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Entscheid

VD.2023.36

Vollzugsbefehl

3. April 2023Deutsch5 min

diese Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (49 Tage) umgewandelt. Am 26. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.36

URTEIL

vom 3. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrentin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-

vollzug vom 27. Februar 2023

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 30. September 2021 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu

einer Busse von CHF 1’000.– verurteilt (abzüglich CHF 100.– für einen Tag

erlittenen Freiheitsentzug). Am 23. Februar 2022 wurde die Busse zufolge

schuldhafter Nichtbezahlung in neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Mit

rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 wurde die Rekurrentin darüber

hinaus wegen Diebstahls und Missachtung der Ausgrenzung zu einer (unbedingten)

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (abzüglich einem Tag für

bereits erlittenen Freiheitentzug). Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 wurde auch

diese Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (49 Tage) umgewandelt. Am 26. Februar

2023 wurde die Rekurrentin – nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung, dass

sie die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 bis zum

13. September 2022 zu verbüssen habe bzw. dass sie widrigenfalls im

Polizeifahndungssystem zur Verhaftung ausgeschrieben werde – von der Tessiner

Kantonspolizei aufgrund des Ausschreibens festgenommen und am Tag darauf der

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons

Basel-Stadt (SMV) zugeführt. Die zuständige Fallbearbeiterin des SMV erliess am

27. Februar 2023 einen Vollzugsbefehl.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 5. März 2023 erhobene Rekurs an das

Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des

Vollzugsbefehls beantragt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. März 2023

ist auf die Einholung einer Vernehmlassung beim SMV und eines Kostenvorschusses

bei der Rekurrentin verzichtet worden, indes wurden die Vorakten beigezogen. Die

Rekurrentin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie im Falle ihres

Unterliegens die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von mutmasslich bis zu

CHF 500.– wird tragen müssen. Innert offener Rekursfrist ging keine weitere

Stellungnahme der Rekurrentin ein. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich –

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die

Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des

StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die

geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der

Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier – zur

Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug

von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs.

1.

der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in

der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

anzutreten.

2.2

Die

Rekurrentin bringt vor, sie habe keine der ihr zu Last gelegten Straftaten als

«tatsächliche Straftat» begangen. Vielmehr habe sie unter Anleitung des

Geheimdienstes gehandelt. Damit macht sie sinngemäss Rechtfertigungsgründe

hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Strafbefehle geltend. Diese können im

vorliegenden Verfahren, in dem es nur darum gehen kann, ob der Vollzugsbefehl

vom 27. Februar 2023 zu Recht ergangen ist, indes nicht mehr überprüft

werden. Die Vorbringen der Rekurrentin gehen damit an der Sache vorbei.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin – wie mit Verfügung des

Verfahrensleiters vom 9. März 2023 in Aussicht gestellt – dessen Kosten mit

einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.