VD.2023.29
Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017 / Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse (BGer 9C_785/2023 vom 18.10.2023)
18. Oktober 2023Deutsch10 min
und direkten Bundessteuern pro 2017 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.29
VD.2023.30
URTEIL
vom 18.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur,
André Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Verfügungen der Steuerrekurs-
kommission vom 24. Januar 2023
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2017 /
Säumnis bei der Leistung der
Kostenvorschüsse
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ erhob gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 11. November 2022 betreffend die kantonalen Steuern
und direkten Bundessteuern pro 2017 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 setzte die
Steuerrekurskommission A____ Frist bis zum 17. Januar 2023 zur Bezahlung der Kostenvorschüsse
von je CHF 1'000.–. Nachdem diese innert der gesetzten Frist nicht
eingegangen waren, schrieb die Steuerrekurskommission die Verfahren mit
Verfügungen vom 24. Januar 2023 mangels fristgerechter Zahlung der
festgesetzten Kostenvorschüsse ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen
ab.
Gegen diese Abschreibungsverfügungen hat A____ (Rekurrent und
Beschwerdeführer, nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Rekurs
und Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Darin beantragt er primär die
Gewährung einer Nachfrist für die Rekursbegründung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission.
Sinngemäss beantragt er darin aber auch die Verlängerung der Frist zur Leistung
der Kostenvorschüsse. Mit Eingaben vom 8. und 21. März 2023 hat der Rekurrent
weitere Unterlagen eingereicht. Die Steuerrekurskommission hat dem
Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. März 2023 ein Schreiben des Rekurrenten
vom 26. März 2023 übermittelt, in welchem dieser die Steuerverwaltung um
vollständige Akteneinsicht ersucht. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2023
beantragt die Steuerrekurskommission die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Gleichzeitig hat sie die Vorakten eingereicht. Der Rekurrent hat (im
Rekursverfahren VD.2023.29 betreffend die kantonalen Steuern) mit Eingabe vom
22. Mai 2023 repliziert. Dabei beantragt er unter anderem die Beurteilung,
ob sich die Steuerrekurskommission bzw. die Steuerverwaltung
rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Ausserdem hat er sich in seiner Replik dazu
geäussert, weshalb die verlangten Kostenvorschüsse in den Verfahren vor der Steuerrekurskommission
nicht fristgerecht bezahlt worden seien. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Verfahren betreffend
kantonale Steuern pro 2017 (Verfahren VD.2023.29) und andererseits auf jenes
betreffend die direkte Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2023.30). Beide
Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben
Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben
Rechtsfragen, die aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es
rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde in einem einzigen
Urteil zu befinden (vgl. VGE VD.2016.249/250 vom 2. November 2017 E. 1.1 und
BGer 2C_711/2012, 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75–80). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren
vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE
608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen
der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die
Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145
Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer
[SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013). Zuständig für die
Beurteilung der Beschwerde ist daher ebenfalls das Verwaltungsgericht als
Dreiergericht.
1.3
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich die Abschreibungen der vorinstanzlichen
Verfahren mangels fristgerechter Zahlung der festgesetzten Kostenvorschüsse. Auf
die weiteren und darüber hinausgehenden Vorbringen und Begehren des Rekurrenten
ist daher nicht einzutreten.
1.4
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Verfügungen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung
oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als
Adressaten der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit
ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.5
In
Bezug auf die kantonalen Steuern richtet sich die Kognition des
Verwaltungsgerichts nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das
Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften über das
Dispositiv
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (vgl. § 171 StG). Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht
oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Die
Steuerrekurskommission kann den Rekurrenten zur Leistung eines angemessenen
Kostenvorschusses verpflichten. Bezahlt er den verlangten Betrag nicht innert
der ihm angesetzten Frist, so wird der Rekurs als dahingefallen abgeschrieben
(§ 170 Abs. 4 StG). Diese Bestimmung findet gemäss § 1 der
Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV, SG 660.100)
sinngemäss auch auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer
Anwendung (VGE VD.2013.33 vom 2. April 2013 E. 2.1; vgl. VGE
VD.2020.90 vom 19. Mai 2020 E. 2.2; BGer 2A.352/2002 vom
17. Juli 2002 E. 3; Hunziker/Bigler,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage,
Basel 2022, Art. 144 DBG N 16).
2.2 Mit
den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2023 erwog die
Steuerrekurskommission, dass die mit Schreiben vom 16. Dezember 2022
festgesetzten und innert Frist bis zum 17. Januar 2023 zu leistenden
Kostenvorschüsse in den Verfahren STRK.2022.122 und STRK.2022.123 in der Höhe
von je CHF 1'000.– nicht eingegangen seien. Deshalb würden der Rekurs und
die Beschwerde ohne Auferlegung von Kosten als dahingefallen abgeschrieben.
2.3 Der Rekurrent geht in seinem Rekurs bzw.
seiner Beschwerde im Wesentlichen an der Sache vorbei. Auf sein Säumnis bei der
Leistung der Kostenvorschüsse geht er in seinen Rechtsmittelbegründungen nicht
weiter ein. Vielmehr befasst er sich mit dem sonstigen Ablauf des Verfahrens
und der materiellen Rechtslage, denen für die Beurteilung der vorliegenden
Sache indes keine Bedeutung zukommt. Erst in seiner Replik vom 22. Mai
2023 geht er sodann auf sein Säumnis bzw. die in der Folge durch die
Steuerrekurskommission verfügten Verfahrensabschreibungen ein. Demnach seien die
Abschreibungen infolge Säumnis bei der Leistung der Kostenvorschüsse schikanös.
Es sei unbestritten, dass die Schreiben der Steuerrekurskommission vom 16.
Dezember 2022 aufgrund der Weihnachtsferien und Festtage durch ihn erst spät
abgeholt worden seien. Daher müssten sich sowohl die Frist zur Einreichung der
Rekurs- bzw. Beschwerdebegründung als auch diejenige zur Leistung der
Kostenvorschüsse verlängern. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die
Einreichung der Begründungen und die Bezahlung der Kostenvorschüsse
unterschiedliche Fristen gelten sollten. Zudem habe er in Tat und Wahrheit
fristgerecht entsprechende Zahlungen eingeleitet bzw. sei er im Glauben
gewesen, dies getan zu haben. In der irrigen Annahme die Zahlung bereits
freigegeben zu haben, habe er nicht bemerkt, dass eine erneute Bestätigung
durch Eingabe eines Zahlencodes hätte erfolgen müssen. Er wisse zwar nicht, ob
die Zahlung zum Zeitpunkt seines Zahlungsversuches wirklich fristgerecht
gewesen wäre, der Wille zur Zahlung sei aber jedenfalls da gewesen.
2.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Replik
vom 22. Mai 2023 lediglich im Rekursverfahren VD.2023.29 zu den Akten genommen
worden ist, da sich der Rekurrent im Rubrum ausschliesslich auf dieses
Verfahren bezogen hat. Da die darin geltend gemachten Vorbringen – wie sogleich
aufzuzeigen sein wird – aber die Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfügungen
ohnehin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, ändert auch eine Berücksichtigung
im Beschwerdeverfahren VD.2023.30 nichts an der Beurteilung. So ist die
Begründung des Rekurrenten erst mit der Replik nämlich einerseits verspätet
erfolgt, womit sie grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. dazu
VGE VD.2021.291 vom 19. März 2023 E. 1.4, VD.2019.78 vom 27. Mai
2020 E. 1.3, VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 4.1, VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen).
Andererseits ist sie aber auch materiell nicht geeignet, eine Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen zu begründen. So wurde dem Rekurrenten durch die
Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 eine Frist zur
Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 17. Januar 2023, mithin von über einem
Monat, gesetzt. Er bestreitet denn auch nicht, dass er die besagten Kostenvorschüsse
nicht fristgerecht geleistet hat. Angesichts der Hängigkeit der Rechtsmittel
musste er zudem mit derartigen Zustellungen der Steuerrekurskommission rechnen
und sich entsprechend organisieren, dass eine einmonatige Frist hätte eingehalten
werden können. Weshalb sich aufgrund seines Fristerstreckungsgesuchs
hinsichtlich der Rekursbegründung die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse
verlängert haben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Setzen separater Fristen für eine Rechtsmittelbegründung und die
Leistung von Kostenvorschüssen irreführend sein soll. Aus den Schreiben vom 16.
Dezember 2022 gehen die unterschiedlichen Fristen klar hervor. Dass er die
Frist zur Abholung dieses Schreibens bei der Post verlängerte, hat
offensichtlich keine Auswirkungen auf den Fristenlauf. Zudem war die Nachfrist
zur Begründung ohnehin kürzer als die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse,
weshalb der Rekurrent daraus von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Soweit er schliesslich die bereits erfolgte Einleitung der Zahlung der
Kostenvorschüsse behauptet, bleibt er – wie er selber eingesteht – hierfür
jeden Beweis schuldig. Im Übrigen lässt sich aus der Darstellung des
Rekurrenten auch kein Wiedereinsetzungsgrund ableiten, zumal er seinem eigenen
Verschulden zuzuschreiben hat, dass er die angeblich bereits eingeleiteten
Zahlungen letztlich nicht ausgelöst hat.
2.5 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der
Rekurrent die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet hat und die
Steurrekurskommission den Rekurs und die Beschwerde in der Folge zu Recht als
dahingefallen abgeschrieben hat.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtenen
Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Der Rekurs und die Beschwerde sind daher
abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt der Rekurrent deren Kosten
mit Gebühren von je CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten der verwaltungsgerichtlichen
Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen (CHF 500.– entfallend auf das Rekursverfahren VD.2023.29 und
CHF 500.– entfallend auf das Beschwerdeverfahren VD.2023.30).
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.