VD.2023.32
Wegweisung
11. Juli 2023Deutsch7 min
Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Diese Verfügung ist dem Rekurrenten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.32
URTEIL
vom 11. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und a.o
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...],
gegen
Eidgenössisches
Finanzdepartement,
Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord
Südquaistrasse 14, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Januar 2023
betreffend Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der venezolanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist am
Mittag des 6. Januar 2023 beim Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse mit einem
abgelaufenen venezolanischen Reisepass und einem abgelaufenen spanischen
Aufenthaltstitel in die Schweiz angereist, wo er von der Grenzwache angehalten
worden ist (Rapport vom 6. Januar 2023, act. 4 S. 19 ff.).
Mit Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und
Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord, vom 6. Januar 2023 ist der Rekurrent aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Diese Verfügung ist dem Rekurrenten
gleichentags ausgehändigt worden (act. 4 S. 35 f., 29 ff.). Mit Eingabe vom 8.
Januar 2023 hat der Rekurrent dagegen Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
erhoben (act. 4 S.1). Dieses ist mit Entscheid vom 30. Januar 2023 auf den
Rekurs mangels Rekursbegründung nicht eingetreten, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit
Eingabe vom 20. Februar 2023 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, den der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen hat. Nach erfolgter Leistung des verfügten
Kostenvorschusses hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer
Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Vorakten beigezogen. Mit
Eingabe vom 14. April 2023 hat sich der Rekurrent ergänzend in der Sache
geäussert und Belege eingereicht. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 1. März 2023 sowie aus § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Der
Rekurrent als Adressat des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da der angefochtene Entscheid
von der Vorinstanz mit A-Post Plus ins Ausland versandt worden und eine
Sendungsverfolgung daher nicht möglich ist, ist von der Rechtzeitigkeit der
Rekurserhebung auszugehen.
1.3
1.3.1
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16.
Abs. 2 Satz 1 VRPG wie auch § 46 Abs. 2 OG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei
juristischen Laien werden dabei an die Substantiierung des Rekurses allerdings
geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und
VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp
ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann,
worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt
wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE
VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).
1.3.2
Dieser
Obliegenheit kommt der Rekurrent mit Bezug auf den massgebenden
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung der
reduzierten Begründungsanforderungen bei Rekursen von Laien nicht nach. Die
Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass eine Beschwerde
gegen eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) innert einer Frist von fünf Arbeitstagen mit Begründung
einzureichen sei. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am
6.
Januar 2023 ausgehändigt worden, worauf er mit Eingabe vom 8. Januar
2023.
einen Rekurs dagegen angemeldet und in Aussicht gestellt habe, dass sich
sein Anwalt melden werde. In der Folge sei aber keine Rekursbegründung
eingegangen, weshalb das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf den Rekurs
mangels Rekursbegründung nicht eingetreten ist.
Mit seiner
Rekursbegründung vom 20. Februar 2023 setzt sich der Rekurrent mit dieser
Begründung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr begründet er, weshalb die
Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel
Nord, vom 6. Januar 2023 seiner Auffassung nach materiell nicht rechtmässig
ist. Damit hat sich die Vorinstanz aber nicht auseinandersetzen müssen, da sie
in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 AIG mangels fristgerechter Begründung des
Rekurses auf diesen nicht hat eintreten können. Insgesamt fehlt es daher selbst
nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer
rechtsgenüglichen Rekursbegründung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten
werden kann.
2.
Selbst wenn auf
den Rekurs hätte eingetreten werden können, wäre er abzuweisen. Mit Verfügung
vom 6. Januar 2023 wurde der Rekurrent gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a
und lit. b AIG aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.
Eine
Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG ist
gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren
Eröffnung einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der
Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf
Arbeitstagen eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2017.108 vom
12.
Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.1). Bei der
kurzen Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen die
Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist (vgl.
VGE VD.2017.108 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.
2.2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 hat der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz
allein erklärt, «Einspruch Beschwerde» gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023
erheben zu wollen, worum er um Kenntnisnahme ersuchte. Weiter teilte er der
Vorinstanz mit, dass sich sein Anwalt bei ihr melden werde, was in der Folge
unterblieb. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent mit der Verfügung vom 6.
Januar 2023 im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise auseinandergesetzt
hat und sein angemeldeter Rekurs daher innert der gesetzlichen Frist ohne
Begründung geblieben ist. Erst im vorliegenden Verfahren hat sich der Rekurrent
lange nach Ablauf der Begründungsfrist im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich
mit seiner Wegweisung auseinandergesetzt, was aber nicht mehr berücksichtigt
werden kann.
3.
Daraus folgt,
dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.