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Entscheid

VD.2023.3

Wiedereinsetzung in die Rekursfrist und Nichteintreten

7. Juli 2023Deutsch18 min

Verfügung und ersuchte eventualiter um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gleichentags

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.3

URTEIL

vom 7. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o [...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste

und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Oktober 2022

betreffend Wiedereinsetzung in die

Rekursfrist und Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt

(Bereich BdM) verfügte am 27. Juni 2022 gegenüber A____ (Rekurrent) die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und

dem Schengenraum. Hiergegen liess der Rekurrent durch C____ mit Eingabe vom 29.

September 2022 (Posteingang: 30. September 2022) beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs anmelden und beantragte die Aufhebung der

Verfügung und ersuchte eventualiter um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gleichentags

liess der Rekurrent auch durch B____ mit Eingabe vom 29. September 2022

(Posteingang: 3. Oktober 2022) Rekurs anmelden und beantragte die Aufhebung der

Verfügung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das JSD. Mit Schreiben vom 3.

Oktober 2022 an B____ und C____ ersuchte das JSD, die Vertretung des

Rekurrenten im vorliegenden Verfahren zu klären. Mit Schreiben vom 5. Oktober

2022 bzw. E-Mail vom 20. Oktober 2022 an das JSD teilte B____ mit, dass er die

Rechtsvertretung im Rekursverfahren übernimmt. Mit Entscheid vom 26. Oktober

2022 wies das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab und trat auf

den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der am 7.

November 2022 erhobene und am 28. Dezember 2022 begründete Rekurs an den

Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt

(Rechtsbegehren 1), die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Rekursanmeldung

vom 29. September 2022 sowie die Anweisung des JSD, auf den Rekurs einzutreten

(Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der

Frist zur Rekursanmeldung gutzuheissen und das JSD anzuweisen, auf den Rekurs

einzutreten (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er,

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der

Verfügung vom 27. Juni 2022 bis zum Entscheid des vorliegenden Rekurses

aufzuschieben. Ausserdem sei dem Rekurrenten für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der

Regierungsratspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht

zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 hiess der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung gut. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD

wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für

die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem

Überweisungsbeschluss des Regierungsratspräsidenten vom 4. Januar 2023 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen

Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt

oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1

In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent im

Zusammenhang mit der Ablehnung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in die

Rekursfrist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen

Verfahren im Sinne seines Äusserungsrechts, indem das JSD seinen Entscheid vom 26.

Oktober 2022 noch vor Eingang einer ausführlichen Rekursbegründung gefällt habe

(Rekursbegründung, Rz. 14).

2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das

Äusserungsrecht umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere das

Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern. Zu diesem Zweck ist einem Rekurrierenden im

verwaltungsinternen Rekursverfahren auf sein Gesuch hin Einblick in alle

entscheidrelevanten Verfahrensakten zu gewähren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Basel 2003,

S. 172). Das voraussetzungslose Äusserungsrecht nach Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beschränkt sich auf das

gerichtliche Verfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über

die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern

(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 und 129 I 129

E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175). Bei

einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur

anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f.).

2.3

Der Rekurrent liess seinen Rekurs im vorinstanzlichen

Verfahren zunächst mit Eingabe seines vormaligen Vertreters C____ vom 29.

September 2022 anmelden. Er bezog sich dabei auf die angefochtene Verfügung vom

27.

Juni 2022 und machte geltend, dass diese erst am 19. September 2022

bei ihm eingegangen sei. Eventualiter ersuchte er ohne weitere Begründung

darum, die Rekursanmeldung als Gesuch um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist zu

behandeln. Gleichzeitig erfolgte mit Eingabe vom gleichen Tag auch eine

Rekursanmeldung durch seinen neuen Vertreter, Advokat B____. Darin begründete

er ausführlich, weshalb er in die Frist zur Einreichung des Rekurses wiedereinzusetzen

sei, und legte der Begründung diverse Beilagen

bei. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragte er die Erstreckung der Frist

zur Einreichung der Rekursbegründung. In der Folge trat die Vorinstanz mit

Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf den Rekurs nicht ein und wies das

Gesuch um Wiedereinsetzung der Rekursfrist ab.

2.4

Hinsichtlich des Gesuches um Wiedereinsetzung

im Falle einer Fristsäumnis enthält das auf das vorinstanzliche Verfahren

anwendbare Organisationsgesetz keine ausdrückliche Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze

sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1 und VD.2014.216 vom 9.

Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird

praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des

Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2022.34 vom

13.

Mai 2022 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen; Schwank,

a.a.O., S. 140). Danach muss das Wiedereinsetzungsbegehren innert 30 Tagen, vom

Wegfall des Hindernisses angerechnet, schriftlich und begründet unter Beifügung

der nötigen Beweismittel gestellt werden. Eine Erstreckung dieser gesetzlichen

Frist ist nicht vorgesehen.

2.5

Der Rekurrent hat mit der Rekursanmeldung vom

29.

September 2022 seines bisherigen Rechtsvertreters, C____, im Sinne eines

Eventualbegehrens förmlich um die Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur

Rekursanmeldung ersucht und dieses Gesuch andererseits inhaltlich durch seinen

neuen Vertreter, B____, mit dessen Rekursanmeldung vom 29. September 2022 begründet.

In der Folge hat er dieses Gesuch innert der gesetzlichen Frist von § 147 Abs. 5 StG nicht weiter begründet und mit seinem Gesuch um Erstreckung der

Rekursbegründung vom 19. Oktober 2022 auch nicht explizit um Erstreckung der

Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs ersucht. Es kann daher offen

bleiben, ob diese gesetzliche Frist überhaupt erstreckt werden könnte.

Schliesslich hatte der Rekurrent bereits mit den Eingaben seiner Vertreter vom

29.

September 2022 sein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und begründet. Es ist

unter diesen Umständen nicht erkennbar, wie die Vorinstanz mit ihrem nach

Ablauf der gesetzlichen Frist zur Beantragung und Begründung einer

Wiedereinsetzung getroffenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 das

rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt

haben könnte.

3.

Der Rekurrent beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei festzustellen,

dass der Rekurs vom 29. September 2022 fristgerecht erhoben worden sei.

3.1

Das JSD trat mit Entscheid vom 26. Oktober

2022.

auf den Rekurs vom 29. September 2022 nicht ein. Zur Begründung ihres

Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz erwogen, dem Rekurrenten sei die

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Juni 2022 gemäss Zustellnachweis per

A-Post Plus am 28. Juni 2022 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden.

Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung habe daher am 8. Juli 2022 geendet,

weshalb der Rekurs am 29. September 2022 verspätet angemeldet worden sei

(angefochtener Entscheid, S. 2). Der Rekurrent bestreitet demgegenüber, die

Verfügung am 28. Juni 2022 per A-Post Plus erhalten zu haben. Er bringt vor,

dass es zu einer Entwendung der Post aus seinem Briefkasten gekommen sei. Die

Verfügung sei ihm erst mit E-Mail des Migrationsamtes am 19. September

Dispositiv

2022 eröffnet worden, sodass der Rekurs demnach fristgerecht erhoben worden sei

(Rekursbegründung, Rz. 15 f.).

3.2 Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert

zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.

Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG

die Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine

empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung

(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen beginnen

daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (BVGer

A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E.

3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt

bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten

gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers

gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020

E. 3.2). Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich

(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich des

Adressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/ 2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; vgl. BVGer

A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,

a.a.O., Art. 34 N 5).

Die Beweislast für die Zustellung und ihren Zeitpunkt trägt

die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Bei der

Versandmethode A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die

Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird

nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des

Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender

Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht worden ist. Im Sinn eines Indizes

lässt dieser Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den

Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599

E. 2.2 S. 602; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Ein

Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit.

Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur

anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die

Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist

daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und

einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu

vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70

vom 23. September 2017 E. 3.1). Rein hypothetische Überlegungen des

Empfängers genügen dafür nicht (BGer 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.5;

VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Es müssen

vielmehr konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGer 1C_31/2018

vom 14. Januar 2019 E. 3.3).

3.3 Gemäss der «Track & Trace»

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post unter der massgeblichen Sendungsnummer

[...] (Vorakten, act. 5, S. 33) wurde die angefochtene Verfügung dem

Rekurrenten am 28. Juni 2022 um 12.43 Uhr an dessen angegebene Wohnadresse (c/o

[...]) zugestellt. Daraus ist im Sinn eines Indizes zu schliessen, dass die

Sendung am 28. Juni 2022 in den Briefkasten des Rekurrenten bzw. von [...] an der

angegebenen Adresse gelegt worden ist. Der Rekurrent bestreitet dies

(Rekursbegründung Rz. 15 f.). Er nennt dabei aber kein einziges konkretes

Anzeichen für einen Fehler der Post, sondern behauptet vielmehr, dass es in der

Liegenschaft vermehrt vorkomme, dass Briefkästen durchsucht und Post vernichtet

oder entwendet werde. Als Beleg für diese Behauptung reichte er im vorinstanzlichen

Rekursverfahren eine Fotografie der Briefkästen seines Wohnhauses ein, auf

denen elf offene Milchkästen zu sehen sind sowie drei auf den Boden liegende

Briefe (Vorakten, act. 5, S. 27). Zudem reichte er im vorliegenden Verfahren ein

undatiertes Schreiben der Anwohner der Liegenschaft ein (Rekursbegründungsbeilage

4). Mit diesen Vorbringungen nennt der Rekurrent jedoch keine Anhaltspunkte für

eine fehlerhafte Postzustellung. Mit der Behauptung regelmässiger Entwendung

seiner Post macht er vielmehr einen Grund für seine Verhinderung geltend,

innert der laufenden Rekursfrist gehandelt haben zu können. Er behauptet zwar,

dass ihm die Post noch am gleichen Tag entwendet worden sei. Hierfür bestehen jedoch

keine konkreten Anhaltspunkte. Weder die Fotografie mit den offenen Milchkästen

noch die im vorliegenden Verfahren nachgereichte schriftliche Bestätigung (Rekursbegründungsbeilage

4) bilden hierfür einen hinreichenden Anhaltspunkt. Bei diesen Behauptungen

handelt es sich lediglich um unbeachtliche hypothetische Überlegungen, welche

nicht das notwendige Mass an Plausibilität erreichen. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, S. 4 f.), sind die Briefkästen

auf der eingereichten Fotografie alle ordnungsgemäss verschlossen. Alleine die

Milchkästen stehen offen. Die Briefkästen hingegen weisen keinerlei Spuren

einer gewaltsamen Öffnung auf. Es fehlen auch jegliche Kratzspuren, welche

darauf hinweisen würden, dass Post «durch den Briefkastenschlitz hindurch

herausgeholt» wird. Damit steht das eingereichte Bild der unbeschädigten

Briefkästen in eklatantem Widerspruch zur eingereichten Bestätigung, wonach

«immer wieder die Brief- und Milchkästen aufgebrochen, beschädigt sowie Briefe

und Pakete einfach entwendet» würden. Weiter fällt auf, dass die eingereichte

schriftliche Bestätigung weder datiert ist, noch erkennen lässt, von wem sie

verfasst und unterschrieben und an wen sie adressiert worden ist. Sie ist daher

nicht geeignet zur Glaubhaftmachung, dass die angefochtene Verfügung aus dem

Briefkasten des Rekurrenten entwendet worden sein könnte. Rechtsgenügliche

Nachweise für die Annahme einer fehlerhaften Postzustellung vermag der

Rekurrent somit nicht vorzubringen. Folglich ist gestützt auf die

Sendungsverfolgung erstellt, dass die A-Post Plus Sendung mit der Verfügung in

den Briefkasten am Zustellungsdomizil des Rekurrenten gelegt wurde und dadurch in

seinen Machtbereich gelangt ist.

3.4 Damit wurde die angefochtene Verfügung dem

Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt und rechtsgenüglich eröffnet. Die

Rekursfrist begann am 29. Juni 2022 zu laufen und endete am 8. Juli 2022. Die

Rekursanmeldung wurde jedoch erst am 29. September 2022 der

Schweizerischen Post übergeben, womit die Eingabe nicht innert der gesetzlichen

Frist und damit zu spät eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist damit zu Recht

nicht auf den Rekurs eingetreten.

4.

Für den Fall, dass der Rekurs vom 29. September 2022 nicht

als fristgerecht qualifiziert wird, ersucht der Rekurrent vor

Verwaltungsgericht um Wiedereinsetzung der Rekursfrist im vorinstanzlichen

Rekursverfahren.

4.1 Die für das Institut der Wiedereinsetzung

massgebliche Bestimmung von § 147 Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der

verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist.

Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht,

wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann,

wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,

innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34

vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020

E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die

einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen

Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE

VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember

2019 E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche

Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine

schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische

Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131

vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.137/199 vom 16. November

2017 E. 3.2).

Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der

Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel

2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel,

a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so

wohl Amstutz/Arnold, a.a.O.,

Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG,

SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im

vorliegenden Fall offenbleiben.

4.2 Zur Bestreitung einer eigenen Nachlässigkeit

macht der Rekurrent geltend, dass ihm die verspätete Rekursanmeldung nicht

angelastet werden könne, da ihm die Postsendung mit der angefochtenen Verfügung

offenbar aus dem Briefkasten entwendet oder vernichtet worden sei. Diese Behauptung

bleibt aber, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, unbewiesen,

sodass davon auszugehen ist, dass die Sendung in den Briefkasten des

Rekurrenten gelegt wurde und damit als zugestellt gilt (vorne E. 3.3). Die

blosse Parteibehauptung des Rekurrenten genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass

die Sendung nicht durch Ablage im Briefkasten zugestellt worden ist. Vor diesem

Hintergrund erweist sich auch der Einwand des Rekurrenten als obsolet, wonach

das verfügende Migrationsamt von den behaupteten Zustellungsschwierigkeiten am

Wohnsitz des Rekurrenten gewusst habe (Rekursbegründung, Rz. 21).

Zusammenfassend vermag der Rekurrent vorliegend keine tauglichen

Entschuldigungsgründe geltend zu machen, die ihn an der Einhaltung der

Rekursfrist gehindert hätten, womit das Fristensäumnis als verschuldet

anzusehen ist. Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit überzeugender

Begründung fest, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Umstände keine

Wiedereinsetzung rechtfertigen (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Damit ist

ein Wiedereinsetzungsgrund unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mangels

Glaubhaftmachung ohne Weiteres zu verneinen. Die Voraussetzungen für die

Wiedereinsetzung der Frist sind damit nicht erfüllt. Aus diesen Gründen hat die

Vorinstanz das Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Rekursfrist zu Recht

abgewiesen.

5.

5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich

der gegen den Entscheid des JSD erhobene Rekurs als unbegründet erweist und

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten

des Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung

des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts und der tatsächlichen und rechtlichen

Komplexität des Falles angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1'000.–

(§ 23 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR,

SG 154.810]).

5.2 Der Rekurrent

beantragt für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29

Abs. 3 BV und § 15 der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Als

aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2019.187

vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen

ergibt, bringt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung nichts vor, was

geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft in Frage

zu stellen. Der Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung den schlüssigen

Erwägungen der Vorinstanz keine erheblichen Einwände entgegengehalten. Sein

Rekurs ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat er keinen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Rekurrent trägt damit die Kosten

des vorliegenden Verfahrens.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent

trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 1'000.−, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Gombert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.