VD.2023.31
Rückzahlung von Ausbildungskosten
1. November 2023Deutsch18 min
2022 befristeten Vertragsverhältnis angestellt. Vom 1. September 2021 bis am 28.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.31
URTEIL
vom 1. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 17. Januar 2023
betreffend Rückzahlung von
Ausbildungskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) war ab dem 16. September 2019 bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt angestellt. Sie trat gleichentags als Aspirantin in
die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch ein und wurde nach erfolgreichem
Abschluss per 1. September 2020 als Polizistin in das Polizeikorps der
Kantonspolizei aufgenommen. Anschliessend war die Rekurrentin beim Lernverband
stationiert. Da nach dem Ende der Polizeiausbildung am 31. August 2021 gemäss
Lernverband die Tauglichkeit der Rekurrentin für den Polizeidienst nicht
vollumfänglich feststand, wurde sie in der Folge in einem bis am 31. August
2022 befristeten Vertragsverhältnis angestellt. Vom 1. September 2021 bis am 28.
Februar 2022 war die Rekurrentin beim Einsatzzug tätig. Festgestellte Schwächen
der Rekurrentin wurden in Mitarbeitendengesprächen thematisiert und in
Zielvereinbarungen festgehalten. Die Rekurrentin wechselte am 1. März 2022 in
die Sicherheitspolizei. Zur Prüfung einer festen Anstellung fand am 7. Juni
2022 ein Standortgespräch statt. Die Kantonspolizei sprach sich an diesem für
eine unbefristete Anstellung der Rekurrentin aus und beantragte am 5. Juli 2022
bei der Polizeileitung die Ausstellung eines entsprechenden Arbeitsvertrags.
Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 bestätigte die Kantonspolizei der Rekurrentin,
dass der Antrag auf eine Festanstellung genehmigt worden sei und der
unbefristete Arbeitsvertrag ausgestellt werde. Sie informierte dabei die
Rekurrentin, dass die Ausstellung des Vertrags aufgrund von Ferienabwesenheiten
einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Am 28. Juli 2022 unterschrieb die Kantonspolizei
den Arbeitsvertrag. Die Rekurrentin ihrerseits informierte die Kantonspolizei
am 30. Juli 2022, dass sie den neuen Vertrag nicht unterzeichnen werde, weil
sie per 1. September 2022 eine Stelle bei der Stadtpolizei [...] antrete. Mit
Verfügung vom 29. September 2022 verpflichtete die Kantonspolizei die
Rekurrentin zur anteilmässigen Rückzahlung der Kosten der Polizeiausbildung in
der Höhe von CHF 10'000.–. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz-
und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 17. Januar 2023 ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 24. Januar
2023 und 13. Februar 2023 angemeldete und begründete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin begehrt die Rekurrentin, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
die Erhebung von Ausbildungskosten zu verzichten. Der Regierungspräsident überwies
den Rekurs am 2. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2023 die Abweisung des Rekurses. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 2. März
2023.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das
Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin unterlag mit ihrem Rekurs an das JSD. Sie ist daher durch den
angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt
vieler VGE VD.2019.20 vom 21. August 2019 E. 1.4).
2.
2.1 Die
Kantonspolizei begründete die Verpflichtung der Rekurrentin zur anteilmässigen
Rückerstattung damit, dass bei Übertritt in andere Polizei- oder
Sicherheitsdienste innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Grundausbildung
ein Anteil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten sei (§ 28 des
Polizeigesetzes [PolG, SG 510.100] in der bis am 31. Dezember 2022 in Kraft
stehenden Fassung). Die maximale Rückerstattungssumme betrage CHF 30'000.– (§ 7
der Polizeiverordnung [PolV, SG 510.110] in der bis am 28. Dezember 2022 in
Kraft stehenden Fassung). Diese Regelung habe die Rekurrentin beim Abschluss
des Arbeitsvertrags vom 7. Mai 2019 und im befristeten Arbeitsvertrag vom 8.
September 2021 jeweils unterschriftlich bestätigt. Sie sei der Rekurrentin
demnach bekannt gewesen, als sie auf Anfang September 2022 in ein anderes Polizeikorps
übergetreten sei und dabei von der vom Kanton Basel-Stadt bezahlten Ausbildung
zur Polizistin profitiert habe. Die Rekurrentin habe über einen befristeten
Arbeitsvertrag mit Gültigkeit bis Ende August 2022 verfügt. Aufgrund der
positiven Einschätzung im Mitarbeitendengespräch am Ende der Tätigkeit beim
Einsatzzug sowie der positiven Rückmeldungen aus der Sicherheitspolizei habe es
für die Rekurrentin keinen Anlass gegeben, der Ansicht zu sein, zwingend eine
neue Stelle suchen zu müssen. Sie sei frühzeitig, d.h. knapp drei Monate vor
Ende der befristeten Anstellung, über den Antrag auf Verlängerung des Anstellungsverhältnisses
informiert worden (Verfügung vom 29. September 2022).
2.2 Das
JSD hielt in seinem Rekursentscheid fest, dass unbestritten sei, dass seit
Abschluss der Ausbildung der Rekurrentin Ende August 2021 bzw. seit Beendigung
des ersten Ausbildungsjahrs Ende August 2020 und dem Wechsel zur neuen Stelle bei
der Stadtpolizei [...] auf den 1. September 2022 keine drei Jahre verstrichen seien
(angefochtener Entscheid, E. 5).
Die Rekurrentin habe
aber geltend gemacht, dass die Verpflichtung zur anteilmässigen Rückzahlung der
Ausbildungskosten Treu und Glauben widerspreche. Nach ihrer Ansicht sei sie im
Ungewissen gelassen worden, ob sie eine feste Anstellung bekomme. Mit der
vernichtenden Bewertung im Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 habe die
Kantonspolizei – so die Rekurrentin – zum Ausdruck gebracht, dass ein neuer
Vertrag nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags am 31. August 2022 nicht
infrage komme. Sie habe somit riskiert, in die Arbeitslosigkeit entlassen zu
werden, weshalb sie sich nach einer anderen Stelle habe umsehen müssen (Rekursbegründung
vom 28. Oktober 2022, Ziff. 3–11; angefochtener Entscheid, E. 5).
Das JSD verwarf
diese Argumentation. Das Arbeitsverhältnis mit der Rekurrentin sei befristet
ausgestaltet worden, weil nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht vollständig
klar gewesen sei, ob sie zum Polizeidienst vollumfänglich tauglich sei. Die
Rekurrentin habe während der zweiten Phase ihrer Grundausbildung in einigen
Teilbereichen ungenügende Leistungen erbracht, wobei sie in der ersten
Mitarbeiterbeurteilung am 7. Juni 2021 mit der Gesamtnote 3,5 und in der
zweiten Mitarbeiterbeurteilung vom 3. August 2021 mit der Gesamtnote 4,0
beurteilt worden sei. Damit habe ein sachlicher Grund für den Abschluss eines befristeten
Vertrags vorgelegen. Auch wenn befristete Arbeitsverhältnisse ohne Kündigung
mit Ablauf der Befristung endeten, sei entgegen der Ansicht der Rekurrentin mit
der Ausstellung des befristeten Vertrags nicht ausgesagt, dass eine
Vertragsverlängerung nicht geplant gewesen sei. Vielmehr habe man der
Rekurrentin eine Chance geben wollen, ihre Tauglichkeit zu beweisen. Es treffe
zwar zu, dass das Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 nicht sonderlich gut ausgefallen
sei. Allerdings sei das Zeugnis auf Wunsch der Rekurrentin ausgestellt worden. Daher
habe die Rekurrentin aufgrund der Bewertung im Zwischenzeugnis nicht davon
ausgehen dürfen, keinen unbefristeten Vertrag zu erhalten. Gegen diese
Schlussfolgerung spreche auch der Umstand, dass die Rekurrentin mit diesem
Zwischenzeugnis eine neue Stelle habe finden können. Eine Verlängerung ihres
Arbeitsvertrags sei somit auch nach Erhalt des Zwischenzeugnisses nicht
ausgeschlossen gewesen. Die Rekurrentin sei frühzeitig über das weitere
Vorgehen nach Ablauf ihres befristeten Vertrags informiert worden. Mit E-Mail
vom 12. April 2022 sei ihr mitgeteilt worden, dass bald darüber entschieden
werde, wie es mit ihrer Anstellung weitergehe. Im Standortgespräch vom 7. Juni
2022 sei der Rekurrentin schliesslich mitgeteilt worden, dass eine unbefristete
Anstellung geplant sei bzw. ein Antrag auf eine unbefristete Anstellung
gestellt werde (angefochtener Entscheid, E. 7). Mit E-Mail vom 13. Juli 2022
sei die Rekurrentin darüber informiert worden, dass die Polizeileitung den
Antrag auf eine Festanstellung genehmigt habe und ein unbefristeter neuer Arbeitsvertrag
ausgestellt werde. Folglich habe die Rekurrentin bereits über zwei Monate vor
Ablauf ihres Arbeitsvertrags gewusst, dass sie definitiv eine Festanstellung
erhalten werde. Dass noch kein Arbeitsvertrag ausgestellt worden sei, spiele
keine Rolle, weil es sich bei der E-Mail vom 13. Juli 2022 um eine schriftliche
Zusicherung gehandelt habe. Der formale Arbeitsvertrag sei eine reine
Formalität gewesen (angefochtener Entscheid, E. 8). Das JSD erachtete sodann
den Einwand der Rekurrentin, dass auch das Schlussarbeitszeugnis vom 31. August
2022 keine Gewähr für eine Festanstellung geboten habe, für unbeachtlich. Dieses
Zeugnis sei der Rekurrentin erst ausgestellt worden, nachdem sie der
Kantonspolizei mitgeteilt habe, den neuen Arbeitsvertrag nicht zu
unterschreiben. Aus dem Zeugnis könne daher nicht geschlossen werden, dass die
Rekurrentin keine Festanstellung erhalten hätte (angefochtener Entscheid, E.
9).
Zusammenfassend
erwog das JSD, dass von einer Verletzung des Gebots des Handelns nach Treu und
Glauben keine Rede sein könne. Auch liege keine Verletzung der Fürsorgepflicht
der Kantonspolizei vor. Die Rekurrentin habe frühzeitig gewusst, dass ihr ein
unbefristeter Vertrag ausgestellt werde. Auch sei sie über die
Rückzahlungspflicht umfassend informiert gewesen (angefochtener Entscheid, E.
10).
3.
3.1 Unbestritten
ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die anteilmässige Rückforderung
der Ausbildungskosten gegeben sind. Die Rekurrentin macht aber – wie bereits
vor dem JSD – geltend, dass sich die Kantonspolizei nach Treu und Glauben und
aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nicht auf diese Forderung berufen könne
(Rekursbegründung, Rz. 2). Soweit die Rekurrentin dabei die bereits vor dem JSD
vorgetragene Argumentation wiederholt, ohne sich näher mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen, kann grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen des JSD verwiesen werden.
3.2 Die
Rekurrentin stützt ihren Standpunkt primär auf ihren Anspruch, von den
staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Damit beruft sie
sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Nach diesem Grundsatz hat eine Privatperson
Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123; BGer 1P.47/2000 vom 25. April 2000 E.
3a). Die erfolgreiche Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass bei der
Privatperson gestützt auf eine Vertrauensgrundlage Vertrauen entstanden ist,
das sich in einer nachteiligen Disposition manifestiert (vgl. Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, 4.
Aufl. 2023, Art. 9 BV N 82).
3.3 Die
Rekurrentin bringt vor, dass sie nach Abschluss der Ausbildung nur befristet
angestellt worden sei. Mit der Befristung habe die Kantonspolizei von
vornherein zum Ausdruck gebracht, dass eine Vertragsverlängerung nicht geplant
sei (Rekursbegründung, Rz. 3 und 6). Ausserdem habe die Kantonspolizei mit dem
geradezu vernichtenden Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 klar zum Ausdruck
gebracht, dass ein neuer Vertrag nach Ablauf des befristeten Vertrags nicht
infrage komme. Die Rekurrentin habe somit riskiert, per 31. August 2022 in die
Arbeitslosigkeit entlassen zu werden (Rz. 4 f., 13). Bei dieser Ausgangslage
habe sie sich nach einer anderen Stelle umsehen müssen (Rz. 6).
Dieser
Einschätzung kann weder in Bezug auf die Befristung der Anstellung noch in
Bezug auf die Qualifikation im Zwischenzeugnis gefolgt werden. Die Ausstellung
eines befristeten Arbeitsvertrags besagt nicht implizit, dass die Arbeitnehmerin
nur auf eine bestimmte Zeit beschäftigt werden soll und eine Vertragsverlängerung
nicht geplant ist. Wird eine Mitarbeiterin eingestellt, deren Tauglichkeit noch
nicht feststeht, kann die Befristung der Anstellung nach Treu und Glauben nicht
anders verstanden werden, als dass ihr die Chance zur Bewährung und
Verbesserung ihrer Tauglichkeit gegeben werden soll. Entgegen der Auffassung
der Rekurrentin ist damit eine Verlängerung der Anstellung gerade geplant, wenn
die Arbeitnehmerin sich während der befristeten Anstellung bewährt. Andernfalls
macht eine befristete Anstellung einer noch nicht vollumfänglichen tauglichen
Mitarbeiterin keinen Sinn. Aus der Befristung der Anstellung durfte die
Rekurrentin folglich nicht ableiten, dass ihre Anstellung nicht verlängert
werde und die Kantonspolizei bei einem Übertritt in ein anderes Polizeikorps
auf die Rückerstattung von Ausbildungskosten verzichte.
Eine solche
Vertrauensgrundlage stellt auch das Zwischenzeugnis vom 15. März 2022 nicht
dar. Es trifft zwar zu, dass der Rekurrentin darin keine gute Qualifikation
attestiert worden ist und das Zeugnis klare Hinweise auf Defizite enthält. Zu
beachten ist aber zum einen, dass das Zwischenzeugnis noch vom Leiter
Hauptabteilung Spezialformationen ausgestellt worden ist, der die Rekurrentin
nach ihrer Umteilung zur Sicherheitspolizei per 1. März 2022 gar nicht mehr
angehört hat. Zum andern ist in einer Gesamtbeurteilung der
Beschäftigungschancen von Polizeiangehörigen mit gewissen Defiziten auch der
notorische Unterbestand bei der Kantonspolizei zu berücksichtigen. Demzufolge
durfte die Rekurrentin auch aus dem Zwischenzeugnis nicht schliessen, dass ihre
Anstellung nicht verlängert werde und die Kantonspolizei auf die Rückerstattung
von Ausbildungskosten verzichte.
3.4 Des
Weiteren kritisiert die Rekurrentin, dass die Kantonspolizei sie über eine
allfällige Verlängerung ihres Anstellungsverhältnisses im Ungewissen gelassen
habe. Erst am 7. Juni 2022 – und damit kurz vor Vertragsende – habe eine
Standortbestimmung stattgefunden. Die Kantonspolizei habe damals zwar
signalisiert, dass eine Vertragsverlängerung allenfalls möglich sei. Allerdings
habe sie nicht kommuniziert, welche Voraussetzungen gegeben sein müssten. Ein
Vertrag sei nicht vorgelegt worden. Der in Aussicht gestellte Antrag an die Polizeileitung
auf eine Verlängerung der Anstellung sei noch kein Vertrag (Rekursbegründung, Rz.
7). Nachdem ein weiterer Monat des befristeten Arbeitsverhältnisses abgelaufen
sei, habe die Kantonspolizei am 13. Juli 2022 per E-Mail mitgeteilt, dass der
neue Arbeitsvertrag ausgestellt werde. Dieser habe aber am 30. Juli 2022 noch
nicht vorgelegen, was unzumutbar sei (Rz. 8 und 13). Die Rekurrentin bestreitet
sodann die Feststellung des JSD, dass sie am 7. Juni 2022 von einer
Festanstellung gewusst habe. Im Gegenteil sei sie von der Kantonspolizei über
das Schicksal ihrer Anstellung nach dem 31. August 2022 im Ungewissen gelassen
worden. Überdies wäre eine mündliche Zusage keine Garantie für einen
Arbeitsvertrag. Eine feste Zusage habe aber auch nicht vorgelegen. Eine E-Mail
ersetze den Arbeitsvertrag nicht, zumal obere Instanzen den Antrag nicht
genehmigen könnten. Die Erwägung des JSD, dass ein Arbeitsvertrag «eine reine
Formalität» sei, gehe völlig an der Sache vorbei (Rz. 9–11, 13). Das
Schlussarbeitszeugnis zeige im Übrigen, dass die Polizeileitung mit ihren
Leistungen überhaupt nicht zufrieden gewesen sei. Es sei somit nicht davon
auszugehen, dass sie eine feste Anstellung erhalten hätte (Rz. 12).
Die Rekurrentin erhielt
nach dem Ende der Polizeiausbildung einen befristeten Vertrag für die Dauer vom
1. September 2021 bis zum 31. August 2022. Bei ihrer Standortbestimmung nach
vier Monaten vom 18. Januar 2022 (act. 6/1, S. 52) wurden zwar weiterhin
gewisse Defizite festgestellt („Luft nach oben“, Nachholen von Lerninhalten).
Die getroffene Zielvereinbarung macht aber deutlich, dass davon ausgegangen
worden ist, dass die Rekurrentin diese Defizite mittels Eigeninitiative und
Selbststudium aufholen könne. Mit einer weiteren Zielvereinbarung vom 24.
Februar 2022 (act. 6/1, S. 53) wurden zusätzliche Ziele vereinbart. Nach dem
Wechsel zur Sicherheitspolizei teilte die Ausbildungskoordinatorin der
Kantonspolizei der Rekurrentin mit E-Mail vom 12. April 2022 mit, dass
„Mitte/Ende Mai“ ein Standortgespräch durchgeführt und entschieden werde, wie
es bei ihr weitergehe. Im Bewusstsein, dass es für sie eine schwierige
Situation sei, wurde ihr in Aussicht gestellt, dass der Entscheid so bald wie
möglich mitgeteilt werde (act. 6/1, S. 57). Bei dieser Standortbestimmung vom
7. Juni 2022 (act. 6/1, S. 58 f.) wurde festgestellt, dass sich die Rekurrentin
seit März 2022 sehr gut ins Alarmpikett und auch in die ganze Tour [...] integriert
habe. Zwar wurden neben Stärken auch gewisse Schwächen hervorgehoben. Es wurde
aber festgestellt, dass die Rekurrentin die im Februar festgelegten Punkte aus
der Zielvereinbarung erreicht habe. Der Vorgesetzte sprach sich daher aufgrund
seiner Beobachtungen und Erfahrungen der letzten drei Monate dafür aus, der
Rekurrentin «per September 2022 einen unbefristeten Vertrag auszustellen», was
auch vom Kader der Tour [...] unterstützt werde. Davon nahm die Rekurrentin
unterschriftlich bezeugt Kenntnis. In der Folge stellte die
Ausbildungskoordinatorin mit Schreiben vom 5. Juli 2022 Antrag auf Ausstellung eines
unbefristeten Arbeitsvertrags per 1. September 2022 (act. 6/1, S. 60 f.). Mit E-Mail
vom 13. Juli 2022 informierte die Ausbildungskoordinatorin die Rekurrentin,
dass der Antrag für ihren unbefristeten Arbeitsvertrag „bei der Polizeileitung
bereits durch“ sei. Die neuen Verträge müssten jetzt noch ausgestellt werden,
was aufgrund von Ferienabwesenheiten beim Personaldienst noch ein bisschen
dauern könne (act. 6/1, S. 62). Schliesslich wurde die Vertragsänderung mit
unbefristeter Anstellung ab dem 1. September 2022 am 28. Juli 2022 ausgestellt
und vom Kommandanten der Kantonspolizei unterzeichnet (act. 6/1, S. 63 f.).
Daraus folgt,
dass die Rekurrentin schon ab ihrem Wechsel zur Sicherheitspolizei damit
rechnen durfte, bei Bewährung fest angestellt zu werden. In der Folge erhielt
sie diesbezüglich positive Signale. Seit dem Standortgespräch vom 7. Juni 2022
durfte sie damit rechnen, weiterhin bei der Kantonspolizei arbeiten zu dürfen.
Diesbezüglich erhielt sie mit der E-Mail vom 13. Juli 2022 Gewissheit, auch
wenn der schriftliche Vertrag noch nicht vorlag. Nach Treu und Glauben war die
Kantonspolizei an diese schriftliche Zusage gebunden. Demzufolge ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sich die Rekurrentin im Ungewissen gelassen fühlte und
weshalb es für sie unzumutbar gewesen sein soll, auf den schriftlichen Vertrag
zu warten. Auch der Ablauf der Geschehnisse bis zur Unterbreitung der
unterschriebenen Offerte einer unbefristeten Anstellung schaffte damit keine
Grundlage dafür, dass die Rekurrentin darauf vertrauen durfte, dass das
Anstellungsverhältnis nicht verlängert und auf die Rückerstattung von
Ausbildungskosten verzichtet werde.
Hinzu kommt,
dass die Rekurrentin gar nicht geltend macht, vor der am 13. Juli 2022 erfolgten
Zusage der Kantonspolizei nachteilige Dispositionen getroffen zu haben, die sie
nicht mehr hat rückgängig machen können. So macht sie mit ihrem Rekurs nicht
geltend, das Anstellungsverhältnis in [...] vor diesem Datum begründet zu
haben. Sie nennt das Datum dieses Vertragsschlusses nicht. Auch aus diesem
Grund sind die Voraussetzungen für eine Berufung auf Treu und Glauben nicht
erfüllt.
3.5 Schliesslich
macht die Rekurrentin eine Verletzung der personalrechtlichen Fürsorgepflicht
geltend. Sie beanstandet die Erwägung des JSD, dass es in ihrer Verantwortung
gelegen habe, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen
sei. Sie habe jedoch nicht abwarten können, ob sie in letzter Minute noch einen
schriftlichen Arbeitsvertrag erhalte. Es sei willkürlich, eine Arbeitnehmerin
in eine solch belastende Situation zu bringen, um ihr dann die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorzuwerfen. Die Kantonspolizei habe selber den Anlass für
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Das JSD verkenne, dass der
Gesetzgeber die Rückerstattungspflicht eingeführt habe, damit der Kanton nicht
Ausbildungskosten für Personen übernehme, die dann das Arbeitsverhältnis aus
eigenem Willen vorzeitig beendeten. Auf die vorliegende Konstellation sei die
gesetzliche Rückerstattungspflicht nicht zugeschnitten. Die Rekurrentin habe
das Arbeitsverhältnis nicht aus eigenen Motiven durch Kündigung beendet. Die
Kantonspolizei habe es von vornherein befristet. Gemäss ihrer Fürsorgepflicht
hätte die Kantonspolizei mindestens sechs Monate vor Vertragsende der
Arbeitnehmerin mitteilen müssen, dass eine Verlängerung zustande komme. Alle
von der Kantonspolizei ausgesandten Signale hätten gegen eine Verlängerung
gesprochen. Dieses Verhalten der Kantonspolizei sei mit einer durch sie
ausgesprochenen Kündigung vergleichbar (Rekursbegründung, Rz. 13–16).
Entgegen der
Auffassung der Rekurrentin war die Kantonspolizei aufgrund der
personalrechtlichen Fürsorgepflicht nicht gehalten, mindestens sechs Monate vor
Vertragsende der Arbeitnehmerin mitzuteilen, dass eine Verlängerung zustande
komme. Im Gegenteil hat die Kantonspolizei – gerade in Ausübung ihrer
Fürsorgepflicht – der Rekurrentin trotz teils ungenügenden Leistungen die
Gelegenheit gegeben, sich im Hinblick auf eine weitere Anstellung zu bewähren.
Mit der befristeten Anstellung nach Abschluss der Ausbildung und den
Zielvereinbarungen signalisierte die Kantonspolizei ihr Interesse an einer
weiteren Anstellung der Rekurrentin unter der Voraussetzung, dass sich die Rekurrentin
bewährt (vgl. oben E. 3.3 f.). Da die Rekurrentin bei Bewährung mit einer
Weiterbeschäftigung rechnen durfte, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die
Kantonspolizei den Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt
haben soll. Spätestens nach der Zusage am 13. Juli 2022 hatte die Rekurrentin
Gewissheit über ihre Weiterbeschäftigung. Demzufolge ist das Verhalten der Kantonspolizei
– entgegen der Ansicht der Rekurrentin – nicht mit einer durch die Kantonspolizei
ausgesprochenen Kündigung vergleichbar. Vielmehr entschied sich die Rekurrentin
von sich aus gegen eine Weiterbeschäftigung bei der Kantonspolizei und für
einen Wechsel zu einem anderen Polizeikorps, wie das JSD zutreffend erwog. Eine
Verletzung der personalrechtlichen Fürsorgepflicht ist nicht ersichtlich.
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei sich weder treuwidrig verhalten noch
ihre Fürsorgepflicht verletzt hat, indem sie die Rekurrentin entsprechend den
polizei- und personalrechtlichen Bestimmungen zur anteilmässigen Rückerstattung
der Ausbildungskosten verpflichtet hat. Der Rekurs erweist sich damit als
unbegründet.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs
abzuweisen ist. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos (§ 23
Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der von der
Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.– wurde versehentlich
verlangt. Er wird ihr zurückerstattet. Die Kosten ihres Rechtsvertreters hat die
Rekurrentin entsprechend dem Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist
kostenlos. Die Gerichtskasse hat der Rekurrentin den geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zurückzuerstatten.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.