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Entscheid

VD.2023.29

Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017 / Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse (BGer 9C_785/2023 vom 18.10.2023)

18. Oktober 2023Deutsch10 min

und direkten Bundessteuern pro 2017 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.29

VD.2023.30

URTEIL

vom 18.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur,

André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen

zwei Verfügungen der Steuerrekurs-

kommission vom 24. Januar 2023

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2017 /

Säumnis bei der Leistung der

Kostenvorschüsse

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ erhob gegen den Einspracheentscheid der

Steuerverwaltung vom 11. November 2022 betreffend die kantonalen Steuern

und direkten Bundessteuern pro 2017 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission

Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 setzte die

Steuerrekurskommission A____ Frist bis zum 17. Januar 2023 zur Bezahlung der Kostenvorschüsse

von je CHF 1'000.–. Nachdem diese innert der gesetzten Frist nicht

eingegangen waren, schrieb die Steuerrekurskommission die Verfahren mit

Verfügungen vom 24. Januar 2023 mangels fristgerechter Zahlung der

festgesetzten Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen

ab.

Gegen diese Abschreibungsverfügungen hat A____ (Rekurrent und

Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Rekurs

und Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er primär die

Gewährung einer Nachfrist für die Rekursbegründung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission.

Sinngemäss beantragt er darin aber auch die Verlängerung der Frist zur Leistung

der Kostenvorschüsse. Mit Eingaben vom 8. und 21. März 2023 hat der Rekurrent

weitere Unterlagen eingereicht. Die Steuerrekurskommission hat dem

Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. März 2023 ein Schreiben des Rekurrenten

vom 26. März 2023 übermittelt, in welchem dieser die Steuerverwaltung um

vollständige Akteneinsicht ersucht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023

beantragt die Steuerrekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Gleichzeitig hat sie die Vorakten eingereicht. Der Rekurrent hat (im

Rekursverfahren VD.2023.29 betreffend die kantonalen Steuern) mit Eingabe vom

22. Mai 2023 repliziert. Dabei beantragt er unter anderem die Beurteilung,

ob sich die Steuerrekurskommission bzw. die Steuerverwaltung

rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Ausserdem hat er sich in seiner Replik dazu

geäussert, weshalb die verlangten Kostenvorschüsse in den Verfahren vor der Steuer­rekurskommission

nicht fristgerecht bezahlt worden seien. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend

kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2023.29) und andererseits auf jenes

betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2023.30). Beide

Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben

Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben

Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es

rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen

Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und

BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichts­organisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Be­stimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren

vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE

608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen

der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die

Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145

Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer

[SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die

Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als

Dreiergericht.

1.3

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Abschreibungen der vor­instanzlichen

Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse. Auf

die weiteren und darüber hinausgehenden Vorbringen und Begehren des Rekurrenten

ist daher nicht einzutreten.

1.4

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung

oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als

Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit

ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

1.5

In

Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des

Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das

Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das

Dispositiv

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht

oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Die

Steuerrekurskommission kann den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen

Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt er den verlangten Betrag nicht innert

der ihm angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben

(§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der

Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100)

sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer

Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE

VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom

17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Bigler,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,

Basel 2022, Art. 144 DBG N 16).

2.2 Mit

den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2023 erwog die

Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2022

festgesetzten und innert Frist bis zum 17. Januar 2023 zu leistenden

Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2022.122 und STRK.2022.123 in der Höhe

von je CHF 1'000.– nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und

die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.

2.3 Der Rekurrent geht in seinem Rekurs bzw.

seiner Beschwerde im Wesentlichen an der Sache vorbei. Auf sein Säumnis bei der

Leistung der Kostenvorschüsse geht er in seinen Rechtsmittelbegründungen nicht

weiter ein. Vielmehr befasst er sich mit dem sonstigen Ablauf des Verfahrens

und der materiellen Rechtslage, denen für die Beurteilung der vorliegenden

Sache indes keine Bedeutung zukommt. Erst in seiner Replik vom 22. Mai

2023 geht er sodann auf sein Säumnis bzw. die in der Folge durch die

Steuerrekurskommission verfügten Verfahrensabschreibungen ein. Demnach seien die

Abschreibungen infolge Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse schikanös.

Es sei unbestritten, dass die Schreiben der Steuerrekurskommission vom 16.

Dezember 2022 aufgrund der Weihnachtsferien und Festtage durch ihn erst spät

abgeholt worden seien. Daher müssten sich sowohl die Frist zur Einreichung der

Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung als auch diejenige zur Leistung der

Kostenvorschüsse verlängern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die

Einreichung der Begründungen und die Bezahlung der Kostenvorschüsse

unterschiedliche Fristen gelten sollten. Zudem habe er in Tat und Wahrheit

fristgerecht entsprechende Zahlungen eingeleitet bzw. sei er im Glauben

gewesen, dies getan zu haben. In der irrigen Annahme die Zahlung bereits

freigegeben zu haben, habe er nicht bemerkt, dass eine erneute Bestätigung

durch Eingabe eines Zahlencodes hätte erfolgen müssen. Er wisse zwar nicht, ob

die Zahlung zum Zeitpunkt seines Zahlungsversuches wirklich fristgerecht

gewesen wäre, der Wille zur Zahlung sei aber jedenfalls da gewesen.

2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Replik

vom 22. Mai 2023 lediglich im Rekursverfahren VD.2023.29 zu den Akten genommen

worden ist, da sich der Rekurrent im Rubrum ausschliesslich auf dieses

Verfahren bezogen hat. Da die darin geltend gemachten Vorbringen – wie sogleich

aufzuzeigen sein wird – aber die Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfügungen

ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, ändert auch eine Berücksichtigung

im Beschwerdeverfahren VD.2023.30 nichts an der Beurteilung. So ist die

Begründung des Rekurrenten erst mit der Replik nämlich einerseits verspätet

erfolgt, womit sie grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. dazu

VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.4, VD.2019.78 vom 27. Mai

2020 E. 1.3, VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 4.1, VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen).

Andererseits ist sie aber auch materiell nicht geeignet, eine Aufhebung der

angefochtenen Verfügungen zu begründen. So wurde dem Rekurrenten durch die

Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 eine Frist zur

Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 17. Januar 2023, mithin von über einem

Monat, gesetzt. Er bestreitet denn auch nicht, dass er die besagten Kostenvorschüsse

nicht fristgerecht geleistet hat. Angesichts der Hängigkeit der Rechtsmittel

musste er zudem mit derartigen Zustellungen der Steuerrekurskommission rechnen

und sich entsprechend organisieren, dass eine einmonatige Frist hätte eingehalten

werden können. Weshalb sich aufgrund seines Fristerstreckungsgesuchs

hinsichtlich der Rekursbegründung die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse

verlängert haben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich,

inwiefern das Setzen separater Fristen für eine Rechtsmittelbegründung und die

Leistung von Kostenvorschüssen irreführend sein soll. Aus den Schreiben vom 16.

Dezember 2022 gehen die unterschiedlichen Fristen klar hervor. Dass er die

Frist zur Abholung dieses Schreibens bei der Post verlängerte, hat

offensichtlich keine Auswirkungen auf den Fristenlauf. Zudem war die Nachfrist

zur Begründung ohnehin kürzer als die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse,

weshalb der Rekurrent daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten

kann. Soweit er schliesslich die bereits erfolgte Einleitung der Zahlung der

Kostenvorschüsse behauptet, bleibt er – wie er selber eingesteht – hierfür

jeden Beweis schuldig. Im Übrigen lässt sich aus der Darstellung des

Rekurrenten auch kein Wiedereinsetzungsgrund ableiten, zumal er seinem eigenen

Verschulden zuzuschreiben hat, dass er die angeblich bereits eingeleiteten

Zahlungen letztlich nicht ausgelöst hat.

2.5 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der

Rekurrent die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hat und die

Steurrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde in der Folge zu Recht als

dahingefallen abgeschrieben hat.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen

Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher

abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent deren Kosten

mit Gebühren von je CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen

Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen (CHF 500.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.29 und

CHF 500.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.30).

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.