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Entscheid

VD.2023.31

Rückzahlung von Ausbildungskosten

1. November 2023Deutsch18 min

2022 befristeten Vertragsverhältnis angestellt. Vom 1. September 2021 bis am 28.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.31

URTEIL

vom 1. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. Januar 2023

betreffend Rückzahlung von

Ausbildungskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) war ab dem 16. September 2019 bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Sie trat gleichentags als Aspirantin in

die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch ein und wurde nach erfolgreichem

Abschluss per 1. September 2020 als Polizistin in das Polizeikorps der

Kantonspolizei aufgenommen. Anschliessend war die Rekurrentin beim Lernverband

stationiert. Da nach dem Ende der Polizeiausbildung am 31. August 2021 gemäss

Lernverband die Tauglichkeit der Rekurrentin für den Polizeidienst nicht

vollumfänglich feststand, wurde sie in der Folge in einem bis am 31. August

2022 befristeten Vertragsverhältnis angestellt. Vom 1. September 2021 bis am 28.

Februar 2022 war die Rekurrentin beim Einsatzzug tätig. Festgestellte Schwächen

der Rekurrentin wurden in Mitarbeitendengesprächen thematisiert und in

Zielvereinbarungen festgehalten. Die Rekurrentin wechselte am 1. März 2022 in

die Sicherheitspolizei. Zur Prüfung einer festen Anstellung fand am 7. Juni

2022 ein Standortgespräch statt. Die Kantonspolizei sprach sich an diesem für

eine unbefristete Anstellung der Rekurrentin aus und beantragte am 5. Juli 2022

bei der Polizeileitung die Ausstellung eines entsprechenden Arbeitsvertrags.

Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 bestätigte die Kantonspolizei der Rekurrentin,

dass der Antrag auf eine Festanstellung genehmigt worden sei und der

unbefristete Arbeitsvertrag ausgestellt werde. Sie informierte dabei die

Rekurrentin, dass die Ausstellung des Vertrags aufgrund von Ferienabwesenheiten

einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 28. Juli 2022 unterschrieb die Kantonspolizei

den Arbeitsvertrag. Die Rekurrentin ihrerseits informierte die Kantonspolizei

am 30. Juli 2022, dass sie den neuen Vertrag nicht unterzeichnen werde, weil

sie per 1. September 2022 eine Stelle bei der Stadtpolizei [...] antrete. Mit

Verfügung vom 29. September 2022 verpflichtete die Kantonspolizei die

Rekurrentin zur anteilmässigen Rückzahlung der Kosten der Polizeiausbildung in

der Höhe von CHF 10'000.–. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-

und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Januar

2023 und 13. Februar 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin begehrt die Rekurrentin, der

angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf

die Erhebung von Ausbildungskosten zu verzichten. Der Regierungspräsident überwies

den Rekurs am 2. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD

beantragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2023 die Abweisung des Rekurses. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. März

2023.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das

Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin unterlag mit ihrem Rekurs an das JSD. Sie ist daher durch den

angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt

vieler VGE VD.2019.20 vom 21. August 2019 E. 1.4).

2.

2.1 Die

Kantonspolizei begründete die Verpflichtung der Rekurrentin zur anteilmässigen

Rückerstattung damit, dass bei Übertritt in andere Polizei- oder

Sicherheitsdienste innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Grundausbildung

ein Anteil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten sei (§ 28 des

Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100] in der bis am 31. Dezember 2022 in Kraft

stehenden Fassung). Die maximale Rückerstattungssumme betrage CHF 30'000.– (§ 7

der Polizeiverordnung [PolV, SG 510.110] in der bis am 28. Dezember 2022 in

Kraft stehenden Fassung). Diese Regelung habe die Rekurrentin beim Abschluss

des Arbeitsvertrags vom 7. Mai 2019 und im befristeten Arbeitsvertrag vom 8.

September 2021 jeweils unterschriftlich bestätigt. Sie sei der Rekurrentin

demnach bekannt gewesen, als sie auf Anfang September 2022 in ein anderes Polizeikorps

übergetreten sei und dabei von der vom Kanton Basel-Stadt bezahlten Ausbildung

zur Polizistin profitiert habe. Die Rekurrentin habe über einen befristeten

Arbeitsvertrag mit Gültigkeit bis Ende August 2022 verfügt. Aufgrund der

positiven Einschätzung im Mitarbeitendengespräch am Ende der Tätigkeit beim

Einsatzzug sowie der positiven Rückmeldungen aus der Sicherheitspolizei habe es

für die Rekurrentin keinen Anlass gegeben, der Ansicht zu sein, zwingend eine

neue Stelle suchen zu müssen. Sie sei frühzeitig, d.h. knapp drei Monate vor

Ende der befristeten Anstellung, über den Antrag auf Verlängerung des Anstellungsverhältnisses

informiert worden (Verfügung vom 29. September 2022).

2.2 Das

JSD hielt in seinem Rekursentscheid fest, dass unbestritten sei, dass seit

Abschluss der Ausbildung der Rekurrentin Ende August 2021 bzw. seit Beendigung

des ersten Ausbildungsjahrs Ende August 2020 und dem Wechsel zur neuen Stelle bei

der Stadtpolizei [...] auf den 1. September 2022 keine drei Jahre verstrichen seien

(angefochtener Entscheid, E. 5).

Die Rekurrentin habe

aber geltend gemacht, dass die Verpflichtung zur anteilmässigen Rückzahlung der

Ausbildungskosten Treu und Glauben widerspreche. Nach ihrer Ansicht sei sie im

Ungewissen gelassen worden, ob sie eine feste Anstellung bekomme. Mit der

vernichtenden Bewertung im Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 habe die

Kantonspolizei – so die Rekurrentin – zum Ausdruck gebracht, dass ein neuer

Vertrag nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags am 31. August 2022 nicht

infrage komme. Sie habe somit riskiert, in die Arbeitslosigkeit entlassen zu

werden, weshalb sie sich nach einer anderen Stelle habe umsehen müssen (Rekursbegründung

vom 28. Oktober 2022, Ziff. 3–11; angefochtener Entscheid, E. 5).

Das JSD verwarf

diese Argumentation. Das Arbeitsverhältnis mit der Rekurrentin sei befristet

ausgestaltet worden, weil nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht vollständig

klar gewesen sei, ob sie zum Polizeidienst vollumfänglich tauglich sei. Die

Rekurrentin habe während der zweiten Phase ihrer Grundausbildung in einigen

Teilbereichen ungenügende Leistungen erbracht, wobei sie in der ersten

Mitarbeiterbeurteilung am 7. Juni 2021 mit der Gesamtnote 3,5 und in der

zweiten Mitarbeiterbeurteilung vom 3. August 2021 mit der Gesamtnote 4,0

beurteilt worden sei. Damit habe ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten

Vertrags vorgelegen. Auch wenn befristete Arbeitsverhältnisse ohne Kündigung

mit Ablauf der Befristung endeten, sei entgegen der Ansicht der Rekurrentin mit

der Ausstellung des befristeten Vertrags nicht ausgesagt, dass eine

Vertragsverlängerung nicht geplant gewesen sei. Vielmehr habe man der

Rekurrentin eine Chance geben wollen, ihre Tauglichkeit zu beweisen. Es treffe

zwar zu, dass das Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 nicht sonderlich gut ausgefallen

sei. Allerdings sei das Zeugnis auf Wunsch der Rekurrentin ausgestellt worden. Daher

habe die Rekurrentin aufgrund der Bewertung im Zwischenzeugnis nicht davon

ausgehen dürfen, keinen unbefristeten Vertrag zu erhalten. Gegen diese

Schlussfolgerung spreche auch der Umstand, dass die Rekurrentin mit diesem

Zwischenzeugnis eine neue Stelle habe finden können. Eine Verlängerung ihres

Arbeitsvertrags sei somit auch nach Erhalt des Zwischenzeugnisses nicht

ausgeschlossen gewesen. Die Rekurrentin sei frühzeitig über das weitere

Vorgehen nach Ablauf ihres befristeten Vertrags informiert worden. Mit E-Mail

vom 12. April 2022 sei ihr mitgeteilt worden, dass bald darüber entschieden

werde, wie es mit ihrer Anstellung weitergehe. Im Standortgespräch vom 7. Juni

2022 sei der Rekurrentin schliesslich mitgeteilt worden, dass eine unbefristete

Anstellung geplant sei bzw. ein Antrag auf eine unbefristete Anstellung

gestellt werde (angefochtener Entscheid, E. 7). Mit E-Mail vom 13. Juli 2022

sei die Rekurrentin darüber informiert worden, dass die Polizeileitung den

Antrag auf eine Festanstellung genehmigt habe und ein unbefristeter neuer Arbeitsvertrag

ausgestellt werde. Folglich habe die Rekurrentin bereits über zwei Monate vor

Ablauf ihres Arbeitsvertrags gewusst, dass sie definitiv eine Festanstellung

erhalten werde. Dass noch kein Arbeitsvertrag ausgestellt worden sei, spiele

keine Rolle, weil es sich bei der E-Mail vom 13. Juli 2022 um eine schriftliche

Zusicherung gehandelt habe. Der formale Arbeitsvertrag sei eine reine

Formalität gewesen (angefochtener Entscheid, E. 8). Das JSD erachtete sodann

den Einwand der Rekurrentin, dass auch das Schlussarbeitszeugnis vom 31. August

2022 keine Gewähr für eine Festanstellung geboten habe, für unbeachtlich. Dieses

Zeugnis sei der Rekurrentin erst ausgestellt worden, nachdem sie der

Kantonspolizei mitgeteilt habe, den neuen Arbeitsvertrag nicht zu

unterschreiben. Aus dem Zeugnis könne daher nicht geschlossen werden, dass die

Rekurrentin keine Festanstellung erhalten hätte (angefochtener Entscheid, E.

9).

Zusammenfassend

erwog das JSD, dass von einer Verletzung des Gebots des Handelns nach Treu und

Glauben keine Rede sein könne. Auch liege keine Verletzung der Fürsorgepflicht

der Kantonspolizei vor. Die Rekurrentin habe frühzeitig gewusst, dass ihr ein

unbefristeter Vertrag ausgestellt werde. Auch sei sie über die

Rückzahlungspflicht umfassend informiert gewesen (angefochtener Entscheid, E.

10).

3.

3.1 Unbestritten

ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die anteilmässige Rückforderung

der Ausbildungskosten gegeben sind. Die Rekurrentin macht aber – wie bereits

vor dem JSD – geltend, dass sich die Kantonspolizei nach Treu und Glauben und

aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nicht auf diese Forderung berufen könne

(Rekursbegründung, Rz. 2). Soweit die Rekurrentin dabei die bereits vor dem JSD

vorgetragene Argumentation wiederholt, ohne sich näher mit dem angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen, kann grundsätzlich auf die zutreffenden

Erwägungen des JSD verwiesen werden.

3.2 Die

Rekurrentin stützt ihren Standpunkt primär auf ihren Anspruch, von den

staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Damit beruft sie

sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der

Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach diesem Grundsatz hat eine Privatperson

Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche

Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; BGer 1P.47/2000 vom 25. April 2000 E.

3a). Die erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der

Privatperson gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist,

das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (vgl. Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4.

Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82).

3.3 Die

Rekurrentin bringt vor, dass sie nach Abschluss der Ausbildung nur befristet

angestellt worden sei. Mit der Befristung habe die Kantonspolizei von

vornherein zum Ausdruck gebracht, dass eine Vertragsverlängerung nicht geplant

sei (Rekursbegründung, Rz. 3 und 6). Ausserdem habe die Kantonspolizei mit dem

geradezu vernichtenden Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 klar zum Ausdruck

gebracht, dass ein neuer Vertrag nach Ablauf des befristeten Vertrags nicht

infrage komme. Die Rekurrentin habe somit riskiert, per 31. August 2022 in die

Arbeitslosigkeit entlassen zu werden (Rz. 4 f., 13). Bei dieser Ausgangslage

habe sie sich nach einer anderen Stelle umsehen müssen (Rz. 6).

Dieser

Einschätzung kann weder in Bezug auf die Befristung der Anstellung noch in

Bezug auf die Qualifikation im Zwischenzeugnis gefolgt werden. Die Ausstellung

eines befristeten Arbeitsvertrags besagt nicht implizit, dass die Arbeitnehmerin

nur auf eine bestimmte Zeit beschäftigt werden soll und eine Vertragsverlängerung

nicht geplant ist. Wird eine Mitarbeiterin eingestellt, deren Tauglichkeit noch

nicht feststeht, kann die Befristung der Anstellung nach Treu und Glauben nicht

anders verstanden werden, als dass ihr die Chance zur Bewährung und

Verbesserung ihrer Tauglichkeit gegeben werden soll. Entgegen der Auffassung

der Rekurrentin ist damit eine Verlängerung der Anstellung gerade geplant, wenn

die Arbeitnehmerin sich während der befristeten Anstellung bewährt. Andernfalls

macht eine befristete Anstellung einer noch nicht vollumfänglichen tauglichen

Mitarbeiterin keinen Sinn. Aus der Befristung der Anstellung durfte die

Rekurrentin folglich nicht ableiten, dass ihre Anstellung nicht verlängert

werde und die Kantonspolizei bei einem Übertritt in ein anderes Polizeikorps

auf die Rückerstattung von Ausbildungskosten verzichte.

Eine solche

Vertrauensgrundlage stellt auch das Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 nicht

dar. Es trifft zwar zu, dass der Rekurrentin darin keine gute Qualifikation

attestiert worden ist und das Zeugnis klare Hinweise auf Defizite enthält. Zu

beachten ist aber zum einen, dass das Zwischenzeugnis noch vom Leiter

Hauptabteilung Spezialformationen ausgestellt worden ist, der die Rekurrentin

nach ihrer Umteilung zur Sicherheitspolizei per 1. März 2022 gar nicht mehr

angehört hat. Zum andern ist in einer Gesamtbeurteilung der

Beschäftigungschancen von Polizeiangehörigen mit gewissen Defiziten auch der

notorische Unterbestand bei der Kantonspolizei zu berücksichtigen. Demzufolge

durfte die Rekurrentin auch aus dem Zwischenzeugnis nicht schliessen, dass ihre

Anstellung nicht verlängert werde und die Kantonspolizei auf die Rückerstattung

von Ausbildungskosten verzichte.

3.4 Des

Weiteren kritisiert die Rekurrentin, dass die Kantonspolizei sie über eine

allfällige Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses im Ungewissen gelassen

habe. Erst am 7. Juni 2022 – und damit kurz vor Vertragsende – habe eine

Standortbestimmung stattgefunden. Die Kantonspolizei habe damals zwar

signalisiert, dass eine Vertragsverlängerung allenfalls möglich sei. Allerdings

habe sie nicht kommuniziert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssten. Ein

Vertrag sei nicht vorgelegt worden. Der in Aussicht gestellte Antrag an die Polizeileitung

auf eine Verlängerung der Anstellung sei noch kein Vertrag (Rekursbegründung, Rz.

7). Nachdem ein weiterer Monat des befristeten Arbeitsverhältnisses abgelaufen

sei, habe die Kantonspolizei am 13. Juli 2022 per E-Mail mitgeteilt, dass der

neue Arbeitsvertrag ausgestellt werde. Dieser habe aber am 30. Juli 2022 noch

nicht vorgelegen, was unzumutbar sei (Rz. 8 und 13). Die Rekurrentin bestreitet

sodann die Feststellung des JSD, dass sie am 7. Juni 2022 von einer

Festanstellung gewusst habe. Im Gegenteil sei sie von der Kantonspolizei über

das Schicksal ihrer Anstellung nach dem 31. August 2022 im Ungewissen gelassen

worden. Überdies wäre eine mündliche Zusage keine Garantie für einen

Arbeitsvertrag. Eine feste Zusage habe aber auch nicht vorgelegen. Eine E-Mail

ersetze den Arbeitsvertrag nicht, zumal obere Instanzen den Antrag nicht

genehmigen könnten. Die Erwägung des JSD, dass ein Arbeitsvertrag «eine reine

Formalität» sei, gehe völlig an der Sache vorbei (Rz. 9–11, 13). Das

Schlussarbeitszeugnis zeige im Übrigen, dass die Polizeileitung mit ihren

Leistungen überhaupt nicht zufrieden gewesen sei. Es sei somit nicht davon

auszugehen, dass sie eine feste Anstellung erhalten hätte (Rz. 12).

Die Rekurrentin erhielt

nach dem Ende der Polizeiausbildung einen befristeten Vertrag für die Dauer vom

1. September 2021 bis zum 31. August 2022. Bei ihrer Standortbestimmung nach

vier Monaten vom 18. Januar 2022 (act. 6/1, S. 52) wurden zwar weiterhin

gewisse Defizite festgestellt („Luft nach oben“, Nachholen von Lerninhalten).

Die getroffene Zielvereinbarung macht aber deutlich, dass davon ausgegangen

worden ist, dass die Rekurrentin diese Defizite mittels Eigeninitiative und

Selbststudium aufholen könne. Mit einer weiteren Zielvereinbarung vom 24.

Februar 2022 (act. 6/1, S. 53) wurden zusätzliche Ziele vereinbart. Nach dem

Wechsel zur Sicherheitspolizei teilte die Ausbildungskoordinatorin der

Kantonspolizei der Rekurrentin mit E-Mail vom 12. April 2022 mit, dass

„Mitte/Ende Mai“ ein Standortgespräch durchgeführt und entschieden werde, wie

es bei ihr weitergehe. Im Bewusstsein, dass es für sie eine schwierige

Situation sei, wurde ihr in Aussicht gestellt, dass der Entscheid so bald wie

möglich mitgeteilt werde (act. 6/1, S. 57). Bei dieser Standortbestimmung vom

7. Juni 2022 (act. 6/1, S. 58 f.) wurde festgestellt, dass sich die Rekurrentin

seit März 2022 sehr gut ins Alarmpikett und auch in die ganze Tour [...] integriert

habe. Zwar wurden neben Stärken auch gewisse Schwächen hervorgehoben. Es wurde

aber festgestellt, dass die Rekurrentin die im Februar festgelegten Punkte aus

der Zielvereinbarung erreicht habe. Der Vorgesetzte sprach sich daher aufgrund

seiner Beobachtungen und Erfahrungen der letzten drei Monate dafür aus, der

Rekurrentin «per September 2022 einen unbefristeten Vertrag auszustellen», was

auch vom Kader der Tour [...] unterstützt werde. Davon nahm die Rekurrentin

unterschriftlich bezeugt Kenntnis. In der Folge stellte die

Ausbildungskoordinatorin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 Antrag auf Ausstellung eines

unbefristeten Arbeitsvertrags per 1. September 2022 (act. 6/1, S. 60 f.). Mit E-Mail

vom 13. Juli 2022 informierte die Ausbildungskoordinatorin die Rekurrentin,

dass der Antrag für ihren unbefristeten Arbeitsvertrag „bei der Polizeileitung

bereits durch“ sei. Die neuen Verträge müssten jetzt noch ausgestellt werden,

was aufgrund von Ferienabwesenheiten beim Personaldienst noch ein bisschen

dauern könne (act. 6/1, S. 62). Schliesslich wurde die Vertragsänderung mit

unbefristeter Anstellung ab dem 1. September 2022 am 28. Juli 2022 ausgestellt

und vom Kommandanten der Kantonspolizei unterzeichnet (act. 6/1, S. 63 f.).

Daraus folgt,

dass die Rekurrentin schon ab ihrem Wechsel zur Sicherheitspolizei damit

rechnen durfte, bei Bewährung fest angestellt zu werden. In der Folge erhielt

sie diesbezüglich positive Signale. Seit dem Standortgespräch vom 7. Juni 2022

durfte sie damit rechnen, weiterhin bei der Kantonspolizei arbeiten zu dürfen.

Diesbezüglich erhielt sie mit der E-Mail vom 13. Juli 2022 Gewissheit, auch

wenn der schriftliche Vertrag noch nicht vorlag. Nach Treu und Glauben war die

Kantonspolizei an diese schriftliche Zusage gebunden. Demzufolge ist nicht

nachvollziehbar, weshalb sich die Rekurrentin im Ungewissen gelassen fühlte und

weshalb es für sie unzumutbar gewesen sein soll, auf den schriftlichen Vertrag

zu warten. Auch der Ablauf der Geschehnisse bis zur Unterbreitung der

unterschriebenen Offerte einer unbefristeten Anstellung schaffte damit keine

Grundlage dafür, dass die Rekurrentin darauf vertrauen durfte, dass das

Anstellungsverhältnis nicht verlängert und auf die Rückerstattung von

Ausbildungskosten verzichtet werde.

Hinzu kommt,

dass die Rekurrentin gar nicht geltend macht, vor der am 13. Juli 2022 erfolgten

Zusage der Kantonspolizei nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, die sie

nicht mehr hat rückgängig machen können. So macht sie mit ihrem Rekurs nicht

geltend, das Anstellungsverhältnis in [...] vor diesem Datum begründet zu

haben. Sie nennt das Datum dieses Vertragsschlusses nicht. Auch aus diesem

Grund sind die Voraussetzungen für eine Berufung auf Treu und Glauben nicht

erfüllt.

3.5 Schliesslich

macht die Rekurrentin eine Verletzung der personalrechtlichen Fürsorgepflicht

geltend. Sie beanstandet die Erwägung des JSD, dass es in ihrer Verantwortung

gelegen habe, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen

sei. Sie habe jedoch nicht abwarten können, ob sie in letzter Minute noch einen

schriftlichen Arbeitsvertrag erhalte. Es sei willkürlich, eine Arbeitnehmerin

in eine solch belastende Situation zu bringen, um ihr dann die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses vorzuwerfen. Die Kantonspolizei habe selber den Anlass für

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Das JSD verkenne, dass der

Gesetzgeber die Rückerstattungspflicht eingeführt habe, damit der Kanton nicht

Ausbildungskosten für Personen übernehme, die dann das Arbeitsverhältnis aus

eigenem Willen vorzeitig beendeten. Auf die vorliegende Konstellation sei die

gesetzliche Rückerstattungspflicht nicht zugeschnitten. Die Rekurrentin habe

das Arbeitsverhältnis nicht aus eigenen Motiven durch Kündigung beendet. Die

Kantonspolizei habe es von vornherein befristet. Gemäss ihrer Fürsorgepflicht

hätte die Kantonspolizei mindestens sechs Monate vor Vertragsende der

Arbeitnehmerin mitteilen müssen, dass eine Verlängerung zustande komme. Alle

von der Kantonspolizei ausgesandten Signale hätten gegen eine Verlängerung

gesprochen. Dieses Verhalten der Kantonspolizei sei mit einer durch sie

ausgesprochenen Kündigung vergleichbar (Rekursbegründung, Rz. 13–16).

Entgegen der

Auffassung der Rekurrentin war die Kantonspolizei aufgrund der

personalrechtlichen Fürsorgepflicht nicht gehalten, mindestens sechs Monate vor

Vertragsende der Arbeitnehmerin mitzuteilen, dass eine Verlängerung zustande

komme. Im Gegenteil hat die Kantonspolizei – gerade in Ausübung ihrer

Fürsorgepflicht – der Rekurrentin trotz teils ungenügenden Leistungen die

Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf eine weitere Anstellung zu bewähren.

Mit der befristeten Anstellung nach Abschluss der Ausbildung und den

Zielvereinbarungen signalisierte die Kantonspolizei ihr Interesse an einer

weiteren Anstellung der Rekurrentin unter der Voraussetzung, dass sich die Rekurrentin

bewährt (vgl. oben E. 3.3 f.). Da die Rekurrentin bei Bewährung mit einer

Weiterbeschäftigung rechnen durfte, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die

Kantonspolizei den Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt

haben soll. Spätestens nach der Zusage am 13. Juli 2022 hatte die Rekurrentin

Gewissheit über ihre Weiterbeschäftigung. Demzufolge ist das Verhalten der Kantonspolizei

– entgegen der Ansicht der Rekurrentin – nicht mit einer durch die Kantonspolizei

ausgesprochenen Kündigung vergleichbar. Vielmehr entschied sich die Rekurrentin

von sich aus gegen eine Weiterbeschäftigung bei der Kantonspolizei und für

einen Wechsel zu einem anderen Polizeikorps, wie das JSD zutreffend erwog. Eine

Verletzung der personalrechtlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich.

3.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei sich weder treuwidrig verhalten noch

ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie die Rekurrentin entsprechend den

polizei- und personalrechtlichen Bestimmungen zur anteilmässigen Rückerstattung

der Ausbildungskosten verpflichtet hat. Der Rekurs erweist sich damit als

unbegründet.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs

abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 23

Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der von der

Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.– wurde versehentlich

verlangt. Er wird ihr zurückerstattet. Die Kosten ihres Rechtsvertreters hat die

Rekurrentin entsprechend dem Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist

kostenlos. Die Gerichtskasse hat der Rekurrentin den geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zurückzuerstatten.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.