VD.2023.3
Wiedereinsetzung in die Rekursfrist und Nichteintreten
7. Juli 2023Deutsch18 min
Verfügung und ersuchte eventualiter um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gleichentags
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.3
URTEIL
vom 7. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o [...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Oktober 2022
betreffend Wiedereinsetzung in die
Rekursfrist und Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt
(Bereich BdM) verfügte am 27. Juni 2022 gegenüber A____ (Rekurrent) die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und
dem Schengenraum. Hiergegen liess der Rekurrent durch C____ mit Eingabe vom 29.
September 2022 (Posteingang: 30. September 2022) beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs anmelden und beantragte die Aufhebung der
Verfügung und ersuchte eventualiter um Wiederherstellung der Rekursfrist. Gleichentags
liess der Rekurrent auch durch B____ mit Eingabe vom 29. September 2022
(Posteingang: 3. Oktober 2022) Rekurs anmelden und beantragte die Aufhebung der
Verfügung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das JSD. Mit Schreiben vom 3.
Oktober 2022 an B____ und C____ ersuchte das JSD, die Vertretung des
Rekurrenten im vorliegenden Verfahren zu klären. Mit Schreiben vom 5. Oktober
2022 bzw. E-Mail vom 20. Oktober 2022 an das JSD teilte B____ mit, dass er die
Rechtsvertretung im Rekursverfahren übernimmt. Mit Entscheid vom 26. Oktober
2022 wies das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab und trat auf
den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid des JSD richtet sich der am 7.
November 2022 erhobene und am 28. Dezember 2022 begründete Rekurs an den
Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt
(Rechtsbegehren 1), die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Rekursanmeldung
vom 29. September 2022 sowie die Anweisung des JSD, auf den Rekurs einzutreten
(Rechtsbegehren 2). Eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der
Frist zur Rekursanmeldung gutzuheissen und das JSD anzuweisen, auf den Rekurs
einzutreten (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er,
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit der
Verfügung vom 27. Juni 2022 bis zum Entscheid des vorliegenden Rekurses
aufzuschieben. Ausserdem sei dem Rekurrenten für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies der
Regierungsratspräsident mit Schreiben vom 4. Januar 2023 dem Verwaltungsgericht
zum direkten Entscheid. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 hiess der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gut. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des JSD
wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem
Überweisungsbeschluss des Regierungsratspräsidenten vom 4. Januar 2023 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen
Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt
oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
2.
2.1
In formeller Hinsicht rügt der Rekurrent im
Zusammenhang mit der Ablehnung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in die
Rekursfrist zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen
Verfahren im Sinne seines Äusserungsrechts, indem das JSD seinen Entscheid vom 26.
Oktober 2022 noch vor Eingang einer ausführlichen Rekursbegründung gefällt habe
(Rekursbegründung, Rz. 14).
2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
Äusserungsrecht umfasst als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere das
Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten vor dem Entscheid zu äussern. Zu diesem Zweck ist einem Rekurrierenden im
verwaltungsinternen Rekursverfahren auf sein Gesuch hin Einblick in alle
entscheidrelevanten Verfahrensakten zu gewähren (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Basel 2003,
S. 172). Das voraussetzungslose Äusserungsrecht nach Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beschränkt sich auf das
gerichtliche Verfahren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über
die gleiche Prüfungsbefugnis (Kognition) wie die Vorinstanz verfügt, zu äussern
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 und 129 I 129
E. 2.2.3 S. 135; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1175). Bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist eine Heilung dagegen nur
anzunehmen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f.).
2.3
Der Rekurrent liess seinen Rekurs im vorinstanzlichen
Verfahren zunächst mit Eingabe seines vormaligen Vertreters C____ vom 29.
September 2022 anmelden. Er bezog sich dabei auf die angefochtene Verfügung vom
27.
Juni 2022 und machte geltend, dass diese erst am 19. September 2022
bei ihm eingegangen sei. Eventualiter ersuchte er ohne weitere Begründung
darum, die Rekursanmeldung als Gesuch um Wiedereinsetzung in die Rekursfrist zu
behandeln. Gleichzeitig erfolgte mit Eingabe vom gleichen Tag auch eine
Rekursanmeldung durch seinen neuen Vertreter, Advokat B____. Darin begründete
er ausführlich, weshalb er in die Frist zur Einreichung des Rekurses wiedereinzusetzen
sei, und legte der Begründung diverse Beilagen
bei. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 beantragte er die Erstreckung der Frist
zur Einreichung der Rekursbegründung. In der Folge trat die Vorinstanz mit
Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf den Rekurs nicht ein und wies das
Gesuch um Wiedereinsetzung der Rekursfrist ab.
2.4
Hinsichtlich des Gesuches um Wiedereinsetzung
im Falle einer Fristsäumnis enthält das auf das vorinstanzliche Verfahren
anwendbare Organisationsgesetz keine ausdrückliche Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren (vgl. VGE VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1 und VD.2014.216 vom 9.
Februar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Für das verwaltungsinterne Verfahren wird
praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des
Steuergesetzes (StG, SG 640.100) als adäquat erachtet (vgl. VGE VD.2022.34 vom
13.
Mai 2022 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen; Schwank,
a.a.O., S. 140). Danach muss das Wiedereinsetzungsbegehren innert 30 Tagen, vom
Wegfall des Hindernisses angerechnet, schriftlich und begründet unter Beifügung
der nötigen Beweismittel gestellt werden. Eine Erstreckung dieser gesetzlichen
Frist ist nicht vorgesehen.
2.5
Der Rekurrent hat mit der Rekursanmeldung vom
29.
September 2022 seines bisherigen Rechtsvertreters, C____, im Sinne eines
Eventualbegehrens förmlich um die Wiedereinsetzung in die verpasste Frist zur
Rekursanmeldung ersucht und dieses Gesuch andererseits inhaltlich durch seinen
neuen Vertreter, B____, mit dessen Rekursanmeldung vom 29. September 2022 begründet.
In der Folge hat er dieses Gesuch innert der gesetzlichen Frist von § 147 Abs. 5 StG nicht weiter begründet und mit seinem Gesuch um Erstreckung der
Rekursbegründung vom 19. Oktober 2022 auch nicht explizit um Erstreckung der
Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs ersucht. Es kann daher offen
bleiben, ob diese gesetzliche Frist überhaupt erstreckt werden könnte.
Schliesslich hatte der Rekurrent bereits mit den Eingaben seiner Vertreter vom
29.
September 2022 sein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt und begründet. Es ist
unter diesen Umständen nicht erkennbar, wie die Vorinstanz mit ihrem nach
Ablauf der gesetzlichen Frist zur Beantragung und Begründung einer
Wiedereinsetzung getroffenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 das
rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt
haben könnte.
3.
Der Rekurrent beantragt vor Verwaltungsgericht, es sei festzustellen,
dass der Rekurs vom 29. September 2022 fristgerecht erhoben worden sei.
3.1
Das JSD trat mit Entscheid vom 26. Oktober
2022.
auf den Rekurs vom 29. September 2022 nicht ein. Zur Begründung ihres
Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz erwogen, dem Rekurrenten sei die
Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Juni 2022 gemäss Zustellnachweis per
A-Post Plus am 28. Juni 2022 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden.
Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung habe daher am 8. Juli 2022 geendet,
weshalb der Rekurs am 29. September 2022 verspätet angemeldet worden sei
(angefochtener Entscheid, S. 2). Der Rekurrent bestreitet demgegenüber, die
Verfügung am 28. Juni 2022 per A-Post Plus erhalten zu haben. Er bringt vor,
dass es zu einer Entwendung der Post aus seinem Briefkasten gekommen sei. Die
Verfügung sei ihm erst mit E-Mail des Migrationsamtes am 19. September
Dispositiv
2022 eröffnet worden, sodass der Rekurs demnach fristgerecht erhoben worden sei
(Rekursbegründung, Rz. 15 f.).
3.2 Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der Rekurs innert
zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.
Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist gemäss § 46 Abs. 2 OG
die Rekursbegründung einzureichen. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine
empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung
(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 34 N 5). Die Rechtsmittelfristen beginnen
daher bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (BVGer
A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.1 und A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E.
3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5). Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt
bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten
gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers
gelangt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; BGer 2C_1032/2019 vom 11. März 2020
E. 3.2). Die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
(BVGer A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5). Es genügt, dass die Sendung in den Machtbereich des
Adressaten gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; BGer 2C_1032/ 2019 vom 11. März 2020 E. 3.2; vgl. BVGer
A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank,
a.a.O., Art. 34 N 5).
Die Beweislast für die Zustellung und ihren Zeitpunkt trägt
die Behörde, welche die Zustellung veranlasst hat (Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 10). Bei der
Versandmethode A-Post Plus wird die Zustellung elektronisch erfasst, wenn die
Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt wird (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird
nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des
Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender
Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht worden ist. Im Sinn eines Indizes
lässt dieser Eintrag aber darauf schliessen, dass die Sendung in den
Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt worden ist (BGE 142 III 599
E. 2.2 S. 602; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Ein
Fehler bei der Postzustellung liegt nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur
anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die
Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist
daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und
einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu
vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604; VGE VD.2017.69 und VD.2017.70
vom 23. September 2017 E. 3.1). Rein hypothetische Überlegungen des
Empfängers genügen dafür nicht (BGer 1C_330/2016 vom 27. September 2016 E. 2.5;
VGE VD.2017.69 und VD.2017.70 vom 23. September 2017 E. 3.1). Es müssen
vielmehr konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGer 1C_31/2018
vom 14. Januar 2019 E. 3.3).
3.3 Gemäss der «Track & Trace»
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post unter der massgeblichen Sendungsnummer
[...] (Vorakten, act. 5, S. 33) wurde die angefochtene Verfügung dem
Rekurrenten am 28. Juni 2022 um 12.43 Uhr an dessen angegebene Wohnadresse (c/o
[...]) zugestellt. Daraus ist im Sinn eines Indizes zu schliessen, dass die
Sendung am 28. Juni 2022 in den Briefkasten des Rekurrenten bzw. von [...] an der
angegebenen Adresse gelegt worden ist. Der Rekurrent bestreitet dies
(Rekursbegründung Rz. 15 f.). Er nennt dabei aber kein einziges konkretes
Anzeichen für einen Fehler der Post, sondern behauptet vielmehr, dass es in der
Liegenschaft vermehrt vorkomme, dass Briefkästen durchsucht und Post vernichtet
oder entwendet werde. Als Beleg für diese Behauptung reichte er im vorinstanzlichen
Rekursverfahren eine Fotografie der Briefkästen seines Wohnhauses ein, auf
denen elf offene Milchkästen zu sehen sind sowie drei auf den Boden liegende
Briefe (Vorakten, act. 5, S. 27). Zudem reichte er im vorliegenden Verfahren ein
undatiertes Schreiben der Anwohner der Liegenschaft ein (Rekursbegründungsbeilage
4). Mit diesen Vorbringungen nennt der Rekurrent jedoch keine Anhaltspunkte für
eine fehlerhafte Postzustellung. Mit der Behauptung regelmässiger Entwendung
seiner Post macht er vielmehr einen Grund für seine Verhinderung geltend,
innert der laufenden Rekursfrist gehandelt haben zu können. Er behauptet zwar,
dass ihm die Post noch am gleichen Tag entwendet worden sei. Hierfür bestehen jedoch
keine konkreten Anhaltspunkte. Weder die Fotografie mit den offenen Milchkästen
noch die im vorliegenden Verfahren nachgereichte schriftliche Bestätigung (Rekursbegründungsbeilage
4) bilden hierfür einen hinreichenden Anhaltspunkt. Bei diesen Behauptungen
handelt es sich lediglich um unbeachtliche hypothetische Überlegungen, welche
nicht das notwendige Mass an Plausibilität erreichen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, S. 4 f.), sind die Briefkästen
auf der eingereichten Fotografie alle ordnungsgemäss verschlossen. Alleine die
Milchkästen stehen offen. Die Briefkästen hingegen weisen keinerlei Spuren
einer gewaltsamen Öffnung auf. Es fehlen auch jegliche Kratzspuren, welche
darauf hinweisen würden, dass Post «durch den Briefkastenschlitz hindurch
herausgeholt» wird. Damit steht das eingereichte Bild der unbeschädigten
Briefkästen in eklatantem Widerspruch zur eingereichten Bestätigung, wonach
«immer wieder die Brief- und Milchkästen aufgebrochen, beschädigt sowie Briefe
und Pakete einfach entwendet» würden. Weiter fällt auf, dass die eingereichte
schriftliche Bestätigung weder datiert ist, noch erkennen lässt, von wem sie
verfasst und unterschrieben und an wen sie adressiert worden ist. Sie ist daher
nicht geeignet zur Glaubhaftmachung, dass die angefochtene Verfügung aus dem
Briefkasten des Rekurrenten entwendet worden sein könnte. Rechtsgenügliche
Nachweise für die Annahme einer fehlerhaften Postzustellung vermag der
Rekurrent somit nicht vorzubringen. Folglich ist gestützt auf die
Sendungsverfolgung erstellt, dass die A-Post Plus Sendung mit der Verfügung in
den Briefkasten am Zustellungsdomizil des Rekurrenten gelegt wurde und dadurch in
seinen Machtbereich gelangt ist.
3.4 Damit wurde die angefochtene Verfügung dem
Rekurrenten am 28. Juni 2022 zugestellt und rechtsgenüglich eröffnet. Die
Rekursfrist begann am 29. Juni 2022 zu laufen und endete am 8. Juli 2022. Die
Rekursanmeldung wurde jedoch erst am 29. September 2022 der
Schweizerischen Post übergeben, womit die Eingabe nicht innert der gesetzlichen
Frist und damit zu spät eingereicht wurde. Die Vorinstanz ist damit zu Recht
nicht auf den Rekurs eingetreten.
4.
Für den Fall, dass der Rekurs vom 29. September 2022 nicht
als fristgerecht qualifiziert wird, ersucht der Rekurrent vor
Verwaltungsgericht um Wiedereinsetzung der Rekursfrist im vorinstanzlichen
Rekursverfahren.
4.1 Die für das Institut der Wiedereinsetzung
massgebliche Bestimmung von § 147 Abs. 5 StG setzt für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person von der Einhaltung der
verpassten Frist durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist.
Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht,
wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann,
wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2022.34
vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020
E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die
einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen
Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE
VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember
2019 E. 1.3.1 und VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche
Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine
schwerwiegende Erkrankung. Arbeitsüberlastung, organisatorische
Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen hingegen nicht darunter (VGE VD.2020.131
vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1 und VD.2016.137/199 vom 16. November
2017 E. 3.2).
Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der
Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1 und
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel
2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel,
a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so
wohl Amstutz/Arnold, a.a.O.,
Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im
vorliegenden Fall offenbleiben.
4.2 Zur Bestreitung einer eigenen Nachlässigkeit
macht der Rekurrent geltend, dass ihm die verspätete Rekursanmeldung nicht
angelastet werden könne, da ihm die Postsendung mit der angefochtenen Verfügung
offenbar aus dem Briefkasten entwendet oder vernichtet worden sei. Diese Behauptung
bleibt aber, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt, unbewiesen,
sodass davon auszugehen ist, dass die Sendung in den Briefkasten des
Rekurrenten gelegt wurde und damit als zugestellt gilt (vorne E. 3.3). Die
blosse Parteibehauptung des Rekurrenten genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass
die Sendung nicht durch Ablage im Briefkasten zugestellt worden ist. Vor diesem
Hintergrund erweist sich auch der Einwand des Rekurrenten als obsolet, wonach
das verfügende Migrationsamt von den behaupteten Zustellungsschwierigkeiten am
Wohnsitz des Rekurrenten gewusst habe (Rekursbegründung, Rz. 21).
Zusammenfassend vermag der Rekurrent vorliegend keine tauglichen
Entschuldigungsgründe geltend zu machen, die ihn an der Einhaltung der
Rekursfrist gehindert hätten, womit das Fristensäumnis als verschuldet
anzusehen ist. Das JSD stellte im angefochtenen Entscheid mit überzeugender
Begründung fest, dass die vom Rekurrenten geltend gemachten Umstände keine
Wiedereinsetzung rechtfertigen (angefochtener Entscheid, S. 4 f.). Damit ist
ein Wiedereinsetzungsgrund unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen mangels
Glaubhaftmachung ohne Weiteres zu verneinen. Die Voraussetzungen für die
Wiedereinsetzung der Frist sind damit nicht erfüllt. Aus diesen Gründen hat die
Vorinstanz das Gesuch um Wiedereinsetzung in die verpasste Rekursfrist zu Recht
abgewiesen.
5.
5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich
der gegen den Entscheid des JSD erhobene Rekurs als unbegründet erweist und
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten
des Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Der Bedeutung
des Falles, dem Zeitaufwand des Gerichts und der tatsächlichen und rechtlichen
Komplexität des Falles angemessen erscheint eine Gebühr von CHF 1'000.–
(§ 23 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR,
SG 154.810]).
5.2 Der Rekurrent
beantragt für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29
Abs. 3 BV und § 15 der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren [SG 153.810]). Als
aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2019.187
vom 9. März 2020 E. 2.2.1). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, bringt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung nichts vor, was
geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids ernsthaft in Frage
zu stellen. Der Rekurrent hat mit seiner Rekursbegründung den schlüssigen
Erwägungen der Vorinstanz keine erheblichen Einwände entgegengehalten. Sein
Rekurs ist daher als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat er keinen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Rekurrent trägt damit die Kosten
des vorliegenden Verfahrens.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1'000.−, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.