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Entscheid

VD.2023.26

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_521/2023 vom 29.9.2023)

5. August 2023Deutsch40 min

eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden und dem Rekurrenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.26

URTEIL

vom 5. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Januar 2023

betreffend Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1969, vom

Iran, reiste erstmals am 30. September 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zu

seiner damaligen Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt darauffolgend

eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschieden und dem Rekurrenten

wurde eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe erteilt. Am 16.

September 2010 erhielt er die Niederlassungsbewilligung.

Am 14. April 2016 stellte der Rekurrent beim Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein

Gesuch um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung, da er sich in

seinem Heimatland Iran wiedereingliedern wolle. Mit rechtlichem Gehör vom 5.

Juli 2016 wurde ihm mitgeteilt, dass das Gesuch um Aufrechterhaltung seiner

Niederlassungsbewilligung nicht bewilligt werde. Am 19. Oktober 2016 meldete

sich der Rekurrent beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt per 1. Februar

2017 in den Iran ab. Die Abmeldung aus der Schweiz erfolgte bereits im Oktober

2016, da er die Rückvergütung der AHV beantragen wollte und dafür eine

Abmeldebescheinigung benötigte.

Am 5. Juni 2020 reiste der Rekurrent erneut in die Schweiz

ein und stellte am 10. Juni 2020 ein Asylgesuch, welches am 3. November 2020

als gegenstandslos abgeschrieben wurde, da der Rekurrent seit dem 3. Oktober

2020 als verschwunden galt beziehungsweise untergetaucht war. Am 12. Mai 2021

wurde er im Rahmen des Dublin-Verfahrens, welches nach einem Asylgesuch des

Rekurrenten am 9. Oktober 2020 in Deutschland eingeleitet worden war, von

Deutschland zurück in die Schweiz überstellt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021

bat der Rekurrent den Bereich BdM um Ausstellung eines neuen Ausweises für die

Niederlassungsbewilligung, da diese nicht erloschen sei. Nach weiteren Abklärungen und

der Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte der Bereich BdM mit Verfügung

vom 29. Juli 2022 das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten,

wies sein Gesuch um Wiederzulassung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung

kostenfällig ab und wies ihn mit einer Ausreisefrist bis 28. Oktober 2022 aus

der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen

Rekurs des Rekurrenten wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 4. Januar 2023 unter Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und

ohne die Erhebung von Verfahrenskosten ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 9. Januar 2023

angemeldete und am 6. Februar 2023 begründete Rekurs. Darin beantragt der

Rekurrent die Aufhebung der Entscheide des Bereichs BdM vom 29. Juli 2022 und

des JSD vom 4. Januar 2023 sowie die Ausstellung einer Härtefallbewilligung.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu

bewilligen. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom

23. Februar 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 28.

Februar 2023 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Einholung einer

Vernehmlassung und setzte dem Rekurrenten am 29. März 2023 eine Nachfrist

zur Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit. Mit Eingabe vom 24.

April 2023 reichte der Rekurrent weitere Unterlagen ein. Die weiteren Tatsachen

und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben

des Regierungspräsidenten vom 23. Februar 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als

Adressat des Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen

frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

1.2.1

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des

Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;

BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.

1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).

Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach

kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle

ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241

vom 21. September 2016 E. 1).

1.2.2 Dabei

gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66

vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28. Januar 2020).

2.

Mit seinem Hauptstandpunkt hält der Rekurrent daran fest,

dass ihm gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) die

erleichterte Wiederzulassung zu bewilligen sei.

2.1 Wie die Vorinstanz erwogen hat, erlischt die

Aufenthaltsbewilligung durch Abmeldung ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG),

mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG)

oder wenn die Ausländerin oder der Ausländer, ohne sich abzumelden, die Schweiz

für mehr als sechs Monate verlassen hat (Art. 61 Abs. 2 AIG). Art. 79 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend

massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) präzisiert diesbezüglich, dass

die Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt im Sinne von Art. 61 Abs. 2

AIG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht

unterbrochen wird. Es ist grundsätzlich unerheblich, auf welchen Gründen der

Auslandaufenthalt beruht. Die Bewilligung erlischt praxisgemäss unabhängig von

den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit

ihrer Landesabwesenheit (BGer 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1,

2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 3.2). Die Vorinstanz schloss daraus, dass

die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten durch dessen Abmeldung ins

Ausland am 1. Februar 2017 erloschen ist und auch wegen eines mehr als

sechsmonatigen Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen wäre.

Mangels diesbezüglicher Rügen ist der angefochtene Entscheid insoweit unter

Verweis auf die überzeugenden Erwägungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid

E. 2-5) ohne weiteres zu bestätigen.

2.2 Den Erwägungen der Vorinstanz weiter folgend,

kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG von den Zulassungsvoraussetzungen

(Art. 18-29 AIG) abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen

und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

gewesen sind, zu erleichtern. Gemäss Art. 30 Abs. 2 AIG legt der Bundesrat

die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren. Gemäss Art. 49 Abs. 1 VZAE

können Ausländerinnen und Ausländern, die früher im Besitz einer Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung gewesen sind, Kurzaufenthalts- oder

Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der

Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur

(Art. 34 Abs. 5 AIG) gewesen ist (lit. a) und ihre freiwillige Ausreise aus der

Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). Nach Ansicht

einzelner Autoren ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausreise nicht länger als

zwei Jahre zurückliegen dürfen sollte, und erscheint es fraglich, ob es im Ermessen

des Bundesrats liege, diese Einschränkung des gesetzlichen Tatbestands

vorzusehen (Uebersax/ Schlegel,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 9.334).

Diese Zweifel sind unbegründet. Erstens sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass

der Bundesrat die Rahmenbedingungen festlegt und das Verfahren regelt (Art. 30

Abs. 2 AIG). Dazu gehört auch die Statuierung von Voraussetzungen, mit denen

der im Gesetz nicht näher umschriebenen Fall der Wiederzulassung konkretisiert

wird. Zweitens dient die Zweijahresfrist zusammen mit der

Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren und dem Erfordernis der Freiwilligkeit

der Ausreise dem Nachweis eines besonderen, naheliegenden Bezugs zur Schweiz

(vgl. Good/Bosshard, in: Caroni et

al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 68) und verfolgt

damit einen legitimen Zweck. Wenn die Ausreise aus der Schweiz mehr als zwei

Jahre zurückliegt ist die Wiederzulassung dementsprechend nach überwiegender

Auffassung nicht nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG, sondern nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG zu prüfen (vgl. Good/Bosshard,

a.a.O., Art. 30 N 69; Spescha, in:

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Art. 30 AIG N 29). Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der Anwendung von

Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Bestimmung

vermittelt keinen Rechtsanspruch. Die Erteilung einer Bewilligung liegt

vielmehr im Ermessen der Behörde (Good/Bosshard,

a.a.O., Art. 30 N 3). Die Ermessensausübung hat zwar rechtsgleich, willkürfrei

und verhältnismässig zu erfolgen (Good/Bosshard,

a.a.O., Art. 30 N 2; Spescha,

a.a.O., Art. 30 AIG N 1). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist die

Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall aber nicht

unverhältnismässig. Wie sich aus den Erwägungen zum schwerwiegenden

persönlichen Härtefall (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG) ergibt, erweist sich diese

vielmehr als verhältnismässig. Die Behauptungen des Rekurrenten im Zusammenhang

mit der Zweijahresfrist sind nicht geeignet, einen Verstoss gegen einen

Verfassungsgrundsatz oder gar ein verfassungsmässiges Recht zu begründen. Der

Rekurrent behauptet, es sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, innerhalb von

zwei Jahren ein Gesuch um Wiederzulassung zu stellen, weil er sich zwei Jahre

nach seiner Ausreise aus der Schweiz noch immer im Iran aufgehalten und bis zur

Erschöpfung seiner finanziellen Ressourcen versucht habe, sich sozial und

wirtschaftlich wiedereinzugliedern. Wenn ihm die Möglichkeit eines Gesuchs um

Wiederzulassung bekannt gewesen wäre, wäre er bereits früher wieder in die

Schweiz zurückgekehrt (Rekursbegründung Rz. 10 f.). Abgesehen davon, dass der

Rekurrent keinen Beweis für seine Behauptungen nennt, belegen diese bei

Wahrunterstellung gerade, dass der Bezug des Rekurrenten zur Schweiz gering

ist. Bei Vorliegen eines engen Bezugs zur Schweiz wäre anzunehmen, dass sich

der Rekurrent zeitnah nach den Möglichkeiten einer allfälligen Wiederzulassung

erkundigt und nicht so lange im Iran ausgeharrt hätte, bis er angeblich seine

ganzen finanziellen Mittel aufgebraucht hat.

3.

Zu prüfen ist bei

dieser Ausgangslage der Eventualantrag des

Rekurrenten auf Erteilung einer Härtefallbewilligung.

3.1 Wie

der Rekurrent grundsätzlich zu Recht geltend macht, kommt allenfalls die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Härtefallbestimmung im

Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Frage. Liegt ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren

Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch

besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013

vom 8. Mai 2013 E. 3.1, ferner BGer 2C_669/2020 vom

28. August 2020 E. 2.2.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber

rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88

vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,

in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern Art. 30 N 2;

Spescha, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1).

Die Beurteilung,

ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, erfolgt nach Art. 31

Abs. 1 VZAE anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu gehören mit Bezug

auf die Situation des Rekurrenten seine Integration in der Schweiz (lit. a),

die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), seine Familienverhältnisse (lit. c),

seine finanziellen Verhältnisse sowie sein Wille zur Teilhabe am

Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer seiner

Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein Gesundheitszustand (lit. f)

sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat

(lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt dabei

Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls

sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in

gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen beziehungsweise die

Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit

schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen

sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang

dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie

klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird

vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz

unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,

insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre

Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in

der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der

Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung

im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von

den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen

eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014

vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020

E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 5.1).

3.2 Das JSD erwog im angefochtenen Entscheid, der

Rekurrent habe sich vom 3. September 1997 bis zum 1. Februar 2017 und

damit rund zwanzig Jahre in der Schweiz aufgehalten. Da er sich freiwillig

abgemeldet habe, um in seinem Heimatland ein neues Leben zu beginnen, könne er

aus seiner damaligen langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz aber nichts zu

seinen Gunsten ableiten (angefochtener Entscheid E. 12). Der Rekurrent

wendet dagegen ein, dass er aus eigenem Willen einen Versuch der

Wiedereingliederung im Iran gewagt habe, ändere nichts daran, dass er einen

beträchtlichen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht habe und dies bei

der Beurteilung des Härtefalls zu berücksichtigen sei (Rekursbegründung Rz.

20). Dieser Einwand ist insofern begründet, als die freiwillige Abmeldung und

Ausreise nichts daran ändert, dass die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz

einen Umstand darstellt, der für die Bejahung eines Härtefalls spricht. Etwas

Gegenteiliges lässt sich insbesondere auch aus dem vom JSD zitierten

Bundesgerichtsurteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 nicht ableiten. Dies ändert

aber nichts daran, dass das JSD einen Härtefall bei einer Gesamtbetrachtung zu

Recht verneint hat. Zudem hat das JSD unter Verweis auf das erwähnte

Bundesgerichtsurteil zu Recht erwogen, dass ein Ausländer aus einem

rechtmässiger Aufenthalt in der Schweiz von rund zehn oder mehr Jahren vor dem

Erlöschen seiner Bewilligung gemäss Art. 61 AIG nicht ableiten kann, dass die

Verweigerung der (Wieder-)Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung einen

Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK

darstelle und ihm diese Bestimmung daher grundsätzlich einen Anspruch auf

Bewilligungserteilung vermittle (vgl. BGer 2C_258/2021 vom 23. Juni 2022 E.

4.5-4.8; angefochtener Entscheid E. 12). Unglaubhaft sind zudem die

Behauptungen des Rekurrenten, sein Versuch der Wiedereingliederung im Iran

ändere nichts daran, dass er sich stark mit der Schweiz verbunden fühle, und

erst im Rahmen dieses Versuchs sei ihm bewusst geworden, wie fremd ihm die

iranische Kultur sei und wie sehr er sich bereits mit der schweizerischen

Mentalität und den hiesigen Gepflogenheiten identifiziere (Rekursbegründung Rz.

20). Wie das JSD mit überzeugender Begründung festgestellt hat, ist davon

auszugehen, dass der Rekurrent im Zeitpunkt seiner Abmeldung ins Ausland die

Schweiz dauerhaft verlassen wollte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4). Selbst

wenn der Rekurrent aber bloss einen Wiedereingliederungsversuch hätte

unternehmen wollen, spräche dieser gegen enge Beziehungen zur Schweiz. Da der

Rekurrent in seiner Rekursbegründung keinen einzigen triftigen Grund für seine

Rückkehr in sein Heimatland nennt, ist davon auszugehen, dass er bei Bestehen

enger Beziehungen zur Schweiz hiergeblieben wäre. Wenn sich der Rekurrent

während des Aufenthalts im Iran bewusstgeworden wäre, wie fremd ihm die

iranische Kultur sei und wie sehr er sich bereits mit der schweizerischen

Mentalität und den hiesigen Gepflogenheiten identifiziere, wäre davon

auszugehen, dass er sich zeitnah nach Möglichkeiten einer Rückkehr in die

Schweiz erkundigt hätte und nicht mehr als drei Jahre im Iran geblieben wäre,

bis ihm angeblich die finanziellen Mittel zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts ausgegangen sind (vgl. dazu Rekursbegründung Rz. 11).

3.3 Zu Gunsten des Rekurrenten ist mit dem JSD

von einer ausreichenden sprachlichen Integration auszugehen (angefochtener

Entscheid E. 13). Demgegenüber spricht gegen die Erteilung einer

Härtefallbewilligung, dass der Rekurrent trotz seiner langen Aufenthaltsdauer

in der Schweiz sozial nicht überdurchschnittlich integriert ist. Er ist

geschieden und verfügt über keine Familienangehörigen in der Schweiz. Nach

seiner erneuten Einreise in die Schweiz wohnte er in der Notschlafstelle, bis

ihm der Verein B____ teilweise unentgeltlich ein Zimmer zur Verfügung stellte

(angefochtener Entscheid E. 13; Rekursbegründung Rz. 22). Gemäss den

Rekursbegründungen und den Beilagenverzeichnissen soll es sich bei der Beilage

3 zur Rekursbegründung vom 29. August 2022 (Vorakten JSD S. 26 f.) und bei der

Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 um ein Empfehlungsschreiben

des B____ vom 6. Januar 2022 handeln. Tatsächlich handelt es sich bei

diesen Beilagen jedoch um eine E-Mail des Präsidenten des B____, C____, vom 28.

Juni 2022. Ein Schreiben des Präsidenten des B____, C____, vom 6. Januar

2022 reichte der Rekurrent allerdings als Beilage zu seiner Eingabe vom

27. Januar 2022 ein (Vorakten BdM S. 238). Gemäss diesem Schreiben haben

sie den Rekurrenten im B____ als hilfsbereiten Bewohner kennen und schätzen

gelernt und hat sich der Rekurrent sehr schnell in die Wohngemeinschaft

integriert. Wie das JSD zu Recht festgestellt hat, kann daraus nicht auf eine

überdurchschnittliche soziale Integration oder eine besonders enge soziale

Beziehung zur Schweiz geschlossen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Den

Ausführungen des JSD weiter folgend, kann dem Rekurrenten auch keine gute

berufliche und wirtschaftliche Integration zugestanden werden. Neben einem

offenen Sozialhilfesaldo von über CHF 100'000.– weist der Rekurrent

Mietzinsschulden sowie Verlustscheine auf (angefochtener Entscheid E. 13).

Nachdem im angefochtenen Entscheid dem Rekurrenten noch die seit dem 1.

September 2022 bestehende Anstellung als Reiniger und Küchenhilfe bei der D____

AG zugutegehalten worden war, kann nunmehr ergänzend festgestellt werden, dass das

Arbeitsverhältnis unter dem Eindruck des mit dem angefochtenen Entscheid vom 4.

Januar 2023 abgewiesenen Rekurses des Rekurrenten auf seinen Wunsch in

gegenseitigem Einverständnis per 8. Januar 2023 aufgelöst worden ist.

Seither ist der Rekurrent arbeitslos und erzielt kein Einkommen (vgl. Eingabe

vom 24. April 2023; Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 8. Januar 2023;

Arbeitszeugnis vom 8. Januar 2023).

Betreffend die Respektierung der Rechtsordnung ist

schliesslich mit dem JSD die gegen den Rekurrenten seit dem 26. Juni 2020

laufende Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 13; Vorakten JSD S. 181).

3.4

3.4.1 Was das JSD hinsichtlich der Möglichkeiten der

Wiedereingliederung des Rekurrenten in seinem Herkunftsland erwogen hat, ist

nicht zu beanstanden. Unter Hinweis auf die erst mit 28 Jahren erfolgte

Einreise in die Schweiz sowie den über drei Jahre andauernden Aufenthalt des

Rekurrenten im Iran vom 1. Februar 2017 bis 5. Juni 2020 gelangte das JSD

zu Recht zum Schluss, dass der Rekurrent mit der Sprache und den sozialen sowie

kulturellen Gegebenheiten im Iran nach wie vor vertraut sei. Auch wenn der

Rekurrent wie geltend gemacht tatsächlich mit seinen vier Geschwistern im Iran

zerstritten sein sollte (vgl. Rekursbegründung Rz. 25), ist mit dem JSD davon

auszugehen, dass er im Iran über soziale Kontakte verfügt, die ihn bei der

Reintegration im Heimatland unterstützen können (angefochtener Entscheid

E. 14). Wie von der Vorinstanz sodann im Hinblick auf die beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zutreffend festgestellt

wurde, ist der Rekurrent in einem noch erwerbsfähigen Alter, eigenen Angaben

zufolge gesund (vgl. unten E. 3.5.5) und verfügt gemäss den unbestrittenen

Feststellungen des JSD über iranische Diplome als «Herrenfriseur». Die Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit ist ihm daher grundsätzlich möglich und zumutbar

(angefochtener Entscheid E. 14).

3.4.2 Der Rekurrent bringt vor, im Iran sei es

unüblich und verpönt, dass ein bald 50 Jahre alter Mann alleinstehend und

ohne Familie lebe. Dies werde als sittenwidriger Lebenswandel angesehen und von

der Gesellschaft nicht toleriert (vgl. Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Vorakten

JSD S. 10 ff.] Rz. 20; Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 25).

Selbst bei Wahrunterstellung könnte der Rekurrent aus diesen Behauptungen

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da der Rekurrent seine Heimat Iran erst mit

28 Jahren verlassen hat, wäre ihm eine entsprechende Sitte zweifellos bekannt

gewesen. Folglich hätte er allfällige mit dem Leben als alleinstehender Mann

von bald 50 Jahren einhergehende Benachteiligungen bewusst in Kauf genommen,

indem er im Alter von fast 48 Jahren freiwillig von der Schweiz in den Iran

zurückgekehrt ist. Da der Rekurrent mehr als drei Jahre im Iran geblieben ist,

ist es im Übrigen nicht glaubhaft, dass er wegen der erwähnten Lebensform

erheblichen Nachteilen ausgesetzt gewesen ist und bei einer Rückkehr in den

Iran erneut ausgesetzt wäre.

3.5

3.5.1 Weiter macht der Rekurrent geltend, es

bestünden ernsthafte Gründe für die Annahme, dass er im Iran dem ernsthaften

Risiko von Folter beziehungsweise unmenschlicher Behandlung oder der

Todesstrafe ausgesetzt sei, und behauptet, er wäre bei einer Rückkehr in seine

Heimat einem erheblichen Risiko ausgesetzt, von der Sittenpolizei verhaftet und

misshandelt zu werden (Rekursbegründung Rz. 29 f.). Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen zur Integration des Rekurrenten ergibt (vgl. oben E.3.3), besteht

vorliegend keine so enge Verankerung in der Schweiz, welche die

Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen würde (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit.

g VZAE; angefochtener Entscheid E. 15, mit Hinweis auf BVGer C-5042/2014 vom 7.

März 2016 E. 6.7, C-5571/2015 vom 22. Februar 2016 E. 5.4 und E. 8.3). Die vom

Rekurrenten behaupteten drohenden Nachteilen bei einer zwangsweisen Rückkehr in

den Iran führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hiernach E. 3.5.2 ff.).

3.5.2 Die Staatsordnung des Iran ist als totalitär

zu bezeichnen, die Bevölkerung ist im Iran sicherheitspolizeilicher Überwachung

ausgesetzt und die allgemeine Situation im Iran ist somit in verschiedener

Hinsicht problematisch (BVGer D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2; vgl.

BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 9.3). Im Iran herrscht aber weder

Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGer E-3876/2020

vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.4.2, D-1533/2021

vom 27. Oktober 2021 E. 9.4.1). Gemäss konstanter und mit einem Urteil vom

30. Mai 2023 erst kürzlich bestätigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist

der Vollzug einer Wegweisung in den Iran daher grundsätzlich zumutbar (vgl.

BVGer E-3241/2020 vom 30. Mai 2023 E. 8.4.1, E-3876/2020 vom 1. März 2023

E. 10.4.1, D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2, D-1533/2021 vom 27.

Oktober 2021 E. 9.4.1). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist an dieser

Einschätzung auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Iran

festzuhalten (BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 10.4.1, D-4187/2022 vom 6.

Februar 2023 E. 10.2, D-3757/2022 vom 21. November 2022 E. 10.2) und vermögen

die gegenwärtigen Proteste daran nichts zu ändern (BVGer E-6513/2020 / E-6512/2020

vom 18. November 2022 E. 9.4). Erst recht lässt die allgemeine Lage oder die

allgemeine Menschenrechtssituation im Iran einen Wegweisungsvollzug nicht als

unzulässig erscheinen (vgl. BVGer D-4187/2022 vom 6. Februar 2023 E. 9.3,

D-3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 9.3.3).

3.5.3 In seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2023

(Rz. 26) wie bereits in seiner Replik vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 140

ff.] Rz. 8 und 11) behauptet der Rekurrent, als Rückkehrer aus der Schweiz nach

einer Abwesenheit von 20 Jahren hätten die Behörden ihn als Spitzel aus der

Schweiz betrachtet und ihn jederzeit durch die Sittenpolizei beschatten lassen.

Diese Behauptungen sind aus den nachstehenden Gründen nicht glaubhaft.

Gemäss den Angaben der Sektion Analysen des Staatssekretariats

für Migration (SEM) vom 13. Dezember 2022 (Vorakten JSD 198 ff.) werden

Rückkehrer aus dem Iran (gemeint sind offensichtlich Rückkehrer in den Iran)

nicht systematisch durch die Sicherheitskräfte befragt. Befragungen, Festnahmen

und strafrechtliche Verfolgung richteten sich nach dem (vermuteten) Profil der

jeweiligen Person. Dem Risiko einer solchen Behandlung seien vor allem Personen

ausgesetzt, die im Ausland politisch oder anderweitig öffentlich aktiv gewesen

seien. Der Länderanalyse des SEM sei nicht bekannt, dass Rückkehrer aus der

Schweiz besonders im Fokus der iranischen Behörden stünden. Die Sitten- oder

Moralpolizei sei Teil der Polizei für öffentliche Ordnung und diese eine von

verschiedenen Haupteinheiten der iranischen Polizei. Die Sittenpolizei sei im

Iran ausschliesslich für die Einhaltung der religiös-moralischen

Verhaltensregeln zuständig. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren und bei

denen politische Aktivitäten vermutet werden, würden von den iranischen

Geheimdiensten überwacht, speziell dem Geheimdienstministerium und der

Geheimdienstorganisation der Revolutionswächter. Der Rekurrent macht geltend,

die Behauptung, dass die Sittenpolizei ausschliesslich für die Einhaltung der

religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig sei, erweise sich in Anbetracht

der momentanen politischen Ausschreitungen als völlig falsch. Die Sittenpolizei

sei das Machtinstrument des radikalen islamischen Regimes, um potenzielle

Widersacher unschädlich zu machen (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023

Rz. 29). Diese nicht belegten Behauptungen sind nicht geeignet, die

Richtigkeit der nach Beginn der Proteste erteilten Auskunft der Sektion Analysen

des SEM als Fachbehörde in Frage zu stellen. Insbesondere ist nicht

ersichtlich, weshalb die momentanen politischen Ausschreitungen für die

Unrichtigkeit der Auskunft sprechen sollten. Da die Sittenpolizei nur für die

Einhaltung der religiös-moralischen Verhaltensregeln zuständig ist, ist es

unglaubhaft, dass der Rekurrent von der Sittenpolizei beschattet worden sein

soll, weil die Behörden ihn als Spitzel betrachtet haben. Im Übrigen bestehen

diesbezüglich zwischen den eigenen Behauptungen des Rekurrenten unerklärliche

Widersprüche. Während er in seiner Replik vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S.

140 ff.] Rz. 8) und seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 26)

behauptet, er sei von der Sittenpolizei beschattet worden, macht er in seiner

Rekursbegründung vom 29. August 2022 ([Vorakten JSD S. 10 ff.] Rz. 10 und 20)

geltend, er sei vom iranischen Geheimdienst beobachtet worden. Da der Rekurrent

seine Heimat Iran erst mit 28 Jahren verlassen und in den Jahre 2017 bis 2020

erneut mehr als drei Jahre dort gelebt hat, ist ihm der Unterschied zwischen

der Sittenpolizei und dem Geheimdienst zweifellos bekannt. Der Rekurrent macht

geltend, es sei nachvollziehbar, dass für die angebliche ständige Beobachtung

durch die iranischen Behörden keine Bestätigung vom iranischen Staat und kein

anderer Beleg erhältlich gemacht werden könne (Rekursbegründung vom 6. Februar

2023 Rz. 26). Dies mag zutreffen. Wenn der Rekurrent die behauptete Beobachtung

tatsächlich erlebt hätte, wäre aber ohne weiteres zu erwarten, dass er dazu

substanziierte, konkrete und widerspruchsfreie Angaben gemacht und nicht bloss

pauschale und widersprüchliche Behauptungen vorgebracht hätte.

3.5.4 Der Rekurrent bringt sodann vor, er sei von

den iranischen Behörden ständig beobachtet und verfolgt worden (vgl.

Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 26; Replik vom 29. August 2022 [Vorakten

JSD S. 140 ff.] Rz. 8 und 11; Rekursbegründung vom 29. August 2022 [Vorakten

JSD S. 10 ff.] Rz. 10 und 20). Auch diese Behauptungen stehen im Widerspruch zu

einer anderen eigenen Angabe des Rekurrenten. Auf eine entsprechende Frage des

Migrationsamts (Vorakten BdM S. 229) antwortete sein Rechtsvertreter nach

Rücksprache mit ihm am 27. Januar 2022 (Vorakten BdM S. 233), er sei

deshalb nicht früher wieder in die Schweiz eingereist, weil es im Iran erst mit

der Zeit unerträglich geworden sei und weil ihm das Geld ausgegangen sei. Zudem

erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Rekurrent mehr als drei Jahre im

Iran ausgeharrt hätte, wenn er von den dortigen Behörden tatsächlich ständig

beobachtet und verfolgt worden wäre und darunter gelitten hätte. Schliesslich

ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben am 5.

Juni 2020 im Besitz seines Passes und der Schweizer Niederlassungsbewilligung

legal aus dem Iran ausgereist ist. Er sei von Teheran nach Frankreich geflogen

und gleichentags dort eingereist. Am Bahnhof in Paris sei ihm sein Pass

gestohlen worden (Vorakten JSD S. 85 und 92). Wenn der Rekurrent tatsächlich

unter ständiger Beobachtung der iranischen Behörden gestanden hätte, wäre es

höchst erstaunlich, dass ihn diese offenbar völlig unbehelligt haben ausreisen

lassen.

3.5.5 Der Rekurrent macht ferner geltend, auch seine

starken psychischen Probleme nach der Rückkehr aus dem Iran bezeugten die

erhebliche psychische Belastung aufgrund der ständigen Überwachung durch den

iranischen Staatsapparat. Dies bestätige auch der Präsident des B____ in seinem

Schreiben vom 6. Januar 2022 (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 27).

Auch damit gelingt es dem Rekurrenten nicht, die behauptete Überwachung

glaubhaft zu machen.

Die Behauptung starker psychischer Probleme steht im

Widerspruch zu den eigenen Angaben des Rekurrenten. Anlässlich eines

persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des SEM vom 22. Juni 2020 (Akten

JSD S. 92 f.) erklärte der Rekurrent, dass er gesund sei. Er habe keine

körperlichen Beschwerden. Der Aufenthalt im Iran sei aber «der Horror» gewesen.

Er sei dort sehr gestresst gewesen. Dass er aktuell unter psychischen Problemen

oder gar Störungen leide, behauptete der Rekurrent anlässlich des Gesprächs vom

22. Juni 2020 aber nicht. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 (Vorakten BdM S.

233 ff.) erklärte der Rechtsvertreter des Rekurrenten nach Rücksprache mit ihm,

«[m]ein Mandant ist gesund».

Gemäss Austrittsbericht des […] vom 5. September 2020 (Vorakten

JSD S. 122 f.) war der Rekurrent gleichentags auf der interdisziplinären

Notfallstation in Behandlung. Diagnostiziert wurden eine Fraktur an der rechten

Hand und eine akute Suizidalität bei Belastungsreaktion. Die Fraktur habe er

sich zugezogen indem er aus Wut in ein Fenster geschlagen habe. Gemäss

ärztlichem Zeugnis der […] vom 8. September 2020 (Vorakten JSD S. 121) war

der Rekurrent vom 5. bis 8. September 2020 in […] hospitalisiert und 100 %

arbeitsunfähig. Gemäss Arztbericht der […] vom 8. September 2020 (Vorakten JSD

S. 124) wurde beim Rekurrenten eine Anpassungsstörung diagnostiziert und

sind die Psychotherapie und die medikamentöse Behandlung weiterzuführen. Gemäss

dem Formular Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 7. September 2020 (Vorakten

JSD S. 125) leidet der Rekurrent unter Schlafstörungen, innerer und

psychomotorischer Unruhe sowie Affektlabilität und wurden diese

Beschwerden/Symptome durch eine psychosoziale Belastungssituation ausgelöst.

Damit ist zwar erstellt, dass der Rekurrent im September 2020 unter psychischen

Problemen gelitten hat. Dafür, dass der Grund dafür in einer Beobachtung oder

Verfolgung durch die iranischen Behörden bestanden hat, besteht aber kein

Hinweis. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit einem Mitarbeiter des SEM

vom 22. Juni 2020 erklärte der Rekurrent, die Unterkunft sei sehr stressig. Es

gebe immer Schlägereien und man könne nicht schlafen. Es sei gefährlich. Er

wünsche eine Verlegung in ein ruhigeres Zentrum (Vorakten JSD S. 92). Diese vom

Rekurrenten als sehr belastend empfundene Situation im Asylzentrum in der

Schweiz kommt beispielsweise durchaus als Auslöser für seine psychischen

Probleme in Betracht. Für die Zeit ab Oktober 2020 fehlen jegliche ärztlichen

Angaben zum Gesundheitszustand des Rekurrenten. Daher ist davon auszugehen,

dass er inzwischen entsprechend den Angaben in seiner Eingabe vom 27. Januar

2022 wieder gesund ist.

Im Schreiben des Präsidenten des B____ vom 6. Januar 2022

(Vorakten BdM S. 238) werden psychische Probleme des Rekurrenten überhaupt

nicht erwähnt und finden sich betreffend seinen Gesundheitszustand nur die

völlig unsubstanziierten Feststellungen, der Rekurrent habe von seinen Leiden

erzählt und Anfang August 2021 sei entschieden worden, ihn im B____

aufzunehmen, weil er am Tag auf der Strasse habe leben müssen und immer mehr

gesundheitliche Probleme bekommen habe. Erst in einer E-Mail vom 28. Juni 2022

(Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 6. Februar 2023) erklärte der

Präsident des B____, der Rekurrent habe berichtet, dass er im Iran politisch

verfolgt worden sei. Er sei im Iran als Spion der Schweiz betrachtet worden.

Dem Präsidenten des B____ oder Mitarbeitenden des B____ sei aufgefallen, dass

der Rekurrent nach wie vor unter den Folgen der politischen Verfolgung im Iran

leide bzw. traumatisiert sei. Er sei schreckhaft und komplett unsicher. Sie

hätten immer wieder das Gefühl, dass er unter «Verfolgung» leide. Die Annahme,

der Grund für die erwähnten Leiden des Rekurrenten bestehe in politischer

Verfolgung im Iran, beruht offensichtlich ausschliesslich auf den diesbezüglichen

Behauptungen des Rekurrenten. Diese sind aus den vorstehend erwähnten Gründen

nicht glaubhaft. Die in der E-Mail vom 28. Juni 2022 beschriebene Zustände wie

Traumatisierung, Schreckhaftigkeit und Verunsicherung können selbst bei

Wahrunterstellung ohne weiteres auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein

wie beispielsweise eine Prädisposition und ein belastendes biografisches

Erlebnis.

3.5.6 Soweit der Rekurrent geltend macht, bei einer

erneuten Einreise in den Iran würden sich die Behörden in ihrer Vermutung

bestätigt sehen, dass er ein Spion aus der Schweiz sei (Rekursbegründung vom

29. August 2022 [Akten JSD S. 10 ff.] Rz. 21; vgl. Replik vom

29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 11), ist seine Behauptung nicht

glaubhaft. Wie vorstehend mit eingehender Begründung dargelegt worden ist, ist nicht

davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ihn während seines Aufenthalts

im Iran von 2017 bis 2020 als Spion aus der Schweiz betrachtet haben (vgl. oben

E. 3.5.3). Zudem ist der Länderanalyse des SEM gemäss den Angaben der Sektion

Analysen des SEM vom 13. Dezember 2022 (Akten JSD 198 ff.) nicht bekannt, dass

Rückkehrer aus der Schweiz besonders im Fokus der iranischen Behörden stünden.

Damit ist kein Grund ersichtlich, weshalb die iranischen Behörden den

Rekurrenten bei einer erneuten Rückkehr in seine Heimat nach rund drei Jahren

als Spion aus der Schweiz betrachten sollten.

3.5.7 Schliesslich bringt der Rekurrent vor, das

iranische Regime habe bereits mehr als 14'000 Menschen festnehmen lassen.

Darunter befänden sich auch Iranerinnen und Iraner, die nicht einmal auf der

Strasse gewesen seien, sondern etwa lediglich mit den Protestierenden

sympathisiert oder sich in sozialen Netzwerken mit ihnen solidarisiert hätten.

Nach einem Vorstoss des iranischen Parlaments sollten alle festgenommenen

Personen zum Tode verurteilt werden. Der Vorstoss sei von 227 von 290

Abgeordneten unterstützt worden (Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 28;

Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 10). Wie ernst die

aktuelle Situation sei, zeigten die beinahe täglichen Exekutionen

(Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 Rz. 28). In den vom Rekurrenten

eingereichten Medienberichten (Beilagen 7-9 zur Rekursbegründung vom 6. Februar

2023; Beilagen 3 und 4 zur Replik vom 29. August 2022 [Akten JSD S. 149

ff.]) wird zwar erwähnt, dass bereits Todesurteile vollstreckt worden seien.

Von fast täglichen Exekutionen ist dort aber keine Rede. Selbst wenn aufgrund

der erwähnten Medienberichte ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden kann,

dass die vorstehende Darstellung des Rekurrenten den Tatsachen entspricht, kann

er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent hat nicht einmal

behauptet, dass er gegen das iranische Regime protestiert, mit den Protestierenden

sympathisiert oder sich in sozialen Netzwerken mit ihnen solidarisiert hätte.

Zudem ist er gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen des JSD weder

politisch noch anderweitig öffentlich aktiv (angefochtener Entscheid E. 16).

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb dem Rekurrenten bei einer

Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ebenfalls eine

Verhaftung oder gar die Exekution drohen sollte (vgl. dazu Replik 29. August

2022 [Akten JSD S. 140 ff.] Rz. 11).

3.6 Nach dem Gesagten hat das JSD im Falle des

Rekurrenten eine schwerwiegende persönliche Notlage und damit das Vorliegen

eines Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu Recht verneint.

4.

Ist die Niederlassungsbewilligung erloschen und hat der

Rekurrent auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf die Härtefallbestimmung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, so

ist er aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen (Art. 64 AIG).

4.1

4.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig,

wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des

Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Ein

Tatbestand, der den Vollzug der Wegweisung als unzulässig erscheinen lässt,

wird als Wegweisungsvollzugshindernis bezeichnet (VGE DG.2018.35 vom 15.

Oktober 2018 E. 3.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.1; Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art.

83-88 AIG N 1). Gemäss Art. 3 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0101) darf niemand der Folter oder

unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 3 EMRK verbietet die Ausschaffung, wenn die betroffene Person

stichhaltige Gründe glaubhaft macht für die Annahme, dass sie im Zielstaat dem

realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder

Behandlung ausgesetzt ist (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.2,

VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.2; vgl. BGer 2C_819/2016 vom

14. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017

E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 5.3.3.1; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,

Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 57; Grabenwarter/Pabel, Europäische

Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 20 N 77, 80 und 86; Illes, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 83

N 22 f.; Spescha, in: Spescha

et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019,

Kommentar BV/EMRK/UNO-KRK N 32). Um sich auf Art. 3 EMRK berufen zu

können, muss der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten

und ernsthaften Gefahr («real risk») nachweisen (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober

2018 E. 3.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.2; VGE VD.2017.219 vom

26. Dezember 2017 E. 5.3.2.1, VD.2016.162 vom 19. September 2016

E. 5.3.3.1; Illes, a.a.O., Art. 83 N 25; vgl. BGer 2C_819/2016 vom

14. November 2016 E. 3.1; Bolzli,

a.a.O., Art. 83 AIG N 2; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 20 N 86). Der in der

Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierte Art. 25 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährt keinen weitergehenden Schutz als Art. 3

EMRK (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.3.2.1; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 337 und 339). Gemäss Art. 33 Abs. 1 des

Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK, SR 0.142.30) darf kein

vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet

eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit

wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet

wäre. Auf dieses flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot können sich nur

Flüchtlinge im Rechtssinn und damit Personen berufen, welche die

Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Abs. 2 GFK

erfüllen (vgl. Gordzielik, in:

Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und

Wegweisungsverfahren, 2. Auflage, Bern 2015, S. 241; Kälin/Künzli, Universeller

Menschenrechtsschutz, 4. Auflage, Basel 2019, N 18.75). Gemäss dieser

Bestimmung gilt jede Person als Flüchtling, die sich aus begründeter Furcht vor

Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu

einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung

ausserhalb ihres Heimatlandes befindet und dessen Schutz nicht beanspruchen

kann oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen will (vgl. Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,

a.a.O., S. 438). Da der Flüchtlingsbegriff materieller Natur ist und die

formelle Anerkennung durch den Asylstaat keine Voraussetzung der

Flüchtlingseigenschaft darstellt, ist der Status der betroffenen Person für die

Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 1 GFK unerheblich (VGE VD.2017.219 vom 28.

Dezember 2017 E. 5.3.1; Gordzielik,

a.a.O., S. 242). In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, den Schutz

gemäss dem in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 (Rz. 30) zitierten

Art. 25 Abs. 2 BV über Flüchtlinge im Sinn von Art. 1 A Abs. 2 GFK auf Personen

auszudehnen, die aufgrund von Krieg, Bürgerkrieg oder Situationen allgemeiner

Gewalt konkret gefährdet sind (Ackermann,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 25 BV N 19 mit Nachweis; zweifelnd Müller/Schefer, a.a.O., S. 330; ohne

nähere Prüfung gegen eine entsprechende Ausdehnung wohl VGE VD.2017.219 vom 28.

Dezember 2017 E. 5.3.1). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden

Fall offenbleiben, weil der Rekurrent auch eine solche konkrete Gefährdung

nicht geltend gemacht hat. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird in

der Rekursbegründung vom 6. Februar 2023 nicht dargelegt, dass Art. 25 Abs. 2

BV eine über Art. 33 Abs. 1 GFK hinausgehende Bedeutung zukäme.

4.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von

Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der

Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der

strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (VGE

DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 3.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.1;

BVGer E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 E. 7.1, E-6302/2015 vom

18. April 2017 E. 7.1, E-7685/2015 vom 25. April 2017

E. 8.1). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen

wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E.

3.4, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008

vom 9. September 2010 E. 3.2; Kölz/

Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann et al. [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 908; Art. 7 Abs. 2

des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31). Grundsätzlich sind Vorbringen dann

glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel

sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen

Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch

nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Zudem muss

der Betroffene persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht

der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch

darstellt (VGE DG.2018.3 vom 15. Oktober 2018 E. 3.4, VD.2017.88 vom 27.

September 2017 E. 6.4.2; vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010

E. 3.2; Art. 7 Abs. 3 AsylG).

4.1.3 Wegweisungsvollzugshindernisse können von

jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht

werden (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; VGE VD.2017.219 vom 28.

Dezember 2017 E. 5.1.2; Bolzli,

a.a.O., Art. 83 AIG N 5) und alle Behörden, die eine

Wegweisung anordnen, sind verpflichtet, alle Wegweisungsvollzugshindernisse zu

prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; BVGE 2010/42 E. 10.2 S. 599; VGE

VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29.

Juni 2011 E. 2.1; Illes, a.a.O.,

Art. 83 N 6). Obwohl die kantonalen Behörden verpflichtet sind,

Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83

AuG zu prüfen, können sie die vorläufige Aufnahme nicht selber

verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen, wenn sie deren Voraussetzungen

als gegeben erachten. Das SEM entscheidet selbständig über die vorläufige

Aufnahme (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603

vom 29. Juni 2011 E. 2.1). Somit können die kantonalen Behörden

Wegweisungsvollzugshindernisse zwar in eigener Kompetenz und rechtsverbindlich

verneinen. Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind hingegen

ausschliesslich das SEM und das Bundesverwaltungsgericht zuständig (VGE

VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni

2011 E. 2.2). Diese entscheiden dabei auch über das Vorliegen von

Wegweisungsvollzugshindernissen (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E.

5.1.2; vgl. Illes, a.a.O., Art. 83 N 49). Mit der Feststellung, der Vollzug der

Wegweisung sei nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, nähmen die

kantonalen Behörden somit den ausschliesslich dem SEM und dem

Bundesverwaltungsgericht obliegenden Entscheid über die vorläufige Aufnahme

vorweg. Folglich ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden

Wegweisungsvollzugshindernisse nicht in eigener Kompetenz rechtsverbindlich

bejahen können (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.2; so im Ergebnis

wohl auch VGer ZH VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2). Gemäss Art. 83 Abs. 6 AIG kann die vorläufige

Aufnahme von kantonalen Behörden beim SEM beantragt werden. Trotz der

Kann-Formulierung muss die zuständige kantonale Migrationsbehörde die vorläufige

Aufnahme beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise

ausgeschlossen werden können und kein Ausschlussgrund nach Art.

83 Abs. 7 AIG vorliegt (BVGer D-5025/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3,

C-6333/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3.3; VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E.

5.1.3; vgl. Bolzli, a.a.O., Art. 83

AIG N 36) und auch keine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder Art. 49abis

des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) besteht (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG) bzw.

sobald das Vorliegen eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der den

kantonalen Behörden zur Verfügung stehenden Informationen nicht zweifelsfrei

verneint werden kann oder sogar wahrscheinlich ist (VGE VD.2017.219 vom 28.

Dezember 2017 E. 5.1.3; VGer ZH VB.2016.00190 vom 18. August 2016 E.

4.2; VB.2010.00603 vom 29. Juni 2011 E. 2.2; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 36). Somit ist die vorläufige

Aufnahme des Rekurrenten zu beantragen, sobald ein Wegweisungsvollzugshindernis

nicht zweifelsfrei verneint werden kann und weder ein Ausschlussgrund nach Art.

83 Abs. 7 AIG noch eine rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a oder Art. 49abis MStG vorliegt. Bei

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sind die Ausschlussgründe nach Art. 83

Abs. 7 AIG nicht anwendbar. In diesem Fall sind auch noch so gewichtige

Ausschlussgründe unbeachtlich (VGE VD.2017.219 vom 28. Dezember 2017 E. 5.1.3; Bolzli, a.a.O., Art. 83 AIG N 38 und 41;

Illes, a.a.O., Art.

83 N 52).

4.2 Aus dem hiervor Erwogenen (vgl. oben E. 3.5.1

ff.) ergibt sich, dass der Rekurrent keine Umstände glaubhaft gemacht hat,

aufgrund derer der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre. Insbesondere hat er

keinen stichhaltigen Grund glaubhaft gemacht für die Annahme, dass er im Iran

dem realen Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe

oder Behandlung ausgesetzt ist. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran besteht

keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten und ernsthaften Gefahr

(«real risk») einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung. Der Rekurrent

hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Furcht vor einer

flüchtlingsrelevanten Verfolgung im Iran begründet ist. Damit können

Wegweisungsvollzugshindernisse zweifelsfrei verneint werden.

5.

Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass der

Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent

die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Er beantragt jedoch die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren

(Rekursbegründung Rechtsbegehren 2). Das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten mit

der D____ AG wurde nachweislich per 8. Januar 2023 aufgelöst. Der Rekurrent

versichert mit Eingabe vom 24. April 2023 glaubhaft, dass er seither kein

Einkommen mehr erziele. Damit ist seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft.

Auch wenn der Rekurs nach eingehender Prüfung abzuweisen ist, kann er bei

summarischer Beurteilung nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Eine

anwaltliche Vertretung ist zur Wahrung der Rechte des Rekurrenten im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren erforderlich. Folglich ist ihm für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit

Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Die

Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, gehen

daher zu Lasten der Gerichtskasse. Das mit Honorarnote vom 24. April 2023

geltend gemachte Honorar von CHF 1'668.– ist angemessen. Hingegen sind die

geltend gemachten Auslagen von CHF 131.90 (Porto CHF 9.90 und CHF 122.–

für 122 Kopien) in diesem Umfang nicht ersatzfähig. Gemäss § 23 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) kann für Telefonate, Porti, Kopien usw.

eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in

Rechnung gestellt werden. 3 % des Honorars von CHF 1'668.– sind CHF 50.–.

Diese Auslagen sowie das Honorar gemäss Honorarnote werden aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'668.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 50.– und 7,7 % MWST von CHF 132.–, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.