.
2.1 Wie die Vorinstanz erwogen hat, erlischt die
Aufenthaltsbewilligung durch Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG),
mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG)
oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz
für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 AIG). Art. 79 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend
massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) präzisiert diesbezüglich, dass
die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61 Abs. 2
AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht
unterbrochen wird. Es ist grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der
Auslandaufenthalt beruht. Die Bewilligung erlischt praxisgemäss unabhängig von
den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit
ihrer Landesabwesenheit (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1,
2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2). Die Vorinstanz schloss daraus, dass
die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten durch dessen Abmeldung ins
Ausland am 1. Februar 2017 erloschen ist und auch wegen eines mehr als
sechsmonatigen Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen wäre.
Mangels diesbezüglicher Rügen ist der angefochtene Entscheid insoweit unter
Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid
E. 2-5) ohne weiteres zu bestätigen.
2.2 Den Erwägungen der Vorinstanz weiter folgend,
kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG von den Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen
und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
gewesen sind, zu erleichtern. Gemäss Art. 30 Abs. 2 AIG legt der Bundesrat
die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE
können Ausländerinnen und Ausländern, die früher im Besitz einer Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung gewesen sind, Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der
Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur
(Art. 34 Abs. 5 AIG) gewesen ist (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der
Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Ansicht
einzelner Autoren ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausreise nicht länger als
zwei Jahre zurückliegen dürfen sollte, und erscheint es fraglich, ob es im Ermessen
des Bundesrats liege, diese Einschränkung des gesetzlichen Tatbestands
vorzusehen (Uebersax/ Schlegel,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.334).
Diese Zweifel sind unbegründet. Erstens sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass
der Bundesrat die Rahmenbedingungen festlegt und das Verfahren regelt (Art. 30
Abs. 2 AIG). Dazu gehört auch die Statuierung von Voraussetzungen, mit denen
der im Gesetz nicht näher umschriebenen Fall der Wiederzulassung konkretisiert
wird. Zweitens dient die Zweijahresfrist zusammen mit der
Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren und dem Erfordernis der Freiwilligkeit
der Ausreise dem Nachweis eines besonderen, naheliegenden Bezugs zur Schweiz
(vgl. Good/Bosshard, in: Caroni et
al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 68) und verfolgt
damit einen legitimen Zweck. Wenn die Ausreise aus der Schweiz mehr als zwei
Jahre zurückliegt ist die Wiederzulassung dementsprechend nach überwiegender
Auffassung nicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, sondern nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu prüfen (vgl. Good/Bosshard,
a.a.O., Art. 30 N 69; Spescha, in:
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Art. 30 AIG N 29). Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der Anwendung von
Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung
vermittelt keinen Rechtsanspruch. Die Erteilung einer Bewilligung liegt
vielmehr im Ermessen der Behörde (Good/Bosshard,
a.a.O., Art. 30 N 3). Die Ermessensausübung hat zwar rechtsgleich, willkürfrei
und verhältnismässig zu erfolgen (Good/Bosshard,
a.a.O., Art. 30 N 2; Spescha,
a.a.O., Art. 30 AIG N 1). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall aber nicht
unverhältnismässig. Wie sich aus den Erwägungen zum schwerwiegenden
persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ergibt, erweist sich diese
vielmehr als verhältnismässig. Die Behauptungen des Rekurrenten im Zusammenhang
mit der Zweijahresfrist sind nicht geeignet, einen Verstoss gegen einen
Verfassungsgrundsatz oder gar ein verfassungsmässiges Recht zu begründen. Der
Rekurrent behauptet, es sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, innerhalb von
zwei Jahren ein Gesuch um Wiederzulassung zu stellen, weil er sich zwei Jahre
nach seiner Ausreise aus der Schweiz noch immer im Iran aufgehalten und bis zur
Erschöpfung seiner finanziellen Ressourcen versucht habe, sich sozial und
wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Wenn ihm die Möglichkeit eines Gesuchs um
Wiederzulassung bekannt gewesen wäre, wäre er bereits früher wieder in die
Schweiz zurückgekehrt (Rekursbegründung Rz. 10 f.). Abgesehen davon, dass der
Rekurrent keinen Beweis für seine Behauptungen nennt, belegen diese bei
Wahrunterstellung gerade, dass der Bezug des Rekurrenten zur Schweiz gering
ist. Bei Vorliegen eines engen Bezugs zur Schweiz wäre anzunehmen, dass sich
der Rekurrent zeitnah nach den Möglichkeiten einer allfälligen Wiederzulassung
erkundigt und nicht so lange im Iran ausgeharrt hätte, bis er angeblich seine
ganzen finanziellen Mittel aufgebraucht hat.
3.
Zu prüfen ist bei
dieser Ausgangslage der Eventualantrag des
Rekurrenten auf Erteilung einer Härtefallbewilligung.
3.1 Wie
der Rekurrent grundsätzlich zu Recht geltend macht, kommt allenfalls die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung im
Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Frage. Liegt ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren
Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013
vom 8. Mai 2013 E. 3.1, ferner BGer 2C_669/2020 vom
28. August 2020 E. 2.2.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber
rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88
vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern Art. 30 N 2;
Spescha, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1).
Die Beurteilung,
ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt nach Art. 31
Abs. 1 VZAE anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu gehören mit Bezug
auf die Situation des Rekurrenten seine Integration in der Schweiz (lit. a),
die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), seine Familienverhältnisse (lit. c),
seine finanziellen Verhältnisse sowie sein Wille zur Teilhabe am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein Gesundheitszustand (lit. f)
sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt dabei
Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls
sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in
gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen
sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang
dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie
klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,
insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der
Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung
im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von
den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen
eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014
vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020
E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 5.1).
3.2 Das JSD erwog im angefochtenen Entscheid, der
Rekurrent habe sich vom 3. September 1997 bis zum 1. Februar 2017 und
damit rund zwanzig Jahre in der Schweiz aufgehalten. Da er sich freiwillig
abgemeldet habe, um in seinem Heimatland ein neues Leben zu beginnen, könne er
aus seiner damaligen langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz aber nichts zu
seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent
wendet dagegen ein, dass er aus eigenem Willen einen Versuch der
Wiedereingliederung im Iran gewagt habe, ändere nichts daran, dass er einen
beträchtlichen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe und dies bei
der Beurteilung des Härtefalls zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung Rz.
20). Dieser Einwand ist insofern begründet, als die freiwillige Abmeldung und
Ausreise nichts daran ändert, dass die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz
einen Umstand darstellt, der für die Bejahung eines Härtefalls spricht. Etwas
Gegenteiliges lässt sich insbesondere auch aus dem vom JSD zitierten
Bundesgerichtsurteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 nicht ableiten. Dies ändert
aber nichts daran, dass das JSD einen Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung zu
Recht verneint hat. Zudem hat das JSD unter Verweis auf das erwähnte
Bundesgerichtsurteil zu Recht erwogen, dass ein Ausländer aus einem
rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz von rund zehn oder mehr Jahren vor dem
Erlöschen seiner Bewilligung gemäss Art. 61 AIG nicht ableiten kann, dass die
Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK
darstelle und ihm diese Bestimmung daher grundsätzlich einen Anspruch auf
Bewilligungserteilung vermittle (vgl. BGer 2C_258/2021 vom 23. Juni 2022 E.
4.5-4.8; angefochtener Entscheid E. 12). Unglaubhaft sind zudem die
Behauptungen des Rekurrenten, sein Versuch der Wiedereingliederung im Iran
ändere nichts daran, dass er sich stark mit der Schweiz verbunden fühle, und
erst im Rahmen dieses Versuchs sei ihm bewusst geworden, wie fremd ihm die
iranische Kultur sei und wie sehr er sich bereits mit der schweizerischen
Mentalität und den hiesigen Gepflogenheiten identifiziere (Rekursbegründung Rz.
20). Wie das JSD mit überzeugender Begründung festgestellt hat, ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt seiner Abmeldung ins Ausland die
Schweiz dauerhaft verlassen wollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Selbst
wenn der Rekurrent aber bloss einen Wiedereingliederungsversuch hätte
unternehmen wollen, spräche dieser gegen enge Beziehungen zur Schweiz. Da der
Rekurrent in seiner Rekursbegründung keinen einzigen triftigen Grund für seine
Rückkehr in sein Heimatland nennt, ist davon auszugehen, dass er bei Bestehen
enger Beziehungen zur Schweiz hiergeblieben wäre. Wenn sich der Rekurrent
während des Aufenthalts im Iran bewusstgeworden wäre, wie fremd ihm die
iranische Kultur sei und wie sehr er sich bereits mit der schweizerischen
Mentalität und den hiesigen Gepflogenheiten identifiziere, wäre davon
auszugehen, dass er sich zeitnah nach Möglichkeiten einer Rückkehr in die
Schweiz erkundigt hätte und nicht mehr als drei Jahre im Iran geblieben wäre,
bis ihm angeblich die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines
Lebensunterhalts ausgegangen sind (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 11).
3.3 Zu Gunsten des Rekurrenten ist mit dem JSD
von einer ausreichenden sprachlichen Integration auszugehen (angefochtener
Entscheid E. 13). Demgegenüber spricht gegen die Erteilung einer
Härtefallbewilligung, dass der Rekurrent trotz seiner langen Aufenthaltsdauer
in der Schweiz sozial nicht überdurchschnittlich integriert ist. Er ist
geschieden und verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz. Nach
seiner erneuten Einreise in die Schweiz wohnte er in der Notschlafstelle, bis
ihm der Verein B____ teilweise unentgeltlich ein Zimmer zur Verfügung stellte
(angefochtener Entscheid E. 13; Rekursbegründung Rz. 22). Gemäss den
Rekursbegründungen und den Beilagenverzeichnissen soll es sich bei der Beilage
3 zur Rekursbegründung vom 29. August 2022 (Vorakten JSD S. 26 f.) und bei der
Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 um ein Empfehlungsschreiben
des B____ vom 6. Januar 2022 handeln. Tatsächlich handelt es sich bei
diesen Beilagen jedoch um eine E-Mail des Präsidenten des B____, C____, vom 28.
Juni 2022. Ein Schreiben des Präsidenten des B____, C____, vom 6. Januar
2022 reichte der Rekurrent allerdings als Beilage zu seiner Eingabe vom
27. Januar 2022 ein (Vorakten BdM S. 238). Gemäss diesem Schreiben haben
sie den Rekurrenten im B____ als hilfsbereiten Bewohner kennen und schätzen
gelernt und hat sich der Rekurrent sehr schnell in die Wohngemeinschaft
integriert. Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, kann daraus nicht auf eine
überdurchschnittliche soziale Integration oder eine besonders enge soziale
Beziehung zur Schweiz geschlossen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Den
Ausführungen des JSD weiter folgend, kann dem Rekurrenten auch keine gute
berufliche und wirtschaftliche Integration zugestanden werden. Neben einem
offenen Sozialhilfesaldo von über CHF 100'000.– weist der Rekurrent
Mietzinsschulden sowie Verlustscheine auf (angefochtener Entscheid E. 13).
Nachdem im angefochtenen Entscheid dem Rekurrenten noch die seit dem 1.
September 2022 bestehende Anstellung als Reiniger und Küchenhilfe bei der D____
AG zugutegehalten worden war, kann nunmehr ergänzend festgestellt werden, dass das
Arbeitsverhältnis unter dem Eindruck des mit dem angefochtenen Entscheid vom 4.
Januar 2023 abgewiesenen Rekurses des Rekurrenten auf seinen Wunsch in
gegenseitigem Einverständnis per 8. Januar 2023 aufgelöst worden ist.
Seither ist der Rekurrent arbeitslos und erzielt kein Einkommen (vgl. Eingabe
vom 24. April 2023; Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 8. Januar 2023;
Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2023).
Betreffend die Respektierung der Rechtsordnung ist
schliesslich mit dem JSD die gegen den Rekurrenten seit dem 26. Juni 2020
laufende Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 13; Vorakten JSD S. 181).
3.4
3.4.1 Was das JSD hinsichtlich der Möglichkeiten der
Wiedereingliederung des Rekurrenten in seinem Herkunftsland erwogen hat, ist
nicht zu beanstanden. Unter Hinweis auf die erst mit 28 Jahren erfolgte
Einreise in die Schweiz sowie den über drei Jahre andauernden Aufenthalt des
Rekurrenten im Iran vom 1. Februar 2017 bis 5. Juni 2020 gelangte das JSD
zu Recht zum Schluss, dass der Rekurrent mit der Sprache und den sozialen sowie
kulturellen Gegebenheiten im Iran nach wie vor vertraut sei. Auch wenn der
Rekurrent wie geltend gemacht tatsächlich mit seinen vier Geschwistern im Iran
zerstritten sein sollte (vgl. Rekursbegründung Rz. 25), ist mit dem JSD davon
auszugehen, dass er im Iran über soziale Kontakte verfügt, die ihn bei der
Reintegration im Heimatland unterstützen können (angefochtener Entscheid
E. 14). Wie von der Vorinstanz sodann im Hinblick auf die beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt
wurde, ist der Rekurrent in einem noch erwerbsfähigen Alter, eigenen Angaben
zufolge gesund (vgl. unten E. 3.5.5) und verfügt gemäss den unbestrittenen
Feststellungen des JSD über iranische Diplome als «Herrenfriseur». Die Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit ist ihm daher grundsätzlich möglich und zumutbar
(angefochtener Entscheid E. 14).
3.4.2 Der Rekurrent bringt vor, im Iran sei es
unüblich und verpönt, dass ein bald 50 Jahre alter Mann alleinstehend und
ohne Familie lebe. Dies werde als sittenwidriger Lebenswandel angesehen und von
der Gesellschaft nicht toleriert (vgl. Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Vorakten
JSD S. 10 ff.] Rz. 20; Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 25).
Selbst bei Wahrunterstellung könnte der Rekurrent aus diesen Behauptungen
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Rekurrent seine Heimat Iran erst mit
28 Jahren verlassen hat, wäre ihm eine entsprechende Sitte zweifellos bekannt
gewesen. Folglich hätte er allfällige mit dem Leben als alleinstehender Mann
von bald 50 Jahren einhergehende Benachteiligungen bewusst in Kauf genommen,
indem er im Alter von fast 48 Jahren freiwillig von der Schweiz in den Iran
zurückgekehrt ist. Da der Rekurrent mehr als drei Jahre im Iran geblieben ist,
ist es im Übrigen nicht glaubhaft, dass er wegen der erwähnten Lebensform
erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen ist und bei einer Rückkehr in den
Iran erneut ausgesetzt wäre.
3.5
3.5.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, es
bestünden ernsthafte Gründe für die Annahme, dass er im Iran dem ernsthaften
Risiko von Folter beziehungsweise unmenschlicher Behandlung oder der
Todesstrafe ausgesetzt sei, und behauptet, er wäre bei einer Rückkehr in seine
Heimat einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von der Sittenpolizei verhaftet und
misshandelt zu werden (Rekursbegründung Rz. 29 f.). Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen zur Integration des Rekurrenten ergibt (vgl. oben E.3.3), besteht
vorliegend keine so enge Verankerung in der Schweiz, welche die
Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit.
g VZAE; angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BVGer C-5042/2014 vom 7.
März 2016 E. 6.7, C-5571/2015 vom 22. Februar 2016 E. 5.4 und E. 8.3). Die vom
Rekurrenten behaupteten drohenden Nachteilen bei einer zwangsweisen Rückkehr in
den Iran führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hiernach E. 3.5.2 ff.).
3.5.2 Die Staatsordnung des Iran ist als totalitär
zu bezeichnen, die Bevölkerung ist im Iran sicherheitspolizeilicher Überwachung
ausgesetzt und die allgemeine Situation im Iran ist somit in verschiedener
Hinsicht problematisch (BVGer D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2; vgl.
BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 9.3). Im Iran herrscht aber weder
Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGer E-3876/2020
vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2, D-1533/2021
vom 27. Oktober 2021 E. 9.4.1). Gemäss konstanter und mit einem Urteil vom
30. Mai 2023 erst kürzlich bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Vollzug einer Wegweisung in den Iran daher grundsätzlich zumutbar (vgl.
BVGer E-3241/2020 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1, E-3876/2020 vom 1. März 2023
E. 10.4.1, D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2, D-1533/2021 vom 27.
Oktober 2021 E. 9.4.1). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist an dieser
Einschätzung auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran
festzuhalten (BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-4187/2022 vom 6.
Februar 2023 E. 10.2, D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2) und vermögen
die gegenwärtigen Proteste daran nichts zu ändern (BVGer E-6513/2020 / E-6512/2020
vom 18. November 2022 E. 9.4). Erst recht lässt die allgemeine Lage oder die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran einen Wegweisungsvollzug nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 9.3,
D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.3.3).
3.5.3 In seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2023
(Rz. 26) wie bereits in seiner Replik vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 140
ff.] Rz. 8 und 11) behauptet der Rekurrent, als Rückkehrer aus der Schweiz nach
einer Abwesenheit von 20 Jahren hätten die Behörden ihn als Spitzel aus der
Schweiz betrachtet und ihn jederzeit durch die Sittenpolizei beschatten lassen.
Diese Behauptungen sind aus den nachstehenden Gründen nicht glaubhaft.
Gemäss den Angaben der Sektion Analysen des Staatssekretariats
für Migration (SEM) vom 13. Dezember 2022 (Vorakten JSD 198 ff.) werden
Rückkehrer aus dem Iran (gemeint sind offensichtlich Rückkehrer in den Iran)
nicht systematisch durch die Sicherheitskräfte befragt. Befragungen, Festnahmen
und strafrechtliche Verfolgung richteten sich nach dem (vermuteten) Profil der
jeweiligen Person. Dem Risiko einer solchen Behandlung seien vor allem Personen
ausgesetzt, die im Ausland politisch oder anderweitig öffentlich aktiv gewesen
seien. Der Länderanalyse des SEM sei nicht bekannt, dass Rückkehrer aus der
Schweiz besonders im Fokus der iranischen Behörden stünden. Die Sitten- oder
Moralpolizei sei Teil der Polizei für öffentliche Ordnung und diese eine von
verschiedenen Haupteinheiten der iranischen Polizei. Die Sittenpolizei sei im
Iran ausschliesslich für die Einhaltung der religiös-moralischen
Verhaltensregeln zuständig. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren und bei
denen politische Aktivitäten vermutet werden, würden von den iranischen
Geheimdiensten überwacht, speziell dem Geheimdienstministerium und der
Geheimdienstorganisation der Revolutionswächter. Der Rekurrent macht geltend,
die Behauptung, dass die Sittenpolizei ausschliesslich für die Einhaltung der
religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig sei, erweise sich in Anbetracht
der momentanen politischen Ausschreitungen als völlig falsch. Die Sittenpolizei
sei das Machtinstrument des radikalen islamischen Regimes, um potenzielle
Widersacher unschädlich zu machen (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023
Rz. 29). Diese nicht belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der nach Beginn der Proteste erteilten Auskunft der Sektion Analysen
des SEM als Fachbehörde in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, weshalb die momentanen politischen Ausschreitungen für die
Unrichtigkeit der Auskunft sprechen sollten. Da die Sittenpolizei nur für die
Einhaltung der religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig ist, ist es
unglaubhaft, dass der Rekurrent von der Sittenpolizei beschattet worden sein
soll, weil die Behörden ihn als Spitzel betrachtet haben. Im Übrigen bestehen
diesbezüglich zwischen den eigenen Behauptungen des Rekurrenten unerklärliche
Widersprüche. Während er in seiner Replik vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S.
140 ff.] Rz. 8) und seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 26)
behauptet, er sei von der Sittenpolizei beschattet worden, macht er in seiner
Rekursbegründung vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 10 ff.] Rz. 10 und 20)
geltend, er sei vom iranischen Geheimdienst beobachtet worden. Da der Rekurrent
seine Heimat Iran erst mit 28 Jahren verlassen und in den Jahre 2017 bis 2020
erneut mehr als drei Jahre dort gelebt hat, ist ihm der Unterschied zwischen
der Sittenpolizei und dem Geheimdienst zweifellos bekannt. Der Rekurrent macht
geltend, es sei nachvollziehbar, dass für die angebliche ständige Beobachtung
durch die iranischen Behörden keine Bestätigung vom iranischen Staat und kein
anderer Beleg erhältlich gemacht werden könne (Rekursbegründung vom 6. Februar
2023 Rz. 26). Dies mag zutreffen. Wenn der Rekurrent die behauptete Beobachtung
tatsächlich erlebt hätte, wäre aber ohne weiteres zu erwarten, dass er dazu
substanziierte, konkrete und widerspruchsfreie Angaben gemacht und nicht bloss
pauschale und widersprüchliche Behauptungen vorgebracht hätte.
3.5.4 Der Rekurrent bringt sodann vor, er sei von
den iranischen Behörden ständig beobachtet und verfolgt worden (vgl.
Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 26; Replik vom 29. August 2022 [Vorakten
JSD S. 140 ff.] Rz. 8 und 11; Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Vorakten
JSD S. 10 ff.] Rz. 10 und 20). Auch diese Behauptungen stehen im Widerspruch zu
einer anderen eigenen Angabe des Rekurrenten. Auf eine entsprechende Frage des
Migrationsamts (Vorakten BdM S. 229) antwortete sein Rechtsvertreter nach
Rücksprache mit ihm am 27. Januar 2022 (Vorakten BdM S. 233), er sei
deshalb nicht früher wieder in die Schweiz eingereist, weil es im Iran erst mit
der Zeit unerträglich geworden sei und weil ihm das Geld ausgegangen sei. Zudem
erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Rekurrent mehr als drei Jahre im
Iran ausgeharrt hätte, wenn er von den dortigen Behörden tatsächlich ständig
beobachtet und verfolgt worden wäre und darunter gelitten hätte. Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben am 5.
Juni 2020 im Besitz seines Passes und der Schweizer Niederlassungsbewilligung
legal aus dem Iran ausgereist ist. Er sei von Teheran nach Frankreich geflogen
und gleichentags dort eingereist. Am Bahnhof in Paris sei ihm sein Pass
gestohlen worden (Vorakten JSD S. 85 und 92). Wenn der Rekurrent tatsächlich
unter ständiger Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätte, wäre es
höchst erstaunlich, dass ihn diese offenbar völlig unbehelligt haben ausreisen
lassen.
3.5.5 Der Rekurrent macht ferner geltend, auch seine
starken psychischen Probleme nach der Rückkehr aus dem Iran bezeugten die
erhebliche psychische Belastung aufgrund der ständigen Überwachung durch den
iranischen Staatsapparat. Dies bestätige auch der Präsident des B____ in seinem
Schreiben vom 6. Januar 2022 (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 27).
Auch damit gelingt es dem Rekurrenten nicht, die behauptete Überwachung
glaubhaft zu machen.
Die Behauptung starker psychischer Probleme steht im
Widerspruch zu den eigenen Angaben des Rekurrenten. Anlässlich eines
persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des SEM vom 22. Juni 2020 (Akten
JSD S. 92 f.) erklärte der Rekurrent, dass er gesund sei. Er habe keine
körperlichen Beschwerden. Der Aufenthalt im Iran sei aber «der Horror» gewesen.
Er sei dort sehr gestresst gewesen. Dass er aktuell unter psychischen Problemen
oder gar Störungen leide, behauptete der Rekurrent anlässlich des Gesprächs vom
22. Juni 2020 aber nicht. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Vorakten BdM S.
233 ff.) erklärte der Rechtsvertreter des Rekurrenten nach Rücksprache mit ihm,
«[m]ein Mandant ist gesund».
Gemäss Austrittsbericht des […] vom 5. September 2020 (Vorakten
JSD S. 122 f.) war der Rekurrent gleichentags auf der interdisziplinären
Notfallstation in Behandlung. Diagnostiziert wurden eine Fraktur an der rechten
Hand und eine akute Suizidalität bei Belastungsreaktion. Die Fraktur habe er
sich zugezogen indem er aus Wut in ein Fenster geschlagen habe. Gemäss
ärztlichem Zeugnis der […] vom 8. September 2020 (Vorakten JSD S. 121) war
der Rekurrent vom 5. bis 8. September 2020 in […] hospitalisiert und 100 %
arbeitsunfähig. Gemäss Arztbericht der […] vom 8. September 2020 (Vorakten JSD
S. 124) wurde beim Rekurrenten eine Anpassungsstörung diagnostiziert und
sind die Psychotherapie und die medikamentöse Behandlung weiterzuführen. Gemäss
dem Formular Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 7. September 2020 (Vorakten
JSD S. 125) leidet der Rekurrent unter Schlafstörungen, innerer und
psychomotorischer Unruhe sowie Affektlabilität und wurden diese
Beschwerden/Symptome durch eine psychosoziale Belastungssituation ausgelöst.
Damit ist zwar erstellt, dass der Rekurrent im September 2020 unter psychischen
Problemen gelitten hat. Dafür, dass der Grund dafür in einer Beobachtung oder
Verfolgung durch die iranischen Behörden bestanden hat, besteht aber kein
Hinweis. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des SEM
vom 22. Juni 2020 erklärte der Rekurrent, die Unterkunft sei sehr stressig. Es
gebe immer Schlägereien und man könne nicht schlafen. Es sei gefährlich. Er
wünsche eine Verlegung in ein ruhigeres Zentrum (Vorakten JSD S. 92). Diese vom
Rekurrenten als sehr belastend empfundene Situation im Asylzentrum in der
Schweiz kommt beispielsweise durchaus als Auslöser für seine psychischen
Probleme in Betracht. Für die Zeit ab Oktober 2020 fehlen jegliche ärztlichen
Angaben zum Gesundheitszustand des Rekurrenten. Daher ist davon auszugehen,
dass er inzwischen entsprechend den Angaben in seiner Eingabe vom 27. Januar
2022 wieder gesund ist.
Im Schreiben des Präsidenten des B____ vom 6. Januar 2022
(Vorakten BdM S. 238) werden psychische Probleme des Rekurrenten überhaupt
nicht erwähnt und finden sich betreffend seinen Gesundheitszustand nur die
völlig unsubstanziierten Feststellungen, der Rekurrent habe von seinen Leiden
erzählt und Anfang August 2021 sei entschieden worden, ihn im B____
aufzunehmen, weil er am Tag auf der Strasse habe leben müssen und immer mehr
gesundheitliche Probleme bekommen habe. Erst in einer E-Mail vom 28. Juni 2022
(Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023) erklärte der
Präsident des B____, der Rekurrent habe berichtet, dass er im Iran politisch
verfolgt worden sei. Er sei im Iran als Spion der Schweiz betrachtet worden.
Dem Präsidenten des B____ oder Mitarbeitenden des B____ sei aufgefallen, dass
der Rekurrent nach wie vor unter den Folgen der politischen Verfolgung im Iran
leide bzw. traumatisiert sei. Er sei schreckhaft und komplett unsicher. Sie
hätten immer wieder das Gefühl, dass er unter «Verfolgung» leide. Die Annahme,
der Grund für die erwähnten Leiden des Rekurrenten bestehe in politischer
Verfolgung im Iran, beruht offensichtlich ausschliesslich auf den diesbezüglichen
Behauptungen des Rekurrenten. Diese sind aus den vorstehend erwähnten Gründen
nicht glaubhaft. Die in der E-Mail vom 28. Juni 2022 beschriebene Zustände wie
Traumatisierung, Schreckhaftigkeit und Verunsicherung können selbst bei
Wahrunterstellung ohne weiteres auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein
wie beispielsweise eine Prädisposition und ein belastendes biografisches
Erlebnis.
3.5.6 Soweit der Rekurrent geltend macht, bei einer
erneuten Einreise in den Iran würden sich die Behörden in ihrer Vermutung
bestätigt sehen, dass er ein Spion aus der Schweiz sei (Rekursbegründung vom
29. August 2022 [Akten JSD S. 10 ff.] Rz. 21; vgl. Replik vom
29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 11), ist seine Behauptung nicht
glaubhaft. Wie vorstehend mit eingehender Begründung dargelegt worden ist, ist nicht
davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn während seines Aufenthalts
im Iran von 2017 bis 2020 als Spion aus der Schweiz betrachtet haben (vgl. oben
E. 3.5.3). Zudem ist der Länderanalyse des SEM gemäss den Angaben der Sektion
Analysen des SEM vom 13. Dezember 2022 (Akten JSD 198 ff.) nicht bekannt, dass
Rückkehrer aus der Schweiz besonders im Fokus der iranischen Behörden stünden.
Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden den
Rekurrenten bei einer erneuten Rückkehr in seine Heimat nach rund drei Jahren
als Spion aus der Schweiz betrachten sollten.
3.5.7 Schliesslich bringt der Rekurrent vor, das
iranische Regime habe bereits mehr als 14'000 Menschen festnehmen lassen.
Darunter befänden sich auch Iranerinnen und Iraner, die nicht einmal auf der
Strasse gewesen seien, sondern etwa lediglich mit den Protestierenden
sympathisiert oder sich in sozialen Netzwerken mit ihnen solidarisiert hätten.
Nach einem Vorstoss des iranischen Parlaments sollten alle festgenommenen
Personen zum Tode verurteilt werden. Der Vorstoss sei von 227 von 290
Abgeordneten unterstützt worden (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 28;
Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 10). Wie ernst die
aktuelle Situation sei, zeigten die beinahe täglichen Exekutionen
(Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 28). In den vom Rekurrenten
eingereichten Medienberichten (Beilagen 7-9 zur Rekursbegründung vom 6. Februar
2023; Beilagen 3 und 4 zur Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 149
ff.]) wird zwar erwähnt, dass bereits Todesurteile vollstreckt worden seien.
Von fast täglichen Exekutionen ist dort aber keine Rede. Selbst wenn aufgrund
der erwähnten Medienberichte ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden kann,
dass die vorstehende Darstellung des Rekurrenten den Tatsachen entspricht, kann
er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat nicht einmal
behauptet, dass er gegen das iranische Regime protestiert, mit den Protestierenden
sympathisiert oder sich in sozialen Netzwerken mit ihnen solidarisiert hätte.
Zudem ist er gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD weder
politisch noch anderweitig öffentlich aktiv (angefochtener Entscheid E. 16).
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Rekurrenten bei einer
Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine
Verhaftung oder gar die Exekution drohen sollte (vgl. dazu Replik 29. August
2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 11).
3.6 Nach dem Gesagten hat das JSD im Falle des
Rekurrenten eine schwerwiegende persönliche Notlage und damit das Vorliegen
eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint.
4.
Ist die Niederlassungsbewilligung erloschen und hat der
Rekurrent auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, so
ist er aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen (Art. 64 AIG).
4.1
4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Ein
Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lässt,
wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (VGE DG.2018.35 vom 15.
Oktober 2018 E. 3.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.1; Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art.
83-88 AIG N 1). Gemäss Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person
stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem
realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung ausgesetzt ist (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2,
VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.2; vgl. BGer 2C_819/2016 vom
14. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017
E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 57; Grabenwarter/Pabel, Europäische
Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 20 N 77, 80 und 86; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83
N 22 f.; Spescha, in: Spescha
et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,
Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 32). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu
können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten
und ernsthaften Gefahr («real risk») nachweisen (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober
2018 E. 3.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.2; VGE VD.2017.219 vom
26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016
E. 5.3.3.1; Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. BGer 2C_819/2016 vom
14. November 2016 E. 3.1; Bolzli,
a.a.O., Art. 83 AIG N 2; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 86). Der in der
Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierte Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährt keinen weitergehenden Schutz als Art. 3
EMRK (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.2.1; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 337 und 339). Gemäss Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK, SR 0.142.30) darf kein
vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet
eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet
wäre. Auf dieses flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot können sich nur
Flüchtlinge im Rechtssinn und damit Personen berufen, welche die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Abs. 2 GFK
erfüllen (vgl. Gordzielik, in:
Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, Bern 2015, S. 241; Kälin/Künzli, Universeller
Menschenrechtsschutz, 4. Auflage, Basel 2019, N 18.75). Gemäss dieser
Bestimmung gilt jede Person als Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor
Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung
ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen
kann oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
a.a.O., S. 438). Da der Flüchtlingsbegriff materieller Natur ist und die
formelle Anerkennung durch den Asylstaat keine Voraussetzung der
Flüchtlingseigenschaft darstellt, ist der Status der betroffenen Person für die
Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 1 GFK unerheblich (VGE VD.2017.219 vom 28.
Dezember 2017 E. 5.3.1; Gordzielik,
a.a.O., S. 242). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, den Schutz
gemäss dem in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierten
Art. 25 Abs. 2 BV über Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 GFK auf Personen
auszudehnen, die aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner
Gewalt konkret gefährdet sind (Ackermann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N 19 mit Nachweis; zweifelnd Müller/Schefer, a.a.O., S. 330; ohne
nähere Prüfung gegen eine entsprechende Ausdehnung wohl VGE VD.2017.219 vom 28.
Dezember 2017 E. 5.3.1). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden
Fall offenbleiben, weil der Rekurrent auch eine solche konkrete Gefährdung
nicht geltend gemacht hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird in
der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 nicht dargelegt, dass Art. 25 Abs. 2
BV eine über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgehende Bedeutung zukäme.
4.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (VGE
DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.1;
BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1, E-6302/2015 vom
18. April 2017 E. 7.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017
E. 8.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen
wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E.
3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008
vom 9. September 2010 E. 3.2; Kölz/
Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908; Art. 7 Abs. 2
des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31). Grundsätzlich sind Vorbringen dann
glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss
der Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt (VGE DG.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27.
September 2017 E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010
E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).
4.1.3 Wegweisungsvollzugshindernisse können von
jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht
werden (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; VGE VD.2017.219 vom 28.
Dezember 2017 E. 5.1.2; Bolzli,
a.a.O., Art. 83 AIG N 5) und alle Behörden, die eine
Wegweisung anordnen, sind verpflichtet, alle Wegweisungsvollzugshindernisse zu
prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; BVGE 2010/42 E. 10.2 S. 599; VGE
VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29.
Juni 2011 E. 2.1; Illes, a.a.O.,
Art. 83 N 6). Obwohl die kantonalen Behörden verpflichtet sind,
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
AuG zu prüfen, können sie die vorläufige Aufnahme nicht selber
verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen, wenn sie deren Voraussetzungen
als gegeben erachten. Das SEM entscheidet selbständig über die vorläufige
Aufnahme (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603
vom 29. Juni 2011 E. 2.1). Somit können die kantonalen Behörden
Wegweisungsvollzugshindernisse zwar in eigener Kompetenz und rechtsverbindlich
verneinen. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind hingegen
ausschliesslich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zuständig (VGE
VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni
2011 E. 2.2). Diese entscheiden dabei auch über das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E.
5.1.2; vgl. Illes, a.a.O., Art. 83 N 49). Mit der Feststellung, der Vollzug der
Wegweisung sei nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, nähmen die
kantonalen Behörden somit den ausschliesslich dem SEM und dem
Bundesverwaltungsgericht obliegenden Entscheid über die vorläufige Aufnahme
vorweg. Folglich ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden
Wegweisungsvollzugshindernisse nicht in eigener Kompetenz rechtsverbindlich
bejahen können (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; so im Ergebnis
wohl auch VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG kann die vorläufige
Aufnahme von kantonalen Behörden beim SEM beantragt werden. Trotz der
Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige
Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise
ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art.
83 Abs. 7 AIG vorliegt (BVGer D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3,
C-6333/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3; VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E.
5.1.3; vgl. Bolzli, a.a.O., Art. 83
AIG N 36) und auch keine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder Art. 49abis
des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) besteht (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG) bzw.
sobald das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der den
kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen nicht zweifelsfrei
verneint werden kann oder sogar wahrscheinlich ist (VGE VD.2017.219 vom 28.
Dezember 2017 E. 5.1.3; VGer ZH VB.2016.00190 vom 18. August 2016 E.
4.2; VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 36). Somit ist die vorläufige
Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen, sobald ein Wegweisungsvollzugshindernis
nicht zweifelsfrei verneint werden kann und weder ein Ausschlussgrund nach Art.
83 Abs. 7 AIG noch eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a oder Art. 49abis MStG vorliegt. Bei
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Ausschlussgründe nach Art. 83
Abs. 7 AIG nicht anwendbar. In diesem Fall sind auch noch so gewichtige
Ausschlussgründe unbeachtlich (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.3; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 38 und 41;
Illes, a.a.O., Art.
83 N 52).
4.2 Aus dem hiervor Erwogenen (vgl. oben E. 3.5.1
ff.) ergibt sich, dass der Rekurrent keine Umstände glaubhaft gemacht hat,
aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere hat er
keinen stichhaltigen Grund glaubhaft gemacht für die Annahme, dass er im Iran
dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung ausgesetzt ist. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran besteht
keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr
(«real risk») einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Rekurrent
hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Furcht vor einer
flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Iran begründet ist. Damit können
Wegweisungsvollzugshindernisse zweifelsfrei verneint werden.
5.
Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der
Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Er beantragt jedoch die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren
(Rekursbegründung Rechtsbegehren 2). Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit
der D____ AG wurde nachweislich per 8. Januar 2023 aufgelöst. Der Rekurrent
versichert mit Eingabe vom 24. April 2023 glaubhaft, dass er seither kein
Einkommen mehr erziele. Damit ist seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft.
Auch wenn der Rekurs nach eingehender Prüfung abzuweisen ist, kann er bei
summarischer Beurteilung nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Eine
anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erforderlich. Folglich ist ihm für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit
Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Die
Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, gehen
daher zu Lasten der Gerichtskasse. Das mit Honorarnote vom 24. April 2023
geltend gemachte Honorar von CHF 1'668.– ist angemessen. Hingegen sind die
geltend gemachten Auslagen von CHF 131.90 (Porto CHF 9.90 und CHF 122.–
für 122 Kopien) in diesem Umfang nicht ersatzfähig. Gemäss § 23 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) kann für Telefonate, Porti, Kopien usw.
eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in
Rechnung gestellt werden. 3 % des Honorars von CHF 1'668.– sind CHF 50.–.
Diese Auslagen sowie das Honorar gemäss Honorarnote werden aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'668.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 7,7 % MWST von CHF 132.–, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.