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Entscheid

VD.2023.33

Ausrichtung von Sitzungsgeldern für die Mitwirkung in der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten

20. Oktober 2023Deutsch27 min

die Sitzungen nach dem 1. Juli 2021 der Zuschlag von CHF 150.00 pro Sitzungshalbtag

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.33

URTEIL

vom 20.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, Advokatin,

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Präsidialdepartement des

Kantons Basel-Stadt

Generalsekretariat, Marktplatz 9,

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Präsidialdepartements

vom 23. Januar 2023

betreffend Ausrichtung von

Sitzungsgeldern für die Mitwirkung in der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, Advokatin, (nachfolgend Rekurrentin) ist seit [...]

gewählte […] in der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten. Bis

Ende Juni 2021 wurden ihr als Entschädigung für diese Tätigkeit Sitzungsgelder

auf der Grundlage des Grundansatzes und des Zuschlags für Selbständigerwerbende

mit Verdienstausfall gemäss § 5 Abs. 1 lit. a und lit. b der Weisung betreffend

Ausrichtung von Sitzungsgeldern vom 5. Februar 2002 (SG 153.115, nachstehend

Weisung) ausgerichtet. Nachdem die Rekurrentin auf entsprechende Aufforderung

der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 7. Juni 2021 hin

keine Selbständigkeitsbescheinigung der Ausgleichskasse Basel-Stadt eingereicht

hatte, wurden ihr seit dem 1. Juli 2021 und mithin seit dem Beginn der

Amtsperiode 2021 bis 2025 keine Zuschläge mehr für Selbständigenerwerbende mit

Verdienstausfall ausgerichtet. Dem widersetzte sich die Rekurrentin und

verlangte letztmals mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 die Auszahlung des

Zuschlags für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall rückwirkend ab 1. Juli

2021 und den Erlass einer entsprechenden Verfügung. Zur Begründung machte sie

geltend, dass sie als Aktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der

Anwaltsaktiengesellschaft [...] AG den Status als Arbeitgeberin innehabe und

damit zivilrechtlich und standesrechtlich selbständigerwerbend sei. Lediglich

sozialversicherungsrechtlich würde sie als Unselbständigerwerbende angesehen,

da sie pro forma über die Aktiengesellschaft versichert sei. Mit Verfügung vom

23. Januar 2023 wies der Vorsteher des Präsidialdepartements als

Aufsichtsbehörde über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

das Ersuchen der Rekurrentin um rückwirkende Ausrichtung des Zuschlags für

Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung

ab.

Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 3.

und 23. Februar 2023 angemeldete und begründete Rekurs der Rekurrentin an den

Regierungsrat. Darin beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei festzustellen, dass sie für

ihre Tätigkeiten bei der Staatlichen Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten

auch nach dem 1. Juli 2021 selbständig erwerbend sei. Daher sei ihr auch für

die Sitzungen nach dem 1. Juli 2021 der Zuschlag von CHF 150.00 pro Sitzungshalbtag

auszubezahlen, das heisse insgesamt CHF 4'050.00 (brutto) vom 1. Juli 2021

bis 31. Januar 2023 sowie auch bis auf Weiteres. Diesen Rekurs überwies die

Vorsteherin des instruierenden Justiz- und Sicherheitsdepartements mit

Schreiben vom 1. März 2023 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das

Präsidialdepartement beantragt mit Rekursantwort vom 31. Mai 2023 die

vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die

Rekurrentin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 repliziert, wobei sie weiterhin an

ihren mit Rekurs gestellten Anträgen festhält. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss der instruierenden Regierungsrätin

vom 1. März 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46

Abs. 1 und Abs. 2 OG resp. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend

rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das

Verwaltungsgericht mangels einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu

überprüfen (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.1, mit weiteren

Hinweisen). Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; zum Ganzen VGE VD.2019.239 vom 28.

Januar 2020).

2.

Gemäss § 5 Abs.

1 lit. a der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern wird

Kommissionsmitgliedern pro Sitzung ein Grundansatz von CHF 100.–

ausgerichtet. Unter § 5 Abs. 1 lit. b ist sodann ein Zuschlag von

CHF 150.– pro Sitzung für «Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall»

vorgesehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch der

Rekurrentin auf diesen Zuschlag für ihre Tätigkeit bei der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten mit Wirkung ab der am 1. Juli

2021 beginnenden Amtsperiode 2021 bis 2025. Dabei ist unbestritten, dass die Ausgleichskasse

Basel‑Stadt die Rekurrentin in ihrer Tätigkeit als Advokatin bei der [...]

AG, von welcher sie zugleich Aktionärin und Verwaltungsratspräsidentin ist, nicht

mehr als selbständigerwerbend qualifiziert.

2.1 Zur

Begründung ihres Entscheids hat die Vorinstanz erwogen, dass die Qualifikation

als selbständigerwerbende Person nicht nur für die Höhe der Entschädigung für

die Kommissionstätigkeit, sondern auch für die Ablieferung der Sozialabgaben

gemäss § 13 der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern massgebend

sei. Der Begriff «Selbständigerwerbende» stamme aus dem

Sozialversicherungsrecht (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine davon abweichende

Umschreibung des Begriffs «Selbständigerwerbende» finde sich in der Weisung

nicht. Vielmehr werde dieser Begriff in dieser Weisung entsprechend der

sozialversicherungsrechtlichen Definition verwendet. Die Weisung lasse daher

keinen Raum für eine abweichende Auslegung. Bei einer selbständigen

Erwerbstätigkeit würden keine Sozialversicherungsabzüge erfolgen, da die

Selbständigerwerbenden für deren Ablieferung selber zuständig seien. Würde

nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der selbständigen

Erwerbstätigkeit abgestellt, hätte dies zur Folge, dass Personen einerseits

hinsichtlich der Entschädigung als Selbständigerwerbende und andererseits

hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge als Unselbständigerwerbende

qualifiziert werden müssten, was in sich widersprüchlich wäre. Ein Anspruch auf

den Zuschlag für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall bestehe gemäss der

Weisung somit nur in denjenigen Fällen, in denen sowohl der Nachweis der

selbständigen Erwerbstätigkeit durch die zuständige Ausgleichskasse als auch

des Verdienstausfalls erbracht werden könne. Könne der Nachweis der

selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht werden, bestehe selbst dann kein

Anspruch auf den Zuschlag für Selbständigerwerbende, wenn die

Kommissionstätigkeit effektiv zu einem Verdienstausfall führe. Da die

Ausgleichskasse Basel‑Stadt die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2021

nicht mehr als Selbständigerwerbende anerkenne, bestehe ab diesem Zeitpunkt

kein Anspruch mehr auf Ausrichtung des Zuschlags für Selbständigerwerbende mit

Verdiedienstausfall (act. 1, S. 2).

2.2 Mit

ihrer Rekursbegründung verweist die Rekurrentin zunächst auf die in der

Präambel der Weisung genannte Zielsetzung, «allfällige in der Kommissionsarbeit

begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder» zu minimieren. In

Anbetracht dieser Zielsetzung könne die sozialversicherungsrechtliche

Einordnung keine Rolle spielen, da die Organisationsform in Bezug auf das

«finanzielle Opfer» ihrerseits keinen Einfluss habe. So habe sie der

Verdienstausfall als Inhaberin der Einzelfirma in der Vergangenheit doch exakt

gleich wie als Mitinhaberin der Aktiengesellschaft heute getroffen. Deshalb

entspreche die Auslegung des Begriffs nach sozialversicherungsrechtlichen

Gesichtspunkten nicht dem Sinn und Zweck der Weisung. Weiter bestreitet die

Rekurrentin einen Einfluss von § 13 der Weisung auf die Auslegung von § 5

Abs. 1 lit. b der Weisung. § 13 Abs. 1 der Weisung sehe lediglich

vor, dass auf den Sitzungsgeldern «die üblichen Sozialabgaben» zu erheben seien.

Die Selbständigkeit spiele dabei keine Rolle, zumal auch in der Vergangenheit

auf ihrer Entschädigung als Selbständigerwerbende Sozialversicherungsabzüge

vorgenommen worden seien. Auch aus arbeits- bzw. gesellschaftsrechtlicher Sicht

lasse die vorliegende Sachlage nur den Schluss zu, dass sie selbständig

erwerbend sei. Sie amte als Verwaltungsratspräsidentin, sei gleichzeitig

Aktionärin des eigenen Unternehmens und damit Arbeitgeberin. Pro forma sei sie

über die eigene Aktiengesellschaft bei der AHV versichert, weshalb die

Ausgleichskasse keine Selbständigkeitsbestätigung ausstelle. Schliesslich

verweist die Rekurrentin auf die parallele Regelung in § 1 Abs. 4 lit. a des

Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt (Entschädigungsreglement,

SG 154.300), gemäss welcher als selbständig erwerbend gelte, «wer bei der

Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angemeldet ist und über eine eigene

betriebliche Infrastruktur verfügt». Anders als bei der Weisung gebe das

Reglement klar zum Ausdruck, dass die Anmeldung bei der Ausgleichskasse

zwingend sei für die Einstufung als Selbständigerwerbende. Hätte der

Verordnungsgeber in Anwendung der vorliegend anwendbaren Weisung ebenfalls

gewollt, dass die Anmeldung bei der Ausgleichskasse Grundvoraussetzung für die

Definition der Selbständigkeit sein solle, so hätte er dies analog explizit

statuiert. Da dies jedoch unbestritten nicht der Fall sei, sei im Umkehrschluss

davon auszugehen, dass die Anmeldung bei der Ausgleichskasse als

Selbständigerwerbende vorliegend gerade nicht Voraussetzung sei. Abschliessend

weist die Rekurrentin auf die vom Bundesgericht statuierten Voraussetzungen für

die Organisation einer Anwaltskanzlei in der Form einer Aktiengesellschaft hin,

wonach alle an der Gesellschaft beteiligten Personen zur Sicherstellung der

Unabhängigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) Anwältinnen und

Anwälte sein müssten. Auch diese Vorgabe des BGFA, wonach Anwältinnen und

Anwälte zwingend unabhängig sein müssten und die Gründung einer

Aktiengesellschaft für eine Anwaltskanzlei strengen Regeln unterworfen sei,

spreche zusätzlich für das Vorliegen einer Selbständigkeit im vorliegenden

Fall, sei sie doch weisungsungebunden und wie bereits vor der Gründung der

Aktiengesellschaft für den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei verantwortlich,

also selbständig (act. 3, Rz. 9 ff.).

2.3 Die

Vorinstanz bringt in ihrer Rekursantwort dagegen vor, der Hinweis der

Rekurrentin, es seien auch zum Zeitpunkt ihrer sozialversicherungsrechtlichen

Einschätzung als Selbständigerwerbende Sozialabgaben auf die Sitzungsgelder

erhoben worden, tue nichts zur Sache. So schätze die Ausgleichskasse die

konkrete Kommissionstätigkeit in der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

als eine unselbständige Erwerbstätigkeit für den Kanton ein, weshalb dieser als

Arbeitgeber zur Entrichtung von Sozialabgaben verpflichtet sei. Dabei spiele es

keine Rolle, ob die Rekurrentin für ihre Beschäftigung ausserhalb der Kommissionstätigkeit

eine Selbständigkeitsbescheinigung der Ausgleichskasse vorweisen könne. Was das

Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt betreffe, verdeutliche dessen

§ 1 Abs. 4, dass insbesondere die Selbständigkeitsbescheinigung der

Ausgleichskasse ein verhältnismässiges Indiz für die Einschätzung als unselbständig-

bzw. selbständigerwerbend darstelle. Die in Frage stehende Praxis zur

Einschätzung der Kommissionsmitglieder gemäss § 5 der Weisung entspreche dabei

inhaltlich weitgehend der expliziten Regelung in § 1 Abs. 4 des

Entschädigungsreglements. Zur Anspruchsgeltendmachung des Zuschlages für Selbständigerwerbende

sei bei Anwendbarkeit der Weisung zusätzlich ein Verdienstausfall nachzuweisen.

Die Anforderungen an den Nachweis der Selbständigkeit sollten gemäss dem Sinn

und Zweck der Weisung zudem höher sein als beim Entschädigungsreglement, da

Kommissionsarbeit gemäss Weisung auf dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit beruhe,

während dies bei richterlichen Tätigkeiten nicht der Fall sei. Im Übrigen sei

eine Orientierung am Wortlaut des § 1 Abs. 4 des Entschädigungsreglements beim

Erlass der Weisung entgegen den Ausführungen der Rekurrentin gar nicht möglich

gewesen: Die Weisung sei letztmalig im Jahr 2004 teilrevidiert worden,

wohingegen der § 1 Abs. 4 des Entschädigungsreglements erst im Jahr 2019 in

Kraft getreten sei. Auch vor dem Inkrafttreten des Entschädigungsreglements sei

der Nachweis der eigenen Selbständigkeit gemäss Weisung bereits insbesondere

durch das Vorlegen einer aktuellen Selbständigkeitsbescheinigung der

Ausgleichskasse verlangt worden. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin könne aus

dem Fehlen einer expliziten Bestimmung zum Nachweis der eigenen Selbständigkeit

nicht e contrario von der Rechtswidrigkeit der langjährigen Behördenpraxis ausgegangen

werden. Eine analoge Anwendung des Entschädigungsreglements sei nach dem

Dargelegten sogar geboten. Schliesslich stelle sich die Frage, worin eine

bessere Alternative zur Klassifizierung als Selbständigerwerbende gemäss § 5

der Weisung liegen solle. Gemäss § 11 der Weisung seien die Kommissionspräsidentinnen

bzw. -präsidenten für die Festsetzung der zu ermittelnden Sitzungsgelder

verantwortlich. Die Komplexität bei der Abklärung zur Selbständigkeit würde

ohne direktes Abstellen auf den Entscheid der Ausgleichskasse einen nicht nur

unverhältnismässig hohen administrativen Aufwand für die einzelnen Kommissionspräsidentinnen

bzw. -präsidenten schaffen, sondern daneben mit hoher Wahrscheinlichkeit zu

einer rechtsungleichen Auslegung führen. Die Ausgleichskassen hätten eine

umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, wann erwerbstätige Personen als selbständigerwerbend

gälten. Auch ohne direktes Abstellen auf die Selbständigkeitsbescheinigung

müsste massgeblich auf die im Sozialversicherungsrecht entwickelte

Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Hätte man eine eigene Definition für den

Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit gewünscht, so wäre es naheliegend

gewesen, dies in der Weisung entsprechend explizit vorzusehen (act. 6, Rz. 2

ff.).

2.4 Die

Rekurrentin entgegnet in ihrer Replik, die Vorinstanz widerspreche sich selbst,

wenn sie in ihrer Rekursantwort nunmehr den Standpunkt vertrete, es spiele für

die Entrichtung der Sozialabgaben keine Rolle, ob ausserhalb der

Kommissionstätigkeit eine Selbständigkeitsbescheinigung der Ausgleichskasse vorgewiesen

werden könne. So habe sie in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2023 noch eine

diametral andere Ansicht vertreten. Von einer gefestigten Behördenpraxis könne

offensichtlich keine Rede sein. Immerhin anerkenne sie damit, dass die

Qualifikation als Selbständigerwerbende keinerlei Einfluss auf die Ablieferung

der Sozialabgaben gemäss § 13 der Weisung habe. Damit werde das in der

angefochtenen Verfügung vorgebrachte Argument, wonach die

sozialversicherungsrechtliche Einordnung als Selbständigerwerbende sowohl in

Bezug auf die Ausrichtung des Zuschlags als auch für die Ablieferung der

Sozialabgaben in gleicher Weise massgebend sein solle, obsolet. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz könne die Regelung im Entschädigungsreglement sicherlich

nicht auf alle weiteren von den Gerichten völlig unabhängigen Kommissionen

analog angewendet werden. Die Weisung sehe ein solches Abstellen auf die Selbständigkeitsbescheinigung

weder im Wortlaut vor, noch lasse eine Auslegung nach Sinn und Zweck sowie die Beachtung

der standesrechtlichen sowie arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Grundsätze

auch nur den Schluss zu, dass diese sozialversicherungsrechtliche Formalität

einen Einfluss auf den Zuschlag für Selbständigerwerbende haben könne.

Abgesehen davon verletze eine solche Auslegung das Legalitätsprinzip, wonach

sich jegliches behördliche Handeln, wozu auch die Entschädigung deren

Mitglieder zählt, auf ein Gesetz stützen müsse. Im Übrigen bestünden im Kanton

Basel‑Stadt von Behörde zu Behörde eine völlig unterschiedliche Praxis

bezüglich der Frage, wer als selbständig erwerbend angesehen werde. Beispielsweise

würden Mitgliedern der neu geschaffenen Wohnschutzkommission offenbar höhere

Zuschläge vergütet und am Strafgericht Basel-Stadt würde der Zuschlag für

Selbständigerwerbende sogar entgegen der klaren gesetzlichen Regelung im

Entschädigungsreglement auch Anwältinnen und Anwälten, welche in der Rechtsform

der Aktiengesellschaft organisiert seien, und somit nicht strikt nach sozialversicherungsrechtlicher

Einordnung gewährt. Schliesslich gäbe es durchaus alternative

Auslegungsmöglichkeiten, namentlich die Auslegung nach standesrechtlichen und

arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten (act. 8).

3.

3.1 Zu

befinden ist somit über die Auslegung des Begriffs der «Selbständigerwerbenden

mit Verdienstausfall» gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung betreffend

Ausrichtung von Sitzungsgeldern.

3.1.1 Ausgangspunkt der Auslegung

ist dabei der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; vgl. BGE 145 II 270 E. 4.1, 143 II 685 E. 4, 140 II 80 E. 2.5.3, 139 IV 62 E.

1.5.4, 131 III 314 E. 2.2). Dabei ist die rechtsanwendende Behörde im Grundsatz

an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut gebunden (BGE 143 II 685 E. 4, 139 IV 62 E. 1.5.4, 131 III 314 E. 2.2). Davon ist

aber abzuweichen, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem

wahren Sinn der Bestimmung entspricht, oder wenn die grammatikalische Auslegung

zu einem Ergebnis führt, das der Rechtsetzer nicht gewollt haben kann (BGE 143 II 685 E. 4, 140 II 80 E. 2.5.3, 139 IV 62 E. 1.5.4, 131 III 314 E.

2.2). Gründe zur Annahme, der Wortlaut entspreche nicht dem wahren Sinn der

Bestimmung, können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm (historisches

Element), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologisches Element) oder aus dem

Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) ergeben (BGE 143 II 685 E. 4, 140 II 80 E. 2.5.3, 139 IV 62 E. 1.5.4, 131 III 314 E. 2.2).

Bei der Auslegung ist dabei der Gedanken wegleitend, dass nicht schon der

Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst die an Sachverhalten verstandene und

konkretisierte Normierung. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im

normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis

(BGE 144 III 100 E. 5.2, 142 IV 401 E. 3.3, 141 III 195 E. 2.4, 140

IV 1 E. 3.1).

3.1.2 Ist

der Normtext nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so

muss gemäss der vom Bundesgericht entwickelten Praxis nach der wahren Tragweite

der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen

sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der

Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den

Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar

nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der

Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig

veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt

den Materialien eine besondere Bedeutung zu (BGE 145 II 270 E. 4.1, 142 I

135 E. 1.1.1, mit Hinweisen; BGer 1C_297/2018 vom 28. März 2019 E. 3.1).

3.1.3 Im

einen wie im anderen Fall sind bei der Auslegung alle herkömmlichen

Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei sich das Bundesgericht in

ständiger Praxis für einen pragmatischen Methodenpluralismus ausspricht und es

ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen

(BGE 143 II 685 E. 4, 139 IV 62 E. 1.5.4, 131 III 314 E. 2.2). Sind

mehrere Auslegungen möglich, ist nach dieser Praxis jene zu wählen, die der

Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine

verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer

Gesetzesbestimmung (BGE 145 II 270, 144 V 333 E. 10.1, 143 II 685 E. 4,

142 I 135 E. 1.1.1, mit Hinweisen). Dieser vom Bundesgericht für die

Auslegung von Bundesrecht entwickelte Methodenpluralismus erweist sich für die

Auslegung von kantonalem Recht ebenfalls als sachgerecht, weshalb das

Verwaltungsgericht grundsätzlich darauf abstellt (vgl. von vielen: VGE VD.2019.130

vom 25. April 2020 E. 4).

3.1.4 Schliesslich

ist bei der Auslegung auch der verfassungsrechtliche Rahmen zu berücksichtigen.

3.1.4.1 So

ist bei der Regelung der Entschädigung von Mitgliedern einer Kommission dem

Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101)

Rechnung zu tragen. Ein Erlass verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit, wenn er

rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 136 II 120 E.

3.3.2, mit Hinweisen). Dem Rechtsetzer bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und

des Willkürverbots ein weiter Spielraum der Gestaltung (BGE 136 I 1 E. 4.1, 134

I 23 E. 9.1 mit Hinweisen; VGE VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.2.1). Die

verfassungskonforme Interpretation einer anwendbaren Norm nach Massgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes

stösst aber dort an ihre funktionell-rechtlichen Grenzen, wo eine Norm nach

ihrem ermittelten Sinn eindeutig die Verfassung verletzt (Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches

Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 560). Eine klar korrigierende

Auslegung der Norm gegen den Sinn des Gesetzes ist nicht zulässig (Kramer, Juristische Methodenlehre, 6.

Aufl., Bern 2019, S. 118 f.). Entzieht sich daher eine kantonale

Vorschrift jeder verfassungskonformen Auslegung, kann sie nicht angewendet

werden (vgl. BGE 133 I 77; VGE VD.2022.227 vom 30. Juni 2023 E.

4.2.2, VD.2019.110 vom 28. April 2020 E. 4.3).

3.1.4.2 Weiter

verlangt das Legalitätsprinzip (Art 5 BV) gerade auch bei begünstigenden Normen

eine hinreichende Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze im Dienste der

Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns. Die Rechtsnormen

müssen so präzise formuliert sein, dass die von ihnen Betroffenen ihr Verhalten

danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den

Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit vorhersehen können (vgl. statt

vieler: BGE 136 I 87 E. 3.1; VGE VD.2022.126 vom 9. Dezember 2022 E. 3.7.2).

3.2 Mit

der Rekurrentin ist zunächst festzustellen, dass aus der Regelung in § 13

der Weisung entgegen der in der angefochtenen Verfügung geschilderten Auffassung

der Vorinstanz im Sinne einer systematischen Auslegung nichts gewonnen werden

kann. Die Bestimmung nimmt den Begriff der Selbständigkeit auch gar nicht auf.

Sie legt allein fest, dass auf den Sitzungsgeldern die üblichen Sozialabgaben

zu erheben seien und die Beiträge paritätisch erhoben würden. Wie die

Vorinstanz in ihrer Rekursantwort zutreffend ausführt, bestimmt sich die für

die Beitragspflicht massgebende Qualifikation der Kommissionstätigkeit dabei

gerade nicht nach der Qualifikation der sonstigen Erwerbstätigkeit als

selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit. Massgebend ist vielmehr die

Qualifikation der konkreten Kommissionstätigkeit in der Staatlichen

Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten als eine unselbständige Erwerbstätigkeit

für den Kanton (vgl. auch Kieser,

in: SBVR Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, G Rz. 203), weshalb der

Kanton als Arbeitgeber gemäss § 13 der Weisung verpflichtet ist, auf die

Entschädigung für diese unselbständige Erwerbstätigkeit Sozialabgaben zu

entrichten. Daraus folgt, dass der Kanton in Anwendung von § 13 der Weisung

auch auf die Sitzungsgelder für Selbständigerwerbende mit Verdienstausfall,

welche den Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung erhalten,

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Es besteht somit entgegen der in

der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck gebrachten Auffassung gerade kein

Widerspruch, wenn ein Mitglied der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

mit Bezug auf die Höhe seiner Entschädigung gemäss § 5 Abs. 1 der Weisung

als selbständigerwerbend und andererseits mit Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge

auf dieser Entschädigung als unselbständigerwerbend qualifiziert wird. Insofern

ist es folgerichtig, dass auch zum Zeitpunkt, als die Rekurrentin aus

sozialversicherungsrechtlicher Sicht noch selbständigerwerbend war und

entsprechend Zuschläge gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung

ausgerichtet wurden, Sozialabgaben auf die Sitzungsgelder erhoben wurden (vgl.

act. 4, Beilage 2).

3.3 Nichts

für ihren Standpunkt abzuleiten vermag die Rekurrentin dagegen aus dem Verweis

auf § 1 Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte. Das vom Gerichtsrat

erlassene Entschädigungsreglement ersetzte die Verordnung betreffend

Entschädigung für Richterinnen und Richter vom 6. Februar 1973

(Richterentschädigungsverordnung, SG 154.300). Diese unterschied bei den

Ansätzen für das Sitzungsgeld und die Vergütung für das Aktenstudium zwischen

unselbständig erwerbenden und selbständig erwerbenden Richterinnen und Richter.

Dabei wurde in der Praxis auf die Selbstdeklaration der einzelnen Richterinnen

und Richter abgestellt, soweit eine Anmeldung als Selbständigerwerbstätige

resp. Selbständigerwerbstätiger bei der Ausgleichskasse vorgelegt werden

konnte. Mit der neuen Regelung im Entschädigungsreglement sollten im Interesse

der Gleichbehandlung der Richterinnen und Richter objektive Kriterien für die

entsprechende Qualifikation eingeführt werden. Gemäss der Regelung in § 1 Abs.

4 des Entschädigungsreglements gilt unabhängig von der steuer- und

sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der richterlichen Erwerbstätigkeit

als selbständig erwerbend, wer bei der Ausgleichskasse als selbständig

erwerbend angemeldet ist und über eine eigene betriebliche Infrastruktur

verfügt (lit. a) und den überwiegenden Teil seines steuerbaren Einkommens aus

selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (lit. b). Massgebend für die

Berechtigung zum Bezug einer höheren Entschädigung sollte der Bestand einer

während der Tätigkeit am Gericht brachliegenden, gewerblichen Infrastruktur

sein. Mit den über die Anmeldung bei einer Ausgleichskasse hinaus verlangten

Bestand einer betrieblichen Infrastruktur einerseits und der Erzielung eines

überwiegenden Teils des steuerbaren Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit andererseits sollte entsprechend diesem Grundgedanken

ausgeschlossen werden, dass Richterinnen oder Richter, die bei einer

Ausgleichskasse zwar als selbständig erwerbend angemeldet sind, aber im

Vergleich zu ihrem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit kaum ein

relevantes Einkommen beziehen, vom höheren Ansatz profitieren können. Mit

dieser Regelung nahm der Gerichtsrat explizit in Kauf, dass Angestellte einer

Anwaltsaktiengesellschaft oder ähnlicher Zusammenschlüsse mit eigener

Rechtspersönlichkeit nicht von der höheren Vergütung für selbständig Erwerbende

profitieren können.

Soweit die

Rekurrentin diesbezüglich geltend macht, mangels einer analogen expliziten

Regelung in der Weisung betreffend das Erfordernis einer

Selbständigkeitsbescheinigung sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber eine

solche im Anwendungsbereich der Weisung gerade nicht als erforderlich erachtet

habe, ist ihr nicht zu folgen. Ein entsprechender Nachweis der Ausgleichskasse wurde

nach dem Dargelegten nämlich praxisgemäss bereits unter der

Richterentschädigungsverordnung vorausgesetzt, wobei diese ebenfalls keine

entsprechende explizite Regelung kannte. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht

geltend macht, wurde die Weisung letztmalig im Jahr 2004 revidiert, wohingegen

das Entschädigungsreglement erst im Jahr 2019 in Kraft getreten ist.

Entsprechend ist der Wortlaut der Regelung in der Weisung vielmehr vor dem

Hintergrund der damals geltenden Behördenpraxis zu verstehen und kann aus der

deutlich detaillierteren Regelung der Entschädigungsverordnung kein

gegenteiliger gesetzgeberischer Wille abgeleitet werden.

3.4 Ebenfalls

nichts abzuleiten vermag die Rekurrentin aus dem Erfordernis gemäss Art. 8 Abs.

1 lit. d BGFA, wonach Anwälte und Anwältinnen in der Lage sein müssen, den

Anwaltsberuf unabhängig auszuüben. Dieses Erfordernis erfüllen nach der

genannten Bestimmung auch von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten

angestellte Anwältinnen und Anwälte. Diese sind aber unselbständig

erwerbstätig. Inwiefern die Wahrung der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit für

eine selbständige Erwerbstätigkeit spricht, ist somit nicht ersichtlich. Der

von der Rekurrentin zitierte Bundesgerichtsentscheid BGer 2C_1054/2016 und 2C_1059/2016

vom 15. Dezember 2017 äussert sich denn auch in keiner Weise zur Auslegung des

Begriffs der Selbständigerwerbenden, sondern befasst sich primär mit der Frage

der anwaltsrechtlichen Unabhängigkeit bei Anwaltskapitalgesellschaften. Aus der

Aktionärsstellung der Rekurrentin bei der [...] AG bzw. ihrer Funktion als

Verwaltungsratspräsidentin ist folglich nichts abzuleiten hinsichtlich ihrer

Qualifikation als Selbständigerwerbende im Sinne von § 5 Abs. 1 lit.

b der Weisung.

3.5 Schliesslich

vermag die Rekurrentin auch aus der Präambel nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten, verweist diese doch zunächst darauf, «dass die Mitarbeit in

Kommissionen auf dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit beruht». Dem entspricht auch

der Grundsatz gemäss § 2 der Weisung, wonach die Mitwirkung in Kommissionen

eine ehrenamtliche Tätigkeit ist, welche grundsätzlich nicht entschädigt wird.

Das in der Präambel genannte Bestreben, allfällige in der Kommissionarbeit

begründete finanzielle Opfer der Kommissionsmitglieder zu minimieren, ist daher

in diesem Konnex zu verstehen.

3.6 Vor

diesem Hintergrund ist im Folgenden der Begriff der Selbständigerwerbenden

auszulegen.

3.6.1 Die

Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit wird

dabei einerseits im Sozialversicherungsrecht und andererseits im Steuerrecht

und daran anschliessend im Migrations- resp. Freizügigkeitsrecht verwendet.

Demgegenüber wird der Begriff im Arbeitsrecht nicht verwendet, weshalb entgegen

der Auffassung der Rekurrentin aus einer arbeits- bzw. gesellschaftsrechtlichen

Sicht nichts für die Begriffsbestimmung abgeleitet werden kann. Vielmehr wird

zur Abgrenzung eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses zu anderen

Dienstleistungs- oder Gesellschaftsverhältnissen nicht auf eine Unselbständigkeit,

sondern auf ein Abhängigkeitsverhältnis abgestellt, aufgrund dessen der

Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin organisatorisch, zeitlich und

wirtschaftlich der Weisungs- und Kontrollgewalt der Arbeitsgeberin oder des

Arbeitgebers unterstellt ist. Dabei deckt sich die

sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbständig oder selbständig

erwerbstätige Person gerade nicht mit der privatrechtlichen Qualifikation des

Vertragsverhältnisses (vgl. Portmann/Rudolph,

Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 319 N 14 ff., mit

Hinweis auf BGE 144 V 111). Die Verwendung des Begriffs der

Selbständigerwerbenden in § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung deuten daher in

grammatikalischer und systematischer Hinsicht auf die Begriffe hin, wie sie im Sozialversicherungsrecht

verwendet werden. Massgebend sowohl für die sozialversicherungsrechtliche als

auch steuerrechtliche Qualifikation als selbständige Erwerbstätigkeit ist dabei

unter anderem, ob die erwerbstätige Person bei einer Erwerbstätigkeit ein

spezifisches Unternehmensrisiko trägt, was beispielsweise bei der Ausübung im

Rahmen eines Einzelunternehmens, als Gesellschafterin resp. Gesellschafter von

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften oder als Teilhaberin resp. Teilhaber

einer einfachen Gesellschaft mit gewerblichen oder geschäftlichen Betrieben der

Fall ist (Kieser, a.a.O., G

Rz. 193; Reich/von Ah,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar DBG, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 18

N 13 f.). Ein solches Unternehmensrisiko wird durch die Integration der

Erwerbstätigkeit in eine Aktiengesellschaft von der erwerbstätigen Person auf

die Kapitalgesellschaft verlagert. Die Erwerbstätigkeit einer Advokatin oder

eines Advokaten im Rahmen einer sogenannten Anwaltsaktiengesellschaft gilt

daher als unselbständige Tätigkeit, soweit es sich nicht um Dividenden als

Auszahlung einer Gewinnbeteiligung handelt (vgl. BGE 145 V 50 E. 3.2; BGer

9C_105/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 5.2, 9C_77/2020 vom 25. März 2021 E.

6.2). Dies gilt auch dann, wenn die erwerbstätige Person – wie vorliegend – der

Gesellschaft zugleich als Aktionärin resp. Aktionär oder auch als Mitglied des

Verwaltungsrats angehört (vgl. BGer 9C_36/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 3

ff.). Es ist denn auch unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Tätigkeit

für ihre Anwaltsaktiengesellschaft gerade nicht als Selbständig-erwerbende bei

einer Ausgleichskasse angemeldet ist.

3.6.2 Die

Rekurrentin ist daher im sozialversicherungsrechtlichen Sinne

unbestrittenermassen nicht als Selbständigerwerbende tätig. Gleiches muss auch

in steuerrechtlicher Hinsicht gelten.

3.6.3 Nicht

bestritten ist in historischer Auslegung des Begriffs, dass die Verwaltung

bisher für den Beweis des Status Selbständigerwerbende gemäss § 5 Abs. 1 lit. b

der Weisung immer den Nachweis der Anmeldung bei einer Ausgleichskasse verlangt

hat. Ein solcher wurde auch in Anwendung der früheren

Richterentschädigungsverordnung verlangt (vgl. oben E. 3.3). Ob es am

Strafgericht Basel-Stadt in dieser Hinsicht vereinzelt zu Abweichungen gekommen

ist, wie es die Rekurrentin in ihrer Replik behauptet, kann dabei offenbleiben,

zumal solche einzelnen Ausnahmen kein anderes Auslegungsergebnis zu begründen

vermögen. Diese Anmeldung bildet denn auch ein klar bestimmtes Kriterium zur

Abgrenzung des Kreises der Kommissionmitglieder, die Anspruch auf einen

Zuschlag gemäss dieser Bestimmung haben. Demgegenüber kommt dem Begriff der

selbständigen Erwerbstätigkeit eine Offenheit und Unschärfe zu (Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18 N 15 f.),

welche seiner Eignung zur Abgrenzung des Adressatenkreises eines Zuschlags zum

Grundhonorar nach Massgabe des Bestimmtheitsgebots wie auch der rechtsgleichen

Behandlung entgegensteht. Zu beachten ist dabei, dass die in Frage stehende Weisung

allgemein auf die Entschädigung von Kommissionsmitglieder, die vom

Regierungsrat ernannt werden, zur Anwendung kommt. Sie kommt daher nicht nur

auf Advokatinnen und Advokaten zur Anwendung, welche in einem sogenannt freien

Beruf tätig sind. Sie bestimmen auch die Anspruchsberechtigung von anderen Unternehmensinhaberinnen

und -inhaber, seien deren Unternehmen nun als Einzelunternehmen resp.

Personengesellschaft oder als Kapitalgesellschaft organisiert. Vor diesem

Hintergrund hilft auch der replicando erfolgende Hinweis der Rekurrentin,

wonach der Kreis der Anspruchsberechtigten auch nach standesrechtlichen und

arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt werden könne, nicht weiter. Das

genannte Standesrecht gilt nur für Advokatinnen und Advokaten. Es ist auch

nicht erkennbar, welchen Beitrag das Arbeitsrecht zur Eingrenzung des

Adressatenkreises leisten könnte.

3.6.4 Weiter

belastet ein Verdienstausfall einer für eine Anwaltsaktiengesellschaft tätigen Advokatin

juristisch nicht ihr eigenes Vermögen, sondern jenes der Aktiengesellschaft. Dies

gilt selbst dann, wenn die Advokatin – wie vorliegend – zugleich Aktionärin

bzw. Mitinhaberin der entsprechenden Anwaltsaktiengesellschaft ist. Es

erscheint daher offen, inwieweit die Rekurrentin durch die Kommissionsarbeit

selber direkt einen Verdienstausfall erleidet.

3.6.5 Schliesslich

kann die Rekurrentin auch aus dem replicando eingereichten Formular «Abtretung

der Entschädigung an den ArbeitgeberIn / Selbständigkeitserklärung» der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einer als

Beistandsperson eingesetzten Person steht es frei, diese Tätigkeit im Rahmen

ihrer Tätigkeit für die eigene Anwaltsaktiengesellschaft oder aber im Rahmen

einer davon unabhängigen, selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Vorliegend macht die Rekurrentin aber gerade nicht geltend, unabhängig von

ihrer Anwaltsaktiengesellschaft einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

3.6.6 Insgesamt

besteht daher ein vernünftiger Grund, bei der Ausrichtung des Zuschlages für Selbständigerwerbende

mit Verdienstausfall gemäss § 5 Abs. 1 lit. b der Weisung auf die

Anmeldung bei der Ausgleichskasse abzustellen. Dabei ist in Kauf zu nehmen,

dass bei Anwaltsaktiengesellschaften tätigen Anwältinnen und Anwälten ein entsprechender

Zuschlag verwehrt bleibt, zumal diese Tätigkeit in

sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht – unabhängig von einer allfälligen

Aktionärsstellung – regelmässig keine selbständige Erwerbstätigkeit darstellt.

Damit ist der Anspruch der Rekurrentin auf einen solchen Zuschlag für ihre Tätigkeit

bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten mit Wirkung ab dem

1. Juli 2021 zu verneinen.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Präsidialdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.