VD.2023.36
Vollzugsbefehl
3. April 2023Deutsch5 min
diese Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (49 Tage) umgewandelt. Am 26. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.36
URTEIL
vom 3. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrentin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmen-
vollzug vom 27. Februar 2023
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 30. September 2021 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu
einer Busse von CHF 1’000.– verurteilt (abzüglich CHF 100.– für einen Tag
erlittenen Freiheitsentzug). Am 23. Februar 2022 wurde die Busse zufolge
schuldhafter Nichtbezahlung in neun Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Mit
rechtskräftigem Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 wurde die Rekurrentin darüber
hinaus wegen Diebstahls und Missachtung der Ausgrenzung zu einer (unbedingten)
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (abzüglich einem Tag für
bereits erlittenen Freiheitentzug). Mit Entscheid vom 23. Mai 2022 wurde auch
diese Strafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe (49 Tage) umgewandelt. Am 26. Februar
2023 wurde die Rekurrentin – nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung, dass
sie die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 16. Dezember 2021 bis zum
13. September 2022 zu verbüssen habe bzw. dass sie widrigenfalls im
Polizeifahndungssystem zur Verhaftung ausgeschrieben werde – von der Tessiner
Kantonspolizei aufgrund des Ausschreibens festgenommen und am Tag darauf der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons
Basel-Stadt (SMV) zugeführt. Die zuständige Fallbearbeiterin des SMV erliess am
27. Februar 2023 einen Vollzugsbefehl.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 5. März 2023 erhobene Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des
Vollzugsbefehls beantragt. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. März 2023
ist auf die Einholung einer Vernehmlassung beim SMV und eines Kostenvorschusses
bei der Rekurrentin verzichtet worden, indes wurden die Vorakten beigezogen. Die
Rekurrentin wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sie im Falle ihres
Unterliegens die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von mutmasslich bis zu
CHF 500.– wird tragen müssen. Innert offener Rekursfrist ging keine weitere
Stellungnahme der Rekurrentin ein. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich –
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die
Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des
StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die
geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der
Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier – zur
Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug
von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs.
1.
der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in
der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
anzutreten.
2.2
Die
Rekurrentin bringt vor, sie habe keine der ihr zu Last gelegten Straftaten als
«tatsächliche Straftat» begangen. Vielmehr habe sie unter Anleitung des
Geheimdienstes gehandelt. Damit macht sie sinngemäss Rechtfertigungsgründe
hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Strafbefehle geltend. Diese können im
vorliegenden Verfahren, in dem es nur darum gehen kann, ob der Vollzugsbefehl
vom 27. Februar 2023 zu Recht ergangen ist, indes nicht mehr überprüft
werden. Die Vorbringen der Rekurrentin gehen damit an der Sache vorbei.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin – wie mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 9. März 2023 in Aussicht gestellt – dessen Kosten mit
einer Gebühr in Höhe von CHF 500.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]; § 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.