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Entscheid

VD.2023.32

Wegweisung

11. Juli 2023Deutsch7 min

Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Diese Verfügung ist dem Rekurrenten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.32

URTEIL

vom 11. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und a.o

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...],

gegen

Eidgenössisches

Finanzdepartement,

Bundesamt für Zoll und

Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord

Südquaistrasse 14, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 30. Januar 2023

betreffend Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der venezolanische Staatsangehörige A____ (Rekurrent) ist am

Mittag des 6. Januar 2023 beim Grenzübergang Basel Hiltalingerstrasse mit einem

abgelaufenen venezolanischen Reisepass und einem abgelaufenen spanischen

Aufenthaltstitel in die Schweiz angereist, wo er von der Grenzwache angehalten

worden ist (Rapport vom 6. Januar 2023, act. 4 S. 19 ff.).

Mit Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und

Grenzsicherheit, Zoll Basel Nord, vom 6. Januar 2023 ist der Rekurrent aus der

Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen worden. Diese Verfügung ist dem Rekurrenten

gleichentags ausgehändigt worden (act. 4 S. 35 f., 29 ff.). Mit Eingabe vom 8.

Januar 2023 hat der Rekurrent dagegen Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

erhoben (act. 4 S.1). Dieses ist mit Entscheid vom 30. Januar 2023 auf den

Rekurs mangels Rekursbegründung nicht eingetreten, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der vom Rekurrenten mit

Eingabe vom 20. Februar 2023 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, den der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 1. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwiesen hat. Nach erfolgter Leistung des verfügten

Kostenvorschusses hat der Instruktionsrichter auf die Einholung einer

Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet und deren Vorakten beigezogen. Mit

Eingabe vom 14. April 2023 hat sich der Rekurrent ergänzend in der Sache

geäussert und Belege eingereicht. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug

der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 1. März 2023 sowie aus § 42 des

Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten

die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Zum Entscheid ist nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Der

Rekurrent als Adressat des angefochtenen Entscheids ist von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Da der angefochtene Entscheid

von der Vorinstanz mit A-Post Plus ins Ausland versandt worden und eine

Sendungsverfolgung daher nicht möglich ist, ist von der Rechtzeitigkeit der

Rekurserhebung auszugehen.

1.3

1.3.1

Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16.

Abs. 2 Satz 1 VRPG wie auch § 46 Abs. 2 OG nicht von sich aus unter allen in

Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei

juristischen Laien werden dabei an die Substantiierung des Rekurses allerdings

geringere Anforderungen gestellt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und

VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp

ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann,

worum es der rekurrierenden Partei geht und welche Argumente sie berücksichtigt

wissen will (VGE VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).

Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vgl. § 46 Abs. 2 des OG; VGE

VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.4).

1.3.2

Dieser

Obliegenheit kommt der Rekurrent mit Bezug auf den massgebenden

Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichtigung der

reduzierten Begründungsanforderungen bei Rekursen von Laien nicht nach. Die

Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid erwogen, dass eine Beschwerde

gegen eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) innert einer Frist von fünf Arbeitstagen mit Begründung

einzureichen sei. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rekurrenten am

6.

Januar 2023 ausgehändigt worden, worauf er mit Eingabe vom 8. Januar

2023.

einen Rekurs dagegen angemeldet und in Aussicht gestellt habe, dass sich

sein Anwalt melden werde. In der Folge sei aber keine Rekursbegründung

eingegangen, weshalb das Justiz- und Sicherheitsdepartement auf den Rekurs

mangels Rekursbegründung nicht eingetreten ist.

Mit seiner

Rekursbegründung vom 20. Februar 2023 setzt sich der Rekurrent mit dieser

Begründung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr begründet er, weshalb die

Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, Zoll Basel

Nord, vom 6. Januar 2023 seiner Auffassung nach materiell nicht rechtmässig

ist. Damit hat sich die Vorinstanz aber nicht auseinandersetzen müssen, da sie

in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 AIG mangels fristgerechter Begründung des

Rekurses auf diesen nicht hat eintreten können. Insgesamt fehlt es daher selbst

nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer

rechtsgenüglichen Rekursbegründung, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten

werden kann.

2.

Selbst wenn auf

den Rekurs hätte eingetreten werden können, wäre er abzuweisen. Mit Verfügung

vom 6. Januar 2023 wurde der Rekurrent gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a

und lit. b AIG aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen.

Eine

Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und lit. b AIG ist

gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren

Eröffnung einzureichen. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen der

Beschwerdeanmeldung und Beschwerdebegründung. Folglich ist innerhalb von fünf

Arbeitstagen eine begründete Beschwerde einzureichen (vgl. VGE VD.2017.108 vom

12.

Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.1). Bei der

kurzen Frist von fünf Arbeitstagen für die Beschwerde gegen die

Wegweisungsverfügung handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Frist (vgl.

VGE VD.2017.108 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E.

2.2). Mit Eingabe vom 8. Januar 2023 hat der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz

allein erklärt, «Einspruch Beschwerde» gegen die Verfügung vom 6. Januar 2023

erheben zu wollen, worum er um Kenntnisnahme ersuchte. Weiter teilte er der

Vorinstanz mit, dass sich sein Anwalt bei ihr melden werde, was in der Folge

unterblieb. Daraus folgt, dass sich der Rekurrent mit der Verfügung vom 6.

Januar 2023 im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise auseinandergesetzt

hat und sein angemeldeter Rekurs daher innert der gesetzlichen Frist ohne

Begründung geblieben ist. Erst im vorliegenden Verfahren hat sich der Rekurrent

lange nach Ablauf der Begründungsfrist im vorinstanzlichen Verfahren inhaltlich

mit seiner Wegweisung auseinandergesetzt, was aber nicht mehr berücksichtigt

werden kann.

3.

Daraus folgt,

dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.